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Urteil

14 K 1119/23

VG Stuttgart 14. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2024:1025.14K1119.23.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 32,17 € zu gewähren. Der Bescheid vom 14.11.2022 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.01.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Beklagte zu 1/10.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 32,17 € zu gewähren. Der Bescheid vom 14.11.2022 und der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.01.2023 werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens zu 9/10, die Beklagte zu 1/10. Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung (§ 87a Abs. 2, Abs. 3 VwGO und § 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat im tenorierten Umfang Erfolg. Der Kläger hat Anspruch auf Erstattung weiterer Versicherungsleistungen i.H.v. 32,17 €. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig, soweit sie dem entgegenstehen und verletzen den Kläger insofern in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). 1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist nach § 88 VwGO sachdienlich als Versagungsgegenklage auszulegen. Der Kläger hatte zunächst die Bewilligung von Leistungen gemäß dem Erstattungsantrag vom 04.11.2022 unter Aufhebung des Bescheids vom 14.11.2022 und des Widerspruchsbescheids vom 24.01.2023 beantragt. Aus den beigefügten Bescheiden ergab sich im Wege der Auslegung, dass die Klage ausschließlich auf die Erstattung von Versicherungsleistungen gerichtet war und dass eine Klage wegen abgelehnter Beihilfeleistungen nicht anhängig gemacht worden war, da der Widerspruch wegen der Beihilfeleistungen zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht beschieden war und das Verwaltungsgericht Stuttgart für eine Klage wegen der Beihilfeleistungen nicht zuständig wäre (§ 52 Nr. 4 VwGO). Mit Schreiben vom 22.05.2023 bezifferte der Kläger seinen Klageanspruch auf 261,92 € und nahm die Klage im Übrigen zurück. Die Rücknahme ist sachdienlich nicht als Verzicht auf den Aufhebungsantrag auszulegen, da die begehrte Verpflichtung ohne Aufhebung der ablehnenden Bescheide nicht möglich wäre. Wie sich aus der vorhergehenden Korrespondenz, insbesondere dem gerichtlichen Hinweis vom 02.05.2023 ergibt, bezog sich die Rücknahme vielmehr auf die Klage wegen versagter Beihilfeleistungen, von deren Anhängigkeit der Klägervertreter irrtümlich ausging. Diese Klage war jedoch von vornherein nicht anhängig gemacht worden. 2. Die Klage ist lediglich im tenorierten Umfang begründet. Die Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen durch die Beklagte richtet sich nach deren im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen geltenden Satzung (105. Änderung, Stand 01.07.2022). Nach § 30 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Beklagten in der hier maßgeblichen Fassung haben die Mitglieder für sich und ihre mitversicherten Angehörigen Anspruch auf die in den §§ 31 bis 47 der Satzung festgelegten Leistungen. Nach § 30 Abs. 1 S. 2 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn sie beihilfefähig und Leistungen dafür in den §§ 31 bis 48 der Satzung geregelt sind. Nach § 30 Abs. 2 S. 1 der Satzung sind Aufwendungen erstattungsfähig, wenn die zu Grunde liegenden Maßnahmen medizinisch notwendig waren und die Aufwendungen wirtschaftlich angemessen sind. Über die medizinische Notwendigkeit der Maßnahmen und die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen entscheidet die Beklagte (§ 30 Abs. 2 S. 2 der Satzung). Die wirtschaftliche Angemessenheit der Aufwendungen wird für ärztliche Leistungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Ärzte beurteilt. Bei zahnärztlichen Leistungen beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach dem Gebührenrahmen der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ; § 30 Abs. 2 S. 5 der Satzung). Sowohl die Frage, ob eine bestimmte Gebührennummer abgerechnet werden darf, als auch, mit welchem Gebührensatz, richtet sich – sofern die Satzung keine Sonderregelungen enthält – nur nach dieser Gebührenordnung. Nach diesen Maßstäben hat der Kläger Anspruch auf Erstattung weiterer Versicherungsleistungen in Höhe von 32,17 €. a) Die Beklagte hat zwar die abgerechnete Nr. 9100 GOZ zu Recht nicht erstattet und stattdessen die Nr. 9000 GOZ herangezogen. Zusätzlich steht dem Kläger jedoch ein Erstattungsanspruch für die Gebühren nach der Nr. 4100 GOZ zu. Die Nr. 9100 GOZ lautet: „Aufbau des Alveolarfortsatzes durch Augmentation ohne zusätzliche Stabilisierungsmaßnahmen, je Kieferhälfte oder Frontzahnbereich. Mit der Leistung nach der Ziffer 9100 sind folgende Leistungen abgegolten: Lagerbildung, Glättung des Alveolarfortsatzes, ggf. Entnahme von Knochen innerhalb des Aufbaugebietes, Einbringung von Aufbaumaterial (Knochen und/oder Knochenersatzmaterial) und Wundverschluss mit vollständiger Schleimhautabdeckung, ggf. einschließlich Einbringung und Fixierung resorbierbarer oder nicht resorbierbarer Barrieren“. Diese Leistung ist mit 2.694 Punkten bewertet. Die Nr. 9000 GOZ, bewertet mit 400 Punkten, umfasst nach dem Leistungstext die „Knochengewinnung (z.B. Knochenkollektor oder Knochenschaber), Knochenaufbereitung und -implantation, auch zur Weichteilunterfütterung“. Die Maßnahme nach der Nr. 9000 GOZ umfasst die Knochengewinnung selbst innerhalb des Operationsgebietes, die Aufbereitung des gewonnenen Knochensubstrats und die Einbringung/Implantation des Knochens im OP-Gebiet zur Defektauffüllung oder Weichteilstützung (vgl. Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: 2024, GOZ 9090, Erl. 2.1). Die Leistung steht nach der amtlichen Begründung „im Zusammenhang mit einer Implantateinbringung“. Die Abgrenzung der Nr. 9090 GOZ zur Nr. 9100 GOZ erfolgt über das Prinzip des so genannten „skeletal envelope“, worunter man unter anderem den Periostschlauch in seiner ursprünglichen Form versteht. Handelt es sich bei erhaltenem Volumen des skeletal envelope um einen „internen“ Knochendefekt des Alveolarfortsatzes, der durch Implantation autogenen Knochens aufgefüllt wird, so ist die Nr. 9090 GOZ gerechtfertigt, wenn der Knochen anwendungsnah entnommen wurde. Alle das präoperative Volumen des ortsständigen Periostschlauches ausweitenden Knochenaufbauten werden hingegen der Nr. 9100 GOZ zugeordnet (zum Ganzen: Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: 2024, GOZ 9090, Erl. 2.1.1 und GOZ 9100, Erl. 2.1.2). Nr. 9100 GOZ umfasst danach augmentative Maßnahmen größeren Umfangs am Alveolarfortsatz sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung, die eine Volumenvermehrung und Veränderung der Außenkontur des Alveolarfortsatzes bewirken (vgl. Kommentar der Bundeszahnärztekammer, Gebührenordnung für Zahnärzte, Stand Oktober 2018; PKV, Kommentierung zur GOZ, Gebührenteil, Stand: 2024, GOZ 9090, GOZ 9100; VG Würzburg, Urteil vom 05.05.2020 - 1 K 19.1618 -, BeckRS 2020, 7902). Eine augmentative Maßnahmen größeren Umfangs, welche die Abrechnung der Nr. 9100 GOZ rechtfertigen würde, ist vorliegend nicht ersichtlich. Der Kostenvoranschlag und die Abrechnung enthalten keine Begründung oder Darstellung der Maßnahmen. Aus der im Widerspruchsverfahren vorgelegten Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom 19.12.2022 geht nicht hervor, dass eine augmentative Maßnahme größeren Umfangs durchgeführt wurde. Im Gegenteil wird dort erläutert, es sei eine minimalinvasive OP-Technik mit Verdichtungsmaßnahmen der Spalträume durchgeführt worden. Daraus folgt, dass ein „interner“ Knochendefekt des Alveolarfortsatzes durch Implantation aufgefüllt wurde. Eine Ausweitung des präoperativen Volumens des ortsständigen Periostschlauches ist dagegen nicht ersichtlich. Dass keine Volumenerweiterung erfolgt ist, ergibt sich zusätzlich aus der vergleichsweise geringen Menge verwendeten Knochenersatzmaterials. Damit ist das Leistungsbild der Nr. 9090 GOZ einschlägig. Soweit der behandelnde Zahnarzt in seiner Stellungnahme darüber hinaus auf besondere, in der Person des Patienten liegende Umstände abstellt (Unruhe, Ohnmachtsanfälle, eingeschränkte Mundöffnung), rechtfertigt dies nicht die Abrechnung einer anderen Gebührenziffer. Die Schwierigkeit der konkreten Operationstechnik wird nach der Systematik der GOZ über den Steigerungssatz abgebildet und ermöglicht nicht die Heranziehung einer Gebührenziffer, die für eine Maßnahme vorgesehen ist, die im konkreten Fall nicht durchgeführt wurde. Zusätzlich zu der Nr. 9090 GOZ ist jedoch die Nr. 4110 GOZ anzuerkennen. Wird neben dem Knochen aus dem Operationsgebiet Knochenersatzmaterial verwendet, so ist neben der Nr. 9090 GOZ die Nr. 4110 GOZ analog zu berechnen (vgl. PKV, Kommentierung zur Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) Gebührenteil, Stand: 2024, GOZ 9090, S. 251 f.; Bundeszahnärztekammer, Knochenmanagement, Stand: Juli 2013, S. 2, https://www.bzaek.de/fileadmin/PDFs/GOZ/knochenmanagement.pdf, zuletzt abgerufen am 20.10.2024). Da die Beklagte die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen gemäß § 30 Abs. 2 S. 5 ihrer Satzung nach der GOZ beurteilt, hat sie im Fall der Ersetzung abgerechneter Gebührenziffern auch eine vollständige Ersetzung inklusive der für die Leistungen gegebenenfalls analog heranzuziehenden Gebührenziffern – hier die Nr. 4110 GOZ – vorzunehmen. Insoweit besteht ein Anspruch des Klägers auf vollständige Ersetzung der ursprünglich abgerechneten Nr. 9100 GOZ durch die Nr. 9090 GOZ und die Nr. 4110 GOZ, da die alleinige Abrechnung der Nr. 9090 GOZ gegen die GOZ und damit § 30 Abs. 2 S. 5 der Satzung der Beklagten verstößt und den Kläger somit in eigenen Rechten verletzt. Für die Nr. 4110 GOZ ergibt sich bei dem auch im Übrigen zugrunde gelegten Steigerungsfaktor von 2,3 ein Betrag von 23,28 €, sodass unter Berücksichtigung der Tarifklasse des Klägers (30 %) ein erstattungsfähiger Betrag für Versicherungsleistungen von 6,99 € verbleibt. b) Die Beklagte hat die zweifach abgerechneten Nrn. 5370 und 5377 GOÄ zu Recht nicht anerkannt. Stattdessen hätte aber zweifach die Nr. 5004 GOÄ anerkannt werden müssen. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der daraus folgenden Gebühren. Die Nrn. 5370 und 5377 GOÄ umfassen die computergesteuerte Tomographie im Kopfbereich inklusive des Zuschlags für computergesteuerte Analyse. Sie können je Sitzung nur einmal unter anderem für eine sogenannte digitale Volumentomografie (DVT) abgerechnet werden. Vorliegend fehlt es an der medizinischen Notwendigkeit der Maßnahmen nach § 30 Abs. 2 S. 2 der Satzung der Beklagten. Die medizinische Notwendigkeit liegt dann vor, wenn eine konkrete Indikation gegeben ist. Indikationen für den Einsatz einer DVT-Aufnahme können grundsätzlich bei Augmentationen der Alveolarfortsätze durch Eigenknochen oder Knochenersatzmaterial bzw. bei der Ausmessung der Einheilung solcher präimplantologischer Maßnahmen vorliegen. Die konkrete Indikation im Einzelfall richtet sich aber nach der s2k-Leitlinie der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF-Registernummer: 083-005, Stand: 2022, dort S. 27 f.) und der S3-Leitlinie „Indikationen zur implantologischen 3D-Röntgendiagnostik und navigationsgestützten Implantologie“ der Deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde (AWMF-Registernummer: 083-011, Stand: Januar 2021, dort S. 16 ff.). Konkrete Indikationen können demnach insbesondere bestehen bei deutlichen anatomischen Besonderheiten, zweifelhaftem Erfolg der Augmentation, speziellen chirurgischen Therapiekonzepten oder Vorerkrankungen bzw. Komplikationen nach der Implantation sowie dann, wenn eine zweidimensionale Bildgebung nicht ausreichend ist (s. zum Ganzen: Liebold/Raff/Wissing, GOZ, Stand: 2024, GOÄ 5370/5377, Erl. 1.2). Eine diesen Maßstäben genügende Indikation ist vorliegend nicht ersichtlich. In seiner Stellungnahme vom 19.12.2022 hat der behandelnde Zahnarzt angegeben, die dreidimensionale Diagnostik habe der Bestimmung der genauen Dimension des Implantats sowie der Abklärung einer Einziehung des Musculus mylohyoideus und des Nervus alveolaris inferior gedient. Damit sind aber lediglich die regelmäßig auftretenden Fragestellungen der Diagnostik der Unterkieferimplantologie umschrieben. Anatomische Besonderheiten des Einzelfalls, spezielle Therapiekonzepte, Komplikationen, Vorerkrankungen oder sonstige Umstände, wegen denen eine zweidimensionale Bildgebung im konkreten Einzelfall nicht ausreichend gewesen wäre, sind nicht geltend gemacht oder ersichtlich. Entsprechende Ausführungen wären aber zu erwarten und zumutbar gewesen, da der Kläger erstmalig bereits im Rahmen der Zusicherung der Beklagten vom 22.08.2022, sodann erneut im Erstattungsbescheid, im Widerspruchsbescheid und zuletzt in der Klageerwiderung auf das Erfordernis einer einzelfallbezogenen Begründung für die Verwendung der dreidimensionalen Diagnostik hingewiesen worden war und Gelegenheit zur Stellungnahme hatte. Rechtsfehlerhaft ist jedoch, dass die Beklagte die betreffenden GOÄ-Nummern ersatzlos gestrichen hat, obwohl jedenfalls eine einfache zweidimensionale Bildgebung medizinisch indiziert war. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für die zweifache Berechnung der Nr. 5004 GOÄ, da die ersatzlose Streichung gegen die GOZ und damit § 30 Abs. 2 S. 5 der Satzung der Beklagten verstößt und den Kläger somit in eigenen Rechten verletzt. Da die Beklagte die wirtschaftliche Angemessenheit von Aufwendungen für ärztliche Leistungen gemäß § 30 Abs. 2 S. 5 ihrer Satzung nach der GOZ/GOÄ beurteilt, ist sie, wenn eine therapeutische Maßnahme nicht medizinisch notwendig ist, aus § 30 Abs. 2 S. 2 und 5 ihrer Satzung verpflichtet, die zutreffende GOÄ-Nummer für die stattdessen medizinisch notwendige Maßnahme in Ansatz zu bringen. Das gilt konkret für die Anerkennung der Nr. 5004 GOÄ statt der Nrn. 5370 und 5377 GOÄ, für dies im Übrigen wohl in vergleichbaren Fällen ebenso gehandhabt wird, sodass zusätzlich auch ein Anspruch aus Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit der Verwaltungspraxis der Beklagten bestehen dürfte (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 02.09.2020 – 14 K 8626/18, n.V., S. 10 UA). Aus den Unterlagen geht vorliegend hervor, dass vor und nach dem Einsetzen des Implantats eine bildgebende Diagnostik durchgeführt wurde. Jedenfalls eine zweidimensionale Bildgebung entspricht insofern den Leitlinien, nach denen vor einer Implantatinsertion die ausreichende radiologische Diagnostik des Implantatbettes zwingend ist (AWMF, 083-005, S. 27). Nach dem Setzen des Implantats ist eine Verlaufskontrolle ebenfalls sinnvoll. Wären diese medizinisch indizierten bildgebenden Untersuchungen zweidimensional erfolgt, wäre dies als Nr. 5004 GOÄ „Panoramaschichtaufnahme der Kiefer“ erfolgt. Bei zweifacher Abrechnung und dem auch für die Nr. 5370 GOÄ angesetzten Faktor 1,8 ergibt sich dafür ein Betrag von 83,92 €. Daraus folgt bei Berücksichtigung der Tarifklasse des Klägers (30 %) ein Erstattungsbetrag von 25,18‬ €. c) Der Widerspruchsbescheid vom 12.12.2022 ist aufzuheben, soweit er dem Erstattungsanspruch nach a) und b) entgegensteht. Das Gericht weist ferner darauf hin, dass der Widerspruchsbescheid auch insofern fehlerhaft ist, als er einen Selbstbehalt des Klägers für Versicherungsleistungen aus der Grundversicherung von 261,92 € ausweist. Dieser Selbstbehalt ist unzutreffend. Er beruht auf einem Rechenfehler, weil der Selbstbehalt für Material- und Laborkosten in der Tabelle im Widerspruchsbescheid nicht gesondert ausgewiesen, sondern irrtümlich in die Gesamtsumme der Versicherungsleistungen einberechnet wurde. Er wurde somit anteilig erneut berücksichtigt, was zu einem rechnerisch erhöhten Selbstbehalt führt. Der zutreffende Selbstbehalt für Versicherungsleistungen auf der Grundlage der Annahmen des Widerspruchsbescheids würde 242,90 € betragen. Ein weitergehender Erstattungsanspruch folgt daraus allerdings nicht, weil die Rechnung im Erstattungsbescheid vom 14.11.2022 – die von der Beklagten anerkannten Leistungen zugrunde gelegt – richtig ist. Der Selbstbehalt von 242,90 € ergibt den im Erstattungsbescheid benannten Gesamtselbstbehalt von 809,67 € (30% von 809,67 = 242,90). Der Rechenfehler betrifft damit ausschließlich den Widerspruchsbescheid und führt nicht zu einer weitergehenden Korrektur des Auszahlungsbetrages oder zu einer eigenständigen Rechtsverletzung des Klägers, weshalb eine eigenständige Aufhebung bezüglich des Selbstbehaltes nicht erfolgt. Unter Zugrundelegung der Erstattung nach a) und b) beträgt der Selbstbehalt an Versicherungsleistungen aus der Grundversicherung 210,73 €. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1, 154 Abs. 1 VwGO. 4. Es liegen keine Gründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO vor, sodass die Berufung nicht zuzulassen ist, § 124a Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist B1-Mitglied der Beklagten und begehrt weitere Kassenleistungen für eine zahnmedizinische Behandlung. Mit Schreiben vom 17.08.2022 übersandte der Kläger der Beklagten einen Kostenvoranschlag für eine zahnmedizinische Behandlung mit voraussichtlichen Behandlungskosten in Höhe von 1.695,26 €. Die Beklagte erklärte mit zwei Schreiben vom 22.08.2022, die Behandlung sei dem Grunde nach erstattungsfähig. Sie wies dabei ferner darauf hin, dass die Nrn. 9000 ff. GOZ je Kiefer nur für zwei Implantate anerkannt werden könnten, im zahnlosen Ober- oder Unterkiefer für höchstens vier Implantate je Kiefer. Die Nr. 9100 GOZ sei nur für größere Knochenaufbaumaßnahmen vorgesehen, die Nr. 3290 GOZ sowie die Nr. 2007 GOÄ könnten nicht neben der Nr. 3300 GOZ berechnet werden. Die Nr. 5370 bzw. 5377 GOÄ für eine digitale Volumentomographie (DVT) könne nur bei Vorliegen einer medizinischen Notwendigkeit und auf der Grundlage einer schriftlichen Begründung des behandelnden Zahnarztes anerkannt werden. Die Nr. 9050 GOZ sei in der gleichen Sitzung nicht neben den Nrn. 9010 und 9040 GOZ abrechnungsfähig. Am 04.11.2022 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Leistungsübernahme für die zahnmedizinische Behandlung unter Vorlage einer Rechnung vom 31.10.2022. Mit Erstattungsbescheid vom 14.11.2022 erklärte die Beklagte auf S. 1, dem Kläger aus der Grundversicherung 214,41 € und aus der Zusatzversicherung 63,41 € zu erstatten. Laut der Begründung auf Seite 3 des Bescheids sollten 204,27 € an Versicherungsleistungen in der Grundversicherung erstattet werden. Mit Schreiben vom 12.12.2022, gerichtet an die Bundesanstalt für Post und Telekommunikation Deutsche Bundespost in Stuttgart legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung reichte er im Verfahren eine Stellungnahme des behandelnden Zahnarztes vom 19.12.2022 nach. Darin wurde ausgeführt, die DVT-Aufnahme habe zur Bestimmung der genauen lingualen und bukkalen Dimension des gesetzten Implantats sowie der Abklärung der Einziehung der M. mylohyoideus Loge Regio 37 gedient. Die Nr. 9100 GOZ sei für die extrem zeitaufwändige minimalinvasive OP-Technik in Ansatz gebracht worden, die aufgrund von eingeschränkter Mundöffnung, Überängstlichkeit und Unruhe des Patienten erforderlich geworden sei, der kein Blut sehen könne. Mit Bescheid vom 24.01.2023 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers bezüglich der Kassenleistungen zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Nr. 9100 GOZ könne nicht anerkannt werden, da keine größere augmentative Knochenaufbaumaßnahme vorliege. Das folge insbesondere aus der geringen Menge verwendeten Knochenersatzmaterials. Die jeweils zweifach angesetzten Nrn. 5370 und 5377 GOÄ würden nicht anerkannt, da nicht dargelegt worden sei, warum keine Panoramaaufnahme nach der Nr. 5004 GOÄ angefertigt worden sei. Dadurch verbleibe dem Kläger ein Selbstbehalt für Versicherungsleistungen von 261,92 € (466,19 € Versicherungsleistungen abzgl. 204,27 € Erstattung). Dem Widerspruchsbescheid lag folgende Erstattungsübersicht zugrunde: Am 24.02.2023 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Leistungen seien medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen. Der Zahnarzt habe die Leistungen bereits auf der Rechnung und sodann durch die im Widerspruchsverfahren eingereichte Stellungnahme ergänzend und einzelfallbezogen begründet, was ausreichend sei. Mit Schreiben vom 22.05.2023 hat der Kläger seine Klage unter Rücknahme der Klage im Übrigen auf die Erstattung von 261,92 € beziffert. Der Kläger beantragt – sachdienlich gefasst, den Bescheid vom 14.11.2022 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 24.01.2023 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger weitere Versicherungsleistungen in Höhe von 261,92 € zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, statt der Nr. 9100 GOZ sei zu Recht die Nr. 9090 GOZ anerkannt worden, da es sich bei Ersterer um eine komplexe Leistung handle, die eine Vielzahl von Einzelleistungen umfasse. Derartige Einzelleistungen seien vorliegend nicht erbracht worden, insbesondere liege weder eine großflächige Verbreiterung des Knochenangebots in horizontaler oder vertikaler Richtung noch eine sonstige augmentative Maßnahme größeren Umfangs vor. Die erfolgte kleinere Knochenaugmentation zur Defektauffüllung sei durch die originäre Nr. 9090 GOZ adäquat abgebildet. Die Begründung des behandelnden Zahnarztes für die Maßnahme könne allenfalls die Abrechnung der Nr. 9130 GOZ tragen, die aber nicht erfolgt sei. Die zweifach in Ansatz gebrachten Nrn. 5370 und 5377 GOÄ könnten nicht anerkannt werden, da es bereits an einer medizinischen Indikation, konkret an einer Rechtfertigung nach der S2k-Leitlinie der deutschen Gesellschaft für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde fehle. Nach dem Grundsatz der geringstmöglichen Strahlenbelastung sollten dreidimensionale Aufnahmen, die mit einer höheren Strahlenbelastung einhergingen, nur dann angefertigt werden, wenn gewöhnliche zweidimensionale Panoramaaufnahmen nicht ausreichend seien. Der behandelnde Zahnarzt habe keine Erklärung dafür gegeben, warum vor der Behandlung eine dreidimensionale Aufnahme angefertigt worden sei. Für die Aufnahme nach der Behandlung habe er nicht erklärt, warum eine zweidimensionale Aufnahme nicht ausreichend gewesen sei, bzw. warum diese nicht zunächst angefertigt worden sei. Mit Schreiben vom 10.03.2023 hat die Beklagte auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Der Verfahrensbevollmächtigte des Klägers hat, wie er am 08.08.2024 telefonisch bestätigt hat, mit Schriftsatz vom 15.06.2024 ebenfalls auf eine mündliche Verhandlung verzichtet und der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt.