Urteil
11 K 13184/17
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0318.11K13184.17.00
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Leitsätze
1. Die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, d. h., der Betreffende muss die maßgeblichen Fördervoraussetzungen während des Bewilligungszeitraums auf Ausbildungsförderung insgesamt erfüllen.(Rn.19)
2. Ein ausbildungswilliger Unionsbürger erhält dann Ausbildungsförderung nach dem BAföG, wenn er – ausbildungsbegleitend – weiterhin eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer genießt.(Rn.19)
3. Der Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 AEUV stellt einen europa-rechtlichen Rechtsbegriff dar. Ausgeschlossen ist es sowohl, diesen europäischen Rechtsbegriff durch eine nationale gesetzliche Definition auszufüllen („sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter“), als auch, durch behördliche Verwaltungsvorschriften gleichsam ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen zu kreieren, ab wann eine Person als Arbeitnehmer i.S.d. Freizügigkeitsrechts und damit im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts angesehen werden kann.(Rn.20)
4.Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung herausgegebenen Einführungshinweise zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG verstoßen gegen höherrangiges Recht.(Rn.20)
5. "Arbeitnehmer" ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Anschluss an Europäische Gerichtshof (Urt. v. 04.02.2010 – C-14/09 -, juris).(Rn.22)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 02. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxx - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 28. Juli 2017 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, d. h., der Betreffende muss die maßgeblichen Fördervoraussetzungen während des Bewilligungszeitraums auf Ausbildungsförderung insgesamt erfüllen.(Rn.19) 2. Ein ausbildungswilliger Unionsbürger erhält dann Ausbildungsförderung nach dem BAföG, wenn er – ausbildungsbegleitend – weiterhin eine Freizügigkeitsberechtigung als Arbeitnehmer genießt.(Rn.19) 3. Der Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 AEUV stellt einen europa-rechtlichen Rechtsbegriff dar. Ausgeschlossen ist es sowohl, diesen europäischen Rechtsbegriff durch eine nationale gesetzliche Definition auszufüllen („sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter“), als auch, durch behördliche Verwaltungsvorschriften gleichsam ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen zu kreieren, ab wann eine Person als Arbeitnehmer i.S.d. Freizügigkeitsrechts und damit im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts angesehen werden kann.(Rn.20) 4.Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung herausgegebenen Einführungshinweise zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG verstoßen gegen höherrangiges Recht.(Rn.20) 5. "Arbeitnehmer" ist danach jeder, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen (Anschluss an Europäische Gerichtshof (Urt. v. 04.02.2010 – C-14/09 -, juris).(Rn.22) Der Bescheid des Beklagten vom 02. Januar 2017 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxx - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 28. Juli 2017 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des – gerichtskostenfreien - Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der Ablehnungsbescheid der Beklagten vom 02.01.2017 und der diesen bestätigende Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Xxxxxxxxx - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 28.07.2017 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass es entscheidend insoweit allein darauf ankommt, ob der Kläger die persönliche Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Ausbildungsförderung nach dem BAföG gemäß § 8 des Gesetzes mit Blick auf seine Staatsangehörigkeit erfüllt. Entgegen der Rechtsansicht der Behörden ist diese Frage zu bejahen. Der Kläger ist nämlich anspruchsberechtigt gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative BAföG als ein Unionsbürger, der nach § 2 Absatz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU) als Arbeitnehmer unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt ist. Als griechischer Staatsangehöriger ist der Kläger Unionsbürger. Er ist auch freizügigkeitsberechtigt als Arbeitnehmer gemäß § 2 Abs. 2 FreizügG/EU. 1. Maßgeblich insoweit ist allerdings nicht lediglich, dass ein Unionsbürger vor der Aufnahme einer förderungsfähigen Ausbildung – hier also vor dem Besuch der Berufsfachschule ab dem 01.09.2016 – den Status eines freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgers als Arbeitnehmer einmal erworben hat. Die Gewährung von Ausbildungsförderung nach dem BAföG stellt einen Dauerverwaltungsakt dar, d. h., der Betreffende muss die maßgeblichen Fördervoraussetzungen während des Bewilligungszeitraums auf Ausbildungsförderung insgesamt erfüllen. In diesem Sinne kann ein ausbildungswilliger Unionsbürger dann Ausbildungsförderung nach dem BAföG erhalten, wenn er – ausbildungsbegleitend – weiterhin eine Freizügigkeitsberech-tigung als Arbeitnehmer genießt. Mit der durch das 25. BAföGÄndG eingeführten Regelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG wurde eine Entscheidung des EuGH (Urt. v. 21.02.2013 – C -46/12-, juris) umgesetzt, wonach auch ein Unionsbürger, der Auszubildender ist, zugleich Arbeitnehmer i.S.d. Art. 45 AEUV sein kann und hinsichtlich einer Studienbeihilfe dann die gleichen Rechte wie ein Inländer genießt. 2. Der Begriff des Arbeitnehmers i.S.v. Art. 45 AEUV stellt insoweit einen europa-rechtlichen Rechtsbegriff dar. Das bedeutet, er ist – auch in Anwendung ausbildungsrechtlicher Vorschriften – europarechtlich auszulegen. Ausgeschlossen ist es sowohl, diesen europäischen Rechtsbegriff durch eine nationale gesetzliche Definition auszufüllen („sozialversicherungspflichtiger Beschäftigter“), als auch – noch viel mehr – etwa durch behördliche Verwaltungsvorschriften gleichsam ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzungen zu kreieren, ab wann eine erwerbstätige Person als Arbeitnehmer i.S.d. Freizügigkeitsrechts und damit im Sinne des Ausbildungsförderungsrechts angesehen werden kann. Die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung herausgegebenen Einführungshinweise zu den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG („12-Stunden-Regel“;„10 Wochen-Karenz“) verstoßen daher gegen höherrangiges Recht. Vielmehr hat der Europäische Gerichtshof (Urt. v. 04.02.2010 – C-14/09 -, juris) europarechtlich verbindlich entschieden, wann von einer Arbeitnehmereigenschaft insoweit auszugehen ist. Als "Arbeitnehmer" ist danach jeder anzusehen, der eine tatsächliche und echte Tätigkeit ausübt, wobei Tätigkeiten außer Betracht bleiben, die einen so geringen Umfang haben, dass sie sich als völlig untergeordnet und unwesentlich darstellen. Das wesentliche Merkmal des Arbeitsverhältnisses besteht darin, dass jemand während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisung Leistungen erbringt, für die er als Gegenleistung eine Vergütung erhält. Zwar kann der Umstand, dass im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses nur sehr wenige Arbeitsstunden geleistet werden, ein Anhaltspunkt dafür sein, dass die ausgeübten Tätigkeiten nur untergeordnet und unwesentlich sind, doch lässt es sich unabhängig von der begrenzten Höhe des aus einer Berufstätigkeit bezogenen Entgelts und des begrenzten Umfangs der insoweit aufgewendeten Arbeitszeit nicht ausschließen, dass die Tätigkeit aufgrund einer Gesamtbewertung des betreffenden Arbeitsverhältnisses als tatsächlich und echt angesehen werden kann und es somit ermöglicht, dem Beschäftigten die Arbeitnehmereigenschaft zuzuerkennen. Bei der Gesamtbewertung des Arbeitsverhältnisses des Betroffenen sind nämlich nicht nur Gesichtspunkte wie die Arbeitszeit und die Höhe der Vergütung zu berücksichtigen, sondern auch solche wie der Anspruch auf bezahlten Urlaub, die Geltung von Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die Anwendung eines Tarifvertrags auf den Arbeitsvertrag sowie der Umstand, dass das Arbeitsverhältnis mit demselben Unternehmen längere Zeit bestanden hat. Diese letztgenannten Gesichtspunkte können darauf hindeuten, dass es sich bei dieser Erwerbstätigkeit um eine tatsächliche und echte Tätigkeit handelt (EuGH, a.a.O., Leitsatz 1, Absätze 2-4). Dementsprechend hat auch der VGH Baden-Württemberg (Urt. v. 29.10.2012 - 11 S 24/12 -, juris) die Arbeitnehmereigenschaft i.S.v. Art. 45 AEUV bei einer Erwerbstätigkeit von zunächst 5, später 6 Wochenarbeitsstunden bejaht. Auch in der sonstigen nationalen Rechtsprechung finden sich Entscheidungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen eine die Freizügigkeit begründende Arbeitnehmereigenschaft im Sinne des Unionsrechts begründet wird. So wurden beispielsweise eine Tätigkeit von 5,5 Wochenstunden und später 36 Monatsstunden, sowie ein Entgelt von 154,00 € und danach 252,00 € (OVG Bremen, Urteil vom 28. September 2010 - 1 A 116/09 -, juris), eine Wochenarbeitszeit von 7,5 Stunden und ein Lohn von 650,- DM in 1997 (VG München, Urteil vom 2. Februar 1999 - M 21 K 98.750 -, InfAuslR 1999, 223) bzw. eine Wochenarbeitszeit von 7,5 Stunden und ein Lohn von 100,00 € (BSG, Urteil vom 19. Oktober 2010 - B 14 AS 23/10 R -, juris) sowie eine Wochenarbeitszeit von 5,5 Stunden und ein Lohn von 175,00 € (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30. März 2011 - OVG 12 B 15.10) als ausreichend angesehen. Gerade unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist daher auch hier davon auszugehen, dass der Kläger – ausbildungsbegleitend – die Arbeitnehmereigenschaft und ein darauf fußendes Freizügigkeitsrecht nach § 2 Abs. 2 Freizügigkeitsgesetz/EU besitzt. Der maßgebliche Arbeitsvertrag beinhaltet nämlich einen Urlaubsanspruch, einen Anspruch auf Lohnfortzahlung und die Anwendung tarifvertraglicher Regelungen. Zuletzt erzielt der Kläger aufgrund der tatsächlichen Lage seiner üblichen wöchentlichen Arbeitszeit ein durchaus nicht unwesentliches Erwerbseinkommen, da die von ihm geleisteten Arbeitsstunden mit Wochenend-, Feiertags- und Nacht-Zuschlägen vergütet werden. Und zuletzt ging der Tätigkeit, die der Kläger jetzt ausbildungsbegleitend ausübt, eine Vollerwerbstätigkeit beim selben Arbeitgeber voraus. In der Gesamtheit handelt es sich daher im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (a.a.O.) nicht um eine völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit, so dass der Kläger im Bewilligungszeitraum - zugleich - als freizügigkeitsberechtigter Arbeitnehmer i.S.d. Unionsrechts anzusehen ist. Ohne dass es entscheidungserheblich darauf ankommt, tritt hier hinzu, dass der Kläger zusätzlich zum Besuch der Berufsfachschule auch noch im Regelfall an einem halben Tag pro Woche und ganztägig während der Schulferien gegen eine Vergütung von pauschal 120,- Euro/monatlich in seinem Ausbildungsbetrieb tätig ist. Bei der Betrachtung der Arbeitnehmereigenschaft i.S.d. Unionsrechts kann auch eine solche Tätigkeit hinzugerechnet werden. Dass diese Tätigkeit nach nationalem Recht (Mindestlohngesetz) und nach der vertraglichen Vereinbarung als „Praktikum“ deklariert ist, steht einer Berücksichtigung auch dieser wöchentlichen Arbeitszeit bei der Ausfüllung des europarechtlichen Arbeitnehmerbegriffs nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 S. 2 VwGO. Der Kläger begehrt vom Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG für den Besuch der einjährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule, Fachrichtung Kfz.-Technik, was vom Beklagten unter Hinweis auf die griechische Staatsangehörigkeit des Klägers und fehlender anderweitiger Voraussetzungen zum persönlichen Anwendungsbereich des BAföG versagt wird. Der 1996 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Nach seiner Schulausbildung in Griechenland bis Ende Juni 2015 kam der Kläger nach Deutschland, wo er - nach kurzer Aushilfstätigkeit - ab November 2015 in Vollzeit verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachging. Zum 01.09.2016 nahm der Kläger eine Ausbildung zum Kfz.-Mechatroniker auf, die sich gliederte in den Besuch der einjährigen gewerblich-technischen Berufsfachschule (P.-M.-H.-Schule), begleitet von Betriebspraktika im Ausbildungsbetrieb, und einer anschließenden zweijährigen Vollzeit-Ausbildung im Betrieb. Für das schulbegleitende Praktikum im Betrieb erhielt der Kläger eine monatliche Vergütung i.H.v. € 120,- vom Ausbildungsbetrieb. Nach der zugrundeliegenden vertraglichen Vereinbarung waren die betrieblichen Praktikumszeiten auf ½ Tag pro Woche (Pflichtpraktikum) und ganztägige Betriebszeiten während der Schul-Ferienzeiten (Orientierungspraktikum), ausgenommen 20 Urlaubstage nach dem BurlG, festgelegt. Zusätzlich - vorwiegend an Wochenenden - ging der Kläger ab dem 01.08.2016 einer sog. geringfügigen Beschäftigung am Stuttgarter Flughafen (Abfertigung) nach, wo er bereits zuvor vollerwerbstätig gewesen war. Die Arbeitszeit war nun vertraglich auf 21,65 Std./mtl. festgelegt, wobei eine Pflicht zur Leistung von Mehrarbeit vereinbart war. Für den Besuch der Berufsfachschule beantragte der Kläger am 04.08.2016 beim Beklagten ihm Ausbildungsförderung nach dem BAföG zu gewähren. Die notwendigen Unterlagen und Formulare wurden im Verfahren vorgelegt. Mit Bescheid vom 02.01.2017 lehnte der Beklagte die Gewährung von Ausbildungsförderung ab. Der Kläger erfülle die persönlichen Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 BAföG (Staatsangehörigkeit) nicht. Der Kläger legte gegen diesen Ablehnungsbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung verwies er darauf, er sei anspruchsberechtigt nach § 8 Abs. 1 Nr. 3, 1. Alternative BAföG, da er als Arbeitnehmer beschäftigt und damit freizügigkeitsberechtigt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 1 FreizügG/EU i.V.m. Art. 45 Abs. 1 AEUV sei. Die von ihm - ausbildungsbegleitend - ausgeübte Beschäftigung führe nach der Rechtsprechung des EuGH und zahlreicher Gerichte zu einer Freizügigkeitsberechtigung. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.2017, zugestellt am 29.07.2017, wies das Regierungspräsidium Xxxxxxxxx - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, auch nach dem neuerlichen Vortrag, dass - ausbildungsbegleitend - noch eine Beschäftigung in geringem monatlichen Umfang ausgeübt werde, erfülle der Kläger die Anspruchs-voraussetzung nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG - die einzig in Betracht komme - nicht. Entsprechend den Einführungshinweisen des Bundesministeriums für Bildung und Forschung (BMBF) vom 09.01.2015 zu den am 01.01.2015 in Kraft getretenen vollzugsrelevanten Regelungen des 25. BAföG-Änderungsgesetzes sei bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG hinsichtlich des Umfangs der Tätigkeit die EU-Arbeitnehmereigenschaft zu bejahen, wenn die tatsächliche und echte Tätigkeit im Inland in hinreichendem Umfang ausgeübt wird, was regelmäßig der Fall sei, wenn die Mindestwochenarbeitszeit 12 Stunden im Monatsdurchschnitt beträgt und bei der erstmaligen BAföG-Antragstellung das zu Grunde liegende Arbeitsverhältnis bereits seit mindestens 10 Wochen besteht. Diese Voraussetzungen seien bei der vertraglich vereinbarten monatlichen Arbeitszeit im Umfang von 21,65 Std./mtl. nicht erfüllt. Der Kläger hat am 08.08.2017 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung trägt er u.a. vor, er erfülle die Voraussetzungen nach § 8 Abs. 1 Nr. 3 BAföG, er sei freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger. Es existiere kein eigenständiger ausbildungsförderungsrechtlicher Freizügigkeitsbegriff. Der Begriff der Freizügigkeits-berechtigung sei europarechtlicher Natur und für alle Rechtsgebiete einheitlich anzuwenden. Die hier angewandte „12-Stunden-Regel“ sei unzutreffend. Im Übrigen seien die schulbegleitend im Betrieb verbrachten „Praktika-Zeiten“ insoweit ebenfalls zu berücksichtigen. Der Kläger legte im gerichtlichen Verfahren seine Gehaltsabrechnungen der X GmbH für den Bewilligungszeitraum vor. Daraus ergaben sich monatliche Arbeitsstunden zwischen 22,50 und 43,25 im Zeitraum September 2016 bis Juli 2017, durchschnittlich monatlich 32,4 Std. bzw. wöchentlich 7,5 Std. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 02. Januar 2017 und den Widerspruchs-bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 28. Juli 2017 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, dem Kläger antragsgemäß Ausbildungsförderung nach dem BAföG in gesetzlicher Höhe zu gewähren Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.