Urteil
11 K 3677/14
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2015:0114.11K3677.14.0A
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Leitsätze
1. Ein Absolvent des Zweiten Bildungsweges, der den Beruf des Nachtportiers ausübt und - berufsbegleitend - tagsüber an einer "normalen" Realschule den Realschulabschluss erlangt, hat im Rechtssinne (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG) eine Abendrealschule besucht (entgegen VG Hannover, Beschl. v. 04.03.2013 - 3 B 6715/12 -, ).(Rn.19)
2. Der Wortlaut einer Norm bildet keine starre Grenze für ihre Auslegung (Anschluss an BVerfG, Beschl. vom 26.09.11, 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07, ).(Rn.24)
3. Der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 24.08.2005 - 1 BvR 309/03 -, ), wonach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können, kommt auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts allgemeingültige Bedeutung zu.(Rn.26)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 16. Juli 2014 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Absolvent des Zweiten Bildungsweges, der den Beruf des Nachtportiers ausübt und - berufsbegleitend - tagsüber an einer "normalen" Realschule den Realschulabschluss erlangt, hat im Rechtssinne (§ 10 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BAföG) eine Abendrealschule besucht (entgegen VG Hannover, Beschl. v. 04.03.2013 - 3 B 6715/12 -, ).(Rn.19) 2. Der Wortlaut einer Norm bildet keine starre Grenze für ihre Auslegung (Anschluss an BVerfG, Beschl. vom 26.09.11, 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07, ).(Rn.24) 3. Der Rechtsprechung des BVerfG (Beschluss vom 24.08.2005 - 1 BvR 309/03 -, ), wonach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können, kommt auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts allgemeingültige Bedeutung zu.(Rn.26) Der Bescheid der Beklagten vom 17. April 2014 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 16. Juli 2014 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Bescheid der Beklagten und der dies bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Förderung des Klägers scheitert nicht daran, dass er bei Beginn des nun aufgenommenen Ausbildungsabschnitts an der Berufsfachschule das 30. Lebensjahr bereits vollendet hatte (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 1 BAföG). Denn beim Kläger liegt - wenn auch in einer ganz ungewöhnlichen Konstellation - ein Fall des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG vor. Nach dieser Bestimmung gilt die Altersgrenze von 30 Jahren nicht, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen für die zu fördernde Ausbildung in einer Fachoberschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, an einer Abendhauptschule, einer Berufsaufbauschule, einer Abendrealschule, einem Abendgymnasium, einem Kolleg oder durch eine Nichtschülerprüfung oder eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule erworben hat. In Rechtsprechung (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 17.02.2014 – 2 K 1494/12 –, ) und Literatur (Roggentin in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl. § 10 Rnr. 11; Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. Aufl. § 10 Rz. 6) ist anerkannt, dass diese Vorschrift über ihren Wortlaut hinaus auch dann angewandt werden kann, wenn der Auszubildende die Zugangsvoraussetzungen an einer anderen, in der Aufzählung nicht benannten Ausbildungsstätte erworben hat, welche die typischen Merkmale des Zweiten Bildungswegs aufweist. Zur Überzeugung des Berichterstatters kann die Vorschrift ausnahmsweise aber auch dann herangezogen werden, wenn zwar nicht die Ausbildungsstätte, wohl aber der Ausbildungsgang die typischen Merkmale des Zweiten Bildungswegs aufweist und sich die Wahl der konkreten Ausbildungsstätte gerade aus dessen besonderen Umständen ergibt. Mit der Ausnahmevorschrift in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 soll Auszubildenden, die die Zugangsvoraussetzungen auf dem sogenannten Zweiten Bildungsweg erworben haben, die Möglichkeit eröffnet werden, eine Förderung ihrer Ausbildung trotz Überschreitens der Altersgrenze zu erreichen. Es soll also der spezifischen Situation von Absolventen des Zweiten Bildungsweges Rechnung getragen werden, die typischerweise älter sind als Absolventen des ersten Bildungsweges (Roggentin, a.a.O., § 10 Rz 11 m.w.N.). Dagegen kann § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG nicht ganz allgemein als Ausnahme von der Altersgrenze nach Satz 1 der Norm herangezogen werden für alle diejenigen, die sich als „Spät-Berufene“ irgendwann einmal und irgendwie um einen höherwertigen Bildungsabschluss bemühen. Der Begriff des „Zweiten Bildungsweges“ ist indes kein Rechtsbegriff, vielmehr ein soziologisches bzw. bildungs-politisches Merkmal. Gemeint ist damit ein Ausbildungsgang, der - anders als der sogenannten „Erste Bildungsweg“ - vom Ausbildungswilligen berufsbegleitend und damit unter erschwerten Bedingungen durchgeführt wird. Aus diesem einschränkenden Grund sind in § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG namentlich die Abendhauptschule, die Abendrealschule und das Abendgymnasium genannt. Es sind dies sämtlich Ausbildungsstätten (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG), die - ausbildungsbegleitend - eine Berufstätigkeit des Ausbildungswilligen verlangen (vgl. Fischer in Rothe/Blanke, BAföG, 5. Aufl., § 2 Rz 8.1, 8.3 und 8.4). Auch die vom Kolpingwerk e.V. betriebene Abendrealschule Xxx (vgl. http://www.kolping-bildungswerk.de/bildungszentren/stuttgart/bildungsangebote) verlangt die Berufstätigkeit ihrer Schüler. Geht nun aber ein Ausbildungswilliger als Berufstätigkeit gerade einer Tätigkeit in den Abend- und Nachtstunden nach, wie der Kläger als Nachtportier in einem Hotel, so ist er objektiv am Besuch einer solchen abendlichen Bildungsstätte gehindert. Nur in einem solchen Fall erscheint es gerechtfertigt, den Rechtsbegriff der Abendrealschule ganz ausnahmsweise auch auf eine tagsüber unterrichtende Ausbildungsstätte zu beziehen, weil nur so für den Betreffenden die normative Voraussetzung des Beschreitens des Zweiten Bildungsweges überhaupt erfüllbar ist. Soweit das VG Hannover (Beschl. v. 04.03.2013 - 3 B 6715/12 -, ) in einer Entscheidung (allerdings zu § 2 Abs. 1 Nr. 4 BAföG) die Auffassung vertritt, eine Ausbildungsstätte, an der der Unterricht regelmäßig nur vormittags stattfindet, könne nicht als Abend(real)schule qualifiziert werden, vermag sich der Berichterstatter dem aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles in dieser Allgemeingültigkeit nicht anzuschließen. Jedenfalls im Falle eines Abends Berufstätigen ist eine solche erweiternde Auslegung des Begriffs Abendschule geboten. Wie das VG Hannover konzediert, bildet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Wortlaut einer Norm keine starre Grenze für ihre Auslegung. Vielmehr ist danach auch eine nicht maßgeblich allein am Wortlaut orientierte Auslegung zulässig und gegebenenfalls auch geboten, wenn sie dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entspricht (BVerfG, Beschl. vom 26.09.11, 2 BvR 2216/06 und 2 BvR 469/07, NJW 2012, S. 669ff und , Orientierungssatz 2c und Rn. 56f, m.w.N.). Zwar steht einem Gericht insoweit nur in engen Grenzen die Befugnis zur Korrektur des Wortlauts einer Vorschrift zu. Sie ist u.a. aber dann gegeben, wenn die Beschränkung oder Erweiterung des Wortsinns einer gesetzlichen Regelung aufgrund des vom Gesetzgeber verfolgten Regelungszwecks geboten ist, die Vorschrift also nach ihrem Wortlaut Sachverhalte in ihren Anwendungsbereich aufnimmt oder sie ausschließt, die nach dem Regelungszweck oder dem Sinnzusammenhang des Gesetzes nicht aufgenommen oder ausgeschlossen sein sollen. In einem solchen Fall liegt eine verdeckte Regelungslücke vor, und die nach ihrem Wortlaut zu weit oder zu eng gefasste Vorschrift ist im Wege sogenannter teleologischer Reduktion durch Hinzufügung des vom Gesetzgeber gemeinten auf den ihr nach Sinn und Zweck zukommenden Anwendungsbereich zu bringen (vgl. hierzu auch BVerwG, Urt. v. 20.06.2000 – 10 C 3/99 –, BVerwGE 111, 255-259, zit. n. und Urt. v. 27.06.1995 - BVerwG 9 C 8.95 -, DVBl 1995, 1308 ). Soweit das VG Hannover (a.a.O.) annimmt, ein solches Vorgehen sei nur im Sinne einer teleologischen Reduktion zulässig, nicht aber, um gemessen am Wortlaut der Norm dieser einen weiteren Umfang zuzubilligen, kann offen bleiben, ob dies so zutrifft. Der Wortlaut von § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG geht nämlich dahin, Ausbildungswillige, die die Zugangsberechtigung zur jetzt förderfähigen Ausbildung zwar auf dem Zweiten Bildungsweg, nicht aber in einer der dort genannten Ausbildungsstätten erlangt haben, von der Vergünstigung einer Ausnahme von der Altersgrenze auszuschließen. Diese Ausschlusswirkung kann und muss aber durch eine teleologische Reduktion modifiziert werden, wenn dies dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers entspricht. So liegt es hier. Ein weiteres kommt - maßgeblich - hinzu. Bereits mit Beschluss vom 24.08.2005 (- 1 BvR 309/03 -, ) hat das Bundesverfassungsgericht darauf verwiesen, dass Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln und dieses Grundrecht daher vor allem dann verletzt ist, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können. Im Rahmen seines Gestaltungsauftrags ist der Gesetzgeber zwar grundsätzlich frei bei seiner Entscheidung, an welche tatsächlichen Verhältnisse er Rechtsfolgen anknüpft und wie er von Rechts wegen zu begünstigende Personengruppen definiert. Eine Grenze ist jedoch dann erreicht, wenn durch Bildung einer rechtlich begünstigten Gruppe andere Personen von der Begünstigung ausgeschlossen werden und sich für diese Ungleichbehandlung kein in angemessenem Verhältnis zu dem Grad der Ungleichbehandlung stehender Rechtsfertigungsgrund finden lässt. Im Bereich der gewährenden Staatstätigkeit unterliegt die Abgrenzung der begünstigten Personenkreise zwar einer weitgehenden Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers. Aber auch hier muss die von ihm getroffene Regelung durch hinreichend gewichtige Gründe gerechtfertigt sein (vgl. BVerfGE 99, 165, 177 f., ). Dieser Rechtsprechung, die zu § 7 Abs. 3 BAföG ergangen ist, kommt auf dem Gebiet des Ausbildungsförderungsrechts allgemeingültige Bedeutung zu. Sie führt ebenfalls im Ergebnis zur hier vorgenommenen Auslegung, wonach der Kläger der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG unterfällt. Dies zeigt sich, wenn man als Kontrollüberlegung einen Vergleichsfall betrachtet. Würde sich ein anderer Ausbildungswilliger, der im selben Hotel wie der Kläger als Portier in der Tagschicht beschäftigt wäre, zu einem mit dem Ausbildungsgang des Klägers völlig vergleichbaren Ausbildungsweg aufmachen, also den Hauptschulabschluss nachholen, den Realschulabschluss nachholen und die Berufsfachschule besuchen, so hätte dieser als tagsüber Berufstätiger die Abendrealschule besuchen können und der anschließende Besuch der Berufsfachschule wäre ohne weiteres selbst bei Überschreiten der Altersgrenze gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG förderfähig. Zwischen dem Nachtportier und dem Tagportier bestehen aber keine so nennenswerte Unterschiede, dass eine Ungleichbehandlung zulässig wäre. Daher gebietet Art. 3 Abs. 1 GG auch dem Kläger, dessen Ausbildungsgang dem typischen Merkmal des Zweiten Bildungsweges voll und ganz entspricht, die Vergünstigung der Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG zu gewähren. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. Der Kläger begehrt von der Beklagten Ausbildungsförderung für eine Ausbildung, die er erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres begonnen hat. Der am 06.07.1974 in Accra/Ghana geborene und inzwischen eingebürgerte Kläger kam nach seiner Eheschließung mit einer deutschen Staatsangehörigen im Jahr 2003 nach Deutschland. In der Zeit der Ehe war er verschiedentlich arbeitssuchend oder ging Gelegenheitsjobs nach. Nach der im Jahre 2010 erfolgten Scheidung begann der Kläger sich beruflich zu qualifizieren. Zunächst besuchte der Kläger einen Deutsch-Kurs zur Verbesserung seiner Sprach-Kenntnisse. Nachdem er anschließend, ab September 2011, an der Volkshochschule Xxx den Hauptschulkurs besucht hatte, erreichte er im Juli 2012 als Schulfremder an der Xxxschule Xxx - Grund- und Werkrealschule - mit einem Noten-Durchschnitt von 1,4 den Hauptschulabschluss. Im Anschluss daran, ab September 2012, besuchte der Kläger den Werkrealschulzug an der Xxx schule, wo er am 18.07.2013 mit einem Noten-Durchschnitt von 1,5 und einem Preis den Realschulabschluss erlangte. Ein erster Antrag des Klägers, ihm für den Erwerb des Realschulabschlusses Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren, wurde von der Beklagten mit bestandskräftigem Bescheid vom 27.09.2012 abgelehnt. Bereits seit Juni 2012 arbeitete der Kläger in einem Hotel als Nachtportier. Nach der Ablehnung seines Antrages auf Ausbildungsförderung sicherte er mit dieser Berufstätigkeit dann auch seinen Lebensunterhalt während des Besuchs der Realschule. Ab September 2013 wechselte der Kläger auf das zweijährige Berufskolleg Chemie an der Xxx schule in Xxx, einer Berufsfachschule, die einen berufsqualifizierenden Abschluss - den des chemisch-technischen Assistenten - vermittelt. Für diese Ausbildung beantragte er nunmehr bei der Beklagten unter dem 11.02.2014, ihm ab dem 2. Halbjahr des Schuljahres 2013/14 Ausbildungsförderung zu gewähren. Notwendige Unterlagen hierzu legte er vor. Mit Bescheid vom 17.04.2014 lehnte die Beklagte nach Rücksprache mit dem Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Antrag auf Ausbildungsförderung des Klägers wegen Überschreitens der Altersgrenze ab. Zur Begründung heißt es dort u.a., die Voraussetzungen einer Ausnahme nach § 10 Abs. 3 Satz 2 BAföG lägen nicht vor. Namentlich die Ausnahmevorschrift nach Nr. 1 der Norm hinsichtlich der Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung nach Vollendung des 30. Lebensjahres beträfe nur Auszubildende, die die Zugangsvoraussetzungen für die jetzt begonnene Ausbildung auf dem sog. „Zweiten Bildungsweg“ in einer der in dieser Vorschrift aufgezählten Bildungseinrichtung erworben hätten. Das sei beim Kläger nicht der Fall. Den Realschulabschluss als Zugangsvoraussetzung für das jetzige Berufskolleg habe der Kläger auf einer „normalen“ Werkrealschule erlangt. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Widerspruch ein. Zur Begründung berief er sich darauf, es liege ein Härtefall vor. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.07.2014 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist auf die Ausgangsentscheidung der Beklagten verwiesen. § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BAföG enthalte eine Vergünstigung für ältere Auszubildende des „Zweiten Bildungsweges“. Dazu zähle die Einrichtung, an der der Kläger zuvor seinen Realschulabschluss erlangt habe, nicht. Der Kläger hat am 15.08.2014 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung bezieht er sich auf sein bisheriges Vorbringen. Sein Ausbildungsgang entspreche einem typischen Verlauf des „Zweiten Bildungsweges“. Bereits den Hauptschulabschluss habe er über einen Abendkurs der Volkshochschule Xxx erlangt. Anschließend habe er seinen Realschulabschluss gemacht, um nunmehr das Kolleg zu besuchen. Das sei ein typischer Werdegang des Zweiten Bildungsweges. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17.04.2014 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 16.07.2014 zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf die angegriffenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.