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Urteil

10 K 11548/18

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0429.10K11548.18.00
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Leitsätze
1. Das Dienstunfallfürsorgerecht selbst enthält keinerlei Konkretisierung hinsichtlich der Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten. Eine Ausgestaltung der Angemessenheit der Kosten i. S. v. § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW (juris: HeilvfV BW) kann jedoch im Grundsatz einem Vergleich zum Beihilferecht entnommen werden, da die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren Notwendigkeit und Angemessenheit voraussetzt. (Rn.23)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Dienstunfallfürsorgerecht selbst enthält keinerlei Konkretisierung hinsichtlich der Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten. Eine Ausgestaltung der Angemessenheit der Kosten i. S. v. § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW (juris: HeilvfV BW) kann jedoch im Grundsatz einem Vergleich zum Beihilferecht entnommen werden, da die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren Notwendigkeit und Angemessenheit voraussetzt. (Rn.23) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Dienstunfallfürsorgeleistungen, die über den ihr mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 02.05.2018 gewährten Erstattungsbetrag von 420,00 EUR hinausgehen. Der Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 02.05.2018 und der dazu ergangene Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Die Rechtsgrundlagen für Unfallfürsorgeleistungen des Dienstherrn infolge eines Dienstunfalls finden sich in §§ 44 ff. LBeamtVG. So wird einem durch einen Dienstunfall verletzten Beamten nach § 44 Abs. 1 Satz 1 LBeamtVG Unfallfürsorge gewährt, welche nach § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 i. V. m. § 48 Abs. 1 Nr. 2 LBeamtVG auch das Heilverfahren und die notwendige Versorgung mit Arznei- und anderen Heilmitteln, Ausstattung mit Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die den Erfolg der Heilbehandlung sichern oder die Unfallfolgen erleichtern sollen, umfasst. Nähere Regelungen zu Umfang und Durchführung des Heilverfahrens sind gem. § 48 Abs. 6 LBeamtVG in der Verordnung des Finanz- und Wirtschaftsministeriums zur Durchführung des § 48 Abs. 6 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes vom 16.12.2010 (GBl. S. 1082) in der Fassung vom 17.12.2015 (GBl. S. 1210) (Heilverfahrensverordnung Baden-Württemberg – LHeilvfVOBW) enthalten. Danach sind gem. § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW im Rahmen des Heilverfahrens die notwendigen und angemessenen Kosten zu erstatten. Zu den erstattungsfähigen Heilmitteln gehören dabei auch ärztlich verordnete physiotherapeutische Behandlungen, vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 1 LHeilvfVOBW. a) Die Begriffe der Notwendigkeit und Angemessenheit des Heilverfahrens unterliegen als unbestimmte Rechtsbegriffe der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (zum Begriff der Notwendigkeit vgl. BVerwG, Urteil vom 07.07.1966 – VIII C 134.63 –, ZBR 1967, 370, 371; Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 18) Während das Merkmal der Notwendigkeit den Anspruch auf ein Heilverfahren dem Grunde nach dahingehend begrenzt, dass notwendig ist, was zur Erreichung des angestrebten Erfolgs zu tun ist, also die Folgen des Dienstunfalls zu beseitigen oder soweit als möglich zu mindern, wird der Anspruch durch den Begriff der Angemessenheit seinem Umfang nach beschränkt (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 18; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.05.2002 – 1 A 5564/99 –, juris Rn. 12 f. m. w. N.). Als angemessen gelten die Kosten, die zu dem angestrebten Heilerfolg in einem den Aufwand rechtfertigenden vernünftigen Verhältnis stehen, was sich unabhängig von der Zugehörigkeit des verletzten Beamten zu seiner Besoldungsgruppe beurteilt. Dabei ist unter dem Gesichtspunkt der Schadensbegrenzungspflicht des Beamten sowohl zu berücksichtigen, ob dieser eine gleichwertige, aber kostengünstigere Behandlung hätte erreichen können, als auch, in welcher Relation Art und Schwere der Gesundheitsschädigung sowie Erfolgsaussichten und Kosten der Heilbehandlung zueinander stehen (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 46.96 –, juris Rn. 17). b) Das Dienstunfallfürsorgerecht selbst enthält keinerlei Konkretisierung hinsichtlich der Angemessenheit der erstattungsfähigen Kosten. Eine Ausgestaltung der Angemessenheit der Kosten i. S. v. § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW kann jedoch im Grundsatz einem Vergleich zum Beihilferecht entnommen werden, da die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ebenfalls deren Notwendigkeit und Angemessenheit voraussetzt (Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 19; Bayerischer VGH, Beschluss vom 09.02.2011 – 3 ZB 08.2225 –, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2002 – 1 A 5564/99 –, juris Rn. 19 ff.; VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 – 6 A 661/14 –, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 – 6 A 540/13 –, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2008 – 6 K 991/08 –, juris Rn. 17 f.). Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Beihilfe nach der ihr zugrundeliegenden Konzeption eine die Alimentation des Beamten lediglich ergänzende Fürsorgeleistung darstellt und der Beamte wegen dieses ergänzenden Charakters der Beihilfe Härten und Nachteile hinnehmen muss, die sich aus der pauschalierenden und typisierenden Konkretisierung der Fürsorgepflicht durch die Beihilferegelungen ergeben und keine unzumutbare Belastung bedeuten (zur Übertragbarkeit der für das Beihilferecht entwickelten Rechtsprechung zur Auslegung der ärztlichen Gebührenordnung im Dienstunfallfürsorgerecht BVerwG, Urteil vom 19.10.2017 – 2 C 19.16 –, juris Rn. 21; im Übrigen Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2002 – 1 A 5564/99 –, juris Rn. 21 ff.; VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 – 6 A 661/14 –, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 – 6 A 540/13 –, juris Rn. 12; VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2008 – 6 K 991/08 –, juris Rn. 17 f.) Demgegenüber ist es Zweck der Unfallfürsorge, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei solchen Schadensfällen zu sichern, die im Dienst ihren Ursprung haben. Diese dem Dienstherrn obliegende Pflicht, die Folgen der durch den Unfall herbeigeführten Schädigung im Rahmen des objektiv Möglichen zu beheben, findet ihre Grundlage im Alimentationsprinzip. Der diesbezügliche Anspruch des Beamten ist als beamtenrechtlicher Versorgungsanspruch gestaltet und trägt der Tatsache, dass der Beamten den Gesundheitsschaden bei der Ausübung des Dienstes erlitten hat, durch eine verhältnismäßig großzügige Ausgestaltung Rechnung (BVerwG, Urteil vom 07.07.1966 – VIII C 134.63 –, ZBR 1967, 370, 371; Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 19). So stößt es auf keine rechtlichen Bedenken, im Rahmen des Dienstunfallfürsorgerechts zunächst den Vergleich zum Beihilferecht zu ziehen und das Ergebnis anschließend daraufhin zu überprüfen, ob im Einzelfall aus Gesichtspunkten des Unfallfürsorgeanspruchs eine Abweichung von den beihilferechtlichen Bestimmungen geboten ist (Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 19; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2002 – 1 A 5564/99 –, juris Rn. 25; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 46.96 –, juris Rn. 19). Diese Herangehensweise trägt dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen des Dienstunfallfürsorgerechts zwar eine großzügigere Ausgestaltung der Erstattungsansprüche angezeigt ist, ein grundsätzlicher Anspruch auf eine Naturalrestitution, wie er im bürgerlichen Recht dem Geschädigten gegenüber dem Schädiger zusteht, jedoch nicht in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 07.07.1966 – VIII C 134.63 –, ZBR 1967, 370, 371; OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 46.96 –, juris Rn. 18). Dies entspricht auch dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW, auf welchen § 48 Abs. 6 LBeamtVG verweist und der eine Erstattung der „notwendigen und angemessenen Kosten“ vorsieht. Denn eine lückenlose Absicherung oder Erstattungsfähigkeit für den verunfallten Beamten ist auch nach dieser Regelung nicht vorgesehen und kann sich insoweit auch nicht allein aus dem Zweck des Dienstunfallfürsorgerechts oder der bloßen Abwesenheit von Regelungen, die die Angemessenheit der Heilverfahrenskosten für das Dienstunfallfürsorgerecht ausgestalten, ergeben. So mag es zwar strukturellen Bedenken begegnen, zur Ausfüllung des dienstunfallfürsorgerechtlichen Begriffs der Angemessenheit im vollen Umfang auf die beihilferechtlichen Regelungen abzustellen. Die unterschiedliche Zweckrichtung von Dienstunfallfürsorge und Beihilfe bedeutet aber nicht, dass der Versorgungsanspruch des verunfallten Beamten in jedem Fall weitergehen müsste als der entsprechende Beihilfeanspruch (vgl. OVG Berlin, Urteil vom 29.06.1999 – 4 B 46.96 –, juris Rn. 19). Schließlich ermöglicht die vergleichende Heranziehung der Regelungen der Beihilfe auch die Sicherstellung einer einheitlichen Verwaltungspraxis bei der Kostenerstattung im Rahmen der Unfallfürsorge (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 19). c) Maßgeblicher Zeitpunkt für die rechtliche Beurteilung der Ansprüche auf Heilbehandlungskosten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, da der Bereich der Dienstunfallfürsorge insoweit vergleichbar mit dem Bereich der Beihilfe ist (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 15). 2. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keinen Anspruch auf weitere Unfallfürsorgeleistungen. a) Die Klägerin hat am 18.09.2014 einen Dienstunfall i. S. v. § 45 Abs. 1 LBeamtVG – mithin ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, örtliche und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist – erlitten, der mit Bescheid des Regierungspräsidium S. vom 16.10.2014 auch als solcher anerkannt wurde. b) In Bezug auf die Notwendigkeit der ärztlich verordneten Physiotherapie in Form von Krankengymnastik und manueller Therapie i. S. v. § 1 Abs. 1 LHeilvfVOBW besteht Einvernehmen. c) Für eine weitergehende Kostenerstattung fehlt es jedoch an der hierfür erforderlichen Angemessenheit der begehrten Kosten im Heilverfahren. aa) Hierfür sind – den obigen Ausführungen entsprechend – zunächst die Maßstäbe des Beihilferechts anzulegen. Die Höchstbeträge für die Erstattungsfähigkeit ärztlich verordneter Heilbehandlungen i. S. v. § 6 Abs. 1 Nr. 3 der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen vom 28. Juli 1995 (GBl. 1995, 561) (Beihilfeverordnung – BVO) sind nach Ziff. 1.4.1 der Anlage zur BVO den Bestimmungen der Anlage 9 zur Bundesbeihilfeverordnungen (BBhV) zu entnehmen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt, also bei Anfall der Aufwendungen der Klägerin im April 2018, lagen diese für Krankengymnastik bei 19,50 EUR pro Behandlung und für Manuelle Therapie bei 22,50 EUR pro Behandlung. (1) Auf diese Höchstbeträge beschränkt sich die Erstattungsfähigkeit der Kosten der Klägerin auch im Rahmen des Dienstunfallfürsorgerechts. Dies begegnet – trotz der nicht vollständigen Kostenerstattung – keinen rechtlichen Bedenken. Denn ein Rückgriff auf die dem Beihilferecht entstammenden Höchstbeträge kommt im Rahmen der Dienstunfallfürsorge und unter Berücksichtigung ihrer Zweckrichtung in Betracht, wenn die Annahme gerechtfertigt erscheint, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Beihilfeverordnung festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreiten, weil diese die anfallenden Kosten in der Regel decken (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.05.2002 – 1 A 5564/99 –, juris Rn. 27 ff.; VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 – 6 A 661/14 –, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 – 6 A 540/13 –, juris Rn. 12). Dies ist hier der Fall. Denn die in der Anlage 9 zur BBhV genannten Höchstbeträge beruhen auf dem im Bereich des Bundes und weiterer Bundesländer verwendeten Leistungsverzeichnis, das in Abstimmung mit Vertretern der betreffenden Berufsgruppen der Therapeuten und Krankengymnasten erstellt wurde (vgl. einführendes Rundschreiben des BMI vom 07.06.1983 – D III 5 – 213103 – 2/1 –, GMBl. 1983 S. 287). Bereits deshalb ist davon auszugehen, dass beihilfeberechtigte Beamte regelmäßig Heilbehandlungen zu Entgelten erhalten können, die die in der Anlage 9 festgeschriebenen Höchstgrenzen nicht überschreiten (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 21; OVG Nordrhein-Westfahlen, Urteil vom 24.05.2002 – 1 A 5564/99 –, juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2008 – 6 K 991/08 –, juris Rn. 18). Es besteht demzufolge kein Anhalt für die Annahme, dass es einem Beamten, der infolge eines Dienstunfalls einer notwendigen Heilbehandlung bedarf, nicht möglich sein könnte, diese für dasselbe Entgelt zu erhalten, wie es erhoben würde, wenn die Heilbehandlung sich nicht als Folge eines Dienstunfalls darstellen würde (vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 09.02.2018 – 2 A 93/17 –, juris Rn. 21). (2) Etwas anderes könnte nur gelten, wenn seit der letzten Anpassung der Höchstbeträge eine so lange Zeit vergangen wäre, dass das Leistungsverzeichnis nicht mehr als realistisch angesehen werden könnte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2008 – 6 K 991/08 –, juris Rn. 18). Dies ist hier jedoch nicht anzunehmen. Die letzte Anpassung der vorliegend maßgeblichen Höchstbeträge nach der Anlage 9 zur BBhV ist zum 26.07.2014 erfolgt. Zwar wurden die Höchstbeträge für Krankengymnastik und Manuelle Therapie dabei selbst nicht erhöht, darin ist jedoch eine Bestätigung der Fortdauer jener Beträge zu sehen. Auch ist die seit jener letzten Anpassung verstrichene Zeit von knapp vier Jahren keineswegs so lang, dass daraus geschlossen werden müsste, sie seien obsolet geworden. Eine derartige Kostenentwicklung ist nicht zu erkennen. Schließlich lässt sich auch aus dem Umstand, dass die Höchstbeträge bei der nächsten Anpassung zum 31.07.2018 tatsächlich auf 23,40 EUR und 27,00 EUR heraufgesetzt wurden, nicht ableiten, dass die zuvor geltenden Höchstbeträge bis zur Anpassung nicht anwendbar seien. Vielmehr gelten diese gerade bis zu deren erneuter Anpassung. Dieser Befund wird auch durch einen Vergleich mit den aktuellen Regelungen für gesetzlich Versicherte nach dem fünften Sozialgesetzbuch bestätigt (vgl. VG Greifswald, Urteile vom 28.10.2015 – 6 A 661/14 –, juris Rn. 12, und vom 09.04.2015 – 6 A 540/13 –, juris Rn. 12). Die gem. § 125 Abs. 2 SGB V in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten ab dem 01.04.2021 festgelegten Höchstpreise weisen als Richtwert für Krankengymnastik unter Pos-Nr. 20501 21,43 EUR und für Manuelle Therapie unter Pos-Nr. 21201 25,73 EUR aus. Die aktuellen Höchstbeträge der Anlage 9 zur BBhV liegen mit 25,70 EUR für Krankengymnastik und 29,70 EUR für Manuelle Therapie deutlich über diesen Höchstpreisen. Dieser Vergleich zwischen den Vergütungssätzen in der Vereinbarung zwischen dem Verband der Ersatzkassen vdek und dem Spitzenverband der Physiotherapeuten einerseits und den allesamt darüber liegenden Höchstbeträgen der Anlage 9 zur BBhV für die entsprechenden Leistungen andererseits lässt den Schluss zu, dass ein beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigter Beamter regelmäßig eine Heilbehandlung der vorliegenden Art zu einem Entgelt erhalten kann, das die in der Beihilfeverordnung festgeschriebene Obergrenze nicht überschreitet (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 28.10.2015 – 6 A 661/14 –, juris Rn. 12). Es ergeben sich zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich Physiotherapeuten generell weigern würden, eine physiotherapeutische Behandlung eines beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigten Beamten zu den in der Bundesbeihilfeverordnung festgesetzten Höchstsätzen durchzuführen, während sie dieselbe Behandlung zu einer geringeren Vergütung bei einem gesetzlich Versicherten durchführen müssen. Dies gilt ungeachtet des Umstandes, dass die behandelnden Therapeuten nicht gehindert sind, mit Privatpatienten, zu denen grundsätzlich auch beihilfe- oder dienstunfallfürsorgeberechtigte Beamte zählen, Honorarvereinbarungen abzuschließen, die über diesen Höchstsätzen liegen, was aus Sicht der Vertragschließenden insbesondere dann in Betracht kommt, wenn der Privatpatient die Kosten der Behandlung im Ergebnis selbst tragen will oder muss, oder wenn die vertraglichen Vereinbarungen des Patienten mit seiner privaten Krankenversicherung eine Erstattung höherer Kosten beinhalten (vgl. VG Greifswald, Urteil vom 28.10.2015 – 6 A 661/14 –, juris Rn. 12). (3) Es besteht auch keine Veranlassung zu weitergehenden gerichtlichen Aufklärungsmaßnahmen oder der Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob die der Klägerin berechneten Sätze von 31,64 EUR bzw. 37,32 EUR üblich seien. Denn aus der bloßen Üblichkeit der Werte ist nicht zwangsläufig ein Rückschluss auf deren Angemessenheit im Sinne des Dienstunfallfürsorgerechts zu ziehen. Vielmehr obliegt es angesichts des Erfahrungssatzes, dass es beihilfeberechtigten Beamten regelmäßig möglich ist, Heilbehandlungen zu einem Entgelt zu erhalten, dass die im Leistungsverzeichnis festgeschriebenen Obergrenzen nicht überschreitet, zunächst der Klägerin, überhaupt Umstände darzutun, die Anlass geben könnten, eine Behandlungsmöglichkeit zu einem solchen Entgelt für den vorliegenden Fall in Zweifel zu ziehen. Hierzu fehlt es jedoch an substantiiertem Vorbringen der Klägerin. bb) Schließlich hat die Klägerin auch keine sonstigen besonderen, vom Normalfall abweichenden Umstände vorgetragen, die in ihrem Einzelfall Anlass geben könnten, von den in der Anlage 9 zur BBhV genannten Höchstgrenzen aus dienstunfallfürsorgerechtlichen Gründen ausnahmsweise abzuweichen. Vielmehr hat sie die Übertragbarkeit der beihilferechtlichen Bestimmungen auf das Dienstunfallfürsorgerecht und die Anwendbarkeit der Höchstbetragsregelung generell angezweifelt. Dieser Rechtsauffassung kann jedoch nach den bereits dargelegten Maßstäben nicht gefolgt werden. Anderweitige besondere Einzelfallumstände, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Anwendung der beihilferechtlichen Höchstsätze rechtfertigen würden, sind in ihrem Fall auch im Übrigen nicht ersichtlich. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Über die Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren, § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO, ist kein Ausspruch erforderlich, da die Klägerin ihre außergerichtlichen Kosten aufgrund der ergangenen Kostengrundentscheidung selbst zu tragen hat und somit eine Erstattung dieser Kosten durch den Beklagten nicht stattfindet (vgl. Schenke/Hug, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage, 2019, § 162 Rn. 17). Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Die im Jahr 1955 geborene Klägerin begehrt weitergehende Unfallfürsorgeleistungen. Sie erlitt am 18.09.2014 einen Unfall, bei dem sie rückwärts von einer Trittleiter stürzte. Der Unfall wurde mit Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 16.10.2014 als Dienstunfall anerkannt. Dabei wurden als Unfallfolgen eine Prellung der Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule sowie eine Deckplattenimpressionsfraktur am Lendenwirbelkörper (LWK) 1 festgestellt. Im Rahmen des anschließenden Heilbehandlungsverfahrens wurde die Klägerin in der Zeit vom 22.01.2018 bis 03.04.2018 zehnmal physiotherapeutisch behandelt. Hierfür stellte ihr die Praxis P. mit Schreiben vom 04.04.2018 einen Betrag in Höhe von 689,60 EUR in Rechnung. Am 23.04.2018 beantragte die Klägerin die Erstattung dieses Betrags beim Regierungspräsidium S. Mit Bescheid vom 02.05.2018 wurden ihr daraufhin 420,00 EUR erstattet. Eine weitergehende Erstattung sei nicht möglich, da nach den Beihilfevorschriften für Krankengymnastik maximal ein Höchstbetrag von 19,50 EUR und für manuelle Therapie ein Höchstbetrag von 22,50 EUR erstattet werden könne. Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 28.05.2018 Widerspruch. Zur Begründung führte sie an, die angewendeten Höchstbeträge seien veraltet und überholt. Mit Widerspruchsbescheid unbekannten Datums, zugestellt am 20.11.2018, wies das Regierungspräsidium S. den Widerspruch zurück. Im Rahmen der Unfallfürsorge würden notwendige und angemessene Kosten für die Heilbehandlung durch den Dienstherrn erstattet. Die Beurteilung der Angemessenheit orientiere sich an den Sätzen für die Beihilfe. Die Erstattungsfähigkeit nichtärztlicher Leistungen sei dabei auf die Höchstbetragsregelung nach Anlage 9 zu § 23 Abs. 1 der Bundesbeihilfeverordnung begrenzt. Die jeweiligen Höchstbeträge seien der Klägerin im Dienstunfallanerkennungsbescheid vom 16.10.2014 mitgeteilt worden. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Anwendung dieser Höchstbetragsregelung rechtswidrig sei. Eine Prüfung, ob diese Beträge veraltet seien, könne durch das Regierungspräsidium nicht durchgeführt werden. Die Anwendung der Höchstbetragsregelung ermögliche zudem eine sachgerechte Berechnung der Erstattungen. Am 10.12.2018 hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung führt sie aus, die herangezogenen Höchstbeträge seien bei Weitem überholt und gingen an dem Zweck der Unfallfürsorge, den Beamten rechtlich und wirtschaftlich bei Schadensfällen zu sichern, vorbei. Die Dienstunfallfürsorge habe anders als die Beihilfe nicht einen lediglich ergänzenden Charakter. Die zugrundgelegten Höchstsätze seien seit vielen Jahren unverändert und führten regelmäßig zu Zuzahlungen der Beamten, wofür im Bereich der Dienstunfallfürsorge jedoch kein Raum sei. Soweit sich der Beklagte auf das Leistungsverzeichnis für die Feststellung der Angemessenheit der von selbstständigen Angehörigen der Heilberufe in Rechnung gestellten Aufwendungen beziehe, das im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise in Abstimmung mit dem Verband Physikalische Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten erstellt werde, gehe dies an der Sache vorbei. Verbandsinteressen hätten keinerlei Bezug zum Recht der Dienstunfallfürsorge. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin weitere Heilbehandlungskosten in Höhe von 269,60 EUR zu erstatten und den Bescheid des Regierungspräsidiums S. vom 02.05.2018 sowie den dazu ergangenen Widerspruchsbescheid aufzuheben, soweit er dem entgegensteht, und festzustellen, dass die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig war. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung gibt er an, im Rahmen des Unfallfürsorgerechts sei – wie auch im Beihilferecht – die Angemessenheit der Aufwendungen maßgeblich, weshalb das Beihilferecht zum Vergleich herangezogen werden könne. Damit sei die Erstattungsfähigkeit nichtärztlicher Leistungen auf die Höchstbeträge begrenzt. So mache es auch grundsätzlich keinen Unterschied, ob sich der Beamte einer krankengymnastischen Behandlung als Beihilfeberechtigter oder als Unfallfürsorgeberechtigter unterziehe. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb beim Unfallfürsorgeberechtigten höhere Kosten anfallen sollten. Die Anwendung der Höchstbetragsregelung sei nicht rechtswidrig, sondern ermögliche vielmehr eine sachgerechte Berechnung der Erstattungen, da die Abrechnungen von Physiotherapeuten variieren könnten. Das Leistungsverzeichnis für die Feststellung der Angemessenheit der von selbstständigen Angehörigen der Heilberufe in Rechnung gestellten Aufwendungen sei, auch im Interesse einer einheitlichen Verfahrensweise, in Abstimmung mit dem Verband Physikalische Therapie und dem Zentralverband der Krankengymnasten erstellt worden. Dabei sollten die Höchstbeträge auch einen angemessenen Ausgleich des Kostengefälles zwischen Land, Gemeinden und Großstädten gewährleisten. Durch dieses sorgfältige Verfahren sei gewährleistet, dass Heilbehandlungen grundsätzlich anhand dieser Beträge erfolgten. Etwas Anderes könne erst dann gelten, wenn seit der Anpassung der Höchstbeträge an die Kostenentwicklung eine derart lange Zeit vergangen wäre, dass das Leistungsverzeichnis nicht mehr als realistisch angesehen werden könne. Die letzte Anpassung sei jedoch am 26.07.2014 erfolgt, während die Behandlungen der Klägerin von Januar bis April 2018 durchgeführt worden seien. Ein Zeitraum von 3,5 Jahren könne jedoch noch nicht ausreichen, um anzunehmen, dass die Höchstbeträge aufgrund der Kostenentwicklung obsolet wären. Die Kosten seien zwar angestiegen, weshalb die Höchstbeträge zum 31.07.2018 auch angehoben worden seien, die Behandlungen der Klägerin hätten jedoch zu einem Zeitpunkt stattgefunden, an welchem die alten Beträge noch gegolten hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte, die dem Gericht vorliegt, verwiesen.