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Urteil

15 K 6883/18

VG Stuttgart 15. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:0722.15K6883.18.00
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Leitsätze
Es ist Gemeinden nicht aus Gründen der Belastungsvorhersehbarkeit und -klarheit verwehrt, bei der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage einen technischen Standard für den Eintritt der Vorteilslage zu bestimmen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist Gemeinden nicht aus Gründen der Belastungsvorhersehbarkeit und -klarheit verwehrt, bei der erstmaligen endgültigen Herstellung einer Erschließungsanlage einen technischen Standard für den Eintritt der Vorteilslage zu bestimmen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid vom 05.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2018, mit dem die Beklagte die Klägerin zu einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag für die aus den Straßen „Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße“ bestehende Abrechnungseinheit in Höhe von 21.794,76 EUR herangezogen hat, ist sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (dazu 1.). Die angefochtene Beitragserhebung verletzt - insbesondere aus tatsächlichen Gründen - nicht den verfassungsrechtlichen Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (dazu 2.). Deshalb war auch dem auf Aussetzung des Verfahrens gerichteten Hilfsantrag nicht nachzugehen (dazu 3.). Der weitergehende auf Ruhen des Verfahrens gerichtete Hilfsantrag ist als Sachantrag bereits unzulässig (dazu 4.). Daher war die Klage insgesamt abzuweisen (dazu 5.). 1. Die Heranziehung zu einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag beruht auf den § 25 Abs. 2, § 37 Abs. 3 KAG in Verbindung mit § 15 Abs. 1, § 3 Abs. 2 S. 2 der Erschließungsbeitragssatzung der Beklagten vom 27.07.2006 (EBS). Bedenken gegen die Gültigkeit der Satzung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass sie die Straßen „Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße“ zu einer Abrechnungseinheit zusammenfassen konnte und hierfür Vorauszahlungen auf den Erschließungsbeitrag erheben durfte. Im Einzelnen: a) Nach § 37 Abs. 3 S. 1 KAG können die beitragsfähigen Erschließungskosten für mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen, die eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets ermöglichen und miteinander verbunden sind, zusammengefasst ermittelt werden. Wie ein Blick auf den dem Beschluss zur Abrechnungseinheit zu Grunde liegenden Plan (vgl. Tatbestand Seite 2) zeigt, ermöglichen die Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße eine städtebaulich zweckmäßige Erschließung des Baugebiets. Es liegt hier sogar eines der gesetzlich vorgesehenen Regelbeispiele dass § 37 Abs. 3 S. 2 KAG vor. Entgegen der Auffassung der Klägerin handelt es sich auch um mehrere erstmals herzustellende Anbaustraßen. Zutreffend ist die Beklagte davon ausgegangen, dass es sich bei den die Abrechnungseinheit bildenden Straßen „Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße“ jeweils nicht um sog. vorhandene Straßen handelt. Die Frage, ob eine Erschließungsanlage bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes bereits vorhanden war, beantwortet sich nach den vormaligen landesrechtlichen (oder ortsrechtlichen) Vorschriften (vgl. BVerwG, Urteile vom 13.08.1976 und 21.09.1979, Buchholz 406.11 § 132 BBauG Nr. 21 und Nr. 28; st. Rsp. VGH Bad.-Württ., vgl. Urteile vom 28.09.1999 - 2 S 2299/98 - und vom 04.08.1987 - 2 S 72/85 - BWGZ 1987, 903). Danach konnte im ehemals württembergischen Landesteil, zu dem auch die Beklagte gehörte, nach dem Inkrafttreten der Neuen Allgemeinen Bauordnung bzw. der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (RegBl. S. 333) sowie dem Aufbaugesetz vom 18.08.1948 (RegBl. S. 127) eine Straße die Bestimmung zum Anbau und damit den Charakter einer „Baustraße“ (vgl. Art. 7 Abs. 5 BauO 1910) nur erhalten, wenn sie nach Maßgabe eines verbindlichen Ortsbauplans, Baulinienplans oder Bebauungsplans ausgebaut wurde. Nur ein solcher Plan konnte einer Straße die Bestimmung zum Anbau vermitteln. Eine ohne Plan neu hergestellte Straße konnte keine Ortsstraße im Rechtssinne werden, unabhängig von ihrem technischen Ausbauzustand und unabhängig davon, ob an ihr Gebäude errichtet wurden oder nicht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 25). Ob eine planerische Festsetzung getroffen wurde, kann bei Fehlen des Originalplans mit Hilfe anderer Dokumente, die die betreffende Festsetzung enthalten oder beschreiben, nachgewiesen werden (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - juris Rn. 21). Grundsätzlich war ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die ausdrückliche Festsetzung einer Straße durch Aufteilung der Straßenfläche in Teileinrichtungen - wie § 5 der Verfügung des Ministeriums des Innern zum Vollzug der Bauordnung vom 10.05.1911 (im Folgenden: Vollzugsverfügung) zeigt - vom Gesetzgeber gewollter Standard (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.08.2009 - 2 S 1380/09 - nicht veröffentlicht). Unabhängig von der Frage, ob ab Inkrafttreten der Württembergischen Bauordnung die Festsetzung einer Ortstraße allein durch zwei Baulinien ausreichend war (so wohl VGH Bad.-Württ., Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 29), reicht jedenfalls die Festsetzung einer einseitigen Baulinie nicht aus, um eine Ortsstraße verbindlich festzusetzen, da es in diesem Fall - abgesehen von Ausnahmefällen aufgrund topographischer Besonderheiten - an einer flächenmäßigen Begrenzung des Straßenraums fehlte (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26.10.1995 - 2 S 120/93 - juris Rn. 28; VG Stuttgart, Urteil vom 07.06.2011 - 2 K 4529/09 - juris Rn. 27). War ein Plan vorhanden, so war eine neue Ortsstraße erst mit ihrem plangemäßen Ausbau als Erschließungsanlage im Sinne des § 133 Abs. 4 BBauG bereits „hergestellt“ bzw. im Sinne des § 180 Abs. 2 BBauG „vorhanden“ (st.Rspr. des VGH Bad.-Württ. seit 1970, vgl. etwa Urteil vom 18.04.1991 - 2 S 2888/89 - nicht veröffentlicht und Urteil vom 23.09.1993 - 2 S 3019/91 - juris Rn. 27; Buhl, VBlBW 1984, S. 270 ff.). Zudem musste sich der plangemäße Ausbau auf den gesamten Straßenverlauf, der sich nach natürlicher Betrachtungsweise bestimmte, erstrecken. aa) Ausgehend davon handelt es sich bei der D. Straße gleich unter zwei Aspekten nicht um eine im Rechtssinne vorhandene Straße. Zum einen fehlte es schon an der erforderlichen planerischen Festsetzung über den gesamten damals bereits angebauten Bereich. Ausweislich des Lageplans zum Planbereich 06.07 bestanden allenfalls in dem Teilbereich zwischen der Abzweigung von der Straße Am D. bis zur Einmündung der Br. Straße planerische Festsetzungen in Form von Eintragungen zum Gefälle. Dagegen fehlt es hieran trotz Anbaus auf dem Fl.St.-Nr. 342 im mit Vic.W. 1/2 benannten weiteren Verlauf, welcher nach natürlicher Betrachtungsweise schon im Jahr 1954 bei Feststellung der Baulinien in den übrigen Bereichen als innerörtliche Fortführung der D. Straße zu beurteilen war. Aufgrund der fehlenden planerischen Festsetzungen konnte insoweit auch kein plangemäßer Ausbau erfolgen. bb) Bei den Straßen Am D. und Am K. gab es zwar seit Inkrafttreten des Bebauungsplans „S. Siedlung“ vom 13.05.1954 durch Genehmigung am 15.11.1954 (jeweils) in voller Länge eine planerische Festsetzung als Ortsstraße. Bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 ist eine Herstellung dieser Straßen entsprechend diesen Festsetzungen jedoch hinsichtlich der Breite unstreitig nicht erfolgt. Bei der Straße am D. sahen die zur Baulinienfestsetzung ergangenen Regelschnitte eine Fahrbahnbreite von 5 m und beidseitige Gehwege von jeweils 1,5 m vor. Dies ergibt eine Gesamtbreite von 8 m. Demgegenüber war die Straße Am D. vor dem Ausbau nur in Form einer Straßenbreite von 5-7 m vorhanden und auf keiner Seite ein Gehweg angelegt. Die Straße Am K. sah eine Gesamtbreite von 4 m vor, wobei 0,5 m auf den einseitigen Kandel entfallen sollten. Hier betrug die Breite der Fahrbahn vor dem Ausbau zwischen 3 und 3,9 m und die Randflächen waren nur provisorisch befestigt. Bei dieser unstreitigen Planunterschreitung handelt es sich auch nicht um einen rechtlich unschädlichen Minderausbau im Sinne des heute geltenden § 125 Abs. 3 BauGB. Denn das württembergische Recht sah dies nicht vor. Lediglich ergänzend weist die Kammer darauf hin, dass eine Planabweichung noch nicht einmal unmittelbar nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 zulässig war, sondern erst ab dem 01.08.1979 mit Einführung des § 125 Abs. 1a Baugesetzbuchs als Vorgängerregelung zum heutigen § 125 Abs. 3 BauGB. cc) Hinzu kommt, dass von einer vorhandenen Straße nur dann ausgegangen werden kann, wenn bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes am 30.06.1961 sämtliche Teileinrichtungen auch hergestellt gewesen wären, woran es vorliegend - ebenfalls unstreitig - zumindest hinsichtlich der Teileinrichtung Straßenentwässerung fehlte. Denn die Erörterung in der mündlichen Verhandlung hat ergeben, dass alle drei zur Abrechnungseinheit zusammengefassten Straßen über keine ordnungsgemäße Straßenentwässerung in voller Länge verfügten. Das von der Beklagten bereits im Verwaltungsverfahren geltend gemachte fehlende Vorhandensein von Einlaufschächten oder zumindest Kandeln in weiten Teilen der Straßen wurde anhand den von der Beklagten vorgelegten Lichtbilder zum baulichen Zustand vor Beginn der streitgegenständlichen Maßnahmen von der Klägerin sowie einem weiteren ortskundigen Anlieger aus dem Publikum bestätigt. dd) Ohne Erfolg wendet die Klägerin schließlich noch ein, dass sich aus § 13 Abs. 3 der Ortsbausatzung der Stadt B. in der Fassung vom 14.03.1957 ein früherer Herstellungszeitpunkt ergebe. Zum einen wird hier ersichtlich nur für Ortsstraßen eine Widmungsfiktion durch Verkehrsübergabe - vergleichbar heute § 5 Abs. 6 StrG - geregelt. Zum anderen bedarf es keiner weiteren Erläuterung, dass durch eine kommunale Regelung mangels Gesetzgebungszuständigkeit nicht die geltenden landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Regelungen zum Erschließungsbeitragsrecht außer Kraft gesetzt werden könnten. ee) Da hinsichtlich aller drei Straßen mangels vollständiger technischer Herstellung schon nicht von einer früheren erstmaligen Herstellung und dadurch auch nicht von einer Entstehung der sachlichen Beitragspflicht im Sinne von § 37 Abs. 4 KAG auszugehen ist, war die Bildung einer Abrechnungseinheit rechtlich zulässig. b) Nach § 25 Abs. 2 KAG können, wenn ein Erschließungsbeitrag noch nicht entstanden ist, Vorauszahlungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrags verlangt werden, wenn mit der Herstellung der Erschließungsanlage - hier Abrechnungseinheit - begonnen worden und die endgültige Herstellung der Erschließungsanlage - hier Abrechnungseinheit - innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist. Auch diese Voraussetzungen sind vorliegend nach Aktenlage erfüllt. Insbesondere war im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch noch keine sachliche Beitragspflicht entstanden, da es noch an einer Schlussvermessung und einer diesbezüglichen „Unternehmerrechnung“ fehlt. Der angefochtene Bescheid ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden, da die Vorauszahlung anhand nachvollziehbar geschätzten Baukosten und der satzungsrechtlichen Verteilungsregelung ermittelt wurde. Soweit keine substantiierten Einwendungen (mehr) erhoben wurden, wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. § 117 Abs. 5 VwGO auf den Widerspruchsbescheid Bezug genommen. 2. Die angefochtene Erhebung einer Vorausleistung verstößt auch nicht gegen die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit. Nach der inzwischen gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung der Fachgerichte (vergleiche vor allem BVerwG, Beschluss vom 06.09.2018 - 9 C 5/17 - juris; zudem BVerwG Beschluss vom 12.12.2019 – 9 B 53/18 – juris, sowie VGH Bad.-Württ. Urteil vom 19.09.2018 - 2 S 1116/18 - juris) entsteht im Erschließungsbeitragsrecht die Vorteilslage, wenn die Erschließungsanlage dem gemeindlichen Bauprogramm für die flächenmäßigen und sonstigen Teileinrichtungen sowie dem technischen Ausbauprogramm entspricht. Wie bereits ausgeführt (s.o.1.), verfügte keine der an der Abrechnungseinheit beteiligten Erschließungsanlagen in voller Länge über eine funktionsfähige Straßenentwässerung. Da es sich hierbei um eine Teileinrichtung der Erschließungsanlage handelt, welche technisch nicht fertig gestellt war, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob es auch hinsichtlich der Teileinrichtung Fahrbahn an einer technischen Erfüllung des gemeindlichen Bauprogramms oder sogar für einen kleinen Bereich überhaupt an einem Bauprogramm fehlte. Hiervon dürfte allerdings angesichts des Abweichens in der Fahrbahnbreite von den Festsetzungen und insbesondere den Profilen des Bebauungsplans „S. Siedlung“ auszugehen sein. Da die technische Unfertigkeit - wie die Erörterung in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat - auch für alle Anlieger sichtbar und ihnen deshalb bekannt war, stellt die fachgerichtliche Rechtsprechung zur Vorteilslage auch entgegen der Ansicht der Klägerin keine „Missachtung“ der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dar. Sie trägt vielmehr dem Umstand Rechnung, dass das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung (BVerfG, Beschluss vom 05. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, juris) zur Belastungsvorhersehbarkeit und -klarheit nur beanstandet hat, dass im dort entschiedenen Fall eines (technisch vollständigen) Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgung als Einrichtung der Gemeinde lange nach Ausbildung dieses Vorteils allein wegen der Ungültigkeit mehrerer Satzungen - also aus Rechtsgründen - eine Beitragserhebung noch möglich sein sollte. Die Entscheidung trifft somit nur eine Aussage dazu, dass Gemeinden eine Beitragserhebung ohne zeitliche Obergrenze dann verwehrt sein soll, wenn auch aus ihrer Sicht technisch die Vorteilslage in vollem Umfang besteht. Dagegen lässt sich der Entscheidung nicht im Ansatz entnehmen, dass es Gemeinden aus Gründen der Belastungsvorhersehbarkeit und -klarheit zukünftig verwehrt sein sollte, einen technischen Standard für den Eintritt der Vorteilslage zu bestimmen. Damit ist Gemeinden zukünftig auch nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen die Möglichkeit genommen, provisorische Erschließungsmaßnahmen - wie etwa im Erschließungsbeitragsrecht das bloße Aufbringen einer Teerschicht auf einen unbefestigten Untergrund – vorzunehmen, ohne dabei Gefahr zu laufen, einen (späteren) erstmaligen Ausbau nach technischem Standard nicht mehr abrechnen zu können. Dabei dürfte es regelmäßig unerheblich sein, ob die Bestimmung des technischen Standards durch die Gemeinde für die jeweiligen Anlieger erkennbar war, da der Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit auf der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtssicherheit und nicht auf Vertrauensschutz im Einzelfall beruht. Dies kann für den vorliegenden Fall jedoch offenbleiben, da das Fehlen einer ordnungsgemäßen Straßenentwässerung erkennbar war, weshalb sich die Anlieger von vornherein nicht auf Vertrauensschutz berufen könnten. 3. Den hilfsweise von der Klägerin gestellten Aussetzungsanträgen war mangels Entscheidungserheblichkeit nicht nachzugehen; eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht war weder hinsichtlich der in Variante lit. a noch der in hinsichtlich Variante lit. b aufgeworfenen Fragestellung geboten. Denn beide Fragestellungen würden ein früheres Entstehen der Vorteilslage voraussetzen. Da es - wie ausgeführt (s.o.2.) - aus technischen Gründen an einem früheren Eintritt der Vorteilslage fehlte, bleibt kein Raum für eine Vorlage von Fragen an das Bundesverfassungsgericht. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Kammer bereits mit Beschluss vom 17.02.2020 ausgeführt hatte, dass der baden-württembergische Gesetzgeber (zwar) bisher auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (aus dem Jahr 2013!) zur Notwendigkeit einer absoluten zeitlichen Obergrenze nicht durch Schaffung einer entsprechenden gesetzlichen Vorschrift nachgekommen ist, das Versäumnis des Gesetzgebers mangels Entscheidungserheblichkeit im vorliegenden Rechtsstreit aber aller Voraussicht nach „unschädlich“ ist. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat im auf die Beschwerde der Klägerin dazu ergangenen Beschluss vom 29.05.2020 (2 S 718/20) ausgeführt, dass eine Vorgreiflichkeit des beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Vorlageverfahrens auch deshalb nicht gegeben sei, weil nach der insoweit grundsätzlich maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts im Fall der Klägerin die Vorteilslage noch nicht eingetreten gewesen sei (...). Dass diese Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts offensichtlich grob fehlerhaft sein könnte, sei nicht ersichtlich und werde von der Klägerin auch nicht aufgezeigt. In der Erörterung des bautechnischen Zustands in der mündlichen Verhandlung anhand von Lichtbildern mit der Klägerin und einem weiteren Anlieger hat sich nun die vorläufige Einschätzung der Kammer nach Aktenlage, nämlich dass die an der Anrechnungseinheit beteiligten Straßen alle nicht technisch entsprechend einem Bauprogramm hergestellt waren, als zutreffend herausgestellt. 4. Der höchsthilfsweise gestellte Antrag, das Ruhen des Verfahrens anzuordnen ist bereits unzulässig, da es an dem hierfür erforderlichen Einvernehmen mit der Beklagten fehlt. Darüber hinaus sind auch keine Gründe für ein Ruhen des Verfahrens ersichtlich. Auf die Ausführungen zum Aussetzungsantrag (s.o.3.) wird insoweit Bezug genommen. 5. Die Klage war daher vollumfänglich abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Berufung wird nicht zugelassen, da keiner der Gründe des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO vorliegt. Die Klägerin, Eigentümerin des Grundstücks Am D. 46 (Flurstück Nr. 346), Gemarkung B. Flur S., wendet sich gegen die Erhebung einer Vorauszahlung auf einen Erschließungsbeitrag. In der Sitzung vom 10.12.2015 beschloss der Gemeinderat der Beklagten die Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße in B.-S. bebauungsplanmäßig auszubauen und den Aufwand für die erstmalige endgültige Herstellung dieser Straßen als Abrechnungseinheit zu ermitteln. Dem Beschluss lag folgender Plan vom 11.11.2015 zugrunde: In der gleichen Sitzung wurde vom Gemeinderat der Beklagten beschlossen, dass den Anliegern Ablösevereinbarungen angeboten werden sollten. Nach mehreren Informationsveranstaltungen für die betroffenen Anlieger und dem erfolglosen Angebot einer Ablösungsvereinbarung mit Schreiben vom 10.06.2016 wurde die Klägerin mit Bescheid vom 05.04.2017, zugestellt am 11.04.2017, zu einer Vorauszahlung auf den Erschließungsbeitrag i.H.v. 21.794,76 EUR für ihr Grundstück Am D. 46 herangezogen. Hiergegen legte die Klägerin fristgerecht Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, dass es sich bei den Erschließungsanlagen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße um sogenannte vorhandene Straßen handle, die eine Beitragsveranlagung ausschließen würden. Am K. und D. Straße seien entsprechend des rechtskräftigen Ortsbauplans „S. Siedlung“ vom 15.11.1954 ausgebaut. Des Weiteren seien die Forderungen des Vorauszahlungsbescheides nicht nach der tatsächlichen Ausnutzbarkeit des Grundstücks Am D. 46 festgesetzt. Die Flächen, welche mit einem Bauverbot belegt seien, könnten nicht für einen Beitrag herangezogen werden. Zudem sei die Beitragserhebung wegen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unzulässig. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2018, zugestellt am 23.05.2018, wies die Beklagte den Widerspruch zurück und setzte für die Entscheidung eine Gebühr i.H.v. 150,-- EUR fest. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Ortsbauplan „S. Siedlung“ vom 15.11.1954 für die Straße Am D. eine Gesamtstraßenbreite von 8 m vorgesehen habe und der Regelschnitt hier auf beiden Seiten Gehwege sowie Bordsteine festsetze. Bei der Straße Am K. sei einer Gesamtbreite von 4 m vorgesehen und bei der D. Straße eine Gesamtbreite von 6 m, der Regelschnitt setze bei der D. Straße zusätzlich schmale Gehwege und Bordsteine fest. Vor dem Ausbau in den Jahren 2017 und 2018 seien im Bereich Am D. beidseitig keine Gehwege vorhanden gewesen. Die Breite der Fahrbahn habe zwischen 5 und 7 m betragen. Die Randflächen seien großenteils nur geschottert oder provisorisch befestigt gewesen. Die Breite der Fahrbahn habe Am K. zwischen 3 und 3,9 m betragen und bei der D. Straße zwischen 4 und 5 m. Die Randflächen seien bei beiden Straßen nur provisorisch befestigt gewesen. Allein aufgrund eines Vergleichs mit dem Ortsbauplan von 1954 und dem tatsächlich vorhandenen Straßenbestand lasse sich feststellen, dass die Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße zum Zeitpunkt vor der jetzigen Straßenbaumaßnahme nicht plangemäß hergestellt gewesen seien. Erschließungsanlagen könnten im beitragsrechtlichen Sinne nur dann hergestellt sein, wenn sie einen Ausbauzustand entsprechend dem jeweils gültigen technischen Standard aufgewiesen hätten. Aus der Bestandsaufnahme des Stadtbauamtes aus dem Jahr 2016/2017 habe sich ergeben, dass sich die Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße in einem insgesamt recht schlechten Zustand u.a. durch Leitungsaufbrüche, Ausbesserungen, Ausbrüchen und Rissen befunden hätten. Die Asphaltschicht sei teilweise direkt auf die Erdschicht aufgetragen gewesen. Teilweise seien Schotterschichten mit minimalen Asphaltschichten vorhanden gewesen. Ein durch die Regelschnitte des Bebauungsplans vorgegebener Unterbau sowie ein den Mindestanforderungen der Erschließungsbeitragssatzung genügender Unterbau der Straßen sei demnach nicht vorhanden gewesen. Zur Straßenentwässerung sei festgestellt worden, dass die Straße Am D. lediglich vor Haus Nr. 36 und 44 jeweils über einen Straßeneinlauf verfügt habe. Die Straße Am K. habe vor Haus Nr. 2, 6 und 10 jeweils über einen und die D. Straße vor Haus Nr. 6 sowie im unteren Bereich jeweils über einen Straßeneinlauf verfügt. Aufgrund der vorhandenen Schäden und Unebenheiten sowie durch fehlende Ablaufrinnen sei die Straßenentwässerung nur unzureichend gewährleistet gewesen. Insgesamt sei viel anfallendes Niederschlagswasser in den angrenzenden Grundstücken bzw. Grünflächen versickert. Die Straße Am D. habe insgesamt über zwei Straßenleuchten verfügt. An der Straße Am K. seien drei und an der D. Straße eine Straßenleuchte vorhanden gewesen. Demnach sei festzustellen, dass im Bereich Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße kein hinreichend frostsicherer Fahrbahnaufbau gegeben gewesen sei. Auch sei die Straßenentwässerung nicht ordnungsgemäß vorhanden gewesen. Aufgrund der Straßenbestandsaufnahme sei deshalb als Ergebnis festzuhalten, dass bei den Erschließungsanlagen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße eine erstmalige plangemäße Herstellung weder vor dem 01.07.1961 noch bis zum jetzigen Straßenausbau erfolgt sei. Es handele sich somit um keine vorhandenen Straßen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts, so dass der nun vorgenommene Straßenausbau beitragsfähig sei. Auch der Grundsatz der Einmaligkeit der Beitragspflicht stehe einer Beitragsveranlagung nicht entgegen. Für die Straßen seien bisher keine Erschließungsbeiträge erhoben worden. Entsprechende Bescheide lägen deshalb nicht vor. Durch die Erschließungsanlagen würden die Grundstücke Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße nach § 39 Abs. 1 KAG erschlossen. Ein Grundstück sei erschließungsbeitragsrechtlich erschlossen, wenn dieses einer baulichen Nutzung nicht entzogen werde, sondern einen mindestens auch nur geringen Vorteil durch die Erschließungsanlagen erhalte. Eine Beitragspflicht nach § 40 KAG entstehe daher, sobald durch das geltende Baurecht eine Grundstücksnutzung gestattet werde bzw. die Erschließungsanlagen dem Grundstück eine Bebaubarkeit vermitteln würden. Die in einem Bebauungsplan festgesetzten Bauverbotsflächen führten daher nicht dazu, dass Teile eines Grundstücks nicht mehr zu einem Erschließungsbeitrag herangezogen werden könnten, sondern dienten lediglich einer geordneten Bebauung innerhalb eines erschlossenen Grundstücks. Da es sich bei den Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße um noch keine vorhandenen Straßen im Sinne des Erschließungsbeitragsrechts handle, sei für diese Straßen auch noch kein Erschließungsvorteil im Hinblick auf eine Erschließungsbeitragserhebung entstanden. Somit könne hier auch noch kein sogenannter Sondervorteil durch die Erschließungsanlagen für die Grundstückseigentümer vorhanden sein. Aus baurechtlicher Sicht habe die bisherige Straße die Grundstücke erschlossen, eine beitragsrechtliche Erschließung, die zu einem Sondervorteil für die Eigentümer führe, sei bisher jedoch nicht gegeben gewesen. Die Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2013 zur zeitlich unbegrenzten Beitragserhebung im Anschlussbeitragsrecht seien auf das Erschließungsbeitragsrecht nach dem KAG Baden-Württemberg nicht übertragbar. Hiergegen richtet sich die am 22.06.2018 erhobene Klage. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen macht die Klägerin geltend, dass es sich hier nicht um die Errichtung einer neu angelegten Straße, sondern um die Erhaltung einer Bestandsstraße handle. Dies sei Pflichtaufgabe der Gemeinden und daher nicht einer Beitragspflicht unterworfen. Nach der württembergischen Bauordnung sei die Erschließung von Baugelände die Baureifmachung von Grundflächen. Diese sei bereits aufgrund des Ortsbauplans von 1954 erfolgt. Um Kosten für die inzwischen immer häufiger erforderliche Sanierung längst fertiggestellter Straßen zu finanzieren, sei das Rechtsinstitut der erstmaligen endgültigen Herstellung ersonnen worden, das die Grundlage der Beitragserhebung nach den Kommunalabgabengesetz 2005 bilde. Dies sei eine Abkehr von den bundesrechtlichen Vorgaben des Baugesetzbuchs und auch den Kommunalabgabengesetzen Baden-Württemberg von 1964 und 1982. Mit der Anwendbarkeit erschließungsbeitragsrechtlicher Vorschriften auch auf Erhaltung, Unterhaltung und Verbesserung von Bestandsanlagen sei durch die Hintertür stillschweigend ein faktisches Straßenausbaubeitragsrecht Light eingeführt worden, für das in Baden-Württemberg keine gesetzliche Grundlage bestehe. Überdies seien einige Bundesländer derzeit im Begriff, das Straßenausbaubeitragsrecht ersatzlos abzuschaffen oder die Anwendung drastisch zu beschränken, weil selbst diese Regelungen mit vergleichsweise niedrigen Beitragsbetragssätzen dort inzwischen als grob unbillig empfunden würden. Auch die Ortsbausatzung der Stadt B. in der Fassung vom 14.03.1957 belege, dass nur die Herstellung einer neuen Ortsstraße oder die Verlängerung einer bestehenden Ortsstraße beitragspflichtig sein sollten. In § 13 Abs. 3 heiße es, eine Ortsstraße sei hergestellt, sobald sie dem öffentlichen Verkehr übergeben werde. Vorliegend sei die streitgegenständliche Anlage schon in den fünfziger Jahren dem öffentlichen Verkehr übergeben worden. Damit liege bereits aus Rechtsgründen eine vorhandene Straße vor, die nicht mehr die Eigenschaft ihres Vorhandenseins verlieren könne. Dies mache jegliche Auseinandersetzung wegen angeblich unzureichender technischer Beschaffenheit obsolet. Lediglich hilfsweise werde geltend gemacht, dass es bei solchen Bestandsstraßen auch an einem für eine Beitragserhebung zwingend erforderlichen Sondervorteil fehle. Dies gelte sowohl unter Bezugnahme auf den baurechtlichen Vorteilsbegriff als auch bei Anwendung des beitragsrechtlichen Vorteilsbegriffs. Tatsächlich zeige die Praxis, dass ohne Betrachtung der Vorteilslage nur noch geprüft werde, welche Straßen schon abgerechnet seien und welche nicht. Eine derartige Verwaltungspraxis sei rechtswidrig, weil sie nicht auf einer Legitimationsgrundlage beruhe. Soweit sich die Beklagte auf die kommunalfreundliche Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg berufe, sei diese in mehrfacher Hinsicht unzutreffend und grundlegend systemwidrig. Der Verwaltungsgerichtshof entziehe den Bundesverfassungsgerichts-Beschlüssen aus dem Jahr 2013 jegliche praktische Relevanz und Anwendbarkeit. Diese Rechtsprechungspraxis sei daher nicht nur sachlich völlig unhaltbar, sondern als Verstoß gegen das Rechtsstaatlichkeits- und Willkürverbot verfassungswidrig. Die Klägerin beantragt, den Vorauszahlungsbescheid der Beklagten vom 05.04.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 09.05.2018 aufzuheben, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären, sowie das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die folgenden Fragen dem Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG zur Entscheidung vorzulegen: a) ob § 3 Abs. 1 Nr. 4 c) Kommunalabgabengesetz Baden-Württemberg - KAG - vom 17. März 2005, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 7. November 2017 (GBl. S. 592, 593) in Verbindung mit § 169 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, § 170 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - vom 1. Oktober 2002, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. Juni 2020 (BGBl. 1 S. 1512) mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, soweit er die Erhebung von Erschließungsbeiträgen zeitlich unbegrenzt nach dem Eintritt der Vorteilslage erlaubt, und b) ob § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG Baden-Württemberg mit Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit (Art. 20 Abs. 3 GG) vereinbar ist, soweit für die Erhebung von Erschließungsbeiträgen eine Beitragsschuld (erst) entstehen soll, wenn die Erschließungsanlage sämtliche zu ihrer erstmaligen endgültigen Herstellung vorgesehenen Teileinrichtungen im erforderlichen Umfang aufweist und diese den Merkmalen der endgültigen Herstellung (§ 34 Nr. 3 KAG) entsprechen, ihre Herstellung die Anforderungen des § 125 des Baugesetzbuches erfüllt und die Anlage öffentlich genutzt werden kann, obwohl - gemäß § 40 KAG Baden-Württemberg erschlossene Grundstücke im Geltungsbereich eines Bebauungsplans oder innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile der Beitragspflicht bereits dann unterliegen, wenn und soweit sie baulich, gewerblich oder in einer vergleichbaren Weise genutzt werden dürfen, was schon vor vielen Jahr(zehnt)en eingetreten sein kann, indem den Grundstücken mit der Vermittlung der wegemäßigen Erschließung durch Anbaustraßen und Wohnwege schon damals alle Erschließungsvorteile zugekommen waren und seither unverändert bestehen, - eine erstmalige endgültige Herstellung im Sinne des § 41 Abs. 1 KAG den Grundstücken über deren bereits gegebenes Erschlossensein und die hiermit bereits gegebenen baulichen, gewerblichen oder vergleichbaren Nutzungsvorteile hinaus keine weiteren Erschließungsvorteile für die Grundstückseigentümer vermitteln kann. - dadurch das Verhältnis zwischen § 40 und § 41 Abs. 1 Satz 1 KAG aus Sicht der betroffenen Beitragspflichtigen unter Verstoß gegen das Gebot der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit völlig unklar ist, - das KAG auch keine Bestimmungen über die maßgebliche Vorteilslage enthält, - eine sachliche Legitimation für die Erhebung von Beiträgen generell nur zur Abgeltung gewährter Vorteile (hier Erschließungsvorteile) besteht, aber nicht ersichtlich ist, welche über die Erschließung in Gestalt des Erschlossenseins hinausgehenden weiteren Erschließungsvorteile eine nachträgliche erstmalige endgültige Herstellung bereits bestehender Anlagen generieren und eine Legitimationsgrundlage dafür bilden könnte, dass erst durch die nachträgliche erstmalige endgültige Herstellung eine Beitragsschuld zur Entstehung gelangt, höchsthilfsweise das Ruhen des Verfahrens anzuordnen. Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist auch den Aussetzungsanträgen sowie dem Ruhensantrag entgegengetreten. Im Übrigen verteidigt sie die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids. Ergänzend trägt sie vor, dass - wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt - die Straßen Am D. (östlicher Teil), Am K. und D. Straße bis zu ihrem Ausbau 2017/2018 nicht den Festsetzungen im Ortsbauplan S. Siedlung entsprochen hätten. Sie seien rein provisorischer Natur und noch nicht endgültig hergestellt gewesen. Da es für die Entstehung einer Vorteilslage allein darauf ankomme, wann ein Grundstück durch eine insgesamt betriebsfertige, d.h. technisch endgültig fertiggestellte Einrichtung erschlossen sei, habe es daran vor dem Ausbau wegen des vorhandenen Straßenzustands als rein provisorisch gefehlt. Auch die Höhe des Beitrags sei nicht zu beanstanden. Bemessungsgrundlage des Vorauszahlungsbescheids sei die Grundstücksfläche mit 374 m² und die in dem Bebauungsplan vorgesehene Zahl der Vollgeschosse mit zwei Vollgeschossen. Entsprechend § 7 EBS sei die Nutzungsfläche für sämtliche Grundstücke im Abrechnungsgebiet ordnungsgemäß berechnet. Darauf, dass im Bebauungsplan Baufenster vorgesehen seien, komme es daher nicht an. Schließlich liege auch kein Verstoß gegen den Grundsatz der Belastungsklarheit und -vorhersehbarkeit vor. Da das verfassungsrechtliche Gebot der Belastungsklarheit und Belastungsvorhersehbarkeit an die schützenswerte Erwartung des Abgabenschuldners anknüpfe, sei der Begriff der Vorteilslage aus der Perspektive des objektiven Empfängerhorizonts des Beitragspflichtigen zu bestimmen, welcher den Eintritt der Vorteilslage erkennen können müsse. Dies habe zur Konsequenz, dass es auf rein rechtliche Voraussetzungen für das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht, die der Beitragspflichtige in der Regel nicht selbst feststellen könne, wie das Bestehen einer wirksamen Erschließungsbeitragssatzung oder das Vorliegen einer Widmung, nicht entscheidend ankommen könne. Abzustellen sei vielmehr auf die äußerlich erkennbaren tatsächlichen Voraussetzungen der sachlichen Beitragspflicht. Maßgeblich sei daher die tatsächliche Voraussetzung, ob eine beitragsfähige Erschließungsanlage technisch entsprechend dem Ausbauprogramm der Gemeinde vollständig und endgültig hergestellt sei. Das für diesen Vergleich maßgebliche Bauprogramm ergebe sich dabei regelmäßig aus den Ausbauplänen und der Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung. Gemessen hieran lasse sich objektiv feststellen, dass die Anbaustraßen eben nicht gemäß dem Bauprogramm vollständig und endgültig hergestellt gewesen seien. Der Bürger habe lediglich ein Provisorium vor seiner Haustür gehabt. Dies habe er ohne weiteres auch erkennen können. Die rein provisorische Straße könne daher noch kein Vertrauen dahingehend erwecken, dass kein Erschließungsbeitrag für das Grundstück mehr erhoben werde. Dies gelte umso mehr, als er in tatsächlicher Hinsicht auch nie zu einem Beitrag herangezogen worden sei. Mit Beschluss vom 14.02.2020 hat die 14. Kammer den gegen die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht G. gerichteten Befangenheitsantrag der Klägerin abgelehnt. Mit Beschluss vom 17.02.2020 hat die Kammer den Antrag der Klägerin auf Aussetzung des Verfahrens abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Klägerin wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 29.05.2020 (2 S 718/20) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorgelegten Schrift-sätze, die Gerichtsakte einschließlich des Protokolls der mündlichen Verhandlung, sowie die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen.