Beschluss
11 K 2639/20
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1216.11K2639.20.00
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Leitsätze
1. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, ist im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, VwGO eine allgemeine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen durchzuführen (ebenso VGH Bayern, Beschl. v. 07.09.2020 - 15 CS 20.1832 -, juris Rn. 12). (Rn.33)
2. Zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Tierkörperbeseitigungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 120 kg/h. (Rn.38)
3. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in dem Genehmigungsbescheid macht die konkrete Ermittlungsarbeit der Behörde, ob und in welchem Umfang der Einwirkungsbereich der Anlage tatsächlich Immissionen ausgesetzt sein wird, nicht entbehrlich. (Rn.46)
4. Die in Nr. 5.2.7.2 TA Luft 2002 (juris:BMU-IG-20020724-KF) festgelegten Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane sind drittschützend.(Rn.81)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1 bis 3 vom 18.03.2020 und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 4 und 5 vom 23.03.2020 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 24.02.2020 in der Fassung vom 24.11.2020 (Az.: ...) wird wiederhergestellt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs offen, ist im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3, VwGO eine allgemeine von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen durchzuführen (ebenso VGH Bayern, Beschl. v. 07.09.2020 - 15 CS 20.1832 -, juris Rn. 12). (Rn.33) 2. Zur immissionsschutzrechtlichen Zulässigkeit einer Tierkörperbeseitigungsanlage mit einer Durchsatzleistung von 120 kg/h. (Rn.38) 3. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in dem Genehmigungsbescheid macht die konkrete Ermittlungsarbeit der Behörde, ob und in welchem Umfang der Einwirkungsbereich der Anlage tatsächlich Immissionen ausgesetzt sein wird, nicht entbehrlich. (Rn.46) 4. Die in Nr. 5.2.7.2 TA Luft 2002 (juris:BMU-IG-20020724-KF) festgelegten Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane sind drittschützend.(Rn.81) Die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 1 bis 3 vom 18.03.2020 und die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller zu 4 und 5 vom 23.03.2020 gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 24.02.2020 in der Fassung vom 24.11.2020 (Az.: ...) wird wiederhergestellt. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Die Antragsteller begehren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Widersprüche gegen die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung. Die Antragsteller zu 1 und zu 2 sind Eigentümer des Grundstücks mit der FlSt.-Nr. ... in der B-Straße … in K, auf dem diese das Hotel X und das Hotelrestaurant Y betreiben. Nach ihren Angaben verfügt das Hotel über 3 Etagen mit insgesamt 40 Zimmern. Der Antragsteller zu 3 ist Eigentümer und Bewohner des Grundstücks mit der FlSt.-Nr. ... in der D-Straße 3. Der Antragsteller zu 3 betreibt dort einen Messebaubetrieb. Ferner vermietet er Räumlichkeiten an eine Physiopraxis. Die Antragsteller zu 4 und zu 5 sind Eigentümer und Bewohner des Grundstücks mit der FlSt.-Nr. ... in der M-Straße .... Sie betreiben dort ein Unternehmen für Schildertechnik. Die Beigeladene ist Mieterin des Grundstücks mit der FlSt.-Nr. ... in der B-Straße .... Im Bestand befindet sich auf dem Grundstück eine Lagerhalle, Büroräume und zwei Wohnungen. Die örtlichen Verhältnisse stellen sich wie folgt dar: (Übersichtsplan aus Gründen des Datenschutzes entfernt). Die Grundstücke der Antragsteller zu 1, zu 2 und zu 3 sowie das Grundstück der Beigeladenen liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „UG II“ der Gemeinde K vom 23.04.1975, dessen Textteil durch Beschluss des Gemeinderates vom 23.07.1985 geändert und mit Beschluss des Gemeinderates vom 01.02.2005 ergänzt worden ist. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück der Beigeladenen und für das Grundstück des Antragstellers zu 3 als Art der baulichen Nutzung ein Gewerbegebiet (GE) gemäß § 8 BauNVO 1977 fest. Für das Grundstück der Antragsteller zu 1 und zu 2 setzt der Bebauungsplan ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 fest. Das Grundstück der Antragsteller zu 4 und zu 5 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „UG III“ vom 26.06.1984, der zuletzt durch Beschluss des Gemeinderates der Gemeinde K vom 01.02.2005 ergänzt worden ist. Der Bebauungsplan setzt für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung ein eingeschränktes Gewerbegebiet (GEE) gemäß § 8 i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 fest. Am 19.02.2019 beantragte die Beigeladene bei dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung und Betrieb einer Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern sowie die hierzu erforderliche Anlage zum Sammeln und Lagern der Tierkörper am Standort B-Straße 16. In Folge führte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis ein immissionsschutzrechtliches Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 10 BImSchG durch. Unter dem 11.03.2019 teilte die Gemeinde K dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis mit, dass seitens der Gemeinde K keine Einwände gegen das Vorhaben bestünden. Unter dem 13.03.2019 gab das Landratsamt Rems-Murr-Kreis öffentlich bekannt, dass im Rahmen der standortbezogenen UVP-Vorprüfung festgestellt worden sei, dass für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestünde. Unter dem 12.08.2019 beantragte die Beigeladene bei dem Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung. Unter dem 25.11.2019 ergänzte die Beigeladene den Genehmigungsantrag um ein Brandschutzkonzept. Mit Bescheid vom 24.02.2020 (Az.: ...) - den Antragstellern jeweils zugestellt am 26.02.2020 - erteilte das Landratsamt Rems-Murr-Kreis der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb eines Kleintierkrematoriums mit zugehöriger Lageranlage in der B-Straße ... (Ziffer I.-1.). Nach Ziffer I.-2. wurde die Genehmigung des Betriebs der Anlage „[...] unter der aufschiebenden Bedingung der veterinärrechtlichen Zulassung“ erteilt. In Ziffer I.-3. ordnete das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die sofortige Vollziehung der Genehmigung „vorbehaltlich 2. (aufschiebende Bedingung)“ an. Nach Ziffer 1.9 der Nebenbestimmungen unter III.-C.-II.-1 (Emissionen) ist die Einäscherungsanlage so zu betreiben, dass folgende Emissionswerte im Abgas eingehalten werden: Staub 20 mg/m3 oder 0,2 kg/h Kohlenmonoxid 50 mg/m3 Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3 Stickoxide 350 mg/m3 oder 1,8 kg/h Bezugssauerstoff 11 % Nach Ziffer 2.2 der Nebenbestimmungen unter III.-C-II.-2 (Lärm) müssen folgende Immissionsrichtwerte eingehalten werden: tags nachts IP01 B-Straße ... (GE) 65 dB(A) 50 dB(A) IP02 M-Straße ... (GE) 65 dB(A) 50 dB(A) In Folge erhoben die Antragsteller zu 1 bis zu 3 am 18.03.2020 und die Antragsteller zu 4 und zu 5 am 23.03.2020 jeweils Widerspruch gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung. Über die Widersprüche ist bislang noch nicht entschieden worden. Mit Bescheid vom 24.11.2020 (Az.: ...) fasste das Landratsamt Rems-Murr-Kreis die Nebenbestimmung Nr. 1.9 wie folgt neu: Staub 20 mg/m3 Kohlenmonoxid 50 mg/m3 Gesamtkohlenstoff 20 mg/m3 Stickoxide 350 mg/m3 oder 1,8 kg/h Bezugssauerstoff 11 % Unter dem 28.05.2020 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung lassen sie vortragen, das geplante Vorhaben verstoße gegen die in der näheren Umgebung zulässige Art der baulichen Nutzung. Die nähere Umgebung entspreche auf Grund der vorhandenen Wohnnutzung mittlerweile einem faktischen Mischgebiet. Der Bebauungsplan „UG II“, der ein Gewerbegebiet festsetze, sei funktionslos geworden. Im Plangebiet gebe es insgesamt 49 Anwesen mit 96 Wohneinheiten und 46 Hotelzimmern. Es gebe nur 11 Anwesen ohne jegliche Wohnnutzung. Mischgebiete dienten typischerweise nicht der Unterbringung von immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlagen. Der Bebauungsplan „UG II“ leide auch an einem Ausfertigungsmangel. Bebauungspläne seien auszufertigen, bevor sie in Kraft gesetzt würden. Diese Reihenfolge sei hier nicht eingehalten worden. Die Bekanntgabe des Bebauungsplans im Mitteilungsblatt der Gemeinde K habe zum 29.08.1975 stattgefunden. Aus der Planurkunde gehe jedoch hervor, dass der Bebauungsplan erst am 05.09.1975 vom Bürgermeister unterzeichnet worden sei. Auch die Änderungsfassung des Bebauungsplans vom 14.05.1985 sei nicht ordnungsgemäß ausgefertigt worden. Hier finde sich ein Ausfertigungsvermerk erst zum 04.09.1992. Auch für die Fassung des Bebauungsplans „UG II“ vom 13.08.1971 / 02.07.1973 sei eine ordnungsgemäße Ausfertigung nicht belegt. Das Vorhaben wäre selbst dann