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Urteil

11 K 14594/17

VG Stuttgart 11. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0315.11K14594.17.00
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Leitsätze
1. Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Stand 23.01.2020“ (WKA-Schattenwurfhinweise) entfalten im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliche Belästigungen“ i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2018 – 10 S 186/18 –, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.10.2015 – 1 MB 22/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2021 – 1 A 10858/20 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – OVG 11 N 54.17 –, juris; vorsichtiger OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 226).(Rn.55) 2. Bei den WKA-Schattenwurfhinweisen der LAI handelt es sich weder um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift noch um eine naturwissenschaftliche Fachkonvention.(Rn.56) 3. Den WKA-Schattenwurfhinweisen sind weder substantiell fundierte Forschungsvorhaben vorausgegangen noch ist eine vergleichbar breite fachwissenschaftliche Diskussion unter Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen und der Öffentlichkeit feststellbar.(Rn.59)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der (jetzigen) Beigeladenen aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des früheren Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Stand 23.01.2020“ (WKA-Schattenwurfhinweise) entfalten im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliche Belästigungen“ i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG (entgegen VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2018 – 10 S 186/18 –, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.10.2015 – 1 MB 22/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2021 – 1 A 10858/20 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – OVG 11 N 54.17 –, juris; vorsichtiger OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 226).(Rn.55) 2. Bei den WKA-Schattenwurfhinweisen der LAI handelt es sich weder um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift noch um eine naturwissenschaftliche Fachkonvention.(Rn.56) 3. Den WKA-Schattenwurfhinweisen sind weder substantiell fundierte Forschungsvorhaben vorausgegangen noch ist eine vergleichbar breite fachwissenschaftliche Diskussion unter Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen und der Öffentlichkeit feststellbar.(Rn.59) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der (jetzigen) Beigeladenen aber mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des früheren Beigeladenen. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der angegriffene Bescheid der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind nicht rechtswidrig und können deshalb auch den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen, so dass das Gericht diese Bescheide nicht unter Ausspruch einer entsprechenden Verpflichtung aufheben darf, auch nicht unter Ausspruch einer Verpflichtung zur Neubescheidung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 VwGO). 1. Gemäß § 47 Abs. 1 LBO haben die Baurechtsbehörden darauf zu achten, dass die baurechtlichen Vorschriften sowie die anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften über die Errichtung, die Unterhaltung und den Abbruch von Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 LBO eingehalten und die aufgrund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen befolgt werden. Sie haben zur Wahrnehmung dieser Aufgaben diejenigen Maßnahmen zu treffen, die nach pflichtgemäßem Ermessen erforderlich sind. Damit ist die Baurechtsbehörde nach dieser Vorschrift unter den dort genannten Voraussetzungen zum Erlass einer baurechtlichen Anordnung nicht verpflichtet, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Einem Dritten, wie hier dem Kläger, vermag diese Vorschrift ein Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung auch nur in den Fällen einzuräumen, in denen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Rechts und damit öffentlich-rechtliche Abwehrrechte des Nachbarn verletzt sind, weil die Baurechtsbehörde in diesen Fällen neben dem öffentlichen Interesse an der Wahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung und den entgegengesetzten Interessen des betroffenen Eigentümers an der Erhaltung des vorhandenen Zustands auch die geschützten Nachbarinteressen in ihre Ermessenserwägungen einzustellen hat. Maßgebend ist hier daher allein, ob die streitbefangene Klein-Windkraftanlage der Beigeladenen gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Nachbarn dienen. Ein Verstoß gegen Rechtsnormen, die zumindest auch dem Schutz des um Rechtsschutz suchenden Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist nämlich tatbestandliche Voraussetzung für einen Anspruch des Nachbarn auf fehlerfreie Ausübung des Ermessens der Bauaufsichtsbehörde bei der Entscheidung darüber, ob sie gegen einen rechtswidrigen Zustand – etwa durch Erlass einer Nutzungsuntersagung – einschreiten soll. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, entsteht für den Nachbarn überhaupt ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein mögliches bauaufsichtliches Einschreiten (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2007 – 3 S 1654/06 –, juris). Daher prüft das Gericht in einem Verfahren - wie hier -, in welchem ein Kläger von der Baurechtsbehörde ein Einschreiten gegen einen Dritten begehrt, nicht alle Arten von möglichen Rechtsverstößen einer beanstandeten Anlage. Prüfungsmaßstab sind allein solche (möglichen) Rechtsverstöße, die nachbarschützende Regelungen betreffen. Sind derartige Rechtsverstöße zu erkennen, so ergibt sich eine sog. „Ermessensreduzierung auf Null“, bei der sich das Ermessen der Baurechtsbehörde dahingehend verdichtet, dass sich nur ein Einschreiten als rechtmäßige Entscheidung erweist, auch erst dann, wenn geschützte Nachbarrechte in gravierender Weise beeinträchtigt werden (OVG Schleswig, Beschl. v. 05.09.2008 - 1 LA 53/08 -, juris Rn. 2; Beschl. v. 06.01.2015 - 1 LA 60/14 -, juris Rn. 9; vgl. auch VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 13.12.1991 – 3 S 2358/91 –, juris). Das ist mit Blick auf Verstöße gegen Rechtsvorschriften, von denen befreit werden kann oder hinsichtlich derer Ausnahmen zulässig sind, eher fernliegend, bei Verstößen gegen nachbarschützende Rechtsvorschriften, die zwingendes Recht beinhalten (etwa Mindest-Grenzabstand) oder die im Interesse des Gesundheitsschutzes Festlegungen treffen (etwa Immissions-Richtwerte) dagegen naheliegend. Schließlich kann im Einzelfall zu diesen öffentlich-rechtlichen nachbarschützenden Vorschriften auch das Gebot der Rücksichtnahme in seiner drittschützenden Funktion gehören (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 19.07.2007, a.a.O.), wenn also ein unzumutbarer Zustand für den betroffenen Dritten eingetreten ist. Nach diesen Maßstäben scheidet ein Erfolg der Klage hier aus. 2. Das vom Kläger gerügte fehlende Baugenehmigungsverfahren ist in dieser Hinsicht bedeutungslos. Aus der formellen Baurechtswidrigkeit einer baulichen Anlage allein kann ein Nachbar keine Abwehransprüche herleiten; denn die Pflicht, ein Vorhaben vor seiner Verwirklichung bauaufsichtsbehördlich überprüfen zu lassen, obliegt dem Bauherrn allein im öffentlichen Interesse. Der Umstand, dass im Laufe des Baugenehmigungsverfahrens auch solche Gesichtspunkte zu prüfen sind, die (nicht nur im öffentlichen, sondern zugleich) im nachbarlichen Interesse liegen, ändert daran nichts. Die Vorschriften über die Genehmigungspflichtigkeit baulicher Anlagen sind als solche nicht drittschützend. Erst wenn das angegriffene Vorhaben (auch) gegen nachbarschützende Vorschriften des materiellen Baurechts verstößt, ist ein Abwehranspruch des Nachbarn begründet (vgl. OVG Magdeburg, Beschl. v. 24.11.2016 – 2 M 105/16 –, juris, Rn. 16; OVG Münster, Urt. v. 28.05.2009 – 10 A 949/08 –, juris, Rn. 37 sowie ausdrücklich auch zur Genehmigungsfreistellung OVG Saarlouis, Urt. v. 14.07.2016 – 2 A 46/15 –, juris, Rn. 40). 3. Soweit sich der Kläger im Verwaltungsverfahren ausdrücklich auf den sog. „Gebietserhaltungsanspruch“ berufen hat, befremdet dies. Der Gebietserhaltungsanspruch gibt den Eigentümern von Grundstücken in einem durch Bebauungsplan festgesetzten Baugebiet das Recht, sich unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung gegen hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung nicht zulässige Vorhaben zur Wehr zu setzen. Der Anspruch ist eine Folge davon, dass Baugebietsfestsetzungen kraft Gesetzes dem Schutz aller Eigentümer der in dem Gebiet gelegenen Grundstücke dienen. Die weitreichende nachbarschützende Wirkung beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG) hat jeder Eigentümer – unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung – das Recht, sich gegen eine schleichende Umwandlung des Gebiets durch Zulassung einer gebietsfremden Nutzung zur Wehr zu setzen (grundlegend – dort zu § 34 Abs. 2 BauGB – BVerwG, Urt. v. 16.9.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151 = juris Rn. 11 ff.; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 18.12.2007 – 4 B 55.07 – NVwZ 2008, 427 = juris Rn. 5; BayVGH, Beschl. v. 15.10.2019 – 15 ZB 19.1221 – juris Rn. 5 m.w.N.). Eine solche schleichende Umwandlung des hier festgesetzten Gewerbegebiets geht von der Anlage der Beigeladenen nicht aus. Es ist vielmehr der Kläger, der mit seiner Argumentation, in diesem Gebiet sei der Charakter „Wohnen“ zu berücksichtigen (dazu sogleich), einer solch schleichenden Umwandlung von Gewerbegebiet in Wohngebiet das Wort redet. Dagegen könnten sich die Beigeladene und andere Eigentümer im Plangebiet zur Wehr setzen, nicht aber hier umgekehrt der Kläger. Die streitbefangene Klein-Windkraftanlage steht mit der vorliegenden Gebietsfestsetzung jedenfalls in Einklang. Eine Klein-Windkraftanlage zur Eigennutzung des erzeugten Stromes stellt baurechtlich eine Nebenanlage dar, die der genehmigten Nutzung funktional zugeordnet ist (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.07.2014 - 8 S 39/14 - juris). Als solche nimmt sie hier Teil an der gewerblichen Nutzung des Grundstücks der Beigeladenen, die im Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne Weiteres zulässig ist und die keine Umwandlung der Gebietsart bewirkt. 4. Dagegen kann sich der Kläger auf die Beachtung der Rechtsvorschriften zum Immissionsschutz berufen, da diesen im Einwirkungsbereich einer Anlage grundsätzlich dritt-schützende Wirkung zukommt. Für die nicht-genehmigungspflichtige Klein-Windkraftanlage (Umkehrschluss aus Ziff. 1.6 des Anhang 1 zur Vierten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ) der Beigeladenen verlangt § 22 Abs. 1 BImSchG, die Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche Umwelt-einwirkungen verhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind (Ziff. 1) bzw. nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden (Ziff. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImschG). Soweit diese Abwehr- und Schutzpflicht die Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen schützt, handelt es sich um eine spezialgesetzliche Ausformung des Rücksichtnahmegebots (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021 – 10 S 471/21 –, juris). Aber auch insoweit muss die Klage erfolglos bleiben. a) Mit Blick auf Geräuschimmissionen kommt den Regeln der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503), zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift vom 01.06.2017 (BAnz AT vom 08.06.2017 B5) eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert. Die normative Konkretisierung des gesetzlichen Maßstabs für die Schädlichkeit von Geräuschen ist insoweit abschließend, als sie bestimmte Gebietsarten und Tageszeiten entsprechend ihrer Schutzbedürftigkeit bestimmten Immissionsrichtwerten zuordnet und das Verfahren der Ermittlung und Beurteilung der Geräuschimmissionen vorschreibt. Für eine einzelfallbezogene Beurteilung der Schädlichkeitsgrenze aufgrund tatrichterlicher Würdigung lässt das normkonkretisierende Regelungskonzept grundsätzlich nur insoweit Raum, als die TA Lärm insbesondere durch Kann-Vorschriften und Bewertungsspannen Spielräume eröffnet (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 26.10.2021, a.a.O.; BVerwG, Urteile v. 29.08.2007 - 4 C 2.07 - juris Rn. 12 und vom 29.11.2012 - 4 C 8.11 - jurisRn. 18; Beschlüsse v. 08.01.2013 - 4 B 23.12 - juris Rn. 5 und vom 25.02.2014 - 4 B 2.14 - juris Rn. 4). aa) Abzustellen ist nach diesem normkonkretisierende Regelungskonzept in qualifiziert überplanten Gebieten grundsätzlich auf die vom Satzungsgeber festgesetzte Gebietsart. Im vorliegenden Fall handelt es sich um das durch den Bebauungsplan „... - Östlich der ...-Straße“ festgesetzte Gewerbegebiet. Aus dem Umstand, dass dem Kläger im Wege der Ausnahme gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO genehmigt wurde, dort eine sog. Betriebsleiterwohnung zu errichten, folgt nichts Anderes. Eine solche ausnahmsweise Zulassung verändert die Gebietsart, auf die die TA Lärm abstellt, nicht. Schon gar nicht vermag der Kläger aus einem Schreiben der Beklagten aus dem Jahr 2005, das ihn im Rahmen der Errichtung einer Lackierstation mit Abluftanlage erreicht hatte, abzuleiten, dass in diesem Gebiet „der Charakter zu berücksichtigen“ sei. Dieses Schreiben nimmt im damaligen Prüfungsverfahren ausdrücklich Bezug auf die VDI-Richtlinie 2280, die sich mit der Ableitung von lösungsmittelhaltiger Abluft beschäftigt. Angegeben sind in dieser Richtlinie Mindestschornsteinhöhen für die Ableitung lösungsmittelhaltiger Abluft für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen. Diese Richtlinie unterscheidet nicht nach einzelnen Baugebieten. Für die Anwendung der TA Lärm - für die die Gebietsart aber von zentraler Bedeutung ist - sind die damaligen Ausführungen der Beklagten daher unerheblich. bb) Für Gewerbegebiete - wie vorliegend - betragen die Immissionsrichtwerte für den Beurteilungspegel für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden nach Nr. 6.1 Buchstabe b) TA Lärm tagsüber 65 dB(A) und nachts 45 dB(A). Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB(A) und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB(A) überschreiten (Nr. 6.1 letzter Satz). D.h. konkret, in einem Gewerbegebiet sind einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nachts bis 65 dB (A) und tagsüber bis 95 dB (A) ausdrücklich zulässig. Aus der Spiegelbildlichkeit der sich aus dem Rücksichtnahmegebot ergebenden gegenseitigen Verpflichtungen der konfligierenden Nutzungen ergibt sich, dass mit der Bestimmung der Anforderungen an den emittierenden Betrieb auf der Grundlage der TA Lärm zugleich das Maß der vom Nachbarn zu duldenden Umwelteinwirkungen und mithin die - gemeinsame - Zumutbarkeitsgrenze im Nutzungskonflikt feststeht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.12.2012 - 4 C 11.11 -, juris Rn. 21 und v. 29.11.2012 - 4 C 8/11 -, juris Rn. 16 ff.; OVG NRW, Urt. v. 5.11.2019 - 10 A 1261/17 -, juris Rn. 77). Dem Gericht erscheint es so, dass klägerseits dieser rechtliche Rahmen nicht ausreichend bedacht wurde. Mit der Entscheidung, das Familienheim nicht in einem reinen Wohngebiet zu errichten (mit einem nächtlichen Immissionsrichtwert von nur 35 dB (A)), wurde zugleich eine erhebliche Lärmbeeinträchtigung billigend in Kauf genommen. Ausweislich des schalltechnischen Gutachtens des vom Gericht bestellten Sachverständigen Dr. ... vom 15. Dezember 2021 werden die maßgeblichen Werte hier jedenfalls eingehalten. Der Gutachter hat nach Ziff. 6.8 der TA Lärm die Geräusch-immissionen nach den Vorschriften des Anhangs zur TA Lärm ermittelt und dabei die Vorgaben der Allgemeinen Vorschriften für die Ermittlung der Geräuschimmissionen (A.1 des Anhangs) und die Vorschriften zur Ermittlung der Geräuschimmissionen durch Messung (A.3 des Anhangs) berücksichtigt. Soweit er von Ziff. A.1.3 des Anhangs (Maßgeblicher Immissionsort) abweichen musste, wonach maßgeblicher Immissionsort nach Nummer 2.3 der TA Lärm bei bebauten Flächen 0,5 m außerhalb vor der Mitte des geöffneten Fensters des vom Geräusch am stärksten betroffenen schutzbedürftigen Raumes liegt, hat er dies nachvollziehbar begründet und die von ihm gewählte Alternative rechnerisch eingestellt. Zusätzlich zu seinen über einen Monat fortlaufend vorgenommenen Messungen mit geeichten Schallpegelmessgeräten hat der Gutachter mittels offener Wetter- und Klimadaten die Windgeschwindig-keiten und -richtungen für den Standort ... festgehalten. Für acht besonders windreiche Tag der Messreihe hat der Gutachter zudem die Mittelungspegel und die mittleren Windgeschwindigkeiten und darüber hinaus die aufgetretenen Windböen dargestellt. Ein Messabschlag wurde - zutreffender Weise - nicht vorgenommen. So ergibt sich nach dem schalltechnischen Gutachten durch den Betrieb der Klein-Windkraftanlage der Beigeladenen am Wohnhaus des Klägers im Dachgeschoss ein Beurteilungspegel von max. 56 dB(A) tagsüber und nachts in der Mehrzahl der Messungen von unter 50 dB (A). Lediglich drei vereinzelte Messungen in Nachtzeiten überstiegen den Wert von 50 dB (A). Der Gutachter hat diese Überschreitung Mikrofongeräuschen und nicht der Anlage der Beigeladenen zugeschrieben. In jedem Fall handelte es sich um einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen, die nach Ziff. 6.1, letzter Satz der TA Lärm unberücksichtigt bleiben können. Schädliche Umwelteinwirkungen durch Lärm gehen danach von der Anlage der Beigeladenen nicht aus. Entgegen der Auffassung des Klägers liegt ein Fehler des Gutachters auch nicht insoweit vor, als er den Angaben der Installations-Firma Glauben schenkte, wonach die Rotoren der Windanlage ab einer mittleren Windgeschwindigkeit von 8 m/s automatisch aus dem Wind gedreht würden, um eine Überlastung zu vermeiden, in Wahrheit sei gerade dies nicht der Fall. Das Gegenteil ist richtig. Denn der Gutachter hat über einen Monat lang fortlaufend gemessen und dabei gerade nicht festgestellt, dass die Anlage an besonders windreichen Tagen abgeschaltet war. Vielmehr hat er auf Seite 23 des Gutachtens ausgeführt, es könne davon ausgegangen werden, dass die Anlage auch im Bereich dieses Arbeitspunktes in Betrieb war. Gleichwohl war das sog. Spitzenpegelkriterium eingehalten. b) Auch der vom Kläger beanstandete flackernde Schattenwurf an seiner Arbeitsstätte, soweit er von der Anlage der Beigeladenen ausgeht, kann unter dem Gesichtspunkt des Immissionsschutzes der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. aa) In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass periodischer Schattenwurf einer Windkraftanlage eine schädliche Umwelteinwirkung i.S.v. § 22 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 und 2 BImschG sein kann (beispielhaft, VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.07.2018 – 10 S 2378/17 –, juris Rn. 26 f.). Das Gericht lässt offen, ob es sich dabei um eine Einwirkung von „Licht“ oder um eine „ähnliche Umwelteinwirkung“ i.S.v. § 3 Abs. 2 BImSchG handelt. In jedem Fall müsste diese Einwirkung für den Kläger, als Nachbar, gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sein, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Da eine Gefahr in diesem Sinne nicht erkennbar ist, ist zu prüfen, ob erhebliche Nachteile oder Belästigungen hier vorliegen, die einen Anspruch auf behördliches Einschreiten auslösen. Das Gericht verneint diese Frage vorliegend. bb) Bei dem vom Gesetz verwendeten Begriff „erhebliche Belästigungen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung in vollem Umfang der rechtlichen Überprüfung durch die Gerichte unterliegt. Das erkennende Gericht hat dabei darauf verzichtet, ein Schattenwurf-Gutachten entsprechend der von der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) herausgegebenen „Hinweise zur Ermittlung und Beurteilung der optischen Immissionen von Windkraftanlagen, Stand 23.01.2020“ (WKA-Schattenwurfhinweise ) einzuholen. Denn diese Hinweise entfalten im gerichtlichen Verfahren keine Bindungswirkung (dazu sogleich aaa)). Das Gericht hat daher unter Anwendung allgemeiner Auslegungskriterien unter Berücksichtigung der tatsächlichen Gegebenheiten das Vorliegen erheblicher Belästigungen hier verneint (dazu bbb)). aaa) Das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 21.01.2021 – 7 C 9/19 –, BVerwGE 171, 140-156, juris Rn. 21 ff.) hat bereits zum "Leitfaden zur Ermittlung und Bewertung von Stickstoffeinträgen der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz, Stand: 1. März 2012" (LAI-Leitfaden 2012) entschieden, dass es sich dabei weder um eine normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift noch um eine naturwissenschaftliche Fachkonvention handelt. Die dortigen Ausführungen sind auf die WKA-Schattenwurfhinweise der LAI eins zu eins zu übertragen. Normkonkretisierende Verwaltungsvorschriften sind dadurch gekennzeichnet, dass sie auf der Grundlage des § 48 BImSchG von der Bundesregierung nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 BImSchG erlassen werden und sie deswegen, soweit sie die unbestimmten Rechtsbegriffe des Gesetzes durch grundsätzlich verbindliche Festlegungen und Vorgaben konkretisieren, unter bestimmten Voraussetzungen rechtliche Außenwirkung entfalten und es der gerichtlichen Kontrolle unterliegt, ob und in welchem Umfang die Voraussetzungen ihrer Anwendung gegeben sind (BVerwG, Urt. v. 21.01.2021, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urteile v. 20.12.1999 - 7 C 15.98 - juris Rn. 11 und vom 21.06.2001 - 7 C 21.00 - juris Rn. 11 ff., beide zur TA Luft). Es fehlt hier schon an den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen. Weder hat die Bundesregierung die WKA-Schattenwurfhinweise mit Zustimmung des Bundesrates als allgemeine Verwaltungsvorschrift förmlich erlassen, noch hat die in § 51 BImSchG vorgesehene Anhörung der beteiligten Kreise stattgefunden. Die WKA-Schattenwurfhinweise sind vielmehr von der genannten Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft unter Mitwirkung von Fachleuten aus den Ministerien erstellt und veröffentlicht worden, um - aus Sicht der beteiligten Ministerien - Beurteilungsmaßstäbe zu den Anforderungen des BImSchG zu konkretisieren. Lediglich das Land Brandenburg hat - soweit ersichtlich - den Text der Hinweise als Landes-Verwaltungsvorschrift in Kraft gesetzt (GMBl. BB 2003, S. 498 ff.), was eine Bundes-Verwaltungsvorschrift jedoch nicht ersetzt. Den WKA-Schattenwurfhinweisen kommt in gerichtlichen Verfahren aber auch nicht die gleiche Bedeutung zu, wie einer Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt und von den Gerichten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt werden darf, weil die Grenzen der gerichtlich möglichen und gebotenen Aufklärung und Kontrolle insoweit erreicht sind (BVerwG, Urt. v. 21.01.2021, a.a.O. unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 15.05.2019 - 7 C 27.17 - juris Rn. 32 und auf BVerfG, Beschl. v. 23.10.2018 - 1 BvR 2523/13 - juris Rn. 15 ff. ). So hat das Bundesverwaltungsgericht etwa den sog. "Stickstoffleitfaden Straße" des BDI gebilligt, weil er auf einem Forschungs- und Entwicklungsvorhaben basiert und von einem Gremium fachkundiger Wissenschaftler in einem mehrjährigen Abstimmungsprozess unter Einbeziehung maßgeblicher Expertenkreise und Beteiligung der Öffentlichkeit erstellt wurde, wobei auch die Naturschutzverbände ihre Stellungnahmen