Beschluss
12 K 8776/17
VG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2017:0825.12K8776.17.00
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Leitsätze
Bei § 83 Abs. 4 Satz 1 SchulG BW (juris: SchulG BW) handelt es sich um einen sog. Mischtatbestand. Stimmt bei der vorgesehenen inklusiven Beschulung in einer allgemeinen Schule die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine bestimmte Schule nicht mit der Festlegung der Schulaufsichtsbehörde überein, erfolgt eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Belange. Der Gesichtspunkt sparsamer Ressourcenverwendung kann bei dieser Gesamtbetrachtung eine tragende Rolle spielen.(Rn.12)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei § 83 Abs. 4 Satz 1 SchulG BW (juris: SchulG BW) handelt es sich um einen sog. Mischtatbestand. Stimmt bei der vorgesehenen inklusiven Beschulung in einer allgemeinen Schule die Entscheidung der Erziehungsberechtigten für eine bestimmte Schule nicht mit der Festlegung der Schulaufsichtsbehörde überein, erfolgt eine Gesamtbetrachtung der jeweiligen Belange. Der Gesichtspunkt sparsamer Ressourcenverwendung kann bei dieser Gesamtbetrachtung eine tragende Rolle spielen.(Rn.12) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. I. Die am … 2009 als Frühgeborene geborene Antragstellerin leidet an vielen Erkrankungen. Insbesondere wird sie parenteral ernährt und hat aufgrund eines endständigen Ileostomas eine ausgeprägte Defäkationsproblematik. Sie besuchte ab dem Beginn des Schuljahres 2016/2017 eine Außenklasse der ...-Schule. Am 09.01.2017 holten sie die Eltern dort ab; seitdem besuchte sie die Schule nicht mehr. Mit Bescheid vom 31.03.2017 stellte das Staatliche Schulamt ... einen Anspruch der Antragstellerin auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot - befristet bis 31.07.2018 - fest. Mit Bescheid vom 03.05.2017 legte das Staatliche Schulamt ... fest, dass dieser Anspruch ab 08.05.2017 in der ...-Schule erfüllt wird. Auf den Widerspruch der Antragstellerin hob das Staatliche Schulamt ... mit Bescheid vom 22.06.2017 den Bescheid vom 03.05.2017 auf. Gleichzeitig legte es fest, dass der Anspruch der Antragstellerin ab 11.09.2017 in der ...-Schule erfüllt wird. Auch dagegen erhob die Antragstellerin Widerspruch. Mit dem am 31.05.2017 gestellten Antrag begehrt die Antragstellerin, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, sie sofort in die erste Klasse der ... Schule aufzunehmen. II. Der Antrag ist statthaft und auch sonst zulässig. Er ist aber nicht begründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht, auch schon vor Klageerhebung, eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern, oder wenn andere Gründe vorliegen. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Die Antragstellerin begehrt mit dem Antrag eine Regelung, die die Hauptsacheentscheidung vorweg nimmt. Denn sie will zur Erfüllung des bis 31.07.2018, d. h. bis zum Ende des Unterrichts im Schuljahr 2017/2018, befristeten Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot - ersichtlich für die Dauer der ersten Klasse - in die erste Klasse der ... Schule aufgenommen zu werden. In solchen Fällen gilt grundsätzlich das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache. Es kann zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes nur durchbrochen werden, wenn das Abwarten in der Hauptsache für einen Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und eine Hauptsacheentscheidung schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes anzustellenden, nur summarischen Prüfung des Sachverhalts erkennbar Erfolg haben würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.11.2013 - 6 VR 3/13 - m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 27.02.2012 - 3 CE 11.2579 -; OVG Lüneburg, Beschluss vom 20.03.2012 - 8 ME 204/11 - jew. juris). Vorliegend hat die Antragstellerin zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn sie muss - schon zur Erfüllung der Schulpflicht - ab dem Beginn des Schuljahrs 2017/2018 (erneut) in die erste Klasse einer Schule aufgenommen werden. Nachdem das Staatliche Schulamt ... mit Bescheid vom 22.06.2017 entschieden hat, dass der Anspruch auf das sonderpädagogische Bildungsangebot ab 11.09.2017, also mit Beginn des Schuljahrs 2017/2018, in der ...-Schule erfüllt werden soll, kann die Antragstellerin ihr Ziel, in die erste Klasse der ... Schule aufgenommen zu werden, nur durch den Erlass einer einstweiligen Anordnung erreichen. Die Antragstellerin hat aber keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Die Erfüllung des Anspruchs auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot, wie es vorliegend festgestellt wurde, regeln §§ 83 ff. Schulgesetz (SchG). Melden die Erziehungsberechtigten - wie vorliegend - den Wunsch nach Besuch einer allgemeinen Schule an, führt die Schulaufsichtsbehörde rechtzeitig eine Bildungswegekonferenz durch (§ 83 Abs. 3 Satz 1 SchG). Ausgehend vom Wunsch der Erziehungsberechtigten schlägt ihnen die Schulaufsichtsbehörde ein Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule vor, das im Falle eines zieldifferenten Unterrichts nach § 15 Abs. 4 SchG grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren ist. Hierbei ist das Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten und den berührten Stellen anzustreben (§ 83 Abs. 3 Sätze 3 und 4 SchG). Die Schulaufsichtsbehörde kann festlegen, dass abweichend von der nach der Bildungswegekonferenz erfolgten Wahl der Erziehungsberechtigten der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot an einer anderen allgemeinen Schule erfüllt wird, wenn an der gewählten Schule auch mit besonderen und angemessenen Vorkehrungen der berührten Stellen die fachlichen, personellen und sachlichen Voraussetzungen zur Erfüllung des Anspruchs nicht geschaffen werden können (§ 83 Abs. 4 Satz 1 SchG). Bei Wörz/von Alberti/Falkenbach, Schulgesetz für Baden-Württemberg, § 83, Anm. 3.3 wird hierzu ausgeführt: Dies bedeutet, dass die Schulaufsichtsbehörde den Eltern auf der Basis des geäußerten Elternwunsches und der Schulangebotsplanung einen Vorschlag macht, an welcher allgemeinen Schule ihr Kind inklusiv beschult werden kann. Neben dem Elternwunsch muss der Vorschlag der Schulaufsicht auch die Belange der übrigen Verfahrensbeteiligten berücksichtigen, wobei die Schulaufsicht das Einvernehmen mit den Eltern und den berührten Stellen anzustreben hat. Damit wird deutlich, dass je nach den Interessenlagen dem Elternwunsch u.U. nicht entsprochen werden muss. Die Schulaufsicht ist damit nicht an den Elternwunsch gebunden. Soweit der Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot - wie vorliegend - einen zieldifferenten Unterricht erfordert, ist dieser grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren. Insoweit wird das Ermessen der unteren Schulaufsichtsbehörde gesetzlich dahingehend gelenkt, den Eltern eine allgemeine Schule vorzuschlagen, an der bereits mehrere Schüler zieldifferent unterrichtet werden oder unterrichtet werden sollen. Sollte der Elternwunsch damit nicht kompatibel sein, wird die Schulaufsicht regelmäßig einen vom Elternwunsch abweichenden Vorschlag unterbreiten müssen Ziel ist es, "die bestmögliche Förderung in einem schlanken, effizienten und ressourcenschonenden Verfahren zu erreichen …" (vgl. LT-Drucksache 15/6963 S. 28). Daraus erschließt sich für das Gericht Folgendes: Bei der Regelung in § 83 Abs. 4 Satz 1 SchG handelt es sich um einen sogenannten Mischtatbestand (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.11.1989, NJW 1990, 1061). Dabei sind unbestimmte Rechtsbegriffe und eröffnetes Ermessen derartig verknüpft, dass für die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe und die Ausübung des Ermessens im Prinzip dieselben Kriterien maßgeblich sind (vgl. Kopp, VwVfG, 15. Auflage 2014, § 40 RdNr. 22). Es ist damit eine Gesamtbetrachtung der jeweils entgegenstehenden Belange zu treffen (vgl. zur früheren Rechtslage VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 21.11.2012 - 9 S 1833/12 - juris). Bei dieser Gesamtbetrachtung ist zu Gunsten der Antragstellerin Folgendes einzubeziehen: Vorab ist klarzustellen, dass dem Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot durch den Feststellungsbescheid des Staatlichen Schulamts ... vom 31.03.2017 Rechnung getragen wurde und dieser Anspruch entsprechend der Wahl der Erziehungsberechtigten der Antragstellerin gem. § 83 Abs. 2 SchG an einer allgemeinen Schule erfüllt wird. Diese Gesichtspunkte können nicht erneut in die Abwägung einfließen. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die UN-Behindertenrechtskonvention - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - keinen Anspruch auf Einzel-Inklusion hergibt. Der Vortrag der Antragstellerin geht im Kern dahin, die von den Erziehungsberechtigten ausgewählte ... Schule liege wesentlich näher als die vom Staatlichen Schulamt ... vorgesehene ...-Schule. Dabei ist der Vortrag der Antragstellerin in den Widersprüchen gegen die Bescheide des Staatlichen Schulamts ... vom 03.05.2017 und 22.06.2017 dahin zu verstehen, dass die Fahrt mit dem öffentlichen Nahverkehr zur ... Schule 37 Minuten dauert und ein- bis zweimaliges Umsteigen nötig ist. Dieser Vortrag ist allerdings weder durch eine EFA-Reiseauskunft noch durch eine Eidesstattliche Versicherung untermauert worden. Weiter ist vorgetragen, dass die Antragstellerin zur ... Schule (in Begleitung der Mutter) zu Fuß gehen könne. In diesem Zusammenhang ist weiter der Vortrag der Mutter der Antragstellerin in der Eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2017 zu berücksichtigen, es sei für die Antragstellerin eine traumatische Erfahrung gewesen, vom Fahrdienst gefahren zu werden, weil die Fahrer ständig gewechselt hätten und sie deshalb kein Vertrauensverhältnis zu diesen für sie wichtigen Bezugspersonen habe herstellen können. Diese Angaben sind aber völlig vage und werden nicht durch Schilderung konkreter Vorkommnisse unterfüttert. Konkrete Erkenntnisse ergeben sich nicht aus dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.07.2017 an das Staatliche Schulamt ..., in dem überdies nur "eine Schilderung meiner Mandanten" wiedergegeben wird, und auch nicht aus der E-Mail des Vaters der Antragstellerin an den Prozessbevollmächtigten vom 12.07.2017. Dabei fehlt es weiter an einer nachvollziehbaren fachärztlichen Würdigung möglicher Vorkommnisse. Aus der fachärztlichen Bescheinigung von Dr. J. B. vom 12.05.2017 lässt sich insoweit ebenfalls nichts Konkretes entnehmen. Soweit darin ausgeführt wird, die Antragstellerin benötige "nun für einen längeren Zeitraum eine gut vertraute Umgebung, um sich stabilisieren zu können", wird ebenso wenig ein zwingender Belang erkennbar wie in den Ausführungen: "Außerdem kennt sie dort bereits mehrere Mitschüler aus der Kindergartenzeit." Diese Belange erscheinen eher zweitrangig. Weiter muss die Amtsärztliche Einschätzung des Gesundheitsamts des ... vom 08.06.2017 zu Gunsten der Antragstellerin berücksichtigt werden. Dort wird unter "Zusammenfassung und Beurteilung" ausgeführt, eine wohnortnahe Beschulung zur schnellen Rücksprache mit kompetenten Erziehungsberechtigten werde fachärztlicherseits ausdrücklich empfohlen. Dies erfolge nicht wegen der Stomaversorgung, vielmehr aufgrund der möglichen sonstigen mit dem Kurzdarmsyndrom einhergehenden Komplikationsmöglichkeiten wie Elektrolytentgleisung bei z. B. Durchfallerkrankung oder Fieber. Ein liegender Venenkatheter könne per se eine Infektionsquelle sein. Insofern sei Fieber immer als ein schwerwiegendes Symptom zu werten und auch hier sei schnelle Rücksprache mit einem Erziehungsberechtigten dringend notwendig und schnellstmöglich in die Wege zu leiten. Diese Ausführungen sind zum Teil nicht nachvollziehbar, zum Teil nicht überzeugend. Offenbar spielen praktische Probleme, bei denen die Eltern der Antragstellerin sicher die meiste Erfahrung haben, bei dieser Einschätzung keine Rolle. Entscheidend wird vielmehr auf medizinische Probleme abgestellt, zum Beispiel auf sofortige Reaktion auf eine Elektrolytentgleisung bzw. Fieber. Bei solchen Ereignissen dürfte aber die Einschaltung eines Arztes als medizinischer Fachmann vorrangig sein gegenüber der Heranziehung der Eltern. In einer tatsächlichen Notsituation ist der Notarzt auch schneller da, wenn er unmittelbar gerufen wird, als wenn abgewartet wird, bis die Mutter den Fußweg zu Fuß zurückgelegt hat und er dann gerufen wird. Soweit in der "Amtsärztlichen Einschätzung" die Notwendigkeit einer "schnellen Rücksprache" gesehen wird, kann sie über Medien, zum Beispiel über Telefon, erfolgen. Schließlich kann im Notfall bei Bedarf die Mutter auch schnell mit einem Taxi kommen. Dies gilt umso mehr, als in den Darstellungen der Mutter keine solchen früheren Vorkommnisse geschildert werden, die für die "Amtsärztliche Einschätzung" die wesentliche Bedeutung haben. Dabei ist der Vortrag zur medizinischen Versorgung durch die Mutter und deren Notwendigkeit ungereimt. Im Schreiben des Prozessbevollmächtigten an das Staatliche Schulamt ... vom 17.07.2017 wird insoweit bei der "Schilderung" der Eltern der Antragstellerin ausgeführt, die Mutter habe zwei- bis dreimal in der Woche die Stomapflege in ... selbst übernehmen müssen, weil sich die Platte öfters gelöst habe und der Beutel nicht geleert worden sei. In der Eidesstattlichen Versicherung vom 26.05.2017 hat die Mutter der Antragstellerin dagegen ausgeführt, die Räumlichkeiten an der ... Schule würden für die Betreuung ausreichen; es gebe dort eine große Toilette, in der die Beutel und die Platte gewechselt werden könnten, was ohnehin nicht täglich geschehen müsse, sondern eher eine Sondersituation darstelle. Dabei hat das Gesundheitsamt in der "Amtsärztlichen Einschätzung" vom 08.06.2017 die Forderung nach räumlicher Nähe gerade nicht auf die Stomaversorgung gestützt. Auffallend ist schließlich, dass zum behaupteten Vorfall vom 09.01.2017 keine ärztlichen Nachweise vorgelegt worden sind, obwohl sie nach den Angaben im Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin vom 17.07.2017 an das Staatliche Schulamt ... wohl existieren. Für die vom Staatlichen Schulamt getroffene Auswahlentscheidung einer Beschulung in der ... Schule ist zu berücksichtigen: Im Schriftsatz des Antragsgegners vom 14.08.2017 wird ausgeführt, es fehlten (auch) im Sonderschulbereich Lehrkräfte. Allein im Bereich des Regierungspräsidiums ... seien im Sonderschulbereich noch 53 Stellen ausgeschrieben und nicht besetzt. Für eine Einzelinklusion der Antragstellerin sei eine Sonderschullehrkraft nicht vorhanden, da selbst die sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren und die bisher geplanten inklusiven Bildungsangebote noch nicht vollständig versorgt seien. Weiter müssten in der ... Schule mangels bisherigem entsprechendem Bildungsangebot dessen gesamte Voraussetzungen erstmals neu geschaffen werden. Dies sei in der ... Schule nicht erforderlich, da es dort schon eine Inklusionsgruppe gebe. Danach könnte die von der Antragstellerin beanspruchte Einzelinklusion nur stattfinden, wenn woanders vorhandene oder fest eingeplante Kräfte abgezogen würden. Dies könnte aber nur in einem Notfall oder bei ganz zwingenden Gründen verlangt werden. Schließlich ist die Entscheidung des Gesetzgebers zu berücksichtigen, dass ein Bildungsangebot an einer allgemeinen Schule im Falle eines zieldifferenten Unterrichts grundsätzlich gruppenbezogen zu organisieren ist. Diese Vorgabe ist gerade unter dem Gesichtspunkt sparsamer Ressourcenverwendung nicht zu beanstanden. Darüber hinaus ist es nicht gerechtfertigt, die bisherigen Erfahrungen der Antragstellerin in der Schule in ... einfach auf eine neue Schule zu übertragen. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass öffentliche Schulen ihren Auftrag ordnungsgemäß erfüllen, auch soweit er Fragen der Inklusion betrifft. Bei der damit zu treffenden Gesamtbetrachtung ist nicht zu beanstanden, dass das Staatliche Schulamt ... nicht die von den Eltern der Antragstellerin gewählte ... Schule, sondern die ... Schule für die Antragstellerin ausgewählt hat. Denn die öffentlichen Belange überwiegen hier deutlich die (noch zu berücksichtigenden) Belange der Antragstellerin. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dabei wird der volle Auffangstreitwert zugrunde gelegt, weil es sich vorliegend um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt.