Urteil
A 2 K 12341/17
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2018:0424.A2K12341.17.00
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Leitsätze
1. Die Abgabe einer Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks bei einem Mitglied des Sicherheitsdienstes der Unterkunft genügt den gesetzlichen Vorgaben an eine wirksame Zustellung nicht.(Rn.20)
2. Ein Gericht ist nicht gehalten, einen vom Bundesamt zunächst unerkannten Doppelantrag eines Asylbewerbers unter anderer Identität nach bestandskräftigem Abschluss des anderen Verfahrens als Folgeantrag zu behandeln.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Abgabe einer Mitteilung über die Niederlegung eines zuzustellenden Schriftstücks bei einem Mitglied des Sicherheitsdienstes der Unterkunft genügt den gesetzlichen Vorgaben an eine wirksame Zustellung nicht.(Rn.20) 2. Ein Gericht ist nicht gehalten, einen vom Bundesamt zunächst unerkannten Doppelantrag eines Asylbewerbers unter anderer Identität nach bestandskräftigem Abschluss des anderen Verfahrens als Folgeantrag zu behandeln.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Die Klage, über die der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden kann (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO), ist hinsichtlich ihres Anfechtungsantrags unzulässig (dazu I.), im Übrigen unbegründet (dazu II.). I. Die Unzulässigkeit der Klage des Klägers folgt nicht aus einer Versäumung der Klagefrist (dazu 1.), aber - für seinen Anfechtungsantrag - aus dem Fehlen eines Rechtsschutzbedürfnisses (dazu 2.). 1. Obgleich der Kläger seine Klage erst am 24.07.2017 erhoben hat, hat er die gesetzlich geforderte Zwei-Wochen-Frist (§ 74 Abs. 1 Halbsatz 1 AsylG, § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB) nicht versäumt. Denn der Lauf dieser Frist beginnt nach § 57 Abs. 1 Alt. 1 VwGO, § 31 Abs. 1 Satz 3 AsylG, § 58 Abs. 1 VwGO erst mit der (wirksamen, vgl. dazu etwa BVerwG, Beschl. v. 10.01.1992 - 1 DB 20/91 - juris) Zustellung des Bescheids und auch nur dann, wenn dem Bescheid eine korrekte Rechtsbehelfsbelehrung angefügt ist. Diese Voraussetzungen waren nicht alle erfüllt. Die Zustellung von Bescheiden des Bundeamts erfolgt, soweit sich aus der Sondervorschrift des § 10 AsylG nichts anderes ergibt, nach den allgemeinen Zustellungsvorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (§ 1 VwZG). Danach hat das Bundesamt die Wahl zwischen den einzelnen im Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsarten (§ 2 Abs. 3 VwZG). Es hat sich hier dazu entschieden, den mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehenen Bescheid vom 23.05.2017 dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zustellen zu lassen (§ 3 VwZG). Der Postzusteller trug in die Zustellungsurkunde (§ 182 VwGO) ein, er habe das zuzustellende Schriftstück in der Gemeinschaftseinrichtung dem Adressaten, dem Leiter der Einrichtung oder einen zum Empfang berechtigten Vertreter zu übergeben versucht. Weil das nicht möglich gewesen sei, habe er das Schriftstück in der nächstgelegenen Postfiliale niedergelegt und die schriftliche Mitteilung hierüber in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, nämlich „der Securitas übergeben“. Diese Abgabe der Mitteilung über die Niederlegung (§ 181 Abs. 1 Satz 3 VwGO) bei einem Mitglied des Sicherheitsdienstes der Unterkunft genügt den gesetzlichen Vorgaben jedoch nicht (so auch VG Düsseldorf, Beschl. v. 29.05.2017 - 12 L 1477/17.A - juris; VG München, Urt. v. 24.03.2017 - M 6 K 16.50627 - juris). Abgesehen davon, dass der Name des Entgegennehmenden fehlt, setzt sich der Zusteller damit in Widerspruch zu seiner vorherigen Angabe in der Zustellungsurkunde, zur Übergabe des zuzustellenden Schriftstücks als solcher (des Bescheids) sei kein empfangsberechtigter Vertreter angetroffen worden. Waren also Mitarbeiter des Sicherheitsdienstes in der Unterkunft des Klägers nicht ermächtigt, das zuzustellende Schriftstück oder normale Briefe anzunehmen, können sie schwerlich ermächtigt gewesen sein, die Mitteilung über die Niederlegung anzunehmen. 2. Soweit der Kläger mit seiner Klage begehrt, die Abschiebungsandrohung aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), fehlt diesem Anfechtungsantrag das Rechtsschutzbedürfnis. Denn eine Aufhebung dieser Androhung würde die Rechtsstellung des Klägers nicht verbessern, nachdem bereits eine bestandkräftige Androhung seiner Abschiebung existiert. II. Hinsichtlich seiner Verpflichtungsbegehren (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO) ist seine Klage zwar zulässig, aber ohne weitere Sachprüfung unbegründet. Den Ansprüchen des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes und auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen von Abschiebungsverboten steht deren unanfechtbare Ablehnung im bereits bestandskräftigen Bescheid entgegen (so auch BVerwG, Beschl. v. 20.07.1999 - 9 B 404/99 - juris; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, Stand März 2018, § 71 Rn. 36). Der vom Bundesamt zunächst unerkannte Doppelantrag des Klägers unter anderer Identität ist vom Gericht ungeachtet der Vorschrift des § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG, die ohnehin nur den Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage zur Beurteilung des materiellen Rechts betreffen dürfte, nach Abschluss des einen Verfahrens nicht als Folgeantrag (§ 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu behandeln (vgl. nochmals BVerwG und Funke Kaiser, jeweils a.a.O.). III. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylG), sind dem unterliegenden Teil aufzuerlegen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Der Kläger gibt an, Staatsangehöriger Somalias zu sein. Am 26.04.2016 meldete er sich ohne Personaldokumente mit einem Asylgesuch im Bundesgebiet, um am 28.04.2016 in Karlsruhe seinen förmlichen Asylantrag zu stellen (Az. des Bundesamts 6714866). Dabei gab er an, im Jahr 1993 in B. geboren zu sein. Bei seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 16.05.2017 trug er im Wesentlichen vor, in B. geboren und aufgewachsen zu sein. Dort habe er nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter und einem jüngeren Bruder gelebt. Aus Somalia sei er am 02.04.2015 ausgereist. Nach seinem Schulbesuch habe er als Autowäscher gearbeitet. Im Jahr 2007 habe sich ein Onkel von ihm der Al-Shabaab angeschlossen. Im Dezember 2014 sei dieser Onkel zu ihnen nach Hause gekommen und habe versucht, ihn für die Al-Shabaab zwangszurekrutieren. Bei dieser Auseinandersetzung habe der Onkel seiner Mutter ins Bein geschossen und ihn mit gegen seinen Willen mitgenommen. Er sei in das Dorf L., etwa 20 bis 25 Kilometer von B., verschleppt worden. Das sei nicht nur ein normales Dorf, sondern dort gebe es auch ein eingezäuntes Al-Shabaab-Gelände, in dem vierhundert Jugendliche festgehalten worden seien. Auch er sei vier Monate lang dort festgehalten worden. Dann hätte es einen Angriff von Regierungstruppen gegeben. Dabei hätten die Jugendlichen die Hände gehoben und seien so von den Regierungstruppen befreit worden. Die Regierungstruppen hätten ihn zu seinen Eltern gebracht. Doch schon einen Tag später habe sein Onkel angerufen und seiner Mutter erneut gedroht. Einen weiteren Tag später habe er erfahren, dass in B. zwei befreite Jugendliche von der Al-Shabaab umgebracht worden seien. Da habe er sich entschlossen, Somalia zu verlassen. Mit Bescheid vom 23.05.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass komplementäre Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und traf eine Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, in der Vergangenheit im Heimatland von einer Verfolgung bedroht zu sein. Die geschilderte angebliche Bedrohung sei wenig anschaulich und detailarm gewesen. Diesen Ablehnungsbescheid nahm der Kläger offenbar zum Anlass, sich am 07.06.2017 in Ingelheim erneut mit einem Asylgesuch zu melden und dabei einen anderen Vornamen und ein anderes Geburtsdatum anzugeben. Am 11.08.2016 konnte er unter diesen Personalien in Ingelheim einen weiteren Asylantrag stellen (Az. des Bundesamts 6777213), ohne dass die Mehrfachidentität zunächst bemerkt wurde. In diesem Verfahren wurde er am 04.01.2017 in Trier angehört und gab im Wesentlichen an, er habe als Autowäscher gearbeitet und sei in dieser Funktion von der Al-Shabaab entführt worden. Eines Tages sei ihm die Flucht gelungen. Mit Bescheid vom 09.05.2017 lehnte das Bundesamt diesen Antrag auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Zuerkennung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass komplementäre Abschiebungsverbote nicht vorliegen, drohte dem Kläger die Abschiebung nach Somalia an und traf eine Entscheidung zu einem Einreise- und Aufenthaltsverbot. Dieser Bescheid wurde ohne Klageerhebung bestandskräftig. Nach Zustellung des Bescheids im zuerst eingeleiteten Verfahren 6714866 am 27.05.2017 hat der Kläger am 24.07.2017 Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, auch wenn in der Bundesamtsakte eine Zustellungsurkunde vorhanden sei, bedeute dies noch lange nicht, dass sie ihm ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Denn ausweislich der Postzustellungsurkunde sei das Schriftstück nach einem gescheiterten Übergabeversuch niedergelegt worden und die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben worden, nämlich durch Übergabe an den Sicherheitsdienst der Einrichtung. Dieser sei aber nicht für seine Postzustellung beauftragt gewesen. Seine somit zulässige Klage sei auch begründet. Wie er beim Bundesamt ausführlich geschildert habe, sei er Opfer eines Zwangsrekrutierungsversuchs der Al-Shabaab geworden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts vom 23.05.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass bei ihm die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Somalias vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung bezieht sie sich auf die Ausführungen im angefochten Bescheid und den inzwischen bemerkten bestandskräftigen negativen Bescheid zu einer Person mit den Fingerabdrücken des Klägers. Die Beteiligten haben einer Entscheidung durch den Berichterstatter anstelle der Kammer zugestimmt. Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger nur sein Bevollmächtigter erschienen. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akte des Bundesamts Bezug genommen.