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Beschluss

11 K 1585/21

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0629.11K1585.21.00
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Leitsätze
1. Im Hinblick auf den begrenzten Prüfungs- und Regelungsumfang einer Standortbescheinigung besteht nur für solche Personen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die mit Erfolg geltend machen können, dass durch die Standortbescheinigung möglicherweise der zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand zu ihrem Nachteil fehlerhaft ermittelt worden ist.(Rn.23) 2. Im Standortverfahren wird ausschließlich nachgeprüft, ob eine Funkanlage die Grenzwerte der 26. BImSchV außerhalb des kontrollierbaren Bereichs einhält. Eine darüberhinausgehende umfassende Analyse von Gesundheitsrisiken durch Mobilfunkstrahlung im Einwirkungsbereich der Anlage oder eine Prüfung des § 22 BImSchG ist nicht vorgesehen. Denn diese abschließende Prüfung ist der Baurechtsbehörde vorbehalten.(Rn.25)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Hinblick auf den begrenzten Prüfungs- und Regelungsumfang einer Standortbescheinigung besteht nur für solche Personen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die mit Erfolg geltend machen können, dass durch die Standortbescheinigung möglicherweise der zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand zu ihrem Nachteil fehlerhaft ermittelt worden ist.(Rn.23) 2. Im Standortverfahren wird ausschließlich nachgeprüft, ob eine Funkanlage die Grenzwerte der 26. BImSchV außerhalb des kontrollierbaren Bereichs einhält. Eine darüberhinausgehende umfassende Analyse von Gesundheitsrisiken durch Mobilfunkstrahlung im Einwirkungsbereich der Anlage oder eine Prüfung des § 22 BImSchG ist nicht vorgesehen. Denn diese abschließende Prüfung ist der Baurechtsbehörde vorbehalten.(Rn.25) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Die Antragstellerin begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage 11 K 1069/21 gegen die der Beigeladenen erteilten Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 22.10.2020 (Az.: XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2021 für eine Mobilfunksendeanlage auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nr. XXX in der B-Straße 19 in S, Ortsteil W. I. Die Antragstellerin ist Eigentümerin eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstückes in der W-Straße 2 in S-W. Das Grundstück liegt ca. 390 m vom Standort der Mobilfunksendeanlage entfernt. Die Beigeladene erhielt bereits unter dem 25.04.2004, 21.12.2016 und 07.08.2020 Standortbescheinigungen für den streitgegenständlichen Anlagenstandort. Die Bescheinigungen sind mittlerweile erloschen. Am 19.10.2020 stellte die Beigeladene bei der Bundesnetzagentur erneut einen Antrag auf Erteilung einer Standortbescheinigung. Mit Bescheid vom 22.10.2020 erteilte die Bundesnetzagentur der Beigeladenen die streitgegenständliche Standortbescheinigung. In der Bescheinigung ist folgender standortbezogener Sicherheitsabstand festgelegt: Standort Hauptstrahlrichtung [Meter] vertikal (90 °) [Meter] Montagehöhe der Bezugsantenne über Grund [Meter] Gesamtstandort 20,38 4,48 32,05 Am 08.12.2020 legte die Antragstellerin Widerspruch gegen die Standortbescheinigung vom 22.10.2020 ein. Zur Begründung führte sie aus, die Standortbescheinigung sei nichtig. Die Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) stelle für die Erteilung einer Standortbescheinigung keine Rechtsgrundlage mehr dar. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG) sei das Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen (FTEG) und damit auch die BEMFV außer Kraft getreten. Unabhängig davon sei die Standortbescheinigung auch materiell rechtswidrig erteilt worden. Es sei nicht ersichtlich, ob die Bundesnetzagentur bei ihren Berechnungen die seit dem 22.08.2018 gültige DIN EN 50413 zu Grunde gelegt habe sowie die aktuellen Berechnungsvorgaben der 26. BImSchV. Die Grenzwerte der 26. BImSchV seien auch völlig veraltet und entsprächen - insbesondere im Hinblick auf den Mobilfunkstandard 5G - nicht mehr dem aktuellen Stand der Wissenschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.02.2021 - der Antragstellerin zugestellt am 05.02.2021 - wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Antragstellerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV sei eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liege. Insofern sei die Erteilung einer Standortbescheinigung ein gebundener Verwaltungsakt. Die Tatbestandsvoraussetzungen für die Erteilung einer Standortbescheinigung seien im vorliegenden Fall gegeben. Die in der Standortbescheinigung festgelegten Sicherheitsabstände seien nochmals überprüft worden. Man habe keine Fehler festgestellt. Die BEMFV habe ihre Geltung auch nach der Ersetzung des FTEG durch das FuAG nicht verloren. Es entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts, dass das nachträgliche Erlöschen oder auch die nachträgliche Änderung einer Ermächtigungsgrundlage ohne Einfluss auf den Rechtsbestand einer ordnungsgemäß erlassenen Rechtsverordnung sei. Am 05.03.2021 hat die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben (11 K 1069/21) und am 29.03.2021 den vorliegenden Eilantrag gestellt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 11 K 1069/21 gegen die Standortbescheinigung der Bundesnetzagentur vom 22.10.2020 (Az.:XXX) in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2021 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur weiteren Begründung führt sie unter anderem aus, die Grenzwerte der 26. BImSchV seien nach wie vor geeignet, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung sicherzustellen. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Antrag der Antragstellerin sei schon deshalb abzulehnen, weil er unzulässig sei. Die Antragstellerin sei schon nicht antragsbefugt. Im Hinblick auf die Antragsbefugnis sei nur auf die Sicherheitsabstände der Anlage, nicht aber auf den gesamten Versorgungsbereich als Einwirkungsbereich abzustellen. Das Wohnhaus der Antragstellerin befinde sich um den Faktor 20 außerhalb des Sicherheitsabstandes. Bei einer so großen Entfernung diskutiere in der Wissenschaft niemand ernsthaft einen Zusammenhang zwischen den elektromagnetischen Feldern einer Anlage und deren Auswirkungen. Mit Beschluss vom 29.06.2021 (11 K 6228/20) hat das erkennende Gericht den Eilantrag der Antragstellerin bezüglich einer für den Standort erteilten Baugenehmigung abgelehnt. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die beigezogenen Akten der Antragsgegnerin verwiesen. II. Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil er unzulässig ist. Der Antrag der Antragstellerin ist zwar grundsätzlich als Antrag nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO statthaft. Nach § 36 Abs. 1 des Gesetzes über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (FuAG) vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 1947) haben Widerspruch und Klage gegen Entscheidungen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (im Folgenden: Bundesnetzagentur) keine aufschiebende Wirkung. Bei einer nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder (BEMFV) vom 20.08.2002 (BGBl. I S. 3366, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2017, BGBl. I S. 1947) erteilten Standortbescheinigung handelt es sich auch um einen Verwaltungsakt (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 30.03.2004 - 21 CS 03.1053 -, BayVBl. 2004, 660, 661). Die Antragstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt. Bei Eilanträgen nach § 80a Abs. 3 VwGO ist in entsprechenden Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO der Antragsteller als Dritter nur dann antragsbefugt, wenn er mit Erfolg geltend macht, dass der drittbegünstigende Verwaltungsakt ihn möglicherweise in eigenen Rechten verletzt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, VwGO, 39. EL Juli 2020, § 80a Rn. 69). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Es dürfte ausgeschlossen sein, dass die Standortbescheinigung vom 22.10.2020 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 04.02.2021 die Antragstellerin in eigenen Rechten verletzen könnte. Auf Grund der Entfernung des Grundstücks der Antragstellerin zum Anlagenstandort erscheint es ausgeschlossen, dass auf ihrem Grundstück die im Rahmen des Standortverfahrens zu prüfenden Grenzwerte überschritten sind. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BEMFV ermittelt die Bundesnetzagentur zur Erteilung der Standortbescheinigung vorzugsweise rechnerisch oder auch messtechnisch nach DIN EN 50413 (Ausgabe August 2009) auf der Grundlage der systembezogenen Sicherheitsabstände den zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderlichen standortbezogenen Sicherheitsabstand. Nach § 2 Nr. 4 BEMFV ist der standortbezogene Sicherheitsabstand der erforderliche Abstand zwischen der Bezugsantenne und dem Bereich, in dem die Grenzwerte nach § 3 Satz 1 BEMFV unter Einbeziehung der relevanten Feldstärke umliegender ortsfester Funkanlagen eingehalten werden. Nach § 3 Satz 1 BEMFV sind zur Begrenzung der elektromagnetischen Felder (EMF) von ortsfesten Funkanlagen für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 300 Gigahertz die folgenden Werte als Grenzwerte einzuhalten: Die in der geltenden Fassung der Verordnung über elektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgesetzten Grenzwerte (Nr. 1) und für den Frequenzbereich 9 Kilohertz bis 50 Megahertz zusätzlich die zulässigen Werte für aktive Körperhilfen nach DIN EN 50527-1 (Ausgabe Januar 2011) und DIN EN 50527-2-1 (Ausgabe Mai 2012) (Nr. 2). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV hat die Bundesnetzagentur eine Standortbescheinigung zu erteilen, wenn der standortbezogene Sicherheitsabstand innerhalb des kontrollierbaren Bereichs liegt. Nach § 2 Nr. 7 BEMFV ist der kontrollierbare Bereich der Bereich, in dem der Betreiber über den Zutritt oder den Aufenthalt von Personen bestimmen kann oder in dem aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse der Zutritt von Personen ausgeschlossen ist. In Bezug auf eine mögliche Rechtsverletzung von Dritten durch eine Standortbescheinigung ist grundsätzlich auf den Einwirkungsbereich der Anlage abzustellen. Nach der Konzeption des Verordnungsgebers dient die Standortbescheinigung insbesondere dazu, die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte der 26. BImSchV im Einwirkungsbereich der Funkanlage zu gewährleisten (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 30.03.2004 - 21 CS 03.1053 -, BayVBl. 2004, 660, 662; VG Göttingen, Beschl. v. 06.06.2019 - 4 A 345/17 -, juris Rn. 28; VG Kassel, Beschl. v. 28.01.2021 - 7 L 2464/20.KS -, juris Rn. 19). Das bedeutet jedoch nicht, dass alle Personen im Einwirkungsbereich im Sinne des gesamten Versorgungsbereichs einer Funkanlage unterschiedslos antragsbefugt wären. Im Hinblick auf den begrenzten Prüfungs- und Regelungsumfang einer Standortbescheinigung besteht nur für solche Personen die Möglichkeit einer Rechtsverletzung, die mit Erfolg geltend machen können, dass durch die Standortbescheinigung möglicherweise der zur Einhaltung der Grenzwerte nach § 3 BEMFV erforderliche standortbezogene Sicherheitsabstand zu ihrem Nachteil fehlerhaft ermittelt worden ist (vgl. VGH Bayern, Beschl. v. 30.03.2004 - 21 CS 03.1053 -, BayVBl. 2004, 660, 662, „falls diese fehlerhafte Grenzwerte festsetzen sollte, weil insoweit eine weitere Betroffenheit dieser Personen nicht ausgeschlossen ist“). Nach diesen Maßgaben ist die Möglichkeit einer Rechtsverletzung der Antragstellerin durch die Standortbescheinigung ausgeschlossen. Das Grundstück der Antragstellerin liegt so erheblich außerhalb des standortbezogenen Sicherheitsbereich, dass es vorliegend nicht möglich erscheint, dass auf ihrem Grundstück die nach § 3 BEMFV einzuhaltenden Grenzwerte überschritten sind. Die streitgegenständliche Standortbescheinigung setzt den standortbezogenen Sicherheitsabstand mit 20,38 m in Hauptstrahlrichtung fest. Das Grundstück der Antragstellerin liegt demgegenüber ca. 390 m vom Anlagenstandort entfernt. Unter Berücksichtigung der technischen Parameter der Mobilfunksendeanlage ist daher praktisch unmöglich, dass eine fehlerhafte Ermittlung des standortbezogenen Sicherheitsabstands sich damit zu ihrem Nachteil ausgewirkt hätte. Die Antragstellerin hat die Ermittlungen der Antragsgegnerin auch nicht substantiiert in Frage gestellt. Sie hat weder konkret dargelegt, inwiefern der Antragsgegnerin bei der Berechnung des standortbezogenen Sicherheitsabstands Fehler unterlaufen sein sollen, noch hat sie aufgezeigt, dass die nach § 3 BEMFV einzuhaltenden Grenzwerte auf ihrem Grundstück überschritten wären. Der Vortrag der Antragstellerin beschränkt sich vielmehr darauf, pauschal die Tauglichkeit der 26. BImSchV zur Beurteilung von Mobilfunkstrahlung - und insbesondere des Mobilfunkstandards 5G - in Zweifel zu ziehen. Entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin kommt es nicht entscheidungserheblich darauf an, ob - wie sie meint - die 26. BImSchV ungeeignet ist, um den Gesundheitsschutz der Bevölkerung vor Mobilfunkstrahlung sicherzustellen. Im Standortverfahren wird ausschließlich nachgeprüft, ob eine Funkanlage die Grenzwerte der 26. BImSchV außerhalb des kontrollierbaren Bereichs einhält. Eine darüberhinausgehende umfassende Analyse von Gesundheitsrisiken durch Mobilfunkstrahlung im Einwirkungsbereich der Anlage oder eine Prüfung des § 22 BImSchG ist nicht vorgesehen. Denn diese abschließende Prüfung ist der Baurechtsbehörde vorbehalten. Wird eine Mobilfunksendeanlage zur Genehmigung gestellt, so hat die Baurechtsbehörde die Bewertung der Mobilfunkstrahlung nach Maßgabe von § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG i.V.m. der 26. BImSchV vorzunehmen. Nach § 22 Abs.1 Satz 1 BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß zu beschränken (Nr. 2). In der 26. BImSchV sind für die Errichtung und den Betrieb von Hochfrequenzanlagen, Niederfrequenzanlagen und Gleichstromanlagen Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder festgelegt (vgl. § 1 Abs. 1 der 26. BImSchV). Die Prüfpflicht der Baurechtsbehörde in Bezug auf § 22 BImSchG gilt auch dann, wenn für die Mobilfunksendeanlage - wie hier - eine Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV (Verordnung über das Nachweisverfahren zur Begrenzung elektromagnetischer Felder vom 20.08.2002, BGBl. I S. 3366, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 27.06.2017, BGBl. I S. 1947) durch die Bundesnetzagentur erteilt worden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 -, juris Rn. 45; VGH Bayern, Beschl. v. 22.04.2021 - 15 CS 21.398 -, juris Rn. 15; VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2012 - 1 K 2696/10 -, juris Rn. 23, a.A. wohl Schlotterbeck, in: Hager/Busch/Gammerl, LBO, 8. Aufl. 2020, § 58 Rn. 137, allerdings ohne Begründung). Das Fehlen einer solchen Prüfung am Maßstab des § 22 BImSchG macht die Standortbescheinigung daher nicht rechtswidrig. Dem Antrag zum Erfolg verhelfen vermag auch nicht die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, die streitgegenständliche Standortbescheinigung sei nichtig, weil die BEMFV mit der Aufhebung des FTEG ebenfalls außer Kraft getreten wäre. Träfe die Rechtsauffassung der Antragstellerin zu, so würde dem vorliegenden Antrag das Rechtsschutzbedürfnis fehlen. Wäre die BEMFV tatsächlich außer Kraft getreten, so wäre auch die Beschränkung des § 4 Abs. 1 Satz 1 BEMFV entfallen, wonach eine ortsfeste Funkanlage mit einer äquivalenten isotropen Strahlungsleistung (EIRP) von 10 Watt oder mehr nur betrieben darf, wenn für diesen Standort eine gültige Standortbescheinigung vorliegt. Im Übrigen hat die Aufhebung der Verordnungsermächtigung nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auf eine bereits erlassene Rechtsverordnung keinen Einfluss (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.10.2000 - 1 BvR 2365/98 -, juris). Die Kammer war weiterhin nicht verpflichtet nachzuprüfen, ob die Antragsgegnerin für die streitgegenständliche Mobilfunksendeanlage ein Konformitätsbewertungsverfahren nach § 18 FuAG oder sonstige Prüfungen nach dem FuAG durchgeführt hat. Solche Prüfungen sind ebenfalls nicht Voraussetzung für die Erteilung einer Standortbescheinigung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 BEMFV. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Der Antragstellerin waren aus Billigkeitsgründen auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen Antrag gestellt und damit ein Kostenrisiko auf sich genommen hat. IV. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG, wobei nach Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2013 zu berücksichtigen war, dass der Streitwert für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren war.