Beschluss
12 K 7663/19
VG Stuttgart 12. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1129.12K7663.19.00
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Leitsätze
Gemäß § 90 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BW) setzt der Schulausschluss unter anderem voraus, dass einer der Tatbestände von § 90 Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3 SchulG (juris: SchulG BW) erfüllt ist (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.01.2019 – 4 K 5119/17 – juris Rn. 37: kumulative Geltung der Voraussetzungen nach Satz 2 und Satz 3).(Rn.17)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5 000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gemäß § 90 Abs. 6 SchulG (juris: SchulG BW) setzt der Schulausschluss unter anderem voraus, dass einer der Tatbestände von § 90 Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3 SchulG (juris: SchulG BW) erfüllt ist (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.01.2019 – 4 K 5119/17 – juris Rn. 37: kumulative Geltung der Voraussetzungen nach Satz 2 und Satz 3).(Rn.17) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5 000,-- EUR festgesetzt. I. Das Begehren des Antragstellers ist bei sachdienlicher Auslegung seines Vorbringens gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO zu verstehen als Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs für zwei Wochen ab dem 25. November 2019 anzuordnen. II. Der so zu verstehende Antrag kann keinen Erfolg haben. Er ist zwar gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 90 Abs. 3 Satz 4 sowie Abs. 9 Satz 3 SchulG statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antrag ist aber in der Sache nicht begründet. Maßgeblich für die gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO in der Sache zu treffende Entscheidung ist eine Abwägung der Interessen am Sofortvollzug der angegriffenen Verfügung einerseits und an der Aussetzung ihres Vollzugs andererseits, wobei insbesondere die im Eilverfahren summarisch zu prüfende Erfolgsaussicht des Rechtsbehelfs gegen die Verfügung zu berücksichtigen ist. Hier fällt diese Abwägung zu Ungunsten des Antragstellers aus, denn sein Widerspruch gegen die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs dürfte erfolglos bleiben und Gründe, den Sofortvollzug dennoch aufgrund einer Folgenabwägung hinter das Suspensivinteresse des Antragstellers zurücktreten zu lassen, fehlen. Der Widerspruch dürfte erfolglos bleiben, weil die Untersagungsverfügung spätestens im – für die Prognose der Erfolgsaussicht des Widerspruchs maßgeblichen – Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch rechtmäßig sein dürfte. Insofern stellt sich die Sach- und Rechtslage bei summarischer Prüfung wie folgt dar: 1. Die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs für zwei Wochen findet ihre Rechtsgrundlage in § 90 Abs. 9 Satz 1 SchulG. 2. Die Untersagungsverfügung leidet nicht an beachtlichen formellen Mängeln. Die Verfügung wurde vom dafür gemäß § 90 Abs. 9 Satz 1 SchulG zuständigen Schulleiter des Antragstellers getroffen. Gemäß § 90 Abs. 9 Satz 2 SchulG wurde der Klassenlehrer zuvor gehört. Gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG war der Antragsteller zur vorläufigen Untersagung des Schulbesuchs grundsätzlich noch vor Erlass der Verfügung anzuhören. Ob diese Anhörung dadurch stattfand, dass die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs zu den „Möglichkeiten nach § 90“ zählte, die der Mutter des Antragstellers in der Klassenkonferenz vom 7. November 2019 (als Thema einer bevorstehenden Besprechung des Schulleiters mit dem Regierungspräsidium) aufgezeigt wurden, bevor sie sich in der Konferenz äußern konnte, kann offenbleiben. Denn selbst wenn der Antragsteller dadurch noch nicht zur vorläufigen Schulbesuchsuntersagung angehört worden wäre, wäre dies gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 LVwVfG unbeachtlich, weil er dann spätestens dadurch angehört worden wäre, dass der Schulleiter des Antragstellers dessen anwaltlichen Vertreter im Bescheid vom 21. November 2019 dazu einlud, sich zur vorläufigen Untersagung des Schulbesuchs gern noch zu äußern. Entsprechendes gilt für die gemäß § 39 LVwVfG grundsätzlich gebotene Begründung, die der schriftlichen Verfügung vom 21. November 2019 fehlte, denn gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 LVwVfG wird voraussichtlich auch dieser Mangel letztlich unbeachtlich sein, weil davon auszugehen ist, dass eine Begründung der Verfügung spätestens bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens nachgeholt wird. 3. Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen einer vorläufigen Untersagung des Schulbesuchs gemäß § 90 Abs. 9 Satz 1 SchulG sind ebenfalls erfüllt. Gemäß § 90 Abs. 9 Satz 1 SchulG setzt die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs für mehr als fünf Tage und bis zu zwei Wochen voraus, dass ein Ausschluss aus der Schule zu erwarten ist (a) und ein dringender Fall vorliegt (b). So ist es hier. a) Ein Ausschluss des Antragstellers aus der Schule ist zu erwarten. Ein Ausschluss aus der Schule ist zu erwarten, wenn der Schulleiter (als gemäß § 90 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. g) für den Ausschluss aus der Schule zuständige Stelle) einen Schulausschluss beabsichtigt, wie hier, und die rechtlichen Anforderungen an einen Schulausschluss voraussichtlich erfüllt sein werden. Dies ist hier der Fall. (aa) Gemäß § 90 Abs. 4 SchulG setzt der Schulausschluss voraus, dass auf Wunsch des Schülers, bei Minderjährigkeit auf Wunsch der Erziehungsberechtigten, die Schulkonferenz angehört wird. Dies wird hier am 9. Dezember 2019 geschehen. (bb) Gemäß § 90 Abs. 6 SchulG setzt der Schulausschluss nach Wortlaut und Systematik der Vorschrift außerdem voraus, dass – erstens – der Schüler durch ein schweres oder wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte Anderer gefährdet (aaa), sowie – zweitens –, dass einer der Tatbestände von § 90 Abs. 6 Satz 2 oder Satz 3 SchulG erfüllt ist (bbb) (a.A. VG Sigmaringen, Urteil vom 29.01.2019 – 4 K 5119/17 – juris Rn. 37: kumulative Geltung der Voraussetzungen nach [Satz 1,] Satz 2 und Satz 3). Auch diese Voraussetzungen sind im hier zu entscheidenden Fall erfüllt. (aaa) Der Antragsteller hat durch ein schweres und wiederholtes Fehlverhalten seine Pflichten verletzt und dadurch die Erfüllung der Aufgabe der Schule oder die Rechte Anderer gefährdet. i. Er hat sich schwer und wiederholt fehlverhalten. Das Tun oder Unterlassen eines Schülers stellt zumindest dann ein „Fehlverhalten“ i.S.v. § 90 Abs. 6 SchulG dar, wenn es rechtswidrig ist, und ein solches rechtswidriges Verhalten wiegt jedenfalls dann „schwer“, wenn es einen Straftatbestand erfüllt; „wiederholt“ ist ein Fehlverhalten schon dann, wenn es öfter als einmal vorkommt. Der Antragsteller verhielt sich durch das Versenden pornographischer und kinderpornographischer sowie wahrscheinlich verbotener nationalsozialistischer Bilder und Symbole und anscheinend auch einer Gewaltdarstellung (Videosequenz einer islamistischen Enthauptungsszene) im Klassen-„Chat“, d.h. an seine (minderjährigen) Mitschüler jedenfalls rechtswidrig und dürfte dadurch mehrere Straftatbestände erfüllt haben, und zwar mehr als einmal. Hiervon ist nach Aktenlage im schulrechtlichen Eil-Verfahren ungeachtet der Besonderheit auszugehen, dass dem Antragsteller derzeit strafprozessual schon allein wegen der Unschuldsvermutung noch keine Konsequenzen drohen, solange das Strafverfahren noch nicht formell abgeschlossen ist. ii. Der Antragsteller hat durch sein Fehlverhalten auch seine Pflichten verletzt. Ein Schüler ist bei einem Verhalten, das unmittelbar die Schule und Mitschüler als solche betrifft, verpflichtet, auf seine Mitschüler sowie den Schulbetrieb, d.h. darauf, dass die Schule ihre Aufgabe erfüllen kann, Rücksicht zu nehmen. Der Antragsteller nahm bei seinem Fehlverhalten keine Rücksicht auf seine Mitschüler oder Schule, sondern handelte bestenfalls unbedacht. iii. Er hat dadurch die Rechte seiner Mitschüler und die Erfüllung der Aufgabe der Schule gefährdet. Die Mitschüler hat er in ihrem Recht gefährdet, nicht mit Bildmaterial konfrontiert zu werden, dessen Versand auch zu ihrem Schutz zu unterlassen ist. Die gefährdete Aufgabe der Schule ergibt sich aus § 1 SchulG. Nach § 1 Abs. 2 Satz 1 SchulG hat die Schule den in der Landesverfassung (LV) verankerten Erziehungsauftrag zu verwirklichen. Hierzu gehört es nach Art. 12 Abs. 1 LV, § 1 Abs. 2 SchulG, die Schüler im Geiste christlicher Nächstenliebe, zur Brüderlichkeit aller Menschen, zur Friedensliebe, zu sittlicher und politischer Verantwortlichkeit, zu freiheitlicher demokratischer Gesinnung, zur Achtung der Würde und der Überzeugung Anderer, zu Eigenverantwortung sowie zu sozialer Bewährung zu erziehen. Die vom Antragsteller versandten Bilder konterkarieren eine Erziehung in diesem Sinne, denn ihre Inhalte laufen den genannten Erziehungszielen zuwider und wirken nachhaltig. (bbb) Es ist auch mindestens einer der Tatbestände von § 90 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SchulG erfüllt, nämlich sowohl von Abs. 6 Satz 2 Alt. 1 als auch von Satz 3. i. Gemäß Abs. 6 Satz 3 ist ein Ausschluss aus der Schule zulässig, wenn der Verbleib des Schülers in der Schule eine Gefahr für die Erziehung und Unterrichtung, die sittliche Entwicklung, Gesundheit oder Sicherheit der Mitschüler befürchten lässt. Der Verbleib des Antragstellers in der Schule ließe eine Gefährdung der Erziehung durch die Schule befürchten. Nachdem zunächst sein Fehlverhalten die dem Auftrag der Schule gemäße Erziehung konterkarierte (s.o.), ist dies nun durch seinen Verbleib in der Schule zu befürchten, weil sein Verbleib sowohl sein Fehlverhalten als auch die Erziehungsziele der Schule erneut in Zweifel zöge bzw. relativierte, und zwar nicht nur dadurch, dass ohne einen Schulausschluss zu milde auf dieses Verhalten reagiert würde, sondern vor allem auch deshalb, weil sich ein Teil der Schüler mit dem Antragsteller solidarisiert, für ihn z.B. auch schon schriftlich Partei ergriff und so auch selbst eine dem Erziehungsauftrag der Schule zuwiderlaufende Position stützt. An dem so entstandenen Kontrapunkt zur schulischen Erziehung ändert es nichts, dass der Antragsteller wegen seines Verhaltens von einigen Schülern auch gemobbt wird, wie er vorträgt, denn die damit einhergehende Polarisierung der Schülerschaft verschafft den Vorkommnissen nur noch mehr Aufmerksamkeit und der Gefährdung des schulischen Erziehungsauftrags entsprechend gesteigertes Gewicht. ii. Gemäß Abs. 6 Satz 2 ist ein Schulausschluss auch zulässig, wenn es einem Mitschüler wegen Art und Schwere der Beeinträchtigungen und deren Folgen nicht zumutbar ist, mit dem Schüler weiter dieselbe Schule zu besuchen (Alt. 1), oder einer Lehrkraft, den Schüler weiter zu unterrichten (Alt. 2); dem Opferschutz gebührt Vorrang vor dem Interesse des Schülers am Weiterbesuch einer bestimmten Schule. Ein Fall von Alt. 2 liegt hier nicht vor, denn den Lehrern des Antragstellers ist dessen Unterrichtung zumutbar, obwohl einige von ihnen in der Klassenkonferenz am 7. November 2019 äußerten, sie fänden dies im Wissen um sein Verhalten unangenehm. Nach summarischer Einschätzung liegt aber ein Fall von Alt. 1 vor, weil es zumindest einem Mitschüler wegen der Folgen seiner Beeinträchtigung durch das Fehlverhalten des Antragstellers nicht mehr zumutbar ist, mit ihm weiter dieselbe Schule zu besuchen. Der betreffende Mitschüler wurde durch das Fehlverhalten des Antragstellers intensiv und fortwirkend beeinträchtigt. Dies zeigen die Angaben seiner Mutter. Er war zunächst irritiert und erschüttert. Noch zwei Tage später war sein Zustand so gestört, dass er in Ansehung eines Polizeibeamten in der Schule panisch reagierte und aus der Schule abgeholt werden musste. Dass er unter den Geschehnissen weiter zu leiden hat, ist wahrscheinlich. Dabei ist zu berücksichtigen, dass er dem ständigen Einfluss nicht nur des Antragstellers, sondern auch der Schüler ausgesetzt ist, die den Antragsteller stützen, solange er noch da ist, und so durch ihr eigenes Verhalten das Leid des Betroffenen nähren, indem sie es in Abrede stellen. Noch unberücksichtigt bleibt hier, dass auch noch mehrere andere Mitschüler angaben, sich durch das Fehlverhalten des Antragstellers beeinträchtigt zu fühlen. (cc) Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 SchulG kommen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen nur in Betracht, soweit pädagogische Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen. Bei allen Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten (so explizit auch § 90 Abs. 2 Satz 2 SchulG). Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 3 SchulG kann von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen abgesehen werden, wenn der Schüler durch soziale Dienste Wiedergutmachung leistet. Im Fall des Antragstellers ist nicht ersichtlich, dass der Schulleiter zu Unrecht weder pädagogische Erziehungsmaßnahmen i.S.v. § 90 Abs. 2 Satz 1 SchulG, noch anderweitige Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen i.S.v. § 90 Abs. 3 SchulG, noch soziale Dienste i.S.v. § 90 Abs. 2 Satz 3 SchulG für ausreichend erachtet, um die Verwirklichung des Erziehungsauftrags der Schule und den Schutz der Mitschüler i.S.v. § 90 Abs. 1 SchulG zu gewährleisten. Um den vom Antragsteller versandten Inhalten, die dem Erziehungsauftrag der Schule eklatant zuwiderlaufen, entgegenzutreten, und auch wegen des Risikos, dass sich ähnliches Fehlverhalten wiederholt, bedarf es eines vehementen Einschreitens. Selbst mildere Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen wie ein zeitweiser Unterrichtsausschluss oder eine Androhung des Ausschlusses aus der Schule genügten dafür nicht. Sie wären auch nicht gleich geeignet, die Distanz zum Antragsteller zu bewirken, die der durch das Fehlverhalten des Antragstellers besonders beeinträchtigte Schüler (s.o.) wahrscheinlich benötigt. Gemäß § 90 Abs. 6 Satz 2 SchulG gebührt dem Schutz dieses Schülers der Vorrang vor dem Interesse des Antragstellers am Weiterbesuch der bisherigen Schule; dies gilt gerade auch, wenn noch zweifelhaft ist, ob und wie sich der Mitschüler erholt. Der Schulausschluss ist auch angemessen, obwohl er die erste Erziehungs- und Ordnungsmaßnahme gegen den Antragsteller an der Schule wäre. Das bisherige Ausbleiben einer Notwendigkeit von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen besagt schon nicht viel, denn der Antragsteller ist erst seit zwei Monaten an der Schule. Gerade dass er schon nach so kurzer Zeit an der Schule nicht allein pornographische und nationalsozialistische Inhalte sowie ein Hinrichtungsvideo, sondern sogar die Darstellung der Vergewaltigung eines kleinen Kinds verteilte, zeigt aber eine Hemmungslosigkeit, die auch mit Blick auf die Solidarität mancher Mitschüler mit dem Antragsteller die Höchstmaßnahme rechtfertigt. Hinzu kommt, dass ein Wechsel des Antragstellers an eine andere Schule leicht möglich sein dürfte. (dd) Der Schulausschluss ist im Übrigen auch im Hinblick auf die dabei gebotene Ermessensausübung i.S.v. § 90 Abs. 9 Satz 1 SchulG zu erwarten, denn dem Schulleiter ist es durchaus möglich, diese Entscheidung ermessensfehlerfrei zu treffen. b) Zudem liegt hier auch ein dringender Fall i.S.v. § 90 Abs. 9 Satz 1 SchulG vor. Ein dringender Fall i.S.v. § 90 Abs. 9 Satz 1 SchulG liegt vor, wenn es zur Verwirklichung des Erziehungs- und Bildungsauftrags der Schule, zur Erfüllung der Schulbesuchspflicht, zur Einhaltung der Schulordnung oder zum Schutz von Personen und Sachen innerhalb der Schule erforderlich und angemessen ist, einen Schüler noch vor seinem zu erwartenden zeitweiligen Unterrichtsausschluss bzw. – wie hier – noch vor seinem zu erwartenden Schulausschluss von der Schule fernzuhalten. So verhält es sich im Fall des Antragstellers, denn die mit seinem weiteren Schulbesuch verbundenen Risiken (s.o.) rechtfertigen ein Einschreiten nicht erst zum Datum eines Schulausschlusses, sondern schon vorher und jedenfalls auch schon im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum seit 25. November 2019. Dem steht nicht entgegen, dass der Besuch der Schule dem Antragsteller erst einige Wochen nach seinem Fehlverhalten vorläufig untersagt wurde, denn die durch sein Fehlverhalten begründeten Gefahren bestehen (gerade) auch angesichts dieses Zeitablaufs, und zwar auch mit Blick auf den Anschein, dem Antragsteller könne nicht viel passieren. c) Die vorläufige Untersagung des Schulbesuchs ist schließlich auch nicht wegen etwaiger Ermessensfehler gerichtlich zu beanstanden. Ausweislich der aktenkundigen Dokumentation des Vorgehens und der Überlegungen des Schulleiters in Abstimmung mit dem Regierungspräsidium hat er sein Ermessen gesehen, die dafür maßgeblichen Umstände hinreichend ermittelt und nicht unzutreffend erfasst, keine sachwidrigen Überlegungen angestellt, die relevanten Aspekte in nicht zu beanstandender Weise gewichtet und eine nicht unausgewogene Entscheidung getroffen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung entspricht §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 1.5 Satz 2 und Nr. 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der bis 18. Juli 2013 beschlossenen Änderungen (www.bverwg.de/rechtsprechung/streitwertkatalog), an dem sich die Kammer zur Bestimmung der Bedeutung der Sache nach § 52 Abs. 1 GKG orientiert.