Urteil
A 15 K 11951/18
VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:1211.A15K11951.18.00
16Zitate
5Normen
Zitationsnetzwerk
16 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Nicht jede Verletzung der EMRK (juris: MRK) im Abschiebezielstaat löst ein Abschiebungsverbot aus. Es müssen vielmehr von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht, das heißt nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) führt. Dies kann nur in besonderen Ausnahmesituation aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls gegeben sein.(Rn.37)
2. Die Verletzung einer grundlegenden Menschenrechtsgarantie, die nach ihrer Schwere mit einer menschenunwürdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) vergleichbar ist, kann ausnahmsweise auch in einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK (juris: MRK) begründet sein.(Rn.37)
3. Eine Abschiebung kann - in besonders gelagerten Einzelfällen - mit dem Wesensgehalt des Art. 8 EMRK (juris: MRK) unvereinbar sein, wenn sie den Betroffenen in einen unauflösbaren inneren Gewissenskonflikt stürzt, der den Kern seiner Identität und politischen oder weltanschaulichen Überzeugung erheblich erschüttert.(Rn.38)
4. Dies kann der Fall sein, wenn der Abschiebezielstaat bestimmte Meinungsäußerungen, die zum Identitätskern des Ausländers zählen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß sanktioniert.(Rn.38)
5. Dabei reicht es nicht, dass der Ausländer mit einzelnen, in dem jeweiligen Zielstaat sanktionierten Ansichten sympathisiert. Diese müssen vielmehr in besonderem Maße identitätsstiftend für den Betroffenen sein. Die Ansichten müssen schließlich auch von so entscheidender Bedeutung für den Ausländer sein, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, diese im Heimatland für sich zu behalten und nur im Geheimen zu äußern.(Rn.38)
Tenor
Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt zu zwei Dritteln der Kläger und zu einem Drittel die Beklagte.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nicht jede Verletzung der EMRK (juris: MRK) im Abschiebezielstaat löst ein Abschiebungsverbot aus. Es müssen vielmehr von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht, das heißt nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) führt. Dies kann nur in besonderen Ausnahmesituation aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls gegeben sein.(Rn.37) 2. Die Verletzung einer grundlegenden Menschenrechtsgarantie, die nach ihrer Schwere mit einer menschenunwürdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK (juris: MRK) vergleichbar ist, kann ausnahmsweise auch in einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK (juris: MRK) begründet sein.(Rn.37) 3. Eine Abschiebung kann - in besonders gelagerten Einzelfällen - mit dem Wesensgehalt des Art. 8 EMRK (juris: MRK) unvereinbar sein, wenn sie den Betroffenen in einen unauflösbaren inneren Gewissenskonflikt stürzt, der den Kern seiner Identität und politischen oder weltanschaulichen Überzeugung erheblich erschüttert.(Rn.38) 4. Dies kann der Fall sein, wenn der Abschiebezielstaat bestimmte Meinungsäußerungen, die zum Identitätskern des Ausländers zählen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß sanktioniert.(Rn.38) 5. Dabei reicht es nicht, dass der Ausländer mit einzelnen, in dem jeweiligen Zielstaat sanktionierten Ansichten sympathisiert. Diese müssen vielmehr in besonderem Maße identitätsstiftend für den Betroffenen sein. Die Ansichten müssen schließlich auch von so entscheidender Bedeutung für den Ausländer sein, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, diese im Heimatland für sich zu behalten und nur im Geheimen zu äußern.(Rn.38) Ziffern 4 und 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2018 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt zu zwei Dritteln der Kläger und zu einem Drittel die Beklagte. Die Kammer kann trotz des Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Klage ist lediglich in dem im Tenor genannten Umfang begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots; insoweit ist der Bescheid des Bundesamts vom 11.12.2018 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 S. 1 und Abs. 5 S. 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Hs. 1 AsylG der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung. I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG. 1) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 lit. a AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei reicht es nach § 3b Abs. 2 AsylG aus, dass ihm von den Verfolgern eines dieser Merkmale zugeschrieben wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 04.11.1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass einer Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen dem Verfolgungsgrund und den als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss nach § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Die Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3), es sei denn, der Ausländer kann nach § 3e AsylG auf internen Schutz verwiesen werden. Bei der Prognose, ob diese Umstände eintreten werden, ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit („real risk“) zugrunde zu legen. Ein Antrag kann insoweit nur erfolgreich sein, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass das vom Asylsuchenden behauptete individuelle Schicksal und die zu treffenden Prognose, dass dieses die Gefahr politischer Verfolgung begründet, zutrifft. Angesichts der in aller Regel nur bedingt zur Verfügung stehenden anderweitigen Erkenntnisquellen kommt bei der Beurteilung den persönlichen Angaben des Asylsuchenden eine gesteigerte Bedeutung zu. In der Folge setzt die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG voraus, dass der Asylsuchende den Sachverhalt, der sein Verfolgungsschicksal belegen soll, schlüssig darlegt. Dabei obliegt es ihm, unter genauer Angabe von Einzelheiten und gegebenenfalls unter Ausräumung von Widersprüchen und Unstimmigkeiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, der geeignet ist, das Asylbegehren lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 16.04.1985 – 9 C 109/84 –, BVerwGE 71, 180-183). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es dabei in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Lauf des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (BVerfG, Beschluss vom 29.11.1990 – 2 BvR 1095/90 -; BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 – 9 C 72/89 - und Beschluss vom 21.07.1989 – 9 B 239/89 -, jeweils juris) Eine Beweiserleichterung gilt für Vorverfolgte. Nach Artikel 4 Abs. 4 der zur Auslegung der §§ 3 ff. AsylG ergänzend heranzuziehenden (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie; im Folgenden: QRL) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist. Etwas Anderes soll nur dann gelten, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute derartige Bedrohung sprechen. Dadurch wird der Vorverfolgte von der Notwendigkeit entlastet, darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden (VG Köln, Urteil vom 24.03.2017 - 18 K 1837/16.A - juris Rn. 16). Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektiv äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Die bereits erlittene Verfolgung gleichzustellende unmittelbar drohende Verfolgung setzt eine Gefährdung voraus, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt aktuell rechnen muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2009 - 10 C 24.08 -, BVerwGE 135, 252). 2) In Anwendung dieser Vorschriften kommt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers nicht in Betracht. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Urteil vom 18.10.1999 (A 8 K 12834/99) entschieden, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist ist. Die Kammer schließt sich den dortigen Ausführungen an und macht sie sich zu eigen. Ohne Erfolg bleibt auch der pauschale Einwand des Klägers, die Polizei suche regelmäßig in China nach ihm und seine Cousine habe ihm dies mitgeteilt. Die Kammer hält diesen Vortrag für nicht glaubhaft. Insbesondere ist dieses Vorbringen aufgrund der dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel nicht nachvollziehbar. Danach richtet sich die Aufmerksamkeit der chinesischen Führung vor allem auf die führenden Mitglieder der Studentenbewegung 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Stand: 14.11.2917, Update: 10.07.2019, S. 57). Dass der Kläger, welcher nach seinen eigenen Angaben kein führendes Mitglied der Studentenproteste 1989 war, sondern nur bloßer Teilnehmer, der nach Auffassung der Kammer aus den o. g. Gründen zudem nicht vorverfolgt ausgereist ist, heute - 30 Jahre nachdem sich diese Proteste ereignet haben - in China gesucht wird, erscheint fernliegend. Der Kläger konnte auch im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht hinreichend darlegen, weshalb er in China gesucht werde. Die Kammer schließt sich daher den diesbezüglichen Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid an und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylG). Die Flucht des Klägers aus China und die Asylantragstellung in Deutschland begründen keinen beachtlichen Nachfluchttatbestand i. S. v. § 28 AsylG. Es liegen keine objektiven Nachfluchtgründe vor. Auch diesbezüglich kann auf die Ausführungen im Urteil vom 18.10.1999 verwiesen werden. Diese sind auch nach der aktuellen Erkenntnislage noch zutreffend. Rückkehrer können nach der Passkontrolle und nach einer Identitätsprüfung ungehindert passieren und den Flughafen problemlos verlassen bzw. ihre Weiterreise in China antreten. Ein Asylantrag ist nach chinesischem Recht grundsätzlich kein Straftatbestand (vgl. Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 14.12.2018, Stand: Juni 2018). Aber auch subjektive Nachfluchtgründe liegen nicht vor. Subjektive Nachfluchtgründe sind solche, eine politische Verfolgung auslösenden Umstände, die von demjenigen Ausländer nach Verlassen des Heimatlandes aus eigenem Entschluss geschaffen worden sind, der unter Berufung auf sie Asyl begehrt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.11.1986 – 2 BvR 1058/85 – juris -; BVerwG, Urteil vom 09.04.1991 – 9 C 100/90 – juris). Hierbei ist das „eigene Zutun“ des von der Verfolgung Bedrohten bei der Entstehung der ihm drohenden Gefahr politischer Verfolgung das maßgebliche Kriterium für die Abgrenzung der selbstgeschaffenen von den objektiven Nachfluchttatbeständen. Nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1a AsylG muss das als Nachfluchtgrund geltend gemachte Verhalten des Ausländers Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sein. Bei der Mitgliedschaft des Klägers in der FDC und seiner Teilnahme an jährlich stattfindenden Demonstrationen vor der chinesischen Botschaft handelt es sich nach Überzeugung der Kammer nicht um so schwer wiegende Umstände, dass sich hieraus bereits ein subjektiver Nachfluchtgrund ergeben könnte. Zwar kann die oppositionelle Betätigung von Chinesen im Ausland im Falle einer Rückkehr zu Problemen führen, wenn die chinesischen Behörden hierin ein „Verbrechen gegen die nationale Sicherheit“ (etwa Verrat von Staatsgeheimnissen, Separatismus, Terrorismus) erblicken (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, a. a. O., S. 58). Dabei widmet die chinesische Führung gerade den führenden Mitgliedern der Studentenbewegung von 1989, soweit sie noch im Ausland aktiv sind, besondere Aufmerksamkeit. Dies gilt auch für bekannte Persönlichkeiten, die eine ernst zu nehmende Medienresonanz im westlichen Ausland hervorrufen. Eine Überwachung oder sogar Gerichtsverfahren gegen diese Personen sind bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China nicht auszuschließen (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, a. a. O., S. 57). Die politische Betätigung des Klägers in der FDC in Deutschland ist indes so geringfügig, dass die Kammer nicht damit rechnet, dass die chinesische Regierung hiervon Kenntnis erlangt hat und ihm deshalb in China eine Verfolgung droht. Bei der FDC handelt es sich - neben der „Allianz für ein demokratisches China e. V.“ (ADC) - um eine von derzeit zwei im Vereinsregister eingetragenen chinesischen Exilorganisationen (Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 14.12.2018, Stand: Juni 2018). Die Organisation wurde im Jahr 1989 gegründet und war insbesondere in den Folgejahren nach den Ereignissen am 04.06.1989 sehr aktiv. Die Aktivitäten des Klägers in dieser Gruppierung gehen nach seinen eigenen Angaben indes nicht über die bloße Mitgliedschaft und Teilnahme an einer einmal im Jahr stattfindenden Kundgebung hinaus. Der Kläger hat in dieser Organisation keinerlei herausgehobene oder gar leitende Funktion. II. Die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG sind ebenfalls zu verneinen. Anhaltspunkte hierfür sind dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. III. Es ist jedoch ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich Chinas festzustellen. Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) unzulässig ist. Eine „Extremgefahr“ im Sinne der Rechtsprechung zu § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG muss hierfür nicht vorliegen (BVerwG, Beschluss vom 08.08.2018 - 1 B 25/18 - NVwZ 2019, 61). Dabei ist aber zu beachten, dass nicht jede Verletzung der EMRK im Abschiebezielstaat ein Abschiebungsverbot auslöst (BVerwG, Beschluss vom 08.02.1999 - 1 B 2/99 -, BeckRS 1999, 15476). Es müssen vielmehr von allen Konventionsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht, das heißt nach ihrer Schwere mit dem vergleichbar sein, was wegen einer menschenunwürdigen Behandlung zu einem Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK führt (BVerwG, Urteil vom 24.05.2000 - 9 C 34/99 -, NVwZ 2000, 1302; vgl. auch den Fall Soering des EGMR, Urteil vom 07.07.1989 - 14038/88 -, NJW 1990, 2183). Dies kann nur in besonderen Ausnahmesituation aufgrund der speziellen Umstände des Einzelfalls gegeben sein. Die Verletzung einer grundlegenden Menschenrechtsgarantie, die nach ihrer Schwere mit einer menschenunwürdigen Behandlung nach Art. 3 EMRK vergleichbar ist, kann ausnahmsweise auch in einem Verstoß gegen Art. 8 EMRK begründet sein. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier vor. Eine Abschiebung des Klägers ist mit dem Kerngehalt des Art. 8 EMRK unvereinbar. Art. 8 EMRK schützt unter anderem das Recht auf Achtung des Privatlebens. Im vorliegenden Fall ist die Norm im Lichte des Art. 10 EMRK (Recht auf freie Meinungsäußerung) zu betrachten. Nach Auffassung der Kammer kann eine Abschiebung - in besonders gelagerten Einzelfällen - mit dem Wesensgehalt dieser Vorschriften unvereinbar sein, wenn sie den Betroffenen in einen unauflösbaren inneren Gewissenskonflikt stürzt, der den Kern seiner Identität und politischen oder weltanschaulichen Überzeugung erheblich erschüttert. Dies kann der Fall sein, wenn der Abschiebezielstaat bestimmte Meinungsäußerungen, die zum Identitätskern des Ausländers zählen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß sanktioniert. Dabei reicht es nicht, dass er mit einzelnen, in dem jeweiligen Zielstaat sanktionierten Ansichten sympathisiert. Diese müssen vielmehr in besonderem Maße identitätsstiftend für den Betroffenen sein. Die Ansichten müssen schließlich auch von so entscheidender Bedeutung für den Ausländer sein, dass es ihm nicht zugemutet werden kann, diese im Heimatland für sich zu behalten und nur im Geheimen zu äußern. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger teilt Ansichten, die von der chinesischen Regierung in nicht nur unerheblichem Maße sanktioniert werden (dazu 1). Diese Ansichten sind auch so bedeutend für den Kläger, dass sie für diesen identitätsstiftend sind (dazu 2). Dem Kläger kann es auch nicht zugemutet werden, diese Ansichten in China für sich zu behalten (dazu 3). 1) Der Kläger nimmt seit 1993 jedes Jahr am 4. Juni an Demonstrationen teil, welche an die gewaltsame Niederschlagung der Protestbewegung im Jahr 1989 am Platz des Himmlischen Friedens erinnern. Die Studentenproteste und deren Auflösung durch die chinesische Führung am 03.06. und am 04.06.1989 werden von der chinesischen Regierung als Tabu empfunden. Erinnerungen an dieses Ereignis werden in China zensiert. Lediglich in Hong Kong ist es - aufgrund des Sonderstatus der Stadt - erlaubt, öffentlich der Opfer des Massakers zu gedenken (vgl. den Bericht von Xifan Yang aus der Tageszeitung „Die Zeit“ vom 29.05.2019, „Der Tag, der nicht sein darf“). Chinesische Medien dürfen über dieses Ereignis nicht berichten; Informationen im Internet hierzu werden in China zensiert - bereits die Nennung des Datums ist verboten (vgl. den Bericht von Johnny Erling aus der Zeitung „Die Welt“ vom 04.06.2019, „Als am lichten Tag der Blitz einschlug“). Zudem werden jedes Jahr um den 4. Juni viele Angehörige von Opfern der Proteste aus der Hauptstadt verbannt, um vorbeugend Demonstrationen in Beijing zu verhindern; andere - wie etwa der Militärarzt Jiang Yanyong - erhalten Hausarrest (Johnny Erling, a. a. O.). Auch 30 Jahre nach dem Ereignis ist eine Lockerung der staatlichen Zensur nicht zu erwarten und noch immer werden Personen, die an das Massaker am Platz des Himmlischen Friedens erinnern und die eine Aufklärung der Ereignisse fordern, von der chinesischen Polizei schikaniert oder festgenommen (Glenn Tiffert, Journal of Democracy, April 2019, „30 Years After Tiananmen: Memory in the Era of Xi Jinping“, S. 38). Die chinesische Regierung beobachtet zudem auch die exilpolitischen Aktivitäten führender Mitglieder der Studentenbewegung von 1989, soweit diese noch im Ausland aktiv sind (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, a. a. O., S. 57; Ad-hoc-Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China vom 14.12.2018, Stand: Juni 2018). 2) Das Gedenken an die Ereignisse vom 04.06.1989 und die Opfer der gewaltsamen Niederschlagung der Studentenproteste ist nach Überzeugung der Kammer für den Kläger auch von besonderer, identitätsstiftender Bedeutung. Seit seiner Einreise in die Bundesrepublik ist der Kläger Mitglied der FDC. Obwohl die Organisation nach seinen eigenen Angaben seit ihrer Gründung stark an Bedeutung verloren hat und die Mitgliederzahlen in den letzten Jahren deutlich gesunken sind, nimmt er seit 1993 jedes Jahr immer wieder an den Demonstrationen der FDC zum 4. Juni teil. Die Kammer geht daher nicht davon aus, dass die Mitgliedschaft in der FDC und die Teilnahme an den Demonstrationen nur rein asyltaktisch motiviert ist. Der Kläger ist vielmehr aus innerer Überzeugung Mitglied dieser Gruppierung. Daran ändert auch der Umstand, dass er in dieser Gruppierung bislang keine höheren Aufgaben übernommen hat, sondern „nur“ Teilnehmer ist, nichts. Die Kammer hält den Einwand des Klägers, dass er aufgrund seiner - für die Kammer deutlich wahrnehmbaren - Sprachstörung keine wichtigeren Aufgaben innerhalb der Organisation übernehmen will, für nachvollziehbar. Auch die vom Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung geäußerte - nicht nur pauschale, sondern informierte und detaillierte - Kritik am chinesischen Regime macht deutlich, dass er nicht nur aus asyltaktischen Gründen vorgibt sich für das Gedenken an die Studentenbewegung 1989 zu engagieren, sondern dass dies für den Kläger von ganz zentraler Bedeutung ist. 3) Die Kammer geht im konkreten Fall nicht davon aus, dass es dem Kläger gelingen wird, im Falle einer Rückkehr seine politische Grundhaltung für sich zu behalten und nicht nach außen zu tragen. Hierfür sprechen bereits seine exilpolitischen Aktivitäten in der FDC in Deutschland, sowie seine Online-Aktivitäten. Der Kläger hat glaubhaft dargelegt, dass er auch online kritische Aussagen über die chinesische Regierung tätigt, und dafür bereits auf dem chinesischen Chat-Dienst WeChat geblockt wurde. Sollte der Kläger nach China abgeschoben werden, würde er sich daher in einem für ihn unauflösbaren inneren Konflikt wiederfinden: seine politische Grundhaltung zu leugnen oder eine Inhaftierung durch die chinesischen Behörden zu riskieren. Dies ist dem Kläger nicht zuzumuten. IV. Vor diesem Hintergrund erweisen sich auch die Abschiebungsandrohung und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als rechtswidrig, da die dafür nach § 34 Abs. 1 AsylG und § 11 Abs. 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Nach § 83b AsylG ist das Verfahren gerichtskostenfrei. Der Kläger ist nach eigenen Angaben am … 1971 in Peking/China geboren, chinesischer Staatsangehöriger, christlichen Glaubens, im Jahr 1991 aus der Volksrepublik China aus- und am 13.04.1993 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Am 19.04.1993 stellte der Kläger erstmals einen Asylantrag. Diesen begründete er damit, dass er während der Studentenrevolte 1989 Plakate geklebt habe. Deshalb sei er von der Polizei gesucht worden, habe sich in Zhejiang versteckt gehalten und in einer Baugrube gearbeitet. Nachdem 1990 drei seiner Kameraden zu langjährigen Freiheitsstrafen verurteilt worden seien, und es in der Baugrube keine Arbeit mehr gegeben habe, sei er mit falschen Papieren ausgereist. Mit Bescheid vom 23.09.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) den Asylantrag ab. Auf seine hiergegen gerichtete Klage verpflichtete das Verwaltungsgericht Stuttgart die Beklagte mit Urteil vom 12.01.1995, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass in Bezug auf die Volksrepublik China die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen (Az. A 1 K 17524/93). Das Gericht hat in seiner Entscheidung offen gelassen, ob dem Kläger aufgrund seiner Plakatierungsaktionen politische Verfolgung in China drohe. Ein Anspruch auf eine Anerkennung des Klägers als Asylberechtigten bestehe jedenfalls deshalb, weil ihm im Falle einer Rückkehr nach China zumindest wegen seiner illegalen Ausreise, seiner Asylantragstellung und seiner Aktivitäten in der Föderation für ein demokratisches China in Deutschland e.V. (FDC) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe. Die Verpflichtung aus dem Urteil wurde mit Bescheid vom 22.06.1995 erfüllt; der Kläger wurde als Asylberechtigter anerkannt. Die Anerkennung des Klägers wurde mit Bescheid vom 04.08.1999 widerrufen. Die Abschiebung in die Volksrepublik China wurde ihm angedroht. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (Az. A 8 K 12834/99), sowie der Antrag auf Zulassung der Berufung vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (A 6 S 2086/99) waren erfolglos. Das Verwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Urteil vom 18.10.1999 damit, dass der Kläger in seinem Heimatland keine politische Vorverfolgung erlitten habe und auch nicht erkennbar gewesen sei, dass ihm eine solche unmittelbar gedroht hätte. Er habe sich von 1989 an versteckt gehalten und sich erst 1991 zur Ausreise entschlossen, nachdem an seiner Arbeitsstelle die Arbeit ausgegangen gewesen sei. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgericht Stuttgart im Urteil vom 12.01.1995 zugrunde gelegten Verfolgungsgründe (illegale Ausreise, Asylantragstellung und exilpolitische Aktivitäten im FDC) sei von einer maßgeblichen Veränderung der asylerheblichen Verhältnisse in der Volksrepublik China auszugehen. Dies entspreche der (damaligen) Rechtsprechung, insbesondere etwa den Urteilen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 29.04.1998 (A 6 S 3271/96) und vom 15.07.1998 (A 6 S 669/97). Am 10.06.2014 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. In seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 08.05.2018 trug der Kläger im Wesentlichen vor, dass er damals Teil der Tian’anmen-Bewegung gewesen sei, die am Platz des Himmlischen Friedens demonstriert habe. Die Polizei habe damals in Reaktion auf die Demonstrationen viele Menschen verhaftet. Auch nach dem Kläger sei gefahndet worden. Aus Angst vor Repressalien habe er nie einen Personalausweis oder einen Reisepass in China beantragt. Als Grund für seinen zweiten Asylantrag gab der Kläger an, dass seit dem Amtsantritt von Xi Jinping Leute wie der Kläger, nach denen bereits früher gefahndet worden sei, verstärkt von den chinesischen Behörden gesucht würden. Xi Jinping richte seine Politik nach der von Mao Zedong aus und gehe sehr streng gegen mögliche Dissidenten vor. Der Kläger habe zudem im Internet negativ über die Kommunistische Partei Chinas berichtet, in Form von Kommentaren zu Online-Artikeln. Auch gehe der Kläger jedes Jahr am 04.06. zur chinesischen Botschaft und protestiere. Er habe zudem seit 2012 mehrfach jedes Jahr bei der chinesischen Botschaft in Frankfurt a. M. einen chinesischen Reisepass beantragt. Seine Anträge seien aber jedes Mal erfolglos gewesen. Eine Begründung für die Ablehnung habe er bisher nie erhalten. Er vermute, dass seine Teilnahme an den Protesten am Platz des Himmlischen Friedens der Grund sei, weshalb ihm kein Reisepass erteilt werde. Zwei oder drei Jahre vor seiner Anhörung habe zudem die chinesische Polizei in China nach dem Kläger gefahndet. Man habe im Haus der Eltern des Klägers nach ihm gesucht. Seit seiner Ausreise besuche die Polizei das Haus seiner Eltern alle ein bis zwei Jahre und frage nach dem Kläger. Mit Bescheid vom 11.12.2018 lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab (Ziff. 1 bis 3) und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG nicht vorliegen (Ziff. 4). Der Kläger wurde unter Androhung der Abschiebung in die Volksrepublik China aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen (Ziff. 5). Hiergegen richtet sich die vorliegende Klage vom 20.12.2018. Der Kläger wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen. Er beantragt, Ziffern 1 und 3 bis 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 11.12.2018 aufzuheben, und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten dem Kläger subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, die Klage abzuweisen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung trug der Kläger vor, er habe im Mai 1989 in Fuzhou/China an Demonstrationen teilgenommen. Man habe dort gegen Diktatur und Korruption und für Demokratie demonstriert. Er sei kein Organisator der Proteste gewesen, sondern nur Teilnehmer. Wegen seiner Teilnahme an diesen Demonstrationen sei nach ihm gefahndet worden. Nach den Demonstrationen und bis zu seiner Ausreise im Jahr 1991 habe er sich auf einer Baustelle versteckt gehalten. Die Fahndungsaktionen hätten stark zugenommen, so dass er sich zur Ausreise entschlossen habe. An den Protesten im Jahr 1989 habe er teilgenommen, weil er schon immer gegen Diktatur und gegen die Kommunistische Partei Chinas gewesen sei. Diese Überzeugung habe der Kläger auch heute noch. Wenn man etwas Regierungsfeindliches sage, käme man in China ins Gefängnis. Unter Xi Jinping habe sich die Lage verschlimmert. Er habe beispielsweise die Verfassung geändert, um für eine weitere Amtszeit zu regieren. Ein weiteres Beispiel für die Kritik des Klägers an der chinesischen Regierung sei das Schicksal von Liu Xiaobo, welcher in China zu Unrecht inhaftiert worden sei. Im Jahr 1993 - dem Jahr, in welchem er in die Bundesrepublik eingereist sei - habe der Kläger in Bonn an Demonstrationen gegen die chinesische Regierung teilgenommen. Er habe auch einen Protestbrief unterschrieben. Er sei Mitglied der FDC, eine Organisation, die sich für Demokratie einsetze. Dort habe er aber keine leitende Funktion. Wegen seiner Sprachbehinderung - er stottere - und seinen mangelnden Deutschkenntnissen, könne er dort keine wichtigen Funktionen ausüben. Er sei bloßer Teilnehmer, der sich an Protesten beteilige, Spruchbänder halte und Protestsprüche mitspreche. Die Organisation veranstalte jährlich am 4. Juni einen Protest vor der chinesischen Botschaft. Sie halte auch Diskussionsrunden darüber ab, wie man die Demokratiebewegung besser entwickle. Auf die Frage nach der Teilnehmerzahl der Demonstrationen, gab der Kläger an, dass in den 1990er Jahren mindestens 200 Personen hieran teilgenommen hätten. Die Zahlen hätten jedoch abgenommen. Im letzten Jahr seien es noch etwa 20 Personen gewesen. Dieses Jahr hätten sich 10 bis 20 Personen an der Demonstration beteiligt. Er selbst nehme seit 1993 jedes Jahr an den Protestveranstaltungen, welche regelmäßig etwa zwei bis drei Stunden dauern würden, teil. Die Organisation, die diese Proteste veranstalte - die FDC - habe ebenfalls stark an Mitgliedern verloren. In den 1990er Jahren habe die FDC in Baden-Württemberg noch über 100 Mitglieder gehabt - heute seien es nur noch ein paar. In Deutschland sei es die einzige Organisation dieser Art. Sie habe einen Internetauftritt, auf welchem der Kläger namentlich zu finden sei. Die Organisation habe zudem einen WeChat-Account, welcher aber von den chinesischen Behörden eingestellt worden sei. Der Kläger tausche sich ab und zu auf dem Facebook-Account der Organisation mit anderen Mitgliedern aus. Seinen hier streitgegenständlichen Asylantrag aus dem Jahr 2014 habe er gestellt, weil er Angst vor einer Festnahme in China habe. Seine Cousine habe ihm mitgeteilt, dass die Polizei weiter nach ihm suche. Der Kläger vermute zudem, dass er wegen seiner Teilnahme an den Protesten im Mai 1989 und seiner regelmäßigen Teilnahme an den jährlich seit 1993 stattfindenden Demonstrationen vor der chinesischen Botschaft keinen Reisepass erhalte. Auf Vorhalt des Gerichts, dass sich aus den Behördenakten entnehmen lasse, dass ihm bisher möglicherweise deshalb kein Reisepass erteilt worden sei, weil er regelmäßig falsche Angaben bei der Passbeantragung gemacht habe, beteuerte der Kläger, dass dies nicht stimme und er bei Beantragung seines chinesischen Reisepasses keine falschen Angaben gemacht habe. Auf die Frage, ob er noch Kontakt zu seiner Familie in China habe, gab der Kläger an, dass seine Eltern beide bereits verstorben seien und er nur mit seiner Cousine - und nur ein- oder zweimal im Jahr - Kontakt habe und seine übrigen Verwandten ihn wegen seiner Ausreise aus China und seiner Verfolgungsgeschichte nicht akzeptieren würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftsätze der Beteiligten, die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung, die vorgelegte Bundesamtsakte, die beigezogene Akte zum Verfahren A 8 K 12834/99, sowie die beigezogene Ausländerakte des Klägers Bezug genommen.