Urteil
A 11 K 2527/17
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:1112.A11K2527.17.00
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Leitsätze
1. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung.(Rn.46)
2. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war.(Rn.46)
3. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.(Rn.46)
4. Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen nicht gewissen Mindestanforderungen, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, dass Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen.(Rn.49)
5. Eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Angstsymptomatik und Depressionen stellen im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankungen dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen.(Rn.52)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung ist der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung.(Rn.46) 2. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer posttraumatischen Belastungsstörung kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war.(Rn.46) 3. Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.(Rn.46) 4. Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen nicht gewissen Mindestanforderungen, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, dass Bestehen einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen.(Rn.49) 5. Eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Angstsymptomatik und Depressionen stellen im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 2 Satz 2 bis 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004) für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankungen dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) begründen.(Rn.52) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Statthafte Klage ist im Falle der Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens bei Folge- oder - wie hier - bei Zweitanträgen gem. § 71a AsylG allein die Anfechtungsklage, mit der die nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG getroffene Unzulässigkeitsentscheidung angefochten wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 14.12.2016 - 1 C 4/16 - BVerwGE 157, 18). Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat in Finnland, einem sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG, ein erstes Asylverfahren erfolglos betrieben. Er hat am 07.07.2016 gegenüber dem Bundesamt erklärt, dass sein in Finnland gestellter Asylantrag abgelehnt worden ist. Auch bei der Anhörung in Karlsruhe am 02.12.2016 wiederholte der Kläger diesen Vortrag mit der Ergänzung, den erhaltenen Bescheid habe er bei seinem Rechtsanwalt in Finnland gelassen und Widerspruch habe er gegen diesen Bescheid nicht eingelegt. Dieses Vorbringen wird bestätigt durch den Eurodac Treffer Kat. 1 vom 30.09.2015. Bei der negativen Entscheidung in Finnland handelte es sich erkennbar auch um eine inhaltliche Entscheidung und nicht um eine bloß verfahrenstechnische Beendigung des Verfahrens, das im Falle einer Rückkehr nach Finnland von der dortigen Behörde wieder aufgenommen werden könnte. Sein am 30.06.2016 im Bundesgebiet gestellter Asylantrag ist deshalb als Zweitantrag i.S.d. § 71a Abs. 1 AsylG einzustufen. Die Ablehnung des Zweitantrags als unzulässig ist materiell-rechtlich ohne Rechtsfehler erfolgt. Sie beruht auf § 29 Abs. 1 Nr. 5, § 71a Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Der Kläger hat Wiederaufgreifensgründe i.S.d. § 51 Abs. 1 VwVfG, die nach seiner Einreise in das Bundesgebiet entstanden sind, nicht vorgetragen. Sein Vorbringen bezieht sich vielmehr auf Geschehnisse in seinem Heimatland. Mit diesem Vorbringen ist er aber nach § 51 Abs. 2 VwVfG ausgeschlossen, da er diesen Sachverhalt bereits in seinem in Finnland betriebenen Asylverfahren vorgebracht hat oder hätte vorbringen können. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers im Klageschriftsatz geltend macht, bei der ablehnenden Entscheidung in Finnland seien wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden und Wiederaufgreifensgründe habe der Kläger in Finnland nicht geltend machen können, fehlt jeglicher Beweis für diese Behauptung. Im Übrigen ist der Kläger mit dem gesamten Vorfluchtgeschehen gemäß § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen, da das Vorfluchtgeschehen nicht binnen 3 Monaten nach seiner Einreise in das Bundesgebiet vorgetragen wurde. Die im Bundesgebiet diagnostizierten Krankheiten des Klägers sind keine für den Asylantrag maßgeblichen nachträglichen Änderungen, die das Bundesamt zu einem Wiederaufgreifen des Verfahrens zwingen würden. Denn etwaig vorliegende Erkrankungen sind für die Frage, ob der Kläger einen Anspruch auf internationalen Schutz nach § 3 oder 4 AsylG hat, irrelevant. Weder lässt sich hieraus ein Verfolgungsgrund i. S. d. § 3 AsylG ableiten, noch folgt daraus, dass dem Kläger in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden i. S. d. § 3 AsylG drohen würde. Die geltend gemachten Erkrankungen spielen allenfalls auf der Ebene der Abschiebungsverbote eine Rolle, über die das Bundesamt als Annex zu seiner Entscheidung über den Zweitantrag gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 31 Abs. 3 AsylG zu befinden hat. Das verfahrensrechtliche Vorgehen der Beklagten ist nicht zu beanstanden. Nach § 29 Abs. 2 AsylG ist eine persönliche Anhörung vor der Zulässigkeitsentscheidung nur in den Fällen des § 29 Abs. 1 Nr. 1b bis 4 AsylG erforderlich (§ 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG), nicht aber im Falle einer Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG. Dass das Bundesamt gleichwohl eine persönliche Anhörung des Klägers durchgeführt hat (vermutlich aufgrund der Bestimmung des § 71a Abs. 2 Satz 1 AsylG, der auch auf § 24 Abs. 1 AsylG verweist), verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten. Das Gericht kann deshalb dahingestellt lassen, wie der offensichtliche Widerspruch zwischen § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG und § 71a Abs. 2 i.V.m. § 24 Abs. 1 AsylG aufzulösen ist. Auch das hilfsweise Begehren des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Bundesamt hat im Bescheid vom 20.02.2017 ausführlich dargelegt, dass im Falle des Klägers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Den überzeugenden Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 20.02.2017 schließt sich das Gericht an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diesen Bescheid (§ 77 Abs. 2 AsylG entsprechend). Ergänzend ist lediglich auszuführen: Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Individuelle Abschiebungshindernisse liegen nicht vor. Das Vorbringen des Klägers zum geltend gemachten Vorfluchtgeschehen wirkt konstruiert, enthält erhebliche Widersprüche und ist deshalb insgesamt unglaubhaft. Bei der Anhörung in Karlsruhe trug der Kläger vor, sein Vater sei Inhaber einer Sicherheitsfirma gewesen und in dieser Firma habe er während seines Studiums im Jahr 2014 auch gearbeitet. Dem gegenüber wusste der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu berichten, er habe von 2009 bis 2011 im Betrieb seines Vaters mitgearbeitet. Auch zur Beschäftigtenzahl machte der Kläger in der mündlichen Verhandlung unterschiedliche Angaben. Zunächst sollen ca. fünf Mitarbeiter in der Firma seines Vaters beschäftigt gewesen sein; diese Angabe korrigierte der Kläger kurz darauf dahin, nur er selbst und sein Vater seien in der Firma beschäftigt gewesen. In der mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, zum Jahreswechsel 2013/14 habe er in Bagdad das Abitur abgelegt. Hiermit nicht vereinbar ist das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, Ende 2013 sei die gesamte Familie nach Erbil umgezogen, wo sie sich zwei Wochen aufgehalten habe und danach habe die Familie ungefähr sieben Monate in der Provinz Babel gewohnt. Auch die Geschehnisse in Babel werden unterschiedlich geschildert. In der mündlichen Verhandlung machte der Kläger geltend, sein Vater habe in Babel Aufträge per Telefon entgegengenommen. Am Ende des Aufenthaltes in der Stadt Babel sei sein Vater beauftragt worden, bei einem Kunden in Babel einen Tresor zu reparieren. Diese Reparatur seien von seinem Vater und von ihm (dem Kläger) durchgeführt worden. Hiermit nicht vereinbar ist das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, in Babel sei er immer zu Hause gewesen. Das Vorbringen zu dem angeblichen Auftrag der Amerikaner für die Firma des Vaters des Klägers wird gleichfalls widersprüchlich geschildert. In der mündlichen Verhandlung ließ sich der Kläger dahin ein, die Firma seines Vaters habe einen Vertrag mit den Amerikanern geschlossen mit dem Inhalt, Überwachungskameras an einer Tür auf dem Stützpunkt zu installieren und die Sicherheitstür anzubringen. Zuvor hätten die Amerikaner bei einer irakischen Bank, die sich auf dem Militärgelände der Amerikaner befunden habe, eine Tür und Kameras gesehen, die sein Vater angebracht habe. Auf diese Art und Weise seien sie an den Auftrag gelangt. Hiermit nicht vereinbar ist das weitere Vorbringen des Klägers in der mündlichen Verhandlung, sein Vater habe bei dieser Bank nur einen Tresor eingebaut. Völlig widersprüchlich ist auch das Vorbringen des Klägers zu dem angeblichen Ereignis in der Bibliothek der Universität. In Karlsruhe machte der Kläger insoweit geltend, ein Freund von ihm sei erschienen und habe mitgeteilt, unten würden Leute mit einem großen Bart auf ihn warten, woraufhin der Leiter der Bücherei ihm gezeigt habe, wie er aus der Bücherei habe fliehen können. In der fachärztlichen Stellungnahme vom 26.09.2018 berichtete Dr. S aus dem Anamnesegespräch mit dem Kläger, im Lesesaal sei der Kläger eines Tages von einem Freund gewarnt worden, dass auf ihn Männer mit langen Bärten warteten, woraufhin der Kläger aus dem Fenster geklettert und die Wand hinuntergesprungen sei. Abweichend von dem bisher Geschilderten trug der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor, die Direktorin der Bibliothek habe ihn über den Flur im zweiten Obergeschoss über das Treppenhaus in das Erdgeschoss des hinteren Teils des Gebäudes geführt und dort sei er durch eine Tür in den sich anschließenden Hof gelangt; über die den Hof umgebende Mauer habe er ohne Probleme klettern können. Weiter steigerte der Kläger sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung dahin, dass die Leute mit Bärten auch bewaffnet gewesen seien. Aufgrund dieser Widersprüche ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger im Irak von einer Verfolgung bedroht war und den Irak in einer ausweglosen Lage verlassen hat. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG, das sich für den Kläger aus einer Verdichtung der aus der ungünstigen Versorgungslage resultierenden allgemeinen Gefahrenlage zu einer extremen Gefahrensituation in seiner Person ergeben könnte, liegt gleichfalls nicht vor. Dies ergibt sich insbesondere nicht aus der unzureichenden Versorgungslage im Irak. Einschlägig ist hier das Verbot der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung des Art. 3 EMRK. Denn die Abschiebung durch einen Konventionsstaat kann dessen Verantwortlichkeit auch dann begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene dadurch tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden (vgl. EGMR, Urt. v. 12.01.2016 - Nr. 13442/08 [A.G.R./Niederlande] - NVwZ 2017, 293; Urt. v. 05.09.2013 - Nr. 886/11 [K.A.B./Schweden] - Rn. 68; Urt. v. 28.02.2008 - Nr. 37201/06 [Saadi/Italien] - NVwZ 2008, 1330; ebenso BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 m.w.N.). Allerdings folgt aus der EMRK kein Recht auf Verbleib in einem Konventionsstaat, um dort weiter medizinische, soziale oder andere Hilfe und Unterstützung zu erhalten. Der Umstand, dass im Falle einer Aufenthaltsbeendigung die Lage des Betroffenen einschließlich seiner Lebenserwartung erheblich beeinträchtigt würde, reicht allein nicht aus, um einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK anzunehmen. Anderes kann nur in besonderen Ausnahmefällen gelten, in denen humanitäre Gründe der Aufenthaltsbeendigung zwingend entgegenstehen, wobei solche humanitären Gründe auch in einer völlig unzureichenden Versorgungslage begründet sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 - 10 C 15.12 - juris Rn. 23 ff. unter Verweis auf EGMR, Urt. v. 28.05.2008 - Nr. 26565/05 [N./Vereinigtes Königreich] - NVwZ 2008, 1334; Urt. v. 28.06.2011 - Nr. 8319/07 [Sufi u. Elmi/Vereinigtes Königreich] - NVwZ 2012, 681; ebenso BayVGH, Urt. v. 21.11.2014 - 13a B 14.30284 - juris Rn. 17 f.). Die allgemeine Versorgungslage stellt sich bei einer Rückkehr in den Irak wie folgt dar: Der Staat kann die Grundversorgung der Bürger nicht kontinuierlich und in allen Landesteilen gewährleisten. Irak besitzt kaum eigene Industrie. Hauptarbeitgeber ist der Staat. Über 4 Millionen der 36 Millionen Iraker erhalten reguläre Gehälter von der Regierung, die in den letzten Jahren aufgrund der schlechten Haushaltslage teilweise gar nicht oder erst mit mehrmonatiger Verspätung gezahlt wurden. Etwa ein Zehntel der Bevölkerung ist in der Landwirtschaft tätig. Rund 90% der Staatseinnahmen stammen aus dem Ölsektor. Die über Jahrzehnte internationaler Isolation und Krieg vernachlässigte Infrastruktur ist sanierungsbedürftig. Trotz internationaler Hilfsgelder bleibt die Versorgungslage für ärmere Bevölkerungsschichten schwierig. Die genannten Defizite werden durch die grassierende Korruption zusätzlich verstärkt. Nach Angaben des UN-Programms „Habitat“ leben 70% der Iraker in Städten, die Lebensbedingungen von einem großen Teil der städtischen Bevölkerung gleichen denen von Slums. Es gibt weiterhin Lebensmittelgutscheine für Bedürftige. 22,6 % der Kinder sind unterernährt. In den vom IS befreiten Gebieten muss eine Grundversorgung nach Räumung der Kampfmittel erst wieder hergestellt werden. Einige Städte sind weitgehend zerstört. Die Stabilisierungsbemühungen und der Wiederaufbau durch die irakische Regierung werden intensiv von UNDP und internationalen Gebern unterstützt (vgl. zum Ganzen Lagebericht des AA vom 12.02.2018). Die Stromversorgung ist im Vergleich zu der Zeit vor 2003 schlecht. Selbst in Bagdad ist die öffentliche Stromversorgung vor allem in den Sommermonaten, wenn bei Temperaturen von über 50 Grad flachendeckend Klimaanlagen eingesetzt werden, häufig unterbrochen. Dann versorgt sich die Bevölkerung aus privaten Generatoren, sofern diese vorhanden sind. Die Versorgung mit Mineralöl bleibt unzureichend und belastet die Haushalte wegen der hohen Kraftstoffpreise unverhältnismäßig. In der Region Kurdistan-Irak erfolgt die Stromversorgung durch Betrieb eigener Kraftwerke, unterliegt jedoch wie in den anderen Regionen Iraks erheblichen Schwankungen und erreicht deutlich weniger als 20 Stunden pro Tag. Kraftwerke leiden unter Mangel an Brennstoff und es gibt erhebliche Leitungsverluste. Die Wasserversorgung wird von der schlechten Stromversorgung in Mitleidenschaft gezogen. Es fehlt weiterhin an Chemikalien zur Wasseraufbereitung. Die völlig maroden und teilweise im Krieg zerstörten Leitungen führen zu hohen Transportverlusten und Seuchengefahr. Im gesamten Land verfügt heute nur etwa die Hälfte der Bevölkerung über Zugang zu sauberem Wasser (vgl. zum Ganzen Lagebericht des AA vom 12.02.2018). Die medizinische Versorgungssituation bleibt angespannt: In Bagdad arbeiten viele Krankenhäuser nur mit deutlich eingeschränkter Kapazität. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert, viele haben aber aus Angst vor Entführungen oder Repressionen das Land verlassen. Korruption ist verbreitet. Die für die Grundversorgung der Bevölkerung besonders wichtigen örtlichen Gesundheitszentren (ca. 2.000 im gesamten Land) sind entweder geschlossen oder wegen baulicher, personeller und Ausrüstungsmängel nicht in der Lage, die medizinische Grundversorgung sicherzustellen. Die große Zahl von Flüchtlingen und IDPs belastet das Gesundheitssystem zusätzlich (vgl. zum Ganzen Lagebericht des AA vom 12.02.2018). Ausgehend hiervon stellt sich die Versorgungslage im Irak als zwar ernst dar, jedoch nicht so bedrohlich, um die Annahme einer derart bedrohlichen Lage bei einer Rückkehr zu rechtfertigen, welche für den Kläger eine unmenschliche Behandlung darstellen würde. Der Irak ist über den in der Nähe von Kirkuk liegenden Flughafen Erbil erreichbar, auch ist eine Einreise über den Flughafen Bagdad zumutbar. Der Kläger kann als nunmehr 23-jähriger lediger Mann seinen Lebensunterhalt jedenfalls in Bagdad durch Erwerbstätigkeit sicherstellen. Dort sind auch Möglichkeiten einer Erwerbstätigkeit vorhanden. So besteht in Bagdad als der größten Stadt des Landes stets Bedarf in der Gastronomie oder unter Taxifahrern, zum anderen sind hier auch nationale Verwaltungsbehörden und Ministerien angesiedelt (vgl. Deutsches Orientinstitut, Auskunft v. 03.04.2017 an VG Stuttgart). Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt aus den gleichen Gründen ebenfalls nicht vor. Auch im Hinblick auf die diagnostizierten Krankheiten beim Kläger scheidet die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG aus. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Bestimmung fragt nicht danach, von wem die Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird; die Regelung stellt vielmehr lediglich auf das Bestehen einer konkreten Gefahr ab ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zumindest zuzurechnen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.10.1995 - 9 C 9/95 - BVerwGE 99, 324). Auch die drohende Verschlimmerung einer Krankheit wegen ihrer nur unzureichenden medizinischen Behandlung im Zielstaat der Abschiebung kann ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG darstellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - BVerwGE 105, 383; Urt. v. 27.04.1998 - 9 C 13/97 - NVwZ 1998, 973 und Urt. v. 21.09.1999 - 9 C 8/99 - NVwZ 2000, 206). Von einer Verschlimmerung ist auszugehen, wenn eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Verschlechterung des Gesundheitszustands droht; konkret ist diese Gefahr, wenn die Verschlechterung alsbald nach der Rückkehr in den Heimatstaat eintreten würde (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.11.1997 - 9 C 58/96 - a.a.O. und Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - juris -). Eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist nicht schon bei jeder befürchteten ungünstigen Entwicklung einer Krankheit anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden und/oder existenzbedrohenden Zuständen (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 20.09.2006 - 13 A 1740/05.A - InfAuslR 2006, 487). Ob die Gefahr der Verschlechterung der Gesundheit durch die individuelle Konstitution des Ausländers bedingt oder mitbedingt ist, ist unerheblich (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.07.1999 - 9 C 2/99 - a.a.O.). Eine zielstaatsbezogene Gefahr für Leib und Leben besteht auch dann, wenn die notwendige Behandlung oder Medikation im Zielstaat zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.10.2002 - 1 C 1/02 - DVBl 2003, 463 und Beschl. v. 29.04.2002 - 1 B 59/02 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60; VGH Kassel, Urt. v. 24.06.2003 - 7 UE 3606/99.A - AuAS 2004, 20). Die mögliche Unterstützung durch Angehörige im In- oder Ausland ist in die gerichtliche Prognose, ob bei Rückkehr eine Gefahr für Leib oder Leben besteht, mit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 01.10.2001 - 1 B 185/01 - Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 51). An die Qualität und Dichte der Gesundheitsversorgung im Abschiebungszielland einschließlich Kostenbeteiligung des Betroffenen können allerdings keine der hiesigen Gesundheitsversorgung entsprechenden Anforderungen gestellt werden (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 06.09.2004 - 18 B 2661/03 - AuAS 2005, 31). Die Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG dient nicht dazu, eine bestehende Erkrankung optimal zu behandeln oder ihre Heilungschancen zu verbessern (vgl. OVG Münster, Beschl. v. 14.06.2005 - 11 A 4518/02.A - AuAS 2005, 189 und Beschl. v. 27.01.2015 - 13 A 1201/12.A - juris -). Nach diesen Grundsätzen liegen die Voraussetzungen für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in der Person des Klägers nicht vor. Soweit in den ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 23.03.2017 und vom 21.04.2017 sowie in dem in der mündlichen Verhandlung überreichten Behandlungsbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 6. November 2018 eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert wurde, ist das Gericht nicht davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass diese Erkrankung beim Kläger vorliegt. Denn diese ärztlichen Stellungnahmen weisen im Hinblick auf die diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung schwere Qualitätsmängel auf. Bei der PTBS handelt es sich um ein innerpsychisches Erlebnis, das sich einer Erhebung äußerlich objektiver Befundtatsachen weitgehend entzieht. Es kommt deshalb in besonderem Maße auf die Glaubhaftigkeit und Nachvollziehbarkeit eines geschilderten inneren Erlebnisses und der zugrunde liegenden faktischen äußeren Erlebnistatsachen an, was wiederum angesichts der Komplexität und Schwierigkeit des Krankheitsbildes eine eingehende Befassung des Arztes mit dem Patienten erfordert. Regelmäßig sind tragfähige Aussagen zur Traumatisierung erst nach mehreren Sitzungen über eine längere Zeit möglich. Auch bedarf es unter anderem einer gründlichen Anamnese, einer kritischen Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betreffenden hinsichtlich des das Trauma auslösenden Ereignisses, einer alternativen Hypothesenbildung sowie einer schlüssigen und nachvollziehbaren Herleitung des im Übrigen genau zu definierenden Krankheitsbildes (vgl. Treiber, ZAR 2002, 282 ff; Loesel/Bender, Asylpraxis Band 7 S. 175 ff). Nach der von der Weltgesundheitsorganisation herausgegebenen „Internationalen statistischen Klassifikation der Krankheiten und verwandter Gesundheitsprobleme (ICD 10)“ entsteht die posttraumatische Belastungsstörung (F 43.1) als eine verzögerte oder protrahierte Reaktion auf ein belastendes Ereignis oder eine Situation kürzerer oder längerer Dauer, mit außergewöhnlicher Bedrohung oder katastrophenartigem Ausmaß, die bei fast jedem eine tiefe Verzweiflung hervorrufen würde (traumatisierendes Ereignis, sog. A-Kriterium). Somit ist für die Diagnose einer posttraumatischen Belastungsstörung der Nachweis eines traumatischen Ereignisses Voraussetzung. Es gibt keine posttraumatische Belastungsstörung ohne Trauma und auch beim Vorliegen aller Symptome einer PTBS kann eine solche nur diagnostiziert werden, wenn auch ein entsprechendes Trauma vorhanden war. Aus den Symptomen kann nicht rückgeschlossen werden, dass ein Trauma stattgefunden hat (vgl. Venzlaff/Foerster, Psychiatrische Begutachtung, 4. Aufl., S. 752; Steller in: Sonderheft für Gerhard Schäfer, NJW-Beilage 2002, S. 69, 71; Ebert/Kindt, VBlBW 2004, 41; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -; VGH München, Beschl. v. 28.09.2006 - 19 CE 06.2690 - juris -; VG Stuttgart, Urt. v. 14.01.2008 - A 11 K 4941/07 - InfAuslR 2008, 323). Da die fachärztlichen Stellungnahmen auf den Angaben des Betroffenen beruhen, bedarf es insoweit der Prüfung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des Betroffenen (vgl. VGH Mannheim, Beschl. v. 02.05.2000 - 11 S 1963/99 - InfAuslR 2000, 435; OVG Bautzen, Beschl. v. 21.01.2014 - 3 B 476/13 - juris -; OVG Magdeburg, Beschl. v. 01.12.2014 - 2 M 119/14 - juris -). Die Feststellung des behaupteten traumatisierenden Ereignisses ist Gegenstand der gerichtlichen Sachverhaltswürdigung und unterliegt der freien richterlichen Beweiswürdigung nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO (vgl. VGH München, Beschl. v. 17.10.2012 - 9 ZB 10.30390 - AuAS 2013, 9 und Beschl. v. 04.11.2016 - 9 ZB 16.30468 - juris -; OVG Münster, Beschl. v. 27.07.2007 - 13 A 2745/04.A - Inf-AuslR 2007, 408). In den ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 23.03.2017 und vom 21.04.2017 sowie in der ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2018 werden traumatisierende Ereignisse nicht angeführt. Nach den obigen Ausführungen ist das gesamte vom Kläger geschilderte Vorfluchtgeschehen unglaubhaft. Fehlt es somit am Nachweis eines traumatisierenden Ereignisses, ist das Symptomspektrum einer PTBS nicht ausgefüllt. Im Übrigen genügen die ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 23.03.2017 und vom 21.04.2017 sowie die Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2018 nicht den Anforderungen, die an eine ärztliche Stellungnahme gestellt werden. Angesichts der Unschärfen des Krankheitsbildes der PTBS sowie seiner vielfältigen Symptome muss ein fachärztliches Attest gewissen Mindestanforderungen genügen. Aus diesem muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Wird das Vorliegen einer PTBS auf traumatisierende Erlebnisse im Heimatland gestützt und werden die Symptome erst längere Zeit nach der Ausreise aus dem Heimatland vorgetragen, so ist in der Regel auch eine Begründung dafür erforderlich, warum die Erkrankung nicht früher geltend gemacht worden ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 - BVerwGE 129, 251 und Beschl. v. 26.07.2012 - 10 B 21/12 - juris -). Genügen vorgelegte ärztliche oder psychologische Stellungnahmen den dargelegten Anforderungen nicht, sind sie nicht geeignet, eine gerichtliche Beweiserhebung zu veranlassen und erst recht nicht, das Bestehen der Erkrankung sowie daraus resultierende Folgen zu belegen (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 18.11.2014 - A 3 S 264/14, n.v.). Diesen Anforderungen werden die ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 23.03.2017 und vom 21.04.2017 sowie die Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2018 nicht gerecht. Der Kläger hat erst nach Ergehen des angefochtenen Bescheids des Bundesamtes um psychologische Hilfe nachgesucht. Dass der Kläger während seines Aufenthaltes in Finnland psychologische Hilfe in Anspruch genommen hat, ist weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Trotz dieser erheblichen Zeitspanne fehlen in den ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 23.03.2017 und vom 21.04.2017 sowie der Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2018 Angaben darüber, weshalb der Kläger die Symptome nicht schon früher vorgetragen hat. Hinzu kommt, dass die geltend gemachten Erlebnisse des Klägers im Irak bereits viele Jahre zurückliegen. Die Latenz von Symptomen einer PTBS zu dem traumaauslösenden Ereignis beträgt aber nach den Kriterien der ICD-10 F 43.1 grundsätzlich wenige Wochen bis 6 Monate. Für eine qualifizierte Bescheinigung wäre ein Eingehen auch auf diesen Gesichtspunkt erforderlich gewesen. Weiter wird in den ärztlichen Stellungnahmen der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 23.03.2017 und vom 21.04.2017 sowie der Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2018 nicht erörtert, ob die vom Kläger geltend gemachten Symptome nicht auch andere Ursachen als eine posttraumatische Belastungsstörung haben können (alternative Hypothesenbildung, z.B. Anpassungs- oder Angststörung) und ob sie Ausdruck von Aggravation und Simulation sind. Soweit in der ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2018 zudem eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wird, fehlen jegliche Angaben, durch welche erhobenen Befunde der behandelnde Arzt zu der Diagnose paranoide Schizophrenie gelangt ist. Weiter fehlt jegliche Auseinandersetzung mit der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S vom 26.09.2018, in der Dr. S eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie ausgeschlossen hat. Deshalb ist auch die ärztliche Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2016 im Hinblick auf die diagnostizierte paranoide Schizophrenie unqualifiziert und damit unbeachtlich. Im Übrigen ist bei den in der ärztlichen Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 21.04.2017, der Stellungnahme der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie N vom 06.11.2018 und der fachärztlichen Stellungnahme von Dr. S vom 26.09.2018 zu Grunde gelegten Symptomen - Antriebsmangel, gedrückte Stimmung, geringes Selbstwertgefühl, Albträume, Misstrauen, stetige Angst, Kopfweh, Durchschlafstörungen, Schreckhaftigkeit, Schuldgefühle - nicht zu erkennen, wie hierdurch auch bei fehlender Behandlungsmöglichkeit wesentliche oder lebensbedrohliche Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen werden können (§ 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG). Bei Depressionen treten nicht zwangsläufig erhebliche Gefahren für Leib oder Leben ein, wenn die Behandlung nicht durchgeführt wird. Gleiches gilt für eine posttraumatische Belastungsstörung und für eine Angstsymptomatik; auch diese stellen im Hinblick auf die Regelungen in § 60 Abs. 7 Satz 2 bis 4 AufenthG für sich gesehen keine lebensbedrohliche oder ähnlich schwerwiegende Erkrankung dar, die ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG begründet (vgl. BT-Drucks. 18/7538 S. 18; Zeitler, HTK-AuslR / § 60 AufenthG / zu Abs. 7 Satz 1 bis 4, Stand: 18.11.2016, Rn. 26; VGH München, Beschl. v. 06.11.2017 - 11 ZB 17.31463 - juris - und Beschl. v. 20.11.2017 - 11 ZB 17.31318 - juris -; OVG Bautzen, Urt. v. 20.04.2018 - 2 A 811/13.A - juris -). Im Übrigen geht das Gericht davon aus, dass die psychischen Erkrankungen des Klägers im Irak hinreichend behandelbar sind. Psychische Krankheiten werden zwar häufig nur medikamentös behandelt, jedoch sind psychische Erkrankungen, insbesondere depressive Störungen auch im Irak grundsätzlich behandelbar. Die Kosten hierfür hängen von Art und Dauer der Behandlung ab und können daher - auch infolge fehlender ärztlicher Gebührenordnung - nicht allgemein und pauschal abgeschätzt werden. Auch sonst gibt es im Irak eine erhebliche Anzahl von Nervenärzten, die an psychischen Erkrankungen leidenden Patienten behandeln können. Psychopharmaka sind vorhanden und in der Regel preisgünstig. Die ärztliche Behandlung kann in staatlichen Krankenhäusern kostenlos erfolgen sowie in privaten Praxen für ca. 10,00 Euro (vgl. VG Aachen, Urt. v. 20.01.2017 - 4 K 2014/15.A - juris, mit weiteren Hinweisen und Nachweisen zur Auskunftslage). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass eine Behandlung des Klägers auch in Bagdad möglich ist. Der Kläger muss sich auf die medikamentöse Behandlung seiner psychischen Erkrankungen, die im Irak möglich ist, verweisen lassen. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die ärztliche Behandlung für den Kläger im Irak tatsächlich, insbesondere finanziell nicht erreichbar sein könnte. Beim Kläger handelt es sich um eine erwerbsfähige Person, der es möglich und zumutbar ist, den Lebensunterhalt einschließlich der erforderlichen Mittel für eine ärztliche Behandlung durch eigene Erwerbstätigkeit sicherzustellen. Zudem ist davon auszugehen, dass der Kläger - zumindest in der Anfangszeit - auch durch seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen Unterstützung erhalten wird. Die Abschiebungsandrohung mit einer Ausreisefrist von einer Woche entspricht § 71a Abs. 4, § 36 Abs. 1 AsylG. Rechtsfehler sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 18 Monate begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 11 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 11 Abs. 3 AufenthG. Insbesondere erweist sich die nach Ermessen zu bestimmende Länge der Frist (vgl. § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) nicht als fehlerhaft (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die gesetzliche Obergrenze von fünf Jahren für die Fristlänge in § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ist gewahrt. Der Kläger hat auch keine besonderen schutzwürdigen persönlichen Belange dargetan, die eine kürzere Bemessung der Frist zwingend (etwa mit Blick auf Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK) erforderten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Der nach eigenen Angaben am ...1995 geborene Kläger ist angeblich irakischer Staatsangehöriger. Er reiste eigenen Angaben zufolge am 26.06.2016 bzw. Ende Mai 2016 in das Bundesgebiet ein. Am 30.06.2016 beantragte er die Gewährung von Asyl. Bei der Anhörung in Heidelberg am 06.07.2016 trug der Kläger vor, er habe in Deutschland eine Verlobte, die seit 15 Jahren hier lebe und die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Außerdem habe er einen Cousin in Finnland, der dort im September 2015 einen Asylantrag gestellt habe. Den Irak habe er im September 2015 verlassen. Mit dem Flugzeug sei er in die Türkei geflogen, dann sei er mit dem Boot nach Griechenland gefahren und über die Balkanroute nach Deutschland gelangt. Ca. eine Woche habe er sich in Deutschland in einer Aufnahmeeinrichtung befunden. Dann sei er mit seinem Cousin mit dem Schiff von Hamburg nach Schweden gefahren und am nächsten Tag weiter nach Finnland. Ende September 2015 seien sie in Finnland angekommen. In Finnland habe er sich bis ca. Juni 2016 aufgehalten. Nach Ablehnung seines Asylantrags in Finnland sei er nach Deutschland gereist. Bei der Anhörung in Karlsruhe im Rahmen der Vorprüfung am 02.12.2016 trug der Kläger vor, er sei Atheist. Seine ganzen Papiere habe er in Finnland abgegeben. Ungefähr 8 Monate sei er in Finnland gewesen und habe dort einen Asylantrag gestellt. Dieser Asylantrag sei abgelehnt worden. Den Bescheid habe er bei seinem Rechtsanwalt in Finnland gelassen. Er habe beabsichtigt, gegen den Bescheid Widerspruch einzulegen. Sein Rechtsanwalt habe ihm jedoch mitgeteilt, dieser habe keine Aussicht auf Erfolg. Deshalb habe er keinen Widerspruch eingelegt. Auf der Balkanroute sei er mit seinem Cousin in München angekommen. Sein Cousin habe nach Finnland reisen wollen. Er habe ihn deshalb nach Finnland begleitet. Dort seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden und er habe einen Asylantrag stellen müssen. Was er bei der Anhörung in Finnland gesagt habe, habe der Dolmetscher nicht richtig übersetzt. Der Dolmetscher habe den Entscheider beeinflusst. Bei der Rückübersetzung habe er festgestellt, dass die Übersetzungen viele Fehler enthalten hätten. In Deutschland trage er die gleichen Gründe wie in Finnland vor. Wie der Asylantrag seines Cousins ausgegangen sei, wisse er nicht. Zu ihm habe er keinen Kontakt mehr. Nach dem Abitur habe er ein Jahr lang an einer Sprachhochschule in Bagdad studiert. Dieses Studium habe er wegen seiner Ausreise abgebrochen. Sein Vater sei Inhaber einer Sicherheitsfirma. Während seines Studiums habe er auch dort gearbeitet. Zum Ausreisegrund befragt trug der Kläger vor, sein Vater habe für die amerikanische Armee in einem Stützpunkt von 2009 bis 2011 ein Überwachungssystem eingebaut. Im Jahr 2012 habe sein Vater einen anonymen Anruf erhalten; dabei sei dieser bedroht worden, er müsse für seine Taten büßen, er sei ein Verräter, weil er den Amerikanern geholfen habe. Im Januar 2013 sei er (der Kläger) unterwegs von einer Gruppe angegriffen worden. Die Gruppe habe er nicht gekannt. Man habe ihn auf den Kopf geschlagen und er sei ohnmächtig geworden. Aus wie vielen Personen die Gruppe bestanden habe, habe er nicht sehen können. Unterwegs habe er von hinten einen Schlag erhalten und sei ohnmächtig geworden. Es könne auch sein, dass nur eine einzelne Person ihn geschlagen habe. Aufgrund dieses Schlags sei er ins Krankenhaus gekommen. Seine Familie sei dann in einen anderen Stadtteil in Bagdad namens Almansour gezogen. Ende 2013 habe es wiederum einen anonymen Anruf gegeben; der Anrufer habe mitgeteilt, dass das nächste Mal der Sohn getötet werde. Seine ganze Familie sei dann nach Erbil in Kurdistan umgezogen. Dort hätten sie sich 2 Wochen aufgehalten. Da sie einen erforderlichen Bürgen nicht hätten finden können, seien sie in die Provinz Babel weitergezogen, wo sie sich ungefähr 7 Monate aufgehalten hätten. In dieser Zeit hätten sie die amerikanische Armee kontaktiert und gefragt, ob sie in die USA reisen dürften; eine Antwort hätten sie jedoch nicht erhalten. In Babel hätten sie ihr Geschäft weiterbetrieben. Als sie eines Tages bei einem Kunden etwas installiert hätten, sei ihr Auto mit einer Autobombe in die Luft geflogen. Danach seien sie Ende 2014 nach Bagdad zurückgekehrt und hätten im Stadtteil Alataifya gewohnt. Er habe danach an der Universität die Sprachhochschule besucht. Sein Vater habe sein Geschäft aufgelöst und die Familie habe von den Mieteinnahmen von einigen Geschäften, die seinem Vater gehört hätten, gelebt. Alle Familienmitglieder außer ihm seien zu Hause geblieben. Ein Privatfahrer, der für sie gearbeitet habe, habe das Notwendige besorgt. Im Juni 2015 habe er sich in der Bücherei der Universität aufgehalten, um dort etwas zu lesen. Ein Freund von ihm sei erschienen und habe ihm mitgeteilt, unten würden Leute mit einem großen Bart auf ihn warten. Der Leiter der Bücherei habe ihm danach gezeigt, wie er aus der Bücherei fliehen könne. Er sei dann direkt nach Hause gegangen und habe sich dort ungefähr 3 Monate aufgehalten und die Wohnung nicht verlassen. Dann sei er mit dem Flugzeug von Bagdad nach Istanbul geflogen und über die Balkanroute nach Deutschland gelangt. Die Ausreise habe ca. 2.000 US-Dollar gekostet. Nach seiner Ausreise habe jemand versucht, seinen Vater zu erschießen. Sein Vater habe dies bei der Polizei angezeigt. Dieser sei dann in die Türkei ausgereist, die restliche Familie sei in Bagdad geblieben. Nach der Ausreise seines Vaters seien Personen an ihrem Haus erschienen und hätten nach ihrem Aufenthaltsort gefragt. Die Familienangehörigen seien geschlagen und von der Miliz Saraya Alsalam bedroht worden. Die restliche Familie sei dann auch in die Türkei gereist und lebe jetzt in Istanbul. Im Irak halte sich noch eine Tante auf. Seine Freundin sei in der 5. Woche schwanger. Mit Bescheid vom 20.02.2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen. Dem Kläger wurde mit einer Ausreisefrist von einer Woche die Abschiebung in den Irak angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gem. § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 18 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Am 27.02.2017 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, im Irak habe er staatliche Verfolgung und Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu befürchten. Das Bundesamt habe nicht ermittelt, ob es in Finnland eine bestandskräftige Entscheidung über sein Asylverfahren gebe. In das am 26.01.2016 in Finnland aufgenommene Anhörungsprotokoll sei nicht eingeflossen, dass er im Jahr 2015 während des Besuchs der Hochschule hätte entführt werden sollen, dass seine Familie angegriffen worden sei, als er bereits ausgereist gewesen sei und dass es 2014 in Bagdad einen Bombenanschlag gegeben habe, bei dem das Auto seiner Familie zerstört worden sei. Die finnische Behörde habe ihn darauf hingewiesen, er könne sich auf diese Tatsachen nicht berufen, weil es hierzu keine Beweise gebe. Bei der ablehnenden Entscheidung in Finnland seien deshalb wesentliche Umstände nicht berücksichtigt worden. Wiederaufgreifensgründe habe er in Finnland nicht geltend machen können. Als er von Moslems angegriffen worden sei, habe er seinen muslimischen Glauben aufgegeben, seitdem sei er Atheist. Zuletzt habe er im Irak in Bagdad im Stadtviertel Alataifya zusammen mit seinen Eltern und zwei Brüdern und zwei Schwestern gewohnt. Hierbei habe es sich um eine Eigentumswohnung gehandelt, die nunmehr leer stehe. Seine Familie lebe jetzt außerhalb des Irak. Dass sein Vater von 2009 bis 2011 in einem amerikanischen Stützpunkt ein Überwachungssystem eingebaut habe, könne er mit Unterlagen beweisen. Nach dem Überfall im Januar 2013, als er auf den Kopf geschlagen worden sei, sei er ins Krankenhaus gekommen. Hierüber gebe es einen Arztbericht. Im Hinblick auf den bei der amerikanischen Armee gestellten Einreiseantrag in die USA hätten sie eine Eingangsbestätigung erhalten, eine weitere Antwort hätten sie trotz mehrfacher Nachfragen jedoch nicht bekommen. Als sein Vater den Versuch, ihn (den Vater) zu erschießen, bei der Polizei angezeigt habe, sei ein Protokoll gefertigt worden. Durch richterliche Verfügung sei die Polizei aufgefordert worden, weiter zu ermitteln. Daraufhin habe sein Vater das Land verlassen und sei in die Türkei gegangen. Seine Mutter habe seinem Vater vorgehalten, er hätte bei der Anzeige die Wohnadresse nicht angeben dürfen. Wenige Tage nach der Anzeige seien Leute erschienen und hätten seine Mutter und seinen Bruder geschlagen. Dabei hätten sie sich als Mitglieder der Miliz Saraya Alsalam bezeichnet. Daraufhin sei auch der Rest der Familie in die Türkei geflüchtet. Bei einer Rückkehr in den Irak befürchte er, von der Miliz Saraya Alsalam getötet zu werden. Zwischen den Drohanrufen in den Jahren 2012 und 2013, der Körperverletzung im Jahr 2013, der Explosion des Autos im Jahr 2014 und seiner Ausreise bestehe ein kausaler Zusammenhang. In der Zeit zwischen der Bedrohung in der Bibliothek und seiner Ausreise habe es weitere gegen die Familie gerichtete Angriffe gegeben, deren Ziel auch er gewesen sei. Die Angriffe in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 hätten ihm und seinem Vater gegolten. Die Zusammenhänge der Angriffe würden nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Miliz Saraya Alsalam erst 2014 gegründet worden sei. Als ehemaliger Muslim müsse er bei einer Rückkehr in den Irak zudem befürchten, dass islamische Fundamentalisten ihm unter Berufung auf das Tötungsgebot der Scharia nach dem Leben trachteten. Er leide auch unter psychischen Problemen. Mit weiterem Schriftsatz vom 21.04.2017 trug der Kläger vor, er habe sich vom 30.03.2017 bis zum 21.04.2017 in stationärer Behandlung in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in K befunden. In dem Entlassbericht vom 21.04.2017 seien die Diagnosen schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und posttraumatische Belastungsstörung gestellt worden. Er habe nach wie vor in der psychiatrischen Institutsambulanz wöchentliche Termine. Die medikamentöse Behandlung umfasse sieben Medikamente. Er habe Albträume und sehe keinen Ausweg mehr. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.02.2017 aufzuheben; hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. In einem ärztlichen Bericht vom 23.03.2017 der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K führte die Assistenzärztin P aus, der Kläger leide an einer schweren posttraumatischen Belastungsstörung und an massiven Albträumen unter Durchschlafstörungen. Im Entlassbericht der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie K vom 21.04.2017 führten Prof. Dr. J und Diplompsychologe M aus, der Kläger habe sich vom 10.03.2017 bis zum 21.04.2017 stationär in der Klinik aufgehalten. Bei ihm bestehe eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome und eine posttraumatische Belastungsstörung. Seit er am 21.02.2017 erfahren habe, dass er Deutschland innerhalb einer Woche verlassen müsse, könne er nicht mehr schlafen. Er habe Albträume. Außerdem habe er angefangen, Alkohol zu trinken. Im Irak sei der Kläger als Dolmetscher in Englisch, Französisch und Arabisch tätig gewesen. Der Kläger leide aufgrund massiver Albträume unter Durchschlafstörungen und sei sowohl tagsüber als auch nachts schreckhaft. Er habe von Intrusionen und Schuldgefühlen berichtet, da er seine Mutter und seine Schwester bei einem Überfall allein gelassen habe. Eine ambulante Traumatherapie bei Dr. S in T sei mit Vorgesprächen begonnen worden. Die Partnerin des Klägers habe am 31.03.2017 eine Fehlgeburt erlitten, sie leide unter Eierstockkrebs. Sie habe sich vom Kläger mittlerweile getrennt. In einem weiteren vorgelegten Entlassbericht vom 02.05.2017 berichteten Prof. J und Diplompsychologe M, der Kläger habe sich vom 27.04.2017 bis 18.05.2017 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie in K wegen einer akuten polymorph psychotischen Störung mit schizophrenieformer Symptomatik befunden. Der Kläger habe berichtet, er habe imperative Stimmen gehört. Auf der Straße würden ihn Menschen verfolgen und über ihn reden. In einer vorgelegten fachärztlichen Stellungnahme vom 26.09.2018 führte Dr. S aus, der Kläger habe von Albträumen und stetiger Angst berichtet. Weiter habe er berichtet, dass er manchmal nächtelang nicht schlafen könne, keinen Appetit habe und viel schwitze. Manchmal habe er Magenbeschwerden und Kopfweh. Weiter habe er Angst vor der Zukunft und keine Pläne. Die Beziehung zu seiner Freundin habe er aufgegeben. Sein Vater habe in Bagdad eine Firma für Sicherheitsinstallationen gehabt, seine Mutter sei Hausfrau gewesen. Er sei der zweitälteste von vier Geschwistern. Seine Familie sei nicht religiös. Nach dem Ausbruch des Krieges im Jahr 2003 sei seine Familie aus der Stadt weggezogen. Nach ein paar Wochen seien sie jedoch zurückgekehrt und die Straße sei voller Panzer gewesen. Er sei auf eine Privatschule gegangen. Sein Vater habe für Banken und andere private Institutionen gearbeitet. 2009 seien die Amerikaner auf seinen Vater zugekommen und hätten vorgeschlagen, ein Projekt für sie zu entwickeln. Zusammen und mit einem Freund des Vaters hätten sie das Projekt umgesetzt. Es sei nirgends bekannt gewesen, dass die Firma seines Vaters für die Amerikaner gearbeitet habe. Nach einem Anruf sei der Freund, der an dem Projekt beteiligt gewesen sei, verschwunden. Im Jahr 2013 sei er auf dem Rückweg vom Einkaufen von hinten überfallen worden; irgendjemand habe das Wort Verräter gesagt. Im Krankenhaus sei er aus der Bewusstlosigkeit wieder aufgewacht. Die Familie sei dann zunächst in den Nordirak gegangen und später nach Babel, wo sein Vater das Geschäft weiterbetrieben habe. Nach der Explosion ihres Autos seien sie nach Bagdad zurückgekehrt und der Kläger habe wiederum die Universität besucht. Dort im Lesesaal habe eines Tages ein Freund den Kläger gewarnt, dass auf ihn Männer mit langen Bärten warteten. Der Kläger sei dann aus dem Fenster geklettert und die Wand hinuntergesprungen. Auf seinen Vater seien Schüsse durch die Haustür abgegeben worden, da er diese nicht habe öffnen wollen. Da sein Vater sich aber gebückt habe, sei er nicht getötet worden. Als der Kläger und sein Vater sich in der Türkei aufgehalten hätten, sei die übrige Familie zu Hause überfallen worden. Die Mutter und der Bruder des Klägers seien getreten und geschlagen worden. Danach habe der Vater auch den Rest der Familie in die Türkei kommen lassen. Beim Kläger bestehe eine angstbetonte und depressive Störung als Verlaufsform einer Trauma-Folgestörung; eine manifeste psychotische Symptomatik bestehe derzeit nicht. Im Vordergrund bestehe eine Angstsymptomatik mit depressiven Anteilen sowie sozialen Rückzug. Weiter bestünden eine gesteigerte vegetative Erregbarkeit, intrusive Erinnerungen und Verlust angenehmer Affekte. Eine paranoid-halluzinatorische Schizophrenie bestehe nicht. Im Falle einer erneuten schweren psychosozialen Belastung, beispielsweise einer erzwungenen Rückkehr in das Herkunftsland, sei mit einer gravierenden Verschlechterung und mit einer Reaktivierung der derzeit latenten Suizidimpulse zu rechnen. Hinweise auf Simulation oder Aggravation hätten nicht vorgelegen. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger vorgetragen, im Jahr 2013/14 habe er in Bagdad das Abitur abgelegt. Direkt danach habe er ein Jahr lang an der Universität Al Mamonum in Bagdad in den Studienfächern Englisch und Französisch studiert. Von 2009 bis 2011 habe er im Betrieb seines Vaters mitgearbeitet. Zuletzt habe er zusammen mit seinen Eltern im elterlichen Haus in Bagdad, Stadtteil Al Etefiya gewohnt. Seine Eltern lebten jetzt in Istanbul. Sein Vater sei Eigentümer von vielen Grundstücken im Irak gewesen. Diese habe er verkauft. Hiervon könnten seine Eltern leben. Sein Vater arbeite nicht in der Türkei. Im Irak habe sein Vater früher eine Firma für Sicherheit betrieben. Diese Firma habe u.a. Sicherheitstüren und Tresore hergestellt, verkauft und eingebaut. Die Firma habe für Kunden einen Katalog zur Verfügung gestellt. In Bagdad habe es auch ein Lager gegeben. Ca. fünf Mitarbeiter seien in der Firma beschäftigt gewesen. Auf Vorhalt: Nur sein Vater und er selbst seien ständig anwesend gewesen. Die Mitarbeiter seien nicht fest angestellt und anwesend gewesen; diese seien vielmehr in Einzelfällen mit Aufträgen versehen worden. Die Firma sei Anfang 2013 geschlossen worden. Auch später sei sie nicht weitergeführt worden. Sein Vater habe jedoch Reparaturen und Instandhaltungen durchgeführt; er sei über Mobiltelefon einfach zu erreichen gewesen. Er habe zwei Brüder und zwei Schwestern, die sich bei seinen Eltern aufhielten. Im Irak sei er im Besitz eines Reisepasses gewesen. Dieser befinde sich nunmehr in Finnland. Er gehöre der schiitischen Glaubensrichtung an. Seit seinem Aufenthalt in Deutschland glaube er jedoch nicht mehr. Im Irak sei er nicht politisch aktiv gewesen und festgenommen worden sei er auch nicht. Im September 2015 habe er den Irak verlassen. Zum Ausreisegrund befragt trug der Kläger vor, im Juni 2015 habe es einen Entführung-/Tötungsversuch gegeben. Er hätte entführt werden sollen, habe jedoch fliehen können. Danach habe er psychische Störungen entwickelt und deshalb nicht mehr weiter studieren können. Seine Eltern hätten ihm geraten, den Irak zu verlassen. Auf Vorhalt: Er sei in der Bibliothek gewesen und Leute hätten versucht, ihn zu entführen. Auf weiteren Vorhalt: Ein Freund habe ihm mitgeteilt, dass Leute mit Bärten und in zivil sowie bewaffnet am Eingang der Fakultät stünden und die Ausweise kontrollierten. Die Leiterin der Bibliothek habe ihm einen Ausgang hinter der Fakultät gezeigt. Er sei dann durch den Wald gelaufen. An einer Schnellstraße habe er ein Auto angehalten und sei mit diesem nach Hause gefahren. Auf weiteren Vorhalt: Am Eingang zur Fakultät habe es immer Ausweiskontrollen gegeben. Sein Freund habe ihm mitgeteilt, die Leute, die die Kontrollen durchgeführt hätten, hätten ihm (dem Freund) gesagt, sie suchten jemanden, der heiße wie der Kläger. Die Direktorin der Bibliothek stamme auch aus dem Stadtteil, wo er gewohnt habe. Diese habe ihn über den Flur im zweiten Obergeschoss über das Treppenhaus zum ersten Obergeschoss (= Erdgeschoss) in den hinteren Teil des Gebäudes geführt. Durch eine Tür sei er in den dort vorhandenen Hof gelangt. Der Hof sei durch eine ca. 2 m hohe Mauer umgeben gewesen. Da die Steine der Mauer nicht verputzt gewesen seien, habe er zwischen den Steinen hochklettern und die Mauer überwinden können. Anschließend habe er die Universität nicht mehr betreten. Er sei psychisch angeschlagen gewesen. Weder er noch seine Familie hätten das Haus verlassen. Sein Vater habe bei Reparaturaufträgen einen Mitarbeiter hingeschickt. Sie hätten einen Fahrer angestellt gehabt, der Einkäufe erledigt habe. Auch vor diesem Entführungs-/Tötungsversuch sei schon versucht worden, ihn umzubringen. Der erste Versuch sei im Januar 2013 gewesen. Er sei zu einem Einkaufsladen gegangen, der ihrem Wohnhaus gegenüber gelegen habe. Auf dem Rückweg habe er einen harten Schlag auf den Hinterkopf erhalten. Zuvor sei gerufen worden „du Verräter“. Erst im Krankenhaus sei er wieder zu Bewusstsein gekommen. Er wisse nicht, wie viele Personen ihn angegriffen hätten. Nach diesem Vorfall seien sie in ein anderes Haus, das seinem Vater gehört habe, in einem anderen Stadtteil von Bagdad gezogen. Ende des Jahres 2013 habe sein Vater einen Anruf erhalten. In diesem Anruf sei sein Vater gefragt worden, ob er (der Kläger) noch lebe. Dies habe er als Bedrohung empfunden. Sie seien dann nach Erbil gezogen, wo sie jedoch nur zwei Wochen hätten bleiben können. Danach seien sie in die Stadt Babel (Provinz Hilla bzw. Babel) gezogen, wo sie sich sieben Monate aufgehalten hätten. In Babel hätten sie sich bei der Organisation IOM, die von amerikanischen Streitkräften betrieben werde, gemeldet und um Aufnahme in Amerika gebeten. Er selbst sei während des Aufenthaltes in Babel immer zu Hause gewesen. Sein Vater habe in Babel Aufträge per Telefon entgegen genommen. Wenn sich diese Aufträge auf die Stadt Bagdad bezogen hätten, habe sein Vater andere Personen beauftragt, den Auftrag auszuführen. Am Ende des Aufenthalts in der Stadt Babel habe sein Vater einen Anruf eines Kunden aus der Stadt Babel erhalten. Sein Vater sei beauftragt worden, einen Tresor zu reparieren. Er (der Kläger) und sein Vater seien zu der Adresse gefahren und hätten die Reparatur durchgeführt. Als sie das Haus verlassen hätten, habe ihr Auto, das ca. 20 m von dem Haus entfernt geparkt gewesen sei, in Flammen gestanden. Zuvor hätten sie während ihres Aufenthaltes in dem Haus einen Knall gehört. Sie hätten dann ein Taxi genommen und seien nach Hause gefahren. Nach diesem Vorfall seien sie nach Bagdad zurückgekehrt und hätten im Stadtteil Al Etefiya gewohnt. Ca. zwei Monate nach der Rückkehr nach Bagdad habe er das Abitur abgelegt, ohne vorher die Schule besucht zu haben. Den Stoff habe er sich durch Eigenstudium beigebracht. Sein Vater habe nach der Rückkehr von der Stadt Babel die Firma stillgelegt und Aufträge nicht mehr ausgeführt. Sie hätten vom Verkauf von Immobilien und von Bankguthaben gelebt. Er vermute, dass die geschilderten Vorfälle mit seiner Zusammenarbeit mit den Amerikanern zu tun hätten. Die Firma seines Vaters habe einen Vertrag mit den Amerikanern geschlossen mit dem Inhalt, dort Überwachungskameras an einer Tür zu installieren und eine Sicherheitstür anzubringen. Bei einer irakischen Bank, die sich auf dem Militärgelände der Amerikaner befunden habe, hätten die Amerikaner eine Tür und Kameras gesehen, die sein Vater angebracht habe, und bei der Bank angefragt, wer dies gemacht habe. Die Bank habe danach seinen Vater gefragt, ob sie seine Telefonnummer weitergeben dürfe. Auf diese Art und Weise seien sie an den Auftrag gelangt. Auf Vorhalt: Sein Vater habe bei dieser Bank nur einen Tresor eingebaut gehabt. Die Durchführung des Auftrags habe ca. ein Jahr gedauert. Dabei sei viel Zeit für den Schriftverkehr benötigt worden. Der Auftrag sei von Mitte 2009 bis Ende 2010 von ihm, seinem Vater und einem Mitarbeiter ausgeführt worden. Er habe außerdem im Jahr 2012 für die Dauer von 5 bis 6 Monaten zusammen mit ca. 100 anderen Studenten ein Praktikum bei einem Erdölverein in Bagdad gemacht, das von der amerikanischen Botschaft unterstützt worden sei. Nach Abschluss des Praktikums seien sie in der amerikanischen Botschaft empfangen worden. Im September 2015 sei er alleine mit dem Taxi zum Flughafen Bagdad gefahren und dort habe er ein Flugticket gekauft. Zu dieser Zeit habe er für den Aufenthalt in der Türkei kein Visum benötigt. Er sei dann von Bagdad nach Istanbul geflogen. In Istanbul habe er sich nur ein paar Tage aufgehalten. Die Kosten der Reise bis nach Finnland hätten sich auf 2000 US Dollar belaufen. Von der offenen Balkanroute habe er Kenntnis erlangt, als er sich in der Türkei aufgehalten habe. Derzeit sei er beim Arzt namens T (medius Klinik N) und bei Dr. S in T in Behandlung. Herr T rede mit ihm über seinen Zustand und verschreibe Medikamente. Auch Dr. S führe Gespräche mit ihm; bei ihm sei er seit einem Jahr in Behandlung. Im August 2018 sei gegen seinen Vater ein Tötungsversuch unternommen worden, als dieser sich in Bagdad aufgehalten habe, um dort ein Haus zu verkaufen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.