Urteil
10 K 5943/22
VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0607.10K5943.22.00
1mal zitiert
13Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
14 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. § 26 KHG schließt die wahlärztliche Abrechnung eines im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts durchgeführten routinemäßigen PCR-Tests auf das Coronavirus nicht grundsätzlich aus.(Rn.32)
(Rn.42)
2. Die nach § 17 Abs. 2 KHG erforderliche Wahlleistungsvereinbarung muss den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßgaben entsprechen; insbesondere muss diese vor Durchführung der PCR-Testung abgeschlossen worden sein. (Rn.48)
3. Die Beweislast für das Vorliegen einer den Anforderungen entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung trägt der Kläger.(Rn.56)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren einstellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 26 KHG schließt die wahlärztliche Abrechnung eines im Rahmen eines Krankenhausaufenthalts durchgeführten routinemäßigen PCR-Tests auf das Coronavirus nicht grundsätzlich aus.(Rn.32) (Rn.42) 2. Die nach § 17 Abs. 2 KHG erforderliche Wahlleistungsvereinbarung muss den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Maßgaben entsprechen; insbesondere muss diese vor Durchführung der PCR-Testung abgeschlossen worden sein. (Rn.48) 3. Die Beweislast für das Vorliegen einer den Anforderungen entsprechenden Wahlleistungsvereinbarung trägt der Kläger.(Rn.56) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren einstellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. I. Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Nach Übertragung entscheidet das Gericht durch den Berichterstatter als Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO). II. Soweit der Kläger seine Klage bezogen auf die Ziffern 1 und 2 seines ursprünglichen Klageantrags vom 18.11.2022 in der geänderten Form des Schriftsatzes vom 15.05.2024 mit Schriftsatz vom 04.06.2024 zurückgenommen hat, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. III. Bezogen auf den Klageantrag Ziffer 3 ist die als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Klage unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 30.09.2022 sowie deren Widerspruchsbescheid vom 25.10.2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Denn er hat keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Kassenleistungen zum Ersatz seiner Kosten für die im Universitätsklinikum xxx durchgeführten PCR-Testungen am 02.08.2022 und 22.08.2022, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Rechtsgrundlage für einen Anspruch gegen die Beklagte auf Kassenleistungen ist die Satzung der Beklagten in der Fassung, die zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Kassenleistungen begehrt werden, maßgeblich ist (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.09.2011 - 2 S 1972/11 -, juris Rn. 2; VG Stuttgart, Urteil vom 24.11.2014 - 12 K 1237/14 -, juris Rn. 21). Da die streitgegenständlichen Aufwendungen im Rahmen der Durchführung zweier PCR-Tests zwecks stationärer Krankenhausaufenthalte am 02.08.2022 und 22.08.2022 entstanden sind, ist dies die Satzung der Beklagten in der Fassung der 105. Änderung vom 01.07.2022 (nachfolgend Satzung). Nach § 30 Abs. 1 Satz 1 der Satzung haben die Mitglieder für sich und die mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 47 der Satzung festgelegten Leistungen. Erstattungsfähig im Sinne der genannten Bestimmungen sind Aufwendungen, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in der Satzung vorgesehen sind. Hieraus folgt, dass allein die Satzung der Beklagten, gegebenenfalls in Verbindung mit den Beihilfevorschriften des Bundes, Rechtsgrundlage für die Gewährung von Kassenleistungen ist. Leistungen, die in der Satzung nicht vorgesehen oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen sind, können hiernach nicht gewährt werden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.07.1996 - 4 S 1796/95 -, juris). Nach § 30 Abs. 2 Satz 1 der Satzung setzt die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen weiter voraus, dass die zugrunde liegenden Maßnahmen medizinisch notwendig waren und die Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sind. Nach § 30 Abs. 2 Satz 2 der Satzung entscheidet die Beklagte über die medizinische Notwendigkeit der Maßnahme und die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen. Die Beklagte ist berechtigt, bei einzelnen Sachverständigen oder Sachverständigengesellschaften Gutachten einzuholen (§ 30 Abs. 2 Satz 3 der Satzung; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.05.2017 - 2 S 1826/16 -, juris Rn. 38). Nach § 37 Abs. 2 a) der Satzung sind bei voll- und teilstationären Untersuchungen und Behandlungen in Krankenhäusern nach Abs. 1 Aufwendungen für allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) oder § 2 Abs. 2 Bundespflegesatzverordnung (BPflV) erstattungsfähig. Nach § 37 Abs. 2 d) der Satzung sind neben allgemeinen Krankenhausleistungen gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen nach § 17 KHEntgG oder § 16 Satz 2 BPflV erstattungsfähig. Allgemeine Krankenhausleistungen sind nach § 2 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Allgemeine Krankenhausleistungen werden durch Entgelte nach § 7 KHEntgG abgerechnet und sind mit deren Ansatz abgegolten (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2021 - 12 K 123/21 -, juris Rn. 18; BeckOK KHR/Vollmöller, 7. Ed. 01.03.2024, § 7 KHEntgG Rn. 1; NK-MedR/Jaster, 4. Aufl. 2024, § 7 KHEntgG Rn. 1 m.w.N.). Gemäß § 26 Abs. 1 werden die Kosten, die den Krankenhäusern für Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Patientinnen und Patienten entstehen, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in das Krankenhaus aufgenommen werden, ab dem 14.5.2020 mit einem Zusatzentgelt finanziert (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2021 - 12 K 123/21 -, juris Rn. 17; BeckOK KHR/Vollmöller, 7. Ed. 01.03.2024, § 26 KHG Rn. 1; Huster/Kingreen InfektionsschutzR-HdB, 2. Aufl. 2022, Kap. 8 Gesundheitsrecht Rn. 31; Kluckert, Das neue Infektionsschutzrecht, 2. Aufl. 2021, §11 Aufgaben und Herausforderungen der gesetzlichen Krankenversicherung bei der Bewältigung von Pandemien, Rn. 166; NK-MedR/Jaster, 4. Aufl. 2024, § 26 KHG Rn. 1; Schlegel/Meßling/Bockholdt, Corona-Gesetzgebung, 2. Aufl. 2022, § 9 Krankenhausrecht Rn. 53, Spickhoff/Szabados, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 26 KHG Rn. 1). Neben den allgemeinen Krankenhausleistungen können im Zusammenhang mit einer stationären Krankenhausbehandlung aber auch Wahlleistungen erbracht und abgerechnet werden (§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 KHEntgG). Nach § 17 Abs. 1 S. 1 KHEntgG dürfen Krankenhäuser Wahlleistungen gesondert berechnen, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Wahlleistungen sind daher andere Krankenhausleistungen als die allgemeinen Krankenhausleistungen. Sie dienen dazu, andere als für die Behandlung notwendige Bedürfnisse des Patienten zu befriedigen. Häufige Wahlleistungen sind bspw. die Unterbringung in einem Einzelzimmer oder die Chefarztbehandlung. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Einzelfall entweder über das medizinisch Erforderliche hinausgehen oder das medizinisch Erforderliche über das wirtschaftlich Erforderliche hinausgeht. Bei den Wahlleistungen kann zwischen wahlärztlichen und nicht-ärztlichen Wahlleistungen unterschieden werden (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 - W 1 K 16.921 -, juris Rn. 21; BeckOK KHR/Köbler, 7. Ed. 01.03.2024, § 2 KHEntgG Rn. 8 m.w.N.; Clausen/Makoski/Makoski, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019, § 2 KHEntG Rn. 35 sowie § 17 Rn. 1 ff; vgl. auch Bundesgesundheitsministerium, Fragen und Antworten zur Kostenerstattung für wahlärztliche Leistungen bei Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2; abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-wahlleistungen; letzter Abruf am 07.06.2024). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG sind Wahlleistungen vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren, wobei der Patient vor Abschluss der Vereinbarung zudem schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten ist. Anderenfalls entsteht kein Vergütungsanspruch für Wahlleistungen. Dem Schriftformerfordernis für die Vereinbarung ist nach § 126 Abs. 2 S. 1 BGB nur dann genügt, wenn alle die Wahlleistungen betreffenden Erklärungen in derselben Urkunde niedergelegt und von beiden Parteien unterzeichnet sind. Eine alleinige Unterschrift des Patienten ist nicht ausreichend. Genügt die Wahlleistungsvereinbarung dem Schriftform-erfordernis nicht, ist sie in Gänze nach § 125 S. 1 BGB nichtig, sodass ein Vergütungsanspruch damit entfällt (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 - W 1 K 16.921 -, juris Rn. 21; BeckOK KHR/Böhnke, 7. Ed. 01.03.2024, § 17 KHEntgG Rn. 24 f.; Clausen/Makoski/Clausen, GOÄ/GOZ, 1. Aufl. 2019, § 17 KHEntG Rn. 37; NK-MedR/Jaster, 4. Aufl. 2024, § 17 KHEntgG Rn. 5; Spickhoff/Starzer, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 17 KHEntgG Rn. 4 jeweils m.w.N.). Eine Nichtigkeit der Wahlleistungsvereinbarung erstreckt sich nach § 139 BGB auch auf einen etwaig zusätzlich geschlossenen Arztzusatzvertrag, da beide Vereinbarungen trotz teilweise unterschiedlicher Vertragsparteien eine rechtliche Einheit bilden (BeckOK KHR/Böhnke, 7. Ed. 01.03.2024, § 17 KHEntgG Rn. 25). § 17 Abs. 2 KHEntgG fordert aufgrund seiner Warnfunktion für den Patienten, dass dieser nicht nur über die „Entgeltlichkeit“ sondern über die „Entgelte“ zu informieren ist. In seinem Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/93 - hat der Bundesgerichtshof die Unterrichtungspflicht des Krankenhausträgers für Wahlarztbehandlung näher konkretisiert, nachdem dies zuvor stark umstritten war (vgl. hierzu eingehend BeckOK KHR/Böhnke, 7. Ed. 01.03.2024, § 17 KHEntgG Rn. 28; Clausen/Makoski/Clausen, GOÄ/GOZ; 1. Aufl. 2019, § KHEntG 17 Rn. 39). So fordert der Bundesgerichtshof insbesondere eine kurze Charakterisierung des Inhalts wahlärztlicher Leistungen, wobei zum Ausdruck kommt, dass hierdurch ohne Rücksicht auf Art und Schwere der Erkrankung die persönliche Behandlung durch die liquidationsberechtigten Ärzte sichergestellt werden soll, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass der Patient auch ohne Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält. Zudem hält er eine kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert, die Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen sowie einen Hinweis auf die Gebührenminderung nach § 6a GOÄ) für erforderlich. Ferner verlangt der Bundesgerichtshof einen Hinweis darauf, dass die Vereinbarung wahlärztlicher Leistungen eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge haben kann sowie, dass sich bei der Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen die Vereinbarung zwingend auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten liquidationsberechtigten Ärzte erstreckt. Schließlich formuliert der Bundesgerichtshof, dass auch ein Hinweis darauf, dass die GOÄ/GOZ auf Wunsch eingesehen werden kann, notwendig ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/93 -, NJW 2004, 684, 686; BeckOK KHR/Böhnke, 7. Ed. 01.03.2024, § 17 KHEntgG Rn. 29; Spickhoff/Starzer, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 17 KHEntgG Rn. 4; jeweils m.w.N.). 2. Dies zugrunde gelegt, folgt das Gericht mit dem Amtsgericht Hamburg-Altona (Urteil vom 11.07.2023 - 318b C 65/22 -, n.v.) und dem AG Bremen-Blumenthal (Urteil vom 24.03.2023 - 42 C 729/21 -, BeckRS 2023, 14891 Rn. 4; vgl. aber auch Clausen/Makosi, Coronatests als Wahlleistungen, Gesundheitsrecht 1/2024, S. 18-19 sowie Bundesgesundheitsministerium, Fragen und Antworten zur Kostenerstattung für wahlärztliche Leistungen bei Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2; abrufbar unter https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-wahlleistungen; letzter Abruf am 07.06.2024) der teilweise vertretenen Auffassung, wonach PCR-Testungen als Bestandteil der allgemeinen Krankenhausleistungen per se nicht zusätzlich als wahlärztliche Leistungen abgerechnet werden könnten, sondern diese vielmehr mit dem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG abgegolten seien (so VG Stuttgart, Urteil vom 05.08.2021 - 12 K 123/21 -, juris Rn. 18), in dieser Pauschalität nicht. a) Zunächst ist das Postulat, wonach § 26 KHG die Abrechnungsmöglichkeiten für PCR-Testungen abschließend regle und zu einem weitergehenden Ausschluss der Möglichkeit führe, zusätzlich wahlärztliche Leistungen zu vereinbaren, dem Wortlaut des § 26 KHG nicht zu entnehmen. Auch die vorhandene Literatur steht einem derartigen generellen Ausschluss kritisch gegenüber (vgl. Clausen/Makosi, Coronatests als Wahlleistungen, Gesundheitsrecht 1/2024, S. 18-19), behandelt diese Thematik nicht (so BeckOK KHR/Vollmöller, 7. Ed. 01.03.2024, § 26 KHG Rn. 1; NK-MedR/Jaster, 4. Aufl. 2024, § 26 KHG Rn. 1) oder gibt schlicht die vorher zitierte abweichende Auffassung wieder, ohne diese weiter zu begründen (Spickhoff/Szabados, Medizinrecht, 4. Aufl. 2022, § 26 KHG Rn. 1). Richtigerweise regelt § 26 KHG jedoch seinem Wortlaut zufolge lediglich die Vergütung von Krankenhausleistungen, befasst sich aber gerade nicht ausdrücklich mit Wahlleistungen oder gar deren Ausschluss (so überzeugend AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.07.2023 - 318b C 65/22 -, n.v.). b) Auch im Wege der Auslegung des § 26 KHG sowie des § 17 KHEntgG unter Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte sowie des Willens des Bundesgesundheitsministeriums kann dieser Vorschrift keine generelle Ausschlusswirkung, bezogen auf eine Abrechnungsmöglichkeit als Wahlleistung, entnommen werden (so auch überzeugend AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.07.2023 - 318b C 65/22 -, n.v. und im Ergebnis auch – wenn auch ohne ausführliche Begründung – AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 24.03.2023 - 42 C 729/21 -, BeckRS 2023, 14891 Rn. 4). Vielmehr führt das Bundesgesundheitsministerium zu der vorliegenden Problematik selbst und eindeutig auf seiner Homepage wie folgt – wörtlich – aus (vgl. https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-wahlleistungen; letzter Abruf am 07.07.2024, Hervorhebungen hinzugefügt). „Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 im Krankenhaus werden für alle Patientinnen und Patienten, unabhängig von ihrem Versicherungsstatus, über ein Zusatzentgelt durch die