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Beschluss

18 K 3199/23

VG Stuttgart 18. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2023:1121.18K3199.23.00
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Leitsätze
1. Bei der Beachtung von befristeten Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der Corona-Verordnung in der Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 (juris: CoronaVV BW 4) - hier: der temporären generellen Untersagung von Vergnügungsstätten für den Publikumsverkehr aus Gründen des Infektionsschutzes - handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebs. Diese vorübergehende Schließung steht einer - einer Untersagungsverfügung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Erforderlichkeit nehmenden - rechtlichen Beendigung des illegalen Spielhallenbetriebs nicht gleich, da der Spielhallenbetreiber allein durch die Einhaltung der generellen, pandemiebezogen befristeten Sonderregelungen nicht zum Ausdruck bringt, sein illegal betriebenes Gewerbe auf Dauer aufgeben zu wollen.(Rn.72) 2. Zu den Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 2 Halbs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) und § 41 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) in Verbindung mit § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO (hier verneint).(Rn.87)
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei der Beachtung von befristeten Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der Corona-Verordnung in der Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 (juris: CoronaVV BW 4) - hier: der temporären generellen Untersagung von Vergnügungsstätten für den Publikumsverkehr aus Gründen des Infektionsschutzes - handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebs. Diese vorübergehende Schließung steht einer - einer Untersagungsverfügung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Erforderlichkeit nehmenden - rechtlichen Beendigung des illegalen Spielhallenbetriebs nicht gleich, da der Spielhallenbetreiber allein durch die Einhaltung der generellen, pandemiebezogen befristeten Sonderregelungen nicht zum Ausdruck bringt, sein illegal betriebenes Gewerbe auf Dauer aufgeben zu wollen.(Rn.72) 2. Zu den Voraussetzungen der Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 2 Halbs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG (juris: GlSpielG BW) und § 41 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 LGlüG (juris: GlSpielG BW) in Verbindung mit § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO (hier verneint).(Rn.87) 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 60.000 EUR festgesetzt. A. Der Antragsteller wendet sich gegen die Schließungsverfügung des Antragsgegners und begehrt die Duldung der Wiederaufnahme des Betriebs einer seiner beiden Spielhallen. Der am 23.03.1948 geborene Antragsteller betrieb die in demselben Gebäudekomplex befindlichen Spielhallen „A“ und „B“ in der xxx straße xxx und xxx/1 in xxx. Erlaubnisse nach § 33i GewO wurden dem Antragsteller - zunächst nur für die Spielhalle „A“ unter dem anfänglichen Namen „xxx“ in der xxx straße xxx - unter dem 12.06.1995 sowie, einander jeweils ablösend, unter dem 23.09.1999, unter dem 18.05.2006 und zuletzt unter dem 29.09.2008 erteilt. Für die Spielhalle „B“ in der xxx straße xxx/1 erhielt der Antragsteller einander ablösende Erlaubnisse nach § 33i GewO unter dem 09.12.2003, unter dem 16.09.2005 und zuletzt unter dem 29.09.2008. Mit jeweiligem Schreiben vom 05.01.2016 wies der Antragsgegner den Antragsteller darauf hin, dass die erteilten Erlaubnisse nach § 33i GewO keine hinreichenden Betriebserlaubnisse mehr seien, und auf die Voraussetzungen der Erlaubniserteilung nach § 41 LGlüG sowie die auch als „Härtefallregelung“ bezeichnete Vorschrift des § 51 Abs. 5 LGlüG, welche ermögliche, von der Einhaltung der Vorgaben des Abstandsgebots und [des Verbots] der Mehrfachkonzession zeitlich befristet im Wege einer Befreiung abzusehen. Für den Fall, dass der Antragsteller seine Spielhallen über den 30.06.2017 hinaus betreiben wolle, werde dieser gebeten, bis spätestens zum 29.02.2016 „die für den Weiterbetrieb […] erforderlichen Anträge auf Erteilung von Erlaubnissen nach § 41 LGlüG (möglichst bereits verbunden mit einem evtl. erforderlichen Befreiungsantrag)“ zu stellen. Daraufhin beantragte der Antragsteller am 23.02.2016 Erlaubnisse zum Betrieb der Spielhallen „A“ und „B“ „nach den Regeln der Gewerbeordnung i.V.m. § 24 Erster Glückspieländerungsstaatsvertrag i.V.m § 4 Abs. 1 Erster Glückspieländerungsstaatsvertrag i.V.m. § 41 LGlüG unter Erteilung einer Befreiung von den Abstandsregelungen und des Verbots von Mehrfachkonzessionen des Landesglückspielgesetzes“. Zur Begründung wies er im Wesentlichen darauf hin, dass er die Spielhallen langjährig entsprechend den gesetzlichen Vorgaben betreibe und eine Nichterteilung der Konzession seine Existenz ruinieren würde, da er außer einer Rente von ca. 330 EUR keine weiteren Einkünfte mehr erwirtschafte. Mit Schreiben vom 11.01.2017 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass die Prüfung dessen „Erlaubnisantrags / Härtefallantrags“ noch andauere. Hinsichtlich der „Regelungen in § 42 Absätze 1 und 2 i.V.m. § 51 Absatz 5 LGlüG“ werde darauf hingewiesen, dass von nachfolgend aufgeführten konkurrierenden Spielhallenbetreibern „ebenfalls Erlaubnisanträge / Härtefallanträge“ vorlägen: · Spielhallen „C“ und „D“, xxx straße xxx, · Spielhalle „E“, xxx-Straße xxx sowie · Spielhallen „F“, „G“ und „H“, xxx-Straße xxx. Mit Schreiben vom 29.03.2017 bat der Antragsgegner den Antragsteller „um klarstellende Mitteilung“, ob mit dessen Antrag vom 23.02.2016 „auch ein Härtefallantrag nach § 51 Abs. 5 LGlüG gestellt sein“ solle, und räumte diesem die Möglichkeit ein, binnen einer Nachfrist insbesondere zum Vorliegen von Härtefallumständen ergänzend vorzutragen; auf die Anwendungshinweise des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft vom 11.12.2015 und „eine Unterlage zur Dienstbesprechung des Wirtschaftsministeriums mit den Regierungspräsidien am 28.07.2016 zu Fragen einer Anwendung der Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 LGlüG und zur Auswahlentscheidung in Konkurrenzsituationen“ wurde dabei hingewiesen. Daraufhin teilte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 11.04.2017 mit, nur eine „kleine Rente in Höhe von zirka 360 EUR“ zu beziehen, falls er die Spielstätten aufgeben müsse, wies auf die gesetzlichen Regelungen für die Härtefallentscheidung hin und beantragte Akteneinsicht in die Behördenakten der zu genehmigenden konkurrierenden Spielhallen. Mit Schreiben des Antragsgegners vom 31.05.2017 wurde der Antragsteller „zu den Erlaubnisverfahren nach § 41 LGlüG der konkurrierenden Spielhallen C, D, E, F, G, H und I“ widerruflich als Beteiligter nach § 13 Abs. 2 Satz 2 LVwVfG hinzugezogen. Zudem wurde dem Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 04.07.2017 Akteneinsicht in die Behördenakten der soeben genannten konkurrierenden Spielhallen gewährt. Mit jeweiligem Bescheid vom 21.08.2017 (Az. xxx sowie Az. xxx), welcher dem Antragsteller jeweils am 24.08.2017 zugestellt wurde, lehnte der Antragsgegner gegenüber dem Antragsteller für die Spielhallen „A“ und „B“ den jeweiligen „Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis sowie den Antrag auf Erteilung einer Befreiung nach § 51 Abs. 5 LGlüG“ ab. Zur Begründung wurde im jeweiligen Bescheid angeführt, die Voraussetzungen für eine Erlaubnis nach § 41 LGlüG lägen nicht vor, da der Versagungsgrund der Nichteinhaltung des Abstandsgebots von mindestens 500 m Luftlinie zu weiteren Spielhallen, „für welche ebenfalls eine glücksspielrechtliche Erlaubnis beantragt bzw. ein Härtefallantrag gestellt“ worden sei, nach § 41 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 42 Abs. 1 LGlüG eingreife. Ebenfalls sei in einer Gesamtschau und -würdigung aller Umstände keine unbillige Härte im Sinne von § 51 Abs. 5 LGlüG gegeben, weshalb beide Anträge abzulehnen seien. Ebenfalls mit Bescheiden vom 21.08.2017 erteilte der Antragsgegner jeweils nach vorheriger Erlaubnis nach § 33i GewO auf der Grundlage von § 41 Abs. 1, § 51 Abs. 5 LGlüG auf vier Jahre befristete Härtefallerlaubnisse für die Spielhallen „C“ und „D“, die Spielhalle „E“, die Spielhallen “F“, „G“ und „H“. Am 29.08.2017 legte der Antragsteller jeweils Widerspruch und am 07.09.2017 Drittwidersprüche gegen sämtliche vorgenannten Bescheide vom 21.08.2017 ein. Lediglich die Drittwidersprüche begründete der Antragsteller im Wesentlichen mit Zweifeln an der formellen Verfassungsmäßigkeit der zugrundeliegenden Vorschriften mit der Folge, dass er schon keiner Erlaubnis bedürfe, sowie mit der Erwägung, dass eine Auswahl vorrangig vor der Härtefallprüfung vorzunehmen sei. Die Widersprüche begründete er - auch auf gesonderte Aufforderung des Antragsgegners mit jeweiligem Schreiben vom 26.10.2027 - hingegen nicht. Mit Schreiben vom 09.03.2021 teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit, dass dieser die Spielhallen „A“ und „B“, xxx straße xxx in xxx ohne die erforderliche Erlaubnis nach § 41 LGlüG betreibe und hörte ihn zum beabsichtigten Erlass einer Untersagungsverfügung an. Hierzu führte der Antragsteller mit E-Mail seines Bevollmächtigten vom 12.03.2021 im Wesentlichen aus, im Gegensatz zum nicht überprüften Glücksspiel im Internet seien die vorhandenen Spielhallen in mehrfacher Hinsicht staatlich geprüft und reglementiert. Bis zur abschließenden Entscheidung der Rechtsstreitigkeiten solle das gewerbliche Automatenspiel geduldet werden. Dem Antragsgegner werde daher eine Regelung ähnlich der Praxis der xxx stadt vorgeschlagen, wonach der Spielhallenbetrieb nach Ablauf einer Abwicklungsfrist von 6 Monaten, welche mit der Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung beginne, untersagt werde und bis dahin bei gleichbleibenden Gegebenheiten „fortbetrieben“ werden könne. Die gegen die an ihn gerichteten ablehnenden Bescheide vom 21.08.2017 eingelegten beiden Widersprüche des Antragstellers wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit - einheitlichem - Widerspruchsbescheid vom 30.03.2021 ebenso zurück wie die vom Antragsteller erhobenen Drittwidersprüche gegen die an die konkurrierenden Spielhallenbetreiber gerichteten Bescheide vom 21.08.2017. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Spielhallen des Antragstellers verstießen gegen das Mindestabstandsgebot (wegen sechs weiterer, sich innerhalb des 500 m-Radius befindlicher Spielhallen) nach § 42 Abs. 1 LGlüG sowie gegen das Verbundverbot nach § 42 Abs. 2 LGlüG. Die gegen die den Konkurrenten erteilten Erlaubnisse gerichteten Drittwidersprüche seien bereits unzulässig, da eine auf einem Härtefall beruhende Erlaubnis nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg - mangels drittschützender Wirkung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG nicht im Rahmen eines Drittwiderspruchs überprüft werden könne. Mit Bescheid vom 26.04.2021, der dem Antragsteller am 28.04.2021 zugestellt wurde, untersagte der Antragsgegner dem Antragsteller nach § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Fortsetzung des Betriebs der Spielhallen „A“ und „B“, xxx straße xxx in xxx (Nr. 1 des Bescheids), ordnete die sofortige Vollziehung an (Nr. 2) und drohte dem Antragsteller für den Fall, dass dieser den Betrieb der Spielhallen nicht bis zum 10.05.2021 einstelle, die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 3.000 EUR an (Nr. 3). Zur Begründung der Schließungsverfügung führte er im Wesentlichen aus, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO lägen vor. Die Verhinderung der Fortsetzung des Spielhallenbetriebs liege im Ermessen der Behörde. Sie erscheine vorliegend im öffentlichen Interesse geboten, da der Spielhallenbetrieb ohne Erlaubnis erfolge (sog. intendiertes Ermessen). Die Untersagung sei auch verhältnismäßig, insbesondere [obwohl] derzeit [pandemiebedingt] kein Spielhallenbetrieb stattfinden könne und mit den Ausführungen im Widerspruchsbescheid davon auszugehen sei, dass die Erteilung einer Erlaubnis nach § 41 LGlüG für die beiden Spielhallen nicht in Betracht komme. Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, da ein besonderes Vollzugsinteresse vorliege (wird näher ausgeführt). Die Rechtsbehelfsbelehrung beschränkt sich auf den Hinweis, gegen diesen Bescheid könne beim Antragsgegner Widerspruch erhoben werden. Über den gegen die Schließungsverfügung vom 26.04.2021 am 16.06.2021 eingelegten Widerspruch des Antragstellers, mit dem dieser im weiteren Verlauf eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung geltend machte sowie vorsorglich Wiedereinsetzung in die Widerspruchsfrist beantragte, hat das Regierungspräsidium Stuttgart, welchem am 30.12.2021 eine diesbezügliche Nichtabhilfeentscheidung des Antragsgegners vom 23.12.2021 zuging, bislang nicht entschieden. Bereits am 06.05.2021 erhob der Antragsteller Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart gegen die - allein an den Antragsteller gerichteten - Bescheide „vom 17.08.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2021“, welche unter dem Aktenzeichen 18 K 2415/21 geführt wird. Mit gleichem Schriftsatz stellte der Antragsteller einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 18 K 2416/21). Mit Beschluss vom 14.09.2021 lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag des Antragstellers vom 06.05.2021 auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Az. 18 K 2416/21), den dieses als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO gerichtet auf die vorübergehende Duldung des Weiterbetriebs der beiden Spielhallen des Antragstellers auslegte, ab. Mit Bescheiden des Antragsgegners vom 29.09.2021 wurden dem Betreiber der Spielhalle „C“ in der xxx straße xxx und der Betreiberin der Spielhalle „H“ in der xxx-Straße xxx jeweils Erlaubnisse nach § 41 LGlüG - jeweils mit Wirkung vom 01.07.2021 und befristet bis zum 30.06.2036 - erteilt und der Antrag des Betreibers der Spielhalle „E“ in der xxx-Straße xxx, xxx abgelehnt. Der Betreiber der Spielhalle „E“ erhob gegen diese Bescheide am 29.10.2021 Widerspruch und Drittwidersprüche, über welche - nach den Angaben des Antragsgegners im Klageverfahren (Az. 18 K 2415/21, Schriftsatz vom 26.07.2023, S. 4) - seitens des Regierungspräsidiums Stuttgart noch nicht entschieden wurde, und nahm verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch (Verwaltungsgericht Stuttgart Az. 18 K 4916/21; VGH Baden-Württemberg Az. 6 S 1333/22). Mit Beschluss vom 27.05.2022 im Antragsverfahren betreffend die mit den Spielhallen des Antragstellers konkurrierende Spielhalle „E“ (Az. 18 K 4916/21) verpflichtete das Verwaltungsgericht den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, den weiteren Betrieb jener Spielhalle bis zum Ergehen einer Entscheidung über den Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 29.09.2021 zu dulden. Die Beschwerde des Antragsgegners wurde vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Beschluss vom 19.06.2023 (Az. 6 S 1333/22) zurückgewiesen. Hinsichtlich der Spielhalle „H“ erhob zudem die Betreiberin der Spielhalle selbst Widerspruch in Bezug auf den Widerrufsvorbehalt im Erlaubnisbescheid vom 29.09.2021. Bereits mit unter dem 11.11.2021 ausgefüllten Formular, bei der Stadt xxx am 12.11.2021 eingegangen, meldete der Antragsteller ein Gaststättengewerbe (ohne Ausschank von Alkohol) unter der Anschrift xxx straße xxx in xxx an; als Name des früheren Gewerbetreibenden wurde „xxx / xxx“, als Datum des Beginns der angemeldeten Tätigkeit der 01.10.2021 angegeben. Unter Bezugnahme auf diese gewerberechtliche Anmeldung und den dort angegebenen früheren Firmennamen teilte der Antragsgegner dem Antragsteller mit Schreiben vom 29.12.2021 mit, eine Gewerbeabmeldung über die beiden Spielhallenbetriebe bislang nicht erhalten zu haben, und bat diesen, das Gewerbe baldmöglichst abzumelden oder mitzuteilen, was einer Abmeldung entgegenstehe. Mit zwei unter dem 24.01.2022 ausgefüllten Formularen, die jeweils am 10.02.2022 bei der Stadt xxx eingingen, meldete der Antragsteller jeweils ein als „xxx xxx xxx straße xxx, xxx“ firmierendes Gewerbe mit der Tätigkeitsbezeichnung „Spielhalle mit Geldspielgeräten“ gewerberechtlich ab. Auf einem der beiden Formulare wurde als Datum der Betriebsaufgabe „7 / 2021“ eingetragen, auf dem anderen Formular blieb dieses Feld unausgefüllt. Am 13.06.2023 hat der anwaltlich vertretene Antragsteller beim Verwaltungsgericht einen „Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog)“ erhoben und die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 begehrt. Der Antragsteller begehre, eine seiner zwei Spielhallen - vorrangig die Spielhalle „A“ - einstweilen öffnen zu können. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, mit Beschluss vom 14.09.2021 habe das Verwaltungsgericht Karlsruhe [gemeint wohl: Stuttgart] das Begehren des Antragstellers auf einstweiligen Rechtsschutz versagt. Der Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg habe jedoch mit Urteil vom 02.03.2023 die Behördenpraxis, bei einer Antragskonkurrenz wegen wechselseitiger Nichteinhaltung des Mindestabstands vor Durchführung eines Auswahlverfahrens zunächst das Vorliegen eines Härtefalls nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG zu prüfen und im Anschluss die vorrangig erteilten Härtefallerlaubnisse anderen Spielhallen im Rahmen von § 42 Abs. 1 LGlüG entgegenzuhalten, als verfassungswidrig erklärt. Entsprechend der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs sei das Auswahlverfahren durch den Antragsgegner vorrangig und erneut durchzuführen. Die Auswahlentscheidung könne dabei nicht einer Härtefallentscheidung nachfolgen. Es sei mithin anhand der Situation der Spielhallen nach Ablauf der gesetzlichen Übergangsfrist zum 30.06.2017 die Auswahlentscheidung erneut durchzuführen. Bis zur Bescheidung des Verfahrens sei dem Antragsteller der Fortbetrieb der Spielhalle zu gewähren „und die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofortige Betriebsuntersagung wiederherzustellen“. Auf die mit Verfügung des damaligen Berichterstatters vom 14.06.2023 erbetene Klarstellung, ob der Antragsteller dahin richtig verstanden worden sei, dass er in der Sache begehre, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, dem Antragsteller bis zur rechtkräftigen Entscheidung über den vom Antragsteller gestellten Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis den Weiterbetrieb der Spielhalle „A“, hilfsweise jenen der Spielhalle „B“ zu dulden, hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 16.06.2023 mitgeteilt, das Gericht habe das Begehr des Antragstellers zutreffend erkannt. Mit Schriftsatz vom 08.08.2023 führt der Antragsteller weiter aus, das Auswahlverfahren aus dem Jahr 2017 sei fehlerhaft erfolgt, da der Antragsgegner die Spielhallen des Antragstellers nicht berücksichtigt habe. Auch das Auswahlverfahren 2021 scheine nicht rechtskonform abgelaufen zu sein. Das Auswahlverfahren 2017 sei vorrangig zu wiederholen. Der Antragsteller sei überdies der Ansicht, einen weiteren Antrag auf Erteilung der Spielhallenerlaubnis gestellt zu haben. Der ursprünglich gestellte Antrag, der mit der Klage weiterverfolgt werde, sei aber ebenfalls ausreichend. Mit Schriftsatz vom 11.10.2023 und vom 20.10.2023 gibt der Antragsteller an, die Spielhallen bereits seit dem 01.11.2020 nicht mehr geöffnet zu haben. Eine Unzuverlässigkeit des Antragstellers könne nicht erkannt werden. Der Antragsgegner habe die Spielhallen, die keine Erlaubnis erhalten hätten, weiterhin geduldet. Es sollte vor einer Schließung der Spielhallen erst eine Anhörung und dann die Untersagungsverfügung geben. Die Anhörung sei mit Schreiben vom 09.03.2021 erfolgt. Die Schließungsverfügung habe der Antragsgegner am 26.04.2021 erlassen. Zu diesem Zeitpunkt sei der Betrieb bereits eingestellt gewesen. Der Antragsteller beantragt - sachdienlich (§§ 122, 88 VwGO) ausgelegt -, 1. den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 - zu verpflichten, die Wiederaufnahme des Betriebs seiner Spielhalle „A“, xxx straße xxx, xxx - hilfsweise seiner Spielhalle „B“, xxx straße xxx/1, xxx - zu dulden, bis über den vom Antragsteller gestellten Antrag vom 23.02.2016 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG rechtskräftig entschieden ist, und 2. die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2021 gegen die Untersagungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 26.04.2021, welche in Nr. 2 des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt worden ist, wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, die Anträge abzulehnen. Zur Begründung führt er mit Schriftsatz vom 22.06.2023 im Wesentlichen aus, die Voraussetzungen für eine Abänderung nach § 80 Abs. 7 VwGO lägen nicht vor, denn aus den von Antragstellerseite angeführten rechtlichen Aussagen des Verfassungsgerichtshofs ergäben sich vorliegend keine „veränderten Umstände“. Hinzu komme, dass der begehrten Duldung die sofort vollziehbare Schließungsverfügung entgegenstehe. Nachdem der Antragsteller die Spielhallen seit 2017 jahrelang ohne Erlaubnis betrieben habe, sei auch ein Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG gegeben, sodass auch deshalb eine Duldung nicht in Betracht komme. Mit Schriftsatz vom 26.07.2023 im Klageverfahren (Az. 18 K 2415/21) führt der Antragsgegner aus, aufgrund der Gewährung jeweils umfassender Akteneinsicht sei es dem Antragsteller bekannt gewesen, dass die Härtefallerlaubnisse der direkten Konkurrenten zum 30.06.2021 geendet hätten und somit für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 ein Auswahlverfahren durchzuführen gewesen sei. Der Antragsteller habe für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 gleichwohl keinen neuen Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gestellt. Mit Schriftsatz vom 05.09.2023 führt der Antragsgegner weiter aus, das „Auswahlverfahren 2017“ sei nicht zu wiederholen. Die damals erteilten glücksspielrechtlichen Erlaubnisse seien - in Orientierung an der Laufzeit des damaligen Glückspielstaatsvertrags - allesamt bis längstens 30.06.2021 befristet gewesen. Es sei weder dargelegt noch ersichtlich, dass bei einer unterstellten Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis für eine der beiden Spielhallen des Antragstellers eine solche über den Zeitraum 30.06.2021 hinaus erteilt worden wäre. In dem vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart erfolgreichen Eilverfahren eines Spielhallenbetreibers im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners (Beschluss vom 27.05.2022, Az. 18 K 4916/21, zur Spielhalle „E“), in dem eine Duldung bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens ausgesprochen worden sei, sei die Frage verfahrensgegenständlich gewesen, ob die für den Zeitraum ab dem 01.07.2021 getroffene Auswahlentscheidung rechtmäßig gewesen sei. Der Verwaltungsgerichtshof habe im anschließenden Beschwerdeverfahren (Az. 6 S 1333/22) eine Berücksichtigung der hier verfahrensgegenständlichen Spielhallen „A“ und „B“ in Frage gestellt, „weil der Betreiber bereits seit 30.06.2017 nicht mehr über eine glückspielrechtliche Erlaubnis verfügt, den Betrieb zwischenzeitlich eingestellt hat, nicht erneut die Erteilung einer Erlaubnis für die Zeit ab dem 01.07.2021 gestellt hat und überdies nicht ersichtlich ist, ob er mit Blick auf das Verbundverbot des § 42 Abs. 2 LGlüG bereits eine Priorisierung einer der beiden Spielhallen erklärt hat“ (vgl. S. 8 der Beschwerdeentscheidung). Wenngleich der Verwaltungsgerichtshof dies letztlich offengelassen habe, messe dieser dem Sachverhalt rechtliche Bedeutung zu. Dieser Sachverhalt stehe einer Duldung ebenfalls entgegen. Mit Schriftsatz vom 05.10.2023 stellt der Antragsgegner klar, dass im Jahr 2017 kein Auswahlverfahren stattgefunden habe, sondern ausschließlich sogenannte Härtefall-erlaubnisse erteilt worden seien. Auf Nachfragen des Gerichts teilt der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 19.10.2023 weiter mit, die glücksspielrechtlichen Erlaubnisse im Jahr 2021 seien im Rahmen eines Auswahlverfahrens erteilt bzw. abgelehnt worden. Die im Rahmen der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten Kriterien und deren Anwendung auf die jeweilige Spielhalle seien in den jeweiligen Bescheiden dargelegt. Eine gesonderte Verfahrensakte „Auswahlverfahren 2021“ besteht insoweit nicht. Die gewerberechtliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sei nicht mehr gegeben. Denn der Antragsteller habe seine Spielhallen seit dem 01.07.2017 ohne eine glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben. Selbst wenn man der Angabe des Antragstellers im Schriftsatz vom 11.10.2023 folge, wonach er die Spielhallen seit dem 01.11.2020 nicht mehr geöffnet habe, was nach Aktenlage „mehr als fraglich“ sei, stehe fest, dass dieser die Spielhallen mindestens drei Jahre und vier Monate ohne glücksspielrechtliche Erlaubnis betrieben habe. Dem Gericht liegen die Behördenakten des Antragsgegners im Erlaubnisverfahren und im Untersagungsverfahren sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart im Erlaubnisverfahren und im Untersagungsverfahren vor. Weiterhin hat das Gericht die Gerichtsakten des beim Verwaltungsgericht Stuttgart anhängigen Klageverfahrens des Antragstellers (Az. 18 K 2415/21) und des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 abgeschlossenen Antragsverfahrens des Antragstellers (Az. 18 K 2416/21) beigezogen. Wegen der Einzelheiten wird auf diese Akten und auf die Gerichtsakte im hiesigen Antragsverfahren verwiesen. B. Die - sachdienlich ausgelegten (hierzu I.) - Anträge des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung - unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 - zu verpflichten, die Wiederaufnahme des Betriebs seiner Spielhalle „A“, xxx straße xxx, xxx - hilfsweise seiner Spielhalle „B“, xxx straße xxx/1, xxx - zu dulden, bis über den vom Antragsteller gestellten Antrag vom 23.02.2016 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG rechtskräftig entschieden ist (Antrag zu 1), und die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 16.06.2021 gegen die Untersagungsanordnung in Nr. 1 des Bescheids vom 26.04.2021, welche in Nr. 2 des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt worden ist, wiederherzustellen (Antrag zu 2), haben keinen Erfolg (hierzu II.). I. Das Gericht legt das - auslegungsbedürftige - Begehren des Antragstellers sachdienlich (§ 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO) und rechtsschutzfreundlich dahin aus, dass dieser beide soeben genannten Anträge - auf Duldung (einschließlich Hilfsantrag) und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - verfolgt. Nach § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO darf das Gericht über das Begehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Die Auslegung muss unter Berücksichtigung der Besonderheiten des betroffenen Rechtsgebietes sachdienlich sein, die Interessenlage des Antragstellers berücksichtigen und sicherstellen, dass das Rechtsschutzziel bestmöglich erreicht werden kann. Hierbei ist das Gericht an das Begehren, das sich aus dem gesamten Vorbringen ergibt, nicht jedoch an die Formulierung des Antrags gebunden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 14.05.2014 - 11 S 2224/13 -, juris Rn. 38). Das Begehren des Antragstellers ist auslegungsbedürftig, da sich die Überschrift und der „Antragsteil“ der Antragsschrift des - anwaltlich vertretenen - Antragstellers lediglich auf die Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 - und damit allein auf ein darin abgelehntes Duldungsbegehren - bezieht („Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO (analog)“; „Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021“). Dass der Antragsteller neben dem Duldungsbegehren (samt Hilfsantrag) unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 - im hiesigen Verfahren zusätzlich - die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofortige Untersagungsanordnung begehrt, ergibt sich lediglich aus dem letzten Satz im Begründungsteil des Antragsschriftsatzes vom 13.06.2023 („die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die sofortige Betriebsuntersagung wiederherzustellen“). Die Einbeziehung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofortige Untersagungsanordnung ist die rechtsschutzfreundliche Auslegung des Begehrs des Antragstellers, da für einen isolierten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Ziel, die Behörde zur weiteren Duldung des Betriebs einer Spielhalle zu verpflichten, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn bereits eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung erlassen worden ist. Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine solche Betriebsuntersagung kann gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nur im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris LS 1 und Rn. 4 m. w. N.). Die Kammer legt die Antragsschrift zugunsten des Antragstellers umfassend aus, da das Gewollte darin noch hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt. Der Einbeziehung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die sofortige Untersagungsanordnung steht aus Sicht der Kammer nicht entgegen, dass der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hierzu im der Antragsschrift nachfolgenden Schriftsatz vom 16.06.2023 auf Hinweis des Gerichts keine Angaben mehr gemacht hat. Denn die mit Verfügung des damaligen Berichterstatters vom 14.06.2023 erbetene Klarstellung hatte sich lediglich auf den Sachverhalt der Duldung bezogen. Daher geht die Kammer davon aus, dass sich die bestätigenden Angaben im Schriftsatz vom 16.06.2023 allein auf diese Frage beziehen und nicht zugleich das unerwähnt bleibende Begehr der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ausklammern sollten. II. Die Anträge haben keinen Erfolg. 1. Auf den Antrag zu 2 hin ist die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 16.06.2021 gegen die Schließungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 26.04.2021, welche in Nr. 2 des Bescheids für sofort vollziehbar erklärt worden ist, nicht wiederherzustellen. a. Dieser ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthaft. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Schließungsverfügung in Nr. 1 ist aufgrund der Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 2 des Bescheids vom 26.04.2021 entfallen. Dem steht nicht die offensichtliche Unzulässigkeit des Widerspruchs des Antragstellers entgegen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs endet nach § 80b Abs. 1 Satz 1 VwGO mit der Unanfechtbarkeit. Ist gegen einen Verwaltungsakt kein Rechtsmittel (mehr) möglich oder anhängig, dessen aufschiebende Wirkung wiederhergestellt oder angeordnet werden könnte, ist der Verwaltungsakt also bestandskräftig, so besteht schon deswegen für den Eilrechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO kein Raum mehr (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 673/18 -, juris Rn. 7). Der vorliegend gegen den dem Antragsteller am 28.04.2021 zugestellten Bescheid am 16.06.2021 - mithin erst nach Ablauf der Monatsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO - erhobene Widerspruch, dessen aufschiebende Wirkung mit hiesigem Antrag wiederherstellt werden soll, ist - was zwischen den Beteiligten inzwischen, seit dem Schriftsatz des Antragsgegners vom 13.07.2021 im abgeschlossenen Antragsverfahren (Az. 18 K 2416/21), auch unstreitig ist - nicht infolge Verfristung in Bestandskraft erwachsen. Denn nachdem die Rechtsbehelfsbelehrung im Bescheid vom 26.04.2021 entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 58 Abs. 1 VwGO ohne Angabe der Rechtsbehelfsfrist gefasst worden war, galt nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Jahresfrist, die vorliegend vom Antragsteller durch Erhebung des Widerspruchs am 16.06.2021 gewahrt worden ist. Der angefochtene Verwaltungsakt hat sich auch nicht durch Befolgung erledigt. Nach § 43 Abs. 2 LVwVfG bleibt ein Verwaltungsakt wirksam, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die Erledigung eines Verwaltungsakts tritt erst ein, wenn dieser nicht mehr geeignet ist, rechtliche Wirkungen zu erzeugen oder wenn die Steuerungsfunktion, die ihm ursprünglich innewohnte, nachträglich entfallen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.2008 - 7 C 5.08 -, juris Rn. 13, und Beschluss vom 17.11.1998 - 4 B 100.98 -, juris Rn. 9). Da das Gesetz den Wirksamkeitsverlust des Verwaltungsakts bei den übrigen in § 43 Abs. 2 LVwVfG genannten Varianten entweder - wie in den Fällen der Rücknahme, des Widerrufs oder der anderweitigen Aufhebung - an ein formalisiertes Handeln der Behörde oder - wie im Fall des Zeitablaufs - an einen eindeutig bestimmbaren Tatbestand knüpft, ist die Annahme einer Erledigung „auf andere Weise“ im Sinne der letzten Variante der Vorschrift nur in eng begrenzten Ausnahmefällen gerechtfertigt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 25.05.2016 - 4 B 162/16 -, juris Rn. 5). Die Schließungsverfügung hat sich vorliegend nicht „auf andere Weise“ erledigt, da sie auch nach der Befolgung durch den Antragsteller noch Rechtswirkungen für die Zukunft - etwa im Falle einer Wiederaufnahme des Spielhallenbetriebs - entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist - trotz der Ausführungen des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers im Schriftsatz vom 16.06.2023 zur derzeit fehlenden Verfügbarkeit von Spielgeräten auf dem Markt einerseits und zur wirtschaftlichen Unmöglichkeit eines nur kurzfristigen Weiterbetriebs der Spielhalle andererseits - vom erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers auszugehen. An einem rechtlich schutzwürdigen Interesse des Antragstellers an dem erstrebten Rechtsschutzziel fehlt es etwa, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für diesen von vornherein nutzlos ist (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 492 m. w. N.). Der Antragsteller zeigt zwar auf, wie voraussetzungsvoll eine kurzfristige Wiederaufnahme des Spielbetriebs unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftlichkeit sein könnte. Den Ausführungen ist jedoch nicht mit Sicherheit zu entnehmen, dass eine die Wiedereröffnung einer der Spielhallen ermöglichende Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos wäre. b. Es liegt ein Fall zulässiger Antragshäufung analog § 44 VwGO vor, und zwar sowohl im Hinblick auf die zwei genannten Antragsarten als auch - da auch eine Entscheidung über den Hilfsantrag zu treffen ist - in Bezug auf die zwei streitgegenständlichen Spielhallen des Antragstellers. c. Der Antrag ist jedoch unbegründet - sowohl hinsichtlich der Spielhalle „A“ als auch und aus den gleichen Gründen hinsichtlich der vom Hilfsantrag umfassten Spielhalle „B“. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Schließungsverfügung vom 26.04.2021 ist nicht wiederherzustellen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Dabei prüft das Gericht in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ob die formellen Voraussetzungen für die Anordnung der sofortigen Vollziehung gegeben sind (hierzu aa.), und trifft im Übrigen eine eigene Abwägungsentscheidung (hierzu bb.). aa. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte formell rechtmäßig. (1) Macht die Behörde gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von der Möglichkeit Gebrauch, die sofortige Vollziehung anzuordnen, hat sie gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Verstößt sie gegen diese Pflicht, so hat ein beim Gericht gestellter Antrag, die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs wiederherzustellen, schon aus diesem Grund Erfolg (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 -, juris Rn. 6). Gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. In dieser Begründung hat die Behörde schlüssig, konkret und substantiiert darzulegen, aufgrund welcher Erwägungen sie gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der gesetzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.04.2016 - 1 S 275/16 -, juris Rn. 3). Die Begründung hat den Zweck, die Betroffenen in die Lage zu versetzen, durch Kenntnis der Gründe, die die Behörde zur Vollziehungsanordnung veranlasst haben, die Erfolgsaussichten eines Aussetzungsantrags auf Grundlage von § 80 Abs. 4 und 5 VwGO abzuschätzen. Daneben soll die Begründungspflicht der Behörde den Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit besonderer Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes Vollziehungsinteresse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Schließlich dient die Begründung außer der Selbstkontrolle der Behörde auch der Kontrolle durch das Gericht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris Rn. 16). Darauf, ob die angeführten Gründe inhaltlich tragfähig sind, kommt es allerdings für das formelle Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.02.2022 - 3 S 3940/21 -, juris Rn. 18). (2) Gemessen hieran genügen die Ausführungen im angefochtenen Bescheid (dort S. 3) den gesetzlichen Vorgaben für die Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs. Der Antragsgegner, der seine diesbezüglichen Erwägungen unter einem separaten Gliederungspunkt ausgewiesen hat, begründet die Anordnung der sofortigen Vollziehung damit, dass ein besonderes Vollzugsinteresse vorliege, welches bei Untersagungen nach § 15 Abs. 2 GewO darin liege, zu verhindern, dass ein Gewerbetreibender, welcher ein erlaubnisbedürftiges Gewerbe ohne eine solche Erlaubnis betreibe, die berechtigten Belange der Allgemeinheit dadurch erheblich gefährde, dass er seine Tätigkeiten - hier den Spielhallenbetrieb - im Falle der Einlegung von Rechtsmitteln bis zum Abschluss des Widerspruchsverfahrens bzw. eines anschließenden gerichtlichen Verfahrens fortsetze. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei erforderlich, um eine Schädigung anderer durch ihre Geschäftstätigkeit auszuschließen. Zwar seien die Spielhallen derzeit pandemiebedingt geschlossen, jedoch könne nicht ausgeschlossen werden und sei damit zu rechnen, dass die Spielhallen bei Wegfall der pandemiebedingten Beschränkungen wieder (wie vor der pandemiebedingten Schließung) - trotz fehlender Erlaubnis - betrieben würden. Ohne die Anordnung der sofortigen Vollziehung wäre es dem Antragsteller möglich, dass dieser bei Einlegung eines Widerspruchs gegen diese Verfügung weiterhin die beiden erlaubnisbedürftigen Spielhallen ohne die erforderliche Erlaubnis betreibe. Die vorausgesetzte Erlaubnis nach § 41 LGIÜG würde jedoch ihre Bedeutung verlieren, wenn derjenige einen Vorteil hätte, der eine Spielhalle betreibe, ohne die Erlaubnis hierfür erhalten zu haben. Mit diesen Ausführungen lässt der Antragsgegner hinreichend deutlich die tatsächlichen Erwägungen erkennen, welche ihn zur Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit veranlasst haben. bb. Bei der vonseiten des Verwaltungsgerichts durchzuführenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. (1) Bei der Entscheidung hat das Gericht das Interesse des Antragstellers, dass die angefochtene Verbots- oder Auflagenverfügung vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht durchgesetzt wird, gegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung abzuwägen. Diese Prüfung ist maßgeblich an den Erfolgsaussichten in der Hauptsache zu orientieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.04.1974 - IV C 21.74 -, juris Rn. 6 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.02.1991 - 14 S 2966/90 -, NVwZ-RR 1991, 409, 410). Sie sind im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO summarisch zu prüfen. Ergibt diese Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig und der Antragsteller dadurch in seinen Rechten verletzt ist, besteht kein öffentliches Interesse an seiner Vollziehung. Ist der Verwaltungsakt hingegen offensichtlich rechtmäßig, ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO gleichwohl zusätzlich ein besonderes, über das Aussetzungsinteresse des Betroffenen hinausgehendes Vollzugsinteresse der Allgemeinheit zu fordern, um das Regel- (aufschiebende Wirkung) Ausnahme- (sofortige Vollziehbarkeit) Verhältnis der Norm nicht zu unterlaufen. Dementsprechend muss in einem solchen Fall die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit auch mit Blick auf die sonstigen widerstreitenden Interessen der Beteiligten gerechtfertigt sein (vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.03.1993 - 1 ER 301.92 -, juris Rn. 37; VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 22.07.2016 - 10 S 738/16 -, juris Rn. 14, und vom 08.09.2015 - 10 S 1667/15 -, juris Rn. 13). Lässt sich im konkreten einstweiligen Rechtschutzverfahren keine hinreichend klare Aussage über die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts treffen, entscheidet das Verwaltungsgericht anhand einer Abwägung der sonstigen Interessen (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 95, und vom 22.02.2002 - 1 BvR 300/02 -, juris LS 1). (2) Gemessen hieran überwiegt vorliegend das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit das Aussetzungsinteresse des Antragstellers, da die Schließungsverfügung, deren Erlass und Vollziehbarkeit auch bereits vor der abschließenden gerichtlichen Überprüfung eines Begehrens in einem Hauptsacheverfahren erfolgen können (hierzu (a)), aller Voraussicht nach rechtmäßig ist (hierzu (b)) und auch die sonstigen Interessen des Antragstellers nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses führen (hierzu (c)). (a) Die Tatsache, dass der ablehnende Bescheid vom 21.08.2017 (ebenso wie die drittbegünstigenden Erlaubnisbescheide vom 29.09.2021) noch nicht bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden sind, steht nicht dem Erlass der - ihrerseits für sofort vollziehbar erklärten (hierzu (aa)) - Schließungsverfügung vom 26.04.2021 entgegen (hierzu (bb)). (aa) Unproblematisch kann die Verwaltung grundsätzlich Rechtsbehelfen ihre aufschiebende Wirkung nehmen, indem sie die sofortige Vollziehbarkeit eines Verwaltungsakts anordnet (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO), wodurch der Verwaltungsakt bereits vor Eintritt der Unanfechtbarkeit vollziehbar wird (vgl. § 2 Nr. 2 LVwVG). (bb) Weiterhin bedarf es vor Erlass einer (sofort vollziehbaren) Schließungsverfügung auch nicht des Eintritts der Unanfechtbarkeit der ablehnenden Entscheidung über einen Erlaubnisantrag. Das Fehlen einer Erlaubnis ist tatbestandliche Voraussetzung einer Schließungsverfügung, § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO, als hier zur Überprüfung gestelltem Verwaltungsakt. Den Erlass einer Schließungsverfügung stellt diese Norm in das Ermessen der Behörde. Bei der Ausübung dieses Ermessens ist auch die Frage zu beachten, ob das Gewerbe offensichtlich erlaubnisfähig wäre (hierzu näher sogleich). Eine unanfechtbare Entscheidung über einen Erlaubnisantrag ist hingegen nicht erforderlich. Dieser zurückgenommene Maßstab im Rahmen der Ermessensausübung bei Erlass einer Schließungsverfügung ist sachgerecht, da es anderenfalls der Betroffene selbst in der Hand hätte, den Vollzug einer gegen ihn gerichteten Schließungsverfügung abzuwenden, indem er einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis stellte, was ihm jederzeit möglich ist. Bedürfte es zunächst einer unanfechtbaren ablehnenden Entscheidung über diesen Antrag, wäre die Vollziehung der Schließungsverfügung bei lebensnaher Betrachtung zumindest für einige Monate gehemmt. Dies wäre mit dem gefahrenabwehrrechtlichen Charakter des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO unvereinbar (so im Ergebnis auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 16.03.2020 - 4 B 977/18 -, juris, Rn. 40 f., vom 10.02.2020 - 4 B 1253/18 -, juris, Rn. 7 ff., und vom 20.09.2021 - 4 A 2327/19 -, juris Rn. 13). (b) Die Schließungsverfügung in Nr. 1 des Bescheids vom 26.04.2021 erging voraussichtlich rechtmäßig. An der formellen Rechtmäßigkeit der Schließungsverfügung bestehen keine Bedenken; insbesondere wurde der Antragsteller mit Schreiben des Antragsgegners vom 09.03.2021 gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG zur beabsichtigten Schließungsverfügung angehört. Die Schließungsanordnung erging auch materiell rechtmäßig, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen vorliegen (hierzu (aa)) und keine gerichtlich zu beanstandenden Ermessensfehler vorliegen (hierzu (bb)). (aa) Die Betriebsuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO (zu dessen Anwendbarkeit bei fehlender Spielhallenerlaubnis vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 13.07.2015 - 6 S 679/15 -, juris Rn. 7, und vom 11.08.2022 - 6 S 790/22 -, juris Rn. 28 ff., und auf Fälle nachträglichen Entfallens der erforderlichen Erlaubnis vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.09.2021 - 4 A 2327/19 -, juris Rn. 15). Danach kann die Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn ein erlaubnispflichtiges Gewerbe ohne die erforderliche Erlaubnis betrieben wird. Diese tatbestandlichen Voraussetzungen sind hier gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist - angesichts der noch ausstehenden Widerspruchsentscheidung - derjenige der gerichtlichen Entscheidung (im Hinblick auf die ausstehende Widerspruchsentscheidung vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 04.10.2018 - 10 S 1639/17 -, juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 80 Rn. 421; im Hinblick auf die Beurteilung von Dauerverwaltungsakten ebenso BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 8 C 2.10 -, juris Rn. 18). Mit Blick auf den Charakter der Untersagungsverfügung als Dauerverwaltungsakt gilt insofern Folgendes: Zum Zeitpunkt des Erlasses der Schließungsverfügung muss als Anlass für die behördliche Verhinderung der Fortsetzung des erlaubnislosen Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO ein (erlaubnisloses) „Betreiben“ des Gewerbes vorliegen; anderenfalls fehlte es einer Untersagungsverfügung an der notwendigen Erforderlichkeit. Dieser Anlass für den Erlass des Dauerverwaltungsakts entfällt auch nicht - zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - durch eine zwischenzeitliche Befolgung der (hierdurch - wie gesehen - auch nicht erledigten) Schließungsverfügung im Wege der Einstellung des Gewerbebetriebs und dessen Abmeldung. Denn ein gegen die Schließungsverfügung eingelegter Rechtsbehelf bringt - wie vorliegend - zum Ausdruck, dass weiterhin die Fortsetzung des Betriebs im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angestrebt wird. Gemessen hieran liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Schließungsverfügung vor. Der Antragsteller bedarf spätestens seit dem 01.07.2017 einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG nach Auswahl zwischen den nach § 42 Abs. 1 LGlüG untereinander in Abstandskonkurrenz stehenden Spielhallen, und sei es unter Erteilung einer Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG. Dem Antragsteller ist jedoch für die Zeit ab dem 01.07.2017 keine glücksspielrechtliche Erlaubnis mehr erteilt worden. Ein Betreiben der Spielhallen im Rechtssinne ist ebenfalls gegeben. Ein Betreiben eines Gewerbes im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO dauert an, solange der Betrieb nicht aufgegeben wird. Die Aufgabe eines Gewerbebetriebs liegt in dessen endgültiger Einstellung (vgl. nur Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 14 Rn. 48), welche gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO anzeigepflichtig ist. Der Antragsteller muss sich insofern daran festhalten lassen, dass er mit unter dem 24.01.2022 ausgefüllten Formularen, die jeweils erst am 10.02.2022 bei der Stadt xxx eingingen, eine „rückwirkende“ Gewerbeabmeldung erst zum „Juli 2021“ - und damit zeitlich nach Erlass der Schließungsverfügung - vornahm. Der - scheinbar abweichende - Vortrag des Antragstellers in den Schriftsätzen vom 11.10.2023 und vom 20.10.2023, wonach er die Spielhallen bereits seit dem 01.11.2020 geschlossen halte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Denn zum einen hat der Antragsteller eine angeblich bereits zu diesem Datum erfolgte Betriebseinstellung nicht im Wege der nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO gesetzlich angeordneten Gewerbeabmeldung - auch nicht „rückwirkend“ - dokumentiert, ungeachtet der Frage, ob er - die Richtigkeit dieses Vortrags unterstellt - hiermit nicht zusätzlich den Bußgeldtatbestand des § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO verwirklicht hätte, wonach ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 14 Abs. 1 Satz 1 GewO, auch in Verbindung mit Satz 2, eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder „nicht rechtzeitig“ erstattet (zur Auslegung als „unverzüglich“ im Sinne von „ohne schuldhaftes Zögern“ sowie Zweifeln an der Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgrundsatz nach Art. 103 Abs. 2 GG vgl. Scherp/Friedrich, CB 2022, 51). Zum anderen dürfte es sich bei einer - unterstelltermaßen - bereits am 01.11.2020 erfolgten Schließung schon nicht um eine Betriebsaufgabe, sondern lediglich um eine - hiervon zu unterscheidende - vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebs gehandelt haben. Letzteres wird etwa bei sog. Saisonbetrieben in Badeorten oder Wintersportplätzen angenommen, also bei einer in den besonderen örtlichen Verhältnissen oder in der Natur der gewerblichen Tätigkeit begründeten saisonbedingten Einstellung des Betriebs (vgl. nur Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, 90. EL Dezember 2022, § 14 Rn. 48; Nr. 3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung der §§ 14, 15 und 55 c der Gewerbeordnung - GewAnzVwV). Bei der Beachtung von befristeten Maßnahmen zur Abwendung einer akuten Gesundheitsnotlage nach § 1a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 der Corona-Verordnung in der Fassung der Sechsten Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 01.11.2020 - hier: der temporären generellen Untersagung von Vergnügungsstätten für den Publikumsverkehr aus Gründen des Infektionsschutzes - handelt es sich lediglich um eine vorübergehende Einstellung des Gewerbebetriebs. Diese vorübergehende Schließung steht einer - einer Untersagungsverfügung im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO die Erforderlichkeit nehmenden - rechtlichen Beendigung des illegalen Spielhallenbetriebs nicht gleich, da der Spielhallenbetreiber allein durch die Einhaltung der generellen, pandemiebezogen befristeten Sonderregelungen nicht zum Ausdruck bringt, sein illegal betriebenes Gewerbe auf Dauer aufgeben zu wollen. Vielmehr sprechen auch die übrigen Umstände des vorliegenden Einzelfalls dafür, dass der Antragsteller selbst nicht davon ausging, seinen Spielhallenbetrieb bereits im Zuge der pandemiebedingten Schließung ab dem 01.11.2020 endgültig einzustellen. Denn auf das Anhörungsschreiben des Antragsgegners vom 09.03.2021 zum beabsichtigten Erlass der Schließungsverfügung schlug der Antragsteller mit E-Mail seines Bevollmächtigten vom 12.03.2021 eine Regelung ähnlich der Praxis der Landeshauptstadt vor, wonach der Spielhallenbetrieb nach Ablauf einer Abwicklungsfrist von sechs Monaten, welche mit der Bestandskraft der angefochtenen Entscheidung beginne, untersagt werde und bis dahin bei gleichbleibenden Gegebenheiten „fortbetrieben“ werden könne. Hätte er den Betrieb seiner Spielhallen zu diesem Zeitpunkt tatsächlich bereits endgültig eingestellt gehabt, wäre zu erwarten gewesen, dass der anwaltlich vertretene Antragsteller im Rahmen der Anhörung auf diesen Umstand hinweist. (bb) Auch auf der Rechtsfolgenseite begegnet die Schließungsverfügung keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der Antragsgegner hat das ihm in § 15 Abs. 2 Satz 1 GewO eingeräumte Ermessen („kann […] verhindert werden“; hierzu [1]) im Ergebnis in gerichtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeübt (hierzu [2]). [1] Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie nach § 40 LVwVfG ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Die gerichtliche Kontrolle der getroffenen Behördenentscheidung beschränkt sich dann gemäß § 114 Satz 1 VwGO, der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ebenfalls anwendbar ist (vgl. Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 114 Rn. 7), allein auf die Prüfung, ob dieser rechtliche Rahmen eingehalten worden ist. Ermessensfehlerhaft wäre die Schließungsverfügung hinsichtlich der streitgegenständlichen Spielhallen namentlich in Fällen, in denen dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung der benötigten Erlaubnis offensichtlich zu entsprechen wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.08.2022 - 6 S 790/22 -, juris Rn. 31, und vom 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, juris Rn. 9), in denen der Antragsteller über einen sich aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG i. V. m. Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG ergebenden Anspruch auf Duldung des Weiterbetriebs einer Bestandsspielhalle verfügte, da ein solcher einer Betriebsuntersagung regelmäßig entgegensteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 6 und Rn. 8), oder in denen der Antragsteller durch die Untersagung des formell illegalen Spielhallenbetriebs einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26.08.2003 - 14 S 444/03 -, juris Rn. 9). [2] Gemessen hieran sind vorliegend keine Ermessensfehler festzustellen. Der Antragsgegner hat im Bescheid vom 26.04.2021 (auf S. 2 f.) ausdrücklich zu erkennen gegeben, das ihm eingeräumte Ermessen erkannt und ausgeübt zu haben. Ermessensfehlerhaft ist die Schließungsverfügung auch nicht deswegen, weil dem Antrag des Antragstellers auf Erteilung der benötigten Erlaubnis unter dem Gesichtspunkt einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG (hierzu [a]) oder unter zusätzlicher Erteilung der beantragten „Härtefall-Befreiung“ nach (§ 41 Abs. 1 i. V. m.) § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG (hierzu [b]) offensichtlich zu entsprechen (gewesen) wäre, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf aktive Duldung der Wiederaufnahme seines Spielhallenbetriebs bis zur Wiederholung des ohne seine Einbeziehung im Jahr 2021 durchgeführten Auswahlverfahrens zustünde (hierzu [c]) oder weil der Antragsteller durch die Untersagung des formell illegalen Spielhallenbetriebs einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre (hierzu [d]). [a] Der Antragsteller hat keinen offensichtlich bestehenden Anspruch auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG. Gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1 LGlüG bedarf der Betrieb einer Spielhalle der Erlaubnis nach dem Landesglücksspielgesetz, die die Erlaubnis nach § 33i GewO ersetzt und die Erlaubnis nach Artikel 1 § 24 Abs. 1 Erster GlüÄndStV mit umfasst. Diese ist nach § 41 Abs. 2 Alt. 2 Nr. 2 LGlüG zu versagen, wenn die Voraussetzungen nach § 42 LGlüG nicht erfüllt sind. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen den Erlaubnisvorbehalt in § 41 Abs. 1 LGlüG bestehen nicht (vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 14.07.2020 - 18 K 11422/18 -, juris Rn. 21 ff. m. w. N.). Die Erlaubnispflicht bleibt von den dem Antragsteller zuletzt unter dem 29.09.2008 erteilten Erlaubnissen nach § 33i GewO unberührt. Da diese gewerberechtliche Erlaubnis hier bis zum 18.11.2011 beantragt und in der Folge erteilt wurde, ist gemäß § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG seit dem 01.07.2017 eine Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG erforderlich. Die in § 51 Abs. 4 Satz 1 LGlüG geregelte fünfjährige Übergangsfrist ist sowohl mit der Landesverfassung als auch mit dem Grundgesetz vereinbar (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 455 f.; BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 u.a. -, juris Rn. 176 ff.). Die Spielhallen des Antragstellers halten den Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu anderen - zumindest bis zum 30.06.2017 erlaubt betriebenen - Spielhallen, gemessen von Eingangstür zu Eingangstür, nach § 42 Abs. 1 LGlüG nicht ein. In dieser Konkurrenzsituation bedarf es zur Auflösung einer Auswahlentscheidung (vgl. StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.06.2014 - 15/13 -, juris Rn. 357; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2018 - 6 S 2250/17 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 184 ff.). Hierbei ist jedenfalls nicht offensichtlich, dass gerade dem Antragsteller - infolge einer „Ermessensreduzierung auf Null“ - eine Erlaubnis gemäß § 41 Abs. 1 LGlüG zu erteilen wäre. [b] Der Antragsteller hat auch keinen offensichtlichen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis unter zusätzlicher Erteilung der beantragten „Härtefall-Befreiung“ nach (§ 41 Abs. 1 i. V. m.) § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG. Vielmehr liegt ein solcher Anspruch offensichtlich nicht vor, da die Härtefallregelung des § 51 Abs. 5 Satz 1 LGlüG seit Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 zum 01.07.2021 nicht mehr anwendbar ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.11.2022 - 6 S 717/22 -, juris LS sowie Rn. 10 ff., und Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, juris Rn. 20). [c] Die Schließungsverfügung erweist sich auch nicht deswegen als ermessensfehlerhaft, weil dem Antragsteller ein Anspruch auf aktive Duldung der Wiederaufnahme des Betriebs seiner Spielhalle „A“ - hilfsweise seiner Spielhalle „B“ - bis zum rechtskräftigen Abschluss einer Wiederholung des ohne seine Einbeziehung im Jahr 2021 durchgeführten Auswahlverfahrens zustünde. [aa] Das Recht auf Gewährung effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG erfordert in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG und § 41 LGlüG jedenfalls in solchen Fällen, in denen alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden und es nach Einlegen eines Widerspruchs gegen die den Antragsteller nicht berücksichtigende Auswahlentscheidung offen ist, ob diese bei Überprüfung durch die Widerspruchsbehörde Bestand haben wird, den Ausspruch einer verfahrenssichernden aktiven Duldung, die eine Fortführung des Spielhallenbetriebs unter Ausschluss straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtlicher Konsequenzen bis zu einer Entscheidung durch die Widerspruchsbehörde sicherstellt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.06.2023 - 6 S 416/23 -, juris Rn. 11, und vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 43; VG Karlsruhe, Beschluss vom 01.10.2021 - 1 K 2308/21 -, juris LS und Rn. 63). Dieser Anspruch setzt voraus, dass die Auswahlentscheidung ermessensfehlerhaft erging und offen ist, ob diese bei rechtmäßigem Vorgehen wiederum zum Nachteil des Antragstellers ausgehen würde (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.11.2021 - 6 S 2239/21 -, juris Rn. 42). [bb] Gemessen hieran steht dem Antragsteller kein Anspruch auf Duldung zu. Unschädlich ist insofern zunächst, dass der Antragsgegner die Auseinandersetzung mit einem Duldungsanspruch nicht schon in seine im Bescheid vom 26.04.2021 dargestellten Ermessenserwägungen aufgenommen hat. Denn gemäß § 114 Satz 2 VwGO kann die Verwaltungsbehörde ihre Ermessenserwägungen hinsichtlich des Verwaltungsakts auch noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzen. Das erstmalige Einführen weiterer Ermessenserwägungen in einem verwaltungsgerichtlichen Eilverfahren ist jedenfalls in Fällen wie dem vorliegenden, in dem das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen und die Widerspruchsbehörde ohnehin gehalten ist, in ihrem Widerspruchsbescheid die vorgetragenen Tatsachen abzuwägen, zulässig (vgl. Thüringer OVG, Beschluss vom 04.08.2014 - 1 EO 760/13 -, juris Rn. 30; Riese, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, VwGO § 114 Rn. 247; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 16. Auflage 2022, § 114 Rn. 87). Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 26.07.2023 ausgeführt, nachdem der Antragsteller „Jahre lang seit 2017 die Spielhallen ohne Erlaubnis betrieben hat“, sei auch ein Versagungsgrund nach § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG gegeben, sodass auch deshalb eine Duldung nicht in Betracht komme. In der Sache hat der Antragsteller keinen Duldungsanspruch. Offenbleiben können vorliegend die Fragen, ob bestehende Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des im Jahr 2021 durchgeführten Auswahlverfahrens (vgl. bereits VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 19.06.2023 - 6 S 1333/22 -, Beschlussumdruck S. 8 ff.), weil der Antragsteller trotz seines am 23.02.2016 gestellten Antrags in das Verfahren schon nicht einbezogen worden ist, wodurch sein Recht auf chancengleichen Zugang zu einer begrenzt zugänglichen beruflichen Tätigkeit aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG von vornherein beschränkt worden sein könnte, dazu führen könnten, dass das Auswahlverfahren unter Einbeziehung des Antragstellers zu wiederholen ist, obwohl dieser gegen die Auswahlentscheidung in Gestalt der - diesem gegenüber nicht bekanntgegebenen - drittbegünstigenden Bescheide vom 29.06.2021 rechtlich nicht vorgegangen ist. Denn selbst bejahendenfalls führte dies schon deshalb nicht zur jedenfalls Offenheit des Ausgangs eines - unterstellt - erneut durchzuführenden Auswahlverfahrens, da schon nicht alle gesetzlichen Anforderungen an die Erteilung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 2 LGlüG erfüllt werden, weil der Antragsteller aller Voraussicht nach einen Versagungsgrund verwirklicht, der die Nichteinbeziehung des Antragstellers in das Auswahlverfahren zumindest für die Zukunft rechtfertigt. Denn es fehlt ihm voraussichtlich an der erforderlichen gewerberechtlichen Zuverlässigkeit nach § 41 Abs. 2 Halbs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG und § 41 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 LGlüG i. V. m. § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO. Nach § 41 Abs. 2 Halbs. 1 LGlüG ist die für den Betrieb einer Spielhalle erforderliche Erlaubnis zu versagen, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG nicht vorliegen. § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG bestimmt wiederum, dass die Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle nur erteilt werden darf, wenn der Betreiber einer Spielhalle zuverlässig ist, insbesondere die Gewähr dafür bietet, dass die Veranstaltung oder die Vermittlung ordnungsgemäß und für die Spielteilnehmer sowie für die Erlaubnisbehörde nachvollziehbar durchgeführt wird. § 41 Abs. 2 Halbs. 2 LGlüG regelt weitere spielhallenspezifische Versagungsgründe (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 104). Danach ist die Erlaubnis ebenso zu versagen, wenn die in § 33c Abs. 2 oder § 33d Abs. 3 GewO genannten Versagungsgründe vorliegen (§ 41 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 LGlüG). § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO sieht - insoweit weitestgehend redundant mit § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG - vor, dass die Erlaubnis zu versagen ist, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Die für die Aufstellung von Spielgeräten erforderliche Zuverlässigkeit besitzt nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO in der Regel nicht, wer in den letzten drei Jahren vor Stellung des Antrags wegen einer der dort genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Die in § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO aufgestellte Regelvermutung stellt schon nach ihrem Wortlaut keine abschließende Regelung dar. Die glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit kann sich außer aus den dort Gesichtspunkten auch aus anderen Gründen ergeben. Diese entsprechen denjenigen, welche die Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu rechtfertigen vermögen. Denn wie § 35 GewO dienen auch § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG und § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO unter anderem dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden und tragen den mit der Eröffnung der Möglichkeit des Glücksspiels einhergehenden erheblichen Risiken Rechnung (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 60 und unter Hinweis auf die bereichsspezifisch zu bestimmende Zuverlässigkeit: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13 ff.). Der Erlaubnisversagungsgrund der (allgemeinen) Unzuverlässigkeit liegt danach vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamtbild seines Verhaltens keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 10.12.2013 - 6 S 2112/13 -, juris Rn. 33, und vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25.08.2020 - 4 B 1145/20 -, juris Rn. 6, und vom 28.04.2023 - 4 B 1071/22 -, juris Rn. 13). Zum ordnungsgemäßen Betrieb eines Gewerbes gehört dabei auch die Beachtung eines hierfür geltenden präventiven Erlaubnisvorbehalts wie beispielsweise des § 41 Abs. 1 LGlüG. Dies ergibt sich für den Bereich der Spielhallen schon aus § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO, wonach bei einer Verurteilung wegen unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels (§ 284 Abs. 1 StGB) regelmäßig vom Fehlen der für die Aufstellung von Spielgeräten erforderlichen Zuverlässigkeit auszugehen ist und auch aus dem besonderen Risiko, das mit der Eröffnung der Möglichkeit des Glücksspiels einhergeht (vgl. LT-Drucks. 15/2431, S. 60). Auch bei fehlender straf- oder ordnungsrechtlicher Ahndung kann der Betrieb einer Spielhalle ohne die erforderliche Erlaubnis unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls die Prognose rechtfertigen, dass der Betroffene auch künftig sein Gewerbe nicht ordnungsgemäß betreiben wird und ihm damit die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Es besteht schon grundsätzlich kein Anlass, vergangenes Verhalten nur dann zur Grundlage für die nötige Prognose zu nehmen, wenn es strafbar war oder tatsächlich bestraft wurde; Aufschluss über künftiges berufliches Verhalten vermag nicht nur strafbares Verhalten zu bieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.11.2012 - 8 C 28.11 -, juris Rn. 21, zur Unzuverlässigkeit eines Bezirksschornsteinfegermeisters). Dies gilt auch, wenn das vergangene Verhalten in den Anwendungsbereich eines Regelbeispiels nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO fällt. Die Verwirklichung eines Regeltatbestands nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO indiziert allein im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Die (bislang) fehlende straf- oder auch nur ordnungsrechtliche Ahndung schließt aber nicht aus, dass sich im Einzelfall bereits aus dem Verhalten des Betroffenen hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine fehlende Zuverlässigkeit ergeben können (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 08.06.2021 - 6 S 506/21 -, juris Rn. 19 ff., und vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 27; sowie auch Ennuschat, in: Ennuschat/Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 33c Rn. 36 f. und 46; Satz 2; Ambs/Lutz, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Februar 2023, § 33c GewO Rn. 6). Gemessen daran ist vorliegend ein Tatbestand der Regelunzuverlässigkeit nach § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 2 GewO nicht gegeben. Die Umstände des Einzelfalls lassen jedoch - mit der im Hinblick auf den verfassungsrechtlich über Art. 12 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG abgesicherten Teilhabeanspruch im Eilverfahren notwendigen Sicherheit - auf das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit des Antragstellers nach § 41 Abs. 2 Halbs. 1, § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG und § 41 Abs. 2 Halbs. 2 Nr. 1 LGlüG in Verbindung mit § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO schließen. Dafür spricht, dass sich der Antragsteller mit dem langjährig formell illegalen Betrieb seiner Spielhallen rechtswidrig verhalten und über den Erlaubnisvorbehalt des § 41 Abs. 1 LGlüG hinweggesetzt hat. Bei der im Rahmen des § 2 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 LGlüG, § 41 Abs. 2 Nr. 1 LGlüG in Verbindung mit § 33c Abs. 2 Nr. 1 Halbs. 1 GewO anzustellenden Prognose hinsichtlich des zukünftigen Verhaltens des Antragstellers ist zu berücksichtigen, dass dieser - wie oben festgestellt - vom 01.07.2017 bis zum (frühestens) Juli 2021 oder (spätestens) 01.10.2021, mithin über den beträchtlichen Zeitraum von mindestens vier Jahren, möglicherweise abzüglich pandemiebedingter Unterbrechungen, das geltende gesetzliche Verbot mit präventivem Erlaubnisvorbehalt missachtet hat. Keine andere Prognose rechtfertigte es, wenn man - entgegen der obigen Feststellungen - mit dem durch nichts belegten Vortrag des Antragstellers davon ausginge, dass dieser den Betrieb beider Spielhallen bereits zum 01.11.2020 endgültig aufgegeben hätte, da dies dem ebenfalls noch beträchtlichen Zeitraum von drei Jahren und vier Monaten entspräche, in denen der Antragsteller sich der geltenden Rechtsordnung wissentlich widersetzt hätte. Damit dürfte sich der Antragsteller in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis und einer fehlenden (aktiven) Duldung seines Betriebs zum Fortbetrieb seiner Spielhalle entschlossen und damit den Tatbestand des § 284 Abs. 1 StGB, jedenfalls aber des § 48 Abs. 1 Nr. 1 LGlüG erfüllt haben (vgl. grundlegend BGH, Urteil vom 27.02.2020 - 3 StR 327/19 -, juris). Dem Gericht erscheint es im vorliegenden Verfahren - anders in einem kürzlich durch den Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg zu entscheidenden Fall (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 27) - auch nicht als zweifelhaft, ob auf die „der umstrittenen Rechtslage geschuldeten Umstände“ die Prognose der glücksspielrechtlichen Unzuverlässigkeit gestützt werden kann. Denn der Antragsteller war nicht etwa rechtsschutzlos vor die Alternativen der Beachtung des Erlaubnisvorbehalts durch klaglose Einstellung seines Spielhallenbetriebs einerseits und der Missachtung der Rechtsordnung durch Weiterbetrieb seiner Spielhallen andererseits gestellt. Vielmehr stand es ihm während der langjährigen Phase des erlaubnislosen Spielhallenbetriebs jederzeit offen, eine aktive Duldung des Weiterbetriebs seiner Spielhallen durch Kontaktaufnahme mit der zuständigen Behörde und nötigenfalls im Wege der Inanspruchnahme gerichtlichen Eilrechtsschutzes zu begehren und sich auf diese Weise um die Beendigung der aus der umstrittenen Rechtslage resultierenden Unsicherheit zu bemühen. Beides hat der Antragsteller jedoch unterlassen. Nach dem Inhalt der Behördenakte hat er sich insbesondere in der Zeit zwischen der Einlegung seines - auch auf behördliche Aufforderung hin nicht begründeten - Widerspruchs vom 29.08.2017 und dem Erlass des Widerspruchsbescheids vom 30.03.2021, mithin über einen Zeitraum von gut dreieinhalb Jahren, nicht - und insbesondere nicht mit einem Duldungsanliegen - an die Erlaubnisbehörde gewandt. Auch einen Antrag auf Gewährung gerichtlichen Eilrechtsschutzes - gegebenenfalls verbunden mit einem Antrag auf Erlass einer Hängeverfügung bis zum Ergehen der gerichtlichen Entscheidung - hat er nicht gestellt. Soweit sich der Antragsteller nunmehr - der Sache nach - auf eine langjährige passive Duldung durch den Antragsgegner beruft, indem er auf die erst am 26.04.2021 erlassene Schließungsverfügung abhebt, verkennt er die Regelungsstruktur und die gefahrenabwehrrechtliche Bedeutung des bestehenden Verbots mit Erlaubnisvorbehalt. Dieses kennzeichnet wie jedes andere Legalverbot auch, dass es - anders als ein Administrativverbot - bereits kraft Gesetzes gilt und es für seine Geltung keines behördlichen Umsetzungsakts - etwa im Wege des Erlasses einer Schließungsverfügung - bedarf. Eines administrativen Akts bedarf vielmehr gerade die Abweichung vom gesetzlichen Präventivverbot - im Wege der Ausübung des Erlaubnisvorbehalts durch die Erlaubnisbehörde. Darüber hinaus ist bei der Prognose seiner zukünftigen Zuverlässigkeit zulasten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass dieser - losgelöst von der Frage der tatsächlichen Einstellung des illegalen Spielhallenbetriebs - seine beiden Spielhallen auch mit einiger Beharrlichkeit nicht gewerberechtlich abmeldete. Selbst nach Erlass der Schließungsverfügung vom 26.04.2021 bedurfte es noch einer gesonderten Aufforderung mit Schreiben des Antragsgegners vom 29.12.2021, bis der Antragsteller - weitere etwa sechs Wochen später - die ihm nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 GewO gesetzlich obliegende Gewerbeabmeldung mit neunmonatigem Verzug (gerechnet ab dem Ende der Abwicklungsfrist am 10.05.2021 gemäß Nr. 3 des Bescheids vom 26.04.2021) - schließlich am 10.02.2022 vornahm. Ungeachtet der Frage, ob der Antragsteller hierdurch den Ordnungswidrigkeitstatbestand des § 146 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. b GewO verwirklicht hat (siehe bereits oben), zeichnet auch dieses Verhalten weniger das Bild eines rechtstreuen Gewerbetreibenden, als jenes eines Spielhallenbetreibers, der sich das ihm vermeintlich rechtlich Zustehende selbsttätig nimmt. Soweit der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg davon ausgeht, dass es jedenfalls im besonderen Fall einer nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG, § 33i GewO bestandsgeschützten und langjährig (passiv) geduldeten Spielhalle der Erlaubnisbehörde obliege, neu aufgekommene Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Betreibers zumindest substantiiert darzulegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris LS 3 sowie Rn. 26), ist vorliegend zu berücksichtigen, dass zum einen der Antragsteller nicht über eine Härtefallbefreiung nach § 51 Abs. 5 Satz 5 LGlüG verfügt hat, und zum anderen sich der Antragsgegner - spätestens in der Antragserwiderung mit Schriftsatz vom 26.07.2023 - auf die aus dem Umstand jahrelanger Nichtbeachtung des präventiven Legalverbots resultierende glücksspielrechtliche Unzuverlässigkeit des Antragstellers ausdrücklich berufen hat. Der vom Verwaltungsgerichtshof entschiedene Fall wies demgegenüber die Besonderheit auf, dass die Erlaubnisbehörde den weiteren Betrieb der Spielhalle(n) auch nach einschlägigen gerichtlichen Entscheidungen nicht nur über einen langen Zeitraum hingenommen und nicht beanstandet, sondern im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof sogar erklärt hatte, für die Dauer des gerichtlichen Eilrechtsschutzverfahrens an der sofortigen Vollziehbarkeit der Schließungsverfügung nicht festhalten zu wollen. Gegenüber der Staatsanwaltschaft hatte sie ferner nach dem unbestrittenen Vortrag des Antragstellers angegeben, dass der Weiterbetrieb der Spielhallen stillschweigend - unter teilweise formloser Mitteilung an die Betreiber - geduldet worden sei (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.06.2023 - 6 S 2289/22 -, juris Rn. 27). Derartige Erklärungen hat der Antragsgegner vorliegend jedoch zu keiner Zeit abgegeben. Steht dem Antragsteller nach alledem kein Duldungsanspruch zu, scheidet erstrecht ein Anspruch auf Duldung bis zum rechtskräftigen Abschluss einer Wiederholung des Auswahlverfahrens aus. [d] Ermessensfehlerhaft ist die Untersagung des formell illegalen Spielhallenbetriebs des Antragstellers schließlich auch nicht deshalb, weil der Antragsteller hierdurch einer Existenzgefährdung ausgesetzt wäre. Dies trägt dieser schon nicht substantiiert - geschweige denn durch entsprechende Unterlagen belegt - vor. Insofern fehlt es sowohl an der Darlegung konkreter Umstände, etwa über das Schicksal der auch in den vier Jahren des erlaubnislosen Spielhallenbetriebs illegal erwirtschafteten Gewinne, als auch über die erforderliche - von den Effekten pandemiebedingter Schließzeiten zu unterscheidenden - Kausalität zwischen der Schließungsverfügung und einer Existenzgefährdung. Insbesondere die Behauptung einer geringen gesetzlichen Rente in Höhe von - je nach Schriftsatz - 330 EUR, 360 EUR oder 423,80 EUR genügt hierfür nicht. Vielmehr spricht sogar der eigene Vortrag des Antragstellers mit Schriftsatz vom 20.10.2023 gegen eine Existenzgefährdung, soweit er darin angegeben hat, seit der Schließung der Spielhallen „ein Einkommen aus der Gaststättenbewirtschaftung in Höhe von 22.617,41 EUR einschließlich einer Überbrückungshilfe in Höhe von 51.314,80 EUR“ erzielt zu haben. (3) Auch die Einbeziehung der sonstigen Interessen des Antragstellers führt nicht dazu, dass sein Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse der Allgemeinheit überwiegt. (a) Einzustellen in diese Abwägung sind zugunsten des Antragstellers seine auch verfassungsrechtlich geschützten Interessen am Betrieb der Spielhalle als Ausübung seines Gewerbes sowie seine damit verbundenen wirtschaftlichen Interessen daran, ein Einkommen zu erzielen und bereits getätigte Aufwendungen zu amortisieren, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG. Dabei handelt es sich um gewichtige Individualrechtsgüter. Zugunsten der Allgemeinheit zu berücksichtigen sind das Interesse an der Eindämmung der Spielsucht und am Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den mit dem Glücksspiel einhergehenden Gefahren (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 11.08.2022 - 6 S 790/22 -, juris Rn. 33, und vom 08.02.2017 - 6 S 768/16 -, juris Rn. 14). Dabei handelt es sich ebenfalls um hochrangige Rechtsgüter und besonders wichtige Gemeinwohlziele (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12 -, juris Rn. 133). (b) Im Rahmen der Abwägung dieser Interessen überwiegen die Interessen der Allgemeinheit. Über das öffentliche Interesse an der mit der Schließungsverfügung verbundenen Herstellung rechtmäßiger Zustände hinaus wiegt das öffentliche Interesse daran schwer, dass der Antragsteller nicht besser zu stellen ist, als die sich gesetzestreu verhaltenden Konkurrenten, die dem präventiven Legalverbot mit Erlaubnisvorbehalt Beachtung schenken. Der Antragsteller betrieb seine Spielhallen wie gesehen jahrelang ohne die erforderliche Erlaubnis. Das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers an der Wiederaufnahme seines Spielhallenbetriebs ohne die erforderliche Erlaubnis hat gegenüber dem Allgemeininteresse zurückzustehen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst von einer derzeit fehlenden Verfügbarkeit von Spielgeräten auf dem Markt einerseits und einer wirtschaftlichen Unmöglichkeit eines nur kurzfristigen Weiterbetriebs der Spielhalle andererseits ausgeht. Zudem dürfte das wirtschaftliche Auskommen des Antragstellers über die Einnahmen aus dem zwischenzeitlich im fraglichen Gebäudekomplex alternativ angemeldeten Gaststättengewerbe gesichert sein. 2. Der Antrag zu 1, mit dem der Antragsteller im Wege der einstweiligen Anordnung begehrt, den Antragsgegner unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 - zu verpflichten, die Wiederaufnahme des Betriebs seiner Spielhalle „A“, xxx straße xxx, xxx - hilfsweise seiner Spielhalle „B“, xxx straße xxx/1, xxx - zu dulden, bis über den vom Antragsteller gestellten Antrag vom 23.02.2016 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 41 Abs. 1 LGlüG rechtskräftig entschieden ist, hat ebenfalls keinen Erfolg. a. Dieser Antrag ist bereits unzulässig. aa. Zwar ist er nach § 123 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO analog statthaft. Nach § 80 Abs. 7 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Gemäß § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann außerdem jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 14.09.2021 (Az. 18 K 2416/21), dessen Abänderung mit hiesigem Antrag begehrt wird, ist zwar nicht in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, sondern - nach der dortigen Auslegung der Kammer - in einem solchen nach § 123 VwGO ergangen. Für die Abänderung eines Beschlusses nach § 123 VwGO ist das Abänderungsverfahren in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO statthaft (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.12.2001 - 13 S 1824/01 -, juris LS 1; VG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2022 - 18 K 2024/22 -, juris LS 1 und Rn. 14 ff.; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 23.03.1995 - 2 BvR 492/95 -, juris Rn. 67). bb. Ungeachtet der Frage, ob die zusätzlichen Voraussetzungen des § 80 Abs. 7 VwGO in analoger Anwendung vorliegend erfüllt sind (vgl. hierzu VG Stuttgart, Beschluss vom 28.07.2022 - 18 K 2024/22 -, juris Rn. 14 ff.), fehlt es dem Antragsteller jedenfalls am erforderlichen allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Für die Frage, ob die zuständige Behörde im Wege einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO zur Duldung einer ohne die erforderliche Erlaubnis betriebenen Spielhalle zu verpflichten ist, bleibt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in Fällen, in denen eine sofort vollziehbare Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 GewO vorliegt, nur dann Raum, wenn die Betriebsuntersagung nach § 80 VwGO außer Vollzug gesetzt wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4; vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2020 - 4 B 1253/18 -, juris Rn. 7). Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine Betriebsuntersagung, deren sofortige Vollziehung angeordnet wurde, kann aufgrund der Vorrangregelung des § 123 Abs. 5 VwGO nur im Wege eines Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO erlangt werden. Zwar verhilft ein erfolgreicher Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Betriebsuntersagung dem Antragsteller noch nicht zu der von ihm mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erstrebten Duldungsposition. Dem Antrag nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt es allerdings am erforderlichen Rechtschutzinteresse, weil mit diesem die Betriebsuntersagung nicht außer Vollzug gesetzt werden kann und damit kein Raum für die erstrebte Duldung ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 10.02.2022 - 6 S 3680/21 -, juris Rn. 4). Nachdem vorliegend die aufschiebende Wirkung der für sofort vollziehbar erklärten Schließungsverfügung nicht anzuordnen ist (vgl. oben, 1.), hat der Antragsteller das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis weder für die erstrebte Duldung des Betriebs der Spielhalle „A“ noch für die erstrebte Duldung des Betriebs der - vom Hilfsantrag umfassten - Spielhalle „B“. b. Selbst wenn man dies anders sehen wollte, wäre der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedenfalls unbegründet. Denn wie gesehen hat der Antragsteller zumindest keinen Anordnungsanspruch auf vorläufige Duldung seines Spielhallenbetriebs glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen zum Duldungsanspruch Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 63 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 1, § 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG in Orientierung an den Nummern 1.5, 54.1 und 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 31.05./01.06.2012 und am 18.07.2013 beschlossenen Änderungen. Der Antragsteller hat sein wirtschaftliches Interesse an einer Spielhalle nachvollziehbar mit jährlich 60.000 EUR beziffert. Nachdem eine Entscheidung über den - die weitere Spielhalle des Antragstellers („B“) betreffenden - Hilfsantrag ergeht, ist dieser Betrag auf 120.000 EUR zu verdoppeln (§ 45 Abs. 1 Satz 2 und 3 GKG). Eine weitere Verdoppelung im Hinblick auf die Anträge zu 1 und zu 2 ist nach § 39 Abs. 1 GKG nicht geboten, da die Anträge - auf vorläufige Duldung des Spielhallenbetriebs einerseits und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Schließungsverfügung andererseits - wirtschaftlich denselben Gegenstand haben (vgl. hierzu Schindler, in: Dorndörfer/Wendtland/Gerlach/Diehn, Kostenrecht, Stand: Januar 2023, § 39 Rn. 17). Im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidungen ist der Wert von 120.000 EUR schließlich auf 60.000 EUR zu halbieren (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs 2013).