Beschluss
A 11 K 5288/14
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2014:1217.A11K5288.14.0A
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Leitsätze
1. Einen massiven Eingriff in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma in Serbien gibt es nicht (entgegen VG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2014 - A 11 K 1996/14 - und Urt. v. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -, zit. n. ).(Rn.3)
2. Auch die immer wieder kolportierte "völlige Rechtlosigkeit" der Roma in Serbien existiert nicht.(Rn.5)
3. Soweit es in Serbien auch Angehörige der Roma gibt, die am Rande der Gesellschaft leben, hat dies jedenfalls mit der konkreten Lebenssituation der Antragsteller nichts zu tun.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einen massiven Eingriff in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma in Serbien gibt es nicht (entgegen VG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2014 - A 11 K 1996/14 - und Urt. v. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -, zit. n. ).(Rn.3) 2. Auch die immer wieder kolportierte "völlige Rechtlosigkeit" der Roma in Serbien existiert nicht.(Rn.5) 3. Soweit es in Serbien auch Angehörige der Roma gibt, die am Rande der Gesellschaft leben, hat dies jedenfalls mit der konkreten Lebenssituation der Antragsteller nichts zu tun.(Rn.6) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller (A 11 K 5289/14) gegen die in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin vom 17.11.2014 enthaltene Abschiebungsandrohung (dort Ziff. 5) anzuordnen, bleibt ohne Erfolg. Nach dem derzeitigen Verfahrensverlauf wird auch die Klage selbst gegen den Bescheid der Antragsgegnerin ohne Erfolg bleiben. Soweit er mit der Klage angegriffen ist, ist dieser Bescheid in Bezug auf die (offensichtlich) fehlende Voraussetzung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie der fehlenden Möglichkeit der Feststellung eines Abschiebungsverbotes und der sich daraus ergebenden rechtlichen Konsequenzen nicht zu beanstanden. Dabei ist allein auf den Tenor dieses Bescheides abzustellen, unabhängig davon, ob die dort gegebene Begründung tatsächlich oder rechtlich zutreffend ist oder für sich genommen allein diesen Bescheid trägt. Die Antragsteller haben schon nichts vorgetragen, woraus sich eine gegen sie gerichtete Verfolgung ergeben könnte. Soweit sie vortragen, sie seien in Serbien von Unbekannten drangsaliert worden, tragen sie selbst vor, die Polizei hätte Ermittlungen aufgenommen und versucht es herauszufinden. Eine diesbezügliche Erfolglosigkeit ist keine Verfolgung. Der Einzelrichter folgt nicht der Rechtsprechung des VG Stuttgart (Urt. v. 28.05.2014 - A 11 K 1996/14 - und Urt. v. 25.03.2014 - A 11 K 5036/13 -, zit. n. ), wonach Angehörige der Roma aktuell in Serbien politisch verfolgt werden. Der dort entwickelte Begründungsstrang, angesichts eines massiven Eingriffs in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma und der erfolgten Strafverschärfungen müsse von einer (Gruppen-)Verfolgung ausgegangen werden, trifft nicht zu, weil es schon an einem entsprechenden Sachverhalt fehlt - ungeachtet der Frage, ob eine Beschränkung der Ausreisefreiheit Verfolgung sein kann (dagegen: VG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2014 - A 12 K 4301/12 -, ). Die Antragsteller im vorliegenden Verfahren haben in den Jahren 2011/2012 ein Asylverfahren in Schweden betrieben. Nach Auskunft schwedischer Stellen gegenüber der Antragsgegnerin wurden sie am 03.07.2012 nach Serbien abgeschoben. Irgendwelche Maßnahmen serbischer Stellen gegen die Antragsteller wegen ihres Asylantrages im Ausland wurden nicht ergriffen. Nach den Angaben der Antragsteller konnten sie erneut mit ihren serbischen Reisepässen ungehindert Anfang November 2013 Serbien verlassen. Den „massiven Eingriff in die Ausreisefreiheit von Angehörigen der Roma“ gibt es nicht. Aber auch die immer wieder kolportierte „völlige Rechtlosigkeit“ der Roma in Serbien existiert nicht. Die Antragsteller lebten in Vranje in einem eigenen Haus. Sie besaßen Personal-Dokumente und Reisepässe und hatten - auch nach ihren Angaben bei der Anhörung - im Umgang mit den serbischen Verwaltungsbehörden keine Probleme. Der Antragsteller Ziff. 1 verdiente den Lebensunterhalt als Berufsmusiker in einem Orchester, so dass die Familie nicht auf staatliche Unterstützung angewiesen war, bzw. keine solche erhalten konnte. Als der Antragsteller Ziff. 5 bei einem Verkehrsunfall im September 2013 verletzt wurde, griff das serbische Gesundheitssystem ohne Weiteres ein. Ausweislich des vorgelegten ärztlichen Entlassungsscheins der Klinik in Nis wurde dem Kind alle Hilfe zu Teil (Radiographie; Laboruntersuchungen; neurochirurgische Untersuchung; Mehrschichtcomputertomographie; Ultraschall; stationäre Aufnahme für 1 Woche; Entlassung in gutem Allgemeinzustand). Auch der Antragsteller Ziff. 1 legte ärztliche Unterlagen vor, wonach er nach einer Schlägerei ärztliche Hilfe erhielt (u.a. Kraniogram und RTG des Nasenknochens). Soweit es in Serbien auch Angehörige der Roma gibt, die am Rande der Gesellschaft leben, hat dies jedenfalls mit der konkreten Lebenssituation der Antragsteller nichts zu tun. Das Schutzbegehren der Antragsteller kann daher nicht anders als offensichtlich unbegründet eingeordnet werden. Damit ist auch die Rechtmäßigkeit der Feststellung, dass weder subsidiärer Schutz noch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG vorliegen, hier nicht ernstlich zweifelhaft, weshalb auch insoweit die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage der Antragsteller nicht in Betracht kam. Die vorgetragene Notwendigkeit ärztlicher Maßnahmen hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 2 („psychische Probleme“) ist durch nichts belegt. Die Nachsorge der Antragstellerin Ziff. 3, die im Juli aus dem Stockbett gestürzt war, dürfte abgeschlossen sein, jedenfalls ist nichts Gegenteiliges glaubhaft vorgetragen. Damit war die Antragsgegnerin gehalten, die Antragsteller zur Ausreise aufzufordern und ihnen die Abschiebung nach Serbien anzudrohen. Die Voraussetzungen dafür nach § 34 AsylVfG lagen vor. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylVfG. Gemäß § 80 AsylVfG ist dieser Beschluss unanfechtbar.