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Beschluss

13 K 1922/19

VG Stuttgart 13. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1023.13K1922.19.00
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Leitsätze
1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist auch auf Vorhaben anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des UVPG fallen und bei denen keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. (Rn.47) (Rn.62) 2. Zu den Anforderungen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG.(Rn.62) 3. Die Abstandsempfehlungen des „Helgoländer Papier 2“ („Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ vom 15.04.2015) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) sind auf Baden-Württemberg nicht übertragbar.(Rn.87)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist auch auf Vorhaben anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des UVPG fallen und bei denen keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. (Rn.47) (Rn.62) 2. Zu den Anforderungen einer standortbezogenen Vorprüfung nach § 7 Abs. 2 UVPG.(Rn.62) 3. Die Abstandsempfehlungen des „Helgoländer Papier 2“ („Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“ vom 15.04.2015) der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarten (LAG VSW) sind auf Baden-Württemberg nicht übertragbar.(Rn.87) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Der Streitwert wird auf 7.500 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt mit seinem Antrag die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine der Beigeladenen erteilten Genehmigung für vier Windenergieanlagen (WEA). Der Antragsteller ist mit dem Bescheid des Umweltbundesamtes vom 29.01.2019 (Az.: ...) als Vereinigung im Sinne des § 3 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) anerkannt worden. Am 17.07.2018, letztmalig ergänzt am 22.11.2018, beantragte die Beigeladene beim Landratsamt Schwäbisch Hall die Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA (WEA 03 bis 06) vom Typ Enercon E-138 mit einer Nennleistung von 3,5 MW, einer Nabenhöhe von 160 m und einem Rotordurchmesser von 138,59 m auf dem Grundstück der Gemeinde C, Gemarkung R, Flst.-Nr. .... Die WEA bilden den Windpark (WP) B-Berg. Mit Schreiben vom 23.10.2018 nahm die Beilgeladene ihren ursprünglich ebenfalls am 17.07.2018 gestellten Antrag für die Errichtung und den Betrieb der WEA 01 auf den Grundstücken der Gemeinde I, Gemarkung U, Flst.-Nr. ... und ... zurück. Die Errichtung einer WEA 02 befindet sich noch in der Erkundungsphase. Mit Schreiben vom 23.10.2018 stellte die Beigeladene einen Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO sowie einen Antrag auf öffentliche Bekanntgabe der Entscheidung gemäß § 10 Abs. 8 Satz 2 und 3 BImSchG i.V.m. § 21a 9. BImSchV. Zudem verzichtete die Beigeladene auf den Nachtbetrieb zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr. Das Genehmigungsverfahren wurde als vereinfachtes Verfahren gemäß § 19 Abs. 2 BImSchG ohne Öffentlichkeitsbeteiligung durchgeführt. Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) C weist für das Vorhabengebiet eine Fläche für Forstwirtschaft aus. Das Vorhabengebiet befindet sich in der Konzentrationszone 1/11 („Westlicher B-Berg“) des noch nicht rechtskräftigen sachlichen Teilflächennutzungsplans Windenergie der VVG C vom 23.05.2016. In einer Entfernung von 40 m von der dauerhaft genutzten Schotterfläche der WEA 05 liegt das FFH-Gebiet DE-...-...: „B V-G“. Der Managementplan des FFH-Gebietes vom 01.06.2011 (zuletzt geändert: 08.03.2012) definiert für folgende Arten und Lebensraumtypen Erhaltungs- und Entwicklungsziele: Arten - Mopsfledermaus - Wimperfledermaus - Bechsteinfledermaus - Großes Mausohr - Gelbbauchunke - Groppe - Strömer - Steinkrebs - Hirschkäfer - Dunkler Wiesenknopf-Ameisen-Bläuling - Spanische Flagge - Kleine Flussmuschel Lebensraumtypen - Natürliche nährstoffreiche Seen - Fließgewässer mit flutender Wasservegetation - Kalk-Magerrasen - Feuchte Hochstaudenfluren - Magere Flachland-Mähwiesen - Kalktuffquellen - Kalkfelsen mit Felsspaltenvegetation - Höhlen - Waldmeister-Buchenwald - Schlucht- und Hangmischwälder - Auwälder mit Erle, Esche, Weide Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen wurde zum 08.11.2018 bestätigt. Mit Aktenvermerk vom 27.12.2018 (vgl. S. 861 ff. der Behördenakte) stellte das Landratsamt Schwäbisch Hall fest, dass nach der durchgeführten standortbezogenen Vorprüfung keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestünde. Vom 09.01.2019 bis zum 09.02.2019 wurde das Ergebnis der Vorprüfung auf der Homepage des Landratsamtes Schwäbisch Hall öffentlich bekanntgemacht. Mit Bescheid vom 10.01.2019 erteilte das Landratsamt Schwäbisch Hall der Beigeladenen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung (Az.: ...) für die Errichtung und den Betrieb der zum Antragsgegenstand gemachten vier WEA (WEA 03 bis 06) und ordnete in Abschnitt I, Ziffer 3 den Sofortvollzug der Genehmigung an. Der Genehmigungsbescheid ordnet in Abschnitt III, G., Ziffer 3.5 weiterhin an, dass für die WEA 03 und die WEA 05 ein Gondelmonitoring zum Fledermausschutz für zwei vollständige, zusammenhängende Fledermausaktivitätsperioden nach Inbetriebnahme der Anlage durchzuführen ist. Das Monitoring ist gemäß den „aktuellen Vorgaben der LUBW (2014)“ durchzuführen. In Abschnitt III, G., Ziffer 3.7 werden für alle WEA pauschale Abschaltzeiten „nach den Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) zur Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen vom 01.04.2014“ angeordnet. Vom 26.02.2019 bis 12.03.2019 wurde der Genehmigungsbescheid auf der Homepage des Landratsamtes Schwäbisch Hall öffentlich bekannt gemacht. Mit Telefax vom 15.02.2019 legitimierte sich der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers gegenüber dem Landratsamt Schwäbisch Hall und legte Widerspruch gegen die erteilte Genehmigung ein. Zur Begründung führte er aus, bereits die dem Vorhaben zu Grunde liegende Bauleitplanung sei rechtswidrig. Der Regionalplanungsverband Heilbronn-Franken habe die gegenständliche Fläche am B-Berg weder als Vorrangfläche noch als Vorbehaltsfläche zur Nutzung der Windenergie ausgewiesen. Bereits dies weise darauf hin, dass die Fläche als nicht geeignet befunden worden sei. Im Jahr 2011 sei das Landesplanungsgesetz Baden-Württemberg dahingehend geändert worden, dass nun die Bildung von Ausschlussflächen im Bereich der Windenergie nicht mehr möglich sei. Nach damaliger Rechtslage handle es sich bei der Fläche B-Berg um eine Ausschlussfläche. Die Ausweisung des hier gegenständlichen Gebietes B-Berg als Konzentrationsfläche zur Nutzung der Windenergie verbiete sich aus mehreren entgegenstehenden öffentlichen Belangen des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB. Insbesondere stünden zu geringe Windhöffigkeit, bergbauliche Nutzungen, Belange der Flugsicherung sowie naturschutzrechtliche Belange der Planung entgegen. Die Gutachter hätten nicht den aktuellen Stand der Wissenschaft und insbesondere die Vorgaben der Landesarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte 2015/2016 (Helgoländer Papier 2) zum Thema Rotmilan beachtet. Entgegen den Maßgaben der Vogelschutzwarte sei lediglich ein enger Prüfbereich von 1000 m statt der 1500 m angenommen worden. Hier liege nicht nur ein „Abwägungsdefizit“ vor, sondern überhaupt keine Abwägung. Die vermeintliche Potentialfläche 1/11 B-Berg müsse entfallen mit der Folge der Nicht-Genehmigungsfähigkeit der Anlagen. Für das streitgegenständliche Vorhaben hätte eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls nach dem UVPG durchgeführt werden müssen. Maßgeblich sei gemäß § 74 Abs.1 UVPG 2017 das UVPG in der bis zum 16.05.2017 geltenden Fassung. Das Verfahren sei vor dem 16.05.2017 eingeleitet worden. Die dem Vorhaben zu Grunde gelegte Vorprüfung nach dem UVPG mit dem Ergebnis, dass keine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) durchzuführen sei, sei rechtsfehlerhaft. Der Vorprüfung mangele es an einer fachlichen Qualifizierung sowie an einer vollständigen Erfassung und fehlerfreien Bewertung aller betroffenen Umweltbelange. Dem Windkraftprojekt stünden auch Belange des Naturschutzes im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB i.V.m. § 44 Abs. 1 BNatSchG entgegen. Entgegen der Darstellungen zum Naturschutz seien Belange des Vogelschutzes und des Fledermausschutzes in erheblichem Maß beeinträchtigt. Allen Abhandlungen sei eine fehlerhafte Methodik gemeinsam. Die zu Grunde gelegten Methoden nach „LUBW 2013“ entsprächen nicht mehr dem Stand der Wissenschaft. Die zu prüfenden Radien seien zu niedrig angesetzt worden (bei Rotmilan 1000 m um den Horst statt 1500 m). Offensichtlich werde in Baden-Württemberg nach wie vor die überkommende Methodik aufrechterhalten, obwohl die Rechtsprechung nahezu bundesweit die Erkenntnisse der Länderarbeitsgemeinschaft der Vogelschutzwarte (Helgoländer Papier 2) anerkannt habe. Auch Fachleute aus Baden-Württemberg gehörten dem Gremium der Länderarbeitsgemeinschaft an. Weiterhin seien bei der Raumnutzungsanalyse Beobachtungszeiten von nur 3 Stunden angesetzt worden. Als Standard gelte demgegenüber eine ununterbrochene Beobachtungszeit von mindestens 6 Stunden. Des Weiteren fänden sich in den Gutachten keine Angaben, zu welche Tagzeit bzw. zu welcher exakten Stunde die Beobachtung stattgefunden habe. Konkrete Flugbewegungen und Belegfotos seien ebenfalls nicht zu finden. In dem zu berücksichtigenden Bereich (1.500 m bzw. 4.000 m) seien mindestens 5 (voraussichtlich sogar 7) Rotmilanbrutstätten zu finden. Damit liege ein Dichtezentrum von Rotmilanen vor. Aus dem Bericht von Herrn Z vom Umweltzentrum SH an die Gemeinde C im Rahmen der Anhörung zur Konzentrationsflächenplanung vom 23.02.2017 folge, dass die Rotmilane auch Waldbereiche, die zwischen den einzelnen Freiflächen liegen würden, querten. Den Aussagen von Gewährsleuten komme im Rahmen der artenschutzrechtlichen Prüfung eine besondere Bedeutung zu. Auch der Uhu und der Schwarzmilan seien mit mindestens einem Revier bzw. Brutpaar nachgewiesen. Auch die Untersuchungen zu Zug- und Rastvögeln seien mangelhaft bzw. fehlten. Der Bereich von C sei von Zugvögeln stark frequentiert. Insoweit werde auf die Aussagen von Herrn Z in der Konzentrationsflächenplanung Bezug genommen. Auch die Daten zu Fledermäusen ergäben ein nicht überwindbares Hindernis naturschutzrechtlicher Belange. Festgestellt worden seien Mopsfledermaus, Breitflügelfledermaus, Bechsteinfledermaus, Wasserfledermaus, Wimperfledermaus, Großes Mausohr, Bartfledermaus, Fransenfledermaus, Großer Abendsegler, Zwergfledermaus, Braunes Langohr, Graues Langohr und Zweifarbfledermaus. Die Fülle der Fledermausarten genüge, um den Tatbestand des § 44 Abs. 1 BNatSchG zu erfüllen. Schon der Nachweis der Mopsfledermaus sei ausreichend, um eine WEA zu untersagen. Die Gutachter hätten versucht, die Quartiere in L als zu entfernt dazustellen. Tatsache sei, dass im Bereich der WEA Mopsfledermäuse festgestellt worden seien. Die geplanten WEA würden auch dazu beitragen, das Landschaftsbild nachhaltig zu zerstören. Die wellige Struktur der Landschaft mit eingestreuten kleinen bis größeren Wäldern und Dörfern ergebe eine für den Betrachter abwechslungsreiche und gefällige Landschaftsgestaltung. Der B-Berg selbst stelle mit dem B-Bergturm eine weithin sichtbare Landmarke dar. Die teilweise Verdeckung des unteren Teils der Anlagentürme ändere an dieser Belastung nichts. Angesichts der riesigen Türme sei eine Verdeckung nur als marginal zu bezeichnen. Die in dem Bereich vorhandenen Wanderwege und Radwege würden ebenfalls nachhaltig betroffen. Am 20.03.2019 hat der Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt. Zur Begründung wiederholt er sein Vorbringen aus dem Widerspruch. Ergänzend führt er aus, dass die Zulässigkeit des Antrags außer Zweifel stehe. Es spiele keine Rolle, dass die streitgegenständliche Genehmigung auf den 10.01.2019 datiere und der Antragsteller erst am 29.01.2019 als Vereinigung i.S.d. § 3 UmwRG anerkannt worden sei. In diesem Fall greife § 2 Abs. 2 UmwRG. In der Umgebung der WEA seien 9 Rotmilanhorste zu finden. Damit liege ein Dichtezentrum von Rotmilanen vor. Bei einer Konzentration von 9 Rotmilanhorsten sei zudem ein signifikantes Tötungsrisiko im Sinne des § 44 Abs. 1 BNatSchG gegeben. Selbst bei Zugrundlegung der überkommenen Richtlinien der LUBW komme es nach wie vor auf die tatsächliche Verwirklichung des erhöhten Tötungsrisikos an, das nicht metergenau an der 1000 m Grenze ende. Bei den Untersuchungen zu Rotmilanen seien Zeiten von Sonnenaufgang und ab dem späten Nachmittag bis in den Abend hinein unberücksichtigt geblieben. Die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit sei rechtswidrig. Es liege kein öffentliches Interesse für dessen Anordnung vor. Im Mittelpunkt des Vorhabens stünden in erster Linie wirtschaftliche Interessen. Es liege auch kein besonderes privates Interesse vor. Die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung könne nicht dem privaten Gewinninteresse einzelner Unternehmer weichen. Der Antragsteller beantragt - sachdienlich gefasst -, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 15.02.2019 gegen die der Beigeladenen vom Landratsamt Schwäbisch Hall erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.01.2019 (Az.: ...), mit der der Beigeladenen die Errichtung und der Betrieb von 4 WEA auf dem Grundstück mit der Flst.-Nr. ... der Gemarkung R, Gemeindegebiet C, gestattet wurde, wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, der Antrag sei schon unzulässig. Der Antragsteller sei erst mit Bescheid vom 29.01.2019 i.S.d. § 3 UmwRG anerkannt worden. Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 lit.a UmwRG seien anerkannte Vereinigungen nur klagebefugt, wenn sie zur Beteiligung am Genehmigungsverfahren berechtigt gewesen seien. Dies treffe auf den Antragsteller nicht zu, da er erst mit Bescheid vom 29.01.2019 als Vereinigung i.S.d. § 3 UmwRG anerkannt worden sei. Darüber hinaus sei der Antrag auch unbegründet. Der Flächennutzungsplanverfahren der VVG C stünde dem Vorhaben nicht entgegen. Die Teilfortschreibung Windkraft befinde sich noch im Verfahren. Ein Antrag könne auch vor der Rechtskraft einer Teilfortschreibung genehmigt werden. Auch § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB stünde dem Vorhaben nicht entgegen. Von einer Verunstaltung könne erst ausgegangen werden, wenn die WEA zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit führe. Der Erholungsschwerpunkt B-Berg liege 1,3 km bzw. 1,6 km von der WEA 05 und der WEA 06 entfernt. Die Sichtachsen blieben bis auf Ausnahme der nordwestlichen Blickrichtung erhalten. Die Landschaft um den Vorhabenstandort sei nicht als einzigartig und herausragend schützenswert einzustufen. Die Entscheidung, auf die Durchführung einer UVP zu verzichten, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüfung sei vorliegend als standortbezogene Vorprüfung durchzuführen gewesen. Er habe eine solche Vorprüfung ordnungsgemäß in überschlägiger Prüfung mit dem Ergebnis vorgenommen, dass von den geplanten WEA keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen ausgingen. Verstöße hinsichtlich artenschutzrechtlicher Verbote für windkraftempfindliche Vogelarten, insbesondere Rotmilan, Schwarzmilan und Uhu, schieden aus. Die Erfassung der windkraftempfindlichen Brutvogelarten und der Rastvögel seien entsprechend dem Empfehlungen der LUBW im Zeitraum von April 2017 bis April 2018 durchgeführt worden. Im 1 km-Radius seien 7 windkraftrelevante Brutvogelarten mit dem Status Nahrungsgast (4 Arten) und Durchzügler (3 Arten) erfasst worden. Der Brutplatz des Rotmilans befinde sich außerhalb des 1 km-Radius am nördlichen Waldrand des B-Bergwaldes. Die Raumnutzungsanalyse zeige einen klaren Schwerpunkt außerhalb der WEA-Standorte. Ein Flugkorridor lasse sich anhand der Rasterauswertung (200 x 200 m) nicht herleiten. Es liege auch kein Dichtezentrum vor. Der Uhu brüte in einem entfernten Steinbruch in S. Der kürzeste Abstand zwischen Steinbruch und der am westlichsten gelegenen Anlage betrage 5,4 km. Auf Grund der strukturreichen Lebensräume im Offenland sei es wenig wahrscheinlich, dass der Uhu den inneren Waldbereich anfliege. Gebiete mit Rastgebietsfunktion würden im 2 km-Radius nicht vorliegen. Das Vorkommen von bedrohten Fledermausarten führe nicht automatisch zu einem Verstoß gegen § 44 Abs. 1 Nr. 1, 2 und Nr. 3 BNatSchG. Im 1 km-Radius zu den WEA seien keine Wochenstuben nachgewiesen worden. Die Ermittlung anlagenspezifischer Abschaltalgorithmen über ein Gondelmonitoring sei geeignet, stärkere Auswirkungen beim Betrieb zu verhindern. Bei den festgelegten Abschaltzeiten handle es sich um eine technische Standartmaßnahme, die grundsätzlich geeignet sei, das Tötungsrisiko von Fledermäusen unter die Signifikanzschwelle zu senken. Ein für die Anordnung des sofortigen Vollzuges notwendiges privates oder öffentliches Interesse liege vor. Das Interesse des Antragstellers habe zurückzutreten, da eine Verzögerung der Errichtung der WEA zur erheblichen Ertragsausfällen führe. Darüber hinaus überwiege das öffentliche Interesse nach dem Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg (KSG-BW) an dem Bau der Anlagen erheblich das Interesse an der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus, der Antrag sei schon unzulässig sei. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UmwRG sei die Zulässigkeit eines Rechtsbefehls nach dem UmwRG davon abhängig, dass die Vereinigung zur Beteiligung am Verfahren berechtigt gewesen sei. In vereinfachten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG gebe es aber kein Beteiligungsrecht von Umweltvereinigungen. Im Übrigen sei der Antrag auch unbegründet. Es habe keine Pflicht zur Durchführung einer UVP bestanden. Vorliegend habe lediglich eine standortbezogene Vorprüfung durchgeführt werden müssen. Da der Standort der geplanten WEA 05 in ca. 100 m Entfernung zum FFH-Gebiet „B V-G“ liege, habe der Antragsgegner zu Recht auf der „zweiten Stufe“ der standortbezogenen Vorprüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG ausgeführten Kriterien geprüft, ob das Vorhaben „erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen“ haben könne. Der Antragsteller habe nicht aufgezeigt, dass durch die streitgegenständlichen WEA ein in Anlage 3 UVPG ausdrücklich genanntes Gebiet oder ein Einzelobjekt erheblich nachteilig beeinflusst werde. Ein signifikant erhöhtes Kollisionsrisiko für den Rotmilan könne bei der Errichtung und dem Betrieb der WEA 03 bis 06 ausgeschlossen werden. Nach den LUBW-Hinweisen sei ein signifikantes Tötungsrisiko nur innerhalb eines Radius von 1.000 m gegeben und auch nur dann, wenn die Raumnutzungsanalyse zeige, dass sich die Rotmilane im Nahbereich der WEA aufhielten. Bei Erhebungen im Jahr 2017 seien folgende mit Brutpaaren besetze Rotmilanhorste im Umfeld der WEA festgestellt worden: - WEA 03: Drei Brutpaare, ein Horst in 1.070 m, ein Horst in 1.290 m Entfernung - WEA 04: Zwei Brutpaare, ein Horst in 1.290 m, ein Horst in 1.380 m Entfernung - WEA 05: Zwei Brutpaare, ein Horst in 1.690 m, ein Horst in 1.710 m Entfernung - WEA 06: Zwei Brutpaare, ein Horst in 1.570, ein Horst in 2.240 m Entfernung. Eine Berücksichtigung der Prüfbereiche des Helgoländer Papiers führe zu keinem anderen Ergebnis. Die Raumnutzungsanalyse zeige, dass sich die Rotmilane im 1.500 m Radius zur Nahrungssuche hauptsächlich im nördlichen und westlichen Waldrandbereich direkt um ihren Brutplatz aufhielten. Die Raumnutzungsanalyse zu Nahrungshabitaten und Flugkorridoren genüge dem Stand der Wissenschaft. Die Raumnutzungsanalyse sei entsprechend der LUBW-Hinweise erfolgt. Diese seien als antizipiertes Sachverständigengutachten von hoher Qualität anzusehen. Der Antragsteller verkenne, dass das von ihm herangezogene „Helgoländer Papier 2“ im Jahr 2014 entworfen und am 15.04.2015 „erlassen“ worden sei, somit zwar nach den LUBW-Hinweisen vom 01.03.2013, aber noch vor den in Bezug auf die Prüfradien konkretisierten LUBW-Hinweisen vom 01.07.2015. Die Gesamtbeobachtungszeit des Rotmilans habe 216 Stunden betragen und sei zwischen 9:00 Uhr und 12:00 Uhr durchgeführt worden. Nach aktuellem fachwissenschaftlichem Kenntnisstand gebe es keinen nachvollziehbaren Grund, dass die Beobachtungszeit in fachwissenschaftlicher Hinsicht nicht vertretbar sei. Einzig der Windkrafterlass Bayern schreibe eine Beobachtungszeit von 6 Stunden vor. Ein Dichtezentrum für Rotmilane liege nicht vor. Ein solches sei nach den Hinweisen der LUBW zur „Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigungen von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen vom 01.07.2015“ nur anzunehmen, wenn in einem Radius von 3,3 km mindestens vier Revierpaare vorkommen würden. Zudem sei ein Dichtzentrum kein Gebiet i.S.d. Nummer 2.3 der Anlage 2 des UVPG a.F. und könne daher nicht bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen. Im maßgeblichen 3,3 km-Umfeld habe es lediglich drei Brutpaar gegeben. Wenn der Antragsteller vortrage, im Prüfbereich seien 9 Brutpaare im Raum, so habe er fälschlicherweise (identische) Brutpaare zusammengezählt. Auch die Ermittlungen und Bewertungen für den Uhu seien entsprechend der LUBW-Hinweise durchgeführt worden. Sowohl im Radius von 1 km als auch im 4 km-Radius sei kein brütendes Uhupaar vorhanden. Zwar habe in den Jahren 2012, 2017 und 2018 ein Schwarzmilanpaar in 3,81 km Entfernung zur WEA 06 gebrütet. Dies sei aber außerhalb jeglicher Mindestabstandempfehlungen gewesen. Die nicht näher untermauerten Behauptungen des Antragstellers, die gutachterlichen Stellungnahmen zu den Zugvögeln und den Rastvögeln seien unvollständig und nicht verwertbar, entbehrten jeglicher Grundlage. Der Antragsteller habe auch in Bezug auf die Fledermäuse keine konkreten Umstände vorgetragen, die geeignet seien, die Richtigkeit der zu den einzelnen Fledermausarten getroffenen Feststellungen zu widerlegen. In die Genehmigung seien unter Ziffer 3 G. 3.3 bis G. 3.7 zusätzlich mehrere Nebenbestimmungen aufgenommen worden, die Maßnahmen zum Schutz der Fledermäuse zum Inhalt hätten. Zu diesen Maßnahmen gehöre u.a. ein sog. Gondel-Monitoring an der WEA 03 und WEA 05, nach dessen Ergebnissen ein endgültiger und dann dauerhaft einzusetzender Abschalt-Algorithmus für alle genehmigten WEA zu entwickeln sei. Es liege auch kein erheblicher Eingriff in das Landschaftsbild vor. Der Antragsteller verkenne, dass das Vorhaben selbst nicht innerhalb eines Landschaftsschutzgebietes liege. Im Fachbeitrag Natur und Umwelt sei auf 20 Seiten ausführlich und nachvollziehbar dargelegt worden, warum es sich vorliegend um keinen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handle. Der Antragsteller habe nicht gezeigt, dass diese Feststellungen angreifbar seien. Mit Beschluss vom 16.05.2019 hat der Landtag von Baden-Württemberg eine gegen das Vorhaben gerichtete Petition abgelehnt (vgl. LT-Drs. ...). Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Behördenakten des Antragsgegners verwiesen. II. I. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines am 15.02.2019 beim Landratsamt Schwäbisch Hall eingelegten Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Antragsgegners vom 10.01.2019 für die Errichtung und den Betrieb von vier WEA (WEA 03 bis 06) hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zwar zulässig (1.), aber unbegründet (2.). 1. Der Antrag ist nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO zulässig. Insbesondere ist der Antrag nach § 80a Abs. 3, Satz 2 i.V.m. § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthaft, da der Antragsgegner in Abschnitt I, Ziffer 3 der erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigung die sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat und dem Widerspruch des Antragsstellers daher keine aufschiebende Wirkung zukommt. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Die Antragsbefugnis ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Umweltrechtsbehelfsgesetz (UmwRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.08.2017 (BGBl. I S. 3290). Nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UmwRG kann eine nach § 3 anerkannte inländische Vereinigung, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung geltend macht, dass eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG oder deren Unterlassen Rechtsvorschriften, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, widerspricht (Nr. 1) und sie geltend macht, in ihrem satzungsmäßigen Aufgabenbereich der Förderung der Ziele des Umweltschutzes durch die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 oder deren Unterlassung berührt zu sein (Nr. 2). Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 UmwRG muss die Vereinigung bei Rechtsbehelfen gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder deren Unterlassen zudem die Verletzung umweltbezogenen Vorschriften geltend machen. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Antragsteller wurde mit Bescheid des Umweltbundesamtes vom 29.01.2019 als Vereinigung i.S.d. § 3 UmwRG anerkannt. Mit der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.01.2019 liegt auch eine Entscheidung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG vor. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist das UmwRG anwendbar auf Verwaltungsakte oder öffentlich-rechtliche Verträge, die unter Anwendung umweltbezogener Rechtsvorschriften des Bundesrechts, des Landesrechts oder unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Union zugelassen werden. Der Begriff der Zulassung i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist weit zu verstehen und umfasst u.a. immissionsschutzrechtliche Genehmigungen (Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 Rn. 68 ff. UmwRG, m.w.N.). Der Antragsteller hat mit den Vorschriften des UVPG, § 44 Abs. 1 BNatschG und § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch umweltbezogene Vorschriften geltend gemacht, die für die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung i.S.d. § 6 BImSchG von Bedeutung sind, und die seinen satzungsmäßigen Aufgabenbereich betreffen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 27.11.2017 - 22 CS 17.1574 -, juris Rn. 72). Die Antragsbefugnis ist vorliegend nicht durch § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 UmwRG und § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a UmwRG ausgeschlossen. Beide Bestimmungen sind im vorliegenden Fall unangewendet zu lassen. Nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 UmwRG ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG nur anwendbar auf Verwaltungsakte und öffentlich-rechtliche Verträge, durch die andere als in den Nummern 1 bis 2 b genannte Vorhaben zugelassen werden. Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a UmwRG sind Zulassungsentscheidungen im Sinne von § 2 Abs. 6 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) über die Zulässigkeit von Vorhaben, für die nach dem UVPG eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) bestehen kann. Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich (auch) um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 a UmwRG. Nach Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG ist bei Vorhaben, die 3 bis weniger als 6 WEA umfassen, eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UmwRG ist eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung nur dann antragsbefugt, wenn sie im Falle eines Verfahrens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 2 b zur Beteiligung berechtigt war. Der Antragsteller war im vorliegenden Fall nicht i.S.d. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a UmwRG zur Beteiligung berechtigt. Der Begriff der Beteiligungsberechtigung umfasst nur förmliche Beteiligungsverfahren. Der Wortlaut des Gesetzes („zur Beteiligung berechtigt“) fragt nach einer rechtlich abgesicherten Verfahrensposition. Eine freiwillige Beteiligung genügt demnach nicht (vgl. Kment, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 2 UmwRG Rn. 24). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Das Genehmigungsverfahren wurde vorliegend lediglich als vereinfachtes Verfahren i.S.d. § 19 BImSchG durchgeführt, das keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht. Auch die standortbezogene Vorprüfung nach dem UVPG sieht keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung vor. Eine Klagebefugnis folgt im vorliegenden Fall auch nicht aus § 2 Abs. 2 UmwRG, da der Antragsteller im Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsbehelfs bereits als Vereinigung i.S.d. § 3 UmwRG anerkannt war. Die mit dem Gesetz zur Anpassung des UmwRG und anderer Vorschriften an europa- und völkerrechtliche Vorgaben vom 29. Mai 2017 (BGBl. I S. 1298) eingeführte Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ist als Auffangtatbestand konzipiert, der sicherstellen soll, dass Art. 9 Abs. 3 des Übereinkommens über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten vom 25. Juni 1998 (Aarhus-Konvention) vollständig im deutschen Recht umgesetzt ist (BT-Drs. 422/16, S. 26 f.). § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG dient hingegen der Umsetzung von Art. 11 der Richtlinie 2011/92/EU über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-Richtlinie), die ihrerseits die Vorgaben des Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention übernimmt. Nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention stellt jede Vertragspartei unbeschadet unter anderem des in Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention genannten Überprüfungsverfahrens sicher, dass Mitglieder der Öffentlichkeit, sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen, Zugang zu verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahren haben, um die von Privatpersonen und Behörden vorgenommenen Handlungen und begangenen Unterlassungen anzufechten, die gegen umweltbezogene Bestimmungen ihres innerstaatlichen Rechts verstoßen. Das streitgegenständliche Vorhaben unterfällt nicht Art. 9 Abs. 2 der Aarhus-Konvention, da der Anwendungsbereich dieser Vorschrift nur für Vorhaben i.S.d. Art. 6 i.V.m. dem Anhang 1 zur Aarhus-Konvention anwendbar ist, zu denen das streitgegenständliche Vorhaben nicht zählt. Nach der ständigen Spruchpraxis des Compliance Committes der Aarhus-Konvention ist eine weite Auslegung zum Anwendungsbereich des Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention geboten. Maßgeblich ist allein, ob eine Anwendung umweltbezogener Bestimmungen erforderlich ist; Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention sieht damit einen Gerichtszugang bei allen Entscheidungen vor, die gegen umweltbezogene Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts verstoßen können (vgl. BT-Drs. 422/16, S. 26 f. m. w. N.; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, vor § 1 UmwRG Rn. 4; Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 UmwRG Rn. 3 f.). Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention ist integraler Bestandteil der Rechtsordnung der Europäischen Union und für die Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 216 Abs. 2 AEUV verbindlich (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 - C-240/09 -, juris Rn. 30 f.). Die nationalen Gerichte sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zumindest gehalten, das nationale Recht so weit wie möglich im Einklang sowohl mit den Zielen von Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention als auch mit den Ziel eines effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes für die durch das Unionsrecht verliehenen Rechte auszulegen, um es einer Umweltschutzorganisation zu ermöglichen, eine Entscheidung, die möglicherweise im Widerspruch zum Umweltrecht der Union steht, vor einem Gericht anzufechten (vgl. EuGH, Urt. v. 08.03.2011 - C-240/09 -, juris Rn. 52; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 5.9.2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 48). Darüber hinaus sind demnach erforderlichenfalls bei Unmöglichkeit einer unionsrechtskonformen Auslegung auch entgegenstehende nationale Rechtsvorschriften unangewendet zu lassen, ohne dass gesetzgeberisches Tätigwerden abzuwarten wäre (vgl. EuGH, Urt. v. 20.12.2017 - C-664/15 -, juris Rn. 56 ff. m. w. N., vgl. zum Ganzen auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 157 ff.). Nach dieser Maßgabe ist § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG auch auf Vorhaben anzuwenden, die in den Anwendungsbereich des UVPG fallen und bei denen keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat. Bei Zugrundelegung des vom nationalen Gesetzgeber nach dem Wortlaut der Vorschriften augenscheinlich gewollten Exklusivitätsverhältnisses zwischen Nr. 1 und Nr. 5 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG wäre der Antragsteller vorliegend nicht antragsbefugt. Eine solche Abgrenzung erschiene aber bereits deshalb sinnwidrig (vgl. Schieferdecker in Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl.2018, § 1 UmwRG Rn. 18), weil bei einem Kleinvorhaben, bei dem nach seiner Art, geringen Größe oder geringen Leistung keine Verpflichtung zur Vorprüfung besteht und daher schon keine UVP-Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann (vgl. Schieferdecker, in: Hoppe/Beckmann/Kment, UVPG/UmwRG, 5. Aufl. 2018, § 1 Rn. 40), der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ohne Weiteres eröffnet wäre. Demgegenüber könnten anerkannte Umweltvereinigungen bei einem vorprüfungspflichtigen und damit im Ansatz mit größeren Risiken für Umweltbelange verbundenen Vorhaben, bei dem keine förmliche Öffentlichkeitsbeteiligung stattgefunden hat, wegen der Sperrwirkung des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 UmwRG und des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 a UmwRG keine gerichtliche Kontrolle im Hinblick auf die insoweit relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verlangen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 162). Zum anderen hätte eine solche Abgrenzung auch eine unzulässige Einengung des nach Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention gebotenen Rechtsschutzes zur Folge. Nach Ziffer 1.6.1 des Anhangs 1 zur 4. BImSchG ist ein Genehmigungsverfahren nach § 10 BImSchG mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung bei Windenergieanlagen erst ab 20 und mehr WEA verbindlich vorgeschrieben. Eine Vielzahl von umweltrelevanten Vorhaben - zu denen auch das streitgegenständliche Vorhaben zu zählen ist - würden somit keiner Rügemöglichkeit unterliegen. Zwar befugt Art. 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention die Vertragsparteien dazu, den Rechtsschutz von im „innerstaatlichen Recht festgelegten Kriterien“ abhängig zu machen. Die Vertragsparteien dürfen den Nebensatz „sofern sie etwaige in ihrem innerstaatlichen Recht festgelegte Kriterien erfüllen“ jedoch nicht als Vorwand für die Einführung oder Beibehaltung so strenger Kriterien benutzen, dass alle oder nahezu alle Mitglieder der Öffentlichkeit, Umweltorganisationen eingeschlossen, an der Anfechtung von Handlungen oder Unterlassungen, die gegen umweltbezogenes innerstaatliches Recht verstoßen, wirksam gehindert werden. Der Zugang zu solchen Verfahren ist vorausgesetzt und nicht die Ausnahme, da Artikel 9 Abs. 3 der Aarhus-Konvention in Verbindung mit den Artikeln 1 und 3 und vor dem Hintergrund des in der Präambel formulierten Anliegens zu lesen ist, „dass die Öffentlichkeit, einschließlich Organisationen, Zugang zu wirkungsvollen gerichtlichen Mechanismen haben soll, damit ihre berechtigten Interessen geschützt werden und das Recht durchgesetzt wird“ (Feststellungen zu Beschwerde 2005/11 in Bezug auf Belgien, Ziffern 34-36, zu Beschwerde ACCC/C/2006/18 in Bezug auf Dänemark, Ziffern 29-30 und zu Beschwerde ACCC/C/20058/48 in Bezug auf Österreich, Ziffern 68- 70, vgl. ACCC/C/2008/32, Ziffer 92; zitiert nach BT-Drs. 422/16, S. 27 f.). 2. Der Antrag ist jedoch unbegründet. (a) Soweit der Antragsteller die Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges beanstandet, greifen seine Einwände nicht durch, weil die in der angefochtenen immissionsschutzrechtlichen Genehmigung gegebene schriftliche Begründung der Anordnung des Sofortvollzuges den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt. Das Begründungserfordernis ist rein formeller Natur. Deshalb sind an den Umfang und den Inhalt der Begründung keine zu hohen Anforderungen zu stellen. Erforderlich ist allerdings eine auf den konkreten Einzelfall abstellende Darlegung des besonderen Interesses dafür, dass ausnahmsweise die sofortige Vollziehung notwendig ist und dass die privaten Interessen möglicherweise betroffener Dritter hinter dieses erhebliche öffentliche Interesse zurücktreten müssen (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 80 Rn. 85). Diesen Anforderungen genügt die in Abschnitt VI der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 10.01.2019 gegebene Begründung vollumfänglich. Denn die Genehmigungsbehörde hat darin die nach ihrer Einschätzung überwiegenden privaten Interessen der Beigeladenen sowie auch ein besonderes öffentliches Interesse (hier: den Klimaschutz) konkret benannt und auch im Einzelnen dargelegt. Soweit der Antragsteller gegen die von der Genehmigungsbehörde vorgenommene Interessengewichtung darüber hinaus materiell-rechtliche Einwände erhoben hat, bedürfen diese Einwände an dieser Stelle keiner Erörterung, weil bei der Prüfung der Einhaltung des formellen Begründungserfordernisses nach § 80 Abs. 3 VwGO eine materielle Überprüfung der Richtigkeit der von der Genehmigungsbehörde zur Begründung des Sofortvollzuges vorgenommenen Interessenabwägung neben der vom Gericht selbst vorzunehmenden Interessenabwägung der Begründetheitsprüfung im gerichtlichen Eilverfahren nicht stattfindet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 17). Für die Anordnung des Sofortvollzuges besteht - wie in der konkreten Begründung gemäß § 80 Abs. 3 VwGO im angefochtenen Genehmigungsbescheid dargelegt - auch ein besonderes öffentliches Interesse im Sinne des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, dessen Vorliegen vor der im Rahmen der Entscheidung über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gebotenen und an der voraussichtlichen Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsaktes orientierten Abwägung der widerstreitenden Interessen zu prüfen ist. Dieses ergibt sich in Fällen der vorliegenden Art regelmäßig bereits aus dem mit den Klimaschutzgesetz Baden-Württemberg verfolgten Zweck, den Ausbau erneuerbarer Energien rasch zu fördern (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg a.a.O., juris Rn. 23 f.). (b) Die im Rahmen der Begründetheitsprüfung nach den §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vom Gericht vorzunehmende Abwägung der wiederstreitenden Interessen der Beteiligten führt im vorliegenden Fall im Ergebnis dazu, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Verwirklichung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung der Vorrang einzuräumen ist. Maßgeblich hierfür ist, dass der Widerspruch des Antragstellers gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung aller Voraussicht nach erfolglos bleiben wird. Denn nach der hier gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass die immissionsschutzrechtlich genehmigten WEA gegen Vorschriften verstoßen, auf deren Einhaltung der Antragsteller einen Anspruch hat. (aa) Gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 1 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG gegen Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Nach Satz 2 muss zudem eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltprüfung im Sinne von § 1 Nr. 1 UVPG bestehen. Vorliegend kann bereits keine Pflicht zur Durchführung einer UVP festgestellt werden. Auf das streitgegenständliche Vorhaben findet das UVPG i.d.F. vom 08.09.2017 (BGBl. I S. 3370) Anwendung. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist nicht vorliegend gemäß § 74 Abs. 1 UVPG das UVPG a.F. anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind für Vorhaben, für die das Verfahren zur Feststellung der UVP-Pflicht im Einzelfall nach § 3c oder nach § 3e Absatz 1 Nummer 2 in der Fassung des UVPG, das vor dem 16.05.2017 galt und die vor dem 16.05.2017 eingeleitet wurden, die Vorschriften des Teils 2 Abschnitt 1 über die Vorprüfung des Einzelfalls in der bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Das streitgegenständliche Vorhaben wurde nicht vor dem 16.05.2017 eingeleitet. Der Begriff der „Einleitung des Vorhabens“ bezieht sich allein auf den Beginn des behördlichen Verfahrens zur Feststellung der UVP-Pflicht. Dieses beginnt gemäß § 5 Abs. 1 UVPG erst mit der förmlichen Antragstellung. Der Antrag auf Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung und damit auch der Antrag auf behördliche Überprüfung der UVP-Pflicht wurde hier am 17.07.2018 gestellt (vgl. die Behördenakte, S. 24). Rechtlich ohne Relevanz ist daher, wenn der Antragsteller vorträgt, der Vorhabenbetreiber habe schon im Jahr 2017 mit Vorbereitungshandlungen begonnen. Das Landratsamt Schwäbisch Hall hat vorliegend zu Recht ausschließlich eine standortbezogene Vorprüfung gemäß § 7 Abs. 2 UVPG durchgeführt. Die von der Beigeladenen zur Genehmigung gestellten vier WEA bedurften gemäß § 7 Abs. 2 Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 der Anlage 1 zum UVPG auch lediglich einer standortbezogenen Vorprüfung („3 bis weniger als 6 Anlagen“). Der Einwand des Antragstellers, es hätte eine allgemeine Vorprüfung durchgeführt werden müssen, geht daher fehl. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ist unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien auch zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass mit dem Neuvorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verbunden sind, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele von besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien betreffen und die nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 bis 6 UVPG ist die standortbezogene Vorprüfung als überschlägige Prüfung in zwei Stufen durchzuführen. In der ersten Stufe wird geprüft, ob bei dem Neuvorhaben besondere örtliche Gegebenheiten gemäß den in Anlage 3 Nr. 2.3 aufgeführten Schutzkriterien vorliegen. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass keine besonderen örtlichen Gegebenheiten vorliegen, so besteht keine UVP-Pflicht. Ergibt die Prüfung in der ersten Stufe, dass besondere örtliche Gegebenheiten vorliegen, so wird auf der zweiten Stufe unter Berücksichtigung der in Anlage 3 zum UVPG aufgeführten Kriterien geprüft, ob das Neuvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele des Gebietes betreffen und nach § 25 Abs. 2 UVPG bei der Zulassungsentscheidung zu berücksichtigen gewesen wären. Die UVP-Pflicht besteht, wenn das Neuvorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde solche Umweltauswirkungen haben kann. Die gerichtliche Überprüfung der behördlichen Feststellung, dass eine UVP unterbleiben kann, hat sich darauf zu beschränken, ob die Vorprüfung entsprechend den Vorgaben durchgeführt wurde, und, ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. Im gerichtlichen Verfahren zu beanstandende Rechtsfehler schließen die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses einer Vorprüfung aus, wenn entweder die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die so schwer wiegen, das durch sie das Ergebnis der Vorprüfung beeinflusst werden kann, oder das Ergebnis außerhalb des Rahmens einer zulässigen Einschätzung liegt (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2018 - 10 S 1639/17 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 41). Steht bereits im Zeitpunkt der UVP-Vorprüfung fest, dass ein für die Entscheidung erheblicher Umweltbelang keinen Einfluss auf das Ergebnis der Entscheidung haben kann, bedarf es keiner UVP (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.06.2014 - 9 A 1.13 -, juris Rn. 23). Vom Vorhabenträger vorgesehene Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen können demnach zur Verneinung der Erheblichkeit führen, wenn sie solche Umweltauswirkungen offensichtlich ausschließen. Davon wird häufig bei technischen Standartmaßnahmen auszugehen sein, die als Stand der Technik anzusehen sind (VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 69). Das Landratsamt Schwäbisch Hall ist zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend besondere örtliche Gegebenheiten gemäß der in Anlage 3 Nr. 2.3 zum UVPG aufgeführten Schutzkriterien gegeben sind. Bei dem FFH-Gebiet „B V-G“ handelt es sich um ein Natura 2000-Gebiet i.S.d. Ziffer 2.3.1 der Anlage 3 zum UVPG. Ausweislich des Aktenvermerks vom 27.12.2018 beträgt der Abstand zwischen dem Turm der WEA 05 zum Schutzgebiet lediglich 100 m und der Abstand zwischen dauerhaft genutzter Schotterfläche und Schutzgebiet nur 40 m. Das Landratsamt Schwäbisch Hall ist auch rechtfehlerfrei zu dem Ergebnis gekommen, dass das Neuvorhaben keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die die besondere Empfindlichkeit oder die Schutzziele von Gebieten i.S.d. Nr. 2.3 der Anlage 3 des UVPG betreffen. Die artbezogenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele des FFH-Gebietes „B V-G“ dürften durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Dies gilt insbesondere für die im Managementplan des FFH-Gebiets „B V-G“ definierten Erhaltungs- und Entwicklungsziele für Fledermäuse (Mopsfledermaus, Wimperfledermaus, Bechsteinfledermaus, Großes Mausohr). Das zum Fledermausschutz durchzuführende Gondelmonitoring zur Entwicklung spezifischer Abschaltalgorithmen (vgl. Abschnitt III, G., Ziffer 3.5 des Genehmigungsbescheids) ist eine geeignete Verminderungsmaßnahme, um erhebliche Umweltauswirkungen auf Fledermäuse auszuschließen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 74 ff.; Hessischer VGH, Beschl. v. 04.08.2016 - 9 B 2744/15 -, juris Rn. 29). Durch die Ausgestaltung des Gondelmonitorings entsprechend den Hinweisen der Landesanstalt für Umwelt (LUBW) zur „Untersuchung von Fledermausarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ (im Folgenden: Untersuchungshinweise Fledermäuse) hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall auch am Stand der Technik orientiert. Der Antragsteller hat nicht substantiiert aufgezeigt, dass das Godelmonitoring ungeeignet ist, um erhebliche Umweltauswirkungen für Fledermäuse auszuschließen. Auch die übrigen im Managementplan des FFH-Gebiets „B V-G“ definierten artenbezogenen Erhaltungs- und Entwicklungsziele dürften durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Ausweislich der in den Genehmigungsunterlagen enthaltenen Artenschutzrechtlichen Prüfung - Textteil - befinden sich relevante Habitaträume der Gelbbauchunke außerhalb der Bauflächen (s. dort S. 73). In Abschnitt III, G., Ziffer 3.10 des Genehmigungsbescheids sind Maßnahmen zur Vermeidung von erheblichen Umweltauswirkungen auf die Gelbbauchunke vorgesehen. So sind Bereiche mit Vorkommen der Gelbbauchunke mit Amphibienschutzzaun mit Überhangschutz vom Baufeld abzugrenzen und über die Ökologische Baubegleitung auf Funktionsfähigkeit zu kontrollieren. Die Bildung großer Pfützen und Mulden im Bereich der befahrenen, geschotterten Bauflächen, die eine potentielle Laichstelle für Gelbbauchunken darstellen können, sind zu vermeiden. Entstandene Mulden sind unverzüglich mit Schotter aufzufüllen, damit keine geeigneten Habitatbedingungen entstehen. Auch die lebensraumtypbezogenen Schutzziele des FFH-Gebiets dürften durch das Vorhaben nicht beeinträchtigt werden. Das Vorhaben nimmt keine Flächen innerhalb des FFH-Gebiets in Anspruch. Zudem ist gemäß Abschnitt III, G., Ziffer 3.12 des Genehmigungsbescheids die Umsetzung der Baumaßnahmen durch eine Ökologische Baubegleitung sicherzustellen. Nach Ziffer 3.13 ist eine Oberflächenentwässerung in Richtung des FFH-Gebietes zu vermeiden. Die bauzeitlichen Flächen dürfen nur nach Norden oder Osten entwässern. Nach Ziffer 3.14 sind die Schutzgebietsflächen auszupflocken und mit Flatterband zu kennzeichnen. Über die Ökologische Baubegleitung ist zu entscheiden, ob ggf. ein Bauzaun zum Schutz einzusetzen ist. Für eine Beeinträchtigung von Schutzzielen oder der besonderen Empfindlichkeit weiterer in Ziffer 2.3 der Anlage 3 des UVPG genannter örtlichen Gegebenheiten ist vorliegend nichts ersichtlich. Eine UVP-Pflichtigkeit des Vorhabens ergibt sich insbesondere nicht aus der Annahme eines sog. Dichtezentrums von Rotmilanen. Solange es an einer normativen Schutzgebietsausweisung fehlt, die den Schutz von Rotmilanen dient, und auch kein faktisches Vogelschutzgebiet vorliegt - für das vorliegend nichts ersichtlich ist -, kann ein solches vom Antragsteller behauptetes Dichtezentrum einem Gebiet im Sinne der Nummer 2.3 der Anlage 3 des UVPG nicht gleichgestellt werden und ist deshalb für sich gesehen von vornherein nicht geeignet, bei einer standortbezogenen Vorprüfung eine UVP-Pflicht begründen zu können. Von Relevanz ist das Vorliegen eines Dichtezentrums vielmehr ausschließlich zur Bewertung der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände der §§ 44 ff. BNatSchG (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 04.10.2018 - 10 S 1639/17 -, juris Rn. 8; Beschl. v. 20.07.2018 - 10 S 2378/17 -, juris Rn. 13). (bb) Der Widerspruch des Antragstellers dürfte auch nicht nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG begründet sein. Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UmwRG sind Rechtsbehelfe nach § 2 Abs. 1 UmwRG begründet, soweit die Entscheidung nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nr. 2a bis 6 oder deren Unterlassen gegen umweltbezogene Rechtsvorschriften verstößt, die für diese Entscheidung von Bedeutung sind, und der Verstoß Belange berührt, die zu den Zielen gehören, die die Vereinigung nach ihrer Satzung fördert. Da eine UVP-Pflicht nicht besteht, kann der Antragsteller eine Verletzung materiell-rechtlicher umweltbezogener Rechtsvorschriften nur aufgrund des mit der Novellierung des UmwRG mit Gesetz vom 29.05.2017 (BGBl. I S. 1298) neu eingeführten § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG geltend machen. Die Vorschrift umfasst auch diejenigen Vorhaben, bei denen erst eine UVP-Vorprüfung ergibt, dass keine Pflicht zur Durchführung der UVP besteht (ebenso VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 157 ff.; VG Darmstadt, Beschl. v. 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, juris Rn. 134; a.A. VG Düsseldorf, Beschl. v. 27.06.2019 - 28 L 779/19 -, juris Rn. 38). Bei Zugrundelegung des Exklusivitätsverhältnisses zwischen Nr. 1 und Nr. 5 des § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG könnte der Antragsteller in einem Fall wie hier nicht geltend machen, es lägen auch die Voraussetzungen der Nr. 5 vor und der Antrag sei wegen der Verletzung umweltbezogener Vorschriften begründet. Vielmehr könnte er sich nur darauf berufen, dass die Vorprüfungsentscheidung nicht den gesetzlichen Maßstäben genüge, weil das Vorhaben entgegen der Annahme der Behörde geeignet sei, erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen hervorzurufen. Zudem wäre die gerichtliche Kontrolldichte eingeschränkt. Eine vollständige gerichtliche Überprüfung der Einhaltung umweltbezogener Vorschriften würde hingegen unterbleiben. Wie schon oben unter (1.) zur Zulässigkeit des Antrags ausgeführt, wäre eine solche Abgrenzung jedoch sinnwidrig, da bei einem Kleinvorhaben, bei dem nach seiner Art, geringen Größe oder geringen Leistung keine Verpflichtung zur Vorprüfung besteht und daher schon keine UVP-Pflicht im Sinne von § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG bestehen kann, der Anwendungsbereich des § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UmwRG ohne Weiteres eröffnet wäre und damit eine vollständige gerichtliche Kontrolle zumindest der Einhaltung umweltbezogener Rechtsvorschriften verlangt werden könnte. Demgegenüber könnten anerkannte Umweltvereinigungen bei einem vorprüfungspflichtigen und damit im Ansatz mit größeren Risiken für Umweltbelange verbundenen Vorhaben nur eine eingeschränkte Kontrolle im Hinblick auf die insoweit relevanten erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen verlangen (vgl. zum Ganzen: VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 20.11.2018 - 5 S 2138/16 -, juris Rn. 162 ff. m.w.N.). Der Antragsteller macht vorliegend jedoch erfolglos einen Verstoß gegen § 44 Abs. 1 BNatSchG (1) und § 35 BauGB (2) geltend. (1) Gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Das Tötungsverbot ist individuenbezogen zu verstehen. Dass bedeutet nicht, dass absehbare Einzelverluste notwendig den Tatbestand des Tötungsverbots verwirklichen. Zur Vermeidung sachwidriger Ergebnisses ist § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG dahin auszulegen, dass das Tötungsverbot Tierverluste nur dann erfasst, wenn sich durch das Vorhaben das Kollisionsrisiko für Exemplare der betroffenen Arten signifikant erhöht. Umstände, die für die Beurteilung der Signifikanz eine Rolle spielen, sind insbesondere artspezifische Verhaltensweisen, häufige Frequentierung des betroffenen Raums und die Wirksamkeit vorgesehener Schutzmaßnahmen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 42; Bayerischer VGH, Urt. v. 18.6.2014 - 22 B 13.1358 -, juris). § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG verbietet es u.a., wildlebende Tiere streng geschützter Arten während der für die Arterhaltung sensiblen Phasen erheblich zu stören, wobei eine erhebliche Störung dann vorliegt, wenn sich durch sie der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. Dies erfordert eine Verminderung der Überlebenschancen, des Bruterfolges oder der Reproduktionsfähigkeit, bezogen auf die lokale Population (Gellermann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 90. EL Juni 2019, § 44 BNatSchG Rn. 12). § 44 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG untersagt es, Fortpflanzungs- und Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Bei der Prüfung, ob artenschutzrechtliche Verbotstatbestände nach § 44 BNatSchG erfüllt sind, ist der Genehmigungsbehörde eine naturschutzfachliche Einschätzungsprärogative zuzuerkennen, die sich sowohl auf die Erfassung des Bestandes der geschützten Arten als auch auf die Bewertung der diesen im Fall einer Realisierung des Vorhabens drohenden Gefahren bezieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.11.2013, 7 C 40.11 -, juris Rn. 19; Nordrhein-Westfälisches OVG, Beschl. v. 01.04.2019 - 8 B 1013/18 -, juris Rn. 14). Die behördliche Einschätzungsprärogative hat zur Folge, dass die Annahmen der Genehmigungsbehörde einer nur eingeschränkten Kontrolle zugänglich sind. Das Gericht bleibt verpflichtet zu prüfen, ob im Gesamtergebnis die artenschutzrechtlichen Untersuchungen sowohl in ihrem methodischen Vorgehen als auch in ihrer Ermittlungstiefe ausreichen, um die Behörde in die Lage zu versetzten, die Voraussetzungen der artenschutzrechtlichen Verbotstatbestände sachgerecht zu überprüfen (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2013 - 4 C 1.12. -, juris 16). Die einzufordernde Untersuchungstiefe hängt dabei maßgeblich von den naturräumlichen Gegebenheiten im Einzelfall ab. Jedenfalls benötigt die entscheidende Behörde Daten, aus denen sich in Bezug auf das Untersuchungsgebiet die Häufigkeit und Verteilung der geschützten Arten sowie deren Lebensstätten entnehmen lassen (VG Darmstadt, Beschl. v. 29.03.2018 - 6 L 3548/17.DA -, juris Rn. 137). In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass mit dem streitgegenständlichen Vorhaben keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos wild lebender Tiere verbunden ist. Eine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos ist für kollisionsgefährdeten, windenergieempfindlichen Vogelarten regelmäßig in solchen Bereichen gegeben, in denen es zu einer gegenüber der Umgebung deutlich erhöhten Aufenthaltswahrscheinlichkeiten kommt (Zentren der Aktivitätendichte). Dies sind alle Bereich innerhalb eines artspezifisch festgelegten Radius um die Fortpflanzungs- und Ruhestätten sowie alle regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore. Aus naturschutzfachlicher Sicht ist bei Realisierung von Windenergieanlagen in diesen Bereichen die Vermutung gerechtfertigt, dass der Betrieb der Anlage gegen das Tötungsverbot verstößt (vgl. VG Hannover, Urt. v. 22.11.2012 - 12 A 2305/11 -, juris Rn. 46 ff.). Diese der Vermutungsregel innewohnende Gefährdungseinschätzung kann allerdings im Einzelfall widerlegt werden, wenn durch die Betrachtung der konkreten Raumnutzung der betroffenen Art nachgewiesen wird, dass für die betroffene Art kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 31). Vor diesem Hintergrund ist der Antragsgegner zu Recht davon ausgegangen, dass für den Rotmilan keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos besteht (vgl. die Artenschutzrechtliche Prüfung - Textteil -, S. 37). Der Rotmilan (milvus milvus) wurde und wird in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 des Rates vom 9. Dezember 1996 über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels aufgeführt und stellt daher gemäß § 7 Abs. 2 Nr.13 a) BNatSchG eine besonders geschützte Tierart dar. Zugleich handelt es sich um eine streng geschützte Art im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr.14 BNatSchG. Der Rotmilan gilt als windenergiesensible Vogelart. Sowohl in den „Hinweise für den Untersuchungsumfang zur Erfassung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung für Windenergieanlagen“ der LUBW vom 01.03.2013 (im Folgenden: Erfassungshinweise Vögel) als auch in den „Hinweisen zur Bewertung und Vermeidung von Beeinträchtigung von Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergieanlagen“ der LUBW vom 01.07.2015 (im Folgenden: Bewertungshinweise Vögel) wird der Rotmilan als windkraftsensible Art geführt, so dass namentlich die Nähe von WEA zu Horsten gegebenenfalls ein signifikant erhöhtes Tötungs- und Verletzungsrisiko begründen kann (vgl. Tabelle 1 im Anhang der Erfassungshinweisen Vögel bzw. Ziffer 9.17 der Bewertungshinweise Vögel). Nach den Bewertungshinweisen Vögel ist für den Rotmilan innerhalb eines Radius von 1000 m um den Horst sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko durch den Betrieb von WEA gegeben, es sei denn eine Ermittlung der regelmäßig frequentierten Nahrungshabitate und Flugkorridore zeigt auf, dass die innerhalb des 1000 m-Radius betroffenen Bereiche nicht oder nicht regelmäßig genutzt werden (vgl. dort Ziffer 9.17). Die LUBW-Hinweise können zwar keine rechtssatzmäßige Verbindlichkeit für sich beanspruchen. Aufgrund der besonderen Sachkunde ihrer Verfasserin bieten sie jedoch im Rahmen der gebotenen Einzelfallprüfung für Baden-Württemberg eine wichtige Orientierungshilfe (VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2016 - 3 S 942/16 -, juris Rn. 46). Die Annahme des Antragsgegners, dass diese Voraussetzungen hier nicht gegeben sind, ist schlüssig und nachvollziehbar. Aus den Untersuchungsberichten der Horstkartierung aus den Jahren 2017/2018 geht nicht hervor, dass eine der streitgegenständlichen WEA innerhalb des 1000 m-Radius um einen Horst liegt. Die Entfernungen von den beiden festgestellten Horsten am nördlichen B-Bergwald sowie an der Bahnstrecke nach C zur nächstgelegenen WEA 03 betragen ca. 1.070 m bzw. 1.290 m (vgl. den Fachbeitrag Natur und Umwelt S. 44 sowie die ergänzende fachgutachterliche Stellungnahme vom 31.05.2019, S. 267 der Gerichtsakte). Auch dürfte durch die Raumnutzungsanalyse der Nachweis gelungen sein, dass die WEA nicht in regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren liegen. Zwar zeigen sich aus den Beobachtungen des Rotmilans Flugschwerpunkte am Waldrand im Gewann S-bett am nördlichen B-Bergwald. Im 200 m-Radius um die WEA 03, 04, 05 und 06 konnten jedoch nur maximal 6 Flugbewegungen über 18 Beobachtungstage verteilt registriert werden (vgl. den Fachbeitrag Natur und Umwelt, S. 50 f. sowie die Artenschutzrechtliche Prüfung - Textteil, S. 38). Diese maximal gemessenen 6 Flugbewegungen stehen im deutlichen Gegensatz zu den als absolutes Maximum festgestellten 65 Flugbewegungen in dem mehr als 1000 m von den WEA entfernt liegenden Feld K3 (vgl. die Übersichtskarte im Fachbeitrag Natur und Umwelt, S. 50). Der Antragsteller ist der Raumnutzungsanalyse nicht substantiiert entgegengetreten. Der Antragsteller hat weder belegt, wo sich die von ihm behaupteten 5 bzw. 7 Rotmilanhorste befinden, noch hat er dargelegt, dass die streitgegenständlichen WEA innerhalb eines regelmäßig frequentierten Nahrungshabitats oder Flurkorridors liegen. Das Gutachterbüro G, das für die Erstellung der Raumnutzungsanalyse verantwortlich zeichnet, konnte die Behauptung des Antragstellers, im Waldgebiet zwischen der Gemarkung W-See und Ö-Haus gebe es einen Rotmilankorridor, wirksam entkräften. Schon die Raumnutzungsanalyse lasse im betreffenden Bereich keine erhöhte Flugaktivität des Rotmilans erkennen. Im Übrigen seien Rotmilane Offenlandjäger, d.h. sie bewegten sich zur Jagd bevorzugt im Offenland und nicht über bewaldeten Flächen, was einen regelmäßigen Überflug unwahrscheinlich mache (vgl. die ergänzende fachgutachterliche Stellungnahme vom 31.05.2019, S. 279 der Gerichtsakte). Die Rechtsprechung (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Urt. v. 27.05.2016 - 22 BV 15.1959 - , juris Rn. 32; VG Kassel, Beschl. v. 14.12.2018 - 7 L 768/18.KS -, juris Rn. 78 ff., jeweils mit m.w.N.), wonach in Orientierung am Helgoländer Papier 2 („Abstandsempfehlungen für Windenergieanlagen zu bedeutsamen Vogellebensräumen sowie Brutplätzen ausgewählter Vogelarten“, Berichte zum Vogelschutz 51, S. 15-42), schon unterhalb eines Mindestabstandes von 1.500 m zwischen einem Rotmilanhorst und einer WEA von einem signifikanten Tötungsrisiko auszugehen ist, ist auf Baden-Württemberg nicht übertragbar. Der Antragsgegner war damit rechtlich nicht gezwungen, seiner naturschutzfachlichen Prüfung die Abstandsempfehlungen des „Helgoländer Papiers 2“ zu Grunde zu legen. Die Bewertungshinweise Vögel behalten zur Beurteilung des signifikanten Tötungsrisikos bewusst den 1000-m-Radius bei. Die Bewertungshinweise Vögel sind im Juli 2015 veröffentlicht worden und damit zeitlich nach dem Helgoländer Papier 2, welches vom 15.04.2015 datiert. In den Bewertungshinweisen Vögel wird diese Abweichung schlüssig und nachvollziehbar mit den spezifischen naturräumlichen Gegebenheiten und der Flächennutzung in Baden-Württemberg begründet. Dies rechtfertige in Kombination mit dem strengen Schutz des Rotmilans in Dichtezentren der Art (keine Ausnahme vom Tötungsverbot des § 44 BNatSchG) eine Anpassung der Empfehlungen des Helgoländer Papiers 2 an die landesspezifischen Gegebenheiten (vgl. Ziffer 9.17 der Bewertungshinweise Vögel). Das Helgoländer Papier 2 sieht eine landesspezifische Anpassung der Abstandsempfehlungen ausdrücklich vor. In Ziffer 2 des Helgoländer Papiers 2 wird ausgeführt, dass die naturräumlichen Gegebenheiten, die Flächennutzung sowie das vorkommende Artenspektrum in den Bundesländern unterschiedlich seien, was eine Anpassung der Abstandsempfehlungen an landesspezifischen Gegebenheiten erforderlich machen könne. Diese Anpassung ist für Baden-Württemberg mit den Bewertungshinweisen Vögel geschehen. Im Übrigen ist auch in der oben zitierten Rechtsprechung zum Helgoländer Papier 2 anerkannt (vgl. VG Kassel a.a.O., Bayerischer VGH a.a.O.), dass auch bei einer Unterschreitung des Mindestabstandes in einem zweiten Schritt - regelmäßig durch eine Raumnutzungsanalyse - zu prüfen ist, ob ein konkretes Tötungsrisiko im Einzelfall nicht ausgeschlossen werden kann bzw. begründet unwahrscheinlich ist. Wie dargelegt hat sich aus der vorgelegten Raumnutzungsanalyse gezeigt, dass eine erhebliche Frequentierung des geplanten Anlagenstandorts durch Rotmilane nicht erkennbar ist. Der Erstellung der Raunutzungsanalyse begegnet keinen methodischen Bedenken. Die Raumnutzungsanalyse wurde vorliegend vom Gutachtenbüro G entsprechend den Erfassungshinweisen Vögel erstellt (vgl. den Fachbeitrag Natur und Umwelt, S. 34). Die uneingeschränkte Anwendbarkeit der im März 2013 veröffentlichen Methodik der Erfassungshinweise Vögel wurde durch die Bewertungshinweise Vögel im Juli 2015 bestätigt (vgl. dort. S. 18 ff.). Nach den Erfassungshinweisen Vögel soll die Beobachtungsdauer der Vögel für jeden Beobachtungspunkt etwa drei Stunden pro Erfassungstag betragen. Die Beobachtungszeiten sind an den täglichen Aktivitätsmaxima der entsprechenden Art auszurichten (vgl. Erfassungshinweise Vögel, Ziffer 2.2.2.2). Beide Vorgaben wurden vorliegend eingehalten. Wie das Gutachtenbüro G in der Tabelle 4 der ergänzenden fachgutachterlichen Stellungnahme vom 31.05.2019 dargelegt hat, fanden Beobachtungen an den Beobachtungstagen in der Regel von 9:00 bis 12:00 Uhr statt (vgl. die ergänzende fachgutachterliche Stellungnahme vom 31.05.2019, S. 277 der Gerichtsakte). Der methodische Einwand des Antragstellers, es hätte mindestens sechs Stunden pro Tag beobachtet werden müssen, zudem hätte man in den Morgen- und Abendstunden beobachten müssen, greift nicht durch. Wie das Gutachtenbüro G überzeugend dargelegt hat, sind die vom Antragsteller angeführten Vorgaben des Bayerische Windkrafterlasses, die eine Beobachtungszeit von 6 Stunden vorsehen, schon nicht repräsentativ. Auch die Leitfäden anderer Bundesländer sehen als Mindestbeobachtungszeit einen Zeitraum von in der Regel 3 Stunden vor (vgl. die Übersicht in der ergänzenden fachgutachterlichen Stellungnahme vom 31.05.2019, S. 275 der Gerichtsakte). In der ergänzenden fachgutachterlichen Stellungnahme des Gutachterbüros G vom 25.06.2019 heißt es weiter, dass eine Erhebung der Raumnutzung des Rotmilans in den frühen Morgen- oder späten Abendstunden wenig erfolgsversprechend sei. Rotmilane jagten ihre lebende Beute vorzugsweise auf Sicht. Eine Jagd auf Sicht sei abhängig von guter Beleuchtung, zumal der Rotmilan im Gegensatz zu anderen Greifvögeln die UV-reflektierenden Urinspuren der Mäuse nicht sehen könne. Daher seien insbesondere Sonnenauf- und untergang weniger für die Sichtjagd geeignet. Je höher die Sonne stehe, desto mehr sei auch der Erdboden beleuchtet (vgl. S. 401 der Gerichtsakte). Der Antragsteller ist diesen schlüssigen Ausführungen nicht substantiiert entgegengetreten. Vorliegend kann offenbleiben, ob sich das streitgegenständlichen Vorhaben (auch) in einem Dichtezentrum von Rotmilanen befindet. Nach den Bewertungshinweisen Vögel ist von einem Dichtezentrum für Rotmilane auszugehen, wenn die Siedlungsdichte in einem Radius von 3,3 km um die WEA mehr als 3 Revierpaare beträgt (vgl. dort Ziffer 9.17.1). Die Frage, ob ein Dichtezentrum von Rotmilanen vorliegt, ist lediglich für die Frage von Relevanz, ob bei einer festgestellten signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahme nach § 45 Abs. 7 BNatSchG vorliegen. In den Dichtezentren dürfen Ausnahmen vom Tötungsverbot nicht zugelassen werden (vgl. die Bewertungshinweise Vögel, S. 25 sowie die „Hinweise zu artenschutzrechtlichen Ausnahmen vom Tötungsverbot bei windenergieempfindlichen Vogelarten bei Bauleitplanung und Genehmigung von Windenergienanlagen“ des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 01.07.2015, S. 14, 21). Die Prüfung, ob für das Tötungsverbot die Voraussetzungen einer Ausnahme vorliegen, war jedoch vorliegend nicht anzustellen, da der Antragsgegner - wie dargelegt - rechtsfehlerfrei zum Ergebnis gekommen ist, dass schon kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für Rotmilane gegeben ist. Die Feststellung des Antragsgegners, mit dem Vorhaben sei keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für den Schwarzmilan (milvus migrans) verbunden (vgl. die Artenschutzrechtliche Prüfung - Textteil - S. 37), ist ebenfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der gegenteilige Einwand des Antragstellers greift nicht durch. Nach den Bewertungshinweisen Vögel ist innerhalb eines Radius von 1.000 m um die Fortpflanzungs- und Ruhestätte sowie in den regelmäßig frequentierten Nahrungshabitaten und Flugkorridoren durch den Betrieb von WEA ein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko für den Schwarzmilan gegeben (vgl. die Bewertungshinweise Vögel, S. 75). Im Rahmen der Horstkartierung konnte im 1000 m-Radius um die WEA kein Horst eines Schwarzmilans festgestellt werden. Zudem zeigt die Raumnutzungskartierung im hier maßgeblichen Bereich lediglich einen Rotmilan-Überflug auf (vgl. den Fachbeitrag Natur und Umwelt, S. 52). Auch für den Uhu (bubo bubo) ist vorliegend nicht von einer signifikanten Erhöhung des Tötungsrisikos auszugehen. Der Antragsteller hat seine Behauptung, im Gebiet befinde sich ein Uhurevier, nicht belegt, noch hat er beschrieben, wann genau Überflüge zu beobachten gewesen seien. Weder die Horstkartierung, noch die Raumnutzungsanalyse ergab einen Nachweis für Uhu-Aktivitäten (vgl. die Übersicht auf S. 44 des Fachbeitrages Natur und Umwelt). Die Feststellungen zu Zug- und Rastvögeln begegnen ebenfalls keinen methodischen Bedenken. Der Antragsteller hat seine Behauptung, die Untersuchungen hierzu seien mangelhaft, nicht näher belegt. Wie das Gutachterbüro G in seiner ergänzenden fachgutachterlichen Stellungnahme vom 31.05.2019 überzeugend ausgeführt hat, sind vorliegend keine klassischen Zugvogeluntersuchungen angezeigt gewesen, da der B-Berg nicht in einer Zugstraße oder einem Zugkorriodor liegt. Sofern der Antragsteller anführe, im Raum von C könnten ziehende Vögel beobachtet werden, so treffe dies nur auf das J-Tal zu. Das J-Tal befinde sich aber 6,5 km vom B-Berg entfernt (vgl. S. 281 der Gerichtsakte). Weiterhin rechtlich nicht zu beanstanden ist die Einschätzung des Antragsgegners, mit dem Vorhaben sei keine signifikante Erhöhung des Tötungsrisikos für Fledermäuse verbunden ist (vgl. die Artenschutzrechtliche Prüfung - Textteil -, S. 44). Das gemäß Abschnitt III, G., Ziffer 3.5 des Genehmigungsbescheids vom Anlagenbetreiber verpflichtend durchzuführende Gondelmonitoring zur Entwicklung spezifischer Abschaltalgorithmen ist als Minimierungsmaßnahme geeignet, das artspezifische Tötungsrisiko für Fledermäuse unter die Signifikanzschwelle abzusenken (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 06.07.2015 - 8 S 534/15 -, juris Rn. 85; Hessischer VGH, Beschl. v. 04.08.2016 - 9 B 2744/15 -, juris Rn. 16). Durch die Ausgestaltung des Gondelmonitorings entsprechend der Untersuchungshinweise Fledermausarten hat sich das Landratsamt Schwäbisch Hall auch am Stand der Technik orientiert. Das methodische Vorgehen bei der Ermittlung der Fledermausarten begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Die Ermittlung der Fledermausarten ist vorliegend entsprechend der Untersuchungshinweise Fledermausarten erfolgt (vgl. Fachbeitrag Natur und Umwelt, S. 67). Der Antragsteller hat seine Behauptung, die Daten seien nicht vollständig, nicht näher belegt. Gleiches gilt für seine Behauptung, die Gutachter hätten versucht, die Quartiere der Mopsfledermaus in Lorenzenzimmern als „zu entfernt“ darzustellen. (2) Auch öffentliche Belange i.S.d. § 35 BauGB stehen dem der Nutzung der Windkraft dienenden und daher nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB im Außenbereich privilegierten Vorhaben voraussichtlich nicht entgegen. Dies gilt insbesondere für Belange des Orts- und Landschaftsschutzes, § 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB. Das Vorhaben liegt nicht in einem Landschaftsschutzgebiet. Auch ist keine Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes zu befürchten, noch wird voraussichtlich die natürliche Eigenart der Landschaft und ihr Erholungswert in rechtlich relevanter Weise beeinträchtigt. Dabei deckt sich der Schutzbereich der beiden genannten Alternativen insoweit, als es um Beeinträchtigungen durch das Vorhaben in ästhetischer Hinsicht geht, sodass hier eine gemeinsame Betrachtung erfolgen kann. Bei nicht förmlich unter Landschaftsschutz gestellten Flächen kann eine Beeinträchtigung des Landschaftsbildes nur angenommen werden, wenn das Vorhaben gleichzeitig zu einer Verunstaltung des Landschaftsbildes führt (BVerwG, Beschl. v. 08.05. 2008 - 4 B 28/08 -, juris). Mit der Berufung auf die natürliche Eigenart der Landschaft oder die Verunstaltung des Landschaftsbildes kann ein privilegiertes Vorhaben nur dann verhindert werden, wenn es sich um eine wegen ihrer Funktion besonders schutzwürdige Umgebung oder um einen besonders groben Eingriff in das Landschaftsbild handelt. Allein die Feststellung, dass durch das Vorhaben eine nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes eintreten würde, ist nicht ausreichend. Für den Bereich der baurechtlichen Genehmigungsfähigkeit von WEA hat sich die Rechtsprechung dahingehend entwickelt, dass Belange des Landschaftsschutzes dann überwiegen, wenn die Errichtung der Windenergieanlagen zu einer „schwerwiegenden Beeinträchtigung eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit“ führen würde oder wenn am geplanten Standort nicht von ausreichender Windhöffigkeit auszugehen ist. Allein die Tatsache, dass Windenergieanlagen angesichts ihrer Größe markant in Erscheinung treten, rechtfertigt nicht den Schluss, sie wirkten verunstaltend (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.03.2003 - 4 B 7/03 -, juris; VG Stuttgart, Beschl. v. 04.12.2014 - 6 K 3541/14 -, juris Rn. 58 f.). Die Voraussetzungen einer Verunstaltung liegen hier nicht vor. Nach den Eindrücken der Kammer aus den in den Behördenakten enthaltenen Fotoprojektionen (vgl. den Anhang des Fachbeitrages Natur und Umwelt) erfüllt das Vorhabengebiet nicht die Voraussetzungen eines Landschaftsbildes von herausragender Vielfalt, Eigenart und Schönheit. Der überwiegende Teil des Landschaftsbildes im Bereich des Vorhabens wird geprägt durch intensiv genutzte Flächen der Land- und Forstwirtschaft sowie - bei Blick aus Richtung Osten - dem Gewerbegebiet der Gemeinde C. Ästhetisch höherwertige Flächen wie der bewaldete Höhenrücken zwischen dem B-Berg und E-Hausen finden sich ausschließlich im Nahbereich des Vorhabens. Nach den Eindrücken der Kammer ist eine mehr als nachteilige Veränderung des Landschaftsbildes aber auch bei diesen Flächen nicht gegeben. Das Vorhaben widerspricht auch nicht den Darstellungen des Flächennutzungsplans, § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB. Der Flächennutzungsplan der Vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (VVG) C ist rechtsverbindlich und weist das Gebiet als Fläche für Forstwirtschaft aus. Dem widerspricht die Errichtung von WEA nicht, da sie nur punktuell die Nutzungsmöglichkeiten zu den derzeit festgesetzten Zwecken einschränkt. Der Teilflächennutzungsplan Windenergie, in dem Konzentrationszonen für Windenergie ausgewiesen werden sollen, ist noch nicht rechtskräftig, weshalb dessen (hypothetische) Rechtmäßigkeit im vorliegende Verfahren vom erkennenden Gericht nicht zu überprüfen ist. Abgesehen davon sieht der derzeitige Entwurf vor, das Gebiet als Konzentrationzone 1/11 für die Windenergie auszuweisen. Nach derzeitigem Stand ist also auch für die Zukunft nicht mit einem Widerspruch zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans zu rechnen (vgl. VG Stuttgart, Beschl. v. 04.12.2014 - 6 K 3541/14 -, juris Rn. 54). Die planungsrechtliche Unzulässigkeit des Bauvorhabens ergibt sich im vorliegenden Fall auch nicht aus § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift stehen den in § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB aufgeführten privilegierten Vorhaben öffentliche Belange in der Regel auch dann entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder - bei raumbedeutsamen Vorhaben - als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (sog. außergebietliche Ausschlusswirkung). Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Den Vorranggebieten für WEA, die im Regionalplanes Heilbronn-Franken 2020 - Teilfortschreibung Windenergie - vom 09.10.2015 als Ziele der Raumordnung festgesetzt sind, kommt entgegen der Auffassung des Antragstellers keine außergebietliche Ausschlusswirkung zu. Vorranggebiete sind für bestimmte, raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen; in diesen Gebieten sind andere raumbedeutsame Nutzungen ausgeschlossen, soweit sie mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen oder Zielen der Raumordnung nicht vereinbar sind (vgl. § 11 Abs. 7 Satz 3 Landesplanungsgesetz (LPlG)). Vorranggebiete haben wie Vorbehaltsgebiete zunächst lediglich innergebietliche Wirkung, sodass den dortigen Festlegungen grundsätzlich keine außergebietliche Ausschlussfunktion zukommt (vgl. Schink, ZfBR, 2015, 232, 233.) Die Teilfortschreibung Windenergie weicht in ihren Festlegungen auch bewusst vom Regionalplan Heilbronn-Franken 2020 i.d.F. vom 03.07.2006 ab. Dort war in Ziffer 4.2.3.3.1 als Ziel der Raumordnung noch festgelegt, dass regionalbedeutsame WEA nur in den in der Raumnutzungskarte gebietsscharf festgelegten Vorranggebieten zulässig sind. Diese Einschränkung findet sich in der Teilfortschreibung Windenergie nicht mehr. Nach der Neufassung des § 11 Abs. 7 Satz 1 Hs.2 LPlG durch das Gesetz zur Änderung des Landesplanungsgesetzes vom 22.05.2012 ist es nunmehr in Baden-Württemberg auch ausdrücklich untersagt, Ausschlussgebieten für WEA festzulegen, vgl. § 11 Abs. 7 Satz 1 LPlG. Ausschlussgebieten sind Gebiete, in denen bestimmte raumbedeutsame Nutzungen, für die zugleich Vorranggebiete festgelegt sind, ausgeschlossen sind, § 11 Abs. 7 Satz 5 LPlG. § 11 Abs. 7 Satz 1 Hs. 2 LPlG a.F. sah noch vor, dass Standorte für regionalbedeutsame WEA als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete festgelegt werden müssen. II. Die Kostenentscheidung folgt auch § 154 Abs. 1 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass der unterliegende Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt, da diese einen Antrag gestellt hat und damit auch ein Kostenrisiko eingegangen ist. III. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 53 Abs. Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 19.2, 2.2.2, 1.2 und 1.5 des Streitwertkataloges der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Auf Grund des Umfangs des Vorhabens mit vier WEA war vorliegend die untere Grenze des Streitwertrahmens für Verbandsklagen (15.000 - 30.000 Euro) zu Grunde zu legen.