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Urteil

17 K 6770/19

VG Stuttgart 17. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1216.17K6770.19.00
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Leitsätze
1. Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans können streckenbezogen von und zu bestimmten Einrichtungen nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV oder gebietsbezogen für die gesamte Umweltzone nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erteilt werden. 2. An die Gründe, die die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen zu rechtfertigen vermögen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommen regelmäßig nur in Betracht, soweit ein Ausweichen auf den öffentlichen Personennahverkehr unmöglich oder unzumutbar ist. 3. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans steht im Ermessen der zuständigen Behörden, wobei in Luftreinhalteplänen vorgesehene Ausnahmekonzeptionen nur einen der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dürfte regelmäßig auch zu berücksichtigen sein, ob die Anschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs dem Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist. 4. § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV stellen abschließende Spezialvorschriften für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans dar, sodass in ihrem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf allgemeine Ausnahmevorschriften ausscheidet (Fortführung von VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 17 K 99/17 -).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans können streckenbezogen von und zu bestimmten Einrichtungen nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV oder gebietsbezogen für die gesamte Umweltzone nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG erteilt werden. 2. An die Gründe, die die Erteilung solcher Ausnahmegenehmigungen zu rechtfertigen vermögen, sind hohe Anforderungen zu stellen. Sie kommen regelmäßig nur in Betracht, soweit ein Ausweichen auf den öffentlichen Personennahverkehr unmöglich oder unzumutbar ist. 3. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans steht im Ermessen der zuständigen Behörden, wobei in Luftreinhalteplänen vorgesehene Ausnahmekonzeptionen nur einen der zu berücksichtigenden Gesichtspunkte darstellen. Im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung dürfte regelmäßig auch zu berücksichtigen sein, ob die Anschaffung eines geeigneten Ersatzfahrzeugs dem Betroffenen wirtschaftlich zumutbar ist. 4. § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV stellen abschließende Spezialvorschriften für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans dar, sodass in ihrem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf allgemeine Ausnahmevorschriften ausscheidet (Fortführung von VG Stuttgart, Urteil vom 18. Dezember 2019 - 17 K 99/17 -). Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. I. Nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis erklärt haben, konnte die Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) ergehen. II. Die Kammer legt das Rechtsschutzbegehren des Klägers sachdienlich (§ 88 VwGO) dahingehend aus, dass dieser in erster Linie die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für die gesamte Umweltzone der Stadt Stuttgart begehrt, da sich sein ursprünglich am 28.03.2019 gestellter Antrag auf das gesamte für Euro 4-Diesel gesperrte Gebiet bezieht. Auch sein Vortrag, er benötige das Fahrzeug, um die in seiner Praxis operierten Patienten im Rahmen von Hausbesuchen zu versorgen, spricht gegen eine Beschränkung auf bestimmte Strecken. Allerdings geht die Kammer davon aus, dass der Kläger hilfsweise die Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung von seinem Wohnort zu seinen Arbeitsplätzen in R. und B. sowie den Wohnorten von Patienten im Falle von Hausbesuchen begehrt. Weiter ist davon auszugehen, dass die Klage nicht allein auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von dem zum 01.01.2019 eingeführten Verkehrsverbot gerichtet ist. Da der Kläger in der „kleinen Umweltzone“ wohnhaft ist, erscheint es sachgerecht, den Antrag dahingehend auszulegen, dass der Kläger eine Ausnahmegenehmigung sowohl von dem seit dem 01.01.2019 geltenden Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart, als auch von dem seit dem 01.07.2020 geltenden Verkehrsverbot für die sogenannten „kleine Umweltzone“ für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI begehrt. III. Die so verstandenen Anträge haben keinen Erfolg. 1. Mit seinem Hauptbegehren, eine Ausnahmegenehmigung für die gesamte Umweltzone Stuttgart zu erhalten, dringt der Kläger nicht durch. Insoweit ist die Klage zulässig, aber unbegründet. a. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis zur Seite. Ein schutzwürdiges Interesse an der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes liegt vor, wenn die Klage geeignet ist, die subjektive Rechtsstellung des Klägers zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.08.2003 - 3 C 15.03 -, juris Rn. 28; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.01.2011 - 8 A 2751 -, juris Rn. 12). aa. Der Kläger ist als Halter eines Fahrzeugs mit Dieselmotor mit der Abgasnorm Euro 4 von dem seit dem 01.01.2019 in der Umweltzone Stuttgart geltenden ganzjährigen Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V sowie dem seit dem 01.07.2020 geltenden ganzjährigen zonalen Verkehrsverbot für den Bereich des Talkessels sowie in den Stadtbezirken Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI betroffen. bb. Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht deswegen ausgeschlossen, weil der Kläger aufgrund einer gesetzlichen Regelung (unter a.) oder einer Allgemeinverfügung (unter b.) berechtigt wäre, das Gebiet der Umweltzone Stuttgart ohne eine Einzelausnahmegenehmigung zu befahren. (1) Das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug ist weder nach § 47 Abs. 4a Satz 2 BImSchG noch nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV i.V.m. Anhang 3 zur 35. BImSchV von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen. (a) Nach § 47 Abs. 4a Satz 2 BImSchG werden die dort bezeichneten Kraftfahrzeuge von den Verkehrsverboten auf Dauer ausgenommen. Darunter fallen nach § 47 Abs. 4a Satz 2 Nr. 2 BImSchG Kraftfahrzeuge der Schadstoffklassen Euro 4 und Euro 5, sofern diese im praktischen Fahrbetrieb in entsprechender Anwendung des Artikels 2 Nummer 41 in Verbindung mit Anhang IIIa der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 der Kommission vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/1221 (ABl. L 174 vom 7.7.2017, S. 3) geändert worden ist, weniger als 270 Milligramm Stickstoffoxide pro Kilometer ausstoßen. Nach § 47 Abs. 4a Satz 5 BImSchG i.V.m. § 47 Abs. 3b StVZO stoßen Kraftfahrzeuge der Schadstoffklasse „Euro 4“ im praktischen Fahrbetrieb weniger als 270 Milligramm Stickoxid pro Kilometer aus, wenn sie über ein Stickoxid-Minderungssystem mit hoher Minderungsleistung verfügen, das die in der Anlage ...II der StVZO festgelegten Anforderung erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass das auf den Kläger zugelassene Fahrzeug diese Voraussetzungen erfüllt. Es verfügt weder über eine „Hardware-Nachrüstung“ (vgl. Ziffer 2.1 der Anlage ...II zur StVZO) oder ein „Software-Update“ (vgl. Ziffer 2.2 der Anlage ...II zur StVZO) noch ist nachgewiesen, dass die Minderungsleistung ohne technische Änderung bereits im Ausgangszustand erreicht wird (vgl. Ziffer 2.3 der Anlage ...II zur StVZO). (b) Gemäß Anhang 3 der 35. BImSchV sind bestimmte Kraftfahrzeuge generell von der Kennzeichnungspflicht und damit vom Verkehrsverbot nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG ausgenommen. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind im Falle des Klägers nicht erfüllt. Insbesondere handelt es sich bei dem auf ihn zugelassenen Fahrzeug nicht um einen Krankenwagen oder Arztwagen mit entsprechender Kennzeichnung „Arzt Notfalleinsatz“ im Sinne der Ziffer 5 Anhang 3 der 35. BImSchV. Auch kann der Kläger nicht die Sonderrechte nach § 35 StVO für sein Fahrzeug in Anspruch nehmen (Ziffer 7 Anhang 3 der 35. BImSchV). (2) Darüber hinaus fehlt dem Kläger das Rechtsschutzbedürfnis für die begehrte Ausnahmegenehmigung auch nicht deswegen, weil er bereits aufgrund einer Allgemeinverfügung berechtigt wäre, das Gebiet der Umweltzone Stuttgart zu befahren. Zwar dürfen nach Allgemeinverfügungen der Landeshauptstadt Stuttgart vom 03.12.2018 und vom 12.06.2020 Kraftfahrzeuge unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V bzw. Euro 6/VI in medizinischen Notfällen die „Umweltzone Stuttgart“ bzw. die „kleine Umweltzone“ befahren. Die Zwecke zu denen der Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung begehrt, sind indes nicht ausschließlich als medizinische Notfälle einzustufen. Zwar stützt der Kläger seinen Antrag auch auf das Erfordernis, seine Patienten im Notfall zeitnah versorgen zu können. Da er aber weiter vorbringt, er benötige eine Ausnahmegenehmigung, da eine isolierte Nutzung des Fahrzeugs im einzelnen Notfall logistisch nicht möglich sei, kann ihm nicht das Rechtsschutzbedürfnis aufgrund der in der Allgemeinverfügung geregelten Ausnahme für medizinische Notfälle abgesprochen werden. b. Die Klage ist unbegründet. Einen Anspruch auf Erteilung einer gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung für die Umweltzone Stuttgart kann der Kläger weder auf der Grundlage des § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG (unter aa.) noch des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV (unter bb.) geltend machen. Auch auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO kann der Kläger diesen Anspruch nicht stützen (cc.). aa. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG liegen nicht vor. Danach kann die Straßenverkehrsbehörde im Einvernehmen mit der für den Immissionsschutz zuständigen Behörde Ausnahmen von Verboten oder Beschränkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zulassen, wenn unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Dieser Vorschrift liegt ein gemeinwohlbezogener Ansatz zugrunde (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 161). Unaufschiebbare und überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit sind nur gegeben, wenn ohne die Ausnahme gewichtige Belange des Allgemeinwohls gefährdet wären, wie beispielsweise das Leben oder die Gesundheit betroffener Anlieger, eine ausreichende Lebensmittelversorgung oder angemessene Aufrechterhaltung des öffentlichen Verkehrs (Reese, in: BeckOK Umweltrecht, Stand: 01.12.2017, § 40 BImSchG Rn. 11). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Schutz dieser gewichtigen Gemeingüter nicht auf andere Weise sichergestellt werden kann; bloße Interessen des Einzelnen können derartige Ausnahmen nicht rechtfertigen (Jarass, BImSchG, 13. Auflage 2020, § 40 Rn. 15). Unaufschiebbar sind derartige Gründe zudem nur, wenn das angestrebte Ziel nicht auch zu einem späteren Zeitpunkt oder ohne eine Benutzung der Kraftfahrzeuge erreicht werden könnte (Hansmann/Hofmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 92. EL Februar 2020, § 40 BImSchG Rn. 17). Auf solche Gründe des Allgemeinwohls kann sich der Kläger nicht berufen. Soweit er vorträgt, er sei auf sein Kraftfahrzeug angewiesen, um die in seiner Praxis operierten Patienten im Notfall zeitnah versorgen zu können, dringt er hiermit nicht durch. Zwar ist in einer angemessenen Notfallversorgung der Bevölkerung durchaus ein Gemeinwohlgrund zu sehen. Allerdings ist nicht erkennbar, dass eine bedarfsgerechte Notfallversorgung gefährdet wäre, wenn das Fahrzeug des Klägers nicht von den Verkehrsverboten ausgenommen wäre. Nach § 1 Abs. 1 des Rettungsdienstgesetzes (RDG) ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung Aufgabe des Rettungsdienstes. Zu diesem Zweck sind Fahrzeuge des Rettungsdienstes - im Unterschied zu dem auf den Kläger zugelassenen Fahrzeug - berechtigt, Sonderrechte nach § 35 StVO in Anspruch zu nehmen, § 35 Abs. 5a StVO. bb. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV liegen ebenfalls nicht vor. Danach kann die zuständige Behörde, in unaufschiebbaren Fällen auch die Polizei, den Verkehr mit von Verkehrsverboten im Sinne des § 40 Abs. 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes betroffenen Fahrzeugen von und zu bestimmten Einrichtungen zulassen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt, insbesondere wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, oder überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern, insbesondere wenn Fertigungs- und Produktionsprozesse auf andere Weise nicht aufrechterhalten werden können. Nach dieser Regelung kommt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung in zwei Fällen in Betracht. Zum einen für Fahrten zu bestimmten Einrichtungen, soweit dies im öffentlichen Interesse liegt. Zum anderen dann, wenn überwiegende und unaufschiebbare Interessen Einzelner dies erfordern. Mit diesen Ausnahmen soll unvorhergesehenen Härten Rechnung getragen werden (BR-Drs. 162/06, S. 23). Beide Alternativen erfordern einen „von und zu bestimmten Einrichtungen“ stattfindenden Verkehrsvorgang (Bayerischer VGH, Beschluss vom 27.02.2017 - 22 C 16.1427 -, juris Rn. 161; VG Freiburg, Beschluss vom 29.11.2012 - 4 K 2158/12 -, juris Rn. 6). Die Möglichkeit, nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV Ausnahmen von den Verkehrsverboten zuzulassen ist damit auf die Erteilung streckenbezogener Ausnahmegenehmigungen beschränkt. Da der Kläger mit seinem Hauptantrag die Erteilung einer gebietsbezogenen Ausnahmegenehmigung für die gesamte Umweltzone begehrt, liegen schon aus diesem Grund die Voraussetzungen des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV nicht vor. cc. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 Satz 1 BImSchG kann auch nicht auf § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können die Straßenverkehrsbehörden in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage (4) oder Anordnungen (§ 45 Abs. 4) erlassen sind. Dabei stellen die Vorschriften des § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG und des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. der 35. BImSchV abschließende Spezialvorschriften für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans dar, sodass in ihrem Anwendungsbereich ein Rückgriff auf allgemeine Ausnahmevorschriften grundsätzlich ausscheidet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2009 - OVG 11 S 50.09 -, juris Rn. 9; VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2019 - 17 K 99/17 -, juris Rn. 86 zu § 46 Abs. 1a StVO). Dies folgt nicht zuletzt aus den gegenüber den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung erhöhten Anforderungen, namentlich der erforderlichen Zustimmung der Immissionsschutzbehörde zu individuellen Ausnahmen nach § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG oder dem Erfordernis einer Rechtsverordnung, bei deren Erlass die beteiligten Kreise im Sinne des § 51 BImSchG anzuhören sind und die der Zustimmung des Bundesrates bedarf, für generelle Ausnahmen nach § 40 Abs. 3 BImSchG. Durch einen Rückgriff auf allgemeinere Ausnahmevorschriften würden diese erhöhten Anforderungen ausgehebelt und damit letztlich leerlaufen (VG Stuttgart, Urteil vom 18.12.2019 - 17 K 99/17 -, juris Rn. 86). Ob es unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten geboten sein kann, im Wege unionsrechts- und verfassungskonformer Auslegung hiervon abweichend auf die allgemeine Ausnahmevorschrift des § 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 StVO zurückzugreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.02.2018 - 7 C 26.16 -, juris Rn. 43 und - 7 C 30.17 -, juris Rn. 46; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 12.09.2019 - 8 A 4775/18 -, juris Rn. 255), bedarf keiner Entscheidung. Soweit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Fall daran scheitert, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchG nicht vorliegen, bedeutet dies für den Kläger keine Härte, die nicht mehr als verfassungskonform anzusehen ist. 2. Nachdem dem Hauptantrag der Erfolgt versagt bleibt, war über den auf Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung gerichteten Hilfsantrag zu entscheiden. Auch dieser Antrag hat im Ergebnis keinen Erfolg. Er ist zulässig (unter a.), aber unbegründet (unter b.). a. Der Hilfsantrag ist zulässig. Insbesondere besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers hinsichtlich der Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung für die seine Tätigkeit als Arzt betreffenden Strecken. Denn der Kläger ist - wie bereits ausgeführt - weder aufgrund einer gesetzlichen Regelung noch auf der Grundlage einer Allgemeinverfügung berechtigt, diese Strecken ohne eine Einzelausnahmegenehmigung zu befahren. b. Der auf Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung gerichtete Antrag ist aber unbegründet. aa. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 Satz 2 BImSchG liegen auch nicht hinsichtlich der hilfsweise begehrten streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung vor, da die Fahrten des Klägers von und zu seiner Arbeitsstelle bzw. den Wohnorten seiner Patienten nicht aus unaufschiebbaren und überwiegenden Gründen des Gemeinwohls erforderlich sind. Wie bereits ausgeführt, obliegt die angemessenen Notfallversorgung der Bevölkerung dem Rettungsdienst. Daher ist es aus Gründen des Gemeinwohls nicht erforderlich, dem Kläger die jederzeitige Erreichbarkeit seiner Patienten durch Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung zu ermöglichen. bb. Eine Ausnahmegenehmigung für Fahrten im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit als Arzt ist dem Kläger auch nicht auf der Grundlage des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu erteilen. Dabei ist bereits fraglich, ob von dieser Vorschrift auch Fahrten von und zu Einrichtungen erfasst sind, die außerhalb der von den Verkehrsverboten betroffenen Gebiete liegen. Die beispielhafte Aufzählung in § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV, wonach Ausnahmen zugelassen werden können, wenn dies zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Gütern und Dienstleistungen notwendig ist, spricht dafür, dass die Einrichtungen innerhalb der Verkehrsverbotszone liegen müssen. Da nicht erkennbar ist, dass die außerhalb des von dem Verkehrsverbot betroffenen Gebiets wohnende Bevölkerung aus der Umweltzone heraus versorgt werden müsste, kann diese beispielhaft Aufzählung nur so verstanden werden, dass der Verkehr zu Einrichtungen innerhalb der Verkehrsverbotszone zugelassen werden kann, um die dort ansässige Bevölkerung zu versorgen. Daher dürfte sich die Möglichkeit, Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu erteilen, auf Fahrten von und zu Einrichtungen, die innerhalb der betroffenen Gebiete liegen, beschränken. Unabhängig davon liegen die Fahrten des Klägers weder im öffentlichen Interesse (unter (1)) noch kann er sich auf ein überwiegendes und unaufschiebbares Individualinteresse berufen (unter (2)). (1) Ein öffentliches Interesse im Sinne des § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Alt. 1 der 35. BImSchV ist nicht erkennbar. Insbesondere sind die Fahrten des Klägers zu seiner Arbeitsstelle bzw. den Wohnorten seiner Patienten - wie oben ausgeführt - nicht zur Versorgung der Bevölkerung mit lebensnotwendigen Dienstleistungen erforderlich. (2) Auch ein überwiegendes und unaufschiebbares Einzelinteresse des Klägers an der Durchführung der Fahrten vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dabei geht die Kammer davon aus, dass das Erreichen der Arbeitsstelle ein Individualinteresse im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV begründen kann, soweit ein Ausweichen auf den ÖPNV unmöglich oder unzumutbar ist. Dass nach der in der 3. und 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans vorgesehenen Ausnahmekonzeption die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung hinsichtlich des Arbeitswegs auf Fahrten von Schichtdienstleistenden, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können, beschränkt ist, ändert hieran nichts. Luftreinhaltepläne sind ausweislich der Gesetzesbegründung für den Bürger nicht verpflichtend, sondern nur verwaltungsintern bindend (BT-Drs. 14/8450, S. 14). Sie sind daher als Handlungspläne einzuordnen, die in ihrer Rechtsnatur Verwaltungsvorschriften ähneln und denen keine unmittelbare Außenwirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.09.2013 - 7 C 21.12 -, juris Rn. 18; BVerwG, Beschluss vom 29.03.2007 - 7 C 9.06 -, juris Rn. 27). Damit kann aber auch die in der 3. und 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans beschriebene Ausnahmekonzeption für Private keine Rechte und Pflichten begründen. Vor diesem Hintergrund sind die dort aufgeführten Ausnahmeregelungen nicht geeignet, abschließende Vorgaben hinsichtlich der Möglichkeiten zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV zu machen. Vielmehr handelt es sich bei der in Ziffer 5.2.1.6.2 der 3 Fortschreibung bzw. in Ziffer 5.6.2 der 5. Fortschreibung des Luftreinhalteplans dargestellten Ausnahmekonzeption um Vorgaben hinsichtlich der Ausfüllung des in § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV vorgesehenen Beurteilungsspielraums. Dass es sich hierbei um einen abschließenden Ausnahmenkatalog handelt, kann bereits mit Blick auf die Formulierung des § 1 Abs. 2 der 35. BImSchV und die Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen nicht angenommen werden. Vorliegend ist es dem Kläger möglich und zumutbar, für die Fahrten zu und von seiner Arbeitsstelle (teilweise) den öffentlichen Nahverkehr zu nutzen. Möglich ist ein Ausweichen auf den öffentlichen Nahverkehr, wenn zu den Arbeitszeiten des Beschäftigten eine Verbindung mit Nahverkehrsmitteln zwischen dem Wohnort des Beschäftigten und seiner Arbeitsstelle besteht. Ab welcher Dauer die täglichen Pendelzeiten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte nicht mehr zumutbar sind, lässt sich nicht pauschal beantworten. Eine isolierte Betrachtung der Gesamtpendelzeit mit dem öffentlichen Nahverkehr kann dabei nicht entscheidend sein. Maßgeblich ist vielmehr in erster Linie der zeitliche Mehraufwand, der bei Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs gegenüber der täglichen Pendelzeit bei Nutzung des Kraftfahrzeugs entsteht. Weiter ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen, ob es dem Betroffenen möglich ist, eine Teilstrecke - etwa bis zu einer Park+Ride-Anlage - mit dem Kraftfahrzeug zurückzulegen. Von dem Wohnort des Klägers bis zu dem Bahnhof Echterdingen bestehen regelmäßige Verbindungen mit dem öffentlichen Nahverkehr, wobei die Fahrzeit etwa 30 Minuten beträgt. Vom Bahnhof Echterdingen gelangt der Kläger mit seinem Kraftfahrzeug innerhalb von 30 bis 35 Minuten zu seiner Praxis in R. bzw. der E-Klinik in B. Da die Fahrzeit bei ausschließlicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs etwa 45 Minuten beträgt, liegt der zeitliche Mehraufwand bei teilweiser Nutzung des ÖPNV bei 15 bis 20 Minuten je Fahrt, was die Kammer für zumutbar erachtet. Dem Kläger ist es auch möglich und zumutbar, sein Kraftfahrzeug außerhalb der Umweltzone etwa am Bahnhof Echterdingen abzustellen und von dort seinen Arbeitsweg fortzusetzen. Damit ist es dem Kläger möglich, seine außerhalb des von den Verkehrsverbotenen betroffenen Gebiets liegende Praxis sowie die Wohnorte seiner Patienten mit seinem Kraftfahrzeug zu erreichen. cc. Schließlich kann der Kläger die Erteilung einer streckenbezogenen Ausnahmegenehmigung auch nicht auf der Grundlage des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO verlangen. Wie bereits ausgeführt findet diese Vorschrift grundsätzlich keine Anwendung für Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen und -verboten in Umsetzung der Vorgaben eines Luftreinhalteplans. Soweit die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung im vorliegenden Fall daran scheitert, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 40 Abs. 3 i.V.m. § 1 Abs. 2 der 35. BImSchG nicht vorliegen, bedeutet dies für den Kläger keine Härte, die nicht mehr als verfassungskonform anzusehen ist. Da es ihm - wie oben ausgeführt - zumutbar ist, seine Arbeitsstelle unter (teilweiser) Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel zu erreichen, begegnet die Versagung der Ausnahmegenehmigung in diesen Fällen keinen Bedenken. Auch ein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG normierten Gleichheitssatz ist nicht erkennbar. Mit seinem Einwand, es verstoße gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, dass Lieferdienste oder Handwerker eine Ausnahmegenehmigung erhielten, dringt der Kläger nicht durch. So hat er bereits die Vergleichbarkeit der Fälle nicht substantiiert dargetan. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass Personen, die in zumutbarer Weise mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu ihrer außerhalb der Verkehrsverbotszone liegenden Arbeitsstätte gelangen können, eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Unabhängig davon würde darin keine grundgesetzwidrige Ungleichbehandlung liegen. Der in Art. 3 Abs. 1 GG normierte Gleichheitssatz rechtfertigt keine gesetzeswidrige Gleichbehandlung. Er gewährt keinen Anspruch auf Gleichheit im Unrecht (BVerfG, Beschluss vom 09.10.2000 - 1 BvR 1627/95 -, juris Rn. 52; BVerwG, Urteil vom 26.02.1993 - 8 C 20.92 -, juris Rn. 14). Davon ausgehend, dass ein Einzelinteresse im Sinne des § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV für Fahrten zu der Arbeitsstelle nur dann vorliegt, wenn ein Ausweichen auf den ÖPNV unmöglich oder unzumutbar ist, stünde die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung an Personen, die in zumutbarer Weise ihren Arbeitsplatz mit dem öffentlichen Nahverkehr erreichen können, in Widerspruch zu den gesetzlichen Vorgaben zur Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 3 BImSchG i.V.m. § 1 Abs. 2 Alt. 2 der 35. BImSchV. V. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung von den Verkehrsverboten für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart bzw. unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI in der „kleinen Umweltzone“. Der in der H-Straße in S. wohnhafte Kläger ist Halter eines Fahrzeugs der Schadstoffklasse Euro 4 mit dem amtlichen Kennzeichen ...-... .... Er ist als selbstständiger Praxisteilhaber in dem chirurgisch-orthopädischen Zentrum N. in R. in der A-Straße tätig. Eine Zweigstelle der Praxis befindet sich in der E-Klinik in der S-Straße in B. Am Bahnhof Echterdingen, der außerhalb der von den Verkehrsverboten betroffenen Gebieten liegt, gibt es eine durchgehend geöffnete Park+Ride-Anlage. Von dem Wohnort des Klägers bis zum Bahnhof Echterdingen bestehen an einem Wochentag in der Zeit von 06:22 Uhr bis 07:12 Uhr folgende Verbindungen mit dem öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV): In der Zeit von 17:20 Uhr bis 18:10 Uhr bestehen folgende Verbindungen von dem Bahnhof Echterdingen bis zu dem Wohnort des Klägers: Die Fahrzeit zwischen dem Bahnhof Echterdingen und dem chirurgisch-orthopädischen Zentrum N. in R. bzw. der E-Klinik in B. beträgt bei Nutzung eines Kraftfahrzeugs etwa 30 bzw. 35 Minuten. Von seinem Wohnort bis zu seiner Praxis in R. bzw. der E-Klinik in B. benötigt der Kläger bei ausschließlicher Nutzung eines Kraftfahrzeugs jeweils etwa 45 Minuten. Seit dem 01.01.2019 gilt ein ganzjähriges Verkehrsverbot für alle Kraftfahrzeuge mit Dieselmotoren unterhalb der Abgasnorm Euro 5/V in der Umweltzone Stuttgart. Zum 01.07.2020 wurde ein ganzjähriges zonales Verkehrsverbot für den Bereich des Talkessels sowie in den Stadtbezirken Bad Cannstatt, Feuerbach und Zuffenhausen (sogenannte kleine Umweltzone) für Kraftfahrzeuge mit Dieselmotor unterhalb der Abgasnorm Euro 6/VI eingeführt. Der Kläger beantragte am 28.03.2019 die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung. Das Erreichen seines Arbeitsplatzes sei mit öffentlichen Verkehrsmitteln bei den wechselnden Arbeitszeiten nicht sinnvoll möglich. Insbesondere benötige er für die von ihm durchgeführten Notfalldienste für seine operierten Patienten ein Fahrzeug, um die Praxis bzw. die Patienten jederzeit zeitnah versorgen zu können. Eine weitere Nachrüstung sei bei seinem Fahrzeug nicht möglich. Er bitte daher um Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für das für Euro 4-Diesel gesperrte Gebiet in Stuttgart. Mit Schreiben vom 10.04.2019 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass eine Bewilligung des Antrags nicht möglich sei, da Fahrten bei medizinischen Notfällen über die Allgemeinverfügung abgedeckt seien und alle weiteren regelmäßigen Fahrten von und zu der Praxis nicht über Ausnahmetatbestände abgedeckt seien. Daraufhin erklärte der Kläger, dass er den Erlass eines rechtsmittelfähigen Bescheids wünsche. Ohne die Nutzung seines Kraftfahrzeugs könne er die Notfallversorgung der in seiner Praxis operierten Patienten nicht leisten. Eine isolierte Verwendung des Fahrzeugs im einzelnen Notfall sei logistisch nicht möglich. Außerdem sei es nicht nachvollziehbar, dass Ausnahmegenehmigungen für Lieferdienste, Handwerker und Schichtarbeiter ausgestellt würden, nicht aber für Ärzte, die die Fahrten für die medizinische Versorgung der Bevölkerung durchführten. Mit Bescheid vom 03.05.2019 lehnte die Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung vom Diesel-Verkehrsverbot für das Fahrzeug ...-... ... ab. In der Ausnahmekonzeption der 3. Fortschreibung des Luftreinhalteplans für den Regierungsbezirk Stuttgart, Teilplan Landeshauptstadt Stuttgart, seien Fahrten im Zusammenhang mit medizinischen Notfällen generell über die Allgemeinverfügung vom Verkehrsverbot ausgenommen. Eine Einzelausnahmegenehmigung für diese Fahrten sei nicht erforderlich. Alle weiteren regelmäßigen Fahrten von und zu der Praxis des Klägers sowie Hausbesuche fielen nicht unter die Tatbestände der Ausnahmekonzeption. Der Fahrtzweck zum Erreichen der Arbeitsstätte für den regelmäßigen Dienst sei in der Ausnahmekonzeption zum Diesel-Verkehrsverbot nur für Schichtarbeiter enthalten, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können. Die Auslegung, keine Ausnahmegenehmigung zu erteilen, wenn der Arbeitsplatz mit dem ÖPNV erreicht werden kann, sei geeignet, die Fahrten mit Euronorm 4/IV-Dieselfahrzeugen in der Umweltzone Stuttgart zu beschränken. Darüber hinaus sei die Maßnahme auch erforderlich und angemessen, weil das öffentliche Interesse an einer schadstoffreduzierten Luft in der Umweltzone Stuttgart das private Interesse an einer direkten Fahrtstrecke zur Arbeitsstätte überwiege. Hiergegen hat der Kläger am 13.05.2019 Widerspruch erhoben. Das Problem liege in den Notfalldiensten bezüglich operierter Patienten. Die generelle Ausnahme für Fahrten in medizinischen Notfällen nütze in dem Fall nichts, wenn der Notfall dann eintrete, wenn er gerade mit öffentlichen Verkehrsmitteln unterwegs sei. Von besonderer Bedeutung sei die ständige Bereitschaft, die keine Möglichkeit zulasse, auf öffentliche Verkehrsmittel auszuweichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 16.09.2019 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch gegen die Verfügung der Landeshauptstadt Stuttgart zurück. Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO stehe im Ermessen der Straßenverkehrsbehörde. Aufgrund des Ausnahmecharakters kämen Ausnahmen nur in besonders dringenden Fällen in Betracht, wobei strenge Anforderungen zu stellen seien. Gründe und Ergebnis der angefochtenen Entscheidung der Stadt Stuttgart seien nicht zu beanstanden. Öffentliche Verkehrsmittel stünden zur Verfügung und deren Nutzung sei auch unter Berücksichtigung eines zeitlichen Mehraufwandes zumutbar. Rufbereitschaften rechtfertigten keine Ausnahmegenehmigung, weil der Kläger im Bedarfsfall auch insoweit öffentliche Verkehrsmittel zumutbar benutzen könne; gegebenenfalls müsse der Arbeitgeber für Abhilfe sorgen. Außerdem sei die Ersatzbeschaffung eines anderen Fahrzeugs zumutbar. Soweit der Kläger geltend mache, andere Personen im nichtärztlichen Schichtbetrieb hätten eine Ausnahmegenehmigung erhalten, könne dies dahinstehen, da es auf den jeweiligen Einzelfall ankomme. Jedenfalls würden in vergleichbaren Fällen gleiche Wertmaßstäbe angelegt. Soweit Notfallversorgungen zu leisten seien, seien diese Fahrten von der allgemeingültigen Ausnahmeregelung des Landes erfasst. Am 09.10.2019 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen. Er könne auch nicht darauf verwiesen werden, sich ein anderes Fahrzeug anzuschaffen, da dies nicht im Ermessen der entscheidenden Behörde stehe. Der Kläger beantragt wörtlich, 1. die Entscheidung der Beklagten vom 03.05.2019, AZ ..., Vorgangs-Nr. ..., in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2019, AZ: ..., aufzuheben. 2. Die Beklagte verpflichtet, den Kläger als Fahrer eines dieselbetriebenen Pkw der Euronorm 4 oder weniger eine Ausnahmegenehmigung gemäß § 46 StVO vom Fahrverbot der beklagten zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie Bezug auf ihre Verfügung vom 03.05.2019 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 16.09.2019. Fahrten anlässlich medizinischer Notfälle seien durch die Allgemeinverfügung vom Dieselverkehrsverbot ausgenommen. Nicht notfallbedingte Fahrten zum Arbeitsplatz könnten hingegen auch mit dem ÖPNV durchgeführt werden. Ein dabei entstehender erhöhter Zeitaufwand sei zumutbar. Der Fahrtzweck zum Erreichen der Arbeitsstätte für den regelmäßigen Dienst sei in der Ausnahmekonzeption des Luftreinhalteplans nur für Schichtarbeiter enthalten, die nicht auf den ÖPNV ausweichen können. Das Vorliegen eines privaten Härtefalls sei weder geltend gemacht worden noch aus den Gesamtumständen des Vorgangs ersichtlich. Es werde daher davon ausgegangen, dass eine Ersatzbeschaffung für das Fahrzeug zumutbar sei. Mit Schriftsatz vom 30.10.2020 erklärten der Kläger und mit Schriftsatz vom 16.10.2020 die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung. Dem Gericht lagen die das Verfahren betreffenden Verwaltungsakten der Beklagten vor. Auf deren Inhalt sowie auf den Inhalt der Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen.