Urteil
10 K 2763/19
VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:1209.10K2763.19.00
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Leitsätze
1. Aus den einfachgesetzlichen Regelungen in § 46 LHG (juris: HSchulG BW) folgt keine subjektive Rechtsposition eines Klägers hinsichtlich der Verfahrenseinleitung zur Änderung bzw. Erweiterung seiner Denomination als Hochschulprofessor.(Rn.66)
(Rn.71)
2. Die Funktionsbeschreibung einer Professur dient in erster Linie als Instrument zur Konkretisierung der Dienstaufgaben des Hochschullehrers und vermittelt dabei ein Recht am konkret-funktionellen Amt, welches durch das dem Hochschullehrer übertragene Fach gegenständlich bestimmt und begrenzt wird. (Rn.73)
3. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Lehr- und Forschungsfreiheit ist bei Professoren auf die Aufgaben des Hochschullehrers im jeweiligen konkret-funktionellen Amt, also nur innerhalb der Funktionsbeschreibung der Stelle, beschränkt.(Rn.77)
(Rn.84)
4. Die Lehrfreiheit stellt insoweit ein reines Abwehrrecht für den Fall eines Eingriffs in den geschützten Bereich der Funktionsbeschreibung, aber kein Leistungsrecht außerhalb dieses Bereichs dar. (Rn.91)
5. Eine Erweiterung der Funktionsbeschreibung und damit der Lehrbefugnis kann ausschließlich im Rahmen eines Auswahl- und Berufungsverfahren bezogen auf eine ausgeschriebene Professorenstelle erreicht werden.(Rn.93)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aus den einfachgesetzlichen Regelungen in § 46 LHG (juris: HSchulG BW) folgt keine subjektive Rechtsposition eines Klägers hinsichtlich der Verfahrenseinleitung zur Änderung bzw. Erweiterung seiner Denomination als Hochschulprofessor.(Rn.66) (Rn.71) 2. Die Funktionsbeschreibung einer Professur dient in erster Linie als Instrument zur Konkretisierung der Dienstaufgaben des Hochschullehrers und vermittelt dabei ein Recht am konkret-funktionellen Amt, welches durch das dem Hochschullehrer übertragene Fach gegenständlich bestimmt und begrenzt wird. (Rn.73) 3. Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Lehr- und Forschungsfreiheit ist bei Professoren auf die Aufgaben des Hochschullehrers im jeweiligen konkret-funktionellen Amt, also nur innerhalb der Funktionsbeschreibung der Stelle, beschränkt.(Rn.77) (Rn.84) 4. Die Lehrfreiheit stellt insoweit ein reines Abwehrrecht für den Fall eines Eingriffs in den geschützten Bereich der Funktionsbeschreibung, aber kein Leistungsrecht außerhalb dieses Bereichs dar. (Rn.91) 5. Eine Erweiterung der Funktionsbeschreibung und damit der Lehrbefugnis kann ausschließlich im Rahmen eines Auswahl- und Berufungsverfahren bezogen auf eine ausgeschriebene Professorenstelle erreicht werden.(Rn.93) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. I. Das Gericht entscheidet aufgrund der in der mündlichen Verhandlung erfolgten und wegen Sachdienlichkeit zulässigen Klageänderung i. S. v. § 91 Abs. 1 Alt. 2 VwGO über den nunmehr gestellten Antrag des Klägers, die Beklagte zu verpflichten, den Antrag nach § 46 Abs. 3 Satz 4 des Gesetzes über die Hochschulen in Baden-Württemberg (Landeshochschulgesetz - LHG) vom 1. Januar 2005 in der maßgeblichen Fassung vom 26. Oktober 2021 (GBl. S. 941) an das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu stellen. Sachdienlichkeit ist anzunehmen, wenn der bisherige Streitstoff eine verwertbare Entscheidungsgrundlage bleibt oder die Zulassung die endgültige Beilegung des Streites fördert und auf diese Weise einen neuen Prozess vermeidet (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.1970 – VI C 28.67 –, juris Rn. 6; Riese, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand: Juli 2021, § 91, Rn. 61; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage, 2019, § 91 Rn. 19). Dies ist hier der Fall. Das mit dem ursprünglichen Klageantrag verfolgte Begehren, welches unmittelbar auf die Erweiterung der Denomination des Klägers durch die beklagte Hochschule gerichtet war, trug dem Wortlaut der Vorschrift des § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG nicht ausreichend Rechnung. In der Vorschrift des § 46 Abs. 3 LHG sind die wesentlichen verfahrensrechtlichen Regelungen in Bezug auf Funktionsbeschreibungen von Professuren, deren Änderung und auch die Zuständigkeit der Entscheidungsträger enthalten. Dabei sieht § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG vor, dass die Entscheidung über die Funktionsbeschreibung der Stelle oder deren Änderung bei Professuren das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule trifft, während die Entscheidung im Übrigen der Hochschule obliegt. Hieraus folgt unmittelbar, dass eine abschließende Entscheidung über die Änderung bzw. hier die Erweiterung der Denomination des Klägers ausschließlich vom Wissenschaftsministerium getroffen werden kann, während diese wiederum von einem vorherigen, entsprechenden Antrag der Hochschule abhängt. Insoweit ist die Entscheidungsbefugnis des Wissenschaftsministeriums von der Initiative der Hochschule abhängig, da nur diese das Verfahren zur Änderung einer Denomination durch einen entsprechenden Antrag anstoßen kann. Vor diesem Hintergrund dient die Umstellung des Klageantrags so, dass dieser nunmehr auf den – wie dargestellt – notwendigen Antrag der Hochschule gerichtet ist, der umfassenden und endgültigen Bewältigung des bislang vorliegenden Streitstoffes, da der Kläger das übergeordnete Ziel der Erweiterung seiner Denomination überhaupt nur bei Einhaltung der verfahrensrechtlichen Regelungen des § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG durch den Antrag der Hochschule erreichen kann. Die beklagte Hochschule ist insoweit auch der richtige Beklagte hinsichtlich des nunmehr gestellten Klageantrags, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. II. Die in dieser Weise geänderte Klage hat indes keinen Erfolg. Sowohl die mit dem Hauptantrag erhobene Verpflichtungsklage als auch die im Hilfsantrag enthaltene Leistungsklage gegen die beklagte Hochschule sind bereits unzulässig. 1. Der Kläger verfolgt sein Begehren im Hauptantrag statthafterweise als Verpflichtungsklage. Für deren Zulässigkeit fehlt es ihm jedoch an der erforderlichen Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. a) Die Verpflichtungsklage ist nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO die vorliegend statthafte Klageart, da das Begehren des Klägers auf Erlass eines Verwaltungsaktes der beklagten Hochschule gerichtet ist. Wie bereits vorstehend ausgeführt, ist der Antrag der betroffenen Hochschule beim Wissenschaftsministerium der maßgebliche Schritt zur Einleitung des Verfahrens zur Änderung bzw. Erweiterung einer Funktionsbeschreibung einer Professur. Dabei entspricht der Begriff der „Denomination“ dem im Landeshochschulgesetz verwendeten Begriff der Funktionsbeschreibung (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.07.1999 – 8 TG 2148/99 –, juris; Frenzel, in: Coelln/Haug, LHG, Kommentar, Stand: März 2021, § 46 Rn. 22). Die Änderung einer Funktionsbeschreibung durch das Wissenschaftsministerium setzt, wie bereits dargestellt, nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG einen entsprechenden Antrag der betroffenen Hochschule voraus. Diesem Antrag kommt dabei Verwaltungsaktqualität i. S. v. § 35 Satz 1 LVwVfG zu. Denn er stellt als notwendige, verfahrenseinleitende Entscheidung eine behördliche Regelung auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts mit Außenwirkung dar, da das Verfahren hinsichtlich der Änderung der Funktionsbeschreibung einer Professur insoweit als ein zweistufiges Verwaltungsverfahren ausgestaltet ist. aa) In der Regel sind behördliche Mitwirkungshandlungen und Vorbereitungsmaßnahmen bzw. innerbehördliche Zustimmungs- und Antragserfordernisse nicht als Verwaltungsakte i. S. v. § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren, da es ihnen regelmäßig an der erforderlichen Außenwirkung fehlt. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz ist jedoch in solchen Fällen anzunehmen, in welchen unterschiedliche Rechtsträger mit unterschiedlichen Rechtssphären bzw. deren Behörden beteiligt sind, und insoweit ein sog. zweistufiges Verwaltungsverfahren vorliegt (vgl. zum Ganzen von Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, Stand: Oktober 2021, § 35 Rn. 170 ff, 227.; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 19. Auflage, 2018, § 35 Rn. 127). In derartigen sachlich gestuften Verwaltungsverfahren liegen selbstständige Zwischenverfahren vor, die ihrerseits durch eine Entscheidung mit Verwaltungsaktqualität abgeschlossen werden. Ein solches selbstständiges Zwischenverfahren kann beispielsweise dann angenommen werden, wenn eine Behörde vor dem Erlass eines Verwaltungsaktes an die Zustimmung einer anderen Behörde gebunden ist oder deren Mitwirkungsrecht derart selbstständige Bedeutung hat, dass ihr die ausschließliche Wahrnehmung bestimmter Aufgaben und die alleinige Geltendmachung besonderer Gesichtspunkte übertragen ist (BVerwG, Urteil vom 10.07.1958 – 1 C 195.56 –, NJW 1959, 590). Ob eine Mitwirkungshandlung ein Verwaltungsakt oder eine bloß interne Maßnahme ist, richtet sich allein nach dem jeweiligen materiellen Recht und ist dabei durch die Auslegung der einschlägigen Rechtsnormen – unter Berücksichtigung der Funktionen des Verwaltungsaktes – zu ermitteln (vgl. Alemann/Scheffczyk, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, Kommentar, Stand: Oktober 2021, § 35 Rn. 185; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, Kommentar, 9. Auflage, 2018, § 35 Rn. 170). bb) Gemessen daran ist der nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG erforderliche Antrag der Hochschule an das Wissenschaftsministerium als Verwaltungsakt mit Außenwirkung i. S. v. § 35 Satz 1 LVwVfG zu qualifizieren. Wie bereits beschrieben, stellt der Antrag der Hochschule den Initiationsakt für das Verfahren vor dem Wissenschaftsministerium dar. Über die Regelung der Entscheidungsbefugnisse der Hochschule und des Wissenschaftsministeriums hinaus enthält § 46 Abs. 3 LHG weitere genaue Bestimmungen für das Verfahren, das vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium durchzuführen ist. So sieht § 46 Abs. 3 Satz 5 LHG die vorherige Verpflichtung der Hochschule zur Anhörung der Fachgruppe oder Studienakademie und des Betroffenen vor. Darüber hinaus sind die Funktionsbeschreibungen, über welche das Wissenschaftsministerium nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG zu entscheiden hat, vor der Vorlage an das Wissenschaftsministerium dem Vorsitzenden des Hochschulrats zur Kenntnis zu geben sind, der wiederum darüber entscheidet, ob die Funktionsbeschreibung zuerst dem Hochschulrat zur Befassung vorzulegen ist, oder ob sie an das Wissenschaftsministerium weiterzuleiten ist. Aus diesen Regelungen ergeben sich insoweit umfassende besondere Beteiligungsrechte der Hochschule und ihrer Organe, die ihre Grundlage ihrerseits in der nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit auch der Hochschule selbst (vgl. Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 5 Rn. 132) finden, dieser Rechnung tragen und im Rahmen dieses vorgeschalteten hochschulinternen Verfahrens in Bezug auf eine Änderung einer Funktionsbeschreibung einzuhalten sind. Zum anderen folgt die Außenwirkung des Antrags der Hochschule an das Wissenschaftsministerium auch daraus, dass die Hochschule damit überhaupt erst die Entscheidungsbefugnis des Wissenschaftsministeriums über die Änderung einer Funktionsbeschreibung begründet. Insoweit bezweckt das in § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG enthaltene Antragserfordernis der Hochschule wiederum eine Schutzfunktion der Hochschule als eigenständige Grundrechtsträgerin der Wissenschaftsfreiheit. Denn auf diese Weise soll deren Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vor staatlichen Eingriffen der Fachaufsichtsbehörde abgesichert werden und die Änderung einer Funktionsbeschreibung erst aufgrund der Initiative der Hochschule ermöglicht werden. Das Antragserfordernis schützt insoweit nicht nur die Rechtsposition des betroffenen Professors, sondern insbesondere auch die Organisationsrechte der Hochschule und ihrer Organe. Schließlich kommt dem Antrag der Beklagten an das Wissenschaftsministerium auch der nach § 35 Satz 1 LVwVfG erforderliche Regelungscharakter zu. Regelungscharakter hat eine Maßnahme bzw. behördliche Entscheidung dann, wenn sie nach ihrem Erklärungsgehalt darauf gerichtet ist, eine Rechtsfolge zu setzen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn dadurch Rechte eines Betroffenen begründet, geändert oder aufgehoben werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.2009 – 4 C 3.09 –, juris Rn. 15). Vorliegend wird mit dem Antrag der Hochschule sowohl die Entscheidungsbefugnis und das Verfahren vor dem Wissenschaftsministerium begründet als auch das hochschulinterne Verfahren abgeschlossen. b) Dem Kläger steht für sein Begehren jedoch nicht die erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO in Form einer subjektiven Rechtsposition zur Seite. aa) Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO muss ein Kläger zur Zulässigkeit seiner Klage geltend machen können, durch den angefochtenen Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines begehrten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein. Diese sog. Klagebefugnis ist gegeben, wenn unter Zugrundelegung des Klagevorbringens eine Verletzung des geltend gemachten Rechts möglich erscheint. Daran fehlt es, wenn die vom Kläger geltend gemachte Rechtsposition offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise bestehen oder ihm zustehen kann. Darin liegt die „Filterfunktion“ des § 42 Abs. 2 VwGO bei Verpflichtungsklagen (stRspr, vgl. BVerwG, Urteile vom 19.11.2015 – 2 A 6.13 –, juris Rn. 15, und vom 28.02.1997 – 1 C 29.95 –, juris Rn. 18, und vom 13.07.1973 – VII C 6.72 –, juris Rn. 18). Verletzte Rechte können sowohl materielle als auch formelle Rechtspositionen des Betroffenen sein. Entscheidet sich der einfache Gesetzgeber im materiellen oder Verfahrensrecht für die Begründung eines subjektiven Rechts, so verlangt der wirksame Schutz des subjektiven Rechts die gerichtliche Kontrolle der Exekutive nach Maßgabe des gesetzlichen Entscheidungsprogramms; Art. 19 Abs. 4 GG fordert und legitimiert dies zugleich (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2019, § 42 Rn. 77 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 17.04.1991 – 1 BvR 419/81 –, BVerfGE 84, 34-58). Eine generelle gerichtliche Vollkontrolle der Exekutive im Bereich des Vollzugs objektiven Rechts würde hingegen die Balance der Gewaltenteilung infrage stellen und wäre verfassungsrechtlich nicht legitimiert (Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2019, § 42 Rn. 77). Während bei Anfechtungsklagen nach der sog. „Adressatentheorie“ der Adressat eines belastenden Verwaltungsaktes stets klagebefugt ist, ist diese im Falle einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO bedeutungslos. Denn aus der bloßen Ablehnung eines Antrags ergibt sich ebenso wenig ein zur Klage befugendes Recht wie aus dem bloßen Unterlassen des begehrten Verwaltungsaktes. Daher bedarf es für den insoweit begehrten Verwaltungsakt einer im Grundsatz berechtigenden Rechtsgrundlage, andernfalls wäre die Klage wegen des Fehlens einer Beeinträchtigung subjektiver Rechte i. S. v. § 42 Abs. 2 VwGO unzulässig (vgl. Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2019, § 42 Rn. 91 f.). Subjektive Rechte eines Einzelnen können in diesen Verpflichtungssituationen sowohl einfachgesetzlich als auch durch die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte vermittelt werden (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage, 2019, § 42 Rn. 117; Happ, in: Eyermann, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2019, § 42 Rn. 92 ff.). Haben grundrechtlich geschützte Rechtsgüter eine verfassungsmäßige Konkretisierung in einfachgesetzlichen Rechtsvorschriften erfahren, sind diese im Zweifel verfassungskonform im Sinne subjektiver Rechte des Betroffenen auszulegen. Gleichzeitig genießen solche Rechtsvorschriften wegen ihrer Spezialität Anwendungsvorrang. Fehlt es an einer einfachgesetzlichen Vorschrift, die den verfassungsrechtlich geforderten Mindestschutz von Grundrechten gewährleistet, und scheidet auch eine verfassungskonforme Auslegung in dieser Richtung aus, besteht die Möglichkeit eines direkten Rückgriffs auf die Grundrechte als subjektiv-öffentliche Rechte „par excellence“ (vgl. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 25. Auflage, 2019, § 42 Rn. 117, 121). bb) Unter Berücksichtigung des Vorstehenden kann sich der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis nicht auf die Geltendmachung eines ihm zustehenden subjektiven Rechts berufen. Er kann weder aus den Regelungen des Landeshochschulgesetzes (dazu unter (1)) noch aus der ihm als Hochschullehrer nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zukommenden Wissenschaftsfreiheit (dazu unter (2)) oder aus beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten (dazu unter (3)) ein subjektiv-öffentliches Recht dahingehend geltend machen, dass er den initiativen Antrag der Beklagten zum Beigeladenen verlangen könnte. Ebensowenig kommt ihm selbst ein Initiativrecht hinsichtlich des Denominationsänderungsverfahren vor dem Wissenschaftsministerium zu. Schließlich kommt auch die Geltendmachung eines subjektiven Rechts auf Erweiterung der Funktionsbeschreibung aufgrund einer Änderung der eigenen Qualifikation des Klägers nicht in Betracht (dazu unter (4)). (1) Aus den einfachgesetzlichen Regelungen in § 46 LHG folgt keine subjektive Rechtsposition des Klägers hinsichtlich der Verfahrenseinleitung zur Änderung bzw. Erweiterung seiner Denomination. (a) Bei der Regelung des § 46 Abs. 1 LHG handelt es sich in erster Linie um eine reine Organisationsnorm in Bezug auf die Aufgaben der Hochschullehrer, aus der sich keinerlei subjektiven Rechte der Professoren ableiten lassen. Danach nehmen Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule nach § 2 LHG obliegenden Aufgaben in Wissenschaft und Kunst, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und Weiterbildung in ihren Fächern nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Weitergehende Rechte der Hochschullehrer werden dabei jedoch nicht thematisiert und ergeben sich daneben auch nicht aus dem Wesen der hochschulrechtlichen Funktionsbeschreibung. Die Funktionsbeschreibung einer Professur dient in erster Linie als Instrument zur Konkretisierung der Dienstaufgaben des Hochschullehrers und vermittelt dabei ein Recht am konkret-funktionellen Amt (vgl. Frenzel, in: Coelln/Haug, LHG, Kommentar, Stand: März 2021, § 46 Rn. 22). Dabei wird das konkret-funktionelle Amt eines Hochschullehrers nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts aber nicht nur durch die von der Hochschule übertragenen Aufgaben gegenständlich bestimmt und begrenzt, sondern auch durch das dem Hochschullehrer übertragene Fach. Zur Ermittlung der inhaltlichen Reichweite des übertragenen Faches kann auf die stellenplanmäßige Funktionsbezeichnung der Professur, die Berufungsvereinbarung, die Ernennungsurkunde und, soweit vorhanden, auf eine besondere Einweisungsverfügung sowie indiziell auf den Ausschreibungstext zurückgegriffen werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 57 f.). (b) Zentrale Vorschrift in Bezug auf die „Denomination“ einer Professur und den im Landeshochschulgesetz verwendeten Begriff der Funktionsbeschreibung sowie der Möglichkeiten ihrer Abänderungen ist § 46 Abs. 3 