Beschluss
18 K 3812/21
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0914.18K3812.21.00
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Leitsätze
1. Bei der Befristung im Rahmen des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 oder 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), sondern um eine Inhaltsbestimmung der Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG BW(juris: GlSpielG BW) .(Rn.9)
2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Erlaubnisbehörde bei der Aus-übung des ihr hinsichtlich der Dauer der Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG BW zustehenden Ermessens an der Geltungsdauer des Glücksspielstaats-vertrags vom 15.12.2011 bis zum 30.06.2021 orientiert (Bestätigung von VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris).(Rn.53)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Befristung im Rahmen des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 oder 2 LVwVfG (juris: VwVfG BW 2005), sondern um eine Inhaltsbestimmung der Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG BW(juris: GlSpielG BW) .(Rn.9) 2. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, wenn sich die Erlaubnisbehörde bei der Aus-übung des ihr hinsichtlich der Dauer der Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG BW zustehenden Ermessens an der Geltungsdauer des Glücksspielstaats-vertrags vom 15.12.2011 bis zum 30.06.2021 orientiert (Bestätigung von VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris).(Rn.53) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens gestellte Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung dem Antragsgegner aufzugeben, bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den von dem Antragsteller gestellten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG den Weiterbetrieb der Spielhalle „C.“, G.-Straße xx, W. zu dulden, hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller betreibt die sich in demselben Gebäudekomplex befindlichen Spielhallen „C.“ und „S.“, G.-Straße xx, W., nachdem ihm der Antragsgegner unter dem 25.05.2011 unbefristete Erlaubnisse nach § 33i der GewO erteilt hatte. Am 22.02.2016 beantragte er für den Betrieb der Spielhallen Erlaubnisse nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für eine angemessene Dauer nach Ablauf des Bestandsschutzes, jedenfalls bis zum 31.12.2030. Mit Bescheiden vom 21.08.2017 erteilte der Antragsgegner für beide Spielhallen Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Wirkung vom 01.07.2017 und befreite von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG, jeweils befristet bis zum 30.06.2021. Die von dem Antragsteller dagegen erhobene Klage ist beim Verwaltungsgericht Stuttgart unter dem Aktenzeichen 18 K 2106/21 anhängig. In einem Radius von 500 Metern Luftlinie um die Spielhallen des Antragstellers befinden sich weitere Spielhallenstandorte unter den Anschriften D.-Straße xx und xx, F--Straße xx und M.-Straße xx, jeweils W. Für den Betrieb der drei Spielhallen an den Standorten F.-Straße xx und M.-Straße xx erteilte der Antragsgegner jeweils nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO am 21.08.2017 auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 LGlüG auf vier Jahre befristete Erlaubnisse. Soweit es zwei Spielhallen am Standort D.-Straße xx und xx betrifft, wurden die Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG und auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG abgelehnt. Mit Schreiben vom 15.04.2021 stellte der Antragsteller bei dem Antragsgegner für die Spielhallen „C.“ und „S.“ einen erneuten Antrag auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 LGlüG. Nachdem der Antragsgegner hierauf unter dem 10.06.2021 in Aussicht gestellt hatte, den Spielhallenbetrieb für den Zeitraum vom 01.07.2021 bis zur Entscheidung über den Neuantrag, längstens bis zum 30.09.2021 zu dulden, sowie unter Verweis auf das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG wiederholt um Mitteilung gebeten hatte, für welche Spielhalle die Duldung erteilt werden soll, ließ der Antragsgegner mit Schreiben vom 09.07.2021 „höchst vorsorglich“ erklären, dass die Spielhalle „S.“ ausgewählt werde. Daraufhin stellte der Antragsgegner mit Schreiben vom 23.07.2021 klar, dass die erklärte „stets widerrufliche und befristete Duldung (bis zur Entscheidung über den glücksspielrechtlichen Antrag ab dem 01.07.2021, längstens bis zum 30.09.2021)“ sich ausschließlich auf die Spielhalle „S.“ beziehe. Zugleich wurde der Antragsgegner aufgefordert, den Betrieb der Spielhalle „C.“ unverzüglich einzustellen. II. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Begehren des Antragstellers war vorliegend nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als Antrag auszulegen, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der Spielhalle „C.“, G.-Straße xx, W. zu dulden, bis über den Erlaubnisantrag des Antragstellers nach § 41 Abs. 1 LGlüG rechtskräftig entschieden ist. Nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat bei der Auslegung das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 88 Rn. 3). Ausweislich des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 26.07.2021 (dort S. 11) zielt der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf ab, zu verhindern, dass er beziehungsweise seine Mitarbeiter sich im Falle eines Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle ohne bestehende Erlaubnis dem Vorwurf einer strafbaren Handlung nach § 284 StGB aussetzen. Der von dem Antragsteller insoweit im Rahmen eines Hilfsantrags thematisierten „befristeten Erlaubnis“ bedarf es hierfür nicht. Vielmehr kann dem Rechtsschutzziel des Antragstellers schon dadurch genügt werden, dass der Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Weiterbetrieb der Spielhalle vorläufig zu dulden. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, ist einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, juris Rn. 6 ff.). Der Hilfsantrag ist auch nicht auszulegen als nach § 123 Abs. 5 VwGO an sich vorrangiger Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO, gerichtet auf Feststellung der aufschiebenden Wirkung der im Verfahren 18 K 2106/21 erhobenen Klage gegen die Befristung der Erlaubnis nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG in dem Bescheid vom 21.08.2017. Denn jedenfalls bei der Befristung im Rahmen des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG handelt es sich nicht um eine isoliert anfechtbare Nebenbestimmung im Sinne von § 36 Abs. 1 oder 2 LVwVfG, sondern um eine Inhaltsbestimmung der Härtefallbefreiung. Die zeitliche Befristung der Befreiung ist das wesentliche Regelungsmerkmal der Norm; die Befreiung ist als Übergangsregelung zur Vermeidung unbilliger Härten zwingend zu befristen. Eine isolierte Aufhebung der Befristung im Hauptsachverfahren scheidet offenkundig aus, weil eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG ohne Befristungsentscheidung gesetzlich nicht vorgesehen ist (vgl. zum Maßstab: BVerwG, Urt. v. 22.11.2000 - 11 C 2.00 -, juris Rn. 25, und v. 06.11.2019 - 8 C 14.18 -, juris Rn. 13, jeweils m.w.N.). Damit wäre ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht statthaft (ebenso VG Freiburg, Beschl. v. 05.08.2021 - 4 K 1849/21 -, juris Rn. 19; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 04.06.2021 - 23 ZB 20.519 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Die von dem Antragsteller im Verfahren 18 K 2106/21 erhobene Klage ist demgemäß als Verpflichtungsklage, gerichtet auf Erteilung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden Erlaubnis nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zum Betrieb der Spielhalle „C.“, G.-Straße xx, W. auszulegen. Nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO haben nur Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Auch wenn der in der Versagungsgegenklage enthaltenen Anfechtung der Ablehnung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden Erlaubnis aufschiebende Wirkung beigemessen würde, führt dies nicht dazu, dass der Antragsteller die streitgegenständliche Spielhalle während des Hauptsacheverfahrens auch nach Ablauf der erteilten Erlaubnis weiterbetreiben darf. Die aufschiebende Wirkung vermag nur vorläufig vor Beeinträchtigungen zu schützen, bewirkt für sich genommen aber nicht die beantragte Erweiterung des Rechtskreises. Hierzu bedarf es vielmehr einer vorläufigen Anordnung nach § 123 VwGO (vgl. OVG Bln.-Bbg., Beschl. v. 13.11.2017 - OVG 1 S 32.17 -, juris Rn. 4 ff.; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 58. Ed., Stand: 01.07.2021, § 80 Rn. 12), deren Erlass der Antragsteller im hiesigen Verfahren für die Spielhalle „C.“ mit dem verfahrenseinleitenden Schriftsatz vom 26.07.2021 auch beantragt hat. Der so ausgelegte Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, als auch eines Anordnungsgrundes, und damit die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft zu machen. Hinreichend glaubhaft gemacht bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein müssen. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14). Ob es sich bei der mit dem Eilantrag begehrten Duldung im Falle einer zusprechenden Entscheidung um eine Vorwegnahme der Hauptsache handelt (verneinend: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 7) und ob diese gegebenenfalls im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtschutzes geboten wäre, muss vorliegend nicht entschieden werden, weil im Ergebnis das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs zu verneinen ist. Es kann dahinstehen, ob der Antragsteller mit dem pauschalen Hinweis, dass die Schließung der Spielhallen zum jetzigen Zeitpunkt den „finanziellen Ruin“ bedeutete beziehungsweise zu einer „Vernichtung seiner Existenz“ führe, sowie seinem Verweis auf eine möglicherweise drohende Strafbarkeit einen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht hat (bejahend: OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 73 ff.). Denn er hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens hat der Antragsteller keinen durch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Duldung des vorübergehenden Weiterbetriebs sicherungsfähigen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „C.