Urteil
10 K 5481/23
VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0725.10K5481.23.00
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Leitsätze
1. Die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG in einem Bescheid kann unabhängig von der Frage der Verwaltungsaktsbefugnis der ablehnenden Behörde in Bestandskraft erwachsen.(Rn.35)
(Rn.41)
2. Hat eine Behörde die in einem Widerspruch gegen das Bewerbungsverfahren geltend gemachte Diskriminierung bestandskräftig verneint, bleibt einer auf dieselben Gründe gestützten Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG der Erfolg verwehrt.(Rn.50)
3. Für die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (sog. AGG-Hopping), ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 21, 49). Allein die Anzahl der Bewerbungen oder der anhängig gemachten Entschädigungsklagen genügt hierfür – für sich betrachtet – nicht (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 52).(Rn.59)
4. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind: ein auffälliges Missverhältnis der anhängig gemachten AGG-Klagen zur Anzahl der auf Einstellung gerichteten Verfahren, eine systematische und zielgerichtete Suche nach diskriminierenden Verfahrensfehlern, ein planmäßig-zielgerichteter Versuch, eine effizientere (gewinnsteigernde) Vorgehensweise zu finden sowie die Überzeugung des Bewerbers, dass er per se keine Chance auf Einstellung habe, weil er von allen potenziellen Dienstherren diskriminiert werde.(Rn.60)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Ablehnung eines Entschädigungsanspruchs nach § 15 Abs. 2 AGG in einem Bescheid kann unabhängig von der Frage der Verwaltungsaktsbefugnis der ablehnenden Behörde in Bestandskraft erwachsen.(Rn.35) (Rn.41) 2. Hat eine Behörde die in einem Widerspruch gegen das Bewerbungsverfahren geltend gemachte Diskriminierung bestandskräftig verneint, bleibt einer auf dieselben Gründe gestützten Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG der Erfolg verwehrt.(Rn.50) 3. Für die Frage, ob ein Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird (sog. AGG-Hopping), ist eine umfassende Gesamtwürdigung aller Umstände erforderlich (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 21, 49). Allein die Anzahl der Bewerbungen oder der anhängig gemachten Entschädigungsklagen genügt hierfür – für sich betrachtet – nicht (vgl. BAG, Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 52).(Rn.59) 4. Indizien für einen Rechtsmissbrauch sind: ein auffälliges Missverhältnis der anhängig gemachten AGG-Klagen zur Anzahl der auf Einstellung gerichteten Verfahren, eine systematische und zielgerichtete Suche nach diskriminierenden Verfahrensfehlern, ein planmäßig-zielgerichteter Versuch, eine effizientere (gewinnsteigernde) Vorgehensweise zu finden sowie die Überzeugung des Bewerbers, dass er per se keine Chance auf Einstellung habe, weil er von allen potenziellen Dienstherren diskriminiert werde.(Rn.60) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Einzelrichter konnte verhandeln und in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger nicht in der mündlichen Verhandlung anwesend oder vertreten war. Denn in der ordnungsgemäßen Ladung vom 21.06.2024, zugestellt am 25.06.2024, wurde auf diese Möglichkeit hingewiesen (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat weder hinsichtlich des ersten Antrags (dazu I) noch hinsichtlich des zweiten Antrags (dazu II) Erfolg. I. Hinsichtlich des ersten Antrags ist die Klage unzulässig (dazu 1) und unbegründet (dazu 2). 1. Der Zulässigkeit der Klage steht insoweit die bestandskräftige Entscheidung der Beklagten über das (Nicht)Bestehen des Entschädigungsanspruchs des Klägers im Bescheid vom 18.02.2021 entgegen. Unabhängig davon, ob es sich hierbei – hinsichtlich des Anspruchs nach § 15 AGG – um eine Ausgangsentscheidung oder eine Widerspruchsentscheidung handelt, liegt damit jedenfalls ein ablehnender Verwaltungsakt vor (dazu a), der bestandskräftig wurde (dazu b). a) Es kann hier offen bleiben, ob Entscheidungen über Entschädigungen nach § 15 AGG in Form eines Verwaltungsakts getroffen werden müssen bzw. ob ein Vorverfahren durchzuführen ist (dazu aa). Denn jedenfalls liegt ein ablehnender, nicht nichtiger Verwaltungsakt vor (dazu bb), der – selbst wenn der Beklagten hierfür keine sogenannte Verwaltungsaktsbefugnis zustehen sollte – in Bestandskraft erwachsen kann (allg. Auffassung, vgl. nur OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2020 – 4 L 54/20 –, juris; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 2023, § 35 Rn. 98; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 26). aa) Es ist umstritten, ob hinsichtlich der Entschädigungsansprüche nach § 15 AGG ein Vorverfahren durchzuführen ist (bejahend und mit Nachweisen zum Streitstand VG Trier, Urteil vom 21.07.2015 – 1 K 556/15.TR –, juris; bejahend auch VG Wiesbaden, Urteil vom 01.04.2008 – 8 E 735/07 –, juris; VG Ansbach, Urteil vom 22.02.2017 – AN 11 K 17.00003 –, juris; wohl auch VG Halle, Urteil vom 28.07.2016 – 5 A 238/15 HAL –, juris). Dafür spricht, dass sich die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 54 Abs. 1 BeamtStG richtet (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.08.2009 – 9 S 3330/08 –, juris; zur Vorgängernorm § 126 BRRG OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.06.2007 – 2 F 10596/07 –, juris). Es wäre daher in systematischer Hinsicht grundsätzlich folgerichtig, wenn auch § 54 Abs. 2 BeamtStG anwendbar und daher ein Vorverfahren notwendig wäre. Denn die Anwendungsbereiche von Absatz 1 und Absatz 2 unterscheiden sich – jedenfalls auf den ersten Blick – nicht grundsätzlich. Allerdings ist dem baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshof zuzustimmen, dass das besondere Dienst- und Treueverhältnis zwischen Beamten und Dienstherrn – das dem § 54 Abs. 2 BeamtStG zugrunde liegt – nicht einschlägig ist, wenn sich der Kläger (noch) nicht im beamtenrechtlichen Verhältnis befindet (VGH Baden-Württemberg, Urteile vom 07.12.2012 – 4 S 81/11 –, juris; und vom 04.08.2009 – 9 S 3330/08 –, juris; dem folgend VG Berlin, Urteil vom 23.09.2022 – 5 K 322.18 –, juris und VG Freiburg, Urteil vom 23.02.2016 – 5 K 774/14 –, juris). Gleichwohl hängt der in § 15 AGG verankerte Sekundäranspruch eng mit dem Primäranspruch auf ordnungsgemäße Durchführung des beamtenrechtlichen Auswahlverfahrens zusammen. Für letzteren ist jedoch § 54 Abs. 2 BeamtStG anwendbar (dazu etwa Burth, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 34. Ed. 2024, § 54 BeamtStG Rn. 6 f. mit zahlreichen Nachweisen zur Rechtsprechung). Es erscheint jedenfalls auf den ersten Blick – auch unter Berücksichtigung der Argumentation des baden-württembergischen Verwaltungsgerichtshofs – nicht zwingend, eine derartige Differenzierung zwischen Auswahlverfahren und Entschädigungen nach § 15 AGG vorzunehmen. Denn auch bei sonstigen Schadensersatzansprüchen im Rahmen einer Auswahlentscheidung greift die Vorschrift des § 54 Abs. 2 BeamtStG (vgl. Burth, in: BeckOK Beamtenrecht Bund, 34. Ed. 2024, § 54 BeamtStG Rn. 9b.1). Für eine Anwendung des § 54 Abs. 2 BeamtStG – und damit für die Pflicht eines Vorverfahrens – spricht auch, dass die vom Gesetzgeber vorgesehenen kurzen Fristen für Ansprüche nach § 15 AGG (zwei Monate materielle Ausschlussfrist in § 15 Abs. 4 AGG; drei Monate prozessuale Frist nach § 61b Abs. 1 ArbGG ab Geltendmachung des Anspruchs) dann in vergleichbarer Weise im Beamtenrecht zum Tragen kämen (je ein Monat Widerspruchs- und Klagefrist ab Bekanntgabe der Bescheide, § 70 Abs. 1, § 74 Abs. 1 VwGO). Andernfalls könnten Bewerber ihre Leistungsklage bis zu den Grenzen von Verjährung und Verwirkung erheben. Es dürfte aber näherliegen, dass der Gesetzgeber von der Notwendigkeit eines Widerspruchsverfahrens im verwaltungsgerichtlichen Prozess (und damit von den vergleichsweise kurzen Fristen) ausging und daher auf eine dem § 61b ArbGG vergleichbare Norm im Verwaltungsprozessrecht verzichtet hat (vgl. m. w. N. VG Osnabrück, Urteil vom 18.01.2017 – 3 A 24/16 –, juris). bb) Die Frage kann hier offenbleiben, denn jedenfalls liegt im hiesigen Verfahren ein ablehnender Verwaltungsakt vor. Mit Bescheid vom 18.02.2021 hat die Beklagte über den Widerspruch des Klägers gegen die Stellenbesetzung entschieden. Es handelt sich dabei nach Überzeugung des Einzelrichters um einen Widerspruchsbescheid. Zwar fehlen ein (optisch) hervorgehobener Tenor und eine Rechtsbehelfsbelehrung, die typische äußere Gestaltungsmerkmale eines Bescheides wären. Die Bescheidform folgt aber zum einen aus der sonstigen äußeren Gestaltung des Schreibens. Sie ist zunächst davon geprägt, dass der Betreff in der Überschrift „Ihr Widerspruch vom 29.09.2020“ lautet. Zudem wurde das Schreiben – anders als alle anderen Schreiben der Akte – aktenkundig mit der Post zugestellt. Ferner trägt das Schreiben ein Dienstsiegel. Letztlich wurde das Schreiben also offensichtlich als Bescheid ausgefertigt. Sie folgt aber auch aus dem Inhalt des Schreibens. Denn darin findet sich die klare Aussage „Nach Prüfung der Sach- und Rechtslage betrachtet die Gemeinde Ihren Widerspruch in der Sache selbst als nicht begründet“. Verbunden mit der abschließenden Aussage, dass „beabsichtigt ist, Ihren Mitbewerber mit Wirkung zum 01.03.2021 zum Beamten zu ernennen“, hat die Beklagte eindeutig und unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass das Auswahlverfahren – und damit auch das Widerspruchsverfahren des Klägers – abgeschlossen wurde und dass die Ernennung des Konkurrenten kurz darauf stattfinden sollte. Eine solche endgültige Entscheidung trifft eine Behörde in diesem Zusammenhang üblicherweise in einem (Widerspruchs)Bescheid. Es spricht zwar viel dafür, dass es sich hinsichtlich der Ablehnung der Entschädigung gemäß § 15 AGG nicht um eine Widerspruchsentscheidung handelt. Denn die Beklagte hatte nach Aktenlage zuvor keine (Ausgangs-)Entscheidung über diese Forderung getroffen. Vielmehr hat sie in einer E-Mail vom 25.11.2020 dem Kläger schlicht mitgeteilt, dass die Sache der Versicherung gemeldet worden sei. Dies spielt aber für die Einordnung als Verwaltungsakt keiner Rolle. In dieser Ablehnung ist eine zusätzliche, selbständige Beschwer i. S. d. § 79 Abs. 2 VwGO zu sehen. Bei einer solchen nimmt die Widerspruchsbehörde den Widerspruch zum Anlass, um eine weitere eigenständige Beschwer hinzuzufügen (vgl. hierzu und zur Abgrenzung zur reformatio in peius Happ, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 79 Rn. 22). Es handelt sich dabei im hiesigen Fall um einen selbständigen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen kann. Das Prozessrecht steht weder dem Vorgehen per se noch der Bestandskraft entgegen. b) Der Kläger ist gegen diesen Verwaltungsakt nicht rechtzeitig vorgegangen. Der Verwaltungsakt ist auch nicht nichtig, weil keiner der Gründe aus § 44 LVwVfG einschlägig ist. Der Verwaltungsakt ist daher – unabhängig von der Frage, ob die Behörde zum Erlass eines solchen befugt war – in Bestandskraft erwachsen (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.05.2020 – 4 L 54/20 –, juris; von Alemann/Scheffczyk, in: BeckOK VwVfG, 64. Ed. 2023, § 35 Rn. 98; Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 35 Rn. 26). Diese Folgerung basiert darauf, dass die Rechtswidrigkeit eines Verwaltungsakts (und damit auch die Frage nach der Verwaltungsaktsbefugnis) grundsätzlich keinen Einfluss auf dessen Wirksamkeit hat (vgl. §§ 43 f. LVwVfG). Das ist geradezu Wesenskern der Handlungsform „Verwaltungsakt“ und der entsprechenden Fehlerfolgenlehre. Insofern fehlt dem Bescheid zwar eine Rechtsbehelfsbelehrung. Der Kläger hat sich aber auch nicht binnen der Jahresfrist gem. § 58 Abs. 2 VwGO (i. V. m. § 70 Abs. 2 VwGO) mit einem Rechtsbehelf gegen den Bescheid bzw. die darin enthaltene Ablehnung seines geltend gemachten Anspruchs gewehrt. Seine Klage hat er am 19.09.2023 erhoben und damit über zwei Jahre nach Erlass des Bescheides. c) Unabhängig davon, ob es sich um eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage oder – sozusagen als Kehrseite des von der Beklagten eingeschlagenen Weges – um eine Verpflichtungsklage handelt, ist die Klage daher jedenfalls unzulässig. Denn der Kläger hat die für die Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gleichermaßen einschlägige Frist versäumt, sodass eine solche Klage verfristet wäre. Hinsichtlich einer Leistungsklage fehlte jedenfalls die Klagebefugnis, da seinem Anspruch offensichtlich ein Verwaltungsakt entgegensteht. d) Die Klage ist damit hinsichtlich der Entschädigungsforderung nach § 15 AGG unzulässig. 2. Die Klage ist darüber hinaus auch unbegründet. Das folgt schon daraus, dass der Entscheidung der Beklagten über den Primäranspruch Tatbestandswirkung zukommt, die das Gericht darin hindert, eine abweichende Entscheidung über den Sekundäranspruch zu treffen (dazu a). Es folgt aber auch daraus, dass der Kläger den vermeintlichen Anspruch rechtsmissbräuchlich verfolgt (dazu b). a) Für das Gericht sind die Entscheidungen der Beklagten zur Rechtmäßigkeit des durchgeführten Bewerbungsverfahrens sowie die (tragenden) Gründe, auf denen diese Entscheidung beruht bindend (sog. Tatbestandswirkung, vgl. BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 – 1 C 18/87 –, NVwZ 1990, 559; m. w. N. auch Goldhammer, in: Schoch/Schneider, VwVfG, 4. EL 2023, § 43 Rb. 77). Denn die vom Kläger für den gegenständlichen Anspruch aus § 15 AGG vorgebrachten Gründe waren gleichermaßen wesentlicher Gegenstand seiner Anfechtung des Auswahlverfahrens. So rügt der Kläger im Widerspruchsschreiben vom 29.09.2020 mehrfach die Verletzung der Vorgaben aus § 164, § 165, §178 SGB IX (Meldepflicht an die Bundesagentur für Arbeit und Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung an Bewerbungsgesprächen) und verweist auf hierzu einschlägige Rechtsprechung (etwa BVerwG, Urteil vom 03.03.2011 – 5 C 16.10 – und BAG, Urteil vom 07.04.2011 – 8 AZR 679/09 –). Über diesen Widerspruch – und damit auch über die vom Kläger vorgebrachten Rügen – hat die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid vom 18.02.2021 entschieden. Wenn aber die Beklagte bestandskräftig über das (Nicht-)Vorliegen des Primäranspruchs entschieden hat, dann ist damit zugleich auch ein auf denselben Gründen aufbauender Sekundäranspruch ausgeschlossen. Denn die Entscheidung über den Primäranspruch ist Präjudiz für den Sekundäranspruch (allgemein zur Präjudizwirkung m. w. N. Lindner, in: BeckOK VwGO, 70. Ed. 2023, § 121 VwGO Rn. 19 ff.). b) Die Klage ist ferner unbegründet, weil der Geltendmachung des behaupteten Anspruchs jedenfalls rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers entgegensteht. aa) Nach dem in § 242 BGB niedergelegten Grundsatz von Treu und Glaube, zu dem auch das Verbot des Rechtsmissbrauchs zählt, sind durch unredliches Verhalten begründete oder erworbene Rechte oder Rechtsstellungen grundsätzlich nicht schutzwürdig (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 562/16 –, NZA 2019, 527 Rn. 46; LAG Hessen, Urteil vom 28.04.2023 – 14 Sa 1300/22 –, BeckRS 2023, 41577 Rn. 68; LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 –, NZA-RR 2024, 180 Rn. 50). (1) Das Verbot des Rechtsmissbrauchs ist ein allgemeiner ungeschriebener Grundsatz – auch des Verwaltungsrechts –, der sowohl im Verwaltungsrecht des Bundes als auch im Verwaltungsrecht der Länder existiert und Bürger wie Verwaltung bindet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.12.2023 – 1 S 1365/23 –, DÖV 2024, 343 und Urteil vom 30.07.2014 – 1 S 1352/13 – ESVGH 65, 71). Es ist auch ein allgemeiner Rechtsgrundsatz des Unionsrechts, der folglich auch bei der Anwendung von nationalem Recht, das auf Unionsrecht basiert, zur Anwendung kommt. So hat der Gerichtshof der Europäischen Union ausdrücklich für den Fall des § 15 AGG entschieden, dass Bewerber, denen die subjektive Ernsthaftigkeit der Bewerbung fehlt, von dem Anspruch ausgeschlossen werden können (vgl. EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-423/15 –, NZA 2016, 1014 [Kratzer]; Deinert, in: Däubler/Beck, AGG, 5. Aufl. 2022, § 15 Rn. 64). Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union verlangt die Feststellung eines Rechtsmissbrauchs das Vorliegen eines objektiven und eines subjektiven Elements. Hinsichtlich des objektiven Elements muss sich aus einer Gesamtwürdigung der objektiven Umstände ergeben, dass trotz formaler Einhaltung der in der betreffenden Unionsregelung vorgesehenen Bedingung, welche den nationalen Regelungen zugrunde liegt, das Ziel dieser Regelung nicht erreicht wurde. In Bezug auf das subjektive Element muss aus einer Reihe objektiver Anhaltspunkte die Absicht ersichtlich sein, sich einen ungerechtfertigten Vorteil aus der Unionsregelung dadurch zu verschaffen, dass die entsprechenden Voraussetzungen willkürlich geschaffen werden (vgl. EuGH, Urteil vom 28.01.2015 – C-417/13 –, NZA 2015, 217 Rn. 56 [Starjakob]). Das Missbrauchsverbot ist allerdings nicht relevant, wenn das fragliche Verhalten eine andere Erklärung haben kann als nur die Erlangung eines Vorteils (EuGH, Urteil vom 28.07.2016 – C-423/15 –, NZA 2016, 1014 Rn. 40 [Kratzer]). Die Prüfung, ob die Tatbestandsvoraussetzungen einer missbräuchlichen Praxis erfüllt sind, hat gemäß den Beweisregelungen des nationalen Rechts zu erfolgen. Diese Regeln dürfen jedoch die Wirksamkeit des Unionsrechts nicht beeinträchtigen (EuGH, Urteil vom 17.12.2015 – C-419/14 –, MMR 2016, 342 Rn. 65 [WebMindLicenses Kft.]; vgl. zum Vorstehenden insgesamt auch LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 –, NZA-RR 2024, 180 Rn. 51). (2) Für Ansprüche, die auf § 15 AGG gestützt werden, bedeutet dies, dass Rechtsmissbrauch anzunehmen ist, sofern eine Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber i. S. v. § 6 Abs. 1 Satz 2 AGG zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung und/oder Schadensersatz geltend zu machen (BAG, Urteil vom 19.01.2023 – 8 AZR 437/21 –, NZA 2023, 688; grundlegend BAG, Urteil vom 19.05.2016 – 8 AZR 470/14 –, BAGE 155, 149 Rn. 32 ff.). Dabei ist zu beachten, dass nicht jedes rechts- oder pflichtwidrige Verhalten stets oder auch nur regelmäßig zur Unzulässigkeit der Ausübung der hierdurch erlangten Rechtsstellung führt. Hat der Anspruchsteller sich die günstige Rechtsposition aber gerade durch treuwidriges Verhalten verschafft, liegt eine unzulässige Rechtsausübung i. S. v. § 242 BGB vor (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 562/16 –, NZA 2019, 527 Rn. 46; LAG Hessen, Urteil vom 28.04.2023 – 14 Sa 1300/22 –, BeckRS 2023, 41577 Rn. 68; LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 –, NZA-RR 2024, 180 Rn. 50). Notwendig ist hierfür die Würdigung sämtlicher Umstände (BAG, Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 49). Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten kann in diesem Zusammenhang nur angenommen werden, wenn sich ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen der Person feststellen lässt, das auf der Erwägung beruht, bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise werde letztlich ein auskömmlicher „Gewinn“ verbleiben (vgl. BAG, Urteil vom 25.10.2018 – 8 AZR 562/16 –, NZA 2019, 527 Rn. 55; Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 4/15 –, BAGE 156, 71 Rn. 67; Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 50). Insbesondere darf nicht die „gute Möglichkeit“ verbleiben, dass der Kläger ein ernsthaftes Interesse an dem Erhalt der Stelle hatte, und dass er mit der Erhebung der Entschädigungsklage zulässigerweise seine Rechte nach dem AGG wahrgenommen hat (BAG, Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 51). Wegen des Prozess- und Kostenrisikos und unter Berücksichtigung des Umstands, dass selbst dann, wenn die Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen aufgrund anderer erfolgloser Bewerbungen rechtsmissbräuchlich (gewesen) sein sollte, dies nicht ohne Weiteres auch für die jeweils streitgegenständliche Bewerbung gelten muss, sind an die Annahme des durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwands insoweit hohe Anforderungen zu stellen. Es müssen Umstände vorliegen, die den Schluss rechtfertigen, auch die Bewerbung des Klägers auf die von dem Beklagten ausgeschriebene Stelle und die sich an die Ablehnung anschließende Entschädigungsklage seien Teil eines systematischen und zielgerichteten Vorgehens des Klägers im Rahmen eines „Geschäftsmodells“ (BAG, Urteil vom 11.08.2016 – 8 AZR 4/15 –, BAGE 156, 71 Rn. 60; LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 –, NZA-RR 2024, 180 Rn. 80) (3) Hierzu genügt nicht allein der Umstand, dass der Kläger zahlreiche Bewerbungen versandt hat. Ein solcher Umstand erlaubt – für sich betrachtet – nicht den Schluss auf ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers. Ein solches Vorgehen kann ebenso dafür sprechen, dass der Kläger eine neue berufliche Herausforderung und finanzielle Absicherung suchte und es ihm deshalb mit seiner Bewerbung bei dem Beklagten ernst war (vgl. BAG, Urteil vom 26.01.2017 – 8 AZR 848/13 –, BeckRS 2017, 112923 Rn. 143; Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 52). Auch die Verwendung (nahezu) identischer Bewerbungsschreiben oder „professioneller Geltendmachungsschreiben“ genügt – für sich betrachtet – nicht für einen Rechtsmissbrauch (vgl. hierzu BAG, Urteil vom 14.06.2023 – 8 AZR 136/22 –, NZA 2023, 1248 Rn. 53 f.). Aussagekräftige Umstände können sich aber insbesondere aus einer „gleichförmigen Klagemasse“ ergeben, die auf ein gewisses Geschäftsmodell des Klägers schließen lässt (vgl. hierzu LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 –, NZA-RR 2024, 180 Rn. 82 ff.). Geht ein Kläger über eine längere Zeitdauer nach stets identischem Schema vor und erhebt in erheblicher Anzahl in ähnlicher Art und Weise ausschließlich Schadensersatz- und Entschädigungsklagen nach dem AGG, liegt nahe, dass es dem Kläger vorrangig um einen „Gewinn“ geht und nicht mehr um die ernsthafte Möglichkeit, tatsächlich ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren zu durchlaufen (vgl. hierzu LAG Hamm, Urteil vom 05.12.2023 – 6 Sa 896/23 –, NZA-RR 2024, 180 Rn. 84). bb) Ein Rechtsmissbrauch nach dieser Maßgabe liegt bei dem vom Kläger hier konkret geltend gemachten Anspruch vor. In dem – mit gerichtlicher Verfügung vom 07.05.2024 in das hiesige Verfahren eingeführten – Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2024 hat diese einen Rechtsmissbrauch des Klägers im vorstehenden Sinne bejaht. Sie führt insoweit aus: „Dies ergibt sich für die Kammer im Wege der Gesamtwürdigung (dazu ee) aus dem bisherigen Klageverhalten des Klägers (dazu aa), dem systematischen Vorgehen bei der Auswahl seiner Klagen (dazu bb), dem planmäßig-zielgerichteten Vorgehen und dem Versuch, eine effizientere – gewinnsteigernde – Vorgehensweise zu finden (dazu cc) sowie der fehlenden Ernsthaftigkeit der Bewerbungen (dazu dd). aa) Indiziell ergibt für sich für die Kammer das rechtsmissbräuchliche Vorgehen zunächst aus dem Verhältnis derjenigen Klagen, die die Gewährung einer Geldleistung, bezogen auf den sekundären Schadensersatzanspruch nach § 15 AGG, zum Gegenstand hatten, zu den Klagen, die auf den Erhalt einer Stelle und damit der Absicherung des Primäranspruchs gerichtet waren. Hierbei verkennt die Kammer nicht, dass die bloße Anzahl der erhobenen Klagen für sich genommen keinen ausreichenden Umstand begründet, der auf einen Rechtsmissbrauch schließen lässt. Gerade hierauf stützt sie sich aber nicht (ausschließlich), wenn sie das Verhältnis der Klagen zueinander – zusammen mit dem weiteren Verhalten des Klägers – würdigt. Hieraus lässt sich nach Auffassung der Kammer im konkreten Fall ein gewichtiges Indiz für ein systematisches und zielgerichtetes Vorgehen des Klägers im Rahmen eines ‚Geschäftsmodells‘ entnehmen. Wenn nämlich der Kläger ein tatsächliches Interesse an den Stellen hätte und er zugleich auch häufig gewillt ist, Klagerisiken einzugehen, dann wäre eine zumindest parallele Bemühung um Primärrechtsschutz im Wege der ‚Konkurrentenklage‘ bzw. eines entsprechenden Antrags auf einstweiligen Rechtsschutz die – dem Grund nach – schlüssige Konsequenz. Wie der Kläger zu Recht bemerkt, sind Konkurrentenstreitigkeiten für eine Entschädigungsklage nach § 15 Abs. 2 AGG zwar keine Voraussetzung. Die Kammer würdigt diesen Umstand daher auch nicht dahingehend, dass im Wege eines Automatismus auf den Rechtsmissbrauch geschlossen werden könnte. Sie verkennt auch nicht, dass es gute Gründe geben kann, von einem Primärrechtsschutz abzusehen und unmittelbar eine Entschädigungsklage zu erheben. Nimmt allerdings das Verhältnis dieser Klagen zueinander ein Ausmaß an, das erkennbar außer Verhältnis steht, so sieht die Kammer darin ein gewichtiges Indiz, das den Rückschluss auf ein systematisches und letztlich rechtsmissbräuchliches Vorgehen des Klägers begründen kann. So liegt es hier. Denn der Kläger hatte nach Ermittlungen der Kammer bis Ende Februar 2024 insgesamt 83 Verfahren bei den vier Verwaltungsgerichten Freiburg, Karlsruhe, Sigmaringen und Stuttgart erhoben. Eines der Verfahren war auf Vollstreckung gerichtet und bei einem Verfahren handelte es sich um einen Konkurrentenstreit. Damit kommen auf einen einzigen Konkurrentenstreit 80 Entschädigungsklagen in 14 Jahren. Die Anzahl der Verfahren steht nach dem Dafürhalten der Kammer in einem auffälligen Missverhältnis (1:80). Zu diesen Ermittlungen sah sich die Kammer veranlasst, nachdem sich der Kläger mehrfach – unter der Behauptung, er habe sämtliche Akten zu anderen Verfahren vernichtet – weigerte, diese Informationen preiszugeben. Es ist nicht glaubhaft, dass der Kläger sämtliche Unterlagen zu anderen Verfahren vernichtet hatte. Denn er zitierte selbst in seinen weiteren Schriftsätzen aus anderen seiner Verfahren. Zum Zeitpunkt der Anfragen der Kammer waren allein bei der erkennenden Kammer aber auch an anderen Verwaltungsgerichten aktuelle Verfahren anhängig. Zumindest diese Verfahren hätte er benennen können. Auch konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung Aussagen dazu treffen, warum er grundsätzlich keine Konkurrentenstreitigkeiten anstrengt. Jedenfalls diese Information hätte er der Kammer mitteilen können. Wie dem Kläger – unter Verweis auf dessen Widersprüchlichkeiten – mitgeteilt wurde, kann diese Weigerung einen Fall der sogenannten Beweisvereitelung darstellen (grundlegend hierzu BVerwG, Urteil vom 26.04.1960 - II C 68.58 -, BVerwGE 10, 270; BVerwG, Beschluss vom 12. 12. 2000 - 11 B 76.00 -, NJW 2001, 841; vgl. eingehend auch Rixen, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 108 Rn. 14 2 ff.; Dawin, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL 2023, § 108 VwGO Rn. 74 ff.; Breuning, in: BeckOK VwGO, 67. Ed. 2023, § 86 Rn. 46 ff.). Die Kammer würdigt dieses Verhalten daher zulasten des Klägers, da hierin eine Verdunkelungsabsicht zum Ausdruck kam (vgl. zur Würdigung etwa Dawin, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL 2023, § 108 VwGO Rn. 80 ff.). Ferner trifft auch die Angabe des Klägers nicht zu, dass er in den ersten drei Jahren nach seinem Abschluss an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl im Jahre 2008 keine AGG-Klagen anhängig gemacht habe. Denn die Verfahren stammen (mit einer Ausnahme aus dem Jahr 2003) aus dem 14-jährigen Zeitraum 2009 bis 2023. Auch hierin zeigt sich nach Auffassung der Kammer eine Verdunkelungsabsicht hinsichtlich seiner durchweg systematischen und zielgerichteten Vorgehensweise. bb) Zum auffälligen Missverhältnis der Verfahren kommt hinzu, dass der Kläger seine Verfahren systematisch sortiert bzw. sondiert, um – nach Auffassung der Kammer – den größtmöglichen Ertrag zu erzielen. Nach eigenen Angaben bewerbe er sich im Jahr etwa 30 bis 40 Mal und erhebe im Schnitt nur 5,5 Klagen pro Jahr. Schon hieraus ergebe sich nach seiner Auffassung, dass er nicht rechtsmissbräuchlich vorgehe. Nach Auffassung der Kammer zeichnen die Anzahl dieser Bewerbungen und die übrigen Aussagen des Klägers indes ein anderes Bild. Er bewirbt sich bei einer Vielzahl von Stellen ohne die Intention, eine Stelle tatsächlich antreten zu wollen, und untersucht die Bewerbungsverfahren systematisch und zielgerichtet nach entschädigungsrelevanten Fehlern. Zu seinem Vorgehen gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, dass er nicht gegen alle Verfahren vorgehe, sondern nur gegen diejenigen Verfahren mit gravierenden Mängeln. Zum konkreten Verfahren gab er an, dass er direkt nach der Absage telefonischen Kontakt mit dem Beklagten gesucht habe und die Sachbearbeiterin des Beklagten gefragt habe, ob der Beklagte die ‚Meldung‘ gemacht habe. Die Sachbearbeiterin sei hiermit wohl überfordert gewesen und habe nicht genau gewusst, wonach der Kläger gefragt habe. Mit ‚Meldung‘ meint der Kläger – ersichtlich – die Meldung der zu besetzenden Stelle an die Bundesagentur für Arbeit nach § 165 Satz 1 SGB IX. Schon aus diesem Vorgehen schließt die Kammer, dass der Kläger systematisch nach Bewerbungsverfahren sucht, in denen er eine hinreichende Erfolgsaussicht für Entschädigungen nach § 15 AGG erhält. Dies ergibt sich vor allem aus der Zielgerichtetheit, mit der der Kläger vorgeht. Er spricht den Beklagten unmittelbar auf Fehler an, die er vermutet – und die für außenstehende Dritte nicht auf der Hand liegen –, und drängt die Beklagten sodann umgehend dazu, ihm eine Entschädigung zu zahlen. Diese Würdigung wird durch das Widerspruchsschreiben des Klägers vom 23.04.2021 in bemerkenswerter Weise gestützt. Mit diesem Schreiben wehrt er sich zunächst gegen die fehlerhafte Durchführung des Bewerbungsverfahrens. Er geht in dem mehrseitigen Schreiben sodann aber zielgerichtet und klar auf die Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG ein und verlangt – unter Angabe seiner Kontoverbindung! – binnen zweier Wochen eine Zahlung von vier Grundgehältern A9, Stufe 2 einschließlich der gesetzlichen Zulage. Ohne den Widerspruch und damit die Chance auf Erhalt der angeblich gewollten Stelle abzuwarten und ohne die – ihm bekannte – Möglichkeit eines Eilrechtsschutzes gegen die Stellenbesetzung anzustreben, verlangt der Kläger eine konkrete Entschädigungssumme. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beklagten, dass der Kläger insbesondere im (mehrfachen) telefonischen Kontakt aufdringlich und hitzig Entschädigungszahlungen einfordert. Von diesen Charakterzügen des Klägers konnte sich die Kammer in der mündlichen Verhandlung ein eigenes Bild machen. Der Kläger reagierte häufig aufgebracht und aufbrausend und respektierte die verhandlungsleitenden Anweisungen oft nicht bzw. erst nach mehrmaliger Ermahnung. Der Beklagtenvortrag, der sich auch auf eingereichte Transkriptionen der Telefonate stützt, ist daher als glaubhaft zu werten. Insgesamt fügt sich all dies in das Bild, dass die einzige Intention des Klägers darin liegt, schnellstmöglich die Verfahren – ausschließlich – auf entschädigungsrelevante Fehler zu untersuchen und nicht etwa auf Fehler im Bewerbungsverfahren, die ihm eine Chance auf die Stelle offenhalten könnten. cc) Für die Kammer war auch die Tatsache maßgebend, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung nicht müde wurde zu betonen, dass er geradezu zu Klagen gezwungen werde, weil die Beklagten nicht schon außergerichtlich zahlten. Er begehre – seinen ausdrücklichen Ausführungen zufolge – daher endlich ein ‚richtiges Urteil‘, das er bislang noch nicht erhalten habe. Gemeint ist damit ein Urteil, in dem bescheinigt werde, dass seine geltend gemachten Ansprüche grundsätzlich berechtigt seien. Dieses Urteil könnte er sodann ‚der WGV‘ – der gängigen Versicherung der Beklagten bzw. öffentlicher Träger – vorlegen, sodass er seine Ansprüche unmittelbar auch außergerichtlich mit Erfolg durchsetzen könnte und es einer gerichtlichen Überprüfung nicht mehr bedürfe. Hieraus zieht die Kammer den Schluss, dass der Kläger weiterhin für die Zukunft zielgerichtet (und möglichst effizient) AGG-Entschädigungen einfordern will. Er lässt keine Hoffnung durchblicken, dass er erfolgreiche Bewerbungsverfahren durchlaufen wird, sondern plant systematisch sein weiteres, künftiges Vorgehen. Das ergibt sich vor allem daraus, dass er eine Art ‚Grundsatzurteil‘ erstreiten will, das ihn nach abstrakten Maßstäben zu Entschädigungszahlungen berechtigen soll, ohne dass er den als ‚lästig‘ empfundenen Weg der Klage vermittels der Inanspruchnahme der staatlichen Institutionen, von ‚denen er nicht so viel halte‘, beschreiten muss. Dies wird auch durch die Aussage des Klägers gestützt, dass derjenige, der ihn nicht wolle, dann halt zahlen müsse. Zusammen mit der Auffassung des Klägers, dass alle ‚dieselbe Denke‘ hätten, er schlichtweg ‚nicht ins Konzept‘ passe und er stets wegen seiner Schwerbehinderung und seines Alters diskriminiert werde und daher keine Stellenzusage erhalte, ergibt sich, dass der Kläger keine ernsthaften Bewerbungsversuche unternehmen will. Er geht vielmehr per se vom Scheitern seiner Versuche aus und zielt systematisiert auf Entschädigungsansprüche. dd) Ferner ist die Kammer der Überzeugung, dass der Kläger keine hinreichend ernsthaften Bemühungen in seine Bewerbungen einbringt oder sein Bewerbungsvorgehen hinreichend reflektiert. Auch hierbei verkennt die Kammer nicht, dass dieser Umstand für sich genommen keinen ausreichenden Beleg für ein rechtsmissbräuchliches Verhalten darstellt. Ist ein Bewerber jedoch bereits vor seiner Bewerbung davon überzeugt, dass er diskriminiert werde und daher die Stelle nicht erhalten werde, liegt es jedenfalls nahe, dass die Intention der Bewerbung nicht in Richtung Erhalt der Stelle, sondern woanders hin – etwa zu einem Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG – geht. So liegt es beim Kläger. Er hat sich damit abgefunden, dass er – seiner Auffassung nach – stets und ausnahmslos diskriminiert werde, und zeigt damit kein ernsthaftes Interesse an der jeweiligen Stelle. In der mündlichen Verhandlung zeigte sich der Kläger auch keineswegs offen für die bloße Möglichkeit, dass die zahlreichen Stellenabsagen nicht auf einer Diskriminierung beruhen könnten. Zur Frage, was seiner Auffassung nach die Gründe für die Ablehnungen gewesen sein könnten, gab er an, dass alle öffentlichen Stellen ihn wegen seiner Schwerbehinderung und seines fortgeschrittenen Alters nicht nehmen wollten und ihn daher diskriminierten. Auf die detaillierten und nachvollziehbaren Gründe des Prozessbevollmächtigten des Beklagten zur Ablehnung seiner Bewerbung reagierte der Kläger aufgebracht und ohne Einsicht. Der Kläger vermochte sich etwa nicht einzugestehen, dass die Ablehnung unter anderem an der Darstellung im Lebenslauf hinsichtlich der langen Lücken gelegen haben könnte. Auch hierin sah er eine Diskriminierung, weil er aufgrund seines Alters und seiner Behinderung verständlicherweise Lücken im Lebenslauf haben müsse. Auf die Wiederholung des Prozessbevollmächtigten des Beklagten, dass es nicht um die Lücken an sich, sondern um die Darstellung des Lebenslaufes, etwa die Formulierung ‚diverse Praktika‘, gehe, ging der Kläger nicht ein. Auch gestand der Prozessbevollmächtigte ein, dass die Schwerbehinderung fehlerhaft übersehen worden sei. Hierauf ging der Kläger nicht ein, sondern betonte vielmehr im weiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung, dass der Beklagte dies nicht erkannt habe und keine Begründung für die Ablehnung des Klägers geliefert habe. Er verschloss sich schon dem Grund nach der Möglichkeit, dass hierin ein Fehler im Sinne eines Übersehens und damit keine gewollte Diskriminierung liegen könnte. Es erscheint der Kammer insgesamt jedoch nicht überzeugend, dass der Kläger seit Abschluss seines Studiums im Jahr 2008 bis zum Termin der mündlichen Verhandlung am 18.04.2024 nicht in der Lage gewesen wäre, bei entsprechend ernsthafter Bewerbung eine Stellenzusage zu erhalten. Dies ergibt sich zunächst aus dem Umstand, dass der Kläger nach eigenen Angaben etwa 30 bis 40 Bewerbungen pro Jahr einreicht. Es müsste sich demnach um hunderte von Absagen handeln. Vor dem Hintergrund, dass es im öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg – insbesondere im gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst – erwiesenermaßen seit Jahren erheblichen Personalbedarf und eine Vielzahl unbesetzter Stellen gibt, erscheint es der Kammer nicht überzeugend, dass all diese Absagen allein auf Diskriminierung basierten. Dem Kläger gelang es auch nicht, die diesbezüglichen Zweifel der Kammer auszuräumen. So hat ihn die Kammer auf eine Studie des – ihm bekannten – Kehler Professoren Jürgen Fischer zur Stellensituation für Absolventen der Hochschulen für den öffentlichen Dienst angesprochen (Fischer u. a., in: Beck/Stember, Der demographische Wandel, 2020, S. 319, 322). Demnach gab es im Bewerbungszeitraum der Hochschulabsolventen von September bis Dezember 2018 im Land Baden-Württemberg 1.200 Stellenanzeigen bei 700 Studenten pro Jahrgang (vgl. LT-Drs. 16/3791, S. 3). Trotz dieser erheblichen Differenz zwischen möglichen Bewerbern und offenen Stellen begründete der Kläger weiterhin alle seine Absagen mit vermeintlicher Diskriminierung. Er passe schlicht ‚nicht ins Konzept‘. Vor dem Hintergrund etlicher offener Stellen im öffentlichen Dienst des Landes (vgl. LT-Drs. 16/3928; Fischer u. a., in: Beck/Stember, Der demographische Wandel, 2020, S. 319; https://bnn.de/nachrichten/baden-wuerttemberg/tausende-stellen-fehlen-offentlicher-dienst-in-baden-wuerttemberg-hat-nachwuchsproblem, abgerufen am 18.04.2024; https://www.swr.de/swraktuell/baden-wuerttemberg/personalmangel-im-oeffentlichen-dienst-100.html, abgerufen am 18.04.2024) genügt diese pauschale Behauptung des Klägers nicht, um die Kammer davon zu überzeugen, dass über Jahre hinweg hunderte öffentlichen Dienstherren den Kläger diskriminieren und ihn nur deshalb nicht einstellen. Es liegt bei der skizzierten Stellensituation wesentlich näher, dass bei entsprechend durchschnittlichen Bemühungen eine Stellenzusage zu erreichen gewesen wäre, als dass es sich um hunderte Fälle von Diskriminierung handelt. Zusammen mit dem zuvor Gesagten liegt es daher nahe, dass der Kläger über Jahre hinweg kein Interesse an den Stellen hatte. An dieser Einschätzung ändert auch die vorgetragene Motivation des Klägers nichts, dass seine Klagen (auch) der (gesellschaftlichen) Anerkennung dienten. Diese wolle er nicht nur für sich, sondern auch für andere Schwerbehinderte und sonstige Diskriminierte erlangen, die sich nicht – wie er – juristisch durchsetzen könnten. Dieses Anliegen widerspricht zwar nicht per se dem – auch – präventiven Sanktionszweck der Norm (vgl. Deinert, in: Däubler/Beck, AGG, 5. Aufl. 2022, § 15 Rn. 13 f.). Der Kläger konnte aber schon nicht glaubhaft vortragen, wer die vielen anderen Kommilitonen von der Hochschule Kehl seien, die sich gleichfalls diskriminiert sähen, aber sich nicht wehren könnten. Es ändert ferner insofern nichts an der Einschätzung der Kammer, dass dieses Motiv – unterstellt, es wäre tragend für das klägerische Verhalten – auch mit Primärrechtsschutz verfolgt werden könnte. Nach Auffassung der Kammer genügt dieses Vorbringen daher nicht, um die Ernsthaftigkeit der Bewerbungen zu belegen. Denn implizit will es der Kläger nach der im Verlauf des Verfahrens und insbesondere als Ergebnis der mündlichen Verhandlung gewonnenen Überzeugung der Kammer gerade auch vor dem Hintergrund dieses Motivs auf eine Entschädigungsklage nach dem AGG ankommen lassen. ee) Aus der Gesamtwürdigung zieht die Kammer daher den Schluss, dass die Intention des Klägers bei seinen Bewerbungen wie auch im konkreten Bewerbungsverfahren nicht in der Erlangung einer Stelle liegt. Er strebt systematisch und zielgerichtet im Wege eines ‚Geschäftsmodells‘ die Entschädigung nach dem AGG an. Zu dieser Überzeugung gelangt die Kammer nach umfassender Einzel- und Gesamtwürdigung der erörterten Umstände. Dem Kläger wurde offen kommuniziert, dass der Vorwurf des Rechtsmissbrauchs im Raum steht und ihm wurde auch der Maßstab hierfür mitgeteilt. Seine diesbezüglichen Aussagen sind nach Auffassung der Kammer jedoch eher geeignet, sein rechtsmissbräuchliches Vorgehen noch zu belegen, als es zu entkräften.“ Dem schließt sich der Einzelrichter nach umfassender Würdigung des hiesigen Falles an. Nach Überzeugung des Einzelrichters liegt ein Rechtsmissbrauch, wie er dem obigen Urteil zugrunde lag, auch hier vor. Das ergibt sich aus den Feststellungen im zitierten Urteil zum allgemeinen Vorgehen des Klägers, insbesondere zu Häufigkeit und Umfang der erhobenen Klagen, im Zusammenhang mit den folgenden Einzelheiten des hiesigen Falles, die sich nahtlos in die obigen Darstellungen einfügen. Denn insbesondere zeigt sich auch im hiesigen Verfahren mit bestechender Ähnlichkeit das systematische und zielgerichtete Vorgehen des Klägers. So hat etwa der Kläger auch im hiesigen Sachverhalt unmittelbar nach der erhaltenen Absage telefonischen Kontakt mit der Beklagten aufgenommen und – wie es die Beklagte ausdrückt – versucht, einer Sachbearbeiterin ein Fehlereingeständnis zu entlocken. Die Beklagte verweist insoweit auch auf ein anderes Verfahren des Klägers vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. 10 K 758/24), in dem der Kläger gleichermaßen vorging. Ferner hat der Kläger auch im hiesigen Verfahren unmittelbar gegen die Stellenbesetzung Widerspruch erhoben. Er hat ihn aber – im Kern – nicht auf seine vermeintlich bessere Eignung gestützt, sondern auf eine vermeintliche Diskriminierung. So geht er zwar in seiner „Stellungnahme zur Akteneinsicht“ vom 25.11.2020 auf vermeintliche Fehler bei der Bewertung seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ein. Er zieht hieraus aber unmittelbar den Schluss, dass eine Diskriminierung vorgelegen haben soll, wenn er etwa schreibt: „Insofern ist schon höchst anmaßend und somit rechtswidrig, wenn Frau M und Sie Herr Bürgermeister F sich, in Ihrer Voreingenommenheit gegenüber mir, als uneingeschränkt fachlich geeigneter Bewerber, rein willkürlich abfällig und somit wahrheitswidrig in Bezug auf meine Teamfähigkeit im Vergleich zu erkennen, dass Ihnen meine damalige Antwort rechtswidriger Weise nicht ausreichend und vor allem rechtswidriger Weise nicht überzeugend genug war.“ und daran anknüpfend feststellt „Mir war damals in rechtswidrig beruflich diskriminierender Weise sofort klar, dass ich für ihr Auswahlgremium, insbesondere allein schon wegen meiner deutlich erkennbaren Schwerbehinderung, rechtswidriger Weise ohne dass Sie mir hierfür bisher den erforderlichen entsprechenden fachärztlichen Begutachtungsnachweis vorlegen konnten, angebliche aus persönlich-gesundheitlichen Gründen für die von mir angestrebte Leitungsfunktion in Ihrer Kämmerei, nicht Frage kommen kann.“ Auch hierin zeigt sich, dass sich der Kläger – wie im oben zitierten Urteil der 10. Kammer – schon grundsätzlich der Möglichkeit verschließt, dass die Ablehnungen auf seinen Fähigkeiten oder seinem Verhalten im Bewerbungsgespräch basieren. Dass etwa im Bewerbungsgespräch auch – legitimerweise – bewusst kritische, überspitzte oder überzogene Rückfragen gestellt werden können, um den Bewerber aus der Komfortzone herauszulocken, scheint er nicht im Ansatz gelten zu lassen. Für ihn beruhen auch abweichende Auffassungen oder kritische Nachfragen im Bewerbungsgespräch sowie jegliche Kritik an seiner Eignung und seinen Fähigkeiten schon per se auf einer Diskriminierung. Diese Einschätzung wird dadurch verstärkt, dass der Kläger auch sofort auf seine angeblich deutlich erkennbare Schwerbehinderung abstellt. Der Bürgermeister der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung hingegen glaubhaft mitgeteilt, dass die Schwerbehinderung des Klägers für ihn kaum erkennbar war. Der Bürgermeister war in der mündlichen Verhandlung auch nicht in der Lage, die Schwerbehinderung hinreichend klar zu charakterisieren, was – auf Grund der ansonsten recht detaillierten und klaren Aussagen zum Bewerbungsgespräch – darauf schließen lässt, dass sie ihm kaum oder gar nicht aufgefallen war. Ferner ist der Kläger auch im hiesigen Verfahren wieder im Widerspruchsschreiben zielstrebig schon nach etwa einer Seite auf Entschädigungsansprüche nach dem AGG eingegangen, in dem er auf die Entscheidung des BAG vom 07.04.2011 (Az.: 8 AZR 679/09) zum Entschädigungsanspruch eines Schwerbehinderten verweist. Auch die weiteren Ausführungen des Widerspruchsschreibens befassen sich überwiegend mit der Verletzung von Vorschriften des SGB IX, um daraus eine Benachteiligung i. S. d. AGG abzuleiten. Das Schreiben endet – wie im Verfahren des zitierten Urteils – unter Angabe der Kontoverbindung des Klägers mit der Aufforderung der Überweisung einer Entschädigung bis zum 15. Oktober 2020. Zusammenfassend hat sich der Kläger auch hier wieder bei einer kleinen Gemeinde bzw. einer kleinen organisatorischen Einheit auf eine Beamtenstelle beworben, eine Verlegung des Bewerbungsgespräches eingefordert, sich unmittelbar im Anschluss an die Absage – ins Blaue hinein – telefonisch nach Fehlern im Verfahren erkundigt und ist sodann im Widerspruchsschreiben umgehend und beinahe ausschließlich auf AGG-relevante Verfahrensfehler eingegangen, um umgehend seinen Anspruch geltend zu machen. Es spricht daher nach Überzeugung des Einzelrichters alles dafür, dass der Kläger sich stetig diskriminiert fühlt und daher schon per se keine ernsthafte Bewerbung abgibt. Sein Vorgehen ist vielmehr systematisch und zielgerichtet auf die Geltendmachung von Entschädigungen nach § 15 AGG ausgerichtet. Die umfassenden Einwände, die der Kläger gegen das Urteil der 10. Kammer vom 18. April 2024 vorgetragen hat, überzeugen hingegen nicht. Denn sie sind überwiegend haltlos und unsubstantiiert. Sie erschöpfen sich ganz überwiegend in der schlichten Behauptung, dass die (rechtliche und tatsächliche) Würdigung der 10. Kammer fehlerhaft sei. Eine substantiierte Begründung für die Fehlerhaftigkeit beinhalten sie hingegen nicht. Einzig mit seinem Einwand gegen die Würdigung der Tatsache, dass er bereits im Widerspruchsschreiben seine AGG-Forderung geltend macht, ist dem Kläger im Ansatz zuzustimmen. Er trägt insoweit sinngemäß vor, dass er wegen der Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 AGG gehalten sei, den Anspruch binnen zwei Monaten geltend zu machen und dass die Geltendmachung im Widerspruchsschreiben daher kein tauglicher Gesichtspunkt der Würdigung sei. Dem ist hinsichtlich der kurzen Frist des § 15 Abs. 4 AGG zuzustimmen, allerdings versteht der Einzelrichter die oben zitierte Entscheidung der Kammer nicht dahingehen, dass es (allein) um den zeitlichen Aspekt geht. Auffällig ist vielmehr die Art und Weise, wie der Kläger auf die Zahlung einer Entschädigung drängt und wie sich dies in das Gesamtbild des klägerischen Vorgehens einfügt. Der Einwand des Klägers verfängt daher im Ergebnis nicht. Der Einzelrichter ist davon überzeugt, dass sich der Kläger auch um die hiesige Stelle nicht ernsthaft bemüht hat, sondern seine Bewerbung im Rahmen seines „Geschäftsmodells“ betrieben und den Anspruch daher rechtsmissbräuchlich erhoben hat. II. Die Klage bleibt auch hinsichtlich des zweiten Antrags (Erstattung von Reisekosten) ohne Erfolg, denn sie ist insoweit ebenfalls unzulässig. Der vom Kläger mit Schriftsatz vom 24.07.2024 erhobene Anspruch hinsichtlich seiner Reisekosten betrifft einen weiteren, zusätzlichen Streitgegenstand. Es handelt sich daher um eine Klageänderung, deren Zulässigkeit sich nach Maßgabe des § 91 Abs. 1 VwGO richtet. Weil dessen Voraussetzungen nicht vorliegen, war die Klage als unzulässig abzuweisen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 – 6 A 9.20 –, NVwZ 2023, 162 Rn. 30). Die Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2024 ihre Zustimmung zur Klageerweiterung (§ 91 Abs. 1 Fall 1 VwGO) ausdrücklich verweigert. Das Gericht hält die Klageerweiterung – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – nicht für sachdienlich (§ 91 Abs. 1 Fall 2 VwGO). Denn der Erstattungsanspruch für Reisekosten basiert auf vollkommen anderen Rechtsgrundlagen, Voraussetzungen und Sachverhaltsangaben als der hier streitige Entschädigungsanspruch nach § 15 AGG. Der Streitstoff ist daher nicht im Wesentlichen derselbe (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 28.04.1999 – 4 C 4.98 –, BVerwGE 109, 74). Auch hätte der bisherige Streitstoff nicht verwertet werden können (vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 21.10.1983 – 1 B 116.83 –, DVBl 1984, 93). Im Gegenteil hätte der Anspruch eine vollkommen neue Sachverhaltsaufklärung erforderlich gemacht (zum prozessökonomischen Hintergrund der Sachdienlichkeit BVerwG, Urteil vom 31.08.2022 – 6 A 9.20 –, NVwZ 2023, 162 Rn. 29). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO vorliegt, § 124a Abs. 1 VwGO. Insbesondere liegt in der Abweisung als unzulässig und unbegründet keine Abweichung von der Rechtsprechung einer obergerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Denn soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 27.06.2024 (Az.: A 12S 290/24) unter Verweis auf das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 13.07.2023, Az.: 2 C 7.22), ausführt, dass eine Abweisung als unzulässig und unbegründet nicht möglich sei, weicht die vorliegende Entscheidung hiervon nicht ab. Die Abweisung erfolgt wegen Unzulässigkeit der Klage. Die Erwägungen zur Unbegründetheit dienen – wie das Bundesverwaltungsgericht ab Rn. 28 der zitierten Entscheidung ausführt – dem möglichen Rückgriff der Rechtsmittelgerichte auf diese Gründe. Der am xx.xx.1964 geborene Kläger begehrt Entschädigung wegen behaupteter Diskriminierung im Rahmen eines Bewerbungsverfahrens bei der Beklagten. Der Kläger ist auf Grund eines nicht behandlungsbedürftigen essenziellen Tremors schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60. Nach einer Ausbildung zum Großhandelskaufmann (xxxx-xxxx), einem Studium der Betriebswirtschaftslehre (xxxx-xxxx) und einer Ausbildung zum chemisch-technischen Assistenten (xxxx-xxxx) absolvierte der Kläger „diverse Praktika und Tätigkeiten“ und schloss im August 2008 an der Hochschule für öffentliche Verwaltung Kehl ein Studium zum Diplom-Verwaltungswirt (FH) ab (befriedigend, 7 Punkte). Er gibt an, seit dem Jahr 2009 einen eigenen Imkerbetrieb zu führen. Am 09.09.2020 bewarb sich der Kläger per E-Mail bei der Beklagten auf die ausgeschriebene Beamtenstelle der „Kämmereileitung (m/w/d)“. Für den 17.09.2020 beraumte die Beklagte ein Bewerbungsgespräch an. Dem Verlegungswunsch des Klägers entsprechend, erfolgte ein Bewerbungsgespräch mit ihm am 22.09.2020 um 11:00 Uhr. Mit Schreiben vom 24.09.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er mit seiner fachlichen Kompetenz überzeugt habe, sie sich aber für einen anderen Bewerber entschieden habe. Am 29.09.2020 erhob der Kläger Widerspruch und bat die Beklagte um Begründung der Absage. Mit diesem Schreiben bat er zugleich unter Angabe seiner Bankverbindung und Fristsetzung bis zum 15.10.2020 um Überweisung einer Entschädigung in Höhe von drei Grundgehältern A9, Stufe 2 wegen Diskriminierung nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Mit Schreiben vom 29.10.2020 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass ihre Einschätzungen in Bezug auf die Eignung als Führungskraft ausschlaggebend gewesen seien. Die anderen Bewerber hätten im Hinblick auf den Aspekt der Teamfähigkeit und im Bereich „Konfliktlösung und -bewältigung“ mehr überzeugt. Sie hätten insbesondere eine ausgeprägte Souveränität sowie eine besondere Befähigung zu einer objektiv-neutralen und interessengerechten Argumentation gezeigt. Mit Schreiben vom 25.11.2020 gab der Kläger eine Stellungnahme zur Akteneinsicht ab. Darin bat er den Bürgermeister der Beklagten, die AGG-Angelegenheit umgehend der Kommunalhaftpflichtversicherung zu melden und ihm umgehend die Schadensnummer mitzuteilen. Mit Schreiben vom 18.02.2021, überschrieben u. a. mit „Ihr Widerspruch vom 29.09.2020“ teilte die Beklagte mit, dass dem Kläger die maßgeblichen Gründe für die Nichtberücksichtigung mitgeteilt worden seien und dass der Widerspruch nicht begründet sei. Sie führte im Wesentlichen an, dass die Beteiligung des Personalrats in der rechtlich gebotenen Art und Weise erfolgt sei und dass sie ihr Auswahlermessen unter Einhaltung der Verfahrensvorschriften – insbesondere hinsichtlich eines diskriminierungsfreien Verfahrens – fehlerfrei betätigt habe. Im Rahmen der Begründung wird ferner ausgeführt, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG nicht vorlägen. Die Beklagte habe dennoch die Sache ihrer Versicherung vorgelegt, die mit Schreiben vom 05.01.2021 den Schadensersatzanspruch als nicht begründet zurückgewiesen habe. Diesem Votum schließe sie sich an. In dem Schreiben wurde dem Kläger ferner mitgeteilt, dass der Mitbewerber mit Wirkung zum 01.03.2021 zum Beamten ernannt werden soll. Eine Rechtsbehelfsbelehrung enthält das Schreiben nicht. Am 19.09.2023 hat der Kläger zum Verwaltungsgericht Stuttgart Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, dass eine Verletzung von § 164, § 165 SGB IX i. V. m. § 5 AGG vorliege. Er sei nur zum Schein zum Bewerbungsgespräch eingeladen worden und somit von vornherein völlig chancenlos gewesen. Auch sei er wegen seines fortgeschrittenen Alters von damals 56 Jahren benachteiligt und geschädigt worden. Seinem Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG stehe nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen und er wende sich insbesondere gegen die im Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2024 (Az. 10 K 3558/21) angeführten Gründe für einen Rechtsmissbrauch. Konkret sei sein Verzicht auf Primärrechtsschutz legitim, Ansprüche nach dem AGG seien ihm bereits in anderen Verfahren gewährt worden und er habe kein lukratives Geschäftsmodell. Denn er betreibe durchschnittlich fünf Klagen pro Jahr bei ca. 30 jährlichen Bewerbungen. Dabei müsse auch berücksichtigt werden, dass viele seiner 83 Verfahren noch nicht entschieden seien oder ruhten. Zudem seien die Klagen für ihn auch nicht völlig risikolos, weil die Beklagten stets die Möglichkeit hätten, sich nach § 22 AGG erfolgreich zu entlasten. Der Kläger hat zunächst ausschließlich die Verurteilung zu einer angemessenen Entschädigung begehrt. Mit Schriftsatz vom 24.07.2024 hat der Kläger zudem die Erstattung seiner Reisekosten zum Vorstellungsgespräch und zur Akteneinsicht bei der Beklagten geltend gemacht. Der Kläger beantragt zuletzt – sachdienlich gefasst –, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nach der Besoldungsgruppe A 9 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg einschließlich der gesetzlichen Zulagen nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zeitpunkt der Klageerhebung zu bezahlen, sowie die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger die Reisekosten zu seiner persönlichen Vorstellung am 22. September 2020 und zu seiner persönlichen Akteneinsicht bei der Beklagten am 12. November 2020 zu erstatten. Die Beklagte, die der Einbeziehung der Reisekostenerstattung widerspricht, beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt im Wesentlichen vor, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handle und nicht unzulässig benachteiligt worden sei. Die Rechtsmissbräuchlichkeit ergebe sich aus den Recherchen im Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2024. Der Kläger setze darauf, nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen zu werden und äußere kurzfristig seinen dringenden Wunsch nach einer Verschiebung des Vorstellungsgesprächs in der Erwartung einer Ablehnung. Weiteres Element der Strategie des Klägers sei es, telefonischen Kontakt zu Personen herzustellen, die am Verfahren beteiligt seien. Diesen wolle er ein Geständnis entlocken, was so auch im konkreten Verfahren hinsichtlich der Personalratsvorsitzenden der Beklagten geschehen sei. Dieses Vorgehen finde sich auch in einem anderen Verfahren des Klägers mit dem Aktenzeichen 10 K 758/24. Die Benachteiligung des Klägers fehle, weil die – entgegen § 165 Satz 1 SGB IX – versäumte Mitteilung nicht kausal für das Verfahren des Klägers geworden sei. Das Bewerbungsgespräch mit dem Kläger sei auch nicht nur zum Schein erfolgt. Mit Verfügung vom 07.05.2024 hat das Gericht das Urteil der 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 18.04.2024 (10 K 3558/21) durch Übersendung einer anonymisierten Mehrfertigung in das hiesige Verfahren eingeführt. Mit Beschluss vom 10.06.2024 hat die 10. Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben vom 19.07.2024 hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Vorlage einer Vollmacht die anwaltliche Vertretung angezeigt. In der mündlichen Verhandlung vom 25.07.2024 hat die Beklagte die Zustimmung zur Klageerweiterung des Klägers abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Behördenakte sowie das Protokoll zur mündlichen Verhandlung verwiesen.