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Beschluss

11 K 117/20

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0525.11K117.20.00
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Leitsätze
1. Auf die Fünf-Jahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind Zeiten anzurechnen, in denen der Ausländer ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besaß; dies jedenfalls dann, wenn gerade dieses Visum hernach in die entsprechende Aufenthaltserlaubnis überführt wurde.(Rn.27) 2. Die Pflicht der Behörde aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), die Stellung eines Antrages, der offensichtlich nur aus Unkenntnis unterblieben ist, anzuregen, findet auch im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren Anwendung.(Rn.28)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die beiden Verfügungen der Antragsgegnerin vom 20.12.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 10.000,- (2 x € 5.000,-) festgesetzt. Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Auf die Fünf-Jahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) sind Zeiten anzurechnen, in denen der Ausländer ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) besaß; dies jedenfalls dann, wenn gerade dieses Visum hernach in die entsprechende Aufenthaltserlaubnis überführt wurde.(Rn.27) 2. Die Pflicht der Behörde aus § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), die Stellung eines Antrages, der offensichtlich nur aus Unkenntnis unterblieben ist, anzuregen, findet auch im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren Anwendung.(Rn.28) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die beiden Verfügungen der Antragsgegnerin vom 20.12.2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 10.000,- (2 x € 5.000,-) festgesetzt. Den Antragstellerinnen wird für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt und Rechtsanwalt ... beigeordnet. I. Die 1963 geborene Antragstellerin Ziff. 2 ist die Mutter der 1983 geborenen Antragstellerin Ziff. 1. Beide sind irakische Staatsangehörige aus den kurdischen Siedlungsgebieten um Kirkuk. Aus den Verwaltungsakten der Antragsgegnerin ergibt sich die Familiengeschichte - näherungsweise - wie folgt: Im Jahr 1982 heiratete die Antragstellerin Ziff. 2 ihren 1962 geborenen Ehemann, mit dem sie in der Folge - mindestens - vier Kinder bekam. Die Antragstellerin Ziff. 1 ist die älteste Tochter. Diese erkrankte im Jahr 1997 an der Stoffwechselkrankheit Morbus Wilson, was zu einer schweren neuropsychiatrischen Schädigung führte, mit spastischer Lähmung, Gang- und Koordinationsstörung, Persönlichkeitsstörung und Intelligenzminderung. Sie ist nicht in der Lage, sich selbständig zu versorgen und bedarf einer dauerhaften medikamentösen Behandlung und kontinuierlichen ärztlichen Überwachung. Aktuell ist sie im Bundesgebiet als schwerbehindert mit einem GdB von 90 % anerkannt und mit einem Pflegegrad 4 nach dem SGB XII eingestuft. Bereits im Jahr 1999 verließ der Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen den Irak und gelangte nach Deutschland, wo er die Anerkennung als Flüchtling erreichte und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 AufenthG erhielt. In den folgenden zehn Jahren traf sich die Familie besuchsweise insgesamt drei Mal, zweimal in Syrien und einmal im Iran. Die Kosten für die notwendigen Medikamente der Antragstellerin Ziff. 1 trug der Vater von Deutschland aus. Im Jahr 2007 erlangte der Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen in Deutschland die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG. Wenig später wurde seine Flüchtlingsanerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge widerrufen, was auf seinen Aufenthaltsstatus keine Auswirkungen mehr mit sich brachte. Im Jahr 2008 schließlich wurde der Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Im darauffolgenden Jahr 2009 reiste der Ehemann bzw. Vater der Antragstellerinnen zur Familie in den Irak, brachte die Antragstellerinnen gemeinsam mit zwei noch unverheirateten Söhnen/Brüdern nach Jordanien (eine bereits verheiratete Tochter verblieb im Irak), mietete für die Familie in Amman eine Wohnung an und leitete ein Verfahren auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug ein. Dieses Verfahren gestaltete sich äußerst langwierig. Die Antragsgegnerin hatte erhebliche Einwände gegen den Nachzug. Nachdem die Familie im November 2009 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht Berlin erhoben hatte, erteilte die zuständige Auslandsvertretung mit Zustimmung der Antragsgegnerin zunächst nur dem 1997 geborenen Sohn/Bruder der Antragstellerinnen im Mai 2010 ein Visum zum Familiennachzug zum Vater. Dieser reiste daraufhin allein nach Deutschland ein. Er befindet sich auch aktuell noch im Bundesgebiet und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis. Ein Jahr später, im Mai 2011, stellten die Behörden auch die Antragstellerin Ziff. 2 klaglos und erteilten ihr ein Visum zum Ehegattennachzug, so dass die Antragstellerin Ziff. 2 am 02.08.2011 ins Bundesgebiet gelangte. Sie erhielt am 02.09.2011 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, gültig bis zum 01.09.2014. Die Antragstellerin Ziff. 1 blieb zunächst in Jordanien bzw. im Irak zurück und wurde von Verwandten bzw. Bekannten versorgt. In einer fast fünfstündigen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht Berlin schlossen die Beteiligten und das Auswärtige Amt am 16.11.2011 schließlich einen Vergleich, der zahlreiche Einzelregelungen enthielt. Der älteste, 1990 geborene Sohn/Bruder der Antragstellerinnen zog dabei seinen Antrag auf Familiennachzug zurück. Die Antragstellerin Ziff. 1 wiederum erhielt nach diesem Vergleich ein Visum „zum Familiennachzug zu ihrem Vater ... und ihrer Mutter ...“, gültig bis zum 16.03.2012, auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 AufenthG, worauf sie am 20.12.2011 nach Deutschland einreiste. Auf ihren Antrag vom 02.02.2012 erhielt die Antragstellerin Ziff. 1 sodann erstmals am 01.03.2012 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG, gültig bis zum 31.03.2013. Eine Bezugsperson ist in dieser Aufenthaltserlaubnis nicht bezeichnet. Die Antragstellerin Ziff. 1 stellte in der Folge jeweils rechtzeitig vor Ablauf ihres Aufenthaltstitels Verlängerungsanträge auf der Grundlage des § 36 Abs. 2 AufenthG, so am 18.02.2013, am 05.02.2015 und zuletzt am 02.02.2017. Im Antragsformular vom 18.02.2013 ist dazu angegeben „.. Betreuung durch die Eltern..“, im Formular vom 05.02.2015 heißt es „In der Familie mit Mutter und Bruder zusammen ...“ und im Formular vom 02.02.2017 „Pflege durch Mutter zuhause“. Sie erhielt insoweit jeweils am 19.02.2013 und am 05.02.2015 Aufenthaltserlaubnisse nach § 36 Abs. 2 AufenthG ohne Angabe einer Bezugsperson. Über den Antrag vom 02.02.2017 wurde zunächst nicht entschieden. Die Antragstellerin erhielt Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Bereits am 13.08.2014 hatte auch die Antragstellerin Ziff. 2 erstmals einen Antrag auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis gestellt. Aus Angaben im Antragsformular, dem Bescheid über Leistungen nach dem SGB II, einer Mitteilung des sie betreuenden Caritasverbandes ... ... und persönlichen Angaben der Antragstellerin Ziff. 2 ergab sich, dass der Ehemann Ende 2013 in den Irak zurückgekehrt war und beabsichtigte, dort zu verbleiben. Die Antragsgegnerin erteilte der Antragstellerin Ziff. 2 daraufhin am 04.02.2015 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1, 2, 4 AufenthG, gültig bis zum 03.02.2016. In einer beigefügten „Belehrung“ wurde die Antragstellerin Ziff. 2 darauf hingewiesen, hierdurch bestehe kein Vertrauensschutz, diese Aufenthaltserlaubnis werde nur verlängert, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werde. Am 01.02.2016 beantragte die Antragstellerin Ziff. 2 die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Auch die Antragstellerin Ziff. 2 erhielt Fiktionsbescheinigungen gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Während der Verfahrensbearbeitung beider Anträge der Antragstellerinnen wurden die Fiktionsbescheinigungen jeweils verlängert. Am 29.05.2017 teilte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerinnen mit, der Ehemann/Vater sei aus dem Irak zurückgekehrt, die Eheleute hätten sich ausgesöhnt und lebten nun wieder zusammen. Ein vorgelegter Bescheid über Leistungen nach dem SGB II wies den Ehemann als Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft aus. Daraufhin dauerte die Verfahrensbearbeitung an, u.a. ließ die Antragsgegnerin vorgelegte irakische Personaldokumente kriminal-technisch untersuchen. Am 01.08.2018 lud die Antragsgegnerin die Antragstellerinnen für den 26.09.2018 vor. Sie teilte mit, an diesem Termin sei die Erteilung der Aufenthaltserlaubnisse an beide Antragstellerinnen vorgesehen, an die Antragstellerin Ziff. 2 gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Einen Tag zuvor, am 25.09.2018, erweiterte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin Ziff. 1 für diese den Antrag auf Aufenthaltstitel um die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Die Voraussetzungen nach § 9 AufenthG lägen vor. Am 26.09.2018 selbst sprach die Antragstellerin Ziff. 2 dann bei der Antragsgegnerin vor und teilte mit, ihr Ehemann habe zuhause Hausverbot. Sie erhielten getrennte Bescheide nach dem SGB II, die eheliche Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr und sie wolle mit ihm nichts mehr zu tun haben. Die beabsichtigte Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG unterblieb daraufhin. Am 14.01.2019 erhob die Antragstellerin Ziff. 1 Untätigkeitsklage zum Verwaltungsgericht (11 K 239/19) hinsichtlich ihres Begehrens auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Das Gericht setzte (durch den vormaligen Berichterstatter) dieses Verfahren bis zum 20.12.2019 aus und gab der Antragsgegnerin/Beklagten auf, bis zu diesem Zeitpunkt über den Antrag der Antragstellerin Ziff. 1 zu entscheiden. Der VGH Baden-Württemberg hob auf die Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 1 die Aussetzungsentscheidung mit Beschluss vom 16.12.2019 auf. Am 07.10.2019 traf bei der Antragsgegnerin eine Stellungnahme des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG zur Frage des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG ein. Darin hält das Bundesamt eine Gefahr i.S.v. § 60 Abs. 7 AufenthG für gegeben, soweit nicht sichergestellt werden kann, dass die Antragstellerin Ziff. 1 bei Rückkehr in den Irak begleitet wird und jemand vor Ort dafür sorgen kann, dass sie die erforderliche medizinische Behandlung erhält. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass sie diese Behandlung im öffentlichen Sektor kostenfrei oder zu geringen Kosten erhalten könne. Mit zwei Verfügungen vom 20.12.2019 lehnte die Antragsgegnerin die Anträge der Antragstellerinnen sämtlich ab (Antragstellerin Ziff. 1: Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis; Antragstellerin Ziff. 2: Aufenthaltserlaubnis), forderte die Antragstellerinnen unter Androhung der Abschiebung in den Irak zur Ausreise auf und ordnete für den Fall einer Abschiebung ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an, das jeweils auf zwei Jahre nach erfolgter Abschiebung befristet wurde. Zur Begründung ihrer Entscheidung führt die Antragsgegnerin mit Blick auf die Antragstellerin Ziff. 2 aus, eine Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG komme nicht in Betracht, schon die Ersterteilung sei zu Unrecht erfolgt. Die eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet habe keine drei Jahre zusammenhängend bestanden. Die Zeitabschnitte vor der im September 2013 anzunehmenden Trennung und nach der im Mai 2017 erfolgten Wiederaufnahme bis zur erneuten Trennung in 2018 seien nicht zusammenzurechnen. Auf Grund der Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft komme auch § 28 Abs. 1 AufenthG nicht zur Anwendung. Auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG mit Blick auf den Aufenthalt der Tochter könne nicht erteilt werden. Deren Antrag auf Aufenthaltstitel sei ebenfalls abgelehnt worden. Es liege keine außergewöhnliche Härte vor. Im Übrigen leite sich - umgekehrt - der Aufenthalt der Tochter gerade von dem der Mutter ab. Ohne eine außergewöhnliche Härte könne auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG nicht erteilt werden und mangels ausreichender Integration komme auch die Anwendung von § 25b AufenthG nicht in Betracht. Zuletzt scheide eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG aus. Insbesondere ein rechtliches Ausreisehindernis - sei es nach Art. 6 GG oder nach Art. 8 EMRK - liege nicht vor. Zur Begründung ihrer Entscheidung mit Blick auf die Antragstellerin Ziff. 1 führt die Antragsgegnerin aus, die Verlängerung deren Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG mit Blick auf die notwendige Betreuung durch die Mutter scheide nunmehr aus, nachdem der Antrag der Mutter auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (auch) abgelehnt worden sei. Der Vater scheide als Anknüpfungsperson aus, da die Lebensgemeinschaft nicht mehr bestehe. Eine Anwendung von § 31 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG komme nicht in Betracht. Voraussetzung sei, dass die zuvor rechtmäßig geführte Lebensgemeinschaft beendet sei. Das sei gerade nicht der Fall, vielmehr bestehe sie zur Mutter nach wie vor. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 AufenthG mit der Folge einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG liege ebenfalls nicht vor. Die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geforderte Sicherstellung einer medizinischen Versorgung im Irak könne hier angenommen werden. Es gebe dort neben der Mutter, bei gemeinsamer Rückkehr, noch einen Bruder und eine Schwester. Auch der im Bundesgebiet lebende weitere Bruder könne Unterstützung leisten. Ein Aufenthaltstitel nach § 25 Abs. 4 Satz 2, § 25b und § 25 Abs. 5 AufenthG könne aus den gleichen Erwägungen, wie bei der Antragstellerin Ziff. 2, nicht erteilt werden. Zuletzt sei auch eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG zu versagen. Diese erfordere den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis „seit fünf Jahren“. Von der Ersterteilung am 01.03.2012 bis zum letztmaligen Ablauf am 02.02.2017 liege aber nur ein Zeitraum von 4 Jahren, 11 Monaten und 1 Tag. Weder die vorangegangene Visums-Zeit nach § 6 Abs. 3 AufenthG noch die nachgelagerte Zeit der Erlaubnisfiktion gemäß § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG könnten angerechnet werden. Die Antragstellerinnen legten jeweils Widerspruch gegen diese Verfügung ein, über die - naturgemäß - noch nicht entschieden ist. Am 08.01.2020 riefen sie das Verwaltungsgericht mit dem Ziel an, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen. Hinsichtlich der Antragstellerin Ziff. 1 tragen sie vor, die Voraussetzungen nach § 9 Abs. 2 AufenthG für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis seien hier erfüllt. Auch ein Fall nach § 36 Abs. 2 i.V.m. § 31 AufenthG sei gegeben. Der Familiennachzug sei zum Vater nach Deutschland erfolgt. Diese Lebensgemeinschaft bestehe nicht mehr, so dass ein eigenständiges Aufenthaltsrecht entstanden sei. Mit Blick auf die Antragstellerin Ziff. 2 wird vorgetragen, § 31 AufenthG sei auch hier erfüllt. Die fehlende Unterhaltssicherung auf Grund der Pflege der Tochter sei als Ausnahmefall unschädlich. Im Übrigen sei nun auch die Antragstellerin Ziff. 2 chronisch erkrankt an einer lebensbedrohlichen Blutkrankheit. Ärztliche Unterlagen hierzu wurden vorgelegt. Das Gericht hat die ursprünglich getrennt geführten Verfahren mit Beschluss vom 20.05.2020 zur gemeinsamen Entscheidung verbunden, nachdem die aufenthaltsrechtliche Situation der Antragstellerinnen derart miteinander „verwoben“ ist, dass eine gemeinsame Betrachtung erforderlich erscheint. II. 1. Die Anträge sind zulässig. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während eines anhängigen Verwaltungs- und auch Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.09.2018 – 11 S 1973/18 –, juris, unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2007 - 11 S 2364/07 -, InfAuslR 2008, 81). Ein Rechtsbehelf gegen die Ablehnungsentscheidung hat nach § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht bewirkt dann zwar nicht, dass die Fortgeltungsfiktion des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG wieder auflebt. Es bleibt in diesem Fall vielmehr bei der durch den Ablauf der Geltungsdauer (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG) und das Erlöschen der Fortgeltungsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) begründeten Ausreisepflicht des Ausländers (§ 50 Abs. 1 AufenthG). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung führt dann aber dazu, dass diese Ausreisepflicht gemäß § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG nicht mehr vollziehbar ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 21.01.2020 – 11 S 3477/19 –, juris). Löste der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels dagegen eine solche Fiktion nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis Abs. 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand Oktober 2015, § 81 AufenthG Rn. 175). Im vorliegenden Fall ist bei beiden Antragstellerinnen die Fortgeltungsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG eingetreten. Der letzt-gültige Aufenthaltstitel der Antragstellerin Ziff. 1 (nach § 36 Abs. 2 AufenthG) war bis zum 04.02.2017 befristet. Ihr am 02.02.2017 gestellter Verlängerungsantrag löste somit die Fiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Der letzt-gültige Aufenthaltstitel der Antragstellerin Ziff. 2 (nach § 31 Abs. 2 AufenthG) wiederum war bis zum 03.02.2016 befristet. Ihr am 01.02.2016 gestellter Verlängerungsantrag löste somit ebenfalls die Fiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG aus. Weiter ist die daneben verfügte Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung in Ziff. 2 und 3 den streitgegenständlichen Verfügungen der Antragsgegnerin eine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung. Gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG kommt dem Rechtsbehelf gegen eine solche Maßnahme keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag, diese Wirkung auch insoweit gemäß § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen, ist daher ebenfalls statthaft. 2. Die Anträge sind auch begründet. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu prüfen, ob überwiegende öffentliche Belange dafür streiten, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, um unaufschiebbare Maßnahmen im Interesse des allgemeinen Wohls rechtzeitig in die Wege zu leiten. Der Rechtsschutzanspruch des Betroffenen ist dabei umso stärker und darf umso weniger zurückstehen, je schwerwiegender die ihm auferlegte Belastung ist und je mehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt. Das gilt im Grundsatz unabhängig davon, ob der Sofortvollzug eines Verwaltungsakts einer gesetzlichen (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1-3 VwGO) oder einer behördlichen Anordnung (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entspringt (BVerfG, Beschl. v. 21.03.1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220 ; BVerfG, Kammerbeschl. v. 11.05.2007 - 2 BvR 2483/06 -, jew. juris). So bedürfen gerade Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung von Ausländern eine besondere Rechtfertigung, die eine Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Bezug auf den Zeitraum zwischen beabsichtigtem Vollzug und Rechtskraft der Entscheidung im Hauptsacheverfahren erfordert (BVerfG, Kammerbeschl. v. 24.08 2011 - 1 BvR 1611/11 -, NVwZ 2012, 104 ). Diese Abwägung muss vorliegend zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerinnen gegen die angegriffenen Verfügungen der Antragsgegnerin vom 20.12.2019 führen. a) Hinsichtlich der Mutter, der Antragstellerin Ziff. 2, ist mit Blick auf ein unmittelbares, nicht von der Antragstellerin Ziff. 1 abgeleitetes Aufenthaltsrecht (zu letzterem, unten c) die sie betreffende Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.12.2019 aller Voraussicht nach nicht zu beanstanden, auf diese kann daher zunächst verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO entsprechend). Namentlich zu § 31 Abs. 1 AufenthG vermag auch die Kammer nicht zu erkennen, dass die Antragstellerin Ziff. 2 nach dieser Vorschrift ein eigenständiges Aufenthaltsrecht je erworben haben könnte. Nach den von ihr im Verfahren wiederholt gemachten Angaben endete die eheliche Lebensgemeinschaft mit ihrem Ehemann im Bundesgebiet noch vor Ablauf von drei Jahren. Die im Jahr 2017 neu aufgenommene Lebensgemeinschaft ist nicht hinzuzurechnen, sondern eigenständig zu betrachten und dauerte selbst wohl nur wenige Monate. Die erstmals am 04.02.2015 der Antragstellerin Ziff. 2 erteilte Aufenthaltserlaubnis nach § 31 Abs. 1 AufenthG entsprach daher nicht der Rechtslage, kann gemäß § 8 Abs. 1 AufenthG auch nicht verlängert werden und löste insbesondere keinen Vertrauensschutz auf künftige Verlängerungen trotz Nicht-Vorliegens der rechtlichen Voraussetzungen aus. Für das Vorliegen einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 2 AufenthG gibt es keine Anhaltspunkte. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG wurde mangels nachhaltiger Integration der Antragstellerin Ziff. 2 in der angegriffenen Verfügung der Antragsgegnerin zu Recht abgelehnt. Soweit sich die Antragstellerin Ziff. 2 im vorliegenden Eilverfahren erstmals auf eine schwerwiegende Erkrankung beruft und damit der Sache nach auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG und einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, sind die Voraussetzungen nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin Ziff. 2 hat insoweit allein die ersten vier Seiten des vorläufigen Entlassbriefes nach einem stationären Krankenhausaufenthalt im Jahr 2019 vorgelegt, wonach sie seinerzeit wegen einer sekundären thrombotisch-thrombozytopenischen Purpura behandelt wurde. Wie konkret wahrscheinlich das Auftreten eines neuerlichen Schubs dieser Erkrankung ist und welche Folgen eine Rückkehr in den Irak hätte, geht daraus nicht hervor. b) Allerdings hat die Kammer Zweifel, ob hinsichtlich der Tochter, der Antragstellerin Ziff. 1, mit Blick auf ein unmittelbares, nicht von der Antragstellerin Ziff. 2 abgeleitetes Aufenthaltsrecht, die sie betreffende Verfügung der Antragsgegnerin vom 20.12.2019 rechtmäßig ist. aa) Zwar ist die dortige Entscheidung zu § 31 i.V.m. § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG entgegen der Rechtsansicht der Antragstellerinnenseite wohl nicht zu beanstanden. Denn sowohl im Rahmen des gerichtlichen Vergleichs vor dem VG Berlin („zum Familiennachzug zu ihrem Vater ... und ihrer Mutter ...“), als auch im Rahmen der jeweiligen Verlängerungsanträge zur Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG für die Antragstellerin Ziff. 2 im Jahr 2015 („In der Familie mit Mutter und Bruder zusammen“) und 2017 („Pflege durch Mutter zuhause“) ist jeweils explizit (auch) auf die bestehende Lebensgemeinschaft zur Mutter als Erteilungsgrund verwiesen. Diese besteht derzeit weiterhin. Ein Anwendungsfall des § 31 Abs. 1 AufenthG entsprechend § 36 Abs. 2 Satz 2 AufenthG („im Falle der Aufhebung der ... Lebensgemeinschaft..“) liegt damit schon nicht vor. bb) Zumindest offen stellt sich derzeit die Frage nach einer Aufenthaltserlaubnis für die Antragstellerin Ziff. 1 nach § 25 Abs. 3 AufenthG dar, auf Grund eines möglichen Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 7 AufenthG. In der diesbezüglichen Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge nach § 72 Abs. 2 AufenthG werden hier Bedingungen formuliert, deren Einhaltung zwar möglich, aber wohl nicht absolut gesichert erscheinen. Ob die familiäre Situation im Falle der Rückkehr der Antragstellerinnen in den Irak dergestalt ist, dass die nachgewiesenermaßen notwendige medizinische Versorgung dort sichergestellt ist, müsste in einem Hauptsacheverfahren, gegebenenfalls mittels einer Beweisaufnahme geklärt werden. Angesichts der möglicherweise schwerwiegenden Folgen einer Aufenthaltsbeendigung für die Antragstellerin Ziff. 1 rechtfertigt schon dieser Umstand im Rahmen der notwendigen Abwägung (vgl. oben) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung. cc) Zusätzlich tritt ein weiteres hinzu. Soweit die Antragsgegnerin die - zeitlichen - Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG an die Antragstellerin Ziff. 1 verneint, bestehen ebenfalls Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung vom 20.12.2019. Dabei kann zunächst offen bleiben, welche Bedeutung dem Umstand zukommt, dass die Antragstellerin Ziff. 1 nach Ablauf ihrer letzt-gültigen Aufenthaltserlaubnis am 04.02.2017 durch den am 02.02.2017 gestellten Verlängerungsantrag die Fiktion der Fortgeltung ihres Aufenthaltstitels nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erlangte (vgl. hierzu umfangreich Dienelt in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 9 Rdnr. 32 f.). Denn zu den von der Antragsgegnerin errechneten Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis von 4 Jahren, 11 Monaten und 1 Tag dürften hier jedenfalls auch die Aufenthaltszeiten hinzuzurechnen sein, in denen die Antragstellerin Ziff. 1 ein nationales Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG besaß. Dies jedenfalls dann, wenn gerade dieses Visum hernach in die entsprechende Aufenthaltserlaubnis überführt wurde, nicht aber im Falle eines Zweckwechsels und nicht bei einem Besucher-Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG (vgl. hierzu eingehend Dienelt a.a.O., Rdnr. 27 ff., auch unter Heranziehung von Art. 4 Abs. 1 DauerAufenthRL und § 9a AufenthG). Rechnet man aber diese Zeit von der am 20.12.2011 erfolgten Einreise bis zur erstmaligen Erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 01.03.2012 noch hinzu, erfüllt die Antragstellerin Ziff. 1 die Fünf-Jahresfrist des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Dass ein möglicher Anspruch auf Niederlassungserlaubnis nicht zusammen mit dem Verlängerungsantrag am 02.02.2017 sondern erst später geltend gemacht wurde, ist unschädlich. Im Übrigen bestand für die Antragsgegnerin gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG, der auch im ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahren Anwendung findet, die Pflicht („soll“), die Stellung dieses Antrages, der offensichtlich nur aus Unkenntnis unterblieben ist, anzuregen. Auf eine verspätete Antragstellung auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis dürfte sich die Antragsgegnerin daher wohl nicht berufen. c) Damit folgt aber auch für die Antragstellerin Ziff. 2, dass ihr ein abgeleitetes Aufenthaltsrecht zukommen könnte, sei es nach § 25 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 GG, nach § 25 Abs. 4 Satz 2 AufenthG oder - nun ihrerseits - nach § 36 Abs. 2 AufenthG. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt § 52 Abs. 1 GKG. Angesichts der Bedeutung auch schon des gerichtlichen Eilverfahrens für das langjährige Aufenthaltsrecht der Antragstellerinnen war auch bereits im vorliegenden Verfahren der ganze Regelstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG als angemessen anzusehen. Prozesskostenhilfe nach § 114 Abs. 1 ZPO war zu gewähren, nachdem die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür nachgewiesen sind und der Rechtsstreit weder ohne die nötige Erfolgsaussicht ist (vgl. oben) noch mutwillig erscheint.