jeweiligen Kostenträger als allgemeine Krankenhausleistungen finanziert. Davon unabhängig können Patientinnen und Patienten mit dem Krankenhausträger zusätzlich auch wahlärztliche Leistungen vertraglich vereinbaren. Diese wahlärztlichen Leistungen werden ihnen dann persönlich gesondert berechnet, was zu erheblichen finanziellen Mehrbelastungen führen kann, soweit die Kosten nicht durch ihre private Krankenversicherung oder eine private Zusatzversicherung erstattet werden. […] Damit eine Leistung für die Testung einer Patientin oder eines Patienten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 durch das Krankenhaus als Wahlleistung gegenüber dieser Patientin bzw. diesem Patienten abgerechnet werden kann, ist es als eine wesentliche Voraussetzung erforderlich, dass vor jeder stationären Krankenhausbehandlung zuvor eine formell ordnungsgemäße Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen im Sinne des § 17 KHEntgG zwischen dem Krankenhaus und der Patientin bzw. dem Patienten abgeschlossen wurde. § 17 Absatz 1 und Absatz 3 KHEntgG enthält hierzu folgende Vorgaben: […] Soweit ein Krankenhaus eine Patientin oder einen Patienten auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 testet, bevor diese oder dieser eine entsprechende Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen nach § 17 KHEntgG mit dem Krankenhaus abgeschlossen hat, fehlt es an der formalen Voraussetzung der zuvor abzuschließenden Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen. Die entsprechende Wahlärztin bzw. der entsprechende Wahlarzt kann folglich die erbrachte Leistung nicht gesondert als Wahlleistung abrechnen. Formal ist insofern insbesondere das Datum und ggf. die Uhrzeit der Unterzeichnung der Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen entscheidend für die Abrechnung einer wahlärztlichen Leistung. Die Testung von Patientinnen und Patienten, die zur voll- oder teilstationären Krankenhausbehandlung in ein Krankenhaus aufgenommen werden, ist eine Maßnahme zur Früherkennung einer möglichen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Es handelt sich um eine allgemeine Krankenhausleistung im Sinne des § 2 Absatz 2 KHEntgG, die im Einzelfall der Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung der Patientinnen und Patienten notwendig ist. Als allgemeine Krankenhausleistung werden die hierfür anfallenden Kosten für die Testung den Krankenhäusern über ein mit dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19. Mai 2020 eingeführtes Zusatzentgelt auf Basis der Vereinbarung der Vertragsparteien auf Bundesebene finanziert (§ 1 Absatz 1 KHEntgG i.V.m § 26 Absatz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes). Das Zusatzentgelt wird auf der Rechnung des Krankenhauses gegenüber dem zuständigen Kostenträger (u. a. gesetzliche Krankenversicherung, private Krankenversicherung, Patient/in) separat ausgewiesen. Das Zusatzentgelt ergänzt die Fallpauschale und fügt sich ohne Besonderheiten in die Liste der abrechenbaren Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen ein. Sofern die Patientin bzw. der Patient vor der Testung die Erbringung wahlärztlicher Leistungen mit dem Krankenhaus den gesetzlich vorgegebenen formalen Anforderungen entsprechend vereinbart hat sowie diese Wahlleistungen durch eine Wahlärztin oder einen Wahlarzt persönlich erbracht oder veranlasst worden sind, ist die Berechnung wahlärztlicher Leistungen für die Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 neben der Abrechnung des Zusatzentgelts für die allgemeinen Krankenhausleistungen aus Sicht des Bundesministeriums für Gesundheit möglich. Einen Ausschluss der Möglichkeit, neben den allgemeinen Krankenhausleistungen im Zusammenhang mit einer Krankenhausbehandlung auch Wahlleistungen zu erbringen und vergütet zu bekommen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die für Wahlleistungen entstehenden Kosten fallen zusätzlich und neben den Kosten an, die mit dem Zusatzentgelt abgegolten werden. Die für die Wahlleistung entstehenden Kosten sind durch die Patientin oder den Patienten zu tragen. Die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen erfolgt nach den Regeln der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) oder der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ). Bei der Abrechnung stationärer wahlärztlicher Leistungen, einschließlich extern erbrachter Laborleistungen, sind diese durch einen Abschlag von 25 % (für wahlärztliche Leistungen von Krankenhausärztinnen und -ärzten) bzw. 15 % (für wahlärztliche Leistungen von niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten) zu mindern (§ 6a GOÄ). Eine Erstattung der Kosten aus Mitteln des Bundes, wie bspw. im Rahmen der Erstattung von Beträgen für Kosten im Zusammenhang mit Testungen nach der Coronavirus-Testverordnung an die Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, ist nicht vorgesehen, sodass eine Doppelfinanzierung vermieden wird.