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Urteil

2 K 14163/17

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2020:1221.2K14163.17.00
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Leitsätze
1. Ausweisung wegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch Unterstützung der JAMWA. 2. Die Aufrechterhaltung einer generalpräventiv begründeten Ausweisung setzt nicht voraus, dass die Medien detailliert über diese berichten.
Tenor
Soweit die Abschiebungsandrohung angefochten worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die verbleibende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ausweisung wegen der Gefährdung der freiheitlich demokratischen Grundordnung durch Unterstützung der JAMWA. 2. Die Aufrechterhaltung einer generalpräventiv begründeten Ausweisung setzt nicht voraus, dass die Medien detailliert über diese berichten. Soweit die Abschiebungsandrohung angefochten worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die verbleibende Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. A. Soweit der Kläger seine Klage hinsichtlich der Anfechtung seiner Abschiebungsandrohung zurückgenommen hat, ist das Verfahren einzustellen. B. Die verbleibende Klage hat keinen Erfolg. Weder die Ausweisung des Klägers (dazu I.) noch die an ihn adressierte Meldeauflage (dazu II.) sind aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) besitzt er nicht (dazu III.). I. Die Ausweisung des Klägers entspricht dem Gesetz und kann ihn daher nicht in seinen Rechten verletzen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt (dazu 1.) erweist sich seine Ausweisung deswegen als rechtmäßig, weil für sie eine Rechtsgrundlage besteht (dazu 2.) und das Interesse an seiner Ausweisung (dazu 3.) sein Bleibeinteresse (dazu 4.) in einer Gesamtabwägung (dazu 5.) letztlich überwiegt. 1. Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage hinsichtlich einer Ausweisung ist der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - InfAuslR 2019, 381; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.09.2018 - 11 S 809/18 - InfAuslR 2019, 16). Die Kammer hat daher, obwohl das Regierungspräsidium die Ausweisung des Klägers auf das damals geltende Aufenthaltsgesetz gestützt hat, ihre Rechtmäßigkeit anhand der seit 01.01.2020 geltenden Fassung dieses Gesetzes (durch das zweite Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts v. 20.11.2019, BGBl. I, S. 1626, 1656) zu beurteilen. 2. Rechtsgrundlage für die Ausweisung des Klägers ist § 53 Abs. 1 AufenthG. Danach wird ein Ausländer ausgewiesen, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Dieser Grundtatbestand des Ausweisungsrechts umreißt die Ausweisungszwecke auf tatbestandlicher Ebene, die in § 54 AufenthG in vertypter und zugleich gewichteter Form als Ausweisungsinteressen ausdifferenziert werden. Ein Ermessen ist der Ausländerbehörde aufgrund des gesetzlichen Systemwechsels nicht mehr eingeräumt. Stattdessen sind bei der Abwägung, ob das Ausweisungsinteresse das Bleibeinteresse überwiegt, neben den in § 53 Abs. 2, §§ 54 u. 55 AufenthG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen, sollten sie nicht in die genannten nationalen Bestimmungen Eingang gefunden haben (vgl. die Gesetzesbegründung in BT-Drs. 18/4097, S. 50). Hierbei ist nach dessen Rechtsprechung vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers danach, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen (vgl. dazu etwa EGMR, Entsch. v. 24.03.2015 - 37074/13 - juris). 3. Das Interesse an der Ausweisung des Klägers wiegt besonders schwer. a) Der Kläger erfüllt die Merkmale zweier vom Gesetzgeber als besonders schwer eingestufter Ausweisungsinteressen: aa) Zunächst die des in § 54 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG genannten Interesses. Nach dieser Bestimmung wiegt das Interesse an der Ausweisung eines Ausländers besonders schwer, wenn er wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren verurteilt worden ist. Das ist beim Kläger aufgrund seiner rechtskräftigen Verurteilung durch das Oberlandesgericht Stuttgart wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland, einer Vorsatztat (§ 129b i.V.m. § 129a Abs. 5 StGB), zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten der Fall. Da der Wortlaut an eine rechtskräftige Verurteilung anknüpft, ist es unerheblich, ob der Kläger die Begehung der Tat oder deren Modalitäten nach wie vor bestreitet. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 24.02.1998 - 1 B 21.98 - juris zu § 47 Abs. 1 AuslG 1990; Bay. VGH, Beschl. v. 10.04.2019 - 19 ZB 17.1535 - juris zum AufenthG) erfordert die Anwendung der auf eine rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung abstellenden Ausweisungstatbestände keine Prüfung, ob der Betroffene tatsächlich eine Straftat begangen hat. bb) Der Kläger erfüllt zudem die Voraussetzungen des § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Alt. 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung wiegt das Interesse an der Ausweisung eines Ausländers besonders schwer, wenn er die freiheitlich demokratische Grundordnung gefährdet. Davon ist nach Halbsatz 2 u.a. dann auszugehen, wenn Tatsachen die Schlussfolgerung rechtfertigen, dass er eine Vereinigung unterstützt hat, die ihrerseits den Terrorismus unterstützt. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. insbesondere BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 325; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.2019 - 11 S 1631/19 - juris) wird die freiheitlich demokratische Grundordnung der Bundesrepublik auch durch eine Vereinigung gefährdet, die den Terrorismus im Ausland unterstützt und sich nicht unmittelbar gegen die Bundesrepublik wendet. Die Vereinigung muss sich selbst terroristisch betätigen oder die Begehung terroristischer Taten durch Dritte veranlassen, fördern oder befürworten. Aus ihrer Aufnahme in die sog. EU-Terrorliste (Liste terroristischer Organisationen im Anhang zum Gemeinsamen Standpunkt 2001/931/GASP des Rates vom 27.12.2001 über die Anwendung besonderer Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus, ABI. L 344 S. 93) lassen sich gewichtige Anhaltspunkte dafür gewinnen, dass die Vereinigung terroristischer Art ist oder im Verdacht steht, eine solche zu sein; zwingend ist dies jedoch nicht. Die individuelle Unterstützung des Betroffenen erfasst dabei alle Verhaltensweisen, die sich in irgendeiner Weise positiv auf die Aktionsmöglichkeit der Vereinigung auswirken. Im Hinblick auf den Schutz der Meinungsfreiheit und das Gebot der Verhältnismäßigkeit staatlicher Eingriffe in die grundrechtlich geschützte Betätigungsfreiheit des Einzelnen erfüllen allerdings solche Handlungen den Tatbestand der individuellen Unterstützung nicht, die erkennbar nur auf einzelne, mit terroristischen Zielen und Mitteln nicht im Zusammenhang stehende - etwa humanitäre oder politische - Ziele der Vereinigung gerichtet sind. Für den Ausländer muss schließlich die eine Unterstützung der Vereinigung bezweckende Zielrichtung seines Handelns erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. Auf eine darüber hinaus gehende innere Einstellung des Ausländers kommt es hingegen nicht an. Diese Voraussetzungen erfüllt der Kläger: Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts Stuttgart hat er - wenn auch nur für eine kurze Zeitspanne - die JAMWA unterstützt. Das ist nach den Gutachten des der Kammer aus ihren Asylverfahren bekannten Gutachters Dr. Steinberg vom 14.08.2014 u. v. 30.09.2014 (Akten des GBA Bd. III, S. 936 ff.) und einem Vermerk des BKA vom 18.09.2014 (GBA, Bd. III, S. 986 ff.) die Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar, auf Deutsch: Armee der Auswanderer und Helfer. Sie hat sich Ende März 2013 - es existiert ein Gründungsvideo vom 25.03.2013 - in Syrien durch einen Zusammenschluss mehrerer Gruppen meist ausländischer Kämpfer gebildet. Von Anfang an hat die JAMWA eng mit dem Islamischen Staat in Irak und Syrien kooperiert und in diesen Staaten Kriegsverbrechen - etwa die Tötung von alawitischen Zivilisten - begangen. Im November 2013 ist sie zumindest teilweise im Islamischen Staat aufgegangen, so dass Erkenntnisquellen aus heutiger Zeit zu ihren Aktivitäten fehlen. Zu ihren Zielen hat nicht nur der Sturz des syrischen Präsidenten Assad gehört, sondern auch die Errichtung eines weltweiten islamischen Kalifats, so dass sie - entgegen den Behauptungen des Klägervertreters - nicht nur eine salafistische, sondern darüber hinausgehend eine dschihadistische Orientierung hat. Ob der Kläger (und sein Bruder) mit der Ideologie dieser Organisation vollständig übereingestimmt haben, ist insoweit unerheblich. Es genügt, dass sie - möglicherweise aus Hass gegen das Assad-Regime - die im Jahr 2013 erkennbaren Nahziele, die Teilnahme an Kampfhandlungen unter Inkaufnahme von Kriegsverbrechen, gebilligt und gefördert haben, etwa durch die Beschaffung von Material für die Durchführung solcher Kampfhandlungen. b) Das reicht jedoch noch nicht aus, um die heutige Aufrechterhaltung der Ausweisung des Klägers zu rechtfertigen. Hinzukommen muss eine fortbestehende Wiederholungsgefahr, es sei denn, seine Ausweisung lässt sich generalpräventiv rechtfertigen. aa) Es spricht Vieles für ein noch nicht ausreichendes Abstandnehmen des Klägers von seinem vormaligen Unterstützen einer terroristischen Vereinigung. Zwar gibt es Indizien für ein Abrücken von seiner vormaligen Einstellung und Unterstützung. Das ist vor allem die Wertung des Oberlandesgerichts Stuttgart in seinem Beschluss vom 05.12.2017 über die Aussetzung des Strafrests des Klägers zur Bewährung. Dort wird dargelegt, der Vollzug habe den Kläger erkennbar beeindruckt. Sein Vollzugsverhalten sei tadellos gewesen. Er habe sein vormaliges Verhalten mit einem Psychologen aufgearbeitet und distanziere sich von den Straftaten. Hinzu kommen fehlende Erkenntnisse über weitere Straftaten nach seiner Entlassung und die Auflösung der unterstützten Organisation JAMWA. Zu beachten bleibt allerdings, dass das Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 1 Alt. 1 AufenthG nicht schon dann entfällt, wenn keine weiteren Unterstützungshandlungen bekannt werden. Stattdessen bedarf es hierzu eindeutiger Erklärungen und Verhaltensweisen des Ausländers, mit denen er glaubhaft zum Ausdruck bringt, dass er sich nunmehr von zurückliegenden Aktivitäten erkennbar aus innerer Überzeugung distanziert (BVerwG, Urt. v. 27.07.2017 - 1 C 28.16 - BVerwGE 159, 270; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.06.2019 - 11 S 2118/18 - juris). Auffällig hierbei ist, dass es hierzu nur die Feststellungen im genannten Beschluss des Oberlandesgerichts zur Aussetzung des Strafrests zur Bewährung gibt. Es fehlt dagegen jede schriftliche Erklärung des Klägers, insbesondere über seine Einstellung nach Haftentlassung. Deren Erfordernis drängt sich im vorliegenden Fall besonders auf, da der Kläger nach Haftentlassung in einem Gebiet wohnt, das nur etwa 300 km von einer der derzeitigen Fronten im syrischen Bürgerkrieg entfernt liegt und somit ganz andere Möglichkeiten zur Unterstützung dschihadistischer Organisationen bietet als das Bundesgebiet. Für die Kammer überraschend war insoweit auch, dass seine in der mündlichen Verhandlung zu familiären Belangen befragte (Noch)Ehefrau von sich aus vorgebracht hat, sie wisse nicht, ob der Kläger seine vormalige Tat bereue, also selbst innerfamiliär ein Abstandnehmen nicht deutlich erkennbar geworden sein dürfte. Das bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung. bb) Die Ausweisung des Klägers ist jedenfalls generalpräventiv gerechtfertigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris u. v. 12.07.2018 - 1 C 16.17 - BVerwGE 162, 349), der sich der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg angeschlossen hat (vgl. u.a. Beschl. v. 07.10.2019 - 11 S 1835/19 - juris), kann eine Ausweisung unter bestimmten Umständen auch generalpräventiv gerechtfertigt sein. Denn nach dem Wortlaut von § 53 Abs. 1 AufenthG muss nicht vom Ausländer selbst, sondern von „dessen Aufenthalt“ eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehen. Voraussetzung einer generalpräventiv gerechtfertigten Ausweisung ist zwar nicht, dass der Beklagte sich in seiner Verfügung auf diese Rechtfertigung berufen hat, weil die Ausweisung keine Ermessensentscheidung mehr ist. Ob eine solche Rechtfertigung von vornherein ausscheidet, wenn der Betroffenen ein „faktischer Inländer“ ist, kann dahinstehen, da der Kläger kein solcher ist (vgl. dazu nachfolgend 5.). Voraussetzung ist allerdings, dass das generalpräventive Ausweisungsinteresse noch hinreichend aktuell ist (nachfolgend (1)), keine widersprüchliche Ausweisungspraxis besteht (nachfolgend (2)) und keine absolute Untauglichkeit eines generalpräventiven Signals im Einzelfall angenommen werden muss (dazu (3)). (1) Das generalpräventive Interesse an der Ausweisung des Klägers ist noch hinreichend aktuell. Für die zeitliche Begrenzung eines generalpräventiven Ausweisungsinteresses, das an strafrechtlich relevantes Handeln anknüpft, hält das Bundesverwaltungsgericht für die vorzunehmende gefahrenabwehrrechtliche Beurteilung eine Orientierung an den Fristen der §§ 78 ff. StGB zur Strafverfolgungsverjährung für angezeigt (Urt. v. 09.05.2019 - 1 C 21.18 - juris). Dabei bildet die einfache Verjährungsfrist des § 78 Abs. 3 StGB, deren Dauer sich nach der verwirklichten Tat richtet und die mit Beendigung der Tat zu laufen beginnt, eine untere Grenze. Die obere Grenze orientiert sich hingegen regelmäßig an der absoluten Verjährungsfrist des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB, die regelmäßig das Doppelte der einfachen Verjährungsfrist beträgt. Innerhalb dieses Zeitrahmens ist der Fortbestand des Ausweisungsinteresses anhand generalpräventiver Erwägungen zu ermitteln. Bei abgeurteilten Straftaten bilden die Tilgungsfristen des § 46 BZRG zudem eine absolute Obergrenze, weil nach deren Ablauf die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten werden dürfen (§ 51 BZRG). Nach diesen Maßgaben ist das generalpräventive Interesse an der Ausweisung des Klägers noch hinreichend aktuell. Der Straftatbestand des Unterstützens einer ausländischen terroristischen Vereinigung, deren Tätigkeit u.a. auf die Begehung von Kriegsverbrechen gerichtet ist (§ 129b Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 129a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 StGB - vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 27.03.2015, S. 223, 235), sieht einen Strafrahmen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zehn Jahren vor. Damit unterliegt dieser Tatbestand gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 StGB einer einfachen Verjährungsfrist von 10 Jahren, beginnend mit der Beendigung der Tat (§ 78a Satz 1 StGB), die im November 2013 erfolgte. Die absolute Verjährung des § 78c Abs. 3 Satz 2 StGB beträgt somit das Doppelte dieser Frist, mithin 20 Jahre, und ist erst Recht noch nicht abgelaufen. Ein Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 i.V.m. § 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG würde erst nach 15 Jahren eintreten. (2) Dem Regierungspräsidium kann keine widersprüchliche Ausweisungspraxis von Terrorunterstützern vorgeworfen werden. Generalprävention setzt allerdings eine beginnende oder schon gefestigte Praxis, Ausländer wegen bestimmter Delikte auszuweisen, voraus (vgl. etwa VG Wiesbaden, Urt. v. 28.01.2008 - 4 G 1417/07 - juris; Tanneberger/Fleuß, in: BeckOK Ausländerrecht, Stand: 01.11.2019, § 53 AufenthG Rn. 28). Auf den ersten Blick sieht es so aus, als ob es beim Regierungspräsidium Stuttgart hierzu keine gefestigte Praxis gebe, nachdem der Aufenthalt des Bruders des Klägers, der einen erheblicheren Tatbeitrag geleistet hatte, nicht beendet worden ist. Dies Betrachtungsweise übergeht aber, dass der Aufenthalt von Freizügigkeitsberechtigten nie aus generalpräventiven Gründen beendet werden darf (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 1 FreizügG/EU und dazu Kurzidem, in: BeckOK Ausländerrecht, § 6 FreizügG/EU Rn. 7). Hinzu kommt, dass sich der Bruder des Klägers rasch und nachhaltig von den vormaligen Taten