“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG. 1. Der Antragsteller benötigt für den Weiterbetrieb der Spielhalle seit dem 01.07.2021 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, wobei auch Erprobungsgeräte als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten (§ 40 LGlüG). Nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Danach bedarf der Weiterbetrieb der Spielhalle der Antragstellerin hier einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, da es sich bei der Spielhalle „C.“ – unstreitig – um eine Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Erlaubnispflicht bleibt von der dem Antragsteller mit Bescheid vom 25.05.2011 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO unberührt. Da die Erlaubnis nach § 33i GewO hier bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 176 ff.). Die dem Antragsteller von dem Antragsgegner zuletzt mit Bescheid vom 21.08.2021 erteilte Erlaubnis lief mit Ablauf des 30.06.2021 aus. 2. Einem Anspruch auf Erteilung der erforderlichen Erlaubnis steht indes aller Voraussicht nach entgegen, dass die Spielhalle des Antragstellers das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG nicht einhält. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf Grundlage des § 41 Abs. 1 LGlüG setzt nach § 42 Abs. 1 LGlüG grundsätzlich voraus, dass ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, zu einer anderen Spielhalle eingehalten wird. Diesen Abstand hält die Spielhalle des Antragstellers „C.“ zu den Spielhallen unter den Anschriften D.-Straße xx und xx, F.-Straße xx und M.-Straße xx, jeweils W., nicht ein. Erkenntnisse, dass der Betrieb dieser Spielhallen dauerhaft aufgegeben worden wäre, sind von dem Antragsteller nicht vorgetragen worden. Soweit der Antragsgegner für den Betrieb der Spielhallen in der D.-Straße xx und xx die Erteilung einer Erlaubnis unter Befreiung von den Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 LGlüG ablehnte, ist diese Entscheidung nicht bestandskräftig, sondern Streitgegenstand eines anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (18 K 2415/21). Die Betreiber der übrigen Spielhallen haben – wie der Antragsteller – nach Ablauf der ihnen befristet bis zum 30.06.2021 erteilten Erlaubnisse erneute Anträge auf Erlaubniserteilung nach § 41 LGlüG gestellt. Insofern können diese Konkurrenzspielhallen bei einer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller nicht ausgeblendet werden. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen stehen, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die hier streitgegenständliche Spielhalle ist gemeinsam mit der Spielhalle „S. “ in dem Gebäude G.-Straße xx in W. untergebracht und steht mithin mit dieser in einem baulichen Verbund. Das Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg – auch bezogen auf Bestandsspielhallen – geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.). Die Versagung der Erlaubnis unter Heranziehung dieser Vorschriften verstößt insbesondere nicht gegen den Gewährleistungsgehalt der Art. 49, 56 AEUV. Dabei muss nicht entschieden werden, ob es im Fall des Antragstellers bereits am Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fehlt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 27). Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis, die Abstandsgebote und die Verbundverbote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat hierzu mit Urteil vom 10.03.2021 (- 4 A 3178/19 -, juris Rn. 48 ff.) unter eingehender Auswertung der einschlägigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ausgeführt: „Die mit dem Glücksspielstaatsvertrag in allen Bundesländern im Grundsatz aufeinander abgestimmten Regelungen zur Verringerung der Spielhallendichte, insbesondere das Mindestabstandsgebot, verfolgen das unionsrechtlich legitime Ziel der Spielsuchtbekämpfung und des Spielerschutzes, auch wenn die Länder verschiedene Ausführungsregelungen getroffen haben und den einzelnen Glücksspielbehörden auf kommunaler Ebene Ermessensspielräume verbleiben. Eine Inkohärenz dieser Regelungen in der tatsächlichen Anwendung ergibt sich nicht schon aus der im Detail verschiedenen Umsetzung durch die Bundesländer und Kommunen, weil deren jeweilige Zuständigkeit einschließlich der der lokalen Selbstverwaltung verbleibenden Ermessensspielräume nach Art. 4 Abs. 2 EUV unionsrechtlich zu achten ist (…). Höchstrichterlich ist bereits entschieden, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, die angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen seien lediglich „scheinheilig“ zur Suchtbekämpfung eingeführt worden, dienten tatsächlich aber einem anderen Zweck. Zu den angegriffenen Beschränkungen für Spielhallen gibt es auch in anderen Glücksspielbereichen mit gleich hohem oder höherem Suchtpotenzial keine gegenläufigen landesgesetzlichen Regelungen oder eine sie konterkarierende Politik, für die zu prüfen wäre, ob sie die Wirksamkeit der für Spielhallen geltenden Einschränkungen beeinträchtigen könnten (…). Aus dem zunächst gescheiterten Versuch, für den Bereich der Sportwetten jenseits der Festlegung materiell-rechtlicher Schutzstandards ein europarechtskonformes Erlaubnisverfahren zu eröffnen, in dem Erlaubnisse auch tatsächlich erlangt werden können, lässt sich – auch mit Blick auf die tatsächlich geringere Spielsuchtrelevanz von Sportwetten – europarechtlich keine Rechtfertigung dafür ableiten, ein spielsuchtbegrenzendes europarechtskonformes Erlaubniserfordernis für den rechtlich hiervon zu unterscheidenden Bereich der Spielhallen außer Anwendung zu lassen (…), zumal inzwischen seit Oktober 2020 eine realistische Möglichkeit bestehen konnte, Sportwettvermittlungserlaubnisse in einem ordnungsgemäßen Verfahren zu erlangen (…). Die Ziele des Glücksspielstaatsvertrags werden auch nicht durch massive Werbung staatlicher Lotterieanbieter für den Abschluss von Wetten und Lotterien konterkariert. Dies gilt nicht zuletzt mit Blick darauf, dass Personen mit mindestens problematischem Glücksspielverhalten ‒ trotz seit Jahren offensiver Werbepraxis ‒ relativ selten unter den Lotteriespielenden vertreten sind, während das Spiel an Geldspielautomaten zu den Glücksspielformen mit den höchsten Risiken zählt (…). Die Eignung der glücksspielrechtlichen Regelungen für Spielhallen zur Spielsuchtbekämpfung wird ebenfalls nicht dadurch aufgehoben, dass im Bereich des illegalen Angebots von Online-Casinos nach den Ausführungen der Klägerin ein Vollzugsdefizit vorliegen soll. Zunächst könnten dafür – anders als hier – nur normativ angelegte Hindernisse relevant sein, die Ausdruck eines strukturbedingt zu einer defizitären Praxis führenden Regelungsdefizits sind (…). Dies gilt auch weiterhin mit Blick auf die auf dem Umlaufbeschluss der Chefinnen und Chefs der Staats- und Senatskanzleien der Länder vom 8.9.2020 beruhenden gemeinsamen Leitlinien der obersten Glücksspielaufsichtsbehörden der Länder darüber, in welchen Fällen die Vollzugsbehörden gegen unerlaubtes virtuelles Automatenspiel einschreiten sollen und in welchen nicht (…). Der Vollzug gegen virtuelle unerlaubte Glücksspielangebote soll demnach bis zum 30.6.2021 auf diejenigen Anbieter konzentriert werden, bei denen abzusehen ist, dass sie sich auch der voraussichtlichen zukünftigen Regulierung entziehen wollen. Diese das Eingriffsermessen der Vollzugsbehörden steuernde Vorgehensweise der Länder führt nicht zu einem normativ angelegten Vollzugsdefizit, sondern dient ausschließlich einer einheitlichen kapazitätswahrenden Vorgehensweise der Exekutive im Vorgriff auf eine erwartete Neuregulierung, bei der das bisher verbotene virtuelle Automatenspiel an spezifische Voraussetzungen geknüpft werden soll. Im Übrigen ist nicht aufgezeigt, dass hierdurch die Regulierung des Rechts der Spielhallen in einer Weise konterkariert würde, die ihre Eignung zur Erreichung der gesetzlichen Ziele aufheben würde (…). Die Länder gehen zu Recht davon aus, dass das stationäre Automatenspiel in Spielhallen einerseits und das virtuelle Automatenspiel im Internet andererseits trotz ähnlicher Spielmechaniken und Spielregeln eigenständige Spielformen darstellen (…). Dafür spricht, dass sich allein schon der jeweilige Zugang zum Spiel, der Ort des Spiels und die Form der Gewinnausschüttung wesentlich voneinander unterscheiden. Die Regulierung dieser unterschiedlichen Spielformen erfordert auch nach dem Unionsrecht weder eine Uniformität der Regelungen noch eine Optimierung der Zielverwirklichung. Ungeachtet der Frage, ob das Suchtpotenzial des virtuellen Automatenspiels auch angesichts zuletzt deutlich zurückgegangener Marktanteile trotz seiner hohen Gefährlichkeit an dasjenige des stationären Automatenspiels heranreicht (…), ist die gesetzgeberische Einschätzung, dass eine Spielpause nach Verlassen einer Spielhalle eine Abkühlphase gewährleisten kann, in der Spieler die Fortsetzung ihres Spiels überdenken können, auch dann noch tragfähig, wenn der Spieler nach dem Verlassen der Spielhalle ohne notwendigen Ortswechsel auf das virtuelle Automatenspiel ausweichen könnte. Belastbare Erkenntnisse für ein solches Ausweichen sind weder substantiiert dargelegt noch angesichts des unterschiedlichen Gepräges der beiden Spielformen ersichtlich. Allein die Möglichkeit eines solchen Ausweichens ändert nichts daran, dass das Mindestabstandsgebot für Spielhallen dazu beiträgt, die Gelegenheit zum Spiel zu verringern, was sich auch im genannten Jahresreport 2019 abbildet. Schließlich liegt auch im Verhältnis der Regulierung der Spielhallen und der Spielbanken keine Inkonsequenz in Bezug auf das von dem Gesetzgeber verfolgte Ziel der Bekämpfung der Glücksspielsucht. Denn der Betrieb der Spielbanken und von Spielhallen ist in je eigener Weise an den in § 1 GlüStV benannten Zielen, insbesondere der Bekämpfung der Glücksspielsucht und der Begrenzung und Kanalisierung des Spieltriebs ausgerichtet. Die durch Spielbanken hervorgerufene Suchtgefahr unterscheidet sich wegen der geringeren Verfügbarkeit bzw. des unterschiedlichen Gepräges der Einrichtung deutlich von derjenigen des Spielhallenangebots. Zudem sind für Spielbanken umfangreiche Spielerschutzvorschriften vorgesehen (…).“ Diese in jeder Hinsicht überzeugenden Ausführungen macht sich die Kammer vollumfänglich zu Eigen. Dem Vorbringen des Antragstellers, insbesondere dessen Hinweis auf den Beschluss des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 18.05.2021 (- C-920/19 -, Fluctus und Fluentum), lässt sich nichts entnehmen, das eine abweichende Bewertung rechtfertigen könnte. 3. Es ist nicht ersichtlich, dass die Spielhalle des Antragstellers von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG über den 30.06.2021 hinaus zu befreien wäre. Nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen dürfte der Antragsgegner im Hinblick auf die geltend gemachten Investitionen in die streitgegenständliche Spielhalle vor dem 18.11.2011 zwar zu Recht vom Vorliegen einer unbilligen Härte im Sinne der Vorschrift ausgegangen sein. Dessen Entscheidung, von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG lediglich bis zum 30.06.2021 zu befreien, ist jedoch aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. a) § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG befreien kann, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG betrifft bestehende Spielhallen, für deren Betrieb – wie im Fall der Spielhallen des Antragstellers – bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nach § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG normiert eine Ausnahme zu der Regel, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die materiellen Anforderungen der §§ 41, 42 LGlüG für alle Betreiber von Spielhallen gelten. Die fünfjährige Übergangsfrist soll die wirtschaftlichen Einbußen der Spielhallenbetreiber abmildern, indem sie ihnen ermöglicht, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die Härtefallklausel soll somit lediglich den unbilligen Härten entgegenwirken, die von der Übergangsfrist nicht erfasst werden können. Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ-, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris. Rn. 9). In Anwendung von § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG können daher nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.). Die einen Härtefall begründenden Umstände müssen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens zum 18.11.2011 vorgelegen haben. Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 7). b) Nach diesen Grundsätzen kommt hier eine die Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 1 LGlüG rechtfertigende unbillige Härten nur im Hinblick auf die geltend gemachten Investitionen in die streitgegenständliche und die Spielhalle „S. “ in Betracht, da diese vor dem 18.11.2011 und mithin im Vertrauen auf den Bestand der nach § 33i GewO erteilten Erlaubnisse für den Betrieb der Spielhallen getätigt wurden und ausweislich der vorgelegten Stellungnahmen des Steuerberaters des Antragstellers bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung noch nicht vollständig abgeschrieben sind. Im Übrigen sind keine unbilligen Härten erkennbar. Insbesondere kann der in dem von dem Antragsteller vorgelegten Antrag vom 22.02.2016 auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis angeführte Umstand, dass der für die Räumlichkeiten der Spielhalle abgeschlossene Mietvertrag noch bis zum 31.03.2020 laufe, nicht (mehr) die gegenwärtige Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Ein im Zeitpunkt einer etwa zwischenzeitlich erfolgten Verlängerung des Mietverhältnisses gegebenenfalls bestehendes Vertrauen auf den Fortbestand des § 33i GewO ist nicht mehr schutzwürdig. Darüber hinaus hat der Antragsteller nicht substantiiert dargelegt, welche konkreten Schritte er unternahm, um den Eintritt eines Härtefalls durch die zuvor bestehende Bindung an den Mietvertrag abzuwenden. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, da er sich als Spielhallenbetreiber darauf einstellen musste, seinen Gewerbebetrieb nach Ablauf der Übergangsfrist schließen zu müssen. Es hätte Angaben dazu bedurft, ob und gegebenenfalls welche Bemühungen zur rechtzeitigen Kündigung oder einvernehmlichen Aufhebung von langfristigen Verträgen, zur Umnutzung des für die Spielhalle genutzten gewerblichen Grundstücks oder zur Verlagerung der Spielhalle an einen Alternativstandort unternommen wurden. Dabei gilt der Grundsatz, dass die für die Spielhalle genutzten Räumlichkeiten und die Betriebsmittel, wie Spielgeräte und andere Einrichtungsgegenstände, auch anderweitig nutzbar sind (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 44 m.w.N.). Diesen Anforderungen ist der Antragsteller hier nicht gerecht geworden. Insbesondere kann er sich nicht darauf zurückziehen, dass eine vorzeitige Kündigung des Mietvertrags nicht möglich gewesen sei. Es war ihm zuzumuten, eine außerordentliche Kündigung auszusprechen und diese für den Fall, dass der Vermieter diese nicht akzeptierte, gerichtlich durchzusetzen. Anhaltspunkte dafür, dass eine gerichtliche Auseinandersetzung von vornherein aussichtlos gewesen wäre, bestehen nicht (vgl. Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018 - 11 LC 400/17 -, juris Rn. 82). Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Ein wichtiger Grund liegt nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB insbesondere dann vor, wenn dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird. Danach kann ein Mangel im Sinne des § 536 Abs. 1 BGB, der einem vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache entgegensteht, zur fristlosen Kündigung im Sinne des § 543 BGB berechtigen (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013 - XII ZR 77/12 -, juris Rn. 18). Öffentlich-rechtliche Gebrauchshindernisse und Gebrauchsbeschränkungen, die dem vertragsgemäßen Gebrauch eines Mietobjekts entgegenstehen, können dann einen Sachmangel im Sinne der §§ 536 ff. BGB begründen, wenn sie auf der konkreten Beschaffenheit, dem Zustand oder der Lage der Mietsache beruhen und nicht in persönlichen oder betrieblichen Umständen des Mieters ihre Ursache haben (vgl. BGH, Urt. v. 20.11.2013, a.a.O. Rn. 20; Urt. v. 13.07.2011 - XII ZR 189/09 -, juris Rn. 8 f.). Danach dürfte dem Antragsteller hier ein Recht auf außerordentliche fristlose Kündigung des Mietvertrags zugestanden haben, soweit sein Erlaubnisantrag am Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und am Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG scheiterte, da dies in der Lage der Räumlichkeiten der Spielhallen begründet wäre, was unter den Begriff der „konkreten Beschaffenheit der Mietsache“ zu fassen sein dürfte (vgl. Hess. VGH, Beschl. v. 31.01.2019 - 8 B 225/18 -, juris Rn. 49; Nieders. OVG, Urt. v. 12.07.2018, a.a.O. Rn. 82 jeweils m.w.N.). Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob – was von dem Antragsteller in Abrede gestellt wurde – sich eine alternative Nutzung der Räumlichkeiten an dem Standort der Spielhalle aufgrund deren Lage in einem Gewerbegebiet realisieren ließe. Ungeeignet zur Begründung einer unbilligen Härte sind auch die Ausführungen des Antragstellers, dass er von einer Schließung der Spielhalle persönlich schwer getroffen würde, da diese auch ein Teil seiner Altersvorsorge sei, er Unterhaltsleistungen an seine geschiedene Ehefrau und seine Tochter entrichte und aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen in seine frühere Tätigkeit als Leiter eines Dachdeckerunternehmens nicht mehr zurückkehren könne. Dass der Betrieb von Spielhallen der Erwirtschaftung des Lebensunterhalts dient und bei einer Schließung Einkommensverluste drohen, ist keine ungewöhnliche, sondern typische Folge des Gesetzesvollzugs. Selbst eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Spielhallenbetreibern ist eine vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommene Rechtsfolge (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 29). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese aus der Einstellung des Spielhallenbetriebs selbst folgt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 87). Im Übrigen ist eine Existenzbedrohung des Antragstellers mangels substantiierter Darlegung nicht ersichtlich. Auch soweit sich der Antragsteller in dem Schreiben vom 22.02.2016 darauf berief, die Schließung der Spielhalle würde auch drei Angestellte betreffen, die keine abgeschlossene Berufsausbildung hätten und auf die Einkünfte aus ihren Beschäftigungsverhältnissen dringend angewiesen seien, ist das Bestehen einer unbilligen Härte nicht dargetan. Es handelt sich hierbei um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Spielhallenbetreiber, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. VG Freiburg, Beschl. v. 15.09.2017 - 3 K 5271/17 -, juris Rn. 15). Schließlich liegt auch keine unbillige Härte im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers vor, dass durch die begehrte Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes nicht gefährdet würde. Ein Härtefall ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Spielhalle dem Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes nicht zuwiderläuft. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Abstands- und Verbundverbot abstrakt definiert, wann eine Spielhalle mit dem Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes beziehungsweise des Glücksspielstaatsvertrags nicht vereinbar ist. Eine konkrete Gefahrenprognose wird gerade nicht gefordert. Im Übrigen vermischt der Antragsteller hier Tatbestand und Rechtsfolgenseite des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG. Erst wenn eine unbillige Härte vorliegt, sind auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Ermessensausübung das Alter der Spielhalle und der Schutzzweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG, der sich eindeutig auf die Ermessensausübung und nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte bezieht (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 48). c) Die im Fall des Vorliegens unbilliger Härten von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu treffende Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 41 Abs. 1 und 2 LGlüG und deren Dauer ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 49). § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG bestimmt für die Entscheidung, von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG zu befreien, dass dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. Gemessen daran erweist sich die Ablehnung einer über den 30.06.2021 hinausgehenden Befreiung von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG voraussichtlich als nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass – wie mit der Verpflichtungsklage im Verfahren 18 K 2106/21 geltend gemacht – nur eine Befreiung bis zum 30.06.2036 ermessensfehlerfrei und das Ermessen der Erlaubnisbehörde insofern auf Null reduziert sein könnte. Es ist rechtlich nicht zu beanstanden, dass sich der Antragsgegner hinsichtlich der Dauer der Befreiung an der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags bis zum 30.06.2021 orientierte. Das Landesglücksspielgesetz diente der Ausführung des vom 01.07.2012 bis zum 30.06.2021 geltenden Glücksspielstaatsvertrags vom 15.12.2011, und nach § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG ist bei der Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG ausdrücklich unter anderem gerade der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass es sich bei der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags um eine sachwidrige Erwägung handelte, deren Berücksichtigung zu einem Ermessensfehler führte (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; vgl. auch BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021 - 23 ZB 19.1259 -, juris Rn. 19 ff.). Auch ist nicht erkennbar, dass der Antragsgegner das ihm hinsichtlich der Dauer der Befreiung zustehende Ermessen verkannt hätte, indem er sich durch den Ablauf der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags gebunden gesehen und eine Befreiung über den 30.06.2021 hinaus nicht einmal erwogen hätte (vgl. zu einem solchen Sachverhalt: VG Koblenz, Urt. v. 24.10.2018 - 2 K 49/18.KO -, juris Rn. 23). Vielmehr lassen die Ausführungen auf Seite 5 des Bescheids vom 21.08.2017 – der Staatsgerichtshof habe in seinem Urteil vom 17.06.2014 keine eindeutige Aussage des Inhalts getroffen, dass der 30.06.2021 stets die zeitliche Grenze für Härtefallentscheidungen sein müsse; es erscheine mit Blick darauf, dass es sich bei § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG um den Kernbestand der Bestimmungen handele, mit denen der Jugend- und Spielerschutz zukünftig verbessert werden solle, naheliegend, einen sich mit dem Gültigkeitszeitraum des zugrundeliegenden Staatsvertrags deckenden Befreiungszeitraum als „angemessen“ im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG anzusehen; der Umstand, dass die Abschreibung für den Geschäfts- und Firmenwert noch bis zum 31.03.2025 laufe, sei berücksichtigt worden – hinreichend erkennen, dass der Antragsgegner die Erteilung einer Befreiung über den 30.06.2021 hinaus zumindest abstrakt in Erwägung zog. Davon abgesehen hat jedenfalls das Regierungspräsidium Stuttgart in seinem Widerspruchsbescheid vom 21.04.2021 trotz der missverständlichen Formulierung, dass die Befugnis zur Anerkennung eines Härtefalls ihre äußerste zeitliche Grenze in der Geltungsdauer des Glücksspielstaatsvertrags finde, die nach § 35 Abs. 2 Satz 1 GlüStV auf den 30.06.2021 festgesetzt sei, die von dem Antragsteller für eine Härtefallbefreiung über den 30.06.2021 hinaus geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt und mit den Interessen der Behörde an einer umfassenden Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf die Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.06.2021, a.a.O. Rn. 49) abgewogen. Ein etwaiger Ermessensfehler des Antragsgegners wäre mithin durch die ermessensfehlerfreien Erwägungen der Widerspruchsbehörde geheilt worden, die im Falle einer Ersetzung, Abänderung oder Ergänzung der Ermessenserwägungen der Ausgangsbehörde für die gerichtliche