Urteil
11 K 4301/19
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1214.11K4301.19.00
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Leitsätze
1. Zur Betriebseigenschaft einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle mit Weihnachtsbaumkultur und Schafhaltung (hier verneint).(Rn.31)
(Rn.35)
2. Zur Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (hier bejaht).(Rn.50)
3. Für die Anwendung des § 65 Abs 1 LBO (juris: BauO BW 2010) genügt es, wenn die Baurechtsbehörde damit wenigstens Teil-Rechtswidrigkeiten beenden will.(Rn.57)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Betriebseigenschaft einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle mit Weihnachtsbaumkultur und Schafhaltung (hier verneint).(Rn.31) (Rn.35) 2. Zur Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft (hier bejaht).(Rn.50) 3. Für die Anwendung des § 65 Abs 1 LBO (juris: BauO BW 2010) genügt es, wenn die Baurechtsbehörde damit wenigstens Teil-Rechtswidrigkeiten beenden will.(Rn.57) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten hierzu ihre Zustimmung erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Entscheidungen des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten. Sie konnten vom Gericht deshalb auch nicht aufgehoben und der Beklagte nicht zur Erteilung der beantragten Baugenehmigung verpflichtet werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 VwGO). A. Mit der Errichtung eines Gebäudes mit einer Feuerstätte hat der Kläger den Rahmen eines verfahrensfreien Vorhabens gemäß Ziffer 1 c) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO - ungeachtet der Frage des Vorliegens weiterer Voraussetzungen insoweit - verlassen. Die Verfahrensfreiheit des Vorhabens nach einer anderen Ziffer der Norm liegt ebenfalls nicht vor. Die somit notwendige Baugenehmigung, die der Kläger mit seiner Klage hier zu erstreiten sucht, kann ihm nicht erteilt werden. In diesem Zusammenhang irritiert das Verhalten des Klägers. Noch im Februar 2014 zeigte der Kläger gegenüber dem Beklagten seine Absicht an, im kommenden Monat einen genehmigungsfreien landwirtschaftlichen Geräteschuppen zu errichten und bedankte sich recht herzlich für die Beratung. Er legte hierzu Planunterlagen vor, die ein Gebäude ohne Feuerstätte zeigten. Der Einzelrichter hält es für ausgeschlossen, dass dem Kläger im Rahmen der Beratung, für die er seinen Dank aussprach, nicht aufgezeigt worden sein könnte, dass ein Gebäude mit Feuerstätte nicht verfahrensfrei errichtet werden kann. Die vorgelegten Planunterlagen (Grundfläche: 99 m2, keine Feuerstätte) zielen exakt auf Ziffer 1 c) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO. Entweder bedeutet dies, der Kläger hat es absichtlich darauf angelegt, die Behörden zu täuschen und das geltende Recht zu missachten. Oder aber - äußerstenfalls - könnte ihm zu Gute kommen, dass ihm die Errichtung einer Feuerstelle erst im Nachhinein im Rahmen der Herstellung des Gebäudes gekommen sei. Dann allerdings weist seine Argumentation, wie notwendig und „dienlich“ eine Feuerstelle für seine landwirtschaftliche Betätigung (Tierhaltung) sei, erhebliche Lücken auf. Wenn er selbst während der Planung des Objektes eine solche Notwendigkeit noch gar nicht bemerkt hat und ihm dies erst später in den Sinn kam, kann diese Notwendigkeit nicht besonders hoch sein. Jedenfalls hat der Beklagte die Erteilung der nachträglich beantragten Baugenehmigung zu Recht abgelehnt, da dieser öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (§ 58 Abs. 1 S. 1 LBO). Das Vorhaben ist bereits planungsrechtlich unzulässig. 1. Das unstreitig im Außenbereich gelegene Vorhaben ist nicht nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert. a) Zum einen dient das Vorhaben schon nicht einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb. Die land- oder forstwirtschaftliche Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt nämlich voraus, dass dem Eingriff in den zumeist naturhaft geprägten Außenbereich durch ein nicht vorübergehendes Vorhaben - wie hier - auch ein auf Dauer angelegter Betrieb gegenübersteht, dem das geplante Vorhaben zu dienen bestimmt ist. Es entspricht der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 11.10.2012 – 4 C 9/11 –, juris, m.w.N.), dass ein landwirtschaftlicher Betrieb i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB deshalb durch eine spezifisch betriebliche Organisation gekennzeichnet ist, dass er Nachhaltigkeit der Bewirtschaftung erfordert und dass es sich um ein auf Dauer gedachtes und auf Dauer lebensfähiges Unternehmen handeln muss (ebenso BVerwG, Urt. v. 16.12.2004 - BVerwG 4 C 7.04 - BVerwGE 122, 308 m.w.N.). Dabei kann zwar auch eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle ein Betrieb im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sein, wobei dann aber die genannten Voraussetzungen besonders sorgfältig zu prüfen sind; denn Bauanträge für Nebenerwerbsstellen sind in erhöhtem Maße dafür anfällig, dass ein Bauherr Ackerbau, Wiesen-, Weide- oder Forstwirtschaft mehr oder weniger vorschiebt, um unter dem Deckmantel des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB im Außenbereich Gebäude errichten zu können (so ausdrücklich BVerwG, Urteil vom 16.12.2004, a.a.O.). Unerheblich für das Merkmal der Betriebseigenschaft ist, dass der betreffende Bauherr in die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft aufgenommen ist. Insoweit irritiert neben dem Verhalten des Klägers auch dasjenige des Geschäftsbereichs Landwirtschaft des zuständigen Landratsamtes. Dessen Erklärungen, das Vorhaben des Klägers könne „privilegiert“ werden, weist doch zu sehr Merkmale einer „Gefälligkeitsbescheinigung“ auf. aa) Schon mit Blick auf das Alter des Klägers, er steht im 72. Lebensjahr, ergeben sich hier Zweifel an der Nachhaltigkeit im Sinne einer künftigen Dauerhaftigkeit der land- und fortwirtschaftlichen Betätigung. Der Kläger hat zwar in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihm sei es ein Anliegen, die Enkel im Sinne des Umwelt- und Naturschutzes an landwirtschaftliche Tätigkeiten heranzuführen und so habe er unlängst 20 Obstbäume gesetzt. Dass aber eine planmäßige und organisierte Betriebsübergabe als Merkmal einer Nachhaltigkeit zumindest angedacht bzw. organisatorisch begonnen wurde in die Wege zu leiten, wurde nicht ersichtlich. Der Kläger hat von keinem seiner Kinder als sicherer Betriebsnachfolger berichtet oder Umstände dargetan, die eine solche Nachfolge nahelegen (zur Bedeutung dieses Merkmals für die Beurteilung der Nachhaltigkeit, vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012 a.a.O, juris, Rdnr. 13 unter Verweis auf Urt. v. 03.11.1972 – IV C 9.70 –, juris ). bb) Aber auch das „Primär-Kriterium“ (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.) einer nachhaltigen Betriebsform, die sog. einkommensteuer-rechtliche „Gewinnerzielungsabsicht“, ließ sich hier nicht feststellen. Das Gericht hat den Kläger im Rahmen der Ladung zur mündlichen Verhandlung aufgefordert, den letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheid, der Einnahmen aus Landwirtschaft ausweist, zum Termin bereitzuhalten. Dem ist der Kläger nicht nachgekommen. Er hat lediglich Teile der Einkommensteuererklärung für 2018/2019 (Anlage „L“) mit Bestätigungsstempel seiner Steuerberatergesellschaft vorgelegt, und auch dies nur für dieses eine Jahr. Ob überhaupt die Finanzbehörden diese Angaben anerkannt haben, wurde - entgegen der ausdrücklichen Aufforderung des Gerichts - durch einen Einkommensteuerbescheid nicht belegt. So ist auch unbekannt, ob das Finanzamt nicht eine Vorläufigkeitserklärung nach § 165 Abs. 1 AO ausgesprochen hat, gerade weil die Gewinnerzielungsabsicht auch steuerrechtlich noch nicht endgültig bejaht werden kann. cc) Weitere Prüfkriterien neben der einkommensteuer-rechtlichen „Gewinnerzielungsabsicht“ sind etwa die Größe der landwirtschaftlichen Nutzflächen, der Bestand an Tieren und Maschinen sowie die Betriebsform und Betriebsorganisation. Auch eine geplante Expansion, also Vergrößerung der Betriebsflächen oder Erhöhung der Zahl der zu haltenden und verkaufenden Tiere, kann Anhaltspunkt für die Dauerhaftigkeit eines Betriebes sein. Steht die Gewinnerzielungsabsicht nicht fest, weil etwa - wie hier - der Kläger entsprechende Unterlagen nicht vorgelegt hat, so rücken diese anderen Parameter zur Beurteilung der Betriebseigenschaft in den Vordergrund (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2012, a.a.O.). aaa) Dabei ist zunächst zu klären, welche land- und forstwirtschaftlichen Betätigungen des Klägers insoweit überhaupt Berücksichtigung finden können. Ausgehend vom Vortrag des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung kann die forstliche Bewirtschaftung von ca. 2 Hektar Hochwald nämlich nicht einbezogen werden. Nach seinen Angaben verwendet er das eingeschlagene Holz zur Eigennutzung. Betriebswirtschaftliche Erträge aus dieser Tätigkeit wurden als unerheblich bezeichnet. Bei land- und forstwirtschaftlicher Erzeugung zum Eigenbedarf fehlt es aber schon an einer Gewinnerzielungsabsicht, mithin an einer Betriebsbezogenheit (VG Karlsruhe, Urt. v. 06.11.2008 – 9 K 1660/07 –, juris, Rdnr. 22). Damit verbliebe ein möglicher land- und forstwirtschaftlicher Mischbetrieb, der aus einer Weihnachtsbaumkultur und einer kleinen Tierhaltung bestehen könnte. bbb) Der Kläger trug im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vor, dass die Tierhaltung deutlich im Abnehmen begriffen sei. So habe er die Haltung von Ziegen und die Haltung der Schweine inzwischen eingestellt und die verbleibende Schafhaltung von ca. 30 auf nunmehr 16 Tiere verringert. Die Erträge hieraus seien gering, der Wolleverkauf bringe ca. € 40,- ein. Die vom Kläger genannten Zahlen von € 15,- pro Kg Lammfleisch von etwa 4 Monate alten Tieren bei dem genannten Tierbestand können kaum Erträge über € 4.500,- pro Jahr erbringen, denen tierärztliche Kosten und weitere Ausgaben gegenüberstehen (vgl. zu einem nahezu identischen Fall: VGH München, Urt. v. 14.07. 2011 – 14 B 09.2291 –, juris). Eine solche kleinteilige Tierhaltung, die noch dazu im Abnehmen begriffen ist, spricht nicht für eine nachhaltige Betriebsform. ccc) Berücksichtigungsfähig ist insoweit darüber hinaus dann nur die forstwirtschaftliche Betätigung des Klägers durch seine Weihnachtsbaumkultur. Mit der Aufzählung land- oder fortwirtschaftlich in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB macht das Gesetz deutlich, dass grundsätzlich auch Mischbetriebsformen berücksichtigungsfähig sind. So kann zur Tierhaltung auch Ackerbau oder Obstbau hinzutreten, wie insgesamt zu landwirtschaftlicher Nutzung auch forstwirtschaftliche (zur Konsequenz solcher Mischformen beim Tatbestandsmerkmal „dienen“, sogleich). Dem Kläger ist zuzugestehen, dass die von ihm genannten, wenn auch nicht nachgewiesenen Erträge der Weihnachtsbaumkultur in den Bereich dessen kommen, was für einen kleinen fortwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb berücksichtigungsfähig sein könnte. Gerade für diese Teilwirtschaft fehlt es jedoch an einer spezifisch betrieblichen Organisation und einer nennenswerten Größe der forstwirtschaftlichen Nutzfläche. Der Kläger benennt als Gesamtfläche insoweit zwei Hektar, was bei einer Umtriebszeit von 10 Jahren einen jährlichen Ernteeinschlag von nur 2000 m2 ergibt. Hinzu kommt, dass gerade diese Form der Landnutzung nahezu keine nennenswerte Betriebsorganisation erfordert. Das gelegentliche Auslichten der jungen Bäume und das alljährliche Abstecken des weihnachtlichen Entnahmegebietes, verbunden mit einer gewissen Nachpflanzung von Setzlingen, soweit man nicht ohnehin auf eine natürliche Aussamung vertraut, führt in der genannten Größe ebenfalls nicht dazu, dass hier eine nachhaltige Betriebsform erkannt werden müsste. ddd) Nichts anderes gilt mit Blick auf die Größe der vom Kläger für seinen „Betrieb“ insgesamt vorhandenen land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Als Nachweise hat der Kläger dem Gericht nur die Aufstellung seines Anlagevermögens „Unbebaute Grundstücke“ im Rahmen seiner Einnahmen-Überschussrechnung zur Steuererklärung vorgelegt. Sie weist sechs Grundstücke im Voll-Eigentum und zwei Grundstücke im Teil-Eigentum (25% und 50%) und einen Gesamtwert aller Grundstücke i.H.v. € 25.563,32 aus. Nur zu den im Teil-Eigentum des Klägers stehenden Grundstücken sind die Größen angegeben. Daraus und aus der angegebenen Eigentumsquote i.V.m. dem angegebenen Wert lässt sich so ein Quadratmeter-Wert zwischen € 2,98 und € 3,36 errechnen, was dem Wert entspricht, der dem Gericht für landwirtschaftlich nutzbare Außenbereichsflächen im Gerichtsbezirk bekannt ist (€ 3,-/ m2). Mit dem angegebenen Gesamtwert des Anlagevermögens „Unbebaute Grundstücke“ errechnet sich dann aber auch nur eine Betriebsgröße im Umfang von ca. 0,85 Hektar. Soweit der Kläger möglicherweise auch noch weitere Grundstücke nutzt, die nicht zum Betriebsvermögen zählen (Pachtland, unentgeltlich überlassene Grundstücke oder Grundstücksanteile etwa von Verwandten), können die im Rahmen der Beurteilung der Nachhaltigkeit des Betriebes keine Berücksichtigung finden, da deren dauerhafte Zurechnung zum Betrieb nicht gewährleistet ist. eee) Auch die Betrachtung des sonstigen Betriebsvermögens lässt nicht erkennen, dass es hier um einen nachhaltigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB gehen könnte. Im Rahmen der bereits genannten Steuererklärung 2018/2019 des Klägers sind außer den unbebauten Grundstücken und der hier streitbefangenen Feldscheune (dazu sogleich) für das übrige Anlagevermögen aktuelle Werte i.H.v. € 17.032,- aufgeführt. Dabei springt ins Auge, dass insoweit die gesamten Anschaffungs-/Herstellungskosten mit € 68.898,- angegeben sind. Das bedeutet, ca. 75 % des sonstigen Betriebsvermögens sind aktuell abgeschrieben. Ein nachhaltiger Betrieb sieht anders aus. In der Gesamtheit lässt sich so nicht erkennen, dass ein land- und/oder forst-wirtschaftlicher Betrieb i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB hier vorliegen könnte. b) Zu diesem Befund tritt hinzu, dass jedenfalls das vom Kläger errichtete Vorhaben, Schuppen mit Feuerstätte, einem land- und forst-wirtschaftlichen Betrieb - so er denn vorliegen würde - nicht zu dienen bestimmt ist i.S.v. § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. aa) Bei der Auslegung des Begriffs „dienen“ ist der Grundgedanke des § 35 BauGB, dass der Außenbereich grundsätzlich nicht bebaut werden soll, zu beachten; durch diesen zusätzlichen Begriff wird die Privilegierung selbst für land- und forstwirtschaftliche Betriebe im oben dargestellten Sinne - zusätzlich - eingeschränkt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB reicht es deshalb nicht aus, dass ein Vorhaben nach den Vorstellungen des Landwirts für seinen Betrieb lediglich förderlich ist. Andererseits kann nicht verlangt werden, dass das Vorhaben für den Betrieb schlechthin unentbehrlich ist. Die bloße Förderlichkeit einerseits und die Unentbehrlichkeit andererseits bilden somit den äußeren Rahmen für das Merkmal des „Dienens“. Innerhalb dieses Rahmens muss darauf abgestellt werden, ob ein vernünftiger Landwirt - auch und gerade unter Berücksichtigung des Gebotes größtmöglicher Schonung des Außenbereichs - das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde (so bereits BVerwG, Urt. v. 3.11.1972 - IV C 9.70 - BVerwGE 41, 138; OVG NRW, Urt. v. 15.2.2013 - 10 A 1606/11 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 26.4.2002 - 5 S 2048/00 - NuR 2003, 171; Stüer, Außenbereichsbebauung, S. 129; Koppitz, Bauvorhaben im Außenbereich, S. 59). Mit dem Tatbestandsmerkmal des „Dienens“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB soll sichergestellt werden, dass das Bauvorhaben zu dem privilegierten Betrieb tatsächlich in einer funktionalen Beziehung steht (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.6.1991 – 4 C 11.89 – und v. 16.5.1991 – 4 C 2.89 –, jeweils ; VGH München, Beschl. v. 20.8.2019 – 15 ZB 18.2106 – juris Rn. 21). Der eigentliche Zweck des Erfordernisses des „Dienens“ liegt darin, Missbrauchsversuchen begegnen zu können. Nicht der behauptete Zweck des Vorhabens, sondern seine wirkliche Funktion nach den objektiven Gegebenheiten ist entscheidend. Es sollen Vorhaben verhindert werden, die zwar an sich objektiv geeignet wären, einem privilegierten Betrieb zu dienen, mit denen aber in Wirklichkeit andere Zwecke verfolgt werden (VGH München, Beschl. v. 22.04.2020 – 1 ZB 19.190 –, juris, m.w.N.). bb) Bei dieser funktionalen Betrachtung ist zu berücksichtigen, ob der in Rede stehende land- oder forstwirtschaftliche Betrieb eine einzelne wirtschaftliche Einheit im funktionalen Sinne darstellt oder eine Mischform und welchem „Betriebsteil“ gegebenenfalls das Vorhaben zuzuordnen ist. Zwar ist es ist einem Landwirt nicht verwehrt, Überschüsse aus profitablen Betriebszweigen zur "Quersubventionierung" einer weniger rentablen Sparte zu verwenden (BVerwG, Urt. v. 16.12. 2004 – 4 C 7/04 –, juris). Bei der Betrachtung des Tatbestandsmerkmals „dienen“ in § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB und damit der Beantwortung der Frage, ob ein vernünftiger Landwirt das Bauvorhaben mit etwa gleichem Verwendungszweck und mit etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Betrieb errichten würde, kommt es aber auf den konkreten Verwendungszweck an. Der Kläger hat das streitbefangene Bauvorhaben - Schuppen mit Feuerstätte - stets mit seiner Tierhaltung in Bezug gesetzt. Ein Verwendungszweck mit Blick auf seine Weihnachtsbaumkultur wurde weder vorgetragen, noch ist eine solche ersichtlich. Wie bereits oben mit Blick auf den Maschinenbestand und die Betriebsform und -organisation ausgeführt, benötigt eine Weihnachtsbaumkultur keine Lagerhalle mit Feuerstätte, Stromanschluss und Wasserversorgung im Außenbereich. Angesichts der - natur- gemäß - kurzen Zeit zwischen Ernte und Vermarktung der Weihnachtsbäume in der - meist - kalten Jahreszeit und der Spezifika des Produktes ist auch die Einlagerung des Erntegutes nicht von Nöten. cc) Setzt man daher die Kosten für die Herstellung der Feldscheune, die in den vorgelegten Steuerunterlagen mit € 106.788,70 angegeben sind, in Bezug zu den Erträgen der Tierhaltung des Klägers, die ohne exakten Nachweis mit äußerstenfalls einem niedrigen vier-stelligen Betrag angenommen werden können (vgl. oben), würde ein vernünftiger Landwirt ein solches Bauvorhaben nicht errichten. Bereits die jährliche Gebäudeabschreibung - in den vorgelegten Steuerunterlagen für 2018/2019 mit € 6.279,- angesetzt - übersteigt die anzunehmenden Einnahmen bzw. Gewinne beträchtlich. Im Übrigen war der bisherige Vortrag im Verwaltungsverfahren - unterstützt vom Geschäftsbereich Landwirtschaft des zuständigen Landratsamtes - die Feuerstätte sei notwendig um Kartoffeln für die Schweine vor der Verfütterung zu dämpfen, angesichts des in der Nähe gelegenen Wohnhauses des Klägers (Luftlinie ca. 375 m entfernt) nun wirklich nicht mehr nachvollziehbar. Insgesamt scheidet damit eine Genehmigung des Vorhabens nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB aus. 2. Zuletzt kommt auch eine Genehmigung des Vorhabens „Schuppen mit Feuerstätte im Außenbereich“ nach § 35 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 BauGB nicht in Betracht. Danach können sonstige Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt und die Erschließung gesichert ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Vorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Ziff. 5 BauGB). Mit diesem Tatbestandsmerkmal soll gewährleistet werden, dass der Außenbereichslandschaft ihre Bestimmung als Erholungslandschaft erhalten bleibt und in dieser natürlichen Funktion vor dem Eindringen wesensfremder bzw. funktionswidriger Bodennutzungen geschützt wird (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 16.06.2003 – 3 S 2436/02 –, juris; ebenso bereits VGH Bad.-Württ., Urteil vom 10.2.1989 - 8 S 3411/88 -, juris). Eine Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft ist nämlich immer schon dann gegeben, wenn ein Vorhaben der vorgegebenen Bodennutzung der Außenbereichslandschaft widerspricht und deshalb einen Fremdkörper in der Landschaft bildet, ohne dass es darauf ankommt, ob das Vorhaben verdeckt ist oder auffällig sichtbar in Erscheinung tritt. Es kommt nicht auf die optische, sondern auf die funktionelle Abweichung des Vorhabens von seiner Umgebung an (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.1985, BRS 44, Nr. 83; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 23.2.1992 - 3 S 1750/91 - und vom 10.2.1989, a.a.O.). Dabei ist auf die im jeweiligen Einzelfall für das fragliche Grundstück und seine Umgebung charakteristische Nutzungsweise abzustellen, wie sie sich aus dem Zusammenwirken der jeweils bodenrechtlich relevanten landschaftsbildenden Elemente ergibt. Es reicht aus, wenn ein Vorhaben an der vorgesehenen Stelle die so ermittelte naturgegebene Bodennutzung beeinträchtigt, wobei die Landschaft bodenrechtlich (noch) schützenswert sein muss (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 03.07.1991 - 3 S 1962/90 -, juris). Etwas Anderes kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall dann gelten, wenn die Außenbereichslandschaft im Hinblick auf ihre ursprüngliche Eigenart bereits eine nicht unerhebliche Anzahl von Landschaftseingriffen aufweist. In diesem Fall bedarf es besonderer Darlegungen, dass trotz dieser Einbrüche durch ein neues Vorhaben die Eigenart der Landschaft beeinträchtigt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.8.1979 - 4 C 8.78 -, juris). Nach den vorliegenden Fotografien bzw. Luftbildern wird die Umgebung des streitbefangenen Schuppens im Wesentlichen und ganz überwiegend landwirtschaftlich genutzt und durch diese landwirtschaftliche Nutzung geprägt. Die Ortslage N. ist ca. 100 m entfernt. Der Außenbereich dort ist frei von baulichen Anlagen und sonstigen naturfremden Landschaftseingriffen. Damit scheidet auch insoweit die Erteilung der beantragten Baugenehmigung aus. B. Auch die vom Kläger angegriffene Beseitigungsanordnung ist rechtmäßig. 1. Nach § 65 S. 1 LBO kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Beseitigung stellt sich dabei als Unterfall des in der Norm genannten Abbruchs dar. Eine Anordnung setzt mit Rücksicht auf den durch Art. 14 GG gewährleisteten Bestandsschutz voraus, dass eine bauliche Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und seit ihrer Errichtung fortlaufend gegen materielle öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt (VGH Bad.-Württ., Urteile vom 17.9.1998 - 3 S 1934/96 -, vom 12.9.1984 - 3 S 1607/84 -, BauR 1985, 537, vom 22.09.1989 - 5 S 3086/88 -, BWVPr 1990, 113 und vom 13.6.1996 - 5 S 1211/96 -, NVwZ 1997, 601). Das nicht verfahrensfreie (vgl. oben) Vorhaben wird nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt und kann auch nicht durch Erteilung einer solchen „legalisiert“ werden (vgl. oben). Es ist seit seiner Errichtung ununterbrochen materiell baurechtswidrig und verstößt gegen § 35 BauGB. Damit war allein zu prüfen, ob nicht die Gesetzesverstöße durch Befreiungen oder Ausnahmen nach § 31 BauGB (vgl. hierzu VGH Bad.-Württ., Urt. v. 18.12.1995 - 3 S 1298/94 -, juris) bzw. § 56 LBO oder Abweichungen nach § 56 LBO geheilt werden können oder ob nicht entsprechende Nebenbestimmungen ausreichen (vgl. zur gleichlautenden Vorschrift in der Bayerischen Bauordnung: Simon/Busse, Kommentar zur Bayerischen Bauordnung, Art. 82 RdNr. 140). Eine derartige Legalisierungsmöglichkeit ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens kann hier durch keine Ausnahmen, Befreiungen oder Nebenbestimmungen ausgeräumt werden. 2. Gegen die ergangene Beseitigungsanordnung des Beklagten kann nicht eingewandt werden, sie führe nicht zur Herbeiführung rechtmäßiger Zustände und sei daher ein ungeeignetes Mittel. Zwar trifft es nach den unter A) 1. und 2. gemachten Ausführungen zu, dass auch der streitbefangene Schuppen selbst - auch ohne Feuerstätte - gegen § 35 BauGB verstößt. Für die Anwendung des § 65 Abs. 1 LBO genügt es jedoch, wenn die Baurechtsbehörde damit wenigstens Teil-Rechtswidrigkeiten beenden will. Die Formulierung in § 65 Abs. 1 LBO, „wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können“ ist daher im Sinne von „wenn nicht auf andere Weise weniger rechtswidrige Zustände hergestellt werden können“ zu lesen. Alles Weitere ist eine Frage der Ermessensbetätigung (dazu sogleich). 3. Lagen danach die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 S. 1 LBO vor, hat die Baurechtsbehörde über das Ergehen einer Beseitigungsanordnung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In diesem Fall prüft das Gericht auch, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil etwa die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 VwGO). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Ermessensfehler sind vorliegend nicht ersichtlich. a) Die Ausführungen in den Begründungen der angefochtenen Bescheide erfüllen die Voraussetzungen an eine ermessensfehlerfreie Entscheidung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baurechtsbehörde grundsätzlich in Übereinstimmung mit dem Zweck der Ermächtigung und damit rechtmäßig handelt, wenn sie die Beseitigung einer im Widerspruch zum materiellen Baurecht errichteten Anlage (oder Teil-Anlage) anordnet (Sauter, Kommentar zur LBO, Stand September 2020, § 65 RdNr. 44 m.w.N.). Es entspricht regelmäßig ordnungsgemäßer Ermessensbetätigung, unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung und zur Vermeidung von Präzedenzfällen die Beseitigung eines formell und materiell illegalen Bauvorhabens anzuordnen. Dies gilt in besonderem Maße, wenn der Betreffende durch Vorlage von abweichenden Planunterlagen oder im Rahmen mündlicher Beratungsgespräche der Baurechtsbehörde vermittelt, sich an Recht und Gesetz halten zu wollen und er entweder diese Absicht niemals hatte oder er es - im Falle von nachträglichen Planänderungen - treuwidrig unterlässt, die Baubehörde hierüber zu unterrichten. Die vollständige Duldung eines rechtswidrigen Zustands kann nur veranlasst sein, wenn ganz konkrete Anhaltspunkte dafür sprechen, ihn ausnahmsweise in Kauf zu nehmen (BVerwG, Urteil vom 11.4.2002 - 4 C 4.01 -, NVwZ 2002, 1250 m.w.N.). Derartige besondere Umstände sind vorliegend nicht gegeben. Die Beklagte hat die der Anordnung entgegenstehenden Interessen des Klägers berücksichtigt. Es ist nicht zu beanstanden und insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu vereinbaren, dass sie dem öffentlichen Interesse an der Beseitigung der Feuerstätte größeres Gewicht gegenüber dem insbesondere wirtschaftlichen Interesse des Klägers am Erhalt derselben beigemessen hat. b) Ermessensfehlerhaft war insbesondere nicht, die Beseitigungsanordnung (zunächst; vgl. nachfolgend unter c)) auf die Feuerstätte zu beschränken. Mit Blick auf die Verhinderung von Präzedenzfällen kommt dem weithin sichtbaren Schornstein knapp unterhalb des Dachfirstes des Gebäudes mit Blick auf Ziffer 1 c) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO eine besondere Bedeutung zu. Im Übrigen ist eine reduzierte Beseitigungsanordnung gegenüber einer Abbruchsanordnung insgesamt im Regelfall nicht ermessensfehlerhaft zu Lasten des Betroffenen. c) Das Gericht lässt ausdrücklich offen, ob weitere Maßnahmen mit Blick auf das Gebäude selbst von der Behörde noch angeordnet werden können. Dabei wäre zu prüfen, ob in den angegriffenen Bescheiden eine sog. „aktive“ Duldung der baulichen Anlage im Sinne der Zusicherung eines Nichteinschreitens nach § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG zu erkennen sein könnte (a.A. wohl VG Stuttgart, Urt. v. 27.11.2019 - 15 K 17028/17 - juris) und insbesondere wären umfangreiche Ermessensbetätigungen anzustellen mit Blick auf das Verhalten des Klägers einerseits, der beteiligten Behörden andererseits und des in Rede stehenden wirtschaftlichen Verlustes. Unter Umständen wäre auch das künftige Verhalten des Klägers zu gewichten, hinsichtlich seiner Bereitschaft, die auf den vom Beklagten vorgelegten Fotografien erkennbaren Gegenstände auf dem streitbefangenen Grundstück (Wohnwagen, Bauwagen, vier Pkw-Anhänger, Baumaterial (neu und gebraucht), Lagergut, Sperrmüll und 2-Meter-hohe Baustellenabsperrungen aus Metall, etc. zu entfernen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der 1949 geborene Kläger wendet sich gegen eine Verfügung des Beklagten, mit der ihm die Erteilung einer Baugenehmigung für einen Schuppen mit Feuerstelle im Außenbereich versagt und er zur Beseitigung der - bereits errichteten - Feuerstelle aufgefordert wurde. Der Kläger ist Eigentümer u.a. des 766 m2 großen Grundstücks Flst.-Nr. xxx im Ortsteil N. der Gemeinde L,. Das Grundstück liegt außerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils N. Ein Bebauungsplan besteht nicht. Der Kläger bewohnt in der Ortslage ein Reiheneckhaus, das Luftlinie ca. 345 m vom streitbefangenen Grundstück entfernt ist. Im Februar 2014 brachte der Kläger der Baurechtsbehörde des Beklagten zur Kenntnis, dass er auf seinem Grundstück einen landwirtschaftlichen Geräteschuppen mit einer Grundfläche von 11 x 9 Metern erstellen wolle. Beigefügt waren Planzeichnungen (Grundriss und vier Ansichten, je 1:100), die keine Feuerstelle aufwiesen sowie eine ihm gegenüber ergangene Mitteilung des Geschäftsbereich Landwirtschaft des zuständigen Landratsamts. Darin heißt es u.a., der Kläger bewirtschafte nach den vorliegenden Angaben einen landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb mit Weihnachtsbaumkulturen, Schafhaltung sowie land- und forstwirtschaftlicher Fläche und sei dann unter bestimmten Voraussetzungen berechtigt, landwirtschaftliche Gebäude mit weniger als 100 m2 Grundfläche verfahrensfrei zu erstellen. Der Geschäftsbereich Landwirtschaft habe keine Bedenken gegen die Errichtung der Lagerhalle, sofern sie für den Betrieb der Nebenerwerbslandwirtschaft genutzt werde. Nachdem der Kläger das Gebäude errichtet hatte, bemerkte die Baurechtsbehörde gegen Ende 2014, dass dieses eine Feuerstelle enthielt und auf dem Dach ein Schornstein angebracht war. Daraufhin forderte der Beklagte den Kläger zur Einreichung von Baugenehmigungsunterlagen auf. Am 28.11.2014 beantragte der Kläger sodann eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Geräteschuppens mit Feuerstelle (Holz-Herd) auf seinem Grundstück. Zur Begründung der Notwendigkeit der mit beantragten Feuerstelle verwies der Kläger wiederum auf eine Äußerung des Geschäftsbereichs Landwirtschaft des zuständigen Landratsamts vom 06.11.2014, wonach er u.a. an seine Schweine Kartoffeln verfüttere. Diese müssten davor gedämpft werden. Um die Kartoffeln vor Ort, in dem neu errichteten Schuppen zu dämpfen, sei ein Kamin erforderlich. Hinsichtlich der Vorteile einer Kartoffelverfütterung wurde zudem auf eine Kurz-Informationsschrift eines Schweizer Beratungszentrums verwiesen. Mit Beschluss des Gemeinderats vom 04.12.2014 erteilte die Gemeinde L. ihr Einvernehmen. Unter dem 25.03.2015 äußerte sich die Geschäftsstelle für Fachstellungnahmen des Landratsamts R.-M.-Kreis. Für die Fachbehörde Umweltschutz heißt es dort, die örtliche Situation vermittele einen Gesamteindruck, der mit einer üblichen, traditionellen landwirtschaftlichen Bauweise und landwirtschaftlichen Nutzung nicht in Einklang zu bringen sei. Eine baurechtliche Prüfung dieser Zustände sei dringend erforderlich, um hier rechtmäßige Zustände herzustellen. Für den Geräteschuppen werde eine eindeutige Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB vorausgesetzt. Für den Bereich Landwirtschaft heißt es im selben Schreiben, der Kläger bewirtschafte einen Nebenerwerbsbetrieb mit Weihnachtsbaumkulturen und Schafhaltung sowie land- und forstwirtschaftlichen Flächen. Er zahle Beiträge in die Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft und sei beim Finanzamt mit Einkünften aus Land- und Fortwirtschaft veranlagt. Der Geschäftsbereich Landwirtschaft könne den Geräteschuppen nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegieren. Auf das frühere Schreiben vom 29.01.2014 werde verwiesen, wonach der Schuppen ausschließlich für den Betrieb der Nebenerwerbslandwirtschaft genutzt werden dürfe. Die Feuerstelle werde von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nicht miteingeschlossen. Der Geschäftsbereich Landwirtschaft habe aber keine Bedenken gegen die Feuerstelle und schlage vor, diese als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 zu beurteilen. Mit Bescheid vom 30.11.2015, zugestellt am 02.12.2015, lehnte der Beklagte daraufhin den Bauantrag für das Vorhaben des Klägers ab und ordnete zugleich an, dass der errichtete Ofen und Kamin (Feuerstelle) innerhalb der nächsten 8 Wochen nach Erhalt dieser Verfügung beseitigt werde. In diesem Bescheid heißt es weiter, der bereits gebaute Geräteschuppen könne bestehen bleiben und sei nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 50 Abs. 1 LBO verfahrensfrei, da der Kläger einen privilegierten landwirtschaftlichen Betrieb habe. Zur Begründung ist in diesem Bescheid ausgeführt, hinsichtlich der Feuerstelle handle es sich um ein sonstiges Verfahren gemäß § 35 Abs. 2 BauGB, da diese nicht unter die Privilegierung falle. Die Feuerstelle beeinträchtige jedoch öffentliche Belange, da sie zur natürlichen Bodennutzung und zur Erholungsfunktion der Außenbereichslandschaft für die Allgemeinheit keine Beziehung habe und als Fremdkörper wirke. Aufgrund der Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB komme daher eine Zulassung dieser Feuerstelle nicht in Betracht. Vielmehr sei deren Beseitigung nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß § 65 LBO anzuordnen. Hier könnten rechtmäßige Zustände nur durch die Beseitigung der Feuerstelle wiederhergestellt werden, weniger belastende Maßnahmen seien nicht ersichtlich. Es bestehe ein erhebliches öffentliches Interesse daran, der weit verbreiteten Neigung zur illegalen Bautätigkeit im Außenbereich wirksam entgegenzutreten und deren Ergebnisse zu beseitigen. Der Kläger legte gegen diesen Bescheid fristgerecht und in vollem Umfang Widerspruch ein. Zur Begründung trug er vor, die beantragte Feuerstelle sei für seinen landwirtschaftlichen Betrieb dringend erforderlich. Für die Fütterung seiner Schweine sei er an Ort und Stelle auf eine Feuerstelle angewiesen. Auch benötige er eine Möglichkeit, im Winter Wasser für die ca. 30 Schafe erwärmen zu können. Auch für tierärztliche Handlungen, bei Untersuchungen oder Geburten, müsse heißes Wasser zur Verfügung stehen. Die Wasser- und Futterzubereitung in der Wohnung, verbunden mit einem anschließenden Transport auf die neben dem Schuppen gelegenen Weiden, sei unzumutbar. Die Feuerstelle werde mit dem im Betrieb anfallenden Holz beschickt. Neben der Weihnachtsbaumkultur gehörten insgesamt zwei Hektar Wald zum Betrieb. Die Feuerstelle sei unselbständiger Teil des landwirtschaftlichen Gebäudes und trete nach außen praktisch nicht in Erscheinung. Sie könne daher auch nicht als Fremdkörper der Außenbereichslandschaft gewertet werden. Die Feuerstelle beeinträchtige daher weder die Erholungsfunktion für die Allgemeinheit noch andere öffentliche Belange. Daher könne auch nach Ermessen die Baugenehmigung erteilt werden. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens holt der Beklagte zunächst eine erneute Stellungnahme der Geschäftsstelle für Fachstellungnahmen - hier: Landwirtschaft - beim zuständigen Landratsamt ein. Der zuständige Geschäftsbereich teilte unter dem 04.02.2016 mit, an den bisherigen Stellungnahmen werde festgehalten. Es reiche nach dem in § 35 Abs. 1 BauGB enthaltenen Tatbestandsmerkmal „dienen“ nicht aus, wenn das Vorhaben, in diesem Fall die Feuerstelle, förderlich sei. Solches werde nicht bezweifelt. Es stelle sich aber die Frage, ob die Kosten in einem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stünden, was hier verneint werden müsse. Der Geschäftsbereich Landwirtschaft könne die Feuerstelle daher nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegieren, habe aber gegen eine Beurteilung als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 der Norm keine Bedenken. Mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird zunächst auf die Ausgangsverfügung des Beklagten verwiesen. Nachdem der Kläger den Geräteschuppen anders als in der am 24.02.2014 angezeigten Form und abweichend von den eingereichten Unterlagen mit einer Feuerstelle errichtet habe, sei die Verfahrensfreiheit des Vorhabens nach § 50 LBO i. V. m. Anhang zu § 50 Abs. 1 LBO, Nr. 1 c) nicht länger gegeben. Das Vorhaben „Geräteschuppen mit Feuerstelle“ benötige daher eine Baugenehmigung, die hier gemäß § 58 LBO zu versagen sei, da dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften im Sinne des § 35 BauGB entgegenstünden. Gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB sei ein Vorhaben im Außenbereich zulässig, wenn es einem land- und fortwirtschaftlichen Betrieb diene. Die Privilegierung des Geräteschuppens sei aus baurechtlicher Sicht fragwürdig, da die hohen rechtlichen Anforderungen gerade vor dem Hintergrund des landwirtschaftlichen Nebenerwerbs des Klägers nicht ausreichend gewürdigt zu sein schienen. Da die untere Landwirtschaftsbehörde dies jedoch bestätigt und die Baurechtsbehörde auch nicht bezweifelt habe, könne der Schuppen als privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB im Außenbereich errichtet werden. Für die eingebaute Feuerstelle sei dies jedoch nicht der Fall. Zwar stehe sie in einem funktionalen Zusammenhang mit dem Vorhaben. Entscheidend sei jedoch, ob ein vernünftiger Landwirt ein solches Bauvorhaben mit gleichem Verwendungszweck und etwa gleicher Gestaltung und Ausstattung für einen entsprechenden Verwendungszweck errichten würde. Vor dem Hintergrund der Stellungnahme des Geschäftsbereichs Landwirtschaft des Landratsamtes, wonach die Kosten der Feuerstelle aus fachlicher Sicht in keinem angemessenen Verhältnis zu den betrieblichen Vorteilen stünden, müsse dies verneint werden. Die vorgetragene Tierhaltung von 5 Schweinen und 30 Schafen lasse begründete Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Gewinnerzielungsabsicht durch die Tierhaltung zu. Die Feuerstelle sei also von der Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht umfasst. Als sonstiges Vorhaben nach Abs. 2 der Norm könne sie nur genehmigt werden, wenn die Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigen würde. Wie die Baurechtsbehörde im angegriffenen Bescheid ausgeführt habe, beeinträchtige die Feuerstelle öffentliche Belange, da sie in keiner Beziehung zur natürlichen Bodennutzung und zur Erholungsfunktion der Außenbereichslandschaft stünde. Sie beeinträchtige so die natürliche Eigenart der Landschaft. Diese werde durch die dort vorkommende Bodennutzung bestimmt, die im Umfeld des streitbefangenen Grundstücks durch landwirtschaftlich genutzte Flächen geprägt sei. Da die Feuerstelle aber nicht im Sinne des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB dem landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb des Klägers diene, deute dies darauf hin, dass mit ihrer Errichtung überwiegend andere als die angeführten landwirtschaftlichen Zwecke verfolgt würden. Auch die von den Behörden dokumentierte örtliche Situation und der Gesamteindruck sei nicht mit einer traditionellen landwirtschaftlichen Bauweise und Nutzung in Einklang zu bringen. Auch der öffentliche Belang des Erholungswerts der Landschaft sei beeinträchtigt. Dies sei der Fall, wenn ein Außenbereichsgrundstück zum Zwecke der individuellen Erholung genutzt werde, was zwangsläufig die Einschränkung der Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit zur Folge habe. Der beheizbare Schuppen erweitere die Nutzungsmöglichkeiten des Gebäudes über eine landwirtschaftliche Tätigkeit für Zwecke der individuellen Erholung. Damit seien insgesamt öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB beeinträchtigt und das Vorhaben daher nicht genehmigungsfähig. Das - nicht mehr - verfahrensfreie Vorhaben besitze nunmehr keine erforderliche Baugenehmigung und verstoße damit fortdauernd gegen materielles Recht. Es sei kein milderes Mittel ersichtlich, rechtmäßige Zustände herbeizuführen, als durch die Entfernung der Feuerstelle, wodurch der Geräteschuppen wieder die Voraussetzungen des § 50 LBO i. V. m. Anhang zu § 50 LBO Nr. 1 c) erfüllen würde und zulässig wäre. Am 27.06.2019 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung verweist er zunächst auf sein bisheriges Vorbringen. Weiter trägt er u.a. vor, die streitbefangene Feuerstelle sei von der Allgemeinheit nicht einsehbar und könne auch nicht als Fremdkörper in der Umgebung wahrgenommen werden. Es handle sich um einen Kaminofen im Rahmen der landwirtschaftlichen Nutzung des Gebäudes. Der Kläger hat zudem Teile seiner Einkommensteuer-Erklärung für 2018/2019 (Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) vorgelegt, die negative Einkünfte i.H.v. € 4.628,43 aufweisen. Der Beklagte ist der Klage unter Berufung auf die angegriffenen Bescheide entgegengetreten. In der zunächst durchgeführten mündlichen Verhandlung, in der auch eine Erörterung der Sach- und Rechtslage erfolgte, teilte der Kläger u.a. mit, er erhalte inzwischen Altersbezüge, nachdem er im Jahr 2015 endgültig in Rente gegangen sei. Aktuell halte er noch 16 Schafe. Eine EU-Förderung bekomme er hierfür nicht. Die Schweinehaltung habe er in Zusammenhang mit dem Wiederaufflammen der Schweinepest im Herbst 2019 eingestellt. Ziegen halte er keine mehr, es gebe noch 12 - 15 Hühner. Neben dieser Tierhaltung bewirtschafte er noch eine Weihnachtsbaumkultur auf ca. 2 Hektar. Dabei könne er bei einem Bewuchs von ca. 10.000 Bäumen, einer Umtriebszeit von 10 Jahren und einer Erfolgsrate von etwa 50 Prozent etwa 500 Bäume pro Jahr vermarkten und einen Preis von ungefähr € 25,- pro Stück erzielen. Bei den Schafen seien die Erträge gering. Allein das Scheren der Tiere im Mai koste ca. € 150,-, wohingegen die verkaufte Wolle nur € 40,- einbringe. Auch die tierärztlichen Kosten bei Untersuchungen, Impfungen und Krankheit seien erheblich. Für das Lammfleisch von etwa 4 Monate alten Tieren erlange er etwa € 15,- pro Kilogramm. Schließlich nutze er die bewirtschafteten zwei Hektar Hochwald zur Brennholzerzeugung, das er aber nur unwesentlich vermarkte und vorwiegend eigennutze. Auch deshalb sei die streitbefangene Feuerstelle im Schuppen sinnvoll, da auch dort das anfallende Brennholz verwertet werden könne. Das Grundstück sei von der Ortslage N. her an die Strom- und an die Wasserversorgung angeschlossen. Es gebe auf dem Grundstück auch einen überdachten Freisitz und im vergangenen Sommer habe er für die Enkelkinder auch ein aufblasbares Schwimmbad dort gehabt. Die in den Verwaltungsakten aufgeführte „Feldbahn“ sei ein sogenanntes „Zügle“, das er um den Schuppen herum, vorwiegend zur Weihnachtszeit, betreibe. Der Einzelrichter hat den Beteiligten den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs vorgeschlagen. Der Vergleich kam nicht zustande. Die Beteiligten haben sodann auf weitere mündliche Verhandlung verzichtet. Der Kläger beantragt (sachlich gefasst), die Verfügung des Beklagten vom 30.11.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.05.2019 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, sowie die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen.