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Beschluss

16 K 5337/21

VG Stuttgart 16. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1130.16K5337.21.00
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Leitsätze
1. Für den Sitz des Beschwerten nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist nicht abstrakt auf seinen Verwaltungssitz oder Satzungssitz abzustellen, sondern das einschlägige Fachrecht heranzuziehen.(Rn.23) 2. Der Ausschluss der Förderberechtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG (juris: KHG BW 2008) gilt auch für eine Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a KHG (juris: KHG BW 2008)).(Rn.33)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 382.316,10 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Für den Sitz des Beschwerten nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO ist nicht abstrakt auf seinen Verwaltungssitz oder Satzungssitz abzustellen, sondern das einschlägige Fachrecht heranzuziehen.(Rn.23) 2. Der Ausschluss der Förderberechtigung nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG (juris: KHG BW 2008) gilt auch für eine Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds (§ 14a KHG (juris: KHG BW 2008)).(Rn.33) Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 382.316,10 EUR festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, dass der Antragsgegner die von ihr angemeldeten Bedarfe an einer Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung vor Ablauf der einschlägigen Antragsfrist am 31.12.2021 beantragt. Die Antragstellerin ist ein Tochterunternehmen der BG Kliniken – Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH – und Trägerin einer BG Klinik in T. Die BG Klinik T. ist in den Landeskrankenhausplan des Antraggegners aufgenommen. Sie betreibt aktuell 335 Betten, von denen 305 Betten für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung zur Verfügung stehen, die – wie bei jedem anderen Plankrankenhaus – nach den Bestimmungen des Pflegesatzrechts gemäß den §§ 16 ff. Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) und dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) abgerechnet werden. Um die Modernisierung, insbesondere die Digitalisierung, der Krankenhäuser zu fördern, hat der Gesetzgeber 2020 das Krankenhauszukunftsgesetz erlassen. Das Gesetz beinhaltet die Errichtung eines Krankenhauszukunftsfonds mit einem Volumen von 3 Milliarden Euro. Verwaltet wird der Krankenhauszukunftsfonds durch das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Nach dem einschlägigen § 14a KHG und den §§ 19 ff. der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) ist für die Bewilligung von Mitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds ein mehrstufiges Verfahren vorgesehen. In einem ersten Schritt meldet der Krankenhausträger gegenüber dem zuständigen Land seinen Bedarf an. Das Land entscheidet dann, für welche Vorhaben es eine Förderung beim BAS beantragt. Die Anträge der Länder müssen bis spätestens am 31.12.2021 gestellt werden (§ 14a Abs. 3 Satz 3 KHG, § 22 KHSFV). Das BAS prüft sodann die Anträge der Länder auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Krankenhauszukunftsfonds und weist die Mittel zu. Nach Bekanntgabe der Auszahlungsbescheide des BAS an die Länder erlassen die Länder entsprechende Förderungsbescheide an die Krankenhausträger. Baden-Württemberg steht nach dem Königsteiner Schlüssel ein Förderanteil in Höhe von 384.150.868,80 EUR zu. Mit Schreiben vom 05.02.2021 informierte das Ministerium für Soziales und Integration die Krankenhausträger in Baden-Württemberg über das Verfahren zur Abwicklung des Krankenhauszukunftsfonds. Es forderte die Krankenhäuser auf, Projektskizzen bis spätestens 23.04.2021 einzureichen. Es teilte mit, dass auf Basis der eingereichten Projektskizzen eine erste fachliche Bewertung und Einordnung vorgenommen werden solle. Eine Verteilung der Mittel nach dem Windhundprinzip solle vermieden werden. Das Ministerium behalte sich vor, im weiteren Verfahren eine Kontingentierung pro Krankenhaus oder eine Priorisierung der einzelnen Vorhaben vorzunehmen. Die Krankenhäuser würden nach Prüfung der Projektskizzen nochmals gesondert informiert sowie zur Abgabe der Bedarfsmeldung/Antragstellung aufgefordert. Die Antragstellerin reichte in der Folge mehrere Projektskizzen ein. Mit Bescheid vom 03.08.2021 lehnte das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration eine Förderung der Antragstellerin aus dem Krankenhauszukunftsfonds ab. Die Vorhaben der Antragstellerin könnten nicht berücksichtigt werden, da nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen nach diesem Gesetz nicht förderungsfähig seien. Die Förderung des Krankenhauses der Antragstellerin nach dem KHG sei damit generell ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 02.09.2021 wandte sich die Antragstellerin an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration, um sich außergerichtlich zu verständigen. Sie legte dar, warum aus ihrer Sicht eine Förderfähigkeit der BG Klinik T. gegeben sei. Sie schlug bis zur endgültigen Klärung der Förderfähigkeit der BG Klinik T. zwei Optionen vor. So könne das Ministerium zunächst fristwahrend beim Bundesamt für Soziale Sicherung einen Antrag für die begehrte Förderung stellen. Nur im Fall einer positiven gerichtlichen Entscheidung über die Förderfähigkeit der BG Klinik T. käme es zur Auszahlung der entsprechenden Bundesmittel durch das Land. Alternativ könnte das Land der Antragsgegnerin verbindlich bestätigen, dass es die Förderung nach § 14a KHG zu einem späteren Zeitpunkt nicht allein deshalb versage, weil durch das Land beim Bundesamt für Soziale Sicherung kein fristgemäßer Antrag gestellt worden sei. Am 03.09.2021 erhob die Antragstellerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 16 K 4425/21) gegen den Bescheid des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration vom 03.08.2021. Sie beantragte, den Antragsgegner zu verpflichten, ihr die beantragte Förderung nach § 14a Abs. 4 KHG zu gewähren. Über die Klage ist noch nicht entschieden worden. Mit Schreiben vom 09.09.2021 antwortete das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration auf das Schreiben der Antragstellerin vom 02.09.2021. Es teilte mit, dass das Ministerium an seiner Rechtsauffassung festhalte und daher keine Möglichkeit für eine außergerichtliche Verständigung sehe. Zur Begründung verwies es unter anderem auf zwei Entscheidungen von Verwaltungsgerichten aus Nordrhein-Westfalen, die ebenfalls eine Förderfähigkeit von BG-Kliniken nach § 14a KHG verneint haben. Mit Schreiben vom 28.09.2021 übersandte die Antragstellerin mehrere Förderanträge auf Mittel aus dem Krankenhauszukunftsfonds mit einem Gesamtvolumen von 4.472.143 EUR (davon 648.982 EUR Eigenmittel) an das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Integration mit der Bitte um Bearbeitung. Ein Förderantrag umfasst auch ein (Teil-)Vorhaben in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum T. Am 08.11.2021 hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes beim Verwaltungsgericht Stuttgart den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass sie hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts auf ihre Ausführungen im Hauptsacheverfahren verweise. Da sich die Verwaltungsleitung der BG Klinik T. in T. befinde und nicht am Sitz der Antragstellerin in L., rege sie an, eine Verweisung des Verfahrens an das Verwaltungsgericht X zu überprüfen. Ihr Antrag nach § 123 VwGO sei zulässig und begründet. Der Antrag sei nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft. Zwar werde in der Hauptsache ein Verwaltungsakt angefochten, dem Verfahren liege aber aufgrund der Versagung der Förderung eine Verpflichtungssituation zu Grunde. Der Antrag sei auch begründet. Es liege sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund vor. Der Anordnungsanspruch ergebe sich aus § 14a KHG. Sie sei grundsätzlich förderberechtigt. Der Anwendungsbereich des KHG sei für sie als öffentlichen Krankenhausträger eröffnet. Eine Förderung sei nicht aufgrund von § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG ausgeschlossen. Die BG Klinik T. halte 305 Betten für die Versorgung von gesetzlich Versicherten vor. Sie sei in den Krankenhausplan aufgenommen. Die Voraussetzungen des § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG lägen daher nicht vor. Eine Förderung sei auch nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG ausgeschlossen. § 14a KHG ziele auf die Finanzierung von Betriebskosten sowie von kurzlebigen Investitionskosten, nicht aber auf die Förderung von Investitionskosten für langlebige Güter. Betriebskosten seien Bestandteil des Pflegesatzrechts, das wiederum auf die Antragstellerin anwendbar sei. Diese Wertung korrespondiere mit der fehlenden Ko-Finanzierungspflicht durch die Länder. Diesen stünde es frei, den Eigenanteil von 30 % bei den Krankenhausträgern zu belassen. Diese Regelung wäre unvereinbar mit dem KHG, würde es sich bei § 14a KHG um Investitionskostenfinanzierung handeln. Denn dann bestünde nach § 8 KHG ein Anspruch auf Förderung. Sinn und Zweck des Krankenhauszukunftsgesetzes sei es, all die Kliniken zu unterstützen, die sich aktiv an der Gesundheitsversorgung im Sinne des SGB V beteiligen und die ihre Kapazitäten im gesamtgesellschaftlichen Interesse zur Krisenbewältigung im Rahmen der Corona-Pandemie zur Verfügung gestellt haben. Hierzu zähle die BG Klinik T. als Plankrankenhaus. Der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 14a KHG sei daher konsequenterweise unabhängig von §§ 5, 8 KHG zu bestimmen. Dieses Ergebnis werde durch eine öffentliche Äußerung des Bundesministeriums für Gesundheit bestätigt. Dieses beantworte auf seinem Internetauftritt die Frage, welche Krankenhäuser förderberechtigt seien, wie folgt: „Die Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds steht allen Krankenhäusern offen, die in den Krankenhausplan des jeweiligen Landes aufgenommen sind (§ 8 KHG), d.h. grundsätzlich allen zugelassenen Krankenhäusern. Reine Privatkliniken sind daher nicht erfasst.“ Auch die Förderrichtlinie, dort Punkt 4.1.1., und die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/22126), dort S. 31, sprächen für dieses Ergebnis. Auch der (vermeintliche) Umkehrschluss zur Förderung der Hochschulkliniken nach § 14a Abs. 2 Satz 2 und 3 KHG führe nicht zu einer anderen Auslegung. § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG und § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG regelten unterschiedliche Tatbestände. Es verbiete sich daher ein Rückschluss auf die anderen in § 5 Abs. 1 KHG genannten Fallgruppen. Zuletzt überzeuge auch nicht der Verweis auf die systematische Stellung des § 14a KHG. Dieser sei allein der formal gleichlaufenden Gestaltung des Verfahrens zu anderen Tatbeständen der Bundesförderung geschuldet. Für das Projekt in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum T. ergebe sich die Förderberechtigung im Übrigen unmittelbar aus § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG. Weiterhin sei auch ein Anordnungsgrund gegeben. Dieser ergebe sich daraus, dass anderweitig bei Ablauf der Frist zur Antragstellung beim BAS eine Fördermöglichkeit nach § 14a KHG unwiederbringlich verfalle, wenn sich das Land auf den Einwand der Mittelerschöpfung berufe. Zuletzt führe der Antrag auch nicht zu einer unzulässigen Vorwegnahme der Hauptsache. Die Antragstellerin beanspruche mit dem Eilverfahren nicht die Auskehrung der Fördermittel. Gegenstand des Verfahrens sei allein eine Regelung, die gewährleisten solle, dass ihr Anspruch im Falle des Obsiegens in der Hauptsache durchgesetzt werden kann. Es solle verhindert werden, dass ihr Rechtsnachteile entstehen, wenn der Antragsgegner die Antragsfrist nach § 14a Abs. 3 Satz 3 KHG ohne rechtssichernde Maßnahmen verstreichen lasse. Hilfsweise werde geltend gemacht, dass aufgrund der dargelegten Argumente ein dogmatisch einfaches und sachlich überzeugendes Ergebnis bezüglich der Förderfähigkeit zu Lasten der Antragstellerin ausgeschlossen sei. Dies verlange jedenfalls nach einer Folgenabwägung. Würde man den Anspruch im Eilverfahren zu Unrecht versagen, könnte wegen der Ausschlussfrist für die Anträge beim BAS ein irreversibler Zustand entstehen. Würde hingegen in der Hauptsache eine ablehnende Entscheidung ergehen, hätte dies keine irreversiblen Folgen. Denn für den Fall, dass sich später herausstellen sollte, dass die Antragstellerin nicht förderberechtigt sei, könnten diese Mittel nachträglich auch auf andere beantragte Projekte verteilt werden. Bei einer Interessenabwägung fehle es daher an jeglichem öffentlichen Interesse, das der begehrten einstweiligen Anordnung entgegengehalten werden könne. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, bis zum 31.12.2021 einen fristwahrenden Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG i.V.m. § 22 Abs. 1 KHSFV unter Berücksichtigung der Förderbedarfe der Antragstellerin zu stellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt er aus, es fehle bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragstellerin könne keine Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds beanspruchen. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG werden Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen, wie die Antragstellerin, nach dem KHG nicht gefördert. Nichts anderes gelte für eine Förderung nach § 14a KHG. Die Auffassung, dass § 14a KHG nicht nach der Trägerschaft eines Krankenhauses differenziere und der Kreis der Anspruchsberechtigten unabhängig von §§ 5, 8 KHG zu bestimmen sei, berücksichtige auch nicht die systematische Stellung des § 14a KHG. Der Gesetzgeber habe sich bewusst für eine Eingliederung des Krankenhauszukunftsfonds im Krankenhausfinanzierungsgesetz entschieden. Zwar mag es sich bei bestimmten Fördermaßnahmen im Rahmen des Krankenhauszukunftsfonds um solche handeln, die nach der bisherigen KHG-Systematik nicht als Investitionskosten von den Ländern zu fördern wären, sondern als Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen über die Betriebskosten zu finanzieren seien. Dies gelte aber nicht pauschal. Der Krankenhauszukunftsfonds fördere auch Maßnahmen, die unstreitig Investitionskosten seien. Es sei daher konsequent, die Förderfähigkeit an eine Förderberechtigung nach dem KHG zu knüpfen und nicht je nach Fördertatbestand oder konkretem Vorhaben nach der Zuordnung zu Investitionskosten oder Betriebskosten zu differenzieren. Für dieses Ergebnis spreche auch, dass der Gesetzgeber für Hochschulkliniken eine explizite Ausnahmeregelung getroffen habe. Zudem stelle § 14a Abs. 4 Satz 4 KHG klar, dass ein Anspruch auf Förderung nicht bestehe. Ein Antrag für die Bedarfsmeldungen der Antragstellerin beim BAS könne auch nicht „vorläufig“ bis zur Klärung der Förderberechtigung in der Hauptsache gestellt werden. Denn dadurch stünden Mittel in dieser Höhe für tatsächlich förderfähige Vorhaben nicht mehr zur Verfügung. Die angemeldeten Bedarfe von förderfähigen Kliniken überstiegen den auf Baden-Württemberg entfallenden Anteil aus dem Krankenhauszukunftsfonds. Der Antragsgegner beabsichtige, das zur Verfügung stehende Budget im Verhältnis der Planbettenzahl der förderfähigen Krankenhäuser zu verteilen. So solle jedem förderberechtigten Krankenhaus seiner Größe entsprechend ein rechnerisch größtmöglicher Förderbetrag zukommen. Durch die Beantragung von Fördermitteln für die Antragstellerin beim BAS wären diese Mittel (insbesondere für den Fall der späteren Ablehnung einer Förderberechtigung der Antragstellerin) für die anderen nach dem KHG förderfähigen Krankenhäuser unwiderruflich verloren. Die frei werdenden Mittel könnten nachträglich nicht mehr auf andere Projekte verteilt werden. Ergänzend weist der Antragsgegner auf eine eingeholte Stellungnahme des BAS hin, in der dieses seine Rechtsauffassung zur Förderfähigkeit einer BG-Klinik mitteilt und insoweit zum gleichen (ablehnenden) Ergebnis wie der Antragsgegner kommt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten im Eil- und Hauptsacheverfahren und der beigezogenen Behördenakte des Antragsgegners Bezug genommen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig, aber nicht begründet. 1. Für den nach § 123 VwGO statthaften Antrag ist das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig. Er ist auch im Übrigen zulässig. a) Das angerufene Verwaltungsgericht Stuttgart ist als Gericht der Hauptsache örtlich gemäß § 123 Abs. 2 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 52 Nr. 3 Satz 3 VwGO, 52 Nr. 5 VwGO für das Begehren der Antragstellerin zuständig. Nach § 52 Nr. 3 Sätze 1 bis 3 und 5 VwGO ist bei allen Verpflichtungsklagen vorbehaltlich der Nummern 1 und 4 das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der begehrte Verwaltungsakt erlassen wird. Wird er von einer Behörde erlassen, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt, so ist das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Sitz oder Wohnsitz hat. Fehlt ein solcher innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, so bestimmt sich die Zuständigkeit nach Nummer 5. Nach § 52 Nr. 5 VwGO ist wiederum das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat. Stellt man für die Hauptsache auf den Anspruch ab, der mit dem vorliegenden Eilantrag gesichert werden soll, ist dieses Begehren der Antragstellerin – Erlass eines Förderbescheids – mit der Verpflichtungsklage zu verfolgen. Das örtlich zuständige Verwaltungsgericht bestimmt sich demnach zunächst nach dem Sitz der Klägerin, weil sich die Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration auf alle vier Verwaltungsgerichtsbezirke des Landes erstreckt (vgl. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO). Für den Sitz des Beschwerten ist wiederum nicht abstrakt auf seinen Verwaltungssitz oder Registersitz abzustellen, sondern das einschlägige Fachrecht heranzuziehen (ebenso für die vergleichbare Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO: OLG Braunschweig, Beschluss vom 13.04.2000 - 1 W 29/00 -, juris Rn. 3). So erklärt sich auch, warum in der Kommentarliteratur als Sitz juristischer Personen „regelmäßig“ der Ort genannt wird, an dem ihre Verwaltung geführt wird (vgl. nur Schenk, in: Schoch/Schneider, Stand: Februar 2021, § 52 Rn. 45 mit Verweis auf § 24 BGB und § 80 BGB (richtig: § 83 Satz 3 BGB)). Denn das einschlägige Fachrecht sieht häufig vor, dass als Sitz der juristischen Person der Ort gilt, an welchem die Verwaltung geführt wird, wenn nicht ein anderes bestimmt ist. Nach dem für die Antragstellerin geltenden Fachrecht ist jedoch nicht auf ihren Verwaltungssitz, sondern auf ihren Satzungssitz abzustellen. Denn § 4a GmbHG regelt, dass Sitz der Gesellschaft der Ort im Inland ist, den der Gesellschaftsvertrag bestimmt. Folglich ist nur in Ausnahmefällen für die gerichtliche Zuständigkeit auf den tatsächlichen Verwaltungssitz abzustellen, wenn bei Großgemeinden mit mehreren Gerichtsbezirken (z.B. Berlin) über die Gemeindeangabe hinaus keine weitere Konkretisierung (Straße, Stadtbezirk) im Gesellschaftsvertrag erfolgt ist (Jaeger, in: Ziemons/Jaeger/Pöschke (Hrsg.), BeckOK GmbHG, Stand: 01.08.2021, § 4a Rn. 2). Ein solcher Fall ist vorliegend nicht gegeben. Der Gesellschaftsvertrag der Antragstellerin bestimmt in § 1 Abs. 2 als Sitz L. in X. Ist danach der Sitz der Antragstellerin nicht im Zuständigkeitsbereich des baden-württembergischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration, bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO. Abzustellen ist folglich auf den Sitz des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Integration in Stuttgart, woraus die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Stuttgart folgt. Stellt man hingegen für die Hauptsache auf die begehrte behördliche Verfahrenshandlung – Antragstellung beim BAS durch den Antragsgegner – ab, ist für eine entsprechende Leistungsklage in der Hauptsache ebenfalls nach § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht Stuttgart örtlich zuständig. b) Der Antrag ist nach § 123 VwGO statthaft. Für den begehrten Erlass einer Regelungsanordnung – nämlich dem Antragsgegner aufzugeben, bis zum 31.12.2021 einen fristwahrenden Antrag beim Bundesamt für Soziale Sicherung gemäß § 14a Abs. 3 Satz 1 KHG i.V.m. § 22 Abs. 1 KHSFV unter Berücksichtigung der Förderbedarfe der Antragstellerin zu stellen – ist der Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO statthaft. Die Antragstellerin ist diesbezüglich auch antragsbefugt. Sie kann sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund behaupten. Es ist nicht unter allen rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen, dass die Antragstellerin aufgrund fehlender Förderberechtigung nach dem KHG von vorneherein von einer Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds ausgeschlossen ist. Auch das Vorliegen eines Anordnungsgrunds ist angesichts der am 31.12.2021 ablaufenden Frist hinreichend möglich. Schließlich hat die Antragstellerin auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Sie hat den Antragsgegner ohne Erfolg vorgerichtlich aufgefordert, die hier begehrten Anträge ihrer angemeldeten Förderbedarfe beim BAS bis zum 31.12.2021 zu stellen. Mit einem Erfolg des vorliegenden Antrags könnte die Antragstellerin daher ihre Rechtsstellung verbessern. 2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat in der Sache aber keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts eines Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um insbesondere wesentliche Nachteile abzuwenden. Dabei sind die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der vorläufigen Regelung bedingen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO. Die Antragstellerin hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, dass der Antragsgegner die von der Antragstellerin angemeldeten Bedarfe an einer Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds bei der Antragstellung beim BAS berücksichtigt, ist bereits deshalb nicht geboten, weil die Antragstellerin nicht zum Kreis der Förderberechtigten zählt (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 10.06.2021 - 21 L 1182/21 -, n.v.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15.06.2021 - 18 L 787/21 -, n.v.). Die Mittelverteilung aus dem Krankenhauszukunftsfonds erfolgt nach § 14a KHG, der Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) und der hierzu vom BAS erlassenen Richtlinie. Nach § 14a Abs. 2 Satz 1 KHG ist Zweck des Krankenhauszukunftsfonds die Förderung notwendiger Investitionen in Krankenhäuser. Im ersten Abschnitt des Krankenhausfinanzierungsgesetzes hat der Gesetzgeber allgemein den Anwendungsbereich des Gesetzes und die Förderberechtigung von verschiedenen Krankenhaustypen definiert. Nach § 3 Satz 1 Nr. 4 KHG findet das Gesetz keine Anwendung auf Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen, soweit die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten trägt. Der Gesetzgeber hat für die im KHG geregelte Krankenhausfinanzierung dem Grundsatz nach ein duales System vorgesehen (dazu Stollmann/Halbe, MedR 2021, 785). So bestimmt § 4 KHG, dass die Krankenhäuser dadurch wirtschaftlich gesichert werden, dass ihre Investitionskosten im Wege öffentlicher Förderung übernommen werden (Nr. 1) und sie leistungsgerechte Erlöse aus den Pflegesätzen, die nach Maßgabe dieses Gesetzes auch Investitionskosten enthalten können, sowie Vergütungen für vor- und nachstationäre Behandlung und für ambulantes Operieren erhalten (Nr. 2). Von der Förderung sind nach § 5 KHG diverse Krankenhäuser ausgeschlossen. Nicht förderungsfähig sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen. Die nicht förderfähigen Krankenhäuser fallen, anders als die in § 3 Satz 1 KHG aufgezählten, nicht insgesamt aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes heraus, sondern erhalten nur keine öffentliche Förderung (Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach (Hrsg.), Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 5 KHG Rn. 2). Das streitgegenständliche Krankenhaus der Antragstellerin in T. ist danach nicht förderungsfähig. Nicht entscheidend hierfür ist, ob das Krankenhaus der Antragstellerin vom Ausschlusstatbestand des § 3 Satz. 1 Nr. 4 KHG erfasst wird. Denn die Antragstellerin als Tochterunternehmen der BG Kliniken – Klinikverbund der gesetzlichen Unfallversicherung gGmbH – und Trägerin der BG Klinik in T. ist jedenfalls nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG von der Förderung nach dem KHG ausgeschlossen. a) Für dieses Verständnis spricht zunächst der klare Wortlaut sowie systematische Erwägungen. Der Gesetzgeber hat den § 14a KHG im zweiten Abschnitt des KHG verortet, für den bisher unstreitig § 5 KHG die Förderberechtigung festlegte (vgl. dazu beispielhaft BVerwG, Beschluss vom 21.07.2016 - 3 B 41.15 -, juris Rn. 10; siehe auch Szabados, in: Spickhoff (Hrsg.), Medizinrecht, 3. Aufl. 2018, § 5 KHG Rn. 2). § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG verneint die Förderfähigkeit der Antragstellerin (zum generellen Ausschluss der Förderfähigkeit von BG-Kliniken nach dem KHG siehe Stollmann/Wollschläger, in: Laufs/Kern/Rehborn (Hrsg.), ArztR-HdB, § 81 Rn. 9). § 14a KHG sieht ausdrücklich keine Ausnahme zu § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG für Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen vor. Nach dem seit langem praktizierten Verständnis des § 5 KHG als Voraussetzung einer Förderung nach dem zweiten Abschnitt des KHG (vgl. Würtenberger/Altschwager, in: Dettling/Gerlach (Hrsg.), Krankenhausrecht, 2. Aufl. 2018, § 5 KHG Rn. 1) erhält die Antragstellerin demnach keine Förderung nach § 14a KHG. Weiterhin spricht einiges dafür, dass der Gesetzgeber von demselben Kreis der Förderberechtigten wie dem des Krankenhausstrukturfonds ausging, sofern er keine besonderen Regelungen in § 14a KHG aufgenommen hat. Auch beim Krankenhausstrukturfonds (§§ 12 ff. KHG) sind die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihre Vereinigungen nicht förderfähig, weil die Ausschlusstatbestände des § 5 Abs. 1 KHG zur Anwendung kommen und davon keine expliziten Ausnahmen vorgesehen sind (vgl. Stollmann, in: Dietz/Bofinger (Hrsg.), KHG u.a., Stand: Sept. 2021, § 12a KHG Erl. IV). Nicht zu überzeugen vermag der Erklärungsansatz, der Gesetzgeber habe allein aufgrund eines ähnlichen Verfahrens den Krankenhausstrukturfonds und den Krankenhauszukunftsfonds im selben Abschnitt geregelt. Ohne weiteres hätte der Gesetzgeber den Krankenhauszukunftsfonds in den vierten Abschnitt („Sonderregelungen“) aufnehmen können und auf entsprechende Verfahrensregelungen verweisen können. Dies hat er aber gerade nicht getan und dadurch zum Ausdruck gebracht, dass die allgemeinen Vorschriften, die für den zweiten Abschnitt Anwendung finden, auch für den Krankenhauszukunftsfonds gelten sollen. b) Auch den Förderrichtlinien des BAS lässt sich nicht entnehmen, dass die Antragstellerin förderberechtigt ist. Nach Ziffer 4.1.1. Satz 2 der Richtlinie können die Krankenhausträger eine Förderung beantragen, soweit und solange sie in den Krankenhausplan eines Landes aufgenommen sind, § 8 Abs. 1 Satz 2 KHG. Dieser Satz, isoliert gelesen, könnte dahingehend verstanden werden, dass allein die Aufnahme in den Krankenhausplan eines Landes eine Förderberechtigung begründet. Es handelt sich dabei aber nur um eine in der Richtlinie besonders hervorgehobene Voraussetzung für die Förderberechtigung eines Krankenhauses. Denn Ziffer 4.1.1. Satz 1 der Richtlinie stellt vorab allgemein klar, dass sich die Antragsberechtigung eines Krankenhausträgers nach den Vorschriften des KHG richtet. Zu den Vorschriften (Plural) des KHG zählen insbesondere die allgemeinen Vorschriften im ersten Abschnitt des KHG, so auch § 5 Abs. 1 Nr. 11 KHG. c) Auch mit den FAQ auf der Interseite des Bundesministeriums für Gesundheit lässt sich keine gegenteilige Auslegung begründen. Dem Bundesministerium für Gesundheit als Teil der Exekutive kommt keine besondere Befugnis oder Autorität zur Auslegung eines Gesetzes zu, selbst wenn das auslegungsbedürftige Gesetz maßgeblich von dem entsprechenden Ministerium auf den Weg gebracht wurde. Der Gesetzgeber beschließt die Gesetze, weswegen zur Interpretation allein der gesetzgeberische Wille maßgeblich ist. Die in den FAQ durch das Bundesministerium für Gesundheit gegebene Antwort auf die Frage, welche Krankenhäuser förderberechtigt sind, ist daher weder für den Antragsgegner und erst recht nicht für das Gericht verbindlich. Sie ist aber auch nicht falsch, sondern gibt die Voraussetzungen nur sehr verkürzt wieder und ist daher missverständlich formuliert. Denn richtig ist, dass die Förderung nach dem Krankenhauszukunftsfonds grundsätzlich allen zugelassenen Krankenhäusern zusteht. Klarstellend hätte jedoch mitaufgenommen werden sollen, dass dies nur für zugelassene Krankenhäuser gilt, die allgemein nach dem KHG förderungsberechtigt sind. d) Weiterhin dringt die Antragstellerin auch nicht mit ihrem Verweis auf die Gesetzesbegründung durch. Auf Seite 33 der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/22126) heißt es: „Der Aufwand für die Antragstellung variiert angesichts der großen Bandbreite an möglichen Fördergegenständen stark und es ist nicht absehbar ist, für wie viele der bundesweit 1925 Krankenhäuser (Statistisches Bundesamt, Stand 2018) und für welche Fördergegenstände die Länder letztlich Anträge stellen werden.“ Die Antragstellerin schließt aus dieser Formulierung, dass der Gesetzgeber von der Förderberechtigung aller der hier genannten 1925 Krankenhäuser ausgeht, zu denen sie auch ihr Tübinger Krankenhaus zählt. Diese Schlussfolgerung verkennt den konkreten Kontext dieser Passage aus der Gesetzesbegründung. Die Heranziehung der statistischen Krankenhauszahl dient der Plausibilisierung des Erfüllungsaufwands für die Wirtschaft. Der Gesetzgeber unterstellt, dass jedes der bundesweit 1925 Krankenhäuser einen Antrag stellt, wofür jeweils ein Aufwand in Höhe von 500 EUR anfällt. Ersichtlich dient dies allein einer groben Annährung des Erfüllungsaufwands, ohne dass sich der Gesetzgeber damit nur ansatzweise zu näheren Fördervoraussetzungen verhält. Der Gesetzgeber selbst spricht von einer „vagen Annahme“. Er hat folglich mitnichten durch diese Begründung zum Ausdruck gebracht, dass er alle 1925 Krankenhäuser für förderberechtigt hält. e) Auch die von der Antragstellerin angeführten teleologischen Gesichtspunkte führen zu keinem anderen Ergebnis, da ein entsprechender gesetzgeberischer Wille weder im Gesetz noch in den Materialien Niederschlag gefunden hat. So mag es zwar durchaus zutreffend sein, dass sich § 14a KHG nur eingeschränkt in das duale System der Krankenhausfinanzierung einordnen lässt. Doch es steht dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, mit der üblichen Unterscheidung von Betriebs- und Investitionskosten und der damit verbundenen unterschiedlichen Finanzierung dieser Kosten zu brechen (dies ist in Teilen bereits durch den Krankenhausstrukturfonds geschehen, vgl. Stollmann/Halbe, MedR 2021, 785). Der Antragstellerin ist zuzugestehen, dass nach der bisherigen Systematik der Krankenhausfinanzierung gute Gründe für eine Aufnahme der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen in den Kreis der Förderberechtigten gesprochen hätten. De lege lata hat sich der Gesetzgeber jedoch gegen eine Förderung der Krankenhäuser der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen aus dem Krankenhauszukunftsfonds entschlossen. Diese gesetzgeberische Entscheidung ist zu respektieren, unabhängig davon, ob man sie dogmatisch für überzeugend hält. Dafür, dass der Gesetzgeber die Problematik verkannt hat, lassen sich weder dem Gesetz noch den Materialien Anhaltspunkte entnehmen. Vielmehr lässt die Regelung zu Hochschulkliniken erkennen, dass der Gesetzgeber zum Kreis der Förderberechtigten Überlegungen angestellt hat. Insoweit ist es unerheblich, dass die Regelung des § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG nicht identisch mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 KHG ist. Sie beweist jedenfalls, dass der Gesetzgeber die Frage, welche Krankenhäuser förderfähig sind, gesehen hat und die nun vorgefundene Lösung des § 14a KHG im zweiten Abschnitt des KHG gewählt hat. Weitere Schlüsse aus der vorhandenen Ausnahmeregelung für Hochschulkliniken und der fehlenden Ausnahmeregelung für Träger der gesetzlichen Unfallversicherung und ihrer Vereinigungen können dahinstehen. Entscheidend ist, dass der Gesetzgeber offensichtlich den Kreis der Förderberechtigten bedacht hat. f) Etwas anderes gilt zuletzt auch nicht für den angemeldeten Förderbedarf für ein Vorhaben, dass teilweise in Zusammenarbeit mit dem Universitätsklinikum T. erfolgen soll. Eine Förderberechtigung ergibt sich insoweit insbesondere auch nicht aus § 14a Abs. 2 Satz 2 KHG. Danach können auch Vorhaben von Hochschulkliniken gefördert werden und Vorhaben, an denen Hochschulkliniken beteiligt sind. § 14a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KHG stellt dabei klar, dass auch Vorhaben von Hochschulkliniken im Verbund mit anderen förderberechtigten Krankenhäusern gefördert werden. Förderberechtigt ist danach nur die Hochschulklinik. Vorhaben von Hochschulkliniken im Verbund mit anderen Krankenhäusern können nur gefördert werden, wenn das andere Krankenhaus ebenso förderberechtigt ist. § 14a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 KHG eröffnet hingegen nicht Krankenhäusern, die grundsätzlich nicht förderberechtigt sind, durch gemeinsame Projekte mit Hochschulkliniken den Zugang zum Krankenhauszukunftsfonds. Auch sonstige förderberechtigte Krankenhäuser können für Vorhaben, die sie gemeinsam mit nicht förderberechtigten Krankenhäuser verwirklichen wollen, keine Förderung aus dem Krankenhauszukunftsfonds beantragen. Für eine Privilegierung von Hochschulkliniken bei Verbundvorhaben mit nicht förderungsberechtigten Krankenhäusern ist nichts ersichtlich. Der Gesetzgeber ist bereits mit der Aufnahme der Hochschulkliniken in den Kreis der Förderberechtigten bei dem Krankenhauszukunftsfonds von seinen allgemeinen Grundsätzen abgewichen. Für eine darüber hinaus gewollte Ausdehnung des Kreises der Förderberechtigten wäre ein Hinweis auf einen entsprechenden gesetzgeberischen Willen wenigstens in der Gesetzesbegründung zu erwarten gewesen. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hält ein Zehntel der geltend gemachten Förderbedarfe (Gesamtvolumen abzüglich Eigenmittel) für angemessen. Die im Subventionsrecht für den Streitwert zu Grunde legende Fördersumme (vgl. Nr. 44 des Streitwertkatalogs der Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) war vorliegend nur zu einem Zehntel zum Ansatz zu bringen, da die begehrte einstweilige Anordnung lediglich auf eine der Gewährung der Fördersumme vorgelagerte behördliche Verfahrenshandlung zielt. Ein Abstellen allein auf den Auffangstreitwert würde hingegen der sich aus dem Antrag der Antragstellerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nicht gerecht.Von einer Reduzierung des Streitwerts im Eilverfahren war abzusehen, weil das konkrete Begehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren – Antragsstellung der Förderbedarfe durch den Antragsgegner – einer Vorwegnahme der Hauptsache gleichkommt.