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Urteil

2 K 1666/15

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2016:0316.2K1666.15.00
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Leitsätze
Bei der Erweiterung eines „Vorhabens“, hier eines Ortsteils, darf zur Beurteilung einer Beeinträchtigung landschaftsschutzrechtlicher Ziele nicht auf die Erweiterung als solche, sondern ist auf das erweiterte Vorhaben insgesamt abzustellen.(Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Erweiterung eines „Vorhabens“, hier eines Ortsteils, darf zur Beurteilung einer Beeinträchtigung landschaftsschutzrechtlicher Ziele nicht auf die Erweiterung als solche, sondern ist auf das erweiterte Vorhaben insgesamt abzustellen.(Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Klage dringt mit allen Anträgen nicht durch. A. Der Hauptantrag der Klägerin, festzustellen, dass die Umsetzung des von der VVG zur Darstellung im Flächennutzungsplan beschlossenen Wohngebiets „Grund“ keiner Erlaubnis oder Befreiung von den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung bedarf, ist zulässig (I.), aber unbegründet (II.). I. Die Klärung der zwischen den Beteiligten umstrittenen Frage, ob auf der maßgeblichen Fläche überhaupt ein naturschutzrechtliches Bauverbot besteht, bildet ein hinreichend konkretes feststellungsfähiges Rechtsverhältnis (§ 43 Abs. 1 VwGO). Auch kann der Zulässigkeit einer solchen Feststellungsklage nicht der in § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO verankerte Subsidiaritätsgrundsatz mit der Begründung entgegengehalten werden, die Klägerin könne ihr Begehren vorrangig mit der Verpflichtungsklage auf Erteilung der begehrten Erlaubnis oder Befreiung verfolgen. Denn mit der alleinigen Erhebung einer Verpflichtungsklage müsste sie ihren Rechtsstandpunkt aufgeben und überdies wohl noch die Prozesskosten tragen, sofern das Gericht ihr Vorhaben ebenfalls ohne naturschutzrechtliche Entscheidung für zulässig hielte und deswegen ihre Verpflichtungsklage mangels Erteilungsanspruchs abweisen würde (vgl. OVG NRW, Urt. v. 21.12.2010 - 2 A 126/09 - juris Rn. 31 f. m.w.N.; Urt. der Kammer v. 17.02.2016 - 2 K 2219/14 - juris). II. Der zulässige Antrag dringt aber in der Sache nicht durch. Denn entgegen der Ansicht der Klägerin ist die Verordnung des Landratsamts über das Landschaftsschutzgebiet „Gebiete um Bissingen und Ochsenwang“ vom 01.06.1988 (LSchVO) wirksam, so dass auf dem zur Darstellung als Wohnbaufläche vorgesehenen Bereich ein Verbot der Errichtung baulicher Anlagen mit Erlaubnisvorbehalt (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO) besteht. Die Verordnung leidet weder an einem Ausfertigungs- (1.) noch an einem Bekanntmachungsmangel (2.). 1. Ohne Erfolg rügt die Klägerin, der Landrat habe nur den Verordnungstext, nicht auch die Gebietskarten mit einem Ausfertigungsvermerk versehen. Art. 63 Abs. 2 LVerf bestimmt, dass Rechtsverordnungen von der Stelle, die sie erlässt, ausgefertigt werden. Einzelheiten der Ausfertigung regelt die Landesverfassung nicht. In der Rechtsprechung wird gefordert, dass „die erlassende Behörde das Original der ... Verordnung mit vollem Text mit der Unterschrift des Behördenleiters oder seines ständigen Vertreters und mit Amtsbezeichnung und Datum versieht und bei den Akten aufbewahrt“ (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 24.10.2013 - 1 S 347/13 - VBlBW 2014, 292 juris Rn. 51). Ist der Verordnung eine Karte beigefügt, muss sich die Ausfertigung, wie die Klägerin zutreffend ausführt, auch auf die Karte beziehen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327 juris Rn. 14). Ergibt sich jedoch die Grenzziehung des Geltungsbereichs eindeutig und lückenlos aus dem Textteil der Verordnung, wie hier mit der Aufzählung der Grenzflurstücke in § 2 Abs. 2 LSchVO, ist diese Erstreckung der Ausfertigung entbehrlich (vgl. nochmals VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327 juris Rn. 14). Von der somit geklärten Frage nach der wirksamen Ausfertigung der Verordnung ist die Frage, ob sie inhaltlich hinreichend bestimmt ist, zu trennen. Bei einer Landschaftsschutzgebietsverordnung mit grundstücksbezogenen Verboten ist es aufgrund rechtsstaatlicher Grundsätze notwendig, dass von möglicherweise betroffenen Grundstückseigentümern anhand der Abgrenzungskarte präzise ermittelt werden kann, ob und inwieweit ein bestimmtes Grundstück vom räumlichen Geltungsbereich der Verordnung erfasst wird (Hess-VGH, Urt. v. 07.10.2004 - 4 N 3101/00 - juris; VG Schleswig, Urt. v. 08.02.2013 - 1 A 287/11 - juris). Das ist auf Grund des Vorhandenseins der Abgrenzungskarten im Maßstab 1:2.500 zu bejahen. 2. Die Rüge der Klägerin, es fehle an der Bekanntmachung des Dienstzimmers, in dem die Gebietskarten ausgelegt seien, greift ebenfalls nicht durch. Art. 63 Abs. 2 LVerf erfordert auch eine Bekanntmachung der Verordnung durch Verkündung, regelmäßig im Gesetzblatt. Ergänzt wird diese Verfassungsbestimmung durch die Regelungen des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen (v. 11.04.1983, GBl. S. 131). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 VerkG werden Rechtsverordnungen der Landratsämter, die sich nicht auf das Gebiet des gesamten Landkreises erstrecken, in den Gemeinden, auf denen sich ihr Geltungsbereich erstreckt, in der für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen dieser Gemeinden bestimmten Form verkündet. Diese richtet sich nach § 1 DVO GemO in der im Jahr 1988 geltenden Fassung vom 19.3.1984 (GBl. S. 281). Nach dessen Absatz 3 können, wenn Pläne oder zeichnerische Darstellungen, insbesondere Karten, Bestandteile einer Satzung/Rechtsverordnung sind, diese dadurch öffentlich bekannt gemacht werden (Ersatzbekanntmachung), dass 1. sie an einer bestimmten Verwaltungsstelle der Gemeinde zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt werden, 2. hierauf in der Satzung/Rechtsverordnung hingewiesen wird und 3. in der Satzung/Rechtsverordnung der wesentliche Inhalt der niedergelegten Teile umschrieben wird. Eine solche Ersatzbekanntmachung ist auch in § 2 Abs. 2 letzter Absatz LSchVO erfolgt, wo darauf hingewiesen wird, dass die zur Verordnung gehörenden Karten im Rathaus in A., Vorderer Straße 48, während der Dienststunden zur kostenlosen Einsicht niedergelegt werden. Zu Unrecht bemängelt die Klägerin, es müsse dabei auch der Raum der Auslegung im Rathaus benannt werden. Denn selbst hinsichtlich der Regelung in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB, der eine Bekanntmachung von „Ort und Dauer der Auslegung“ (von Bebauungsplanentwürfen) fordert, verlangt das Bundesverwaltungsgericht nicht die Angabe des Dienstzimmers (vgl. Urt. v. 29.01.2009 - 4 C 16.07 - BauR 2009, 1249 juris Rn. 33 ff.). Dann kann nach § 1 DVO GemO, der lediglich die Auslegung in einer „bestimmen Verwaltungsstelle“ voraussetzt, nichts Anderes gelten. 3. Selbst wenn das anders zu sehen sein und die Landschaftsschutzverordnung 1988 doch unwirksam sein sollte, würde das dem Feststellungsantrag der Klägerin nicht zum Erfolg verhelfen. Denn in diesem Fall wäre auch § 9 Abs. 2 LSchVO unwirksam, wonach die vormalige „Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im Kreis Nürtingen vom 22.10.1942“ aufgehoben wird. Dann würde die Verordnung von 1942 mit vergleichbaren Verboten wiederaufleben. Bedenken gegen deren Wirksamkeit sind nicht geltend gemacht und drängen sich nicht auf. Zu beachten ist, dass es sich dabei um sogenanntes „vorkonstitutionelles Recht“ handelt (gestützt auf RNatSchG, vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.12.1997 - 5 S 3310/96 - NuR 1998, 327), das ohnehin nicht heutigen Maßstäben genügen muss. Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg ist in seiner Normenkontrollentscheidung vom 29.08.1989 - 5 S 2897/88 - UPR 1990, 308 von der Wirksamkeit der Verordnung aus dem Jahr 1942 ausgegangen, da sich ansonsten seine Überlegungen zur Unzulässigkeit der Normenkontrollanträge gegen die Ersetzungsverordnung 1988 mangels Nachteil nicht hätte begründen lassen. B. Der erste Hilfsantrag der Klägerin, den Beklagten zur Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 Abs. 3 Satz 1 LSchVO zu verpflichten, ist zulässig (I.) aber unbegründet (II.) I. Die Zulässigkeit dieses Verpflichtungsantrags scheitert nicht am Fehlen eines vorherigen Behördenantrags (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urte. v. 28.11.2007 - 6 C 42.06 - BVerwGE 130, 39 u. v. 31.08.1995 - 5 C 11.95 - BVerwGE 99, 158). Denn im Antrag der Klägerin vom 28.08.2006 an das Landratsamt auf Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ist als „Minus“ der Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach dieser Verordnung enthalten. II. Der Antrag bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Zwar kann die Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis in eigenem Namen geltend machen (1.), doch besitzt sie ihn nicht (2.). 1. Die Klägerin begehrt die Erlaubnis ihrem Klageantrag nach nicht zur Ermöglichung der Darstellung einer Wohnbaufläche im Flächennutzungsplan, für die - vgl. das Urteil im Parallelfall 2 K 1665/16 - ausschließlich die VVG zuständig ist. Das dürfte schon deswegen sinnvoll sein, weil für die vorbereitende Bauleitplanung durch Darstellungen in einem Flächennutzungsplan keine Erlaubnis benötigt wird, da sie den Verboten der Landschaftsschutzverordnung nicht zuwiderläuft (vgl. Sauthoff, in: Schlacke, GK-BNatschG, § 67 Rn. 12 zu Befreiungen). Es lässt sich voraussichtlich auch nicht vertreten, dass bereits die Darstellung im Flächennutzungsplan „die geschützte Flächennutzung auf Dauer ändert (§ 4 Nr. 3 LSchVO), obgleich das Regierungspräsidium in seinem Widerspruchsbescheid ausgeführt hat, „die Ausweisung eines Wohngebiets“ stelle eine verbotene Handlung dar. Daher begehrt die Klägerin die Erlaubnis sinnvoller Weise für „die Umsetzung“ der Darstellung, wozu auch als Zwischenschritt die verbindliche Bauleitplanung durch Satzungsbeschluss eines Bebauungsplanes gehört, für den die Klägerin zuständig ist. 2. Doch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis liegen nicht vor. Nach § 5 Abs. 1 LSchVO bedürfen Handlungen, die den Charakter des Gebietes verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde, insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne der Landesbauordnung (§ 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO). § 3 LSchVO bestimmt als wesentlichen Schutzzweck der Verordnung die Erhaltung der Wiesen und Obstbaumbestände, der Schafweiden, Trockenrasen, Heckenlandschaften und naturnahen Hangwälder. Diese Flächen bestimmen den landschaftlichen Charakter und sind als natürlicher Lebensraum für Pflanzen und Tiere besonders wertvoll (§ 3 Satz 2 LSchVO). Nach § 3 Satz 3 LSchVO bedürfen die geologischen und landschaftstypischen Besonderheiten wie z.B. Dolinen, Abrissspalten, Steinbrüche sowie die wertvollen Heideflächen am Albtrauf und auf der Albhochfläche im Hinblick auf ihre vielfältigen Bedrohungen des besonderen Schutzes. Darüber hinaus ist die Erhaltung als ökologisches Ausgleichs- und als Erholungsgebiet am Rande des Verdichtungsraumes von besonderer Bedeutung (§ 3 Satz 4 LSchVO). Deswegen stellt § 4 LSchVO alle Handlungen unter Verbot, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn dadurch 1. der Naturhaushalt geschädigt oder die Nutzungsfähigkeit der Naturgüter nachhaltig gestört, 2. eine geschützte Flächennutzung auf Dauer geändert, 3. das Landschaftsbild nachteilig verändert oder die natürliche Eigenart der Landschaft auf andere Weise beeinträchtigt oder 4. der Naturgenuss oder der besondere Erholungswert der Landschaft beeinträchtigt wird. Die Klägerin betont zwar, es komme bei Umsetzung der Darstellung der Wohnbaufläche durch Errichtung von Wohnhäusern nur in geringem Maße zur Schädigung des Naturhaushalts (§ 4 Nr. 1 LSchVO) und diese könne auch an anderer Stelle im Landschaftsschutzgebiet durch von ihr erarbeitete Aufwertungsmaßnahmen ausgeglichen werden. Das ändert jedoch nichts an der durch die beabsichtige Bebauung bewirkten nachteiligen Veränderung des Landschaftsbildes und der natürlichen Eigenart der Landschaft (§ 4 Nr. 4 LSchVO). a) Der Verordnungsgeber hat im Jahr 1988 die Grundstücke im Gewann Grund gegen Kritik der Klägerin bewusst wiederum in den Schutzbereich der Verordnung einbezogen, denn „der im Verordnungstext genannte Schutzzweck gelte in besonderem Maße für die Fläche nördlich der C.-Straße“ (vgl. Schreiben des Landratsamts an die Klägerin vom 13.01.1988). Diese apodiktische Behauptung wird gestützt durch - das Gutachten eines Büros für Geobotanik und Landschaftsökologie vom 07.08.2006, - die Stellungnahme des Naturschutzbeauftragten des Landratsamtes vom 12.09.2007, - seine Ausführungen in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer, - die Stellungnahme des Landesnaturschutzverbands Baden-Württemberg e.V. vom 19.04.2010, - die Stellungnahme des Naturschutzreferats des Regierungspräsidiums vom 16.12.2010. Aus diesen lässt sich zusammengefasst entnehmen, dass der vergleichsweise schmale nur wenige Hektar umfassende Teilbereich des Landschaftsschutzgebiets zwischen dem nördlichen Ortsrand O.s und dem Albtrauf, seitlich eingefasst durch die beiden Aussichtspunkte Breitenstein und Auchtert, die ein belebter und beliebter Wanderweg verbindet, mindestens eine geologische Besonderheit, eine Senke („Vulkanpfropf“) enthält, während der bisherige Ort in einer auf die andere südliche Seite fallenden Mulde liegt. Eine Ausdehnung der Bebauung würde in die Freifläche zwischen Auchtert und Breitenstein eingreifen und die dort vorhandene natürliche Senke aus Wiesen und Ackerflächen verkleinern. Das zeigen auch die vorgelegten Fotografien und es stimmt mit der aktuellen privaten Kenntnis der Örtlichkeit durch zwei der drei Berufsrichter der Kammer überein. b) Dem hält die Klägerin entgegen, die Verschiebung des nördlichen Ortsrandes um eine Bebauungs mit rund 10 Wohnhäusern in die bislang geschützte Fläche hinein sei schon kurze Zeit nach ihrer Errichtung von einem auf einem der Aussichtspunkte stehenden Betrachter nicht mehr wahrnehmbar. Diese Behauptung dürfte zwar in der Sache zutreffen. Sie ist aber nach Auffassung der Kammer rechtlich nicht beachtlich, weil sie den Anforderungen in der Rechtsprechung zur Prüfung einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart einer Landschaft bei Erweiterung baulicher Anlagen widerspricht. Werden legale bauliche Anlagen erweitert, argumentieren deren Eigentümer stets, das Landschaftsbild und die natürliche Eigenart der Landschaft seien bereits durch die bauliche Anlage (beträchtlich) beeinträchtigt. Die nun erfolgte weitergehende Beeinträchtigung durch einen Anbau sei demgegenüber zu vernachlässigen. Dieser Argumentation ist die Rechtsprechung nicht gefolgt, sondern hat entschieden, wenn eine bauliche Anlage erweitert werde, sei Gegenstand der (planungsrechtlichen) Prüfung nicht die isolierte Änderung, sondern das Gesamtvorhaben in seiner erweiterten Gestalt (BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81). Anderenfalls wären sukzessive aber fortwährende kleinteilige Erweiterungen praktisch stets zu genehmigen und der Charakter des Außenbereichs oder eines Landschaftsschutzgebiets würde sich schleichend aber stetig verändern. c) Auf das durch die Erweiterung entstehende Gesamtvorhaben ist erst Recht abzustellen, wenn - wie hier - eine bei Unterschutzstellung eines Landschaftsteils bereits vorhandene und damit nicht einbeziehbare und auch nicht beseitigbare Ortschaft erweitert werden soll. Für die Beurteilung der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes und der natürlichen Eigenart der Landschaft muss auch dann auf die erweiterte Ortschaft als solche abgestellt werden. Dass diese erweiterte Ortschaft als Ganzes in das im vorliegenden Einzelfall - wie dargelegt - sich dort bietende kleinteilige Bild einer freien Landschaft mit mindestens einer geologischen Besonderheit eingreift, versteht sich von selbst. Ebenso ist es eine Selbstverständlichkeit, dass die Ränder von Landschaftsschutzgebieten - zumal wenn sie für den Schutzzweck charakteristische Besonderheiten aufweisen - keine herabgesetzte Schutzwürdigkeit aufweisen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.07.1999 - 5 S 1603/97 - VBlBW 2000, 117 juris Rn. 30). C. Der zweite Hilfsantrag der Klägerin auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung ist zulässig, aber unbegründet. Denn die Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Befreiung sind nicht gegeben (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). I. Die genannte Landschaftsschutzverordnung enthält in ihrem § 7 Abs. 1 eine Befreiungsbestimmung, die auf den damals geltenden § 63 LNatschG 1976 verweist, der allerdings nur die Zuständigkeit regelte. Maßstäbe für die Gewährung einer Befreiung benennt die Verordnung nicht. Nach der Neufassung des BNatschG auf Grund konkurrierender Gesetzgebungskompetenz spricht daher alles dafür, dass sich die Befreiungsmaßstäbe seither nach § 67 Abs. 1 BNatschG n.F. richten (so auch VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.07.2010 - 8 S 77/09 - juris Rn. 34; Engel/Ketterer, VBlBW 2010, 293, 299; Sauthoff in: Schlacke, GK-BNatschG, § 67 Rn. 9). Nach Absatz 1 Satz 1 dieser Bestimmung kann von den Geboten und Verboten in einer Rechtsverordnung nach dem Naturschutzrecht der Länder auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses, einschließlich solcher sozialer und wirtschaftlicher Art, notwendig ist oder 2. die Durchführung der Vorschriften im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Abweichung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist. II. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. 1. Der Befreiungsgrund des § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BNatschG knüpft an unzumutbare Belastungen für die jeweiligen Grundeigentümer an (Art. 14 Abs. 1 GG; vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 28.12.2015 - 1 ZB 14.2623 - juris). Darauf beruft sich die Klägerin zu Recht auch nicht. 2. Sie macht vielmehr geltend, an der Erteilung einer Befreiung bestehe ein überwiegendes öffentliches Interesse (§ 67 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG). Dem vermag die Kammer nicht zu folgen. Die Beteiligten dürften zwar zutreffend davon ausgehen, dass der Erhalt der Infrastruktur eines Ortsteils ein solches öffentliches Interesse zu begründen vermag. Dieses muss aber darüberhinausgehend auch die Schutzzwecke der Landschaftsschutzverordnung überwiegen. Dazu muss ein „Vorhaben“ (hier also die Errichtung von rund zehn Wohnhäusern auf der genannten Fläche) zwar nicht „alternativlos“ sein (vgl. Sauthoff, a.a.O., § 67 Rn. 18). Es muss aber vernünftigerweise geboten sein, das „Vorhaben“ gerade am ausgewählten Standort zu realisieren. Dafür ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts ersichtlich. a) Zunächst ist festzuhalten, dass gerade nicht die gesamte Ortslage O.s von der Landschaftsschutzverordnung (oder anderen Schutzgebieten) umschlossen wird und mithin jede Außenerweiterung zu einem Eingriff in ein Schutzgebiet führen würde. Eine solche vom Normgeber geschaffene „Zwangslage“ könnte zu einer anderen Bewertung bei der Prüfung einer Befreiungslage führen (vgl. zur Relevanz dieses Aspekts BayVerfGH, Entsch. v. 13.05.2015 - Vf. 16-VII-14 - BayVBl 2015, 677 juris Rn. 51). Im Westen, Osten und Süden der Ortslage befinden sich aber erhebliche unbebaute Flächen außerhalb des Umgriffs der Landschaftsschutzverordnung oder sonstiger Schutzgebiete. b) Ob eine vergleichbare „Zwangslage“ für eine Gemeinde durch andere Umstände als eine vollständige Umschließung durch eine Landschaftsschutzverordnung entstehen kann, bedarf keiner Entscheidung der Kammer. Denn die Darlegungen der Klägerin dazu, weswegen sich nur im Gewann Grund ein Bebauungsmodell gerade für Familien mit Kindern im Kindergartenalter realisieren lasse, was den Fortbestand des Kindergartens sichere, reichen nicht aus. aa) Am östlichen Ortsrand stellt der geltende Flächennutzungsplan der VVG W. in der Fassung seiner 15. Änderung eine Wohnbaufläche im Gewann „Krumme Äcker“ dar. Nach dem Umweltbericht zur geplanten Flächennutzungsplanänderung vom 15.08.2006 fällt allerdings ein Teilbereich der dargestellten Wohnbaufläche in den Geltungsbereich des FFH-Gebiets „Lenninger Tal und Teckberg“, Nr. 7422-341 (inzwischen: Alb zwischen Jusi und Teck, Nr. 7422-311). Würde die gesamte Fläche überbaut, käme es zu einer Zerstörung eines charakteristischen Lebensraumtyps dieses FFH-Gebiets, nämlich einer Mageren Flachland-Mähwiesen (Nr. 6510). Dieses Hindernis steht aber nur der Überbauung des östlichsten Teilbereichs, nicht aber der übrigen dargestellten Fläche entgegen. Weiter trägt die Klägerin vor, alle Grundstücke seien in der Hand eines Eigentümers, der utopische Preisvorstellungen habe. Eine nähere Dokumentation über gescheiterte Verhandlungen findet sich aber ebenso wenig wie eine Dokumentation dazu, dass die Eigentümer im Gewann Grund zu niedrigeren Preisen verkaufswillig sind. bb) Am südlichen Ortsrand stellt der geltende Flächennutzungsplan der VVG eine weitere Wohnbaufläche im Gewann „Wittumsäcker“ dar. Der genannte Umweltbericht führt auf seiner Seite 9 aus, da im Gebiet „Grund“ die Erschließungsanlage C.-Straße bereits vorhanden sei, komme es insgesamt zu einem geringeren Versiegelungsgrad wie im Bereich Wittumsäcker. Eine höhere Versiegelung ist aber regelmäßig ausgleichbar, während der im Bereich Grund erfolgende Eingriff in das Landschaftsbild keinen Ausgleich kennt. cc) Das Landratsamt hat zudem in erwägenswerter Weise darauf hingewiesen, dass am westlichen Ortsrand im Gewann Zinge eine erheblich größere bisher nicht als Wohnbaufläche dargestellte Fläche vorhanden ist, die sich für die Überbauung durch Wohnhäuser eignen würde. Als problematisch wurde im Zeitpunkt des Antrags auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Befreiung angesehen, dass auf dem südlich angrenzenden Grundstück A.-Straße … eine Rinderhaltung betrieben wurde, die zu erheblicher Geruchsbelästigung führte. Daraufhin hat das Landratsamt in seiner Stellungnahme von 16.05.2007 die Geruchsauswirkungen nach der (damaligen) VDI-RL 3474 unter Anwendung von Mindestabständen abgeschätzt und ausgeführt, dass einige der in einem Vorentwurf angedachten Bauplätze nicht ausgewiesen werden sollten, andere (mindestens acht) aber ausgewiesen werden könnten. In der mündlichen Verhandlung hat der heutige Bürgermeister der Klägerin auf Nachfrage eingeräumt, dass im vergangenen Jahr eine erhebliche Reduzierung des Tierbestands erfolgt sei. Die Tierhaltung wirkt auf den Betrachter inzwischen sogar vollständig aufgegeben. Daher wäre gerade unter diesem Aspekt eine Neubewertung - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung der Geruchsimmissionsrichtlinie - erforderlich. Zwar hat die Klägerin weiter mehrfach dargelegt, dass die Erschließungskosten für das Gebiet „Zinge“ auf Grund fehlender Straßen und Kanalanschlüsse erheblich höher wären und die Gemeinde die Zwischenfinanzierung nicht schultern könne. Auch das erscheint aber im Hinblick auf die Möglichkeit der Erhebung von Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge und Ausbaubeiträge (§ 25 KAG) nicht ohne jeden Zweifel. D. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen naturschutzrechtliche Verbote des Beklagten. Sie ist eine Gemeinde mit rund 3.400 Einwohnern, die aus zwei Ortsteilen besteht. Der namensgebende Ortsteil mit rund 3.000 Einwohnern liegt im Gießnautal am Fuß der Teck, der kleinere Ortsteil O. mit rund 400 Einwohnern bereits auf der Albhochfläche. Die Klägerin ist seit 1975 Mitglied der vereinbarten Verwaltungsgemeinschaft (im Folgenden: VVG) W., der u. a. die vorbereitende Bauleitplanung obliegt. Die Bebauung des Ortsteils O. der Klägerin erstreckt sich fast rechteckig von der A.-Straße/B.-Straße (Kreisstraße) nach Norden. Im Nordwesten endet sie südlich der nur einseitig bebauten C.-Straße. In diesem Bereich südlich der Straße gilt der Bebauungsplan „Grundwiesen“ der Klägerin. Die Streuobstwiesen nördlich der C.-Straße im Gewann Grund wurden in den Geltungsbereich der Verordnung zum Schutz der Landschaftsbestandteile und Landschaftsteile im Kreis Nürtingen vom 22.10.1942 einbezogen, was u.a. zu einem dort geltenden Verbot der Errichtung baulicher Anlagen führte. In der Folge kam es immer wieder zu Versuchen der Eigentümer der dortigen Wiesengrundstücke, gleichwohl Bauvorbescheide oder Baugenehmigungen für die Errichtung von Wohnhäusern zu erhalten. Mit Urteil vom 12.05.1971 - VRS VIII/304/70 - lehnte das Verwaltungsgericht Stuttgart eine solche Verpflichtungsklage ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, selbst wenn die dortigen Grundstücke aufgrund einer Baulinie alten Rechts aus dem Jahr 1878 zunächst Bauland gewesen seien, hätten sie doch durch ihre Unterstellung unter die Landschaftsschutzverordnung diesen Charakter verloren. In den 80er Jahren leitete das Landratsamt aufgrund von erfolgten Flurbereinigungen ein Verfahren zur Neufassung der Landschaftsschutzverordnung ein. Die Klägerin wandte sich im Neufassungsverfahren gegen die Einbeziehung der genannten Wie-sengrundstücke. Das Landratsamt entgegnete mit Schreiben vom 13.01.1988, der im Verordnungstext genannte Schutzzweck gelte in besonderem Maße für die Fläche nördlich der C.-Straße. Nach der bis heute geltenden Verordnung des Landratsamts Esslingen über das Landschaftsschutzgebiet „Gebiete um Bissingen und Ochsenwang“ vom 1.6.1988 (LSchVO) hat das Landschaftsschutzgebiet eine Größe von rund 1.095 ha. Es umfasst wiederum auch das nördlich der C.-Straße liegende Gewann Grund mit seinen Wiesengrundstücken. Nach § 3 LSchVO ist wesentlicher Schutzzweck die Erhaltung der Wiesen- und Obstbaumbestände, der Schafweiden, Trockenrasen, Heckenlandschaften und naturnahen Hangwälder. Diese Flächen bestimmten den landschaftlichen Charakter und seien als natürlicher Lebensraum für Pflanzen und Tiere besonders wertvoll. Die geologischen und landschaftstypischen Besonderheiten, wie z. B. Dolinen, Abrissspalten, Steinbrüche sowie die wertvollen Heideflächen am Albtrauf und auf der Albhochfläche bedürften im Hinblick auf ihre vielfältigen Bedrohungen des besonderen Schutzes. Darüber hinaus sei die Erhaltung als ökologisches Ausgleichs- und als Erholungsgebiet am Rande des Verdichtungsraums von besonderer Bedeutung. Nach § 4 LSchVO sind im Gebiet alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebiets verändern oder seinem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen. § 5 Abs. 1 LSchVO bestimmt, dass Handlungen, die den Charakter des Gebiets verändern oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen können, der schriftlichen Erlaubnis der unteren Naturschutzbehörde bedürfen. Dazu zählt § 5 Abs. 2 Nr. 1 LSchVO insbesondere die Errichtung von baulichen Anlagen. Nach § 7 Abs. 1 LSchVO kann die untere Naturschutzbehörde Befreiungen erteilen. Die damaligen Eigentümer der Grundstücke nördlich der C.-straße erhoben gegen die Landschaftsschutzverordnung aus dem Jahr 1988 Normenkontrollanträge. Diese wies der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg durch Beschluss vom 29.08.1989 - 5 S 2897/88 - UPR 1990, 308, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Anträge seien unzulässig, da die Antragsteller durch die zur Prüfung gestellte Landschaftsschutzverordnung oder ihre Anwendung keinen Nachteil zu erwarten hätten. Denn ihr Interesse am Erhalt ihrer Grundstücke als „Bauerwartungsland“ sei nicht abwägungsbeachtlich gewesen, da eine möglicherweise durch eine alte Baulinie aus dem Jahr 1878 begründete Baulandqualität ihre Grundstücke bereits vor Inkrafttreten der Landschaftsschutzverordnung vom 01.06.1988 entfallen sei. In Folge dieses Urteils wird im Flächennutzungsplan der VVG W. bis in seine derzeit geltende Fassung der 15. Änderung die Fläche im Gewann Grund als „Fläche für die Landwirtschaft“ dargestellt. Der vormalige Bürgermeister der Klägerin versuchte in periodischen Abständen immer wieder, die Grundstücke nördlich der C.-Straße doch zu Bauland zu machen. Zu diesem Zweck beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 24.2.2006 bei der VVG W., den Flächennutzungsplan auf der Gemarkung O. insoweit zu ändern, als ein 0,8 ha großer Bereich im Gewann Grund nördlich der C.-Straße künftig als Wohnbaufläche dargestellt werde. Im Gegenzug sollen die bislang dargestellten Wohnbauflächen „Krumme Äcker“ im Nordosten der Ortsrandlage O.s sowie „Wittumsäcker“ im Süden der Ortsrandlage entfallen. In seiner Sitzung vom 13.03.2006 beschloss der gemeinsame Ausschuss der Verwaltungsgemeinschaft, das Änderungsverfahren einzuleiten. Das Änderungsverfahren ist Gegenstand des selbständigen Klageverfahrens 2 K 1665/15. Parallel dazu beantragte die Klägerin mit Schreiben vom 280.8.2006 an das Landratsamt, ihr für die beantragte 11. Änderung des Flächennutzungsplans eine Befreiung von den Bestimmungen der Landschaftsschutzverordnung „Gebiete um Bissingen und Ochsenwang“ zu erteilen. Ihr Teilort O. habe 380 Einwohner. Da die wenigen Baulücken in Privathand seien, drohe durch den Mangel an Bauland der Wegzug junger Menschen bzw. junger Familien. Eine nachhaltige Infrastruktur lasse sich aber erst ab etwa 400/450 Einwohnern erhalten. Die abnehmende Kinderzahl bedrohe auch den örtlichen Kindergarten. Um das Überleben des Teilorts zu sichern, sei die Ausweisung von verfügbaren Bauplätzen unumgänglich. Im Gewann Grund könnten nach einem Bebauungsplanvorentwurf rund 10 Bauplätze ausgewiesen werden. Eine Wohnbaufläche im Gewann Grund biete sowohl in ökonomischer als auch in ökologischer Hinsicht Vorteile gegenüber den bisher dargestellten Wohnbauflächen „Wittumsäcker“ und „Krumme Äcker“. Das belege auch der Umweltbericht zur geplanten Flächennutzungsplanänderung vom 15.08.2006. In der Folge meldeten sich Einwohner O.s und trugen Bedenken gegen die beantragte Erteilung einer Befreiung vor. Ein anderer Anwohner wies anwaltlich vertreten darauf hin, er sei Grundeigentümer im Bereich der dargestellten Wohnbaufläche „Krumme Äcker“ und zum Verkauf an die Klägerin bereit. Ein Ortsrandanwohner übersandte ein Gutachten eines Büros für Geobotanik und Landschaftsökologie vom 07.08.2006 zu den ökologischen Aspekten des geplanten Baugebiets „Grund“. Nach diesem Gutachten ist die zur Darstellung als Wohnbaufläche vorgesehene Wiese eine alte Streuobstwiese. Sie stelle den letzten Rest einer charakteristischen Ortsrandsituation dar, die von der Bebauung über Gärten, Scheunen und Obstwiesen zur Feldflur übergehe. Ginge sie verloren, nehme auch der Ortsrand einen städtischen Charakter an. Zu beachten sei auch, dass am Albtrauf entlang ein Wanderweg des Albvereins führe. Von ihm aus falle der Blick immer wieder automatisch auf O.. Der Ortsrand werde im Zusammenhang mit der Landschaft wahrgenommen. Die geplante Bebauung würde den Bezugsraum deutlich einengen. Das Landratsamt teilte der Gemeinde mit Schreiben vom 07.12.2006 mit, keine Möglichkeit zu sehen, dem Befreiungsantrag stattzugeben. Das gelte auch vor dem Hintergrund, dass im Westen der Ortslage O.s im Gewann Zinge eine Fläche aufgefallen sei, die sich zur Überbauung eigne. Die Klägerin erwiderte mit Mail vom 07.02.2007, ihr Gemeinderat habe die Erschließungskosten für ein Wohngebiet im Bereich Zinge mit jenen im Bereich Grund verglichen. Das habe zur Feststellung erheblich höherer Kosten geführt. Das Landwirtschaftsamt des Landratsamts wies mit Schreiben vom 16.05.2007 darauf hin, dass südlich der Freifläche im Gewann Zinge auf dem Grundstück A.-Straße … ein landwirtschaftlicher Betrieb mit Rinderhaltung, Dunglege und Fahrsilo existiere. Die VDI-Richtlinie 3474 gebiete zwischen dem Stall und möglicher Wohnbebauung einen Mindestabstand von 82 m. Das führe dazu, dass sich ein Teil der angedachten Wohnbebauung nicht realisieren lasse. Mit Schreiben vom 12.09.2007 führte der Naturschutzbeauftragte des Landratsamtes aus, noch böte sich dem Betrachter vom Aussichtspunkt Breitenstein aus im Bereich des Gewanns Grund ein optimal eingebundener Ortsrand. Eine dortige Bebauung würde in die Freifläche zwischen Auchtert und Breitenstein eingreifen und die dort vorhandene natürliche Senke aus Wiesen und Ackerflächen verkleinern. Der optische Eindruck des Landschaftsbildes wäre damit erheblich beeinträchtigt. Sowohl die freien offenen Wiesenflächen als auch die geologischen Besonderheiten im Gewann Grund bestimmten den besonderen landschaftlichen Charakter dieser Albhochfläche. Eine Bebauung würde eklatant gegen den Schutzzweck der Landschaftsschutzgebietsverordnung verstoßen, die geologischen und landschaftstypischen Besonderheiten im Hinblick auf ihre vielfältigen Bedrohungen zu schützen. Mit Bescheid vom 26.09.2007 lehnte das Landratsamt den Befreiungsantrag der Klägerin ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, Träger der Bauleitplanung sei nur die VVG, nicht die Klägerin, die somit auch keine Befreiung für die Bauleitplanung beantragen könne. Zudem sei keine Befreiungslage erkennbar. Der geltende Flächennutzungsplan stelle in anderen Bereichen O.s bereits Wohnbauflächen dar. Diese könnten auch nach Mitteilung eines Eigentümers aktiviert werden. Zusätzlich sei noch das Gewann Zinge trotz hoher Erschließungskosten für eine künftige Wohnbebauung in den Blick zu nehmen. Selbst wenn nach alledem dennoch ein Bedarf für Wohnbebauung gegeben sein sollte, komme eine Änderung der Landschaftsschutzverordnung nicht in Betracht. Denn die Auswirkungen einer dortigen Bebauung auf das Landschaftsbild seien als hoch einzustufen. Mit Schreiben vom 24.10.2007 erhob die Klägerin Widerspruch. Mit Schreiben vom 19.4.2010 nahm der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V. im Widerspruchsverfahren zur beantragten Befreiung Stellung und führte u.a. aus, die bisherige Ortsrandbebauung im Norden O.s ende an einer „Baulinie“, die tiefer liege, wie das angedachte Bauland im Gewann Grund. Häuser, die künftig dort gebaut würden, würden in ihrer Firsthöhe einen sehr dominierenden Wall bilden. Mit Bescheid vom 02.05.2011 wies das Regierungspräsidium den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Klägerin sei für den Befreiungsantrag nicht zuständig, sondern nur die VVG. Die Landschaftsschutzverordnung verbiete alle Handlungen, die den Charakter des Gebiets veränderten oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderliefen. Nach der naturschutzfachlichen Stellungnahme des Referats 56 vom 16.12.2010 sei gerade die Randlage des betroffenen Landschaftsschutzgebiets ein überaus wichtiger Faktor für das Gebiet und wesentlicher Bestandteil des Schutzgutes. Situationsbedingt liege eine hohe Ausstrahlungswirkung vor. Auch die Randlagen müssten eine Schutzgutfunktion erfüllen, weil bebaute Gebietsteile und Freiraumsicherungen aufgrund der hohen Flächenansprüche hart aufeinander träfen. Die zur Überbauung vorgesehene Fläche liege im Schnittpunkt verschiedener schutzbedürftiger Reliefformen. Es sei eine absolute Seltenheit, in einem so kleinen Bereich wie der strittigen Fläche derart viele Besonderheiten im Landschaftsschutzgebiet anzutreffen. Deswegen stelle die geplante Ausweisung eines Wohngebiets an der vorgesehenen Stelle eine nach der Verordnung verbotene Handlung dar. Auch die Erteilung einer Befreiung scheide aus. Zwar könne das Bedürfnis, die Einwohnerzahl eines Ortsteils zu halten, um damit auch öffentliche und private Infrastruktureinrichtungen in ihrer Tragfähigkeit zu sichern, ein öffentliches Interesse begründen. Das müsse jedoch die öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes überwiegen, was vorliegend nicht der Fall sei. Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 04.05.2011 hat die Klägerin am 06.06.2011, einem Montag, Klage erhoben. Zur Begründung macht sie geltend, aufgrund der obergerichtlichen Rechtsprechung sei auch sie, nicht nur die vereinbarte Verwaltungsgemeinschaft, klagebefugt. Sie benötige zur Umsetzung ihrer Planung weder eine Erlaubnis noch eine Befreiung, da die Schutzgebietsverordnung 1988 unwirksam sei. Diese leide zunächst an einem Ausfertigungsmangel, da der damalige Landrat zwar den Text der Verordnung ausgefertigt habe, jedoch nicht die Flurkarten. Weiter sei dem Landratsamt ein Bekanntmachungsfehler unterlaufen, da in ihrem Mitteilungsblatt vom 08.07.1988 zwar der Wortlaut des Satzungstextes bekannt gemacht worden, jedoch auf einen Abdruck der Karten verzichtet worden sei. Eine ordnungsgemäße Ersatzbekanntmachung hätte erfordert, dass in der Satzung selbst angegeben werde, wo die Karten eingesehen werden können. In § 2 LSchVO heiße es jedoch nur, die Verordnung mit Karten werde im Rathaus in A., Vordere Straße 48, zur kostenlosen Einsicht während der Dienststunden niedergelegt. Es fehle der Hinweis, wo innerhalb des Rathauses die Karten eingesehen werden könnten. Wenn man dem nicht folgen wolle, habe sie Anspruch auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 5 LSchVO. Denn es dürfe nicht übersehen werden, dass der in § 3 LSchVO enthaltene Schutzzweck auf das gesamte Landschaftsschutzgebiet bezogen sei, das aber eine Fläche von rund 1.095 ha habe. Die umstrittene Fläche betrage nur 0,8 ha. Der Schutzzweck der Schutzgebietsverordnung werde durch die Darstellung der Wohnbaufläche nur im Hinblick auf das Ziel berührt, die Wiesen und Obstbaumbestände zu erhalten. Ergänzend komme allenfalls noch in Betracht, dass der Schutzzweck insoweit berührt sei, wie die Schutzgebietsfläche als ökologisches Ausgleichs- und als Erholungsgebiet diene. Sie habe aber den Nachweis erbracht, dass der Wegfall der Wiesen dadurch ausgleichbar sei, dass bisher als Ackerland genutzte Fläche zur Wiesenfläche umgewandelt werde. Der dann möglicherweise noch verbleibende Eingriff in den Schutzzweck sei allenfalls unwesentlich im Sinne des § 5 Abs. 3 LSchVO. Denn wenn ein Betrachter - etwa vom Aussichtspunkt Breitenstein - nach Errichtung der künftigen Bebauungszeile auf O. schaue, werde er bald schon nicht mehr erkennen können, dass die neue Bebauungszeile nicht schon seit Jahrzehnten den Ortsrand gebildet habe. Daher könne der Beklagte die Erlaubnis zumindest nach pflichtgemäßem Ermessen erteilen. Dieses sei deswegen auf Null reduziert, weil auch der Beklagte ihr Siedlungsinteresse anerkenne. Es lasse sich nicht dadurch relativieren, dass auf andere Wohnbaumöglichkeiten verwiesen werde. Denn zum einen ergebe sich aus dem Gutachten des Büros M. und W. eine unterschiedliche ökologische Brisanz der im Ortsteil O. denkbaren Baugebiete. Weiter sei nachgewiesen, dass sich das vom Landratsamt favorisierte noch nicht als Wohnbaufläche dargestellte Gebiet „Zinge“ nicht realisieren lasse. Selbst wenn man auch dem nicht zu folgen vermöge, sei jedenfalls aus den genannten Gründen die Erteilung einer Befreiung geboten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Umsetzung des von der Verwaltungsgemeinschaft Weilheim an der Teck am 30.09.2008 zur Darstellung im Flächennutzungsplan beschlossenen Wohngebiets „Grund“ auf der Gemarkung O. keiner Erlaubnis oder Befreiung von den Bestimmungen der Landschafts-schutzgebietsverordnung „Gebiete um Bissingen und Ochsenwang“ bedarf, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 26.09.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.05.2011 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis nach § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Gebiete um Bissingen und Ochsenwang“ für die Umsetzung des von der VVG W. am 30.09.2008 zur Darstellung im Flächennutzungsplan beschlossenen Wohngebiets „Grund“ auf der Gemarkung O. zu erteilen, höchsthilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Landratsamts Esslingen vom 26.09.2007 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.05.2011 zu verpflichten, die beantragte Befreiung von den Bestimmungen der Landschaftsschutzgebietsverordnung „Gebiete um Bissingen und Ochsenwang“ für die Umsetzung des von der VVG W. am 30.9.2008 zur Darstellung im Flächennutzungsplan beschlossenen Wohngebiets „Grund“ auf der Gemarkung O. zu erteilen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung führt er aus, ein berechtigtes Interesse der Klägerin durch Ausweisung von geeignetem Wohnbauland die Einwohnerzahl des Ortsteils O. zu erhalten bzw. zu erhöhen, um damit den Fortbestand des Ortsteils nachhaltig zu sichern, werde nicht verkannt. Bei der Bewertung der widerstreitenden Interessen sei man jedoch zur Auffassung gelangt, dass die hohe landschaftliche und ökologische Bedeutung des fraglichen Gebiets und seine Schutzwürdigkeit es im vorliegenden Fall nicht zuließen, die Naturschutzbelange zurückzustellen. Dazu gebe es mehrere fachkundige Ausführungen. Zudem habe der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in seinem Normenkontrollurteil von 1989 die formelle und materielle Rechtsgültigkeit der Landschaftsschutzverordnung festgestellt. Das Klageverfahren ruhte zwischen dem 02.12.2013 und dem 27.03.2015. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer den Naturschutzbeauftragten des Landratsamts Dr. B. informatorisch angehört. Er hat dargelegt, dass das geplante Wohngebiet das natürliche Landschaftsbild nachteilig verändern werde und großformatige Fotoausdrucke hierzu erläutert. Der Bürgermeister der Klägerin hat u.a. auf Nachfrage eingeräumt, dass der Umfang der Tierhaltung in der A.-Straße abgenommen habe. Die zwischenzeitliche Einwohnersteigerung sei lediglich auf untergebrachte Asylbewerber zurückzuführen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Akten des Landratsamts Esslingen einschließlich jener zur Landschaftsschutzverordnung 1988 sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen.