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Urteil

2 K 3972/20

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:0518.2K3972.20.00
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Leitsätze
1. Werbeanlagen unterliegen sowohl bauordnungsrechtlichen als auch bauplanungsrechtlichen Vorgaben. 2. Wie sich den Bestimmungen des § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB gerade zum Sanierungsrecht und § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB entnehmen lässt, gehören optische Auswirkungen auf ein weiteres Umfeld, „das Ortsbild“, aber zum Bauplanungsrecht und können damit Inhalt eines Sanierungsziels sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Werbeanlagen unterliegen sowohl bauordnungsrechtlichen als auch bauplanungsrechtlichen Vorgaben. 2. Wie sich den Bestimmungen des § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB gerade zum Sanierungsrecht und § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB entnehmen lässt, gehören optische Auswirkungen auf ein weiteres Umfeld, „das Ortsbild“, aber zum Bauplanungsrecht und können damit Inhalt eines Sanierungsziels sein. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihr die beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung für die Anbringung einer anderen, größeren Werbeanlage anstelle der genehmigten vorhandenen an der Südwestfassade des Gebäudes A.-straße 2 zu erteilen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Auch die Klägerin bestreitet nicht, dass das Vorhabengrundstück innerhalb des Geltungsbereichs der Satzung „Sanierung Y.“ der Beklagten vom 03.07.2014 liegt. Argumente für die Gesamtunwirksamkeit dieser Satzung sind weder geltend gemacht, noch drängen sie sich der Kammer auf. Entgegen der Ansicht der Klägerin möchte sie aber ein sanierungsgenehmigungspflichtiges Vorhaben verwirklichen (dazu I.) und ist ihr die hierfür benötigte Genehmigung zu versagen (dazu II.). I. Die Ersetzung der bisherigen Werbeanlage an der Außenfassade des Gebäudes durch eine andersartige, größere stellt ein sanierungsgenehmigungspflichtiges Vorhaben dar. Nach § 4 der genannten Satzung der Beklagten und § 144 BauGB bedürfen u.a. „die in § 14 Abs. 1 BauGB“ bezeichneten Vorhaben einer sanierungsrechtlichen Genehmigung. Diese Bestimmung verweist wiederum auf „Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB“. Das sind insbesondere solche, welche „die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von baulichen Anlagen“ zum Gegenstand haben. 1. Die zur Genehmigung gestellte Anlage ist eine in § 144 BauGB geregelte. Sie ist zum einen mittelbar über die Fassade des Gebäudes fest mit dem Boden verbunden. Weitere Voraussetzung ist allerdings bei § 29 BauGB wie bei § 144 BauGB auf Grund ihrer Zugehörigkeit zum Bauplanungsrecht, dass es sich um eine Anlage städtebaulicher, nicht nur bauordnungsrechtlicher Relevanz handelt. Bei Werbeanlagen, die nicht als selbständige Anlage errichtet, sondern an Außenfassaden von Gebäuden angebracht werden, kann dies bei geringen Größen fraglich sein (vgl. dazu u.a. Rieger, in: Schrödter, BauGB, 9. Aufl. 2019, § 29 Rn. 13). Ob eine Anlage geeignet ist, das Bedürfnis nach einer bauplanerischen Regelung hervorzurufen, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten (vgl. insbesondere Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234). Die Genehmigung betrifft zwar das einzelne Vorhaben. Seine städtebauliche Relevanz erschließt sich jedoch vor allem dadurch, dass es in seiner Typisierbarkeit zu betrachten ist. Daraus ergibt sich, dass eine städtebauliche Relevanz der einzelnen Anlage dann anzunehmen ist, wenn sie gerade in ihrer gedachten Häufung das Bedürfnis nach einer ihre Zulässigkeit regelnden verbindlichen Planung hervorruft. Städtebauliche Relevanz besteht dann, wenn die Anlage - auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung - Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf das grundsätzliche Gebot des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB i. V. m. § 1 Abs. 5 BauGB auch städtebauliche Betrachtung und Ordnung verlangen. Hierzu zählt auch das Ortsbild (vgl. § 1 Abs. 5 Satz 1, § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbs. 2 BauGB). Bei einer an der Fassade angebrachten Fremdwerbeanlage, die eine noch größere Ansichtsfläche als das gängige Euro-Format hat und digitale Lichtreize setzt, ist dies wegen ihrer beträchtlichen Ausstrahlungswirkung auf ihre Umgebung in jedem Fall zu bejahen (vgl. auch VG Bremen, Urt. v. 30.09.2014 - 1 K 547/11 - juris Rn. 23 bereits für eine Anlage im Euro-Format; noch weitergehend wohl VG Ansbach, Urt. v. 30.11.2017 - AN 3 K 16.00078 - juris; vgl. auch Schlotterbeck, Recht der Anlagenaußenwerbung, 2021, S. 58). 2. Dass die zur Genehmigung gestellte Anlage eine kleinere bereits genehmigte Anlage an derselben Gebäudefassade ersetzen soll, ändert nichts am Vorliegen des Merkmals „Errichten“, zumal es sich nicht um eine bloße „Erweiterung“ der bestehenden Anlage handelt, sondern um die Anbringung einer andersartigen digitalen Anlage mit größerer Fläche. II. Die somit erforderliche sanierungsrechtliche Genehmigung kann der Klägerin nicht erteilt werden. Nach § 145 Abs. 2 BauGB darf eine sanierungsrechtliche Genehmigung nur dann versagt werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Vorhaben - hier die Anbringung der beantragten Werbeanlage - die Durchführung der Sanierung unmöglich machen oder wesentlich erschweren oder den Zielen und Zwecken der Sanierung zuwiderlaufen würde. Das ist hier der Fall; die Anbringung der geplanten Werbeanlage würde jedenfalls einem Ziel der Sanierung - und damit dem „Sanierungskonzept“ der Beklagten - zuwiderlaufen (§ 145 Abs. 2 Var. 3 BauGB). Die Beklagte hat ihre Ziele für das hier maßgebliche Gebiet in einer wirksamen Form definiert (dazu 1.). Das von ihr der Versagungsentscheidung im Falle der Klägerin primär zugrunde gelegte Ziel des Verbots von Fremdwerbeanlagen ab einer bestimmten Größe ihrer Ansichtsfläche dürfte zwar unwirksam sein (dazu 2.), doch das Vorhaben der Klägerin läuft jedenfalls einem weiteren wirksamen Ziel der Sanierung zuwider (dazu 3.). Der Hinweis der Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf das Vorhandensein einer Litfaßsäule im nahen Kreuzungsbereich führt zu keinem anderen Ergebnis (4.) 1. Einem Vorhaben entgegenstehende Sanierungsziele (vgl. § 140 Nr. 3 BauGB) müssen nicht zwingend in einem bereits abgeschlossenen Bebauungsplanverfahren konkretisiert werden. Auch eine Konkretisierung auf andere Weise ist möglich (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.12.2001 - 3 S 2657/00 - juris). Sie müssen auch nicht in den Satzungstext aufgenommen werden; ihre schriftliche Festschreibung - wie hier - in der Satzungsbegründung in Form einer Gemeinderatsdrucksache reicht aus (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2017 - 8 S 2282/16 - unveröffentlicht). 2. Mit dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (vgl. dazu nochmals VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2017, a.a.O.) und der 11. Kammer des Verwaltungsgerichts (vgl. Urt. v. 06.10.2016 - 11 K 3314/14 - unveröffentlicht) geht allerdings auch die Kammer davon aus, dass das in Nr. 1 Spiegelstrich 6 der Anlage 1 zur Gemeinderatsdrucksache 269/2014 der Beklagten genannte Ziel, „die Unterbindung von großflächigen Fremdwerbungen von über 2 m2 Ansichtsfläche an Gebäuden, da bei den genannten Werbeanlagen aufgrund ihrer Ansichtsfläche regelmäßig davon auszugehen sei, dass sie den genannten (anderen) Sanierungszielen zuwiderlaufen“, dem Vorhaben der Klägerin nicht entgegengehalten werden kann. Regelungen, welche die Beklagte nach dem Baugesetzbuch nicht treffen darf, etwa eine Miethöhenbeschränkung, können auch nicht Gegenstand eines Sanierungsziels sein (BVerwG, Urt. v. 24.5.2006 - 4 C 9.04 - BVerwGE 126, 104; Goldschmidt, in: Hoppenberg/de Witt, Handbuch des öffentlichen Baurechts, Stand Juni 2020, C Rn. 288). Das gilt somit auch für bauordnungsrechtliche Regelungen (Bay. VGH, Beschl. v. 20.01.2015 - 15 ZB 13.2245 - NVwZ-RR 2015, 471). a) Werbeanlagen unterliegen allerdings sowohl bauordnungsrechtlichen als auch bauplanungsrechtlichen Vorgaben (BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 - 4 C 27.91 - BVerwGE 91, 234; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 06.10.2016, a.a.O.). Eine trennscharfe Abgrenzung der jeweiligen Regelungsbereiche ist nur schwer möglich (instruktiv hierzu Jäde, Schnittpunkt Bauordnungsrecht und Planungsrecht am Beispiel von Werbeanlagen, ZfBR 2010, S. 34 ff.). Keinesfalls lässt sich aber vertreten, jegliche optische Auswirkung einer Werbeanlage sei nur Baugestaltungsrecht und damit Bauordnungsrecht. Wie bereits die Bestimmungen des § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB gerade zum Sanierungsrecht und § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB belegen, kennt auch das Bauplanungsrecht optische Auswirkungen und zwar solche (weitgehenden) „auf das Ortsbild“. Hinzu kommt, dass § 1 Abs. 9 BauNVO - unter den dort genannten Voraussetzungen, insbesondere beim Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe - den planungsrechtlichen Ausschluss von Werbeanlagen im Einzelfall zulässt (vgl. dazu nur so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.01.2017 - 8 S 2081/16 - BauR 2017, 850; VG Freiburg, Urt. v. 12.12.2017 - 3 K 4193/16 - juris). Diese Vorschrift vermag auch bei der Änderung übergeleiteter Pläne Anwendung zu finden (BVerwG, Beschl. v. 15.08.1991 - 4 N 1.89 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 02.11.2006 - 8 S 1891/05 - juris). b) Eine Sanierungssatzung kann daher eine solche planungsrechtliche Regelungsmöglichkeit als Ziel der Sanierung zwar aufgreifen, allerdings nur in dem Umfang, welchen Planungsrecht, hier also § 1 Abs. 9 BauNVO, zulässt. Nach dieser Bestimmung müssen sich differenzierte Festsetzungen stets auf bestimmte „Arten“ der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen Anlagen oder sonstigen Anlagen beziehen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 07.05.2020 - 4 BN 44.19 - BauR 2020, 1427). Dass Fremdwerbungsanlagen bis zu 2 m2 Ansichtsfläche und solche mit einer größeren Fläche jeweils eigene planungsrechtliche Anlagentypen bilden sollten, lässt sich aber nicht erkennen (so auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 30.11.2017 - 8 S 2282/16 - unveröffentlicht). 3. Das Vorhaben der Klägerin läuft jedoch auf Grund seiner optischen Wirkung jedenfalls dem in Nr. 1 Spiegelstrich 5 der Anlage 1 zur Gemeinderatsdrucksache 269/2014 der Beklagten formulierten Sanierungsziel zuwider. Dieses lautet: „Stärkung der Identität in Stadtstruktur und Stadtbildqualität, Erhalt der ortstypischen Merkmale“. Die Kammer versteht dieses Ziel dergestalt, dass die Qualität des Stadtteilbildes, auch durch Erhalt der für den Stadtteil ortstypischen Merkmale, gestärkt werden soll. Mit diesem Inhalt ist es ein zulässiges Ziel mit bauplanungsrechtlichem Gehalt (dazu a), dem das Vorhaben der Klägerin zuwiderläuft (dazu b). a) Wie bereits unter 2. a) dargelegt, ist die Regelung optischer Auswirkungen von baulichen Anlagen nicht ausschließlich dem Bauordnungsrecht vorbehalten. Eine Regelung, wonach ein Vorhaben für sich oder für seine (unmittelbare) Umgebung bestimmte ästhetische Wirkungen nicht haben darf, ist zwar Sache des Bauordnungsrechts (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 11.10.2007 - 4 C 8.06 - NVwZ 2008, 311; VG Stuttgart, 11. Kammer, Urt. v. 06.10.2016 - 11 K 4029/14 - unveröffentlicht). Wie sich den Bestimmungen des § 136 Abs. 4 Satz 2 Nr. 4 BauGB gerade zum Sanierungsrecht und § 34 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 BauGB entnehmen lässt, gehören optische Auswirkungen auf ein weiteres Umfeld, „das Ortsbild“, aber zum Bauplanungsrecht und können damit Inhalt eines Sanierungsziels sein. Um die Baugestaltungsfreiheit der Grundstückseigentümer einschränken zu können, muss ein solches „Ortsbild“ allerdings eine gewisse Wertigkeit für die Allgemeinheit haben und nicht eines sein, das überall angetroffen werden könnte (so BVerwG, Urt. v. 11.05.2000 - 4 C 14.98 - BauR 2000, 1848; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 13.10.2015 - 5 S 1159/14 - unveröffentlicht; Schlotterbeck, Recht der Anlagen-Außenwerbung, 2021, S. 69). Beide genannten Voraussetzungen (Auswirkungen auf ein weiteres Umfeld, Wertigkeit) erfüllt das von der Beklagten formulierte Ziel, in dem es auf das für den Stadtteil charakteristische Ortsbild (das Stadtteilbild) und seine ortstypischen Merkmale, die sich somit an vielen anderen Orten des Landes nicht finden lassen, abstellt. Entgegen der Ansicht des Klägervertreters besteht insoweit auch keine Sperrwirkung dahingehend, dass die Erhaltung bestimmter prägender baulicher Anlagen, auch ortstypischer, nur über eine Erhaltungssatzung (§ 172 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB) geregelt werden dürfte und nicht auch Ziel einer Sanierungssatzung sein könne. Das gilt jedenfalls dann, wenn - wie hier - der Erhalt der ortstypischen Merkmale in eine „Stärkung der Stadtbildqualität“ eingebunden ist. b) Es bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Vorhaben der Klägerin diesem wirksamen Ziel der Beklagten zuwiderläuft. Sie möchte ihre Werbeanlage an einer Außenfassade eines großen, weithin sichtbaren Gebäudeensembles, A.-straße 2-4 und B.-straße 149-153, anbringen. Diese Südwestfassade und damit eine Anlage in der beantragten Größe und in der vorgesehenen Anbringungshöhe ist aus der auf sie zulaufenden Durchgangsstraße, der B.-straße, von weitem sichtbar. Es kommt also zu einer Ausstrahlungswirkung weit über den Nahbereich des einzelnen Gebäudes A.-straße 2 hinaus und in den Geltungsbereich des Sanierungsgebiets hinein (was den vorliegenden Sachverhalt von jenem in der Entscheidung der 11. Kammer v. 06.10.2016 - 11 K 3314/14 - unterscheidet). Der Architekturführer X. stellt das Ensemble als ein den Stadtteil prägendes Beispiel für den genossenschaftlichen Mietwohnungsbau der Zwischenkriegszeit, also als stadtteiltypisches Merkmal dar (vgl. Wikipedia, Karl Beer (Architekt), Wohnkomplex im Z.). Dem hat die Beklagte im Übrigen auch durch den Erlass einer darauf abzielenden Erhaltungssatzung Rechnung getragen. Durch Anbringung einer modernden digitalen Werbeanlage der beantragten Größe würde das Ensemble aber erheblich verfremdet. Dabei darf nicht berücksichtigt werden, dass sich bereits eine kleinere Werbeanlage am vorgesehenen Anbringungsort befindet, deren erste Fassung vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung genehmigt worden ist. Selbst bei Erweiterungen ist zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung deren Wirkungen nicht auf die durch die Erweiterung als solche ausgelösten abzustellen, sondern auf die der erweiterten Anlage insgesamt (vgl. zu § 29 BauGB insbes. BVerwG, Urt. v. 17.06.1993 - 4 C 17.91 - BauR 1994, 81). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass das Ensemble mit einer vollständig freien Außenfassade einerseits und der geplanten Werbeanlage andererseits in seinen Wirkungen auf das Stadtteilbild zu vergleichen ist. 4. Nichts Anderes ergibt sich aus dem von der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung aufgezeigten Vorhandensein einer Litfaßsäule im Kreuzungsbereich A.-/B.-straße. Es geht in diesem Verfahren nicht um ein im Ermessen stehendes repressives Vorgehen, sondern um die Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung, auf welche die Klägerin selbst bei einer anderweitig rechtswidrig erteilten Genehmigung keinen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung hätte (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 30.08.2017 - 8 S 17/16 - NuR 2018, 62 juris Rn. 56; BayVGH, Beschl. v. 27. 03.2017 - 9 ZB 14.626 - juris; „keine Gleichheit im Unrecht“). Zudem hat die Klägerin entgegen einer mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung verbundenen Aufforderung, neue Tatsachen bereits vor der Verhandlung vorzubringen, dies unterlassen und damit der Beklagten und dem Gericht die Möglichkeit genommen, nachzuprüfen, ob nicht diese Säule schon vor Inkrafttreten der Sanierungssatzung genehmigt worden ist. Schließlich ist die Säule nicht am Ensemble angebracht und trägt nicht in gleicher Weise wie die Anlage der Klägerin zur Verfremdung dessen Stadtteiltypik bei. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§ 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für eine Werbeanlage durch die Beklagte. Sie ist ein Außenwerbungsunternehmen, das Flächen für Werbeanlagen anmietet, Bauanträge stellt und nach erteilter Genehmigung Werbeanlagen dort errichtet. Auf dem Grundstück Flst.-Nr. xx1 im Stadtbezirk Ost befindet sich der einheitliche Komplex aus den Gebäuden A.-straße 2 bis 4 und B.-straße 149-153, der als genossenschaftlicher Mietwohnungsbau in den 1920er Jahren errichtet worden ist. Im Jahr 2009 erhielt die Klägerin von der Beklagten die Genehmigung, an der nach Südwesten ausgerichteten Fassade des Gebäudes A.-straße 2 eine Plakatwerbetafel mit einer Fläche von rund 9 m2 über dem Vorbau anzubringen. Im Jahr 2016 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, diese genehmigte Werbeanlage durch eine „Mega-Light Wechselwerbeanlage“ selber Größe ersetzen zu dürfen. Hierfür erteilte ihr die Beklagte am 03.08.2016 die sanierungsrechtliche Genehmigung und am 18.10.2016 die Baugenehmigung unter Einschluss einer erhaltungsrechtlichen Genehmigung. Die Anlage wurde errichtet. Im November 2019 beantragte die Klägerin die Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung einer Werbeanlage an derselben Stelle der Fassade des Gebäudes in Form eines Digital-Boards mit einer Bildschirmfläche von rund 23 m2. Diesen Bauantrag lehnte das Baurechtsamt der Beklagten mit Bescheid vom 04.05.2020 ab. Daraufhin beantragte die Klägerin im Mai 2020 bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer digitalen Board-Anlage mit einer Bildschirmfläche von rund 15 m2 als Wandanlage (Oberkante 11,2 m über Gelände) als Ersatz für die bislang angebrachte Werbeanlage. Folgende Fotomontage war angefügt: Das Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich folgender Satzungen der Beklagten: - des Bebauungsplans „Y. (1931/8)“ vom 13.02.1931 und des Baustaffelplans 1935/500 vom 01.08.1935, der für das Grundstück „als Art der baulichen Nutzung „Baustaffel 3 - gemischtes Gebiet“ nach der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 festsetzt; - der Satzung vom 27.07.2012 für das Gebiet zur Erweiterung der Satzung zur Erhaltung der städtebaulichen Gesamtanlage - O 11 - xxx 30.09.1988, die u.a. die Errichtung und Änderung baulicher Anlagen einer Genehmigungspflicht unterwirft; aus der Anlage 1 zur Gemeinderatsdrucksache 451/2012 der Beklagten geht unter anderem hervor, dass der Gebäudekomplex A.-straße 2-4, B.-straße 149-153 als ein gutes Beispiel für den genossenschaftlichen Mietwohnungsbau der Zwischenkriegszeit und stadtbildprägend gelte; - der Sanierungssatzung „Sanierung Y.“ vom 03.07.2014; nach Anlage 1 zu der der Beschlussfassung zugrundeliegenden Gemeinderatsdrucksache 269/2014 der Beklagten sind die wesentlichen Ziele dieser Sanierung u.a. - Verbesserung der Wohnumfeldqualität, - qualitative Verbesserung der öffentlichen (Straßen-)räume in Gestalt und Funktion, - Stärkung der Identität in Stadtstruktur und Stadtbildqualität, Erhalt der ortstypischen Merkmale, - die Unterbindung von großflächigen Fremdwerbungen von über 2 m2 Ansichtsfläche an Gebäuden, da bei den genannten Werbeanlagen aufgrund ihrer Ansichtsfläche regelmäßig davon auszugehen sei, dass sie den genannten (anderen) Sanierungszielen zuwiderlaufen. Das Baurechtsamt der Beklagten leitete dem Stadtplanungsamt einen Satz der Bauvorlagen mit der Bitte um Prüfung der sanierungsrechtlichen Voraussetzungen weiter. Mit Bescheid vom 25.06.2020 lehnte das Stadtplanungsamt den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer sanierungsrechtlichen Genehmigung für die Errichtung der geplanten Werbeanlage ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, auf Grund der Größe ihrer Ansichtsfläche von 15 m2 widerspreche die geplante Werbeanlage einem Ziel des dortigen Sanierungsgebiets, Fremdwerbeanlagen auf bis zu 2 m2 Ansichtsfläche zu begrenzen, deutlich. Aber auch deren weiteren Zielen, der Stärkung der Identität in Stadtstruktur und Stadtbildqualität, dem Erhalt der ortstypischen Merkmale sowie der qualitativen Verbesserung der öffentlichen Straßenräume widerspreche sie. Mit Schreiben vom 30.06.2020 erhob die Klägerin Widerspruch. Zur Begründung führte sie aus, eine Regelung, welche die Beklagte nach dem Baugesetzbuch nicht treffen dürfe, könne auch kein Ziel ihrer Sanierung bilden. Gerade das sei hier der Fall. Die Beklage verfolge mit dem von ihr genannten Ziel der Begrenzung von Fremdwerbeanlangen auf bis 2 m2 Ansichtsfläche alleine gestalterische und damit bauordnungsrechtliche Zwecke. Mit Bescheid vom 27.07.2020 wies die Beklagte diesen Widerspruch der Klägerin zurück. Nach der Rechtsprechung der 11. Kammer des Gerichts gehöre zu den zulässigen Zielen einer Sanierung auch die Aufwertung des Ortsbildes im städtebaulichen Sinne. Diesem laufe ein Vorhaben dann zuwider, wenn es das Ortsbild über rein ästhetische Fragen hinaus beeinträchtige. Das sei bei der geplanten Werbeanlage der Klägerin der Fall, da sie auf Grund ihrer Größe ein ortstypisches Merkmal der Gesamtanlage A.straße 2-4 und B.-straße 149-153, eine großflächige freie Außenfassade, umgestalten würde. Am 03.08.2020 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren. Sie beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Versagungsbescheids vom 25.06.2020 und ihres Widerspruchsbescheids vom 27.07.2020 zu verpflichten, ihr die beantragte sanierungsrechtliche Genehmigung für die Errichtung einer Werbeanlage zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Erwiderung macht sie geltend, eine Werbeanlage sei auch bauplanungsrechtlichen Regelungen und damit ebenso sanierungsrechtlichen Regelungen zugänglich. Sie solle hier in einem Gebiet errichtet werden, in welchem die Art der baulichen Nutzung als „Baustaffel 3 - gemischtes Gebiet“ festgesetzt sei. In diesem könnten Fremdwerbeanlagen planungsrechtlich über § 1 Abs. 9 BauNVO ausgeschlossen werden. Die dort geltende Sanierungssatzung sehe u.a. auch das Ziel der „Stärkung der Identität in Stadtstruktur und Stadtbildqualität, Erhalt der ortstypischen Merkmale“ vor. Der Gebäudekomplex auf und um das Vorhabengrundstück werde als Hochburg des Arbeitersiedlungsbaus im Z. mit stadtbildprägender Qualität angesehen. Dessen städtebauliche Qualität werde durch die Anbringung einer Werbeanlage solcher Größe erheblich verändert. Im Termin zur mündlichen Verhandlung hat der Klägervertreter u.a. ausgeführt, man könne schon einen sanierungsrechtlichen Genehmigungstatbestand in Frage stellen und dürfe erhaltungsrechtliche Ziele mit sanierungsrechtlichen Zielen nicht vermengen. Immerhin sei auf der Kreuzung vor dem Gebäude auch eine Litfaßsäule aufgestellt. Die Baurechtsbehörde der Beklagten hat den Bauantrag der Klägerin durch Bescheid vom 21.08.2020 abgelehnt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwar stünden dem Vorhaben der Klägerin weder bauplanungsrechtliche noch bauordnungsrechtliche Vorschriften entgegen. Es verstoße jedoch gegen die Zielsetzung der dort geltenden Erhaltungssatzung, weil die städtebauliche Gestalt einer schützenswerten baulichen Anlage beeinträchtigt werde. Zu berücksichtigen seien dabei auch die ständig wechselnden Werbemotive und die von der Anlage ausgehenden Lichtreize. Gegen diese Versagung hat die Klägerin mit Schreiben vom 07.09.2020 Widerspruch erhoben, den die Beklagte dem Regierungspräsidium Stuttgart zur Entscheidung vorgelegt hat. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akte der Beklagten Bezug genommen.