Urteil
11 K 1668/17
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1026.11K1668.17.00
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Leitsätze
1. Zur Frage, ob ein Vorhaben einen Eingriff i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG bedeutet (hier bejaht).(Rn.45)
2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werden kann, genügt bereits die Betrachtung eines einzelnen Schutzgutes, hier Boden.(Rn.46)
3. Mit dem Begriff der Erheblichkeit in § 14 Abs. 1 BNatSchG soll sichergestellt werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bagatellfällen nicht zur Anwendung kommt.(Rn.48)
4. Eine Auffüllung auf einer Fläche von 20.000 m² und einem vorgesehenen Auffüllvolumen von 11.000 m³ mit 1100 An- und Abfahrten von schweren Lkw´s stellt keine Bagatelle dar.(Rn.49)
4. Naturschutzfachliche Stellungnahmen der Fachbehörden haben im Rahmen der Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht und dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (Anschluss an VGH München, Beschl. vom 17.08.2017 – 19 ZB 16.164 –, juris, Rdnr. 32 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 145).(Rn.56)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Frage, ob ein Vorhaben einen Eingriff i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG bedeutet (hier bejaht).(Rn.45) 2. Bei der Prüfung der Frage, ob die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts erheblich beeinträchtigt werden kann, genügt bereits die Betrachtung eines einzelnen Schutzgutes, hier Boden.(Rn.46) 3. Mit dem Begriff der Erheblichkeit in § 14 Abs. 1 BNatSchG soll sichergestellt werden, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bagatellfällen nicht zur Anwendung kommt.(Rn.48) 4. Eine Auffüllung auf einer Fläche von 20.000 m² und einem vorgesehenen Auffüllvolumen von 11.000 m³ mit 1100 An- und Abfahrten von schweren Lkw´s stellt keine Bagatelle dar.(Rn.49) 4. Naturschutzfachliche Stellungnahmen der Fachbehörden haben im Rahmen der Beweiswürdigung ein besonderes Gewicht und dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (Anschluss an VGH München, Beschl. vom 17.08.2017 – 19 ZB 16.164 –, juris, Rdnr. 32 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 145).(Rn.56) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. I. Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung nachgereichte Schriftsatz der Klägerseite bot keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Nach § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO kann zwar das Gericht die Wiedereröffnung der im Termin geschlossenen mündlichen Verhandlung beschließen. Grundsätzlich liegt diese Entscheidung aber im Ermessen des Tatsachengerichts (BVerwG, Beschl. v. 5.11.2001 - 9 B 50/01 -, NVwZ-RR 2002, 217 sowie BVerwG, Beschl. v. 19.03.1991 - 9 B 56.91 -, Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25, S. 10). Ein Fall, in dem nur durch Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung das rechtliche Gehör (vgl. Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gewährt werden kann und deswegen eine Rechtspflicht zur Wiedereröffnung anzunehmen ist (vgl. z.B. BVerwG, Urt. v. 01.03.1995 - 8 C 36.92 -, Buchholz 303 § 287 ZPO Nr. 3), liegt hier nicht vor. Das diesbezügliche Vorbringen im nachgereichten Schriftsatz entspricht teils dem Vorbringen vorangegangener Schriftsätze. Zum andern ist es nach Maßgabe der Entscheidungsgründe (dazu sogleich) unerheblich. II. Die Klage war am 13.07.2015 zulässigerweise gemäß § 75 VwGO als sog. Untätigkeitsklage erhoben, nachdem über den Widerspruch des Klägers vom 13.06.2014 gegen die ablehnende Entscheidung der Beklagten vom 15.05.2014 nicht binnen drei Monaten entschieden worden war. Nach Ergehen des Widerspruchsbescheides nach Klageerhebung durfte der Kläger diesen in das laufende Klageverfahren einbeziehen. Ausgehend vom erklärten und erkennbaren Willen des Klägers war die Klage gemäß § 88 VwGO so zu verstehen, dass der Kläger vom beklagten Land die Neubescheidung seines Antrags auf eine naturschutz-rechtliche Genehmigung unter Einschluss der Baugenehmigung in Kombination mit einer Befreiungsentscheidung nach der Verordnung des Umweltministeriums über den Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald" begehrt. Denn nur so könnte der Kläger sein Ziel einer Erdauffüllung im Außenbereich auf einer Fläche von ca. 20.000 m² auf seinen im Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald" gelegenen Grundstücken erreichen. Auf Grund der Größe des Vorhabens im Außenbereich bedarf der Kläger nämlich auch einer Baugenehmigung (vgl. Ziff. 11. e) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO) zusätzlich zu einer naturschutz-rechtlichen Genehmigung nach § 19 Abs. 1 LNatSchG. Für diese Baugenehmigung ist gemäß § 19 Abs. Abs. 3 LNatSchG ebenfalls die Beklagte und nicht die Beigeladene zuständig (zum erforderlichen Einvernehmen nach § 36 BauGB, vgl. unten). Darüber hinaus benötigt der Kläger aber auch eine Befreiungsentscheidung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung des Umweltministeriums über den Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald", so dass der Kläger auch diese Befreiungsentscheidung mit der hier vorliegenden Klage zu erstreiten suchen darf. III. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die ablehnenden Entscheidungen der Beklagten und des Regierungspräsidiums ......... sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Sie konnten somit vom Gericht auch nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO), auch nicht unter Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung (Abs. 5 Satz 2 der Norm). 1. Das Gericht verweist dabei zunächst in vollem Umfang auf die angegriffenen beiden behördlichen Entscheidungen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Dies gilt lediglich nicht, soweit in diesen Bescheiden jeweils ausgeführt ist, die Beigeladene habe ihr Einvernehmen versagt. Nach Angaben der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung hat sie das Anhörungsschreiben der Beklagten vom 08.01.2014 am 11.01.2014 erhalten. Nachdem das Antwortschreiben, mit dem die Beigeladene ihr Einvernehmen für die Auffüllung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB versagt hatte, aber erst am 18.03.2014 bei der Beklagten eingegangen ist, war die Fiktion einer Erteilung des Einvernehmens gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 BauGB bereits eingetreten. Am Ergebnis des Rechtsstreits ändert dies jedoch nichts. 2. Soweit die Klägerseite die streitgegenständlichen Bescheide angreift, ist das Vorbringen nämlich insgesamt verfehlt. a) Ein Anspruch auf eine naturschutz-rechtliche Genehmigung unter Hinweis darauf, dass ihm in der Vergangenheit schon einmal eine solche - in noch größerem Umfang - erteilt worden sei, ergibt sich für den Kläger selbstredend nicht. Der Kläger ist dem Vorbringen der übrigen Beteiligten, die beiden Vorgänge seien auf Grund der örtlichen Gegebenheiten und der Lage schon nicht vergleichbar, nicht entgegengetreten. Zudem besteht grundsätzlich keine Gleichheit im Unrecht. Selbst wenn dem Kläger vor Jahren - zu Unrecht - einmal eine naturschutz-rechtliche Genehmigung erteilt worden wäre, hätte er keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte „aus Gründen der Gleichbehandlung“ diesen Rechtsfehler wiederholt. Abzustellen ist daher allein darauf, ob für das jetzige Vorhaben eine solche naturschutz-rechtliche Genehmigung beansprucht werden kann. Das ist klar zu verneinen. b) Entgegen dem klägerischen Vortrag würde das Vorhaben einen Eingriff i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG bedeuten. Nach dieser Norm sind Eingriffe in Natur und Landschaft u.a. Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. aa) Wiederum entgegen dem klägerischen Vortrag genügt insoweit bereits die Betrachtung eines einzelnen Schutzgutes, hier Boden. Der Begriff des Naturhaus-halts ist in § 7 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG gesetzlich definiert. Danach besteht der Naturhaushalt aus den Naturgütern Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie dem Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Durch den Begriff „sowie“ hat der Gesetzgeber verdeutlicht, dass sowohl das Wirkungsgefüge zwischen den Natur-gütern als eben auch die vorangestellten einzelnen Naturgüter je für sich Elemente des Naturhaushalts und damit Schutzgegenstand des Gesetzes sein können. Im Übrigen wirkt sich eine Maßnahme in Bezug auf das Naturgut Boden immer auch und unmittelbar auf Flora und Fauna (Kleinlebewesen; Mycel) in diesem Lebensraum aus. bb) Der Vortrag der Klägerseite, das Vorhaben könne zu keiner erheblichen Beeinträchtigung und damit zu keinem Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG führen, ist abwegig. In Kommentar-Literatur (vgl. Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2020, § 14 BNatSchG Rdnr. 28) und Rechtsprechung (vgl. VG München, Urt. v. 07.05.2020 – M 19 K 19.5368 –, juris Rdnr. 26) besteht vollkom-mene Übereinstimmung, dass mit dem Begriff der Erheblichkeit sichergestellt werden soll, dass die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung bei Bagatellfällen nicht zur Anwendung kommen soll. Der Bedeutungsgehalt des Wortes „erheblich“ ergibt sich dabei aus dem Gegensatzpaar „erheblich/unerheblich“. Lediglich unerhebliche Maßnahmen (Bagatellen) sollen aus dem Schutzregime der §§ 14, 15 BNatSchG herausgehalten werden. Das folgt auch aus dem Normzweck. Das Bundesnaturschutzgesetz ist kein Gesetz zur Beschleunigung von Investitionen, sondern ein Schutzgesetz mit Blick auf Natur und Landschaft. Um Wirksamkeit zu entfalten, müssen auch die darin verwendeten Begriffe i.S. einer Schutzgewährleistung ausgelegt werden. Dass der Kläger mit seinem Vorhaben keine Bagatelle beabsichtigt, steht außer Frage. aaa) Bei der Beurteilung, ob ein Vorhaben Bagatellcharakter haben könnte, kommt es zum einen auf die räumlichen Maße an, namentlich der durch den vermeintlichen Eingriff betroffenen Fläche (VG Düsseldorf, Urt. v. 22.04.2010 – 4 K 4380/09 –, juris Rdnr. 35), aber auch der Kubatur insgesamt. Der Kläger beabsichtigt nach den eingereichten Planunterlagen eine Auffüllung auf einer Fläche von 20.000 m², mithin zwei Hektar (bzw. einem gängigen Bild zufolge: ca. drei Fußball-Felder <7140 m² nach FIFA). Das ist das 40-fache der Fläche, die nach Ziff. 11. e) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO für die Einordnung zwischen verfahrensfreien und nicht verfahrensfreien Vorhaben maßgeblich ist. Hierin ist keine Bagatellgröße zu erkennen. Die Auffassung der Klägerseite offenbart ein höchst eigenwilliges Verständnis von Grund und Boden. Jedenfalls hat die Rechtsprechung bereits bei einer Bodenbearbeitung im Umfang von 150 Metern Länge x 5 Metern Breite (= 750 m²) eine erhebliche Beeinträchtigung erkannt (VG München, Urt. v. 07.05. 2020, a.a.O.). Aber nicht nur die in Anspruch genommene Fläche allein spricht hier gegen eine unerhebliche Maßnahme. Auch das vorgesehene Auffüllvolumen von 11.000 m³ und die beabsichtigte Auffüllhöhe bis zu 80 cm geben als Raummaße nichts dafür her, von einer Unerheblichkeit des Vorhabens im naturschutz-rechtlichen Sinne zu sprechen. bbb) Entscheidend tritt hier zu den Maßen des Vorhabens das beabsichtigte Procedere hinzu. Der Kläger beabsichtigt nach den Antragsunterlagen zunächst auf der gesamten Fläche von 20.000 m² den humosen Oberboden abzuschieben um ihn zwischenzulagern. Ein derartiges Vorhaben setzt denknotwendig den Einsatz größerer Erdbearbeitungsgeräte (Raupen, Bagger) voraus. Ein händisches Arbeiten mit Eimer und Schaufel erscheint ausgeschlossen. Der Vortrag der Klägerseite, es werde eine „schonende“ Ausführung durch den Einsatz „spezifischer Maschinen und Geräte, die beispielsweise den Bodendruck verringern“ sowie eine Reduzierung der Radlasten durch Mehrachsen oder Einsatz bodenschonender Fahrwerke angestrebt, bleibt inhaltlich völlig vage. Dem Berichterstatter, selbst Eigentümer eines Raupenbaggers, sind derartige leichte Bodenbearbeitungsmaschinen nicht bekannt. Bereits bei diesem Vorgang des Abschiebens wäre daher die erhebliche Beschädigung der Mikrobiologie des Oberbodens zu besorgen ebenso wie Schadverdich-tungen der darunterliegenden Bodenschichten. Hernach beabsichtigt der Kläger die Anfuhr von 11.000 m³ neuen Einbaumaterials in das Gebiet des Naturparks. Bei einem gängigen Ladevolumen eines drei-achsigen Lkw von ca. 10 m³ würde dies 1100 An- und Abfahrten von schweren Lkw´s bedeuten. Da nirgendwo im Gebiet angelegte Wendemöglichkeiten ersichtlich sind, wären durch Manövrierbewegungen in diesem Umfang weitere Auswirkungen auf den Boden vorhersehbar. Hernach strebt der Kläger an, das abgeschobene Material und das zugefahrene in einem Gesamtvolumen von nunmehr näherungsweise 20.000 m³, wiederum unter Einsatz größerer Erdbearbeitungsgeräte, zum Schluss an gleicher Stelle wieder einzubauen. Insoweit gilt das oben Ausgeführte. Ohne dass es darauf ankäme, mag man sich die Auswirkungen einer solchen Großbaustelle im Naturpark auf Vögel und Wildtiere gar nicht vorstellen. cc) Wie sich aus § 14 Abs. 1 BNatSchG ergibt, genügt es zur Bejahung eines Eingriffs i.S. dieser Norm, wenn die zur Debatte stehenden Veränderungen die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts bzw. des maßgeblichen Naturgutes erheblich beeinträchtigen können. Es ist dagegen nicht notwendig, dass mit Gewissheit feststehen muss, dass die Veränderung eine erhebliche Beeinträchtigung der genannten Schutzgüter nach sich ziehen wird (Guckelberger in: Frenz/Müggenborg, BNatSchG, 3. Aufl. 2020, § 14 BNatSchG Rdnr. 35). aaa) Maßstab ist dabei nicht eine bloß theoretische Möglichkeit, vielmehr muss die erhebliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft wenigstens (hinreichend) wahrscheinlich bzw. zu erwarten sein (Guckelberger a.a.O., Rdnr. 36 m.w.N.). bbb) Im Rahmen dieser Prüfung kommt den Äußerungen der zuständigen Fachbehörden ein hohes Gewicht zu. Naturschutzfachliche Stellungnahmen der Fachbehörden sind von einem besonderen Sachverstand getragen und haben im Rahmen der Beweiswürdigung insofern ein besonderes Gewicht, als solche fachbehördlichen Aussagen auf jahrelanger Bearbeitung eines bestimmten Gebiets und nicht nur auf der Auswertung von Aktenvorgängen im Einzelfall beruhen. Naturschutzfachliche Wertungen dürfen ohne weiteren Sachverständigenbeweis vom Gericht der Überzeugungsbildung zugrunde gelegt werden, sofern sie im Einzelfall naturschutzfachlich vertretbar sind und auch nicht auf einem Bewertungsverfahren beruhen, das sich als unzulängliches oder gar ungeeignetes Mittel erweist, um den gesetzlichen Anforderungen gerecht zu werden (VGH München, Beschl. vom 17.08.2017 – 19 ZB 16.164 –, juris, Rdnr. 32 unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 9.11.2012 - 9 A 17/11 - juris Rn. 145). Die Notwendigkeit einer Abweichung von fachbehördlichen Wertungen und Beweiserhebung durch das Gericht (vgl. § 86 Abs. 1 VwGO) ist erst dann geboten, wenn sich dem Gericht der Eindruck aufdrängt, dass die fachliche Äußerung tatsächlich oder rechtlich unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen fehlerhaft ist (VGH München, a.a.O.). aaaa) Die beiden im Verfahren von der Beklagten eingeholten fachlichen Stellungnahmen der Naturschutzbeauftragten vom 08.01.2014 und insbesondere des Fachbereichs Boden- und Grundwasserschutz vom 13.01.2014 genügen in diesem Sinne vollauf. Die Darstellung der Erkundung, des Befundes, der Berücksichtigung der vorgesehenen Maßnahmen und der umfangreichen Bewertung derselben mit der Schlussfolgerung, das Risiko von schädlichen Bodenveränderungen sei hoch, ist in diesem Sinn umfassend, nachvollziehbar und widerspruchsfrei und konnte vom Gericht daher zugrundegelegt werden. bbbb) Namentlich die klägerseits im Verfahren vorgelegten Lohn-Gutachten, die