abgegeben und Bedenken vorgebracht haben. Die in diesem Leitfaden zusammengefassten "Hinweise" beruhen damit auf einem breiten wissenschaftlichen Konsens (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.2021, a.a.O. Rn. 23). Eine vergleichbar hohe Qualität weisen die „WKA-Schattenwurfhinweise“ der LAI - bei Weitem - nicht auf. Weder sind ihnen substantiell fundierte Forschungsvorhaben vorausgegangen noch ist eine vergleichbar breite fachwissenschaftliche Diskussion unter Beteiligung der anerkannten Umweltvereinigungen und der Öffentlichkeit feststellbar. α) In den WKA-Schattenwurfhinweisen der LAI fehlt es bereits an einem Bezug zum maßgeblichen Baugebiet. Als Immissionsorte werden schutzwürdige Räume, wie Wohnräume, Schlafräume, Unterrichtsräume, Büroräume oder Arbeitsräume definiert (S. 3 der Hinweise), ohne Differenzierung, ob sich diese Arbeitsräume etwa in einem Wohngebiet, Gewerbegebiet oder gar Industriegebiet befinden. Da es insoweit nicht um die Abwendung von Gesundheitsgefahren geht, vielmehr um das hinzunehmende Maß an Belästigung, ab dem von einer erheblichen Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG auszugehen wäre, verstößt dies gegen die Gebietsbezogenheit des Immissionsschutzes im Falle von Belästigungen (vgl. etwa Ziff. 6.1 der TA Lärm; Tabelle 22 e, Ziff. 3.1 des Anhangs 7 zur TA Luft; Ziff. 4.1 und 5.1 der LAI Hinweise zur Messung, Beurteilung und Minderung von Lichtemissionen). Grundsätzlich muss in einem Gewerbegebiet mehr an Belästigung hingenommen werden, als in einem allgemeinen oder reinen Wohngebiet. Auch insoweit gilt, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen im selben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, die sie wechselseitig berechtigt und verpflichtet (vgl. oben), so dass sie ein „Mehr“ an Belästigung für ihre Nachbarn erzeugen dürfen, umgekehrt aber auch ein „Mehr“ hinnehmen müssen. Die WKA-Schattenwurfhinweise der LAI blenden eine solche gebietsbezogene Betrachtung völlig aus. Aber auch im Übrigen fehlt es den WKA-Schattenwurfhinweisen an inhaltlicher Tiefe. Die Aussage unter Ziff. 0. „Vorbemerkung“ (S. 2 der Hinweise), „wissenschaftliche Untersuchungen belegen die Erfahrung, dass Windkraftanlagen (WKA) durch den bewegten Anlagenrotor optische Emissionen, insbesondere in Form periodischen Schattenwurfs mit erheblichen Belästigungswirkungen (Stressor) in der Nachbarschaft hervorrufen können“, ist nicht qualifiziert belegt. Die beiden einzigen später hierfür genannten Untersuchungen (vgl. nachfolgend β), tragen diese Aussage eher nicht. Die Ausführungen unter Ziff. 1.1 „Anwendungsbereich und immissionsschutzrechtliche Grundsätze“ der Hinweise (S. 2), in diesem Papier seien Beurteilungsmaßstäbe enthalten zur Konkretisierung der Anforderungen aus § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 und § 22 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG), ist nicht mehr als eine Behauptung. Sie trifft im Übrigen nicht zu. Die „Begriffsbestimmungen“ in Ziff. 1.2 der Hinweise (Seiten 2 und 3) erläutern lediglich die nachfolgenden Begriffe wie „astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer (worst case)“ und „meteorologisch-wahrscheinliche Beschattungsdauer“ u. ä.). Ziff. 1.3 der Hinweise (Seiten 3 und 4) ist mit „Grundlagen der Ermittlung und Bewertung von Emissionen durch periodischen Schattenwurfs“ überschrieben und stellt in seinem siebten Absatz (erstmals) die Behauptung auf, eine Einwirkung durch zu erwartenden periodischen Schattenwurf werde als nicht erheblich belästigend angesehen, wenn die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer ... nicht mehr als 30 Stunden pro Kalenderjahr und darüber hinaus nicht mehr als 30 Minuten pro Kalendertag beträgt. Hierbei sei eine durchschnittlich empfindliche Person als Maßstab zugrunde gelegt. Mehr als diese Behauptung und der Verweis auf die beiden einzigen hierzu vorhandenen Studien (dazu sogleich unter β) ist nicht enthalten. Unter Ziff. 3. „Beurteilung“ (Seite 5 der Hinweise) ist diese 30-Stunden-Regel bzw. die 30-Minuten-Regel wiederholt und lediglich zu letzterer wird ausgeführt, die Laborstudie der Universität Kiel habe festgestellt, dass bereits eine einmalige Einwirkung des Schattenwurfs von 60 Minuten zu Stressreaktionen führen könne und aus Vorsorgegründen werde daher die tägliche Beschattungsdauer auf 30 Minuten begrenzt. Völlig widersprüchlich legen die Hinweise sodann fest, bei geplanten Anlagen gelte dieser Wert für die astronomisch maximal mögliche Beschattungsdauer, bei bestehenden Anlagen gelte er für die tatsächliche Schattendauer. In den Hinweisen wird mehrfach darauf hingewiesen, dass das Verhältnis von „astronomisch“ zu „meteorologisch wahrscheinlich“ bei 30:8 liegt (Seite 4 und 5). Da die meteorologisch wahrscheinliche Schattendauer der tatsächlichen näherliegen muss, ergeben sich bei geplanten und bei bestehenden Anlagen stark unterschiedliche Werte. Bei Überschreitung dieses Richtwertes an mindestens 3 Tagen (gemeint ist offenbar innerhalb eines Kalenderjahres) seien Maßnahmen zur Begrenzung der Beschattung zu gewährleisten. Dass die angenommenen Höchstwerte der WKA-Schattenwurfhinweise der LAI von astronomisch berechneten 30 Stunden/pro Jahr, was - wie erwähnt - einer tatsächlichen Beschattungsdauer von 8 Stunden/pro Jahr entspricht (vgl. S. 4 und 5 der Hinweise) noch keinen Anhaltspunkt für die Annahme eines das zumutbare Maß überschreitende erhebliche Belästigung ergeben können, zeigt ein einfacher mathematischer Vergleich. Ausgehend von der Annahme, dass im Jahreslauf (365 Tage) im Schnitt 12 Stunden Tageslicht vorhanden ist (im Winter weniger, im Sommer mehr), kann - pauschaliert - von 4380 Tageslichtstunden im Jahr ausgegangen werden. Der von den WKA-Schattenwurfhinweisen der LAI verwendete Grenzwert von 30 Stunden/Jahr bedeutet bei astronomisch berechneter Beschattungsdauer (vgl. oben) die Aussage, bei Überschreiten eines Wertes von 0,68 % der Jahres-Tageslichtstunden sei mit Blick auf den im Gesetz (§ 3 Abs. 1 BImSchG) genannten Maßstab der Dauer einer Einwirkung bereits von einer erheblichen Belästigung auszugehen. Das überdehnt den Begriff der Erheblichkeit erheblich. Dies gilt desgleichen, berücksichtigt man die meteorologisch wahrscheinliche Beschattung. Da in Baden-Württemberg durchschnittlich 1.609 Sonnenstunden/pro Jahr auftreten (vgl. https://de.statista.com/statistik/daten/studie/577129/umfrage/durchschnittliche-monatliche-sonnenscheindauer-in-baden-wuerttemberg/), und in den Hinweisen den astronomisch möglichen 30 Jahresstunden eine tatsächliche Beschattungsdauer von 8 Jahresstunden zugeschrieben wird (S. 5) käme man als Grenzwert auf 0,5 % der Jahres-Sonnenlichtzeit (8:1609). Ein solches Hinweisblatt vermag im gerichtlichen Verfahren zur Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs „erhebliche Belästigungen“ i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG nichts beizutragen. β) Den genannten Hinweisen ermangelt es aber auch an vorangegangenen substanziell fundierten Forschungsvorhaben nebst einer breiten fachwissenschaftlichen Diskussion. Die Literaturliste der Hinweise (S. 11) weist gerade einmal 13 Belegstellen auf. Vier davon (Nrn. 1, 5, 6, 10) sind Regelwerke wie das BImSchG, DIN-Normen oder RAL-Register. Fünf weitere (Nrn. 2, 3, 4, 11, 12) befassen sich mit der reinen Berechnung des Schattenwurfs. Lediglich zwei in der Literaturliste genannte Quellenangaben (Nr. 8 und Nr. 9) befassen sich aus wissenschaftlicher Sicht mit der Belästigung durch periodischen Schattenwurf von Windenergieanlagen. Beide Untersuchungen stammen vom Institut für Psychologie der Universität Kiel aus den Jahren 1999 und 2000 und wurden vom selben Forscher-Team veröffentlicht (Pohl/Faul/Mausfeld). Die Kernaussage der WKA-Schattenwurfhinweise (Ziff. 3.1 und Ziff. 3.2 auf Seite 5), von einer erheblichen Belästigung im Sinne des BImSchG sei auszugehen ab einer astronomisch maximal möglichen Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Kalenderjahr bzw. ab einer täglichen Beschattungsdauer von 30 Minuten, ist daher eine Festlegung ohne tragfähige Grundlage. Insoweit kommt hinzu, dass die beiden (einzigen) in Bezug genommenen wissenschaftlichen Studien, die Laborpilotstudie aus dem Jahr 2000 und die Feldstudie aus dem Jahr 1999, als Grundlage für die normkonkretisierende Festlegung des Rechtsbegriffs erhebliche Belästigung bei Weitem nicht ausreichen. γ) Die Laborpilotstudie aus dem Jahr 2000 (http://space.hgo.se/wpcvi/wp-content/uploads/import/pdf/Kunskapsdatabas%20miljo/Ljud%20och%20Skuggor/Skuggor/Utredningar/Laborstudie%20Schattenwurf.pdf) stützt sich auf Untersuchungen mit zwei Gruppen von Probanden, nämlich 32 Studierende (Durchschnittsalter 23 Jahre) und 25 Angehörige des schleswig-holsteinischen öffentlichen Dienstes (Durchschnittsalter 47 Jahre). Dass hier eine Repräsentativität für die Bevölkerung der Bundesrepublik Deutschland gegeben sein könnte, erscheint eher fernliegend. In der für die Untersuchung vorgenommenen Testreihe, die für jede Versuchsperson 60 Minuten dauerte, in der die Versuchspersonen periodischem Schattenwurf ausgesetzt waren und zugleich Testaufgaben zu lösen hatten, wurde sodann die Selbst-Einschätzung der Versuchspersonen zur Belästigung erfasst. Dabei wurden Personen, die sich „gar nicht“ oder „wenig“ belästigt fühlten, der Gruppe „niedrig Belästigte“ zugeordnet, diejenigen, die sich „mittelmäßig“, „ziemlich“ oder „sehr“ belästigt fühlten, der Gruppe der „Hochbelästigten“ zugeordnet (S. 41 unten der Laborpilotstudie). Damit scheidet diese Studie als Grundlage für ein Regelwerk, das den Begriff der „erheblichen Belästigung“ im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG konkretisieren soll, aus. Eine Person, die sich selbst nur als mittelmäßig belästigt einstuft, kann nicht zur erheblich belästigten „umgedeutet“ werden. Aber auch die tatsächlich erhobenen Befunde der Laborpilotstudie erlauben die Schlussfolgerungen, die die WKA-Schattenwurfhinweise der LAI daraus ziehen, nicht. So heißt es zur Bewertung des Schattenreizes bei der Experimentalgruppe der Studierenden, dass diese sich in den zweiten 20 Minuten gegenüber den ersten 20 Minuten der Scheinwerferphase signifikant geringer durch den Schatten belästigt fühlten. Auch die Mittelwerte sprächen für eine konstant abnehmende Belästigung (S. 43 a. E. der Studie). Ähnliches, also ein im Zeitverlauf abnehmender Wert, ergab sich mit Blick auf die studentischen Untersuchungsteilnehmer bei der Frage nach der sogenannten „Fluchttendenz (= „dieser Situation möchte ich so schnell wie möglich entkommen)“. Im Verlauf der Untersuchung nahm der Wert von „wenig“ bis auf nahe null ab (S. 48 der Studie). Auch bei Betrachtung der Leistungsmaße zeigte sich im Verlauf der Studie bei den studentischen Versuchspersonen eine Verbesserung ihrer Leistungen im längeren Verlauf der Scheinwerferphase (S. 54 der Studie). In der Ergebnis-Diskussion (S. 73 der Studie) heißt es dementsprechend, die Ergebnisse der Studierenden legen den Schluss nahe, dass es der durchschnittlichen Versuchsperson gelang, das periodische Signal ab dem zweiten Drittel der Scheinwerferphase auszublenden, sich auf die geforderten Aufgaben zu konzentrieren und dass deswegen die Belästigung zurückging. Die zugehörige Tabelle 4.3/1 der Studie weist daher beim Befinden und bei der Leistung ab dem zweiten Drittel des Versuchs mehrheitlich Verbesserungen aus (S. 73 der Studie). Konsequenterweise heißt es auf Seite 76 der Studie im zweiten Absatz: „Diese Effekte des unter den gegebenen Bedingungen der Laborstudie allein, d.h. ohne Berücksichtigung anderer am Stressgeschehen einer Windenergieanlage beteiligter Faktoren, untersuchten periodischen Schattens spreche nicht für das Vorliegen einer erheblichen Belästigung im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes. δ) Nichts anderes ergibt sich aus der vom gleichen Forscher-Team im Jahr 1999 durchgeführten Feldstudie (https://www.fachagentur-windenergie.de/fileadmin/files/Akzeptanz/130_Pohl_Faul_Mausfeld_1999.pdf). Hierbei wurden 223 Anwohner von Windenergieanlagen in Nordfriesland und in Dithmarschen befragt. Zur zweifelhaften Repräsentivität vgl. oben. Ausweislich der Zusammenfassung der Studie (S. 1) war zentrale Frage, ob bei einer Entscheidung nach einer Regel, die einen Berechnungswert von 30 Minuten/Tag bzw. 30 Stunden/Jahr astronomischer periodischer Schattendauer als Kriterium zur Einleitung von Minderungsmaßnahmen zugrunde legt, eine erhebliche Belästigung ausgeschlossen werden kann. Mit anderen Worten, die zugrunde gelegte Fragestellung nimmt bereits die spätere Antwort, die Eingang in die WKA-Schattenwurfhinweise der LAI gefunden hat, vorweg. Es wird nicht einmal mehr geprüft, ob möglicherweise auch ein Berechnungswert von 90 Minuten/Tag bzw. etwa von 120 Stunden/Jahr astronomischer periodischer Schattendauer ebenfalls in der Lage wäre, eine erhebliche Belästigung auszuschließen. Zur Begründung wird für diese Art der Fragestellung der Studie angegeben, diese Anhaltswerte (30 Minuten bzw. 30 Stunden) seien bislang in Schleswig-Holstein von den Umweltbehörden aufgrund von Erfahrungswerten und Plausibilitätsüberlegungen angewandt worden. Ausdrücklich wird in der Zusammenfassung dieser Studie (S. 2, dritter Abs.) darauf hingewiesen, dass im Rahmen dieser Untersuchung nicht zu klären war, ob ein Tagesschattenwert von mehr als 30 Minuten/Tag mit einer unzumutbaren Belästigung verbunden sei. Dass die WKA-Schattenwurfhinweise gleichwohl diesen Wert zugrunde legen und dies - kurzerhand - mit dem Vorsorgegedanken begründen, macht diese Hinweise für das gerichtliche Verfahren unbrauchbar. Die weitere Prüfung dieser Feldstudie bestätigt dies. Von den 223 befragten Personen gaben überhaupt nur 47 % an, sie fühlten sich durch Windenergieanlagen gestört oder belästigt (S. 29 der Studie). Von diesen 105 Personen gaben wiederum lediglich 44 % an, sie fühlten sich durch den periodischen Schattenwurf belästigt. Das Gericht hält es für völlig ausgeschlossen, eine Feldstudie mit derart wenig nach eigener Einschätzung betroffenen Personen zur Grundlage eines anerkannten norm-konkretisierenden Regelwerks zu machen. Eine naturwissenschaftliche Fachkonvention lässt sich hierauf nicht gründen. Die Studie stützt sich zudem (vgl. S. 23) auf subjektive Angaben der Befragten. Diese sollten einschätzen, wie lange der Schattenwurf maximal andauert. Die Angabe bezog sich auf den maximalen, ununterbrochenen Zeitraum am Tag in Minuten. Die Studie lässt nicht erkennen, dass insoweit eine Plausibilitätskontrolle erfolgt wäre mit der rechnerisch erhobenen rein astronomischen Berechnung der periodischen Beschattungsdauer bzw. der hiervon abgeleiteten meteorologisch bereinigten Schattendauer (30 : 8; vgl. oben) und den Angaben der Teilnehmer. Die Feldstudie (Seiten 33 - 39) räumt diese Problematik durchaus ein, gibt dem subjektiven Empfinden der (wenigen) Studienteilnehmer, die sich tatsächlich vom Schattenwurf einer benachbarten Windenergieanlage belästigt fühlten, den Vorrang mit der Schlussfolgerung, mit einer subjektiv stark erhöhten Schattenbelästigung gehe auch eine große objektive Schattendauer einher (S. 39, unten). Die WKA-Schattenwurfhinweise können daher nicht wie eine Fachkonvention, die den aktuell besten wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegelt, von den Gerichten ihren Entscheidungen zugrunde gelegt werden (in diese Richtung aber VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 19.06.2018 – 10 S 186/18 –, juris; OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschl. v. 5.10.2015 – 1 MB 22/15 –, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 31.03.2021 – 1 A 10858/20 –, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 25.05.2021 – OVG 11 N 54.17 –, juris; vorsichtiger OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 22.11.2021 – 8 A 973/15 –, juris Rn. 226) bbb) Das Gericht hat daher unter Berücksichtigung der Angaben des Klägers im Verfahren sowie der vorgelegten Pläne und Lichtbilder unter Beachtung des ebenfalls vom Kläger vorgelegten Videos eine eigenständige Beurteilung vorgenommen, ob hier eine erhebliche Belästigung i. S. v. § 3 Abs. 1 BImSchG vorliegen kann. Das Gericht ist hierbei von der Grundannahme ausgegangen, dass sich der Schatten nach 24 Stunden (von einer geringfügigen Minutenabweichung, die den Jahreslauf durch die Jahreszeiten bestimmt, abgesehen) wieder ungefähr an derselben Stelle befindet, wie am Tag zuvor. Der Schatten legt daher - gedacht - näherungsweise 360 Grad in 24 Stunden zurück. Schlägt man einen Zirkelkreis um die streitbefangene Klein-Windkraftanlage der Beigeladenen auf der Luftbildaufnahme (vgl. Anlage zum Protokoll vom 15.03.2022), so sind die Dachflächenfenster der Werkshalle des Klägers, durch die der Schattenwurf nach Angaben des Klägers eintritt, von einem Kreissegment mit einem Winkel von 12 Grad überdeckt. Das wäre 1/30 des Laufs, den der Schatten rechnerisch in 24 Stunden zurücklegt, also ca. 48 Minuten. Da die streitbefangene Klein-Windanlage der Beigeladenen aber ost-nord-östlich dieser Dachfenster der Werkhalle des Klägers errichtet ist, vermag der Schattenwurf dieser Anlage lediglich in Teilen des Sommerhalbjahrs, und dabei in den Morgenstunden, diesen Bereich zu beschatten. Berücksichtigt man weiter, dass sich der Schatten mit Anstieg der Sonne im Tagesverlauf verkürzt und der Abstand zwischen den Dachflächenfenstern der Werkhalle des Klägers und der streitbefangenen Klein-Windanlage ca. 30 Meter beträgt, wobei bei nahezu identischer Gebäudehöhe die Klein-Windanlage inklusive der Rotorblätter die Dachflächenfenster kaum mehr als 13 Meter überragen kann, dürfte bereits bei einem Sonnenstand von 25o keine Schattenlänge der Klein-Windanlage mehr vorhanden sein, die das Dachfenster der Werkhalle des Klägers erreichen kann. Die Annahme der Beklagten, es könne sich insoweit nur um die sehr frühen Morgenstunden vor 8.00 Uhr im Zeitraum 01. April bis 10. September handeln, erscheint durchaus plausibel. Stellt man nun ein, dass nach dem vieljährigen Mittel die durchschnittliche Sonnenscheindauer pro Monat in Baden-Württemberg (vgl. die Quellenangabe oben) zwischen April und August bei deutlich weniger als 2/3 der Tageslichtzeiten liegt, reduzieren sich die tatsächlichen Beschattungswurfs-Stunden noch einmal deutlich. In der Gesamtheit kann das Gericht daher vorliegend nicht erkennen, dass eine erhebliche Belästigung im i. S. einer Unzumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.02.1984 – 7 C 8/82 –, juris Rn. 17) hier vorliegt. Vielmehr ist dem Kläger in der Verpflichtung zur gegenseitigen Rücksichtnahme zuzumuten, sich gegen die restliche dynamische Verschattung durch Eigenvorsorge – etwa durch Markisen o.ä. - zu schützen (vgl. VG Augsburg, Urt. v. 06.11.2019 – Au 6 K 19.1128 –, juris Rn. 55; zum Eigenschutz auch Jarass, BImSchG, § 3 Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 29.03.2012 – 3 S 2658/10 –, juris, Rn. 40). Im Übrigen hat der Kläger weder im Verwaltungsverfahren noch im laufenden gerichtlichen Verfahren das zeitliche Ausmaß des ihn betreffenden Schattenwurfs je quantifiziert. Er hat zwar ein ca. 4-Minütiges Video vorgelegt, der einen solchen Schattenwurf in seiner Werkhalle tatsächlich dokumentiert. Aber ein „Jahres-Verlaufsprotokoll“, durchaus auch durch tägliche handschriftliche Notizen, hat er weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren je vorgelegt. Auf dieser Grundlage scheidet eine Verpflichtung der Beklagten zum Einschreiten gegenüber der Beigeladenen aus. 5. Zuletzt kann sich der Kläger auch nicht „ganz allgemein“ darauf berufen, durch die streitbefangene Anlage werde das Gebot der Rücksichtnahme verletzt. Sind von einem Bauvorhaben - wie dem vorliegenden - Immissionen zu erwarten, ist das Kriterium der Zumutbarkeit in der Regel anhand der Grundsätze und Begriffe des BImSchG zu messen, die die Grenzen der Zumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtnahme mit Wirkung auch für das Baurecht bestimmen. Dies ist hier erfolgt (vgl. oben, 4.). Immissionen, die das nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG zulässige Maß nicht überschreiten, begründen auch unter dem Gesichtspunkt des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots keine Abwehr- oder Schutzansprüche (vgl. VG Münster, Urt. v. 12.10.2021 – 2 K 673/16 –, juris). Ebenso wenig ist zu erkennen, dass sich die streitbefangene Windkraftanlage in nachbarschützender Weise nicht einfügt i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB i.V.m § 15 Abs. 1 BauNVO. Soweit es um Belästigungen oder Störungen durch Emissionen dieser Anlage geht, gilt das oben zum Rücksichtnahmegebot Ausgeführte. Dass von der Anlage der Beigeladenen eine für den Kläger unzumutbare „erdrückende Wirkung“ ausgeht, ist angesichts der geringen räumlichen Ausdehnung der Anlage ausgeschlossen. Allein die Höhe des - schmalen - Mastes von 9,84 Metern über Dach genügt für eine solche Annahme nicht. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass in Gewerbegebieten typischerweise Sonderformen baulicher Anlagen vorkommen und hingenommen werden müssen, wie Silos, Krananlagen, Tanks, Gerüste, Masten, etc. Die Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg (Beschl. v. 20.07.018, a.a.O., Rn. 29) zu einer optisch bedrängenden bzw. erdrückenden Wirkung, ist auf Klein-Windkraftanlagen in einem Gewerbegebiet nicht übertragbar. 6. Das Gericht bedauert, dass sich die Beteiligten nicht zu einer vergleichsweisen Beendigung des Rechtsstreits, wie vom Gericht vorgeschlagen, durchringen konnten, dergestalt, dass die streitbefangene Klein-Windkraftanlage weiter nach Osten auf dem Gebäude der Beigeladenen versetzt wird (unter Berücksichtigung der statischen Erfordernisse) und sich der Kläger an den Umbaukosten beteiligt. Die Beigeladene wollte diese Kosten vom Kläger komplett ersetzt; der Kläger wiederum wollte keinerlei Zahlungen leisten. 7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entsprach der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der (jetzigen) Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da sie im Verfahren einen eigenen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch ein Kostenrisiko auf sich genommen hat (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 162 Rn. 23). Demgegenüber waren die außergerichtlichen Kosten des (zunächst) Beigeladenen (des Ehemannes der jetzigen Beigeladenen) nicht für erstattungsfähig zu erklären, da er im Verfahren während seiner Beigeladenen-Stellung keinen eigenen Antrag gestellt und damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO auch kein Kostenrisiko auf sich genommen hat. Der Kläger begehrt von der Beklagten ein bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen, seiner Nachbarin. Die Kläger ist Eigentümer des mit einem Betriebsgebäude und einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks Flst.-Nr. .../..., ...-Straße ... im Gemeindegebiet der Beklagten. Er betreibt auf diesem Grundstück einen Karosseriebetrieb. Östlich angrenzend liegt das Grundstück der Beigeladenen, Flst.-Nr. .../..., ...-Straße ..., das ebenfalls mit einem Betriebsgebäude und einem Wohnhaus bebaut ist. Der Ehemann der Beigeladenen betreibt dort einen Metallbaubetrieb. Das Gebiet ist mit qualifiziertem Bebauungsplan überplant („... - Östlich der ...-Straße“, Planbereich 03/10 und Planbereich 03/14), der ein Gewerbegebiet festsetzt. Dementsprechend sind die beiden Wohngebäude gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO als sog. Betriebsleiterwohnungen genehmigt. Beide Beteiligte wohnen vor Ort. Am 09.10.2014 wandte sich die Beigeladene an die Beklagte und teilte mit, sie beabsichtigte auf ihrem Grundstück die Errichtung einer Kleinwindanlage zur Stromerzeugung für den Eigenbedarf. Unterlagen hierzu fügte sie bei. Im Rahmen einer Vorsprache des Ehemannes der Beigeladenen teilt die Beklagte diesem mit, bis zu einer Nabenhöhe von 10 Metern sei ein solches Vorhaben verfahrensfrei. Anfang 2015 ließ die Beigeladene daraufhin die betreffende Kleinwindanlage errichten. Unter dem 01.07.2015 wandte sich der Kläger an die Beklagte. Er zeigte hierbei eine seiner Ansicht nach widerrechtliche Erstellung eines genehmigungspflichtigen Windrades auf dem Grundstück der Beigeladenen an und forderte die Beklagte auf, entsprechende Maßnahmen einzuleiten. Die Beklagte beantwortete dieses Schreiben am 03.07.2015 und teilte hierbei mit, entsprechend § 50 LBO seien Windenergie- anlagen bis 10 Meter Höhe verfahrensfrei. Dabei sei die Masthöhe bis zur Nabe maßgebend. Entsprechende Unterlagen lägen im Bauamt vor. Im weiteren Verlauf teilte der Kläger der Beklagten ergänzend mit, das entsprechende Windrad über dem Hallendach des Betriebsgebäudes der Beigeladenen sei nicht auf dem Gebäude aufgesetzt montiert, vielmehr würde der Standfuß durch das Dach hindurch auf den Boden reichen. Die Beklagte leitete eine Baukontrolle ein. Zugleich holte die Beklagte über das Regierungspräsidium Stuttgart Auskünfte zur maßgeblichen Berechnung einer auf einem Dach aufgesetzten Windenergieanlage ein. Unter Verweis u.a. auf Kommentar-Literatur teilte das Regierungspräsidium Stuttgart der Beklagten mit, bei der Eigenhöhe einer Kleinwindanlage sei die Höhe des Gebäudes nicht mitzurechnen. Unterer Bezugspunkt sei der Schnittpunkt der Anlage mit der Dachhaut und maßgebend sei von dort aus die Höhe bis zur Nabe. Die Beklagte teilte diese Rechtsauffassung dem Kläger mit. Nachdem eine Vermessung im Rahmen der durchgeführten Baukontrolle ergeben hatte, dass die errichtete Anlage eine Nabenhöhe von ca. 10,50 Metern über Dach aufwies, erklärte der Ehemann der Beigeladenen gegenüber der Beklagten, die Anlage werde bis spätestens November 2015 entsprechend eingekürzt. Eine Überprüfung am 13.11.2015 ergab sodann eine Höhe der Anlage von 9,84 Metern. Die Beklagte teilte dem Kläger daraufhin mit, nunmehr sei nach ihrer Rechtsansicht von einer verfahrensfreien Anlage auszugehen. Unter dem 01.02.2016 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers gegenüber der Beklagten. Er beantragte förmlich, die Beklagte möge gemäß § 65 LBO behördlich gegen die errichtete Anlage einschreiten und den Abbruch, hilfsweise die Stilllegung der Anlage verfügen. Die Kleinwindanlage sei formell baurechtswidrig und ohne Baugenehmigung errichtet worden, obwohl eine solche erforderlich sei. Die Anlage falle nicht unter die genehmigungsfreien Vorhaben gemäß § 50 LBO i. V. m. Nr. 3 d) des Anhangs „Verfahrensfreie Vorhaben“. Die Anlage sattele nicht auf der bestehenden Statik und Dachkonstruktion des Gebäudes auf, sondern auf einem eigens für die Anlage errichteten Bodenfundament und sei daher ca. 20 Meter hoch. Als solche sei sie nicht genehmigungsfrei. Sie sei auch materiell baurechtswidrig. Die Anlage füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein, wodurch der Gebietserhaltungsanspruch und das Rücksichtnahmegebot verletzt seien. Auch gehe von der Anlage eine erhebliche Störung bzw. Belästigung aus. Die Anlage verursache erhebliche Lärmimmissionen. Auch verursache die Anlage einen Schattenwurf auf das Grundstück des Klägers, der die Arbeitsabläufe als Karosseriebaubetrieb in der Betriebshalle erheblich beeinträchtige. Der Schattenwurf falle durch das Oberlicht in der Werkhalle auf die Arbeitsstätte. So finde ein ständiger, flackernder Hell-Dunkel-Wechsel innerhalb der Werkhalle statt. Für die dort ausgeführten Arbeiten seien aber optimale, ruhige und konstante Lichtverhältnisse erforderlich. Auch bestünden bauordnungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der erforderlichen Abstandsflächen sowie des Brandschutzes. Die Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 03.02.2016 und verwies auf ihre bisherige Rechtsauffassung, wonach maßgeblich nur die über das Dach hinausragende sichtbare Höhe sei. Dies sei nach dem erfolgten Umbau nunmehr eine Höhe von weniger als 10 Metern, woraus sich die Verfahrensfreiheit nach Ziffer 3 d) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO ergebe. Die betroffenen Grundstücke lägen in einem ausgewiesenen Gewerbegebiet. Dort seien als Richtwerte nach der TA-Lärm tagsüber 65 dB (A) und nachts 50 dB (A) einzuhalten. Das Wohnhaus des Klägers liege ca. 25 Meter entfernt von der Anlage. Nach dem vorliegenden technischen Datenblatt dieser Anlage sei bereits bei einer Entfernung von nur 10 Metern Abstand von der Anlage und einer Windgeschwindigkeit von 6 m/s ein Geräuschpegel von nur noch 48 dB (A) gegeben. Es sei daher nicht zu erkennen, dass die geltenden Lärmrichtwerte überschritten würden. Die Abstandsfläche nach § 5 und § 6 LBO seien bei Weitem eingehalten. Belange des Brandschutzes seien nicht zu besorgen. Dass die Bewegungen der schmalen Rotorflügel einen unzumutbaren Schattenwurf innerhalb der Gewerbehalle des Klägers hervorrufen würden, könne nicht nachvollzogen werden. Mit Antwortschreiben vom 24.02.2016 bekräftigte der Kläger seine Auffassung zur fehlenden Genehmigungsfreiheit. Die im Datenblatt genannte Geräuschimmissionen seien nicht nachvollziehbar. Eine private Messung habe Werte von deutlich über 70 dB (A) ergeben. Da sich die Windkraftanlage östlich der Fertigungshalle des Klägers befinde, fielen - je nach Jahreszeit intensiver - Schatten in die Fertigungshalle des Klägers, die dort das Arbeiten gravierend beeinträchtigten. Mit weiterem Schreiben vom 19.05.2016 erneuerte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers das Begehren auf bauaufsichtliches Einschreiten. Private Messungen des Klägers hätten ergeben, dass von der Windanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen kontinuierlich eine Lärmbelastung ausgehe, die zwischen 53 dB (A) und 62 dB (A) und noch höher liege. Diese Lärmbelastung liege unabhängig von der Tages- oder Nachtzeit vor. Die Vorschriften der TA-Lärm würden dauerhaft überschritten. Mit baurechtlicher Entscheidung vom 03.06.2016 schließlich lehnte die Beklagte die Anträge des Klägers auf bauaufsichtliches Einschreiten gegen die Windkraftanlage auf dem Grundstück der Beigeladenen mit dem Ziel des Abbruchs oder der Nutzungs-untersagung ab. Zur Begründung ist ausgeführt, ein Nachbar habe gegenüber der Baurechtsbehörde nur dann einen Rechtsanspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten, wenn er durch eine bauliche Anlage in seinen Rechten verletzt werde. Ein solcher Verstoß gegen Vorschriften, die auch dem Schutz des Nachbarn dienten, liege hier nicht vor. Nach den technischen Daten der genormten Kleinwindanlage lägen die Geräuschpegel unter den in Gewerbegebieten nach der TA-Lärm maßgeblichen Werten. Die anderslautenden privaten Lärmmessungen des Klägers in handgefertigten Aufzeichnungen könnten keine belastbaren Ergebnisse liefern. Nach einem erstellten Verschattungsdiagramm könnten allenfalls im Zeitraum vom 01.04. bis 10.09. ein geringer Schattenwurf in der Zeit zwischen 7.00 Uhr und 8.00 Uhr auf dem Grundstück des Klägers zu erwarten sein, der von der Anlage ausgehe. Eine Beeinträchtigung könne damit ausgeschlossen werden. Die streitbefangene Anlage sei verfahrensfrei. Selbst wenn eine Genehmigungspflicht bestünde, hätte dies hier keine Auswirkungen, da die Windanlage materiell rechtmäßig und daher ggf. genehmigungsfähig sei. Der Kläger habe keinen Anspruch auf formelle Rechtmäßigkeit und werde durch die Anlage nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat gegen diese Entscheidung fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief er sich auf sein bisheriges Vorbringen, das er umfangreich weiter vertiefte. Mit Widerspruchsbescheid vom 01.08.2017, zugestellt am 07.08.2017, wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung ist ausgeführt, die Baurechtsbehörden, seien nach § 47 LBO grundsätzlich nicht zu einem Einschreiten verpflichtet, sondern nur nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt. Einem Dritten werde durch diese Bestimmung regelmäßig nur ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung eingeräumt und auch nur dann, wenn die verletzte Vorschrift nicht allein im öffentlichen Interesse an der Wahrung und Wiederherstellung der baurechtlichen Ordnung zu dienen bestimmt sei, sondern zumindest auch den Schutz der Interessen von Privatpersonen, namentlich der Nachbarn bezweckt. Das Bauvorhaben hier verletze keine nachbarschützende Rechte des Klägers. Der Bebauungsplan setze für das Baugrundstück und das Nachbargrundstück ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO fest. Im Gewerbegebiet müsse die Anlage die Richtwerte von 65 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts einhalten. Nach den vorliegenden technischen Daten der genormten Kleinwindanlage sei dies der Fall. Wenn der Wind bei einem Sturmereignis sehr stark wehe, könnten zwar einzelne Lärmspitzen auch höher ausfallen. Dazu sei aber in der TA-Lärm festgelegt, dass einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen die Immissionsrichtwerte am Tage um nicht mehr als 30 dB und in der Nacht um nicht mehr als 20 dB überschreiten dürften. Das würde eingehalten, zumal die Windverhältnisse in ... im Mittel bei maximal 4 m/s lägen, was einem Lärmpegel von unter 40 dB(A) entspräche. Zusätzliche Lärmmessungen seien nicht erforderlich, da die Anlage genormt sei und bezüglich der Lärmwerte aussagekräftige Daten vorlägen. Der Betreiber sei auch nicht verpflichtet, zusätzliche Lärmmessungen durchzuführen. Die privaten Lärmmessungen des Klägers seien nicht aussagekräftig, da Messungen durch eine zugelassene Messstelle erfolgen müssten, die die in der TA-Lärm geforderten Parameter berücksichtigen. Zum Thema Schattenwurf liege ein Schattendiagramm vor. Aufgrund der Entfernung und der Höhe der Anlage könne ein Schattenwurf ausgegrenzt werden. Nach dem Sonnenstand bezogen auf den Standort ...-Straße ... sei allenfalls im Zeitraum vom 01. April bis 10. September ein geringer Schattenwurf nach Sonnenaufgang in der Zeit zwischen 7.00 und 8.00 Uhr zu erwarten. Danach sei auf dem Grundstück ...-Straße ... kein Schattenwurf mehr möglich. Die Windkraftanlage halte die erforderlichen Abstandsflächen nach den §§ 5 und 6 LBO bei Weitem ein. Belange des Brandschutzes seien nicht zu besorgen. Windkraftanlagen seien nach Ziffer 3 d) des Anhangs zu § 50 Abs. 1 LBO bis 10 m Höhe baurechtlich verfahrensfrei. Oberer Bezugspunkt sei dabei die Höhe der Nabe und maßgebliche Höhe die Nabenhöhe über dem Dach. Das gelte auch für eine Windkraftanlage, die nicht auf dem Dach selbst zu stehen kommt, sondern mit einem Aufbau bis hinunter auf den Boden reicht. Die Anlage sei nicht genehmigungspflichtig. Ein bauaufsichtliches Einschreiten durch die Stadt ... sei nicht geboten. Selbst wenn eine Genehmigungspflicht bejaht würde, hätte dies keine Auswirkungen, da die Windkraftanlage materiell rechtmäßig sei und die Bauherrin einen Anspruch auf Genehmigung hätte. Der Kläger werde durch die Anlage nicht in nachbarschützenden Rechten verletzt. Am 05.09.2017 hat die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung verweist er auf den bisherigen Vortrag, den er noch einmal bekräftigt. Es könne dahinstehen, ob die Anlage die Lärmrichtwerte eines Gewerbegebietes einhalte. Denn in jedem Fall sei in diesem Gebiet der Charakter „Wohnen“ zu berücksichtigen. Die Anlage verursache auch höhere Lärmimmissionen, als nach der TA-Lärm zulässig. Die von der Beklagten herangezogenen Werte aus den schriftlichen Unterlagen zu der errichteten Anlage seien nur theoretische Werte, die nicht der Realität entsprächen. Die wirkliche Belastung sei deutlich höher. Aus früherem Schriftwechsel aus dem Jahr 2005 zwischen der Beklagten und dem Kläger ergebe sich, dass im maßgeblichen Gebiet der Charakter „Wohnen“ zu berücksichtigen sei. Schon bei den von der Beklagten angenommenen 48 dB (A) sei danach der Grenzwert der TA-Lärm überschritten. Auch gebe es die vorgetragene erhebliche Beeinträchtigung durch Schattenwurf. Der Schattenwurf falle durch das Oberlicht in der Werkhalle auf die Arbeitsstätte des Klägers. Auch in zeitlicher Hinsicht handele es sich um eine erhebliche Störung oder Belästigung. Mit ihrer Ablehnung einzuschreiten, habe die Beklagte ermessensfehlerhaft entschieden. Vielmehr habe der Kläger gemäß § 47 Abs. 1 LBO einen Anspruch auf bauaufsichtliches Einschreiten der Behörde. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und verweist auf den vorangegangenen Schriftverkehr mit dem Kläger und ihre Ausführungen im angegriffenen Bescheid sowie auf diejenigen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsbescheid. Mit Beschluss vom 07.09.2017 hatte das Verwaltungsgericht den Ehemann der jetzt Beigeladenen zum Verfahren beigeladen. In der zunächst durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 20.03.2019 ergab sich, dass das Grundstück, auf dem die streitbefangene Anlage errichtet ist, im Eigentum der Beigeladenen selbst steht, die auch für den Betrieb der Windkraftanlage verantwortlich ist und die wirtschaftlichen Nutzungen zieht. Daraufhin wurde mit Beschluss vom 20.03.2019 die jetzige Beigeladene zum Verfahren beigeladen und sodann die ursprüngliche Beiladung ihres Ehemannes aufgehoben. Mit Beschluss vom 15.07.2019 hat das Gericht einen Sachverständigen bestellt zur Frage, ob die auf dem Dach des Gewerbegebäudes ...-Straße ... in ... vorhandene Klein-Windkraftanlage bezogen auf den Immissionsort Wohngebäude ...-Straße ..., ... (unter Berücksichtigung des schutzbedürftigsten Raumes nach der TA-Lärm) die für ein Gewerbegebiet maßgeblichen Höchstwerte nach der TA-Lärm einhält. Das Gutachten wurde schließlich am 23.12.2021 dem Gericht vorgelegt. Der Kläger beantragt (sachlich gefasst), den Bescheid der Beklagten vom 03.06.2016 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 01.08.2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, seinen Antrag vom 06.07.2016 auf bauaufsichtliches Einschreiten gegenüber der Beigeladenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden und hierbei die von ihm begehrten Maßnahmen - Beseitigung, hilfsweise Nutzungsuntersagung - anzuordnen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist auf die angegriffenen Bescheide. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt hierzu aus, die von ihr errichtete Klein-Windkraftanlage sei formell und materiell rechtmäßig. Eine nennenswerte Verschattung des Betriebsgebäudes des Klägers sei auf Grund der örtlichen Gegebenheiten auszuschließen. Im Rahmen der weiteren mündlichen Verhandlung erörterte das Gericht mit den Beteiligten das vorgelegte Sachverständigengutachten. Die Klägerseite bemängelte insoweit insbesondere, der Sachverständige habe sich zu Unrecht an die Angaben der Installations-Firma gehalten, wonach die Rotoren der Windanlage ab einer Windgeschwindigkeit von 8 m/s automatisch aus dem Wind gedreht würden, um eine Überlastung zu vermeiden. In Wahrheit sei gerade dies nicht der Fall. Der Berichterstatter hat zur mündlichen Verhandlung eine grafische Darstellung anhand des von der Beklagten vorgelegten Luftbildes gefertigt, die innerhalb des Zirkelkreises um die Anlage das „Schatten-Segment“ abbildet, das die Oberlichter über der Werkhalle des Klägers überdeckt. Diese wurde mit den Beteiligten erörtert. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen.