Urteil
18 K 436/21
VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2022:0922.18K436.21.00
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Leitsätze
1. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist nicht dergestalt auszulegen, dass neben dem Eigentümer auch der Adressat des Feuerstättenbescheides durch den Zweitbescheid verpflichtet werden kann.(Rn.34)
2. Die Tatbestandswirkung des Feuerstättenbescheides erstreckt sich nicht auch auf die Eigentümerstellung des Adressaten.(Rn.76)
3. Der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Zweitbescheid ist nach dem Auffangstreitwert zu bemessen. § 14b SchfHwG bietet auch in analoger Anwendung keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.(Rn.90)
Tenor
Die Bescheide vom 22.07.2020 und 22.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist nicht dergestalt auszulegen, dass neben dem Eigentümer auch der Adressat des Feuerstättenbescheides durch den Zweitbescheid verpflichtet werden kann.(Rn.34) 2. Die Tatbestandswirkung des Feuerstättenbescheides erstreckt sich nicht auch auf die Eigentümerstellung des Adressaten.(Rn.76) 3. Der Streitwert für ein Verfahren gegen einen Zweitbescheid ist nach dem Auffangstreitwert zu bemessen. § 14b SchfHwG bietet auch in analoger Anwendung keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes, weil es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.(Rn.90) Die Bescheide vom 22.07.2020 und 22.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die Klage ist zulässig und begründet. I. Die Klage ist als Anfechtungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist gegen den Zweitbescheid und den Festsetzungsbescheid weiterhin die Anfechtungsklage und nicht die Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft (1.) und der Kläger ist klagebefugt (2.). Der Zulässigkeit der Klage steht auch ihre ursprüngliche Erhebung als „Untätigkeitsklage“ nach § 75 VwGO vor Erlass des Widerspruchsbescheides nicht entgegen (3.). 1. Statthaft ist hier eine Anfechtungsklage, § 42 Abs. 1 VwGO, weil sich der Bescheid auch durch die Vornahme der Zwangsvollstreckungsmaßnahme nicht erledigt hat. Gemäß § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO kann durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsaktes (Anfechtungsklage) verlangt werden. Voraussetzung für die Statthaftigkeit einer solchen Klage ist im Umkehrschluss aus § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO, dass sich der Verwaltungsakt noch nicht erledigt hat (Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl., § 42 Rn. 54, 58). Gemäß § 43 Abs. 2 VwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. An einer rechtsförmigen Aufhebung des Bescheides fehlt es und die Durchführung der Ersatzvornahme führt auch nicht zu einer Erledigung „auf andere Weise“. Zwar ist mit der Ersatzvornahme die Regelungswirkung in Bezug auf die ursprüngliche Handlungsverpflichtung des Klägers entfallen, allerdings sollen hier später noch die Kosten für diese Vollstreckungsmaßnahme von ihm erhoben werden. Die Erhebung von Vollstreckungskosten setzt zwar nicht die Rechtmäßigkeit aber doch die Existenz eines (wirksamen und vollziehbaren) Verwaltungsakts voraus (vgl. § 2 LVwVG). An dieser Mindestvoraussetzung für eine rechtmäßige Vollstreckung fehlt es nicht nur dann, wenn ein Grundverwaltungsakt von Anfang an nie existierte, sondern auch dann, wenn ein ursprünglich vorhandener Verwaltungsakt von einem Verwaltungsgericht nachträglich, aber mit Wirkung ex tunc - rückwirkend - beseitigt wird. Eben dies ist durch eine Anfechtungsklage möglich (vgl. allg. BVerwG, Urteil vom 28.10.1982 - 2 C 4.80 - NVwZ 1983, 608; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 113 Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 -, juris Rn. 56) und entzieht dann der Vollstreckungsmaßnahme und in der Folge auch der Erhebung von Vollstreckungskosten rückwirkend die Grundlage (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 -, juris Rn. 56 und Beschluss vom 26.03.1984 - 14 S 2640/83 - VBlBW 1984, 517; OVG Sachsen, Urteil vom 27.01.2009 - 4 B 809/06 - SächsVBl 2009, 165 m.w.N.; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.04.2006 - 4 LB 23/04 - NordÖR 2006, 204). Deshalb kommt einem Grundverwaltungsakt auch nach seiner irreversiblen Vollstreckung weiterhin eine nicht lediglich tatsächliche, sondern rechtliche, teils als „Titelfunktion“ bezeichnete Wirkung in Bezug auf die Vollstreckungskosten zu (vgl. BVerwG, Urteile vom 14.12.2016 - 1 C 11.15 -, NVwZ 2017, 1064 und vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, VBlBW 2009, 55; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 03.05.2021 - 1 S 512/19 -, juris Rn. 56). Infolgedessen haben sich die streitgegenständlichen Verwaltungsakte trotz ihrer Vollstreckung nicht erledigt, sondern entfalten als Grundlage für die Erhebung der Vollstreckungskosten weiter Rechtswirkung. 2. Der Kläger ist auch klagebefugt, weil er der Adressat belastender Verwaltungsakte ist. Gemäß § 42 Abs. 2 VwGO ist eine Anfechtungsklage vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Bestimmung nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt […] in seinen Rechten verletzt zu sein. Zur Begründung einer Klagebefugnis genügt es, wenn sich aus dem Klagevorbringen die Möglichkeit einer Verletzung in eigenen Rechten ergibt, eine Verletzung in eigenen Rechten also nicht von vornherein ausgeschlossen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2012 - 10 S 2693/09 -, juris Rn. 56; Happ, in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage, § 42 Rn. 72 m.w.N.). Eine mögliche Verletzung des Klägers in eigenen Rechten ergibt sich hier daraus, dass er selbst Adressat der angegriffenen Bescheide war und diese Bescheide ihm Pflichten auferlegten. Zwar ist der materiell-rechtlich zu Verpflichtende für die Kehrungen nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz der Grundstückseigentümer, § 1 Abs. 1 SchfHwG. Allerdings waren sowohl der Zweitbescheid (a.) und der Festsetzungsbescheid (b.) als auch der Widerspruchsbescheid (c.) postalisch und inhaltlich an den Kläger adressiert. Dem steht nicht entgegen, dass sich der Beklagte nunmehr im gerichtlichen Verfahren darauf beruft, inhaltlich habe stets die Tochter des Klägers verpflichtet werden sollen (d.). a. Der Kläger war Adressat des Zweitbescheides. Gemäß § 43 Abs. 1 LVwVfG wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Dementsprechend ist ein Verwaltungsakt demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so kann die Bekanntgabe ihm gegenüber vorgenommen werden, § 41 Abs. 1 LVwVfG. Ein Verwaltungsakt wird also mit der Bekanntgabe (nur) gegenüber seinem Adressaten wirksam (Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 43 Rn. 10; Tiedemann, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 41 Rn. 52). Bei der Frage, wer Adressat eines Verwaltungsaktes ist, ist rechtlich zwischen dem Inhaltsadressaten und dem Bekanntgabeadressaten zu unterscheiden. Beide Rollen können in einer Person zusammenfallen, ohne dass dies zwingend ist. Inhaltsadressaten sind die Personen, denen gegenüber eine Regelung ergeht oder die von dem Verwaltungsakt betroffen sind, also diejenigen, welche durch den Verwaltungsakt tatsächlich berechtigt oder verpflichtet werden. Bekanntgabeadressaten sind die Personen, denen gegenüber die Bekanntgabe erfolgen soll, also die Empfänger der behördlichen Erklärung. Im Fall einer gesetzlichen Vertretung eines Kindes durch die Eltern müsste die Bekanntgabe bei korrekter Bescheidung also an den Bekanntgabeadressaten mit Wirkung für den Inhaltsadressaten erfolgen, ergo wäre das Kind Inhaltsadressat, die Eltern Bekanntgabeadressaten (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.03.2022 - 24 ZB 22.62 -, juris Rn. 20; Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand August 2021, § 41 VwVfG, Rn. 38 ff.). Wer im konkreten Fall Inhalts- und wer Bekanntgabeadressat des Verwaltungsaktes ist, ist anhand einer Auslegung des Bescheides anhand der auch im öffentlichen Recht anzuwendenden Grundsätze der §§ 133 und 157 BGB zu ermitteln (VG Berlin, Urteil vom 10.06.2009 - 16 A 42.07 -, juris Orientierungssatz 1 und Rn. 27). Danach richtet sich die Auslegung eines Verwaltungsakts nach dem erklärten Willen der erlassenden Behörde, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 20.04.2005 - 9 C 4.04 -, juris Rn. 25 m.w.N. und Beschluss vom 11.01.2000 - 11 VR 4.99 - Buchholz 316 § 42 VwVfG Nr. 4 S. 1 f. m.w.N.). Maßgeblich ist also der objektive Erklärungswert und nicht das, was die Behörde gewollt oder sich gedacht hat. Abzustellen ist stattdessen auf den erklärten Willen, wie ihn der Adressat von seinem Standpunkt aus bei verständiger Würdigung verstehen konnte (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 24.07.2014 - 3 C 23.13 -, juris Rn. 18 m.w.N. und Beschluss vom 03.01.2022 - 7 B 6.21 -, juris Rn. 9). Eine Erklärung kann jedoch nicht losgelöst von dem Gesamtverhalten der Erklärenden gewürdigt werden. Insoweit darf sich das Verfahren der Auslegung nicht auf den Wortlaut der Erklärung verengen, sondern muss auch die Begleitumstände berücksichtigen. Diese Umstände sind, wenn es auf den Empfängerhorizont ankommt, wie hier, nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Erklärung zu würdigen. Später eingetretene Umstände können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden (Busche, in: MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 133 BGB Rn. 63 m.w.N.). aa. Gemessen daran war der Kläger Bekanntgabeadressat des Zweitbescheides. Dieser weist im Adressfeld den Namen des Klägers und als Adresse die streitgegenständliche Immobilie auf. Damit bezeichnet er den Kläger als diejenige Person, der gegenüber der Bescheid bekanntgegeben werden sollte. bb. Der Kläger war auch Inhaltsadressat des Zweitbescheides. Der Bescheid spricht im Textteil ausschließlich den Kläger direkt an („Sehr geehrter Herr K.“). Auch der Tenor ist ausschließlich an ihn gerichtet, indem allein ihm gegenüber angeordnet wird, die Kehr- und Überprüfungsmaßnahmen durchführen zu lassen („Sie werden aufgefordert“), allein ihm die Ersatzvornahme angedroht wird („Für den Fall, dass Sie […] nicht […] nachweisen, wird […] Ersatzvornahme auf Ihre Kosten angedroht“) und allein ihm die Kosten auferlegt werden („Sie haben die Kosten […] zu tragen“). Zwar geht der Beklagte bei der Darstellung des Sachverhaltes im Begründungsteil auch auf die abweichende Eigentumslage zugunsten der Tochter des Klägers ein, führt weiter aus, dass der Kläger der gesetzliche Vertreter der Eigentümerin und demnach „Ansprechpartner hinsichtlich der dort vorhandenen Feuerungsanlagen“ sei und zieht daraus bei der rechtlichen Würdigung den Schluss, dass der Kläger als gesetzlicher Vertreter der Grundstückseigentümerin verpflichtet sei, die festgesetzten Maßnahmen zu veranlassen und ihre Durchführung nachzuweisen. Auch daraus folgt indes kein anderer Wille der Behörde, als jener, dass der Bescheid den Kläger verpflichten soll, nicht seine Tochter. Denn Ausführungen zu einer Pflicht der Grundstückseigentümerin oder sonstiger Dritter oder zu in ihrem Namen vorzunehmenden Handlungen erfolgen nicht. cc. Zu keinem anderen Ergebnis führen die Äußerungen der Widerspruchsbehörde im Widerspruchsbescheid, wonach der Zweitbescheid die Grundstückseigentümerin verpflichtet habe. Der objektive Erklärungswert des Zweitbescheides zum Zeitpunkt seines Zuganges bei dem Kläger ging dahin, diesen selbst zu verpflichten, ohne dass hinreichende Anhaltspunkte dahingehend bestanden, dass (ggf. auch) seine Tochter durch den Bescheid verpflichtet werden sollte (s.o.). Von einer eigenen Verpflichtung des Klägers gingen auch die Beteiligten aus, indem der Kläger im eigenen Namen und nicht als Vertreter seiner Tochter das Widerspruchsverfahren führte und der Beklagte seine Widersprüche in der Sache beschied, statt sie wegen eines fehlendes Nachweises der Vertretungsmacht als unzulässig anzusehen. Die nachlaufenden Äußerungen der Behörden, was mit dem Verwaltungsakt gemeint gewesen sei, sind dagegen für die Auslegung des Zweitbescheides unerheblich. Das gilt umso mehr, als diese erst weit nach Erlass des Verwaltungsaktes im Widerspruchsbescheid und im gerichtlichen Verfahren erfolgten. b. Der Kläger war auch der Adressat des Festsetzungsbescheides vom 22.10.2020. Auch insoweit war der Kläger Bekanntgabeadressat, weil er auch in diesem Bescheid allein im Adressfeld benannt und als Anschrift die streitgegenständliche Immobilie angegeben ist. Er war auch Inhaltsadressat des Festsetzungsbescheides. Auch im Festsetzungsbescheid wird ausschließlich der Kläger angesprochen („Sehr geehrter Herr K.“) und im Tenor verpflichtet. In Ziffer I.1. des Bescheidtenors setzt das Landratsamt „Die im Zweitbescheid angedrohte Ersatzvornahme“ fest. Der Zweitbescheid war aber ausschließlich an den Kläger adressiert (s.o.). In Ziffer I.2. des Festsetzungsbescheidtenors wird die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger „auf Ihre Kosten“ dem Kläger angedroht und festgesetzt. In Ziffer I.3. des Bescheidtenors wird dem Kläger („Ihnen“) aufgegeben, die Arbeiten gemäß Feuerstättenbescheid durchführen zu lassen. In Ziffer II. des Bescheidtenors wird dem Kläger ein Zwangsgeld für den Fall angedroht, falls „Sie der Aufforderung in Ziffer I.3.“ nicht nachkommen. Im Begründungsteil stellt der Beklagte sodann bei der Wiedergabe der Tatsachen die Eigentümerstellung der Tochter des Klägers dar und sieht erneut den Kläger wegen seiner Stellung als gesetzlicher Vertreter als „Ansprechpartner“ an, der seine Pflichten nicht erfüllt habe und demgegenüber nun Zwangsmaßnahmen ergehen müssten. Auch insoweit war der Bescheid folglich an den Kläger selbst als Verpflichteten gerichtet. Auch für den Festsetzungsbescheid ergibt sich aus den nachlaufenden Äußerungen der Behörden zu seinem (vermeintlichen) Inhalt im weiteren Verfahrensablauf keine Änderungen, umso mehr, als der Beklagte den Zweitbescheid und den Festsetzungsbescheid später durch die Ersatzvornahme gegenüber dem Kläger und nicht gegenüber seiner Tochter vollstreckt hat. c. Der Widerspruchsbescheid ist zumindest auch gegenüber dem Kläger ergangen. Der Kläger war Bekanntgabeadressat des Widerspruchsbescheides, weil dieser postalisch an den Kläger unter der Adresse der streitgegenständlichen Liegenschaft versandt wurde. Der Kläger war - ggf. neben seiner Tochter - zumindest auch Inhaltsadressat des Widerspruchsbescheides. Die Stellung des Klägers als Inhaltsadressat des Widerspruchsbescheides ergibt sich bereits daraus, dass der Widerspruchsbescheid ausdrücklich auf die Widersprüche gegen den Zweit- und den Festsetzungsbescheid erging. Den Widerspruch gegen den Zweitbescheid hat der Kläger als Rechtsanwalt indes mit Schreiben vom 03.08.2020 ausdrücklich im eigenen Namen erhoben. Auf entsprechende Nachfrage der Behörde erläuterte er mit Schreiben vom 10.08.2020 nochmals, dass er selbst „sowohl als Bescheid- als auch als Zustellungsadressat“ Betroffener der Bescheide sei. Es bedürfe dementsprechend keiner Vertretungsvollmacht. Er handele im eigenen Namen und in eigener Sache. Auch in der Begründung zu seinem Widerspruch vom 30.10.2020 gegen den Festsetzungsbescheid führte der Kläger aus, dieser sei rechtswidrig, weil er sich „unmittelbar an den Kläger“ wende. Materieller Bescheidadressat hätte aber seine Tochter als Grundstückseigentümerin sein müssen. Durch oder für die Tochter des Klägers wurde dagegen nie Widerspruch gegen die Bescheide eingelegt. Die Stellung des Klägers als Inhaltsadressat des Widerspruchsbescheides ergibt sich weiter daraus, dass die Widerspruchsbehörde die Widersprüche als unbegründet und nicht als unzulässig abgelehnt hat. Wären der Zweitbescheid und der Festsetzungsbescheid tatsächlich ausschließlich an die Grundstückseigentümerin gerichtet gewesen, wären die vom Kläger ausdrücklich im eigenen Namen erhobenen Widersprüche als unzulässig zurückzuweisen gewesen, weil er nach dieser Auffassung durch die von ihm angegriffenen Bescheide bereits nicht in eigenen Rechten verletzt gewesen wäre. Indem die Widerspruchsbehörde die allein vom Kläger im eigenen Namen eingelegten Widersprüche inhaltlich beschied, verlautbarte sie nach außen den Willen, zumindest auch den Kläger inhaltlich zum Adressaten des Widerspruchsbescheides zu machen. Dasselbe Ergebnis ergibt sich auch bei weiterer inhaltlicher Auslegung des Widerspruchsbescheides. Zwar legt der Widerspruchsbescheid die Kosten des Verfahrens im Tenor „der Widerspruchsführerin“ auf und geht im Begründungsteil von einer Verpflichtung dieser durch den Zweitbescheid und den Festsetzungsbescheid aus, gleichwohl führt er dort eben auch aus, dass die Durchführung der festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten „von dem Widerspruchsführer“ nicht nachgewiesen worden sei. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass der Widerspruchsbescheid inhaltlich auch eine Mehrzahl von Anhaltspunkten aufweist, die darauf hindeuten, dass durch ihn auch die Grundstückseigentümerin verpflichtet werden sollte. Allerdings reichen diese Anhaltspunkte nicht aus, um hinreichend eindeutig von einem ausschließlich an die Grundstückseigentümerin gerichteten Bescheid auszugehen, umso mehr, als dann die Widersprüche des Klägers noch gar nicht beschieden wären. Art. 19 Abs. 4 GG, gebietet es, dem Betroffenen das gerichtliche Vorgehen auch gegen solche Bescheide zu eröffnen, aus denen nicht hinreichend klar ersichtlich ist, dass sie sich nicht zumindest möglicherweise auch an ihn richten. d. Durch die in dem Widerspruchsbescheid enthaltene Aussage, die Tochter des Klägers sei als Grundstückseigentümerin durch den Zweitbescheid und den Festsetzungsbescheid verpflichtet worden, wurden diese Bescheide nicht dergestalt inhaltlich geändert, dass der Kläger nicht mehr Adressat der beiden Bescheide ist. Gegenstand der hiesigen Anfechtungsklage ist der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat, § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Die Verwaltungsgerichtsordnung sieht dementsprechend dort und an anderer Stelle ausdrücklich die Möglichkeit einer Abänderung der Ausgangsbescheide oder eines Selbsteintritts und damit einer eigenen Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde vor, vgl. auch § 72 und § 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 VwGO. Die Ermächtigungsgrundlage und die Grenzen für ein solches Handeln ergeben sich indes nicht aus dem Verwaltungsprozessrecht, sondern allein aus dem jeweiligen Fachrecht, also vorrangig nach Maßgabe positivrechtlicher Spezialregelungen oder, wo solche fehlen, nach den Grundsätzen über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten (BVerwG, Urteile vom 12.11.1976 - 4 C 34.75 -, NJW 1977, 1894 Leitsatz 2 und vom 18.05.1982 - 7 C 42.80 -, NVwZ 1983, 32, 34 stRspr). Allerdings lässt sich dem Widerspruchsbescheid hier nicht entnehmen, dass eine solche Abänderung der Ausgangsbescheide erfolgt wäre. Die Widerspruchsbehörde hat schon die Anhörung gegenüber dem Kläger und seiner Tochter als Grundstückseigentümerin nicht durchgeführt, obwohl eine solche für eine Änderung erforderlich gewesen wäre, § 71 VwGO. Außerdem lässt sich dem Widerspruchsbescheid auch nicht hinreichend klar ein entsprechender Wille zur Abänderung oder Aufhebung der Bescheide entnehmen. Weder hat die Widerspruchsbehörde einen solchen verlautbart noch hat sie recours auf entsprechende Ermächtigungsgrundlagen oder ähnliches genommen. Die angegriffenen Bescheide erlegen dem Kläger Pflichten auf. Sie verletzen ihn dadurch jedenfalls möglicherweise zumindest in seinem Recht auf allgemeine Handlungsfreiheit, Art. 2 Abs. 1 GG. 3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass der Kläger sie bereits am 01.02.2021 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheides erhoben hat. Zwar sind gemäß § 68 Abs. 1 VwGO vor Erhebung der Anfechtungsklage Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Davon war hier jedoch gemäß § 75 VwGO abzusehen. Danach ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Ob diese Voraussetzungen hier vorlagen, ist dabei unerheblich, weil während des laufenden gerichtlichen Verfahrens ein Widerspruchsbescheid erging. Ist während eines (auch) auf § 75 VwGO gestützten gerichtlichen Verfahrens ablehnend über den Widerspruch entschieden, wird die Klage in einer Anfechtungssituation als „normale“ Anfechtungsklage fortgesetzt (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 12.03.2010 - 11 ZB 08.1495 -, juris Rn. 14; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 75 Rn. 14; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Aufl., § 75 Rn. 17). In diese ist hier unproblematisch auch der Widerspruchsbescheid einzubeziehen, weil der Kläger dies mit Schreiben vom 08.03.2021 binnen der Frist des § 74 VwGO beantragt hat. II. Die Klage ist auch begründet, weil sowohl der Zweitbescheid (1.) als auch der Festsetzungsbescheid (2.) und der Widerspruchsbescheid (3.) rechtswidrig ergingen und den Kläger in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 1. Der Zweitbescheid vom 22.07.2020 ist rechtswidrig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage, § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG, nicht erfüllt sind. Anders als tatbestandlich vorgesehen, war der Bescheid an den Kläger und nicht an die Eigentümerin als Inhaltsadressatin gerichtet (a.). Auch der bestandskräftige Feuerstättenbescheid, in welchem der Kläger als Kehr- und Überprüfungspflichtiger angesehen wurde, führte insoweit nicht dazu, dass der Kläger für das weitere Verfahren als richtiger Verpflichteter anzusehen war (b.). a. Gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Begriff des „Eigentümers“ enthält das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz keine speziellen Vorschriften, sodass sich nach den allgemeinen Regeln des Zivilrechts, §§ 903 ff. BGB, bestimmt, wer im jeweiligen Einzelfall Eigentümer der zu kehrenden Anlagen ist. Zwischen den Beteiligten unstreitig standen das streitgegenständliche Grundstück und die darauf befindlichen Feuerungsanlagen, § 94 BGB, zum maßgeblichen Zeitpunkt im Eigentum der Tochter des Klägers und nicht in jenem des Klägers. Der Kläger ist aber alleiniger Inhaltsadressat des Bescheides. Dieser erlegt indes ihm selbst ad personam und nicht lediglich als Vertreter seiner Tochter Pflichten auf (s.o.). b. Auch der bestandskräftige Feuerstättenbescheid führt nicht dazu, dass der Kläger rechtmäßig durch den Zweitbescheid in Anspruch genommen werden konnte. Zwar war der Kläger Adressat auch dieses Bescheides (aa.), daraus folgt indes nicht, dass er deshalb auch im Zweitbescheid als Eigentümer in Anspruch genommen werden konnte (bb.). aa. Der Feuerstättenbescheid wurde an den Kläger als Bekanntgabeadressat erlassen. Im Adressfeld enthält das Schreiben den Namen des Klägers und die Anschrift der streitgegenständlichen Liegenschaft. Der Feuerstättenbescheid wurde auch an den Kläger als Inhaltsadressaten erlassen, weil der verlautbarte Wille des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers als erlassender Behörde dabei dahin ging, ausschließlich den Kläger als Inhaltsadressaten durch den Bescheid zu verpflichten. Der Kläger wird in dem Bescheid direkt angesprochen („Sehr geehrter Herr K.“) und (allein) ihm wird darin aufgegeben, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten an den streitgegenständlichen Feuerstätten innerhalb der dort benannten Zeiträume durchführen zu lassen und dies gegenüber den zuständigen Stellen nachzuweisen. bb. Der bestandskräftige Feuerstättenbescheid ermächtigte die Beklagte nicht dazu, auch den Zweitbescheid an den Kläger zu adressieren. Weder lässt sich § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG dergestalt auslegen, dass neben dem Eigentümer auch der Adressat des Feuerstättenbescheides durch den Zweitbescheid verpflichtet werden kann (aaa.) noch erstreckt sich die Bindungswirkung des Feuerstättenbescheides auf die Eigentümerstellung des Adressaten (bbb.). aaa. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG ist nicht dergestalt auszulegen, dass ein Zweitbescheid rechtmäßig auch an den Adressaten des Feuerstättenbescheides ergehen kann, wenn dieser nicht der Eigentümer der streitgegenständlichen Liegenschaft ist. § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG sieht vor, dass „die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer“ festsetzt, „welche Reinigungen oder Überprüfungen […] innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind“. Nach dem Wortlaut ist also (nur) der Eigentümer tauglicher Adressat des Zweitbescheides. Der Wortlaut eines Gesetzes ist indes der Ausgangspunkt aber auch die Grenze seiner Auslegung (Kastner, in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht, VwGO, vor § 1). Dementsprechend findet jede Auslegung – und damit die Möglichkeit zum Erlass eines Zweitbescheides an eine andere Person als den Eigentümer – ihre Grenzen aber dort, wo sie zu dem Wortlaut und dem klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers in Widerspruch treten würde. Im Wege der Auslegung darf einem nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Gesetz nicht ein entgegengesetzter Sinn verliehen, der normative Gehalt der auszulegenden Norm nicht grundlegend neu bestimmt, das gesetzgeberische Ziel nicht in einem wesentlichen Punkt verfehlt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1980 - 1 PBvU 1/79 -, BVerfGE 54, 277, 299 f.; BVerfG, Beschluss vom 22.10.1985 - 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81-108B 71, 81 ). Dementsprechend könnte ein Zweitbescheid entgegen dem Wortlaut des § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG nur dann auch an den von dem Eigentümer der Liegenschaft personenverschiedenen Adressaten des Feuerstättenbescheides erlassen werden, wenn sich aus den sonstigen juristischen Auslegungstopoi hinreichend klar ein entsprechender Wille der Gesetzgebers entnehmen ließe, aus der Systematik (I.)), der Historie (II.)) oder dem Sinn und Zweck (III.)) der Vorschrift also hinreichend deutlich würde, dass auch er als Adressat durch den Zweitbescheid verpflichtet werden können soll. Daran fehlt es. I.) In systematischer Hinsicht könnte man für eine vom Gesetzgeber auch gewollte Möglichkeit zur Verpflichtung des Adressaten des Feuerstättenbescheides durch den Zweitbescheid anführen, dass der in § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG normierte Zweitbescheid nach der gesetzlichen Konzeption der Vollstreckung des Feuerstättenbescheides als „Erstbescheid“ dient (vgl. Weber, GewArch 2019, 63 f.). Das spricht dafür, auch dessen Adressat als tauglichen Adressaten des Zweitbescheides anzusehen. In dieselbe Richtung weisen neben der amtlichen Gesetzesüberschrift des § 25 Abs. 2 SchfHwG, „Zweitbescheid“, weitere systematische Überlegungen dergestalt, dass gemäß § 1 Abs. 1 SchfHwG jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums u.a. verpflichtet ist, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen […] vorgeschrieben sind, zu veranlassen. Um diese Pflichten auf den Einzelfall zu konkretisieren, also zu ermitteln und festzusetzen, welche Kehr- und Überprüfungsmaßnahmen im Einzelfall für die jeweilige Anlage durchzuführen sind, führt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger eine „Feuerstättenschau“ durch, § 14 SchfHwG, gestützt auf welche er im Anschluss einen Feuerstättenbescheid erlässt, § 14a SchfHwG. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG hat jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums sodann (binnen der Frist des § 4 Abs. 2 SchfHwG) die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger dies der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, § 25 Abs. 1 SchfHwG. Gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG setzt die zuständige Behörde (dann) in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen. Wird die Verpflichtung, die in dem Zweitbescheid nach § 25 Absatz 2 Satz 1 SchfHwG festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten durchführen zu lassen, nicht oder nicht fristgemäß erfüllt, hat die zuständige Behörde den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger unverzüglich mit der Vornahme der Handlungen im Wege der Ersatzvornahme zu beauftragen. Sie kann die dafür erforderlichen Kosten sodann von dem betroffenen Eigentümer (ggf. sogar im Voraus) erheben, § 26 SchfHwG. Das Gesetz geht für die Durchführung der notwendigen Kehr- und Überprüfungsarbeiten von einer Stufenfolge aus, die von ihrer Ermittlung durch die Feuerstättenschau über die Festsetzung im Feuerstättenbescheid bis zur Durchsetzung mittels Zweitbescheid und Ersatzvornahme reicht. Diese Stufenfolge könnte dafür sprechen, die Aufgaben und Feststellungen zwischen den einzelnen Verfahrensschritten abzuschichten und die auf der jeweils vorherigen Stufe getroffenen Festsetzungen im Folgenden keiner rechtlichen Überprüfung mehr zu unterziehen. Dementsprechend ist etwa in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass der zuständigen Behörde bei dem Erlass des Zweitbescheides kein Entscheidungsspielraum mehr hinsichtlich der Frage zukommt, welche Kehr- und Überprüfungsmaßnahmen geboten sind (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19.10.2016 - 22 ZB 16.1914 -, juris Rn. 13, Weber, GewArch 2019, 63 f.; Schira, Schornsteinfegerhandwerksgesetz, § 25 Rn. 10). Dagegen spricht aus systematischer Sicht jedoch, dass der Gesetzgeber einen derart engen Bezug zwischen den jeweiligen Stufen nicht überall ausdrücklich geregelt hat, sondern sich dem Gesetzeswortlaut insoweit durchaus Unterschiede entnehmen lassen. So spricht das Gesetz in § 25 Abs. 1 SchfHwG - also beim Verhältnis zwischen Feuerstättenbescheid und Zweitbescheid - vom „Eigentümer“ und nicht vom Adressaten des Feuerstättenbescheides oder „Pflichtigen“. Dass es sich insoweit nicht um ein gesetzgeberisches Versehen handelt, legt der systematische Zusammenhang zu § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG nahe, wo der Gesetzgeber den Begriff des „Pflichtigen“ verwendet, wenn er einen derart engen Bezug zwischen zwei behördlichen Handlungsschritten (dort: dem Zweitbescheid und der Vollstreckung) meint. II.) Historische Anhaltspunkte für die korrekte Auslegung der Norm vermag die Kammer nicht zu erkennen. III.) Auch dem Sinn und Zweck der Norm lässt sich nicht hinreichend klar entnehmen, dass neben dem Eigentümer auch Dritte verpflichtet werden können sollen. Sinn und Zweck des Gesetzes liegen darin, die Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen sicher zu stellen. Zudem soll das Gesetz dem Umweltschutz, dem Ziel der Energieeinsparung und dem Klimaschutz dienen (BT-Drs. 16/9237 S. 20, 36). Dass die staatlichen Stellen sich dazu der bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger, also privater Unternehmer als Beliehener, bedienen, soll wiederum dazu dienen, ihre Expertise für die Allgemeinheit nutzen zu können, ohne insoweit eigene, behördliche Strukturen aufbauen zu müssen (BT-Drs. 16/9237 S. 22, 31). 1.) Daraus ergibt sich, dass die Behörde sich bei Erlass des Zweitbescheides in Bezug auf jene Punkte auf die Festsetzungen des Feuerstättenbescheides stützen, bezüglich derer der Beliehene tatsächlich über überlegenes Sach- und Erfahrungswissen verfügt. Das sind namentlich die Fragen des Schornsteinfegerhandwerkes, also jene, wann und wie oft welche Kehr- und Überprüfungsmaßnahmen durchzuführen sind, um die vorgenannten Ziele der Betriebs- und Brandsicherheit von Feuerungsanlagen sowie des Umweltschutzes, der Energieeffizienz und des Klimaschutzes zu erreichen. Diese Expertise erstreckt sich indes nicht auch auf die Frage, wer Eigentümer des jeweiligen Grundstückes und der darauf befindlichen Feuerungsanlagen ist. Diese Frage kann die zuständige und mit entsprechenden sachlichen Mitteln ausgestattete sowie mit originär für Verwaltungsaufgaben ausgebildetem Personal besetzte Behörde mindestens ebenso gut, wenn nicht besser ausführen als der Beliehene, der für den Erlass des Feuerstättenbescheides als Aufgabe der Massenverwaltung bei lebensnaher Betrachtung ohnehin regelmäßig nicht näher ermitteln wird, in wessen Eigentum die Feuerstätte steht, sondern sich stattdessen regelmäßig auf die Angaben in seinem Kehrbuch verlassen wird und das auch darf, § 14a Abs. 3 SchfHwG. Möglichen Eigentumsänderungen wird er so nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig nicht durch eigene Ermittlungen, sondern allenfalls durch entsprechende Anzeigen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG gewahr. Überdies würde eine weite Auslegung des Begriffes des Eigentümers dazu führen, dass die zuständige Behörde – wie im hiesigen Fall – „sehenden Auges“, also in positiver Kenntnis der Eigentumslage einen Dritten statt des Eigentümers verpflichten dürfte. 2.) Nichts anderes ergibt sich auch unter dem Aspekt der Brandsicherheit als gesetzlichem Primärziel (s.o.). Um diese auch im Falle eines Rechtstreites über einzelne Bescheide zu gewährleisten, haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Feuerstättenbescheid und den Zweitbescheid gemäß § 14a Abs. 5 Satz 1 SchfHwG und § 25 Abs. 4 SchfHwG, jeweils i.V.m. § 80 Abs. 2 Satz 3 VwGO, keine aufschiebende Wirkung (vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 34). Die damit beabsichtigte Beschleunigung gebietet indes nicht zwingend, den Adressaten des Feuerstättenbescheides später auch durch den Zweitbescheid in Anspruch nehmen zu können. Das Fehlen der aufschiebenden Wirkung von Rechtsmitteln gegen den Feuerstättenbescheid führt gerade dazu, dass der zuständigen Behörde mit der Unterstützung des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers zeitnah wieder ein vollstreckbarer Feuerstättenbescheid als „Erstbescheid“ für den Zweitbescheid zur Verfügung stehen kann. In Fällen akuter Brandgefahr dürften die Behörden überdies, neben den spezialgesetzlichen Ermächtigungsgrundlagen des Schornsteinfegerhandwerksgesetzes, auch auf jene des allgemeinen Polizeirechts zurückgreifen dürfen, um eine akut drohende Brandgefahr abzuwehren. Angesichts dieser uneinheitlichen Befunde bei der teleologischen und systematischen Auslegung lässt sich § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG kein hinreichend klarer Wille des Gesetzgebers dergestalt entnehmen, dass neben dem dort im Wortlaut benannten Eigentümer auch der Adressat des Feuerstättenbescheides tauglicher Adressat des Zweitbescheides sein kann. bbb. Nichts anderes ergibt sich aus der Tatbestandswirkung des Feuerstättenbescheides. Ein Verwaltungsakt ist die Regelung eines Einzelfalles mit Außenwirkung, § 35 Satz 1 LVwVfG. Ist der Bescheid bestandskräftig geworden, wie hier, sind seine Regelungen für die Beteiligten bindend. Darüber hinaus gestaltet ein bestandskräftiger Verwaltungsakt aber auch die objektive Rechtslage dergestalt, dass alle staatlichen Stellen die darin getroffene Regelung als gegeben hinzunehmen und ihren Entscheidungen zugrunde zu legen haben, sog. „Tatbestandswirkung“ (vgl. Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 43 Rn. 27; Sachs, in: Schoch/Schneider/Bier, VwVfG, § 43 Rn. 137), ohne dass es dafür einer gesonderten gesetzlichen Grundlage bedürfte (BVerwG, Urteil vom 23.04.1980 - 8 C 82.79 -, juris Rn. 25). Von der Tatbestandswirkung umfasst ist jedoch nur die in dem Verwaltungsakt, genauer in seinem Tenor, getroffene Regelung. Nicht umfasst sind seine wesentlichen Gründe, Vorfragen und präjudizielle Rechtsverhältnisse (Schemmer, in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, 2. Aufl., § 43 Rn. 28: Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rn. 31). Sollen auch solche Begründungselemente durch den Verwaltungsakt rechtsverbindlich festgestellt werden (sog. „Feststellungswirkung“) bedarf es dazu expliziter gesetzlicher Vorgaben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.1963 - 8 C 28.62 -, juris Leitsatz 1; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwGO, 21. Aufl., § 43 Rn. 26 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 17.10.1989 - 1 C 18.87 -, DVBl. 1990, 206). Gemessen daran ist hier nicht von einer Bindungswirkung des Feuerstättenbescheides in Bezug auf die Frage auszugehen, ob der Kläger Eigentümer der streitgegenständlichen Feuerungsanlagen war. In seinem Tenor verpflichtet der Feuerstättenbescheid den Kläger lediglich dazu, die konkret aufgelisteten Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchführen zu lassen. Die Frage, ob der Kläger Eigentümer dieser Anlagen ist, ist demgegenüber lediglich gesetzliches Tatbestandsmerkmal für den Erlass eines Feuerstättenbescheides, § 14a SchfHwG, und als solches Voraussetzung für die getroffene Regelung, nicht aber Gegenstand der Regelung selbst. Die Tatbestandswirkung des Feuerstättenbescheides umfasst dementsprechend nur die Fragen, welche Kehr- und Überprüfungsarbeiten wann und in welcher Frequenz vorzunehmen sind, nicht auch jene, ob der Kläger dafür der richtige Verpflichtete ist. Damit auch jener Ausspruch für die Beklagte bindend gewesen wäre, hätte es gemäß den obigen Ausführungen zur Feststellungswirkung einer expliziten gesetzlichen Regelung bedurft. Eine solche fehlt. 2. Auch der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 22.10.2020 erging rechtswidrig. Insoweit kann hier dahinstehen, auf welche Ermächtigungsgrundlage ein solcher Bescheid gestützt werden kann und ob insbesondere angesichts der in § 26 SchfHwG geregelten Ersatzvornahme als gesetzlich ausschließlich vorgesehenem Zwangsmittel die Vollstreckung eines Zweitbescheides tatsächlich auch über das in Ziffer II. des Bescheides angedrohte Zwangsgeld vollstreckt werden kann. Denn jedenfalls bedarf die Festsetzung der Ersatzvornahme eines wirksamen Grundverwaltungsaktes - hier eines wirksamen Zweitbescheides. Ein solcher ist mit der Aufhebung des Zweitbescheides vom 22.07.2020 durch das hiesige Urteil nicht mehr vorhanden. 3. Nach dem Vorgenannten erging auch der Widerspruchsbescheid vom 10.02.2021 rechtswidrig. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Beschluss vom 22.09.2022 Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.000,- EUR festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht hier auf § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Danach ist in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5.000,- EUR anzunehmen. Gemessen daran war der Streitwert im hiesigen Verfahren gegen einen Zweitbescheid nach dem Auffangstreitwert zu bemessen. Insbesondere bietet die gesetzliche Regelung in § 14b SchfHwG keine genügenden Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwertes. Danach beträgt der Streitwert in verwaltungsgerichtlichen Verfahren gegen Feuerstättenbescheide 500,- EUR. Die Norm ist bereits nach ihrem Wortlaut und ihrer Regelungssystematik im unmittelbaren Zusammenhang mit den gesetzlichen Vorgaben zu Feuerstättenschau und Feuerstättenbescheid, §§ 14, 14a SchfHwG, direkt nur auf Feuerstättenbescheide anwendbar, nicht auch auf Zweit- und Festsetzungsbescheide. Auch eine analoge Anwendung auf das hiesige Verfahren gegen den Zweitbescheid und den Festsetzungsbescheid ist nicht geboten. Die korrekte Festsetzung des Streitwertes für einen Rechtstreit um den Zweitbescheid ist in der Rechtsprechung umstritten (für Analogie zu § 14b SchfHwG mit dem Argument, dass der Zweitbescheid letztlich der Durchsetzung des Feuerstättenbescheides diene: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2018 - 22 ZB 18.1784 -, juris Rn. 6; für Analogie ohne nähere Begründung: VG München, Urteil vom 29.06.2022 - M 32 K 21.1327 -, juris Rn. 15; für Streitwert von 500 EUR, ohne Rückgriff auf § 14b SchfHwG: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.09.2021 - 4 A 27/20 -, juris Rn. 14; für differenzierte Streitwertfestsetzung je nach anfallenden Kosten: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30.03.2021 - 4 E 163/21 -, juris Rn. 6; für Auffangstreitwert ohne nähere Begründung: VG Schleswig, Beschluss vom 24.11.2021 - 6 B 32.21 -, juris Rn. 20; VG Mainz, Beschluss vom 11.02.2020 - 1 L 29/20.MZ -, juris Rn. 17). Nach Auffassung der Kammer ist dieser Streit nicht durch eine Analogie zu § 14b SchfHwG zu lösen, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine analoge Anwendung der Norm nicht vorliegen. Eine solche setzt eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage wie bei der zu übertragenden Rechtsnorm voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.12.2017 - 4 C 6.16 -, beck-online Rn. 15; BGH, Urteil vom 14.12.2016 - VIII ZR 232/15 -, beck-online Rn. 33 m.w.N.). An beidem fehlt es hier. Es ist bereits fraglich, ob eine Regelungslücke besteht, weil der Gesetzgeber mit § 52 Abs. 1 und 2 GKG Auffangnormen geschaffen hat, die für den Fall, dass spezialgesetzliche Regelungen - wie meistens - fehlen, Vorgaben zur Bestimmung des Streitwertes treffen. Jedenfalls ist die Regelungslücke aber nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hat § 14b SchfHwG durch das Änderungsgesetz vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2495) nachträglich in das Schornsteinfeger-Handwerksgesetz aufgenommen. Obwohl er in diesem Zusammenhang auch die hier streitgegenständlichen Regelungen um den Zweitbescheid und die Ersatzvornahme Reformen unterzogen hat (vgl. BT-Drs. 18/12493 S. 58 f.), hat er es nicht für notwendig erachtet, auch hier den Streitwert anzupassen. Schließlich fehlt es auch an einer vergleichbaren Interessenlage. Soweit in der Literatur dazu die Auffassung vertreten wird, das wirtschaftliche Interesse von Feuerstättenbescheid und Zweitbescheid sei ähnlich (Schira, Schornsteinfeger-Handwerksgesetz, § 25 Rn. 40 unter irreführendem Verweis auf OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.09.2016 - 4 E 549/16 -, juris), kann dem nicht gefolgt werden. Bereits im gesetzlichen Ausgangspunkt kommt es für den Streitwert auf die „Bedeutung der Sache“ für den Rechtschutzsuchenden an, § 52 Abs. 1 GKG. Diese kann mit dem wirtschaftlichen Wert identisch sein, § 52 Abs. 3 GKG. Das ist indes nicht zwingend. Dementsprechend hat auch der Gesetzgeber die Einführung des § 14b SchfHwG nicht vorrangig mit dem Interesse der Rechtschutzsuchenden begründet, sondern damit, dass durch die bisherige Praxis, den Auffangwert festzusetzen, ein erhebliches Kostenrisiko für die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger verbunden sei, dass den Versicherer ihrer Rechtsschutzversicherung gegebenenfalls zur Kündigung veranlasse (BT-Drs. 18/12493 S. 50 f.). Ein solches Risiko und eine solche Interessenlage besteht bei dem hier streitigen Zweitbescheid und dem Festsetzungsbescheid gerade nicht, weil sie von den unteren Verwaltungsbehörden erlassen werden, § 23 Abs. 1 SchfHwG i.V.m. § 1 SchfZuG i.V.m. § 15 Abs. 1 LVG und der Beklagte dementsprechend nicht der Beliehene ist, sondern der Rechtsträger dieser Behörden, eine Gebietskörperschaft, § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO. Eine solche bedarf keiner Rechtschutzversicherung. Eine analoge Anwendung des § 14b SchfHwG lässt sich auch nicht mit dem Gedanken rechtfertigen, dass der Zweitbescheid letztlich nur der Durchsetzung des Feuerstättenbescheides diene (so: Bayerischer VGH, Beschluss vom 05.09.2018 - 22 ZB 18.1784 -, juris Rn. 6). Der Feuerstättenbescheid ist zwar die Grundlage der späteren Vollstreckungsmaßnahmen, die mit der Vollstreckung verbundenen Kosten liegen jedoch regelmäßig über jenen der Durchführung durch einen Schornsteinfeger im Regelbetrieb. Zudem zeigt gerade das hiesige Verfahren, dass sich bei Streitigkeiten um einen Zweitbescheid Rechts- und Tatsachenfragen stellen können, die in ihrer Bedeutung für den Kläger über den reinen Vollzug des Feuerstättenbescheides hinausgehen. Auch der hier zusätzlich noch angegriffene „Festsetzungsbescheid“ ist von dem danach anzulegenden Auffangstreitwert i.H.v. 5.000,- EUR mit umfasst. Die Klage hat einen schornsteinfegerrechtlichen Zweitbescheid sowie die Androhung und Festsetzung der Ersatzvornahme zur Durchführung von Feuerstättenkehrungen zum Gegenstand. Der Kläger ist der Vater der minderjährigen Grundstückseigentümerin des Gebäudes F. Straße xx in G. Auf dem Anwesen befinden sich zwei Feuerstätten für feste Brennstoffe. Mit Feuerstättenbescheid vom 24.10.2019 setzte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger fest, dass diese Feuerstätten zweimal jährlich zu kehren und zu überprüfen seien. Das Schreiben war an den Kläger adressiert und wies als Liegenschaft den Namen des Klägers und die Gebäudeadresse aus („J. K. F. Straße xx, xx G.“). Der Kläger wird in dem Bescheid direkt angesprochen („Sehr geehrter Herr K.“) und ihm wird darin aufgegeben, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten an den entsprechenden Feuerstätten in der Zeit vom 01.03. - 30.05.2020 durchführen zu lassen sowie die fristgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten innerhalb von 14 Tagen nach Fristablauf nachzuweisen. Rechtsmittel gegen den Bescheid wurden nicht erhoben. Im Vorjahr hatte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die entsprechenden Arbeiten ausgeführt. Mit diesem lag der Kläger wegen Meinungsverschiedenheiten über die dazu gestellten Rechnungen im Streit. Mit E-Mail vom 26.02.2020 teilte der Bezirksschornsteinfeger dem Kläger mit, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten eine freie Tätigkeit seien, der Kläger damit also einen Schornsteinfeger seines Vertrauens beauftragen könne. Da zwischen ihnen das Vertrauen fehle, schlage er vor, dass er keine Tätigkeiten mehr bei dem Kläger durchführe. Um Mitteilung bis zum 30.05.2020, wer die anfallenden Arbeiten erledigt habe, werde gebeten. Am 30.03.2020 übermittelte der Bezirksschornsteinfeger dem Kläger ein Angebot für die Übernahme der Kehr- und Überprüfungsarbeiten. Dieses nahm der Kläger nicht an. Mit Schreiben vom 05.05., 16.06. und 29.06.2020 wies der Beklagte den Kläger auf die Verpflichtung hin, die Kehr- und Überprüfungsarbeiten durchzuführen, und bat ihn, einen zugelassenen Schornsteinfegerbetrieb mit der Durchführung der Arbeiten zu beauftragen und diesem Zutritt zum betreffenden Grundstück (Wohnung) und den dort befindlichen kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen zu gewähren. Im Schreiben vom 16.06.2020 verwies der Beklagte schließlich noch darauf, dass das Grundstück ausweislich des Grundbuches im Eigentum der Tochter des Klägers stehe und fragte an, ob eine Vertretungsvollmacht vorliege. Der Kläger antwortete darauf mit Schreiben vom 21.06.2020, dass eine Vertretungsvollmacht der Grundstückseigentümerin nicht vorliege. Er sei aber ihr gesetzlicher Vertreter. Nach vorheriger Anhörung erließ der Beklagte am 22.07.2020 (AZ: xx) eine mit „Zweitbescheid“ überschriebene Verfügung. Diese wies im Adressfeld den Namen des Klägers und als Adresse die streitgegenständliche Immobilie auf. Im Textteil sprach das Schreiben den Kläger direkt an („Sehr geehrter Herr K.“). Im Tenor des Bescheides forderte der Beklagte den Kläger auf, die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten für das fragliche Anwesen zu veranlassen und dem Beklagten durch Vorlage des gesetzlich vorgeschriebenen und von einer Fachfirma ausgefüllten Formblattes bis zum 20.08.2020 nachzuweisen (1.). Für den Fall der Nichtvornahme drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme auf seine Kosten durch den Bezirksschornsteinfeger an (2.). Außerdem erlegte er dem Kläger die Kosten des Verfahrens auf und setzte für den Bescheid Gebühren i.H.v. 142 EUR fest (3.). Im Begründungsteil führte der Beklagte bei der Darstellung des Sachverhaltes aus, dass die Tochter des Klägers die Grundstückseigentümerin sei. Der Kläger als ihr gesetzlicher Vertreter sei „Ansprechpartner hinsichtlich der dort vorhandenen Feuerungsanlagen“. Bei der rechtlichen Würdigung wiederholte der Beklagte, dass die Tochter des Klägers die Grundstückseigentümerin und der Kläger ihr gesetzlicher Vertreter sei. Dementsprechend sei er der „Ansprechpartner hinsichtlich der dort vorhandenen Feuerungsanlagen“. Den aus dem Feuerstättenbescheid für ihn folgenden Verpflichtungen sei er bisher nicht nachgekommen. Mit Schreiben vom 03.08.2020 erklärte der Kläger, dass dagegen „Widerspruch erhoben“ und beantragt werde, die Vollziehung einstweilen auszusetzen. Zur Begründung führte er u.a. aus, es liege gerade kein Fall vor, bei dem der Eigentümer die Durchführung der Kehrarbeiten verweigert habe. Hier habe der Eigentümer nicht nur den Zutritt und die Durchführung der Arbeiten gestattet, er habe sogar mehrfach und ausdrücklich dazu aufgefordert. §§ 25 ff. SchfHwG seien teleologisch nur in solchen Fällen anwendbar, in denen ein Betrieb die Arbeiten vor Ort übernehmen könne und der Eigentümer die Durchführung der Arbeiten gleichwohl verweigere. Mit Schreiben vom 06.08.2020 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass er „namens und im Auftrag“ der Grundstückseigentümerin Widerspruch eingelegt habe und bat um Vorlage einer entsprechenden Vollmacht. Mit Fax vom 10.08.2020 erwiderte der Kläger, dass er selbst „sowohl als Bescheids- als auch als Zustellungsadressat“ Betroffener des Bescheides sei. Er handele im eigenen Namen und in eigener Sache. Einer Vertretungsvollmacht bedürfe es daher nicht. Mit Anordnung vom 22.10.2020 (AZ: xx) erließ der Beklagte einen weiteren Bescheid. Auch in diesem Bescheid war im Adressfeld der Kläger benannt und als Anschrift die streitgegenständliche Immobilie angegeben. Das Textfeld richtete sich ausschließlich an den Kläger („Sehr geehrter Herr K.“). Im Tenor setzte der Beklagte in Ziffer I.1 „Die im Zweitbescheid angedrohte Ersatzvornahme“ fest, drohte in Ziffer I.2 die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger am Mittwoch, dem 18.11.2020 um 10.00 Uhr „auf Ihre Kosten“ an und gab dem Bescheidadressaten („Ihnen“) auf, die Arbeiten gemäß Feuerstättenbescheid durchführen zu lassen (Ziffer I.3). Weiter drohte der Beklagte für den Fall, dass der Aufforderung in Ziffer I.3 nicht nachgekommen werde, ein Zwangsgeld i.H.v. 500 EUR an (Ziffer II.). In den Gründen des Bescheides führte es aus, dass die Tochter des Klägers die Grundstückseigentümerin und der Kläger ihr gesetzlicher Vertreter sei. Dementsprechend sei der Kläger der „Ansprechpartner hinsichtlich der dort vorhandenen Feuerungsanlagen“. Den aus dem Feuerstättenbescheid für ihn folgenden Verpflichtungen sei er trotz erneuter Aufforderung im Zweitbescheid bisher nicht nachgekommen. Dagegen legte der Kläger mit Schreiben vom 30.10.2020 Widerspruch ein, zu dessen Begründung er unter anderem ausführte, der Bescheid sei rechtswidrig, weil er sich „unmittelbar an den Kläger“ wende. Materieller Bescheidadressat habe aber seine Tochter als Grundstückseigentümerin sein müssen. Außerdem stellte der Kläger bei der Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung. Letzteren lehnte der Beklagte „im öffentlichen Interesse der Feuersicherheit“ am 10.11.2020 ab. Am 18.11.2020 führte der Bezirksschornsteinfeger die Ersatzvornahme durch und stellte der Beklagten dafür 104 EUR in Rechnung. Der Beklagte sah daraufhin von der Notwendigkeit der zweiten Kehrung für das Jahr 2020 ab. Weiter hörte er den Kläger daraufhin zu einem Bescheid über die Erstattung dieser Kosten an, von dem er bisher „bis zu einer gerichtlichen Klärung der Angelegenheit“ absieht. Die Widersprüche gegen die „Anordnung“ vom 22.10.2020 und den Zweitbescheid wies das Regierungspräsidium S. mit Widerspruchsbescheid vom 10.02.2021 (AZ: xx K., E.-M. (1)) ab (1.). Zudem erlegte es der Widerspruchsführerin die Kosten des Verfahrens auf (2.) und setzte eine Gebühr von 200 EUR fest (3.). Auch dieser Widerspruchsbescheid war postalisch an den Kläger adressiert. Eine Anrede enthielt er nicht. Einleitend führte der Widerspruchsbescheid stattdessen aus, dass der Bescheid „auf die Widersprüche gegen den Zweitbescheid […] und den Festsetzungsbescheid […]“ ergehe. Im Tenor verfügte das Regierungspräsidium - soweit hier relevant -, dass „die Widersprüche“ „zurückgewiesen“ würden (1.) und „die Widerspruchsführerin“ „die Kosten des Verfahrens“ trage (2.). In der Sachverhaltsdarstellung im Begründungsteil führte der Bescheid aus, dass der Kläger der gesetzliche Vertreter der Eigentümerin des Grundstückes sei. Der Feuerstättenbescheid vom 24.10.2019 habe diese Eigentümerin verpflichtet, die notwendigen Kehrarbeiten zu veranlassen, der Zweitbescheid diese Aufforderung gegenüber der Grundstückseigentümerin erneuert. Die Ausführungen zur Rechtslage im Begründungsteil leitete die Widerspruchsbehörde mit der Feststellung ein, die Widersprüche seien „zulässig aber unbegründet“. Sodann wurde ausgeführt, dass die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgelegten Arbeiten „von dem Widerspruchsführer“ nicht nachgewiesen worden sei (S. 4). Der Feuerstättenbescheid habe die vorzunehmenden Kehrungen festgesetzt, sodass diese „von der Eigentümerin des Grundstücks“ zu veranlassen gewesen wären. Daher sei zurecht der Zweitbescheid erlassen und durch diesen „die Eigentümerin“ verpflichtet worden. Bereits am 01.02.2021 und damit vor Ergehen des Widerspruchsbescheides hat der Kläger die hiesige Klage als „Untätigkeitsklage“ erhoben. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat er dem Gericht mit Schreiben vom 08.03.2021 mitgeteilt, dass er nunmehr die Aufhebung des Zweitbescheides und des Festsetzungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides begehre. Der Kläger trägt vor, die Bescheide der Beklagten seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie an ihn gerichtet worden seien, obwohl er inhaltlich nicht Adressat der Regelung des Bescheides sein könne, weil er nicht Eigentümer des Grundstückes sei. Das Vorgehen der Behörden sei überdies deshalb rechtswidrig, weil mit Bescheid „des Bauamtes“ vom 18.08.2020 die Vollziehung des Zweitbescheides „für die Dauer des Widerspruchsverfahrens“ gemäß § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO behördlich ausgesetzt worden sei. Bei Erlass des Festsetzungsbescheides sei das Widerspruchsverfahren aber noch gelaufen, sodass die Vollstreckungsvoraussetzungen zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorgelegen hätten. Außerdem habe er seit mindestens 2017 den Schornsteinfegerbetrieb des Bezirksschornsteinfegers mit der Durchführung der Kehrarbeiten für die streitgegenständliche Liegenschaft beauftragt. Noch im Jahr 2019 habe der Betrieb die notwendigen Kehrungen auf dieser Grundlage erledigt. Dieses Vertragsverhältnis habe auch für das Jahr 2020 unverändert bestanden, was sich u.a. aus dem fortwährend eingeräumten SEPA-Lastschriftmandat des Bezirksschornsteinfegers für das klägerische Konto ergebe. Soweit der Bezirksschornsteinfeger am 26.02.2020 mitgeteilt habe, keine Kehrungen mehr bei ihm vorzunehmen, und am 30.03.2020 dann doch ein Angebot für zukünftige Kehrungen vorgelegt habe, sei das ein „Erpressungsversuch“ und eine Sanktion für Rückfragen des Klägers zu vorherigen Rechnungen gewesen. Jedenfalls habe in den Schreiben keine Kündigung gelegen. Eine solche habe „ausweislich des Vertragsangebotes des Kehrbetriebes und im Übrigen auch nach allgemeiner Verkehrssitte“ nur für das Folgejahr erfolgen können. Zudem bestehe ein Kündigungsrecht für den Werkunternehmer nur aus wichtigem Grund, an dem es hier fehle. Eine Kehrung durch einen anderen Schornsteinfeger sei nicht möglich. Diverse Anfragen an andere Berufsträger der Region zur Übernahme der Kehrarbeiten seien erfolglos geblieben. Auf Nachfrage des Gerichts teilte der Kläger schließlich noch mit, dass die Kehrung der Feuerstätten nunmehr wieder ordnungsgemäß durch den Bezirksschornsteinfeger erfolge, zwischen den Beteiligten also nur die hier in Rede stehende Kehrung streitig sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Zweitbescheid vom 22.07.2020 und den Festsetzungsbescheid vom 22.10.2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.02.2021 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei richtiger Zustellungsadressat des Zweitbescheides gewesen, weil gemäß § 6 Abs. 1 LVwZG bei beschränkt Geschäftsfähigen an die gesetzlichen Vertreter zuzustellen sei. Inhaltlich sei den angefochtenen Bescheiden hinreichend klar zu entnehmen, dass die Tochter des Klägers als Grundstückseigentümerin die materiell-rechtlich Verpflichtete sei. Die Bescheide seien auch im Übrigen rechtmäßig. Weder habe der Kläger die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachgewiesen noch habe der Kläger einen wirksamen Vertrag mit dem Bezirksschornsteinfeger geschlossen. Aus dem Bestehen eines SEPA-Lastschriftmandates allein lasse sich nicht auf das Bestehen eines Dauerschuldverhältnisses „in Form eines Werkvertrages“ schließen. Soweit der Kläger zum Nachweis des Vertrages ein Auftragsformular vorgelegt habe, sei dieses nicht unterschrieben und habe ausweislich des dortigen Wortlautes nur für ein Jahr gegolten. Zudem habe der Bezirksschornsteinfeger dem Kläger jedenfalls mit Schreiben vom 26.02.2020 mitgeteilt, dass er bei ihm keine Kehrungen mehr vornehmen werde. Auch das neue Angebot des Bezirksschornsteinfegers vom 30.03.2020 habe der Kläger nicht angenommen. Abschließend sei anzumerken, dass seit der Rechtsänderung zum 01.01.2013 das Schornsteinfegerwesen privatautonom geregelt sei. Schornsteinfeger könnten sowohl das „ob“ der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten als auch den dafür zu entrichtenden Preis frei verhandeln. Mit Schriftsätzen vom 27.01.2022 und 03.02.2022 haben die Beteiligten auf die Durchführung der mündlichen Verhandlung verzichtet. Dem Gericht liegen die Behördenakten vor. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Akten, die Gerichtsakten und die gewechselten Schriftsätze verwiesen.