Beschluss
18 K 3337/21
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1022.18K3337.21.00
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Leitsätze
1. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG einer Auswahlentscheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).(Rn.40)
2. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben.(Rn.52)
3. Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist.(Rn.53)
4. Bei der Differenzierung der Bewerber danach, in welchem Maße sie materielle Anforderungen erfüllen, kann die Erlaubnisbehörde berücksichtigen, dass ein Spielhallenbetreiber gegen bestimmte materielle Anforderungen (zeitweise) verstoßen hat, ohne dass dies die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würde, und hierauf ihre Prognose stützen, welche Gewähr für ein rechtstreues an der Suchtprävention ausgerichtetes Verhalten dieser Spielhallenbetreiber bietet.(Rn.54)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Begehren nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG BW (juris: GlSpielG BW) mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander den gesetzlichen Mindestabstand von 500 Metern nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, bedarf es vorbehaltlich einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG einer Auswahlentscheidung. Die von der Erlaubnisbehörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris).(Rn.40) 2. Die bei der Auswahlentscheidung in Baden-Württemberg auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV (juris: GlüStVtr BW) erfordern einen Vergleich der konkurrierenden Spielhallen daraufhin, welche besser geeignet ist, diese Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben.(Rn.52) 3. Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist.(Rn.53) 4. Bei der Differenzierung der Bewerber danach, in welchem Maße sie materielle Anforderungen erfüllen, kann die Erlaubnisbehörde berücksichtigen, dass ein Spielhallenbetreiber gegen bestimmte materielle Anforderungen (zeitweise) verstoßen hat, ohne dass dies die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würde, und hierauf ihre Prognose stützen, welche Gewähr für ein rechtstreues an der Suchtprävention ausgerichtetes Verhalten dieser Spielhallenbetreiber bietet.(Rn.54) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt. Der bei sachdienlicher Auslegung des Begehrens gestellte Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur erneuten Bescheidung des von dem Antragsteller gestellten Antrags auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG den Weiterbetrieb der Spielhalle „C.“, B.-Straße xx, W. zu dulden, hat keinen Erfolg. I. Der Antragsteller betreibt die Spielhalle „C.“ in W., B.-Straße xx, nachdem ihm die Antragsgegnerin unter dem 01.05.2005 hierfür – ebenso wie für die damals im baulichen Verbund mit der Spielhalle „C.“ betriebene Spielhalle „C2.“ – eine unbefristete Erlaubnis nach § 33i GewO erteilt hatte. In einem Radius von 500 Metern Luftlinie befinden sich weitere Spielhallen, darunter die Spielhalle „J.“, H.-Straße xx, W., deren Betrieb von der Antragsgegnerin nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 LGlüG befristet bis zum 30.06.2021 erlaubt worden war. In einem Abstand von mehr als 500 Meter Luftlinie zu den Spielhallen „C.“ und „J.“ liegt in der L.-Straße xx, W. die Spielhalle „L.“; deren Betreiberin hatte von der Antragsgegnerin nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO ebenfalls eine bis zum 30.06.2021 befristete Erlaubnis nach § 41 LGlüG erhalten. Jeweils im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu der Spielhalle „C.“ und der Spielhalle „J.“ liegt in der M.-Straße xx, W. das S.-Schulzentrum, bestehend aus einer Gemeinschaftsschule, einer Realschule und einem Gymnasium, sowie unter der Anschrift A.-Platz xx, W. das Jugendzentrum V. Im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu der Spielhalle „L.“ befindet sich unter der Adresse W.-Straße xx, W. die Kunstschule U. Mit Schreiben vom 18.02.2016 beantragte der Antragsteller für den Betrieb der Spielhallen „C.“ und „C2.“ Erlaubnisse nach § 41 LGlüG unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG für eine angemessene Dauer nach Ablauf des Bestandsschutzes, jedenfalls bis zum 31.12.2021. Mit Bescheid vom 16.05.2017 erteilte die Antragsgegnerin Erlaubnisse nach § 41 Abs. 1 LGlüG mit Wirkung vom 01.07.2017 und befreite von den Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG, jeweils befristet bis zum 30.11.2020. Auf die von dem Antragsteller dagegen nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage (Az. 18 K 5603/20) schlossen die Beteiligten am 26.04.2021 auf Vorschlag der erkennenden Kammer rechtswirksam einen Vergleich, wonach sich die Antragsgegnerin verpflichtete, eine der beiden Spielhallen „C.“ und „C2.“ in eine Auswahlentscheidung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, die mit Auslaufen der Erlaubnisse für die sich im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu dieser Spielhalle befindlichen und bei einem Auswahlverfahren zu berücksichtigenden weiteren Spielhallen erforderlich wird, einzubeziehen. In dem Vergleich heißt es, dass der Antragsteller der Antragsgegnerin bis zum 15.06.2021 mitteilt, welche der beiden Spielhallen bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden soll, und dass ihm die Antragsgegnerin bei der Auswahlentscheidung nicht den Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG entgegenhalten könne. Mit Schreiben vom 05.05.2021 stellte der Antragsteller für den Betrieb der Spielhalle „C.“ einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG, wobei er erklärte, dass es bei der Auswahlentscheidung auch auf etwaige Härtefallgründe ankomme, und insoweit auf sein Vorbringen mit dem Erlaubnisantrag vom 19.02.2016 verwies. Auch die Betreiber der Spielhallen „J.“ und „L.“ stellten Anträge auf die Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 LGlüG. Mit Bescheid vom 07.06.2021 lehnte die Antragsgegnerin gegenüber dem Antragsteller die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG für den Betrieb der Spielhalle „C.“ ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine nochmalige Härtefallbefreiung ausscheide, und dass im Rahmen der zu treffenden Auswahlentscheidung die erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung und deren grundrechtliche Dimension zu berücksichtigen seien. Da sich die Betreiber der jeweiligen Spielhallen mit Abstrichen in etwa ähnlichen Lebenssituationen befänden, spielten die vorgebrachten persönlichen Härten aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes und der Familienverhältnisse nur eine untergeordnete Rolle. Die von dem Antragsteller angegebenen Mietzahlungen seien nur gering zu gewichten, da angesichts der Rechtslage nur in geringem Maße Vertrauensschutz habe entstehen können. Auch der Zeitpunkt der Erteilung der jeweiligen Erlaubnis nach § 33i GewO führe beim Vergleich der relevanten Spielhallen trotz der von dem Antragsteller vorgebrachten Mehrbelastungen aufgrund eines Brandereignisses im Jahr 2012 nicht zu signifikanten Unterschieden. Ein besonders relevantes Ziel der Auswahlentscheidung sei, dass eine möglichst große Zahl von Bestandsspielhallen weitergeführt werden könne. Der Spielhallenstandort des Antragstellers ermögliche bei Beachtung des Mindestabstands zusätzlich eine weitere Erlaubnis im Cluster „Innenstadt“ und werde deshalb in dieser Hinsicht vorrangig berücksichtigt. Die Unterschreitung des Mindestabstands von 500 Metern zu bestehenden Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen habe keine ausschlaggebende Wirkung. Keine wesentlichen Unterschiede bestünden auch, was die Einhaltung des Internetverbots, der Werbebeschränkungen, der Vorgaben für das Sozialkonzept sowie der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken angehe. Als besonders gewichtig würden demgegenüber die Bemühungen der Spielhallenbetreiber gewertet, die Ziele des Glücksspielstaatsvertrages bestmöglich umzusetzen. Die Darstellung der Betriebsführung des Antragstellers sei insoweit im Wesentlichen ähnlich wie bei der Betreiberin der Spielhalle „J.“, ohne dass einer der Konkurrenten als wesentlich besser anzusehen sei. Ergänzend sei deshalb die Prognose zur Rechtstreue, Eignung und Kompetenz zum Führen eines ordnungsgemäßen Betriebs herangezogen worden. Diese falle für den anderen Konkurrenten günstiger aus. In der Gesamtbetrachtung sei für den Antragsteller nachteilig zu werten, dass die Großzahl der von ihm vorgebrachten Verbesserungen lediglich für den Fall der Erlaubniserteilung zugesichert werde. Damit zeige er, dass er verschiedenste qualitative Verbesserungen erkannt habe, die tatsächlich im Sinne einer verantwortungsvollen Betriebsführung relevant seien. Nicht begründet habe er, weshalb diese Verbesserungen nicht bereits in den letzten Jahren umgesetzt worden seien. Nachteilig wirke sich darüber hinaus der Flächenvergleich der Spielhallen aus. Im Gegensatz zu dem Konkurrenten mit sechs Geldspielgeräten sei dem Antragsteller das Aufstellen von zwölf Geldspielgeräten möglich. Die Erteilung der Erlaubnis werde deshalb dem Antragsteller gegenüber versagt. Den Betreibern der Spielhallen „J.“ und „L.“ wurden mit Bescheiden vom gleichen Tag Erlaubnisse nach § 41 LGlüG erteilt. Gegen den Ablehnungsbescheid vom 07.06.2021 erhob der Antragsteller am 15.06.2021 Widerspruch. Außerdem erhob er am gleichen Tag Drittwiderspruch gegen die der Betreiberin der Spielhalle „J.“ erteilte Erlaubnis. Über die Widersprüche ist bislang nicht entschieden. II. Der Antrag des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Begehren des Antragstellers war vorliegend nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO als Antrag auszulegen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Weiterbetrieb der Spielhalle „C.“, B.-Straße xx, W. bis zur erneuten Bescheidung des Erlaubnisantrags des Antragstellers nach § 41 Abs. 1 LGlüG zu dulden. Nach § 122 Abs. 1 in Verbindung mit § 88 VwGO darf das Gericht über das Antragsbegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Das Gericht hat bei der Auslegung das im Antrag und im gesamten Parteivorbringen zum Ausdruck kommende Rechtsschutzziel zu ermitteln und seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Wesentlich ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Bei Vertretung durch einen Rechtsanwalt kommt zwar der Antragsformulierung gesteigerte Bedeutung zu. Selbst dann darf aber die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen. Nach dem verfassungsrechtlichen Gebot der Effektivität des Rechtsschutzes als Auslegungshilfe ist im Zweifel zugunsten des Antragstellers anzunehmen, dass er den in der Sache in Betracht kommenden Rechtsbehelf einlegen wollte (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 88 Rn. 3). Ausweislich des verfahrenseinleitenden Schriftsatzes vom 28.06.2021 (dort S. 10 f.) zielt der Antrag des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes darauf ab, zu verhindern, dass er beziehungsweise seine Mitarbeiter sich im Falle eines Weiterbetriebs der streitgegenständlichen Spielhalle ohne bestehende Erlaubnis dem Vorwurf einer strafbaren Handlung nach § 284 StGB aussetzen. Der von dem Antragsteller insoweit im Rahmen eines Hauptantrags thematisierten „Feststellung“ des Nichtvorliegens eines gesetzlich missbilligten Weiterbetriebs der Spielhalle bedarf es hierfür nicht. Vielmehr kann dem Rechtsschutzziel des Antragstellers schon dadurch genügt werden, dass die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet wird, den Weiterbetrieb der Spielhalle vorläufig zu dulden. Denn nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg, der sich die Kammer anschließt, ist einer nach verwaltungsrechtlichen Maßstäben rechtmäßigen aktiven Duldung des Weiterbetriebs einer Spielhalle, die der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Erlaubnisverfahrens sowie der Gewährung effektiven Rechtsschutzes dient, aufgrund der Verwaltungsakzessorietät des § 284 Abs. 1 StGB und § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG eine das Straf- und Ordnungswidrigkeitenunrecht ausschließende Wirkung beizumessen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 20.07.2021 - 6 S 2237/21 -, juris Rn. 6 ff.). Der so ausgelegte Antrag ist zwar zulässig, jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung sind nicht erfüllt. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis ergehen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um unter anderem wesentliche Nachteile abzuwenden. Hierzu hat der Antragsteller nach § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO das Vorliegen sowohl eines Anordnungsanspruchs, also die Berechtigung seines Begehrens in der Sache, als auch eines Anordnungsgrundes, und damit die besondere Dringlichkeit der Angelegenheit, glaubhaft zu machen. Hinreichend glaubhaft gemacht bedeutet, dass die tatsächlichen Voraussetzungen zwar nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehen, aber hinreichend wahrscheinlich („glaubhaft“) sein müssen. Grundsätzlich ausgeschlossen – da mit dem Wesen einer einstweiligen Anordnung nicht vereinbar – ist es, eine Regelung zu treffen, die rechtlich oder zumindest faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinausläuft. Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG gilt das grundsätzliche Verbot einer Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung jedoch nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, das heißt wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (W.-R. Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 123 Rn. 14). Ausgehend hiervon steht dem Erlass der einstweiligen Anordnung zwar nicht das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegen. Denn die von dem Antragsteller begehrte Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhalle würde die Hauptsache nicht vorwegnehmen. In der Hauptsache begehrt der Antragsteller die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis. Sein Begehren ist also darauf gerichtet, die Spielhalle formell legal zu betreiben. Die von dem Antragsteller mit dem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz begehrte Duldung bleibt dahinter zurück, weil die Duldung des bloßen Weiterbetriebs – anders als eine vorläufige glücksspielrechtliche Erlaubnis – nicht die formelle Legalisierung des Betriebs bewirkt (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019 - 4 B 255/18 -, juris Rn. 73 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021 - 6 S 2716/21 -, juris Rn. 6). Auch hat der Antragsteller mit dem Hinweis auf die möglicherweise drohenden ordnungswidrigkeiten- und/oder strafrechtlichen Konsequenzen (§ 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG oder § 284 Abs. 1 und 3 Nr. 1 StGB) den notwendigen Anordnungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 76 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 31 ff.). Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemessen an den Erkenntnismöglichkeiten des gerichtlichen Eilverfahrens steht ihm kein durch die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Duldung des vorübergehenden Weiterbetriebs sicherungsfähiger Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle „C.“ nach Maßgabe des § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG oder auch nur auf erneute Bescheidung des Erlaubnisantrags zu. Dem steht die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin entgegen, auf deren Grundlage den Betreibern der Spielhallen „J.“ und „L.“ Erlaubnisse nach § 41 LGlüG erteilt wurden, und die voraussichtlich rechtmäßig ist. 1. Der Antragsteller benötigt für den Weiterbetrieb der Spielhalle seit dem 01.12.2020 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Eine Spielhalle im Sinne des Landesglücksspielgesetzes ist ein Unternehmen oder Teil eines Unternehmens im stehenden Gewerbe, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten nach § 33c Abs. 1 Satz 1 GewO oder der Veranstaltung anderer Spiele nach § 33d Abs. 1 Satz 1 GewO dient, wobei auch Erprobungsgeräte als Geld- oder Warenspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit gelten (§ 40 LGlüG). Nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG ist die Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Danach bedarf der Weiterbetrieb der Spielhalle des Antragstellers hier einer Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG, da es sich bei der Spielhalle „C.“ – unstreitig – um eine Spielhalle im Sinne des § 40 LGlüG handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. Urt. der erkennenden Kammer v. 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 21 ff. m.w.N.). Die Erlaubnispflicht bleibt von der dem Antragsteller mit Bescheid vom 01.05.2005 erteilten Erlaubnis nach § 33i GewO unberührt. Da die Erlaubnis nach § 33i GewO hier bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a., juris Rn. 176 ff.). Die dem Antragsteller von der Antragsgegnerin zuletzt mit Bescheid vom 16.05.2017 erteilte Erlaubnis lief mit Ablauf des 30.11.2020 aus. 2. Das Mindestabstandsgebot in § 42 Abs. 3 LGlüG kann dem Antragsteller nicht nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG entgegengehalten werden, weil es sich bei seiner Spielhalle um eine vor Inkrafttreten des Landesglücksspielgesetzes genehmigte Bestandsspielhalle handelt, für die § 42 Abs. 3 LGlüG nach der in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG getroffene Übergangsvorschrift keine Anwendung findet. § 42 Abs. 3 LGlüG bestimmt, dass zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, einzuhalten ist. Dieser Vorgabe wird die Spielhalle des Antragstellers nicht gerecht. Sie befindet sich in einer Entfernung von rund 250 Metern zum S.-Gymnasium, rund 300 Metern zur S.-Realschule und rund 350 Metern zur S.-Gemeinschaftsschule sowie in einer Entfernung von etwa 300 Metern zum Jugendzentrum V. Sämtliche Einrichtungen sind solche im Sinne des § 42 Abs. 3 LGlüG, da sie zumindest auch dem Aufenthalt von Jugendlichen dienen (vgl. dazu VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 49). Jedoch findet § 42 Abs. 3 LGlüG auf die Spielhalle des Antragstellers nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG keine Anwendung. Nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG gilt § 42 Abs. 3 LGlüG nur für Spielhallen, für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Landesglücksspielgesetzes eine Erlaubnis nach § 33i GewO noch nicht erteilt worden ist. Dies ist bei der Spielhalle des Antragstellers nicht der Fall. Denn das Landesglücksspielgesetz ist nach § 53 Abs. 1 LGlüG am Tag nach seiner Verkündung am 28.11.2012 (GBl. S. 604) und mithin am 29.11.2012 in Kraft getreten. Die Erlaubnis nach § 33i GewO war dem Antragsteller aber bereits davor, nämlich unter dem 01.05.2005 erteilt worden. § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG ist auch nicht einschränkend dergestalt auszulegen, dass die Norm nur – zeitlich beschränkt – bei der Erteilung von Erlaubnissen unter Befreiung von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (sog. Härtefallbefreiung) zur Anwendung kommt. Vielmehr sind von der Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG grundsätzlich sämtliche „Altspielhallen“ ausgenommen, für deren Betrieb eine Erlaubnis nach § 33i GewO vor dem 29.11.2012 erteilt wurde (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 51 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 16 ff.). Die in § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG vorgesehene Privilegierung von Bestandsspielhallen entfällt erst dann, wenn ein Betreiberwechsel vorliegt oder die Legalisierung des Spielhallenbetriebs mittels der erforderlichen Erlaubnis unterbrochen ist und der Betrieb auch nicht aktiv geduldet wurde (vgl. ausf. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 22). Eine solche Zäsur liegt hier nicht vor. Der Betrieb der Spielhalle des Antragstellers „C.“ war bis einschließlich zum 30.11.2020 durchgehend von einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gedeckt. Für den anschließenden erlaubnisfreien Zeitraum vom 01.12.2020 bis zum 30.06.2021 ist angesichts der Umstände des vorliegenden Einzelfalls von einer aktiven Duldung des Spielhallenbetriebs durch die Antragsgegnerin auszugehen (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 26). Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte dem Antragsteller im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2020 mitgeteilt, dass die Nichteinbeziehung seiner Spielhallen „C.“ und „C2.“ in das Auswahlverfahren zwischen den in der Innenstadt von W. konkurrierenden Spielhallen nicht zu erwarten sei. Die Antragsgegnerin erklärte daraufhin mit Schreiben vom 19.11.2020, dass ihrerseits grundsätzlich keine Vollstreckungsmaßnahmen vorgesehen seien, sowie verpflichtete sich in dem im Klageverfahren 18 K 5603/20 geschlossenen Vergleich, eine der beiden Spielhallen „C.“ und C2.“ in eine Auswahlentscheidung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Spielhallenerlaubnis, die mit Auslaufen der Erlaubnisse für die sich im Umkreis von 500 Metern Luftlinie zu dieser Spielhalle befindlichen und bei einem Auswahlverfahren zu berücksichtigenden weiteren Spielhallen erforderlich wird, einzubeziehen und der von dem Antragsteller zur Auswahl gestellten Spielhalle bei der Auswahlentscheidung nicht den Versagungsgrund des § 41 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 42 Abs. 3 LGlüG entgegenzuhalten. Nach dem maßgeblichen Empfängerhorizont durfte der Antragsteller diese von der Antragsgegnerin abgegebenen Erklärungen dahin verstehen, dass der weitere Betrieb der Spielhalle „C.“ seitens der Antragsgegnerin bis zum Auslaufen der den Betreibern der konkurrierenden Spielhallen „J.“ und „L.“ erteilten Erlaubnisse unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG am 30.06.2021 geduldet werde. Seither wird der Betrieb der Spielhalle von der Antragsgegnerin auf der Grundlage der Zwischenentscheidung der Kammer vom 30.06.2021 aktiv geduldet. 3. Die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis auf der Grundlage des § 41 Abs. 1 LGlüG setzt jedoch nach § 42 Abs. 1 LGlüG grundsätzlich voraus, dass ein Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, zu einer anderen Spielhalle eingehalten wird. Diesen Abstand hält die Spielhalle des Antragstellers „C.“ zu der Spielhalle „J.“ und zur Spielhalle „S.“, B.-Straße xx, W. nicht ein. Darüber hinaus sind die Voraussetzungen des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift ist die Erteilung einer Erlaubnis für eine Spielhalle, die in einem baulichen Verbund mit weiteren Spielhallen steht, insbesondere in einem gemeinsamen Gebäude oder Gebäudekomplex untergebracht ist, ausgeschlossen. Die hier streitgegenständliche Spielhalle ist gemeinsam mit der Spielhalle „S.“ in dem Gebäudekomplex B.-Straße xx und xx in W. untergebracht und steht mithin mit dieser in einem baulichen Verbund. Auch die Spielhalle „S.“ kann bei einer Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis für den Antragsteller nicht ausgeblendet werden, da deren Betreiber, nachdem ihm der Betrieb von der Antragsgegnerin nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 LGlüG befristet bis zum 30.06.2021 erlaubt worden war, ebenfalls einen erneuten Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG stellte, von der Antragsgegnerin in das Auswahlverfahren einbezogen wurde und nach der Ablehnung des Erlaubnisantrags die Auswahlentscheidung zugunsten der Spielhallen „J.“ und „L.“ angefochten hat. Das Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und das Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG sind in Baden-Württemberg – auch bezogen auf Bestandsspielhallen – geltendes Recht und mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. bereits VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020 - 18 K 10575/18 -, juris Rn. 26, und v. 14.07.2020, a.a.O Rn. 26 ff., jeweils m.w.N.). Die Versagung der Erlaubnis unter Heranziehung dieser Vorschriften verstößt insbesondere nicht gegen den Gewährleistungsgehalt der Art. 49, 56 AEUV. Dabei muss nicht entschieden werden, ob es im Fall des Antragstellers bereits am Vorliegen eines die unionsrechtlichen Grundfreiheiten eröffnenden grenzüberschreitenden Sachverhalts fehlt (vgl. dazu VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019 - 6 S 2384/19 -, juris Rn. 27). Denn ungeachtet dessen ist in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung geklärt, dass das Erlaubniserfordernis, die Abstandsgebote und die Verbundverbote für Spielhallen nach dem Glücksspielstaatsvertrag unionsrechtlich zulässige, insbesondere auch im Lichte der konkreten Anwendungsmodalitäten kohärente, Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs im Glücksspielbereich darstellen (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 341 ff.; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 -, juris Rn. 83 ff.; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 28; OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, juris Rn. 48 ff.). Einwände gegen die Vereinbarkeit des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG mit höherrangigem Recht sind im Übrigen im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens seitens des Antragstellers nicht (mehr) erhoben worden. 4. Eine (weitere) Befreiung der Spielhalle des Antragstellers von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG kommt nicht in Betracht. Dabei kann im vorliegenden Verfahren dahinstehen, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen der Antragsteller das Bestehen einer unbilligen Härte im Sinne dieser Vorschrift im erneuten Erlaubnisverfahren nach Bestandskraft des eine über den 30.11.2020 hinausgehenden Härtefallbefreiung versagenden Bescheids der Antragsgegnerin vom 16.05.2017 überhaupt noch geltend machen kann (vgl. zur Bindungswirkung ablehnender behördlicher Entscheidungen: BVerwG, Beschl. v. 13.11.2019 - 6 B 164/18 -, juris Rn. 25 ff. m.w.N.). Denn die Entscheidung der Antragsgegnerin, von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG lediglich bis zum 30.11.2020 zu befreien, ist aller Voraussicht nach rechtlich nicht zu beanstanden. a) § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bestimmt, dass zur Vermeidung unbilliger Härten die zuständige Erlaubnisbehörde in den Fällen des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG befristet für einen angemessenen Zeitraum auf Antrag von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 LGlüG befreien kann, wobei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG betrifft bestehende Spielhallen, für deren Betrieb – wie im Falle des Antragstellers – bis zum 18.11.2011 eine Erlaubnis nach § 33i GewO beantragt und in der Folge erteilt wurde. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer unbilligen Härte sind nach § 51 Abs. 5 Satz 4 LGlüG insbesondere dann gegeben, wenn eine Anpassung des Betriebs an die gesetzlichen Anforderungen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht möglich oder mit einer wirtschaftlichen Betriebsführung nicht vereinbar ist und Investitionen, die im Vertrauen auf den Bestand der nach Maßgabe des bisher geltenden Rechts erteilten Erlaubnis getätigt wurden, nicht abgeschrieben werden konnten. § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG normiert eine Ausnahme zu der Regel, dass spätestens nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG die materiellen Anforderungen der §§ 41, 42 LGlüG für alle Betreiber von Spielhallen gelten. Die fünfjährige Übergangsfrist soll die wirtschaftlichen Einbußen der Spielhallenbetreiber abmildern, indem sie ihnen ermöglicht, sich auf die geänderte Rechtslage einzustellen und neue Geschäftsmodelle zu entwickeln. Die Härtefallklausel soll somit lediglich den unbilligen Härten entgegenwirken, die von der Übergangsfrist nicht erfasst werden können. Dass im Rahmen einer Befreiung aufgrund unbilliger Härte die Ziele des § 1 GlüStV zu berücksichtigen sind, zeigt den Ausnahmecharakter der Vorschrift (vgl. VGH Bad.-Württ-, Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 9). In Anwendung von § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG können daher nur atypische, vom Gesetzgeber nicht ausreichend berücksichtigte, besonders gelagerte Fallkonstellationen einer die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung zugeführt werden. Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat und die dem Gesetzeszweck entsprechen, können keinen Härtefall begründen, weil sonst die vom Gesetzgeber beabsichtigte Folge ‒ hier eine Verringerung von Anzahl und Dichte der Spielhallen ‒ in der Regel nicht eintreten würde. Deshalb sind an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzung der „unbilligen Härte“ hohe Anforderungen zu stellen. Diese sind regelmäßig nicht bereits dann erfüllt, wenn mit der Schließung von Spielhallen wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen verbunden sind. Insbesondere können die Spielhallenbetreiber nicht die verlustfreie Abwicklung ihrer zu schließenden Spielhallen verlangen (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 20.03.2020 - 4 B 362/19 -, juris Rn. 42 f.; Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019 - 3 B 369/18 -, juris Rn. 23 ff., jeweils m.w.N.). Die einen Härtefall begründenden Umstände müssen nach Maßgabe des § 51 Abs. 5 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 LGlüG bis spätestens zum 18.11.2011 vorgelegen haben. Denn jedenfalls nach Veröffentlichung des Entwurfs des Ersten Glücksspieländerungsstaatsvertrages in der entsprechenden Landtagsdrucksache in Baden-Württemberg am 18.11.2011 konnte auf den Fortbestand des § 33i GewO nicht mehr vertraut werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 27.11.2019, a.a.O. Rn. 7). b) Nach diesen Grundsätzen kommt hier eine die Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 1 LGlüG rechtfertigende unbillige Härte nur im Hinblick auf die geltend gemachten finanziellen Einbußen infolge eines Brandes im Jahr 2012 in Betracht, die als atypische, vom Gesetzgeber nicht vorhergesehene Fallkonstellation der die widerstreitenden Interessen abwägenden Einzelfallentscheidung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zugeführt werden konnten. Wegen der Einzelheiten wird auf die zutreffenden Ausführungen im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.10.2020 (dort S. 7 f.) verwiesen. Im Übrigen sind keine unbilligen Härten erkennbar. Insbesondere kann der in dem von dem Antragsteller vorgelegten Antrag vom 18.02.2016 auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis angeführte Umstand, dass der für die Räumlichkeiten der Spielhalle abgeschlossene Mietvertrag noch bis zum 01.06.2019 laufe, nicht (mehr) die gegenwärtige Annahme einer unbilligen Härte rechtfertigen. Ein im Zeitpunkt einer zwischenzeitlich erfolgten Verlängerung des Mietverhältnisses gegebenenfalls bestehendes Vertrauen auf den Fortbestand des § 33i GewO ist nicht mehr schutzwürdig. Auch soweit sich der Antragsteller in dem Schreiben vom 18.02.2016 darauf berief, die Schließung des Spielhallenstandorts würde auch acht Angestellte betreffen, die über keine abgeschlossene Berufsausbildung verfügten und von denen sechs bereits über 50 Jahre alt seien, ist das Bestehen einer unbilligen Härte nicht dargetan. Es handelt sich hierbei um typische Folgen des Gesetzesvollzugs, die überdies keine Härte für den Spielhallenbetreiber, sondern allenfalls für Dritte darstellen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 42). Ungeeignet zur Begründung einer unbilligen Härte sind auch die Ausführungen des Antragstellers, dass er von einer Schließung der Spielhalle persönlich schwer getroffen würde, da diese auch ein Teil seiner Altersvorsorge sei, seine Ehefrau und sein jüngstes Kind auf seine finanzielle Unterstützung angewiesen seien und er aufgrund der zwischenzeitlichen technischen Entwicklung in seine frühere Tätigkeit als Werkzeugmacher nicht mehr zurückkehren könne. Dass der Betrieb von Spielhallen der Erwirtschaftung des Lebensunterhalts dient und bei einer Schließung Einkommensverluste drohen, ist keine ungewöhnliche, sondern typische Folge des Gesetzesvollzugs. Selbst eine Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz von Spielhallenbetreibern ist eine vom Gesetzgeber grundsätzlich in Kauf genommene Rechtsfolge (vgl. Sächs. OVG, Beschl. v. 15.01.2019, a.a.O. Rn. 29). Dies gilt jedenfalls dann, wenn diese aus der Einstellung des Spielhallenbetriebs selbst folgt (vgl. VG Bremen, Urt. v. 17.03.2020 - 5 K 2875/18 -, juris Rn. 87). Im Übrigen ist eine Existenzbedrohung des Antragstellers mangels substantiierter Darlegung nicht ersichtlich. Der Zeitpunkt der Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO am 01.05.2005 vermag das Bestehen einer unbilligen Härte ebenfalls nicht zu begründen. Aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG folgt, dass der Zeitpunkt der Erteilung der Spielhalle erst im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Befreiung und nicht bereits für die Frage des Vorliegens einer unbilligen Härte von Bedeutung sein kann. Die Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG bezieht sich eindeutig auf die Ermessensausübung auf der Rechtsfolgenseite, nicht aber auf die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift (vgl. VG Freiburg, Urt. v. 27.02.2018 - 13 K 1448/16 -, juris Rn. 30). Schließlich liegt auch keine unbillige Härte im Hinblick auf das Vorbringen des Antragstellers vor, dass durch die begehrte Befreiung von der Einhaltung des Abstandsgebots in § 42 Abs. 1 LGlüG und des Verbundverbots in § 42 Abs. 2 LGlüG der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes nicht gefährdet würde. Ein Härtefall ist nicht schon dann anzunehmen, wenn eine Spielhalle dem Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes nicht zuwiderläuft. Der Landesgesetzgeber hat mit dem Abstands- und Verbundverbot abstrakt definiert, wann eine Spielhalle mit dem Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes beziehungsweise des Glücksspielstaatsvertrags nicht vereinbar ist. Eine konkrete Gefahrenprognose wird gerade nicht gefordert. Im Übrigen vermischt der Antragsteller hier erneut Tatbestand und Rechtsfolgenseite des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG. Erst wenn eine unbillige Härte vorliegt, ist auf der Rechtsfolgenseite im Rahmen der Ermessensausübung neben dem Alter der Spielhalle der Schutzzweck des Gesetzes zu berücksichtigen. Dies ergibt sich ausdrücklich aus § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG, der sich eindeutig auf die Ermessensausübung und nicht auf die Tatbestandsvoraussetzung der unbilligen Härte bezieht (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 48). c) Die im Fall des Vorliegens unbilliger Härten von der zuständigen Erlaubnisbehörde zu treffende Entscheidung über die Befreiung von den Anforderungen des § 41 Abs. 1 und 2 LGlüG und deren Dauer ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 14.07.2020, a.a.O. Rn. 49). § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG bestimmt für die Entscheidung, von der Einhaltung der Anforderungen des § 42 Abs. 1 und 2 LGlüG zu befreien, dass dabei der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO sowie der Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes zu berücksichtigen sind. Gemessen daran erweist sich die Ablehnung einer über den 30.11.2020 hinausgehenden Befreiung von dem Abstandsgebot in § 42 Abs. 1 LGlüG und dem Verbundverbot in § 42 Abs. 2 LGlüG voraussichtlich als nicht ermessensfehlerhaft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass – wie mit der Verpflichtungsklage im Verfahren 18 K 5603/20 geltend gemacht wurde – nur eine Befreiung bis zum 30.06.2032 ermessensfehlerfrei und das Ermessen der Erlaubnisbehörde insofern auf Null reduziert sein könnte. Die Antragsgegnerin hat im Bescheid vom 16.05.2017 (dort S. 5 f.), ergänzt um die Erwägungen des Regierungspräsidiums Stuttgart im Widerspruchsbescheid vom 20.10.2020 (dort S. 8 f.), die von dem Antragsteller für eine Härtefallbefreiung über den 30.11.2020 hinaus geltend gemachten wirtschaftlichen Interessen berücksichtigt und mit den Interessen der Behörde an einer umfassenden Kontrollmöglichkeit im Hinblick auf die Schutzziele des Glücksspielstaatsvertrages (vgl. dazu BayVGH, Beschl. v. 04.06.2021 - 23 ZB 20.519 -, juris Rn. 49) abgewogen. Dabei hat sie in ihre Entscheidung sowohl den Zeitpunkt der Erteilung der Spielhallenerlaubnis nach § 33i GewO am 01.05.2005 als auch den Schutzzweck des Landesglücksspielgesetzes einbezogen. Insbesondere hat sie die „Übererfüllung“ des Antragstellers in Bezug auf die gesetzlichen Vorgaben zum Spieler- und Jugendschutz in Rechnung gestellt und positiv gewürdigt, dass eine separate Dienstanweisung sich ausschließlich mit der Zugangskontrolle beschäftige und das Zutrittsalter freiwillig auf 21 Jahre angehoben worden sei. Die daran anknüpfende Wertung, dass eine Befristung der Härtefallbefreiung bis zum 30.11.2020 „angemessen“ im Sinne des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG sei, lässt keine unverhältnismäßige Beeinträchtigung der schutzwürdigen wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers erkennen. 5. Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach auch – ausgehend von dem mangels Einhaltung des Mindestabstands sowie vorrangiger Erlaubniserteilungen unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG notwendigen Auswahlverfahren unter den konkurrierenden Spielhallen – keinen Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis oder jedenfalls auf Neubescheidung seines darauf gerichteten Antrags. Die Antragsgegnerin dürfte diesen Antrag des Antragstellers im Rahmen des von ihr durchgeführten Auswahlverfahrens ermessensfehlerfrei abgelehnt haben. a) In der verfassungs- und obergerichtlichen Rechtsprechung ist anerkannt, dass in einer Konkurrenzsituation, in der nach Ablauf der Übergangsfrist des § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG mehrere Betreiber von Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis begehren, es zur Auflösung dieser Situation einer Auswahlentscheidung bedarf (vgl. StGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.06.2014, a.a.O. Rn. 357; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 07.03.2017, a.a.O. Rn. 184 ff.; OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 21 f.; OVG Saarl., Beschl. v. 13.12.2018 - 1 B 311/18 -, juris Rn. 13). Diese von der Behörde zu treffende Auswahlentscheidung ist eine Ermessensentscheidung, die nach Maßgabe des § 114 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle (nur) daraufhin unterliegt, ob die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (§ 40 LVwVfG; vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 3178/19 -, a.a.O. Rn. 92 m.w.N.). Eine derartige Konkurrenzsituation liegt in Baden-Württemberg nicht nur dann vor, wenn die zuständige Erlaubnisbehörde sämtlichen Anträgen der Spielhallenbetreiber auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG bereits originär nicht entsprochen hat, sondern auch, wenn – wie hier – ursprünglich zwar einzelnen Spielhallenbetreibern Erlaubnisse unter Befreiung vom Abstandsgebot nach § 42 Abs. 1 LGlüG erteilt worden, diese jedoch zwischenzeitlich abgelaufen sind. Ein Nebeneinander von Bestandsspielhallen mit und ohne Härtefallbefreiung ist auch in diesem Fall nicht (mehr) gegeben, so dass das vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gebilligte Vorgehen der Erlaubnisbehörden, zunächst das Vorliegen eines Härtefalls zu prüfen und im Falle einer Befreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG allen Spielhallenbetreibern, für die eine Befreiung nicht in Betracht kommt, die Erlaubnis unter Berufung auf das Abstandsgebot zu versagen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.04.2018, a.a.O. Rn. 5 ff.), nicht (mehr) zur Anwendung kommen kann. Nach der Rechtsprechung der erkennenden Kammer lassen sich die in die Auswahlentscheidung einzustellenden Kriterien (Auswahlparameter) in Baden-Württemberg in hinreichender Weise dem Gesetz entnehmen und wurden durch die die Behörde bindenden Vorgaben des Wirtschaftsministeriums näher konturiert (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 62 ff.). Damit genügt das Auswahlverfahren nach Ablauf der fünfjährigen Übergangsfrist nach dem Glücksspielstaatsvertrag für Bestandsspielhallen in Baden-Württemberg auch dem unionsrechtlichen Transparenzgebot. Es beruht auf objektiven, nicht diskriminierenden und im Voraus bekannten Kriterien, die die Nachprüfung ermöglichen, ob die Verfahren unparteiisch durchgeführt worden sind. Es gibt ausreichend gesetzlich fundierte und durch Verwaltungsvorschrift näher konkretisierte sowie gerichtlich überprüfbare Maßstäbe, durch die die Gefahr willkürlicher Entscheidungen ausgeschlossen wird (vgl. zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 96 f. m.w.N.). Diese Maßstäbe gab die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit Schreiben vom 13.04.2021 in komprimierter Form zur Kenntnis. Insbesondere kann im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zurückgegriffen werden. Die ohnehin geforderte Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Positionen der Spielhallenbetreiber gebietet auch ohne ausdrückliche gesetzliche Präzisierung, dass die zuständigen Behörden sich eines Verteilmechanismus bedienen, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht. Das gilt auch, sofern bei der erforderlichen Auswahlentscheidung zusätzlich Erlaubnisanträge neu in den Markt eintretender Bewerber einzubeziehen sind, wobei grundrechtsrelevante Positionen der Betreiber von Bestandsspielhallen zu berücksichtigen bleiben. Dazu zählt etwa die Amortisierbarkeit von Investitionen. Zudem ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang der Regelung in § 51 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 LGlüG, dass bereits bei der Auswahlentscheidung die mit der Neuregelung verfolgten Ziele des § 1 GlüStV zu beachten sind und bei Bestandsspielhallen überdies der Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 33i GewO zu berücksichtigen ist. Diese gesetzlichen Vorgaben sind ergänzend durch die über das Internet allgemein zugänglichen Erläuterungen des Wirtschaftsministeriums vom 11.12.2015 („Anwendungshinweise“) und 28.07.2016 („Frage-Antwort-Katalog“) sowie die E-Mail des Wirtschaftsministeriums vom 24.07.2017 näher konturiert worden, die weitere Hinweise zu den heranzuziehenden Kriterien enthalten und der Ausübung des Ermessens durch die hieran gebundenen Behörden zusätzliche Grenzen setzen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 63 f. m.w.N.). Darüber hinaus muss nicht bereits ein von der zuständigen Behörde auf der Grundlage dieser objektiven Auswahlkriterien durch Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, zu entwickelnder Verteilmechanismus vorab bekannt gegeben werden. Außerhalb unionsrechtlich harmonisierter Vergabeverfahren reicht die Transparenzpflicht nicht so weit, dass auch die relative Gewichtung der vorab bekannten Kriterien sowie die Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, vorab zu bestimmen und allgemein oder den potenziellen Interessenten mitzuteilen sind. Insbesondere ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt, dass die Behörden sich erst nach der bereits durch den Glücksspielstaatsvertrag erfolgten Einführung eines Genehmigungserfordernisses für Spielhallen und nach Ablauf der Übergangsfrist eines verfassungsgemäßen Verteilmechanismus zu bedienen haben (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021, a.a.O. Rn. 100 f. m.w.N.). Ein Verteilmechanismus, der die bestmögliche Ausschöpfung der bei Beachtung der Mindestabstände verbleibenden Standortkapazität in dem relevanten Gebiet ermöglicht, kann von den Erlaubnisbehörden allerdings nicht losgelöst von der Vereinbarkeit mit den Zielen des § 1 GlüStV angewandt werden; das letztgenannte Kriterium darf mit Blick auf den mit der Begrenzung des Spielhallenangebots verbundenen Grundrechtseingriff in Baden-Württemberg aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben jedenfalls nicht als nachrangig eingestuft werden (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72 m.w.N.). Die in der Auswahlentscheidung auch zu berücksichtigenden Ziele des § 1 GlüStV erfordern in Baden-Württemberg einen Vergleich der konkurrierenden Bewerber daraufhin, wer besser geeignet ist, die Ziele des Staatsvertrags zu erreichen. Solche Unterschiede können sich unter anderem aus Besonderheiten des Umfeldes des jeweiligen Standorts oder aus der Art der zu erwartenden Betriebsführung der einzelnen Betreiber ergeben. Hierbei ist etwa maßgeblich, inwieweit prognostisch von einem rechtstreuen Verhalten des Spielhallenbetreibers auszugehen ist, also von der Einhaltung von Vorschriften, die gerade die Erreichung der Ziele des § 1 GlüStV sicherstellen sollen. Darüber hinaus ist § 41 Abs. 2 Nr. 4 LGlüG in den Blick zu nehmen, der unter anderem verlangt, dass der Betrieb der Spielhalle weder eine Gefährdung der Jugend noch eine übermäßige Ausnutzung des Spieltriebs befürchten lassen darf. Auch der tatsächliche Abstand der konkurrierenden Spielhallen zu einer bestehenden Einrichtung zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen ist daher als ein Auswahlkriterium berücksichtigungsfähig, wobei allerdings wegen der vom Gesetzgeber in § 42 Abs. 3 LGlüG gezogenen Grenze Einrichtungen, die von einer Spielhalle mehr als 500 Meter entfernt liegen, außer Betracht zu bleiben haben (vgl. ausf. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65 ff. m.w.N.; s. auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.09.2021, a.a.O. Rn. 21). Der Bewertung, in welchem Maße von den konkurrierenden Spielhallen oder Betreibern materielle Anforderungen an die Betriebsführung erfüllt werden, und die Berücksichtigung von etwaigen hinreichend gewichtigen Unterschieden in der Auswahlentscheidung steht nicht entgegen, dass die Erfüllung materieller Anforderungen ohnehin Voraussetzung für die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 70 m.w.N.). Eine Differenzierung der Bewerber danach, in welchem Maße sie materielle Anforderungen erfüllen, ist auch tatsächlich möglich. So kommt beispielsweise in Betracht, dass ein Spielhallenbetreiber gegen bestimmte materielle Anforderungen (zeitweise) verstoßen hat, ohne dass dies die Versagung der Erlaubnis rechtfertigen würde, obwohl auch künftig mit entsprechenden oder ähnlichen geringfügigen Verstößen zu rechnen ist. Dennoch kann sich hierdurch nachvollziehbar ergeben, dass er im Vergleich zu einem stets ohne Beanstandungen tätig gewordenen Spielhallenbetreiber weniger die Gewähr für ein rechtstreues an der Suchtprävention ausgerichtetes Verhalten bietet. Andererseits ist auch denkbar, dass zwar bei keinem der konkurrierenden Betreiber Beanstandungen festzustellen sind, ein Bewerber die gesetzlichen Anforderungen, insbesondere soweit sie unmittelbar auf die Suchtbekämpfung bezogen sind, im Vergleich zu den anderen Bewerbern deutlich übererfüllt und deshalb vorzuziehen ist (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Urt. v. 10.03.2021 - 4 A 625/20 -, juris Rn. 51 f. m.w.N). b) In Anwendung dieser Grundsätze hat die Antragsgegnerin ihre Auswahlentscheidung im Verhältnis zum Antragsteller voraussichtlich ermessensfehlerfrei zugunsten der Betreiberin der Spielhalle „J.“ getroffen. Die Auswahlentscheidung der Antragsgegnerin begegnet keinen durchgreifenden formellen Bedenken. Die Antragsgegnerin musste auf der Grundlage der vorgenannten objektiven Auswahlkriterien keinen durch Präzisierung der Modalitäten, nach denen die vorliegenden Anträge zu bewerten sind, zu entwickelnden Verteilmechanismus bereits vorab bekannt geben, weshalb der Einwand des Antragstellers, dass das Verfahren nicht transparent gewesen sei und insbesondere vor der Bescheidung seines Erlaubnisantrags eine „klare Aussage im Vorfeld zu der Gewichtung der Auswahlkriterien“ gefehlt habe, ins Leere geht. Der weiter geltend gemachte Anhörungsmangel liegt ebenfalls nicht vor. Mit Schreiben vom 13.04.2021 teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller die wesentlichen Auswahlkriterien mit und gab ihm ausdrücklich Gelegenheit zur Bestätigung und Aktualisierung der seine Spielhalle betreffenden relevanten Angaben. Die von dem Antragsteller – sowohl mit dem ursprünglichen Erlaubnisantrag vom 18.02.2016 als auch mit dem erneuten Erlaubnisantrag vom 05.05.2021 – gemachten Angaben sind von der Antragsgegnerin auch berücksichtigt worden, wie aus der eingehenden Begründung des Bescheids vom 07.06.2021 und ergänzend der in den Behördenakten befindlichen Dokumentation der Auswahlentscheidung vom 12.05.2021 hervorgeht. Im Übrigen konnte der Antragsteller seine Rechte jedenfalls im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hinreichend wahren, so dass ein etwaiger Anhörungsmangel zwischenzeitlich geheilt worden wäre (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 23.06.2021 - 4 A 2742/20 -, juris Rn. 7). In materieller Hinsicht hat die Antragsgegnerin im Einklang mit den vorgenannten Maßstäben im Rahmen der Auswahl zunächst auf die Regelung zur Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zurückgegriffen. Dabei hat sie den jeweiligen Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis nach § 33i GewO, das heißt das „Alter“ der konkurrierenden Spielhallen explizit in ihre Ermessensentscheidung eingestellt und zur bereits erfolgten Amortisierung getätigter Investitionen in Beziehung gesetzt (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 65). Die im Ablehnungsbescheid vom 07.06.2021 insoweit getroffene Feststellung, der Antragsteller habe keine Nachweise über gescheiterte Bemühungen für eine anderweitige Nutzung der Räumlichkeiten vorgelegt, trifft sachlich zu. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen Wertungen, dass die persönlichen Lebensumstände des Antragstellers bei der Auswahlentscheidung nur eine untergeordnete Rolle spielten, weil sich die konkurrierenden Spielhallenbetreiber mit Abstrichen in etwa ähnlichen Lebenssituationen befänden, und dass trotz der von ihm vorgebrachten Mehrbelastungen infolge des Brandereignisses im Jahr 2012 keine signifikant unterschiedlichen Belastungen im Vergleich zu einem anderen Spielhallenbetreiber vorlägen, lassen keinen Rechtsfehler erkennen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 72). Im Übrigen hat der Antragsteller noch nicht amortisierte Investitionskosten, die bei der Auswahlentscheidung berücksichtigt werden müssten, weder im behördlichen noch im gerichtlichen Verfahren geltend gemacht. Als voraussichtlich nicht ermessensfehlerhaft erweist sich auch, dass die Antragsgegnerin den Antragsteller gegenüber der Betreiberin der Spielhalle „J.“ hinsichtlich der Einhaltung der Ziele des Glücksspielstaatsvertrags als nachrangig angesehen hat. Die dagegen von dem Antragsteller erhobenen Einwände greifen nicht durch. Die Antragsgegnerin ist zutreffend davon ausgegangen, dass bei Beachtung der Mindestabstände in der Innenstadt von W. sowohl der Standort der Spielhalle des Antragstellers als auch derjenige der Spielhalle „J.“ den Betrieb eines weiteren Spielhallenstandorts ermöglichen, und hat dementsprechend zwischen beiden Spielhallen keine Unterschiede hinsichtlich des Kriteriums der bestmöglichen Ausschöpfung der Standortkapazität festgestellt. Im Folgenden hat die Antragsgegnerin die Konkurrenten im Hinblick auf die Einhaltung der Ziele des § 1 GlüStV miteinander verglichen. Dabei hat sie beanstandungsfrei in einem ersten Schritt die gesetzlichen Mindestanforderungen sowie die Vorgaben für die Betriebsführung nach § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 LGlüG in den Blick genommen (vgl. VG Stuttgart, Urt. v. 12.05.2020, a.a.O. Rn. 67) und sowohl für den Antragsteller als auch für die Betreiberin der Spielhalle „J.“ festgestellt, dass keine gewichtigen Verletzungen der den Spieler- und Jugendschutz betreffenden Betreiberpflichten zu erwarten seien. Außerdem konstatierte sie für beide Spielhallen, dass der Betrieb weder eine besondere Ausnutzung des Spieltriebs noch eine übermäßige Gefährdung der Jugend befürchten lasse, auch wenn eine Unterschreitung des Mindestabstands von 500 Metern zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen vorliege. Die angesichts dessen vorgenommene Wertung der Antragsgegnerin, dass bezogen auf die gesetzlichen Mindestanforderungen keine gravierenden Unterschiede hinsichtlich der Qualität der Betriebsführung bestünden, hält sich im Rahmen ihres Auswahlermessens. Auch die weitere Feststellung der Antragsgegnerin, dass keine wesentlichen Unterschiede bestünden, was die (aktuelle) Einhaltung des Internetverbots, der Werbebeschränkungen, der Vorgaben für das Sozialkonzept sowie der Anforderungen an die Aufklärung über Suchtrisiken angehe, lässt sich anhand der vorliegenden Behördenakten zum Auswahlverfahren nachvollziehen. Ebenfalls maßstabsgerecht hat die Antragsgegnerin den Vergleich der konkurrierenden Bewerber im Anschluss auf die entscheidungserhebliche Frage verengt, wer besser geeignet ist, die Ziele des § 1 GlüStV zu erreichen. Auch insoweit vermochte sie zunächst in einer für die Kammer nachvollziehbaren Weise keine wesentlichen Unterschiede festzustellen, was die Darstellung der (aktuellen) Betriebsführung des Antragstellers und der Betreiberin der Spielhalle „J.“ angeht. Sie stützte sich insoweit im Ausgangspunkt beanstandungsfrei auf die jeweiligen Angaben der Spielhallenbetreiber, die mit den Erlaubnisanträgen in den Jahren 2016 und 2021 gemacht worden waren, und deren Relevanz für die Auswahlentscheidung sie den Betreibern jeweils mit Schreiben vom 13.04.2021 nebst Antragsformular mitgeteilt hatte. Dass sie dabei trotz der zusätzlichen Angaben des Antragstellers mit dem Erlaubnisantrag vom 05.05.2021 zu den im Antragsformular aufgeführten Rubriken „Organisation der Zugangskontrollen, Infrastruktur, Betriebszeiten u.ä.“, „Schulungen, sonstige freiwillige Qualifizierungen der Mitarbeiter und Geschäftsleitung“, „zusätzliche Angebote zur Aufklärung der Spieler“, „Kooperationen mit Externen“ und „weitere Einzelmaßnahmen“ nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, dass sich dessen Spielhalle gegenüber der Spielhalle „J.“ als vorzugswürdig erweise, lässt keinen Ermessensfehler erkennen. Denn der Antragsteller hatte diese weiteren Maßnahmen nahezu ausschließlich lediglich für den Fall der Erlaubniserteilung „zugesichert“, weshalb seine gegenwärtige Betriebsführung hiervon nicht geprägt ist. Vor diesem Hintergrund hat die Antragsgegnerin schließlich rechtsfehlerfrei die Prognose angestellt, welcher der konkurrierenden Bewerber besser die Gewähr für ein rechtstreues an der Suchtprävention ausgerichtetes Verhalten bietet. Diesem Vergleich hat sie maßgeblich das Ergebnis ihrer verdachtsunabhängigen Kontrollen der Spielhallen sowie etwaige die Betreiber der Spielhallen betreffende Bußgeldverfahren zugrunde gelegt. Dabei ergaben sich für die Spielhalle des Antragstellers zu dem Stichtag 29.02.2016 mehrere Beanstandungen – eine verwaltungsrechtliche Verfügung zur Durchsetzung des ordnungsgemäßen Betriebs der Spielhalle sowie mehrere Bußgelder wegen Sperrzeitüberschreitung und formeller Verstöße – und zum Stichtag 13.04.2021 „keine“ Beanstandungen, während für die Spielhalle „J.“ zum Stichtag 29.02.2016 „geringfügige (zeitlich nicht mehr relevante)“ und zum Stichtag 13.04.2021 ebenfalls „keine“ Beanstandungen festgestellt wurden. Ergänzend hat die Antragsgegnerin das jeweilige Verhalten der Spielhallenbetreiber im Rahmen der Betriebsführung bewertet. Dabei wurde für den Antragsteller konstatiert, dass die Ausführungen im Geschäftsbericht kaum Einblick in den Betriebsablauf der Spielhalle zuließen und es an einer detaillierten Darstellung fehle, ob und wie nach dem Sozialkonzept konkretisierte Unternehmensverantwortung angenommen und umgesetzt werde, wohingegen in die Betriebsabläufe der Spielhalle „J.“ ein umfassender Einblick bestehe und bei der Unternehmensführung ein hohes Maß an Verlässlichkeit bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben vermittelt werde. Die von der Antragsgegnerin vorgenommenen unterschiedlichen Prognosen – für die Betreiberin der Spielhalle „J.“ „gut“, für den Antragsteller lediglich „nicht abschätzbar“ – beruhen somit entgegen der Auffassung des Antragstellers auf einer hinreichenden und anhand der Behördenakten nachvollziehbaren Prognosegrundlage. Dass die Antragsgegnerin die von dem Antragsteller mit dem Erlaubnisantrag vom 05.05.2021 für den Fall der Erlaubniserteilung „zugesicherten“ Verbesserungen als nicht geeignet angesehen hat, für ihn eine günstigere Prognose zu treffen, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat insoweit in dem Bescheid vom 07.06.2021 zutreffend ausgeführt, dass nicht erkennbar ist, weshalb der Antragsteller diese Verbesserungen nicht bereits in der Vergangenheit umgesetzt hat, obwohl dies größtenteils ohne kurzfristige Investitionen kurzfristig möglich gewesen wäre. Eine entsprechende Erklärung ist der Antragsteller auch im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes schuldig geblieben. Seine Verbesserungsankündigungen erweisen sich daher letztlich als bloße Absichtserklärungen, die die Prognoseentscheidung der Antragsgegnerin nicht entscheidend zu beeinflussen vermögen. Die Antragsgegnerin musste bei ihrer Auswahlentscheidung auch nicht berücksichtigen, dass in dem Gebäude H.-Straße xx, W., unmittelbar angrenzend an die Räume der Spielhalle „J.“ eine Gaststätte betrieben wird. Zum einen gibt es in Baden-Württemberg, anders als in § 10a des Niedersächsischen Glückspielgesetzes (NGlüSpG), keine gesetzliche Vorgabe der bei der Auswahlentscheidung zwischen konkurrierenden Spielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, heranzuziehenden Auswahlkriterien und deren Reihenfolge. Insbesondere fehlt es an einer Regelung, dass und gegebenenfalls auf welcher Rangstufe auf das Kriterium des Abstands zu einer Gaststätte, in der alkoholische Getränke angeboten werden (vgl. § 10a Abs. 8 NGlüSpG), abzustellen sei. Zum anderen hat die Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren mitgeteilt, dass keine gemeinsame Bewirtschaftung der Spielhalle „J.“ und der angrenzenden Gaststätte erfolge, dass beide Betriebsstätten auf unterschiedlichen Gebäudeseiten je einen separaten Eingang hätten, dass die Spieler bauseits bedingt über eine Verbindungstür lediglich die im Untergeschoss befindliche Toilettenanlage gemeinsam mit der Gaststätte nutzten, und dass es in der Vergangenheit keine Beanstandungen gegeben habe, dass beide Betriebe nur durch eine Person beaufsichtigt würden. Für eine Einbeziehung des Gaststättenbetriebs in die Prognose, welche Gewähr für ein rechtstreues an der Suchtprävention ausgerichtetes Verhalten die Betreiberin der Spielhalle „J.“ bietet, fehlt es mithin auch an hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkten. Insgesamt hat die Antragsgegnerin bei der Ausübung ihres Ermessens sämtliche für die Entscheidung maßgeblichen Belange einbezogen und in einer Weise gewichtet und gegeneinander abgewogen, die weder eine Überschreitung der gesetzlichen Grenzen noch einen zweckwidrigen Gebrauch des Ermessens erkennen lässt. Die Auswahlentscheidung zugunsten der Betreiberin der Spielhalle „J.“ und zu Lasten der Spielhalle des Antragstellers erweist sich deshalb als voraussichtlich rechtmäßig. Abschließend weist die Kammer zur Vermeidung von Missverständnissen darauf hin, dass der Antragsteller die von ihm zitierten Ausführungen der Kammer im Urteil vom 12.05.2020 (a.a.O. Rn. 56 f.) aus dem Zusammenhang gerissen hat. Sie betrafen allein die Frage, ob und gegebenenfalls unter welchen Voraussetzungen einem Spielhallenbetreiber das in § 42 Abs. 3 LGlüG normierte Abstandsgebot zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG nicht entgegengehalten werden kann, weil der Weiterbetrieb der Spielhalle zwar nicht (mehr) von einer Erlaubnis gedeckt ist, jedoch mangels vergleichbarer Zäsurwirkung wie bei einem Betreiberwechsel (noch) nicht als gesetzlich missbilligt angesehen werden kann. Diesbezüglich hat die Kammer festgestellt, dass im Falle der Auflösung einer Konkurrenzsituation mehrerer Bestandsspielhallen, die zueinander das Mindestabstandsgebot nicht einhalten, ein gesetzlich missbilligter Weiterbetrieb einer Spielhalle, der die ungeschmälerte Anwendung des § 42 Abs. 3 LGlüG im Erlaubnisverfahren zur Folge hat, erst dann vorliegt, wenn eine Spielhalle nach erfolgloser gerichtlicher Überprüfung der Ablehnung einer ordnungsgemäß vor Ablauf der (fingierten) Gültigkeitsdauer einer ursprünglich nach § 33i GewO erteilten Erlaubnis unter Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG oder im Wege einer Auswahlentscheidung beantragten Erlaubnis nach § 41 LGlüG weiterbetrieben wird, und dass dies jedenfalls dann gilt, wenn der betroffene Spielhallenbetreiber einen Antrag auf Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG gestellt hatte und der gegen dessen (Teil-)Ablehnung erhobene Rechtsbehelf nicht offensichtlich aussichtslos war. Diese Aussage bedeutet indes nicht, dass einem Spielhallenbetreiber im Anschluss an eine behördliche Auswahlentscheidung zwingend eine (aktive) Duldung des Weiterbetriebs, etwa zum rechtskräftigen Abschluss eines Rechtsschutzverfahrens gegen die Auswahlentscheidung, zu erteilen wäre. Das Gebot des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) verlangt keinen derart weitreichenden Rechtsschutz, der auf eine Aussetzung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens abzielt und eine zeitnahe Umsetzung der Vorgaben des Glücksspielstaatsvertrages erheblich verzögert (vgl. OVG Nordrh.-Westf., Beschl. v. 26.09.2019, a.a.O. Rn. 71). Ob und gegebenenfalls inwieweit nach der Auswahlentscheidung für die unterlegene Spielhalle eine Duldung geboten sein kann, ist zunächst im Rahmen behördlichen Ermessens zu beurteilen oder – wie vorliegend – im Rahmen eines gegen die Ablehnungsentscheidung gerichteten Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1 GKG in Anlehnung an die Nummern 1.5 und 54.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. In Ermangelung von Erkenntnissen über den erzielten oder zu erwartenden Jahresgewinn ist für die streitgegenständliche Spielhalle der Mindeststreitwert von 15.000,00 Euro zugrunde zu legen. Der Betrag ist im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung über die Duldung beziehungsweise vorläufige Erlaubnis des Spielhallenbetriebs zu halbieren.