und Einstellungen distanziert hat. (3) Die Argumente des Klägervertreters gegen die völlige Untauglichkeit eines generalpräventiven Signals durch die Ausweisung des Klägers im Einzelfall vermögen nicht zu überzeugen. Dabei ist davon auszugehen, dass die Ausweisung des Klägers nicht alle im Bundesgebiet lebenden Ausländer von der Begehung vergleichbarer Taten abhalten soll, weil ein Großteil niemals an die Unterstützung einer dschihadistischen Organisation auch nur denken wird; es geht um ein Signal an die islamistische „Szene“ (vgl. nur Bundesamt für Verfassungsschutz, Islamistisches Personenpotential 2018 von rund 26.000 Personen). Der Klägervertreter macht zum einen geltend, die Presse habe nur über das Strafverfahren und das Urteil gegen den Kläger berichtet, nicht über spätere Weiterungen wie die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung und seine Ausweisung. Dies dürfte möglicherweise zutreffen (vgl. etwa die Presseberichte in den Akten des GBA, Bd. VI, S.1312 ff.; Reutlinger Generalanzeiger v. 05.11.2014), ändern aber am generalpräventiven Signal an die „islamistische Szene“ nichts. So war in das Strafverfahren gegen den Kläger und seinen Bruder auch der bekannte Szene-„Prediger“ C. involviert. Solche bekannten Szenepersonen und damit mindestens Teile der Szene beobachten schon aus eigenem Interesse das Verfahren gegen den Kläger und seinen Bruder genau und informieren sich über den Ausgang. Auf Berichte in Massenmedien sind sie nicht angewiesen. Weiter bringt der Klägervertreter vor, sein Mandant habe eine singuläre Tat in einer Ausnahmesituation begangen, was zutreffen mag, aber das generalpräventive Signal in keiner Weise abschwächt: Was aus der Bundesrepublik eine terroristische Vereinigung im Ausland (einmalig) unterstützt, hat nicht nur, wie ein Inländer, mit seiner Bestrafung zu rechnen, sondern auch mit seiner Ausweisung. Schließlich betont der Klägervertreter, eine generalpräventive Wirkung könne nur erzielt werden, wenn die Reaktion rasch auf die Tat folge. Ob das so zutrifft, mag schon zweifelhaft sein. Doch jedenfalls hat der Kläger nahezu unmittelbar nach seiner Haftentlassung das Bundesgebiet verlassen. Das Signal, es komme nach Unterstützung einer terroristischen Vereinigung nicht nur zu einer Haftstrafe, sondern nach deren Verbüßung zeitnah zur Aufenthaltsbeendigung, ist somit zeitnah gesetzt worden. 4. Der Kläger kann sich allerdings auch auf gewichtige Bleibeinteressen berufen. Zu Unrecht hat die Kammer in ihrem Beschluss zum Prozesskostenhilfeantrag des Klägers angenommen, er könne sich auf das besonders schwer wiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG berufen, denn der Kläger hat kein Kind deutscher Staatsangehörigkeit. Offen bleiben kann, ob er sich auf das besonders schwer wiegende Bleibeinteresse nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG berufen kann. Zwar ist er als Minderjähriger in das Bundesgebiet eingereist und hat sich vor dem Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung mehr als fünf Jahre lang rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Allerdings verlangt die Rechtsprechung unter Verweis auf den Wortlaut der Bestimmung und einen Vergleich mit § 55 Abs. 3 AufenthG, dass der Kläger sich zu diesem Zeitpunkt noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis befunden haben muss (so insbesondere Bay. VGH, Beschl. v. 03.04.2019 - 10 C 18.2425 - juris; VG Gelsenkirchen, Urt. v. 14.02.2019 - 8 K 1382/17 - juris; Bauer/Dollinger in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 12. Auflage 2018, § 55 Rn. 6). Das war beim Kläger nicht mehr der Fall; er befand sich zum Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung nur noch im Besitz einer Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Bedenklich an dieser Auffassung erscheint allerdings, dass die Ausländerbehörde durch Zuwarten mit der Ausweisungsverfügung das Gewicht des Bleibeinteresses herabsetzen könnte. Jedenfalls erfüllt der Kläger die Voraussetzungen eines schwer wiegenden Bleibeinteresses nach § 55 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG, weil er bis zu seiner Inhaftierung (vgl. zur Maßgeblichkeit dieses Zeitpunkts insoweit Tanneberger/Fleuß, in: Beck-OK AuslR, a.a.O., § 55 AufenthG Rn. 17) mit seinen beiden ehelichen Kindern, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, in ehelicher Lebensgemeinschaft gelebt hat. Die Beweiserhebung der Kammer in der mündlichen Verhandlung hat zudem ergeben, dass er seit seiner seine Ausweisung befolgenden Ausreise den Kontakt zu diesen beiden Söhnen über mehrmalige Video-Telefongespräche pro Woche aufrechterhält. 5. Aus den Gesamtumständen überwiegt nach Auffassung der Kammer das Interesse an der Ausweisung des Klägers. Allerdings ist ihm zugute zu halten, dass er eine Unterstützungshandlung im unteren Bereich begangen hat, was auch in der Strafzumessung des Oberlandesgerichts seinen Niederschlag gefunden hat. Zudem ist er bereits als x-jähriger in das Bundesgebiet eingereist und beherrscht nach den Feststellungen des die deutsche Sprache in Wort und Schrift. Seit seiner Volljährigkeit hat er durchgängig gearbeitet, zunächst als abhängig Beschäftigter, später als Selbständiger. Er versucht nach wie vor, für seine beiden sich rechtmäßig im Inland aufhaltenden ehelichen Kinder die Vaterrolle auszuüben. Dennoch ist er kein „faktischer Inländer“ (vgl. zu diesem unscharfen Begriff etwa BVerfG, Beschl. v. 19.10.2016 - 2 BvR 1943/16 - juris Rn. 19). Das sind regelmäßig Personen, die sich in die inländischen Lebensverhältnisse gut integriert und den Bezug zum Land ihrer Staatsangehörigkeit weitgehend oder völlig verloren haben. Der Kläger verfügt weder über einen Schulabschluss noch eine Ausbildung. Dagegen besitzt er noch erhebliche Bezüge zu seinem Herkunftsland. Er möchte mit seinen Kindern - wie die Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung ergeben hat - lieber Arabisch als Deutsch sprechen. Nach Auskunft des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge hat er sich in den Jahren zwischen 2007 und 2012 ca. sieben Mal im Libanon aufgehalten. Seine beiden Ehefrauen stammen von dort und er verfügt noch über dortige Familienangehörige, die ihm derzeit zur Seite stehen. Eine Familienwohnung im Inland, in welche er aus dem Libanon zurückkehren könnten, besteht auf Grund der Trennung von seiner Ehefrau voraussichtlich nicht mehr. Seine Ausweisung ist auch nicht etwa deswegen als unverhältnismäßig zu bewerten, weil seit dem 15.08.2019 in Kraft getretenen § 11 Abs. 5a Satz 1 AufenthG die Frist für ein Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen soll, wenn der Ausländer wegen einer terroristischen Gefahr ausgewiesen wurde. Damit scheint der Spielraum für die Ausländerbehörde auch bei erheblichen familiären Belangen gering zu sein, wovon im Übrigen auch das Regierungspräsidium in seiner Abänderungsverfügung vom 20.01.2020 ausgegangen ist (deren Rechtmäßigkeit im abgetrennten Verfahren zu prüfen sein wird). Diese Auffassung ist jedoch unhaltbar. Auch der Gesetzgeber war sich bewusst, dass die Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen sind (BT-Drs. 19/10047, S. 32), weil die Bestimmung sonst mit höherrangigem Recht unvereinbar wäre. Gerade familiäre Belange können es über höherrangiges Recht gebieten, als atypischer Ausnahmefall gewertet zu werden und die Regelfrist spürbar herabzusetzen, so dass keinesfalls jeder Unterstützter einer terroristischen Vereinigung mit einem Einreise- und Aufenthaltsverbot von 20 Jahren zu rechnen hat. II. Auch die Meldeauflage des Klägers begegnet keinen Bedenken. Auch bei deren Überprüfung ist der maßgebliche Zeitpunkt jener der gerichtlichen Entscheidung (BVerwG, Urt. v. 22.02.2017 - 1 C 3.16 - BVerwGE 157, 23, Rn. 18 des amtlichen Umdrucks). Nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG unterliegt ein Ausländer, gegen den eine Ausweisungsverfügung auf Grund eines Ausweisungsinteresses nach § 54 Absatz 1 Nr. 2 AufenthG besteht, der - gesetzlichen - Verpflichtung, sich mindestens einmal wöchentlich bei der für seinen Aufenthaltsort zuständigen polizeilichen Dienststelle zu melden, soweit die Ausländerbehörde nichts anderes bestimmt. Das Regierungspräsidium hat diese gesetzliche Verpflichtung nur dahingehend ergänzt und konkretisiert, dass es ein konkretes Polizeirevier benannt und einen konkreten Wochentag - Montag - ausgewählt hat, wogegen keine Bedenken bestehen (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 19.07.2019 - 11 S 1631/19 - juris Rn.44). Vom Kläger wird hiergegen auch nichts erinnert. III. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis. Dem insoweit zuständigen Regierungspräsidium (vgl. § 6 Abs. 1 u. 2 AAzuVO) ist schon kein Erteilungsermessen eröffnet. Denn auf Grund der wirksamen Ausweisung des Klägers und des für ihn geltenden noch nicht abgelaufenen Einreise- und Aufenthaltsverbots besteht derzeit trotz der Anfechtung dieses Verbots eine Titelerteilungssperre (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG in ausgelegter weiter Fassung; so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.11.2019 - 11 S 2996/19 - juris; Maor, in: BeckOK Ausländerrecht, § 11 AufenthG Rn. 69). C. Soweit der Kläger seine Klage zurückgenommen hat, hat er die Kosten des Verfahrens nach § 155 Abs. 2 VwGO zu tragen, im Übrigen auf Grund seines Unterliegens (§ 154 Abs. 1 VwGO). Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Der Kläger wendet sich gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet und damit im Zusammenhang stehende ausländerrechtliche Maßnahmen. Der im Jahr 19xx in Y. geborene Kläger ist libanesischer Staatsangehöriger. Er reiste mit seiner Mutter und seinen Geschwistern im Jahr 1990 in das Bundesgebiet ein, um einen Asylantrag unter dem Familiennamen Z. und mit einem Geburtsdatum aus dem Jahr 1979 zu stellen. In ihrer damaligen Anhörung vor dem Bundesamt gab die Mutter des Klägers im Wesentlichen an, der Familienvater sei in den Bürgerkriegswirren umgekommen, weswegen man nach Deutschland geflohen sei. Durch Bescheid des Bundesamts vom 12.11.1991 wurde der Antrag der Mutter, des Klägers und seiner Geschwister auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach dem damaligen § 51 Abs. 1 AuslG abgelehnt. Nach dem System des Asylverfahrensgesetzes 1982 erließ die untere Ausländerbehörde mit Verfügung vom 25.11.1992 die Abschiebungsandrohung gegen die Familie und stellte fest, dass keine sonstigen Abschiebungshindernisse vorliegen. Eine gegen beide Verwaltungsakte erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart durch Urteil vom 02.11.1993 - A 13 K 14555/92 - als offensichtlich unbegründet ab und führte u.a. aus, Abschiebungshindernisse nach dem damaligen § 53 AuslG lägen nicht vor. In der Folgezeit wurde der Kläger zunächst geduldet; er richtete mehrfach Passanträge unter dem Namen Z. an die libanesische Auslandsvertretung und dokumentierte damit gegenüber der Ausländerbehörde seine Passbeschaffungsbemühungen. Im Januar 2001 erhielt der Kläger, da er (ohne einen Schulabschluss erlangt und eine Ausbildung absolviert zu haben) arbeitete, eine Aufenthaltsbefugnis nach damaligem Recht in einen Ausweisersatz und wurde weiterhin aufgefordert, einen Nationalpass vorzulegen. Im Januar 2004 zeigte die Mutter des Klägers an, dass sie und ihre Kinder die Behörden getäuscht hätten: Sie würde X. heißen, seien schon 1985 mit dem Familienvater nach Dänemark ausgereist und hätten dort Asyl erhalten. Der Familienvater habe im Libanon der Al-Thawid-Bewegung angehört, welche gegen die Syrer gekämpft habe. Wegen eines fremdenfeindlichen Anschlags auf die Familie habe sie Dänemark verlassen müssen; der Familienvater habe Frau und Kinder gezwungen, nach Deutschland zu reisen und dort Asyl zu beantragen. Im Jahr 2004 wurde dem Kläger erstmals unter seinen heutigen Personalien ein libanesischer Nationalpass ausgestellt. Die damals zuständige untere Ausländerbehörde ging nunmehr davon aus, dass er ab sofort freiwillig in den Libanon ausreisen könne und erteilte ihm deswegen nur Duldungen. Nach Umzug in die Landeshauptstadt teilte der Kläger deren Ausländerbehörde am 26.02.2007 mit, er habe am 22.02.2007 eine - gleichfalls in Y. geborene - deutsche Staatsangehörige geheiratet. Daraufhin erteilte ihm die untere Ausländerbehörde am 09.03.2007 eine auf drei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis als Ehegatte einer deutschen Staatsangehörigen. Mit dem Verlängerungsantrag am 04.03.2010 erklärte die Ehegattin, dass die eheliche Lebensgemeinschaft nach wie vor bestehe. Die untere Ausländerbehörde verlängerte die Aufenthaltserlaubnis des Klägers als Ehegatte jedoch nur für ein halbes Jahr, da die Gültigkeit seines Nationalpasses ablief. Bei einem Abgleich der Meldedaten im August 2010 fielen der Ausländerbehörde getrennte Wohnsitze der Ehegatten auf. Der Kläger gab dazu an, sich im Mai 2010 von seiner Ehegattin getrennt zu haben. Seine Ehe wurde später geschieden. Am 08.11.2010 erteilte die untere Ausländerbehörde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis als eigenständiges Recht nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit der Geltungsdauer von einem Jahr. Deren Verlängerungen in den Folgejahren (zuletzt bis 29.10.2015) erfolgten jeweils unter Vorbehalt, dass weitere Verlängerungen bei weiteren Straftaten unterbleiben könnten. Der Kläger hatte - seit dem Jahr 2007 selbständig erwerbstätig - in den Jahren 2010 und 2012 Geldstrafen in Höhe von 150 bzw. 18 Tagessätzen wegen Lohn- und Umsatzsteuerhinterziehung erhalten. Bereits im Jahr 2011 hatte der Kläger im Libanon nach religiösem Ritus die Ehe mit einer irakischen Staatsangehörigen geschlossen. Diese zog noch im selben Jahr in das Bundesgebiet nach und stellte einen Asylantrag, der zur Zuerkennung eines Abschiebungsverbots führte. Seither ist sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG. Sie hat mit dem Kläger zwei in den Jahren 2012 und 2015 geborene Kinder, die ebenfalls über Aufenthaltserlaubnisse verfügen. Zudem ist aus einer Beziehung des Klägers mit einer in A. lebenden algerischen Staatsangehörigen ein im Sommer 2015 geborener Sohn hervorgegangen. Am 28.01.2014 kam der Kläger in Untersuchungshaft, welche im Februar 2014 zunächst außer Vollzug gesetzt wurde. Die Bundesanwaltschaft erhob im Mai 2014 Anklage gegen ihn, seinen Bruder B. und einen Dritten vor dem Oberlandesgericht Stuttgart. Der 6. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhängte durch Urteil vom 27.03.2015 - 6-2 StE 4/14 - gegen den Kläger wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland in drei Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Jahren. Dem lag nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts im Wesentlichen zugrunde, dass der Kläger spätestens Ende 2012 den Entschluss gefasst habe, die Assad-Regierung in Syrien müsse gestürzt werden. Von seinem Bruder B. sei er zur Ausreise dorthin und zum Anschluss an den dortigen bewaffneten Kampf motiviert worden. Dies sei zwar nicht erfolgt, er habe jedoch seinen ausgereisten Bruder im September 2013 von Deutschland aus mit Geldüberweisungen unterstützt und dabei gewusst, dass dieser das Geld für eine Kampfeinheit der JAMWA in Syrien verwende. Das sei die Jaish al-Muhajirin wa-l Ansar, auf Deutsch: Armee der Auswanderer und Helfer. Sie habe sich Ende März 2013 in Syrien durch einen Zusammenschluss mehrerer Gruppen meist ausländischer Kämpfer gebildet. Von Anfang an habe die JAMWA eng mit dem Islamischen Staat in Irak und Syrien kooperiert und in diesen Staaten Kriegsverbrechen - etwa die Tötung von alawitischen Zivilisten - begangen. Im November 2013 sei sie zumindest teilweise im Islamischen Staat aufgegangen. Zu ihren Zielen habe nicht nur der Sturz des syrischen Präsidenten Assad gehört, sondern auch die Errichtung eines weltweiten islamischen Kalifats. Der Bruder B. des Klägers sei zu diesem Zweck im August 2013 nach Syrien gereist und habe sich zum bewaffneten Kampf ausbilden lassen. Dann sei er von seinem Vorgesetzten im Oktober 2013 nach Deutschland zurückbefohlen worden, um Geld, medizinische und militärische Ausrüstungsgegenstände zu beschaffen. Für diesen Auftrag habe er auch den Kläger um Hilfe gebeten. Von diesen sei die Mitteilung ergangen, Geld beschafft zu haben und dabei zu sein, Bekleidung zu besorgen. In der Folge habe der Kläger seinen Bruder durch Geldüberweisungen unterstützt und für die Organisation u. a. fünf Flecktarnhosen besorgt. Von B. sei z.B. ein Nachtsichtgerät beschafft worden. Auf die Revision des Klägers hin hob der Bundesgerichtshof durch Beschluss vom 27.10.2015 - 3 StR 334/15 - juris das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart hinsichtlich eines festgestellten Teilsachverhalts (einer Begleitung seines Bruders durch den Kläger bei Einkäufen in Stuttgart) auf und wies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurück. Der 3. Senat des Oberlandesgerichts Stuttgart verhängte gegen den Kläger durch Urteil vom 31.03.2016 - 3-2 StE 4/14 -, rechtskräftig seit 08.04.2016, eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten wegen Unterstützung einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Daraufhin kam der Kläger ab 09.05.2016 in Strafhaft. Das Regierungspräsidium Stuttgart hatte ihn bereits mit Schreiben vom 22.05.2015 zu einer beabsichtigten Ausweisung angehört. Mit Schriftsatz vom 13.08.2015 führte der Kläger aus, seine Familie sei in Syrien und im Libanon Opfer von Verfolgungsmaßnahmen des syrischen Staates geworden. Es bestehe eine Lebens- und Beistandsgemeinschaft mit seiner irakischen Ehefrau und seinen beiden in den Jahren 2012 und 2015 geborenen Kindern. Im Jahr 2015 sei er zudem Vater eines weiteren Sohnes geworden, den er regelmäßig besuche. Er sei faktischer Inländer. Schließlich dürfe nicht übersehen werden, dass über seinen Fall und den seines Bruders in internationalen Zeitschriften berichtet worden sei, so dass ihm bei einer Rückkehr in den Libanon eine Gefahr für Leib und Leben drohe. Mit Verfügung vom 27.07.2017 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger aus dem Bundesgebiet aus (Ziffer 1 der Verfügung), traf eine Entscheidung über ein Einreise- und Aufenthaltsverbot für sieben Jahre ab seiner Ausreise/Abschiebung (Ziffer 2), verpflichtete ihn, sich nach Haftentlassung einmal wöchentlich bei einem bestimmten Polizeirevier zu melden (Ziffer 3) und lehnte seinen Antrag auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis ab (Ziffer 4). Zur Begründung der Ausweisung führte es im Wesentlichen aus, im Falle des Klägers bestehe aus zwei Gründen ein besonders schweres Ausweisungsinteresse (§ 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG). Die Gefährlichkeit des Klägers bestehe fort, da es an seinem glaubhaften Abstandnehmen von der Unterstützung islamistischer Terroristen fehle. Zu seinen Gunsten sei allerdings davon auszugehen, dass bei ihm erhebliche Bleibeinteressen auf Grund des Kontakts zu seinen Kindern bestünden. Eine umfassende Abwägung unter Berücksichtigung des Gebots der Verhältnismäßigkeit führe jedoch zu einem Überwiegen des öffentlichen Interesses an der Ausweisung des Klägers. Wegen der Kinder des Klägers werde die ansonsten zu bemessende Sperrfrist für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet verkürzt. Die sich aus § 56 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ergebende Meldepflicht sei an dem Ziel ausgerichtet, die Fortsetzung öffentliche Interessen gefährdender Handlungen zu erschweren oder abzuwenden. Aufgrund der verfügten Ausweisung sei der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zwingend abzulehnen. Nach Zustellung der Verfügung am 28.07.2017 hat der Kläger am 28.08.2017 Klage erhoben. Diese ist am 02.10.2017, einem Montag, auf eine weitere Verfügung des Regierungspräsidiums vom 29.08.2017, zugestellt am 01.09.2017, erstreckt worden, mit der dem Kläger die Abschiebung aus der Haft heraus in den Libanon angekündigt und für den Fall einer Entlassung angedroht worden ist. Diese Maßnahme ist nach vorheriger Stellungnahme des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 10.08.2017 erfolgt, wonach beim Kläger das Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich des Libanons nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bestehe. Zwar sei über den Prozess gegen ihn und seinen Bruder nicht nur bundesweit, sondern international in den Medien berichtet worden. Dennoch lasse sich den verfügbaren Erkenntnisquellen nicht entnehmen, dass libanesische Sicherheitskräfte gegen tatsächliche oder vermeintlicher Unterstützer des IS und dessen Verbündete vorgingen. Weiter gelte im libanesischen Strafrecht das Verbot der Doppelbestrafung, so dass mit einer Inhaftierung des Klägers wegen seiner in Deutschland begangenen Tat nicht zu rechnen sei. Trotz der angespannten Sicherheitslage im Libanon bestehe dort auch kein bewaffneter innerstaatlicher Konflikt. Zur Begründung seiner Klage macht der Kläger geltend, die Aufrechterhaltung seiner Ausweisung sei rechtswidrig. Er habe die ihm zu Last gelegte Unterstützung nur in der Motivation begangen, seinem Bruder zu helfen. Die Prägung der JAMWA sei für seinen Bruder und ihn nicht hinreichend erkennbar gewesen, wie ein Bericht eines Journalisten belege. Zudem werde verkannt, dass er im Gegensatz zur JAMWA nie salafistisch geprägt gewesen sei. Bei seinem Bruder habe ein vom Regierungspräsidium bestellter Gutachter im Jahr 2016 auf das Fehlen einer solchen Prägung hingewiesen. Jedenfalls habe der Beklagte zu Unrecht angenommen, dass von ihm weiterhin eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehe. Das widerlege die Entscheidung des Oberlandesgerichts Stuttgart durch Beschluss vom 05.12.2017 - 3-2 StE 4/14 -, wonach die Vollstreckung des letzten Drittels seiner Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werde. In den Gründen stelle das Oberlandesgericht darauf ab, dass ihn der Vollzug der Strafhaft erheblich beeindruckt habe und sein Vollzugsverhalten tadellos gewesen sei. Auch in der Vergangenheit habe er keine Neigung zu schweren Straftaten gezeigt. Sein Verhalten habe er mit Hilfe eines Psychologen aufgearbeitet und erkannt, dass der gewaltsame Kampf gegen das Assad-Regime erhebliches Leid für die Zivilbevölkerung mit sich bringe. Es sei ein „Märchen“, dass für die Prognoseentscheidungen hinsichtlich einer zu befürchtenden Wiederholungsgefahr seitens der Ausländerbehörde andere Maßstäbe gelten, als für jene der Strafgerichte. Soweit man seine Ausweisung deswegen generalpräventiv begründen wolle, werde übersehen, dass es zwar Berichte über ein Strafverfahren gegen ihn gegeben habe. Details über die Höhe der verhängten Strafe, die Aussetzung des Strafrests zur Bewährung etc. seien aber nie der Presse zu entnehmen gewesen, so dass etwaige Nachahmer daraus keine Schlüsse ziehen könnten. Hinzu komme noch, dass eine generalpräventive Begründung seiner Ausweisung daran scheitere, dass er ein „faktischer Inländer“ sei. Nach seiner Haftentlassung sei er am 09.01.2018 freiwillig aus dem Bundesgebiet in den Libanon ausgereist, was auch durch eine Grenzübertrittsbescheinigung belegt sei. Er lebe bei seiner Tante mütterlicherseits gegen freie Kost und Logis. Erst dort habe er festgestellt, wie schwierig es sei, sich im Libanon seinen Lebensunterhalt sichern zu können, und habe daher seine ursprüngliche Planung, Deutschland zu verlassen, geändert. Der Kläger beantragt, Ziffern 1 bis 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 27.07.2017 in ihrer Fassung durch dessen Verfügung vom 20.01.2020 aufzuheben sowie den Beklagten unter Aufhebung von Ziffer 4 der Verfügung vom 27.07.2017 zu verpflichten, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung macht er im Wesentlichen geltend, der Kläger habe sich nicht substanziiert von seinem vormaligen Verhalten distanziert. Durch das zweite Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht sei § 11 AufenthG neu gefasst worden. Nach seinem neuen Absatz 5a Satz 1 solle die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots 20 Jahre betragen. Mit Beschluss vom 21.09.2018 hat die Kammer den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; diese Entscheidung ist durch Beschluss des Verwaltungsgerichthofs Baden-Württemberg vom 22.10.2019 - A 11 S 2475/18 - abgeändert worden. Im August 2018 hat der Kläger bei der unteren Ausländerbehörde die Erteilung einer Betretenserlaubnis beantragt, da seiner in Stuttgart wohnenden Mutter auf Grund einer Krebserkrankung erhebliche Eingriffe bevorstünden; dieser Antrag ist mit Schriftsatz vom 30.08.2019 zurückgenommen worden. Mit Verfügung des Regierungspräsidiums vom 20.01.2020 ist die Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf zwanzig Jahre ab der Ausreise heraufgesetzt worden. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat die Kammer wegen der Kurzfristigkeit dieser Maßnahme den Rechtsstreit hinsichtlich des Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt; vom Kläger ist seine ursprünglich auch gegen die Abschiebungsandrohung gerichtete Klage insoweit zurückgenommen worden. Der Klägervertreter hat u.a. ausgeführt, die Mutter des Klägers sei inzwischen verstorben. Die Ausweisung des Klägers sei auch deswegen unverhältnismäßig, weil sie inzwischen zwingend mit einem 20jährigen Einreise- und Aufenthaltsverbot zu verknüpfen sei. Die Beklagtenvertreterin hat u.a. erwidert, es sei kein Widerspruch, den Kläger auszuweisen, aber bei seinem Bruder eine vergleichbare Maßnahme nicht durchzuführen, da dieser freizügigkeitsberechtigt (gewesen) sei. Die Kammer hat die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen. Sie hat u.a. ausgeführt, Schiitin zu sein. Seit März 2018 sei sie vom Kläger getrennt und inzwischen auch religiös geschieden. Sie warte ab, ob er seine Tat bereue. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtakte sowie der dem Gericht - jedenfalls kurzfristig - vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart, der unteren Ausländerbehörde, des Generalbundesanwalts sowie der Gerichtsakte zum Verfahren des Bruders B. (17 K 6097/18) Bezug genommen. Dieser hat wegen der Heirat mit einer dänischen Staatsangehörigen und dem Zusammenleben mit seinem dänischen Stiefvater über eine Aufenthaltskarte als Familienangehöriger eines EU-Bürgers verfügt. Ein Verfahren zur Feststellung des Verlusts seines Rechts auf Einreise und Aufenthalt nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU wegen der begangenen Straftat ist vom Regierungspräsidium eingestellt worden, da sich B. glaubhaft von diesem Verhalten distanziert habe. Allerdings hat die untere Ausländerbehörde am 26.10.2017 den Verlust auf Einreise und Aufenthalt nach § 5 Abs. 4 FreizügG/EU aus anderen Gründen verfügt. Dagegen ist nach erfolglosem Wider-spruchsverfahren eine Klage bei der 17. Kammer des Gerichts anhängig. Zudem verfolgt der Bruder des Klägers bei der 7. Kammer des Gerichts eine Klage gegen die Ablehnung seines Asylfolgeantrags (A 7 K 8460/18).