Beschluss
11 K 2322/21
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0728.11K2322.21.00
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Leitsätze
1. Für eine Baueinstellung genügt, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ein mit der Rechtsordnung unvereinbarer Zustand geschaffen wird.(Rn.33)
2. Die Versiegelung einer Baustelle stellt trotz ihrer Qualifizierung als Vollstreckungsmaßnahme - die Versiegelung ist ein spezial-gesetzlich geregelter Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs - "nur" einen Realakt des Vollzuges, aber selbst keinen Verwaltungsakt im rechtstechnischen Sinne dar.(Rn.47)
3. Liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBO (juris: BauO BW) vor, also vollziehbare Baueinstellungsverfügung und danach unerlaubte Fortsetzung der Bauarbeiten, so ist die Versiegelung der Baustelle in aller Regel intendiert.(Rn.55)
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für eine Baueinstellung genügt, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ein mit der Rechtsordnung unvereinbarer Zustand geschaffen wird.(Rn.33) 2. Die Versiegelung einer Baustelle stellt trotz ihrer Qualifizierung als Vollstreckungsmaßnahme - die Versiegelung ist ein spezial-gesetzlich geregelter Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs - "nur" einen Realakt des Vollzuges, aber selbst keinen Verwaltungsakt im rechtstechnischen Sinne dar.(Rn.47) 3. Liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBO (juris: BauO BW) vor, also vollziehbare Baueinstellungsverfügung und danach unerlaubte Fortsetzung der Bauarbeiten, so ist die Versiegelung der Baustelle in aller Regel intendiert.(Rn.55) Die Anträge werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf € 5.000,- festgesetzt. I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen zwei Verfügungen der Antragsgegnerin, mit der ein von ihm aktuell betriebenes Bauvorhaben im Außenbereich eingestellt wurde und hernach die Baustelle versiegelt wurde. Der 64-jährige Antragsteller ist ein sog. „Macher“. Er ist selbständiger Unternehmer, Obmann der „X... ...“ und ausweislich einer Meldung in der X... Zeitung im Jahr 2018 mit dem Motorrad rund 14.000 km über u.a. Georgien, Aserbaidschan, Iran, Turkmenistan, Usbekistan, Tadschikistan, Kirgistan, Kasachstan, nach Russland gefahren. Seit Mai 2020 ist der Antragsteller Eigentümer eines Außenbereichsgrundstückes auf dem X... K...berg im Gewann „X...“, Flurstück-Nr. .... Das Grundstück liegt im ursprünglichen Landschaftsschutzgebiet „K...“ vom 19.10.1938 (heute Sammelverordnung des Landratsamts X... zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis X... vom 04.11.1968). Auf diesem Grundstück wurde im Jahre 1953 in massiver Bauweise ein Gartenhaus mit Satteldach errichtet in den Außenmaßen 4,20 x 4,20 m. Das Hauptgebäude wies dabei giebelseitig eine Breite von 2,80 m bei einer Firsthöhe von 3,00 m und einer Traufhöhe von 2,20 m auf. Seitlich angefügt war einseitig ein 1,40 m breiter weiterer Gebäudeteil, über dem das Dach bis zu einer Traufhöhe von 1,85 m weiter herabgezogen war. Auf der anderen Gebäudeseite war das Dach entsprechend herabgezogen, ruhte insoweit auf drei Stützen und bildete so eine Pergola. Im Zuge der Auseinandersetzungen Mitte der 70-er Jahre des vergangenen Jahrhunderts (sog. „Kleinbauten-Erlass“) war die Rechtmäßigkeit dieses Gebäudes zwischen den Voreigentümern des Antragstellers und den Behörden seinerzeit umstritten. Im Ergebnis gingen die Behörden in der Folgezeit von einem bestandsgeschützten Gebäude aus. Der Antragsteller beabsichtigte nach dem Erwerb des Grundstücks das stark marode Gebäude wiederherzustellen und das wenig gepflegte Gelände herzurichten. Am 28.05.2020 fand hierzu ein Gespräch vor Ort zwischen dem Baukontrolleur der Antragsgegnerin und dem Antragsteller statt. Der genaue Inhalt dieses Gesprächs ist nicht dokumentiert. Nach Darstellung des Antragstellers in einer späteren E-Mail vom 05.10.2020 an die Antragsgegnerin sei ihm u.a. gesagt worden, formal seien 20 % Sanierung pro Jahr erlaubt, eine schrittweise Sanierung wurde vorgeschlagen, der Baukontrolleur habe erkannt, dass die Beton-Fundamentbodenplatte erneuert werden müsse, da sonst eine Sanierung keinen Sinn mache, ihm sei vorgeschlagen worden, einen Sichtschutz mit Planen anzubringen, der Baukontrolleur habe zugesagt, die Kolleginnen und Kollegen des Baurechtsamts zu informieren. Im Rahmen einer Baukontrolle nach entsprechendem Hinweis wurde die Antragsgegnerin am 27.08.2020 gewahr, dass das Gebäude auf dem Grundstück des Antragstellers nahezu vollständig beseitigt worden war und eine Neuerrichtung in Ziegelbauweise im Begriff war. Zur Terrassierung des Geländes waren im Anschluss an das Gebäude in einer Länge von ca. 6 m sowohl hang- als auch talseitig sog. L-Beton-fertigteile gesetzt. Der engere Baubereich war mit einer olivgrünen Kunststoff-Plane verdeckt. Mit E-Mail vom 28.08.2020 teilte die Antragsgegnerin daraufhin das Ergebnis dieser Baukontrolle dem Antragsteller mit und erklärte, die Bauarbeiten werden hiermit eingestellt; es dürfen somit ab sofort keine weiteren Arbeiten durchgeführt werden. Mit Schreiben vom 16.09.2020 nahm die Antragsgegnerin auf die vorangegangene E-Mail Bezug und erklärte, die erteilte Baueinstellung behält weiterhin Gültigkeit. Es dürfen keinerlei Arbeiten auf dem Grundstück fortgesetzt bzw. durchgeführt werden. Falls die bisher durchgeführten Bauarbeiten vor Witterung geschützt werden müssten, dürfe der Antragsteller selbstverständlich entsprechende Planen oder Ähnliches anbringen. Sollte festgestellt werden, dass weitere Bauarbeiten stattfänden, würde eine kostenpflichtige baurechtliche Verfügung erlassen. Hierzu bestehe Gelegenheit zur Äußerung. Mit E-Mail-Antwort vom 18.09.2020 drückte der Antragsteller seine Verwunderung aus. Er werde der Ansage, „es dürfen keinerlei Arbeiten auf dem Grundstück fortgesetzt bzw. durchgeführt werden“ nicht nachkommen. Er werde es sich nicht nehmen lassen, weiterhin Hecke zu schneiden, Müll von Passanten wegzuräumen und seinen Garten aufzuräumen. Die Antragsgegnerin wiederum antwortete mit E-Mail vom 21.09.2020, der Antragsteller könne sein Grundstück natürlich weiterhin pflegen, es seien jedoch keinerlei bauliche Maßnahmen (Weiterbau am Gartenhaus, Bau von Stützmauern, Errichtung einer Terrasse, Errichtung eines Zauns, usw.) zulässig. Im Rahmen einer weiteren Baukontrolle am 08.10.2020 wurde die Antragsgegnerin gewahr, dass der zu errichtende Baukörper weiter fortgeschritten war gegenüber dem Zustand vom 27.08.2020, u.a. waren nun alle vier Seitenwände des Gebäudes errichtet und mit einem gemeinsamen umlaufenden Betonkranz versehen. In der Folgezeit legte der Antragsteller der Antragsgegnerin eine Fotodokumentation vor, aus der sich der beim Erwerb des Grundstücks vorhandene Zustand sowie die nachfolgenden Sanierungsarbeiten ersehen lässt. Namentlich zu erkennen ist, dass sämtliche Seitenwände des vorhandenen Gebäudes entfernt, die vorhandene Bodenplatte abgebrochen und eine neue Bodenplatte in Stahlbetonweise erstellt wurde. Anschließend wurde begonnen, neue Seitenwände zu errichten. Zugleich wurde vor dem Gebäude eine neue befestigte Terrasse und ein Treppenaufgang mit Betonstufen erstellt. Der bisherige Grundstückszugang wurde durch eine Natursteinmauer verschlossen und ein neuer Zugang angelegt, wobei für den Untergrund Split und für die Hangbefestigung große Kalkquader Verwendung fanden. Auf Anfrage der Antragsgegnerin äußerte sich unter dem 09.11.2020 der Fachbereich Naturschutz und Landschaftspflege im Amt für Umweltschutz beim Landratsamt R.-M.-Kreis ebenfalls ablehnend zu den vorgenommenen Bauarbeiten. Daraufhin schlug die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 11.11.2020 dem Antragsteller vor, er könne nun wählen, ob er alle baulichen Anlagen komplett zurückbauen und gelagerte Baumaterialien entfernen und die Flächen renaturieren wolle, ob er eine ihm zur Überlegung gesetzte Frist bis zum 11.12.2020 verstreichen lassen wolle, dann werde eine baurechtliche Anordnung hinsichtlich Rückbau und Renaturierung erlassen werden oder ob er einen Bauantrag für die baulichen Anlagen einreichen wolle, der dann geprüft werde. Ebenfalls am 11.11.2020 wandte sich der Antragsteller an die Baubürgermeisterin der Antragsgegnerin. Er verwies auf die bisher geführten Gespräche und widersprach u.a. den Angaben, dass er vom Baukontrolleur seinerzeit darüber aufgeklärt worden sei, dass sich das Flurstück im Landschaftsschutzgebiet befände. Nachdem die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine weitere „Bedenkzeit“ bis zum 31.01.2021 eingeräumt hatte, teilte der Antragsteller an diesem Datum mit E-Mail mit, er werde sich für die Möglichkeit 2 entscheiden. Mit Verfügung vom 25.02.2021 erging sodann durch die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die baurechtliche Anordnung, die auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... errichtete Bodenplatte samt Fundament, die Terrasse, die Treppenanlage, die Stützmauer sowie der Rohbau des Gartenhauses seien bis spätestens drei Monate nach Bestandskraft dieser Anordnung zurückzubauen. Ebenso seien die durchgeführten Geländeveränderungen rückgängig zu machen und durch den Rückbau freigewordene sowie durch die Baumaßnahmen zerstörte Flächen seien zu renaturieren. Für den Fall der Nichterledigung innerhalb der gesetzten Frist werde ein Zwangsgeld in Höhe von Euro 200,00 je offener Maßnahme angedroht. Zur Begründung ist auf § 65 Abs. 1 Satz 1 LBO verwiesen. Es liege die Errichtung von Anlagen vor, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften ohne die erforderliche Genehmigung unter Verstoß gegen das geltende Bauplanungsrecht und die bestehende Landschaftsschutzverordnung hergestellt worden seien. Auf andere Weise als verfügt, könne ein rechtmäßiger Zustand nicht herbeigeführt werden. Eine Verfahrensfreiheit nach § 50 LBO i.V.m. Ziff. 1 a) oder 1 f) des Anhangs zur LBO sei für den Rohbau des Gartenhauses samt Fundament und Bodenplatte sowie die Terrasse nicht gegeben. Stützmauer und Treppenanlage wären an sich zwar verfahrensfrei, aber wegen Verstoß gegen § 3 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung vom 04.11.1968 (Sammelverordnung) ebenfalls nicht zulässig. Es liege auch kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB vor. Einer Zulassung des Vorhabens nach Abs. 2 der Norm stehe die Beeinträchtigung öffentlicher Belange entgegen, nämlich Widerspruch zur Darstellung des Flächennutzungsplans und Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und Beeinträchtigung des Erholungswerts sowie der genannte Verstoß gegen die Landschaftsschutzverordnung. Ein Bestandsschutz gem. § 35 Abs. 4 BauGB bestehe nicht. Zwar habe das frühere Gartenhaus bereits vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung Bestandsschutz besessen. Zulässig wären daher Reparatur- und Instandhaltungsmaßnahmen gewesen. Mit der vollständigen Beseitigung der gesamten vorher bestehenden Bausubstanz sei dieser Bestandsschutz entfallen und im Rahmen einer Neuerrichtung könne sich der Bauherr dann nicht mehr auf Bestandsschutz berufen. Solches setze voraus, dass die bauliche Anlage in ihrer wesentlichen Substanz erhalten bleibe und lediglich einzelne, baufällig gewordene Teile erneuert würden. Die Herstellung rechtmäßiger Zustände auf andere Weise sei nicht möglich. Das im Rahmen des § 65 Abs. 1 LBO der Behörde eingeräumte Ermessen sei hier ordnungsgemäß ausgeübt worden. Die erhebliche Beeinträchtigung für den Antragsteller sei berücksichtigt. Eingeflossen sei aber auch, dass das Landschaftsschutzgebiet ein Gut der Allgemeinheit sei, das in hohem Maße schützenswert sei. Die Verfügung der Antragsgegnerin wurde dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 02.03.2021 mit Postzustellungsurkunde zugestellt. Mit Telefax vom 06.04.2021, dem Dienstag nach Ostern, legte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch ein. Über diesen ist noch nicht entschieden. Am 07.04.2021 unternahm die Antragsgegnerin eine weitere Baukontrolle des Grundstücks. Dabei wurde sie gewahr, dass hinsichtlich des Gartenhauses mit der Verschalung zur Betonierung der Decke begonnen worden war, der Terrassenbereich mit Rasengittersteinen nunmehr belegt war und im Eingangsbereich des Grundstücks zur Anlage einer Zufahrt die dortige Böschung mit großformatigen Kalkquadern abgefangen worden war. Mit weiterer - hier streitbefangenen - Verfügung vom 07.04.2021, übermittelt per Telefax an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 07.04.2021 und zugestellt an ihn mit Postzustellungsurkunde am 09.04.2021 (Freitag), verfügte die Antragsgegnerin, dass auf dem Grundstück hiermit jegliche Bauarbeiten ab sofort eingestellt werden. Zur Begründung ist auf die weitere Baukontrolle vom 07.04.2021 verwiesen. Für den Fall, dass trotz dieser schriftlichen Verfügungseinstellung (sic !) Arbeiten fortgeführt würden, wurde u.a. die Versiegelung der Baustelle gem. § 64 Abs. 2 LBO angedroht. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war beigefügt. Im Rahmen einer weiteren Baukontrolle am 14.04.2021 wurde durch den Baukontrolleur der Antragsgegnerin festgestellt, dass die Verschalung zur Betonierung der Decke des Gartenhauses nunmehr mit Stahlmatten für die Armierung versehen war. Die neue Zufahrt zum Grundstück sei nunmehr eingeschottert und verdichtet. Im Bereich des bisherigen Zugangs (Norden) sei der alte Zaun entfernt und provisorisch neu errichtet worden. An der südlichen Grundstücksgrenze sei ein neuer Zugang geschaffen. Mit Versiegelungsverfügung vom 14.04.2021 ordnete die Antragsgegnerin daraufhin gegenüber dem Antragsteller die Versiegelung der gesamten Baustelle an. Zur Begründung ist ausgeführt, trotz der schriftlich erfolgten Baueinstellung seien die Arbeiten fortgesetzt worden. Zur Vollstreckung dieser Baueinstellung werde daher gem. § 64 Abs. 2 LBO die gesamte Baustelle versiegelt. Eine Rechtsbehelfsbelehrung war der Entscheidung beigefügt. Die Entscheidung wurde noch am selben Tag gegen 14:00 Uhr an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers per Telefax übermittelt. Die Antragsgegnerin brachte sodann eine Abschrift der Versiegelungsverfügung an den beiden Grundstückszugängen an. Mit Telefax vom 16.04.2021 legte der Antragsteller über seinen Verfahrensbevollmächtigten sowohl gegen die Baueinstellungsverfügung vom 07.04.2021 als auch gegen die Versiegelung Widerspruch ein. Der Antragsteller selbst teilte gegenüber der Antragsgegnerin mit, er könne die Versiegelung des Grundstücks nicht verstehen. Die vorangegangene Baueinstellung sei vom Rechtsanwalt mit einem Eingangsstempel vom 12.04.2021 versehen worden und ihm selbst erst am 14.04.2021 per E-Mail zugegangen. Er verstehe nicht, warum am selben Tag noch die Versiegelung der Baustelle vorgenommen worden sei. Am 03.05.2021 hat der Antragsteller das Verwaltungsgericht um einstweiligen Rechtsschutz angerufen. Zur Begründung führt er u. a. aus, die von ihm vorgenommenen und noch beabsichtigten Arbeiten berücksichtigten ausdrücklich den Landschafts- und Naturschutz. Die Versiegelungsverfügung vom 14.04.2021 sei schon deswegen rechtswidrig, da sie „die gesamte Baustelle“ umfasse. Damit sei das gesamte Grundstück betroffen. Auch im angegriffenen Einstellungsbescheid vom 07.04.2021 seien nicht näher bestimmte Geländeveränderungen und Erdarbeiten moniert worden. Diese seien im oberen Grundstücksbereich zur gärtnerischen Neugestaltung und Bepflanzung vorgenommen worden. Faktisch sei dem Antragsteller und seiner Ehefrau damit jegliches Betreten des Grundstücks untersagt, auch das Gießen der bereits eingebrachten Pflanzen. Ein solches Betretungsverbot verstoße gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Als milderes Mittel der Vollziehung hätte die Androhung eines Zwangsgeldes genügt. Auch fehle es an der Ausübung eines irgendwie gearteten Ermessens durch die Behörde bei der Versiegelungsverfügung vom 14.04.2021. Es sei ein gänzlicher Ermessensausfall zu verzeichnen. Auch die Baueinstellungsverfügung vom 07.04.2021 sei rechtswidrig. Sie sei nicht hinreichend bestimmt, da „hiermit jegliche Bauarbeiten auf dem im Betreff bezeichneten Grundstück ab sofort eingestellt“ wurden, ohne dass zu erkennen sei, welche konkreten baulichen Maßnahmen bis auf Weiteres untersagt sein sollten. Auch insoweit liege ein relevanter Ermessensverstoß vor. Die (letztendlich rechtsirrig) vom Antragsteller beanspruchte Bestandsschutzwirkung sei nicht thematisiert worden, die wesentlicher Aspekt zur überhaupt erfolgten Aufnahme der Bautätigkeit gewesen sei. Der Antragsteller beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Widersprüche gegen die Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07. April 2021 und gegen die Versiegelungsverfügung vom 14. April 2021 anzuordnen sowie die Antragsgegnerin zur unverzüglichen Entsiegelung zu verpflichten. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffenen Verfügungen. Das Betreten des Grundstücks des Antragstellers sei mit der Versiegelung nicht untersagt worden. Auch das Subsidiaritätsprinzip sei beachtet worden. Die Androhung eines Zwangsgeldes sei nach einer Baueinstellung in der Regel untunlich, da eine sofortige Baueinstellung erreicht werden solle. Die Baueinstellung beziehe sich auf jegliche Bauarbeiten. Damit sei sie hinreichend bestimmt. Das Betreten des Grundstücks und das Durchführen von notwendigen Bewässerungsmaßnahmen von zuvor frisch gesetzten Pflanzen sei nicht untersagt. Dies sei dem Antragsteller zwischenzeitlich auch per E-Mail am 10.05.2021 mitgeteilt worden. Lediglich neue Anpflanzungen vorzunehmen sei untersagt worden, wegen der damit verbundenen Bauarbeiten. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsakten der Antragsgegnerin verwiesen. II. 1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baueinstellungsverfügung der Antragsgegnerin vom 07.04.2021 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen, ist statthaft, nachdem § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO bestimmt, dass Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Anordnung der Einstellung der Arbeiten keine aufschiebende Wirkung haben (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO). a) Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere fehlt dem Antragsteller nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass die Vorgehensweise der Antragsgegnerin etwas irritiert. Denn sie hat bereits mit E-Mail-Nachricht vom 28.08.2020 - auf „andere Weise“ i.S.v. § 37 Abs. 2 Satz 1 LVwVfG - gegenüber dem Antragsteller eine Baueinstellung verfügt und diese hernach auch noch mit Schreiben vom 16.09.2020 bestätigt. Ein schriftlicher Widerspruch des Antragstellers (§§ 69, 70 Abs. 1 VwGO) ist den Verwaltungsakten nicht zu entnehmen. Allerdings enthielt auch weder die E-Mail vom 07.04.2020 noch das Bestätigungsschreiben vom 16.09.2020 (insoweit entgegen § 37 Abs. 6 Satz 1 und 2 LVwVfG) eine Rechtsbehelfsbelehrung, so dass eine Bestandskraft dieser ursprünglichen Baueinstellungsverfügung jedenfalls noch nicht eingetreten sein kann. Indem die Antragsgegnerin vielmehr am 07.04.2021 die hier streitbefangene Baueinstellungsverfügung in aller Förmlichkeit einschließlich Rechtsbehelfsbelehrung erlassen hat, ist daher davon auszugehen, dass sich auch die Antragsgegnerin auf ihre vorangegangenen Entscheidungen jetzt nicht mehr berufen möchte und sich diese „auf andere Weise“ erledigt haben. Für diese Sicht spricht auch, dass die Antragsgegnerin in ihrem Bestätigungsschreiben vom 16.09.2020 ausdrücklich für den Fall der Nichtbeachtung erst noch eine kostenpflichtige baurechtliche Verfügung angekündigt hat. Mithin war das Anliegen zunächst, eine „konsensuale“ Baueinstellung zu erreichen und erst als diese sich nicht verwirklichen ließ, wurde die hier angegriffene förmliche Einstellungsverfügung vom 07.04.2021 erlassen. b) Der Antrag ist jedoch unbegründet. Denn im vorliegenden Fall überwiegt das öffentliche Interesse an der gesetzlich angeordneten sofortigen Vollziehung der angefochtenen Verfügung das entgegenstehende Aufschubinteresse des Antragstellers, weil die Verfügung der Antragsgegnerin mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist, was bereits die hier im gerichtlichen Eilverfahren nur mögliche summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt. Nach § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO kann die Baurechtsbehörde die Einstellung von Arbeiten anordnen, u.a. wenn Anlagen im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet werden. Dies gilt nach § 64 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. § 59 Abs. 1 Satz 1 LBO insbesondere, wenn bei genehmigungspflichtigen Vorhaben vor der Erteilung des Baufreigabescheins begonnen wird und noch mehr, wenn überhaupt vor der Erteilung der Baugenehmigung mit den Bauarbeiten begonnen wird. In diesem Fall sichert die Baueinstellung die strikte Durchsetzung der formellen Genehmigungspflicht nach § 49 LBO und die damit bezweckte Ordnungsfunktion des Genehmigungsverfahrens. Zugleich beugt sie der Schaffung vollendeter Tatsachen vor. Anlass für ihre Anordnung kann mithin der bloße Verstoß gegen die formelle Genehmigungspflicht sein, ohne dass die Baurechtsbehörde verpflichtet ist, auch die materielle Rechtmäßigkeit des Bauens zu prüfen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2011 – 8 S 93/11 –, juris m.w.N.). Ausreichend ist ein durch Tatsachen belegter "Anfangsverdacht". Es genügt, dass objektiv konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die es als wahrscheinlich erscheinen lassen, dass ein mit der Rechtsordnung unvereinbarer Zustand geschaffen wird. Die Errichtung einer formell baurechtswidrigen (ungenehmigten) Anlage darf demgemäß vorbeugend gestoppt werden, wenn ihre Genehmigungsfreiheit jedenfalls ernstlich zweifelhaft ist (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 10.12.1993 - 3 S 507/93 - VBlBW 1994, 196; vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 20.09.1988 - 8 S 2171/88 - juris und vom 28.06.2010 - 8 S 708/10 - ESVGH 61, 34 ). Die Anordnung der Baueinstellung steht im Entschließungs- und Auswahlermessen der Baurechtsbehörde, das sie pflichtgemäß (§ 40 LVwVfG) auszuüben hat. aa) Die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 64 Abs. 1 LBO sind erfüllt. Der Antragsteller ist bei der Ausführung seines Vorhabens ohne jegliche Genehmigung vorgegangen. Gebäude in der ausgeführten Größe nebst Fundament, Bodenplatte und Terrasse sind nicht nach § 50 LBO verfahrensfrei. Damit besteht insoweit ein mit der Genehmigungspflicht verbundenes präventives Bauverbot (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2011 – 8 S 93/11 –, juris). Die errichteten Stützmauern aus L-Betonfertigteilen einerseits und großformatigen Kalkquadern andererseits sowie die massive aus Betonstufen gefertigte Treppe im Gelände verstoßen, auch wenn sie an sich verfahrensfrei wären, jedenfalls gegen § 3 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 5, 6, 8 und 9 der Landschaftsschutzverordnung (Sammelverordnung des Landratsamts X... zum Schutz von Landschaftsteilen im Kreis X... vom 04.11.1968) in der hier noch anzuwendenden Fassung vom 11.03.1981, die auch für das Schutzgebiet „K.berg“ aus dem Jahre 1938 Geltung beansprucht. Insoweit wird in analoger Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO auf den den Beteiligten bekannten Bescheid vom 25.02.2021 - Rückbauverfügung - verwiesen (Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl., § 117 Rz. 23), der jedenfalls nach summarischer Prüfung keine Fehler aufweist. bb) Das Bauvorhaben ist - was inzwischen auch der Antragsteller einzuräumen scheint - auch nicht als Instandhaltungsarbeiten i. S. des § 50 Abs. 4 LBO verfahrensfrei. Der mit der LBO-Novelle 1995 in Anlehnung an die Musterbauordnung, die Bauproduktenrichtlinie sowie § 5 BauPG übernommene Begriff “Instandhalten“ (§ 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO) umfasst die bis dahin in der Landesbauordnung verwendeten Begriffe Instandsetzung und Unterhaltung (LT-Drucks. 11/5337 S. 78). Dies sind bauliche Maßnahmen zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs einer Anlage oder ihrer baulichen Substanz, um die durch Abnutzung, Alterung oder Witterungseinflüsse entstandenen baulichen und sonstigen Mängel ordnungsgemäß zu beseitigen, ohne die Identität der Anlage einschließlich ihres Nutzungszwecks zu ändern (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 11.05.2011 – 8 S 93/11 –, a.a.O. m.w.N.). Daran fehlt es, wenn die Baumaßnahmen ihrer Qualität nach so intensiv sind, dass sie die Standfestigkeit der Anlage berühren, so dass eine statische Nachberechnung der gesamten Anlage erforderlich wird, oder wenn der Arbeitsaufwand seiner Quantität nach den für eine neue Anlage erreicht oder gar übersteigt. Dabei kann auch das teilweise Auswechseln tragender Gebäudeteile im Einzelfall eine Instandsetzungs- oder Unterhaltungsmaßnahme sein, etwa wenn beschädigte Mauerteile eines Gebäudes nur zu einem Viertel bis einem Drittel der alten Bausubstanz erneuert werden. Instandhaltungsarbeiten sind zudem von der “Errichtung“ und dem “Ändern“ (§ 2 Abs. 12 Nr. 1 LBO) einer baulichen Anlage abzugrenzen, also insbesondere vom Wiederaufbau nach Zerstörung sowie von An- und Umbauten oder Abweichungen im äußeren Erscheinungsbild. Gemessen daran ergibt sich aus den in den Verwaltungsakten enthaltenen Fotografien - namentlich auch der vom Antragsteller vorgelegten Fotodokumentation der Arbeiten - dass der völlige Abriss und Neuaufbau der aufsteigenden Wände des Gartenhauses sowie von dessen Decke nicht mehr als Instandhaltungsarbeiten angesehen werden können. Zwar mag es sein, dass das Mauerwerk der Wände wegen Durchfeuchtung und Alterung zur Erhaltung des bestimmungsgemäßen Gebrauchs des Gebäudes und seiner baulichen Substanz erneuerungsbedürftig war. Gleichwohl dürfte die Identität des Gesamtgebäudes nicht mehr gewahrt sein. Damit scheidet die Anwendung von § 50 Abs. 4 LBO auf die vorgenommenen Bauarbeiten aus. cc) Die Baueinstellung dürfte auch ermessensfehlerfrei, insbesondere nicht unverhältnismäßig sein. Sie stützt sich tragend auf den Gesichtspunkt der formellen Illegalität sowie die Erwägung, dass mangels naturschutzrechtlicher Erlaubnis auch insoweit ein Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften besteht und ein Bauherr, der die gesetzlichen Bestimmungen missachtet, gegenüber dem rechtstreuen Bürger nicht bevorzugt werden darf. Das genügt und entspricht dem Zweck von § 64 LBO und erscheint auch sonst sachgerecht. dd) Die Einwände des Antragstellers gegen die Baueinstellungsverfügung vom 07.04.2021 greifen nicht durch. Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers ist die angegriffene Einstellungsverfügung, wonach jegliche Bauarbeiten auf dem im Betreff bezeichneten Grundstück ab sofort eingestellt werden, bestimmt genug. Der Begriff „Bauarbeiten“ ist mit den herkömmlichen Auslegungsmethoden leicht zu erschließen. Bauarbeiten sind danach alle Tätigkeiten, bei denen unter Einsatz von Baumaschinen oder Bauwerkzeugen unter Verwendung von Baustoffen und Bauteilen bauliche Anlagen i.S.v. § 2 Abs. 1 LBO, wozu auch Aufschüttungen und Abgrabungen zählen, unmittelbar errichtet oder hergestellt, geändert, abgebrochen oder beseitigt werden. Weder das Gießen von Pflanzen noch das Wegräumen von losem Müll von einem Grundstück stellen danach Bauarbeiten dar, die dem Antragsteller hier untersagt wären. Auch das Einbringen von Pflanzen in den Boden, soweit dabei weder Aufschüttungen noch Abgrabungen oder eine sonstige Veränderung der Bodengestalt vorgenommen wird, sind keine Bauarbeiten und dem Antragsteller auf dem streitbefangenen Grundstück weiterhin gestattet (insoweit wohl zu weitgehend die Erläuterungs-E-Mail der Antragsgegnerin vom 10.05.2021 an den Antragsteller). Mit der Baueinstellungsverfügung vom 07.04.2021 wird weder das Betreten des Grundstücks untersagt, noch die Gartenpflege, soweit diese nicht im ausgeführten Sinne in Garten- und Landschaftsbauarbeiten besteht. Auch der Umfang der Baueinstellungsverfügung „jegliche Bauarbeiten“ ist hier nicht zu beanstanden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Ermessensausübung einzubeziehen ist, kann es gebieten, die Fortführung der Bauarbeiten nur insoweit zu untersagen, als es im Einzelfall zur Abwendung von Gesetzesverstößen erforderlich ist. Dann sind nur die Bauarbeiten einzustellen, die sich auf die davon betroffenen Bauteile beziehen, sofern diese in einem rechtlich oder technisch trenn-baren Zusammenhang mit dem übrigen Bauvorhaben stehen und deshalb ausgeschlossen ist, dass das gesamte Bauvorhaben berührt wird. Eine solche Teilrechtswidrigkeit ist hier nicht zu erkennen. Sämtliche Bauarbeiten des Antragstellers auf dem Grundstück stellen entweder genehmigungspflichtige Vorhaben nach der LBO dar, für die der Antragsteller keine Genehmigung besitzt, oder aber erlaubnispflichtige Maßnahmen nach § 3 Abs. 2 der Landschaftsschutzverordnung, für die der Antragsteller keine Erlaubnis eingeholt hat, mithin stehen sie sämtlich im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften i.S.v. § 64 Abs. 1 Satz 1 LBO. Auch im Übrigen hat die Antragsgegnerin ihr Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt. Soweit der Antragsteller im Verfahren vorgetragen hat, es sei nicht zutreffend, dass der Baukontrolleur ihn am 28.05.2020 darauf aufmerksam gemacht habe, dass das Grundstück im Landschaftsschutzgebiet liege, ist dies rechtlich unerheblich. Im Übrigen erlaubt sich der Einzelrichter den Hinweis, dass der Antragsteller im Verfahren dezidiert darauf abgestellt hat, dass er ein alteingesessener Einwohner der Ortschaft sei („X...“ mit „ä“, und nicht wie die „Zugezogenen“ mit „a“). Das Gericht schließt es daher vollkommen aus, dass dem Antragsteller nicht bekannt gewesen sein soll, dass der K.berg seit 1938 Landschaftsschutzgebiet ist. Auch dass die Antragsgegnerin die hehren Motive des Antragstellers, ein verwahr-lostes Grundstück im Interesse des Landschafts- und Naturschutzes wieder zum Leben zu erwecken, im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen nicht ausreichend gewichtet habe, macht die Baueinstellungsverfügung hier nicht angreifbar. Das öffentliche Baurecht ist objektiv. Die Hinnahme von Verstößen gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften mit der Begründung, der Betreffende habe „an sich“ gute Absichten, kommt nicht in Betracht. Zuletzt folgt ein Ermessensfehler hinsichtlich der angegriffenen Baueinstellungsverfügung vom 07.04.2021 auch nicht daraus, dass die Antragsgegnerin den – nunmehr eingeräumten – Bestandsschutzirrtum des Antragstellers nicht zu seinen Gunsten eingestellt habe. Soweit der Antragsteller damit zum Ausdruck bringen will, er sei durch die Angaben des Baukontrolleurs der Antragsgegnerin im Rahmen der Erörterung am 28.05.2020 falsch beraten worden, ist dies zum einen schon rechtlich bedeutungslos. In Kenntnis der schwäbischen Volksseele hat der Landesgesetzgeber in § 38 Abs. 1 Satz 1 LVwVfG bestimmt, dass eine Zusicherung zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Form bedarf. Das Argument, „mir wurde gesagt“ ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Soweit der Antragsteller mit seinem Vortrag ganz allgemein ausführen möchte, er habe durch das Gespräch mit dem Baukontrolleur am 28.05.2020 eine Art Vertrauensschutz erworben, der im Rahmen der Ermessensbetätigung vor Erlass der Baueinstellungsverfügung hätte eingestellt werden müssen, ist aber auch dies nicht zu erkennen. Der Antragsteller hat im Verfahren angegeben, ihm sei vom Baukontrolleur der Antragsgegnerin auch gesagt worden, er solle den engeren Bereich der Baustelle mit einem Sichtschutz verdecken. Der Antragsteller hat dies, wie die Fotografien der vorgenommenen Baukontrolle zeigen, auch in die Tat umgesetzt. Damit scheidet die Annahme, der Antragsteller habe auf die Rechtmäßigkeit seines Tuns vertraut, aus. Wer sich hinter einem Sichtschutz verbirgt, hat etwas zu verbergen. Umgekehrt, wer der Ansicht ist, er handele innerhalb des zulässigen rechtlichen Rahmens, kann dies offen tun. Auch nach dem Vortrag des Antragstellers muss er daher bereits bei Aufnahme seiner Bauarbeiten gewusst haben, dass hier etwas nicht in Ordnung ist. Ein Ermessensfehler bei Erlass der Baueinstellungsverfügung durch die Antragsgegnerin ist insoweit daher ausgeschlossen. In diesem Zusammenhang erlaubt sich der Einzelrichter einen weiteren Hinweis. Soweit sich der Antragsteller im gesamten Verfahren wortgewaltig und aktuell auch durch eine Art Transparent am Grundstückszugang gegen angebliche Denunzianten wendet, die das Einschreiten der Antragsgegnerin ausgelöst hätten, führt auch dies - selbstredend - zu keinem Ermessensfehler. Im Übrigen muss sich im demokratischen Rechtsstaat - anders als im Überwachungsstaat früherer Prägung - niemand vor „Denunzianten“ fürchten, solange er sich an die vom demokratisch legitimierten Gesetz- und Verordnungsgeber erlassenen Vorschriften hält. c) Zuletzt ist auch die Androhung der Versiegelung der Baustelle in der angegriffenen Baueinstellungsverfügung vom 07.04.2021 als spezialgesetzlich geregelter Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs nach § 64 Abs. 2 LBO (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 07.09.1981 - 3 S 1274/81 - juris) nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 20 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 2 LVwVG sowie § 64 Abs. 1 Satz 3 LBO. Rechtliche Bedenken gegen diese Androhung bestehen nicht (vgl. nachfolgend 2.). 2. Auch der weitere Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versiegelungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.04.2021 gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO anzuordnen, ist - jedenfalls in der hier gegebenen Konstellation - statthaft. a) Nach Auffassung des Einzelrichters stellt die Versiegelung einer Baustelle trotz ihrer Qualifizierung als Vollstreckungsmaßnahme - die Versiegelung ist ein spezial-gesetzlich geregelter Fall der Anwendung unmittelbaren Zwangs (s. z.B. OVG Mecklenburg-Vorpommern, NVwZ 1996, 488; VGH Baden-Württemberg, BRS 49 Nr. 155) - "nur" einen Realakt des Vollzuges, aber selbst keinen Verwaltungsakt im rechtstechnischen Sinne dar (s. hierzu ausführlich: Lemke, Verwaltungsvollstreckungsrecht des Bundes und der Länder, 1997, § 17 I 4; Pietzner, VerwArch 84 , 261, 271; ebenso VG Neustadt , Beschl. v. 24.04.2001 – 4 L 727/01.NW –, juris). Ein Realakt des Vollzuges ist zwar eine hoheitliche Maßnahme im Sinne des § 35 Satz 1 LVwVfG, weil er aus einer gesetzlich verliehenen, einseitigen Zwangsgewalt folgt. Ihm fehlt aber das für den Begriff des Verwaltungsakts konstitutive Element einer "Regelung". Denn dieses ist einer behördlichen Maßnahme nur dann zu Eigen, wenn sie darauf gerichtet ist, in verbindlicher und der Bestandskraft fähiger Weise Rechtsfolgen für die Rechtsstellung des Adressaten zu bewirken, d.h. Rechte des Betroffenen unmittelbar zu begründen, zu ändern, aufzuheben, mit bindender Wirkung festzustellen, oder zu verneinen (Pietzner, a.a.O. S. 273; VG Neustadt , a.a.O.). Bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs regelt die Behörde aber nichts, sondern wendet ausschließlich physische Gewalt an. Damit wäre gegen eine Versiegelung einer Baustelle primär ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO der statthafte Antrag. Im vorliegenden Fall hat sich die Antragsgegnerin jedoch dafür entschieden, die Versiegelung nicht als Realakt am Grundstück des Antragstellers vorzunehmen, vielmehr hat sie zusätzlich – nicht erforderlich, aber auch nicht schädlich – zunächst eine Versiegelungsverfügung als (Zwischen-) Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung erlassen, gegen die der Antragsteller – folgerichtig – Widerspruch eingelegt hat. Diesem Widerspruch kommt gem. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG aber keine aufschiebende Wirkung zu, so dass in der hier gegebenen Konstellation der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft ist. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. b) Aber auch dieser Antrag hat in der Sache keinen Erfolg. Prüfungsmaßstab im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO sind dabei zunächst die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, hier also des eingelegten Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versiegelungsverfügung vom 14.04.2021, soweit sich diese im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes bereits absehen lassen. Wird dieser Widerspruch voraussichtlich ohne Erfolg bleiben, ist die Anordnung der aufschiebenden Wirkung entgegen der gesetzlichen Vollzugsanordnung nach § 12 LVwVG nicht geboten. Ergibt diese Prüfung dagegen, dass der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich begründet wäre, so ist dies ein wesentliches Indiz dafür, dass der Vollzug der streitgegenständlichen Verfügung zu suspendieren ist, da am Vollzug einer mutmaßlich rechtswidrigen Verfügung kein öffentliches Interesse bestehen kann. Lassen sich die Erfolgsaussichten bei summarischer Prüfung (noch) nicht abschätzen, ist über die Anordnung der aufschiebenden Wirkung im Wege einer Folgenabwägung zu entscheiden: Gegenüberzustellen sind die Folgen, die einträten, wenn die Anordnung nicht erginge, der Rechtsbehelf in der Hauptsache später aber Erfolg hätte, und die Nachteile, die entstünden, wenn die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung getroffen würde, der Rechtsbehelf in der Hauptsache später aber doch erfolglos bliebe. aa) Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versiegelungsverfügung der Antragsgegnerin erachtet der Einzelrichter eher für gering. Voraussetzung für die wirksame Versiegelung einer Baustelle ist zunächst eine bestandskräftige oder sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung (VG Neustadt , Beschl. v. 24.04.2001, a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind hier gegeben (vgl. oben). Erforderlich ist weiterhin, dass nach dieser Baueinstellungsverfügung eine Fortführung von Bauarbeiten erfolgt ist. Soweit der Antragsteller dies unter Hinweis darauf bestreitet, er selbst habe erst am 14.04.2021 von der Einstellung erfahren und noch am selben Tag sei die Versiegelung vorgenommen worden, also gleichsam zeitgleich zur Baueinstellung, dringt dies nicht durch. Der Antragsteller hat für das Verfahren einen Bevollmächtigten bestellt. Dessen Handeln, aber auch dessen Kenntnis muss er sich zurechnen lassen. Dem Verfahrensbevollmächtigten wurde die Baueinstellungsverfügung per Telefax am 07.04.2021 (und mittels Postzustellungsurkunde am 09.04.2021) zugestellt. Damit galt sie auch gegenüber dem Antragsteller als bewirkt und es kommt nicht darauf an, wann der Bevollmächtigte den Antragsteller hierüber unterrichtet hat. Im Übrigen vermag sich der Einzelrichter nur sehr schwer vorzustellen, dass der bevollmächtigte Rechtsanwalt seinen Mandanten über eine sofort vollziehbare Baueinstellungsverfügung nicht umgehend per Mobiltelefon unterrichtet hat. Dies wäre wohl eine krasse Missachtung anwaltlicher Sorgfaltspflichten. Nachdem auf den in den Verwaltungsakten enthaltenen Fotografien zwischen dem 07. und 14.04.2021 erhebliche Baufortschritte dokumentiert sind (Vorbereitung der Armierung der Betondecke), lagen die Voraussetzung einer Versiegelungsverfügung vor. Zuletzt greifen auch hier die weiteren Einwände des Antragstellers gegen die Versiegelungsverfügung vom 14.04.2021 nicht durch. Soweit der Antragsteller argwöhnt, mit der Versiegelung der gesamten Baustelle sei sein gesamtes Grundstück versiegelt worden und ihm sei nun der Zutritt insgesamt verboten, ist dies abwegig. Der Tenor der Versiegelungsverfügung ist eindeutig, wonach die gesamte Baustelle und nicht das gesamte Grundstück versiegelt wird. Insoweit besteht im Regelfall keine Identität. Üblicherweise werden Bauarbeiten auf Teilen von Grundstücken vorgenommen (überbaubare Grundstücksfläche). Was dort geschieht wird durch eine Baueinstellungsverfügung gestoppt und auf diesen Bereich bezieht sich anschließend die Anwendung des unmittelbaren Zwangs durch die Versiegelung. Auch insoweit gilt, wie vorstehend bei der Baueinstellungsverfügung ausgeführt, dass der Antragsteller das Grundstück betreten, gärtnerisch oder zur Erholung nutzen darf, er auch Pflanzen gießen darf und ein strafbewährter Siegelbruch (§ 136 StGB) erst eintritt, wenn er sich im unmittelbaren Baubereich „zu schaffen macht“. Die Versiegelungsverfügung der Antragsgegnerin ist weiter auch nicht deswegen zu beanstanden, weil es ein milderes Zwangsmittel gegeben hätte, das vorrangig anzuwenden gewesen wäre. Im Falle von Baueinstellungsanordnungen, die auf rasche Durchsetzung angelegt sind, ist es regelmäßig untunlich (inopportun), d.h. angesichts des bisherigen Verhaltens des Bauherrn nicht ratsam (unangebracht), zuvor das Zwangsmittel des Zwangsgeldes anzuwenden; von dieser Regel geht dann auch § 64 Abs. 2 LBO aus (Schlotterbeck in Schlotterbeck/Hager u.a., Landesbauordnung für Baden-Württemberg, 8. Aufl., § 64 Rz. 22 a.E.). Zuletzt ist auch insoweit kein Ermessensfehler zu erkennen. Liegen die Voraussetzungen des § 64 Abs. 2 LBO vor, also vollziehbare Baueinstellungsverfügung und danach unerlaubte Fortsetzung der Bauarbeiten, so ist die Versiegelung der Baustelle in aller Regel intendiert. c) Im Übrigen würde sich am Ergebnis des gerichtlichen Eilverfahrens voraussichtlich nichts ändern, wenn man an der Rechtmäßigkeit der Versiegelungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.04.2021 bei summarischer Prüfung gewisse Zweifel hätte. Denn auch dann wäre im Sinne der oben genannten Folgenabwägung der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Versiegelungsverfügung abzulehnen. Wie oben unter Ziff. 1. ausgeführt, besteht hier – zu Recht – eine vollziehbare Baueinstellungsverfügung. Der Antragsteller darf in keinem Fall auf seinem Grundstück an der dortigen Baustelle Bauarbeiten verrichten. Daran würde auch eine Entsiegelung zunächst nichts ändern. Der einzige rechtliche Unterschied läge dann darin, dass weitere illegale Bauarbeiten des Antragstellers dann nicht strafbewehrt (Siegelbruch, § 136 StGB) wären. Der Ansatz, man beabsichtige rechtswidrige Bauarbeiten durchzuführen und wolle sich hierbei nicht vom Strafrecht bedroht sehen, ist schon keine taugliche Rechtsschutzbegründung. Bei wirksamer vollziehbarer Baueinstellungsverfügung – wie hier – kann es unter Berücksichtigung der Folgenabwägung dann entsprechend § 12 LVwVG auch beim gesetzlichen Sofortvollzug der Zwangsvollstreckungsmaßnahme Versiegelung zunächst bleiben. 3. Damit bleibt auch der ergänzende Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin zur sofortigen Entsiegelung der Baustelle im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ohne Erfolg. Ein entsprechender Anordnungsanspruch liegt nicht vor (vgl. ausführlich oben). 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, § 39 GKG. Das Gericht hat für beide Anträge auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung jeweils den halben Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG angesetzt und auf eine weitere Werterhöhung mit Blick auf den Entsiegelungsantrag, der sich als reiner Annex darstellt, verzichtet.