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Urteil

A 11 K 405/19

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1208.A11K405.19.00
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Leitsätze
1. Die Existenz von Camps der im Nord-Irak ansässigen iranisch-kurdischen Parteien, einschließlich deren militärische Einheiten, ist vielfach belegt und allgemeinkundig.(Rn.29) 2. Angehörige der kurdischen Minderheit in Iran unterliegen zwar keiner rein ethnisch motivierten Verfolgung; Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen, drohen indes willkürliche Inhaftierung, Folter und Misshandlung, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen unter der Anschuldigung, „separatistische Strömungen“ zu unterstützen und die territoriale Integrität zu bedrohen. Dies betrifft Angehörige aller drei dort im Untergrund aktiven kurdischen Parteien, also PJAK, Komalah und KDP-I (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Iran, Stand: 19.06.2020).(Rn.30) 3. Namentlich die iranischen Revolutionsgarden sind im In- aber auch im Ausland aktiv und führen gerade auch Aktionen im Nord-Irak durch (Österr. BFA, a.a.O.).(Rn.31) 4. Angesichts der langen Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zu bewaffneten Verbänden der kurdischen Partei Komalah im Nord-Irak und seiner - auch durch Fotografien - nachgewiesenen Nähe zu Führungsfiguren der Komalah geht das Gericht von einer Kenntnis der iranischen Sicherheitsbehörden insoweit aus.(Rn.32)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2018 wird  in Ziff. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Existenz von Camps der im Nord-Irak ansässigen iranisch-kurdischen Parteien, einschließlich deren militärische Einheiten, ist vielfach belegt und allgemeinkundig.(Rn.29) 2. Angehörige der kurdischen Minderheit in Iran unterliegen zwar keiner rein ethnisch motivierten Verfolgung; Aktivisten, die sich für die Rechte von Minderheiten einsetzen, drohen indes willkürliche Inhaftierung, Folter und Misshandlung, grob unfaire Gerichtsverfahren und Gefängnisstrafen unter der Anschuldigung, „separatistische Strömungen“ zu unterstützen und die territoriale Integrität zu bedrohen. Dies betrifft Angehörige aller drei dort im Untergrund aktiven kurdischen Parteien, also PJAK, Komalah und KDP-I (Österr. BFA, Länderinformationsblatt Iran, Stand: 19.06.2020).(Rn.30) 3. Namentlich die iranischen Revolutionsgarden sind im In- aber auch im Ausland aktiv und führen gerade auch Aktionen im Nord-Irak durch (Österr. BFA, a.a.O.).(Rn.31) 4. Angesichts der langen Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zu bewaffneten Verbänden der kurdischen Partei Komalah im Nord-Irak und seiner - auch durch Fotografien - nachgewiesenen Nähe zu Führungsfiguren der Komalah geht das Gericht von einer Kenntnis der iranischen Sicherheitsbehörden insoweit aus.(Rn.32) Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2018 wird in Ziff. 1 und 3 bis 6 aufgehoben und die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des - gerichtskostenfreien – Verfahrens. Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten ist, soweit er mit der Klage angegriffen ist, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, weshalb die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides insoweit entsprechend verpflichtet werden musste (§ 113 Abs. 1 und Abs. 5 VwGO). Bei der Prüfung dessen kommt es gemäß § 77 Abs. 1 AsylG allein auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. - ohne eine solche - der Entscheidung des erkennenden Gerichts an. Ob dieser Bescheid zu früheren Zeiten rechtmäßig oder rechtswidrig erlassen wurde, ist dagegen unerheblich. Es kann hier offen bleiben, ob der Kläger bereits im Jahr 2010 den Iran im Zustand der politischen Verfolgung oder einer unmittelbar bevorstehenden politischen Verfolgung verlassen hat. Jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung hat er einen Anspruch gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. 1. Nach § 3 Abs. 1 i.V.m. Abs. 4 AsylG wird - in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention) - einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will und kein Ausschlussgrund eingreift. Zur Beantwortung der Frage, wann eine Verfolgung nach § 3 Abs. 1 AsylG vorliegt, ist auf die §§ 3a - 3e AsylG abzustellen, die die Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 (sog. „Qualifikationsrichtlinie“ , Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12 vom 30.09.2004 in der seit dem 09.01.2012 gültigen Neufassung ; Entführung des iranischen Journalisten Ruhollah Zam aus dem Irak und spätere Hinrichtung in Teheran ; Strafverfahren gegen den iranischen Auslandsagenten Assadollah A. in Antwerpen/Belgien ; Versuch iranischer Agenten, die exil-iranische Journalistin Masih Alinejad aus New York in den Iran zu verschleppen ; Drohung durch Mohammad Bagheri, hochrangiger Kommandeur des Korps der Islamischen Revolutionsgarden (IRGC), im iranischen Fernsehen, Militäreinsätze im Nordirak auszuweiten, nachdem der IRGC tagelang die Grenzgebiete der Region Kurdistan mit Artillerie und Luftangriffen angegriffen hatte , wobei Bagheri erklärte, Ziel seien iranisch-kurdische Oppositionsgruppen). Derartige Auslandsoperationen setzen nahezu zwingend vorherige Aufklärungsoperationen voraus. Auch die Darstellung des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wie die Sicherheitskräfte der Komalah mit „iranischen Agenten“ umgehen, bestätigt diese Annahme. Der Kläger hat auch insoweit ruhig und ohne Übertreibungen ein differenziertes Bild abgegeben, wonach unterschieden werden müsse, zwischen „fehlgeleiteten Jugendlichen“, die man von ihrem Weg noch abbringen könne und ausgebildeten iranischen Spezialagenten, die - wenn enttarnt - den irakisch-kurdischen Sicherheitskräften zu übergeben waren. Er hat dies mit einem konkreten Fall unterlegt. Angesichts der langen Dauer der Zugehörigkeit des Klägers zu bewaffneten Verbänden der kurdischen Partei Komalah im Nord-Irak geht das Gericht von einer Kenntnis der iranischen Sicherheitsbehörden insoweit aus. Die Überwachung jeder politischen Opposition und die Niederschlagung von allem, was als „Aufruhr“ angesehen werden könnte, gelingt diesen seit Jahren. Mitglieder und Sympathisanten der kurdischen - verbotenen - Parteien stehen unter einem hohen Verfolgungsdruck (Österr. BFA, a.a.O.). Angesichts der verhältnismäßig langen Zeit der Abwesenheit des Klägers aus Iran und seiner - auch durch Fotografien - nachgewiesenen Nähe zu Führungsfiguren der Komalah im Irak muss angenommen werden, dass die iranischen Sicherheitskräfte im Falle der Rückkehr des Klägers daher Maßnahmen gegen ihn einleiten. e) Aussagen hinsichtlich einer einheitlichen Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis gegenüber solchen Anschuldigungen sind nur eingeschränkt möglich, da diese sich durch scheinbare Willkür auszeichnet. Rechtlich möglich wird dies vorrangig durch unbestimmte Formulierungen von Straftatbeständen und Rechtsfolgen sowie eine uneinheitliche Aufsicht der Justiz über die Gerichte. Auch willkürliche Verhaftungen kommen vor und führen dazu, dass Häftlinge ohne ein anhängiges Strafverfahren festgehalten werden. Auch sogenannte Körperstrafen werden im Iran vereinzelt noch vollstreckt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 14). Folter ist nach Art. 38 der iranischen Verfassung zwar verboten. Zahlreichen Berichten zufolge schließen Verhörmethoden und Haftbedingungen in Iran aber seelische und körperliche Folter sowie unmenschliche Behandlung nicht aus. Hierzu kommt es nach Erkenntnissen der Botschaft vorrangig in sog. „nichtregistrierten“ Gefängnissen einzelner Sicherheitskräfte, aber auch aus offiziellen Gefängnissen wird von derartigen Praktiken berichtet, insbesondere dem berüchtigten Trakt 209 im Teheraner Evin-Gefängnis, welcher unmittelbar dem Geheimdienstministerium untersteht. Vorwürfen von Inhaftierten, dass sie gefoltert wurden, gingen Behörden grundsätzlich nicht nach. Das iranische Strafrecht sieht für eine Vielzahl von Verbrechen die Todesstrafe vor, die auch öffentlich vollstreckt werden kann. Die Zahl von Hinrichtungen geht seit Jahren in die Hunderte (Auswärtiges Amt, Lagebericht Iran, Stand: Februar 2020). Daher ist die Furcht des Klägers i.S.d. § 3 Abs. 1 AsylG begründet. Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen. 4. War dem Kläger somit die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, besteht entgegen der bisherigen Annahme des Bundesamts auch keine Verpflichtung zu einer Versagung des subsidiären Schutzes. Beide Rechtsstellungen ergeben sich aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Gemäß § 31 Abs. 2 AsylG hat das Bundesamt hierüber - alternativ - zu entscheiden. Ziff. 3 des angegriffenen Bescheides war daher ebenfalls aufzuheben. Mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft besteht seitens des Bundesamts auch keine Verpflichtung zur Verneinung von Abschiebungsverboten (§ 31 Abs. 3 AsylG), vielmehr können entsprechende Feststellungen unterbleiben. Der diesbezügliche Ausspruch des Bundesamtes war daher ebenfalls aufzuheben. Allerdings besteht in diesem Falle auch kein Anlass, zusätzlich das Vorliegen von Abschiebungsverboten festzustellen, weshalb der dahin gehende Klageantrag wie regelmäßig nur als hilfsweise gestellt auszulegen ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 26.6.2002, DVBl 2003, 74 = AuAS 2003, 30 = InfAuslR 2003, 74 = NVwZ 2003, 356 zur früheren Rechtslage) und keiner Bescheidung bedarf. Auch die Abschiebungsandrohung in Ziff. 5 des Bescheides ist aufzuheben, weil dem Kläger gemäß § 3 Abs. 1 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde (§ 34 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AsylG). Ebenfalls zur Klarstellung war die Entscheidung zum Einreise- und Aufenthaltsverbot, die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unionsrechtskonform als behördliche Anordnung eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verstehen ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 1 VR 3.17 - juris, Rn. 72), vorliegend aufzuheben. Nachdem eine Abschiebung vorliegend ausscheidet, fehlt es an einem Anknüpfungspunkt für eine solche Anordnung. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b AsylG. Der Kläger ist ein 19XX geborener Mann aus dem Iran mit kurdischer Volkszugehörigkeit. Er gelangte im Sommer 2018 mit einem Visum der deutschen Vertretung in Erbil/Irak ins Bundesgebiet und stellte im September 2018 einen Asylantrag. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (insoweit wird auf das in den Verwaltungsakten enthaltene Protokoll vom 14.09.2018 verwiesen), berichtete der Kläger u.a. davon, er habe Iran bereits im Februar 2010 verlassen und dann in einem Camp der iranisch-kurdischen Partei Komalah (Komala) in der Nähe von Sulaimaniya/ Irak gelebt. Er sei ein Peshmerga gewesen. Insgesamt habe er acht Jahre dort zugebracht, dort auch seine Frau kennengelernt, ebenfalls eine Peshmerga und diese dort auch geheiratet. Seine Frau habe den Irak 2015 verlassen, nachdem die Sicherheitslage immer schwieriger geworden sei. Nach zwei-jährigem Asylverfahren habe seine Frau hier in Deutschland die Flüchtlingseigenschaft erlangt. Er sei dann auf dem Weg des Familiennachzuges hierhergekommen, was aber zusätzlich neun Monate gedauert habe. Nach seiner Ankunft in Deutschland habe ihm seine Frau die Trennung mitgeteilt. Die Kläger legte im Verfahren iranische und irakische Dokumente vor, sowie zahlreiche Fotografien, die ihn, teilweise in Uniform und mit Waffen sowie zusammen mit Funktionären der Komalah abbildeten. Mit Bescheid vom 20.12.2018 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab, traf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 S. 1 des AufenthG nicht vorliegen, forderte den Kläger zum Verlassen der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. nach Bestandskraft der Entscheidung (im Falle einer Klageerhebung) auf und drohte ihm die Abschiebung nach Iran an und erklärte schließlich das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG für befristet auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Gegen diesen Bescheid hat der Kläger rechtzeitig Klage erhoben. Er berief sich auf sein bisheriges Vorbringen, das er weiter vertiefte. Er sei nun auch hier in Deutschland für die Komalah exil-politisch aktiv. Im Irak, im Camp der Komalah, sei er in der politischen und militärischen Ausbildung aktiv gewesen und zudem habe er einer Spezialeinheit als Leibwächter der Führungskader angehört. Er legte hierzu eine Bescheinigung der Komalah-Auslandsrepräsentanz sowie zahlreiche Fotografien vor. Der Kläger beantragt (sachlich gefasst), den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20.12.2018 in Ziff. 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, höchst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote i.S. des § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG mit Blick auf Iran vorliegen. Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich), die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf den angegriffenen Bescheid. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung erläuterte der Kläger auf Fragen des Gerichts umfangreich das Leben im Irak im Partei-Camp der Komalah, ihre dortige Bewaffnung und ihre Waffen-Ausbildung, ihre Bezahlung durch die Partei und sein Aufgabengebiet, das Verhältnis zu den lokalen Autoritäten und zur lokalen Bevölkerung, die Verbindungen und Gegensätze zu den irakisch-kurdischen Akteuren, namentlich zu Barzani und Talabani und deren Verhältnis zum Nachbarland Iran, zur iranischen „Präsenz“ im Raum Sulaimaniya und zur - verdeckten - Anwesenheit von Angehörigen iranischer Sicherheitskräfte in der dortigen Region. Weiter trug er vor, im Falle einer Rückkehr nach Iran fürchte er lange Haft oder Tod. Es sei in Iran mit Sicherheit bekannt, dass er sich den Peshmerga angeschlossen habe. Die Familie in Iran berichte ihm, dass nach wie vor Sicherheitskräfte im Hause der Familie kontrollierten, ob er wieder im Lande sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Verfahrensakten der Beklagten Bezug genommen.