“ Diesen Ausführungen des Bundesgesundheitsministeriums, wonach – zusammengefasst – die Abrechnung von Wahlleistungen lediglich von der Erfüllung der vorstehend dargestellten formalen Anforderungen des § 17 KHEntgG abhängt, diese aber nicht aufgrund des Vorhandenseins des § 26 KHG per se ausgeschlossen ist, schließt sich das Gericht ausdrücklich an (so auch AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.07.2023 - 318b C 65/22 -, n.v.). Diese Bewertung führt auch nicht zu einer finanziellen Doppelbelastung, nur weil die Coronatestungen sowohl von § 26 KHG als auch von wahlärztlichen Abrechnungen erfasst werden. Denn die Abrechnung der wahlärztlichen Leistungen erfolgt nach den Regeln der GOÄ. Diese sieht in § 6a Abs. 1 GOÄ eine Minderung der Kosten stationärer wahlärztlicher Leistungen – einschließlich extern erbrachter Laborleistungen – in Höhe von 25 % vor (vgl. AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.07.2023 - 318b C 65/22 -, n.v.). Somit ist von einer generellen Möglichkeit der Abrechenbarkeit von PCR-Tests als Wahlleistungen neben der Pauschale des § 26 KHG auszugehen, sofern die formalen Voraussetzungen des § 17 KHEntgG gewahrt sind. c) Ob aufgrund des Umstands, dass die PCR-Testungen auch nach den eigenen Ausführungen des Klägers bei allen Patienten routinemäßig aufgrund der entsprechenden Schutzbestimmungen in der jeweiligen Coronaschutzverordnung erfolgt und gleichartig abgelaufen sind und es vorliegend keine individuelle Indikation für eine derartige medizinische Maßnahme gab, vorliegend eine – im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene – Rückausnahme von der Erstattungsfähigkeit zu machen ist (so wohl das AG Bremen-Blumenthal, Urteil vom 24.03.2023 - 42 C 729/21-, BeckRS 2023, 14891 Rn. 6 und das Bundesgesundheitsministerium, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-wahlleistungen, zuletzt abgerufen am 07.06.2024; dies ablehnend mit dem Hinweis auf eine fehlende gesetzliche Grundlage AG Hamburg-Altona, Urteil vom 11.07.2023 - 318b C 65/22 -, n.v.), kann hier dahinstehen. Denn eine Erstattung der Aufwendungen für die PCR-Tests am 02.08.2022 und 22.08.2022 im vorliegend zu entscheidenden Einzelfall scheitert in jedem Fall an der Nichteinhaltung der Formvorgaben des § 17 Abs. 2 KHEntgG (dazu unter 3.; vgl. Bundesgesundheitsministerium: „Eine Abrechnung der Untersuchung als Wahlleistung ist nicht zulässig, wenn die formellen Anforderungen an die Erbringung von Wahlleistungen nicht erfüllt sind. Dieser Fall läge z. B. vor, wenn Krankenhäuser eine Testung ohne individuelle wahlärztliche Anforderung veranlassen und/oder eine Probenentnahme bereits vor dem wirksamen Abschluss der Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erfolgt.“; https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-wahlleistungen, zuletzt abgerufen am 07.06.2024). 3. Der Kläger hat jedenfalls keinen Anspruch auf die Gewährungen von Kassenleistungen anhand der vorgenannten Vorschriften für die PCR-Testungen am 02.08.2022 und 22.08.2022, da in seinem Fall jedenfalls die hierfür notwendigen Wahlleistungsvereinbarungen nicht den gesetzlichen Anforderungen genügen. a) Bezogen auf die PCR-Testung am 02.08.2022 genügen die vom Kläger vorgelegten Wahlleistungsvereinbarungen ersichtlich nicht den Maßgaben des § 17 Abs. 2 KHEntgG. Maßgeblich kann in diesem Zusammenhang lediglich die Wahlleistungsvereinbarung vom 03.08.2022 sein, da die restlichen Vereinbarungen vom 24.03,2022, 12.04.2022, 22.08.2022 sowie 21.10.2022 in keinem Zusammenhang zu der streitgegenständlichen PCR-Testung stehen können, sondern weit vor oder weit nach dieser PCR-Testung entstanden wären. Diese Wahlleistungsvereinbarung vom 03.08.2022 genügt jedoch bereits deswegen nicht den vorstehend dargestellten Formvorgaben des § 17 Abs. 2 KHEntG, da entgegen den gesetzlich formulierten Maßstäben diese mit dem 03.08.2022 auf den Tag nach der PCR-Testung am 02.08.2022 (vgl. Rechnung vom 22.09.2022 (55323/050810/KONS) datiert und somit mangels vorheriger Vereinbarung unwirksam ist (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 08.09.2016 - W 1 K 16.921 -, juris Rn. 23; vgl. auch Bundesgesundheitsministerium, https://www.bundesgesundheitsministerium.de/coronavirus/nationale-teststrategie/faq-wahlleistungen, zuletzt abgerufen am 07.06.2024). Darüber hinaus fehlt dem entsprechenden Dokument auch die Unterschrift des Klägers. Lediglich eine Unterzeichnung durch einen Mitarbeiter bzw. eine Mitarbeiterin des Universitätsklinikums kann der Wahlleistungsvereinbarung entnommen werden. b) Aber auch bezogen auf die Wahlleistungsvereinbarung vom 22.08.2022 sind die Formvorgaben des § 17 Abs. 2 KHEntG, die der Bundesgerichtshof in dem vorstehend genannten Urteil aufgestellt hat, nicht gewahrt. aa) Die vorgelegte Wahlleistungsvereinbarung vom 22.08.2022 genügt den vom Bundesgerichtshof aufgestellten Anforderungen an eine ausreichende Unterrichtung bzw. Information des Klägers nicht. Denn dieser fordert ausdrücklich [eine] „kurze Erläuterung der Preisermittlung für ärztliche Leistungen nach der Gebührenordnung für Ärzte bzw. für Zahnärzte (Leistungsbeschreibung anhand der Nummern des Gebührenverzeichnisses; Bedeutung von Punktzahl und Punktwert; Möglichkeit, den Gebührensatz je nach Schwierigkeit und Zeitaufwand zu erhöhen); Hinweis auf Gebührenminderung nach § 6a GOÄ“ (vgl. Urteil vom 27.11.2003 - III ZR 37/03 -, NJW 2004, 684, 686). Dem wird die vorgelegte Wahlleistungsvereinbarung vom 22.08.2022 nicht gerecht. Diese enthält – bezogen auf dieses Kriterium – in ihrem Absatz 3 unter der Überschrift „II. Zusätzliche ärztliche Wahlleistungen“ lediglich den folgenden Passus: „Der/die Patient/in wird darüber belehrt, dass mit Abschluss dieser Wahlleistungsvereinbarung nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOA) oder Zahnärzte (GOZ) bis zum 3,5 fachen Satz abgerechnet werden darf, was eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung zur Folge hat […]“ Eine weitergehende Erklärung, wie und anhand welchen Systems die Abrechnung erfolgt, wie sich die Punktwerte und die Punktzahl zusammensetzen sowie aufgrund welcher Umstände welcher Satz abzurechnen ist, enthält die Wahlleistungsvereinbarung dagegen ebenso wenig wie einen Hinweis auf die Gebührenminderung des § 6a GOÄ. bb) Darüber hinaus konnte der Kläger das Gericht nicht davon überzeugen (§ 108 VwGO), dass diese Wahlleistungsvereinbarung vom 22.08.2022 vor Durchführung der PCR-Testung am selben Tag abgeschlossen worden ist. Zwar weist die entsprechende Wahlleistungsvereinbarung mit dem 22.08.2022 dasselbe Datum wie der durchgeführte PCR-Test (vgl. Rechnung vom 22.09.2022 (255323/050811/KONS)) auf. Der genaue zeitliche Ablauf des Geschehens wurde von Seiten des Klägers jedoch nicht dergestalt überzeugend und substantiiert dargelegt, dass das Gericht zur Überzeugung gekommen wäre, dass die Wahlleistungsvereinbarung vor und nicht (unmittelbar) nach Durchführung des PCR-Tests unterzeichnet worden ist. Nachdem das Gericht mit Verfügung vom 03.05.20204 auf die rechtlichen Voraussetzungen einer etwaigen Abrechenbarkeit der PCR-Testungen – insbesondere auf das Erfordernis einer vorherigen Wahlleistungsvereinbarung – unter Nennung entsprechender Fundstellen in der Literatur und des bereits zitierten Urteils des Amtsgerichts Bremen-Blumenthal hingewiesen hatte und sich dieses Erfordernis auch unzweifelhaft aus den vom Kläger selbst vorgelegten Rundschreiben und Unterlagen ergibt, wäre es – worauf das Gericht ebenfalls hingewiesen hat – im eigenen Interesse des Klägers gewesen, hierzu vollumfänglich und umfassend vorzutragen. Dies ist jedoch nicht geschehen. Obwohl der Kläger unter den 15.05.2024 sowie unter dem 04.06.2024 noch weitere Schriftsätze eingereicht hat, hat er sich zu dieser Frage nicht verhalten. Vielmehr geben seine früheren Ausführungen im Schriftsatz vom 19.12.2022 („Alle Testungen des Klägers auf das Coronavirus erfolgten jeweils im Rahmen einer stationären Aufnahme im Universitätsklinikum xxx (UKD). Der Kläger hatte zwar keine konkreten Symptome, die für eine Corona-Erkrankung hätten sprechen können. Für die stationäre Aufnahme in das Universitätsklinikum war jedoch zwingend ein vorheriger PCR-Test vorgeschrieben. Die Aufnahme des Klägers wie ebenso auch anderer Patienten auf die Krankenstationen konnte nur erfolgen, wenn der PCR-Test negativ war. Hierzu musste die Testung auf das COVID-19 Virus zwingend ohne Ausnahme bei jedem Patienten erfolgen, so auch bei dem Kläger.“) allen Anlass dazu, am vorherigen Abschluss einer Wahlleistungsvereinbarung zu zweifeln. Denn der Kläger führt damit selbst aus, dass der PCR-Test vor der stationären Aufnahme erfolgt ist und die Aufnahme nur erfolgen konnte, wenn dieser negativ ausgefallen war. Es ist für das Gericht nicht überzeugend – und auch nicht substantiiert vorgetragen –, dass der Kläger am 22.08.2022 das Klinikum betreten haben will, dort die Vereinbarung unterschrieben hätte, erst dann getestet worden wäre und dann endgültig aufgenommen worden wäre. Denn dies wäre aus Infektionsschutzgründen nicht sonderlich effektiv, wenn nicht sogar widersinnig gewesen. Im Übrigen widerspricht dieser Hergang auch den Ausführungen des Universitätsklinikums xxx auf dessen eigener Homepage. Denn dort wird ausgeführt, dass das Universitätsklinikum auch zahlreiche Wahlleistungen anbiete, die man in Anspruch nehmen könne, indem man Unterlagen, die man bei der Aufnahme erhalte, ausgefüllt und unterschrieben wieder abgebe (vgl. https://www.uniklinik-duesseldorf.de/patienten-besucher/als-patient-am-ukd/waehrend-des-aufenthalts/transparenz-bei-kostenfragen-wahlleistungen, letzter Abruf am 07.06.2024). Wenn eine Aufnahme nach den Ausführungen des Klägers aufgrund der Corona-Pandemie erst nach einem negativen PCR-Test möglich war, setzt dies nach Auffassung des Gerichts daher voraus, dass zunächst dieser durchgeführt worden und danach die Wahlleistungsvereinbarung unterschrieben worden ist. Denn andernfalls bliebe unklar, wie der Kläger zuvor in den Besitz eines bereits vom Universitätsklinikum unterschriebenen und damit zum Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung tauglichen Dokuments gelangt sein will. IV. Soweit die Klage zurückgenommen wurde, folgt die Kostenentscheidung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Im Übrigen basiert die Kostenentscheidung auf § 154 Abs. 1 VwGO. V. Die Berufung ist nicht zuzulassen, da keiner der in § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO genannten Zulassungsgründe vorliegt. VI. Soweit das Verfahren eingestellt wurde, ist die Entscheidung unanfechtbar (§§ 92 Abs. 3 Satz 2 VwGO analog, 158 Abs. 2 VwGO). Im Übrigen gilt folgende Rechtsmittelbelehrung: (Text wurde entfernt) Der 1952 geborene Kläger begehrt die Gewährung von Versicherungsleistungen für die Durchführung zweier PCR-Covid-19-Tests (nachfolgend PCR-Test) am 02.08.2022 und 22.08.2022. Er ist B1-Mitglied bei der Beklagten und zu einem Bemessungssatz von 30 % bei der Beklagten krankenversichert. Mit Leistungsantrag vom 26.09.2022 reichte der Kläger zwei Rechnungen der „xxx“ (nachfolgend PVS) vom 22.09.2022 ein. In der Rechnung mit der Rechnungsnummer 255323/050810/KONS wurde im Auftrag des „Universitätsklinikum xxx Institut für Virologie Herr Universitätsprofessor Dr. med. xxx […]“ folgende stationäre Behandlung berechnet: In der Rechnung mit der Rechnungsnummer 255323/050811/KONS wurde im Auftrag des „Universitätsklinikum xxx Institut für Virologie Herr Universitätsprofessor Dr. med. xxx […]“ folgende stationäre Behandlung berechnet: Mit Bescheid vom 30.09.2022 – xxx – lehnte die Beklagte eine Gewährung von Versicherungsleistungen für die obigen Rechnungen ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Kosten stationärer PCR-Testungen auf das SARS-CoV-2-Virus (nachfolgend auch Coronavirus) erstattet werden könnten, wenn diese aufgrund eines symptombedingten Krankheitsverdachtes erfolgt seien. Ein Krankheitsverdacht sei den Rechnungen nicht zu entnehmen. Die Kostenübernahme vorsorglicher Coronatestungen sei nicht vorgesehen. Mit Schreiben vom 08.10.2022 erhob der Kläger Widerspruch und trug vor, dass die bei stationären Krankenhausaufenthalten obligatorischen Coronatestungen erstattungsfähig seien. Mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.2022 – xxx – wies die Beklagte den klägerischen Widerspruch zurück. Dem Kläger verbleibe ein Selbstbehalt an Versicherungsleistungen in Höhe von 75,02 EUR. Die Aufwendungen für die GOÄ-Ziffern 4783, 4780, 4785 und 4782 seien nicht erstattungsfähig. Laut den Rechnungen habe das Krankenhaus für die PCR-Testung auf das Coronavirus das vereinbarte Zusatzentgelt nach § 7 KHEntgG in Rechnung gestellt. Damit seien die Kosten für den Test als Teil der allgemeinen Krankenhausleistungen mit dem abgerechneten und erstatteten Zusatzentgelt nach § 7 KHEntgG abgegolten. Eine zusätzliche Berechnung des PCR-Tests auf das Coronavirus als wahlärztliche Leistung durch ein vom Krankenhaus beauftragtes externes Labor sei nach § 17 Abs. 1 KHEntgG nicht möglich. Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 28.10.2022 zugestellt. Am 18.11.2022 hat der Kläger die vorliegend streitgegenständliche Klage erhoben und zunächst wörtlich beantragt, 1. Die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Erstattungsbescheides vom 13.07.2022, Vorgangsnummer xxx in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2022, Aktenzeichen xxx zu verurteilen, an den Kläger weitere 75,02 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 2. Die Beklagte unter teilweiser Aufhebung ihres Erstattungsbescheides vom 20.07.2022, Vorgangsnummer xxx in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2022, Aktenzeichen xxx zu verurteilen, an den Kläger weitere 37,51 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 3. Die Beklagte unter Aufhebung ihres Erstattungsbescheides vom 30.09.2022, Vorgangsnummer xxx in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2022, Aktenzeichen xxx zu verurteilen, an den Kläger 75,02 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Mit Schriftsatz vom 04.06.2024 hat der Kläger seine Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 zurückgenommen. Zur Begründung der noch anhängigen Klage trägt er vor, dass Laborleistungen nicht mit der Zahlung des Zusatzentgeltes nach § 26 KHG abgegolten seien. Bei diesem Zusatzentgelt handle es sich um einen Zuschlag zur Fallpauschale. Dies ergebe sich schon daraus, dass sich die Regelung im Krankenhausfinanzierungsgesetz finde und nicht im Krankenhausentgeltgesetz. Ein DRG-Zuschlag könne nicht die Regelungen zur Privatliquidation nach dem Krankenhausentgeltgesetz außer Kraft setzen. Hierfür fehle jeglicher Hinweis im Gesetz. Die Abrechnung wahlärztlicher Leistungen bestimme sich allein nach dem Krankenhausentgeltgesetz. Bei der Frage, ob es sich bei der Testung um allgemeine Krankenhausleistungen handle, sei darauf hinzuweisen, dass sich die Wahlleistung „wahlärztliche Behandlung“ nicht auf die konkrete medizinische Maßnahme beziehe, sondern auf die Person des Leistungserbringers. Insofern komme es nicht darauf an, ob die Leistung allen Patienten zur Verfügung stehe. Eine Doppelabrechnung habe der Gesetzgeber bzw. der Verordnungsgeber dadurch unterbunden, dass die ärztlichen Leistungen um 20 % zu mindern seien. Insofern liege auch keine Doppelabrechnung vor. Nach dem Willen des Gesetzgebers erstrecke sich die Wahlleistungsvereinbarung auf den gesamten in § 17 Abs. 3 KHEntgG genannten Personenkreis. Im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Wahlleistungskette seien auch die Leistungen des Chefarztes der Virologie bzw. des Zentrallabors als wahlärztliche Leistungen abrechenbar. Alle Testungen auf das Coronavirus seien jeweils im Rahmen einer stationären Aufnahme im Universitätsklinikum xxx erfolgt. Er habe zwar keine konkreten Symptome gehabt, die für eine Corona-Erkrankung hätten sprechen könnten. Für die stationäre Aufnahme in das Universitätsklinikum sei jedoch zwingend ein vorheriger PCR-Test vorgeschrieben gewesen. Seine Aufnahme habe – wie auch bei anderen Patienten – nur erfolgen können, wenn der PCR-Test negativ gewesen sei. Hierzu habe die Testung auf das COVID-19 Virus zwingend ohne Ausnahme bei jedem Patienten erfolgen müssen. Zudem legt der Kläger Wahlleistungsvereinbarungen unter anderem zwischen ihm und dem Universitätsklinikum xxx vom 03.08.2022 sowie 22.08.2022 vor. Diese enthalten unter anderem den folgenden Passus: Der Kläger trägt vor, die Wahlleistungsvereinbarungen bezögen sich auch auf die privatärztliche Behandlung in Bezug auf die Durchführung der PCR-Tests. Eine „Liste“, aus der sich bestimmte, von der Wahlleistungsvereinbarung umfasste medizinische Maßnahmen, u.a. auch die PCR-Tests, ergäben, habe er zu keinem Zeitpunkt erhalten. Es sei auch unüblich, dass derartige Listen den Patienten zur Kenntnis gegeben oder gar ausgehändigt würden. Der Rechnungssteller Herr xxx sei auf der letzten Seite der „Liste der behandelnden Wahlärzte des Universitätsklinikums xxx“ als Leiter des Instituts für Virologie aufgeführt. Er beantragt nunmehr wörtlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Erstattungsbescheides vom 30.09.2022, Vorgangsnummer xxx, in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25.10.2022, Aktenzeichen xxx zu verurteilen, an den Kläger 75,02 EUR nebst Jahreszinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass weitere Versicherungsleistungen für die PCR-Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus am 02.08.2022 sowie 22.08.2022 nicht möglich seien. Aus den Laborrechnungen mit jeweiligem Datum vom 22.09.2022 ergebe sich, dass das Universitätsklinikum xxx die Untersuchungen in Auftrag gegeben habe und gerade nicht ein Wahlarzt bzw. eine Wahlärztin aufgrund eines konkreten Krankheitsverdachts. Die Kosten, die den Krankenhäusern bei PCR-Testungen auf das Coronavirus bei Patienten, die ins Krankenhaus aufgenommen würden, entstünden, würden mit einem Zusatzentgelt nach § 26 Abs. 1 KHG abgegolten. Zur Einführung des § 26 KHG verwiesen die Beschlussempfehlung und der Bericht zum Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite in seiner Begründung auf § 17b Abs. 1 Satz 7 KHG. § 17b Abs. 1 KHG regle die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen. Folglich handle es sich bei PCR-Testungen auf eine Infektion mit dem Coronavirus um allgemeine Krankenhausleistungen. Nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 KHEntgG würden allgemeine Krankenhausleistungen gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit Zusatzentgelten nach dem auf Bundesebene vereinbarten Entgeltkatalog (§ 9 KHEntgG) abgerechnet. Mit diesen Entgelten würden gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 KHEntgG alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet. Die PCR-Testung auf das Coronavirus sei routinemäßig erfolgt. PCR-Testungen, die aufgrund einer allgemeinen Anordnung der Krankenhausleitung für alle Patientinnen und Patienten oder für bestimmte Patientengruppen erfolgten, könnten nicht als wahlärztliche Leistungen berechnet werden, weil diese nicht individuell von den Wahlärztinnen und Wahlärzten veranlasst worden seien. Mit Schriftsätzen vom 18.11.2022, 06.12.2022 sowie 15.05.2024 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Durch Beschluss vom 05.06.2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten, die dem Gericht vorliegen, verwiesen.