Entscheidung maßgeblich sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.05.1983 - 1 C 163/80 -, juris Rn. 28). Schließlich fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass die schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers durch die Befreiung bis zum 30.06.2021 unverhältnismäßig beeinträchtigt würden. Insbesondere ist eine Befreiung bis zum 30.06.2021 nicht ermessensfehlerhaft, weil der Antragsteller seine bis zum 18.11.2011 getätigten Investitionen bis dahin nicht vollständig abgeschrieben hat. Nach den unwidersprochenen Feststellungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 21.04.2021 verbleiben nach dem Geschäftsjahr 2020 abzuschreibende Investitionen in Höhe von 42.446,00 Euro für beide Spielhallen des Antragstellers, wovon 19.100,70 Euro auf die Spielhalle „C.“ entfallen. Der Grundsatz des Vertrauensschutzes verleiht jedoch weder im Hinblick auf die vor der Geltung des Landesglücksspielgesetzes geltende Rechtslage noch auf vorhandene Betriebserlaubnisse nach § 33i GewO ein uneingeschränktes Recht auf Amortisierung getätigter Investitionen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 9 m.w.N.; BayVGH, Beschl. v. 14.06.2021, a.a.O. Rn. 20). 4. Auch wenn es einer Auswahlentscheidung zwischen den Spielhallen des Antragstellers untereinander und den mit ihnen konkurrierenden Spielhallen innerhalb des 500-Meter-Radius bedürfte, weil auch deren Betreiber nach Auslaufen der ihnen befristet bis zum 30.06.2021 erteilten Erlaubnisse erneut eine glücksspielrechtliche Erlaubnis begehrten und die konkurrierenden Spielhallen nicht von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG befreit wären (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 256, 357; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 10; VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 46), ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG hätte. Das Ergebnis einer gegebenenfalls zu treffenden Auswahlentscheidung ist völlig offen. Allein der möglicherweise bestehende Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung reicht zur Annahme eines bestehenden Anspruchs auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis nicht aus. Ein Anspruch auf Erteilung der begehrten Duldung des Weiterbetriebs der Spielhalle „C.“ folgt in diesem Zusammenhang auch nicht daraus, dass der Antragsgegner hierzu mit Blick auf das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) bis zum Ergehen einer Auswahlentscheidung verpflichtet wäre (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 70 ff.). Wegen der Verletzung des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG steht von vornherein fest, dass der Antragsteller eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG allenfalls für eine der beiden Spielhallen am Standort G.-Straße xx, W. erhalten kann. Demgemäß kann auch nur ein Antrag auf Erlaubniserteilung bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden. Die Auflösung dieser „unechten“ Konkurrenzverhältnisse obliegt zunächst dem Antragsteller als Betreiber der Spielhallen; denn die Entscheidung, welche von mehreren Spielhallen fortgeführt werden soll, ist in erster Linie eine unternehmerische, die von der Erlaubnisbehörde nicht adäquat getroffen werden kann. Erst wenn der Spielhallenbetreiber trotz entsprechender Aufforderung durch die Behörde nicht mitteilt, welche Spielhalle unter Einhaltung des Verbundverbots eine Erlaubnis bekommen soll, darf die Behörde die Bestimmung der Spielhalle, die nach der von ihr fehlerfrei gewählten und zwischen dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG sowie dem Mindestabstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG trennenden Vorgehensweise in die weitere Auswahl bezogen auf das Mindestabstandsgebot einzubeziehen ist, ermessensfehlerfrei vornehmen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.06.2021 - 4 A 2596/20 -, juris Rn. 9). Vor diesem Hintergrund ist es rechtlich nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner eine Duldung bis zur Entscheidung über den Erlaubnisantrag, längstens bis zum 30.09.2021 lediglich für die von dem Antragsgegner ausgewählte Spielhalle „S.“, nicht jedoch auch für die streitgegenständliche Spielhalle erteilt hat. Einen weiterreichenden Rechtschutz verlangt das Gebot des effektiven Rechtschutzes nicht. Ob und gegebenenfalls inwieweit nach der Auswahlentscheidung beziehungsweise dem Verstreichen der vorgenannten Frist für die Spielhalle „C.“ eine weitere Duldung geboten sein kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Ermangelung von Erkenntnissen über den erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn ist für die streitgegenständliche Spielhalle der Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. Der Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung über die Duldung beziehungsweise vorläufige Erlaubnis des Spielhallenbetriebs zu halbieren.