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Urteil

10 K 3582/25

VG Stuttgart 10. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2025:0822.10K3582.25.00
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Leitsätze
1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 184 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 182 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) ist der gesonderte Grundsteuermessbescheid des Finanzamts für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde bindend, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt damit allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar.(Rn.24) 2. Sollte der Grundsteuermessbescheid im Verfahren vor den Finanzbehörden oder dem Finanzgericht aufgehoben oder geändert werden, ist die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (juris: AO 1977) verpflichtet, auch den Grundsteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, auch wenn dieser bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Die Anpassung des Grundsteuerbescheids der Gemeinde als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern ist zwingend.(Rn.24) 3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich.(Rn.25)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 184 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 182 Abs. 1 AO (juris: AO 1977) ist der gesonderte Grundsteuermessbescheid des Finanzamts für den Grundsteuerbescheid der Gemeinde bindend, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt damit allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar.(Rn.24) 2. Sollte der Grundsteuermessbescheid im Verfahren vor den Finanzbehörden oder dem Finanzgericht aufgehoben oder geändert werden, ist die Gemeinde nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG (juris: GrStG BW) i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO (juris: AO 1977) i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO (juris: AO 1977) verpflichtet, auch den Grundsteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, auch wenn dieser bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Die Anpassung des Grundsteuerbescheids der Gemeinde als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Gemeinde, sondern ist zwingend.(Rn.24) 3. Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht sind nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich.(Rn.25) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Einzelrichterin konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO), nachdem die Klägerin mit der Klageschrift vom 15.04.2025 und die Beklagte mit Schreiben vom 19.05.2025 ihr Einverständnis hierzu erklärt haben. I. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 07.01.2025 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.03.2025 sind rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Erhebung der hier streitgegenständlichen Grundsteuer richtet sich für das Kalenderjahr 2025 erstmals nach dem Gesetz zur Regelung einer Landesgrundsteuer vom 04.11.2020 (Landesgrundsteuergesetz, im Folgenden: LGrStG) (vgl. § 60 LGrStG). 1. Der Grundsteuerbescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere leidet er entgegen der Ansicht der Klägerin nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 121 Abs. 1 AO ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Hierfür genügen die maßgebend tragenden Erwägungen, wobei das Maß der erforderlichen Begründung im Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen individuellen Verständnisfähigkeit des Inhaltsadressaten oder Betroffenen zu bestimmen ist. Jedenfalls bedarf es der Bekanntgabe der Besteuerungsgrundlagen, auf denen der Steuerbetrag beruht (vgl. BFH, Urteil vom 05.11.2019 - II R 15/17 -, juris Rn. 53). Die Begründungspflicht dient der Verwirklichung des gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gewährleisteten Rechtsschutzes gegen öffentliche Hoheitsakte. Der Betroffene kann Rechtsschutz nur dann effektiv in Anspruch nehmen, wenn er weiß, wie die Behörde ihren Verwaltungsakt rechtfertigt und auf welche Rechtsgrundlagen sie ihn stützt; dem Bürger wird damit nicht angelastet, überhaupt erst eine geeignete Rechtsgrundlage seinerseits zu suchen (vgl. BFH, Urteile vom 11.02.2004 - II R 5/02 -, juris Rn. 14, und vom 19.02.2009 - II R 61/07 -, juris Rn. 15). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 3, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO ist allerdings ein Formmangel, der nicht zur Nichtigkeit führt, unbeachtlich, wenn die erforderliche Begründung nachträglich, und zwar bis zum Abschluss der Tatsacheninstanz eines gerichtlichen Verfahrens, gegeben wird (vgl. BFH, Urteile vom 05.11.2019 - II R 15/17 -, juris Rn. 53, und vom 19.02.2009 - II R 61/07 -, juris Rn. 15). Im vorliegenden Fall wurde der Grundsteuerbescheid der Beklagten vom 07.01.2025 in ausreichendem Maße damit begründet, dass die Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben werde. Grundlage für den angegebenen Messbetrag bilde der der Klägerin durch das Finanzamt bereits zugestellte Grundsteuermessbescheid. Besteuerungsgrundlage sei der dort festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergebe sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag. Nach § 126 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AO hat die Beklagte im vorliegenden Gerichtsverfahren die Begründung noch weiter dahingehend ergänzt, die Grundsteuer werde nach dem Landesgrundsteuergesetz zum 01.01.2025 festgesetzt. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass das "zugrundeliegende Zahlenwerk" nicht erläutert worden sei, betrifft dieser Einwand den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, nicht jedoch den hier in Rede stehenden Grundsteuerbescheid, da dessen "Zahlenwerk" nur aus dem Grundsteuermessbetrag – welcher vom Finanzamt lediglich übernommen wird – und dem Hebesatz besteht und dieses "Zahlenwerk" im streitgegenständlichen Bescheid wiedergegeben ist. 2. Der Bescheid ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 39 Abs. 1 Satz 1 LGrStG ist Bemessungsgrundlage der Grundsteuer der Steuermessbetrag. Für die Festsetzung und Zerlegung der Steuermessbeträge ist nach § 2 Abs. 1 LGrStG i.V.m. § 22 Abs. 1 Satz 1 AO das Finanzamt zuständig, welches den Steuermessbetrag durch Steuermessbescheid gesondert festsetzt (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 184 Abs. 1 AO). Nach § 50 Abs. 1 LGrStG bestimmt sodann die Gemeinde, mit welchem Hundertsatz des Steuermessbetrags oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 184 Abs. 1 Sätze 1 und 4 AO i.V.m. § 182 Abs. 1 AO ist der gesonderte Grundsteuermessbescheid des Finanzamts für den Grundsteuerbescheid der Beklagten bindend, auch wenn der Grundsteuermessbescheid noch nicht unanfechtbar ist. Die Berechnung des Grundsteuermessbetrags obliegt damit allein dem Finanzamt und ist nur vor dem Finanzamt bzw. Finanzgericht im Rahmen eines Einspruchs bzw. einer Klage gegen den Grundsteuermessbescheid überprüfbar (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 LGrStG, wonach gegen Entscheidungen der Landesfinanzbehörden der Finanzrechtsweg eröffnet ist). Auch das Verwaltungsgericht ist hieran gebunden und kann den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes nicht aufheben oder unberücksichtigt lassen. Denn nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 7, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 351 Abs. 2 AO können Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (wie hier dem Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes) nur durch Anfechtung dieses Bescheids, nicht auch durch Anfechtung des Folgebescheids (also des Grundsteuerbescheids der Beklagten), angegriffen werden. Sollte der Grundsteuermessbescheid im Verfahren vor den Finanzbehörden oder dem Finanzgericht aufgehoben oder geändert werden, ist die Beklagte nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LGrStG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 4, § 3 Abs. 2 AO i.V.m. § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO verpflichtet, auch den Grundsteuerbescheid aufzuheben oder zu ändern, auch wenn dieser bereits bestands- oder rechtskräftig geworden sein sollte. Die Anpassung des Grundsteuerbescheids der Beklagten als Folgebescheid an den Steuermessbescheid der Finanzbehörde als Grundlagenbescheid steht nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist zwingend (vgl. BFH, Urteil vom 10.06.1999 - IV R 25/98 -, juris Rn. 13; VG Frankfurt, Beschluss vom 04.01.2008 - 10 G 3631/07 -, juris Rn. 26; Gosch, Abgabenordnung/​Finanzgerichtsordnung, Stand: Mai 2025, § 175 AO Rn. 15). Aus diesem Grund sind im hiesigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nur Einwände gegen den gemeindlichen Hebesatz möglich. a) Soweit die Klägerin vorbringt, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer, insbesondere im Hinblick auf das steuerrechtliche Gebot des allgemeines Gleichheitssatzes, welcher ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem verlange, und die Bewertung der Grundsteuer müsse auch dem Prinzip der Leistungsfähigkeit entsprechen, handelt es sich der Sache nach um Einwendungen gegen den Grundsteuermessbescheid des Finanzamtes, welche – wie oben ausgeführt – nicht vom Verwaltungsgericht zu prüfen, sondern auf dem Finanzrechtsweg geltend zu machen sind. Da die Beklagte bei einer Änderung des Grundsteuermessbescheids des Finanzamts wie oben ausgeführt zu einer Änderung des Grundsteuerbescheids verpflichtet wäre, war eine Aussetzung des Verfahrens nach § 94 VwGO weder wegen des von den Klägern beim Finanzamt gegen den Grundsteuermessbescheid erhobenen Einspruchs noch wegen bei den Finanzgerichten anhängigen "Musterklagen" hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer geboten. Auch ein Ruhen des vorliegenden Verfahrens nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 251 Satz 1 ZPO war aus diesem Grund nicht zweckdienlich. b) Einwände gegen den Hebesatz macht die Klägerin hingegen nicht geltend. Das für die Beklagte bei der Festlegung des Hebesatzes bestehende, grundsätzlich weite Ermessen, das den Gemeinden im Rahmen ihrer Finanzhoheit zusteht, wird lediglich dadurch begrenzt, dass Steuern nicht willkürlich erhöht werden und keine "erdrosselnde" Wirkung haben dürfen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.2016 - 9 B 28.16 -, juris Rn. 4). Anhaltspunkte für Willkür bei der Festlegung des Hebesatzes oder für eine "erdrosselnde" Wirkung des Hebesatzes sind für das Gericht vorliegend nicht erkennbar. II. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil keiner der Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 124a Abs. 1 VwGO gegeben ist. Die Klägerin wendet sich gegen einen Grundsteuerbescheid. Sie ist Eigentümerin des Grundstücks xx auf der Gemarkung der Beklagten. Mit Grundsteuermessbescheid vom 08.01.2024 setzte das Finanzamt xx gegen die Klägerin den Grundsteuermessbetrag auf den 01.01.2025 auf 169,52 EUR fest. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 08.12.2023, eingegangen am 02.02.2024, sowie nochmal mit Schreiben vom 01.02.2024, eingegangen am 07.02.2024, Einspruch beim Finanzamt ein, welchen sie mit der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen zur Bewertung der Grundsteuerwerte begründete. Sie beantragte das Ruhen des Einspruchsverfahrens. Mit Bescheid vom 07.01.2025 setzte die Beklagte die Grundsteuer für das Jahr 2025 unter Zugrundelegung des Messbetrags in Höhe von 169,52 EUR und eines Hebesatzes in Höhe von 330,00 % auf 559,42 EUR fest. Es wurden Ratenzahlungen in Höhe von 139,86 EUR, fällig am 15.02.2025, 15.05.2025 und 15.08.2025 sowie 139,84 EUR, fällig am 15.11.2025 festgesetzt. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Grundsteuer werde nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes festgesetzt und erhoben. Grundlage für den angegebenen Messbetrag bilde der der Klägerin durch das Finanzamt bereits zugestellte Grundsteuermessbescheid. Besteuerungsgrundlage sei der dort festgestellte Einheitswert und der Steuermessbetrag. Der Jahresbetrag der Grundsteuer ergebe sich durch Anwendung des Hebesatzes auf den Steuermessbetrag. Mit Schreiben vom 04.02.2025, eingegangen am 05.02.2025, legte die Klägerin bei der Beklagten Widerspruch ein und beantragte die "Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs". Zur Begründung verwies sie auf ihren Einspruch gegen den Grundsteuermessbescheid beim Finanzamt sowie auf ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Besteuerungsgrundlagen. Mit Schreiben vom gleichen Tag beantragte die Klägerin "die Aussetzung des Bescheids vom 08.01.2024 über den Grundsteuermessbetrag / Grundsteuerwert von der Vollziehung". Ebenfalls mit Schreiben vom 04.02.2025 beantragte die Klägerin beim Finanzamt die "Aussetzung des Bescheids vom 08.01.2024 über den Grundsteuermessbetrag/Grundsteuerwert von der Vollziehung". Mit Schreiben vom 20.02.2025 teilte das Finanzamt der Klägerin mit, dass dem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts nicht entsprochen werde. Dem Antrag, das Einspruchsverfahren ruhen zu lassen, werde entsprochen. Am 19.03.2025 stellte die Klägerin einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung beim Finanzgericht Baden-Württemberg, welcher mit Beschluss vom 14.04.2025 abgelehnt wurde. Mit Widerspruchsbescheid vom 17.03.2025 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Mit Schreiben vom 15.04.2025, bei Gericht eingegangen am 17.04.2025, hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, es bestünden ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Grundsteuer. Das Verfahren sollte aufgrund von bei den Finanzgerichten anhängigen Verfahren bis zur dortigen höchstrichterlichen Entscheidung ausgesetzt, hilfsweise zum Ruhen gebracht werden. Der Bescheid begegne erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken, insbesondere im Hinblick auf das steuerrechtliche Gebot des allgemeinen Gleichheitssatzes. Dieser verlange ein in der Relation der Wirtschaftsgüter zueinander realitätsgerechtes Bewertungssystem. Die Bewertung der Grundsteuer müsse realitätsgerecht sein und dem Prinzip der Leistungsfähigkeit entsprechen, woran steuer- und verfassungsrechtliche Zweifel bestünden. Dies gelte umso mehr als die Beklagte der ihr auch insoweit obliegenden Darlegungs- und Feststellungslast nicht Genüge getan habe. Der Bescheid genüge auch nicht dem Begründungszwang, weil das zugrundeliegende Zahlenwerk von Seiten der Beklagten nicht erläutert worden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 07.01.2025 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.03.2025 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, sie habe die Grundsteuer nach dem Landesgrundsteuergesetz zum 01.01.2025 mit Bescheid vom 07.01.2025 festgesetzt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 KAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Landesgrundsteuergesetz). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze und den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Hefte Akten der Beklagten, 1 Heft Akten des Finanzamts) verwiesen.