Urteil
11 K 8224/19
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0324.11K8224.19.00
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Leitsätze
Bei einer Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen wie Motorsägen, Rasenmähern und Motorsensen handelt es sich bei typisierender Betrachtungsweise - auch im ländlichen Raum - um keinen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 (juris: BauNVO).(Rn.48)
Tenor
Der Bescheid des Landratsamtes R... vom 07.03.2018 in der Fassung vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2019 wird aufgehoben.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einer Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen wie Motorsägen, Rasenmähern und Motorsensen handelt es sich bei typisierender Betrachtungsweise - auch im ländlichen Raum - um keinen sonstigen nicht störenden Gewerbebetrieb im Sinne des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 (juris: BauNVO).(Rn.48) Der Bescheid des Landratsamtes R... vom 07.03.2018 in der Fassung vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Nach § 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO konnte der Berichterstatter an Stelle der Kammer entscheiden. I. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2). 1. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft, § 42 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 VwGO. Sie wurde auch fristgemäß innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids erhoben, § 74 Abs. 1 VwGO. 2. Der Bescheid des Landratsamtes R... vom 07.03.2018 in der Fassung vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2019 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Rechtsbehelf eines Nachbarn kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. statt vieler Urt. v. 26.09.1991 - 4 C 5/87 -, juris) nur dann Erfolg haben, wenn er sich gegen eine baurechtliche Entscheidung wendet, die unter Verletzung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erteilt wurde, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind und dadurch der Nachbar auch tatsächlich beeinträchtigt wird. Dies war hier der Fall. a. Die Baugenehmigung des Landratsamtes R... vom 07.03.2018 kann nicht auf § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben keine von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht gegeben. b. Das Vorhaben des Beigeladenen ist gemäß §§ 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO, 49 LBO genehmigungspflichtig. Nach § 49 LBO bedarf die Errichtung und der Abbruch baulicher Anlagen sowie der in § 50 LBO aufgeführten anderen Anlagen und Einrichtungen der Baugenehmigung, soweit in §§ 50, 51, 69 oder 70 LBO nichts anderes bestimmt ist. Nach § 2 Abs. 13 Nr. 1 LBO steht die Nutzungsänderung gleich der Errichtung. c. Dem Vorhaben des Beigeladenen stehen jedoch nachbarschützende von der Baurechtsbehörde zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegen. aa. Der Kläger kann sich mit Erfolg auf seinen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt einer Person das Recht, sich gegen den Verstoß eines Bauvorhabens gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Art der Nutzung wehren zu können. Voraussetzung für den Anspruch ist, dass das Grundstück des Anspruchsberechtigten im selben Plangebiet liegt wie das Vorhaben selbst. Der Anspruch beruht auf der Erwägung, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die Grundstückseigentümer sind durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 16. 09.1993 - 4 C 28/91 -, juris; VGH Bayern, Beschl. v. 23.01.2018 - 15 CS 17.2575 -, juris Rn. 18). So liegt der Fall hier. Das Grundstück des Klägers und das des Beigeladenen liegen im selben Plangebiet (aaa.) Das Vorhaben des Beigeladenen verstößt auch gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans „K II“ zur Art der baulichen Nutzung (bbb.). aaa. Das Grundstück des Klägers und die Grundstücke des Beigeladenen liegen beide innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans „K II“, der für beide Grundstücke als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet gemäß § 4 BauNVO 1968 festsetzt. Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten liegen die Grundstücke nicht in unterschiedlichen Plangebieten des Bebauungsplans. Der Umstand, dass beide Grundstücke durch einen Fußweg voneinander getrennt sind, führt nicht dazu, dass beide Grundstücke rechtlich isoliert zu betrachten wären. Vielmehr ist vor dem Hintergrund der normativen Herleitung des Gebietserhaltungsanspruchs aus der bodenrechtlichen „Austausch- und Schicksalsgemeinschaft“ davon auszugehen, dass die Parzellen diesseits und jenseits des Fußweges ein einheitliches Plangebiet bilden. Die Festsetzungen in beiden Parzellen sind jeweils identisch. Neben der einheitlichen Festsetzung der Art der baulichen Nutzung ist in beiden Parzellen nur ein Vollgeschoss zulässig, eine Grundflächenzahl (GRZ) von 0,4, eine Geschossflächenzahl von 0,7, eine offene Bauweise sowie eine Dachneigung von 25-28 °. Auch die weiteren Parzellen des Bebauungsplans sehen jeweils identische Festsetzungen vor (vgl. hierzu bereits VG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2016 - 11 K 2419/14 -, UA S. 12). bbb. Das Vorhaben widerspricht auch der durch den Bebauungsplan festgesetzten Art der baulichen Nutzung. Nach § 4 Abs. 2 BauNVO 1968 sind in allgemeinen Wohngebieten nur zulässig Wohngebäude (Nr. 1), die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften sowie nicht störende Handwerksbetriebe (Nr. 2) und Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke (Nr. 3). Das Vorhaben des Beigeladenen unterfällt keinem dieser Tatbestände. Bei dem Vorhaben des Beigeladenen handelt es sich insbesondere nicht um einen der Versorgung des Gebiets dienenden nicht störenden Handwerksbetrieb (§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO). Der Begriff der „Gebietsversorgung“ ist eng auszulegen. Das Gebiet i.S.d. § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO umfasst nur das Bebauungsplangebiet als solches. Die Gebietsversorgungsklauseln der Wohngebiete nach den §§ 2 bis 4 BauNVO stehen nach Sinn und Zweck in unmittelbarem Zusammenhang mit dem jeweiligen Gebietscharakter und der Funktion der drei Baugebietstypen im Verhältnis zu den anderen Baugebietstypen. Die Klauseln gewährleisten den gebietstypischen Schutz der Wohnruhe vor Störungen, indem sie bestimmte Versorgungsangebote auf eine fußläufig erreichbare Nahversorgung beschränken (vgl. BVerwG Beschl. v. 3.9.1998 - 4 B 85.98, NJW 1998, 3792 = ZfBR 1999, 168; Stock, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 140. EL, Oktober 2020, § 4 BauNVO Rn. 36). Nach diesen Maßgaben dient das zur Genehmigung gestellte Vorhaben nicht (allein) der Versorgung des „Gebiets“ (vgl. hierzu bereits VG Stuttgart, Urt. v. 19.10.2016 - 11 K 2419/16 - UA S. 8). Nach eigenen Angaben vertreibt der Beigeladene im Jahr ca. 10 Rasenmäher und 15 Motorsägen. Dies übersteigt den Bedarf des Bebauungsplangebiets „K II“ bei weitem. Das gesamte Gebiet des Bebauungsplans umfasst lediglich ca. zwei Dutzend Wohnhäuser. Das Vorhaben kann auch nicht nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1968 ausnahmsweise als sonstiger nicht störender Gewerbebetrieb zugelassen werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (grundlegend: BVerwG, Urt. v. 03.02.1984 - 4 C 54.80 -, juris) ist die Typisierung ein die Baunutzungsverordnung tragender Systemgedanke. Sie liegt den Vorschriften der §§ 2 bis 9 BauNVO über Baugebiete und die darin zulässigen Nutzungen allgemein zugrunde. Indem nämlich die Verordnung für die verschiedenen Baugebiete jeweils die allgemeine Zweckbestimmung vorgibt und sodann einen Katalog allgemein zulässiger Nutzungen anschließt, geht sie davon aus, dass diese Nutzungen im Regelfall - vom Typ her - der Zweckbestimmung des Baugebiets entsprechen. Auch bei der bauplanungsrechtlichen Beurteilung, ob ein konkreter Betrieb, dessen Zulassung in Frage steht, als im Sinne des § 4 Abs. 1 BauNVO "das Wohnen störender" und damit in einem allgemeinen Wohngebiet unzulässiger Gewerbebetrieb zu bewerten ist, ist im Ausgangspunkt auf eine - eingeschränkte - typisierende Betrachtung abzustellen: Der konkrete Betrieb ist als unzulässig einzustufen, wenn Betriebe seines Typs bei funktionsgerechter Nutzung üblicherweise für die Umgebung in diesem Sinne unzumutbare Störungen hervorrufen können; auf das Maß der konkret hervorgerufenen oder in Aussicht genommenen Störungen kommt es grundsätzlich nicht an (BVerwG, Urt. v. 13.06.1969 - 4 C 21.67 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 22.11.2002 - 4 B 72.02 -, juris). Dieser typisierenden Betrachtungsweise liegt der Gedanke zugrunde, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Grunde jedes Baugrundstück für jede nach dem Nutzungsartenkatalog der jeweiligen Baugebietsvorschrift zulässige Nutzung in Betracht kommen können soll, ohne, dass dies zu Unverträglichkeiten führt. Im Übrigen erlaubt die Typisierung eine klare Unterscheidung der in einem bestimmten Gebiet zulässigen von den unzulässigen Vorhaben; sie vermeidet Streitigkeiten bei der Errichtung von Betrieben, die im Einzelfall durch eine "maßgeschneiderte" Baugenehmigung mit zahlreichen Nebenbestimmungen für ihre - an sich ungeeignete - Umgebung passend gemacht werden sollen, und Schwierigkeiten bei der späteren Überwachung derartiger Betriebe (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 22.07.2004 - 26 B 04.931 -, juris Rn. 21). Auf die konkreten Verhältnisse ist daher nur in Ausnahmefällen abzustellen. So etwa dann, wenn der jeweilige Betrieb nach seiner Art und Betriebsweise von dem Erscheinungsbild seines Betriebstypus abweicht, von daher die sonst üblichen Störungen von vornherein nicht befürchten lässt, und damit seine sonst nicht gegebene Gebietsverträglichkeit dauerhaft und zuverlässig sichergestellt ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 27.06.2018 - 4 B 10.17 -, juris Rn. 8 w.n.N.). Nach diesen Maßgaben ist das Vorhaben des Beigeladenen als das Wohnen störend einzustufen. Eine Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen wie Motorsägen, Rasenmähern und Motorsensen führt typischerweise zu Lärmimmissionen, die die Wohnruhe beeinträchtigen. Um die Funktionsfähigkeit von Kleinlandmaschinen zu testen, müssen diese angelassen und „auf Leistung“ gebracht werden, was laute Häul- und Brummgeräusche erzeugt. Auch eine Verkaufsstelle für Kleinlandmaschinen stört in einem allgemeinen Wohngebiet. Damit ein Verkauf von Kleinlandmaschinen erträglich ist, ist ein regionaler Kundenstamm notwendig. Dies führt zu zusätzlichem Zu- und Abfahrtsverkehr, der die Wohnruhe beeinträchtigt (vgl. i. E. ebenso VGH Bayern, Urt. v. 27.07.1977 - 397 II 74 - BayVBl. 1978, 119 -, zur Unzulässigkeit einer Werkzeugschleiferei in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet). Entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten ist der Betrieb des Beigeladenen nicht als atypisch einzustufen. Gegen ein Atypik spricht, dass sich die Betriebszeiten nicht von durchschnittlichen Reparaturwerkstätten unterscheiden. Ausweislich der Baugenehmigung darf der Beigeladene Reparaturarbeiten werktags von 7:00 bis 20:00 Uhr durchführen (vgl. Ziffer 8 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen). Auch die Bemessung der Anzahl der notwendigen Stellplätze mit 3 (vgl. die „besonderen Auflagen“) entspricht der üblichen Anzahl von Stellplätzen kleinerer Reparaturwerkstätten, wie sie häufig in Misch- und Gewerbegebieten anzutreffen sind. Für eine atypische Betriebsweise spricht nicht, dass es sich bei dem Betrieb des Beigeladenen nur um einen 1-Mann-Betrieb handelt. Die Reparatur von Motorsägen entfaltet selbst bei einem 1-Mann-Betrieb ein erhöhtes abstraktes Störpotenzial. Für eine atypische Betriebsweise spricht auch nicht, dass der Beigeladene Rentner ist und beabsichtigt, den Betrieb in den nächsten Jahren aufzugeben. Die angefochtene Baugenehmigung ist nicht personengebunden. Sie kann daher problemlos von dem Beigeladenen an einen Dritten übertragen werden. Für eine atypische Betriebsweise spricht ebenso nicht, dass der Beigeladene Probeläufe nur bei geschlossenem Garagentor (vgl. Ziffer 1 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen) und nur 4 Mal am Tag durchführen darf (vgl. Ziffer 2 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen). Hierbei handelt es sich um keine dem Betrieb des Beigeladenen eigene Betriebsweise, die im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in den Blick zu nehmen ist, sondern vielmehr um Nebenbestimmungen, die den Betrieb überhaupt erst ermöglichen sollen. Im Übrigen schließen die Nebenbestimmungen auch nicht zuverlässig eine Störung der Nachbarschaft aus. Wie der Beigeladene selbst eingeräumt hat, hat er bislang keine Abgasableitung in seiner Garage installiert (vgl. Ziffer 3 der immissionsschutzrechtlichen Auflagen), um Reparaturarbeiten auch bei geschlossenem Garagentor durchführen zu können, da diese Vorgaben für ihn unwirtschaftlich und unpraktikabel seien. bb. Unabhängig von dem unter (aa.) Gesagten verletzt der angefochtene Bescheid den Kläger auch deshalb in seinen Rechten, weil dem Beigeladenen zu Unrecht eine Befreiung von Ziffer 1.13 des Bebauungsplans erteilt worden ist. Nach dieser Festsetzung sind Ausnahmen im Sinne von Abs. 3 des § 4 BauNVO im Plangebiet nicht zulässig. Die von dem Beklagten erteilte Befreiung kann nicht auf § 31 Abs. 2 BauGB gestützt werden. Nach dieser Vorschrift kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Dies ist hier jedoch der Fall. § 31 Abs. 2 BauGB hat mit dem Gebot der Würdigung nachbarlicher Interessen grundsätzlich drittschützende Wirkung. Bei einer fehlerhaften Befreiung von einer nachbarschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans besteht ein nachbarlicher Abwehranspruch. Jeder Fehler bei der Anwendung des § 31 Abs. 2 BauGB führt dann zur Aufhebung der Baugenehmigung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.09.1986 - 4 C 8.84 -, juris; BVerwG, Beschl. v. 08.07.1998 - 4 B 64/98 -, juris Rn. 5). Bei Ziffer 1.13 des Bebauungsplans handelt es sich um eine nachbarschützende Festsetzung. Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzungen haben grundsätzlich nachbarschützende Wirkung (vgl. statt vieler Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, Vor §§ 29 bis 38 BauGB, Rn. 36). Die von dem Beklagten erteilte Befreiung verstößt gegen die Grundzüge der Planung des Bebauungsplans. Ob die Grundzüge der Planung berührt werden, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss nahe, dass eine Änderung der Planungskonzeption gegeben ist, der nur im Wege einer Planänderung nachgekommen werden darf (vgl. VGH Bayern, Urt. v. 14. 12. 2016 - 2 B 16.1574 -, NVwZ-RR 2017, 483). Der Gesamtheit der Festsetzungen des Bebauungsplans ist das planerische Grundkonzept der Gemeinde G zu entnehmen, die Wohnruhe besonders zu schützen. Hierfür spricht, dass der Bebauungsplan eine offene Bauweise vorsieht und eine vergleichsweise niedrige GRZ von 0,4. Dem läuft die ausnahmsweise Zulassung von Gewerbebetrieben zuwider, da (auch nicht störende) Gewerbebetriebe in einer vorrangig dem Wohnen dienenden Umgebung regelmäßig zu nachbarlichen Konflikten führen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten kann das vom Bürgermeister der Gemeinde G erteilte Einvernehmen nicht als Indiz dafür herangezogen werden, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Die Aufstellung- und Änderung von Bebauungsplänen ist grundsätzlich Sache des Gemeinderates (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB, § 24 Abs. 1 Satz 1 GemO). Der Gemeinderat war mit dem Vorhaben des Beigeladenen jedoch nicht befasst. Ebenso verfängt nicht das Argument des Beklagten, eine Gemeinde wie G sei auf wohnortnahe Reparaturbetriebe für Kleinlandmaschinen angewiesen. § 31 Abs. 2 BauGB ist kein Instrument, um planerische Entscheidungen zu korrigieren. Vielmehr obliegt es der Gemeinde G im Rahmen ihrer Planungshoheit ggfs. einen geänderten Bebauungsplan zu erlassen. Gegen die Zulässigkeit einer Befreiung spricht auch, dass die Regelungswirkung von Ziffer 1.13 des Bebauungsplans weitestgehend leerlaufen würde, würde man in ihr eine Vorschrift sehen, von der unter Anwendung von § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden könnte. § 4 Abs. 3 BauNVO selbst sieht schon nur eine ausnahmsweise Zulassung von „nicht störenden Gewerbebetrieben“ in allgemeinen Wohngebieten vor. Hätte die Gemeinde G tatsächlich eine ausnahmsweise Zulassung von „nicht störenden Gewerbebetrieben“ im Plangebiet gewollt, so hätte sie die Anwendung von § 4 Abs. 3 BauNVO nicht vorab im Bebauungsplan ausschließen müssen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO. Der Beigeladene war an den Gerichtskosten zu beteiligen, da er einen Antrag gestellt hat. Es entspricht der Billigkeit, dass der Beigeladene seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt, da ihm die Baugenehmigung zu Unrecht erteilt worden ist. Beschluss vom 24. März 2021 Der Streitwert wird auf 10.000, -- EUR festgesetzt. Gründe: Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 9.7.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Nach der ständigen Rechtsprechung der Bausenate des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg ist bei Baunachbarklagen im „Normalfall“ ein „mittlerer“ Streitwert von 10.000, -- EUR festzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 21.07.2020 - 8 S 702/19 -, juris Rn. 51). Indizien für das Vorliegen eines Sonderfalls sind nicht ersichtlich. Der Kläger wendet sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für die Umnutzung von Garagen- und Kellerräumen in den Untergeschossen von zwei Wohnhäusern in eine Verkaufsstelle und eine Reparaturwerkstatt für Kleinlandmaschinen sowie einem Lager für Betriebsstoffe und Zubehör. Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im D-Weg 5 in G, Ortsteil N (FlSt.-Nr. XXX). Das Grundstück grenzt in östlicher Richtung - getrennt durch einen Fußweg - an die Grundstücke des Beigeladenen im D-Weg 3 (FlSt.-Nr. XXX) und 3/1 (FlSt.-Nr. XXX), die mit zwei Wohnhäusern bebaut sind. Die örtlichen Verhältnisse stellen sich wie folgt dar: (Übersichtsplan aus Datenschutzgründen entfernt) Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans „K II“ der Gemeinde G vom 20.11.1970. Der Bebauungsplan setzt für die Grundstücke als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) nach § 4 BauNVO 1968 fest. Der Bebauungsplan enthält in Ziffer 1.13 folgende Festsetzung: „Ausnahmen im Sinne von Abs. 3 des § 4 BauNVO sind nicht zulässig.“ Dem Beigeladenen ist mit Bescheid vom 29.05.2012 (Az.: XXX) schon einmal eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung von Räumen in den Wohnhäusern in Arbeits- und Lagerräume erteilt worden. Mit Urteil vom 19.10.2016 (11 K 2419/14) gab das Verwaltungsgericht Stuttgart der damaligen Klage des Klägers statt und hob die Baugenehmigung wieder auf. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft. Am 25.10.2017 stellte der Beigeladene bei der Gemeinde G erneut einen Bauantrag zur Genehmigung der Umnutzung von Keller- und Garagenräumen in den Untergeschossen seiner Wohnhäuser hin zu einer Verkaufsstelle für Kleingeräte, Maschinenersatzteile, Forstartikelschutzausrüstung, Kleingebinden sowie Schmier- und Betriebsstoffen, einer Reparaturwerkstatt sowie einem Lager zur Aufbewahrung von Schmier- und Betriebsstoffen. Mit Schreiben vom 23.08.2017 teilte der Bürgermeister der Gemeinde G dem Landratsamt R... mit, dass er für die Gemeinde das gemeindliche Einvernehmen zum Bauvorhaben erteile. Mit Schreiben vom 27.11.2017 erhob der Kläger Einwendungen gegen das Bauvorhaben. Zur Begründung führte er aus, das Vorhaben sei in einem allgemeinen Wohngebiet nicht genehmigungsfähig. Die Nutzungsänderung könne nicht ausnahmsweise nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen werden. Nach der gebotenen typisierenden Betrachtungsweise handle es sich bei dem Vorhaben um einen störenden Gewerbebetrieb. Die Erteilung von Ausnahmen nach § 4 Abs. 3 BauNVO sei auch durch Ziffer 1.13 des Bebauungsplans ausgeschlossen. Mit Bescheid vom 07.03.2018 (Az.: XXX) - dem Kläger zugestellt am 09.03.2018 - erteilte das Landratsamt R... dem Beigeladenen die begehrte Baugenehmigung, welche eine Befreiung von Ziffer 1.13 des Bebauungsplans und eine Zulassung nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO enthält. Die Baugenehmigung enthält weiterhin folgende immissionsschutzrechtliche Nebenbestimmungen: „1. Die lauten Reparaturarbeiten dürfen nur in der Garage bei geschlossenem Tor und Fenster erfolgen. 2. Der Probebetrieb von reparierten Zweitaktmotoren und von neuen Produkten darf max. 100 x pro Jahr und jeweils nicht länger als 15 Sekunden dauern. 3. Die Probeläufe sind innerhalb der Garage durchzuführen. Hierbei sind die entstehenden Abgase über eine Abgasleitung und Schalldämpfer ins Freie zu leiten. (…). 4. Probeläufe dürfen nur lastfrei erfolgen 5. Belastungstest unter realen Bedingungen dürfen nur außerhalb der dortigen Wohnbebauung erfolgen. 6. Über die Betriebszeiten sind Aufschriebe zu führen, die den Zeitpunkt und den Maschinentyp festhalten 7. (…). 8. Laute Reparaturarbeiten sowie der Probebetrieb von reparierten Motorgeräten und von neuen Produkten dürfen grundsätzlich nur tagsüber im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. Für den Schutz der angrenzenden Wohnungen im allgemeinen Wohngebiet ist die Lärmbelastung durch den Gewerbebetrieb so zu beschränken, dass die Immissionswerte an den maßgeblichen Immissionsorten ohne Berücksichtigung der Vorbelastung nach Nr. 2.4 TA Lärm tagsüber im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr höchstens 49 dB(A) betragen.“ Zur Zurückweisung der Einwendungen führte das Landratsamt aus, der Betrieb sei gebietsverträglich. Bei dem zur Genehmigung gestellten Vorhaben handle es sich um einen atypischen Gewerbebetrieb. In der Vergangenheit habe der Beigeladene nur ca. 10 Rasenmäher und 15 Motorsägen pro Jahr verkauft. Beim dem Verkauf werde auch nicht der Dauerbetrieb der Geräte überprüft, sondern nur, ob diese anspringen. Der Immissionsrichtwert der TA Lärm für allgemeine Wohngebiete von 55 dB(A) werde eingehalten. Probeläufe mit einer 2-Takt-Motorsense hätten ergeben, dass am Immissionsort Dahlienweg 5 mit max. 48 dB(A) zu rechnen sei. Am 13.03.2018 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid vom 07.03.2018 ein. Mit Bedenkenerlass vom 03.12.2018 teilte das Regierungspräsidium Stuttgart dem Landratsamt R... mit, das Bauvorhaben sei zwar grundsätzlich genehmigungsfähig, einige Auflagen müssten jedoch geändert bzw. konkretisiert werden. Mit Bescheid vom 12.03.2019 (Az.: XXX) änderte das Landratsamt R... die Baugenehmigung vom 07.03.2018 bezüglich der immissionsschutzrechtlichen Auflagen wie folgt ab: „2. Der Probebetrieb von reparierten Zweitaktmotoren und von neuen Produkten darf max. 4-mal täglich stattfinden und nicht länger als 15 Sekunden pro Probebetrieb dauern. 7. wird gestrichen. 8. Laute Reparaturarbeiten sowie der Probebetrieb von reparierten Motorgeräten und von neuen Produkten dürfen grundsätzlich nur werktäglich (Mo-Sa) im Zeitraum von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr durchgeführt werden. (…)“ Am 15.03.2019 legte der Kläger Widerspruch auch gegen den Bescheid vom 12.03.2019 ein. Am 12.05.2019 führte das Landratsamt R... eine Baukontrolle bei dem Beigeladenen durch. Dabei stellte das Landratsamt fest, dass der Beigeladene keine Abgasableitung eingebaut hat. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.11.2019 (Az.: XXX) - dem Kläger zugestellt am 29.11.2019 - wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen die Baugenehmigung vom 07.03.2018 in der Fassung vom 12.03.2019 zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger könne keinen Gebietserhaltungsanspruch geltend machen. Der strittige Betrieb des Beigeladenen und das Grundstück des Klägers lägen nicht im selben Baugebiet. Beide Grundstücke würden durch einen Fußweg voneinander getrennt. Der Kläger könne sich daher nur auf das Gebot der Rücksichtnahe berufen, welches hier aber nicht verletzt sei. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handle es sich um einen atypischen nicht störenden Gewerbebetrieb. Nur der Beigeladene arbeite in dem Betrieb. Er sei Rentner und für den Betrieb gebe es keinen Nachfolger. Durch die immissionsschutzrechtlichen Auflagen sei sichergestellt, dass es nicht zu unzumutbaren Störungen komme. Soweit der Beigeladene bislang noch keine Abgasableitung hergestellt habe, müsse das Landratsamt dies durch Kontrollen durchsetzen. Am 20.12.2019 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht in Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger-Vertreter beantragt - sachdienlich gefasst -, den Bescheid des Landratsamtes R... vom 07.03.2018 in der Fassung vom 12.03.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.11.2019 aufzuheben. Der Beklage beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, die durch die Baugenehmigung gewährte Ausnahme/Befreiung liege im Bereich dessen, was die Gemeinde gewollt hätte, hätte sie die Entwicklung vorausgesehen. Dies werde durch das von der Gemeinde G erteilte Einvernehmen indiziert. Für die Gemeinde G als Gemeinde im ländlichen Raum sei es wichtig, ein vernünftiges, kleinräumiges Angebot für die Versorgung der Bürger zu erhalten. In einer Gegend, in der viele Einwohner Geräte und Maschinen für die Bewirtschaftung ihrer Gärten oder Obstbaumwiesen besäßen, gehöre dies zum Bedarf dazu. Der Beigeladene habe bislang zwar keine Abgasabsauganlage installiert, er führe seit Aushändigung der Baugenehmigung jedoch auch keine Probeläufe mehr an Ort und Stelle durch. Zudem habe sich die Installation der Absauganlage für ihn als zu teuer und damit unwirtschaftlich herausgestellt. Der Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung lässt er vortragen, der Kläger könne sich nicht auf einen Gebietserhaltungsanspruch berufen. Das Vorhabengrundstück und das Grundstück des Klägers lägen nicht im gleichen Baugebiet. Das Vorhaben sei auch nicht rücksichtslos. Der Betrieb rufe keine unzumutbaren Störungen hervor. Mit den Schriftsätzen vom 25.09.2020, vom 03.02.2021 und vom 04.02.2021 haben die Beteiligten einer Entscheidung des Berichterstatters an Stelle der Kammer zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und den Inhalt der beigezogenen Akten des Landratsamtes R... und des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen. Dem Gericht lagen auch eine Abschrift des Bebauungsplans „K II“ der Gemeinde G sowie die Gerichtsakten im Verfahren 11 K 2419/14 vor.