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Urteil

17 K 3773/19

VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1118.17K3773.19.00
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Leitsätze
1. Das aus § 51 Abs 1 BZRG folgende Verbot der Verwertung einer im Bundeszentralregister getilgten Verurteilung zulasten des Betroffenen findet grundsätzlich auch im Rahmen des Tätigkeitsausschlusses im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 72a Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) Anwendung.(Rn.67) 2. Die Verwertung einer getilgten einschlägigen Vorstrafe im Anwendungsbereich des § 72a Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) scheidet auch über die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs 1 Nr 4 BZRG jedenfalls dann aus, wenn es nicht um die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege, sondern um deren Rücknahme geht.(Rn.77) 3. Ein bloß abstraktes Restrisiko pädophiler Handlungen genügt für sich betrachtet nicht, um einen die Eignung zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ausschließenden Persönlichkeitsmangel zu begründen. Die Eignung zur Kindertagespflege fehlt nur dann, wenn der festgestellte charakterliche Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt.(Rn.81)
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das aus § 51 Abs 1 BZRG folgende Verbot der Verwertung einer im Bundeszentralregister getilgten Verurteilung zulasten des Betroffenen findet grundsätzlich auch im Rahmen des Tätigkeitsausschlusses im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe gemäß § 72a Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) Anwendung.(Rn.67) 2. Die Verwertung einer getilgten einschlägigen Vorstrafe im Anwendungsbereich des § 72a Abs 1 S 1 SGB VIII (juris: SGB 8) scheidet auch über die Ausnahmevorschrift des § 52 Abs 1 Nr 4 BZRG jedenfalls dann aus, wenn es nicht um die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege, sondern um deren Rücknahme geht.(Rn.77) 3. Ein bloß abstraktes Restrisiko pädophiler Handlungen genügt für sich betrachtet nicht, um einen die Eignung zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs 2 SGB VIII (juris: SGB 8) ausschließenden Persönlichkeitsmangel zu begründen. Die Eignung zur Kindertagespflege fehlt nur dann, wenn der festgestellte charakterliche Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt.(Rn.81) Der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. I. Die zulässige Klage hat Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 und dessen Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 erweisen sich als rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die erfolgte Rücknahme der dem Kläger mit Bescheid vom 24.07.2018 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Eine solche Rücknahme scheidet indes aus, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsakts vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Diese Voraussetzungen für die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege liegen nicht vor. Deren Erteilung erweist sich bereits nicht als rechtswidrig (unter 1.). Im Übrigen leidet die Entscheidung jedenfalls an Ermessensfehlern (unter 2.). Schließlich scheidet auch eine Umdeutung in einen Widerruf gemäß § 47 Abs. 1 SGB X oder in eine Aufhebung gemäß § 48 Abs. 1 SGB X aus (unter 3.). 1. Die vorliegend erfolgte Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege erweist sich bereits deshalb als fehlerhaft, da deren Erteilung nicht rechtswidrig war und somit der Anwendungsbereich des § 45 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB X nicht eröffnet ist. Ein Verwaltungsakt ist rechtwidrig, wenn die Behörde das Recht unrichtig angewandt hat oder von einem Sachverhalt ausgegangen ist, der sich als unrichtig erweist (vgl. Heße, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Udsching, BeckOK Sozialrecht, § 45 SGB X Stand: 01.09.2020, Rn. 10). Die Rechtswidrigkeit des zurückzunehmenden Verwaltungsaktes muss sich aus Umständen ergeben, die im Zeitpunkt seines Erlasses objektiv bereits vorgelegen haben; der Verwaltungsakt muss somit von Beginn an rechtswidrig gewesen sein (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 25.04.2018 - B 14 AS 15/17 R -, juris Rn. 20). Auch wenn die Verwaltung nach dem Untersuchungsgrundsatz gemäß § 20 SGB X grundsätzlich verpflichtet ist, vor Erlass des Bescheids den Sachverhalt vollständig aufzuklären, um die objektiven Verhältnisse festzustellen, können erst später verfügbare neue Erkenntnisse herangezogen werden, sofern sie auf den Erlasszeitpunkt der zurückzunehmenden Entscheidung zurückwirken (vgl. Bundessozialgericht, Urteil vom 20.03.2007 - B 2 U 27/06 R -, juris Rn. 11 und Urteil vom 02.04.2009 - B 2 U 25/07 R -, juris Rn. 17). Sind hingegen Veränderungen in den bei Erlass des Verwaltungsakts objektiv vorliegenden Verhältnisses eingetreten, kommt allein eine Aufhebung gemäß § 48 SGB X in Betracht (vgl. hierzu: Steinwedel, in: Kasseler Kommentar Sozialversicherungsrecht, § 45 SGB X Stand: September 2020, Rn. 24). In Anwendung dieser Grundsätze wäre die nunmehr zurückgenommene Erlaubnis zur Kindertagespflege nur dann von Beginn an rechtswidrig im Sinne des § 45 SGB X, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für ihre Erteilung im Zeitpunkt der Erteilung objektiv nicht vorgelegen hätten. Dies ist indes nicht der Fall. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf eine Person, die ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, einer Erlaubnis. Diese Erlaubnis ist zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist, § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII. Geeignet zur Kindertagespflege ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII eine Person, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnet und über kindgerechte Räume verfügt. Einschränkend bestimmt § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII, der gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 SGB VIII entsprechend gilt, dass für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Personen beschäftigt oder vermittelt werden dürfen, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 201a Abs. 3, 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 StGB verurteilt worden sind. Bei Berücksichtigung der im Zeitpunkt des Erlasses der Erlaubnis zur Kindertagespflege objektiv vorliegenden Umstände erweist sich der Kläger als für die Kindertagespflege geeignet, weshalb ihm ein Rechtsanspruch auf Erteilung der Erlaubnis zustand und eine andere als die getroffene und nun zurückgenommene Entscheidung nicht rechtmäßig hätte erfolgen können. Seiner Eignung zum damaligen Zeitpunkt stand weder der Tätigkeitsausschluss gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entgegen (unter 1.1.) noch fehlt es an einer der in § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 SGB VIII genannten Voraussetzungen oder hätte der Beklagte aus sonstigen Gründen von einer mangelnden Eignung ausgehen dürfen (unter 1.2.). 1.1. Die Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII ist nicht deshalb rechtswidrig, weil bezüglich des Klägers ein Tätigkeitsausschluss gemäß § 43 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII bestand. Zwar wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.1994 (Az.: 3 KLs 177/93, 22 Js 7355/93) rechtskräftig wegen einer Straftat unter anderem nach § 174 Abs. 1 Nr. 1 und 176 Abs. 1, 1. und 2. Alternative StGB und somit nach den Tätigkeitsausschluss auslösenden Straftatbeständen verurteilt. Gleichwohl statuiert § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII vorliegend keinen lebenslangen Ausschluss des Klägers von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe. Vielmehr sind auch in seinem Anwendungsbereich die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Tilgung einer Verurteilung im Bundeszentralregister und ihren Rechtsfolgen zu beachten. Vorliegend ergibt sich aus der erfolgten Tilgung der genannten Verurteilung des Klägers im Bundeszentralregister ein Verwertungsverbot gemäß § 51 BZRG (unter 1.1.1.), ohne dass die Ausnahmevorschrift des § 52 BZRG eingreift (unter 1.1.2.). 1.1.1. Der Berücksichtigung der erfolgten Verurteilung des Klägers im Rahmen des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Begründung eines Tätigkeitsausschlusses im Rahmen der Kindertagespflege steht das Verwertungsverbot aus § 51 Abs. 1 BZRG entgegen. Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung der betroffenen Person im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und zu ihrem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über die Verurteilung im Register getilgt worden oder zu tilgen ist. Nachdem die Verurteilung des Klägers, wie sich dem eintragslosen erweiterten Führungszeugnis entnehmen lässt, getilgt wurde, kann sie ihm nicht mehr entgegengehalten werden. Dies gilt entgegen der Auffassung des Beklagten auch im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfe nach dem SGB VIII und insbesondere der Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII. Die Kammer vermag nicht zu erkennen, woraus sich die Unanwendbarkeit des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG im Anwendungsbereich des SGB VIII ergeben sollte. Dem Wortlaut des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII kann nicht entnommen werden, dass auch getilgte Verurteilungen berücksichtigt werden dürften. Zwar weist der Beklagte zutreffend darauf hin, dass sich dem Gesetzeswortlaut umgekehrt auch nicht entnehmen lässt, dass nur noch nicht getilgte Straftaten herangezogen werden dürfen. Die von ihm daraus gezogene Schlussfolgerung, mangels entsprechender Beschränkung in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründeten auch getilgte Verurteilungen einen Tätigkeitsausschluss, überzeugt jedoch nicht. Dies gilt insbesondere für den angestrengten Vergleich mit § 6 Abs. 2 Satz 2 des Freizügigkeitsgesetzes/EU (FreizügG/EU). Danach dürfen für Feststellung des Verlusts des Rechts auf Einreise und Aufenthalt eines in den Anwendungsbereich des Freizügigkeitsgesetzes/EU fallenden Ausländers aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit nur im Bundeszentralregister noch nicht getilgte strafrechtliche Verurteilungen berücksichtigt werden und diese nur insoweit, als die ihnen zu Grunde liegenden Umstände ein persönliches Verhalten erkennen lassen, das eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung darstellt. Zu sehen ist diese Regelung sowohl im systematischen Kontext mit § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU, der einen zwingenden Rückschluss von einer Verurteilung auf die Gefährlichkeit des Betroffenen untersagt und der diesem zugrunde liegenden gleichlautenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. etwa Urteil vom 29.04.2004 - Rs. C-482/01 und 493/01 -, juris). Der zur Begründung herangezogene § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU regelt gerade nicht, welche Verurteilungen im Sinne einer (unwiderleglichen) Vermutung zur Grundlage einer bestimmten Entscheidung gemacht werden dürfen, da eine unwiderlegliche Vermutung einer fortbestehenden Gefahr dort aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU ohnehin nicht in Betracht kommt. Die Bezugnahme auf im Bundeszentralregister noch nicht getilgte Straftaten in § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU betrifft vielmehr den Fall, dass im Rahmen der anzustellenden Gefahrprognose Rückschlüsse aus dem der Verurteilung zugrundliegenden Verhalten gezogen werden sollen. Nur insoweit bestimmt er, dass diese Gefahrprognose nicht auf ein persönliches Verhalten gestützt werden darf, das einer getilgten Verurteilung zugrunde lag. Somit vermag dieser Vergleich auch das vom Beklagten damit verbundene Argument, das Verwertungsverbot gelte im Rahmen des § 72a Abs. 1 SGB VIII nicht, da dieser eine solche Beschränkung auf getilgte Verurteilungen nicht vorsehe, nicht zu überzeugen. Gegen die Auffassung des Beklagten, solange eine Vorschrift - hier § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII - nicht selbst ein Verwertungsverbot für getilgte Verurteilungen enthalte, dürften diese dem Betroffenen entgegengehalten werden, spricht zudem bereits die Existenz des § 51 Abs. 1 BZRG. Würde man davon ausgehen, dass das in ihm verbriefte grundsätzliche Verwertungsverbot getilgter Verurteilungen nur dann eingreifen würde, wenn eine andere Vorschrift eben dies regelt, verbliebe für § 51 Abs. 1 BZRG kein Anwendungsbereich mehr. Diese Überlegung zeigt zugleich, dass die Auffassung des Beklagten verkennt, dass es sich bei § 51 Abs. 1 BZRG wie bei § 72a Abs. 1 SGB VIII um bundesrechtliche Regelungen in Form von Parlamentsgesetzen handelt, von denen ohne entsprechende Regelung keines das andere verdrängt. Die Regelung des § 72a Abs. 1 SGB VIII im Speziellen oder die Vorschriften des Achten Buches Sozialgesetzbuch im Generellen genießen keinen Geltungs- oder Anwendungsvorrang gegenüber den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes. Es bedürfte daher für die Unanwendbarkeit des Verwertungsverbots des § 51 Abs. 1 BZRG einer gesetzgeberischen Entscheidung. Eine solche kann dem Wortlaut des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII aber nicht entnommen werden. Auch darüber hinaus lässt sich im Wege der Auslegung nicht ermitteln, dass das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG im Anwendungsbereich des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII keine Wirkung entfaltet. Im Gesetzesentwurf der Bundesregierung wird zwar ausgeführt, es habe verhindert werden sollen, dass einschlägig vorbestrafte Personen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe arbeiten können, da diese für die Wahrnehmung von Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe als persönlich ungeeignet angesehen werden (vgl. BT-Drs. 15/3676, S. 39). Ob der Gesetzgeber insoweit vom mit Tilgung der Verurteilung im Bundeszentralregister einhergehenden Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG abweichen wollte und als „einschlägig vorbestraft“ auch solche Personen ansehen wollte, die sich gemäß § 53 BZRG aufgrund der Tilgung als nicht vorbestraft bezeichnen dürfen, lässt sich auch den Gesetzesmaterialien nicht entnehmen. Aus der fehlenden Erwähnung der Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes bzw. des Verwertungsverbots könnte allenfalls geschlossen werden, dass der Gesetzgeber entweder gerade an der Regelung des § 51 Abs. 1 BZRG festhalten wollte oder das (mögliche) Spannungsverhältnis schlicht übersehen hat. Der Wille zu einem lebenslangen Tätigkeitsausschluss ohne Berücksichtigung einer etwaigen Tilgung der Verurteilung jedenfalls kann dem nicht entnommen werden. Auch der Bundesrat scheint dem § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII in seiner derzeit geltenden Fassung einen solchen Inhalt nicht beizumessen. So bestehen Bestrebungen zur Ergänzung des Bundeszentralregistergesetzes dahingehend, dass Verurteilungen wegen Straftaten nach §§ 176 bis 176b, 184b, 184d Abs. 2 Satz 1 und 184e Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 StGB von der Tilgung ausgenommen werden. Die Notwendigkeit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung wird unter anderem damit begründet, dass der in § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII normierte Tätigkeitsausschluss weder zeitlich noch bezüglich der Strafhöhe limitiert sei, sich faktisch aber eine Begrenzung daraus ergebe, dass zusätzlich zu dem Umstand, dass nach gewisser Zeit das Führungszeugnis keine Eintragungen mehr aufweise, nach der Tilgung das Verwertungsverbot hinzutrete. Selbst bei Kenntnis der Verurteilung dürfe diese dem Betroffenen nach der Tilgung grundsätzlich nicht mehr entgegengehalten werden. Ausnahmen hiervon seien nur unter den engen Vorgaben des § 52 BZRG zulässig. Diese Rechtslage habe zur Folge, dass es wegen Sexualstraftaten zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen vorbestraften Personen derzeit bereits wenige Jahre nach der Verurteilung möglich sei, einer beruflichen und ehrenamtlichen Beaufsichtigung, Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen im Rahmen einer Tätigkeit bei einem öffentlichen oder privaten Träger, in Kindertagesstätten oder Vereinen nachzugehen. Diese Gefährdung von Minderjährigen sei zu vermeiden (BT-Drs. 19/18019, S. 2 f.). Es spricht mithin weder der Wortlaut noch die Heranziehung der Gesetzgebungsmaterialien dafür, dass das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG auch außerhalb der Ausnahmeregelung des § 52 BZRG im Anwendungsbereich des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unberücksichtigt bleiben kann. Das vom Beklagten geltend gemachte Verständnis des § 72a Abs. 1 SGB VIII wäre zudem verfassungsrechtlich bedenklich. Auch wenn dem Schutz des Kindeswohls zweifelsohne eine überragende Bedeutung zukommt, haben andere Grundrecht demgegenüber nicht bedingungslos zurückzutreten. Ein absoluter Vorrang des Kindeswohls lässt sich dem Grundgesetz nicht entnehmen. Vielmehr ist ein Ausgleich zwischen diesem Verfassungsgut auf der einen Seite und den Grundrechten des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Dass hierbei im konkreten Einzelfall aufgrund einer Verurteilung eine fehlende Eignung für den Bereich der Kinder- und Jugendhilfe anzunehmen sein kann, steht außer Frage. Die Kammer teilt insoweit die Auffassung des Beklagten und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, dass der sexuelle Missbrauch von Kindern in hohem Maße persönlichkeitsschädigend ist, weil er in den Reifeprozess eines jungen Menschen eingreift und nachhaltig die Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit gefährdet. Ein Kind oder Jugendlicher kann wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife das Erlebte intellektuell und psychisch in der Regel gar nicht oder nur sehr schwer verarbeiten. Ein Missbrauch kann langfristige seelische Traumatisierungen zur Folge haben, die es dem betroffenen Menschen auf lange Zeit oder dauerhaft unmöglich machen, ein von psychischer Beeinträchtigung freies und selbstbestimmter Leben zu führen (zu den Wirkungen des sexuellen Missbrauchs auf Kinder: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 15.12.2015 - DB 13 S 1634/15 -, juris Rn. 52). Ob aber etwa die Berufsfreiheit einer Person, die aufgrund einer Straftat verurteilt wurde, die mit Kindern oder Jugendlichen nicht (zwangsläufig) in einem unmittelbaren Zusammenhang steht, wie etwa Erregung öffentlichen Ärgernisses gemäß § 183a StGB, unabhängig von den Umständen des Einzelfalls aufgrund einer unwiderleglichen Vermutung lebenslang beschränkt werden kann, ohne dass der Tätigkeitsausschluss zur Abwehr eines drohenden Missbrauchs oder einer sonstigen konkreten Kindeswohlgefährdung erforderlich wäre, erscheint sehr fraglich. Die Möglichkeit, durch ein entsprechendes Verhalten unter Beweis zu stellen, dass eine Gefahr einer erneuten Straffälligkeit nicht besteht, wie sie etwa der wegen eines Gewalt- oder Eigentumsdelikts unabhängig von der Schwere seiner Tat Verurteilte mangels Anwendbarkeit des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII im Rahmen der Prüfung seiner Eignung nach § 43 Abs. 2 Satz 1, Satz 1 SGB VIII hätte, bliebe demjenigen verwehrt, der aufgrund einer der aufgezählten Straftaten verurteilt wurde, obwohl von ihm vielleicht zu keiner Zeit eine Gefahr für Kinder und Jugendliche ausgegangen ist. Im Übrigen sieht auch der aktuelle Gesetzesentwurf des Bundesrates keinen lebenslangen Tätigkeitsausschluss für alle in § 72a Abs. 1 SGB VIII genannten Straftaten vor, wie sich der insoweit abweichenden Aufzählung entnehmen lässt (BT-Drs. 19/18019, S. 3). Nach alledem bleibt das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG auch im Rahmen des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII anwendbar. Dem Kläger darf seine Verurteilung daher nur dann in Form eines Tätigkeitsausschlusses entgegengehalten werden, wenn eine gesetzlich normierte Ausnahme vom Verwertungsverbot vorliegt. 1.1.2. Die getilgte Verurteilung des Klägers kann vorliegend auch nicht zur Begründung eines Tätigkeitsausschlusses nach § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII herangezogen werden, weil eine normierte Ausnahme vom Verwertungsverbot vorliegt. Insoweit kommt hier allein der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf eine frühere Tat abweichend von § 51 Abs. 1 BZRG berücksichtigt werden, wenn die betroffen Person die Zulassung zu einem Beruf oder einem Gewerbe, die Einstellung in den öffentlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins, Waffenscheins, Jagdscheins oder einer Erlaubnis nach § 27 des Sprengstoffgesetzes beantragt, falls die Zulassung, Einstellung oder Erteilung der Erlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung der Allgemeinheit führen würde. Das gleiche gilt, wenn die betroffene Person die Aufhebung einer die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes untersagenden Entscheidung beantragt. Ob die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 Abs. 1, Abs. 2 SGB VIII vom Anwendungsbereich erfasst ist (dahin tendierend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 15), bedarf keiner Entscheidung. Denn unabhängig davon ist der Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG vorliegend nicht eröffnet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sieht der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Verwertung einer im Bundeszentralregister getilgten oder tilgungsreifen strafrechtlichen Verurteilung ausschließlich für Entscheidungen vor, die den Zugang zu einer bestimmten Betätigung regeln. Er schränkt das Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG aber nicht für Maßnahmen ein, die die betreffende Betätigung beenden, wie hier für die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege (vgl. nur: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.10.2014 - 2 B 109.13 -, juris Rn. 16 und Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, juris Leitsatz und Rn. 15). Nichts anderes gilt vorliegend unter Beachtung des Umstandes, dass die Verurteilung im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege bereits vorgelegen hat und daher möglicherweise über den Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG zur Anwendung des § 72a Abs. 1 SGB VIII und damit zur Versagung der Erlaubnis hätte führen können. Nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann der Ausnahmetatbestand des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG selbst dann nicht zur Anwendung kommen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung der Betätigung die ihr entgegenstehenden Gründe der Behörde gar nicht bekannt waren und folglich nicht berücksichtigt werden konnten. Von einer Unanwendbarkeit der Ausnahmevorschrift muss daher erst recht ausgegangen werden, wenn die Behörde - wie vorliegend - im Erteilungszeitpunkt Kenntnis von den möglicherweise entgegenstehenden Gründen hatte. Soweit der Beklagtenvertreter die fehlende Vergleichbarkeit der den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Sachverhalte mit unbefristet gültigen Entscheidungen und dem vorliegenden Sachverhalt mit lediglich befristet gültiger Erlaubnis rügt, gehen seine Überlegungen fehl. Zwar ist ihm beizupflichten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht nicht mit der Rücknahme einer bloß befristete Rechtsfolgen auslösenden behördlichen Entscheidung auseinandersetzen musste. Gleichwohl vermag der daraus gezogene Schluss, die Befristung der Erlaubnis zur Kindertagespflege eröffne den Anwendungsbereich des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG, nicht zu überzeugen. Denn allein die Befristung führt nicht dazu, dass aus der Entscheidung über die (vorzeitige) Beendigung der Kindertagespflege eine solche über ihre Zulassung wird. Auch begehrt der Kläger vorliegend entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht die erneute Zulassung als Kindertagespflegeperson. Ihm wurde diese durch den Beklagten selbst erteilt. Im Streit steht allein die Rücknahme dieser Erlaubnis. Auch rechtfertigt eine vom Beklagtenvertreter angenommene Sinnwidrigkeit in der Geltung des Verwertungsverbots für die Rücknahme der Erteilung der Erlaubnis, während die Verurteilung bei der erfolgten Erteilung hätte berücksichtig werden dürfen und bei der möglicherweise zukünftigen Beantragung einer neuen Erlaubnis nach Ablauf der derzeitigen Erlaubnis berücksichtigt werden dürfte, keine über den Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG hinausgehende Ausnahme. Denn wenn es - wie das Bundesverwaltungsgericht annimmt - hinzunehmen ist, dass eine nicht geeignete Person für unbestimmte Zeit im Besitz einer Waffenbesitzkarte bleibt und dass eine strafrechtlich vorbelastete Person als Polizeibeamter tätig wird, dann dürfte es auch hinzunehmen sein, dass eine (möglicherweise) dem Tätigkeitsausschluss des § 72a Abs. 1 SGB VIII unterfallende Person vorübergehend als Kindertagespflegeperson tätig wird. Dabei wird nicht verkannt, dass sich hieraus, wie auch in den beiden anderen Fallgestaltungen, erhebliche Gefahren ergeben könnten. Diesen kann aber auch bei Anwendung des Verwertungsverbots im Rahmen der Rücknahmeentscheidung dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass die fehlende Eignung aufgrund der konkreten Einzelfallumstände - und nicht allein aufgrund der Verurteilung - unter Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII verneint wird. Erweist sich eine Person danach - wie hier der Kläger, vgl. dazu weiter unten - trotz der strafrechtlichen Vergangenheit nicht als ungeeignet, da von ihm insbesondere keine Gefahr ausgeht, bedarf es keiner Ausnahme vom Verwertungsverbot. Schließlich geht die Kammer nicht davon aus, dass die bestehende Verpflichtung der Behörde, im Rahmen der Tagespflege die persönliche Eignung der Pflegeperson regelmäßig zu überprüfen, zu einer Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG entgegen seines Wortlauts führt (diese Frage aufwerfend: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 15). Zwar sollte mit der Einführung des § 72a Abs. 1 SGB VIII nicht nur verhindert werden, dass einschlägig vorbestrafte Personen überhaupt im Bereich der Kinder- und Jugendpflege tätig werden, sondern die Verpflichtung zur regelmäßigen Kontrolle sollte Abschreckungswirkung auf potentielle Bewerber haben (BT-Drs. 15/3676, S. 39). Um dieses Ziel zu erreichen wurde in § 72a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Berechtigung aufgenommen, sich in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 BZRG vorlegen zu lassen. Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber damit einen über den Wortlaut des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG hinausgehenden Ausnahmetatbestand vom Verwertungsverbot schaffen wollte, liegen nicht vor. Denn zu diesem Zweck wäre die Etablierung einer Pflicht zur Vorlage des Führungszeugnisses offenkundig ungeeignet, da die Tilgung unabhängig vom Vorliegen einer Ausnahme vom Verwertungsverbot erfolgt. Dass der Gesetzgeber dies übersehen hat und davon ausging, durch die Berechtigung, die Vorlage von Führungszeugnissen zu verlangen, das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG insoweit für unanwendbar zu erklären oder einen neuen Ausnahmetatbestand zu konstruieren, ist fernliegend. Eine entsprechende Anwendung des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG auf den vorliegenden Fall scheidet ebenfalls aus. Auch wenn der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für den Fall der Rücknahme der Zulassung zu einem Beruf, der Einstellung in den öffentlichen Dienst oder der Erteilung einer Erlaubnis nicht vorgesehen hat, stellt dies keine planwidrige Unvollständigkeit der Regelung dar. Dies ergibt sich aus der Gesetzessystematik. So enthält § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BZRG eine Ausnahme vom Verwertungsverbot im Rahmen von Entscheidungen über die Fahrerlaubnis. Dort findet das Verwertungsverbot ausdrücklich auch bei der Entziehung keine Anwendung. Der Gesetzgeber hat folglich sehr wohl den Unterschied zwischen der Erteilung und der Beendigung einer Erlaubnis gesehen und sich bezüglich der Beendigung der Erlaubnis bewusst nur bezüglich der Fahrerlaubnis für eine Ausnahme vom Verwertungsverbot entschieden (vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.03.1996 - 1 C 12.95 -, juris Rn. 16). 1.1.3. Nach alledem kann die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht auf einen Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII gestützt werden. 1.2. Der Kläger erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der zurückgenommenen Erlaubnis auch nicht aus anderen Gründen im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII als ungeeignet. Weder seine Persönlichkeit (unter 1.2.1.) noch fehlende Sachkompetenz (unter 1.2.2.), fehlende Kooperationsbereitschaft (unter 1.2.3.) oder eine fehlende Verfügbarkeit kindgerechter Räumlichkeiten (unter 1.2.4.) lassen Mängel erkennen, die für sich allein betrachtet oder im Rahmen einer Gesamtbetrachtung (unter 1.2.5.) gegen eine Eignung des Klägers als Tagespflegeperson sprechen. 1.2.1. Eine Tagespflegeperson zeichnet sich nach ihrer Persönlichkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII aus, wenn sie den zu betreuenden Kindern ein in jeder Beziehung kindgerechtes Umfeld zur Verfügung stellt und die Kinder bei der Tagespflege nicht Risiken oder Gefährdungen aussetzt werden, die ihrer Entwicklung schaden können. Danach gehört zu den erforderlichen charakterlichen Eigenschaften einer Pflegeperson, die diese befähigt, die in § 22 Abs. 2 und 3 SGB VIII normierten Ziele der Tagespflege erfüllen zu können, eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Ferner muss eine geeignete Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein (Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.09.2008 - 12 B 1224/08 -, juris Rn. 17 m.w.N; und Beschluss vom 27.07.2015 - 12 B 606/15 -, juris Rn. 16 m.w.N.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2015 – 12 C 14.2846 -, juris Rn. 17 m.w.N.). Fehlt es der Tagespflegeperson an einer dieser Eigenschaften, so fehlt die persönliche Eignung für die Kindertagespflege im Sinne des § 43 Abs. 2 SGB VIII gleichwohl nur dann, wenn der festgestellt charakterliche Mangel negative Auswirkungen von nicht unerheblichem Gewicht auf die betreuten Kinder konkret befürchten lässt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 37 im Anschluss an Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 11.11.2009 - 2 K 2260/08 -, juris Rn. 50). Die vom Beklagten in der Rücknahmeverfügung, im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren geltend gemachten Zweifel an der persönlichen Eignung des Klägers sind, soweit sie hier überhaupt zu berücksichtigen sind, nach Überzeugung der Kammer unbegründet. Eine Gefahr für die vom Kläger betreuten Tageskinder kann nach der durchgeführten Beweiserhebung nicht erkannt werden. 1.2.1.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Beklagten angenommenen Gefahr pädophiler oder sonstiger sexualisierter Handlungen des Klägers gegenüber den von ihm betreuten Kindern. Ausgangspunkt der Zweifel des Beklagten an der Eignung des Klägers sind die seiner Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten. Auch wenn die Verurteilung selbst aufgrund des Verwertungsverbots gemäß § 51 Abs. 1 BZRG dem Kläger jedenfalls im Rahmen des vorliegenden Verfahrens betreffend die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege nicht dergestalt entgegengehalten werden darf, dass ihre bloße Existenz ein Tätigkeitsverbot im Sinne des § 72 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII begründet, stellt eine fehlende (oder nicht vorwerfbare) derartige Verurteilung nur eine notwendige, aber keine hinreichende Voraussetzung für die persönliche Eignung dar. Die Annahme der fehlenden Eignung einer Betreuungsperson setzt für sich genommen keine Anklageerhebung oder gar eine Verurteilung im strafrechtlichen Sinne voraus. An diesem Verständnis sollte auch durch die Einführung des § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII nichts geändert werden. Denn diese Vorschrift enthält im Kern nichts Neues, sondern zählt zahlreiche Straftatbestände auf, die einer Beschäftigung im Bereich der Jugendhilfe - nunmehr zwingend - entgegenstehen sollen. Von Bedeutung sind dabei die verfahrensrechtlichen Vorgaben, dass die Vorlage von Führungszeugnissen von den betreffenden Personen verlangt werden muss. Ferner rückt die Vorschrift allein durch ihre Existenz die Wichtigkeit des Schutzes von Kindern vor (einschlägig) vorbestraften Personen ins Bewusstsein, bezweckt dabei aber keine Verschlechterung, sondern eine Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 20 m.w.N.). Im Rahmen der Eignungsprüfung gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII geht es entsprechend der präventiven, auf die Vermeidung eines künftigen Schadenseintritts gerichteten und daher vom Zweck des strafgerichtlichen Verfahrens abweichenden Zielsetzung des Erlaubnisvorbehalts um eine Risikoeinschätzung für eine jugendhilferechtliche Entscheidung, die grundsätzlich auch aufgrund deutlich niederschwelligerer Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder als einer strafrechtlichen Verurteilung getroffen werden kann. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, ist eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der nicht der strafrechtliche Grundsatz „in dubio pro reo“ („Im Zweifel für den Angeklagten“) Anwendung findet, sondern die Formel „in dubio pro infante“ - „Im Zweifel für das (Klein-)Kind“ - (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.04.2019 - 12 S 675/19 -, juris Rn. 21). Dies zugrunde gelegt, ergeben sich nach der durchgeführten Beweiserhebung keine Hinweise und Anhaltspunkte für eine Gefährdung der betreuten Kinder, die eine mangelnde Eignung des Klägers begründen könnten, so dass es der Anwendung der Formel „in dubio pro infante“ nicht bedarf. In ihrem forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten vom 21.06.2020 gelangt Frau Prof. Dr. D. in Beantwortung der an sie gerichteten Fragen zu dem Ergebnis, dass aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden könne, dass vom Kläger die Gefahr pädophiler Handlungen an Kindern bzw. Kleinkindern in der Tagespflege ausgehe. Diese Einschätzung wird für die Kammer schlüssig und nachvollziehbar hergeleitet zum einen aus dem Umstand, dass der Kläger zu keiner Zeit Jungen im Alter zwischen 0 und 6 Jahren und zu keiner Zeit Mädchen missbraucht hat. Zum anderen stützt die Gutachterin ihre Einschätzung auf die aus den Akten sowie aus eigener Befundaufnahme gewonnenen Aussagen und Verhaltensweisen des Klägers, die sie unter Anwendung zweier wissenschaftlicher Methoden auswertet. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit dieser Ausführungen bestehen nicht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der vom Beklagtenvertreter auf die Vorlage des schriftlichen Prognosegutachtens erhobenen Einwände, das gefundene Ergebnis sei insbesondere hinsichtlich der Einschätzung zum Empathiedefizit vor dem Hintergrund der Bagatellisierungen der der Verurteilung zugrundeliegenden Taten nicht nachvollziehbar. Hierzu hat Frau Prof. Dr. D. in ihrer ergänzenden gutachterlichen Stellungnahme vom 29.09.2020 ausgeführt, die beim Kläger vorgefundene Bagatellisierung stelle die Aktivierung eines jedem Menschen innewohnenden Abwehrmechanismus zum Schutz von unangenehmen Gefühlen dar. Nach ihrer Einschätzung habe auch der Kläger mit hoher Wahrscheinlichkeit die Bagatellisierung aus diesem Grund genutzt. Nach außen sehe dies zwar so aus, als fühle er sich für die Taten nicht verantwortlich, mit dem Empathiedefizit als Item des angewendeten Stable-2007 habe dies jedoch wenig zu tun. Diese Erläuterung erscheint schlüssig. Ob sie inhaltlich-wissenschaftlich zutreffend ist, vermögen mangels eigener Sachkunde weder die Beteiligten noch die Kammer einzuschätzen. Auch Frau Dr. W. bestätigt in ihrer „sachverständigen Drittmeinung“ vom 12.10.2020, die sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, zunächst diese Einschätzung bezüglich des Abwehrmechanismus. Soweit sie sodann jedoch ausführt, im Verhalten des Klägers sei gleichwohl mangelnde Empathie mit den Tatopfern zu sehen, vermag allein dies keine Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Ausführungen begründen, da Frau Dr. W. sich mit den Aussagen der Gutachterin und insbesondere zu den Auswirkungen des von ihr erkannten Empathiedefizits auf die angewandten wissenschaftlichen Methoden nicht auseinandersetzt. Zur ebenfalls gerügten vermeintlichen Diskrepanz zwischen der Feststellung einer „pädophilen Nebenströmung“ beim Kläger und einem Gesamtwert von 0 nach den wissenschaftlichen Methoden hat die Gutachterin in der ergänzenden Stellungnahme ausgeführt, nach dem Prognoseinstrument Static-99, welches für erwachsene männliche Personen genutzt werden könne, die vor dem Indexdelikt keine einschlägigen Vorstrafen aufwiesen, werde dem Kläger dieser Gesamtwert zugewiesen. Somit bestehe ein statistisch niedriges Rückfallrisiko. Dabei sage Static-99 die Rückfallrate für eine „time at risk“ von fünf Jahren voraus. Inzwischen seien 26 Jahre ohne Straftat verstrichen. Ein Prognoseinstrument, welches eine lebenslange Voraussage ermögliche, gebe es nicht. Aus diesem Grund müsse das statistische Risiko stets in eine hypothesenbegleitete Prognose eingebettet werden und könne nicht für sich allein stehen. Auch diese Ausführungen sind schlüssig und überzeugen. Der Beklagte ist ihnen nicht substantiiert entgegengetreten. Soweit der Beklagtenvertreter weiter zu bedenken gibt, die von der Gutachterin angenommene 26-jährige Straffreiheit beruhe allein auf dem Führungszeugnis und somit stehe lediglich fest, dass seit 26 Jahren keine strafrechtliche Verurteilung erfolgt sei, die daraus entnommen werden könne, wobei die Verurteilungsraten bei Sexualstraftaten kein besonders guter „Schätzer“ für die tatsächliche Rückfallrate sei, begründet dies keine Zweifel an der Einschätzung der Gutachterin. Es ist nichts dagegen zu erinnern, dass die Gutachterin aufgrund fehlender Eintragungen im Führungszeugnis von einer Straffreiheit des Klägers ausgeht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Kläger seit der hier relevanten Verurteilung erneut strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Gleichwohl im Rahmen der Prognose zu unterstellen, dass eine (unentdeckte) Straftat vorliegen könnte, verstieße in eklatanter Weise gegen rechtsstaatliche Grundsätze. Auch ein verurteilter Sexualstraftäter genießt das Recht, (hinsichtlich sonstiger Straftaten) als unschuldig zu gelten, bis das Gegenteil feststeht (zur Unschuldsvermutung als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 26.03.1987 - 2 BvR 589/79 -, juris Rn. 36). Dies insbesondere dann, wenn es nicht einmal Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten gibt. Auch ist für die Kammer nicht zu erkennen, dass Frau Prof. Dr. D. den Hintergrund ihrer Beauftragung und damit den Zweck der Begutachtung nicht zutreffend erfasst hat. Zwar übersieht auch die Kammer nicht, dass diese im Rahmen der Zusammenfassung ihrer Einschätzung im schriftlichen Prognosegutachten ausführt, die Kombination aus der niedrigen Risikokategorie im Static-99 und dem niedrigen Bedürfnislevel des Stable-2007 ergebe rein statistisch keinerlei Dringlichkeit von Betreuung und Kontrolle und dass sie diese Aussage in der ergänzenden Stellungnahme wiederholt hat. Auch wird nicht übersehen, dass die Gutachterin ausführt, sie habe nicht zur Aufgabe gehabt, zur Eignung des Klägers als Tagespflegeperson Stellung zu nehmen. Gleichwohl stellt dies die Verwertbarkeit des Gutachtens für den vorliegenden Fall nicht in Frage. Die zuletzt genannte Einschätzung der Gutachterin ist zutreffend. Die Frage, ob der Kläger als Tagespflegeperson geeignet ist, hatte sie nicht zu beantworten. Dies obliegt vielmehr der zuständigen Behörde bzw. vorliegend der Kammer im Wege einer (juristischen) Schlussfolgerung aufgrund der gutachterlich geklärten psychiatrisch-wissenschaftlichen Fragen. Die wiederholte Bezugnahme auf eine Betreuung und Kontrolle könnte für sich genommen sicherlich Zweifel daran wecken, dass die Gutachterin den Hintergrund der Begutachtung und damit die Zielrichtung ihrer Beauftragung verstanden hat. Indes scheidet eine isolierte Betrachtung dieser Aussage aus. Sie ist vielmehr im Gesamtkontext zu sehen. Bei Berücksichtigung des gesamten Prognosegutachtens und der ergänzenden Stellungnahme kann nicht erkannt werden, dass der Zweck der Begutachtung unklar geblieben ist. Die Frage nach der Gefährlichkeit des Klägers im Hinblick auf pädophile Handlungen an von ihm betreuten Kindern ergibt sich ausdrücklich aus der gerichtlichen Fragestellung. Diese wurde von der Gutachterin wiederholt aufgegriffen und im Prognosegutachten abschließend beantwortet, wobei sie selbst wörtlich auf die Frage der Gefahr solcher Handlungen abhebt. Dass ihr nicht klar gewesen sein könnte, dass es sich vorliegend nicht um ein strafrechtliches Verfahren handelt, kann zwar nicht ausgeschlossen werden. Welche Auswirkungen dies auf die Verwertbarkeit der von der Rechtsmaterie unabhängigen psychiatrischen Einschätzung haben soll, ist jedoch nicht ersichtlich. Jedenfalls aber durfte die Gutachterin in der mündlichen Verhandlung keinen Zweifel mehr daran haben, dass es sich um eine verwaltungsrechtliche Streitigkeit betreffend die Eignung zur Ausübung der Kindertagespflege handelt. Gleichwohl hat Frau Prof. Dr. D. ihre schriftlich bereits abgegebenen Ausführungen mehrfach bestätigt und darauf hingewiesen, an ihrer Risikoeinschätzung festzuhalten. Soweit das schriftliche Prognosegutachten vom 21.06.2020 sowie die ergänzende Stellungnahme vom 29.09.2020 in einigen wenigen Punkten unschlüssig bzw. nicht ohne Weiteres verständlich waren, wurde der Gutachterin im Rahmen der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gegeben, hierzu Stellung zu nehmen. Hierbei korrigierte sie die auf Tippfehlern beruhenden Unstimmigkeiten in den im Prognosegutachten und der ergänzenden Stellungnahme enthaltenen Tabellen und wies darauf hin, dass dies keine Auswirkungen auf das gefundene Ergebnis habe. Gleiches gilt für die fehlerhaft vorgenommene Einstufung des sexuellen Interesses des Klägers nach den Tanner Stadien. Insoweit räumte die Gutachterin ein, offenbar eine nicht vollständig zutreffende Einordnung vorgenommen zu haben, verwies nach Richtigstellung aber erneut auf die Einschätzung zur Gefahr pädophiler Handlungen und machte deutlich, weiterhin von einer nicht bestehenden Gefahr für die in Tagespflege betreuten Kinder auszugehen. Sofern folglich die schriftlichen Ausführungen insoweit fehlerbehaftet waren, wurde dies in der mündlichen Verhandlung korrigiert, wobei die Gutachterin aufgrund dieser Korrekturen die Beantwortung der an sie gerichteten Fragen überdachte und bestätigte. Die in der mündlichen Verhandlung getätigten Ausführungen der Gutachterin, es liege eine „einmalige“ Straftat vor, begründet ebenfalls keine Zweifel an ihrer Einschätzung. Insoweit hat sie ergänzend klargestellt, hierbei von nur einem Indexdelikt im Rahmen der Gefährlichkeitsprognose auszugehen, trotz der vier Tatopfer. Dass sie die der Verurteilung zugrundeliegenden Straftaten verkannt hat, ist daher nicht ersichtlich. Schließlich vermögen auch die Ausführungen von Frau Dr. W. in der „sachverständigen Drittmeinung“ vom 12.10.2020 keine Zweifel an der Einschätzung der Gutachterin zu begründen. Obwohl diese im Ergebnis zu einer abweichenden Gefahrenprognose gelangt und beim Kläger ein über dem Restrisiko einer beliebigen Person ohne vergleichbare Anlasstaten bzw. ohne eine vergleichbare, einen potenziellen Rückfall erhöhende Risikokonstellation liegendes Risiko erkennt, tritt sie den Ausführungen der Gutachterin im Übrigen nicht in Zweifel begründender Weise entgegen. Weder rügt sie die Heranziehung der wissenschaftlichen Methoden nach Static-99 und Stable-2007 noch die daraus resultierende Einschätzung der Gutachterin. Ihre abweichende Gefahrenprognose beruht allein auf dem Umstand, dass sie weitere von ihr identifizierte Risikofaktoren heranzieht. Es wird aber nicht deutlich, weshalb es der Berücksichtigung eben dieser (vermeintlichen) Umstände aus wissenschaftlicher Sicht zur Abgabe einer hinreichenden Prognose bedürfte, mit anderen Worten, weshalb das erstattete Gutachten von Frau Prof. Dr. D. aufgrund der fehlenden Berücksichtigung unrichtig wäre. Die Ausführungen von Frau Dr. W. lassen insbesondere wissenschaftlich fundierte Herleitungen von angeblichen Risikofaktoren vermissen. So ist es für die Kammer etwa nicht nachvollziehbar, weshalb der Altersunterschied zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ein Indiz dafür sein könnte, dass dieser „sich lieber deshalb eine sehr viel jüngere Partnerin suchte, weil eine jüngere Partnerin in vielen Fällen eine Partnerin ist, die einem nicht auf Augenhöhe begegnet und – vor allem in früheren Jahren – weniger bedrohlich für das Selbst des Partners ist; eine Dynamik, die vor allem bei Personen mit einer narzisstischen Persönlichkeitsstruktur eine Rolle spielen kann“. Allein die Tatsache, dass zwischen dem Kläger und seiner Ehefrau ein größerer Altersunterschied besteht, lässt keine Rückschlüsse auf die Gründe, die den Kläger zur Eingehung der Partnerschaft bewogen haben, zu. Ebenfalls entbehrt es jeglicher Anhaltspunkte, die Einschätzungen von Herrn Prof. Dr. F. aus dem Jahr 1995 in Frage zu stellen und die Frage aufzuwerfen, ob der Kläger die damaligen Einlassungen und Einsichten vorgespielt habe. Soweit Frau Dr. W. maßgeblich darauf abstellt, im Falle einer Krisensituation in der Ehe oder aus anderen Gründen könne ein Rückfall verbunden mit strafbaren Handlungen an Kindern nicht ausgeschlossen werden, schließt sich die Kammer der Einlassung von Frau Prof. Dr. D. an. Die von Frau Dr. W. als problematisch eingestufte Krise ist bereits eingetreten, nachdem dem Kläger und seiner Ehefrau die Tagespflegeerlaubnis zum zweiten Mal nach der Erteilung entzogen wurde und hierdurch ihrer beider Existenz auf dem Spiel steht und dies maßgeblich aufgrund eines nur in der Person des Klägers liegenden Umstandes. Trotz dieser Krisensituation ist keine erneute Strafbarkeit des Klägers bekannt und somit ist von seiner Straffreiheit auszugehen. Nach alledem vermag die „sachverständige Drittmeinung“ allein darzulegen, dass Frau Dr. W., die Diplom-Psychologin ist, den ihr nur nach Aktenstudium bekannten Sachverhalt inhaltlich anders würdigt, als Frau Prof. Dr. D., eine Fachärztin für Nervenheilkunde. Die bloße Darstellung einer inhaltlich abweichenden Einschätzung ohne wissenschaftliche Herleitung und ohne Aufzeigen der wissenschaftlichen Fehlerhaftigkeit des eingeholten Gutachtens sind nicht geeignet, dieses in Zweifel zu ziehen. Die Kammer schließt sich insoweit den schlüssigen Ausführungen und Einschätzungen im fachärztlichen Gutachten an. Vor diesem Hintergrund war der vom Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung gestellte Beweisantrag, die anwesende „Frau Dr. W. als Sachverständige zum Beweis der Tatsache zu hören und zur Überzeugung festzustellen, dass beim Kläger ein Restrisiko eines sexuellen Missbrauchs von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren und 6 – 13 Jahren besteht, welches über das allgemeine Risiko in der Gesamtbevölkerung hinausgeht, weil der Kläger pädophile Nebenströmungen aufweist, Jungen im Alter von 10 – 14 Jahren missbraucht hat, die Opfer als austauschbar wirken, die Taten nicht einmalig, sondern über einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgten, es für die Bewertung des Risikos nicht entscheidungserheblich ist, ob eine psychiatrische Erkrankung oder nur eine narzisstische Akzentuierung gegeben ist“, abzulehnen. Dieser Beweisantrag zielt auf die Einholung eines weiteren, gegebenenfalls mündlich zu erstattenden Sachverständigengutachtens ab. Die Einholung eines solchen weiteren Sachverständigengutachtens, die grundsätzlich im Ermessen des Gerichts steht, ist nur dann geboten, wenn das Gutachten Mängel aufweist, die es zur Sachverhaltsfeststellung als ungeeignet, zumindest aber als nicht ausreichend tragfähig erscheinen lassen. Eine Pflicht zur Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens besteht nur dann, wenn das vorliegenden Gutachten nicht klar, unvollständig oder widerspruchsvoll ist, also auch für den Nichtsachkundigen erkennbare Mängel ausweist, oder wenn Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unvoreingenommenheit des Gutachters bestehen (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.04.1985 - 8 C 74.83 -, juris Rn. 8 m.w.N.; vgl. zu alledem: Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Auflage, § 108 Rn. 10). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Wie vorstehend ausgeführt wurde, weist das Gutachten von Frau Prof. Dr. D. keine derartigen Mängel auf. Insbesondere erweisen sich die Ausführungen der Gutachterin jedenfalls nach Durchführung der mündlichen Verhandlung als vollständig und widerspruchsfrei. Umstände, die Zweifel an der Sachkunde oder der Unvoreingenommenheit begründen könnten, liegen nicht vor. Selbst Frau Dr. W. führt in ihrer „sachverständigen Drittmeinung“ aus, insgesamt sei dem Grundtenor des Sachverständigengutachtens zuzustimmen. Zweifel im oben genannten Sinne werden auch hierdurch nicht begründet. Soweit der Beweisantrag darauf abzielt, festzustellen, dass vom Kläger ein Restrisiko pädophiler Handlungen für von ihm in Tagespflege betreute Kinder ausgeht, hat die als vom Beklagten als gewünschte Sachverständige benannte Frau Dr. W. dies bereits schriftlich ausgeführt. Wie bereits dargelegt, vermag allein diese abweichende Einschätzung das Sachverständigengutachten mangels schlüssiger und wissenschaftlich fundierter Begründung nicht in Zweifel zu ziehen. Zur Frage, ob die Tatopfer austauschbar wirken, hat die Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ebenfalls Stellung bezogen, ohne dass diesen Ausführungen von der anwesenden Frau Dr. W. im Rahmen ihrer informatorischen Anhörung substantiiert entgegengetreten wurde. Was schließlich die Entscheidungserheblichkeit des Vorliegens einer psychischen Erkrankung für die Risikoeinschätzung angeht, schilderte Frau Prof. Dr. D. ebenfalls, weshalb aus ihrer fachärztlichen Sicht ein Unterschied zu einer bloßen narzisstischen Akzentuierung besteht. Auch mit diesen Ausführungen hat sich weder der Beklagte noch Frau Dr. W. wissenschaftlich bzw. fachlich auseinandergesetzt. Das begehrte weitere Gutachten verfolgt daher nicht den Zweck, ein ungenügendes Gutachten durch ein für die Entscheidungsfindung brauchbares Gutachten zu ersetzen, sondern es dient allein der Darlegung einer abweichenden Sichtweise. Dies genügt nicht, um die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens herbeizuführen. Im Übrigen hatte Frau Dr. W. bereits schriftliche Ausführungen gemacht, die der Beklagte sich zu eigen gemacht hat und die vom Gericht zur Kenntnis genommen wurden. Auch wurde Frau Dr. W. in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört und bekam so Gelegenheit, Zweifel am Sachverständigengutachten offenzulegen und ihre abweichende Sichtweise zu erläutern Bei ihren Ausführungen handelte es sich indes weniger um eine wissenschaftlich fundierte Stellungnahme. Vielmehr erweckten ihre Angaben insbesondere zur Begründung der These, das beim Kläger erblickte Restrisiko liege über dem der restlichen Bevölkerung, den Eindruck, eine Wiedergabe ihrer persönlichen Meinung zu sein. Dies wird insbesondere an ihrer Aussage, „sie traue jedem alles zu“ deutlich. Soweit der Beklagtenvertreter auf die Ablehnung des Beweisantrages mit Unverständnis reagiert und ausgeführt hat, er habe nie die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens beantragt, ist dies für die Kammer nicht nachvollziehbar. Zwar wurde der Zusatz „als Sachverständige“ tatsächlich erst auf Rückfrage durch den Vorsitzenden in den Beweisantrag aufgenommen. Allerdings bleibt unklar, welche andere Art des Beweises beantragt worden sein sollte. Insbesondere schied eine Vernehmung von Frau Dr. W. als Zeugin oder als sachverständige Zeugin mangels eigener Feststellungen offenkundig aus. Auch wenn die Aufzählung der möglichen Beweismittel in § 96 Abs. 2 Satz 2 VwGO nicht abschließend ist und damit grundsätzlich alle Erkenntnismittel in Betracht kommen, erschließt sich nicht, auf welche Weise Beweis erhoben werden sollte. Einzig denkbar wäre insoweit, dass es dem Beklagtenvertreter darum gegangen sein könnte, Frau Dr. W. das Wort zu erteilen, um ihre Ausführungen zu erläutern und Fragen an die Gutachterin zu richten. Es erscheint allerdings fraglich, ob dies tatsächlich allein beabsichtigt war. Denn zu diesem Zweck hätte sich ein förmlicher und unbedingter Beweisantrag nur dann aufgedrängt, wenn das Gericht die anwesende Dr. W. nicht ohnehin hätte zu Wort kommen lassen, was jedoch geschehen ist. Somit steht nach dem eingeholten Sachverständigengutachten und den mündlichen Ausführungen der Gutachterin fest, dass vom Kläger kein Risiko pädophiler Handlungen für die von ihm in der Tagespflege betreuten Kinder besteht. Maßgeblich für den vorliegenden Fall ist dabei allein die Frage, ob eine solche Gefahr für die Kinder bzw. die Altersgruppe von Kindern besteht, die tatsächlich vom Kläger betreut wird. Betroffen sind somit Kinder bis zum Vorschulalter, also zwischen 0 und 6 Jahren. Nicht entscheidungserheblich kann sein, ob eine Gefahr für ältere Kinder, insbesondere solche ab 10 Jahren, besteht. Auch wenn die Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII auf den kinder- und jugendhilferechtlichen Begriff „Kind“ im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII Bezug nimmt und damit jeden erfasst, der noch nicht 14 Jahre alt ist, womit der Kläger wohl auch ältere Kinder betreuen dürfte, wurde vom Beklagten zu keiner Zeit vorgetragen, dass der Kläger tatsächlich jemals Kinder in diesem Alter betreut hätte oder in der Zukunft beabsichtigt. Die pauschale Annahme, wenn eine Gefahr für das Kindeswohl eines über 10-jährigen Kindes bestehe, sei der Kläger auch für die Tagespflege deutlich jüngerer Kinder nicht geeignet, dürfte sich, nachdem vorliegend festgestellt ist, dass für Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren keine Gefahr pädophiler Handlungen besteht, verfassungsrechtlich verbieten. Sollte von einer Gefahr für Kinder ab 10 Jahren in Form eines nicht hinzunehmenden „Restrisikos“ auszugehen sein, stünde es dem Beklagten frei, dies im Wege einer Nebenbestimmung in der Tagespflegeerlaubnis festzuschreiben und diese entsprechend etwa auf das Alter 0 bis 6 Jahre zu beschränken. Jedenfalls zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit wäre dies einer vollständigen Rücknahme der Erlaubnis, die stets nur als ultima ratio in Betracht kommt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 16.01.2015 - 12 C 14.2846 -, juris Rn. 19 m.w.N.), vorzuziehen. Ungeachtet dessen ist aber auch für die Altersgruppe der über 6-jährigen Kinder und selbst bei Zugrundelegung der Ausführungen von Frau Dr. W. nicht von einer Gefahr auszugehen, die die persönliche Eignung des Klägers zur Ausübung der Kindertagespflege entfallen lässt. Frau Prof. Dr. D. führt für Kinder ab 10 Jahren ein nach ihrer Einschätzung gegebenes Risiko, Opfer pädophiler Handlungen durch den Kläger zu werden, von etwa einem Prozent an. Sie begründet dies im Wesentlichen damit, dass aufgrund der bereits vorliegenden Straffälligkeit in dieser Altersgruppe, keine absolute Prognose möglich sei. Auch Frau Dr. W. führt in der mündlichen Erläuterung ihrer schriftlichen Stellungnahme aus, sie gehe davon aus, dass bei jeder Person unabhängig von der Vorgeschichte ein Risiko derartiger Handlungen bestehe, da sie jedem alles zutraue. Dieses so verstandene „Restrisiko“ dürfte nicht ausreichend sein, um – selbst bei Anwendung der Formel „in dubio pro infante“ – eine Eignung zur Tagespflege im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII zu verneinen. Auch die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 23.04.2019, ein (solches) Restrisiko sei in der Kinder- und Jugendhilfe nicht hinnehmbar, dürften nicht dahingehend zu verstehen sein. Wäre Voraussetzung für die persönliche Eignung, dass keinerlei - wie hier - bloß abstraktes Restrisiko besteht, würde nach Auffassung des Beklagten, der sich die entsprechenden Ausführungen von Frau Dr. W. zu eigen gemacht hat, keine Person geeignet sein. Jedem Bewerber um eine Tagespflegeerlaubnis müsste ein „Restrisiko“ angelastet werden, welches der Eignung entgegenstehen würde. Damit aber dürften keine Erlaubnisse nach § 43 Abs. 1 SGB VIII erteilt werden. Dies ginge offenkundig an der Realität und am Zweck des Gesetzes vorbei. Die Kammer versteht die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg daher in Anlehnung an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 37) vielmehr dahingehend, dass keine Umstände vorliegend dürfen, aus denen die konkrete Gefahr einer Kindeswohlgefährdung resultiert. Eine solche konkrete Gefahr sieht jedoch weder Frau Prof. Dr. D. noch Frau Dr. W. Damit dürfte es selbst hinsichtlich der Betreuung von Kindern über 10 Jahren nicht aufgrund der strafrechtlichen Verurteilung und der ihr zugrundeliegenden Straftaten an einer persönlichen Eignung des Klägers fehlen. 1.2.1.2. Die vom Beklagten zur Begründung mangelnder Eignung darüber hinaus geltend gemachten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Klägers aufgrund fehlerhafter Angaben zu seiner Verurteilung im Rahmen der Stellung des Antrags auf Verlängerung bzw. Neuerteilung der Tagespflegeerlaubnis teilt die Kammer nicht. Zwar dürfte es der persönlichen Eignung einer Person zur Tagespflege entgegenstehen, wenn diese bewusst falsche Angaben tätigt und sich damit die Erteilung der Erlaubnis erschleicht, die bei korrekter Angabe hätte verweigert werden müssen. Allerdings muss sich der Kläger einen solchen Vorwurf nicht machen lassen. Er hat keine falschen Angaben getätigt. Nachdem die Verurteilung des Klägers im Bundeszentralregister getilgt wurde und im Führungszeugnis nicht mehr ausgewiesen wird, durfte er sich gemäß § 53 Abs. 1 BZRG als nicht vorbestraft bezeichnen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die in diesem Zusammenhang ebenfalls abgegebene Erklärung, „für die Beurteilung der Eignungsfrage bedeutsame Vorstrafen gemäß § 72a SGB VIII liegen somit nicht vor“. Diese Aussage bezieht sich der Formulierung („somit“) nach ausdrücklich auf den vorstehenden Satz, mithin auf die Frage nach einer Vorstrafe oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren. Von Bedeutung für die Beurteilung der Eignungsfrage wäre eine nicht bereits nach dem ersten Satz der Erklärung zu bezeichnende Vorstrafe im Sinne des § 72a SGB VIII nur dann, wenn man von einer Ausnahme vom Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG ausginge. Doch auch in diesem Fall dürfte äußerst fraglich sein, ob die vom Beklagten gewählte Formulierung dazu führen kann, das Recht aus § 53 Abs. 1 BZRG, sich als nicht vorbestraft zu bezeichnen, faktisch auszuhebeln. Denn nach dem vom Beklagten angesetzten Verständnis hätte der Kläger, obwohl dieser sich unabhängig vom Verwertungsverbot bzw. dem Vorliegen einer Ausnahme von diesem als nicht vorbestraft bezeichnen darf, durch Verzicht auf das entsprechende Kreuz aufzeigen müssen, vorbestraft zu sein. Eine solche Pflicht kann den Bestimmungen des § 72a SGB VIII oder des Bundeszentralregistergesetzes jedoch nicht entnommen werden. Soweit der Beklagte sich auf das ihm vom Verwaltungsgerichts Stuttgart im ersten Verfahren zugesprochene Recht beruft, gezielte Fragen zu stellen, die eine Überprüfung der Voraussetzungen des § 72a SGB VIII ermöglichen, verfängt dies nicht. Denn die Ausführungen der damals zur Entscheidung berufenen Kammer in ihrem Beschluss vom 03.09.2015 ergeben allein, dass eine Obliegenheit des Klägers bestehen dürfte, gezielte Fragen zu beantworten, die ihm vor der Erteilung der Erlaubnis gestellt werden. Die einzig ihm gestellte Frage nach einer Vorstrafe hat der Kläger beantwortet und dies in der Form, die ihm gesetzlich zugestanden wird. Dass ein Betroffener seine Rechte nutzt, wird ihm die Behörde nicht ernstlich zum Vorwurf machen wollen. Obwohl dem Beklagten die strafrechtliche Verurteilung oder jedenfalls der dahinterstehende Sachverhalt vor erneuter Erteilung der Erlaubnis bekannt war und er auch wusste, dass er dies vor der Erteilung zu prüfen hat, wurden weitere Ermittlungen erst nach der Erteilung der Erlaubnis angestellt. Konkrete Fragen wurden auch hierbei nicht gestellt. Vielmehr wurde der Kläger ohne Nennung von Themen und insbesondere ohne Hinweis auf die getilgte Verurteilung zu Gesprächen eingeladen. Dass dieser die - nicht gestellten - Fragen nicht vor der Erteilung der Erlaubnis beantworten konnte, hat sich der Beklagte zuzuschreiben. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer eine Unzuverlässigkeit in Form falscher Angaben nicht zu erkennen. 1.2.1.3. Eine anfängliche Rechtswidrigkeit der Erlaubnis zur Kindertagespflege ergibt sich auch nicht aus einer fehlenden Eignung des Klägers aufgrund seines Alters. Ob das fortgeschrittene Alter die Eignung beeinflusst, ist aufgrund der konkreten Einzelfallumstände zu prüfen. Auch, wenn bei fortschreitendem Alter nach in der Vergangenheit erfolgreich ausgeübter Tagespflege nicht ohne weiteres vom Fortbestehen der Eignung ausgegangen werden kann, fehlt es umgekehrt an einer starren Altersgrenze. Vielmehr ist im jeweiligen Einzelfall zu prüfen, ob die Tagespflegeperson den zu erwartenden körperlichen und psychischen Belastungen weiterhin gewachsen ist (vgl. Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Beschluss vom 17.11.2010 - 2 B 256/10 -, juris Rn. 23 ff.). Eine solche Beurteilung der Belastbarkeit ist vorliegend vor Erteilung der Erlaubnis durch den Fachdienst Kindertagesbetreuung des Beklagten erfolgt. Dieser gelangte zu der Einschätzung, dass dem Kläger die Tagespflegeerlaubnis erteilt werden könne. Da die Möglichkeit gesehen wurde, dass sich die gesundheitliche Belastbarkeit aufgrund des fortschreitenden Alters ungünstig verändern könnte, wodurch die pädagogische Haltung, Handlung und Erziehungsfähigkeit beeinträchtigt werden könnte, wurde eine Befristung auf zweieinhalb Jahre empfohlen, die letztlich nicht erfolgt ist. Stattdessen wurde dem Kläger zur Auflage gemacht, nach zweieinhalb Jahren eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Nach Einschätzung des Beklagten war der Kläger folglich im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung trotz seines Alters noch als geeignet anzusehen. Dass diese Einschätzung unzutreffend gewesen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Altersbedingte Einschränkungen wurden weder geltend gemacht noch hat die Kammer im Rahmen der mündlichen Verhandlung den Eindruck gewonnen, der Kläger könnte der Aufgabe als Kindertagespflegeperson altersbedingt nicht mehr gewachsen sein. Sollte sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, dass die Eignung aufgrund des Alters entfallen wäre, könnte diesem veränderten Umstand zudem nicht mit der Rücknahme der Erlaubnis begegnet werden. 1.2.1.4. Die darüber hinausgehenden Vorwürfe, die der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens erhoben hat und die aus seiner Sicht gegen die persönliche Eignung des Klägers zur Tagespflege sprechen, können nicht Grundlage für die angegriffene Rücknahme der erteilten Erlaubnis sein. Wie eingangs dargelegt, kommt die Rücknahme nur dann in Betracht, wenn der Verwaltungsakt bei seinem Erlass bereits rechtswidrig gewesen ist. Umstände, die erst später eingetreten sind, können allenfalls einen Widerruf oder eine Aufhebung rechtfertigen. Folglich können weder die möglicherweise unzutreffenden Angaben des Kläger zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau im Rahmen der Hausbesuche nach Erlass des gegenständlichen Rücknahmebescheids noch die hierbei festgestellten mutmaßlichen Verstöße gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung, die Fortsetzung der Betreuung trotz Verbots oder die vorgebrachte Verleitung von Eltern betreuter Kinder zu falschen Angaben gegenüber dem Jugendamt des Beklagten im Rahmen der Überprüfung der Betreuungstätigkeit nach Rücknahme der Erlaubnis für eben diese Rücknahme ins Feld geführt werden. Selbst, wenn sie der Wahrheit entsprächen und Zweifel an der Eignung weckten, führten sie nicht dazu, dass die Erlaubnis zur Tagespflege im Zeitpunkt ihrer Erteilung rechtswidrig war. 1.2.2. Die Tagespflegeerlaubnis erweist sich im Zeitpunkt ihrer Erteilung auch nicht aufgrund fehlender Sachkompetenz des Klägers als rechtswidrig. Vom Beklagten wurde insoweit allein geltend gemacht, der Kläger sei nicht in der Lage, seinen eigenen Sohn zu einer eigenverantwortlichen und gesellschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen, weshalb ihm die Eignung fehle, Kinder in der Tagespflege zu betreuen. Bezogen wird diese Einschätzung zum einen auf den Umstand, dass gegen den Sohn des Klägers eine Strafanzeige wegen des Verdachts der Beleidigung anhängig war, wobei das Strafverfahren wegen fehlender Strafmündigkeit des damals 13-Jährigen eingestellt wurde. Zum anderen wird angeführt, die Kinder- und Jugendpsychiatrie S. habe einen Unterstützungsbedarf beim Sohn des Klägers festgestellt. Nähere Einzelheiten hierzu sind nicht bekannt. Beide Umstände sind nicht geeignet, die Eignung des Klägers in Frage zu stellen. Hinsichtlich der möglichen Beleidigung, die sein Sohn begangen haben könnte, bleibt festzuhalten, dass das entsprechenden Strafverfahren wegen fehlender Strafmündigkeit eingestellt wurde. Allein den bekannten Tatsachen des Vorliegens einer Strafanzeige und der Einstellung des Strafverfahrens wegen Strafunmündigkeit kann noch nicht entnommen werden, dass der Sohn des Klägers tatsächlich eine den Tatbestand des § 185 StGB erfüllende Beleidigung begangen hat. Nichts anderes gilt für den erkannten Unterstützungsbedarf. Insoweit sollte ausweislich der Verwaltungsakten des Beklagten ein „Runder Tisch“ stattfinden, zu dem es letztlich nicht gekommen ist. Auch ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass eine Prüfung durch die zuständige Behörde ergeben hat, dass tatsächlich ein solcher Bedarf besteht. Außerdem fehlt es an Hinweisen zu den Gründen für den möglichen Unterstützungsbedarf. Diese dürften aber für die Frage der Eignung des Klägers maßgeblich sein. Denn an der Eignung könnten überhaupt nur dann Zweifel bestehen, wenn ein Verhalten des Klägers für den Unterstützungsbedarf jedenfalls mitursächlich geworden ist. Sollte dieser etwa auf ein Erlebnis zurückzuführen sein, auf welches der Kläger keinerlei Einfluss hatte, wäre er sicherlich nicht allein aufgrund eines Unterstützungsbedarfs seines Sohnes als ungeeignet zur Tagespflege anzusehen. Zu weiteren Ermittlungen hat sich die Kammer nicht veranlasst gesehen, nachdem insbesondere bezüglich des Unterstützungsbedarfs lediglich eine vage Einschätzung der Kinder- und Jugendpsychiatrie vorliegt und nicht ansatzweise erkennbar ist, dass der Kläger sich für die Ursachen mitverantwortlich zeichnen könnte. 1.2.3. Dem Kläger mangelte es im Zeitpunkt der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis auch nicht an Kooperationsbereitschaft im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB VIII. Nach dem Wortlaut der Vorschrift setzt die Eignung als Tagespflegeperson eine bestehende Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen voraus. Ein entsprechender Mangel wird dem Kläger vom Beklagten nicht zum Vorwurf gemacht. Vielmehr stützt sich dieser auf das Verhalten des Klägers dem Jugendamt und dessen Mitarbeitern gegenüber. Eine Kooperationsbereitschaft gegenüber dem Jugendamt ist allerdings keine Voraussetzung für die Eignung im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII (so ausdrücklich: Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 18.10.2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 40). Sie kann allenfalls im Rahmen des § 43 Abs. 3 Satz 6 SGB VIII von Bedeutung sein, nach dem die Tagespflegeperson den Träger der öffentlichen Jugendhilfe über wichtige Ereignisse zu unterrichten hat, die für die Betreuung des oder der Kinder bedeutsam sind. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger dieser Verpflichtung nicht nachgekommen wäre, liegen nicht vor. 1.2.4. Schließlich verfügt der Kläger unstreitig über kindgerechte Räume im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII. 1.2.5. Dem Kläger mangelt es auch bei Anstellung einer Gesamtwürdigung (vgl. hierzu: Mörsberger, in: Wiesner, SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfe, 5. Aufl. 2015, § 43 Rn. 23a) nicht an der erforderlichen Eignung. Auch diese Gesamtwürdigung ist auf die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII bezeichneten Eigenschaften beschränkt. In ihrem Rahmen können zwar mehrere Mängel in diesem Sinne, die für sich allein betrachtet nicht hinreichend gewichtig sind, um die Eignung in Frage zu stellen, gemeinsam mit anderen ebensolchen Mängeln letztlich zur Verneinung der Eignung führen. Die Einstellung sonstiger Kriterien und damit letztlich die Schaffung neuer, ungeschriebener Eignungsvoraussetzungen ist hingegen nicht zulässig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII ist eine Person, die alle dort genannten Eigenschaften aufweist, als Tagespflegeperson geeignet und hat einen Anspruch auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis. Die Möglichkeit, trotz Vorliegens dieser Eigenschaften die Eignung aus anderen Gründen gleichwohl zu verneinen, sieht das Gesetz nicht vor. Insbesondere handelt es sich, anders als der Beklagtenvertreter meint, nicht bloß um Regelbeispiele. Weist eine Person die geforderten Eigenschaften auf, ist sie geeignet. Bei Anwendung dieser Maßstäbe bestehen, wie oben dargelegt, keine Mängel in Bezug auf die in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII genannten Eigenschaften. Folglich kann sich auch im Rahmen einer Gesamtwürdigung kein anderes Bild ergeben. 2. Ginge man davon aus, dass sich der Kläger im Zeitpunkt der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis als ungeeignet erwiesen hat, da auch nach den Ausführungen der Gutachterin für Kinder ab 10 Jahren ein Risiko von etwa einem Prozent besteht und die erteilte Erlaubnis auch zur Tagespflege dieser Kinder berechtigt, wäre der Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 gleichwohl rechtswidrig. Denn jedenfalls leidet er unter Ermessensfehlern. Erweist sich ein Verwaltungsakt als von Beginn an rechtswidrig und liegen auch die übrigen Voraussetzungen für seine Rücknahme vor, fehlt es insbesondere an einem entgegenstehenden schutzwürdigen Vertrauen, führt dies nicht zwingend zur Rücknahme. Vielmehr steht diese Entscheidung im Ermessen der Behörde. Diese hat dabei unter Beachtung der sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 39 Abs. 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch ergebenden Anforderungen zu entscheiden, ob eine Rücknahme erfolgt (Erschließungsermessen) und in welchen sachlichen und zeitlichen Umfang die Entscheidung zurückgenommen wird (Auswahlermessen). Das Verwaltungsgericht kann die getroffene Entscheidung gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur dahingehend überprüfen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Dabei liegt ein zur Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidung führender Ermessensfehlgebrauch etwa dann vor, wenn der Zweck der Ermächtigungsnorm missachtet wird, indem der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt wird (vgl. Heße, in: Rolfs/Giesen/Kreikebohm/Edsching, BeckOK Sozialrecht, § 45 SGB X Stand 01.09.2020, Rn. 18a). Dies ist vorliegend der Fall. Die Zurücknahme der Erlaubnis zur Tagespflege insgesamt erweist sich als unverhältnismäßig, nachdem die vom Kläger ausgehende Gefahr für das Kindeswohl nach den Ausführungen der Gutachterin - wenn überhaupt - nur für Kinder ab 10 Jahren bestehen, nicht jedoch für die Altersgruppen, die vom Kläger tatsächlich betreut werden. Dieser Gefahr hätte der Beklagte mit einer Beschränkung der Tagespflegeerlaubnis etwa auf Kinder im Alter von 0 bis 6 Jahren, die der Kläger tatsächlich derzeit betreut, wirksam begegnen können. Hierdurch wäre es ihm nicht gestattet, ältere Kinder in Tagespflege zu betreuen, so dass sich auch das erkannte Restrisiko pädophiler Handlungen gegenüber solchen Kindern von etwa einem Prozent nicht zu realisieren droht. Gründe, die einer solchen Beschränkung entgegenstehen könnten, sind nicht ersichtlich. Die Ermessenserwägungen des Beklagten im Bescheid vom 14.12.2018 sowie im Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 sind folglich fehlerhaft, soweit der Beklagte davon ausgeht, ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich, und insbesondere den Erlass einer Nebenbestimmung (ohne nähere Begründung) als nicht geeignet einstuft. 3. Der rechtswidrige Rücknahmebescheid des Beklagten vom 14.12.2018 kann nicht in einen rechtmäßigen Widerrufs- oder Aufhebungsbescheid umgedeutet werden. Gemäß § 43 Abs. 1 SGB X kann ein fehlerhafter Verwaltungsakt in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass gegeben sind. Eine derartige Umdeutung in einen Widerruf der Tagespflegeerlaubnis nach § 47 SGB VIII oder eine Aufhebung nach § 48 SGB VIII kommt vorliegend nicht in Betracht. Zwar sind Rücknahme, Widerruf und Aufhebung auf das gleiche Ziel, nämlich die Beendigung der Rechtmäßigkeit der Tagespflege, gerichtet und der Beklagte dürfte zuständig sein und die entsprechenden Verfahrensvorschriften beachtet haben. Allerdings liegen weder die Voraussetzungen für einen Widerruf (unter 3.1.) noch diejenigen für eine Aufhebung der Erteilung der Tagespflegeerlaubnis (unter 3.2.) vor. 3.1. Ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt darf gemäß § 47 Abs. 1 SGB X, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, soweit der Widerruf durch Rechtsvorschrift zugelassen oder im Verwaltungsakt vorbehalten ist oder mit dem Verwaltungsakt eine Auflage verbunden ist und der Begünstigte diese nicht oder nicht innerhalb einer ihm gesetzten Frist erfüllt hat. Diese Widerrufsvoraussetzungen liegen nicht vor. Weder ist eine Rechtsvorschrift ersichtlich, die zum Widerruf berechtigt, noch wurde die Erlaubnis zur Tagespflege mit einem Widerrufsvorbehalt versehen. Zwar ist dort ausgeführt, die Erlaubnis werde aufgehoben, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung gemäß § 43 Abs. 2 und 3 SGB VIII nicht mehr vorliegen oder wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Allerdings bezieht sich dies offenkundig nur auf die Aufhebung gemäß § 48 SGB X, nicht aber auch auf einen Widerruf im Sinne des § 47 Abs. 1 SGB X. Dass die sonstigen Widerrufsvoraussetzungen erfüllt sind, ist ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere hat sich der Beklagte zu keiner Zeit auf die Nichterfüllung der dem Kläger gemachten Auflagen berufen. 3.2. Gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist der Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt. In den Fällen des § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X soll er abweichend hiervon bereits ab dem Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ebenfalls nicht erfüllt. Als Änderung der Verhältnisse, die beim Erlass der Erlaubnis zur Tagespflege vorgelegen haben, kommen nur solche Umstände in Betracht, die nunmehr die Eignung des Klägers entfallen lassen, im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung aber noch nicht vorgelegen haben. Das in diese Richtung zielende Vorbringen des Beklagten vermag indes keine Eignungszweifel zu begründen. 3.2.1. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Vorwurfs, der Kläger habe im Rahmen diverser Hausbesuche zur Prüfung der Fortführung der Tagespflege falsche Angaben zum Aufenthaltsort seiner Ehefrau getätigt. Wenn man mit den Beklagten davon ausginge, der Kläger habe tatsächlich fehlerhafte Angaben zum jeweiligen Aufenthaltsort seiner Ehefrau getätigt, vermag die Kammer eine aus diesem Umstand folgende, für die Begründung eines Eignungsmangels erforderliche konkrete Gefährdung der zu diesem Zeitpunkt betreuten Kinder nicht zu erkennen. Zudem wurde vom Beklagten nicht geprüft und folglich auch nicht vorgebracht, wo sich die Ehefrau des Klägers zu den genannten Zeiten tatsächlich aufgehalten hat und dass dem Kläger dies bekannt gewesen ist. 3.2.2. Auch der vom Beklagten vorgebrachte Verstoß gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung der Kinder steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest. Zwar behauptet der Beklagte, bei den Hausbesuchen seien Kinder durch den Kläger betreut worden, die eigentlich seiner Ehefrau zur Betreuung zugeteilt gewesen seien. Nachweise hierüber legt er jedoch keine vor. Darüber hinaus vermag die Kammer nicht zu erkennen, inwieweit ein unterstellter Verstoß gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung im konkreten Fall geeignet wäre, eine Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis zu rechtfertigen. Zwar kann eine Überantwortung der Aufsichtspflicht, die eine höchstpersönlich zu erbringende soziale Dienstleistung darstellt, Zweifel an der Verlässlichkeit der Tagespflegeperson begründen. Dies gilt bei Überantwortung der Aufsichtspflicht an eine andere Person, die im Besitz einer Tagespflegeerlaubnis ist jedenfalls dann, wenn diese auch die ihr zur Tagespflege überlassenen Kinder versorgen muss und damit ausgelastet ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2018 - OVG 6 S 63.18, OVG 6 M 85.18 -, juris Rn. 5). Vorliegend ist jedoch zu beachten, dass der Kläger nicht nur selbst im Besitz einer Tagespflegeerlaubnis ist, sondern dass in dieser sogar ausdrücklich die Vertretung der Ehefrau gestattet wird und in diesem Rahmen die Anzahl der insgesamt zu betreuenden Kinder deutlich über der Anzahl der ohne Vertretungsfall zu betreuenden Kinder liegt. Der Beklagte ist im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis folglich selbst davon ausgegangen, dass es unschädlich ist, wenn der Kläger im Vertretungsfall eigentlich seiner Ehefrau zugeteilte Kinder betreut und umgekehrt. Zudem ist er davon ausgegangen, dass der Kläger insoweit geeignet ist, 5 zeitgleich anwesende Kinder zu betreuen. Zu keiner Zeit wurde diese Grenze überschritten. Soweit der Beklagte zudem einwendet, die konkreten Vertretungsanlässe seien nicht hinreichend, um die Vertretungsregelung in der Erlaubnis zu Anwendung zu bringen, überzeugt dies nicht. Aus dem Erlaubnisbescheid lässt sich an keiner Stelle entnehmen, wann eine Vertretung im Sinne der enthaltenen Regelung vorliegt. Auch eine gesetzliche Definition dieses Begriffs im Rahmen der Tagespflege existiert nicht. Damit war es für den Kläger und ist auch für die Kammer nicht erkennbar, was der Beklagte unter „Vertretung“ im Sinne seines Bescheids versteht. Hätte er nur für bestimmte Fälle eine Vertretung der Ehefrau des Klägers durch diesen gestatten wollen, hätte er dies regeln müssen. Schließlich ist nicht schlüssig, dass dem Kläger eine Verletzung der Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung vorgeworfen wird. Die von ihm betreuten Kinder sollen seiner Ehefrau zugeteilt gewesen sein. Dass diese ihm zugeteilte Kinder betreut hat, steht nicht in Rede. Wenn man von einer Verletzung der Pflicht ausgehen wollte, so wäre sie der Ehefrau des Klägers vorzuwerfen. Denn der Kläger hat sich zwar (möglicherweise) um Kinder gekümmert, die ihm nicht zugeteilt waren. Ihm hieraus einen Vorwurf zu machen, käme jedoch der Aufforderung gleich, die Kinder bei einer erneuten Abwesenheit der Ehefrau, was der Kläger möglicherweise gar nicht verhindern könnte, unbeaufsichtigt zu lassen. Denn nur so könnte er den ihm vorliegend gemachten Vorwurf und damit das Risiko eines Verlustes der Tagespflegeerlaubnis verhindern. Eine solche Konsequenz ist mit den Grundsätzen und Zielen der Kinder- und Jugendpflege, auf die der Beklagte immer wieder abhebt, nicht in Einklang zu bringen. 3.2.3. Der zudem erhobene Vorwurf, der Kläger habe die Eltern der von ihm betreuten Kindern dazu bewegt, gegenüber dem Jugendamt des Beklagte falsche Angaben zum Betreuungsverhältnis zu machen, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Es handelt sich um eine nicht belegte Behauptung, die zur Begründung von Eignungsmängeln ungeeignet ist. 3.2.4. Schließlich kann eine fehlende Eignung auch nicht daraus hergeleitet werden, dass der Kläger nach der erfolgten Rücknahme der Tagespflegeerlaubnis die Betreuungstätigkeit fortgesetzt hat. Zwar dürfte feststehen, dass weiterhin Tageskinder betreut wurden, wie sich bei den diversen Hausbesuchen gezeigt hat. Auch war dem Kläger jedenfalls nach dem ersten Hausbesuch und dem erfolgten Hinweis auf das Betreuungsverbot klar, dass er hierzu nicht mehr berechtigt war. Allerdings führt die Rücknahme der Tagespflegeerlaubnis allein dazu, dass der Kläger die erlaubnispflichtige Tagespflege nicht mehr ausüben darf. Einer Erlaubnis bedarf gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII, wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts der Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Dass die durchgeführte Betreuung des Klägers diese Voraussetzungen der Erlaubnispflicht erfüllt, ist nicht dargelegt worden. Insbesondere vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass der Kläger die Betreuung entgeltlich vorgenommen und nicht vielmehr übergangsweise bis zur erhofften Wiedererlangung unentgeltlich angeboten hat. Nachdem Mitarbeiter des Jugendamtes im Rahmen eines Hausbesuchs am 08.01.2019 den Kläger und dessen Ehefrau, die ihren Angaben zufolge bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von der Rücknahme der Erlaubnis hatte, aufgegeben hatten, die Eltern der Kinder über diesen Umstand zu informieren, meldeten sich bereits am 10.01.2019 Eltern beim Beklagten, die von einer Unterrichtung seitens des Klägers am 08.01.2019 berichteten. Auch weitere Eltern gaben in der Folge an, vom Kläger über den Verlust der Tagespflegeerlaubnis unterrichtet worden zu sein. Hierunter war auch die Mutter der St., deren Betreuung offenbar fortgesetzt wurde. Dass die Mutter in Kenntnis des Umstandes, dass keine Berechtigung zur Tagespflege im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VIII mehr bestand, gleichwohl die Betreuung unverändert fortgesetzt, insbesondere weiterhin Geld an den Kläger gezahlt hat, ist eher fernliegend. Hierfür spricht auch der Umstand, dass der Elternbeitrag bis zu diesem Zeitpunkt offenbar an den Beklagten und nicht an den Kläger und seine Ehefrau gezahlt wurde. Anders ließe es sich nicht erklären, dass die Mutter die seit dem 15.12.2018 gezahlten Beträge vom Jugendamt zurückgefordert hat. Substantiiert dargelegt hat der Beklagte seine Vermutung, die Betreuung im Sinne des § 43 Abs. 1 SGB VIII sei fortgesetzt worden, jedenfalls nicht. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 160, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 1 VwGO. III. Die Berufung war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat, §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Frage der Anwendbarkeit des Tätigkeitsausschlusses nach § 72a SGB VIII aufgrund im Bundeszentralregister getilgter Verurteilungen kann in einer Vielzahl von Verfahren von Relevanz sein und ist bisher nicht abschließend geklärt. Der Kläger wendet sich gegen die Rücknahme der ihm erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege. Erstmals am 08.07.2013 beantragte der Kläger, ein am … 1947 geborener evangelischer Pfarrer im Ruhestand, die Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege. Hierbei erklärte er durch Setzen eines Kreuzes an der entsprechenden Stelle auf dem Antragsformular, er sowie alle in seinem Haushalt lebenden Personen seien weder vorbestraft noch laufe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Nachdem von ärztlicher Seite sowie durch den Allgemeinen Sozialen Dienst des Beklagten bescheinigt wurde, dass keine Einwände gegen die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege bestehen, das vorgelegte erweiterte Führungszeugnis keine Eintragungen aufwies und der Fachdienst Kindertagesbetreuung des Beklagten zu der Einschätzung gelangt war, der Kläger weise die Eignung zur Betreuung von Kindern auf, wurde diesem mit Bescheid vom 05.08.2013 die bis zum 21.07.2018 befristete Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) erteilt. Die Erlaubnis umfasste die Betreuung von maximal 3 gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, insgesamt jedoch höchstens 4 angemeldeten fremden Kindern und zusätzlich die Betreuung weiterer Kinder in Vertretung seiner Ehefrau, der ebenfalls eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt worden war, wobei während der Vertretungszeit maximal 5 gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu 8 angemeldete fremde Kinder betreut werden durften. Im Februar 2015 erlangte der Beklagte durch eine nicht namentlich bekannte Person Kenntnis von der Tatsache, dass der Kläger einschlägig vorbestraft sei. Einem diesbezüglich gefertigten Aktenvermerk lässt sich entnehmen, dass Recherchen ergeben hätten, dass es sich um eine Verurteilung aufgrund sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in den 1990er Jahren handle. Bereits im Jahr 2014 sei dem Kläger in einem Gespräch nahegelegt worden, die Kindertagesbetreuung zu unterlassen. Dieser habe die Sorgen jedoch nicht ernst genommen und sich nicht einsichtig gezeigt. Einem weiteren Aktenvermerk des Beklagten ist zu entnehmen, dass der Kläger im Rahmen seines Gesprächs mit dem Jugendamt am 20.02.2015 auf Vorhalt seiner Verurteilung angegeben habe, es seien Jugendliche ab 12 Jahren betroffen gewesen. Er stamme aus den „68ern“, in denen es unter anderem um sexuelle Befreiung gegangen sei. Das Strafgericht habe ihn zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Ihm sei zu Gute gehalten worden, dass die Taten hauptsächlich von den Jugendlichen ausgegangen seien. Nach den Taten habe er eine zweijährige Therapie absolviert. Ein in der Kirche geführtes Disziplinarverfahren habe mit Freispruch geendet und er sei nicht versetzt worden. Seine Ehefrau sei vollumfänglich informiert. Eine freiwillige Rückgabe der Kindertagespflegeerlaubnis komme für ihn nicht in Betracht. Mit der Ehefrau des Klägers führte das Jugendamt des Beklagten am 23.02.2015 ein Gespräch. Nach dem hierüber angefertigten Vermerk gab diese dort an, durch ihren Ehemann über dessen Verurteilung informiert worden zu sein. Allerdings seien die Taten bereits vor 25 Jahren begangen worden und sie würden die Vergangenheit hinter sich lassen. Auch sei die Verurteilung im Führungszeugnis gelöscht. Ihr zugrunde gelegen hätten Taten gegenüber 15 bzw. 16 Jahren alten Jungen. Es habe keinen Zwang gegeben, keine Gewalt stattgefunden und die Jungen seien freiwillig zu ihrem Ehemann gegangen. Heute machten sie ihre Arbeit gut, die Eltern seien zufrieden. Mit Bescheid vom 24.02.2015 widerrief der Beklagte unter Anordnung des Sofortvollzugs die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, nach deren Erteilung sei bekannt geworden, dass der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen verurteilt worden und damit einschlägig vorbestraft sei. Dies habe er nicht erwähnt, obwohl ihm hätte klar sein müssen, dass eine derartige Verurteilung hätte angegeben werden müssen, auch wenn sie nicht mehr im Führungszeugnis eingetragen sei. Durch sein Verschweigen habe er die von ihm erwartete Mitwirkungs- und Kooperationsbereitschaft verletzt. Aufgrund der nunmehr bekannten Verurteilung werde er als nicht mehr geeignet zur Kindertagespflege angesehen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger am 10.03.2015 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er vorbrachte, seine mehr als 20 Jahre zurückliegende Verurteilung dürfe ihm, nachdem die Eintragung im Bundeszentralregister getilgt sei, nicht mehr entgegengehalten werden. Aus diesem Grund habe er sie auch nicht von sich aus erwähnen müssen. Konkrete Nachfragen seitens des Beklagten habe es nicht gegeben. Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung seien weder ersichtlich noch vom Beklagten benannt. Insoweit sei auch zu berücksichtigen, dass sich der Missbrauch auf Kinder im Alter von 12 bis 14 Jahren bezogen habe, er nunmehr jedoch Kleinkinder im Vorschulalter betreue. Als milderes Mittel zum vollständigen Entzug der Kindertagespflegeerlaubnis hätte zur Abwendung von Gefahren eine nachträgliche Auflage etwa hinsichtlich des Alters der zu betreuenden Kinder erlassen werden können. Unter dem 06.05.2015 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az.: 7 K 2300/15), nahm zur Begründung auf die Ausführungen im Widerspruch Bezug und hob erneut hervor, dass der Verurteilung ein Missbrauch von Kindern im Alter von 12 bis 14 Jahre zugrunde gelegen habe, er nunmehr jedoch deutlich jüngere Kinder betreue. Mit Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und stützte diese Entscheidung maßgeblich darauf, das Verschweigen der Verurteilung stelle die Sicherheit des Kindeswohls der betreuten Kinder infrage. Im sensiblen Bereich der Kindertagespflege hätte der Kläger von sich aus und auch ohne Nachfrage die Straftaten offenbaren müssen; die Tilgung der Eintragung im Führungszeugnis müsse hier als nachrangig betrachtet werden. Der Einwand, der Missbrauch sei an älteren Kindern begangen worden, als den nun betreuten, gehe fehl. Die Sachlage sei nicht anders zu beurteilen als bei der Tagespflege von Kindern im Alter zwischen 12 und 14 Jahren. Mit Beschluss vom 03.09.2015 (Az.: 7 K 2300/15) gab das Verwaltungsgericht Stuttgart dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes statt und stellte die aufschiebende Wirkung der zwischenzeitlich am 10.07.2015 erhobenen Klage des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2015 (Az.: 7 K 3409/15) wieder her. Allein der Umstand einer Jahre oder gar Jahrzehnte zurückliegenden Verurteilung dürfe zur Begründung eines Tätigkeitsausschlusses unter Anwendung des § 72a Abs. 1 SGB VIII nicht genügen. Ein lebenslanger Tätigkeitsausschluss dürfe ohne Berücksichtigung der persönlichen Umstände nicht zulässig sein. Erforderlich sei vielmehr ein sich aus der Verurteilung ergebendes, fortbestehendes Risiko bzw. eine Gefährdung für die betreuten Kinder. Zu beachten sei zudem das Verwertungsverbot des § 51 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG), wonach eine getilgte Verurteilung dem Betroffenen nicht mehr entgegengehalten werden dürfe. Ausnahmen hiervon seien allein in § 52 BZRG geregelt. Die insoweit einzig in Betracht kommende Regelung in § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG sehe eine Ausnahme vom Verwertungsverbot vor, wenn der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder Gewerbe begehre und finde auf den vorliegenden Fall der Untersagung der Ausübung keine Anwendung. Soweit dem Antragsteller vorgeworfen werde, die Verurteilung verschwiegen zu haben, sei hierin keine mangelnde Eignung zu erkennen. Ihm habe gemäß § 53 Abs. 1 BZRG ein „Verschweigerecht“ zugestanden. Rechtsmittel wurden gegen diesen Beschluss nicht eingelegt. Im damaligen Klageverfahren legte der Kläger einen ärztlichen Bericht des Prof. Dr. F. vom 13.10.1995 vor, wonach er sich dort von August 1993 bis Januar 1995 in regelmäßiger ambulanter psychotherapeutischer Behandlung mit insgesamt 80 Therapiestunden befunden habe. Die psychotherapeutische Behandlung sei seit Ende Januar 1995 erfolgreich abgeschlossen. Beim Kläger bestehe mit Sicherheit keine Pädophilie im Sinne einer sexuellen Devianz. Es sei ihm gelungen, rational-intellektuell wie emotional zu erkennen, aus welchen Gründen er die Handlungen mit den Jugendlichen begangen habe. Die Prognose sei gut. Bei einem ergänzenden Gespräch am 12.10.1995 habe es keinen Anhalt für psychische Labilität gegeben. Dem Kläger sei es in Krisensituationen wiederholt gelungen, diese zu bestehen. Einschränkungen der psychischen Belastbarkeit seien nicht ersichtlich. Der Beklagte ließ sich gegenüber dem Verwaltungsgericht dahingehend ein, der ärztliche Bericht sei im Hinblick auf die damalige Tätigkeit des Klägers als Pfarrer erstellt worden. Die Tätigkeit als Tagespflegeperson, bei der die körperliche Nähe zu Tageskindern eine maßgebliche Bedeutung habe, könne damit nicht verglichen werden. Es sei nicht auszuschließen, dass der Kläger, wenn es ihn „triggere“, sein Verhalten nicht steuern und es zu Gefahrensituationen für die von ihm betreuten Kinder kommen könne. Mit Urteil vom 24.03.2017 (Az.: 7 K 3409/15) hob das Verwaltungsgericht Stuttgart den Bescheid des Beklagten vom 24.02.2015 und dessen Widerspruchsbescheid vom 23.06.2015 auf. Die Begründung der Entscheidung entspricht den Ausführungen im Beschluss des Gerichts vom 03.09.2015. Rechtsmittel wurden nicht eingelegt. Vor Ablauf der Geltungsdauer der Erlaubnis zur Kindertagespflege stellte der Kläger nach Aufforderung durch den Beklagten am dem 11.06.2018 einen Antrag auf erneute Erteilung einer derartigen Erlaubnis. Dabei erklärte er durch Setzen eines Kreuzes an der entsprechenden Stelle des Formulars, er sowie alle in seinem Haushalt lebenden Personen seien weder vorbestraft noch laufe ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren. Für die Beurteilung der Eignungsfrage bedeutsame Vorstrafen gemäß § 72a SGB VIII lägen somit nicht vor. Das vom Kläger vorgelegte erweiterte Führungszeugnis enthielt keine Eintragungen. Weder aus ärztlicher Sicht noch von Seiten des Allgemeinen Sozialen Dienstes des Beklagten bestanden Bedenken an der Eignung des Klägers. Der Fachdienst Kindertagesbetreuung des Beklagten gelangte zu der Einschätzung, dass der Kläger zur Betreuung von 2 gleichzeitig anwesenden fremden und bis zu 3 insgesamt angemeldeten Kindern, in Vertretung zur Betreuung von maximal 5 gleichzeitig anwesenden fremden und bis zu 8 angemeldeten Kindern geeignet sei. Aufgrund des fortgeschrittenen Alters (71 Jahre) könne sich die gesundheitliche Belastbarkeit ungünstig verändern, weshalb eine Befristung auf maximal 2,5 Jahre empfohlen werde. Mit Bescheid vom 24.07.2018 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 21.07.2023 befristete Erlaubnis zur Kindertagespflege gemäß § 43 SGB VIII. Danach wurde ihm gestattet, maximal 2 gleichzeitig anwesende fremde Kinder, insgesamt jedoch höchstens 3 angemeldete fremde Kinder zu betreuen. Zusätzlich sei er geeignet, in Vertretung seiner Ehefrau, der ebenfalls erneut eine Erlaubnis zur Kindertagespflege erteilt wurde, insgesamt maximal 5 gleichzeitig anwesende fremde Kinder und bis zu 8 angemeldete fremde Kinder zu betreuen. Versehen wurde die Erlaubnis mit den Auflagen, bis zum 04.11.2018 die Teilnahme an einem Erste-Hilfe-Kurs am Kind und bis zum 30.09.2018 die Teilnahme an einer Infektionsschutzbelehrung nachzuweisen sowie nach 2,5 Jahre eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen. Mit Schreiben vom 11.10.2018 wandte sich der Landesverband Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. an das Jugendamt des Beklagten und teilte diesem mit, der Tagesmütter S. e.V. habe ein anonymes Schreiben erhalten, wonach der Kläger vor mehr als 20 Jahren wegen sexuellen Missbrauchs an Kindern verurteilt worden sei. Unabhängig von diesem Vorgang sei man zudem von einer mit dem Kläger persönlich bekannten Person angesprochen worden, die sehr besorgt sei, dass die von den Eheleuten X. betreuten Kinder Opfer von sexuellem Missbrauch würden. Die Sorge des Landesverbandes Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. werde dadurch untermauert, dass der Kläger auf seinem öffentlichen Facebook-Profil „Tod in Venedig“ von Thomas Mann sowie „Dorian Grey“ von Oscar Wilde als Bücher von besonderen Interesse bezeichne. Beide Werke gälten als Inbegriff von Knabenliebe. „Tod in Venedig“ sei zudem als Pädophilennovelle bekannt. Dem Schreiben waren Ausdrucke zweier Screenshots des Facebook-Profils beigelegt. In Reaktion auf dieses Schreiben bat der Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau per Mail vom 12.10.2018 zu einem Gespräch am 17.10.2018. Zur Begründung wurde allein die Kontaktaufnahme des Tagesmüttervereins S. und des Landesverbands Kindertagespflege Baden-Württemberg e.V. wegen der Tätigkeit des Klägers als Tagespflegeperson genannt. Das Gesprächsangebot lehnte der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Verweis auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 24.03.2017 sowie die fehlende Offenlegung der im Termin zu erörternden Vorwürfe ab. Mit Schreiben vom 17.10.2018 regte der Beklagte gegenüber dem Kläger erneut die Durchführung eines Gespräches an. Es sei nicht auszuschließen, dass sein Name in der Öffentlichkeit im Zusammenhang mit den, wie er meine „alten Vorwürfen“ genannt werde. Gerade auch zum Schutz der Familie des Klägers werde es für dringend angezeigt erachtet, den Kläger zur Aufgabe der Tagespflegeerlaubnis zu bewegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers nahm hierzu dahingehend Stellung, der Kläger und seine Ehefrau sähen keinen Besprechungsbedarf. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege sei erst kürzlich verlängert worden. Unter dem 02.11.2018 forderte der Beklagte den Kläger nach Mitteilung über die Eröffnung eines erneuten Verwaltungsverfahrens unter Bezugnahme auf §§ 20 Abs. 1 Satz 2, 21 Abs. 2 Satz 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) zur Vorlage des Strafurteils wegen sexuellen Missbrauchs sowie zur Vorlage von ärztlichen Stellungnahmen, die in diesem Zusammenhang erstellt worden seien, auf. Ihm wurde Frist gesetzt bis zum 16.11.2018. Hierauf teilte der Kläger mit, zum einen keine Mitwirkungspflicht erkennen zu können, zum anderen aber auch nicht mehr im Besitz der angeforderten Unterlagen zu sein. Darauf Bezug nehmend lud der Beklagte den Kläger und dessen Ehefrau wahlweise für den 23.11.2018 oder 28.11.2018 erneut zu einem Gespräch ein. Dieses Gesprächsangebot lehnte der Kläger unter Hinweis darauf ab, dass der Sachverhalt bekannt sei. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 16.11.2018 war dem Beklagten zwischenzeitlich bekannt geworden, dass die Kinder- und Jugendpsychiatrie S. am 24.10.2018 aufgrund eines vorliegenden Unterstützungsbedarfs für den 13-jährigen Sohn des Klägers um die Veranstaltung eines „Runden Tisches“ gebeten habe. Zudem liege dem Allgemeinen Sozialen Dienst eine Mitteilung der Polizei betreffend eine Strafanzeige gegen besagten Sohn des Klägers wegen Beleidigung gemäß § 185 des Strafgesetzbuches (StGB) vor, wobei das Verfahren aufgrund der Strafunmündigkeit eingestellt worden sei. Der Sohn des Klägers befand sich vom 29.11.2018 bis zum 11.01.2019 teilstationär in der Tagesklinik im Zentrum für psychiatrische Gesundheit in S. Mit Schreiben vom 05.12.2018 teilte der Beklagte dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, die Aufhebung der Kindertagespflegeerlaubnis zu beabsichtigten und räumte Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Weitergehende Ausführungen enthielt das Schreiben nicht. Dies wurde vom Prozessbevollmächtigten des Klägers am 07.12.2018 gerügt. Mit hier streitgegenständlichem Bescheid vom 14.12.2018 nahm der Beklagte die dem Kläger erteilte Erlaubnis zur Kindertagespflege unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf Grundlage des § 45 SGB X zurück. Die Tätigkeit als Tagespflegeperson setze gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII die Eignung der Person voraus. In diesem Zusammenhang gebe § 72a SGB VIII vor, dass jemand, der aufgrund einer der dort genannten Straftaten verurteilt worden sei, die Eignung zur Kindertagespflege nicht besitze. Eine derartige Verurteilung liege beim Kläger vor. Nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut gelte der Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII unabhängig davon, ob die Straftat noch im Bundeszentralregister aufgeführt sei. Vielmehr stelle die Vorschrift die unwiderlegliche Vermutung auf, dass vorbestraften Personen die Eignung für eine Tätigkeit im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe fehle. Es sei auch zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung von einschlägig vorbestraften Personen in keiner Weise mit den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe vereinbar sei. Die Begehung einer der in § 72a SGB VIII genannten Straftaten stehe in diametralem Widerspruch zur Tätigkeit als Tagespflegeperson, weshalb der dauerhafte Tätigkeitsausschluss auch mit Art. 12 des Grundgesetzes (GG) und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar sei. Angesicht der Schwere eines drohenden Schadens im Falle eines sexuellen Missbrauchs seien keine hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts zu stellen. Es reiche aus, wenn sich dieser als nicht völlig unwahrscheinlich darstelle. Allein der Zeitablauf seit der Verurteilung stelle eine Gefahr im Bereich des Kinderschutzes nicht in Frage. Es gelte auch nicht der Grundsatz „in dubio pro reo“, sondern „in dubio pro infante“. Zu berücksichtigen sei zudem, dass der Kläger eine besonders schwere Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung verübt habe, nachdem die Verurteilung auf § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB beruhe, der an den Vollzug des Beischlafs mit einem Kind oder an ähnliche sexuelle Handlungen, die mit dem Eindringen in den Körper verbunden seien, anknüpfe. Die Einsicht, dass eine Begehung derartiger Straftaten die weitere Betreuung von Kindern unmöglich mache, liege beim Kläger nicht vor. In einem Gespräch im Februar 2015 habe er keine Unrechtseinsicht gezeigt und behauptet, die Taten seien hauptsächlich von den Jugendlichen ausgegangen. Auch habe der Kläger sowie seine Frau angegeben, die Jungen seien freiwillig zum Kläger gekommen. Auch durch weitere Äußerungen, etwa einen Verweis auf die Herkunft aus der 68er-Bewegung, habe der Kläger seine Taten verharmlost. Verharmlosungstendenzen ergäben sich auch aus den unterschiedlichen Angaben des Klägers und seiner Ehefrau zum Alter der missbrauchten Jungen. Bis zuletzt habe der Kläger nicht zur widerspruchsfreien Aufklärung der Umstände, welche den Straftaten zugrunde lägen, beigetragen. So habe er bei der Antragstellung inhaltlich unzutreffend angegeben, es liege keine für die Beurteilung der Eignungsfrage bedeutsame Straftat gemäß § 72a SGB VIII vor. Im Jahr 2018 habe er trotz mehrfacher Aufforderung die Mitwirkung an der Sachverhaltsaufklärung kategorisch abgelehnt. Im Rahmen der nicht wahrgenommenen Gespräche habe man, entsprechend den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das bestehende Fragerecht in Bezug auf Straftaten nach § 72a SGB VIII ausüben wollen. Insoweit sei der Kläger nach dem Urteil zur Beantwortung der Fragen verpflichtet. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass der Kläger in einem Gespräch am 20.02.2015 mitgeteilt habe, dass ein kirchliches Disziplinarverfahren mit einem „Freispruch“ geendet habe, eine Versetzung sei nicht erfolgt. Demgegenüber habe eine Vertreterin des Evangelischen Oberkirchenrates S. mitgeteilt, er sei versetzt und für zwei Jahre beurlaubt worden. Zudem habe man ihn von Seiten der Kirche im Jahr 2014 dringend gebeten, die Tätigkeit als Tagespflegeperson aufgrund der Straftaten zu unterlassen. Einsicht habe er jedoch nicht gehabt. Außerdem werde er im polizeilichen System mit „2 Fällen“ geführt, die sich über einen Zeitraum von insgesamt 5 Jahren erstreckten. In diesem Zusammenhang habe man sich um weitere Sachaufklärung bemüht und den Kläger aus diesem Grund um Mitwirkung gebeten, was dieser verweigert habe. Ebenfalls dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger im Jahr 2018 auf seiner Facebook-Seite „Tod in Venedig“ von Thomas Mann und „Dorian Grey“ von Oscar Wilde als Bücher von besonderem Interesse bezeichnet habe. Insgesamt zeuge das Verhalten des Klägers von fehlender Einsicht und Verharmlosung der Vorgänge. Ferner habe die Kinder- und Jugendpsychiatrie S. mitgeteilt, einen Unterstützungsbedarf für den 13-jährigen Sohn des Klägers zu sehen. Auch habe dieser eine Straftat in Form einer Beleidigung begangen. Damit habe sich der Kläger als ungeeignet erwiesen, den eigenen Sohn zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu erziehen, was einer Eignung als Tagespflegeperson ebenfalls entgegenstehe. Schließlich sei von Relevanz, dass der Kläger zwischenzeitlich 71 Jahre alt sei. Es sei davon auszugehen, dass ihm eine geeignete Betreuung aufgrund körperlicher und psychischer Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt möglich sei. All dies führe in einer Gesamtwürdigung zu der Einschätzung, dass die Eignung zur Kindertagespflege fehle. Nachdem die Rechtsprechung bereits unhygienische Zustände für die Versagung der Kindertagespflegeerlaubnis ausreichen lasse, müsse selbst bei Verneinung einer Kindeswohlgefährdung vorliegend aufgrund der schwerwiegenden pädophilen Straftat, einem völlig unkooperativen Verhalten gegenüber dem Jugendamt, einem hohen Lebensalter von 71 Jahren sowie der Entwicklung des eigenen Kindes von einer mangelnden Eignung ausgegangen werden. Die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis sei zum Schutz der Kinder geeignet und auch erforderlich. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für den nachträglichen Erlass einer Nebenbestimmung. Schließlich sei die Aufhebung der Erlaubnis auch angemessen. Dabei werde nicht verkannt, dass die Ausübung der Tätigkeit in der Kindertagespflege unmöglich gemacht und damit Art. 12 GG berührt werde. Es sei allerdings zu berücksichtigen, dass eine Beschäftigung von Personen, welche Straftaten im Zusammenhang mit der sexuellen Selbstbestimmung von Kindern begangen hätten, in keiner Weise mit den Zielen der Kinder- und Jugendhilfe vereinbar sei. Ein Missbrauch könne schlimmste Folgen für das Kindeswohl haben. Ende Dezember 2018 gelangte der Beklagte in den Besitz des Strafurteils des Landgerichts Stuttgart vom 14.01.1994 (Az.: …), mit dem der Kläger wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 3 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen und mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen und in einem Fall in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen, sowie wegen homosexuellen Handlungen in 2 Fällen gemäß §§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 175 Abs. 1, 1. und 2. Alternative, 176 Abs. 1, 1. und 2. Alternative, Abs. 5 Nr. 1, 2 und 3, Abs. 6, 22, 23, 52, 53, 56 StGB zu der Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Kläger im Zeitraum von 1988 bis Januar 1993 in fünf Fällen wiederholt vier Jungen im Alter von 10 bis 14 Jahren sexuell missbraucht hatte, indem er sexuelle Handlungen an ihnen und vor ihnen vornahm, von ihnen an sich vornehmen ließ und ihnen teilweise pornografische Computerprogramme und Videofilme vorspielte. Im Rahmen der Strafzumessung hob das Landgericht insbesondere zugunsten des Klägers dessen Geständnis, durch das den Betroffenen eine erneute Vernehmung erspart worden sei, die auf seiner eigenen Initiative beruhende therapeutische Behandlung sowie die Einsicht in sein Fehlverhalten, die er habe erkennen lassen, hervor. Auch habe der Kläger die Kinder nicht unter Druck gesetzt, sondern diese seien immer wieder von sich aus zum Kläger gekommen. Gegen ihn sprächen hingegen die lange Dauer der Taten, die große Anzahl von 15 Teildelikten sowie das geringe Alter des jüngsten Geschädigten von 10 Jahren. Den letzten Teilakt am 22.01.1993 habe der Kläger zudem begangen, obwohl er bereits kurz zuvor von der Kriminalpolizei über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern unterrichtet worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf Quadrangel 146 der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Am 07.01.2019 führte der Beklagte einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger durch. Hierbei habe dieser laut des angefertigten Aktenvermerks, nachdem er über den Grund des Hausbesuchs aufgeklärt und auf das Verbot der Ausübung der Kindertagespflege hingewiesen worden sei, mitgeteilt, derzeit befänden sich zwei Tageskinder im Haus, die von seiner Ehefrau betreut würden. Diese habe keine Kenntnis vom Aufhebungsbescheid. Er habe ihr diesen vorenthalten, um sie zu schonen, da er befürchte, sie würde sich sonst umbringen. Daraufhin sei die Ehefrau des Klägers durch die Mitarbeiter des Beklagten aufgeklärt worden und sie habe angegeben, nichts davon gewusst und durchgehend Kinder betreut zu haben. Der Kläger habe wiederholt geäußert, die Gründe für die Entscheidung des Jugendamts nicht nachvollziehen zu können und auf das Urteil des Verwaltungsgerichts von 2017 verwiesen. Die Mitarbeiter des Beklagten forderten die Eheleute auf, den Eltern der betreuten Tageskinder noch am selben Tag mitzuteilen, dass die Betreuung nicht fortgesetzt werden könne. Am 08.01.2019 meldete sich eine der betroffenen Mütter telefonisch beim Beklagten und teilte mit, der Kläger habe ihr bekanntgegeben, dass eine Betreuung des Kindes derzeit nicht stattfinden könne. Sie habe in Erfahrung bringen wollen, ob ihr Kind einer Gefahr ausgesetzt gewesen sei. Am 09.01.2019 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 ein. Zu dessen Begründung brachte er vor, Vertrauensschutz zu genießen. Insbesondere sei zu beachten, dass es sich bei der Tagespflege um seine Erwerbstätigkeit handle und er in diesem Rahmen Vermögensdispositionen, wie den Erwerb einer Mühle, getätigt habe. Zudem seien die Umstände, die nun die Rücknahme rechtfertigen sollten, bereits bei Erteilung der Erlaubnis bekannt gewesen. Dies gelte sowohl für die strafrechtliche Verurteilung, als auch für die Äußerungen im Rahmen von Gesprächen mit dem Jugendamt und für sein Alter. Auch sei zu berücksichtigen, dass er nach Tilgung der Verurteilung als nicht vorbestraft gelte und daher zutreffend angegeben habe, nicht vorbestraft zu sein. Einen weiteren Ermittlungsbedarf habe das Jugendamt des Beklagten trotz bestehender Pflicht zur Amtsermittlung offenbar nicht gesehen. In einem Telefonat mit einer weiteren Mutter am 14.01.2019 brachte der Beklagte in Erfahrung, dass deren Kind St. 20 Stunden wöchentlich vom Kläger betreut würde und auch in dieser Woche die Betreuung fortgesetzt werde. Daraufhin unternahm der Beklagte am 16.01.2019 erneut einen unangemeldeten Hausbesuch beim Kläger. Hierbei wurde festgestellt, dass sowohl dieser als auch seine Ehefrau je ein Kind betreuten. Das Betreuungsverhältnis mit dem vom Kläger betreuten Tageskind sei dem Jugendamt bis dato nicht mitgeteilt worden. Auch sei berichtet worden, dass das Kind St. in den nächsten Tagen voraussichtlich erneut zur Betreuung gebracht werde. Der Kläger habe zur Rechtfertigung der fortgesetzten Betreuung ausgeführt, alle Eltern über die Aufhebung der Erlaubnisse informiert zu haben und dabei eine private Betreuung ohne Erlaubnis angeboten zu haben. Außer einem Elternpaar seien alle Eltern damit einverstanden gewesen. Entsprechende schriftliche Einverständnisse würden noch eingeholt. Auf Nachfrage des Beklagten teilte die Mutter des Kindes St. am 24.01.2019 telefonisch mit, ihr Kind werde weiterhin regelmäßig vom Kläger betreut. Sie wünsche keine andere Betreuung für die Tochter. Diese fühle sich beim Kläger sehr wohl. Zudem habe sie keine Zeit für eine neue Eingewöhnung. In voraussichtlich zwei Monaten würde sie beruflich bedingt in einen anderen Landkreis verziehen. Bis dahin solle der Kläger ihre Tochter weiter betreuen. Sie vertraue dem Ehepaar X, unabhängig von dem, was vorgefallen sei. Sie werde den Dauerauftrag an das Jugendamt für die monatlich fälligen Elternbeiträge beenden und verlange die bezahlten Elternbeiträge ab dem 15.12.2018 zurück. Unter dem 25.01.2019 stellte der Kläger beim Verwaltungsgericht Stuttgart einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen den Bescheid des Beklagten. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, es fehle nicht an der Eignung als Kindertagespflegeperson. Allein das Vorliegen einer Verurteilung nach einer der in § 72a SGB VIII genannten Vorschriften genüge hierfür nicht. Diese Regelung sehe für unterschiedliche Straftaten, die miteinander nicht vergleichbar seien, dieselbe Rechtsfolge vor. Ein daraus vom Beklagten abgeleitetes differenzierungslos geltendes lebenslanges Betätigungsverbot sei vor dem Hintergrund des Art. 12 GG als nicht verfassungsmäßig anzusehen. Daher bedürfe es einer verfassungskonformen Auslegung. Der Gesetzgeber habe zur Prüfung der Voraussetzungen die Vorlage eines Führungszeugnisses vorgesehen und damit zum Ausdruck gebracht, dass nur die dort noch eingetragenen Verurteilungen im Rahmen der Eignungsprüfung nach § 43 Abs. 2 SGB VIII zu berücksichtigen seien. Aus diesem Grund sei die erteilte Erlaubnis nicht von Beginn an rechtswidrig gewesen, weshalb eine Rücknahme nach § 45 SGB X ausscheide und vielmehr § 48 SGB X einschlägig sei. Dieser verlange nach seinem Tatbestand eine wesentliche Änderung der bei Erlass vorliegenden tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse, an der es vorliegend fehle. Seine Verurteilung sei im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis bekannt gewesen. Es handle sich allein um eine Neubewertung der zum damaligen Zeitpunkt bereits berücksichtigungsfähigen Umstände, die jedoch eine Aufhebung der Erlaubnis nicht rechtfertigen könne. Schließlich habe vor Erlass des Rücknahmebescheids keine Anhörung stattgefunden. Mit Schreiben vom 07.02.2019 gab der Beklagte dem Kläger die der Aufhebungsentscheidung zugrundeliegenden Tatsachen bekannt und räumte diesem Gelegenheit zur Stellungnahme im Rahmen einer ergebnisoffenen Prüfung der Verfügung vom 14.12.2018 ein. Als Gründe benannte er, der Kläger sei mit Urteil des Landgerichts Stuttgart im Jahr 1994 wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern strafrechtlich verurteilt worden. Sowohl er als auch seine Ehefrau hätten in Gesprächen mit dem Jugendamt im Jahr 2015 die Taten verharmlost, als vom Willen der Kinder ausgehend und unter Angabe unzutreffenden Alters dargestellt. Trotz dieser Verurteilung habe der Kläger im Rahmen der Antragstellung angegeben, eine für die Eignungsfrage bedeutsame Vorstrafe gemäß § 72a SGB VIII liege nicht vor. Nähere Angaben habe er hierzu nicht gemacht. Ferner habe er die Übersendung des Strafurteils und weiterer Unterlagen kategorisch abgelehnt. Im Jahr 2018 habe er auf seiner Facebook-Seite als Bücher von besonderem Interesse „Tod in Venedig“ von Thomas Mann und „Dorian Grey“ von Oscar Wilde angegeben. Darüber hinaus bestehe nach Auffassung der Psychiatrie für den Sohn des Klägers ein Unterstützungsbedarf und dieser habe eine Straftat in Form der Beleidigung begangen. Beides lasse auf eine fehlende Eignung schließen. Obwohl die Erlaubnis zur Kindertagespflege mit Bescheid vom 14.12.2018 aufgehoben worden sei, habe er die Betreuungstätigkeit fortgesetzt. An mehreren Kontrollterminen im Januar 2019 habe er Kinder betreut. Auch trotz erneuter Aufforderung, die Betreuung zu unterlassen, habe er diese fortgesetzt. Seiner Ehefrau habe er die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis sogar vorenthalten. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass er bereits 71 Jahre alt sei und davon auszugehen sei, dass eine geeignete Betreuung aufgrund körperlicher und psychischer Einschränkungen nicht mehr uneingeschränkt möglich sei. Mit Beschluss vom 21.02.2019 (Az.: 17 K 618/19) stellte die Kammer die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Klägers gegen den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 unter den Auflagen wieder her, dass der Kläger bis zur Entscheidung in der Hauptsache keine männlichen Kinder betreuen darf und dass der Beklagte die Einhaltung dieser Auflage regelmäßig, mindestens 14-tägig unangekündigt zu kontrollieren habe. Es könne trotz der langen Zeitspanne seit der Verurteilung des Klägers bei summarischer Prüfung nicht ausgeschlossen werden, dass vom Kläger keinerlei Gefahr für die von ihm betreuten Kinder ausgehe. Demgegenüber sei jedoch zu berücksichtigen, dass die Rücknahme der Erlaubnis zur Kindertagespflege eine Beeinträchtigung des Grundrechts des Klägers aus Art. 12 GG darstelle. Für einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen sei es, nachdem sich die Taten allein auf Jungen bezogen hätten, erforderlich, aber auch ausreichend, dem Kläger vorläufig nur die Betreuung von Mädchen zu gestatten. Unter dem 04.03.2019 führte der Beklagte erneut einen unangekündigten Hausbesuch in Umsetzung der Auflagen im Beschluss der Kammer durch. Hierbei wurde festgestellt, dass die Ehefrau des Klägers nicht anwesend war. Gleichwohl sei ein dieser zur Betreuung zugewiesenes Mädchen im Haus des Klägers gewesen. Dieser habe ausgeführt, seine Ehefrau sei „nur kurz weg“ und während dieser Zeit betreue er das Kind. Weitere Kinder befanden sich nicht zur Betreuung beim Kläger. Am 13.03.2019 führte der Beklagte erneut einen Hausbesuch beim Kläger durch und stellte hierbei fest, dass von der Ehefrau des Klägers zwei Kinder betreut wurden. Zudem sei mitgeteilt worden, dass am Nachmittag ein Mädchen erscheinen und vom Kläger betreut werde. Bei einem weiteren Hausbesuch am 18.03.2019 habe die Türklingel am Haus der Eheleute nicht funktioniert, der Kläger sei jedoch daheim gewesen. Man sei diesem auf der Straße bei einem Spaziergang mit dem seiner Ehefrau zugewiesenen Tageskind M. begegnet. Der Kläger habe auf Nachfrage ausgeführt, seine Ehefrau sei beim Einkaufen. Der Kläger habe zudem angegeben, an diesem Tag keine weiteren Kinder zu betreuen. Am 25.03.2019 wurde der Kläger erneut bei der Betreuung von M. angetroffen, wobei an diesem Tag ein weiteres Mädchen zur Betreuung hinzukommen sollte. Beide Kinder seien der Ehefrau des Klägers zugeteilt gewesen. Diese sei jedoch nicht anwesend gewesen, hätte vom Kläger telefonisch nicht erreicht werden können und dieser habe angegeben, den Aufenthaltsort und den Zeitpunkt der Rückkehr seiner Ehefrau nicht zu kennen. Auf die Frage, ob seine Ehefrau arbeite, da sie mehrfach nicht habe angetroffen werden können, habe der Kläger erneut darauf verwiesen, nicht zu wissen, wo sie sei. Unter dem 05.04.2019 konnte die Ehefrau des Klägers bei einem Hausbesuch angetroffen werden. Diese habe einen ihr zur Betreuung zugeteilten Jungen bei sich gehabt; weitere Tageskinder seien nicht vor Ort gewesen. Auf die Abwesenheit bei den letzten Besuchen angesprochen, habe die Ehefrau des Klägers ausgeführt, jeweils kurz einkaufen gewesen zu sein, um ihren Ehemann zu entlasten. Auf den Vorhalt, dieser habe angegeben, ihren Aufenthaltsort nicht zu kennen, habe sie geschwiegen. Sei sie darauf hingewiesen worden, dass eine Anwesenheitspflicht bestehe, wenn zugeordnete Kinder betreut würden. Eine Vertretung dürfe nur etwa bei Arztbesuchen, einer Erkrankung oder Urlaub erfolgen. Bei einem Hausbesuch am 11.04.2019, bei dem zwei von der Ehefrau des Klägers betreute Kinder anwesend gewesen seien, hätten die Eheleute erneut gefragt, wie die Vertretungsregelung umgesetzt werden könne. Ihnen seien als Beispiele besondere Gründe wie Fortbildungen, Krankheit oder dringend erforderliche Arztbesuche genannt worden. Mit Beschluss vom 23.04.2019 (Az.: 12 S 675/19) änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beschwerde des Beklagten den Beschluss der Kammer vom 21.02.2019 ab und lehnte den Antrag des Klägers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs ab. Zwar sei offen, ob der Ausschluss des Klägers aus dem Kreis der Personen, die eine Tagespflegeerlaubnis erhalten könnten, bereits aus der Regelung des § 72a SGB VIII folge. Jedenfalls aber ergebe sich dies aus § 43 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VIII. Es bestünden durchgreifende Zweifel an seiner Eignung. An einer solchen könne es bereits dann fehlen, wenn Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Pflegeperson das sittliche Wohl des Kindes oder der Jugendlichen gefährden könne, wobei etwa pädophile Neigungen auch ohne Verurteilung berücksichtigt werden dürften. Ob eine Kindeswohlgefährdung vorliege, sei eine Frage der prognostischen Wahrscheinlichkeit, bei der die Formel „in dubio pro infante“ – „Im Zweifel für das (Klein-)Kind“ Anwendung finde. Vorliegend ergebe eine Gesamtwürdigung, dass aufgrund der pädophilen Neigungen ein für die Betreuung von Kindern in der Tagespflege nicht verantwortbares Risiko bestehe. Der Kläger habe diese Neigungen selbst eingeräumt. Es bestehe die Sorge, dass es auch in der Tagespflege gegenüber den anvertrauten Kindern und Jugendlichen zu einem unangemessenen Verhalten kommen könne. Die von ihm vorgelegten Ausführungen des ihn damals therapierenden Arztes ergäben zwar eine positive Prognose. Diese beziehe sich jedoch allein auf die damals ausgeübte Tätigkeit als Pfarrer. Ihnen lasse sich keine Aussage dazu entnehmen, welche Auswirkungen eine Änderung des beruflichen Betätigungsfeldes des Klägers zur Betreuung von Kleinkindern und Kindern im Vorschulalter habe. Dass er durch die Therapie derart gefestigt sei, dass er keine Gefahr mehr darstelle, sei nicht belegt. Insbesondere liege eine sichere fachärztliche Prognose, dass durch den Kläger pädophile Handlungen an Kindern bzw. Kleinkindern in der Tagespflege ausgeschlossen seien, nicht vor. In Reaktion auf diesen Beschluss führte der Beklagte am 24.04.2019 einen weiteren Hausbesuch durch. Hierbei sei festgestellt worden, dass St. als einzig betreutes Tageskind bei den Eheleuten X. gewesen sei. Ein weiteres betreutes Mädchen sei für diesen Tag noch angekündigt gewesen, die beiden anderen betreuten Tageskinder würden während der Ferien nicht gebracht werden. Über die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs hätten der Kläger und seine Ehefrau eigenen Angaben zufolge noch nichts gewusst. Aus diesem Grund sei ihnen der Tenor der Entscheidung durch die Mitarbeiterin des Jugendamts vorgelesen worden. Es sei deutlich gemacht worden, dass keine Kinder mehr betreut werden dürften und die Eltern darüber informiert werden müssten. Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erlangt hatte, dass die Ehefrau des Klägers einer ihrer Ausbildung entsprechenden Beschäftigung in einem Kindergarten nachgeht, kontaktierte er den potentiellen Arbeitgeber und bat um Mitteilung des Umfangs der ausgeübten Tätigkeiten. In Beantwortung der Anfrage teilte das evangelische Pfarramt B. unter dem 25.04.2019 mit, die Ehefrau des Klägers sei bis dato an einem Wochentag beschäftigt gewesen. Ihr sei nicht bekannt gewesen, dass die gegenseitige Vertretung mit ihrem Ehemann in der Kindertagespflege zwar im Krankheitsfall, nicht aber in anderen Fällen zulässig sei. Als dies bekannt geworden sei, habe die Ehefrau des Klägers um einen Aufhebungsvertrag zum frühestmöglichen Zeitpunkt gebeten. Diesem Wunsch sei man nachgekommen und habe das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung beendet. Bei einem Hausbesuch am 30.04.2019 stellte der Beklagte fest, dass keine betreuten Tageskinder vor Ort waren. Der Kläger habe angegeben, alle Eltern informiert zu haben. Auf Nachfrage habe er ausgeführt, diesen mitgeteilt zu haben, bei Hausbesuchen habe das Jugendamt „Dinge herausgefunden“, weshalb sie nicht mehr betreuen dürften. Auch wüssten die Eltern Bescheid, dass er in den 80er Jahren während der sexuellen Befreiung Kinder zu nah an sich herangelassen und zu viel Nähe zugelassen habe. Allerdings sei dies schon lange her und er habe sich seither nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Seiner Ehefrau sei nicht bewusst gewesen, dass eine Vertretung durch ihn nicht während einer Berufstätigkeit habe stattfinden dürfen. Nachdem sie hiervon erfahren habe, habe sie die Tätigkeit unmittelbar beendet. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.06.2019 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers zurück und nahm zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid vom 14.12.2018 Bezug. Ergänzend führte er aus, der Kläger sei entgegen der Anforderungen nicht während der gesamten Dauer der Ausübung der Tagespflege zuverlässig gewesen. Es sei zu berücksichtigen, dass er sich nach der Aufhebung der Erlaubnis völlig unkooperativ gezeigt habe. Zudem habe er im Zusammenhang mit der Ausübung der Tagespflege falsche Angaben gemacht. Bereits am 07.06.2019 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, in die er den später ergangenen Widerspruchsbescheid mit Prozesserklärung vom 05.07.2019 einbezog. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.12.2018 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 27.06.2019 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er zunächst auf die Ausführungen im Ausgangsbescheid, im Widerspruchsbescheid sowie im Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 23.04.2019 Bezug. Ergänzend macht der Beklagte geltend, der Tätigkeitsausschluss gemäß § 72a SGB VIII für einschlägig vorbestrafte Personen im Bereich der Kindertagespflege gelte auch nach einer Tilgung der entsprechenden Verurteilung. Es sei angesichts der gegenüber anderen Rechtsbereichen, wie etwa in § 6 Abs. 2 Satz 2 FreizügG/EU, fehlenden ausdrücklichen Regelung davon auszugehen, dass der Gesetzgeber die Fortdauer der Speicherung im Bundeszentralregister gerade nicht zur Anwendungsvoraussetzung gemacht habe. Aus den Gesetzesmaterialien ergebe sich, dass ein dauerhafter Ausschluss beabsichtigt gewesen sei und dass der Gesetzgeber generell eine Tätigkeit von „Personen mit sog. pädophilen Neigungen im Bereich der Kinder- und Jugendhilfe“ mangels Eignung nicht für zulässig erachte. Dem stünden auch die Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes nicht entgegen, die die Rechtsfolgen einer Tilgung regelten. Denn so erlaube etwa § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG die Berücksichtigung getilgter Straftaten, wenn es um die Zulassung zu einem Beruf gehe, der besondere Anforderungen an die persönliche Eignung stelle. Dies sei hier der Fall. Es sei von überragender Bedeutung für die zu fördernden und zu schützenden Kinder, dass keine rechtskräftig verurteilten Sexualstraftäter Leistungen nach dem SGB VIII gegenüber Kindern erbrächten. Eine Differenzierung hinsichtlich der Gewährleistung des Kindeswohls zwischen der Entscheidung über die Erteilung der Tagespflegeerlaubnis und ihrer Aufhebung sei dabei sinnwidrig. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund der befristeten Erteilung. Wenn bei der später anstehenden Neuerteilung die Vorstrafe berücksichtigt werden dürfte, könne für die Aufhebung vor Ablauf der Geltungsdauer nichts anderes gelten. Eine Gefährdung im Sinne des § 52 Abs. 1 Nr. 4 BZRG liege schon dann vor, wenn sie im jeweiligen Einzelfall nicht ausgeschlossen sei. Sexualdelikte seien nach kriminalistischer Erfahrung als „Neigungsdelikte“ einzuordnen, die regelmäßig ein wesentliches Indiz für eine Wiederholungsgefahr darstellten, sofern nicht die anderen Umstände des Einzelfalls auf eine zu erwartende „Einmaligkeit“ der Tat schließen ließen. Insoweit sei zu beachten, dass sich die Straftaten des Klägers über einen Zeitraum von mehreren Jahren erstreckt hätten und auch noch nach der polizeilichen Vernehmung fortgesetzt worden seien. Zudem fehle diesem jedes Unrechtsbewusstsein. So habe er noch im Jahr 2015 gegenüber dem Jugendamt behauptet, die Taten seien „hauptsächlich von den Jugendlichen ausgegangen“, die freiwillig zu ihm gekommen seien; es sei um sexuelle Befreiung gegangen und er komme aus den 68ern. Auch durch sein Verhalten gegenüber den Mitarbeitern des Jugendamtes im Rahmen der Hausbesuche, die er als „Stasi“ bezeichnet habe und denen gegenüber er angegeben habe, den Eltern der Kinder gesagt zu haben, in den 80er Jahren während der sexuellen Befreiung Kinder zu nah an sich herangelassen und zu viel Nähe zugelassen zu haben, seien die Taten verharmlost worden. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, welche Bücher der Kläger als solche von besonderem Interesse auf seinem Facebook-Profil bezeichnet habe. Schließlich sei, auch wenn man eine Anwendbarkeit des § 72a SGB VIII nicht annehmen wolle, entsprechend den Ausführung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg im Beschluss vom 23.04.2019 davon auszugehen, dass eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls ergebe, dass aufgrund der pädophilen Neigungen ein für die Betreuung von Kindern in der Tagespflege nicht verantwortbares Risiko bestehe, das die Eignung als Tagespflegeperson ausschließe. Ungeachtet der Straftaten sei von Bedeutung, dass der Kläger sich nach der Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis unkooperativ gezeigt und falsche Angaben gemacht habe. Zudem habe er sich abfällig über die Tatopfer geäußert und die Kindertagespflege trotz Aufhebung der Erlaubnis fortgesetzt. Auch lägen Anhaltspunkte vor, die die Schlussfolgerung rechtfertigten, dass gegen die Pflicht zur höchstpersönlichen Betreuung verstoßen und auch in diesem Zusammenhang falsche Angaben getätigt worden seien. Mehrfach sei der Kläger mit einem der Ehefrau zugewiesenen Kind angetroffen worden, während diese abwesend gewesen sei. Während der Kläger angegeben habe, seine Ehefrau sei einkaufen gewesen bzw. er kenne deren Aufenthaltsort nicht, habe eine Anfrage bei der Deutschen Rentenversicherung ergeben, dass dort für den betroffenen Zeitraum ein Kindergarten als Arbeitgeber geführt werde. Weiter deuteten Anhaltspunkte darauf hin, dass der Kläger und seine Ehefrau das Betreuungsverbot durch falsche Angaben hätten unterlaufen wollen. So seien die Angaben der Mutter von St. hinsichtlich der Betreuungsperson, des zeitlichen Umfangs der Betreuung sowie der Entgeltlichkeit widersprüchlich. Zunächst habe die Kindsmutter beide Eheleute als Betreuungsperson bezeichnet, später nur die Ehefrau des Klägers. Tatsächlich aber sei das Kind bei mehreren Hausbesuchen vom Kläger betreut worden. Im Dezember 2018 soll keine Betreuung stattgefunden haben, ab Januar 2019 für weniger als 15 Stunden. Dies lasse sich jedoch nicht mit der Aussage vereinbaren, eine Eingewöhnung des Kindes in einer anderen Tagespflegestelle sei aufgrund der beruflichen Tätigkeit nicht möglich, nachdem diese 22,5 Stunden pro Woche umfasse. Die Behauptung der Unentgeltlichkeit werde zudem dadurch wiederlegt, dass der Kläger gegen die Aufhebung der Geldleistungen Widerspruch eingelegt habe. Mit Beweisbeschluss vom 04.12.2019 hat die Kammer Beweis erhoben durch Einholung eines Sachverständigengutachtens bei Prof. Dr. D., Ärztliche Direktorin, Klinik für Forensische Psychiatrie und Psychotherapie, Bezirkskrankenhaus G. Diese führt in ihrem forensisch-psychiatrischen Prognosegutachten vom 21.06.2020 in Beantwortung der an sie gerichteten Fragen aus, es könne aus gutachterlicher Sicht ausgeschlossen werden, dass vom Kläger die Gefahr pädophiler Handlungen an Kindern bzw. Kleinkindern in der Tagespflege ausgehe. Dieser habe seit 72 Jahren, d.h. noch nie, Kleinkinder missbraucht. Er sei im Jahr 1994 in drei Fällen wegen sexuellen Missbrauchs angeklagt und verurteilt worden. Es habe sich um präpubertierende und pubertierende Jungen im Alter von 10 bis 14 Jahren gehandelt. Mitursächlich dürften damals frustrierende Beziehungserlebnisse mit gleichaltrigen Frauen gewesen sein. Inzwischen sei der Kläger seit 25 Jahren verheiratet und Vater vierer Kinder im adoleszenten bis Erwachsenenalter, wobei die Situation als stabil einzustufen sei. Ein Risiko bestehe statistisch ebenfalls nicht; der Kläger sei strafsensitiv und seit 26 Jahren deliktfrei. Anhaltspunkte für eine Gefahr pädophiler Handlungen an Kindern bzw. Kleinkindern in der Tagespflege bestünden keine. Der Kläger habe zu keiner Zeit Mädchen missbraucht, weshalb für diese keine Gefahr bestehe. Ebenfalls habe er noch nie männliche Kinder unter 10 Jahren missbraucht; auch insoweit bestehe keinerlei Gefahr. Für männliche Kinder im Alter zwischen 10 und 14 Jahren bestehe die Gefahr sexuellen Missbrauchs zu weniger als einem Prozent, da es keine absoluten Prognosen gebe. Zur Herleitung dieser Einschätzung gibt das Gutachten eine Zusammenfassung der Aktenlage, die eigenen Befunde hinsichtlich der Familienanamnese, der sexuellen und Beziehungsanamnese, der Delinquenzanamnese, der Alkohol- und Drogenanamnese, der Eigenanamnese sowie der Allgemeinanamnese, einen psychologischen Querschnittsbefund sowie eine Zusammenfassung und Beurteilung unter Bezugnahme auf und unter Anwendung von wissenschaftlichen Methoden wieder. So bestehe nach dem Prognoseinstrument Static-99 in der Version von 2003 ein statistisch niedriges Rückfallrisiko und nach dem Stable-2007 sei von keinem bis zu einem niedrigen Rückfallrisiko auszugehen. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 115 bis 155 der Gerichtsakte verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Auf die Einwände des Beklagtenvertreters, die im Gutachten wiedergegebenen Angaben des Klägers gegenüber der Gutachterin machten erneut deutlich, dass diesem entgegen seiner Behauptung, nach der Therapie bei Prof. Dr. F. einen „Bewusstseinsquantensprung“ unternommen zu haben, jegliches Unrechts- und Problembewusstsein fehle, weshalb die von der Gutachterin gezogenen Schlussfolgerungen nicht ohne Weiteres verständlich seien, gab diese unter dem 29.09.2020 eine ergänzende gutachterliche Stellungnahme ab. Hierin führte sie in Beantwortung der vom Beklagtenvertreter aufgeworfenen Fragen insbesondere aus, der Kläger habe sich gerade zu den Fragen seiner Delinquenz der Bagatellisierung bedient. Dieser Abwehrmechanismus werde von allen Menschen zum Selbstschutz unbewusst genutzt. Nach außen sehe dies zwar zunächst so aus, als fühle sich der Kläger für die Taten nicht verantwortlich, mit dem Empathiedefizit im Rahmen des angewandten wissenschaftlichen Stable-2007 habe dies jedoch wenig zu tun. Erfasst würden damit vielmehr insbesondere egozentrische Personen, deren Interaktionen zeitlebens egoistisch, rücksichtslos und gleichgültig gegenüber den Rechten und dem Wohlergehen anderer seien und deren Beziehungen zu anderen sich ausschließlich am Nutzen orientierten. Dies sei beim Kläger, der seit 25 Jahren verheiratet, Vater vierer Kinder und caritativ tätig sei, gerade nicht der Fall. Zutreffend führe der Beklagtenvertreter aus, dass das inzwischen eintragslose Führungszeugnis des Klägers nur das Hellfeld abbilde und das Dunkelfeld als viel größer zu betrachten sei. Gleichwohl könne sich die forensisch-psychiatrische Begutachtung nur auf das Führungszeugnis und die Angaben des Probanden beziehen. Eine moralische Beurteilung des Falles sei nicht erlaubt. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 189 bis 201 der Gerichtsakte verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. In Reaktion auf diese ergänzenden gutachterlichen Ausführungen brachte der Beklagte vor, nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg sei ein „Restrisiko“ pädophiler Handlungen in der Kinder- und Jugendhilfe nicht hinzunehmen. Ein solches Restrisiko bestehe beim Kläger jedoch, nachdem auch die Gutachterin ihm „pädophile Nebenströmungen“ bestätigt habe. Insgesamt erscheine die Gutachterin sich des Kontextes der Begutachtung nicht bewusst zu sein, nachdem sie wiederholt von einer lebenslangen Betreuung und Kontrolle gesprochen und wiederholt die Staatsanwaltschaft kontaktiert habe. Demgegenüber belege eine von ihm selbst in Auftrag gegebene Stellungnahme ein bestehendes Restrisiko des sexuellen Missbrauchs durch den Kläger. Zudem sei der Kläger auch aus anderen Gründen ungeeignet. So fehle es an der notwendigen Kooperationsbereitschaft. Er habe seine Ehefrau zunächst nicht von dem Entzug der Tagespflegeerlaubnis unterrichtet und zudem „offensichtlich“ die Mutter eines betreuten Kindes zu falschen Angaben gegenüber dem Jugendamt bewegt. Zusammen mit der Stellungnahme legte der Beklagte eine schriftliche „sachverständige Drittmeinung“ der Frau Dr. W., Diplom-Psychologin, vom 12.10.2020 vor. Diese gelangt nach Bezeichnung der ihren Ausführungen zugrundeliegenden Akteninhalte, einer Zusammenfassung des Sachverhalts und der Benennung der von ihr als für die Beantwortung der an die Gutachterin gestellten Fragen relevant eingestuften Aussagen des Klägers zu der Einschätzung, die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sei aufgrund der langen Straffreiheit und vor dem Hintergrund sogenannter Basisraten als sehr niedrig einzustufen. Allerdings falle noch immer eine Bagatellisierung der Taten auf, die entsprechend der Ausführungen der Gutachterin zwar zur Stabilisierung des eigenen Selbstkonzeptes dienen könne, gleichwohl als für Missbrauchstäter typische kognitive Verzerrung als Risikofaktor zu berücksichtigen sei. Der Gutachterin sei in der Einschätzung zuzustimmen, dass die Taten Ausdruck einer pädophilen Nebenströmung und keiner Kernpädophilie gewesen seien und dass das Rückfallrisiko deshalb äußerst gering sei. Dies bedeute jedoch nicht, dass eine Gefahr für die Kinder ausgeschlossen werden könne. Es müsse berücksichtigt werden, dass bei den zurückliegenden Taten keine hochspezifische Täter-Opfer-Konstellation vorgelegen habe; die Opfer wirkten austauschbar. Es bleibe daher unklar, ob der Kläger, hätte er Zugang zu jüngeren Kindern gehabt, die Missbrauchstaten an diesen begangen hätte, gerade weil bei ihm keine Kernpädophilie, die häufig mit einer Fixierung auf ein bestimmtes Alter verbunden sei, vorliege. Im Rahmen der anzustellenden Prognose seien zudem Konstellationen zu diskutieren, die das geringe Risiko für Kinder unter 6 Jahren erhöhen könnten. Aufgrund der narzisstischen Persönlichkeitsstruktur, die auch die Gutachterin festgestellt habe, könne es in einer (ehelichen) Krisensituation zu einer Kränkung kommen, in der sich der Kläger erneut in erotisierender Weise sexuell auch jüngeren Kindern nähere. Hierbei bestehe auch ein – wenngleich sehr geringes – Restrisiko für den Missbrauch jüngerer Kinder und von Mädchen. Zusammenfassend sei daher festzustellen, dass es aus kriminalprognostischer Sicht beim Kläger mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu sexuellen Übergriffen auf unter 6-jährige kommen werde. Allerdings lägen Risikofaktoren vor, die die Wahrscheinlichkeit für pädophile Handlungen in der Tagespflege begünstigen bzw. erhöhen könnten. Beim Kläger bestehe daher ein Restrisiko, welches über dem Restrisiko einer beliebigen Person ohne vergleichbare Anlasstaten bzw. ohne eine vergleichbare Risikokonstellation liege. Wegen der Einzelheiten wird auf Blatt 219 bis 238 der Gerichtsakte verwiesen, § 117 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.11.2020 wurde die Sachverständige Prof. Dr. D. ergänzend angehört, wobei sie zu nach Lektüre der schriftlichen Ausführungen bestehenden Unklarheiten und Nachfragen des Gerichts, des Beklagtenvertreters und des Klägervertreters ausführte und unter Darlegung weiterer Argumente an dem von ihr gefundenen Ergebnis der Begutachtung festhielt. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Ein vom Beklagtenvertreter gestellter Beweisantrag, die anwesende „Frau Dr. W. als Sachverständige zum Beweis der Tatsache zu hören und zur Überzeugung festzustellen, dass beim Kläger ein Restrisiko eines sexuellen Missbrauchs von Kindern im Alter von 0 – 6 Jahren und 6 – 13 Jahren besteht, welches über das allgemeine Risiko in der Gesamtbevölkerung hinausgeht, weil der Kläger pädophile Nebenströmungen aufweist, Jungen im Alter von 10 – 14 Jahren missbraucht hat, die Opfer als austauschbar wirken, die Taten nicht einmalig, sondern über einen Zeitraum von 5 Jahren erfolgten, es für die Bewertung des Risikos nicht entscheidungserheblich ist, ob eine psychiatrische Erkrankung oder nur eine narzisstische Akzentuierung gegeben ist“ wurde abgelehnt. Frau Dr. W. wurde sodann informatorisch angehört. Sie führte im Wesentlichen aus, es sei zwar schwierig, eine Prognose allein nach Aktenlage anzustellen. Jedenfalls aber sei zu berücksichtigen, dass Dynamiken vorliegen könnten. Sie teile die Auffassung der Gutachterin, dass das Rückfallrisiko beim Kläger niedrig sei, sehe aber gleichwohl Anhaltspunkte für ein höheres Risiko, als bei allen anderen Personen. Auf Nachfrage erklärte Frau Dr. W., dass sie generell bei jeder Person ein Risiko, sexuelle Übergriffe auf Kleinkinder zu begehen, sehe. Sie traue jedem alles zu. Aus ihrer Sicht seien die Tatopfer, entgegen den Ausführungen der Gutachterin, austauschbar. Für sie sei nicht ersichtlich, ob der Kläger im Zeitpunkt der Tatbegehung Zugang zu jüngeren Kindern gehabt habe. Zumindest aber bestehe in Krisensituationen ein höheres Risiko auch für anderen Altersgruppen. Schließlich stufe sie den Einfluss der Beziehung des Klägers zu seiner Ehefrau auf die Rückfallwahrscheinlichkeit aufgrund der jeweiligen, die Taten verharmlosenden Äußerungen anders ein, als bei einer stabileren, funktionaleren Beziehung. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 02.07.2019 die Klage um einen Bescheid des Beklagten vom 24.01.2019 in Gestalt dessen Widerspruchsbescheids vom 13.06.2019, mit dem die durch Bescheid vom 13.04.2018 und 30.10.2018 erfolgte Bewilligung von laufenden Geldleistungen im Rahmen der Kindertagespflege für St. gemäß §§ 22 bis 24 SGB VIII ab dem 15.12.2018 aufgehoben und bereits gezahlte Leistungen zurückgefordert wurden, erweitert hatte, konnte zwischen den beteiligten im Termin zur mündlichen Verhandlung eine gütliche Einigung herbeigeführt werden. Dem Gericht lagen zwei Band Verwaltungsakten des Beklagten vor. Auf deren Inhalt, auf den Inhalt der Gerichtsakte in diesem Verfahren sowie auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten im Verfahren betreffend die Ehefrau des Klägers (17 K 3772/19) und in den Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (17 K 444/19, 17 K 618/19 und 17 K 3915/20) wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.