Urteil
11 K 10203/17
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0318.11K10203.17.00
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Leitsätze
1. Eine Hochschule regelt im Bereich der Landesgraduiertenförderung nicht im Rahmen der ihr eingeräumten Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis wissenschaftsrelevante Angelegenheiten, sie bewirtschaftet vielmehr für das Land Mittel nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz. Richtige Beklagte ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Xxxxxxxxx, diese vertreten durch die Rektorin.(Rn.17)
2. Besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums, kann der Einzelne nur verlangen, dass über seinen Antrag unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entschieden wird.(Rn.18)
2. Entscheidend im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, dass es Regelungen gibt, deren Einhaltung (gerichtlich) überprüfbar ist. Andernfalls läge ein willkürliches Handeln vor. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher, dass Entscheidungen über die Gewährung eines Stipendiums eine Vergabepraxis zugrunde liegt, die – nicht zuletzt mit Blick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – ein System aufweist (Anschluss an OVG Münster, Urteil v. 23.06.2004 - 8 A 3587/02 -, juris). (Rn.18)
4. Derartiges kann etwa in Form von Richtlinien oder einer Vergabeordnung geschehen. Dabei besteht weder eine Pflicht zur Einhaltung der Schriftform, noch eine Notwendigkeit zur Veröffentlichung des zu entwickelnden Handlungsprogramms. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Vergabe der Stipendien selbst nicht willkürlich gehandhabt werden kann.(Rn.18)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Hochschule regelt im Bereich der Landesgraduiertenförderung nicht im Rahmen der ihr eingeräumten Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis wissenschaftsrelevante Angelegenheiten, sie bewirtschaftet vielmehr für das Land Mittel nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz. Richtige Beklagte ist das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Xxxxxxxxx, diese vertreten durch die Rektorin.(Rn.17) 2. Besteht kein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums, kann der Einzelne nur verlangen, dass über seinen Antrag unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entschieden wird.(Rn.18) 2. Entscheidend im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes ist, dass es Regelungen gibt, deren Einhaltung (gerichtlich) überprüfbar ist. Andernfalls läge ein willkürliches Handeln vor. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung verlangt daher, dass Entscheidungen über die Gewährung eines Stipendiums eine Vergabepraxis zugrunde liegt, die – nicht zuletzt mit Blick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – ein System aufweist (Anschluss an OVG Münster, Urteil v. 23.06.2004 - 8 A 3587/02 -, juris). (Rn.18) 4. Derartiges kann etwa in Form von Richtlinien oder einer Vergabeordnung geschehen. Dabei besteht weder eine Pflicht zur Einhaltung der Schriftform, noch eine Notwendigkeit zur Veröffentlichung des zu entwickelnden Handlungsprogramms. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Vergabe der Stipendien selbst nicht willkürlich gehandhabt werden kann.(Rn.18) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist gemäß § 75 VwGO auch ohne ein abgeschlossenes Vorverfahren zulässig, nachdem die Beklagte auf den im Januar 2017 eingelegten Widerspruch des Klägers keinen Widerspruchsbescheid erlassen hat. Die Klage ist aber nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt daher den Kläger nicht in seinen Rechten. Dieser Bescheid konnte vom Gericht daher auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 und Absatz 5 VwGO). 1. Richtige Beklagte ist vorliegend das Land Baden-Württemberg, vertreten durch die Staatliche Akademie der Bildenden Künste Xxxxxxxxx, diese vertreten durch die Rektorin, da die Hochschule im Bereich der Landesgraduiertenförderung nicht im Rahmen der ihr eingeräumten Selbstverwaltung im eigenen Wirkungskreis wissenschaftsrelevante Angelegenheiten regelt, sie vielmehr für das beklagte Land Mittel nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz bewirtschaftet. Für diese Sicht spricht auch die der Hochschule auferlegte Berichtspflicht nach § 7 Abs. 5 LGFG. 2. Maßgeblich für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits ist § 4 Satz 3 LGFG. Danach besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums nicht. Nach dieser Bestimmung kann der Einzelne daher nur verlangen, dass über seinen Antrag auf Gewährung eines Stipendiums unter Beachtung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) entschieden wird. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist ein Verstoß gegen diesen Rechtssatz, der eine Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides zur Folge hätte, aber nicht zu erkennen. a) Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz ist nicht darin zu erkennen, weil es der Beklagten überhaupt an einem System zur Vergabe der Landesgraduiertenförderungsstipendien ermangeln würde. Gem. § 7 Abs. 2 LGFG kann die die Mittel bewirtschaftende Hochschule – vorbehaltlich einer allgemeinen Rechtsverordnung nach § 10 LGFG durch das Wissenschaftsministerium – durch eine Satzung insbesondere Regelungen zur Förderungsdauer treffen. Die Beklagte hat sich nicht auf das Vorhandensein einer solchen Satzung berufen. Dies ist jedoch unschädlich. § 7 Abs. 2 LGFG ermächtigt die Hochschule („kann“) zum Erlass von Regelungen durch Satzung, verpflichtet sie aber nicht. Entscheidend im Sinne des allgemeinen Gleichheitssatzes ist allein, dass es überhaupt Regelungen gibt, deren Einhaltung (gerichtlich) überprüfbar ist. Andernfalls läge ein willkürliches Handeln vor. Die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung (vgl. OVG Münster, Urteil v. 23.06.2004 – 8 A 3587/02 -, juris) verlangt daher, dass Entscheidungen über die Gewährung eines Stipendiums eine Vergabepraxis zugrunde liegt, die – nicht zuletzt mit Blick auf Rechtssicherheit und Rechtsklarheit – ein System aufweist. Die Verwaltung hat es bei einer Stipendienvergabe in der Regel mit einer Reihe von zumindest ähnlichen Fällen zu tun. Der allgemeine Gleichheitssatz verlangt daher, dass die Verwaltung diese vergleichbaren Fälle zueinander in Beziehung setzt und Regeln für ihre Bearbeitung entwickelt. Ähnlich wie im Subventionsrecht gebietet der Gleichheitssatz auch im Bereich einer Stipendienvergabe ein gleichheitsgerechtes Verteilungs-programm zu erstellen. Derartiges kann etwa in Form von Richtlinien oder einer Vergabeordnung geschehen. Allerdings besteht weder eine Pflicht zur Einhaltung der Schriftform, noch eine Notwendigkeit zur Veröffentlichung des zu entwickelnden Handlungsprogramms. Es muss lediglich gewährleistet sein, dass das Verwaltungsverfahren zur Vergabe der Stipendien selbst nicht willkürlich gehandhabt werden kann (OVG Münster, a.a.O., Rz 101 m.w.N). Dass es auf Seiten der Hochschule an einem solchen System der Stipendienvergabe fehlt, ist nicht zu erkennen und wird vom Kläger letztlich auch nicht vorgetragen. Die Beklagte verfügt ausweislich der Verwaltungsakten über einheitliche Antragsformulare. Sie hat gem. § 7 Abs. 3 LGFG durch Satzung die Zusammensetzung ihrer Vergabekommission geregelt. Diese hört die Stipendien-Bewerber an und fertigt über ihre Sitzungen ein schriftliches Protokoll. Sie lässt sich eine schriftliche Darstellung des Arbeitsvorhabens und die künstlerische Betreuung durch die Hochschule sowie ein Gutachten zur Förderwürdigkeit vorlegen. Die Stipendiums-Bewerber erhalten sodann einen schriftlichen Bescheid. Abgesehen von dem vom Kläger beanstandeten Ergebnis (dazu sogleich) ist das Weiterbewilligungsverfahren im Falle des Klägers nicht anders abgelaufen, als im Falle der am selben Tag von der Vergabekommission mit entschiedenen anderen beiden Stipendien-Bewerberinnen. Ein Gleichheitsverstoß durch ein systemloses und willkürlich geführtes Verwaltungsverfahren liegt nicht vor. b) Ein gleichheitswidriger Verfahrensverstoß ist aber auch nicht darin zu erkennen, dass – wie der Kläger vorträgt – außer bei ihm noch nie ein Vergleichsfall einer abgelehnten Weiterbewilligung an der Hochschule vorgekommen sei. Damit wendet sich der Kläger gegen das Ergebnis, nicht gegen das Verfahren. Ausweislich des Sitzungsprotokolls vom 23.11.2016 war Gegenstand der Sitzung der Vergabekommission die Weiterbewilligung der laufenden Graduiertenstipendien für das zweite Jahr der Regelförderungsdauer von insgesamt drei Personen. Von allen lagen Zwischenberichte und Gutachten der Betreuer zur Einsichtnahme vor. Alle drei erläuterten ihre Präsentation, berichteten zum bisherigen Verlauf, zum aktuellen Stand und zu dem geplanten sowie kommenden Vorhaben in kurzen Vorträgen zu je ca. 10 Minuten. Im Anschluss traten die Kommissionsmitglieder für ca. 20 Minuten in ausführliche Reflexionsgespräche mit allen Geförderten, die dabei Stellung zu Fragen und Anregungen der Kommissionsmitglieder nahmen. Damit wurde der Kläger nach demselben Verfahren, wie die beiden anderen Stipendien-Bewerberinnen behandelt. Ein Gleichheitsverstoß ist auch so nicht ersichtlich. c) Ein gleichheitswidriger Verfahrensverstoß ist auch nicht insoweit zu erkennen, als im Rahmen der Entscheidung über die Weiterbewilligung eine Neubeurteilung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens des Klägers überhaupt vorgenommen worden ist. Die diesbezüglichen Angriffe des Klägers gehen fehl. aa) Der – bestandskräftige – erste Bewilligungsbescheid vom 16.11.2015 steht dieser Vorgehensweise der Beklagten nicht entgegen, im Gegenteil. Nachdem dem Kläger auf seinen Antrag vom 01.11.2015 mit diesem Bescheid ausdrücklich zunächst nur eine Förderung für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2016 gewährt wurde, liegt bezogen auf die Antragstellung entweder nur eine Teilbewilligung oder sogar zunächst eine Teilablehnung mit Blick auf das zweite Förderjahr vor. In jedem Fall enthält dieser Bescheid die ausdrückliche Bestimmung, dass vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes festzustellen sei, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt sei. Aus den hierzu beigefügten Hinweisen zur Weiterbewilligung ist ersichtlich, dass insoweit eine Entscheidung getroffen werden müsse. Hierzu wurde dem Kläger im Bewilligungsbescheid vom 16.11.2015 zusätzlich bereits ein Termin für die Präsentation und persönliche Erläuterung seiner bis dahin erstellten Arbeit vor der Vergabekommission genannt. Aus der Gesamtschau und insbesondere aus der Mitteilung eines erneuten Zusammentretens der Vergabekommission war unzweifelhaft zu erkennen, dass sich die Hochschule vorbehalten hat, eine Neubewertung vorzunehmen und über eine Weiterbewilligung für das zweite Förderjahr eine eigene Entscheidung zu treffen. bb) Diese Vorgehensweise steht auch im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften. Gem. § 5 Abs. 5 LGFG entscheidet die Hochschule selbstständig über die Förderungsdauer und evtl. Verlängerungsmöglichkeiten. Damit ist es von Gesetzes wegen zu vereinbaren, sowohl eine einheitliche Förderentscheidung für einen Gesamtzeitraum zu treffen als auch Teilabschnitte zu bilden („Verlängerungsmöglichkeiten“) und hierzu gestuft Entscheidungen zu treffen. Die Annahme des Klägers, eine inhaltliche Entscheidung über eine Verlängerungsmöglichkeit sei der Hochschule nicht eröffnet, wenn der Stipendien-Bewerber die formalen Verlängerungsvoraussetzungen erfülle, also einen Arbeitsbericht als Zwischenstand vorlege und eine - positive - fachliche Stellungnahme des Betreuers, entspricht ebenfalls nicht § 4 S. 3 LGFG. Danach besteht ein Anspruch auf Gewährung eines Stipendiums gerade nicht und damit kann auch ein Anspruch auf Weitergewährung bei Vorlage formaler Mindest-Voraussetzungen nicht bestehen. Und dass sämtliche Stipendien-Bewerber und -Bewerberinnen sich einer solchen erneuten Beurteilung der Förderwürdigkeit im Rahmen des Weiterbewilligungsverfahrens nach dem ersten Förderjahr stellen müssen, wird vom Kläger nicht bestritten. Ein Gleichheitsverstoß im Verwaltungsverfahren scheidet insoweit aus. d) Soweit der Kläger rügt, sein zwischenzeitlich gezeigter weiterer künstlerischer Werdegang bestätige seine Befähigung und müsse zu der Schlussfolgerung führen, die Kommission habe sachfremde Erwägungen angestellt und offenkundig seinen Arbeitsbericht nicht ausreichend gelesen, vermag ebenfalls nicht zu Feststellung eines gleichheitswidrigen Verfahrensverstoßes führen. Im Kern rügt der Kläger damit allein das Ergebnis, nämlich die Ablehnung der Weiterbewilligung seines Stipendiums. Die Behauptung, die Kommissionsmitglieder hätten den Arbeitsbericht nicht ausreichend gelesen, stellt eine Behauptung „ins Blaue hinein“ dar. e) Ein Verfahrensverstoß liegt – wieder entgegen der Rechtsansicht des Klägers – auch nicht darin begründet, dass es die Vergabekommission überhaupt unternommen hat, das Arbeitsvorhaben des Klägers einer künstlerischen Beurteilung zu unterziehen. Insbesondere liegt hierin kein Verstoß gegen § 7 Abs. 3 S. 4 LGFG. Soweit es dort heißt, dass „auf der Basis von Gutachten“ entschieden werde, verzerrt der Kläger den Wortlaut der gesetzlichen Vorschrift. „Auf der Basis von Gutachten“ ist etwas Anderes als „durch den Gutachter“. Wäre Letzteres der Sinn der gesetzlichen Regelungen gewesen, so wäre die Einrichtung einer Vergabekommis-sion entbehrlich. Es würde dann genügen, die Verwaltung, etwa das Rektorat, zu beauftragen, festzustellen, ob ein positives Gutachten einem Antrag auf Gewährung eines Stipendiums beigefügt worden ist. f) Zuletzt geht damit auch der Vortrag des Klägers ins Leere, die Gleichheitswidrigkeit des Weiterbewilligungsverfahrens seitens der Vergabekommission sei auch insoweit zu erkennen, als er bereits nach seinem ursprünglichen Antrag explizit ein Forschungsvorhaben im Blick gehabt habe und die Begründung, es sei nicht absehbar, was im zweiten Jahr der Förderung dieses Vorhabens herauskomme, sei nicht schlüssig, da das Ergebnis eines Forschungsprojektes vor der Durchführung desselben ohnehin immer nur erahnt werden könne. Diese Argumentation entfernt sich von den Regelungen des LGFG. Für den Bereich der Kunsthochschulen bestimmt § 3 Abs. 1 LGFG ausdrücklich, dass die Förderung ein künstlerisches Entwicklungsvorhaben zum Gegenstand haben muss. Dies setzt sehr wohl die Prüfung voraus, ob eine künstlerische Entwicklung erkennbar gemacht werden kann. Diese gesetzliche Voraussetzung kann nicht dadurch umgangen werden, dass man das Vorhaben als „Forschungsvorhaben“ bezeichnet (entgegen der ausdrücklichen Angabe im Antragsformular des Klägers vom 01.11.2015) und dann im Weiterbewilligungsverfahren damit argumentiert, was diese Forschung letztlich zeitige, müsse offenbleiben, wie bei jeder Forschung. Richtig ist viel mehr, wenn eine künstlerische Entwicklung nicht prognostiziert werden kann, fehlt es an einer Fördervoraussetzung. Äußerstenfalls wäre insoweit die Überlegung gerechtfertigt, ob bereits die Bewilligung eines Stipendiums im ersten Förderjahr aufgrund des Offenhaltens einer zu erwartenden künstlerischen Entwicklung überhaupt gerechtfertigt war. Das kann dahinstehen. Das Abstellen auf diesen Gesichtspunkt seitens der Vergabekommission im Weiterbewilligungsverfahren verstößt jedenfalls nicht gegen die Denkgesetze oder das LGFG und lässt sich daher auch nicht als Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz deuten. Nach jeder Betrachtungsweise scheidet somit ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz durch die angegriffene Entscheidung aus. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Kläger begehrt von der Beklagten die Fortführung des ihm gewährten Stipendiums nach dem Landesgraduiertenförderungsgesetz (LGFG) für ein weiteres Jahr. Der Kläger ist Absolvent der Staatliche Akademie der Bildenden Künste Xxxxxxxxx (Bachelor of Arts; Master of Arts). Unter dem 01.11.2015 beantragte der Kläger bei der Beklagten, ihm zur Erarbeitung eines künstlerischen Entwicklungsvorhabens mit dem Titel „Xxxxxxxxx“ ein Stipendium nach dem LGFG für 24 Monate ab dem 31.12.2015 zu bewilligen. Unterlagen hierzu legte er vor. Mit Bewilligungsbescheid vom 16.11.2015 bewilligte die Beklagte daraufhin dem Kläger ein Stipendium i.H.v. € 1.200,-/mtl. . Zur Dauer der Förderung heißt es in diesem Bescheid, das Stipendium werde zunächst für den Zeitraum Januar 2016 bis Dezember 2016 gewährt. Vor Ablauf dieses Bewilligungszeitraumes sei festzustellen, ob eine weitere Förderung gerechtfertigt sei (Weiterbewilligung). Die Förderung ende im Regelfall nach zwei Jahren (Regelförderungsdauer). Dieser Bescheid enthielt zudem Hinweise hinsichtlich der Weiterbewilligung für das zweite Jahr. Dort heißt es u.a., für die Entscheidung über die Weiterbewilligung des Stipendiums für das zweite Jahr der Regelförderungsdauer müsse u.a. ein Arbeitsbericht vorgelegt werden und der Betreuer des Vorhabens gebe dazu eine Stellungnahme ab, in der die bisher erbrachten Leistungen bewertet würden. Ein Termin für die Präsentation und die persönliche Erläuterung der bis dahin erstellten Arbeit vor der Vergabekommission wurde für November 2016 mitgeteilt. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig. Am 23.11.2016 tagte die von der Hochschule gebildete Vergabekommission zur Entscheidung über die Weiterbewilligung der laufenden Stipendien für das zweite Jahr der Regelförderungsdauer. Insoweit wird auf das in den Verwaltungsakten enthaltene Protokoll vom 23.11.2016 verwiesen. Mit Bescheid vom 12.12.2016, zugestellt am 14.12.2016, teilte die Beklagte dem Kläger mit, nach dem Beschluss der Vergabekommission vom 23.11.2016 werde das Stipendium nicht weitergewährt. Präsentation und Erläuterung hätten die Kommission nicht zu überzeugen vermocht. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch ein, dem er umfangreiche Erläuterungen zu seinem künstlerischen Schaffen sowie Ausführungen zum Spannungsverhältnis zwischen Wahnsinn und Nicht-Verstehen beifügte. Am 31.03.2017 fand sodann eine Zusatzsitzung der Vergabekommission der Hochschule statt, in der u.a. über den Widerspruch des Klägers beraten wurde. Auch insoweit wird auf das in den Verwaltungsakten enthaltene Protokoll vom 31.03.2017 verwiesen. Die Kommission empfahl, dem Widerspruch nicht zu entsprechen. Eine förmliche Widerspruchsentscheidung erhielt der Kläger nicht. Am 16.06.2017 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er verweist zunächst auf sein bisheriges Vorbringen, das Förderverfahren und darauf, dass die Begründung für die Nicht-Weitergewährung unzureichend und nicht nachvollziehbar sei. Der Kläger beantragt (sachlich gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 12. Dezember 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Fortgewährung des Landesgraduierten-Stipendiums unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die Ausführungen im angegriffenen Bescheid. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger seine Klagebegründung weiter ergänzt. Das Verfahren zur Weiterbewilligung sei rechtsfehlerhaft gewesen. Er habe den geforderten Arbeitsbericht und eine - positive - fachliche Stellungnahme des Betreuers zur Kommissions-Sitzung vorgelegt. Das müsse nach dem Ausgangsbescheid vom 16.11.2015 genügen. Eine erneute künstlerische Beurteilung des Projektes sei danach nicht zulässig gewesen. Es habe auch noch nie an der Hochschule einen Vergleichsfall einer Neu-Evaluation und einer danach abgelehnten Weiterbewilligung gegeben. Sein weiterer künstlerischer Werdegang inzwischen bestätige seine Befähigung. Die Kommission habe sachfremde Erwägungen angestellt und offenkundig seinen Arbeitsbericht nicht ausreichend gelesen. Auch das LGFG lasse eine Neubeurteilung während des laufenden Stipendiums nicht zu. Vielmehr werde dort bestimmt (§ 7 Abs. 3 Satz 4), dass „auf der Basis von Gutachten“ entschieden werde. Die künstlerische Beurteilung des Arbeitsvorhabens unterliege damit - allein - dem Gutachter, nicht der Vergabekommission. Das sei auch nur konsequent. Der Kommission fehle - im Gegensatz zum Gutachter - die Fachkompetenz für eine solche Beurteilung. Die Fehlerhaftigkeit des Weiterbewilligungs-Verfahrens ergebe sich auch aus dem Ausgangsbescheid vom 16.11.2015. Dort seien Hinweise zur Weiterbewilligung enthalten, die keinerlei Bezug zu einer Neubeurteilung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens aufwiesen. Nach seinem ursprünglichen Antrag und den beigefügten Unterlagen habe er explizit ein Forschungsvorhaben mit dem Thema „Xxxxxxxxx“ im Blick gehabt. Eine Begründung, es sei nicht absehbar, was kommt, sei nicht legitim. Das Ergebnis eines Forschungsprojektes könne vor seiner Durchführung immer nur erahnt werden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.