LHG. Da die Funktionsbeschreibung nicht nur eine äußerliche Beschreibung darstellt, unter der der Hochschullehrer firmiert, sondern auch den entsprechenden Inhalt der Professur vermittelt, bedarf die Änderung der Denomination eines in dieser Vorschrift normierten förmlichen Verfahrens (vgl. Frenzel, in: Coelln/Haug, LHG, Kommentar, Stand: März 2021, § 46 Rn. 22). Dabei nimmt die Regelung zuvorderst den Fall in den Blick, dass bei einer vakanten Professur Anpassungen an der betroffenen Funktionsbeschreibung vorgenommen werden können. So folgt aus dem Wortlaut von § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG („Wird die Stelle einer Hochschullehrerin oder eines Hochschullehrers frei, prüft die Hochschule, ob deren Funktionsbeschreibung geändert, die Stelle einem anderen Aufgabenbereich zugewiesen oder nicht wieder besetzt werden soll“), dass die Entscheidung über die Änderung einer Funktionsbeschreibung grundsätzlich vor der Wiederbesetzung einer freien Stelle erfolgen soll (Frenzel, in: Coelln/Haug, LHG, Kommentar, Stand: März 2021, § 46 Rn. 23). Der Einzelfall des Klägers, der seinen Dienstposten bereits seit seiner Ernennung zum Professor bekleidet und in welchem die Initiative zur Änderung der Denomination von ihm selbst ausgeht, ist vom Regelungsgehalt dieser Vorschrift hingegen nicht umfasst. Weitergehend regelt § 46 Abs. 3 LHG in Satz 3, dass die Festlegung der Dienstaufgaben eines Hochschullehrers unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen steht. Dabei entspricht es dem der Regelung zugrunde liegenden Zweck, dass Funktionsbeschreibungen von Professuren nicht festgeschrieben, sondern vielmehr anpassbar hinsichtlich neuer Umstände bzw. Organisationsänderungen der Hochschule sind. Insofern dient der Überprüfungsvorbehalt dem Zweck, die Dienstaufgaben innerhalb einer Professur aktuell zu halten und diese bei Bedarf anpassen zu können. Darüber hinaus lässt sich hieraus ableiten, dass abweichend von der Regelung in § 46 Abs. 3 Satz 1 LHG von der jederzeitigen Möglichkeit einer Änderung nach der Berufung in das Professorenamt auszugehen ist. In diesem Fall bestehen weitergehende Bindungen, weil der berufene Professor in seinem konkret-funktionalen Amt betroffen und durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützt ist (vgl. Frenzel, in: Coelln/Haug, LHG, Kommentar, Stand: März 2021, § 46 Rn. 23). Der Überprüfungsvorbehalt an sich ist jedoch nicht dazu geeignet, hieraus neben dem in der Organisationshoheit der betroffenen Hochschule begründeten Initiativrecht der Beklagten auch subjektive Rechte des Klägers im Sinne eines eigenen Initiativrechtes zur Änderung der eigenen Funktionsbeschreibung herzuleiten. Vielmehr ist er als Betroffener erst im Rahmen eines bereits durch die Hochschule angestoßenen Verfahrens berechtigt, seine Belange einzubringen. (2) Auch lässt sich ein subjektives Recht des Klägers auf Änderung seiner Denomination bzw. auf den verfahrenseinleitenden Antrag der beklagten Hochschule nicht aus der einfachgesetzlichen Regelung des § 46 Abs. 3 Sätze 3 und 4 LHG i. V. m. der dem Kläger nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zustehenden Lehr- und Forschungsfreiheit herleiten, da die Wissenschaftsfreiheit kein Leistungsrecht hinsichtlich der Funktionsbeschreibung seiner Professur, wie es der Kläger vorliegend geltend macht, zu vermitteln vermag. Wesen der Funktionsbeschreibung einer Professur ist es, das konkret-funktionelle Amt des beamteten Hochschullehrers und dessen Dienstaufgaben zu bestimmen. Wie bereits dargestellt, nehmen die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer die ihrer Hochschule obliegenden Aufgaben nach der näheren Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses selbstständig wahr. Diese Aufgaben und damit das Amt eines Professors im konkret-funktionellen Sinne wird von der Funktionsbeschreibung umschrieben (Hessischer VGH, Urteil vom 21.02.2019 – 1 A 710/17 –, juris Rn. 98; Sandberger, LHG, Kommentar, 2. Auflage, 2015, § 46 Rn. 6). Dabei bezieht sich die dienstrechtliche Kompetenz zur Konkretisierung des abstrakten Professorenamtes in erster Linie auf das Fach und die Hochschulart. So ist es Kern der Funktionsbeschreibung, die fachliche Zuständigkeit der Stelle – der „Denomination“ – festzulegen; daneben bietet sie die Möglichkeit, den Gestaltungsspielraum des Fachbereichs und des Professors bei der Konkretisierung der Aufgaben einzuschränken. Einer Übereinstimmung der Dienstpostenbeschreibung mit dem Fach der Habilitation oder Lehrbefugnis bedarf es dabei nicht notwendigerweise (Hessischer VGH, Beschluss vom 13.07.1999 – 8 TG 2148/99 –, juris Rn. 10). Insoweit unterscheidet sich die Funktionsbeschreibung einer Professur wesentlich von der Lehrbefugnis in Form der „venia legendi“. Während die Funktionsbeschreibung einer Professur mit der konkreten Stelle verbunden ist und die mit dieser Stelle verbundenen Aufgaben des Professors konkretisiert, ist die allgemeine Lehrbefugnis in Form der „venia legendi“, die ausschließlich im Rahmen eines förmlichen Habilitationsverfahrens (vgl. § 39 LHG) erworben werden kann, unabhängig von einem konkreten Professorenamt. Aufgrund dieses wesentlichen Unterschieds zwischen einer im Rahmen eines Habilitationsverfahrens erworbenen Lehrbefugnis („venia legendi“) und der mit einer Stelle verbundenen Funktionsbeschreibung einer Professur ist bei der Besetzung von Professorenstellen ein formalisiertes Berufungsverfahren (vgl. §§ 47, 48 LHG) einzuhalten. Da die Funktionsbeschreibung maßgeblicher Bezugspunkt für die Dienstaufgaben eines Professors in Bezug auf sein Amt im konkret-funktionellen Sinn ist, besteht zwischen dieser und der grundrechtlich garantierten Wissenschaftsfreiheit von Hochschullehrern eine enge Verknüpfung. Zum einen genießen Hochschullehrer neben den Hochschulen den Schutz der Freiheit von Forschung und Lehre nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG (siehe dazu unter (a)), zum anderen wird dieser Schutzbereich der Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer maßgeblich durch die Funktionsbeschreibung der Professur bestimmt und damit auch begrenzt (siehe dazu unter (b)). Daneben findet die Wissenschaftsfreiheit der Hochschullehrer eine Grenze an der ebenfalls aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG folgenden Wissenschaftsfreiheit von Hochschulen (siehe dazu unter (c)). Hieraus folgt, dass ein Professor über sein bestehendes konkret-funktionelles Amt hinaus über keine subjektiven Rechtspositionen außerhalb seiner bestehenden Funktionsbeschreibung verfügt und insoweit auch aus der Wissenschaftsfreiheit kein Leistungsrecht auf eine Änderung bzw. Erweiterung seiner Denomination ableiten kann (siehe dazu unter (d)). (a) Die Dienstausübung eines Hochschullehrers wird grundsätzlich durch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verbürgte Lehr- und Forschungsfreiheit geschützt. Sie gewährt jedem, der in Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig ist, ein Grundrecht auf freie wissenschaftliche Amtsausübung. So schützt sie als klassisches Abwehrrecht die wissenschaftliche Betätigung gegen staatliche Eingriffe und gewährt dem einzelnen Wissenschaftler einen vorbehaltlos geschützten Freiraum. Kern der Wissenschaftsfreiheit eines Hochschullehrers ist das Recht, sein Fach in Forschung und Lehre zu vertreten. Auf dieses Recht können sich neben Universitätsprofessoren regelmäßig auch Hochschullehrer an einer Fachhochschule berufen (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 40 f. m. w. N., Kempen, in: Hartmer/Detmer, Hochschulrecht, 3. Auflage 2017, Kapitel 1 Rn. 92). Als Abwehrrecht ist die Wissenschaftsfreiheit in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schrankenlos gewährleistet. In dieses Recht kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wie bei anderen vorbehaltlos gewährleisteten Grundrechten, nur aus Gründen kollidierenden Verfassungsrechts eingegriffen werden, wobei es grundsätzlich auch insoweit einer gesetzlichen Grundlage bedarf (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 54 m. w. N.). Dabei können Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers insbesondere durch das Ziel der – ihrerseits durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten – Erhaltung und Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen sowie des Schutzes anderer Grundrechtsträger gerechtfertigt sein. Denn sie, die Universtäten, Fachhochschulen und Fachbereiche, müssen ihre Aufgaben in Lehre und Forschung ebenso erfüllen können. In diesem Kontext stehen auch die in Art. 12 Abs. 1 GG verbürgten Grundrechtspositionen der Studierenden und sind zu bedenken, da die Hochschulen nicht nur der Pflege der Wissenschaften dienen, sondern insbesondere auch die Funktion von Ausbildungsstätten für bestimmte „akademische“ Berufe haben (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 55 m. w. N.). Da die Lehre zu den dienstlichen Pflichten der Hochschulprofessoren gehört, sind Entscheidungen der zuständigen Hochschulorgane über die inhaltliche, zeitliche und örtliche Koordination der von der Hochschule anzubietenden Lehre und über die Verteilung und Übernahme von Lehrverpflichtungen grundsätzlich zulässig. Dabei genießt die auf Eigeninitiative und Freiwilligkeit beruhende Selbstkoordination der dem Fachbereich angehörigen Professoren als milderes Mittel den Vorrang gegenüber der Fremdbestimmung durch die zuständigen Hochschulorgane; erst wenn eine kollegiale Einigung nicht zustande kommt, weil beispielsweise keiner der unter Berücksichtigung ihres Dienstverhältnisses und nach Maßgabe ihrer Lehrverpflichtungen in Betracht kommenden Hochschullehrer zur Übernahme einer Lehrveranstaltung bereit ist, kann zur Deckung des notwendigen Lehrangebots eine einseitige Anweisung zur Durchführung der Lehrveranstaltung ergehen (BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 56). Insoweit können Eingriffe in die Wissenschaftsfreiheit des Hochschullehrers insbesondere zum Erhalt und zur Förderung der Funktionsfähigkeit der Hochschulen gerechtfertigt sein, etwa, wenn durch Lehrveranstaltungen und öffentliche Äußerungen der Ausbildungsauftrag der Hochschule als gefährdet anzusehen ist (VG Berlin, Beschluss vom 06.08.2015 – VG 12 L 269.15 –, juris Rn. 18 unter Hinweis auf BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 – 1 BvR 462.06 –, juris Rn. 67). (b) Die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Lehr- und Forschungsfreiheit ist bei Professoren jedoch auf die Aufgaben des Hochschullehrers im jeweiligen konkret-funktionellen Amt, also nur innerhalb der Funktionsbeschreibung der Stelle, beschränkt. Aus diesem Zusammenwirken des Schutzbereichs der Wissenschafts- und Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem Wesen der Funktionsbeschreibung, welche die Dienstaufgaben des Hochschullehrers begrenzt, folgt, dass sich der Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf die Tätigkeiten des Professors in den Fächern bezieht, in welchen ihm Aufgaben der Forschung und Lehre übertragen worden sind (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1988 – 9 S 293/87 –, n.v.; Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 5 Rn. 129; Waldeyer, Verfassungsrechtliche Grenzen der fachlichen Veränderung der dienstlichen Aufgaben eines Professors, NVwZ 2008, 266, 269; Waldeyer, Die Professoren der Fachhochschulen als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit, NVwZ 2010, 1279, 1282). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg führt hierzu aus: Die Freiheit der Lehre ist den Fachhochschullehrern nur nach Maßgabe ihrer dienstlichen Aufgaben anvertraut und kann nur aus deren Amtsausübung heraus verstanden werden. Inhalt und Umfang der Lehrfreiheit werden also durch die den Fachhochschullehrern übertragenen Lehrfunktionen näher bestimmt, die sich ihrerseits aus der gesamten Struktur und Aufgabenstellung des betreffenden Hochschultyps ergeben (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.09.1988 – 9 S 293/87 –, n.v.). Auch das Bundesverfassungsgericht stellt dar, dass den verschiedenen Aufgaben und Profilen der Hochschulen im Rahmen der Ausgestaltung der Dienstverhältnisse zu den Professoren Rechnung getragen werden kann, wobei sich die Beschränkungen der Lehrfreiheit in diesem gesetzlichen Rahmen bewegen müssen. Hieraus folgt auch, dass Hochschullehrern Aufgaben „nur im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen übertragen werden“ dürfen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 57). Aufgrund dieser Prägung der grundrechtlich garantierten Wissenschafts- und Lehrfreiheit durch das konkret-funktionelle Amt stehen dem Hochschullehrer jedenfalls dann subjektive Rechte zur Abwehr von staatlichen Eingriffen durch die Hochschule zu, wenn ihm Lehraufgaben zugewiesen werden, die nicht mehr vom eigenen Lehrauftrag bzw. der bestehenden Funktionsbeschreibung gedeckt sind. Insoweit würde die unbeschränkte Möglichkeit für die Hochschulorgane, dem Hochschullehrer fachfremden Unterricht abzuverlangen, jedenfalls einen solchen Eingriff in die ihm zustehende Lehrfreiheit in seinem eigenen Fach bedeuten, gegen welche sich dieser zulässigerweise durch die Geltendmachung dieser Rechtsbeeinträchtigung zur Wehr setzen könnte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.04.2010 – 1 BvR 216/07 –, juris Rn. 61). Ein damit vergleichbarer Fall, in welchem die Lehr- und Forschungsfreiheit als Abwehrrecht herangezogen wurde, liegt der Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs aus dem Jahr 1999 zugrunde, auf welchen sich auch der Kläger zur Begründung seines Anspruchs beruft. Denn in diesem Einzelfall hatten grundlegende Änderungen der Hochschulorganisation und des Studienkonzepts dazu geführt, dass die Funktionsbeschreibung der betroffenen Hochschullehrerin zunehmend entleert worden ist und sie ihr Mindestdeputat nicht mehr erbringen konnte (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.07.1999 – 8 TG 2148/99 –, juris Rn. 11 ff.). Insoweit lag wiederum ein Eingriff in den von der Lehrfreiheit geschützten Bereich der Funktionsbeschreibung vor, gegen welchen sich die Hochschullehrerin in diesem Fall aufgrund der ihr insoweit zustehenden subjektiven Rechtsposition am konkret-funktionellen Amt in Verbindung mit beamtenrechtlichen Fürsorgepflichten zur Wehr setzen und eine (Neu-) Denomination verlangen konnte (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.07.1999 – 8 TG 2148/99 –, juris Rn. 11 ff.). (c) Eine weitere Begrenzung erfährt die Lehrfreiheit des Hochschullehrers durch die Organisationsrechte der Hochschule, die wiederum ihre Grundlage in der Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG finden. Neben der Lehrfreiheit der Hochschullehrer vermittelt Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG Wissenschaftsfreiheit auch denjenigen Verbänden, in welchen freie Forschung und Lehre autonom organisiert wird und die daher ebenfalls des qualifizierten Grundrechtsschutzes gegenüber dem Staat bedürfen. Hochschulen und ihre organisatorischen Gliederungen sind hiernach anerkanntermaßen grundrechtsberechtigt. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt mithin neben den Hochschulen selbst auch deren Fakultäten und Fachbereiche, die diesen Schutz nicht nur gegen staatlichen Zugriff, sondern als fachspezifische Organisationseinheiten auch gegenüber der Hochschule und ihren Maßnahmen (namentlich der Leitungsorgane) geltend machen können. Dies gilt gleichermaßen für Universitäten wie Fachhochschulen, aber auch für die privatrechtlich organisierte Wissenschaft, namentlich Privathochschulen oder private Forschungsinstitute, wenn diese über eine wissenschaftsadäquate Binnenorganisation verfügen (vgl. Gärditz, in: Dürig/Herzog/Scholz, GG, Kommentar, Stand: Juli 2021, Art. 5 Rn. 132 ff.). Die insoweit weitgehenden Organisationsrechte der Hochschulen erfahren neben der verfassungsrechtlichen auch eine beamtenrechtliche Dimension. Denn der Dienstherr entscheidet über die Einrichtung und Ausgestaltung von Dienstposten, mithin den Ämtern im konkret-funktionellen Sinne, innerhalb des von Verfassung und Parlament vorgegebenen Rahmens aufgrund der ihm zukommenden Organisationsgewalt nach seinen Bedürfnissen. Wie er seine Stellen zuschneidet und welche Zuständigkeiten er ihnen im Einzelnen zuweist, fällt in sein Organisationsermessen (BVerwG, Beschluss vom 20.06.2013 – 2 VR 1.13 –, juris Rn. Rn. 25). Hiervon ist auch die Veränderung des Aufgabenbereichs eines Beamten erfasst (BVerwG, Urteil vom 23.06.2016 – 2 C 18.15 –, juris Rn. 39, Beschluss vom 26.11.2004 – 2 B 72.04 –, juris Rn. 5), wobei die Eingriffsbefugnis im Bereich der Hochschule durch die wissenschaftliche Qualifikation des Professors begrenzt wird, die sich einerseits aus der akademischen Lehrbefähigung („venia legendi“) und andererseits aus den Qualifikationsmerkmalen der Einstellungs- und Berufungsvoraussetzungen (vgl. §§ 47, 48 LHG) ergibt. (d) Gemessen am Vorstehenden vermittelt die Lehr- und Forschungsfreiheit des Klägers, die ihm nur in Bezug auf seine derzeitige Funktionsbeschreibung „Kostenrechnung und Finanzierung“ zukommt, ihm kein subjektiv-öffentliches Recht auf Erweiterung seiner bestehenden Funktionsbeschreibung. Die Lehrfreiheit stellt insoweit ein reines Abwehrrecht für den Fall eines Eingriffs in den geschützten Bereich der Funktionsbeschreibung, aber kein Leistungsrecht außerhalb dieses Bereichs dar. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg betont in diesem Zusammenhang für den Fall frei gewordener Professorenstellen, dass die Entscheidung über eine Änderung dieser Funktionsbeschreibungen insbesondere die Lehr- und Forschungskapazität der Hochschule betrifft und deshalb nach den einschlägigen organisationsrechtlichen Vorschriften allein im öffentlichen Interesse nach Ermessen zu treffen ist, wobei subjektive Rechte potentieller Bewerber um diese Stellen nicht bestehen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 – 4 S 252/04 –, juris Rn. 6). Insoweit stellt der Verwaltungsgerichtshof zunächst klar, dass die Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung einer Professorenstelle (und über die entsprechende Ausschreibung von Professorenstellen mit der jeweiligen Funktionsbeschreibung) als materielle Befugnis in den autonomen Bereich der Fachhochschule fällt, die darüber nach ihrem Ermessen befindet, d.h. gegebenenfalls einen Antrag auf Änderung der Funktionsbeschreibung einer derartigen Stelle beim Wissenschaftsministerium stellt (vgl. § 45 Abs. 3 Satz 4 LHG in heutiger Fassung). Hinsichtlich dieser von der Fachhochschule zu treffenden Ermessensentscheidung steht einem Bewerber, selbst wenn er ein Interesse an der Schaffung und Ausschreibung [oder Änderung] der Stelle hat, kein subjektives Recht auf eine fehlerfreie Betätigung dieses Ermessens zu (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.03.2004 – 4 S 252/04 –, juris Rn. 6). Aus den gleichen Gründen steht vorliegend auch dem Kläger kein derartiges subjektives Recht zur Seite. Denn die Situation des Klägers unterscheidet sich in Bezug auf die Erweiterung seiner Denomination nicht wesentlich von derjenigen eines Bewerbers um eine freigewordene Professorenstelle. In beiden Fällen haben die Betroffenen lediglich die Möglichkeit, sich auf eine entsprechend ausgeschriebene Professorenstelle zu bewerben und sich im Rahmen des Auswahlverfahrens durchzusetzen. Eine Berufung auf eine Professorenstelle, die mit der begehrten Funktionsbeschreibung verknüpft ist, ist ohne ein solches Auswahl- und Berufungsverfahren nach den Regelungen des Landeshochschulgesetzes nicht vorgesehen. Vor der Berufung in die Stelle und die damit verbundene Funktionsbeschreibung kann die Rechtsstellung eines Betroffenen von vornherein nicht betroffen sein, da auch die in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Lehrfreiheit erst im Rahmen der Dienstaufgaben im konkret-funktionellen Amt Schutzwirkungen entfaltet. Unter Berücksichtigung dieser Umstände kann sich der Kläger zur Begründung seiner Klagebefugnis auch nicht mit Erfolg auf einen Gleichheitsverstoß aus § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG i. V. m. Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 3 Abs. 1 GG im Hinblick auf die Behandlung von Prof. Dr. H. berufen. Dem steht bereits entgegen, dass aus den vorstehenden Gründen kein subjektives Leistungsrecht auf Erweiterung einer bestehenden Denomination besteht. Zudem wurde eine Änderung der Funktionsbeschreibung von Prof. Dr. H. durch das zuständige Wissenschaftsministerium niemals vorgenommen. Soweit der Kläger annimmt, Prof. Dr. H. habe Rechte aus einer geänderten Funktionsbeschreibung bereits durch den entsprechenden Fakultätsbeschluss vom 14.01.2015 (siehe Protokoll des großen Fakultätsrates vom 31.03.2015) innegehabt, so trägt er dabei der Verteilung der Entscheidungskompetenzen in§ 46 Abs. 3 Satz 4 LHG nicht ausreichend Rechnung. Denn danach kann eine Änderung der Funktionsbeschreibung allein durch eine entsprechende Entscheidung des Wissenschaftsministeriums erfolgen. (3) Das zur Klagebefugnis erforderliche subjektive Recht des Klägers auf Erweiterung seiner Denomination ergibt sich darüber hinaus nicht aus beamtenrechtlichen Fürsorgegesichtspunkten. Aufgrund des Zusammenwirkens der Wissenschaftsfreiheit und der Denomination zur Ausgestaltung des konkret-funktionellen Amtes des Hochschullehrers hat auch das Bundesverfassungsgericht in vielen Beziehungen Besonderheiten des Professorenamts gegenüber dem allgemeinen Beamtenverhältnis festgestellt. Diese finden ihre Rechtfertigung in der Wissenschaftsfreiheit – und damit dem Grundrecht der Lehr- und Forschungsfreiheit –, welches für die Ausgestaltung des Hochschulbeamtenverhältnisses von zentraler Bedeutung ist. Da die Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG keinen Gesetzesvorbehalt enthält, ist die Freiheit der Forschung und Lehre den Hochschullehrern nicht nach Maßgabe des allgemeinen Beamtenrechts eingeräumt. Der Vorrang des Verfassungsrechts gebietet es vielmehr, auch die allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften in Bezug auf die Hochschullehrer an der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung von Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zu messen (vgl. Waldeyer, Verfassungsrechtliche Grenzen der fachlichen Veränderung der dienstlichen Aufgaben eines Professors, NVwZ 2008, 266, 269; so auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 16.01.2009 – 2 B 403/08 –, juris Rn. 9 unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 22.05.1980 – 2 C 30.78 –, juris). Während nach dem allgemeinen Beamtenrecht ein Beamter kein Recht auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm übertragenen konkret-funktionalen Amtes hat und daher Änderungen seines dienstlichen Aufgabenbereichs nach Maßgabe seines statusrechtlichen Amtes hinnehmen muss, hat ein Professor grundsätzlich ein durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschütztes Recht an dem konkret-funktionellen Amt, in das er berufen wurde (Waldeyer, Verfassungsrechtliche Grenzen der fachlichen Veränderung der dienstlichen Aufgaben eines Professors, NVwZ 2008, 266, 269 m. w. N.). Vor diesem Hintergrund hat der hessische Verwaltungsgerichtshof in der bereits zitierten Entscheidung aus dem Jahr 1999 einen Anspruch einer Hochschullehrerin auf Neu-Denomination aus der allgemeinen beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht i. V. m. den Rechten der Hochschullehrerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG hergeleitet und Folgendes statuiert: Bestehe ein hinreichender Anlass, eine Veränderung der Funktionsbeschreibung vorzunehmen, könne die Initiative zur Änderung bzw. zur Neu-Denomination von jedem Beteiligten ausgehen, wobei die übrigen Beteiligten verpflichtet seien, sich auf die notwendigen Verhandlungen einzulassen. Komme dabei kein Konsens zustande, müsse das zuständige Ministerium jedenfalls dann, wenn sich infolge von Änderungen im Studiengang die ursprüngliche Denomination „entleert“, aus seiner Fürsorgepflicht heraus eine Entscheidung über die Neu-Denomination herbeiführen. Damit korrespondiere das Recht der in diesem Fall betroffenen Hochschullehrerin aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, ihre Aufgaben in Lehre und Forschung auch effektiv wahrnehmen zu können (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 13.07.1999 – 8 TG 2148/99 –, juris Rn. 11). Der in diesem Fall entwickelte Anspruch auf eine Entscheidung über die Neu-Denomination der Hochschullehrerin ist mit der vorliegenden Situation des Klägers jedoch nicht vergleichbar. Denn anders als im Fall des hessischen Verwaltungsgerichtshofs verfügt der Kläger über eine unbeschränkte Möglichkeit, die ihm im Rahmen seiner Funktionsbeschreibung „Kostenrechnung und Finanzierung“ übertragene Lehre und Forschung an der Hochschule der Beklagten auszuüben. Es mag zwar auffallen, dass der Kläger über einen erheblichen Zeitraum, mithin elf Jahre, regelmäßig Vorlesungen und andere Lehrangebote außerhalb seiner bestehenden Funktionsbeschreibung „Kostenrechnung und Finanzierung“ übernommen hat, jedoch liegt darin ein überobligatorisches Engagement des Klägers, das seinerseits keine schützenswerte Rechtsposition des Klägers begründet. Diese Tätigkeit außerhalb der Dienstaufgaben und seines konkret-funktionalen Professorenamtes in den Fächern „Kostenrechnung und Finanzierung“ unterfällt den obigen Ausführungen entsprechend nicht dem Schutzbereich seiner Lehrfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Anders als im Falle der Entscheidung des hessischen Verwaltungsgerichtshofs wird vorliegend nicht aufgrund organisatorischer Veränderungen in die bestehende Funktionsbeschreibung des Klägers eingegriffen und eine Ausübung seiner Dienstaufgaben in diesem Bereich erschwert oder gar verhindert. Die derzeitige Denomination des Klägers besteht vielmehr – wie er auch selbst im Verfahren betont – weiter fort, ohne einem staatlichen Eingriff ausgesetzt zu sein. Insofern besteht auch keine beamtenrechtliche Pflicht des Dienstherrn, aus Fürsorgegesichtspunkten eine Erweiterung der Denomination des Klägers vorzunehmen. (4) Schließlich kommt auch ein subjektiv-öffentliches Recht des Klägers hinsichtlich der Erweiterung seiner Denomination aus der Änderung seiner eigenen Qualifikationen nicht in Betracht. Eine Änderung der Denomination aufgrund des Erwerbs weiterer Qualifikationen ist bereits in der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG nicht angelegt und auch nicht vom Zweck der Vorschrift umfasst, da andernfalls eine Erweiterung bzw. Änderung einer Funktionsbeschreibung eines Professors außerhalb eines ordnungsgemäß durchgeführten Professorenberufungsverfahrens ermöglicht wäre, welches wiederum gerade dazu dient, die Qualifikationen des Professors zu überprüfen und die freigewordene Stelle nach der Bestenauslese zu besetzen. Denkbar ist eine Änderung der Funktionsbeschreibung insoweit ausschließlich im universitären Bereich, wenn eine Lehrbefugnis in Form einer „venia legendi“ im Rahmen eines Habilitationsverfahrens unabhängig von einer konkreten Professorenstelle verliehen wird. Dies ist im hochschulrechtlichen Bereich aber gerade nicht der Fall, da dort generell die Verknüpfung der Stelle mit der Lehrbefugnis vorgesehen ist. 2. Die hilfsweise erhobene Leistungsklage ist bereits unstatthaft. Wie sich aus dem Vorstehenden ergibt, stellt der mit der Klage begehrte Antrag der Hochschule an das Wissenschaftsministerium einen Verwaltungsakt i. S. v. § 35 Satz 1 LVwVfG dar, dessen Erlass durch Erhebung einer Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO erreicht werden kann. Überdies würde es dem im Hilfsantrag der Leistungsklage ebenso an der erforderlichen Klagebefugnis fehlen, da ihm kein geltend zu machendes subjektiv-öffentliches Recht zur Initiation des Verfahrens zur Änderung der Denomination zur Seite steht (vgl. zum Erfordernis der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO im Rahmen der allgemeinen Leistungsklage BVerwG, Urteil vom 19.11.2015 – 2 A 6/13 –, juris Rn. 15, st. Rspr.). III. Die Kostenentscheidung findet ihre Grundlage in § 154 Abs. 1, Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Da der Beigeladene einen Antrag gestellt hat und damit eigene Kostenrisiken eingegangen ist, sind dessen Kosten ebenfalls dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. Beschluss vom 09.12.2021 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Der Kläger begehrt die Erweiterung der Funktionsbeschreibung (Denomination) seiner Professorenstelle bei der Beklagten. Mit Aushändigung der Ernennungsurkunde wurde er zunächst mit Dienstbeginn am März 2010 in das Beamtenverhältnis auf Probe (W2-Professur) und anschließend mit Wirkung vom 16.01.2013 zum Beamten auf Lebenszeit (Amt eines Professors) ernannt. Dabei lautete die Funktionsbeschreibung seiner Professorenstelle „Kostenrechnung und Finanzierung“. Diese war zunächst der Fakultät „Maschinenbau und Werkstofftechnik“ zugeordnet und wurde mit Beginn des Wintersemesters 2014/2015 im Einvernehmen des Klägers an die Fakultät „Wirtschaftswissenschaften“ verlagert. Der Kläger hielt seit Beginn seiner Professur die folgenden Lehrveranstaltungen ab: Sommersemester 2010: Angewandte Informatik, Medien und Medienlabor (Projektarbeit), Investition und Finanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung (Bachelor Internationaler Technischer Vertrieb). Wintersemester 2010/2011: Angewandte Informatik, Wirtschaftsinformatik, Medien und Medienlabor (Projektarbeit), Finanzierung und Investition, Kosten- und Leistungsrechnung, Volkswirtschaftliche Grundlagen (Bachelor Internationaler Technischer Vertrieb), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management). Sommersemester 2011: Qualitätsmanagement, Wirtschaftsinformatik, Medien und Medienlabor (Projektarbeit), Finanzierung und Investition, Kosten- und Leistungsrechnung, Volkswirtschaftliche Grundlagen (Bachelor Internationaler Technischer Vertrieb). Wintersemester 2011/2012: Qualitätsmanagement, Wirtschaftsinformatik, Medien und Medienlabor (Projektarbeit), Finanzierung und Investition, Kosten- und Leistungsrechnung, Volkswirtschaftliche Grundlagen (Bachelor Internationaler Technischer Vertrieb), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management). Sommersemester 2012: Qualitätsmanagement, Wirtschaftsinformatik & Angewandte Informatik, Medien und Medienlabor (Projektarbeit), Finanzierung und Investition, Kosten- und Leistungsrechnung, Volkswirtschaftliche Grundlagen, International Financial Management (Bachelor Internationaler Technischer Vertrieb), International Business Project (Projektarbeit) (Bachelor Internationale Betriebswirtschaftslehre). Wintersemester 2012/2013: Qualitätsmanagement, Wirtschaftsinformatik & Angewandte Informatik, Medien und Medienlabor (Projektarbeit), Kosten- und Leistungsrechnung (Bachelor Internationaler Technischer Vertrieb), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management). Sommersemester 2013: Qualitätsmanagement, Wirtschaftsinformatik & Angewandte Informatik, Medien und Medienlabor (Projektarbeit), Finanzierung und Investition, Kosten- und Leistungsrechnung, Volkswirtschaftliche Grundlagen, International Financial Management (Bachelor Internationaler Technischer Vertrieb). Wintersemester 2013/2014: Business Strategy (Master Leadership in Industrial Sales and Technology), Unternehmensstrategie (Master Wirtschaftsinformatik). Sommersemester 2014: Forschungssemester Wintersemester 2014/2015: Strategy Project (Master Leadership in Industrial Sales and Technology), Business Stragegy (Master Industrial Management), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management), International Project Management (Master Wirtschaftsinformatik). Sommersemester 2015: Unternehmensführung, International Project Management (Master Wirtschaftsinformatik), Grundzüge des Managements (Bachelor Wirtschaftsinformatik), Strategy Project (Master Leadership in Industrial Sales and Technology). Wintersemester 2015/2016: Unternehmensführung (Master Wirtschaftsingenieurwesen), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management), Strategy Project (Master Leadership in Industrial Sales and Technology). Sommersemester 2016: Strategy Project (Master Leadership in Industrial Sales and Technology), International Project Management, Unternehmensführung (Master Wirtschaftsinformatik). Wintersemester 2016/2017: International Project Management, Unternehmensführung (Master Wirtschaftsinformatik), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management), Business Strategy (Master Leadership in Industrial Sales and Technology). Sommersemester 2017: Strategy Project (Master Leadership in Industrial Sales and Technology), Internatio-nal Project Management, Unternehmensführung (Master Wirtschaftsinformatik). Wintersemester 2017/2018: International Project Management, Unternehmensführung (Master Wirtschaftsinformatik), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management), Business Strategy (Master Leadership in Industrial Sales and Technology). Sommersemester 2018: Forschungssemester Wintersemester 2018/2019: Strategy Project (Master Leadership in Industrial Sales and Technology), International Project Management (Master Wirtschaftsinformatik), Unternehmensstrategie (Master Industrial Management). Sommersemester 2019: Unternehmensstrategie, Entrepreneurship (Master Wirtschaftsinformatik), Strategisches Controlling (Bachelor Wirtschaftsingenieurwesen), Finanzierung (Bachelor Wirtschaftsinformatik). Mit Schreiben vom 02.05.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erweiterung seiner Denomination um die Fachgebiete „Unternehmensstrategie, Unternehmensführung und Internationales Projektmanagement“. Er sei im März 2010 bei der Beklagten zum Professor berufen worden. Seine damalige Fachgebietsbeschreibung habe sich auf die Fächer „Kosten- und Leistungsrechnung“ sowie „Finanzierung & Investitionsrechnung“ bezogen. Neben diesen beiden Fächern habe er bereits zu Beginn seiner Berufung zum Professor das Fach „Unternehmensstrategie“ gelesen, da hierin ein Schwerpunkt seiner beruflichen Laufbahn in der Industrie gelegen habe. Diese Expertise sei bei der Beklagten vermehrt nachgefragt gewesen, unter anderem aufgrund der Gründung neuer Masterstudiengänge, die dieses Thema in das jeweilige Curriculum aufgenommen hätten. Seit dem Wintersemester 2012/2013 lese er nunmehr ausschließlich die Fächer „Unternehmensstrategie“, „Unternehmensführung“ und „Internationales Projektmanagement“. Nicht zuletzt aufgrund eines Wechsels von der Fakultät Maschinenbau in die Fakultät Naturwissenschaften mit Wirkung zum 01.09.2014 und seines Einsatzes im konsekutiven Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik seien die genannten Fächer langfristig gesetzt und selbstverständlich in den entsprechenden Curricula verankert. Es gebe keinerlei Indikation dafür, dass sich dies in absehbarer Zeit ändere. Er gehe davon aus, dass sein kontinuierlicher, tatsächlicher Lehreinsatz in Verbindung mit seinem fachlichen Profil und seinen Qualifikationen zu entsprechender Änderung rechtlich und praktisch hinreichend Anlass gebe. Diesen Antrag des Klägers lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 29.11.2017, dem keine Rechtsbehelfsbelehrung angehängt war, ab. Es sei zwar zutreffend, dass er nunmehr über einen längeren Zeitraum seit dem Wintersemester 2013/2014 die genannten Fächer gelesen habe. Die seinerzeitige Absprache, dass in der Lehre so verfahren werde, sei jedoch eine solche auf Zeit gewesen. Damals habe es seiner Mitwirkung bedurft, da die Personalsituation zur Abdeckung neuer Masterstudiengänge noch nicht so strukturiert gewesen sei, dass die Fächer auch von anderen Kollegen in dieser Kombination hätten angeboten werden können. Durch diverse Berufungen habe sich die Situation aber vorhersehbar geändert, sodass der Vorlesungsschwerpunkt künftig wieder in den Bereichen „Kosten- und Leistungsrechnung“ sowie „Finanzierung und Investitionsrechnung“ liegen werde. Gegen diese Entscheidung der Beklagten erhob der Kläger mit Schreiben vom 28.11.2018 Widerspruch, zu dessen Begründung er auf seine Antragsbegründung vom 02.05.2017 verwies und ergänzend vortrug, es liege nach einer nunmehr mehr als fünfjährigen Übernahme der Lehrveranstaltungen „Unternehmensstrategie“, „Unternehmensführung“ und „Internationales Projektmanagement“ keine „übergangsweise“ Übernahme mehr vor. Ferner sei es nicht korrekt, dass es eine Absprache bezüglich der nur befristeten Übernahme der besagten Fächer gegeben habe. Dies entspreche bereits deshalb nicht den Tatsachen, da sein damaliger Wechsel der Fakultät und somit auch des Studiengangs die dauerhafte Übernahme der besagten Fächer mit sich gebracht habe. Er wolle auch weiterhin in den genannten Themenbereichen Lehre anbieten. So liege keine nur „interimistische Übernahme“ vor. Nach § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG stehe die Festlegung der Dienstaufgaben unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen. Mit Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019, der dem Kläger am 29.03.2019 ausgehändigt wurde, wies die Beklagte dessen Widerspruch zurück. Die Überprüfung des Antrags sei nach § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG durch das Rektorat unter Einbeziehung einer Stellungnahme der Fakultät erfolgt. Dabei habe das Rektorat im Rahmen seiner Ermessensentscheidung das Interesse des Klägers an der Erweiterung der Funktionsbeschreibung um die Fächer „Unternehmensstrategie“, „Unternehmensführung“ und „Internationales Projektmanagement“ mit dem Interesse der Beklagten an der Beibehaltung der aktuell gültigen Funktionsbeschreibung abgewogen. Die Beklagte habe im Jahr 2014 entschieden, die Wirtschaftsinformatik in der Fakultät Wirtschaftswissenschaften zu bündeln und dort entsprechende Studiengänge aufzubauen. Dies habe den Fakultätswechsel von vier Professoren erfordert. In diesen neuen Studiengängen seien aus strategischen Gründen Module für Unternehmensstrategie und Projektmanagement berücksichtigt worden. Aufgrund diverser vakanten Professuren habe der Kläger die Lehrveranstaltungen dieser Module übernommen. Dabei sei dies von Seiten der Beklagten nur bis zur Besetzung der vakanten Professuren gedacht gewesen, da die Expertise des Klägers dauerhaft in den Grundlagenfächern benötigt werde. Die Stärkung der Grundlagenfächer sei von den Hochschulgremien schon seit längerem immer wieder eingefordert worden. Aus diesem Grunde habe die Hochschule ein Interesse daran, die professorale Lehre in diesen Fächern zu erhalten und eben nicht auf Lehrbeauftragte zu verlagern. Demgegenüber bestehe das Interesse des Klägers an der Erweiterung der Funktionsbeschreibung darin, dass er die Fächer „Unternehmensstrategie“, „Unternehmensführung“ und „Internationales Projektmanagement“ lieber lehren würde als „Kostenrechnung und Finanzierung“. Dies habe sich durch das Lehrangebot des Klägers in den letzten Semestern deutlich gezeigt. Aus Sicht der Beklagten bestehe jedoch die Sorge, dass der Kläger mit Erweiterung der Funktionsbeschreibung die Lehre in den wichtigen Grundlagenfächern seiner aktuellen Funktionsbeschreibung verweigere. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass es sich bei den genannten Fächern um ein aliud handle, wobei die entsprechende Expertise des Klägers nicht Gegenstand der Prüfung in seinem Berufungsverfahren gewesen sei. Der Kläger verfolgt sein Ziel unverändert weiter und hat am 26.04.2019 Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zu deren Begründung trägt er vor, es sei ihm bis zum Erhalt des Bescheids vom 29.11.2017 zu keiner Zeit mitgeteilt worden, dass es sich nur um einen vorübergehenden Lehreinsatz handele. Unter Berücksichtigung des Aufwands einer adäquaten Vorbereitung von Lehrveranstaltungen sei eine zeitliche Beschränkung der Übernahme dieser Fächer kaum zu rechtfertigen. Die Beklagte habe daher nicht sachgerecht und einseitig entschieden. Vielmehr hätte die Beklagte berücksichtigen müssen, dass es ihm nach Art. 5 Abs. 3 GG zustehe, grundsätzlich auch die Fächer „Unternehmensstrategie“, „Unternehmensführung“ und „International Project Management“ zu lesen. Dies ergebe sich daraus, dass er sich gerade nicht weigere, auch Grundlagenfächer zu lesen. Es sei somit von besonderer Bedeutung, dass es ihm um eine erweiternde Ergänzung seiner bisherigen Denomination gehe und keineswegs um die Streichung derjenigen Fächer, auf die er ursprünglich berufen worden sei. Die Beklagte hätte zudem äußern und festlegen müssen, dass die Übernahme weiterer Fächer nur bis zur Besetzung der vakanten Professuren gedacht gewesen sei. Eigene Mentalreservationen müssten bei einer Ermessensentscheidung aber dann außer Betracht bleiben, wenn sie nicht wirklich zur Grundlage der ursprünglichen Entscheidung gemacht worden seien. Die Beklagte habe dies seinerzeit jedoch nie geäußert. Es gebe vielmehr einen externen Lehrbeauftragen, der im Bereich Bachelor Wirtschaftsinformatik das Fach „Unternehmensführung“ lese und dafür als externer Dozent bezahlt werden müsse. Er habe dem Dekan der Fakultät Wirtschaftswissenschaften mehrfach angeboten, dieses Fach zu übernehmen. Dies habe dieser jedoch mit der Begründung, der Lehrbeauftragte sei bei den Studierenden beliebt, abgelehnt. Ob der Lehrbeauftragte aber über die entsprechende Expertise verfüge, sei nicht von Interesse gewesen. Bereits zu Beginn seiner Professur im Sommersemester 2010 habe er auch Projekte im Rahmen seiner Vorlesungen betreut. Im Sommersemester 2011 habe er auf Wunsch der Beklagten einmalig die Lehrveranstaltung „International Business Project“ im Studiengang Internationale Betriebswirtschaftslehre übernommen. Auch dabei sei seine Expertise – wenngleich fundiert vorhanden – nicht geprüft worden. Seit dem Wintersemester 2014/2015 lese er regelmäßig die Lehrveranstaltung „Strategy Project Management“ im Masterstudiengang Wirtschaftsinformatik sowie die Lehrveranstaltung „Strategy Project“ im Masterstudiengang Leadership in Industrial Sales and Technology. Die Tatsache, dass seine Expertise in den Lehrveranstaltungen, für die er die Erweiterung der Funktionsbeschreibung begehre, nicht Gegenstand der Prüfung im Berufungsverfahren gewesen sei, müsse bei einer Funktionserweiterung zwingend aus logischen Gründen unberücksichtigt bleiben, da eine nachträgliche Funktionserweiterung per definitionem schon nicht auf die Expertisenprüfung im Berufungsverfahren gestützt werden könne, da dies bei der Berufung kein zu beachtender Umstand sei. Daher könne die Beklagte ihm das Fehlen dieser Prüfung nicht entgegenhalten. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass es die Beklagte gewesen sei, die ihn in den streitgegenständlichen Fächern eingesetzt habe, über mehrere Jahre Veranstaltungen habe lesen lassen und ihm bereits unmittelbar nach seiner Berufung im Sommersemester 2010 Lehrveranstaltungen zugeteilt habe, die ebenfalls nicht Teil seiner Denomination seien. Dazu gehörten unter anderem die Fächer Volkswirtschaftslehre, Qualitätsmanagement, angewandte Informatik und Wirtschaftsinformatik. Im Jahr 2015 sei eine Anpassung der Funktionsbeschreibung von Prof. Dr. H. erfolgt. Aus dem dazu vorliegenden Fakultätsprotokoll vom 31.03.2015 ergebe sich, dass es offensichtlich nicht wesentlich darauf angekommen sei, ob andere Professoren vorhanden seien, um die Fächer zu lesen, oder ob die Gefahr bestand, dass Prof. Dr. H. die bisherigen Fächer nicht gerne lese oder die entsprechende Expertise nicht im Berufungsverfahren geprüft worden sei. Derartige Erwägungen seien erst gar nicht vorgenommen worden. So hätte die Beklagte im vorliegenden Verfahren aber ausführen müssen, weshalb sie hier anders entscheide, da die beiden Fälle vollkommen vergleichbar seien. Dabei sei auch anzumerken, dass er lediglich die erweiternde Ergänzung seiner Denomination begehre und bei Prof. Dr. H. eine vollständige Anpassung und damit grundlegende Neufassung der Denomination erfolgt sei. Auch wenn dessen Änderung der Funktionsbeschreibung nicht umgesetzt worden sei, habe jener mit dem Beschluss der Fakultät die entsprechende Rechtsposition innegehabt. Er stütze seinen Anspruch auf § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG i. V. m. Art. 5 Abs. 3 GG. Es sei für ihn nicht erkennbar gewesen, dass er die streitgegenständlichen Fächer nur überbrückungsweise lesen könne. Er lese immer noch die Fächer, obwohl seit dem Sommersemester eine Professur für Unternehmensführung besetzt worden sei. Für den Studiengang Wirtschaftsinformatik, in dem er lese, sei keine Professorenstelle ausgeschrieben gewesen. In den Versetzungsschreiben der Beklagten hinsichtlich seines Fakultätswechsels sei keinerlei Andeutung dazu enthalten. Es dürfe aber davon ausgegangen werden, dass solche Schreiben, die den Grundsatz bzw. den Status beträfen, derartige Aspekte enthielten. Auch weigere er sich nicht, die Fächer seiner Funktionsbeschreibung zu lesen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass das Lesen weiterer Fächer nicht zu einer Funktionserweiterung führen könne, führe sie jegliche Funktionserweiterung ad absurdum. Dies könne nicht stimmen und widerspreche auch der jahrzehntelangen Handhabung. Es gehe darum, wann ein solcher Anspruch bestehen könne und wie damit umzugehen sei. Hier liege ein solcher Fall vor, da er im Einvernehmen mit der Beklagten einen weiteren Bereich gelesen habe und die Hochschule nicht klar kommuniziert habe, was sie eigentlich wolle. Sie müsse jedoch die grundrechtliche Position der Lehrenden berücksichtigen. Sie müsse nachvollziehbar und detailliert darlegen, weshalb sich der Bedarf nun geändert habe. Sie führe auch keine Überprüfung der Dienstaufgaben in angemessenen Abständen durch. Hier habe nicht erst durch seinen Antrag Anlass zu einer Überprüfung der Funktionsbeschreibung bestanden, sondern bereits zuvor, als Überlegungen zur Art der Abdeckung der benötigten und streitgegenständlichen Veranstaltungen angestellt worden seien. Im Rahmen der Sachentscheidung habe die Beklagte zwischen seiner bestrittenen Weigerung, Vorlesungen seiner Funktionsbeschreibung zu lesen, und seinem aufgrund der Fürsorge des Dienstherrn bestehenden Anspruch auf Überprüfung und Erweiterung zu trennen. Denn auch § 3 Abs. 3 LHG trenne zwischen der Freiheit der Lehre und der Organisation des Lehrbetriebs. Er habe sich durch den neunjährigen Lehreinsatz eine grundrechtlich geschützte Position erarbeitet, die von der Beklagten nicht mit dem Argument fehlenden Bedarfs verweigert werden dürfe. Nachdem der Kläger zunächst beantragt hatte, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 29.11.2017 und des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2019 zu verpflichten, die Denomination des Klägers um die Fachgebiete „Unternehmensstrategie, Unternehmensführung und Internationales Projektmanagement“ zu erweitern, hilfsweise, über den Antrag des Klägers auf Erweiterung seiner Denomination vom 02.05.2017 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, beantragt er in der mündlichen Verhandlung, den Bescheid der Beklagten vom 29.11.2017 und deren Widerspruchsbescheid vom 26.03.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Antrag nach § 46 Abs. 3 Satz 4 LHG zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst zu stellen, hilfsweise, sie hierzu zu verurteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt sie an, der Kläger sei durch die ablehnende Entscheidung der Beklagten nicht in seinen Rechten verletzt. Der Umstand, dass der Kläger über einen gewissen Zeitraum Lehrveranstaltungen angeboten habe, die über die in seiner Funktionsbeschreibung im Rahmen der Berufung genannten Gebiete hinausgingen, führe zu keinem Anspruch auf eine entsprechende Erweiterung der Denomination. Zum einen habe es sich lediglich um einen Überbrückungszeitraum gehandelt, da zum Zeitpunkt der Umsetzung des Klägers in die Fakultät Wirtschaftswissenschaften zum Wintersemester 2014/2015 neben dem Kläger vier weitere Professoren aus der Informatik in die Fakultät Wirtschaftswissenschaften gewechselt hätten. Dabei sei konzeptionell vorgesehen gewesen, zusätzliche Professuren zu besetzen, um die Bachelor- und Masterstudiengänge mit entsprechender Lehre bedienen zu können. Dazu hätten unter anderem eine W3-Professur für Data Science ab dem Sommersemester 2017, eine W2-Professur für Advanced Analytics ab dem Sommersemester 2018 sowie eine W3-Professur für Unternehmensführung ab dem Sommersemester 2016 gezählt. Überbrückungszeiten habe die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät dabei einkalkuliert. Daher sei für den Kläger auch erkennbar gewesen, dass er Vorlesungen wie Unternehmensstrategie, Unternehmensführung und Internationales Projektmanagement deshalb nur für diesen Überbrückungszeitraum habe lesen sollen. In diesem Zusammenhang unterschlage der Kläger die Tatsache, dass er sich mit der Übernahme der Lehrveranstaltungen für die neuen Masterstudiengänge geweigert habe, nebenbei auch die Fächer, die seiner Funktionsbeschreibung entsprochen hätten, in den weiterlaufenden Bachelorstudiengängen zu lesen. Dabei sei der Kläger auch vermehrt darauf hingewiesen worden, dass er mit der Besetzung der Professuren wieder die Fächer lesen müsse, die seiner Funktionsbeschreibung entsprächen. Es habe einerseits der Bedarf an Lehrpersonal für die Fächer, für die der Kläger berufen worden sei, wegen eines bevorstehenden Ruhestands eines W2-Professors und des Abbaus von dessen Überdeputat zugenommen. Andererseits seien mittlerweile ausreichend Professuren vorhanden, die – wie vorgesehen – die neuen Masterstudiengänge abdeckten. Daher bestehe tatsächlich kein Bedarf mehr, dass der Kläger in den Fächern lese, für die er die Erweiterung der Funktionsbeschreibung anstrebe. Die Fakultät Wirtschaftswissenschaften versuche, den Lehrbetrieb nach den Erforderlichkeiten zu organisieren, während der Kläger eigene Vorlieben pflege. Der Überbrückungscharakter ergebe sich für den Kläger ganz maßgeblich daraus, dass mit der Funktionsbeschreibung, mit welcher er berufen worden sei, sein konkret-funktioneller Aufgabenbereich definiert sei, weshalb es sich bei den zusätzlich übernommenen Lehrveranstaltungen denknotwendig nur um eine Interimsphase gehandelt haben könne. Andernfalls hätte die Beklagte eine Änderung der Funktionsbeschreibung veranlasst. Zum anderen lasse sich auch aus dem Argument, dass die genannten Lehrveranstaltungen zu aufwändig seien, um sie nur vorübergehend anzubieten, keine andere rechtliche Einschätzung ableiten. Der Zeitraum, in dem der Kläger die fraglichen Vorlesungen angeboten habe, rechtfertige den damit verbundenen Vorbereitungsaufwand. Hochschullehrer seien verpflichtet, auch über die Fächer, für die sie berufen worden seien, hinaus Lehrveranstaltungen anzubieten. Weiterhin garantiere Art. 5 Abs. 3 GG die Lehrfreiheit nicht grenzenlos. Diese Freiheit werde sowohl durch das zu erbringende Mindestdeputat an Lehrveranstaltungen wie auch durch die Notwendigkeit begrenzt, die Lehre im Interesse eines geordneten Studienangebots gegenständlich, zeitlich und örtlich zu koordinieren. Daher sei die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät berechtigt, den Kläger vor allem auf das Abhalten von Lehre zu verpflichten, die den Fächern seiner Funktionsbeschreibung entspreche, und stehe es nicht im Belieben des Klägers, darüber zu entscheiden, welche Lehrveranstaltungen er anbiete und welche nicht. Eine Erweiterung seiner Funktionsbeschreibung könne sich der Kläger insoweit nicht „erdienen“. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Bezug nehme und daraus seinen Anspruch ableite, gehe dies fehl. Der Sachverhalt sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. Dort habe sich das Studienangebot des Fachbereichs an der Hochschule so grundlegend geändert, dass die ursprüngliche Funktionsbeschreibung entleert gewesen sei und die Fürsorgepflicht der Hochschule es geboten habe, eine Entscheidung über eine Neu-Denomination herbeizuführen. Dieser Extremfall könne vorliegend nicht herangezogen werden. Etwas Anderes folge auch nicht aus § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG. Dies gelte auch für den vorgebrachten Vergleich zu Prof. Dr. H. Dessen Funktionsbeschreibung sei schließlich unverändert geblieben, da die beantragte Änderung nicht umgesetzt worden sei. Die Erweiterung der Funktionsbeschreibung stehe nicht zur freien Disposition des Hochschullehrers. Der Kläger verkenne, dass der Studiengang Wirtschaftsinformatik im Studienbereich Internationale BWL verortet sei. Daher würden die vom Kläger gelesenen Fächer ganz besonders von der besetzten Professur abgedeckt. Da der Kläger für die gegenständlichen Fächer nicht berufen sei, könne auch keine Erwartungshaltung geweckt worden sein, diese dauerhaft zu lesen. In den Versetzungsschreiben im Zusammenhang mit dem Fakultätswechsel habe das Lehrangebot keinerlei Rolle gespielt, weshalb sich darin auch kein Hinweis auf mögliche Fächer finde. Der Aufgabenbereich des Klägers sei vielmehr weiterhin durch seine gültige Funktionsbeschreibung definiert worden. Daher lasse sich aus der Umsetzung in die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät für den Umfang der Funktionsbeschreibung nichts ableiten. Die Umsetzung erschöpfe sich in einem hochschulinternen Organisationsakt. Hinsichtlich der Regelung des § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG verkenne der Kläger den Sinn und Zweck der Regelung und ignoriere die dazu ergangene Rechtsprechung. Die Funktionsbeschreibung einer Professur bestimme den konkret-funktionellen Aufgabenbereich eines beamteten Hochschullehrers. Dies diene dessen Schutz, da das dadurch übertragene Forschungs- und Lehrgebiet grundsätzlich nicht verändert werden könne. Demnach ändere sich die Funktionsbeschreibung nicht dadurch, dass sich die ihr zugrundeliegenden Verhältnisse änderten. Die mit der Berufung des Klägers festgelegte Funktionsbeschreibung habe keinerlei Bedeutungsverlust erlitten, da die dort genannten Fächer für die betreffenden Bachelor- und Masterstudiengänge erforderlich seien, während die streitgegenständlichen Fächer durch andere Professoren hinreichend abgedeckt werden könnten. Der Kläger verkenne in diesem Zusammenhang, dass nicht jede Änderung der tatsächlichen Umstände die Hochschule zu Anpassungsüberprüfungen verpflichte. Eine derartige Volatilität einer Funktionsbeschreibung sei dem Hochschulrecht fremd. § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG ermögliche der Hochschule eine Überprüfung der Funktionsbeschreibung in angemessenen Abständen aufgrund des enthaltenen gesetzlichen Vorbehalts. Daraus lasse sich aber kein subjektiv öffentliches Recht auf Anpassung der Funktionsbeschreibung ableiten. Ein solches „Erdienen“ lasse sich auch nicht aus Art. 5 Abs. 3 GG ableiten. Welche Entscheidung die Fakultät hinsichtlich Prof. Dr. H. getroffen habe, spiele ebenfalls keine Rolle, da die wirtschaftswissenschaftliche Fakultät hierüber nicht verbindlich entscheiden könne und die Entscheidung auch nicht umgesetzt worden sei. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Dazu führt er aus, die Klage sei bereits unzulässig, weil sie gegen die falsche Beklagte gerichtet sei. Richtiger Beklagter sei im Verwaltungsprozess immer der zum Handeln Verpflichtete. Vorliegend treffe jedoch nicht die Hochschule die Entscheidung über die Änderung der Funktionsbeschreibung, sondern das Wissenschaftsministerium auf Antrag der Hochschule. Somit sei richtiger Beklagter das Land Baden-Württemberg, vertreten durch das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst. Hieran ändere sich dadurch nichts, dass die Hochschule in ihrem eigenen Selbstverwaltungsrecht und in der auch ihr als Institution zustehenden Wissenschaftsfreiheit betroffen sei. Diesem Umstand sei vielmehr durch eine Beiladung Rechnung zu tragen. Überdies sei die Klage auch unbegründet. Der Kläger habe keinen Rechtsanspruch auf Änderung oder Erweiterung der eigenen Funktionsbeschreibung aus § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG i. V. m. Art. 5 Abs. 3 GG. Die Funktionsbeschreibung gehe, was ihre rechtliche Bedeutung angehe, über die einer reinen Dienstpostenbeschreibung hinaus. Sie sei von zentraler Bedeutung für die Pflichten und Rechte eines Professors als Träger der Wissenschaftsfreiheit. Daher habe der Hochschullehrer aus Art. 5 Abs. 3 GG ein geschütztes Recht an dem konkret-funktionellen Amt, für das er berufen worden sei. Diese formalisierte und in ihren Wirkungen rechtlich aufgeladene Form der Dienstpostenbeschreibung führe dazu, dass ein Professor eine Professur grundsätzlich nur im Rahmen eines formalisierten Berufungsverfahrens und dessen Funktionsbeschreibung erhalten könne, in welchem die akademische Qualifikation nicht nur hinsichtlich der Berufungsvoraussetzungen eingehend geprüft werde, sondern in dem er sich auch in einem Wettbewerb mit Mitbewerbern durchsetzen müsse. Daher seien Änderungen der Funktionsbeschreibung ebenfalls nur in formalisierten Verfahren möglich. Dabei gehe es nicht nur um den Schutz des Professors vor einer ungewünschten – dauerhaften – Ausweitung seiner Pflichten auf neue, ursprünglich nicht vorgesehene Gebiete, sondern auch um den Schutz der Hochschule und des Landes, die ein personalwirtschaftliches Interesse daran hätten, vor der – dauerhaften – Übertragung von Lehrgebieten ein wettbewerbliches Verfahren durchzuführen. Auch bei der ausnahmsweisen Übernahme weiterer Lehrgebiete auf Bitten der Hochschule bestimmten sich die Rechten und Pflichten des Professors weiterhin nach seiner förmlich übertragenen Denomination. Daher habe er weiterhin nur einen Anspruch auf die Übertragung von Lehrveranstaltungen innerhalb der bestehenden Denomination. Ein freiwillig übernommenes Lehrgebiet könne auch jederzeit wieder aufgegeben werden. So folge aus der tatsächlichen – vorübergehenden – Übernahme eines weiteren Lehrgebiets kein Rechtsanspruch auf Änderung oder Erweiterung der eigenen Funktionsbeschreibung. Schließlich gebe es auch aus § 46 Abs. 3 Satz 3 LHG keinen Anspruch des Klägers auf eine regelmäßige, zeitlich genau festgelegte Überprüfung der Funktionsbeschreibung. Aus der genannten Regelung erwachse keine Verpflichtung der Hochschule. Es sei eine rein personalwirtschaftliche Frage, ob Änderungen der Funktionsbeschreibung förmlich angestoßen würden. Wenn sich die Hochschule dazu entschließe, könne der Professor seine Belange ins Spiel bringen. Sei dies nicht der Fall, habe der Professor kein Recht, ohne Berufungsverfahren eine Änderung seiner Aufgaben- und Pflichtenstellung zu erreichen. Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die ausgetauschten Schriftsätze sowie den Inhalt der Gerichtsakte verwiesen.