Urteil
14 K 870/22
VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2024:0620.14K870.22.00
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Leitsätze
1. Bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 S. 3 GG bzw. von § 17 Abs. 2 S. 2 GVG.(Rn.23)
2. Die Verwaltungsgerichte entscheiden nach § 54 Abs. 1 BeamtStG über Schadensersatzansprüche von Beamten aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679).(Rn.21)
3. Wird die Personalakte eines Beamten in einem Rechtsstreit vom Gericht angefordert, verstößt der Versand der Akte an die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei zur Vorlage an das Gericht nicht gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679), sondern ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, f und h DSGVO (juris: EUV 2016/679) gerechtfertigt.(Rn.31)
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 2.500,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen.
Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.01.2022 wird aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679) handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 S. 3 GG bzw. von § 17 Abs. 2 S. 2 GVG.(Rn.23) 2. Die Verwaltungsgerichte entscheiden nach § 54 Abs. 1 BeamtStG über Schadensersatzansprüche von Beamten aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679).(Rn.21) 3. Wird die Personalakte eines Beamten in einem Rechtsstreit vom Gericht angefordert, verstößt der Versand der Akte an die beauftragte Rechtsanwaltskanzlei zur Vorlage an das Gericht nicht gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO (juris: EUV 2016/679), sondern ist nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, f und h DSGVO (juris: EUV 2016/679) gerechtfertigt.(Rn.31) Die Beklagte wird verurteilt, 2.500,00 € nebst Zinsen ab Rechtshängigkeit an den Kläger zu zahlen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.01.2022 wird aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits zu 7/8, die Beklagte zu 1/8. Die zulässige Klage hat lediglich im tenorierten Umfang Erfolg. 1. Die Klage ist als kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage zulässig. Insbesondere ist der Verwaltungsrechtsweg aufgrund der aufdrängenden Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG eröffnet. Danach ist für alle Klagen der Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamten, früheren Beamtinnen, früheren Beamten und der Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis sowie für Klagen des Dienstherrn der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Der geltend gemachte Anspruch auf Entschädigung ist, soweit er auf eine Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht gestützt wird, ein Anspruch aus dem Beamtenverhältnis (BVerwG, Urteil vom 24.08.1961 – II C 165.59, Ls. 2, juris). Auch soweit der Anspruch auf Art. 82 Abs. 1 DSGVO gestützt wird, ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet. Ob dies aus § 54 Abs. 1 BeamtStG als lex specialis gegenüber § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO folgt, kann offenbleiben, weil das Gericht den Rechtsstreit nach § 17 Abs. 2 S. 1 GVG unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten entscheidet (zu der vorliegend daher nicht einschlägigen abdrängenden Sonderzuweisung des § 40 Abs. 2 S. 1 VwGO s. VG Köln, Urteil vom 23.02.2023 – 13 K 278/21, Rn. 16 ff., juris). Bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO handelt es sich nicht um einen Amtshaftungsanspruch im Sinne des Art. 34 S. 3 GG bzw. § 17 Abs. 2 S. 2 GVG (ebenso für die übrigen Fachgerichtsbarkeiten: BSG, Beschluss vom 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 R, Ls. 1, juris; BFH, Beschluss vom 28.06.2022 – II B 92/21, Rn. 14, juris; sowie für die ordentliche Gerichtsbarkeit OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 – I-11 U 88/22 –, Rn. 73, juris). Die Kammer entscheidet den Rechtsstreit daher auch unter diesem Gesichtspunkt. Sie ist weder aufgrund von § 17 Abs. 2 S. 2 GVG noch aufgrund vorrangigen Verfassungsrechts nach Art. 34 S. 3 GG unzuständig (zum Vorrang des Verfassungsrechts vor § 54 Abs. 1 BeamtStG, s. Reich, BeamtStG, 3. Aufl. 2018, § 54 Rn. 3). Das gilt unabhängig von der – umstrittenen – Frage, ob es sich bei Art. 34 GG um eine haftungsbegründende Norm oder lediglich eine Haftungsüberleitung auf den Staat handelt, da Art. 34 GG jedenfalls ausschließlich mittelbare Staatshaftungsansprüche, also die Fälle übergeleiteter Haftung auf den Staat, erfasst (so auch die überwiegende Auffassung in Literatur und Rechtsprechung Sachs/Detterbeck, GG, 9. Aufl. 2021, Art. 34 Rn. 15; Papier/Shirvani, in: MüKo BGB, 9. Aufl. 2024, § 839 Rn. 9; Grzeszick, in: BeckOK GG, 2024, Art. 34 Rn. 19 ff.; BSG, Beschluss vom 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 R, Ls. 1, juris; Lorenz, jurisPR-ITR 11/2023 Anm. 3; BFH, Beschluss vom 28.06.2022 – II B 92/21, Rn. 14, juris; OLG Hamm, Urteil vom 20.01.2023 – I-11 U 88/22, Rn. 73, juris). Nur wegen dieses dogmatischen Unterschieds konnte der Gesetzgeber von der Amtshaftung nach § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG zu unterscheidende staatshaftungsrechtliche Ansprüche anderen als den ordentlichen Gerichten zuweisen (vgl. BSG, Beschluss vom 06.03.2023 – B 1 SF 1/22 R, Rn. 22, juris). Bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um einen unmittelbar gegen den Verantwortlichen gerichteten Anspruch und nicht um einen mittelbar auf den Staat übergeleiteten Haftungsanspruch. Er unterfällt daher nicht dem Anwendungsbereich des Art. 34 S. 3 GG. Etwas Anderes folgt insbesondere nicht daraus, dass Art. 82 DSGVO als „materieller Amtshaftungsanspruch“ gesehen werden könnte (so noch FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27.10.2021 - 16 K 16155/21, Rn. 11 f., juris; aufgehoben durch BFH, Beschluss vom 28.06.2022 – II B 92/21, juris). Amtshaftung im Sinne des Art. 34 S. 3 GG ist aus historischen Gründen ausschließlich die auf den Staat übergeleitete Haftung des Amtsträgers (vgl. Ossenbühl/Cornils, Staatshaftungsrecht, 6. Auflage 2013, S. 122). Der Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO tritt – wie auch neben andere Haftungsansprüche – in Anspruchskonkurrenz neben den Amtshaftungsanspruch aus Art. 34 S. 1 GG i.V.m. § 839 BGB. Nach § 54 Abs. 2 S. 1 BeamtStG ist vor allen Klagen der Beamtinnen und Beamten ein Vorverfahren durchzuführen. Das gilt auch für Leistungsklagen und damit auch für das vorliegende Schadensersatzbegehren (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00, juris, Rn. 15). Das erforderliche Vorverfahren wurde durchgeführt. Über den Widerspruch des Klägers vom 29.11.2021 hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2022 entschieden. 2. Die Klage ist teilweise begründet. a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Dieser besteht jedoch nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern lediglich im tenorierten Umfang. Bei Art. 82 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um eine eigenständige datenschutzrechtliche Haftungsnorm. Demnach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Der Anspruch hängt von einem Verschulden des Verarbeiters ab, das vermutet wird; der Schaden muss adäquat-kausal auf dem Verstoß beruhen (EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-667/21 –, juris). aa) Ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 DSGVO liegt vor. (1) Ein Verstoß folgt allerdings nicht bereits aus der Tatsache, dass die Beklagte mit Schreiben vom 14.03.2018 Unterlagen aus der Personalakte des Klägers an ihre Verfahrensbevollmächtigten übersandt hat. Diese Übersendung unterliegt nicht dem zeitlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung. Nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO war diese ab dem 25.05.2018 anwendbar, folglich galt am 14.03.2018 noch das Rechtsregime des BDSG a.F. Ob in dem Versand von Unterlagen aus der Personalakte am 14.03.2018 ein Verstoß gegen das zu diesem Zeitpunkt geltende Recht liegt, bedarf keiner Entscheidung. Der Kläger hat ausschließlich immaterielle Schäden geltend gemacht, die nach § 7 BDSG a.F. nicht ersatzfähig waren. Das folgt aus dem Wortlaut des § 7 BDSG a.F. und dem Vergleich zu § 8 Abs. 2 BDSG a.F., wonach Schadensersatz für immaterielle Schäden nur im Fall einer automatisierten Datenverarbeitung geschuldet war, die hier nicht vorliegt (vgl. Simitis, Bundesdatenschutzgesetz, 7. Auflage 2011, § 7 Rn. 32 m.w.N.). (2) Auch der Versand der vollständigen Personalakte an die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten stellt keinen Verstoß gegen die DSGVO dar, da jedenfalls eine Rechtfertigung nach Art. 9 Abs. 2 lit. b, f und h DSGVO vorliegt. Der zeitliche Anwendungsbereich der DSGVO ist nach Art. 99 Abs. 2 DSGVO eröffnet, weil der Versand der Personalakte an die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten am 04.03.2019 erfolgte, nachdem das Gericht sie bei diesen angefordert hatte. Der Kläger trägt zwar vor, die Akte sei bereits mit Mandatierung der Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten an diese versandt worden und verweist auf das Schreiben der Beklagten vom 14.03.2018. Das Schreiben erwähnt jedoch als Anlage „einige Unterlagen“ und gerade nicht die gesamte Personalakte. Die Beklagte trägt vor, sie habe die Akte am 03.04.2019 versandt, nachdem diese mit Schreiben vom 12.03.2019 im Klageverfahren xxx durch das Gericht bei ihren Verfahrensbevollmächtigten angefordert worden war. Dieser Vortrag wird durch die Verwaltungsvorgänge der Beklagten bestätigt, nach denen die Personalakte seitens der Verfahrensbevollmächtigten am 22.03.2019 bei der Beklagten angefordert und im Anschluss versandt wurde. Ob die Übermittlung der Personalakte dem sachlichen Anwendungsbereich der Datenschutz-Grundverordnung unterfällt, kann offenbleiben. Nach Erwägungsgrund 15 finden die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung keine Anwendung auf nicht digital geführte „Akten oder Aktensammlungen sowie ihre Deckblätter, die nicht nach bestimmten Kriterien geordnet sind“. Es bestehen erhebliche Zweifel, ob diese Voraussetzungen im Fall analog geführter beamtenrechtlicher Personalakten erfüllt sind, für die rechtlich der Grundsatz der Vollständigkeit bestimmend ist (vgl. LAG Niedersachsen, Urteil vom 04.05.2021 – 11 Sa 1180/20 –, Rn. 60, juris; a.A. LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 23.11.2018 – 5 Sa 7/17 – Rn. 50, juris und VG Berlin, Beschluss vom 28.02.2020 – 3 L 1028.19 –, Rn. 17, juris). Insbesondere wird kein systematischer Zugriff auf personenbezogene Daten ermöglicht (vgl. Erwägungsgrund 15 S. 2 DSGVO, Gola, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 2 Rn. 11). Im vorliegenden Rechtsstreit kommt es darauf jedoch nicht an, da jedenfalls kein ungerechtfertigter Datenschutzverstoß vorliegt. Unterstellt man die Anwendbarkeit der DSGVO, so enthält die Personalakte des Klägers unter anderem Gesundheitsdaten im Sinne von Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gesundheitsdaten sind nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Die Personalakte enthält unter anderem Informationen zu der Untersuchung des Klägers auf Dienstfähigkeit mit Ausführungen zu seinem Gesundheitszustand sowie Unterlagen zu seiner Rekonvaleszenz nach dem Schlaganfall, also Gesundheitsdaten. Für Gesundheitsdaten enthält Art. 9 Abs. 1 DSGVO ein präventives Verbot der Datenverarbeitung, für das nach Art. 9 Abs. 2, 6 Abs. 1 DSGVO aber ein Erlaubnisvorbehalt greift. Im vorliegenden Fall sind die Voraussetzungen der Art. 9 Abs. 2 lit. b, f und h DSGVO erfüllt. Nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO ist die Verarbeitung von Gesundheitsdaten zulässig, wenn sie erforderlich ist, damit der Verantwortliche die ihm aus dem Arbeitsrecht und dem Recht der sozialen Sicherheit und des Sozialschutzes erwachsenden Rechte ausüben und seinen diesbezüglichen Pflichten nachkommen kann. Die Übermittlung an die Verfahrensbevollmächtigten war erforderlich, damit die Beklagte ihre aus dem öffentlichen Dienstrecht folgende Verpflichtung zur Klärung der Dienstfähigkeit des Klägers erfüllen konnte. Die Beauftragung einer Rechtsanwaltskanzlei und deren umfassende Information waren dafür erforderlich, weil im Personalamt der Beklagten infolge des Zurruhesetzungsverfahrens ausreichender interner Sachverstand für die nachfolgenden Gerichtsverfahren nicht zur Verfügung stand, nachdem der Kläger selbst Leiter des Haupt-und Personalamtes gewesen war. Der Rückgriff auf externen Sachverstand für Zwecke des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO war auch gerade vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 3 BRAO gerechtfertigt. Demnach hat jedermann das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Davon ist auch die Übermittlung von Unterlagen an den Rechtsanwalt erfasst (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19.01.2022 – 6 K 361/21.WI –, juris, Ls. 4). Der Tatbestand des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO ist nicht auf einzelne Dokumente aus der Personalakte beschränkt. Er ermöglicht den Rückgriff auf externe Sachverständige, die dann in gleichem Umfang informiert sein dürfen, wie der Verarbeiter selbst. Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO setzt ferner eine mitgliedstaatliche Norm voraus, die geeignete Garantien für die Grundrechte und die Interessen der betroffenen Person vorsieht. Die Übermittlung von Personalaktendaten richtet sich nach § 85 LBG. Für die Übermittlung von Akten, die von einem Gericht angefordert wurden, ist § 99 Abs. 1 S. 1 VwGO jedoch die speziellere Norm (Holz/Stich, in: BeckOK Beamtenrecht Baden-Württemberg, 2024, § 85 LBG Rn. 44). Demnach sind Behörden zur Vorlage von Akten verpflichtet. Das gilt auch für Personalakten. Die Akten wurden vorliegend von dem Gericht angefordert, das über die Klage gegen die Zurruhesetzungsverfügung zu entscheiden hatte. Da die Beklagte nach § 3 Abs. 3 BRAO das Recht hat, sich in dem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, ist es auch zulässig, die Akten über diesen bei Gericht einzureichen. Ferner sind die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO erfüllt. Nach dieser Vorschrift gilt das Verbot des Art. 9 Abs. 1 DSGVO dann nicht, wenn die Datenverarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen oder bei Handlungen der Gerichte im Rahmen ihrer justiziellen Tätigkeit erforderlich ist. Das gilt auch bei der Abwehr von Ansprüchen, da die Norm der Sicherung des Justizgewährleistungsanspruchs dient (vgl. Art. 47 GRCh, Art. 20 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 GG). Die Beklagte war in dem Gerichtsverfahren nach § 99 VwGO zur Vorlage der Personalakte verpflichtet, nachdem diese vom Gericht angefordert worden war (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.01.2019 – 1 S 188/19 –, Rn. 20 f., juris). Zur Erfüllung dieser Pflicht durfte sie sich ihres Verfahrensbevollmächtigten bedienen und ihm zu diesem Zweck die Personalakte zur Verfügung stellen. Nach § 3 Abs. 3 BRAO hat jedermann das Recht, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt seiner Wahl beraten und vor Gerichten, Schiedsgerichten oder Behörden vertreten zu lassen. Rechtsanwälte sind unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 1 BRAO). Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO erfasst daher auch die Information und den ungehinderten Vortrag des beauftragten Rechtsanwalts (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19.01.2022 – 6 K 361/21.WI –, juris, Ls. 4). Der jeweilige Rechtsanwalt muss umfassend informiert sein, um eine adäquate rechtliche Vertretung zu gewährleisten. In dem Zurruhesetzungsverfahren, zu dem sich die Beklagte vorliegend anwaltlich beraten und vertreten ließ, umfasst dies die Dienstbeziehung zwischen der Beklagten und dem Kläger und insbesondere die in der Personalakte enthaltenen Gesundheitsdaten des Klägers, die für die Zurruhesetzung relevant waren. Auch die Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO sind erfüllt, der neben Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO einschlägig sein kann (vgl. BAG, Vorlagebeschluss vom 26.08.2021 – 8 AZR 253/20, Rn. 19, juris). Demnach ist die Verarbeitung vorbehaltlich Art. 9 Abs. 3 DSGVO zulässig, wenn sie für Zwecke der Gesundheitsvorsorge oder der Arbeitsmedizin, für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten, für die medizinische Diagnostik, die Versorgung oder Behandlung im Gesundheits- oder Sozialbereich oder für die Verwaltung von Systemen und Diensten im Gesundheits- oder Sozialbereich auf der Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts eines Mitgliedstaats erforderlich ist. Die Regelung in Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO ist nicht auf Angehörige medizinischer Heilberufe oder Mitarbeiter der Sozialträger beschränkt und erfasst daher auch die Beklagte. Die Datenverarbeitung durch Übermittlung der Personalakte war vorliegend erforderlich für die Beurteilung der Dienstfähigkeit des Klägers, weil die Beklagte einerseits nach dem Ausfall ihres Haupt- und Personalamtsleiters nicht mehr auf hinreichenden internen Sachverstand zurückgreifen konnte, um die rechtlichen Rahmenbedingungen des Dienstunfähigkeitsverfahrens zu beurteilen. Andererseits handelte es sich um ein aufwändiges Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, in dem die Beklagte sich – gerade vor dem Hintergrund des § 3 Abs. 3 BRAO – durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen und diesem die maßgeblichen Unterlagen, also die Personalakte des Klägers, übermitteln durfte. Die zur Rechtfertigung ferner erforderliche Norm des nationalen Rechts stellt erneut § 99 VwGO dar. Die – im Fall des Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO kumulativ erforderlichen – Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 3 DSGVO sind ebenfalls erfüllt. Die Verarbeitung der Daten muss danach durch Fachpersonal erfolgen, das nach dem Recht eines Mitgliedstaates oder den Vorschriften nationaler zuständiger Stellen dem Berufsgeheimnis unterliegt. Bei Rechtsanwälten handelt es sich um Fachpersonal im Sinne der Norm (Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 9 DSGVO Rn. 140), da sie dem nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafrechtlich abgesicherten Berufsgeheimnis nach § 43a BRAO unterliegen. Auch die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c und e DSGVO sind erfüllt, die nach Auffassung der Kammer kumulativ zu Art. 9 Abs. 2 DSGVO vorliegen müssen (vgl. zu Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-667/21 –, juris, Ls. 3). Die Übermittlung an den eigenen Verfahrensbevollmächtigten diente mittelbar der Erfüllung der gesetzlichen Pflicht der Beklagten aus § 99 VwGO. Die Beklagte hat das Recht, sich in dem Gerichtsverfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Sie darf sich in der Konsequenz auch des Rechtsanwalts zur Aktenvorlage bedienen und ist dabei durch das Berufsgeheimnis nach § 43a BRAO abgesichert. Im Wege der Akteneinsicht hätten die Verfahrensbevollmächtigten ohnehin auch im Fall der direkten Vorlage durch die Beklagte Zugang zu der Personalakte erhalten. Bei der Eingehung, Durchführung, Beendigung oder Abwicklung von Dienst- oder Arbeitsverhältnissen handelt es sich um öffentliche Aufgaben im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO. § 99 VwGO stellt eine taugliche und rechtmäßige Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 DSGVO dar (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.02.2019 – 1 S 188/19, Rn. 20 f., juris). Insbesondere regelt § 99 VwGO den Zweck der Verarbeitung und trifft die weiteren von Art. 6 Abs. 3 S. 3 DSGVO vorgesehenen Regelungen. Eine Information der betroffenen Person, also des Klägers, nach Art. 14 Abs. 1 DSGVO war aufgrund von Art. 14 Abs. 5 lit. d DSGVO nicht erforderlich, weil der Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten dem nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB strafrechtlich abgesicherten Berufsgeheimnis nach § 43a BRAO unterliegt. (3) Ein Verstoß gegen das Verbot der Verarbeitung von Gesundheitsdaten nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO liegt jedoch in der Bezugnahme auf das Zurruhesetzungsverfahren des Klägers in der Stellenausschreibung der Beklagten. Soweit darin die „festgestellte Dienstunfähigkeit“ des Klägers erwähnt wird, handelt es sich um Gesundheitsdaten im Sinne des Art. 4 Nr. 15 DSGVO. Gesundheitsdaten sind nach Art. 4 Nr. 15 DSGVO personenbezogene Daten, die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen. Die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit bzw. Dienstfähigkeit aus medizinischer bzw. psychologischer Sicht stellt ein Gesundheitsdatum in diesem Sinne dar (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 11.03.2020 – 12 Sa 186/19, Rn. 150, juris), weil die Arbeitsfähigkeit auf dem Gesundheitszustand basiert. Mit der in der Stellenanzeige erwähnten Person des „bisherigen Amtsinhabers“ ist ersichtlich und für Dritte, selbst Außenstehende, ohne weiteres erkennbar der Kläger individualisiert. Es handelt sich auch um eine Datenverarbeitung durch den Verantwortlichen im Sinne von Art. 4 Nr. 2, 7 DSGVO. Wie sich aus der Information des Gemeinderats am 24.07.2018 ergibt, erfolgte die Verarbeitung durch den Verantwortlichen, also die Beklagte. Der Versand der Stellenanzeige an ca. 83 Empfänger stellt eine Verarbeitung dar, weil die Gesundheitsdaten (Dienstfähigkeit) gegenüber den Empfängern offengelegt wurden. Die Verarbeitung der Gesundheitsdaten war nicht nach Art. 9 Abs. 2 lit. h DSGVO ausnahmsweise zulässig. Es fehlt an der darin vorausgesetzten Erforderlichkeit für die Wahrnehmung der Pflichten der Beklagten. Diese macht geltend, die Erwähnung des Zurruhesetzungsverfahrens sei erforderlich gewesen, um Bewerber sachgerecht darüber zu informieren, dass eine Einweisung in die Planstelle nicht sofort erfolgen könne und dass aufgrund des noch laufenden Verfahrens sogar mit einer Rückkehr des Klägers auf die Stelle gerechnet werden musste. Sie verweist insofern auf ihre beamtenrechtliche Fürsorgepflicht. Damit kann sie jedoch nicht durchdringen. Die Offenlegung der in einem Zurruhesetzungsverfahren amtsärztlich festgestellten Dienstunfähigkeit des Amtsinhabers (Klägers) war für die Stellenausschreibung nicht erforderlich im Sinne des Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO. Das Tatbestandsmerkmal der Erforderlichkeit nach Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO verlangt eine Abwägung der Betroffenenrechte mit den rechtfertigenden Verarbeitungszwecken. In dieser Abwägung überwiegen die Rechte des Klägers. Die fehlende Erforderlichkeit folgt im Ausgangspunkt bereits daraus, dass es zur Information von Bewerbern genügt hätte, ohne Ausführungen zum Gesundheitszustand des Klägers zu erläutern, dass eine Einweisung in die Planstelle nicht unmittelbar erfolgen könne. Eine solche anlassbezogene Datenverarbeitung wäre – wie der Kläger auch selbst einräumt – wohl erforderlich und zulässig gewesen. Auch die zielgerichtete Information konkreter Bewerber wäre ausreichend gewesen. Das gilt umso mehr, weil es sich um ein rein internes Ausschreibungsverfahren handelte, bei dem eine große Zahl von Bewerbern nicht zu erwarten war. Hinzu kommt, dass das Zurruhesetzungsverfahren ohne erkennbare Notwendigkeit sogar an zwei Stellen in der Stellenausschreibung erwähnt wird und dass die Dienstunfähigkeit sich im Ergebnis nicht bestätigt hat. Auch nach Art. 9 Abs. 2 lit. f DSGVO war die Verarbeitung nicht erforderlich. Die Verarbeitung erfolgte im Rahmen einer Stellenausschreibung, ohne Bezug zu den gerichtlichen Auseinandersetzungen zwischen den Beteiligten und folglich ohne Zusammenhang zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die Beklagte kann sich zur Rechtfertigung auch nicht auf Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO i.V.m. Art. 33 Abs. 4 GG berufen. Die Auskunft war zur Wahrung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht nicht erforderlich, weil eine Information konkreter Bewerber oder ein Hinweis auf die erst zu einem späteren Zeitpunkt mögliche Einweisung in die Planstelle ohne Ausführungen zum Gesundheitszustand des Klägers genügt hätten (s.o.). Im Übrigen ist Art. 33 Abs. 4 GG als allgemeine verfassungsrechtliche Verpflichtung des Dienstherrn keine hinreichend konkrete Norm des nationalen Rechts im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g DSGVO. Eine Rechtfertigung folgt auch nicht daraus, dass nach dem Vortrag der Beklagten alle Empfänger der E-Mail zur Einhaltung der DSGVO und zur Verschwiegenheit verpflichtet seien. Ein solcher Rechtfertigungsgrund existiert nicht und ginge auch zu weit. Die Zahl der Empfänger kann allenfalls für die Schadensentstehung relevant sein (vgl. auch LG Köln, Urteil vom 03.08.2021 – 5 O 84/21, Rn. 28, juris). Im Übrigen war die Ausschreibung nicht ausdrücklich als intern gekennzeichnet und wurde kommentarlos weitergeleitet. bb) Der Datenschutzverstoß durch den Versand der Stellenausschreibung erfolgte schuldhaft. Die Beklagte ist insofern beweispflichtig und hat keine zu ihrer Exkulpation führenden Umstände vorgetragen. cc) Dem Kläger ist durch den Datenschutzverstoß ein adäquat-kausaler immaterieller Schaden entstanden. Immaterieller Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist jede konkrete immaterielle Beeinträchtigung insbesondere des Persönlichkeitsrechts, etwa in Form von psychischen Auswirkungen auf die betroffene Person (Gola/Piltz, in: Gola/Heckmann, DS-GVO/BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 82 Rn. 13). Anders als bei den nach nationalem Deliktsrecht ausgleichspflichtigen Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist kein besonders schwerwiegender Eingriff erforderlich. Der bloße Verlust der Kontrolle über die Daten ist im Regelfall selbst kein Schaden, kann aber zu immateriellen Schäden, wie begründeten Sorgen oder Unwohlsein aufgrund des Datenverlusts und der möglichen Weiterverbreitung führen (EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-456/22, Rn. 11; EuGH, Urteil vom 14.12.2023 – C-340/21, Rn. 85; OLG Oldenburg, Urteil vom 21.05.2024 – 13 U 100/23, Rn. 43; alle juris). Ein immaterieller Schaden liegt jedenfalls vor, wenn der Betroffene durch die Datenweitergabe herabgewürdigt oder bloßgestellt wird. Der Kläger macht geltend, er sei durch die Stellenausschreibung als dienstunfähig herabgewürdigt worden. Der Ausgang des Zurruhesetzungsverfahrens sei vorweggenommen worden. Zudem habe er befürchten müssen, dass die – nicht als vertraulich gekennzeichnete – E-Mail an eine Vielzahl von (auch externen) Empfängern weitergeleitet werden könnte. Er sei auf der Straße von mindestens einer bei der Beklagten beschäftigten Person unvermittelt auf seinen Gesundheitszustand angesprochen worden. Bei diesen von ihm geschilderten psychischen Belastungen handelt es sich um immaterielle Beeinträchtigungen im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Ob die E-Mail, wie von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, tatsächlich nicht extern weitergeleitet wurde, ist für die Schadensentstehung unbeachtlich. Es genügt die interne Herabwürdigung in Verbindung mit der konkreten Gefahr der externen Weiterleitung sensibler Gesundheitsdaten und den damit zusammenhängenden – nicht unbegründeten – Befürchtungen des Klägers. Der Datenschutzverstoß war auch kausal für den Schaden. Gerade durch den Versand der E-Mail wurden die Gesundheitsdaten des Klägers in die (jedenfalls interne) Öffentlichkeit getragen und kam es zu den Schadensfolgen. Dem Kläger steht damit eine Entschädigung zu. Maßstab für die Höhe der Entschädigung ist der Grad der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch den Datenschutzverstoß. Dafür sind neben dem Kontext und Umfang des Verstoßes die Art der betroffenen Daten sowie – im Fall der Datenweitergabe – der Empfängerkreis maßgeblich. Der Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat keine general- oder spezialpräventive Funktion, die zuerkannte Schadenssumme muss keine abschreckende Wirkung entfalten und keine Straffunktion erfüllen (EuGH, Urteil vom 21.12.2023 – C-667/21, Rn. 87, juris). Vielmehr sollen nach dem Willen des Verordnungsgebers die konkret eingetretenen immateriellen Nachteile ausgeglichen werden. In der bisher zu Art. 82 DSGVO ergangenen Rechtsprechung werden für Datenschutzverstöße, die Gesundheitsdaten betreffen, in der Regel Entschädigungen zwischen 1.500 € und 2.000 € zugesprochen, weil es sich um besonders geschützte Daten handelt, die eine gewisse Schwere des Datenschutzverstoßes implizieren (vgl. m. Einzelnachweisen, Slizyk, beck-online.Schmerzensgeld, Stand 18. März 2024, Entscheidungen, Besondere Verletzungen und Verletzungsfolgen, Persönlichkeitsrechtsverletzung Datenschutz, Datenweiterleitung oder Datenverbreitung; z.B.: Versendung einer 100-seitigen Gesundheitsakte an Dritten: 2.000 €, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.10.2021 – I-16 U 275/20, Ls. 3, juris; Information über Arbeitsunfähigkeit: 1.500 €, LAG Rheinland-Pfalz Urteil vom 13.06.2019 - 5 Sa 438/18, juris; Weiterleitung von Gesundheitsdaten durch den Arbeitgeber entgegen Hinweises des Landesdatenschutzbeauftragten: 1.500 €, ArbG Dresden, Urteil vom 26.08.2020 – 13 Ca 1046/20, juris). Höhere Summen wurden – soweit ersichtlich – nur in besonders schwerwiegenden Fällen zugesprochen, wie der ungerechtfertigten Weitergabe sensibler Daten aus Arbeitsverhältnissen trotz heftigsten Widerspruchs (OLG Hamm Urteil vom 31.08.2021 – 9 U 56/20, juris mit Vorinstanz LG Bochum, Urteil vom 22.01.2020 – 2 O 186/19, juris). In weniger schwerwiegenden Fällen sind dagegen Entschädigungen im dreistelligen Bereich zugesprochen worden, insbesondere wenn keine Gesundheitsdaten betroffen sind (s. z.B. OLG Hamm Urteil vom 20.01.2023 - 11 U 88/22, juris – irrtümlicher Versand einer excel-Tabelle). Nach diesen Maßstäben ist der dem Kläger entstandene immaterielle Schaden vorliegend auf 2.500 € zu bemessen. Es liegt lediglich ein schädigendes Ereignis vor. Bei dem Versand der Stellenausschreibung handelt es sich um eine einzige Verarbeitungs- und damit Verletzungshandlung, auch wenn der Versand zeitgleich an mehrere Personen erfolgte. Für einen einheitlichen Verarbeitungsvorgang entsteht die Schadensersatzpflicht nur einmal (EuGH, Urteil vom 11.04.2024 – C-741/21, Rn. 63, juris). Weitere Verletzungsfolgen, etwa den Empfang unerwünschter E-Mails oder konkrete Herabwürdigungen aufgrund des publik gewordenen Gesundheitszustands hat der Kläger nicht geltend gemacht. Durch den Versand der Personalakten, der ohnehin keinen Verstoß gegen die DSGVO darstellt, ist dem Kläger kein Schaden entstanden, weil es durch das Berufsgeheimnis nach § 43a BRAO bereits an einem Kontrollverlust fehlt und die Verfahrensbevollmächtigten auch nach §§ 99, 100 VwGO Kenntnis von den Daten erhalten hätten. Bei der Preisgabe geschützter Daten in der Stellenausschreibung handelt es sich nach Überzeugung der Kammer um keinen ganz geringfügigen Verstoß. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass Gesundheitsdaten des Klägers betroffen sind, die nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO besonders geschützt sind. Für eine höhere Entschädigung mindestens im vierstelligen Bereich spricht zudem, dass das Ergebnis eines laufenden dienstrechtlichen Verfahrens vorweggenommen und der Kläger gegenüber immerhin 83 Empfänger der E-Mail vom 05.07.2018 als dienstunfähig abgestempelt wurde, ohne dass sich die Dienstunfähigkeit letztlich bestätigt hat. Gegen einen besonders schwerwiegenden Verstoß spricht aber, dass die E-Mail lediglich intern an eine bestimmte Zahl von Empfängern versandt und – wie die Beklagte überzeugend vorgetragen hat – nicht extern weitergeleitet wurde. Alle Empfänger waren zudem als Amtsträger oder öffentlich Bedienstete zur Verschwiegenheit verpflichtet und über die Verpflichtungen nach der DSGVO belehrt worden. Auch wenn die Belehrung lediglich deklaratorischer Natur war, hat die Beklagte dadurch doch immerhin Sicherungsmaßnahmen vorgesehen, die auch im Rahmen des Art. 9 Abs. 3 DSGVO als adäquater Geheimnisschutz relevant wären (vgl. dazu Weichert, in: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 9 Rn. 144). Die Erwähnung des Zurruhesetzungsverfahrens war zwar nicht, wie von der Beklagten geltend gemacht, durch die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht gegenüber Bewerbern oder durch Hinweis- und Beratungspflichten gerechtfertigt. Andererseits geschahen die Erwähnungen aber auch nicht willkürlich. Das zeigen die Ausführungen der Verwaltung der Beklagten in der Beschlussvorlage für die Gemeinderatssitzung am 24.07.2018, dass Bewerber über die fehlende Möglichkeit einer direkten Einweisung in die Planstelle aufgeklärt worden seien. Zuletzt wurden keine detaillierten Informationen zum Gesundheitszustand des Klägers weitergegeben. Vielmehr wurde lediglich allgemein die Dienstunfähigkeit erwähnt, was gegen einen besonders schwerwiegenden Verstoß spricht. b) Ein weitergehender Entschädigungsanspruch folgt nicht aus einem Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Mit dem beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der Fürsorgepflicht kann Ersatz für immaterielle Schäden geltend gemacht werden. Voraussetzung dieses Schadensersatzanspruches ist, dass der Dienstherr die dem Beamten gegenüber bestehende Fürsorgepflicht schuldhaft verletzt hat, die Rechtsverletzung adäquat kausal für den Schadenseintritt war und der Beamte es nicht unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines ihm zumutbaren Rechtsmittels abzuwenden (BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 A 12/21, Rn. 9, juris). Ein Schmerzensgeld steht dem Kläger dabei von vorneherein nicht zu, weil § 253 Abs. 2 BGB, der abschließend ist, die Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht erfasst. Da dieses Ergebnis dem gesetzgeberischen Willen entspricht, kommt auch eine analoge Anwendung der Norm nicht in Betracht (BeckOGK/Brand, 2022, § 253 Rn. 39 f. m.w.N.). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts jedoch einen Anspruch auf Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann (BGH, Urteile vom 14.11.2017 – VI ZR 534/15, Rn. 19, juris; vom 15.09.2015 - VI ZR 175/14, BGHZ 206, 347 Rn. 38; vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14, VersR 2015, 898 Rn. 33, jeweils m.w.N.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist auf das Beamtenrecht zu übertragen, weil zur beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht auch der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Beamten gehört (BVerwG, Urteil vom 27.02.2003 – 2 C 10/02, Rn. 19, juris) und weil der aus ihr folgende Schadensersatzanspruch auch den Ersatz immaterieller Schäden erfasst (BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 6/21, juris, Rn. 20). Das allgemeine Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG schützt die enge persönliche Lebenssphäre und gewährt damit die Befugnis jedes Einzelnen, sich individuell zurückzuziehen, abzuschirmen oder für sich zu bleiben. In seiner Ausgestaltung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht die Entscheidung jedes Einzelnen, wann und innerhalb welcher Grenzen er persönliche Lebenssachverhalte offenbart oder verheimlicht. aa) Der Versand von Unterlagen aus der Personalakte des Klägers am 14.03.2018 an die (späteren) Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten begründet auch unter dem Gesichtspunkt des allgemeinen Persönlichkeitsrechtsschutzes und der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht keinen Schadensersatzanspruch des Klägers. Voraussetzung für das Bestehen eines beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruchs wegen Verletzung der Fürsorgepflicht ist ein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BGH, Urteile vom 14.11.2017 – VI ZR 534/15, Rn. 19, juris; vom 24.11.2009 - VI ZR 219/08, BGHZ 183, 227, Rn. 11, juris; vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12, Rn. 38 ff., juris; vom 21.04.2015 - VI ZR 245/14, Rn. 33, juris). Ein schwerwiegender Eingriff liegt nicht vor. Die Beklagte hat in Wahrnehmung ihres Rechts aus § 3 Abs. 3 BRAO eine Anwaltskanzlei mandatiert. Das war erforderlich, um angesichts des Ausfalls des Haupt- und Personalamtsleiters die Arbeitsfähigkeit des Amts zu erhalten und die Führung des aufwändigen und konfliktträchtigen Zurruhesetzungsverfahrens zu ermöglichen. Um der Kanzlei eine rechtliche Prüfung zu ermöglichen, hat die Beklagte einzelne Unterlagen aus der Personalakte des Klägers übersandt. Das gehört, wie der entsprechende anwaltliche Vortrag, zum Gewährleistungsgehalt des § 3 Abs. 3 BRAO (vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 19.01.2022 – 6 K 361/21.WI –, juris, Ls. 3). Ein schwerwiegender Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht des Klägers liegt darin nicht, zumal weder Nachteile noch materielle oder immaterielle Schäden durch die Übersendung einzelner Unterlagen vorliegen. bb) Die Weitergabe der Personalakte an den Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten stellt schon deshalb keinen ungerechtfertigten Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers dar, weil eine rechtmäßige Datenverarbeitung nach Art. 6, 9 DSGVO i.V.m. § 99 VwGO vorliegt. Ein etwaiger Eingriff wäre damit jedenfalls gerechtfertigt. Zudem fehlt es – ebenso wie im Rahmen von Art. 82 DSGVO – auch nach den Maßstäben des § 253 BGB an einem Schaden, weil der Kläger bereits nicht plausibel vorgetragen hat, materielle oder immaterielle Nachteile durch den Aktenversand an die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten erlitten zu haben. cc) Für die ihm durch den Versand der Stellenausschreibung entstandenen immateriellen Schäden verdrängt der speziellere Art. 82 DSGVO den allgemeinen beamtenrechtlichen Haftungsanspruch. Das Datenschutzrecht und seine Haftungsnormen stellen eine spezielle Ausprägung des Persönlichkeitsschutzes dar. dd) Auch aus den weiteren vom Kläger geltend gemachten Verstößen gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht folgt kein Schadensersatzanspruch. Der Kläger macht einen Verstoß gegen das Verbot der doppelten Personalaktenführung geltend. Ihm sei anlässlich der versuchten Einsichtnahme in seine Personalakte am 24.03.2020 mitgeteilt worden, diese liege nur digital vor. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ferner vorgetragen, von einem Schreiben des kommunalen Versorgungsverbandes, das eigentlich in die Personalakte gehöre, habe er erst im Lauf des Klageverfahrens gegen die Zurruhesetzungsverfügung erfahren, weil es in der Beihilfeakte abgeheftet worden sei. Insofern liegt kein schwerwiegender Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor. Soweit die Beklagte die Akte anlässlich der Anforderung durch das Verwaltungsgericht digitalisiert hat, um arbeitsfähig zu bleiben, liegt bereits keine unzulässige doppelte Aktenführung vor. Es entspricht vielmehr den Grundsätzen guter Verwaltung und üblicher Verwaltungspraxis, eine (gegebenenfalls digitale) Kopie der vorgelegten Akten anzufertigen, sofern – wie vorliegend – nicht mit einer zeitnahen Rückgabe durch das Gericht zu rechnen ist. Anders wäre weder die Bearbeitung aktueller Anfragen zu der Akte noch die Führung des Gerichtsverfahrens sinnvoll möglich. Auch soweit der Kläger die fehlerhafte Abheftung eines Schriftstücks geltend macht, liegt kein schwerwiegender Verstoß vor, da es sich um einen einmaligen Fehler ohne unmittelbare Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt. Im Übrigen fehlt es jeweils an einem kausalen Schaden, da der Kläger – außer Schwierigkeiten bei der Informationsgewinnung aus der Akte – keine Nachteile geltend gemacht hat. An einem schwerwiegenden Verstoß fehlt es auch dann, wenn das Gesamtgeschehen unter dem Gesichtspunkt eventuellen Mobbings erneut gewürdigt wird, den der Kläger im Verwaltungsverfahren erhoben hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht, wenn nach einer Gesamtbetrachtung Mobbing vorliegt (BVerwG, Urteil vom 15.10.2005 – 2 A 4.04, Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 6/21, Rn. 22; beide juris). „Mobbing“ ist dabei definiert als ein „systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren“ (BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 C 6/21, Rn. 22; juris). Der Kläger hat die tatsächlichen Anhaltspunkte für den Mobbingvorwurf jedoch konkret darzulegen, pauschale oder vage Schilderungen genügen nicht (BVerwG, Urteil vom 28.03.2023 – 2 A 12/21, Rn. 15 ff., juris). Eine Systematik der geltend gemachten Verstöße gegen das Datenschutz- und Personalaktenrecht ist indes nicht ersichtlich. Soweit überhaupt Verstöße oder Benachteiligungen vorliegen, hat die Beklagte plausibel vorgetragen, dass keine Diskriminierungsabsicht vorlag, sondern dass es nachvollziehbare Motivationen für ihr Vorgehen gab, wenn auch nicht in jedem Fall durchgreifende Rechtfertigungen vorlagen. Es fehlt insgesamt an einem zielgerichtet diskriminierenden Handeln, wie es dem Mobbingbegriff immanent ist. c) Der Widerspruchsbescheid ist rechtswidrig, weil der nach § 54 Abs. 2 BeamtStG statthafte und auch im Übrigen zulässige Widerspruch als unzulässig zurückgewiesen wurde. Zwar gibt es im Verwaltungsprozessrecht grundsätzlich keinen „Untätigkeitswiderspruch“, wie sich aus dem Wortlaut des § 68 Abs. 2 VwGO sowie der Regelung des § 75 S. 1 Alt. 2 VwGO ergibt. Das gilt aufgrund der Sonderregelung des § 54 Abs. 2 BeamtStG (bzw. § 126 Abs. 2 BBG) aber nicht im Beamtenrecht. In beamtenrechtlichen Verfahren ist auch vor Erhebung der Untätigkeitsklage stets die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens erforderlich (st. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts, s. BVerwG, Urteil vom 28.06.2001 – 2 C 48/00, Rn. 14, juris; BVerwG, Urteil vom 17.05.2018 – 2 C 49/17, Rn. 8, juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.07.2020 – 1 E 185/19, Rn. 10 ff., juris, jeweils m.w.N.). Weil der Widerspruchsbescheid sich mit dem geltend gemachten Anspruch nicht auseinandersetzt, war er nicht nur im tenorierten Umfang, sondern vollständig aufzuheben. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO. 4. Es liegen keine Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vor, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist, § 124a Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 20.06.2024 Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 3 S. 1 festgesetzt auf 20.000,00 €. Der Kläger begehrt Schadensersatz für geltend gemachte Verstöße der Beklagten gegen die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht sowie datenschutzrechtliche Vorschriften. Der am xx.xx.xxxx in L. geborene Kläger ist Dipl.-Verwaltungswirt (FH). Er wurde am 01.08.1988 durch die Stadt L. in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zum Stadtinspektor-Anwärter ernannt. Mit Urkunde vom 26.12.1994 berief der Landkreis K. den Kläger ins Beamtenverhältnis auf Lebenszeit und ernannte ihn zum Kreisamtmann. Seither bekleidete der Kläger verschiedene Ämter im öffentlichen Dienst. Mit Wirkung vom 01.01.2016 versetzte die Stadt O. den Kläger zu der Beklagten, wo er im Statusamt A 13 die Leitung des Haupt- und Personalamts übernahm. Am 13.03.2017 erlitt der Kläger einen Schlaganfall. In der Folgezeit war er länger krankgeschrieben. Nachdem eine amtsärztliche Untersuchung angeordnet und durchgeführt worden war, beschloss der Gemeinderat der Beklagten am 26.06.2018 in nichtöffentlicher Sitzung die Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand sowie die innerbetriebliche Neuausschreibung der Amtsleiterstelle. Mit E-Mail vom 05.07.2018 schrieb die Beklagte die Stelle des Hauptamtsleiters neu aus. Die E-Mail war an ca. 83 Empfänger gerichtet, die in verschiedenen Positionen bei der Beklagten oder städtischen Betrieben tätig waren. Die Betreffzeile der E-Mail lautete „WG: Stellenausschreibung Hauptamtsleiter“. Als Anhang war der E-Mail eine Stellenausschreibung der Beklagten beigefügt, die neben einer Tätigkeitsbeschreibung und dem Anforderungsprofil die folgenden Passagen enthielt: „Die Stadt P. mit ca. xx.xxx Einwohnern ist das östliche Eingangstor zur Region S. Die landschaftlich reizvolle Lage im N.- und F.-tal am Rande von S.-wald und xxx führt zu einem hohen Wohn- und Freizeitwert. P. verfügt über ein gut ausgebautes Kinderbetreuungsangebot, alle weiterführenden Schulen und ein attraktives Vereins- und Kulturleben. Aufgrund eines amtsärztlichen Gutachtens zur Untersuchung der Dienstfähigkeit des bisherigen Amtsinhabers hat der Gemeinderat der Stadt P. der Einleitung eines Verfahrens zur Versetzung in den Ruhestand wegen festgestellter Dienstunfähigkeit sowie der Wiederbesetzung der Amtsleiterstelle zugestimmt. Deshalb suchen wir eine/n neue/n Leiter/in des Hauptamts. Zum Hauptamt gehören die Sachgebiete (…) Die Stelle ist in Besoldungsgruppe A 13 ausgewiesen. Eine Einweisung in die Planstelle bzw. Beförderung kann erst nach Abschluss des Verfahrens zur Versetzung des bisherigen Amtsinhabers in den Ruhestand erfolgen. Bewerbungen mit aussagekräftigen Unterlagen bitten wir bis 13.07.2018 an die Stadtverwaltung P., Herrn Bürgermeister B., S.-straße xx, xxxxx P. zu richten.“ Am 24.07.2018 wurde der Gemeinderat der Beklagten in nichtöffentlicher Sitzung über die Neuausschreibung der Amtsleiterstelle unterrichtet. Die Beschlussvorlage erläuterte, in der Stellenausschreibung sei explizit darauf hingewiesen worden, „dass eine Einweisung in die Planstelle A 13 bzw. eine Beförderung erst nach Abschluss des Verfahrens zur Versetzung von Herrn X. in den Ruhestand erfolgen“ könne. Die Vergütungsdifferenz solle durch eine Leistungsprämie nach § 76 Landesbesoldungsgesetz ausgeglichen werden. Der Gemeinderat beschloss, ebenfalls in nichtöffentlicher Sitzung am 24.07.2018, die Stelle mit dem einzigen internen Bewerber neu zu besetzen. Durch Bescheid vom 07.09.2018 versetzte die Beklagte den Kläger mit Ablauf des Monats September 2018 in den Ruhestand, wogegen dieser zunächst erfolglos Widerspruch einlegte. Am 11.03.2019 erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage gegen die Zurruhesetzung (xxx). Mit rechtskräftigem Urteil vom 02.11.2022 hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid der Beklagten zur Versetzung des Klägers in den Ruhestand vom 07.09.2018 und den Widerspruchsbescheid vom 11.02.2019 auf. Eine vom vorgenannten Verfahren abgetrennte Leistungsklage auf Abgeltung von Arbeitszeit wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2021 ab (xxx). Mit Schreiben vom 26.04.2021 forderte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers die Beklagte über deren Verfahrensbevollmächtigten zur Zahlung von 20.000 € auf. Die Beklagte habe sich durch einen Verstoß gegen die ihr obliegende Vertraulichkeit und Verschwiegenheit in Bezug auf die gesundheitliche Situation des Klägers schadensersatzpflichtig gemacht. Eine inhaltliche Reaktion der Beklagten erfolgte, nachdem ihr Verfahrensbevollmächtigter zunächst um Fristverlängerung gebeten hatte, nicht. Mit Schreiben vom 29.12.2021, per Telefax eingegangen am 29.12.2021, legte der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers bei der Beklagten Widerspruch ein und beantragte die Zahlung von 20.000 € durch die Beklagte an den Kläger. Zur Begründung verwies der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers auf das Schreiben vom 26.04.2021 und ergänzte, es liege auch ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht vor, der nicht gerechtfertigt sei. Auch aus Art. 82 DSGVO folge deshalb ein Schadensersatzanspruch. Ein weiterer Verstoß liege in der Übersendung der Personalakte des Klägers an die verfahrensbevollmächtigte Kanzlei der Stadt. Mit Schreiben vom 22.03.2021 und 06.08.2021 bat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg die Beklagte um Stellungnahme u.a. zum Umgang mit der Personalakte des Klägers. In dem Schreiben vom 06.08.2021 wies der Landesbeauftragte für den Datenschutz zudem auf die Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO und die Pflichten des behördlichen Datenschutzbeauftragten hin. Ferner wurde dargestellt, dass die Bezugnahme auf die Dienstfähigkeit des Klägers in der Stellenausschreibung nach Auffassung des Landesbeauftragten aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht zulässig sei und im Fall einer Wiederholung aufsichtsrechtliche Maßnahmen zur Folge hätte. Mit Bescheid vom 17.01.2022 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück. Der Widerspruch sei bereits unzulässig, da es an einem Verwaltungsakt fehle. Eine Entscheidung über die Schadensersatzforderung sei zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Am 16.02.2022 hat der Kläger die vorliegende Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er vor, ihm sei am 24.03.2020 mitgeteilt worden, dass sich seine Personalakte bei der verfahrensbevollmächtigten Kanzlei der Beklagten befinde. Hierzu sei er weder um seine Einwilligung gebeten werden, noch habe er diese erteilt. Auch im Übrigen sei die Weitergabe der Personalakte unzulässig, insbesondere hätte es genügt, wenn die Beklagte ihren Verfahrensbevollmächtigten über die wesentlichen Inhalte der Akte unterrichtet hätte. In der Stellenausschreibung vom 05.07.2018 sei er eindeutig als der bisherige Amtsinhaber identifizierbar. Sein Gesundheitszustand sei damit in die Öffentlichkeit getragen worden, zudem sei er als dienstunfähig gebrandmarkt worden. Dies habe – wie sich später herausgestellt habe – nicht einmal zugetroffen. Hierfür fehle es an einer Notwendigkeit oder Rechtfertigung. Zwar sei es im Rahmen der praktischen Konkordanz zulässig, einem tatsächlichen Bewerber auf die Stelle bei konkreter Nachfrage Mitteilungen über den Gesundheitszustand des Klägers zu machen. Die Informationen dürften jedoch nicht von vorneherein einem breiten Empfängerkreis übermittelt werden. Der Kläger sei dadurch, wie auch durch die unbefugte Weitergabe der Personalakte, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt. Zudem handle es sich um eine unbefugte Datenverarbeitung im Sinne der DSGVO, die nicht gerechtfertigt sei. Es liege eine unzulässige doppelte Personalaktenführung vor, weil die Beklagte die Akte nach der Überlassung an ihren Verfahrensbevollmächtigten kopiert und in der Folge die Kopie fortgeführt habe. Dem Kläger stehe daher ein Schmerzensgeld zu, weil ihm ein immaterieller Schaden entstanden sei. Der Widerspruchsbescheid sei schon deshalb aufzuheben, weil nach § 54 Abs. 2 BeamtStG auch dann Widerspruch zu erheben sei, wenn kein Verwaltungsakt vorliege. Der Kläger beantragt, den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 17.01.2022 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 20.000 € zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.02.2022 zu bezahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, bereits der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht sei nicht eröffnet. Sowohl für den beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruch, als auch für den Anspruch aus Art. 82 DSGVO seien die ordentlichen Gerichte zuständig. Bei letzterem handle es sich materiell-rechtlich um einen Amtshaftungsanspruch. Auch die geltend gemachten Verstöße lägen nicht vor. Die Ausschreibung der Stelle des Hauptamtsleiters sei zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Verwaltungsbetriebs erforderlich gewesen. Sie sei lediglich intern erfolgt. Die vom Kläger beanstandeten Passagen der Stellenausschreibung seien letztlich durch die Fürsorgepflicht der Beklagten gegenüber etwaigen Bewerbern gerechtfertigt. Diese müssten darüber informiert werden, dass die amtsangemessene Besoldung zunächst vom Stand des Zurruhesetzungsverfahrens abhänge. Die Ausführungen seien allgemein gehalten gewesen. Zudem seien alle Empfänger zur Verschwiegenheit und zur Einhaltung der DSGVO verpflichtet. Ein Schaden sei deshalb und im Übrigen nicht ersichtlich. Die Personalakte sei nicht an unbeteiligte Dritte, sondern lediglich an die Verfahrensbevollmächtigten der Beklagten herausgegeben worden. Diese seien nach § 43a BRAO zur Verschwiegenheit verpflichtet und hätten die Personalakte lediglich an das Verwaltungsgericht Stuttgart übermittelt, von dem sie es nach § 99 VwGO in jedem Fall ohnehin erhalten hätten. Eine doppelte Personalaktenführung liege nicht vor. Es gebe nur eine Akte in Papierform, die notwendigerweise für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens digitalisiert worden sei, um durch diese digitale Kopie arbeitsfähig zu bleiben. Ab dem Datum der Übersendung an das Verwaltungsgericht sei die Akte physisch fortgeführt worden. Zuletzt treffe den Kläger eine Schadensminderungspflicht (vgl. § 839 Abs. 3 BGB). Die Unterlassung des Versands der Stellenanzeige bzw. der Weitergabe der Personalakte hätte der Kläger im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes erreichen können. Der Kläger repliziert mit Schriftsatz vom 25.07.2022, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Die aufdrängende Sonderzuweisung des § 54 Abs. 1 BeamtStG sei vorrangig. Bei Art. 82 DSGVO handele es sich um einen Anspruch aus dem Beamtenverhältnis, nicht aber um einen Amtshaftungsanspruch. Ein Vorrang des Primärrechtsschutzes bestehe bei Art. 82 DSGVO von vornherein nicht. Im Übrigen sei eine Unterlassung unerreichbar gewesen, weil der Kläger erst im Nachhinein von den geltend gemachten Verstößen erfahren habe. Für die weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichts- und Behördenakten verwiesen.