Urteil
11 K 1972/20
VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1125.11K1972.20.00
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Leitsätze
1. In Algerien tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 19. Lebensjahres ein.(Rn.44)
2. Ein 18-jähriger Algerier, der nach seiner Einreise ins Bundesgebiet angibt, erst 17 Jahre alt zu sein und der daraufhin Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht, erhält diese Leistungen zu Recht.(Rn.44)
3. Algerier, die älter als 27 Jahre sind, können auf Antrag u.a. aus sozialen Gründen vom Wehrdienst ausgenommen werden.(Rn.49)
4. Eine Ausbildungsduldung erlischt nicht nach § 60 c Abs 4 i. V. m. Abs 2 Nr 4 und § 19d Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Betreffende (nur) wegen einer Straftat zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verurteilt wird wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können.(Rn.56)
5. Bei der Betrachtung dieser Erlöschens-Klausel kommt es nicht auf die Bezeichnung der Straftat nur nach ihrem Paragraphen, Absatz oder der Nummer an, sondern ob die konkrete Tathandlung von einem Deutschen hätte begangen werden können.(Rn.58)
6. Zwar gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (AufenthG 2004) grundsätzlich auch im Rahmen des § 19d AufenthG (juris: AufenthG 2004); der Gesetzgeber hat hier jedoch explizit Ausnahmen vorgesehen. (Rn.63)
7. Soweit es bei der Berücksichtigung von Ausweisungsinteressen um abgeurteilte im Bundesgebiet begangene vorsätzliche Straftaten geht, stellt § 19d Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Spezialvorschrift dar, die eigens für diesen Aufenthaltszweck bestimmt, welche abgeurteilten Straftaten unerheblich sind.(Rn.63)
8. Es ist seit jeher unstreitig, dass Spezialregelungen zur Schädlichkeit bestimmter, der Höhe nach bezeichneter abgeurteilter Straftaten, die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen insoweit ausschließen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.06.1992 - 11 S 736/92, juris, 3. Leitsatz).(Rn.64)
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 13. März 2020 werden aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre nach § 19d Abs. 1a AufenthG zu erteilen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. In Algerien tritt Volljährigkeit mit Vollendung des 19. Lebensjahres ein.(Rn.44) 2. Ein 18-jähriger Algerier, der nach seiner Einreise ins Bundesgebiet angibt, erst 17 Jahre alt zu sein und der daraufhin Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe bezieht, erhält diese Leistungen zu Recht.(Rn.44) 3. Algerier, die älter als 27 Jahre sind, können auf Antrag u.a. aus sozialen Gründen vom Wehrdienst ausgenommen werden.(Rn.49) 4. Eine Ausbildungsduldung erlischt nicht nach § 60 c Abs 4 i. V. m. Abs 2 Nr 4 und § 19d Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004), wenn der Betreffende (nur) wegen einer Straftat zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen verurteilt wird wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können.(Rn.56) 5. Bei der Betrachtung dieser Erlöschens-Klausel kommt es nicht auf die Bezeichnung der Straftat nur nach ihrem Paragraphen, Absatz oder der Nummer an, sondern ob die konkrete Tathandlung von einem Deutschen hätte begangen werden können.(Rn.58) 6. Zwar gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG (AufenthG 2004) grundsätzlich auch im Rahmen des § 19d AufenthG (juris: AufenthG 2004); der Gesetzgeber hat hier jedoch explizit Ausnahmen vorgesehen. (Rn.63) 7. Soweit es bei der Berücksichtigung von Ausweisungsinteressen um abgeurteilte im Bundesgebiet begangene vorsätzliche Straftaten geht, stellt § 19d Abs 1 Nr 7 AufenthG (juris: AufenthG 2004) eine Spezialvorschrift dar, die eigens für diesen Aufenthaltszweck bestimmt, welche abgeurteilten Straftaten unerheblich sind.(Rn.63) 8. Es ist seit jeher unstreitig, dass Spezialregelungen zur Schädlichkeit bestimmter, der Höhe nach bezeichneter abgeurteilter Straftaten, die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen insoweit ausschließen (Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.06.1992 - 11 S 736/92, juris, 3. Leitsatz).(Rn.64) Der Bescheid der Beklagten vom 21. Mai 2019 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums … vom 13. März 2020 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis für zwei Jahre nach § 19d Abs. 1a AufenthG zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens zu je ½ mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes, die dieses selbst trägt. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl für die ordnungsgemäß geladene Beklagte zur mündlichen Verhandlung - entschuldigt, aus Krankheitsgründen - niemand erschienen ist, da die Beteiligten zuvor mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist - teilweise - begründet. Im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2004 - 1 C 20.03 -, juris, Rn. 11) wäre das weitere Festhalten an den ablehnenden Entscheidungen der Behörden rechtswidrig und verletzte so den Kläger in seinen Rechten. Diese waren daher aufzuheben unter Ausspruch der sich aus dem Tenor ergebenden Verpflichtung (§ 113 Abs. 1 S.1 und Abs. 5 S. 2 VwGO). Denn dem Kläger steht eine zweijährige Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG zu (dazu 2.). Allerdings kam die vom Kläger primär betriebene Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zur deutschen Ehefrau nicht in Betracht (dazu sogleich 1.). Insoweit musste die Klage abgewiesen werden. Hierzu ergeben sich allerdings für die Zukunft Konsequenzen (vgl. unten 3.). 1. Ein Anspruch des Klägers auf Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG zum Ehegattennachzug zur deutschen Ehefrau besteht derzeit nicht. a) Entgegen der Rechtsansicht der Klägerseite kann sich der Kläger insoweit nicht auf § 39 Nr. 1 AufenthV berufen. Nach der Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 14.03.2006 – 11 S 1797/05 –, juris und Beschl. v. 30.03.2006 – 13 S 389/06 –, juris) gebietet die systematische Selbständigkeit des § 39 AufenthV mit seiner eigenen differenzierten Regelung der Einholung eines Aufenthaltstitels im Bundesgebiet, dass im Anwendungsbereich dieser Norm die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 2 AufenthG nicht zu prüfen ist. Es handelt sich um den seltenen Ausnahmefall, dass die Regelung einer Verordnung der Regelung des Gesetzes vorgeht. Die zwischen den Beteiligten höchst umstrittene Frage, ob es dem Kläger zumutbar wäre, ein Visumverfahren nachzuholen, würde sich nicht stellen, wenn § 39 AufenthV es dem Kläger gestattete, seinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen (vgl. auch Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl., § 5 Rn. 113 f.). Das ist indes nicht der Fall. Für den Kläger käme dabei ersichtlich allein die Regelung nach Nr. 5 der Norm in Betracht. Dies setzt aber voraus, dass eine Abschiebung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes ausgesetzt ist und der Betroffene auf Grund einer Eheschließung (oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt eines Kindes) während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Im vorliegenden Fall kann dahingestellt bleiben, ob § 39 Nr. 5 AufenthV auch Ausländer privilegiert, die vor dem Hintergrund einer Ehe geduldet werden. So wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, § 39 Nr. 5 AufenthV solle nur diejenigen Ausländer privilegieren, die sich mit einer Duldung im Bundesgebiet aufhalten und sodann hier die Ehe schließen, nicht aber diejenigen, denen eine Duldung nur erteilt wird, um ihnen die zeitlich unmittelbar bevorstehende Eheschließung oder die Führung einer ehelichen Lebensgemeinschaft zu ermöglichen (zum Meinungsstand umfassend VG Karlsruhe, Urt. v. 17.09.2020 – 3 K 7076/19 –, juris Rz 29). Denn es fehlt vorliegend schon an der Voraussetzung eines Anspruchs, wie § 39 Nr. 5 AufenthV ihn erfordert. Nach der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.12.2014 - 1 C 15.14 - juris und BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 – 1 C 16/17 –, juris) bedeutet „Anspruch“ in diesem Sinne (wie auch sonst im Aufenthaltsrecht; § 10 Abs. 3 Satz 3, § 5 Abs. 2 AufenthG) nicht Regelansprüche oder Ansprüche aufgrund von Sollvorschriften. Ein Anspruch im Sinne dieser Regelungen muss sich vielmehr unmittelbar aus dem Gesetz ergeben. Ein derart strikter Rechtsanspruch setzt voraus, dass alle zwingenden und regelhaften Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, weil nur dann der Gesetzgeber selbst eine Entscheidung über das zu erteilende Aufenthaltsrecht getroffen hat. Erfordert die Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren dagegen erst noch eine Ermessensbetätigung der Ausländerbehörde (und sei es die Entscheidung, es liege eine Ermessensreduzierung „auf Null“ vor), liegt kein Anspruch vor (BVerwG, Urt. v. 12.07.2018 a.a.O.). b) Ein solch strikter Rechtsanspruch des Klägers ist hier aber nicht gegeben. Denn er erfüllt derzeit nicht die Allgemeine Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG („Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen“), vielmehr hätte die Beklagte über die Berücksichtigung oder über das Absehen von einem Ausweisungsinteresse gemäß § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG erst noch eine Ermessensentscheidung zu treffen (vgl. hierzu unten 3.). aa) Mit den acht abgeurteilten Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG liegt beim Kläger (noch) ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vor. Die Rechtsansicht des Klägers, insoweit bestehe keinerlei Wiederholungsgefahr mehr, da er nicht erneut unter falschen Personalien eine Duldung erlangen könne, nachdem er inzwischen seine Personaldaten korrigiert habe, greift zu kurz. Richtig ist allein, dass der Gedanke der Wiederholungsgefahr wesentliches Kriterium der Prüfung von Ausweisungsinteressen ist, die an ein strafbares Verhalten anknüpfen. Dabei ist dann allerdings nicht die einzelne konkrete in der Vergangenheit begangene strafbare Handlung in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist zu fragen, ob aus den vergangenen Taten eine Haltung des Betreffenden zutage tritt, die jedenfalls die Befürchtung vergleichbarer künftiger Taten nahelegen kann. Der Kläger hat in einem Zeitraum von fast zwei Jahren seinen Eigeninteressen in ausländerrechtlichen Verfahren den Vorrang gegeben gegenüber der Beachtung der Rechtsordnung und in acht Einzeltaten im Duldungs-Erteilungsverfahren falsche Personalien angegeben. Auch wenn Straftaten auf dem Gebiet des Ausländerrechts hier möglicherweise nicht mehr zu gewärtigen sind, so ist gleichwohl nicht auszuschließen, der Kläger könnte aus dieser Grundhaltung heraus auf ähnlichem Felde, beim Bezug von Sozialleistungen, bei Eigentums- und Vermögensdelikten o. ä., eine vergleichbare Auswahlentscheidung treffen. bb) Diese Befürchtung ist derzeit - wenn auch abnehmend - noch aktuell. Die erneute (wenn auch äußerst geringfügig) abgeurteilte Straftat nach § 265 a StGB, der eine Fahrt ohne Bezahlung im Eisenbahn-Fernverkehr zugrunde lag, die der Kläger im Frühjahr 2020 unternommen hat, lässt es auch aktuell noch nicht völlig sicher erscheinen, dass der Kläger bei der Abwägung Eigeninteressen versus Rechtsordnung nun auf „festem Fundament“ steht. Allerdings dürfte der Zeitpunkt, an dem vom Vorliegen von Ausweisungsinteressen im Sinne von § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG nicht mehr gesprochen werden kann, bereits in naher Zukunft erreicht sein. Ohne Berücksichtigung dieser singulären Eisenbahnfahrt war die letzte, ein Ausweisungsinteresse begründende Straftat des Klägers am 06.06.2016 vollendet. Der Kläger hat nach diesem Zeitpunkt aber auch eine gravierende Veränderung in seinen Lebensumständen erfahren, zwei qualifizierte Berufsausbildungen erfolgreich abgeschlossen, ist ins Erwerbsleben eingetreten, hat geheiratet und führt nun eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Frau ohne jedweden Bezug von Transferleistungen. Er ist ersichtlich herangereift. Insoweit neigt das Gericht zur Einschätzung, dass ohne weitere negative Vorkommnisse ab dem Frühsommer 2022 entweder vom Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen ausgegangen werden kann oder aber, im Rahmen einer Ermessensentscheidung nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, ein allenfalls noch untergeordnetes Ausweisungsinteresse erkannt werden müsste (hierzu auch unten 3.). Soweit die Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 – 1 C 21/18 –, BVerwGE 165, 331-340 m.w.N.) sich - bei der Prüfung, wie lange aus generalpräventiven Gründen ein Ausweisungsinteresse bestehen kann (zweifelnd an der Idee der Generalprävention, VG Stuttgart, Urt. v. 28.05.2019 - 11 K 1812/16 -, z. Veröff. in juris vorgesehen) - an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung orientiert, käme man im Übrigen zu einem vergleichbaren Zeitpunkt. Obergrenze der Berücksichtigungsfähigkeit einer abgeurteilten Straftat als Ausweisungsinteresse wäre danach der Ablauf der absoluten Verjährungsfrist, die regelmäßig das doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt (§ 78c Abs. 3 Satz 2 StGB), wenn nicht ohnehin der Tilgungszeitpunkt nach § 46 BZRG, nach welchem die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten dürfen (§ 51 BZRG) bereits ein früheres Nicht-Berücksichtigen gebietet. Untergrenze wiederum ist nach dieser Rechtsprechung (a.a.O.) die einfache Verjährungsfrist. Wiederum ohne Berücksichtigung der singulären Eisenbahn-(Schwarz)fahrt war die letzte Tat der acht abgeurteilten Straftaten, die den Kern des vorwerfbaren Verhaltens des Klägers bilden (dazu sogleich), der 06.06.2016. Taten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG unterliegen im Hinblick auf das gesetzliche Höchstmaß der Freiheitsstrafe von drei Jahren einer fünfjährigen Verjährungsfrist (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB), die mit der Beendigung der Tat beginnt (§ 78a S. 1 StGB). Untergrenze der Berücksichtigungsfähigkeit danach wäre somit der 06.06.2021 und Obergrenze der 06.06.2026. Unter Berücksichtigung des Alters des Klägers (dazu ebenfalls sogleich) und der geänderten Lebensumstände (vgl. oben) kommt für das Gericht als „richtiger“ Zeitpunkt hier ein Zeitpunkt deutlich unterhalb des „Mittelwertes“ zwischen Unter- und Obergrenze, was der 06.12.2023 wäre, in Betracht. Auch insoweit wäre von einem Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen ab Mitte 2022 auszugehen. cc) Soweit die Beklagte das Bestehen von Ausweisungsinteressen im Falle des Klägers noch für einen längeren Zeitraum, bis hin zum Ablauf der Tilgungsfristen des BZRG annehmen möchte, und dies mit weiteren aus ihrer Sicht beanstandungswerten Verhaltensweisen des Klägers begründet, vermag der Einzelrichter dem schon aus Rechtsgründen nicht zu folgen. Soweit sich die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 25.06.2021 auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 TilgG beruft, irritiert dies. Beim Bundesgesetz vom 15.02.1972 über die Tilgung von Verurteilungen und die Beschränkung der Auskunft (Tilgungsgesetz 1972) handelt es sich um eine Österreichische Rechtsvorschrift (Österreichisches BGBl. Nr. 68/1972). Aber auch die Annahme der Behörden, der Kläger habe über die abgeurteilten Straftaten nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch die Entgegennahme erheblicher Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII, die ihm nicht zugestanden hätten, zusätzliche Verstöße gegen Rechtsvorschriften i. S. v. § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG begangen, vermag das Gericht nicht zu teilen. Der Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Seine Volljährigkeit trat mit der Vollendung des 19. Lebensjahres ein (§ 40 Abs. 2 ZGB, abgedruckt bei Nelle in Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Algerien, Stand 2011; vgl. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.07.2015 - 5 WF 74/15 -, juris, Rz. 14 ff. mit umfangreicher Erläuterung zur Anwendung des Personalstatuts nach dem EGBGB insoweit). Das bedeutet, der im September 1993 geborene Kläger war Anfang 2012, als er das Bundesgebiet erreichte, tatsächlich Minderjähriger. Seine Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII und die Leistung von Kinder- und Jugendhilfe an ihn erfolgte völlig zu Recht. Nichts Anderes folgt für die nachfolgenden, dem Kläger gewährten Leistungen nach diesem Gesetz. Nachdem der Kläger tatsächlich volljährig geworden war, hat der Träger der Jugendhilfe in Anwendung der Regelungen des SGB VIII im April 2014 entschieden, Hilfe zur Erziehung in Form von betreutem Jugendwohnen zu gewähren. Auch diese Ermessensentscheidung des Sozialleistungsträgers stellt nicht eine rechtswidrige Entgegennahme von Sozialleistungen dar. Die Einschätzung des Jugendamtes, beim Kläger liege trotz Eintritts von Volljährigkeit noch ein weiterer Hilfebedarf vor, ist von der Ausländerbehörde hinzunehmen. Dem Gericht drängt sich der Eindruck auf, dass die Behörden den Kläger in einem weitaus schlechteren Licht sehen, als es tatsächlich der Fall ist. Jedenfalls aber im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung des Gerichts ist noch vom Bestehen eines Ausweisungsinteresses auszugehen (vgl. oben), so dass die regelmäßige Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG beim Kläger nicht erfüllt ist, ein strikter Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht besteht und der Kläger daher die Vorschrift des § 39 Nr. 5 AufenthV nicht für sich in Anspruch nehmen kann. c) Mangels einer Ausnahme nach § 39 AufenthV führt dies dann zur Anwendbarkeit des § 5 Abs. 2 AufenthG (vgl. oben). Insoweit zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger nicht mit dem für einen Familiennachzug erforderlichen Visum eingereist ist. Erforderliches Visum i. S. v. § 5 Abs. 2 AufenthG ist das Visum, welches für den nun geltend gemachten Aufenthaltszweck erforderlich wäre (BVerwG, Urt. v. 16.11.2010 – 1 C 17/09 –, juris, Rz 19). Soweit der Kläger im Verfahren vorträgt, im Zeitpunkt seiner Einreise, also im Jahr 2012, habe er noch nicht an einen Familiennachzug gedacht und deshalb damals dieses Visum nicht besessen, geht dies fehl. Abzustellen ist nicht auf die Motivationslage im Einreisezeitpunkt, vielmehr auf das jetzt vorgebrachte und zur Prüfung gestellte Aufenthaltsbegehren. Für dieses wäre ein Familiennachzugs-Visum nach § 6 Abs. 3 AufenthG als nationales Visum erforderlich, das der Kläger aktuell nicht besitzt bzw. bei seiner Einreise nicht besaß. aa) Soweit der Kläger rügt, die Behörden hätten insoweit das ihnen in § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG eingeräumte sogenannte Absehen-Ermessen nicht ausgeübt, trifft dies nicht zu. Nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG ist dieses Ermessen, vom Visum-Erfordernis in Satz 1 der Vorschrift abzusehen, den Ausländerbehörden nur eröffnet, wenn entweder ein Anspruch auf Erteilung der beantragten Aufenthaltserlaubnis (im Übrigen) erfüllt ist. Das liegt aufgrund des Vorliegens eines Ausweisungsinteresses (noch) nicht vor (vgl. oben). Des Weiteren wäre das Absehen-Ermessen nur eröffnet, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar wäre, das Visumverfahren nachzuholen. Das ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom Kläger jedoch nicht belegt. Zwar trifft es zu, dass eine zu befürchtende mehrjährige Trennung gerade bei einem vergleichsweise jungen Ehepaar im Lichte des Art. 6 Abs. 1 GG unzumutbar sein kann. Die obergerichtliche Rechtsprechung insoweit ist höchst uneinheitlich (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.04.2021 – 1 C 45/20 –, juris: vier Jahre zumutbar; BVerwG, Urt. v. 04.09.2012 – 10 C 12/12 –, juris: mehr als ein Jahr unzumutbar). In jedem Fall hätte eine Entscheidung hierüber auf der Grundlage einer umfassenden Abwägung aller Umstände im Einzelfall zu erfolgen. Es ist jedoch vom Kläger hier schon nicht belegt, dass es im Falle der Nachholung des Visumverfahrens zu einer solchen unzumutbaren Trennung der Eheleute überhaupt kommen müsste. Nach dem Lagebericht Algerien des Auswärtigen Amtes vom 11.07.2020 (S. 15 f.) können Algerier, die älter als 27 Jahre sind - was auf den Kläger nunmehr zutrifft - auf Antrag u.a. aus sozialen Gründen vom Wehrdienst ausgenommen werden. Von dieser Maßnahme sollen vor allem im Ausland lebende junge Algerier, die diese Altersgrenze überschritten habe, begünstigt werden (so auch Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschl. v. 08.01.2020 - 1 B 104/19 -, juris). Da auch die Registrierung der Wehrpflichtigen bei den Meldebehörden, die seit 1994 für alle männlichen Algerier bei Erreichen des 18. Lebensjahres verpflichtend ist, also erst seit einem Zeitpunkt, nachdem der Kläger Algerien bereits verlassen hatte, führt dies dazu, dass dieser Personenkreis der Registrierungspflicht so faktisch entkommt (Lagebericht, a.a.O.). Dass der Kläger mit seinem entsprechenden Antragsverfahren im Jahr 2019 gegenüber den algerischen Behörden insoweit keinen Erfolg hatte, ist ersichtlich kein Beleg dafür, dass es ihm nicht gelingen könnte, eine unzumutbare Trennung von seiner Ehefrau bei Ableistung von Wehrdienst nunmehr zu hindern. Denn im Jahr 2019 war der Kläger noch nicht 27 Jahre alt und konnte nach den genannten algerischen Rechtsvorschriften tatsächlich vom Wehrdienst noch nicht befreit werden. Ganz anders stellt sich dies zum jetzigen Zeitpunkt dar. Der Kläger, der für das Vorliegen einer Unzumutbarkeit im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG darlegungspflichtig ist, hat an keiner Stelle erläutert, was er nach Vollendung des 27. Lebensjahrs, also ab September 2020 unternommen hat, um eine Wehrdienstbefreiung zu erreichen. Die Vorgänge um die Legalisierung seiner Geburtsurkunde zur Ermöglichung der Eheschließung im Bundesgebiet zeigen, dass der Kläger gute Verbindungen zu seinen Familienangehörigen hält. Nach Auskunft der Konsular- abteilung der deutschen Botschaft in Algerien war es die Mutter, und nicht wie der Kläger im Verfahren angegeben hat „ein Freund“, die in die Hauptstadt gereist ist, um die Legalisation zu bewirken. Dann wäre es ohne Zweifel auch vorstellbar, dass der Kläger über seine Eltern etwa einen Rechtsanwalt in Algerien beauftragt, um seine Wehrdienstbefreiung zu erwirken. Es gäbe dann in Algerien ein Verwaltungsverfahren, entsprechende Schriftstücke und ein Aktenzeichen, was hier vorgelegt werden könnten. Nichts davon ist ersichtlich. Die zuletzt im gerichtlichen Verfahren vom Kläger vorgelegte (schlechte) Fotokopie eines algerischen Dokumentes aus dem Jahr 2020 ist insoweit ungeeignet. Der Kläger erläutert schon nicht, weshalb er dieses Dokument erst jetzt vorlegt und auf welchem Wege er es erhalten hat. Im Übrigen bezieht sich auch dieses Dokument auf einen Zeitpunkt, als der Kläger noch nicht 27 Jahre alt war. Es schließt also gerade nicht aus, dass der Kläger heute eine Wehrdienstbefreiung erreichen könnte. Eine Unzumutbarkeit des Nachholens eines Visumverfahrens als Voraussetzung für die Ausübung eines Absehen-Ermessens gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auf Seiten der Beklagten ist so nicht zu erkennen. Die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug an den Kläger gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG scheidet derzeit daher aus. 2. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung kann der Kläger indes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG beanspruchen. Auch eine solche Aufenthaltserlaubnis ist vom Begehren des Klägers umfasst. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben. a) Die Zulässigkeit der Verpflichtungsklage setzt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig einen vor Klageerhebung an die Behörde zu stellenden Antrag voraus, der, weil es sich um eine Klage-, nicht um eine bloße Sachurteilsvoraussetzung handelt, nicht im Prozess nachgeholt werden kann (vgl. BVerwG, Urteile v. 30.08.1973 - 2 C 10.73 -, Buchholz 232 § 181 BBG Nr. 6, v. 24.02.1982 - 6 C 8.77 -, juris, v. 16.01.1985 - 5 C 36.84 -, juris, Rn. 9 ff., und v. 31.08.1995 - 5 C 11.94 -, juris, Rn. 14 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018 – 11 S 1810/16 –, juris, Rn. 44). Grundsätzlich folgt das verwaltungsgerichtliche Verfahren dem Verwaltungsverfahren in dem Sinne nach, dass das vom Betroffenen dort geltend gemachte Begehren zur gerichtlichen Prüfung gestellt wird. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu dem in §§ 7, 8 AufenthG verankerten sog. „Trennungs-Prinzip“ im Aufenthaltsrecht (Urt. v. 04.09.2007 - 1 C 43.06 -, juris) ist allerdings für die Bestimmung des Streitgegenstandes einer Klage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu beachten, dass der entsprechende Anspruch durch die Aufenthaltszwecke und den zu Grunde gelegten Lebenssachverhalt bestimmt und begrenzt wird, aus denen der Anspruch hergeleitet wird, nicht aber aus der Verortung eines Anspruchs im Gesetz (BVerwG, Urt. v. 04.09.2007 a.a.O., VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 18.05.2018, a.a.O.). Zwar ist es ausnahmsweise denkbar, dass sich ein Antragsteller im Verwaltungsverfahren und im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ausschließlich und durchgängig auf einen einzelnen gesetzlichen Anspruch beruft, der dann sein Begehren bestimmt. Lässt sich eine solche eindeutige Beschränkung aber nicht feststellen, muss - ausgehend vom Lebenssachverhalt - auf die in den Abschnitten 3 bis 7 des 2. Kapitels des Aufenthaltsgesetzes näher beschriebenen Aufenthaltszwecke und die dort differenzierten Anspruchsgrundlagen abgestellt werden (so bereits VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 07.12.2015 - 11 S 1998/15 - juris). Der Kläger hat im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ausreichend deutlich gemacht, dass er eine Aufenthaltserlaubnis nach jedwedem denkbaren Aufenthaltszweck des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes begehrt. Zwar hat er in seinen schriftlichen Anträgen zunächst nur Familiennachzug und humanitäre Gründe bezeichnet. Darin ist aber keine explizite Beschränkung seiner Antragstellung zu sehen. Dies wird schon daraus ersichtlich, dass der Kläger bereits im Verwaltungsverfahren - wiederholt - deutlich gemacht hat, aus Furcht vor Einberufung zum Wehrdienst keinesfalls ohne einen Aufenthaltstitel nach Algerien zurückkehren zu wollen. Auch die Beklagte hat, wie ihr Ablehnungsbescheid vom 21.05.2019 zeigt, die Antragstellung des Klägers auf Aufenthaltserlaubnis in einem weiten Sinne verstanden. So heißt es dort, auch eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich. Damit hat sie - u.a. - auch einen Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 4 des zweiten Kapitels des Aufenthaltsgesetzes (Aufenthalt zum Zweck der Erwerbstätigkeit) verneint. Mit seinem umfassenden Widerspruch gegen diese Entscheidung und mit der nach dem ablehnenden Widerspruchsbescheid umfassend erhobenen Klage, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, die der Kläger ausweislich seines Vorbringens ausdrücklich weit gefasst hat, wurde somit auch ein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel zum Zweck der Erwerbstätigkeit, konkret nach § 18a Abs. 1a AufenthG i.d. bis zum 29.02.2020 geltenden Fassung und - wortgleich - nach § 19d Abs. 1a AufenthG in der geltenden Fassung, verfahrensgegenständlich. Das Gericht hat mit den Beteiligten § 19d AufenthG im Rahmen der mündlichen Verhandlung erörtert. Der Umstand, dass sich die Beklagte dort hierzu nicht äußern konnte, lag in der krankheitsbedingten Abwesenheit einer Vertreterin der Beklagten im Termin, bei offenbar fehlender Vertretungsmöglichkeit, ohne dass ein Antrag auf Terminsverlegung gestellt worden wäre. b) Die Voraussetzungen eines Anspruchs nach § 19d Abs. 1a AufenthG liegen vor. Der Kläger hat erfolgreich eine Berufsausbildung abgeschlossen, für die ihm (zunächst) eine Ausbildungsduldung nach § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a. F. (heute: § 60 a Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 60 c AufenthG) erteilt worden ist. Zu Unrecht sind die Behörden seinerzeit davon ausgegangen, kurz vor Abschluss der Berufsausbildung des Klägers als Verkäufer im Lebensmitteleinzelhandel sei diese Ausbildungsduldung erloschen, da gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a. F. (heute: § 60 c Abs. 4 i. V. m. Abs. 2 Nr. 4 und § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) ein Ausschlussgrund eingetreten sei. Ein solcher Ausschlussgrund setzt voraus, dass der Betreffende wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dass die Behörden seinerzeit nach der Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Stuttgart zu 90 Tagessätzen Geldstrafe wegen einer Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG von einem solchen Erlöschen der Ausbildungsduldung des Klägers ausgegangen sind, beruht auf einem Fehlverständnis von § 60 a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a. F. Grundsätzlich benennt diese Vorschrift als schädliche Grenze die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 50 Tagessätzen. Für Straftaten nach dem Aufenthaltsgesetz (oder dem Asylgesetz) wird diese Schädlichkeits-Grenze auf 90 Tagessätze angehoben, wenn die entsprechende Straftat nur von Ausländern begangen werden kann. Dabei ist jedoch auf die konkrete Tathandlung, die der Verurteilung zugrunde liegt, abzustellen. Es ist zu fragen, ob die Tat, die der Betreffende begangen hat und derentwegen er verurteilt werden musste, nur von Ausländern begangen werden kann (dann höhere Schädlichkeitsgrenze) oder ob diese auch von deutschen Staatsangehörigen hätte begangen werden können (dann bleibt es bei der Grenze 50 Tagessätze). Den Strafbarkeitsvorschriften des § 95 ff. AufenthG eigen ist, dass in den einzelnen Paragraphen, Absätzen und Ziffern jeweils zahlreiche unterschiedliche Varianten von Straftaten aufgeführt sind. Bei der Betrachtung der Erlöschens-Klausel der Vorschriften über die Ausbildungsduldung kommt es daher nicht auf die Bezeichnung der Straftat nur nach ihrem Paragraphen, Absatz oder der Nummer an, sondern ob die konkrete Tathandlung von einem Deutschen hätte begangen werden können. Dies führt vorliegend zu der Erkenntnis, dass die vom Landgericht ... abgeurteilten Straftaten des Klägers, die er zwischen dem 15.09.2014 und 06.06.2016 begangen hat, in ihrer konkreten Erscheinungsform von Deutschen nicht hätte begangen werden können, für ihn daher die Schädlichkeitsgrenze erst ab einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen erreicht wäre, die er nicht verwirklicht hat, weshalb seine Ausbildungsduldung tatsächlich nicht erloschen ist. Die Straftat, derentwegen der Kläger nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG verurteilt wurde, bestand im Falle des Klägers aus der Tathandlung „unrichtige Angaben“ in der Motivations-Variante, „um für sich ... eine Duldung zu beschaffen“. Diese konkrete Straftat kann ein deutscher Staatsangehöriger nicht verüben. Er benötigt keine Duldung und kann keine erhalten. Ein deutscher Staatsangehöriger könnte allein die Variante des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG erfüllen, dass er „unrichtige oder unvollständige Angaben macht“ (etwa zum Gesundheitszustand), „um für einen anderen“ (nämlich einen Ausländer), „eine Duldung zu beschaffen“. Mit dieser Rechtskonstruktion - Erhöhung der Unschädlichkeits-Schwelle von 50 auf 90 Tagessätzen Geldstrafe bei Straftaten nach dem AufenthG oder dem AsylG, die nur von Ausländern begangen werden können - bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass er einem solchen, nur eigennützigen Vergehen eine etwas größere Nachsicht zuteilwerden lässt, als der fremdnützigen Kriminalität. War die Ausbildungsduldung des Klägers somit während des gesamten Verlaufs seiner qualifizierten Berufsausbildung als Verkäufer im Lebensmittel-Einzelhandel daher nicht erloschen, ist es auch unschädlich, dass ihm durch die Beklagte auf Weisung des Regierungspräsidiums ... in den letzten Wochen und Monaten seiner Berufsausbildung (zu Unrecht) eine Duldung allgemeiner Art nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG ausgestellt wurde. Für den Anwendungsbereich des § 19d Abs. 1a AufenthG genügt es, wenn die Voraussetzungen für eine Ausbildungsduldung während der Dauer der qualifizierten Berufsausbildung vorgelegen haben (vgl. auch sonst zum Genügen eines Duldungsanspruchs, BVerwG, Urt. v. 18.05.2019 – 1 C 34/18 –, juris Rdnr. 24). Dies muss jedenfalls dann gelten, wenn tatsächlich eine solche Ausbildungsduldung ursprünglich erteilt worden ist - wie hier dem Kläger - und die „Umwandlung“ in eine „einfache“ Duldung bei Weiterbestehen der qualifizierten Berufsausbildung lediglich auf einen Rechtsirrtum beruht. Nachdem der Kläger diese qualifizierte Berufsausbildung unter dem Schirm seiner Ausbildungsduldung erfolgreich abgeschlossen hat (vgl. AS 276 der Verwaltungsakte) und der Kläger, wie es § 19d Abs. 1a AufenthG erfordert, mit seiner erworbenen beruflichen Qualifikation nunmehr bei der Firma ...-Xxxx entsprechend beschäftigt ist, steht ihm eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG zu. Insoweit nämlich kann das Bestehen eines Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG - anders als beim Familiennachzug (vgl. oben) - hier nicht als Ablehnungsgrund herangezogen werden. Zwar gelten die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG grundsätzlich auch im Rahmen des § 19d AufenthG. Der Gesetzgeber hat hier jedoch explizit Ausnahmen vorgesehen. Nach § 19d Abs. 3 AufenthG gilt für das Erfordernis der Einreise mit dem erforderlichen Visum gemäß § 5 Abs. 2 AufenthG eine abweichende Regelung. Und auch für das Vorliegen der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG gilt ein abgestufter Prüfungsumfang. Erforderlich ist zwar die Erfüllung der Passpflicht (Nr. 4), der gesicherte Lebensunterhalt (Nr. 1), die Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit (Nr. 1a) und im Kern auch das Nichtbestehen von Ausweisungsinteressen i.S.v. § 54 Abs. 1 und Abs. 2 AufenthG. Soweit es jedoch bei der Berücksichtigung von Ausweisungsinteressen um abgeurteilte im Bundesgebiet begangene vorsätzliche Straftaten geht, stellt § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG eine Spezialvorschrift dar, die eigens für diesen Aufenthaltszweck bestimmt, welche abgeurteilten Straftaten unerheblich sind. Soweit ersichtlich war es seit jeher unstreitig, dass Spezialregelungen zur Schädlichkeit bestimmter, der Höhe nach bezeichneter abgeurteilter Straftaten, die Anwendbarkeit der allgemeinen Regelungen insoweit ausschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 02.06.1992 - 11 S 736/92, juris, 3. Leitsatz, zum früheren Ausländergesetz 1990 im Falle der Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis für nachgezogene Kinder: Versagungsgrund nach § 26 Abs. 3 AuslG 1990 versus Regelversagungsgrund nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 AuslG 1990). An dieser Auffassung wird auch heute noch einhellig festgehalten (§ 35 Abs. 3 AufenthG als lex specialis zu § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG; vgl. Marx in GK-AuslR, § 35 Rdnr. 48; Hailbronner, AuslR, § 35 Rdnr. 27; Dienelt in Bergmann/Dienelt, AuslR 12. Aufl., § 35 Rdnr. 15 ff.; Oberhäuser, HK-AuslR, § 35 Rdnr. 19; Tewocht in Kluth/Heusch, AuslR, 2. Aufl., § 35 Rdnr. 19). Für § 19d Abs. 1 Nr. 7 AufenthG kann nichts Anderes gelten. Hat sich der Gesetzgeber ausdrücklich entschlossen, einen bestimmten Sachverhalt im Rahmen der Erteilung eines bestimmten Aufenthaltstitels für unschädlich zu erklären, kann dieser Umstand nicht „durch die Hintertüre“ wieder als Versagungsgrund herangezogen werden. Die dem Kläger vorgehaltenen abgeurteilten Straftaten stellen daher im Rahmen der Anwendung von § 19d Abs. 1a AufenthG kein allgemein entgegenstehendes Ausweisungsinteresse i.S.v. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar. 3. Zur Abwendung möglicherweise drohender weiterer Rechtsstreitigkeiten zwischen den Beteiligten verweist der Einzelrichter auf die weiteren Konsequenzen der vorliegenden Entscheidung. Mit der gebotenen Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19d Abs. 1a AufenthG rückt der Kläger in den Anwendungsbereich des § 39 Nr. 1 AufenthV. Er wäre dann für einen sogenannten Zweckwechsel berechtigt, als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis eine andere Aufenthaltserlaubnis - nämlich zum Familiennachzug gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG - grundsätzlich im Inland zu beantragen, ohne dass ihm dann § 5 Abs. 2 AufenthG - Fehlen des erforderlichen Visums hierfür - entgegengehalten werden dürfte. In einem solchermaßen künftigen Aufenthaltserlaubnisverfahren auf Familiennachzug stünde dann allein das heute (gerade) noch vorhandene Ausweisungsinteresse, im Wesentlichen aus den Straftaten zwischen dem 15.09.2014 und dem 06.06.2016, zur Prüfung an. In diesem Verwaltungsverfahren wäre dann aber § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG die entscheidende Vorschrift. Mit Blick auf den Grundsatz des Familiennachzugs, die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gerade zum Schutz von Ehe und Familie gemäß Art. 6 GG zu ermöglichen, wäre die Ausübung des Absehen-Ermessens nach § 27 Abs. 3 Satz 2 AufenthG, jedenfalls wenn der Kläger bis dahin sich rechtstreu verhält, angesichts des Zeitablaufs seit der letzten insoweit entscheidenden Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG (vgl. umfangreich oben), das Absehen-Ermessen zum Schutz von Ehe und Familie im Sinne von Art. 6 GG voraussichtlich wohlwollend auszuüben (ggf. ab Juni 2022 = 6 Jahre nach der letzten insoweit zu berücksichtigenden Straftat nach § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, vgl. oben). 4. Über die Zumutbarkeit des Nachholens des Visumverfahrens im Rahmen einer möglichen Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG war vorliegend nicht mehr zu entscheiden (vgl. im Übrigen oben). 5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 162 Abs. 3 VwGO. Der Kläger begehrt von der Beklagten eine Aufenthaltserlaubnis. Der am …1993 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Er gelangte Anfang 2012 in die Bundesrepublik Deutschland und gab hierbei an, 1996 geboren und noch minderjährig zu sein. Zusätzlich nannte er eine abgewandelte Namens-Schreibweise. Daraufhin wurde der Kläger gemäß § 42 SGB VIII in Obhut genommen und in einer Kinder- und Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Ausländerrechtlich erhielt der Kläger auf Anweisung des Regierungspräsidiums … unter den von ihm angegebenen falschen Personalien zunächst eine Duldung, die fortlaufend verlängert wurde. Erstmals mit Schreiben vom 15.05.2012 wurde der Kläger durch das Regierungspräsidium … darauf hingewiesen, dass er gesetzlich verpflichtet ist, einen gültigen Pass zu besitzen. Auf entsprechende Mitwirkungspflichten wurde verwiesen. Mit Verfügung vom 06.09.2013 wurde der Kläger sodann förmlich aufgefordert, gültige Reisedokumente vorzulegen und im Falle des Nichtbesitzes beim Generalkonsulat Algeriens vorzusprechen und einen Pass/Passersatz zu beantragen. Der Kläger sprach daraufhin am 08.11.2013 beim Algerischen Generalkonsulat vor. Er erhielt ein Verzeichnis der notwendigen Unterlagen. Zur Ausstellung eines algerischen Reisepasses kam es nicht. Mit Kostenübernahmeerklärung vom 09.04.2014 gewährte die … … - Jugendamt - dem Kläger Hilfe zur Erziehung in Form von betreutem Jugendwohnen nach §§ 27, 34 SGB VIII durch Übernahme der Betreuungs-/Verpflegungs- und Nebenkosten. Weitere entsprechende Kostenübernahmebescheide folgten. Nachdem der Kläger zunächst den Hauptschulabschluss erlangt hatte, ging er in der Folgezeit Beschäftigungsmaßnahmen im Rahmen von Hilfe zur Erziehung gemäß § 27 Abs. 3 SGB VIII nach. Mit Schreiben seines Verfahrensbevollmächtigten vom 23.06.2016 an die Beklagte berichtigte der Kläger seine Personaldaten und teilte u.a. mit, er sei am …1993 geboren. Die Kopie eines algerischen Personalausweises wurde vorgelegt. Mit Verfügung vom 28.10.2016 verfügte das Regierungspräsidium … gegenüber dem Kläger, nunmehr unter seinen richtigen Personaldaten, eine Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung nach Algerien. Bereits zuvor, mit Schreiben vom 20.10.2016, hatte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gegenüber dem Regierungspräsidium … mitgeteilt, der Kläger beabsichtige seine Lebensgefährtin, eine deutsche Staatsangehörige, zu heiraten. Er habe bereits einen in Algerien lebenden Bekannten mit der Legalisation der algerischen Geburtsurkunde sowie des Ehefähigkeitszeugnisses beauftragt. Ein Termin zur Vorsprache des Freundes am 01.11.2016 bei der deutschen Botschaft in Algier sei bereits bestätigt worden. Am 12.12.2016 übergab der Kläger schließlich seinen algerischen Reisepass, der zuvor am 14.11.2016 vom algerischen Generalkonsulat in Frankfurt ausgestellt worden war, der Ausländerbehörde. Mit E-Mail-Nachricht vom 14.11.2016 teilte die Konsularabteilung der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Algier der Beklagten mit, die Geburtsurkunde des Klägers sei im Rahmen der geplanten Eheschließung zur Legalisation von der bevollmächtigten Mutter des Klägers vorgelegt worden. Eine für den 17.02.2017 vorgesehene Abschiebung des Klägers wurde aufgrund der unmittelbar bevorstehenden Eheschließung storniert. Die Ehe zwischen dem Kläger und seiner deutschen Frau wurde schließlich am 02.03.2017 vor dem Standesamt ... geschlossen. Am 09.03.2017 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Als Erteilungsgrund ist in diesem Antrag Familiennachzug angegeben. Auf einen Hinweis der Beklagten, es fehle hierbei an einer ordnungsgemäßen Einreise i.S.v. § 5 Abs. 2 AufenthG, äußerte sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers unter dem 30.05.2017 gegenüber der Beklagten. Eine Nachholung des Visumverfahrens stelle hier eine besondere Härte dar, da der Kläger wehrdienstpflichtig sei und bei Rückkehr nach Algerien mit seiner Einberufung zum zwölfmonatigen Wehrdienst zu rechnen habe. Nach Kenntnis des Klägers seien hiervon nur im Ausland lebende algerische Wehrpflichtige befreit, sofern diese einen mindestens ein Jahr gültigen ausländischen Aufenthaltstitel besäßen. Für den Kläger selbst würde die Trennung von der Ehefrau über den Wehrdienst hinaus auch noch für die Dauer des Visum-verfahrens andauern. Das erscheine unzumutbar. Ergänzend werde daher nunmehr auch die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis beantragt. Mit einer solchen humanitären Aufenthaltserlaubnis könne er das Visumverfahren in naher Zukunft nachholen, sofern er als im Ausland lebender Algerier vom Wehrdienst befreit sei. Zum 01.08.2017 nahm der Kläger eine Berufsausbildung als Verkäufer im Lebensmittel-Einzelhandel auf, die er am 16.07.2019 erfolgreich abschloss. Zunächst erhielt der Kläger daher auf Anweisung des Regierungspräsidiums ... eine Duldung für die Dauer dieser Ausbildung gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 4 AufenthG a.F. (qualifizierte Berufsausbildung). Mit Berufungsurteil des Landgerichts ... vom 27.08.2018 wurde der Kläger wegen Erschleichens von Duldungen gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2, 1. Alternative AufenthG rechtskräftig zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je € 20,00 verurteilt. Das Urteil ist seit dem 29.01.2019 rechtskräftig. Das Gericht sah hier bei insgesamt acht Duldungserteilungen im Zeitraum vom 15.09.2014 bis zum 06.06.2016 die jeweils verwendeten Falschangaben als tatbestands-erfüllend an. Diese strafrechtliche Verurteilung teilte die Beklagte dem Regierungspräsidium ... mit und bat um Weisung, ob die aktuelle Ausbildungsduldung des Klägers gemäß § 60 a Abs. 2 Satz 6 AufenthG a.F. nunmehr erloschen sei. Mit Weisung vom 13.05.2019 wies das Regierungspräsidium ... die Beklagte daraufhin an, künftig Duldungen nach § 60 a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte kam dem nach. Mit Verfügung vom 21.05.2019 schließlich lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach vorheriger Anhörung ab. Zur Begründung ist auf § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verwiesen. Der Kläger sei ohne erforderliches Visum eingereist. Ein Absehen-Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG sei nicht eröffnet. Es liege schon kein Anspruch auf diese Erteilung vor, denn der Kläger erfülle die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht. Es läge aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung ein Ausweisungsinteresse vor. Es sei aber auch nicht ersichtlich, dass die Nachholung des Visumverfahrens unzumutbar sei. Eine Trennung zur Ableistung eines gesetzlich vorgesehenen Wehrdienstes im Heimatland sei nicht per se unverhältnismäßig. Auch § 39 Nr. 5 AufenthV könne zur Titelerteilung nicht herangezogen werden. Auch diese Vorschrift setze voraus, dass ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entstanden sei. Das sei nicht gegeben. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG sei ebenfalls ausgeschlossen. Solches wäre nur denkbar, wenn auch die Nachholung eines Visumverfahrens unzumutbar wäre. Das sei nicht der Fall. Eine andere Rechtsgrundlage für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei nicht ersichtlich. Der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis müsse daher abgelehnt werden. Der Kläger legte gegen diese Ablehnungsentscheidung Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er habe sich zur Abklärung seiner Wehrdienstpflicht in Algerien mit dem Generalkonsulat in Frankfurt in Verbindung gesetzt. Er habe einen Antrag auf Rückstellung und/oder Befreiung von der Wehrpflicht gestellt. Laut einer beigefügten Bescheinigung des algerischen Generalkonsulats Frankfurt (in deutscher Übersetzung) vom 21.06.2019 hat der Kläger bei der konsularischen Vertretung seines Heimatlandes einen Antrag auf Legalisierung seiner Lage gegenüber dem algerischen Nationaldienst gestellt. Diesen Antrag werde die Kommission des algerischen Ministeriums für den Nationaldienst während ihres Aufenthalts in Frankfurt im Herbst 2019 bearbeiten. Im weiteren Widerspruchsverfahren teilte der Klägervertreter auf Nachfrage mit, der Kläger habe weder von der Botschaft noch von sonstigen Behörden Algeriens bisher eine Reaktion erhalten. Er vermute, dass er auch nichts mehr von dort hören werde. Dies entspräche seinen bisherigen Erfahrungen mit der Botschaft. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.2020, zugestellt am 19.03.2020, wies das Regierungspräsidium ... den Widerspruch des Klägers gegen die Versagung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zurück. Zur Begründung ist auf den Ausgangsbescheid der Beklagten verwiesen. Es bestehe nach wie vor ein Ausweisungsinteresse. Auf die Nachholung des Visumverfahrens könne nicht verzichtet werden. Am 20.04.2020, einem Montag, hat der Kläger das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er aus, ein aktuelles Ausweisungsinteresse liege hier nicht mehr vor. Damit sei ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gegeben, so dass ein Absehen-Ermessen nach § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG mit Blick auf das Erfordernis einer Einreise mit dem erforderlichen Visum eröffnet sei. Eine solche Ermessensausübung sei hier aber nicht erfolgt. Auch sei die Nachholung des Visumverfahrens hier unzumutbar. Zusammen mit der Visumsbearbeitung und der zunächst abzuleistenden zwölf-monatigen Militärdienstzeit sei eine zweijährige Trennung der Eheleute zu gewärtigen, was unzumutbar lange sei. Zudem erfülle der Kläger die Voraussetzungen des § 39 Nr. 5 AufenthV. Ihm sei es daher gestattet, seinen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einzuholen. Auch die Voraussetzungen für die Erteilung der hilfsweise beantragten humanitären Aufenthaltserlaubnis sei erfüllt. Eine Trennung der Eheleute sei unzumutbar, die Rechte des Ehepaares aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK würden hierdurch verletzt. Mit Blick auf die abgeurteilten Straftaten sei eine Wiederholungsgefahr vorliegend ausgeschlossen. Der Kläger könne keine Duldung mehr unter Angabe falscher Personalien erschleichen, nachdem er sich zwischenzeitlich offenbart habe. Im Übrigen stelle § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nur eine Regelerteilungsvoraussetzung dar. Bei einem atypischen Geschehensablauf liege ein Ausnahmefall vor, der ein Absehen von der Regel ermögliche. Im Rahmen dieser Atypik-Prüfung seien verfassungsrechtliche Wertentscheidungen, insbesondere aus Art. 6 Abs. 1 und 2 GG zu beachten. Der Kläger beantragt, die Verfügung der Beklagten vom 21. Mai 2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... vom 13. März 2020 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Die abgeurteilte Straftat, das Erschleichen einer Duldung in acht Fällen, sei keine geringfügige Straftat, weshalb weiterhin ein Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG bestehe. Auch sei der Kläger zwischenzeitlich erneut wegen Erschleichens von Leistungen („Schwarzfahren“ im ICE) zu einer - wenn auch nur geringen - Geldstrafe verurteilt worden. Der Kläger habe aber auch nicht nur Duldungen erschlichen. Er habe aufgrund seiner Falschangaben auch in rechtswidriger Weise wirtschaftliche Jugendhilfe nach dem SGB VIII erlangt. Das daraus resultierende Ausweisungsinteresse könne dem Kläger auch zum aktuellen Zeitpunkt noch vorgehalten werden. Für die zeitliche Begrenzung insoweit könnten die Fristen zur Strafverfolgungsverjährung aus dem Strafgesetzbuch zur Orientierung herangezogen werden. Die Tilgungsfristen des § 46 BZRG stellten daneben die absolute Obergrenze dar, da nach deren Ablauf die Tat dem Betroffenen nicht mehr vorgehalten werden dürfe. Berücksichtige man dies, so seien die Verstöße des Klägers nach wie vor aktuell. Allenfalls könne man in überschaubarer Zukunft, ab Mitte 2023, vom Wegfall des Ausweisungsinteresses ausgehen. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Trennung der Ehegatten verweist die Beklagte auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses habe mit Blick auf eine zumutbare Trennungszeit zur Schaffung der Nachzugsvoraussetzung einfacher deutscher Sprachkenntnisse im Visumverfahren einen Zeitraum von einem Jahr als zumutbar erachtet. Das Gericht hat mit Beschluss vom 01.03.2021 das Land Baden-Württemberg - Regierungspräsidium Karlsruhe - zum Verfahren beigeladen, da nach den Regeln der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO) die hilfsweise mit- beantragte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG von der Beklagten nur mit Zustimmung der Beigeladenen erteilt werden darf. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. In einer schriftlichen Äußerung gegenüber der Beklagten vertrat die Beigeladene die Auffassung, die Nachholung des Visumverfahrens sei hier zumutbar. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat das Gericht die Ehefrau des Klägers zum Bestehen einer gelebten ehelichen Lebensgemeinschaft als Zeugin vernommen. Die Vernehmung ergab keine Zweifel an der geführten ehelichen Lebensgemeinschaft. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung hat der Kläger klargestellt, der Klagantrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis sei absichtsvoll weit gefasst und bezeichne das Begehren auf jedwede Aufenthaltserlaubnis, wobei der Familiennachzug für ihn vorrangig sei. Nach wie vor sei eine Wiederholungsgefahr weiterer Straftaten als Ausweisungsinteresse hier nicht gegeben. Weder könne der Kläger erneut Kinder- und Jugendhilfe in Anspruch nehmen, noch könne er erneut eine Duldung erschleichen. Er könne auch nicht mehr erneut unerlaubt einreisen. Die Öffentlichkeit müsse vor dem Kläger nicht mehr geschützt werden. Der Kläger habe seine Taten als Heranwachsender begangen. Er habe sich weiterentwickelt. Eine achtzehnmonatige Trennung der Eheleute sei unzumutbar. Der Kläger sei Pazifist und wolle keinen Wehrdienst leisten. Er spreche sich gegen alle Art Waffen aus. Er werde zwischenzeitlich im Heimatland wegen der Weigerung, den Wehrdienst abzuleisten, gesucht. Der Kläger legte die Fotokopie eines algerischen Formulars und eine entsprechende deutsche Übersetzung insoweit vor. Er habe hier im Bundesgebiet zwei qualifizierte Berufsausbildungen als Verkäufer bzw. Einzelhandelskaufmann (Lebensmittel-Einzelhandel und Sport-Einzelhandel) erfolgreich abgeschlossen. Inzwischen habe er in diesem Bereich einen Arbeitsplatz bei der Firma ...-… in ...-…; er sei Verantwortlicher für einen gesamten Gang der Verkaufsfläche. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten und die Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.