unzulässig, wenn man von der Wirksamkeit des Bebauungsplans „UG II“ ausginge. Auch ein Gewerbegebiet diene typischerweise nicht der Unterbringung von Anlagen nach der 4. BImSchV. Etwas Anderes gelte nur dann, wenn die Betriebsweise atypisch sei. Davon könne hier jedoch nicht ausgegangen werden. Bei der zur Genehmigung gestellten Anlage handle es sich um eine typische Tierkörperbeseitigungsanlage nach Nr. 7.12.1.2 der Anlage zur 4. BImSchV mit einer Maximalkapazität von 10 t/Tag. Die zur Genehmigung gestellte Anlage sei auch rücksichtslos, da sie zu schädlichen Umwelteinwirkungen zum Nachteil der Antragsteller führe. Das zur Genehmigung gestellte Vorhaben entspreche nicht den Vorgaben der VDI-Richtlinie 3890 als maßgebendem Stand der Technik für Heimtierkrematorien mit einer Durchsatzleistung von max. 150 kg/h. Die zur Genehmigung gestellte Anlage sei nicht in der Lage, den von der VDI-Richtlinie 3890 vorgegebenen Massenkonzentrationswert für Staub von 20 mg/m3 einzuhalten. Die zur Genehmigung gestellte Anlage verfüge über keine Abgasreinigungsanlage in Form eines Staubfilters. Bei einem Kleintierkrematorium in O bei H sei ohne Staubfilter bei einer Leistung von 50 kg/h ein Massenkonzentrationswert von 51 bzw. 58 mg/m3 gemessen worden. Zur Glaubhaftmachung werde die Eidesstattliche Versicherung des Herrn X und der Messbericht der Firma Y vom 01.06.2015 vorgelegt. Entgegen der VDI-Richtlinie 3890 enthalte die Genehmigung auch keine Grenzwerte für Dioxine, Furane und Schwefeloxide. Zudem würden keine Vorkehrungen getroffen, um zu verhindern, dass Dioxine durch die De-Novo-Synthese wieder neu entstünden, also beim Abkühlen nach dem Brennvorgang. Der Einbau eines Wärmetauschers sei nicht vorgesehen. Bezüglich der zu erwartenden Lärmbelastung sei auch keine Lärmprognose erstellt worden. Eine solche sei jedoch angezeigt gewesen, da bei anderen Tierkörperbeseitigungsanlagen der Betrieb der Anlage zu einem Pfeifen am Schornstein mit einem Immissionswert von 80 dB(A) in einem Bereich von 20 m geführt habe, wenn zur Beginn der Einäscherung die Brenner und das Gebläse auf Volllast eingeschaltet worden seien. Auch könne der Betrieb der Anlage zu tieffrequenten Geräuschen führen, z.B. durch den Betrieb der Kühlaggregate. Die Festlegung eines Immissionsrichtwerts von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) am IP 02 M-Straße ... verletzte die Antragsteller zu 4 und zu 5 in ihren Rechten. Das Grundstück M-Straße ... der Antragsteller zu 4 und zu 5 liege in einem eingeschränkten Gewerbegebiet (GEE). In einem eingeschränkten Gewerbegebiet seien die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts einzuhalten. Die Genehmigung verstoße auch gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Die Formulierung in Ziffer 1.2 zu III.-C.-II. (Immissionsschutz), dass eine Austrittsgeschwindigkeit aus der Mündung des Schornsteins von 7 m/s „angestrebt“ werden „soll“, lasse offen, ob der Wert von 7 m/s verbindlich sei. Gleiches gelte für die Formulierung in Ziffer 2.1, das „lärmgeminderte“ Aggregate zu bevorzugen seien. Auch die Festsetzung der Immissionsrichtwerte für den Standort IP 02 unter Ziffer 2.2. sei zu unbestimmt. Die Antragsteller beantragen jeweils - sachdienlich gefasst -, die aufschiebende Wirkung der Widersprüche vom 18.03.2020 (Antragsteller zu 1 bis 3) und der Widersprüche vom 23.03.2020 (Antragsteller zu 4 und 5) gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis vom 24.02.2020 in der Fassung vom 24.11.2020 (Az.: ...) wiederherzustellen. Der Antragsgegner hat keinen ausdrücklichen Antrag gestellt. Der Antragsgegner tritt dem Vortrag der Antragsteller entgegen und führt aus, der Bebauungsplan „UG II“ sei wirksam. Es sei nicht von einer Funktionslosigkeit auszugehen. Nach Aussage der Gemeinde K seien im Plangebiet Wohnungen nur in Verbindung mit Gewerbebetrieben genehmigt worden. Die von den Antragstellern vorgelegte Aufstellung nehme auch keine Zuordnung bzgl. Betriebsinhaber- oder Leitungspersonalwohnungen vor. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Urteil vom 13.09.2018 (8 S 2254/17) zum Bebauungsplan „UG III“ ausgeführt, dass nicht angenommen werden könne, die Planung sei durch die tatsächliche Entwicklung vor Ort überholt worden. Diese Einschätzung lasse sich auch auf den Bebauungsplan „UG II“ übertragen. Es liege auch kein Ausfertigungsmangel vor. Der Bebauungsplan sei am 05.09.1975 und damit am Tag der Auslegung vom Bürgermeister unterzeichnet worden. Bei der zur Genehmigung gestellten Anlage handle es sich auch nicht um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb. Hinsichtlich Kapazität und Zuschnitt sei die Anlage nicht mit einer gewöhnlichen Tierkörperbeseitigungsanlage vergleichbar. Beantragt und genehmigt worden sei eine Verarbeitungskapazität von 120 kg/h. Bei der Festlegung der Emissionswerte sei auf den Entwurf zur neuen TA Luft vom 16.07.2018 zurückgegriffen worden, da diese den derzeitigen Stand der Technik wiedergebe und nicht die VDI Richtlinie 3890. Für Dioxine, Furane und Schwefeloxide seien keine Grenzwerte festgelegt worden, da der Entwurf zur neuen TA Luft für diese Stoffe keine Grenzwerte vorsehe. In der Begründung zum Referenten-Entwurf zur neuen TA Luft werde ausgeführt, die Vorgaben dienten der Fortentwicklung des Standes der Technik bei Anlagen zur Kremation von Heimtieren. Aus diesen Ausführungen könne geschlossen werden, dass bei der neuen TA Luft bewusst auf die Festlegung von Grenzwerten für Schadstoffe wie Chlorwasserstoff (HCI), Schwefeloxide (SOx) und Dioxine/Furane verzichtet worden sei. Die TA Luft neu sei zwar bislang noch nicht erlassen worden, da es noch Abstimmungsbedarf mit der Landwirtschaft gebe. Die Vorgaben zu Tierkörperbeseitigungsanlagen seien jedoch unstrittig. Hinsichtlich des Grenzwertes für Staub werde der Argumentation der Antragsteller gefolgt. Es werde daher die Festsetzung ausschließlich eines Massenkonzentrationswertes von 20 mg/m3 vorgeschlagen. Die Immissionsrichtwerte zum Lärm seien korrekt festgelegt worden. Die TA Lärm kenne nur den Gebietstyp Gewerbegebiet. Hätte die Gemeinde K in dem Bebauungsplan „UG III“ die Einhaltung von Mischgebietswerten gewünscht, so hätte sie dies gesondert festsetzen müssen. Außerhalb der Anlage sei auch nicht mit Prozesslärm zu rechnen. Die Anlage führe auch nicht zu einer unzumutbaren Erhöhung des Verkehrslärms. Der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr gehe im allgemeinen Verkehrsgeschehen unter. Es sei weder belegt, dass die Anlage zu tieffrequenten Geräusche führe noch sei gesichert, dass diese Geräusche schädlichen Umwelteinwirkungen hervorrufen würden. Die Ziffern 1.2 und 2.1 der Nebenbestimmungen zum Immissionsschutz seien nicht zu unbestimmt. Beide Festsetzungen seien nur als Hinweise zu verstehen. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht am Verfahren beteiligt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die Behördenakten des Landratsamtes Rems-Murr-Kreis verwiesen. Dem Gericht lagen auch die Verfahrensakten der Gemeinde K zur Aufstellung des Bebauungsplans „UG II“ vom 23.04.1975 sowie zur Textteiländerung vom 23.07.1985 vor. II. Die Anträge haben Erfolg. Sie sind zulässig (1.) und begründet (2.). 1. Die Anträge sind als Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 2, 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VwGO statthaft. Die Widersprüche der Antragsteller haben keine aufschiebende Wirkung. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der angefochtenen Genehmigung angeordnet. Der Statthaftigkeit der Anträge steht nicht entgegen, dass nach Ziffer I.-2. des Genehmigungsbescheids die Genehmigung des Betriebs der Anlage „unter der aufschiebenden Bedingung der veterinärrechtlichen Zulassung gemäß Art. 44 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 erfolgt“ ist und nach Ziffer I.-3. die sofortige Vollziehung der Genehmigung „vorbehaltlich 2. (aufschiebende Bedingung)“ angeordnet worden ist. Nach Auskunft der zuständigen Stellen steht die veterinärrechtliche Zulassung der Anlage unmittelbar bevor. Vor diesem Hintergrund gebietet es das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs. 4 GG, Eilrechtsschutz zu gewähren. Die Antragsteller sind auch antragsbefugt (§ 42 Abs. 2 VwGO in entsprechender Anwendung), da sie geltend machen können, durch die der Beigeladenen erteilten immissionsschutzrechtliche Genehmigung möglicherweise in eigenen Rechten verletzt zu werden. Anknüpfungspunkt für eine Rechtsverletzung der Antragsteller ist die für Nachbarn Drittschutz vermittelnde Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben sind, dass schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Als Nachbarn einer immissionsschutzrechtlich genehmigten Anlage sind alle Personen, die sich auf Dauer im Einwirkungsbereich der Anlage aufhalten, oder Eigentümer von Grundstücken im Einwirkungsbereich der Anlage anzusehen. Soweit es um die Belastung mit Luftschadstoffen geht, entspricht der Einwirkungsbereich der Anlage regelmäßig dem Beurteilungsgebiet nach Nr. 4.6.2.5 der Ersten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 24.07.2002 (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft 2002 -); das ist die Fläche, die sich vollständig innerhalb eines Kreises um den Emissionsschwerpunkt mit einem Radius befindet, der dem 50-fachen der tatsächlichen Schornsteinhöhe entspricht (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 02.11.2010 - 2 K 138/10 -, juris Rn. 14). Diese Anforderungen werden von den Antragstellern erfüllt. Die Grundstücke der Antragsteller liegen im Beurteilungsgebiet der Anlage. Das Beurteilungsgebiet der Anlage ist vorliegend mit 800 m (= 16 m x 50) anzusetzen. Nach Ziffer III.-C-II.-1.2 des Genehmigungsbescheids beträgt die Schornsteinhöhe der Anlage 16 m. Das Grundstück der Antragsteller zu 1 und zu 2 befindet sich in einer Entfernung von ca. 136 m zum Anlagenstandort. Die Antragsteller zu 3 bis zu 5 sind unmittelbare Nachbarn der Anlage. 2. Die Anträge sind auch begründet. a. Den Anträgen war nicht schon deshalb stattzugeben, weil die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gegen die formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verstieße. Das Landratsamt Rems-Murr-Kreis hat die Anordnung des Sofortvollzuges unter Ziffer VI. des Genehmigungsbescheids gesondert begründet. Die dort benannten Nachteile der Beigeladenen durch Investitionskosten und Mietzahlungen tragen den gesetzlichen Anforderungen noch in ausreichender Weise Rechnung. b. Bei der im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Abwägung der beteiligten Interessen überwiegt jedoch das Aussetzungsinteresse der Antragsteller dem privaten Vollzugsinteresse der Beigeladenen als Genehmigungsinhaberin. Im Rahmen eines Verfahrens nach § 80a Abs. 3 i.V. mit § 80 Abs. 5 VwGO trifft das Gericht eine eigene Ermessensentscheidung aufgrund der sich im Zeitpunkt seiner Entscheidung darstellenden Sach- und Rechtslage darüber, ob die Interessen, die für einen sofortigen Vollzug des angefochtenen Verwaltungsakts sprechen, oder diejenigen, die für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung streiten, höher zu bewerten sind. Im Rahmen dieser Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache zu berücksichtigen. Diese sind ein wesentliches, wenngleich nicht das alleinige Indiz für und gegen den gestellten Antrag. Wird der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung voraussichtlich erfolgreich sein (weil er zulässig und begründet ist), so wird regelmäßig nur die Anordnung der aufschiebenden Wirkung in Betracht kommen. Wird dagegen der in der Hauptsache erhobene Rechtsbehelf voraussichtlich keinen Erfolg haben (weil er unzulässig oder unbegründet ist), so ist dies ein starkes Indiz für die Ablehnung des Antrages auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Sind schließlich die Erfolgsaussichten offen, findet eine allgemeine, von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt (VGH Bayern, Beschl. v. 07.09.2020 - 15 CS 20.1832 -, juris Rn. 12; VG Schleswig, Beschl. v. 17.09.2019 - 6 B 58/18 -, BeckRS 2019, 29487, Rn. 22; VG Freiburg, Beschl. v. 02.11.2010 - 2 K 138/10 -, juris). In - wie hier - mehrpoligen Rechtsverhältnissen sind Gegenstand der Prüfung nur solche Rechte, die gerade zum Schutz des Dritten zu dienen bestimmt sind. Keine Voraussetzung für die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist, ob für das Vorhaben des Begünstigten ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.01.2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 4; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 14.10.2015 - 10 S 1469/15 - VBlBW 2016, 212; a. A. noch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 - juris Rn. 21). Kein Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist ferner die Vereinbarkeit des Vorhabens mit der VDI-Richtlinie 3890 (Emissionsminderung, Anlagen zur Heimtierkremation) vom März 2016. VDI-Richtlinien sind keine Rechtsnormen. Vielmehr enthalten sie technische Normen, die auf den Erkenntnissen und Erfahrungen von Sachverständigen beruhen. VDI-Richtlinien kommt jedoch eine besondere Bedeutung bei der Sachverhaltsermittlung zu. Auf Grund des eingeflossenen technischen Sachverstandes haben sie die Bedeutung eines antizipierten generellen Sachverständigengutachtens (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.2007 - 4 B 5/07 -, juris Rn. 4). Kein Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist ferner die Vereinbarkeit des Vorhabens mit dem Referenten-Entwurf zur Neufassung der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 16.07.2018. Die Neufassung einer auf Grundlage von § 48 Abs. 1 BImSchG erlassenen Verwaltungsvorschrift erlangt erst dann die Verbindlichkeit einer normkonkretisierenden Verwaltungsvorschrift, wenn das hierfür vorgesehene Verfahren abgeschlossen ist. Dies war im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) nicht der Fall. Zwar hat die Bundesregierung am 16.12.2020 dem Entwurf zur Neufassung der TA Luft zugestimmt (vgl. https://www.bmu.de/pressemitteilung/bundesregierung-beschliesst-neue-anforderungen-fuer-industrieanlagen/, letzter Abruf: 16.12.2020). Nach § 48 Abs. 1 Satz 1 BImSchG setzt der Erlass einer Neufassung der TA Luft jedoch die Zustimmung des Bundesrates voraus. Die Zustimmung des Bundesrates lag im Zeitpunkt der Entscheidung (noch) nicht vor. Nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung ist es als offen zu beurteilen, ob die Widersprüche der Antragsteller Erfolg haben werden (aa.). Die Kammer kommt bei der Abwägung der gegenläufigen Interessen zu dem Ergebnis, dass das Interesse der Antragsteller, vorläufig von zusätzlichen Immissionen verschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwiegt (bb.). aa. Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Genehmigung ist § 6 Abs. 1 BImSchG. Nach dieser Vorschrift ist einer immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 BImSchG und einer auf Grund des § 7 BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2). Die zur Genehmigung gestellte Anlage ist gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 7.12.1.2 (Anlage zur Beseitigung von Tierkörpern mit einer Verarbeitungskapazität von 50 kg je Stunde bis weniger als 10 t je Tag) und Nr. 7.12.2 (Anlage zur Sammlung oder Lagerung von Tierkörpern zum Einsatz in Anlagen nach 7.12.2.) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig. Ausweislich der Antragsunterlagen beträgt die zur Genehmigung gestellte Verarbeitungskapazität der Anlage 120 kg/h (vgl. das Formblatt 1 zur Anlage 1 zum Genehmigungsantrag). Zudem umfasst die Anlage ein Lager zur Sammlung und Lagerung von Tierkörpern. Es ist nach summarischer Prüfung als offen zu beurteilen, ob durch die Genehmigung vom 24.02.2020 in der Fassung vom 24.11.2020 sichergestellt i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist, dass die sich aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG (aaa.) und § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG (bbb.) ergebenen Betreiberpflichten erfüllt werden. Demgegenüber dürften sich die Antragsteller nicht mit Erfolg auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen können (ccc.). Die Antragsteller dürften auch nicht mit Erfolg geltend machen können, dass der Genehmigungsbescheid vom 24.02.2020 zu ihrem Nachteil zu unbestimmt wäre (ddd.). aaa. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Es ist als offen zu beurteilen, ob die zur Genehmigung gestellte Anlage den Anforderungen zum Schutz der Antragsteller vor luftverunreinigenden Stoffen genügt (1). Demgegenüber dürfte sichergestellt sein, dass die Anlage keine für die Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen hervorrufen wird (2). (1) Luft Die - den Antragstellern als Nachbar i.S.d. Immissionsschutzrechts drittschützende - Pflicht zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG wird für luftverunreinigende Stoffe durch die auf der Grundlage des § 48 BImSchG nach Anhörung der beteiligten Kreise erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft vom 24.07.2002 (TA Luft 2002) konkretisiert. Die dort festgelegten generellen, dem gleichmäßigen und berechenbaren Gesetzesvollzug dienenden Standards verkörpern entsprechend der Art ihres Zustandekommens in hohem Maße wissenschaftlich-technischen Sachverstand und eine allgemeine Folgenbewertung; sie sind daher nicht nur für die Behörden im Genehmigungsverfahren, sondern auch für die Gerichte im Rechtsschutzverfahren als sog. normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften bindend (BVerwG, Beschl. v. 10.01.1995 - 7 B 112.94 -, juris; vgl. auch Jarass, in: Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 48 Rn. 52 ff., m.w.N.). Solche Standards sind insbesondere die unter Abschnitt 4 der TA Luft 2002 genannten Immissionswerte zum Schutz der menschlichen Gesundheit, zum Schutz vor erheblichen Belästigungen oder Nachteilen und zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Deposition. Sind für luftverunreinigende Stoffe Immissionswerte festgelegt, ist bei deren Einhaltung davon auszugehen, dass schädliche Umwelteinwirkungen nicht hervorgerufen werden (vgl. statt vieler Jarass, in: Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 133). Nach Nr. 3.1 i.V.m. 4.1 TA Luft 2002 ist die zuständige Behörde bei der Prüfung von Anträgen auf Erteilung einer Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb neuer Anlagen verpflichtet, zu überprüfen, ob sichergestellt ist, dass von der zur Genehmigung gestellten Anlage keine schädlichen Umweltweinwirkungen für die Nachbarschaft ausgehen. In diesem Zusammenhang hat die Behörde insbesondere zu ermitteln, ob und in welchem Umfang der Einwirkungsbereich der Anlage Immissionen ausgesetzt sein wird, für die in Abschnitt 4 der TA Luft 2002 Immissionswerte festgelegt sind. Die konkrete Ermittlung von Immissionskenngrößen ist nur unter den Voraussetzungen des Art. 4.1 Abs. 4 TA Luft 2002 entbehrlich. Nach Nr. 4.1 Abs. 4 TA Luft 2002 soll bei Schadstoffen, für die Immissionswerte in den Nummern 4.2 bis 4.5 der TA Luft 2002 festgelegt sind, die Bestimmung von Immissionskenngrößen entfallen wegen geringer Emissionsmassenströme, wegen einer geringen Vorbelastung oder wegen einer irrelevanten Zusatzbelastung. In diesen Fällen kann davon ausgegangen werden, dass schädliche Umwelteinwirkungen durch die Anlage nicht hervorgerufen werden können. Die Festlegung von Emissionsgrenzwerten in dem Genehmigungsbescheid macht die konkrete Ermittlungsarbeit der Behörde, ob und in welchem Umfang der Einwirkungsbereich der Anlage tatsächlich Immissionen ausgesetzt sein wird, nicht entbehrlich. Dabei ist nicht von einer rein fiktiven Belastung der benachbarten Grundstücke auszugehen, sondern eine realistische Prognose zugrunde zu legen. Unsicherheiten bei der Prognose haben zu Lasten des Begünstigten zu gehen. Der Begünstigte hat im Genehmigungsverfahren nachzuweisen, dass die künftige Nutzung des zur Genehmigung gestellten Vorhabens den einschlägigen Anforderungen der TA Luft genügt. An die dazu erforderliche prognostische Einschätzung sind insoweit hohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall "auf der sicheren Seite" liegen muss. Andernfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten bei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz benachbarter Grundstücke vor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu schützenden Grundstückseigentümer oder sonstigen Berechtigten gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Wertes der Güter, die durch die Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt werden sollen, auch mit Blick auf die in erster Linie wirtschaftlichen Interessen des Begünstigten, gerechtfertigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 08.07.2020 - 10 B 716/20 -, juris Rn. 9 ff., zum parallel gelagerten Fall von Lärmimmissionen). Nach diesen Maßgaben gilt hier Folgendes: (a) Staub Es steht nicht sicher fest, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Immissionswerte für Staub zum Schutz der Antragsteller einhalten wird. Nach Nr. 4.2.1 der TA Luft 2002 ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit durch Schwebstaub (PM-10) sichergestellt, wenn die ermittelte durchschnittliche Gesamtbelastung durch die Anlage an keinem Beurteilungspunkt den Immissionswert von 40 µg/m3 im Jahr überschreitet. Der Schutz vor erheblichen Belästigungen oder erheblichen Nachteilen durch Staubniederschlag ist sichergestellt, wenn die nach Nr. 4.7 der TA Luft 2002 ermittelte Gesamtbelastung den in Tabelle 2 der TA Luft 2002 bezeichneten Immissionswert von 0,35 g / (m2 x d) im Jahr an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Der Antragsgegner hat entgegen Nr. 3.1 i.V.m. 4.1 TA Luft 2002 im Genehmigungsverfahren weder eine Immissionsprognose durchgeführt noch ein Schadstoffgutachten oder eine Ausbreitungsanalyse eingeholt. Unter Berücksichtigung der Art und des Umfangs der zur Genehmigung gestellten Anlage ist auch nicht offensichtlich, dass die Immissionswerte für Staub durch die Anlage sicher eingehalten werden. Bei der zur Genehmigung gestellten Anlage handelt es sich immerhin um eine Anlage, für die nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 7.12.1.2 der 4. BImSchV nicht lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren, sondern ein immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durchzuführen ist. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Tatbestandsvoraussetzungen der Nr. 4.1 Abs. 4 TA Luft 2002 erfüllen würde. In den Antragsunterlagen ist weder angegeben, welcher Massenstrom für Staub von der Anlage tatsächlich ausgehen wird noch findet sich eine Untersuchung der Vor- oder Zusatzbelastung. Auch aus den genehmigten Antragsunterlagen geht nicht schlüssig hervor, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage den Immissionswert für Staub sicher einhalten wird. Auf dem Formblatt 3.2 der Anlage 1 zum Genehmigungsantrag findet sich zu den von der Anlage emittierten Luftschadstoffen lediglich eine Zusammenstellung der Emissionsgrenzwerte der TA Luft 2002. Gleiches gilt für die Betriebsbeschreibung (vgl. dort Ziffer 2.1.4). In den Antragsunterlagen findet sich auch kein schlüssiges Konzept zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe. Die Antragsunterlagen enthalten zu Luftschadstoffen lediglich die (nicht näher begründete) Aussage, die Emissionen der Anlage lägen innerhalb der „von der 27. BImSchV und der TA Luft [2002] geforderten Begrenzungen“ (vgl. Ziffer 5 der Betriebsbeschreibung). Die Antragsunterlagen enthalten auch keine technische Beschreibung des Krematoriumsofens. In der Anlage 2.1.4 zur Betriebsbeschreibung finden sich zum Krematoriumsofen nur 2 Bilder. (b) Schwefeldioxid (SO2) Ebenso steht nicht sicher fest, dass die von der zur Genehmigung gestellten Anlage nicht zur einer Überschreitung der Immissionswerte für Schwefeldioxid (SO2) zum Nachteil der Antragsteller führen wird. Nach Nr. 4.2.1 der TA Luft 2002 ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit vor SO2 sichergestellt, wenn die ermittelte durchschnittliche Gesamtbelastung den Immissionswert von 50 µg/m3 im Jahr an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Wie schon zum Staub ausgeführt, enthalten die genehmigten Antragsunterlagen keine Immissionsprognose. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung von Immissionskenngrößen für Schwefeldioxid gemäß Nr. 4.1 Abs. 4 TA Luft 2002 entbehrlich gewesen wäre. Der Einwand des Antragsgegners, bei der Anlagengenehmigung habe SO2 nicht berücksichtigt werden müssen, da der Referenten-Entwurf zur neuen TA Luft unter Nr. 5.4.7.12.1.2a/5.4.7.12.1.3a für Tierkörperbeseitigungsanlagen keinen gesonderten Emissionsgrenzwerte für SO2 vorsehe, greift nicht durch. Nach der VDI-Richtlinie 3890 führt insbesondere die Verbrennung von Tierhaaren bei Tierkörperbeseitigungsanlagen zu erheblichen Schwefeloxidspitzen (vgl. Nr. 7 der VDI-Richtlinie 3890, Tabelle 1). Auch hat die Beigeladene selbst im Genehmigungsantrag angegeben, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage Schwefeloxide freisetzen werde (vgl. Formblatt 3.1 zur Anlage 1 zum Genehmigungsantrag). Entgegen der Auffassung des Antragsgegners kann aus dem Umstand, dass im Referenten-Entwurf zur neuen TA Luft für Tierkörperbeseitigungsanlagen keine gesonderten Emissionsgrenzwerte für SO2 aufgenommen worden sind, nicht der Schluss gezogen werden, SO2 könne im Genehmigungsverfahren unberücksichtigt bleiben. Nach Nr. 5.1.1 Abs. 2 des Referenten-Entwurfs zur neuen TA Luft lassen die besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten unter Nr. 5.4 ff. die allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung unter Nr. 5.2 „im Übrigen“ unberührt. Nach Nr. 5.2.4 Klasse IV des Referenten-Entwurfs zur TA Luft sind unabhängig vom Anlagentyp Schwefeloxidemissionen grundsätzlich auf einen Massenstrom von 1,8/h oder eine Massenkonzentration von 0,35 g/m3 zu begrenzen. Auch aus der Begründung zum Referenten-Entwurf zur TA Luft ergibt sich nicht, dass SO2 bei der Genehmigung von Tierkörperbeseitigungsanlagen unberücksichtigt bleiben kann. Die Begründung zum Referentenentwurf enthält unter Nr. 5.4.7.12.2 lediglich die allgemein gehaltene Formulierung, dass die Neufassung der TA Luft „der Fortentwicklung des Stands der Technik bei Anlagen zur Kremation von Heimtieren diene, wie er z.B. in der Richtlinie VDI 3890 (Ausgabe März 2016) beschrieben ist“. Eine konkrete Aussage dahingehend, dass durch die neue TA Luft in Bezug auf Schwefeloxide ein von der VDI-Richtlinie 3890 abweichender Standpunkt eingenommen werden soll, enthält die Begründung nicht. (c) Stickstoffdioxid (NO2) Ebenso steht nicht sicher fest, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage nicht zu einer Überschreitung der Immissionswerte für Stickstoffdioxid (NO2) zum Nachteil der Antragsteller führen wird. Nach Nr. 4.2.1 der TA Luft 2002 ist der Schutz vor Gefahren für die menschliche Gesundheit vor NO2 sichergestellt, wenn die ermittelte durchschnittliche Gesamtbelastung den Immissionswert von 40 µg/m3 im Jahr an keinem Beurteilungspunkt überschreitet. Aus den genehmigten Antragsunterlagen sowie die dem Gericht vorliegenden Behördenakten geht ebenfalls nicht hervor, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die Immissionswerte der TA Luft 2002 für Stickstoffdioxid im Einwirkungsbereich einhalten wird. Wie oben ausgeführt, enthalten die genehmigten Antragsunterlagen keine Immissionsprognose. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Ermittlung von Immissionskenngrößen für Stickstoffdioxid gemäß Nr. 4.1 Abs. 4 TA Luft 2002 entbehrlich gewesen wäre. (d) Fluorwasserstoff (HF) Im Hinblick auf eine Verletzung der in Nr. 4.4.2 der TA Luft 2002 festgelegten Immissionswerte für Fluorwasserstoff (HF) dürften die Widersprüche der Antragsteller jedoch keinen Erfolg haben. Nach der VDI-Richtlinie 3890 sind bei bestimmungsgemäßen Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanlage keine extremen Konzentrationsspitzen an HF zu erwarten. Auf eine Überwachung der Werte für HF könne daher verzichtet werden (vgl. dort Tabelle 1). (2) Lärm Das Schutzprinzip in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG dürfte im Hinblick auf unzumutbare Lärmimmissionen jedoch nicht zum Nachteil der Antragsteller verletzt sein. Die Vorgaben des Schutzprinzips in § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG werden für den Bereich des Lärmschutzes durch die Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (im Folgenden: TA Lärm, GMBl. 1998 Nr. 26, S. 503, zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017, BAnz AT vom 08.06.2017, B5) konkretisiert. Die TA Lärm enthält Standards, an die Verwaltung und Gericht grundsätzlich gebunden sind. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 - 4 C 8.11 -, juris; VGH Bayern, Urt. v. 23.11.2016 - 15 CS 16.1688 -, juris Rn. 22). Die Kammer geht nach der gebotenen summarischen Prüfung davon aus, dass für die Grundstücke der Beigeladenen die durch die TA Lärm konkretisierten Zumutbarkeitsschwellen für den Lärmschutz eingehalten werden. Weder der bestimmungsgemäße Betrieb der Anlage (a) noch der der Anlage zurechenbare Zu- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Verkehrsflächen (b) dürfte zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller führen. (a) Betrieb der Anlage Nach Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche des Betriebs einer Anlage grundsätzlich sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Für die Grundstücke der Antragsteller sind die Immissionsrichtwerte für Gewerbegebiete nach Nr. 6.1 Satz 1 b) TA Lärm zu Grunde zu legen. Die Grundstücke der Antragsteller liegen in einem Gewerbegebiet bzw. einem eingeschränkten Gewerbegebiet nach BauNVO 1977. Nach Nr. 6.1 Satz 1 b) TA Lärm beträgt der Immissionsrichtwert in Gewerbegebieten (GE) tagsüber 65 dB(A) und nachts 50 dB(A). Entgegen der Auffassung der Antragsteller sind für die Grundstücke der Antragsteller zu 1 und zu 2 sowie zu 4 und zu 5 nicht die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete (MI) anzuwenden (vgl. Nr. 6.1 Satz 1 d) TA Lärm). Die Bebauungspläne „UG II“ und „UG III“ sind wirksam (s.u.). Auch in einem eingeschränkten Gewerbegebiet gelten grundsätzlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete. Die TA Lärm kennt den Gebietstypus des „eingeschränkten Gewerbegebiets“ nicht. Eine abweichende Regelung dahingehend, dass in einem eingeschränkten Gewerbegebiet die Immissionsrichtwerte für Mischgebiete Anwendung finden sollen, bedarf daher der gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, UPR 2016, 269). Eine solche Festsetzung ist hier nicht erfolgt. Weder der Bebauungsplan „UG II“ noch der Bebauungsplan „UG III“ sehen vor, dass im Plangebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete Anwendung finden sollen. Eine Anwendbarkeit der Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „UG III“ im Plangebiet nur „das Wohnen nicht wesentlich störende Gewerbebetriebe zulässig sind“ (vgl. die Anlage 11 zum Antragschriftsatz vom 28.05.2020). Die Festsetzung in Ziffer 1.1. bezieht sich ausweislich der Überschrift von Ziffer 1 („planungsrechtliche Festsetzungen gemäß BBauG u. BauNVO“) ausschließlich auf die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Vorhaben innerhalb des Plangebietes. Eine lärmschützende Funktion für Immissionen, die von außerhalb des Plangebietes kommen, kann der Festsetzung nicht entnommen werden. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte aufgrund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. Nach Nr. 3.2.1 Abs. 6 der TA Lärm setzt die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs zur TA Lärm voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm um mindestens 6 dB(A) unterschreiten. Nach diesen Maßgaben gilt hier Folgendes: (aa) Prozesslärm Die Antragssteller dürften von dem Prozesslärm der Anlage nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Prozesslärm der zur Genehmigung gestellten Anlage dürfte nur zu einer nach Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm irrerelevanten Zusatzbelastung führen. Auf Grundlage der Betriebsbeschreibung ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage über keine signifikanten Schallquellen verfügt. Nach Nr. 2.4.3 der Betriebsbeschreibung sind alle relevanten Schallquellen der Anlage - das Gebläse, die Saugzugventilatoren und die zwei Kühlaggregate - in einer geschlossenen Halle untergebracht. Auch die Art des Betriebes der Anlage - das Lagern und Verbrennen von toten Tieren - lässt keinen erhöhten Geräuschpegel erwarten. Vor diesem Hintergrund war auch eine detaillierte Lärmprognose entbehrlich. (bb) Austrittsgeräusch am Schornstein Die Antragsteller dürften auch nicht durch ein angebliches Pfeifgeräusch am Schornstein beim Anfahren der Anlage unzumutbar beeinträchtigt werden. Der Vortrag der Antragsteller, bei einer Tierkörperbeseitigungsanlage in O bei H sei beim Anfahren der Anlage in einem Umkreis von 20 m ein Pfeifgeräusch in einer Stärke von 80 dB(A) wahrnehmbar gewesen, ist zu unkonkret, als dass hieraus auf eine unzumutbare Lärmbelastung geschlossen werden könnte. Aus dem Vortrag der Antragsteller ergibt sich nicht, in welcher Häufigkeit und Dauer das Geräusch aufgetreten sein soll. Nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm ist es zulässig, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte der TA Lärm am Tage um bis zu 30 dB(A) und in der Nacht um bis zu 20 dB(A) überschreiten dürfen. Selbst in Mischgebieten sind daher einzelne Geräuschspitzen von bis 90 dB(A) zulässig. (cc) Tieffrequenter Schall Die Antragsteller dürften auch nicht durch tieffrequenten Schall unzumutbar beeinträchtig werden. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit durch den Betrieb der Anlage für die Antragsteller wahrnehmbare tieffrequente Geräusche hervorgerufen werden sollen. Nach Nr. 2.4.3 der Betriebsbeschreibung sind alle relevanten Schallquellen der Anlage - insbesondere die Kühlaggregate - in einer geschlossenen Halle untergebracht. (b) Verkehrslärm Die Bindungswirkung der TA Lärm umfasst auch die Zurechenbarkeit von betriebsbezogenen Verkehrsgeräuschen. Mit der Regelung in Nr. 7.4 TA Lärm, die in der TA Lärm 1968 keine Entsprechung hatte, hat die Bundesregierung die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Berücksichtigung betriebsbezogener Fahrzeuggeräusche konkretisiert. Damit wurde für die Berücksichtigung von Verkehrslärm eine klare, nicht auf Ergänzung angelegte Regelung geschaffen. Diese Regelung schließt eine in der Rechtsprechung vor Erlass der TA Lärm 1998 vorgenommene weitergehende Zurechnung aus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 08.01.2013 - 4 B 23.12 -, ZfBR 2013, 265; VGH Bayern, Beschl. v. 18.10.2017 - 9 CS 16.883 -, juris Rn. 28). Auch der der Anlage zurechenbare Zu- und Abfahrtsverkehr auf öffentlichen Straßen dürfte nicht zu unzumutbaren Lärmimmissionen für die Antragsteller führen. Das Vorhaben der Beigeladenen dürfte die Vorgaben der Nr. 7.4 Abs. 2 der TA Lärm einhalten. Nach dieser Vorschrift sind Geräusche des An- und Abfahrtverkehrs auf öffentlichen Verkehrsflächen in einem Abstand von bis zu 500 Metern von dem Betriebsgrundstück in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) der TA Lärm durch Maßnahmen organisatorischer Art soweit wie möglich