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Beschluss

10 K 945/21

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0317.10K945.21.00
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Leitsätze
1. Zur - verneinten - Polizeidiensttauglichkeit einer Bewerberin mit Brustkrebs. (Rn.20) 2. Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers hinsichtlich der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst hat sich nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit und die zu übertragenden Dienstaufgaben zu beziehen. (Rn.30) 3. Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in bestimmten Aufgabenbereichen möglichst nicht einsetzt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte Belastbarkeit verfügt oder diese Aufgaben mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge. (Rn.30) 4. Ein solches Risiko führt gegebenenfalls zur Verneinung der Polizeidiensttauglichkeit und stellt damit ein Einstellungshindernis dar. (Rn.30)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.757,34 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur - verneinten - Polizeidiensttauglichkeit einer Bewerberin mit Brustkrebs. (Rn.20) 2. Die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers hinsichtlich der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst hat sich nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit und die zu übertragenden Dienstaufgaben zu beziehen. (Rn.30) 3. Der Dienstherr ist aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in bestimmten Aufgabenbereichen möglichst nicht einsetzt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte Belastbarkeit verfügt oder diese Aufgaben mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge. (Rn.30) 4. Ein solches Risiko führt gegebenenfalls zur Verneinung der Polizeidiensttauglichkeit und stellt damit ein Einstellungshindernis dar. (Rn.30) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.757,34 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Einstellung als Beamtin auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdiensts des Landes Baden-Württembergs. Im August 2020 bewarb sich die im Jahr 19... geborene Antragstellerin um eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdiensts zum März 20.... Die polizeiärztliche Auswahluntersuchung erfolgte am 00.00.2020, wobei sie als polizeidiensttauglich beurteilt wurde. In der Folge erhielt die Antragstellerin mit Schreiben der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 17.11.2020 eine verbindliche Zusage, nachdem sie auch den Auswahltest mit Erfolg abgelegt hatte. In diesem Schreiben wurde der Antragstellerin mitgeteilt, dass sie in den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdiensts zum Einstellungstermin März 20.. eingestellt werde, wenn zwischenzeitlich keine Hinderungsgründe bekannt würden, zu welchen unter anderem auch Krankheiten zählten. Mit E-Mail vom 29.12.2020 setzte die Antragstellerin den Antragsgegner davon in Kenntnis, dass in ihrer linken Brust ein hormoneller Knoten festgestellt worden sei. Dieser wurde am 13.01.2021 operativ entfernt. Daraufhin wurde die Antragstellerin am 25.01.2021 erneut einer polizeiärztlichen Auswahluntersuchung unterzogen und als polizeidienstuntauglich nach Ziff. 1.1 der Polizeidienstvorschrift 300 beurteilt. Mit Bescheid der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 03.02.2021 teilte diese der Antragstellerin mit, dass sie als polizeidienstuntauglich eingeschätzt worden sei und damit die Voraussetzungen für die Einstellung bei der Polizei des Landes Baden-Württemberg nicht erfülle. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin mit Anwaltsschreiben vom 19.02.2021 Widerspruch und beantragte zusätzlich, sie vorläufig bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Einstellungsjahrgang 20... mit dem Ausbildungsbeginn 01.03.20...) einzustellen. Mit Schreiben vom 23.02.20... lehnte die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg den Antrag auf vorläufige Einstellung der Antragstellerin ab. Am 28.02.2021 hat die Antragstellerin einen Antrag im einstweiligen Rechtsschutz zum Verwaltungsgericht Stuttgart gestellt. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, ohne eine vorläufige Einstellung in den Polizeivollzugsdienst drohten ihr unzumutbare Nachteile, insbesondere ein irreversibler Zeitverlust, da eine rückwirkende Einstellung zum ursprünglich begehrten Einstellungstermin nicht möglich sei. Sie sei gesund. Eine fehlende gesundheitliche Eignung könne nicht festgestellt werden. Es ergebe sich aus den vorgelegten Befundberichten des XXX, dass der Tumor im Gesunden vollständig entfernt worden sei. Es seien auch keine relevanten körperlichen Einschränkungen durch die Erkrankung zu erwarten. Die Bestrahlung und antihormonelle Therapie würden vorsorglich zur Rezidiv-Prophylaxe durchgeführt. Dabei seien bislang keine Einschränkungen der Antragstellerin aufgetreten. Die Bestrahlung werde voraussichtlich am 26.03.2021 abgeschlossen sein. Die antihormonelle Therapie mit dem Präparat Tamoxifen werde zunächst ein Jahr andauern. Aktuelle Befunde würden ergeben, dass bei der Antragstellerin derzeit keinerlei Krebszellen oder ein Krebsbefall festgestellt worden sei. Sie gelte als „geheilt“ und voll einsatzfähig. Ein erhöhtes Brustkrebsrisiko für Frauen bedingt durch Nacht- und Schichtdienste gelte nicht nur für die Antragstellerin, sondern auch für jede andere Bewerberin, die nach Fürsorgegesichtspunkten nicht im Schichtdienst eingesetzt werden könne. Ein erhöhtes Risiko für die Antragstellerin sei nicht nachgewiesen. Für den Fall, dass hinsichtlich der Einnahme des Antihormonpräparates noch Nebenwirkungen aufträten, könne ein Ersatzmedikament verwendet werden. Besonders junge Patientinnen würden mit Tamoxifen jedoch gut zurechtkommen. Zudem habe es ähnliche Nebenwirkungen wie eine Antibabypille, was in der Folge ebenfalls die Polizeidiensttauglichkeit von Bewerberinnen, die diese einnähmen, ausschließen müsse. Zudem habe der Antragsgegner keine medizinisch gesicherte Prognose angestellt, nach welcher eine vorzeitige Dienstunfähigkeit drohe. Die Ausführungen des polizeiärztlichen Dienstes beschränkten sich auf den pauschalen Verweis auf die Polizeidienstvorschrift 300. Es fehle im Ergebnis an medizinisch belastbaren Aussagen zu einer drohenden vorzeitigen Dienstunfähigkeit. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner zu verpflichten, die Antragstellerin vorläufig, das heißt bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes (Einstellungsjahrgang 20.. mit Ausbildungsbeginn 01.03.20...) einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er an, die Antragstellerin sei aktuell nicht polizeidiensttauglich. Dies ergebe sich aus den vorgelegten medizinischen Unterlagen des XXX. Aus diesen lasse sich gerade nicht entnehmen, dass die Antragstellerin geheilt oder gesund sei. Es werde dabei zwar ausgeführt, dass der Tumor der Mamma im Gesunden vollständig entfernt worden sei. Jedoch werde eine Nachbehandlung durch Bestrahlung und eine antihormonelle Therapie durchgeführt. Grundsätzlich könnten Mammakarzinome Rezidive bilden oder metastasieren. Auch nach einer Entfernung im Gesunden bestehe die Möglichkeit einer lymphogenen oder hämatogenen Metastasierung. Eine verlässliche Aussage über eine Heilung könne daher frühestens in fünf Jahren erfolgen. Nach den allgemeinen Beurteilungsgrundsätzen der PDV 300 liege die Polizeidienstfähigkeit vor, wenn der Beamte zu jeder Zeit, an jedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung einsetzbar ist. Diese Voraussetzungen lägen bei der Antragstellerin aber nicht vor, da nach einer Brustkrebserkrankung in der Heilbewährungszeit von fünf Jahren kein Nacht- oder Schichtdienst erfolgen solle, um eine zusätzliche Belastung auszuschließen. Nacht- und Schichtdienste erhöhten nach arbeitsmedizinischen Erkenntnissen das Risiko einer Krebsentstehung bzw. Rezidive deutlich. Unter diesen Umständen könne die Antragstellerin bereits aus Fürsorgegesichtspunkten nicht vollumfänglich eingesetzt werden und gelte aufgrund ihrer Vorerkrankung als besonders schutzwürdig. Auch die Therapiemaßnahmen durch Bestrahlung und Antihormontherapie dauerten noch an und würden zeitlich noch in die Verbeamtung/Ausbildung hineinreichen, was der Polizeidienstfähigkeit ebenfalls entgegenstehe. Dabei seien erhebliche körperliche Beeinträchtigungen und Nebenwirkungen zu befürchten, die zu Krankschreibungen führen würden. So könne vor Abschluss der vollständigen Therapie keine Polizeidiensttauglichkeit festgestellt werden. Bei der Einnahme des Antihormonpräparats Tamoxifen würden als Nebenwirkungen häufig (bei bis zu 10 % der Einnehmenden) Benommenheit und Kopfschmerzen, Schweißausbrüche, Schlafstörungen, Konzentrationsstörungen sowie depressive Verstimmung, zum Teil reversible Sehstörungen auftreten. Sehr häufige Nebenwirkungen (bei über 10% der Einnehmenden) seien Übelkeit, Flüssigkeitsanlagerungen, Hitzewallungen und Erschöpfungssyndrome. Aufgrund dessen und wegen möglicher Konzentrationsstörungen, depressiven Verstimmungen oder psychischen Reizzuständen schließe die Einnahme von Tamoxifen das Führen eines Dienst-Kfz mit Sondersignalen unter Inanspruchnahme von Wegerechten aus. Auch das Tragen einer Dienstwaffe sei unter diesen Umständen nicht möglich. So sei die Antragstellerin auch aufgrund dieser möglichen Nebenwirkungen des Medikaments nicht vollumfänglich einsetzbar. Dabei könne kein Vergleich zur Antibabypille gezogen werden, da diese bei auftretenden Nebenwirkungen abgesetzt werden könne, was bei Tamoxifen nicht der Fall sei. Eine Prognose sei durch den Dienstherrn nicht anzustellen gewesen, da es einer solchen nur bei aktuell bestehender Polizeidienstfähigkeit bedürfe. Die zuständige Polizeiärztin habe nicht nur pauschal auf die Polizeidienstvorschrift 300 verwiesen, sondern ausgeführt, dass wegen der Gefahr der Metastasierung eine Heilbewährung von fünf Jahren gegeben sei. Dies beruhe auf wissenschaftlichen Erkenntnissen und Erhebungen und entspreche zudem der Verordnung zur Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes, welche ebenfalls von einer fünfjährigen Heilbewährungszeit ausgehe, in welcher zudem ein Grad der Schädigung (GdS) von 50 anzunehmen sei. Dies bedeute, dass die Antragstellerin in dieser Zeit – einen Antrag vorausgesetzt – als schwerbehindert einzustufen wäre. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungs- und Arztakten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen. II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Da der vorläufige Rechtsschutz seiner Zweckbestimmung nach die Hauptsacheentscheidung lediglich offenhalten soll, kann er grundsätzlich der Antragstellerin nicht bereits das gewähren, was sie in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnte. Wenn allerdings die zeitliche Verzögerung durch die Dauer des Klageverfahrens die Entscheidung in der Hauptsache ganz oder teilweise gegenstandslos oder unmöglich macht, kann das in Art. 19 Abs. 4 GG verankerte Gebot der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes ausnahmsweise auch eine Vorwegnahme der Hauptsache gebieten. Wird durch die begehrte Maßnahme die Entscheidung in der Hauptsache insgesamt endgültig und irreversibel vorweggenommen, kann die einstweilige Anordnung nur erlassen werden, wenn ein Anordnungsanspruch mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit vorliegt und für den Fall, dass eine einstweilige Anordnung nicht ergeht, der Antragstellerin schwere und unzumutbare Nachteile entstünden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1999 – 2 VR 1.99 –, juris Rn. 24; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 – 7 K 5541/15 –, juris Rn. 20). Diese besonders strengen Maßstäbe sind hingegen dann abzumildern, wenn – wie hier – die begehrte Rechtsposition nur für den Zeitraum bis zur Hauptsacheentscheidung endgültig eingeräumt werden soll, weil sie faktisch nicht mehr rückgängig zu machen ist, während über diesen Zeitpunkt hinaus – wegen der Möglichkeit des Widerrufs nach § 23 Abs. 4 BeamtStG – keine vollendeten Tatsachen geschaffen werden und die Rechtsstellung insoweit nur vorläufig gewährt wird. In dieser Situation können schon überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache genügen, und die zu befürchtenden Nachteile müssen nicht als schlechterdings unzumutbar eingestuft werden (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 12.10.2007 – 1 S 2132/07 –, juris Rn. 4, und vom 20.09.1994 – 9 S 687/94 –, juris Rn. 3; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 – 7 K 5541/15 –, juris Rn. 20). Hierfür müssen sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO. i. V. m. § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO. 2. Gemessen an diesen Maßstäben ist der Antrag jedoch unbegründet. Hierbei kann offenbleiben, ob der Antragstellerin ein Anordnungsgrund zur Seite steht. Es spricht jedoch viel dafür, dass für die Annahme eines Anordnungsgrundes der drohende irreversible Zeitverlust ausreicht. Denn durch den fortschreitenden Zeitablauf kann die Teilnahme an der Laufbahnausbildung durch das Überschreiten der Altershöchstgrenze für eine Einstellung in den Vorbereitungsdienst gem. § 8 Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Polizei-Laufbahnverordnung – LVOPOL) vom 26. November 2014, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 54) für die Antragstellerin unmöglich werden. Dennoch führt der Antrag im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zum Erfolg, da die Antragstellerin nicht das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs glaubhaft gemacht hat. Denn ihr steht aller Voraussicht nach aktuell kein Anspruch auf die Einstellung in den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes – Beginn 01.03.2021 – zu. a) Die von der Antragstellerin begehrte Einstellung in den Vorbereitungsdienst des mittleren Polizeivollzugsdiensts setzt die Ernennung zur Beamtin auf Widerruf voraus, § 10 Abs. 1 Nr. 1, § 6 Abs. 4 Nr. 1 BBG, § 11 Satz 1 BLV. Die Antragstellerin muss hierfür über die Eignung für die angestrebte Laufbahn verfügen. Denn die Auswahl von Bewerbern hat sich grundsätzlich nach Art. 33 Abs. 2 GG i. V. m. § 9 BeamtStG nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu richten. Art. 33 Abs. 2 GG vermittelt dabei ein grundrechtsgleiches Recht auf die leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl. Daher können Belange, die nicht im Leistungsgrundsatz verankert sind, bei der Besetzung öffentlicher Ämter nur Berücksichtigung finden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist (BVerfG, Beschluss vom 02.10.2007 – 2 BvR 2457/04 –, juris Rn. 10). Der Bewerbungsverfahrensanspruch kann sich zu einem Anspruch auf die Ernennung verdichten, was bei einer wirksam erteilten Zusage der Fall ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 – 7 K 5541/15 –, juris Rn. 22). Für den Sachbereich des Polizeidienstes wird der verfassungsrechtlich garantierte Bewerbungsverfahrensanspruch des Art. 33 Abs. 2 GG sowie des § 9 BeamtStG durch § 4 Nr. 2 der Verordnung des Innenministeriums über die Einrichtung von Laufbahnen der Polizeibeamtinnen und Polizeibeamten (Polizei-Laufbahnverordnung – LVOPol) vom 26. November 2014, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 3. Februar 2021 (GBl. S. 53, 54) konkretisiert. Danach darf in das Beamtenverhältnis im Polizeivollzugsdienst nur berufen werden, wer gemäß polizeiärztlicher Feststellung die besonderen gesundheitlichen Anforderungen für den Polizeivollzugsdienst erfüllt (Polizeidiensttauglichkeit). Geeignet in diesem Sinne ist nur, wer dem angestrebten Amt in körperlicher, physischer und charakterlicher Hinsicht gewachsen ist (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 – 2 VR 2.17 –, juris Rn. 11, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 10). Die Voraussetzungen, denen ein Bewerber in gesundheitlicher Hinsicht genügen muss, ergeben sich aus den körperlichen Anforderungen, die der Beamte erfüllen muss, um die Ämter seiner Laufbahn wahrnehmen zu können. Ist nach der körperlichen oder psychischen Konstitution eines Bewerbers die gesundheitliche Eignung nicht gegeben, kann er unabhängig von seiner fachlichen Eignung nicht verbeamtet werden (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 – 2 VR 2.17 –, juris Rn. 11, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 10). Das Vorliegen der erforderlichen Eignung ist somit Einstellungsvoraussetzung. Auch das aus Art. 33 Abs. 2 GG folgende Recht auf Zugang zu einem öffentlichen Amt setzt voraus, dass der Bewerber die tatbestandlichen Voraussetzungen des grundrechtsgleichen Rechts – und damit auch die Eignung für das angestrebte Amt – erfüllt. Selbst ein ausgewählter Bewerber kann nicht ernannt werden, wenn sich nachträglich Zweifel an seiner gesundheitlichen Eignung ergeben oder zwischenzeitlich die Einstellungshöchstaltersgrenze überschritten worden ist (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 – 2 VR 2.17 –, juris Rn. 12). Der Dienstherr legt diese Anforderungen in Ausübung seiner Organisationsgewalt fest. Diese Vorgaben bilden den Maßstab, an dem die individuelle körperliche Leistungsfähigkeit der Bewerber zu messen ist (BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 18, und vom 21.06.2007 – 2 A 6.06 –, juris Rn. 22). Dabei ist dem Dienstherrn kein Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Frage eröffnet, ob der Bewerber den laufbahnbezogenen festgelegten Voraussetzungen in gesundheitlicher Hinsicht genügt. Über die gesundheitliche Eignung von Bewerbern im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG haben letztverantwortlich die Verwaltungsgerichte zu entscheiden, ohne an tatsächliche oder rechtliche Wertungen des Dienstherrn gebunden zu sein. Auf dieser Basis können sich die Verwaltungsgerichte im gleichen Maß ein eigenverantwortliches Urteil über die voraussichtliche gesundheitliche Entwicklung des Bewerbers und über die Erfüllung der dienstlichen Anforderungen bilden wie die zuständige Behörde; insoweit besteht kein Anlass, die gerichtliche Kontrolldichte zugunsten der Verwaltung einzuschränken (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 19; VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 – 7 K 5541/15 –, juris Rn. 24, Urteil vom 31.07.2014 – 2 K 1762/13 –, juris Rn. 25). Aus diesem Grund kommt es im Rahmen der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit nicht allein auf die Regelungen der Polizeidienstvorschrift 300 an, da deren Bindungswirkung mit der vollständigen Überprüfbarkeit der gesundheitlichen Eignung weggefallen ist (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 – 7 K 5541/15 –, juris Rn. 26). Der Ausschluss des Zugangs zum Beamtenverhältnis aus gesundheitlichen Gründen ungeachtet der fachlichen Leistung stellt jedoch eine Einschränkung der durch Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Zugangsmöglichkeiten dar, die einer subjektive Berufsauswahlschranke im Anwendungsbereich des Art. 12 Abs. 1 GG entspricht. Aufgrund dieser grundrechtlichen Bedeutung des Ausschlusses und des überaus langen, sich über Jahrzehnte erstreckenden Prognosezeitraums hat das Bundesverwaltungsgericht unter Änderung seiner früheren Rechtsprechung entschieden, dass der Dienstherr einem aktuell dienstfähigen Bewerber die gesundheitliche Eignung für die angestrebte Laufbahn nur dann absprechen kann, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt oder er werde mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bis zur Pensionierung über Jahre hinweg regelmäßig krankheitsbedingt ausfallen und deshalb eine erheblich geringere Lebensdienstzeit aufweisen (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.10.2013 – 2 C 16.12 –, juris Rn. 26, und vom 25.07.2013 – 2 C 12.11 –, juris Rn. 16; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 M 104/18 –, juris Rn. 5). Dieser Prognosemaßstab gilt auch für Einstellungsbewerber, die in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zwecks der Ableistung eines Vorbereitungsdiensts, der nicht als allgemeine Ausbildungsstätte i. S. v. Art. 12 Abs. 1 GG zu qualifizieren ist, berufen werden wollen (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 M 104/18 –, juris Rn. 5). Eine solche Prognose ist jedoch nur für Bewerber anzustellen, die aktuell über eine gesundheitliche Eignung verfügen. Die materielle Beweislast für die erforderliche Eignung trägt der Einstellungsbewerber; er ist daher mit dem Risiko der Nichterweislichkeit seiner gesundheitlichen Eignung belastet (BVerwG, Beschluss vom 11.04.2017 – 2 VR 2.17 –, juris Rn. 13; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 M 104/18 –, juris Rn. 6). b) Gemessen an diesen Maßstäben fehlt es der Antragstellerin aller Voraussicht nach an der erforderlichen gesundheitlichen Eignung i. S. d. Polizeidiensttauglichkeit. aa) Der Anspruch auf die Ernennung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf ergibt sich nicht bereits aus der Zusage der Hochschule für Polizei Baden-Württemberg vom 17.11.2020. Bei dieser handelt es sich zwar um eine Zusicherung i. S. v. § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, da die Hochschule für Polizei Baden-Württemberg als die nach § 8 Abs. 1 Satz 2 LVOPol zuständige Einstellungsbehörde der Antragstellerin die Einstellung schriftlich zugesagt hat. Die Zusicherung stand jedoch unter dem Vorbehalt, dass bis zum Einstellungstermin keine Hinderungsgründe bekannt werden. Dies schließt die fortbestehende Polizeidiensttauglichkeit mit ein, da in diesem Schreiben auch Krankheiten in der Aufzählung möglicher Hinderungsgründe genannt werden. bb) Der Antragsgegner hat die noch am 04.11.2020 polizeiärztlich festgestellte gesundheitliche Eignung der Antragstellerin aufgrund ihrer zwischenzeitlichen gesundheitlichen Entwicklung sowie der noch andauernden Nachbehandlung der Brustkrebsdiagnose und den vorgelegten ärztlichen Unterlagen zutreffend in Frage gestellt. (1) Dabei hat er zu Recht darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin aufgrund der Brustkrebsdiagnose einem Rezidivrisiko sowie dem Risiko einer Metastasierung ausgesetzt ist. Dieses ist erheblich höher als das allgemeine Risiko einer Frau, überhaupt an Brustkrebs zu erkranken. Denn es entspricht fachwissenschaftlichen Erkenntnissen, dass in einem Zeitraum von zehn Jahren bei Brustkrebs im Frühstadium nach einer Brust erhaltenden Operation ein Rückfall bei ca. 35 % und im Falle einer Bestrahlung bei ca. 19 % der Frauen festgestellt wurde. Bei einer Antihormonbehandlung liegt das Rückfallrisiko bei ca. 25 % (https://www.kbv.de/html/3630.php, zuletzt aufgerufen am 17.03.2021). Das Risiko, überhaupt an Brustkrebs zu erkranken, liegt demgegenüber bezogen auf die gesamte Lebensspanne von ca. 80 Jahren bei lediglich ca. 12,5 %. Bei Frauen im Alter von 35 Jahren fällt das Risiko, innerhalb der nächsten zehn Jahre eine Brustkrebserkrankung zu erleiden, mit ca. 9 % noch geringer aus (https://www.krebsinformationsdienst.de/tumorarten/brustkrebs/brustkrebsrisiken-uebersicht.php, zuletzt aufgerufen am 17.03.2021). Das somit deutlich erhöhte Rezidivrisiko der Antragstellerin und damit das Risiko, während der Dienstzeit erneut zu erkranken, wirkt sich unmittelbar auf ihre Einsatzfähigkeit und Verwendungsmöglichkeiten aus. Soweit der Antragsgegner die Antragstellerin in diesem Zusammenhang auf eine fünfjährige Heilbewährung verweist, nach welcher ihre Polizeidiensttauglichkeit erneut beurteilt werden könne, entspricht dies auch den Vorgaben der als Anlage zu § 2 der am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Versorgungsmedizin-Verordnung erlassenen „Versorgungsmedizinischen Grundsätze“ (AnlVersMedV), die an die Stelle der bis dahin maßgeblichen, mit ihnen inhaltlich aber weitgehend identischen Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht (AHP) getreten sind (OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 07.09.2018 – 1 M 104/18 –, juris Rn. 8; Bayerisches LSG, Urteil vom 25.04.2018 – L 2 SB 199/17 –, juris Rn. 71). Nach § 2 Satz 2 VersMedV wird die bezeichnete Anlage auf der Grundlage des aktuellen Stands der medizinischen Wissenschaft unter Anwendung der Grundsätze der evidenzbasierten Medizin erstellt und fortentwickelt. Sie ist in der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts als antizipiertes Sachverständigengutachten anerkannt (BSG, Urteil vom 17.04.2013 – B 9 SB 3/12 R –, juris Rn. 28 m. w. N.). Teil A Nr. 2 Buchst. h AnlVersMedV bestimmt, dass Gesundheitsstörungen, die erst in der Zukunft zu erwarten sind, beim Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nicht zu berücksichtigen sind, dass die Notwendigkeit des Abwartens einer Heilungsbewährung jedoch eine andere Situation darstellt und dass während der Zeit dieser Heilungsbewährung ein höherer GdS gerechtfertigt ist, als er sich aus dem festgestellten Schaden ergibt. Nach Teil A Nr. 7 Buchst. b AnlVersMedV ist nach Ablauf der Heilungsbewährung auch bei gleichbleibenden Symptomen eine Neubewertung des GdS zulässig, weil der Ablauf der Heilungsbewährung eine wesentliche Änderung der Verhältnisse darstellt. Teil B Nr. 1 Buchst. c AnlVersMedV sieht vor, dass nach der Behandlung bestimmter Krankheiten, zu denen vor allem bösartige Geschwulstkrankheiten gehören, eine Heilungsbewährung abzuwarten ist. Der Zeitraum des Abwartens einer Heilungsbewährung betrage in der Regel fünf Jahre, wobei maßgeblicher Bezugspunkt für den Beginn der Heilungsbewährung der Zeitpunkt sei, an dem die Geschwulst durch Operation oder andere Primärtherapie als beseitigt angesehen werden könne. Gemäß Teil B Nr. 14.1 AnlVersMedV ist nach der Entfernung eines malignen Brustdrüsentumors in den ersten fünf Jahren eine Heilungsbewährung abzuwarten. Nach einer Entfernung eines Carcinoma in situ der Brustdrüse beträgt die Heilungsbewährung zwei Jahre. Bereits vor diesem Hintergrund sind Zweifel an der gesundheitlichen Eignung der Antragstellerin für den Vorbereitungsdienst des Polizeivollzugsdienstes angezeigt. Das bestehende Rezidivrisiko der Antragstellerin stellt dabei – anders als der Antragstellervertreter meint – keine im Rahmen der Polizeidiensttauglichkeit unerhebliche hypothetische Frage dar, sondern prägt den aktuellen Gesundheitszustand der Antragstellerin, anders als bei Bewerbern ohne eine solche Vorerkrankung. (2) Darüber hinaus befindet sich die Antragstellerin weiterhin in kurativer Behandlung durch die noch andauernde Bestrahlung sowie die antihormonelle Therapie mit Tamoxifen. Letztere ist laut der Packungsbeilage auf eine Langzeittherapie von mindestens fünf Jahren, bei der Antragstellerin nach ihren Angaben zunächst auf ein Jahr, angelegt. Die häufigen (1-10 % der Behandelten) und sehr häufigen (über 10 % der Behandelten) Nebenwirkungen bei der Einnahme dieses Präparates umfassen neben Benommenheit, Übelkeit und Hitzewallungen bzw. Erschöpfung unter anderem auch nur zum Teil reversible Sehstörungen, welche die aktuelle Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin unmittelbar beeinträchtigen können. Auch wenn ihrem eigenen Vortrag zufolge bei der Antragstellerin bislang keine Nebenwirkungen aufgrund der derzeit erfolgenden Therapie aufgetreten sind, wirkt sich bereits das Risiko, dass diese im Laufe ihres Vorbereitungsdienstes auftreten, gleichwohl auf die Einsatz- und Verwendungsmöglichkeiten der Antragstellerin im Polizeivollzugsdienst aus. Die vorgelegte ärztliche Bescheinigung der Fachärztin für Strahlentherapie Dr. B. vom 15.03.2021 trifft hinsichtlich der möglichen Beschwerden durch die Bestrahlung lediglich eine Aussage zum aktuellen Zustand der Antragstellerin. Dennoch ist ihre Einsatzfähigkeit bei Auftreten dieser Beschwerden stark eingeschränkt. Das Führen eines Dienst-Kfz mit Sondersignalen unter Inanspruchnahme von Wegerechten kommt in einem Zustand der Benommenheit oder Erschöpfung und insbesondere bei der Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Sehfähigkeit nicht in Betracht. Derartige Einsätze unterscheiden sich stark von den Herausforderungen, die an einen durchschnittlichen Autofahrer im öffentlichen Straßenverkehr zu stellen sind, weshalb der Einwand des behandelnden Oberarztes Dr. P. in der ärztlichen Bescheinigung vom 11.03.2021, dass allen Patienten unter der Einnahme von Tamoxifen das Autofahren untersagt sein müsste, dem bereits nicht entgegensteht. Die genannten Nebenwirkungen haben auch Einfluss auf das Tragen einer Dienstwaffe. Sowohl Einsätze im Straßenverkehr als auch das Tragen der Dienstwaffe sind jedoch elementarer Bestandteil des Berufsbildes im Polizeivollzugsdienst und entsprechend auch Teil der Ausbildung im Vorbereitungsdienst. Da die Antihormontherapie der Antragstellerin über einen langen Zeitraum angesetzt und empfohlen ist, kann sie diese bei Auftreten der Nebenwirkungen – anders als eine Antibabypille – nicht kurzfristig absetzen. Ein mögliches Ausweichen auf ein Alternativpräparat mit dem gleichen Behandlungsziel wie Tamoxifen für den Fall des Auftretens von Nebenwirkungen kann zum aktuellen Zeitpunkt die Eignungszweifel, die aufgrund der möglichen häufigen und sehr häufigen Nebenwirkungen vom Antragsgegner angebracht worden sind, nicht entkräften. Dies gilt auch für den Einwand der Antragstellerin, dass gerade junge Patientinnen die Einnahme von Tamoxifen gut vertragen würden. (3) Nichts anderes folgt aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Diese gilt grundsätzlich ab der Berufung in das Beamtenverhältnis und gebietet es, Leben und Gesundheit der Beamten zu schützen. Soweit allerdings die dem Beamten übertragenen Dienstgeschäfte ihrer Natur nach mit Gefahren für Leben und Gesundheit verbunden sind, muss der Beamte diese Gefahren im Grundsatz hinnehmen. Der Dienstherr hat jedoch dafür Sorge zu tragen, dass diese Gefahren auf das unvermeidbare Mindestmaß beschränkt bleiben bzw. werden. Diese Verpflichtung des Dienstherrn zur Vermeidung (unnötiger) gesundheitlicher Gefährdungen für den Beamten kann unter bestimmten Voraussetzungen auch den Ausspruch einer Verwendungseinschränkung durch den Dienstherrn rechtfertigen, wobei stets zu beachten ist, dass eine Verwendungseinschränkung gegen den Willen des Beamten einen rechtfertigungsbedürftigen Eingriff in seinen Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung darstellen kann (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 29.02.2016 – 7 K 5541/15 –, juris Rn. 30). Diese Beschränkung der Verwendungsmöglichkeiten ist auch bereits bei der Einstellung und der Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit zu berücksichtigen. Denn die Beurteilung der Polizeidiensttauglichkeit eines Bewerbers hinsichtlich der Einstellung in den Polizeivollzugsdienst hat sich nicht nur auf den Einstellungstermin, sondern auch auf die künftige Tätigkeit und die zu übertragenden Dienstaufgaben zu beziehen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 – 6 A 2111/14 –, juris Rn. 98). So ist der Dienstherr aufgrund seiner Fürsorgepflicht gehalten, den Betroffenen vor vermeidbaren Risiken zu schützen, indem er ihn in dem in Rede stehenden Aufgabenbereich möglichst nicht einsetzt, wenn ein Polizeivollzugsbeamter nur über eine verminderte Belastbarkeit verfügt, aufgrund derer er nur eingeschränkt einsetzbar ist, oder wenn die Wahrnehmung bestimmter Aufgaben des Polizeivollzugsdienstes wegen seiner individuellen Konstitution mit einem deutlich erhöhten Verletzungs- oder sonstigen Gesundheitsrisiko einherginge (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2017 – 6 A 2111/14 –, juris Rn. 97). Der Antragsgegner geht in diesem Zusammenhang zu Recht von einem besonderen Schutzbedürfnis der Antragstellerin hinsichtlich ihres Einsatzes im Nacht- und Schichtdienst aus. Der behandelnde Oberarzt der Antragstellerin Dr. P. hat in seiner Bescheinigung vom 11.03.2021 nicht in Abrede gestellt, dass Nacht- und Schichtdienste das Risiko von Krebserkrankungen erhöhen können. Auch die Weltgesundheitsorganisation (World Health Organisation, WHO) stufte Nachtarbeit als „wahrscheinlich krebserregend“ ein (https://www.aerzteblatt.de/nachrichten/69902/Warum-Nachtarbeit-das-Krebsrisiko-erhoeht, zuletzt aufgerufen am 17.03.2021). Zwar sind die Dienstgeschäfte des Polizeivollzugsdienstes bereits ihrer Natur nach mit Lebens- und Gesundheitsgefahren verbunden, aus diesen für die Antragstellerin bestehenden Risiken hätte der Dienstherr jedoch dafür Sorge zu tragen, dass die Antragstellerin nur unter Verzicht auf solche, für sie potentiell besonders risikoreiche, Verwendungen eingesetzt wird. Es kann in diesem Zusammenhang und unter Berücksichtigung der Vorerkrankung der Antragstellerin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden, dass sich Nacht- und Schichtdienste auch risikoerhöhend auf sie auswirken. Dabei greift die vorgelegte Stellungnahme des Oberarztes Dr. P. vom 11.03.2021, wonach unter Berücksichtigung des Krebsrisikos keinem Beamten Nacht- und Schichtdienste zugemutet werden dürften, zu kurz. Die Antragstellerin hat dabei bereits nicht vorgetragen, dass sich aus ihrer individuellen Konstitution oder weiteren auf ihren Einzelfall bezogenen Umständen keine erhöhten Risiken für sie ergeben würden. Dabei ist sie jedoch darlegungs- und beweisbelastet. Der bloße Hinweis, dass sich aus dem Krebsrisiko nicht ergebe, dass sich auch das Risiko, ein Rezidiv zu erleiden, erhöhe, reicht dabei nicht aus, um die dargestellten Eignungszweifel des Antragsgegners in diesem Kontext zu entkräften. (4) Auch den übrigen Eignungszweifeln ist die Antragstellerin im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nicht entgegengetreten. Aus den vorgelegten histologischen Befundberichten ergibt sich lediglich, dass der Tumor rückstandsfrei entfernt wurde und aktuell kein Anhaltspunkt für bestehende Rezidive oder Metastasen gegeben ist. Ihre Polizeidiensttauglichkeit folgt jedoch nicht daraus, dass sie aktuell nicht an einem Brustkrebstumor erkrankt ist und nach der erfolgreichen Entfernung des Mammakarzinoms aus der linken Brust laut ärztlicher Bescheinigung von Dr. P vom 11.03.2021 eine sehr gute Prognose hat. Denn daraus ergibt sich keinerlei Anhaltspunkt dafür, dass eine Rezidivgefahr bei der Antragstellerin als unerheblich einzuschätzen wäre. Dabei hat die Antragstellerin auch nicht dargetan, dass aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles bei ihr nicht von einem vergleichsweise erhöhten Risiko einer erneuten Krebserkrankung auszugehen ist. Dies gilt auch für den Vortrag, dass die Antragstellerin gegenwärtig beschwerdefrei ist. Auch dieser ist nicht geeignet, ihre gesundheitliche Eignung für die zu übertragenden Dienstaufgaben glaubhaft zu machen. Ebenso wenig folgt aus ihrem Vortrag oder den vorgelegten medizinischen Bescheinigungen, dass der Vorbehalt einer Heilungsbewährungszeit nicht auf tragfähigen medizinischen Erkenntnissen beruhe und die generalisierende Forderung eines Zeitraums von fünf Jahren in Fällen der vorliegenden Art willkürlich wäre. (5) Zuletzt kann sich die Antragstellerin nicht darauf berufen, dass ihre Polizeidienstuntauglichkeit am 25.01.2021 durch einen Verweis auf die Polizeidienstvorschrift 300 festgestellt wurde. Denn der Umstand, dass die Polizeidienstvorschrift 300 mittlerweile keine Bindungswirkung mehr entfaltet, also eine Berufung lediglich hierauf die Feststellung der Polizeidienstuntauglichkeit nicht rechtfertigen dürfte, führt noch nicht zur Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin. Zudem konnte der Antragsgegner seine Zweifel an der Polizeidiensttauglichkeit der Antragstellerin noch im gerichtlichen Verfahren ergänzen, vgl. § 114 Satz 2 VwGO. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dabei war ein sechsfacher monatlicher Anwärtergrundbetrag i. H. v. 1.292,89 EUR zugrunde zu legen. Der sich daraus ergebende Betrag (7.757,34 EUR) war angesichts der mit dem Eilantrag begehrten Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung nicht nach Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 zu halbieren.