Urteil
2 K 3978/18
VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSTUTT:2019:0605.2K3978.18.00
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Leitsätze
1. Ein „Feldhäuschen“ nach Art. 101 der Württembergischen Bauordnung (juris: BauO BW) dient im Gegensatz zu einem Wochenendhaus gerade nicht dem längeren oder vorübergehenden Aufenthalt, sondern der Aufbewahrung der Gerätschaften für die Arbeit auf dem Feld, als Unterstand, Wetterschutz und ggf. als Pausenraum bei der Arbeit auf dem Feld bzw. auf der Baumwiese. (Rn.22)
2. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines derart genehmigten „Feldhäuschens“ umfasst nicht die Errichtung einer zusätzlichen Terrassenüberdachung oder eines externen Toilettenhäuschens, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder einer „zeitgemäßen“ Auslegung.(Rn.23)
3. Für die Frage einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) kommt es entscheidend auf die Art der Bodennutzung in der Umgebung an. Ob eine bauliche Anlage etwa aufgrund von Hecken oder anderer Bepflanzung vom öffentlichen Raum aus kaum einsehbar ist, spielt keine Rolle. (Rn.28)
Tenor
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt.
Ziff. 3 der Verfügung der Beklagten vom 17.02.2017 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2018 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein „Feldhäuschen“ nach Art. 101 der Württembergischen Bauordnung (juris: BauO BW) dient im Gegensatz zu einem Wochenendhaus gerade nicht dem längeren oder vorübergehenden Aufenthalt, sondern der Aufbewahrung der Gerätschaften für die Arbeit auf dem Feld, als Unterstand, Wetterschutz und ggf. als Pausenraum bei der Arbeit auf dem Feld bzw. auf der Baumwiese. (Rn.22) 2. Die bestimmungsgemäße Nutzung eines derart genehmigten „Feldhäuschens“ umfasst nicht die Errichtung einer zusätzlichen Terrassenüberdachung oder eines externen Toilettenhäuschens, auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Bestandsschutzes oder einer „zeitgemäßen“ Auslegung.(Rn.23) 3. Für die Frage einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB) kommt es entscheidend auf die Art der Bodennutzung in der Umgebung an. Ob eine bauliche Anlage etwa aufgrund von Hecken oder anderer Bepflanzung vom öffentlichen Raum aus kaum einsehbar ist, spielt keine Rolle. (Rn.28) Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Ziff. 3 der Verfügung der Beklagten vom 17.02.2017 und der darauf bezogene Teil des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt ¾, die Beklagte ¼ der Kosten des Verfahrens. Der Berichterstatter hat nach Übertragung durch die Kammer (§ 6 Abs. 1 VwGO) als Einzelrichter über die Klage zu entscheiden. Soweit die Beteiligten die Klage in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt (dazu unten I.). Im Übrigen hat die Klage nur teilweise Erfolg (dazu unten II.). I. Die Beteiligten haben die Klage übereinstimmend für erledigt erklärt, soweit es die in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung untersagte Nutzung der Feuerstätte im Gebäude des Klägers betrifft, nachdem er in der mündlichen Verhandlung die geforderte Prüfbescheinigung des Bezirksschornsteinfegermeisters vorgelegt hatte. Insoweit ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO förmlich einzustellen. II. Die verbleibende Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, jedoch nur teilweise begründet. Die angegriffene Beseitigungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit sie das Toilettenhäuschen und die Terrassenüberdachung (dazu 1.) betrifft. Anders ist es nur im Hinblick auf die Photovoltaikanlage auf dem Dach des Feldhäuschens (2.). 1. Rechtsgrundlage für die Anordnung zur Beseitigung des Toilettenhäuschens und der Terrassenüberdachung ist § 65 Satz 1 LBO. Nach dieser Bestimmung kann der teilweise oder vollständige Abbruch einer Anlage, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurde, angeordnet werden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Ein Einschreiten auf der Grundlage dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg voraus, dass die Anlage nicht durch eine Baugenehmigung gedeckt ist und gegen materielles Baurecht verstößt (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2017 - 5 S 2067/15 - BauR 2017, 2148; vgl. auch BVerwG, Urt. v. 03.05.1988 - 4 C 54.85 - BauR 1988, 576 zum vergleichbaren Landesrecht in Rheinland-Pfalz) (dazu a). Zudem bedarf es einer korrekten Ermessensausübung (dazu b). a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage sind durch das Toilettenhäuschen und die Terrassenüberdachung auf dem Grundstück des Klägers verwirklicht. aa) Das Toilettenhäuschen und die Überdachung der Terrasse sind nicht von einer Baugenehmigung gedeckt und waren zum Zeitpunkt ihrer Errichtung auch nicht verfahrensfrei. Von der Baugenehmigung der Beklagten aus dem Jahr 1952 sind nur diejenigen baulichen Anlagen gedeckt, die im Genehmigungsantrag erwähnt und in den eingereichten Plänen dargestellt sind. Darin ist nur von einem einzigen Gebäude – dem Feldhäuschen – die Rede, und in den eingereichten Bauplänen ist auch nur dieses dargestellt, und zwar ohne eine befestigte Terrasse. Es kann auch nicht davon die Rede sein, dass eine bestimmungsgemäße Nutzung als Feldhäuschen notwendigerweise eine überdachte Terrasse und einen Abort in einem zusätzlichen externen Gebäude mit einschließen müsste. Der Kläger weist zwar zurecht darauf hin, dass die damaligen Vorschriften der Württembergischen Bauordnung (WürttBauO) in ihrem Art. 101 durchaus differenziert haben zwischen den Garten- und Feldhäuschen sowie unbedeutenden Gebäuden nach Art. 81 Satz 1 Württ. BauO einerseits und solchen Gebäuden andererseits, die zum längeren oder vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind, wie etwa Wochenendhäuser, Unterkunftshütten oder Jagdhütten. Sanitäre Anlagen wird man aber nur bei dieser zweiten Gruppe von Gebäuden wegen der längeren Aufenthaltsdauer für typischerweise erforderlich halten können. Sie zählten nach Art 81 Satz 2 der WürttBauO aber auch ausdrücklich nicht zu den unbedeutenden Gebäuden und waren auch nicht nach Art. 101 Abs. 1 WürttBauO verfahrensfrei bzw. mit einen fakultativen Anzeige- und Genehmigungsverfahren nach § 101 Abs. 2 und 3 WürttBauO zu errichten. Deshalb muss auch der Versuch scheitern, das als Feldhäuschen genehmigte Gebäude einem Wochenendhaus gleichzusetzen. Ein „Feldhäuschen“ dient im Gegensatz zu einem Wochenendhaus gerade nicht dem längeren oder vorübergehenden Aufenthalt, sondern schon nach dem Wortsinn – neben der Aufbewahrung der Gerätschaften für die Arbeit auf dem Feld - allenfalls noch als Unterstand, Wetterschutz und ggf. als Pausenraum bei der Arbeit auf dem Feld bzw. im konkreten Fall auf der Baumwiese. Es ist also nur für einen kurzfristigen Aufenthalt vorgesehen und setzt gerade nicht notwendigerweise voraus, dass sanitäre Anlagen vorhanden sind. Ein weiteres Indiz für die Richtigkeit dieses Ansatzes ist, dass schon die grundlegende Vorschrift des § 52 Abs. 1 Nr. 1 WürttBauO nur solche Gebäude von der Verfahrenspflicht freigestellt hatte, die eben nicht über Toiletten verfügen. Für das Vorhandensein einer großzügigen und überdachten Terrasse gilt nichts anderes. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Toilettenhäuschen und die Terrassenüberdachung von einem Bestandsschutz für das vorhandene Feldhäuschen mit umfasst sein könnte. Nach den vorliegenden Akten wird ein Bestandsschutz nur für das Feldhäuschen selbst bestätigt, das 1952 widerruflich genehmigt worden war. Auf den in der Bauakte vorhandenen Fotos aus 1984 ist allerdings zu sehen, dass damals bereits eine mit Platten befestigte Terrassenfläche um das Häuschen vorhanden war. Insoweit ist von einem Bestandsschutz auszugehen. Ein Recht zur Erweiterung um ein zusätzliches Toilettenhäuschen und einer Überdachung für die Terrasse ist damit aber nicht verbunden. Der Kläger kann sich allenfalls auf einen sog. passiven Bestandsschutz berufen (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 03.09.2012 - 3 S 2236/11 - NVwZ-RR 2012, 919, 922; grundlegend dazu: BVerwG, Urt. v. 27.08.1998 - 4 C 5.98 - juris, Rn. 20). Dieser dient nur dazu, die Anlage in ihrem bisherigen Bestand zu erhalten. Eine Erweiterung des Gebäudes oder zusätzliche Nebengebäude werden vom passiven Bestandsschutz hingegen nicht erfasst (Dürr/Leven/Speckmeier, Baurecht Baden-Württemberg, 15. Aufl. 2015, Rn. 159 m.w.N.; vgl. auch VG Stuttgart, Urt. v. 09.04.2019 - 2 K 11438/18 - nicht veröffentlicht). Zum Erhalt des Bestandes des bisherigen Gebäudes i.S.d. passiven Bestandsschutzes kann daher schon begrifflich nicht die Erweiterung in Gestalt eines zusätzlichen Toilettenhäuschens oder eine Überdachung der befestigten Terrasse gehören. Für einen Bestandsschutz wäre es außerdem erforderlich, dass zwischen dem früheren und dem jetzigen Zustand hinsichtlich des Standorts, des Bauvolumens und der Nutzung Identität besteht (BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - IV C 75.71 - juris, Rn. 12). Das ist aber auch nicht der Fall, weil der Kläger selbst vorträgt, dass der Voreigentümer nach dem Erwerb des Grundstücks das damals vorhandene Toilettenhäuschen aus Holz (das auf den vorgelegten Lichtbildern zu sehen ist) durch ein neues aus Metall ersetzt und an einem anderen Standort aufgestellt habe als bisher. Daraus ergibt sich schon, dass es an der notwendigen Identität mit einem etwa früher anderswo vorhandenen Toilettenhäuschen fehlt. Die Überdachung der Terrasse ist auch nach dem Vorbringen des Klägers kein Ersatz für eine früher schon vorhandene Anlage, sondern ein zusätzlicher Neubau. An dieser aktuell bestehenden Rechtslage ändert auch der Umstand nichts, dass das Bundesverwaltungsgericht in älterer Rechtsprechung noch einen sogenannten erweiterten oder „überwirkenden“ Bestandsschutz angenommen hatte, in dem es annahm, dass eine aus Art. 14 Abs. 1 GG abgeleitete „eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition“ es gebieten könne, auch ein Bauvorhaben zu genehmigen, das bei Heranziehung allein der dafür geltenden baurechtlichen Vorschriften nicht hätte genehmigt werden dürfen (vgl. etwa noch BVerwG, Urt. v. 18.10.1974 - IV C 75.71 - juris). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Rechtsprechung jedoch schon vor längerer Zeit aufgegeben (vgl. dazu nur BVerwG, Urt. v. 27.08.1998, a.a.O.; Urt. v. 15.02.1990 - 4 C 234.86 - juris Rn. 35). Die von der Beklagten herangezogenen Luftbilder belegen, dass das Toilettenhäuschen am heutigen Standort zwischen 1999 und 2007 und die Terrassenüberdachung zwischen 2007 und 2013 errichtet worden sein muss, als diese Rechtsprechung bereits längst aufgegeben war. Aber auch nach den damaligen Grundsätzen hätte überwirkender Bestandsschutz nicht ausreichen können, um das Toilettenhäuschen und die Überdachung zu legalisieren. Denn wie oben bereits ausgeführt handelt es sich bei dem Toilettenhäuschen und der Überdachung der Terrasse nicht um solche Anlagen, die von der bestimmungsgemäßen Nutzung eines „Feldhäuschens“ nach der Württembergischen Bauordnung typischerweise noch mit umfasst wären. Insofern fehlte es auch damals schon an einer „eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition“, denn es besteht durchaus ein Unterschied zu solchen Gebäuden, die auch nach damaligem Recht als Wochenendhaus oder Jagdhütte genehmigt worden sind und für die bestimmungsgemäße Nutzung sanitäre Anlagen und überdachte Ruheflächen erwarten lassen. Im Ergebnis ist deshalb festzuhalten, dass hinsichtlich beider Anlagen formelle Baurechtswidrigkeit gegeben ist. bb) Beide Anlagen sind auch materiell illegal. Ihre bauplanungsrechtliche Zulässigkeit richtet sich nach § 35 BauGB, denn sie befinden sich außerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans (§ 30 bis 33 BauGB) und außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile (§ 34 BauGB). Ein Bebauungszusammenhang mit den südöstlich bzw. jenseits der Alten … Steige vorhandenen Wohnhäusern im Geltungsbereich des Bebauungsplans ist nicht gegeben, weil dieser Geltungsbereich an der Grundstücksgrenze endet. Das genehmigte Feldhäuschen auf dem Grundstück des Klägers vermag auch keinen Bebauungszusammenhang im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB zu vermitteln, weil es kein Gebäude ist, das dem ständigen Aufenthalt von Menschen dient (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschl. v. 02.08.2001 - 4 B 26.01 – juris; Rieger, in: Schrödter, BauGB 8. Aufl. 2015 § 34 Rn. 11 m.w.N.). Da weder das Feldhäuschen selbst noch die Überdachung und das Toilettenhäuschen privilegierte Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 1 BauGB sind, handelt es sich um sog. sonstige Vorhaben, die nach § 35 Abs. 2 BauGB nur im Einzelfall zugelassen werden können, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt nach § 35 Abs. 3 BauGB insbesondere vor, wenn ein Vorhaben etwa Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert beeinträchtigt (Nr. 5). Das führt dazu, dass die Anlagen bauplanungsrechtlich unzulässig sind und auch nicht nachträglich genehmigt werden können. aaa) Es ist zwar nicht ersichtlich, dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtigt werden, zumal das Grundstück des Klägers nicht in einem Natur- oder Landschaftsschutzgebiet liegt. Für eine Beeinträchtigung geschützter Arten ist ebenfalls nichts ersichtlich. bbb) Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange liegt aber auch schon bei einer Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft und ihres Erholungswertes vor. Mit dieser Regelung soll der Außenbereich vor dem Eindringen wesensfremder Nutzungen geschützt werden, zu denen insbesondere die Bebauung mit Gebäuden gehört. Der Außenbereich ist grundsätzlich der naturgegebenen Bodennutzung und den Erholungsmöglichkeiten der Allgemeinheit vorbehalten. Bei der Beeinträchtigung dieses Belangs geht es um die Frage, ob das Vorhaben mit der naturgemäßen Nutzungsweise der Landschaft und des davon geprägten Grundstücks vereinbar ist. Ein Bauvorhaben beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft, wenn die zur Bebauung vorgesehene Fläche entsprechend der im Außenbereich zu schützenden naturgegebenen Bodennutzung - nämlich in aller Regel landwirtschaftlich - genutzt wird und nichts darauf hindeutet, dass sie die Eignung für diese Nutzung demnächst ohnehin einbüßen wird. Dieser Schutz entfällt erst, wenn die naturgegebene Bodennutzung bereits weitgehend durch andere - nicht-bauliche - Nutzungen (wie etwa Sport- und Freizeitnutzungen, Steinbruch, Kiesgrube) verdrängt ist (BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 - BVerwGE 116, 169; Urt. v. 25.01.1985 - 4 C 29.81 - BRS 44 Nr. 87). Diese Rechtsprechung gilt ausdrücklich auch für Grundstücke in Ortsrandlage, weil sonst ein Ausufern der Bebauung in den Außenbereich zu befürchten wäre (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.04.2002 - 4 C 4.01 – BVerwGE 116, 169 = juris Rn. 24; Urt. v. 25.01.1985 – 4 C 29.81 – NVwZ 1985, 747 = juris Rn. 11). Je zahlreicher eine nicht privilegierte Nutzung in der näheren Umgebung des Baugrundstücks anzutreffen ist, desto näher liegt der Schluss, dass die Landschaft in ihrem mittlerweile erreichten Zustand auch für weitere nicht privilegierte Vorhaben aufnahmefähig geworden ist (BVerwG, Urt. v. 24.08.1979 - IV C 3.77 - Buchholz 406.11 § 35 BBauG Nr 158; vgl. auch Rieger, in: Schrödter, BauGB 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 124 m. w. N.). Da es um den Erhalt der naturgegebenen Bodennutzung geht, kann eine durch ein Vorhaben ggf. verursachte Beeinträchtigung der natürlichen Eigenart der Landschaft nicht etwa durch eine gefällige oder unauffällige bauliche Gestaltung oder durch eine Bepflanzung ausgeglichen werden, die das Bauwerk der Sicht entzieht (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.05.1974 - IV C 10.71 – DÖV 1974, 56; ebenso Rieger, in: Schrödter, BauGB 8. Aufl. 2015, § 35 Rn. 126). Im vorliegenden Fall hat der Augenschein vor Ort ergeben, dass im Südosten des Grundstücks des Klägers ebenso wie westlich jenseits der Straße Wohnbebauung mit Einfamilienhäusern vorhanden ist, die nach den oben dargestellten Anforderungen bei der Beurteilung außer Betracht bleiben muss. In nördlicher und östlicher Richtung schließen sich fast ausschließlich unbebaute Wiesengrundstücke und Streuobstwiesen an, die als solche genutzt und gepflegt werden. Neben dem Feldhäuschen des Klägers wurden in der Umgebung noch drei weitere ähnliche Gebäude festgestellt. Allerdings vermittelt von diesen nur das Grundstück des Klägers den Charakter eines reinen Freizeitgrundstücks bzw. einer Jagdhütte zum geselligen Beisammensein. Es ist ringsum mit einer mannshohen Buchenhecke als Sichtschutz eingefriedet, wobei das vordere Drittel zur Straße hin den Eindruck eines Parkplatzes für mehrere Fahrzeuge vermittelt. Hinter der Buchenhecke befindet sich das Gebäude. Zusammen mit der befestigten Terrasse und der Überdachung nimmt es den gesamten zentralen Bereich des Grundstücks ein. Dort ist ein Grill sowie hölzerne Tische und Sitzbänke für etwa ein Dutzend Personen vorhanden, der überdachte Sitzbereich ist deutlich größer als der Innenraum des Häuschens. Nur im hinteren Bereich des Grundstücks sind noch zwei Obstbäume vorhanden, das Toilettenhäuschen ist dort hinter einer weiteren Buchenhecke verborgen. Demgegenüber ist das unmittelbar nördlich gelegene Grundstück Flst.-Nr. ... weniger stark eingefriedet, es ist vom Rad- und Wanderweg ... aus einsehbar. Darauf befindet sich ein etwas größeres Feldhäuschen als dasjenige des Klägers. Es weist ebenfalls eine befestigte Terrasse auf, welche aber nicht überdacht ist. Sitzmöbel und dgl. im Freien konnten dort nicht festgestellt werden, ebenso wenig ein externes Toilettenhäuschen. Ein weiteres Häuschen befindet sich in ca. 50 m Entfernung auf einem der weitläufigen Wiesengrundstücke nördlich des Weges ... . Es ist allerdings augenscheinlich ungenutzt und verfügt nicht über Außenanlagen für eine Freizeitnutzung. Ein drittes Häuschen wurde in östlicher Richtung jenseits des Weggrundstücks Flst.-Nr. ... festgestellt. Es ist zum Fußweg hin mit Hecken eingefriedet und verfügt über eine kleine geschotterte Freifläche, die aber nicht überdacht und nicht möbliert ist. In östlicher Richtung dahinter beginnt der Wald, nach Südosten hin liegen freie unbebaute Wiesen und Baumwiesen. Insgesamt konnte damit nicht festgestellt werden, dass die Umgebung des klägerischen Grundstücks so stark von Freizeitnutzungen und entsprechenden Gebäuden geprägt wäre, dass die streitgegenständlichen Anlagen nicht mehr nennenswert ins Gewicht fielen. Das Grundstück des Klägers ist im Gegenteil das einzige in der Umgebung, auf dem überdachte Sitzgelegenheiten im Freien und eine Toilette für einen längeren Freizeitaufenthalt festgestellt werden konnten. Diese Nutzung ist somit gebietsfremd und beeinträchtigt die natürliche Eigenart der Landschaft und ihren Erholungswert. Der Umstand, dass die Anlagen hinter den mannhohen Buchenhecken verdeckt liegen und die meiste Zeit des Jahres kaum sichtbar sind, ändert an diesem Ergebnis nichts. Denn wie oben ausgeführt kommt es nicht auf das äußere Erscheinungsbild an, sondern auf die Art der Bodennutzung. cc) Rechtmäßige Zustände können auch nicht auf andere Weise nicht hergestellt werden. Insbesondere kommt eine nachträgliche Genehmigung nicht in Betracht, wie oben bereits ausgeführt. b) Die Ausübung des durch § 65 Satz 1 LBO eröffneten Ermessens durch die Beklagte lässt keine vom Gericht überprüfbaren Ermessensfehler (§ 114 Satz 1 VwGO, § 40 LVwVfG) erkennen. Die Anordnung ist i.S.d. des Prinzips der Verhältnismäßigkeit geeignet, den vorliegenden baurechtswidrigen Zustand zu beseitigen. Sie ist erforderlich, da auf andere Weise auch durch mildere Mittel der angestrebte Zweck nicht erreicht werden kann. Die Erwägung der Beklagten und des Regierungspräsidiums, dass eine Belassung der Anlagen negative Vorbildwirkung haben und andere Grundstückseigentümer zu ähnlichen Schwarzbauten ermuntern würde, ist nicht von der Hand zu weisen. Das gilt besonders mit Blick auf die drei ähnlichen Gebäude in der Umgebung, die bisher ohne solche zusätzlichen Anlagen für eine intensive Freizeitnutzung auskommen und ggf. entsprechend „aufgerüstet“ werden könnten. Letztlich war die Verfügung auch angemessen. Sie steht zum angestrebten Zweck nicht außer Verhältnis. Der Umstand, dass die Anlagen zumindest die meiste Zeit des Jahres durch hohe Buchenhecken vor Blicken von außen verborgen und damit unauffällig sind und zumindest optisch nicht stören, führt entgegen der Ansicht des Klägers nicht dazu, dass die angeordnete Beseitigung unverhältnismäßig wäre. Denn wie oben bereits ausgeführt geht es bei der Herstellung rechtmäßiger Zustände nicht um ein naturnahes Erscheinungsbild, sondern um die Erhaltung der natürlichen Eigenart der Landschaft und der dort immer noch vorherrschenden Nutzung als Wiesen- und Streuobstflächen. 2. Die Anordnung in Ziff. 3 der angefochtenen Verfügung, auch das Photovoltaikelement vom Dach des Häuschens zu entfernen, ist allerdings aufzuheben. Sie ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Die Untersagungsverfügung war auch insoweit auf § 65 Satz 1 LBO zu stützen. Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift erfüllt sind, kann dahin gestellt bleiben; insoweit wird auf die Ausführungen oben unter 1. a) Bezug genommen. b) Die Anordnung stellt sich jedenfalls als ermessensfehlerhaft dar. Denn beim Photovoltaikelement besteht gegenüber den beiden anderen von der Beseitigungsverfügung betroffenen Anlagen die Besonderheit, dass es auf dem Dach des genehmigten Gebäudes angebracht ist und keine zusätzliche Außenbereichsfläche in Anspruch nimmt. Außerdem ist sie auf dem Teil des Daches angebracht, der in Richtung der Wohnbebauung geneigt ist. Deshalb ist sie vom Außenbereich her gesehen kaum wahrnehmbar, auch wenn man die Einfriedigung mit Buchenhecken und die in der Nähe stehenden Bäume hinwegdenkt. Die Anordnung der Beseitigung ist deswegen schon gar nicht erforderlich. Abgesehen davon hat die Beklagte bei ihren Erwägungen auch nicht berücksichtigt, dass der Kläger baurechtlich nicht gehindert wäre, Strom für Licht und einfache Küchengeräte auf dem Grundstück stattdessen mittels eines Generators mit Verbrennungsmotor zu erzeugen, was dann aber zu unerwünschten Lärm- und Abgasemissionen führen würde. An den Vorteilen der Stromquelle für eine intensivere Freizeitnutzung auf dem Grundstück würde sich dadurch nichts ändern. Auf diesen Aspekt wird im angefochtenen Bescheid und im Widerspruchsbescheid jedenfalls nicht eingegangen. 3. Die Kostenentscheidung beruht hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage auf § 161 Abs. 2 VwGO (dazu unten a) und im Übrigen auf § 155 Abs. 1 VwGO (dazu unten b). a) Hinsichtlich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils der Klage hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten zu entscheiden; dabei ist der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen. Billigem Ermessen entspricht es in aller Regel, die Kosen dem Beteiligten aufzuerlegen, der im Verfahren ohne das erledigende Ereignis aller Voraussicht nach unterlegen wäre. Das wäre hier der Kläger gewesen. Das ergibt sich schon aus dem Umstand, dass er nach Ergehen des Beschlusses vom 27.12.2018 im Eilverfahren 2 K .../18 die geforderte Prüfung durch den Bezirksschornsteinfegermeister hat vornehmen lassen und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben hat. Die Prüfung hat auch prompt zu Beanstandungen im Hinblick auf den Brandschutz geführt, die der Kläger schon im eigenen Interesse beheben lassen musste. Dass es sich bei der Feuerstätte im Feldhäuschen nicht um einen Ofen, sondern um einen bestandsgeschützten Herd nach § 26 Abs. 3 Nr. 1 der 1. BImschVO mit einer Nennwärmeleistung unter 15 kW handeln soll, wurde im Eilverfahren überhaupt nicht geltend gemacht und im Klageverfahren auch erst nach Durchführung der Abnahme durch den Bezirksschornsteinfegermeister, welche das erledigende Ereignis darstellt. b) Im Übrigen beruht die Kostenentscheidung auf § 155 Abs. 1 VwGO, wonach die Kosten bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen verhältnismäßig zu teilen sind. Dabei wurden die vier Einzelpunkte der Verfügung gleich gewichtet; der Kläger ist bei drei der vier Positionen der Beseitigungsanordnung der Beklagten unterlegen (Immissionsprüfung [erledigt], Toilettenhäuschen und Überdachung) und hat nur bei einer von ihnen (dem Photovoltaik-Element) obsiegt. 4. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Beschluss vom 02.10.2019 Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 GKG auf 5.000,-- € festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen eine bauordnungsrechtliche Verfügung der Beklagten, mit der ihm die Nutzung des Holzofens in seinem Feldhäuschen bis zur Abnahme durch den Bezirksschornsteinfeger bis auf Weiteres untersagt und darüber hinaus die Beseitigung eines Toilettenhäuschens, einer Photovoltaikanlage und einer Terrassenüberdachung angeordnet wurde. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flst.-Nr. ... in Kirchheim/Teck. Auf dem Grundstück wurde im Jahr 1952 die Errichtung eines sog. Feldhäuschens „in stets widerruflicher Weise“ genehmigt. Das Feldhäuschen wurde bis zum Jahr 1953 errichtet und von der Baurechtsbehörde bis auf die Fassadenfarbe nicht beanstandet. Im Jahr 1980 bestätige die Baurechtsbehörde der Beklagten dem damaligen Grundstückseigentümer, dass das Feldhäuschen widerruflich genehmigt sei und nach den seinerzeitigen Vorschriften Bestandsschutz genieße, wobei auf den Widerrufsvorbehalt nochmals hingewiesen und erklärt wurde, dass derzeit keine Gründe für einen Widerruf bekannt seien. Im März 1984 wurde der Gebäudebestand auf dem Grundstück vom Baurechtsamt fotografisch dokumentiert. Die Bilder zeigen das Feldhäuschen mit einem Kamin an der nordöstlichen Giebelseite, eine Werkzeughütte und eine befestigte Terrasse. Das nördlich angrenzende Grundstück FlSt. Nr. ... ist ebenfalls mit einem Feldhäuschen bebaut, die weiter nördlich liegenden Grundstücke sind Wiesen ohne Bebauung. Nördlich eines landwirtschaftlichen Weges schließen sich weitere Wiesen und Streuobstwiesen an, von denen eine mit einem weiteren Feldhäuschen bebaut ist. Im Nordosten grenzt das Grundstück an einen privaten Weg an, hinter dem sich weitere Wiesengrundstücke anschließen. Eines davon ist ebenfalls mit einem Häuschen bebaut. Die im Südosten anschließenden Grundstücke liegen – ebenso wie diejenigen im Westen jenseits der ... Steige - im Geltungsbereich eines Bebauungsplans und sind mit – teilweise sehr großzügigen – freistehenden Wohnhäusern bebaut. Aufgrund von Beschwerden aus dem Wohngebiet – insbesondere über Belästigung durch Rauchgase – führte die Baurechtsbehörde der Beklagten am 07.08.2013 eine Baukontrolle auf dem Grundstück durch. Dabei wurde ein neuer Edelstahlkamin an der nordöstlichen Gebäudeseite festgestellt, außerdem ein Toilettenhäuschen im nordöstlichen Grundstücksbereich, eine Photovoltaikanlage auf dem Dach, eine Überdachung der befestigten Terrassenfläche und umfangreiche Holzablagerungen. Der Kläger wurde mit Schreiben vom 11.07.2013 zur Beseitigung dieser Anlagen aufgefordert und zum Erlass einer entsprechenden Verfügung angehört. Er berief sich mit Anwaltsschriftsatz vom 29.08.2013 auf einen Bestandsschutz, von dem alle Anlagen umfasst seien mit Ausnahme der Terrassenüberdachung und der Photovoltaikanlage. Der Bestandsschutz für die Terrasse führe aber dazu, dass man dem Kläger nicht verwehren könne, diese auch zu überdachen. Die PV-Anlage sei zumindest nicht störend. Mit Verfügung vom 17.02.2017 ordnete die Baurechtsbehörde an, die Nutzung der Feuerstätte auf dem Grundstück ab sofort zu unterlassen. Diese dürfe erst nach Kontrolle durch den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeister und mit dessen Zustimmung wieder in Betrieb genommen werden. Insoweit wurde die sofortige Vollziehung angeordnet dies näher begründet (1.). Außerdem wurde die Beseitigung des Toilettenhäuschens (2.), der Photovoltaikanlage (3.) und der Terrassenüberdachung (4.) binnen eines Monats nach Bestandskraft des Bescheides angeordnet. Die Baurechtsbehörde bot an, diese Anlagen jeweils bis mindestens Ende 2022 zu dulden, wenn der Kläger den Bescheid nicht angreife. Zur Begründung führte die Baurechtsbehörde aus, dass die zu beseitigenden baulichen Anlagen formell und materiell rechtswidrig seien. Das Feldhäuschen genieße Bestandsschutz allenfalls in dem Umfang, der bei der fotografischen Dokumentation 1984 festgehalten worden sei. Ein Abgleich der Lichtbilder belege, dass der Kamin nach 1984 erneuert worden sei, da er jetzt an anderer Stelle aus Gebäude geführt sei als damals. Die Feuerstätte müsse nach § 15 Abs. 2 der 1. BImSchV regelmäßig geprüft werden, was tatsächlich nicht geschehe. Außerdem gebe es Beschwerden aus der Nachbarschaft wegen der Rauchgase. Deshalb werde die Nutzung bis zur Durchführung der vorgeschriebenen Prüfung untersagt. Die Auswertung von älteren Luftbildern ergebe weiter, dass das Toilettenhäuschen zwischen 1999 und 2007 aufgestellt worden sei, die Terrassenüberdachung und die PV-Anlage zwischen 2007 und 2011. Sie nähmen nicht an einem etwaigen Bestandsschutz teil, sondern seien formell und materiell illegal und könnten im Außenbereich auch nicht nachträglich genehmigt werden. Eine Zulassung über § 35 Abs. 2 komme nicht in Betracht, weil sie die öffentlichen Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigten. Im Rahmen des eröffneten Ermessensspielraums sei die Anordnung der Beseitigung geboten und auch nicht unverhältnismäßig. Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 17.03.2017 Widerspruch, der mit Bescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2018 zurückgewiesen wurde. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt, die baulichen Anlagen beeinträchtigten die natürliche Eigenart der Landschaft. Die Bodennutzung sei in der maßgeblichen Umgebung durch unbebaute Grünflächen geprägt. Das angrenzende Baugebiet müsse schon deshalb außer Betracht bleiben, weil es nicht zum Außenbereich nach § 35 BauGB gehöre. Der Außenbereich sei grundsätzlich von Bebauung freizuhalten, ansonsten sei eine negative Vorbildwirkung zu befürchten. Der Kläger hat am 28.03.2018 Klage erhoben und gleichzeitig vorläufigen Rechtsschutz im Hinblick auf die Untersagung der Nutzung der Feuerstätte eingelegt. Dieser Antrag ist vom Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 27.12.2018 (Az. 2 K .../18, rechtskräftig seit 22.01.2019) abgelehnt worden. Im Hinblick auf die angeordnete Beseitigung des Toilettenhäuschens, der Photovoltaikanlage und der Terrassenüberdachung ist der Kläger der Ansicht, dass die Voraussetzungen für eine Beseitigungsanordnung nicht gegeben seien. Das Feldhäuschen selbst sei baurechtlich genehmigt; diese Genehmigung umfasse auch die anderen baulichen Anlagen, weil sie zur funktionsgerechten Nutzung dieses Häuschens gehörten. Jedenfalls hätten sie Bestandsschutz. Ein Ofen und Kamin seien von Anfang an vorhanden gewesen und auch auf den Bildern aus 1984 zu sehen. Das Toilettenhäuschen sei als Ersatz für ein bereits in den 1950ern bestehendes Häuschen errichtet worden; der Voreigentümer habe nach dem Erwerb 1981 ein neues Toilettenhäuschen angeschafft und es an einem anderen Standort auf dem Grundstück aufgestellt. Dort beeinträchtige es öffentliche Belange nicht. Insbesondere werde die natürliche Eigenart der Landschaft nicht gestört, weil das Häuschen sehr unauffällig sei. In der Umgebung befänden sich – neben der Wohnbebauung – verschiedene Baumgrundstücke, die zwischenzeitlich ebenfalls – zumindest teilweise – als Freizeitgrundstücke genutzt würden. Das gelte ebenso für die Photovoltaikanlage; hier müsse gerade unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes und der Landschaftspflege der Stromgewinnung mit PV-Elementen der Vorzug gegeben werden gegenüber dem Betrieb eines Generators mit Verbrennungsmotor. Die Terrassenüberdachung sei ebenfalls von der Genehmigung aus 1952 und bzw. vom Bestandsschutz des Feldhäuschens mit erfasst und nicht formell illegal. Außerdem beeinträchtige sie auch keine öffentlichen Belange, zumal sich auf dem direkten Nachbargrundstück schon Wohnbebauung befinde. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Prüfbescheinigung des zuständigen Bezirksschornsteinfegermeisters vom 29.01.2019 vorgelegt, wonach Bedenken gegen die Benutzbarkeit der Feuerstätte bestünden, weil Mängel an der Schornsteinanlage hinsichtlich des Brandschutzes bestünden. Die Feuerungsanlage selbst sei ein Herd nach § 26 Abs. 3 bzw. eine historische Feuerstätte nach § 4 Abs: 4 der 1. BImSchVO, die Bestandsschutz habe. Unter dem Datum 17.05.2019 bescheinigte der Bezirksschornsteinfegermeister, dass die beanstandeten Mängel behoben seien. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr noch, die Verfügung der Beklagten vom 17.02.2017 in Ziff. 2 bis 4 und den darauf bezogenen Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.02.2018 aufzuheben. Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Verfügung und den Widerspruchsbescheid, die Klage abzuweisen. Durch Beschluss der Kammer vom 26.03.2019 ist das Verfahren dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. In der mündlichen Verhandlung ist Beweis erhoben worden durch Inaugenscheinnahme der Anlagen auf dem Grundstück des Klägers und der näheren Umgebung. Insoweit wird auf die Anlage zur Niederschrift über die mündliche Verhandlung und die dabei gefertigten Lichtbilder verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Bezug genommen.