prozessual als reines Parteivorbringen zu werten sind, nachdem keine Beweisan-träge auf Einholung von Sachverständigen-Gutachten gestellt wurden, vermögen die naturschutzfachliche Stellungnahmen der Fachbehörden nicht in Zweifel zu ziehen. Die Stellungnahme des Büros V. vom 10.10.2015 äußert sich nicht zur Frage einer Beeinträchtigung des Naturgutes Boden. Dasselbe gilt für die Stellungnahme des Büros H. vom 05.11.2015. Einzig die beiden Stellungnahmen des Büros ......... vom 15.01.2017 und vom 18.09.2017 äußern sich lapidar, ohne Auseinandersetzung mit den naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Fachbehörden dahingehend, es seien keine nachhaltigen Störungen der Bodenfunktionen zu erwarten und dem Vorhaben könne aus bodenkundlicher Sicht nichts entgegengesetzt werden. Ein solches Vorbringen genügt unter Beachtung der umfangreichen obigen Ausführungen keinesfalls, insbesondere nachdem in beiden Stellungnahmen die Notwendigkeit einer fachtechnischen Begleitung des gesamten Projektes und einer sach- und fachgerechten Ausführung und damit letztlich die Gefahr einer Beeinträchtigung durchaus gesehen wird. dd) Im Rahmen des Natur- und Landschaftsschutzes kann bei einem vorliegenden Eingriff in ein Naturgut i.S.v. § 14 Abs. 1 BNatSchG auch keine Saldierung dergestalt vorgenommen werden, dass argumentiert wird, man wolle letztlich etwas Gutes bewirken. Das Naturschutzrecht ist in diesem Sinne nicht subjektivierbar. Damit scheidet es aus, die Absicht des Klägers, eine Bodenverbesserung durchzuführen (dazu sogleich), als Rechtfertigung für den zu gewärtigenden Eingriff in das Schutzgut Boden ausreichen zu lassen. Es ist auch nicht Aufgabe des Klägers zu bewerten, ob das Pflanzen von Bäumen aus klimatologischen Gründen „höherwertig“ ist als der Erhalt und die Schonung des Naturgutes Boden. Persönliche Vorlieben für hochwachsende Bäume können auch nicht als „Förderung des Landschaftsbildes“ (dazu sogleich) mit einer Naturgutbeeinträchtigung (Boden) gegengerechnet werden. Dem Schutzregime der §§ 14, 15 BNatSchG ist solches fremd. c) Damit führt der geplante Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG auf die Anwendung von § 15 Abs. 1 des Gesetzes. Die Verpflichtung, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (§ 15 Abs. 1 Satz 1), stellt im Stufenmodell der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung die primäre Rechtsfolge dar, wohingegen die Beseitigung ihrer Folgen erst an zweiter Stelle kommt (Guckelberger, a.a.O., § 15, Rdnr. 23). Das Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ist strikt beachtlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.03.1997 - 4 C 10/96 -, NuR 1997, 404, 406). Allerdings untersagt es seinem Inhalt nach nicht unbedingt das jeweilige Eingriffsvorhaben als solches, sondern nur die sich mit ihm verbindenden nachteiligen Folgen, derer es für die Realisierung des Vorhabens nicht bedarf (BVerwG, Beschluss vom 19.09.2014 - 7 B 6/14 -, NVwZ-RR 2015, 15) und verlangt damit lediglich, etwaige zur Verwirklichung des jeweiligen Vorhabens unnötige und als solche vermeidbare Belastungen von Natur und Landschaft zu unterlassen (BVerwG, Beschluss vom 17.02.1997 - 4 VR 17/96 u.a. -, juris Rn. 90 ff.). Allerdings besteht bei einer Aufschüttung, wie vorliegend geplant, die Besonderheit, dass das Vorhaben selbst auf die erhebliche Beeinträchtigung des Naturguts Boden gleichsam gerichtet ist (vgl. oben). In einem solchen Fall ist zusätzlich der „dahinterstehende“ Zweck des Vorhabens in den Blick zu nehmen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 31.01.2020 – 1 K 3867/19 –, juris, Rdnr. 24). Führt diese Prüfung zu dem Ergebnis, dass auch der Zweck i.S. der Vorhabenbegründung die zu gewärtigende erhebliche Beeinträchtigung nicht erfordert, bleibt in Anwendung von § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG etwa für eine Reduzierung des Vorhabens kein Raum und das Vermeidungsgebot erwächst dann insgesamt in ein Verzichtsgebot, einmal abgesehen davon, dass der Kläger eine Teil-Genehmigung in einem Umfang, die nicht mehr zu einer erheblichen Beeinträchtigung führen würde - was ohnehin nur schwer vorstellbar ist - niemals beantragt hat. aa) Der Kläger hat sein Vorhaben stets damit begründet, dass er eine „Bodenverbesserung“ zur geplanten Anpflanzung von hochwachsenden Bäumen erstrebe. Dabei springt allerdings ins Auge, dass der Kläger im Rahmen seines Antrages offenbar „ins Blaue hinein“ Angaben zur Bodenbeschaffenheit vor Ort gemacht hat, die er zuvor nicht verifiziert hat und die auch nicht zutreffen. In den Antragsunter-lagen vom 18.12.2013 gab der Kläger an, die vorhandene Humusschicht sei verhältnismäßig dünn und unter dem Unterboden stehe Keuper, somit sehr steinhaltiges Material an. Die von der Beklagten durchgeführte Bodenprobe und auch die später erst vom Kläger in Auftrag gegebenen Schürfungen ergaben das Gegenteil. Bis in ein Meter Tiefe fand sich kein steinhaltiges Material, von einer einzigen Schürfstelle abgesehen. Das irritiert doch sehr. Der Kläger hat also nicht, ausgehend von seinem Plan, dort hochwachsende Bäume zu setzen, die Örtlichkeit erkundet, einen Verbesserungsbedarf entdeckt und sich sodann als Lösung für einen Antrag auf Auffüll-genehmigung bei der Beklagten entschieden. Es scheint, als habe sich der Kläger vielmehr für die beabsichtigte Auffüllung entschieden und erst hernach eine Begründung gesucht. In jedem Fall ist die vom Kläger vorgebrachte Begründung bezüglich der Notwendigkeit einer Bodenverbesserung für die geplante Anpflanzung von hochwachsenden Bäumen nicht tragfähig. Auch insoweit gilt, dass den naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Fachbehörden ein hohes Gewicht zukommt (vgl. insgesamt oben). Sämtliche im Verfahren von der Beklagten eingeholten sachlichen Stellungnahmen widersprechen - teils vehement - unter Bezugnahme auf bodenkundliche Daten, einer Notwendigkeit der Bodenverbesserung für die geplante Nutzung einer Baumpflanzung. Das Gericht legt auch insoweit diese fachkundlichen Stellungnahmen zugrunde (vgl. oben). Der Vortrag des Klägers, er habe die Erfahrung gemacht, bei der Anpflanzung von bereits älteren Bäumen, die bisher baumschul-artig herangezogen und immer wieder umgesetzt worden sind, habe sich gezeigt, dass das Standvermögen, etwa im Falle von Stürmen, besser sei, wenn zuvor Bodenverbesserung durch Auffüllung von Bodenmaterial durchgeführt worden sei, genügt keineswegs, die fachkundlichen Stellungnahmen in Zweifel zu ziehen. Dasselbe gilt wiederum mit Blick auf die vom Kläger vorgelegten Stellungnahmen verschiedener von ihm beauftragter Ingenieur-Büros. Die Notwendigkeit einer Bodenverbesserung für das konkret geplante Vorhaben des Klägers ergibt sich aus keiner dieser Äußerungen. Ein Sachverständigengutachten wurde auch insoweit nicht beantragt. bb) Damit erwächst aus dem Vermeidungsgebot des § 15 Abs. 1 Satz 1 BNatSchG ein Verzichtsgebot. Die Frage von Ausgleichs- und Ersatzverpflichtungen nach § 15 Abs. 2 BNatSchG stellt sich hier daher nicht, da ein unvermeidbarer Eingriff nach dem oben dargestellten nicht vorliegt. d) Im Übrigen, ohne dass es noch darauf ankäme, läge in der geplanten Maßnahme des Klägers auch eine erhebliche Beeinträchtigung und damit ein Eingriff nach § 14 Abs. 1 BNatSchG mit Blick auf das Schutzgut Landschaftsbild. Dabei gilt auch hier, dass es genügt, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung hinreichend wahrscheinlich erscheint (vgl. oben). Und ebenso gilt, dass das zur Begründung des Vorhabens vom Kläger vorgetragene Beziehungsgeflecht in seiner Gesamtheit und seinen Auswirkungen auf das Landschaftsbild betrachtet werden muss. Maßgeblich ist daher nicht allein, dass ein Bodenauftrag in einer Höhe von 0,20 bis 0,80 Metern über die gesamte Fläche für sich genommen vielleicht noch keine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes darstellt, wiewohl der Kläger selbst vorträgt, er beabsichtige auf dem Flurstück-Nr. ... eine große natürliche Senke, in der sich das Wasser staue - die also durchaus das Potential eines Klein-Biotops aufweisen könnte - zu beseitigen. Denn die vom Kläger beantragte Erdauffüllung steht - gerade auch nach seinen eigenen Angaben - in untrennbarem Zusammenhang mit der angeblich notwendigen Bodenverbesserung zu dem einzig angestrebten Zweck, dort hochwachsende Bäume aus einer aufgelassenen Baumschule anzusiedeln. Durch diese Gesamtmaßnahme würde sich - ebenfalls wieder nach Auffassung der naturkundlichen Fachbehörden (vgl. oben) - aber die hinreichende Wahrscheinlichkeit einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ergeben. In diesem Zusammenhang stellt sich das bisherige völlige Fehlen eines Pflanzplans seitens des Klägers als gravierend dar. Aus seinen bisher spärlichen Angaben über die Zahl und die Art der anzusiedelnden Bäume lässt sich die Befürchtung ableiten, dass der Kläger beabsichtigt, die bisher freie Talaue nahezu vollständig zu schließen. Die genannte Zahl von 200 - 300 Bäumen der Baumarten Eiche, Erle, Linde, Buche mit Kronenhöhen bis zu 26 Metern auf denjenigen Grundstückteilflächen, die zuvor aufgefüllt worden sind, also auf einer Fläche von 20 000 m2 , bedeutet ungefähr einen hochwachsenden Baum auf ca. 80 m2 Standfläche, also in jeder Richtung auf dem Gesamtgelände ein Baum in einem Abstand von ca. 9 Metern. Der Berichterstatter vermag sich nicht vorzustellen, wie man bei diesen Zahlen einen anderen Eindruck des Landschaftsbildes gewinnen könnte, als den, dass hier nunmehr ein 2 Hektar großer Wald in der Mitte der Talaue entstanden ist. Auch insoweit gilt das oben Ausgeführte zum Heranziehen der naturschutzfachlichen Stellungnahmen der Fachbehörden, dem völligen Fehlen eines Vortrages, der diese in Zweifel zieht, dem Fehlen eines Sachverständigen-Gutachtens (zum Fehlen eines Pflanzplanes, vgl. oben), zur Erheblichkeit der Beeinträchtigung und letztlich zum Verzichtsgebot (vgl. insgesamt oben). IV. Im Ergebnis folgt daraus, dass dem Kläger auch die mit beantragte Baugenehmigung nach § 35 BauGB und die Befreiung nach der nach der Verordnung des Umweltministeriums über den Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald" nicht erteilt werden kann. 1. Eine Baugenehmigung nach § 35 Abs. 1 BauGB scheidet schon deshalb aus, weil keiner der dort genannten Privilegierungstatbestände erfüllt ist. Aber auch eine Baugenehmigung nach § 35 Abs. 2 BauGB kommt nicht in Betracht, da entsprechend Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 der Norm Belange des Naturschutzes beeinträchtigt würden (vgl. oben). 2. Aus dem nämlichen Grund scheidet auch eine Befreiungsentscheidung nach der Verordnung des Umweltministeriums über den Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald" aus. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Nachdem die Beigeladene selbst keinen Antrag gestellt und sich somit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (§ 154 Abs. 3 VwGO) entspricht es der Billigkeit, dass sie ihre - geringen - außergerichtlichen Kosten selbst trägt. Beschluss vom 26. Oktober 2020 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 GKG auf € 5.000,- festgesetzt. Trotz aller weiterhin bestehenden Bedenken konnte das Gericht keinen Nachweis führen, dass der Kläger mit der Klage wirtschaftliche Interessen verfolgt und sich der Streitwert dann aus § 52 Abs. 1 GKG ergeben müsste. Der Kläger hat dem nachdrücklich widersprochen, die übrigen Beteiligten konnten hierzu nichts beitragen. Damit musste § 52 Abs. 2 GKG herangezogen werden. Der Kläger begehrt vom beklagten Land zum Zwecke einer Erdauffüllung im Außenbereich auf einer Fläche von ca. 20.000 m² die Neubescheidung seines Antrags auf eine naturschutz-rechtliche Genehmigung unter Einschluss der Baugenehmigung in Kombination mit einer Befreiungsentscheidung nach der Verordnung des Umwelt-ministeriums über den Naturpark "Schwäbisch-Fränkischer Wald". Der Kläger ist Eigentümer zweier Grundstücke - Flurst.-Nr. ... und ... - nördlich der Ortslage S. im Gemeindegebiet der Beigeladenen. Die Grundstücke liegen im Bereich des Naturparks „Schwäbisch-Fränkischer Wald“, ca. 500 m westlich des Anwesens Schloss K., das der Kläger als weiteren Wohnsitz bewohnt. Der Kläger beantragte am 18.12.2013 bei der Beklagten die Genehmigung zur Erdauffüllung auf seinen beiden Grundstücken mit einer Fläche von ca. 20.000 m², einer Füllmenge von ca. 11.000 m³ und einer Auffüllhöhe zwischen 20 und 80 cm. Als Zweck der Maßnahme ist „Bodenverbesserung“ angegeben. Zur Begründung führt der Kläger in seinem Antrag aus, auf der Fläche sollten Bäume in lockerer Anordnung auf einer Wiese gepflanzt werden. Die Bodenverbesserung sei erforderlich, weil die vorhandene Humusschicht verhältnismäßig dünn sei und unter dem Unterboden Keuper und somit sehr steinhaltiges Material anstehe. Der humose Oberboden werde abgeschoben, ordnungsgemäß zwischengelagert und zum Schluss wieder eingebaut. Der Herkunftsort des Materials sei noch unbekannt. Das Material werde vor dem Aufladen beprobt und es werde ausschließlich unbelastetes steinfreies Material eingebaut. Dem Antrag waren Lagepläne und Geländeschnitte beigefügt. Im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange äußerte sich der Geschäftsbereich Landwirtschaft der Beklagten unter dem 30.12.2013 dahingehend, der Kläger sei als Landwirt nicht bekannt. Eine agrarstrukturelle Verbesserung erfolge nach Ansicht des Geschäftsbereichs Landwirtschaft durch die geplante Erdauffüllung nicht. Die Böden seien nach der Reichsbodenschätzung mit 59/57 eingestuft. Es handele sich um Vorrangflächen II. Eine Auffüllung mit Boden zur anschließenden Bepflanzung mit Bäumen ergebe nach Einschätzung des Fachbereichs Landwirtschaft keinen Sinn. Das Vorhaben könne nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert werden. Die Naturschutzbeauftragte des Beklagten äußerte sich unter dem 08.01.2014 ebenfalls ablehnend. Durch eine dauerhafte Veränderung der Landschaft werde der Naturpark, in dem die Grundstücke gelegen seien, erheblich beeinträchtigt in der Erholungsnutzung. Für die Schutzgüter Boden und Landschaftsbild stelle das Vorhaben einen erheblichen Eingriff dar. Der vorhandene Boden werde durch die beabsichtigten Maßnahmen stark verdichtet, Bodenleben und Wasserhaushalt würden leiden. Auch sei die Qualität des Auffüllmaterials nicht bekannt. Nach der Auffüllung werde auch das Niveau höher liegen wie die Wiesen und Felder daneben. Auch die angedachte Pflanzung von Bäumen mitten in der offenen Fläche würde das Landschaftsbild stören. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 Ziff. 5 BauGB seien beeinträchtigt. Bauliche Anlagen seien der Natur wesensfremd, weshalb dieses Vorhaben eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft darstelle oder das Landschaftsbild verunstalte, da keine Notwendigkeit für eine Erdauffüllung auf einem nur leicht geneigten Flurstück bestehe. Unter dem 13.01.2014 äußerte sich auch der Fachbereich Boden- und Grund-wasserschutz im Hause der Beklagten negativ zum beantragten Vorhaben. Im Rahmen einer Besichtigung seien an insgesamt 5 Stellen mittels Bohrstock Bodenprofile entnommen worden. Bei keiner der Sondierungen bis zu einer Tiefe von 0,8 – 1,0 m sei steiniges Material bzw. schlecht verwittertes Gipskeupermaterial angetroffen worden. Die vom Antragsteller vorgebrachte Begründung, unter der nur geringen Humusschicht finde sich dort ab einer Tiefe von 20 – 30 cm sehr steinhaltiges Material, könne nicht nachvollzogen werden. Nach den Daten der Reichsbodenschätzung handele es sich dort um mittlere bis gute Standorte. Nach der „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ – Bodenschutz 23 – der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) von 2010 würden dort Wertstufen von 2 bis 2,67 erreicht was mittlere bis hochwertige Böden bedeute. Auch ohne eine Bodenverbesserung stellten die Flächen mittlere bis gute landwirtschaftliche Standorte dar. Für die geplante Nutzung einer Baumpflanzung sei von einem gut geeigneten Standort auszugehen. Erdauffüllungen, wie geplant, seien mit einem erheblichen Risiko von Schadverdichtungen verbunden, insbesondere bei den hier geplanten Auffüllmächtigkeiten von über 20 cm, welche ein vorheriges Abschieben des humosen Oberbodens erforderlich mache. Durch Schadverdichtungen, Kapillarsprünge zwischen anstehendem Boden und Auffüllmaterial und ein zumindest anfangs noch erheblich gestörtes Bodengefüge könnte Nachteile für die Stabilität des Bodens, den Wasserhaushalt und das Pflanzenwachstum entstehen. Aus Sicht des Bodenschutzes sei das Vorhaben abzulehnen, da die Böden für die geplante Nutzung bei Weitem ausreichend sein dürften und keine plausible Begründung für die Notwendigkeit der Auffüllung vorliege. Das Risiko von schädlichen Bodenveränderungen sei hoch und könne ohne stichhaltige Gründe nicht eingegangen werden. Unter dem 21.01.2014 äußerte sich schließlich auch der Geschäftsbereich Forst der Beklagten. Die vorgetragene Begründung für die Auffüllung „Bodenverbesserung“ für die Anpflanzung von Bäumen sei nicht belastbar. Es sei in diesem Bereich ein relativ guter Oberboden vorhanden. Die Formation des Gipskeupers sei skelett-/steinfrei. Der angrenzende Staatswald zeige, dass die Standorte sehr wüchsig seien und für das Wachstum der Bäume keine Bodenverbesserung notwendig sei. Es müsse auch vermieden werden, dass durch die Anpflanzung von Waldbäumen ein Wald i.S.d. Landeswaldgesetz entstehe. Hierzu müsse die Baumbepflanzung auf Streuobst-bäume beschränkt werden. Zusätzlich zur Anhörung der Träger öffentlicher Belange hörte die Beklagte gemäß § 55 LBO die nördlich, westlich und südlich gelegenen Angrenzer zu den beiden Vorhabengrundstücken an, nicht allerdings die Eigentümer der östlich gelegenen Grundstücke, die durch einen schmalen von Süd nach Nord verlaufenden Fahrweg von den Vorhabengrundstücken getrennt liegen. Die Eigentümer der nördlich gelegenen Grundstücke (Flurstück – Nr. ...XX und ...), des westlich gelegenen Grundstücks (Flurstück – Nr. ...) und des südwestlich gelegenen Grundstücks (Flurstück – Nr. ...) wandten sich ebenfalls gegen das Vorhaben des Klägers. Zuletzt teilte die Beigeladene unter dem 17.03.2014, eingegangen bei der Beklagten am 18.03.2014, mit, das planungsrechtliche Einvernehmen für die Auffüllung gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. § 35 Abs. 2 BauGB werde nicht erteilt. Das Argument der Bodenverbesserung sei nicht nachvollziehbar. Die geplante Erdauffüllung mit anschließender Bepflanzung mit hochstämmigen Bäumen würde das Landschaftsbild in negativer Weise beeinträchtigen. Die Maßnahmen käme einer Aufforstung der offenen Tallage gleich, was aus landschaftsgestalterischer Sicht abzulehnen sei. Nachdem die Beklagte den Kläger über das Ergebnis der Anhörungen unterrichtet hatte, bat der Kläger ausdrücklich um schriftlichen Bescheid. Mit Ablehnungsbescheid vom 15.05.2014 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers auf Genehmigung einer Erdauffüllung auf den Grundstücken Flurstück-Nr. ... und ... in B.-S. ab. Zur Begründung heißt es u.a., die Prüfung habe ergeben, dass die beantragte Erdauffüllung einen Eingriff im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG darstelle, da die Veränderung der Gestalt von Grundfläche die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes beeinträchtige. Bei der Gestalt der Grundfläche im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG handele es sich um das Erscheinungsbild der Erdoberfläche, wozu nicht nur die obere sichtbare Schicht, sondern auch der Boden in der Tiefe (Untergrund) zu zählen sei. Die Veränderung dieser Gestalt habe eine Auswirkung auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes und beeinträchtige hier das Landschaftsbild. Aufgrund der beantragten Aufschüttung seien mindestens die Naturgüter Boden, Tiere und Pflanzen beeinträchtigt sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Auch das ansonsten harmonische und naturnahe Landschaftsbild werde beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung sei von spürbarem Gewicht und somit erheblich im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG. Die zur Begründung vorgetragene Bodenverbesserung sei nicht ersichtlich. Bei keiner Sondierung sei steiniges Material oder schlecht verwitterter Gipskeuper angetroffen worden. Nach der Bodenfunktionsbewertung „Bodenschutz 23“ seien dort mittlere bis hochwertige Böden anzutreffen. Die geplanten Erdauffüllungen stellten auch ein erhebliches Risiko von Schadverdichtungen dar. Auch eine Erlaubnis nach § 4 Naturpark-Verordnung könne nicht erteilt werden, da die Maßnahme gegen § 3 der Naturpark-Verordnung verstoße. Zuletzt habe auch die Stadt Backnang ihr planungsrechtliches Einvernehmen nicht erteilt. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 13.06.2014 Widerspruch ein. Zur Begründung ist u.a. ausgeführt, es werde nicht konkret dargelegt, worin der erhebliche Eingriff gemäß § 14 BNatSchG bestehe. Es werde auch nicht dargelegt, wodurch eine Auswirkung auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes herbeigeführt würde. Durch die geplante geringe Höhe der Auffüllung (im Durchschnitt 20 bis 30 cm) sei keine Auswirkung auf den bestehenden Naturhaushalt zu erwarten. Die geplante Auffüllung werde ausweislich der zum Antrag beigefügten Geländeschnitte eine kaum spürbare Erhöhung der Grundstücksflächen bewirken. Das umgebende Gelände insgesamt sei durchgehend wellig und hügelig. Die Zweckmäßigkeit, guten Boden aufzufüllen, werde grundsätzlich davon bestimmt, ob der vorhandene Boden gut genug sei oder einer Verbesserung zugänglich sei. Die geplante Auffüllung mit sehr gutem steinfreiem unbelastetem Material werde dazu beitragen, die vorhandenen Böden zu verbessern. Die Bodenzahlen der aufzufüllenden Grundstücke nach dem Liegenschaftskataster zeigten die Möglichkeit einer Bodenverbesserung. Von einer Sondierung auf den Grundstücken sei ihm im Übrigen nichts bekannt. Insbesondere auf dem Vorhabengrundstück Flurstück-Nr. ... werde durch die Auffüllung das Gelände erheblich verbessert, in dem eine große natürliche Senke, in der sich das Wasser staue, beseitigt werde. Dort werde daher auch der größte Erdauftrag mit ca. 80 cm Höhe erfolgen. Die im angegriffenen Bescheid vorgenommene Bodenfunktionsbewertung sei unzutreffend. Jedenfalls hochwertige Böden gebe es dort nicht. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens äußerte sich der Kläger unter dem 02.03.2015 gegenüber der Widerspruchsbehörde. Er bat nunmehr um eine rechtsbehelfsfähige Entscheidung und verwies darauf, dass ihm bereits im Jahre 2008 für ein weiteres Grundstück, welches keine 200 m Luftlinie vom jetzigen Vorhaben-grundstück entfernt liege, eine Auffüllungsgenehmigung erteilt habe. Damals sei es um eine Fläche von 45.300 m² und eine Auffüllmenge von 45.000 m³ Erde gegangen. Der Kläger hat am 13.07.2015 im Wege der Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht angerufen. Mit Widerspruchsbescheid vom 21.07.2015, zugestellt am 22.07.2015, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers gegen die Ablehnungsentscheidung der Beklagten schließlich zurück. Zur Begründung ist dort u.a. ausgeführt, das Vorhaben sei nach seiner geplanten Größe sowohl baurechtlich als auch naturschutzrechtlich genehmigungspflichtig. Baurechtlich sei es nicht gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich als privilegiert anzusehen. Das Vorhaben diene nicht einem Land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Das Vorhaben sei aber auch nicht gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB genehmigungsfähig, weil es die Belange des Naturschutzes und des Bodenschutzes beeinträchtige. Das vom Widerspruchsführer herangezogene Vergleichsgrundstück, zu welchem ihm im Jahre 2008 die Genehmigung für einen Erdauftrag erteilt worden sei, sei mit dem jetzt vorliegenden Gebiet nicht vergleichbar, da die Genehmigung seinerzeit im Zusammenhang mit dem Park des K.-schlosses erteilt worden sei, es jetzt aber um ein entfernt liegendes Grundstück im Außenbereich gehe. Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG seien Eingriffe in Natur und Landschaft, Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen könnten, zu unterlassen. Ein solcher Eingriff sei hier gegeben. Gemäß § 15 Abs. 1 BNatSchG sei ein Verursacher eines Eingriffs aber verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen. Da nach den Ausführungen der Fachämter die vorhandenen Böden für die geplante Nutzung bei weitem ausreichend sein dürften, gebe es keine plausible Begründung für die Notwendigkeit eines Eingriffs durch Erdauffüllung. Das Risiko von schädlichen Bodenveränderungen sei hoch und könne ohne stichhaltige Gründe nicht eingegangen werden. Auch nach § 4 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung des Umweltministeriums über den Naturpark „Schwäbisch-Fränkischer Wald“ vom 21.06.1993 bedürfe die Veränderung der Bodengestalt im Naturpark, insbesondere durch Erdauffüllungen, der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde. Diese dürfe nach Abs. 2 der Norm nur erteilt werden, wenn die geplante Handlung weder den naturschutzrechtlichen Vorschriften noch dem Zweck des Naturparks oder den Feststellungen des Naturparkplans zuwiderlaufe oder wenn nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden könnten. Da die geplante Handlung hier den naturschutzrechtlichen Vorschriften des § 15 Abs. 1 BNatSchG zuwiderlaufe, könne auch die erforderliche Erlaubnis nach der Naturpark-Verordnung nicht erteilt werden. Der Kläger hat sodann den ergangenen Widerspruchsbescheid in das vorliegende Klageverfahren einbezogen. Zur weiteren Klagebegründung trägt er insoweit vor, zwar nehme der Kläger bei Durchführung der beantragten Vorhaben eine Veränderung der streitgegenständlichen Flächen vor. Dies führe hier aber weder zu einer Beeinträchtigung, noch zu einer erheblichen Beeinträchtigung gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG, weshalb diese Norm hier nicht einschlägig sei. Eine Beeinträchtigung liege nur dann vor, wenn sich nach ökologischen Maßstäben eine Verschlechterung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ergebe. Schon gar nicht werde es zu einer Beeinträchtigung kommen die erheblich sei, was aber von § 14 BNatSchG vorausgesetzt werde. Die angegriffenen Bescheide enthielten sich jeder entsprechenden Nachweispflicht. Auch die Abwägung zwischen der Anwendung der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung und der dem Kläger zustehenden grundrechtlichen Eigentumsposition sei zu rügen. Im Weiteren berief sich der Kläger auf ein von ihm veranlasstes Bodengutachten eines Ingenieur-Büros vom 12.10.2015 in diesem werde eine Verbesserung der Bodenqualität, vor allem im Hinblick auf die Wasserdurchlässigkeit durchaus als möglich angesehen. Da der Kläger eine Bodenverbesserung beabsichtige, scheide eine Beeinträchtigung der vorhandenen Bodenverhältnisse schon aus. Auch das Landschaftsbild werde nicht negativ betroffen, auch nicht durch die geplante Pflanzung von Einzelbäumen. Bereits jetzt seien auf den streitgegenständlichen Flächen Bäume anzutreffen und auch außerhalb der Flächen des Klägers seien Baumgruppen angepflanzt worden. Von schützenswerten Stellen im maßgeblichen Bereich, einem vorhandenen Gewässerlauf, einem vorhandenen Biotop bzw. Naturdenkmal, werde im Rahmen der Auffüllung ein Abstand von 10 bis 15 m eingehalten. Weiter legte der Kläger eine gutachterliche Stellungnahme eines Landschafts-architekten zu seiner geplanten Bodenverbesserung mit Baumpflanzungen vom 05.11.2015 vor. Auch hieraus ergebe sich, dass eine Verbesserung der Boden-verhältnisse auf der betroffenen Fläche durchaus möglich sei. Schließlich untermauerte der Kläger sein Begehren durch Vorlage einer weiteren bodenkundlichen Bewertung (......x) vom 15.01.2017. Auch hieraus ergebe sich, dass dem geplanten Vorhaben aus bodenkundlicher Sicht nichts entgegenzusetzen sei. Der Kläger beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 15. Mai 2014 und den Widerspruchs-bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 21. Juli 2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag des Klägers vom 18.12.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffenen Entscheidungen und die fachlichen Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange. Entgegen der Ansicht des Klägers handele es sich bei seinem Vorhaben um einen Eingriff in Natur und Landschaft im Sinne des § 14 Abs. 1 BNatSchG, welcher vermeidbar im Sinne des § 15 Abs. 1 dieses Gesetzes und daher unzulässig sei. Gemäß § 14 Abs. 1 BNatSchG seien Eingriffe in die Natur und Landschaft unter anderem Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung der Grundflächen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. Der Naturhaushalt umfasse gemäß § 7 Abs. 1 BNatSchG die Naturgüter Boden, Wasser, Luft, Klima, Tiere und Pflanzen sowie das Wirkungsgefüge zwischen ihnen. Eine Beeinträchtigung des Naturhaushalts sei gegeben, wenn dessen Leistungs- und Funktionsfähigkeit negativ verändert werde. Dies könne beispielsweise dadurch geschehen, dass die natürlichen Abläufe gestört würden. Hier sei im Zuge der beabsichtigten Erdauffüllung zunächst geplant, den humosen Oberboden abzuschieben. Hierdurch könne es zu Schadverdichtungen kommen. Nach der erfolgten Erdauffüllung könnten dann die zwischen dem anstehenden Boden und dem aufgebrachten Auffüllmaterial bestehenden Kapillarsprünge, die genannten Schadverdichtungen und ein erheblich gestörtes Bodengefüge Nachteile für die Stabilität des Bodens, des Wasserhaushalts und des Pflanzenwachstums zur Folge haben, insbesondere bestehe auch die Gefahr einer Erosion. Aber auch eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes durch die beantragte Auffüllung läge hier vor. Der Vorhabenstandort befinde sich bisher in einem an den Wald angrenzenden offenen Talabschnitt. Ferner grenzten die Vorhabengrundstücke an Streuobstwiesenflächen. Mit der beabsichtigten Erdauffüllung sei eine Erhöhung der Erdoberfläche verbunden. Aber schon jede künstliche Veränderung der Morphologie stelle eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes dar. Zudem sollten die bisher offenen Ackerflächen mit Bäumen bepflanzt werden. Da es sich hierbei nicht um Streuobstbäume handeln würde, bestehe die Gefahr, dass hierdurch eine Aufforstung vorgenommen werde. Das Vorhaben würde sich so insgesamt in das bereits bestehende Landschaftsbild nicht einfügen, sondern auf Grund des Umfangs und der Art der Bepflanzung einen sofort erkennbaren Fremdkörper darstellen. Insgesamt stelle das Vorhaben daher einen vermeidbaren Eingriff dar, hinsichtlich dem die Unterlassenspflicht des § 15 Abs. 1 BNatSchG zur Anwendung komme. Damit beeinträchtige das Vorhaben auch öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB und könne daher auch nicht nach § 35 Abs. 2 BauGB zugelassen werden. Aus den nämlichen Gründen stehe auch § 4 Abs. 2 der Naturparkverordnung einer Genehmigungserteilung entgegen. In einer Erwiderung auf die Replik der Klägerseite erweiterte die Beklagte ihr bisheriges Vorbringen. Eine Beeinträchtigung im Sinne von § 14 Abs. 1 BNatSchG sei schon jede negative Veränderung von Natur und Landschaft gemessen an den Zielen und Grundsätzen von Naturschutz und Landschaftspflege im Sinne des § 1 BNatSchG. Erfasst seien hiervon jede negative Veränderung unabhängig davon, ob sie dauerhaft oder nicht dauerhaft sei oder wie schwer diese wiege. Veränderungen der natürlichen Bodenfunktionen und Aufforstungen zählten danach zu einer Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes. Beim Schutzgut des Landschaftsbildes wiederum handele es sich um die Wirkung der natürlichen Gegebenheiten auf den Menschen. Maßgebliche gehe es um die optischen Eindrücke für einen Betrachter, wobei alle tatsächlich vorhandenen Elemente des Landschaftsbildes von Bedeutung seien. Folglich stelle auch insoweit jede negative optische Veränderung des Eindrucks der Landschaft eine Beeinträchtigung dar. Nach der Rechtsprechung könnten Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes bei Anpflanzungen und bei Auffüllungen auftreten. Worauf der Kläger zurecht hinweise sei nun entscheidend, dass die zu erwartende Beeinträchtigung von Natur und Landschaft erheblich sein könne. Das Gesetz wolle mit dieser Erheblichkeitsschwelle allerdings lediglich Bagatellfälle ausschließen. Umgekehrt sei grundsätzlich jede nicht völlig unwesentliche Beeinträchtigung von Natur und Landschaft eine erheb-liche Beeinträchtigung. Bezogen auf das Schutzgut Boden könne es bereits durch die erforderliche Abschiebung des humosen Oberbodens zu Schadverdichtungen kommen. Das könne zu einem gestörten Bodengefüge führen, das sich nachteilig auswirke. Eine Beeinträchtigung des Schutzguts Boden liege daher vor. Das Maß der Beeinträchtigung sei dann entsprechend dem konkreten Einzelfall zu bestimmen. Kriterien hierfür seien unter anderem die Bedeutung der betroffenen Fläche, die Größe der beeinträchtigten Fläche sowie die Funktion der Fläche in der Vernetzung mit anderen Flächen unter Berücksichtigung der Nutzungsart und der Intensität der Nutzung benachbarter Flächen sowie die Intensität der Veränderung. Im konkreten Fall sei danach von einer Beeinträchtigung des Schutzguts Boden auszugehen, die als erheblich zu betrachten sei. Nichts Anderes gelte für das Landschaftsbild. Beide Vorhabengrundstücke befänden sich in einem offenen Talabschnitt mit Streuobstbeständen. Sie lägen innerhalb des Naturparks Schwäbisch-Fränkischer Wald, dessen Zweck nach der Naturparkverordnung im Erhalt, der Pflege und der Erschließung der charakteristischen Landschaft mit ihrem vielfältigen Wechsel zwischen ausgedehnten Wäldern, zahlreichen Bächen und Seen und mit ihren mosaikartig eingebetteten landwirtschaftlich genutzten Verebnungen für eine harmonische und auf diese Landschaft abgestimmte Erholungsnutzung bestehe. Der Kläger plane nun aber eine Bepflanzung mit lockerem Baumbestand, nach seinen Angaben vornehmlich mit Waldbaumarten (Eichen, Erlen, Linden sowie Buchen). Es seien sämtlich hochwachsende Baumarten mit Höhen zwischen 25 und 40 m. Ein solcher Bewuchs würde die vorhandenen Streuobstbestände mit einer mittleren Wuchshöhe von 6 m, weit überragen. Dies würde zu einem Verlust der Offenheit des Tales und einer Beeinträchtigung des bis dahin eingebetteten landwirtschaftlichen Nutzungsmosaiks führen. Dies werde von einem gegenüber den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege aufgeschlossenen Durchschnittsbetrachters als nachteilig und störend empfunden werden. Es sei daher auch insoweit von einer erheblichen Beeinträchtigung des Landschaftsbildes auszugehen. Die Angriffe des Klägers auf die Bewertung der Bodenqualität durch die Behörden sei nicht nachzuvollziehen. Die Behörde habe den Leitfaden Nr. 23 „Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit“ der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) aus dem Jahr 2010 herangezogen. Dabei würden mehrere Bodenfunktionen betrachtet und das arithmetische Mittel der Bewertungsklassen ermittelt. Die vom Kläger vorgelegten Bodengutachten würden dagegen den Blick auf einen Einzelwert zur Bodenfunktion, „Ausgleichskörper im Wasserkreislauf“ verengen. Daneben habe die Beklagte auch die aktuellen Bodenkarten des Landesamtes für Geologie, Rohstoffe und Bergbau – BK 50 – herangezogen. Dort werde der ermittelte Wert für die Bodenfunktion „natürliche Bodenfruchtbarkeit“ mit 3, also mit hoch bewertet. Böden, die bei der Bodenfunktion „natürliche Bodenfruchtbarkeit“ in die Bewertungsklassen 3 und 4 eingestuft seien, seien nicht verbesserungsfähig und folglich sei auch ein Oberbodenauftrag dort zu unterlassen. Das ergebe sich aus der Arbeitshilfe „Das Schutzgut Boden in der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung“ der LUBW aus dem Jahre 2012. Demzufolge sei nicht nachvollziehbar, wie das vom Kläger vorgelegte Gutachten eines Ingenieurbüros (......x) ohne weitere Begründung zu der Schlussfolgerung gelange, zum Zweck der Anpflanzung von Bäumen sei ein Bodenauftrag in einer Mächtigkeit von 60 cm erforderlich. Dieses Gutachten basiere auf einer identischen Bodenuntersuchung, wie sie auch behördlicherseits vorgenommen worden sei und beide Untersuchungen hätten die selben Befunde ergeben. In Vorbereitung der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Wechsel in der Prozessvertretung vorgenommen. Der Kläger trug abschließend vor, es solle durch die Maßnahme gerade keine „Bewaldung“ durchgeführt werden. Er beabsichtige vielmehr Bäume in lockerer Anordnung auf einer Wiese zu pflanzen. Auch die Auswahl der Baumarten zeige, dass es ihm nicht um eine Aufforstung der Fläche gehe. Er beabsichtigte die jeweils vereinzelte Anpflanzung von Eichen, Erlen, Linden und Buchen. Er verfolge dabei ökologisch motivierte Ziele und keineswegs ein monetäres Anliegen. Er wolle dadurch dem Schutz des Klimas Rechnung tragen. Reine Ackerflächen in der Landschaft seien naturschädlich. Das Schaffen von Wiesenflächen und vereinzelt wachsenden Laubbäumen sei dagegen für Natur und Klima wünschenswert. Bestockte Flächen seien ökologisch besser und wertvoller als brachliegende landwirtschaftliche Nutzflächen. Insofern gehe es insgesamt um eine Verbesserung des Naturhaushalts. Eine ökologische Verbesserung des Naturhaushalts und des Bodens sei folglich ein Anliegen, das dem Natur- und Umweltschutz zuträglich sei. Eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe dagegen nicht. Die geplante Erdaufschüttung auf den beiden Flurstücken des Klägers sei kein Eingriff i.S.d. § 14 Abs. 1 BNatSchG. Ein solcher Eingriff liege lediglich und nur dann vor, wenn Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels in Rede stehen, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen könnten. Eine erheb-liche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts sei aber nicht gegeben. Das habe auch die gutachterliche Stellungnahme vom 05.11.2015 schon ergeben. Es genüge nicht eine lediglich geringfügige Veränderung bestimmter Naturgüter. Die negative Veränderung der Wirkungszusammenhänge im Naturhaushalt müsse vielmehr erheblich, sprich von einigem Gewicht, sein um von einer erheblichen Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts ausgehen zu können. Das Maß der Beeinträchtigung sei nach dem konkreten Einzelfall zu bestimmen. Der Umstand, dass die Flurstücke des Klägers im Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald lägen, erfordere zwar eine genauere Betrachtung der Auswirkungen im Lichte des Gesamtgefüges des Naturhaushalts, könnten hier aber im Ergebnis zu keiner anderen Bewertung führen. Für Naturparks gelte kein eigenständiges, gesetzlich verankertes Verbotsregime. Dementsprechend sei gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 der Naturpark-Verordnung die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung sowie Veränderungen der Bodengestalt, insbesondere durch Auffüllungen ausdrücklich erlaubnisfähig. Diese Erlaubnis sei nach § 4 Abs. 2 Naturpark-Verordnung auch zu erteilen, wenn die Handlung weder den naturschutzrechtlichen Vorschriften noch dem Zweck des Naturparks oder den Feststellungen des Naturparks zuwiderlaufe und wenn nachteilige Wirkungen durch Auflagen oder Bedingungen abgewendet werden könnten. Naturparks seien zu entwickelnde und zu pflegende Gebiete. Vorhaben, die sich im Einklang mit dem Zweck des Naturparks und seiner Entwicklung bewegen würden, seien damit grundsätzlich genehmigungsfähig. Das Vorhaben des Klägers füge sich in die charakteristische Landschaft des Naturparks Schwäbisch-Fränkischer Wald nahtlos ein. Aber auch eine grundlegende Veränderung des Naturhaushalts sei nicht gegeben. Eine erhebliche Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturguts Boden liege nicht vor. Nicht jede Veränderung oder sonstige Beeinträchtigung eines zum Naturhaushalt gehörenden Umweltguts begründe bereits einen Eingriff. Vielmehr gelte dies nur für solche Beeinträchtigungen, die über das einzelne Naturgut auf das Funktionieren des Naturhaushalts durchschlügen. Auch nicht bei jeder Veränderung der Wirkungszusammenhänge des Naturhaushalts sei eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts anzunehmen, sondern erst bei einer solchen von spürbarem Gewicht. Das geplante Vorhaben wirke sich aber gerade nicht, zumindest in keinem Fall erheblich, auf die Funktions- und Leistungsfähigkeit des Naturguts Boden aus. Solange die Prinzipien der guten fachlichen Praxis des Landschaftsbaus beachtet würden und die Anpflanzungs- arbeiten bodenkundlich und landschaftsplanerisch überwacht würden, sei eine nachhaltige Störung der Bodenfunktionen aus Sicht der gutachterlichen Bodenuntersuchung nicht zu erwarten und faktisch auszuschließen. Auch die Rechtsprechung gehe erst bei Sachverhalten, die ein vielfaches der Dimension des streitgegenständlichen Vorhabens hätten, von einer Überschreitung des Erheblichkeitsmaßstabes aus. Die von den Behörden gesehene Gefahr von Bodenverdichtungen könne durch technische Maßnahmen, insbesondere durch eine schonende und fachgerechte Ausführung der Bodenverbesserungen, vermieden werden. Durch den Einsatz spezifischer Maschinen und Geräte, die beispielsweise den Bodendruck verringern, eine Reduzierung der Radlasten durch Mehrachsen oder Einsatz bodenschonender Fahrwerke könnte die Gefahr von Bodenverdichtungen ausgeschlossen werden. Ebenso wenig werde hier das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigt. Das Gelände, zu dem die klägerischen Flurstücke gehörten, sei wellig und hügelig. Die Flurstücke befänden sich zwischen einer offenen Talaue und grenzten an ein Waldstück an. Hier würde sich die Aufschüttung nahtlos einfügen. Die insoweit maßgeblichen optischen Eindrücke würden mit dem Auge kaum wahrnehmbar sein. Auch das vorgelegte Gutachten vom 05.11.2015 bestätige dies. Ohnehin sei keineswegs jede künstliche Veränderung der Morphologie eine erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Das Landschaftsbild sei keine statische Eigenschaft, sondern ändere sich über die Jahreszeiten, Jahre und Jahrzehnte. Als erhebliche Beeinträchtigung des Landschaftsbildes seien daher nur solche Handlungen anzusehen, die sich nachteilig gerade auf solche Umstände auswirken würden, die prägenden Einfluss auf das sinnlich wahrnehmbare Erscheinungsbild der Landschaft nehmen. Zwischen einem Waldstück und Grundstücken mit Streuobstwiesen würde sich die geplante Anpflanzung von vereinzelten Bäumen in diesem Gefüge der Landschaft nicht als Fremdkörper darstellen. Im vorhandenen Wechselspiel unterschiedlichster Nutzungen werde eine geringfügige Verschiebung einzelner Nutzungsformen, wie sie bei der hier beantragten Auffüllung und der anschließenden Bepflanzung mit Laub-bäumen eintreten werde, nicht als nachteilig empfunden. Dies gelte auch in Anbetracht des Umstandes, dass im unmittelbaren Umfeld der Flurstücke des Klägers auf Äckern Pappeln als nachwachsender Rohstoff angepflanzt würden. Laubbäume mit einer höheren Wuchshöhe als Streuobstbäume seien in dieser Landschaft kein Fremdkörper. Gegebenenfalls müsse die beantragte Genehmigung unter Auflagen und Bedingungen, die einen etwaigen Eingriff minimieren, ausgleichen oder kompensieren könnten, erteilt werden. Die geplante Erdauffüllung sei nicht vermeidbar im Sinne von § 15 Abs. 1 BNatSchG. Eine Beeinträchtigung sei vermeidbar, wenn zumutbare Alternativen gegeben seien, die mit dem Eingriff erfolgten Zweck am gleichen Ort ohne oder aber mit geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu erreichen. Am vorgesehenen Ort könne das Vorhaben des Klägers in der vorgesehenen Art aber nicht auf eine den Naturschutz weniger beeinträchtigende Art verwirklicht werden. Dies ergebe sich aus den drei vom Kläger vorgelegten Gutachten vom 12.10.2015, 05.11.2015 und der Bodenuntersuchung vom 15.01.2017. Entgegen der Ansicht der Behörden sei der Boden nicht von ausreichender Qualität und damit verbesserbar und verbesserungsbedürftig. Das ergebe sich aus den Daten der Reichsbodenschätzung und der Arbeitshilfe des LUBW. Der Kläger wolle den Boden mit sehr gutem steinfreiem und unbelastetem Bodenmaterial auffüllen um die vorhandenen Böden zu verbessern und eine erfolgreiche Anpflanzung der Bäume durchzuführen. Ihm sei daran gelegen, sein Vorhaben unter einer größtmöglichen Schonung des Außenbereichs zu verwirklichen. Auch die vorliegenden Gutachten, namentlich vom 15.01.2017, hätten aus bodenkundlicher Sicht einer Boden- bzw. Bewirtschaftungsverbesserung durch Bodenauftrag auf den Flächen zugestimmt. Zumindest hätte die Beklagte das Gebot zum Ausgleich oder Ersatz unvermeidbarer Beeinträchtigungen nach § 15 Abs. 2 Satz 2 BNatSchG berücksichtigen und nach zumutbaren Alternativen für geringere Beeinträchtigung suchen müssen. Die Beklagte habe die Belange des Klägers, insbesondere eigentumsrechtliche Belange und hier verfolgtes Interesse, dem Klimaschutz zu dienen, berücksichtigen müssen. Damit läge schließlich auch kein Verstoß gegen § 3 der Naturpark-Verordnung vor. Das geplante Vorhaben laufe den naturschutzrechtlichen Vorschriften gerade nicht zuwider. In den von § 3 Abs. 1 Naturpark-Verordnung genannten Zweck des Naturparks, die vorbildliche Erholungslandschaft zu entwickeln und zu pflegen, füge sich das Vorhaben des Klägers ein. Das Verfahren war mit Beschluss des damaligen Berichterstatters vom 07.03.2016 zunächst zum Ruhen gebracht und am 06.02.2017 durch Wiederanruf des Klägers fortgesetzt worden. Mit Änderungsbeschluss vom 05.05.2020 wurde der vorläufige Streitwert gemäß § 63 Abs. 1 GKG durch das Gericht von EUR 5.000 auf EUR 440.000 angehoben. Zur Begründung ist dort ausgeführt, nach dem bisherigen Vortrag, namentlich den genannten Investitionskosten, scheine sich zu ergeben, dass der Kläger eine gewerbliche Erdaushub-Deponie errichten wolle. Mit Beschluss vom 11.05.2020 wurde schließlich die Trägerin der Baurechtsbehörde zum Verfahren beigeladen. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung trug die erschienene Ehefrau des erkrankten Klägers vor, das Vorhaben sei allein naturschützerisch motiviert. Ihr Ehemann, der Kläger, habe vor Jahren den vorhandenen Baumbestand einer geschlossenen Baumschule mit vielen hochwüchsigen Bäumen erworben. Diese Bäume würden seither baumschul-artig gepflegt und von Zeit zu Zeit umgesetzt. Das Ziel sei ihre „Auswilderung“ in gemäße Standorte, wie hier auf den streitbefangenen zwei Grundstücken. Auch wenn mit der Hereinnahme von Bodenauffüllmaterial Zahlungen verbunden seien, liege keine gewinnorientierte Motivation vor. Die vom Kläger aufgewendeten Kosten seien um ein vielfaches höher. Es gehe klägerseits um eine Verbesserung des Klimas, also um Natur- und Umweltschutz. Es gehe insgesamt um 200 bis 300 Bäume, die größtenteils solitär gepflanzt werden sollten. Der Kläger-vertreter ergänzte insoweit, die beabsichtigte Bodenverbesserung sei daher als Nutzungsverbesserung anzusehen. Die Beklagte entgegnete insoweit, das vorgetragene Motiv des Natur- und Umweltschutzes käme hier nicht zum Tragen, weil der gewachsene Boden durch die Maßnahme gerade zerstört würde. Es sei auch fraglich, ob das Aufbringen von Bodenmaterial aus Erdaushub als Abfallbeseitigung mit dem geltenden Kreislaufwirtschaftsrecht zu vereinbaren sei. Schließlich könne ohne einen Pflanzplan nicht beurteilt werden, ob hier nicht eine Aufforstung nach dem Landeswaldgesetz – unzulässig – beabsichtigt sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.