zu vermindern, soweit sie den Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöhen (Anstrich 1), keine Vermischung mit dem übrigen Verkehr erfolgt ist (Anstrich 2) und die Immissionsgrenzwerte der 16. BImSchV erstmals oder weitergehend überschritten werden (Anstrich 3). Die Grundstücke der Antragsteller liegen schon nicht in Gebieten nach Nr. 6.1 c) bis f) der TA Lärm, sondern in Gewerbegebieten. Zudem dürfte der Zu- und Abfahrtsverkehr der Anlage nicht dazu führen, dass der Beurteilungspegel der Verkehrsgeräusche für den Tag oder die Nacht rechnerisch um mindestens 3 dB(A) erhöht wird. Der Antragsgegner ist auf Grundlage der Betriebsbeschreibung zu Recht davon ausgegangen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage zu keiner nennenswerten Zunahme an Verkehrslärm führen wird. Nach Nr. 2.4.3 der Betriebsbeschreibung rechnet die Beigeladene mit zusätzlich 5-10 PKW-Bewegungen pro Tag und 2 Kleintransporterfahrten pro Woche. Dies stellt in einer gewerblich geprägten Straße wie der B-Straße eine zu vernachlässigende Größe dar. Die Antragsteller haben die Annahmen der Beigeladenen auch nicht substantiiert in Frage gestellt. bbb. Es ist nach summarischer Prüfung jedoch als offen zu beurteilen, ob durch die angefochtene Genehmigung sichergestellt i.S.v. § 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG ist, dass sich die aus § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten erfüllt werden. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen getroffen wird, insbesondere durch die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen. Die immissionsschutzrechtliche Vorsorgepflicht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG) entfaltet grundsätzlich zwar keine Schutzwirkung zu Gunsten Drittbetroffener (BVerwG, Urt. v. 18.05.1982 - BVerwG 7 C 42.80 -, juris), weil sie nicht der Begünstigung eines individualisierbaren Personenkreises, sondern dem Interesse der Allgemeinheit daran dient, potentiell schädlichen Umwelteinwirkungen auch dort vorzubeugen, wo sie keinem bestimmten Emittenten zuzuordnen sind (BVerwG, Beschl. v. 16. 01.2009 - 7 B 47/08 -, juris). Demzufolge wird auch den Emissionswerten in Abschnitt 5 der TA Luft 2002 drittschützende Wirkung grundsätzlich abgesprochen (vgl. statt vieler OVG Thüringen, Urt. v. 16.03.2010 - 1 O 656/07 -, juris). Etwas anderes hat jedoch dann zu gelten, wenn für potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe in Abschnitt 4 der TA Luft keine Immissionswerte bestimmt sind. In diesen Fall dienen zur Minimierung des Gesundheitsrisikos erlassene Emissionsgrenzwerte auch dem Schutz eines individualisierbaren Personenkreises im Einwirkungsbereich der Anlage und entfalten damit Drittschutz zu Gunsten der Nachbarn (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.12.2003 - 7 C 19/02 -, juris; VG Freiburg, Beschl. v. 02.11.2010 - 2 K 138/10 -, juris; Jarass, in: Jarass, BImSchG, 13. Aufl. 2020, § 5 Rn. 136). Nach diesen Maßgaben gilt hier Folgendes: (a) Dioxine / Furane (PCDD/PCDF) Es steht nicht sicher fest, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage nicht zu einer Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für Dioxine / Furane (PCDD/PCDF) zum Nachteil der Antragsteller führen wird. Nach Nr. 5.2.7.2 dürfen die im Anhang 5 genannten Dioxine und Furane als Mindestanforderung den Massenstrom im Abgas von 0,25 µg/h oder die Massenkonzentration von 0,1 ng/m³ nicht überschreiten. Zu den im Anhang 5 genannten Dioxinen und Furanen zählen insbesondere Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) und Pentachlordibenzofuran (PeCDF). Die in Nr. 5.2.7.2 TA Luft 2002 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Dioxine und Furane dürften Drittschutz zu Gunsten der Antragsteller entfalten. In der TA Luft 2002 sind für Dioxine und Furane in Abschnitt 4 keine Immissionswerte festgelegt. Bei Dioxinen und Furanen handelt es sich auch um potentiell gesundheitsgefährdende Stoffe. Dioxine und Furane sind unter Nr. 5.2.7.2 TA Luft 2002 den „schwer abbaubare, leicht anreicherbaren und hochtoxischen organischen Stoffen“ zugeordnet. In der VDI-Richtlinie 3890 werden Dioxine und Furane (PCDD/PCDF) als toxische Verbindungen bezeichnet, die bei der Tierkremation „besondere Aufmerksamkeit“ erforderten. Grund hierfür sei ihre Persistenz sowie ihre kanzerogene und mutagene Wirkung (vgl. dort Tabelle 1). Der Antragsgegner hat im Genehmigungsverfahren keine Emissionsprognose im Hinblick auf Dioxine und Furane (PCDD/PCDF) durchgeführt. Auch aus den Antragsunterlagen geht nicht schlüssig hervor, welche Vorkehrungen getroffen worden sind, um eine Überschreitung der Emissionsgrenzwerte für Dioxine/Furane auszuschließen. Im Formblatt 3.1 zur Anlage 1 des Genehmigungsantrags findet sich zu Dioxinen/Furanen lediglich die Angabe, dass Dioxine/Furane emittieren würde. Im Genehmigungsbescheid ist auch kein Emissionsgrenzwert für Dioxine/Furane festgesetzt worden. Der Antragsgegner hat seine Einschätzung, eine Freisetzungen von Dioxinen und Furanen sei bei der zur Genehmigung gestellten Anlage ausgeschlossen, da bei einer Verbrennungstemperatur in der Nachbrennkammer von 850° C für 2 Sekunden alle relevanten Dioxin- und Furan-Verbindungen zerschlagen würden, nicht näher belegt. Im Eilverfahren kann die Plausibilität dieser These daher nicht nachgeprüft werden. Die VDI-Richtlinie 3890 geht demgegenüber davon aus, dass eine Emissionsbegrenzung von Dioxin-/Furanemissionen nur durch eine umfassende Dioxin/Furan-Minderungsstrategie erfolgen kann, die sowohl Primärmaßnahmen (Verbrennung bei ausreichender Temperatur) als auch Sekundärmaßnahmen (Sicherstellung einer schnellen Abkühlung) umfasst (vgl. dort Nr. 8.1). Die Antragsunterlagen enthalten keine schlüssige Dioxin-/Furan-Minderungsstrategie. Insbesondere enthält die Betriebsbeschreibung keine Angaben, inwieweit vermieden wird, dass durch ein zu langsames Abkühlen der Gase nicht erneut Dioxine/Furane gebildet werden (sog. De-Novo-Synthese, vgl. Nr. 8.1 a.E.). Der Einwand des Antragsgegners, bei der Anlagengenehmigung hätten Dioxine und Furane nicht berücksichtigt werden müssen, weil der Referenten-Entwurf zur neuen TA Luft unter Nr. 5.4.7.12.1.2a/5.4.7.12.1.3a für Tierkörperbeseitigungsanlagen keine gesonderten Grenzwerte für Dioxine und Furane vorsehe, überzeugt nicht. Wie schon zu Schwefeldioxid ausgeführt, lassen die besonderen Regelungen für bestimmte Anlagenarten die allgemeinen Anforderungen zur Emissionsbegrenzung unter Nr. 5.2 unberührt (vgl. Nr. 5.1.1 Abs. 2 des Referenten-Entwurfs zur TA Luft). Nach Nr. 5.2.7.2 des Referenten-Entwurfs zur TA Luft dürfen unabhängig vom Anlagentyp die im Anhang 4 genannten Dioxine/Furane als Mindestanforderung den Massenstrom im Abgas von 0,25 μg/h oder die Massenkonzentration von 0,1 ng/m³ nicht überschreiten. Zu den im Anhang 4 genannten Dioxinen und Furanen zählen insbesondere Pentachlordibenzodioxin (PeCDD) und Pentachlordibenzofuran (PeCDF). (b) Staub, SO2, NO2 , Fluorwasserstoff (HF) Die Antragsteller dürften sich dagegen nicht mit Erfolg darauf berufen können, die zur Genehmigung gestellte Anlage halte die in Abschnitt 5 der TA Luft 2002 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Staub, SO2, NO2 und Fluorwasserstoff (HF) voraussichtlich nicht ein. Die Emissionsgrenzwerte für diese Luftschadstoffe in Abschnitt 5 der TA Luft 2002 sind nicht drittschützend. Für Staub, SO2, NO2 und HF sind in Abschnitt 4 der TA Luft 2002 bereits Immissionswerte festgelegt (s.o.). Ebenso wenig dürften sich die Antragsteller darauf berufen können, die Anlage genüge nicht dem Stand der Technik, weil sie über keinen Staubfilter verfüge. Die in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG normierte Pflicht zum Einsatz von Maßnahmen, die dem Stand der Technik entsprechen, dient ausschließlich der Sicherstellung der fortlaufenden Verfahrensoptimierung im Interesse der Allgemeinheit. Ein Schutz der Bewohner im Einwirkungsbereich der Anlage ist von dieser Vorschrift nicht intendiert (vgl. Schmidt-Kötters, in: BeckOK Umweltrecht, Giesberts/Reinhardt, 56. Edition, Stand: 01.01.2019, § 5 BImSchG Rn. 108). (c) Chlorwasserstoff (HCI) Die Antragsteller dürften sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen können, die zur Genehmigung gestellte Anlage halte die in Abschnitt 5 der TA Luft 2002 festgelegten Emissionsgrenzwerte für Chlorwasserstoff (HCI) nicht ein. Vorliegend kann offenbleiben, ob die Emissionsgrenzwerte für HCI in Abschnitt 5 der TA Luft 2002 ebenfalls drittschützend sind. Nach der VDI-Richtlinie 3890 sind bei dem bestimmungsgemäßen Betrieb einer Tierkörperbeseitigungsanlage keine extremen Konzentrationsspitzen an HCI zu erwarten. Auf eine Überwachung dieser Emissionsparameter könne daher verzichtet werden (vgl. dort Tabelle 1). ccc. Die Antragsteller dürften sich nicht mit Erfolg darauf berufen können, die geplante Anlage sei mit der Art der baulichen Nutzung in der näheren Umgebung unvereinbar. Den Antragstellern dürfte kein Gebietserhaltungsanspruch zustehen. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt einer Person das Recht, sich gegen den Verstoß eines Bauvorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung zu wehren. Die Geltendmachung des Gebietserhaltungsanspruchs setzt voraus, dass das Grundstück des Anspruchsberechtigten im selben Plangebiet wie das Vorhaben liegt. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die Grundstückseigentümer sind durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 09.1993 - 4 C 28/91 -, juris; VGH Bayern, Beschl. v. 23.01.2018 - 15 CS 17.2575 -, juris Rn. 18). Dies dürfte hier jedoch nicht der Fall sein. Schon die subjektiven Anforderungen des Gebietserhaltungsanspruchs dürften nur für den Antragsteller zu 3 vorliegen. Nur sein Grundstück liegt in demselben Baugebiet wie das Vorhabengrundstück. Die Grundstücke der übrigen Antragsteller liegen außerhalb des Plangebietes. Für das Grundstück der Antragsteller zu 1 und zu 2 setzt der Bebauungsplan „UG II“ ein eingeschränktes Gewerbegebiet nach § 8 i.V.m. § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 fest (vgl. Ziffer 1.1 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „UG II“, S. 155 der Behördenakten). Das Grundstück der Antragsteller zu 4 und zu 5 liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans „UG III“. Zu Gunsten der übrigen Antragsteller dürfte auch kein gebietsübergreifender Nachbarschutz auf Grund einer gemeindlichen Zwecksetzung im Bauleitplanverfahren gegeben sein. Die Gemeinde kann - was in der Praxis jedoch der Ausnahmefall ist - mit einer Baugebietsfestsetzung den Zweck verfolgen, auch „Gebietsnachbarn“ einen Anspruch auf Gebietserhaltung zu geben. Ob einer Baugebietsfestsetzung eine derartige über die Gebietsgrenze hinausreichende drittschützende Wirkung zukommt und damit ausnahmsweise ein „baugebietsübergreifender Gebietsbewahrungsanspruch“ besteht, hängt - wie der Nachbarschutz durch andere Bebauungsplanfestsetzungen - davon ab, ob sich der Begründung des Bebauungsplans oder anderen Unterlagen des Planaufstellungsverfahrens ein entsprechender Planungswille der Gemeinde entnehmen lässt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.2013 - 4 B 48.12 - juris Rn. 5; VGH Bayern, Beschl. v. 18.02.2020 - 15 CS 20.57 -, juris Rn. 19). Ein solcher Planungswille ist in Bezug auf das Plangebiet, in dem das Baugrundstück liegt, weder im Verfahren dargelegt worden noch ergibt sich ein solcher aus den der Kammer vorliegenden Akten. Ein Gebietserhaltungsanspruch dürfte auch aus objektiven Gründe ausscheiden. Nach Ziffer 1.1 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans „UG II“ ist als Art der baulichen Nutzung für das Vorhabengrundstück ein Gewerbegebiet (GE) nach § 8 BauNVO in der Fassung vom 15.09.1977 festgesetzt (vgl. S. 155 der Behördenakten). Nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977 sind in Gewerbegebieten Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe zulässig, soweit diese Anlagen für die Umgebung keine erheblichen Nachteile oder Belästigungen zur Folge haben können. Diese Anforderungen dürften von der zur Genehmigung gestellten Anlage erfüllt werden (soweit unterstellt wird, dass die Anlage die gesetzlichen Vorgaben zum Immissionsschutz einhält). Bei der zur Genehmigung gestellten Anlage dürfte es sich auch nicht um einen erheblich belästigenden Gewerbebetrieb handeln. Der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens in einem Gewerbegebiet steht nicht entgegen, dass es sich um eine nach § 4 Abs. 1 BImSchG i.V.m. Nr. 7.12.1.2 (Anlage zur Beseitigung von Tierköpern mit einer Verarbeitungskapazität von 50 kg je Stunde bis weniger als 10 t je Tag) und Nr. 7.12.2 (Anlage zur Sammlung oder Lagerung von Tierköpern zum Einsatz in Anlagen nach 7.12.2.) des Anhangs 1 zur 4. BImSchV immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage handelt. Der Umstand, dass ein Gewerbebetrieb eine gemäß § 4 Abs. 1 BImSchG immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage ist, bewirkt allein noch nicht, dass sie bauplanungsrechtlich nur in einem Industriegebiet gemäß § 9 BauNVO zulässig wäre. Da die immissionsschutzrechtliche Genehmigungsbedürftigkeit eines Anlagentyps ein anlagentypisches Gefährdungspotential kennzeichnet, darf und muss bauplanungsrechtlich in aller Regel zwar ein konkretes, die Gebietsprägung beeinträchtigendes Störpotential unterstellt werden. Etwas anderes gilt aber dann, wenn das immissionsschutzrechtliche Genehmigungserfordernis für den Anlagentyp nicht oder jedenfalls nicht in erster Linie wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung besteht oder aber wenn der jeweilige Betrieb in der Weise atypisch ist, dass er nach seiner Art und Betriebsweise von vornherein keine Störungen befürchten lässt und damit seine Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. BVerwG, Urteil v. 24.09.1992 - 7 C 7/92 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, juris Rn. 24). Gemessen hieran dürfte die Anlage der Beigeladenen zur Lagerung und Beseitigung von Tierkörpern bei begrenzt typisierender Betrachtung in einem Gewerbegebiet zulässig sein. Das in Nr. 7.12.1.2 und Nr. 7.12.2 des Anhangs 1 der 4. BImSchV normierte Genehmigungserfordernis besteht nicht ausschließlich wegen der Gefahr schädlicher Umwelteinwirkungen für die Umgebung. Hierfür spricht, dass nach Nr. 7.12.1.2 und nach Nr. 7.12.2 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Tierkörperbeseitigungsanlagen nicht den Anlagen der Industrieemissions-Richtlinie unterfallen (vgl. § 3 der 4. BImSchV), denen regelmäßig ein erhöhtes Störpotenzial unterstellt werden kann. In Spalte 4 des Anhangs 1 zur 4. BImSchV ist für Anlagen nach Nr. 7.12.1.2 und Nr. 7.12.2 kein „E“ vermerkt. Tierkörperbeseitigungsanlagen sind ferner den Anlagen für Nahrungs-, Genuss- und Futtermittel und landwirtschaftliche Erzeugnisse in Abschnitt 7 zugeordnet und nicht den Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen in Abschnitt 8. Zudem ist von einer atypischen Betriebsweise der zur Genehmigung gestellten Tierkörperbeseitigungsanlage auszugehen. Nach Nr. 2.1 der Betriebsbeschreibung dient die zur Genehmigung gestellte Tierkörperbeseitigungsanlage ausschließlich der Kremation von Heimtieren, also Tieren mit einem durchschnittlichen Körpergewicht von 20 kg. Groß- und Nutztiere werden in der zur Genehmigung gestellten Anlage nicht kremiert. Die Kremation und die Lagerung der Tierkörper findet auch ohne Außenkontakt in einer geschlossenen Halle statt. Die zur Genehmigung gestellte Anlage bewegt sich auch am unteren Ende der von Nr. 7.12.1.2 normierten Spanne genehmigungsbedürftiger Tierkörperbeseitigungsanlagen (50 kg/h bis 10 t/Tag). Ausweislich des Formblatts 2 zur Anlage 1 des Genehmigungsantrags hat die zur Genehmigung gestellte Anlage eine maximale Verarbeitungskapazität von 120 kg/h (= ca. 1,920 t /Tag, soweit ein durchgehender Betrieb von 6:00 bis 22:00 Uhr unterstellt wird). Entgegen der Auffassung der Antragsteller waren für die bauplanungsrechtliche Prüfung des Vorhabens die Bebauungspläne „UG II“ und „UG III“ und die darin enthaltenen Festsetzungen zugrunde zu legen. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ist regelmäßig von der Wirksamkeit des zugrundeliegenden Bebauungsplanes auszugehen, wenn dieser nicht offensichtlich unwirksam ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, juris Rn. 12; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 19.01.2009 - 10 B 1687/08 -, juris). Dies ist in Bezug auf diese Bebauungspläne jedoch nicht der Fall. Für das gerichtliche Eilverfahren dürfte nicht davon auszugehen sein, dass die Bebauungspläne „UG II“ und „UG III“ in Folge von Funktionslosigkeit unwirksam geworden sind. An die Annahme der Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans sind strenge Anforderungen zu stellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, juris Rn. 22). Eine bauplanerische Festsetzung tritt in Folge Funktionslosigkeit nur dann außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und wenn diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in ihre Fortgeltung gesetztes Vertrauen keinen Schutz verdient (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1998 - 4 CN 3/97 -, juris Rn. 22; BVerwG, Urt. v. 29.04.1977 - 4 C 39.75 -, juris). Unter Berücksichtigung der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage dürfte dies hier jedoch nicht der Fall sein. Aus dem Umstand, dass im Geltungsbereich der Bebauungspläne auch Wohnnutzung vorhanden ist (vgl. die von den Antragstellern vorgelegte „Gesamtauswertung der Wohnnutzung“, Anlage A 4 zum Antragsschriftsatz vom 28.05.2020) folgt noch nicht, dass die Festsetzung der Art der baulichen Nutzung als Gewerbegebiet funktionslos geworden wäre. Auch in Gewerbegebieten nach BauNVO 1977 ist Wohnnutzung nicht generell ausgeschlossen. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO 1977 können in Gewerbegebieten ausnahmsweise auch Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter zugelassen werden. Es ist auch nicht erwiesen, dass die Gemeinde K eine ausschließliche Wohnnutzung von Grundstücken im Plangebiet baurechtlich geduldet hätte. Die Gemeinde K hat über den Antragsgegner mitteilen lassen, dass in der Vergangenheit Wohnungen ausschließlich in Zusammenhang mit Gewerbebetrieben genehmigt worden seien (vgl. die E-Mail vom 03.07.2020, S. 205 der Gerichtsakte). Entgegen der Auffassung der Antragsteller dürfte für das gerichtliche Eilverfahren ebenso nicht davon auszugehen sein, dass der Bebauungsplan „UG II“ in Folge von Ausfertigungsmängeln unwirksam wäre, weil der Bürgermeister die Planurkunde(n) verspätet unterzeichnet hätte. Weder das BBauG noch das BauGB enthielt bzw. enthält in sich geschlossene Regelungen zu den Anforderungen, die an die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans zu stellen sind. Insoweit bleibt es dem Landesrecht vorbehalten zu normieren, welche Anforderungen zu gelten haben (vgl. BVerwG, Beschl. v. 16.05.1991 - 4 NB 26/90 -, juris). In Baden-Württemberg genügt es für die ordnungsgemäße Ausfertigung eines Bebauungsplans, wenn zumindest das den Satzungsbeschluss enthaltenden Gemeinderatsprotokoll vom Bürgermeister unterzeichnet worden ist und in dem Beschluss die Bestandteile des Plans in einer Weise bezeichnet sind, dass Zweifel an der Identität des Plans nicht bestehen. Die "Herstellung einer Originalurkunde" ist kein selbstständiger Ausfertigungszweck (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.09.2006 - 8 S 1989/05 -, juris Rn. 33). Es kann zumindest nicht offensichtlich ausgeschlossen werden, dass sich in den Archiven der Gemeinde K zumindest das vom Bürgermeister unterzeichnete Original- Protokoll der Gemeinderatssitzung vom 23.04.1975 befindet, in der der Bebauungsplan „UG II“ in seiner ersten Fassung beschlossen worden ist. Ausweislich der vom Antragsgegner vorgelegten beglaubigten Abschrift des Protokolls der Gemeinderatssitzung vom 23.04.1975 hat der Bürgermeister selbst den Bebauungsplan „UG II“ zur Abstimmung gestellt (vgl. die Anlage AG 5 zum Schriftsatz des Antragsgegners vom 15.09.2020). Der Bebauungsplan ist sodann auch einstimmig vom Gemeinderat beschlossen worden. In dem Sitzungsprotokoll sind die Bestandteile des Plans auch in einer Weise bezeichnet, die Zweifel an der Identität des Plans nicht aufkommen lassen. Nach § 1 des Satzungsbeschlusses besteht der Bebauungsplan aus einem Lageplan im Maßstab 1:500, einem Längsschnitt der D-Straße im Maßstab 1:50:500 und der Begründung in der Fassung vom 29.04.1974. Dies deckt sich mit den Angaben im Mitteilungsblatt der Gemeinde K vom 29.08.1975 (vgl. Anlage A 7 zum Antragsschriftsatz vom 28.05.2020). ddd. Die angefochtene Genehmigung dürfte auch nicht zum Nachteil der Antragsteller zu unbestimmt sein. Nach § 37 Abs. 1 LVwVfG muss ein Verwaltungsakt hinreichend bestimmt sein. Hieraus folgt, dass die im Bescheid getroffenen Regelungen für die Beteiligten - gegebenenfalls nach Auslegung - eindeutig zu erkennen und einer unterschiedlichen subjektiven Bewertung nicht zugänglich sein dürfen. Als Ausfluss der Schutznormtheorie kann sich in mehrpoligen Rechtsverhältnissen - wie hier - ein Nachbar jedoch nur dann mit Erfolg auf einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot berufen, wenn die Regelungen, deren mangelnde Bestimmtheit er rügt, ein nachbarrechtliches relevantes Merkmal betreffen (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 31.10.2016 - 15 B 16.1001 -, juris Rn. 4). Nach diesen Maßgaben gilt hier folgendes: (1) Austrittsgeschwindigkeit am Schornstein Die Regelung in Ziffer III.-C.-II.-1.2, wonach am Schornstein eine Austrittsgeschwindigkeit von 7m/s „angestrebt“ werden „soll“, dürfte kein nachbarrechtliches relevantes Merkmal betreffen. Die Beschränkung der Austrittsgeschwindigkeit am Schornstein dient allein dem vorbeugenden Lärmschutz, mithin der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). Die Vorsorgepflicht in § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG vermittelt jedoch grundsätzlich keinen Drittschutz (vgl. Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 93. EL August 2020, § 5 BImSchG Rn. 163). (2) Verwendung lärmgeminderter Aggregate In gleicher Weise dürfte auch die Regelung ist Ziffer III.-C.-II.-2.1, wonach „lärmgeminderte“ Aggregate zu bevorzugen sind, nicht nachbarschützend sein. Die Pflicht zur Verwendung lärmgeminderter Aggregate dient ebenfalls allein der Vorsorge gegen schädlichen Umwelteinwirkungen (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG). (3) IP02 M-Straße ... Auch die Regelung ist Ziffer III-C.-II.-2.2, wonach am IP02 M-Straße 13 Immissionsrichtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts einzuhalten sind, dürfte nicht zum Nachteil der Antragsteller zu unbestimmt sein. Die Nebenbestimmung entspricht den Vorgaben von Nr. 6.1 Satz 1 b) TA Lärm zu Immissionsrichtwerten in Gewerbegebieten. Wie ausgeführt sind auch in einem eingeschränkten Gewerbegebiet grundsätzlich die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Gewerbegebiete anzuwenden. Eine abweichende Regelung dahingehend, dass in einem eingeschränkten Gewerbegebiet die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für Mischgebiete Anwendung finden sollen, bedarf der gesonderten Festsetzung im Bebauungsplan (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 22.10.2015 - 10 S 1773/15 -, juris Rn. 13). Eine solche ist hier jedoch nicht erfolgt (s.o.). bb. Sind die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung - wie hier - als offen zu beurteilen, findet eine von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der für und gegen den Sofortvollzug sprechenden Interessen statt. Bei der Abwägung ist den in dem jeweiligen Einzelfall konkret in Rede stehenden gegenläufigen Belangen der Betroffenen umso mehr Gewicht beizumessen, je stärker und irreparabler der Eingriff in ihre Rechte wäre (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 04.12.2019 - 15 CS 19.2048 -, juris Rn. 21). Bei der Abwägung kommt die Kammer zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Antragsteller daran, vorläufig von den durch die Verbrennung von Heimtieren entstehenden zusätzlichen Immissionen verschont zu bleiben, die gegenläufigen Interessen der Beigeladenen an einer sofortigen Ausnutzung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung überwiegen. Zwar ist auf Seiten der Beigeladenen das wirtschaftliche Interesse an einer sofortigen Ausnutzung der Genehmigung in Rechnung zu stellen; in dem Antrag auf Anordnung des Sofortvollzuges (vgl. S. 350 der Behördenakten) ist von Investitionskosten in Höhe von 100.000 Euro die Rede. Andererseits bestehen für das Gericht durchgreifende Zweifel daran, ob der Genehmigungsgegenstand vollumfänglich Nachbarrechten genügt. Es wurde weder eine gutachterliche Untersuchung der Schadstoffimmissionen vorgenommen noch beinhaltet die Betriebsbeschreibung ein schlüssiges Konzept zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftschadstoffe. Dies begründet aus Sicht der Kammer eine hinreichend konkrete Gefahr, dass die Antragsteller durch den Betrieb der Tierkörperbeseitigungsanlage über einen längeren Zeitraum hinweg insbesondere hochtoxischen mitunter kanzerogenen Emissionen von Dioxinen und Furanen sowie gesundheitsschädlichen Immissionen durch Staub, SO2 und NO2 ausgesetzt sein könnten. In diesem Zusammenhang darf nicht außer Acht gelassen werden, dass für die Antragsteller bei der Überschreitung von Grenzwerten für Luftschadstoffe kaum eine Möglichkeit besteht, im akuten Fall Grenzwertüberschreitungen festzustellen und der Beigeladenen nachzuweisen und so ggfs. ein Einschreiten der Behörde zu erreichen; insoweit sind sie im besonderem Maße darauf angewiesen, dass ein nicht gerechtfertigter Eingriff in ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit bereits durch eine entsprechende Gestaltung der Genehmigung ausgeschlossen wird, etwa durch technische Vorgaben zum Immissionsschutz oder durch ein schlüssiges Konzept zur Verhinderung von schädlichen Umwelteinwirkungen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Antragsgegner aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und ist damit auch kein Prozessrisiko eingegangen. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Nach Nr. 19.2., 2.2.2 des Streitwertkataloges 2013 beträgt der Streitwert für sonstige Beeinträchtigungen drittbetroffener Privater 15.000 Euro. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Verfahrens ist der danach maßgebliche Betrag zu halbieren.