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Urteil

2 K 1829/20

VG Stuttgart 2. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGSTUTT:2021:1214.2K1829.20.00
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Leitsätze
1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses von „Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros“ in einem Bebauungsplan (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urt. v. 27.07.2021 - 2 K 3463/20 -, juris).(Rn.31) 2. Stehen der Errichtung einer Wettvermittlungsstelle sowohl bauplanungsrechtliche Ausschlüsse als auch glückspielrechtliche Regelungen entgegen, lässt sich diese Belastungskumulation nicht in einem die Grundrechte oder Grundfreiheiten schonenden Sinne dahingehend auflösen, dass nur eine der Regelungen erfolgreich angegriffen wird. Auf ein zeitliches Rangverhältnis zwischen den bauplanungsrechtlichen Ausschlüssen und der glückspielrechtlichen Regelungen kommt es daher im Ergebnis nicht an.(Rn.47) 3. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bauplanungsrechtliche Ausschlüsse im Lichte der Grundrechte oder Grundfreiheiten aufgrund von glückspielrechtlichen Regelungen unanwendbar oder unwirksam werden. Denn auch wenn glückspielrechtliche und bauplanungsrechtliche Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen - wie dies im Fall von Wettvermittlungsstellen der Fall ist - wird im Rahmen einer grund- bzw. unionsrechtlichen Erforderlichkeits- oder Angemessenheitsprüfung danach zu fragen sein, ob noch hinreichende Gründe für bauplanungsrechtliche Ausschlüsse bestehen.(Rn.49) 4. In einer Phase, in der glückspielrechtliche Regelungen wegen großzügiger Ausnahmen für bereits betriebene Wettvermittlungsstellen - unabhängig von deren baurechtlicher Zulässigkeit - noch nicht gelten und in der die Vereinbarkeit der neuen glückspielrechtlichen Regelungen mit Unions- und Verfassungsrecht noch nicht feststeht, ist eine Nichtanwendung bauplanungsrechtlicher Ausschlüsse wegen mangelnder Erforderlichkeit jedenfalls verfrüht.(Rn.50)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Wirksamkeit des Ausschlusses von „Vergnügungsstätten und sonstigen Wettbüros“ in einem Bebauungsplan (Fortentwicklung der Rechtsprechung der Kammer, vgl. Urt. v. 27.07.2021 - 2 K 3463/20 -, juris).(Rn.31) 2. Stehen der Errichtung einer Wettvermittlungsstelle sowohl bauplanungsrechtliche Ausschlüsse als auch glückspielrechtliche Regelungen entgegen, lässt sich diese Belastungskumulation nicht in einem die Grundrechte oder Grundfreiheiten schonenden Sinne dahingehend auflösen, dass nur eine der Regelungen erfolgreich angegriffen wird. Auf ein zeitliches Rangverhältnis zwischen den bauplanungsrechtlichen Ausschlüssen und der glückspielrechtlichen Regelungen kommt es daher im Ergebnis nicht an.(Rn.47) 3. Es erscheint nicht ausgeschlossen, dass bauplanungsrechtliche Ausschlüsse im Lichte der Grundrechte oder Grundfreiheiten aufgrund von glückspielrechtlichen Regelungen unanwendbar oder unwirksam werden. Denn auch wenn glückspielrechtliche und bauplanungsrechtliche Regelungen unterschiedliche Ziele verfolgen - wie dies im Fall von Wettvermittlungsstellen der Fall ist - wird im Rahmen einer grund- bzw. unionsrechtlichen Erforderlichkeits- oder Angemessenheitsprüfung danach zu fragen sein, ob noch hinreichende Gründe für bauplanungsrechtliche Ausschlüsse bestehen.(Rn.49) 4. In einer Phase, in der glückspielrechtliche Regelungen wegen großzügiger Ausnahmen für bereits betriebene Wettvermittlungsstellen - unabhängig von deren baurechtlicher Zulässigkeit - noch nicht gelten und in der die Vereinbarkeit der neuen glückspielrechtlichen Regelungen mit Unions- und Verfassungsrecht noch nicht feststeht, ist eine Nichtanwendung bauplanungsrechtlicher Ausschlüsse wegen mangelnder Erforderlichkeit jedenfalls verfrüht.(Rn.50) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Berufung wird zugelassen. Die Klage, über die der Berichterstatter (§ 87a Abs. 2 u. 3 VwGO) entscheiden kann, ist zwar zulässig (dazu A.) aber unbegründet (dazu B.). A. Die Verpflichtungsklage des Klägers ist statthaft und auch sonst zulässig. Insbesondere fehlt ihr nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dieses fehlt bei einer Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung dann, wenn der Bauherr trotz Erteilung der Genehmigung im Hinblick auf noch ausstehende zivil- oder öffentlich-rechtliche Gestattungen sein Vorhaben dennoch offensichtlich nicht verwirklichen kann (so etwa Bay. VGH, Urt. v. 27.01.2017 - 15 B 16.1834 - juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 09.10.2013 - 5 S 29/12 - BauR 2014, 527). Dass dies beim Kläger wegen eines glückspielrechtlichen Hindernisses der Fall sein sollte, lässt sich nicht erkennen. Zwar befinden sich in weniger als 400 m bzw. weniger als 500 m Luftlinie Entfernung zu seiner Wettvermittlungsstelle Realschulen (vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 27, zur Auslegung des Begriffs „Einrichtung, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen“, in § 20b Abs. 2 Satz 1 LGlüG). Daher könnte ihm auf Grund der Abstandsregelung in § 20b Abs. 1 Satz 1 LGlüG heute keine Erlaubnis für die (erstmalige) Einrichtung einer Wettvermittlungsstelle an diesem Standort erteilt werden. Allerdings stellt Satz 2 der genannten Bestimmung klar, dass die genannte Abstandsregelung dann keine Anwendung findet, wenn die die Wettvermittlungsstelle betreibende Person bis zum 03.04.2020 nachweisbar die Wettvermittlungsstelle betrieben und den Betrieb bei der zuständigen Gewerbebehörde angezeigt hat. Dies ist beim Kläger der Fall, der „Kurzauskunft Gewerbe“ kann entnommen werden, dass der Kläger bereits im Jahr 2015 die Neugründung eines Betriebs zum 01.01.2015 anmeldete. Ein offensichtliches anderweitiges Hindernis für das Betreiben der Wettvermittlungsstelle des Klägers jenseits der fehlenden Baugenehmigung lässt sich also derzeit nicht erkennen. B. Die Klage bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Der Kläger benötigt für die Genehmigung der vorgenommenen Änderung der Nutzung eines als Laden genehmigten Raumes künftig als Wettvermittlungsstelle eine Baugenehmigung (vgl. § 50 Abs. 2 Nr. 1 LBO), was auch der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung nicht bestritt. Alleine schon deswegen, weil es spezifische bauplanungsrechtliche Ausschlüsse für Wettvermittlungsstellen einerseits und bestimmte Einzelhandelsbetriebe andererseits geben kann (vgl. etwa § 9 Abs. 2a u. Abs. 2b BauGB), vermag die Variationsbreite der einen Nutzung die andere nicht zu umfassen. Der Kläger hat aber keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung der von ihm beantragten Baugenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO), da der Nutzungsänderung eines Ladens in eine Wettvermittlungsstelle mindestens eine von der Baurechtsbehörde zu prüfende öffentlich-rechtliche Vorschrift entgegensteht (§ 58 Abs. 1 Satz 1 LBO). Das Vorhaben des Klägers widerspricht einer Festsetzung des Bebauungsplans „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)“ der Beklagten vom 15.05.2014 (dazu I.), die wirksam ist (dazu II.). Einen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung hiervon besitzt der Kläger nicht (dazu III.). I. Auf der Fläche des Vorhabengrundstücks ist die Zulassung von Wettvermittlungsstellen aller Art planungsrechtlich unzulässig. Nach den textlichen Festsetzungen des für das Vorhabengrundstück geltenden Bebauungsplans „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)“ der Beklagten sind dort Vergnügungsstätten (§ 1) und Wettbüros (§ 2 Abs. 2) nicht zulässig. In der Begründung dieser Vergnügungsstättensatzung wird ausgeführt: „Wettbüros, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, werden ebenso ausgeschlossen, da sie gemäß der Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart das gleiche Störpotential entfalten wie Spielhallen.“ Die in der Vergnügungsstättensatzung verwendete Begrifflichkeit „Wettbüro“ erfasst damit eindeutig auch solche Wettvermittlungsstellen, die keine Vergnügungsstätten sind, sondern als Gewerbebetriebe gelten. Andernfalls ginge die Festsetzung ins Leere (so auch Urt. d. Kammer v. 27.07.2021 - 2 K 3463/20 - juris; v. 08.06.2021 - 2 K 3066/19 - nicht veröffentlicht). Damit ist das Vorhaben des Klägers ungeachtet seiner genauen planungsrechtlichen Einordnung in jedem Fall unzulässig. Gegen die Einordnung als eine Vergnügungsstätte spricht im vorliegenden Fall, dass nach den Angaben eines Bruders des Klägers in der mündlichen Verhandlung keine Live-Wetten mehr angeboten werden sowie die geringe Größe der Nutzfläche der Wettvermittlungsstelle (vgl. zur Definition der Vergnügungsstätte Urt. d. Kammer v. 30.03.2021 - 2 K 5949/10 - juris). Zwar kann eine Vergnügungsstätte auch dann anzunehmen sein, wenn eine Wettvermittlungsstelle und ein Gastronomiebetrieb als Einheit zu betrachten sind; hierfür sind aber die baulichen Umstände sowie eine betrieblich-funktionelle Bewertung entscheidend. Ob diese Voraussetzungen hier durch die räumliche Nähe zur Gaststätte eines Bruders des Klägers gegeben sind, kann - wie gesehen - offenbleiben. II. Durchgreifende Bedenken gegen die Wirksamkeit und damit Anwendbarkeit dieses Ausschlusses im genannten Bebauungsplan bestehen nicht. Bereits der Kläger behauptet nicht, dass es Gründe für die Unwirksamkeit des gesamten Bebauungsplans „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)“ der Beklagten gebe; solche drängen sich dem Gericht auch nicht auf. Zu Unrecht nimmt er die Unwirksamkeit der bauplanungsrechtlichen Ausschlüsse von „Vergnügungsstätten“ und (sonstigen) „Wettbüros“ an. Für beide besteht eine wirksame Rechtsgrundlage (dazu 1.), deren Voraussetzungen beim Inkrafttreten der bauplanungsrechtlichen Ausschlüsse vorlagen (dazu 2.). Die später in Kraft getretenen ordnungsrechtlichen Regelungen des Landesglückspielgesetztes führen nicht zu deren Unwirksamkeit bzw. Unanwendbarkeit (dazu 3.). 1. Rechtsgrundlage für beide bauplanungsrechtliche Ausschlüsse ist im vorliegenden Fall § 1 Abs. 9 BauNVO. a) Nach § 1 Abs. 5 BauNVO kann in Bebauungsplänen festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die nach den §§ 2 ff. BauNVO allgemein zulässig sind, nicht zulässig sind, sofern die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. Allerdings besteht hier kein zugrundeliegender Bebauungsplan, der ein Baugebiet nach §§ 2 ff. BauNVO festsetzt, das modifiziert werden könnte, sondern ein älterer übergeleiteter Bebauungsplan (vgl. § 173 Abs. 3 BBauG). Das schließt die Anwendung von § 1 Abs. 5 ff. BauNVO jedoch nicht aus. Aus § 25 BauNVO lässt sich zwar entnehmen, dass die gesamte Baunutzungsverordnung auf übergeleitete Pläne als solche keine Anwendung zu finden vermag (so auch BVerwG, Urt. v. 23.08.1968 - IV C 103.66 - BayVBl 1969, 26; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.2020 - 8 S 2583/20 - unveröffentlicht). § 173 Abs. 6 BBauG bestimmt aber für Änderungen übergeleiteter Pläne die Anwendung der dann geltenden Vorschriften (so auch BVerwG, Beschl. v. 15.08.1991 - 4 N 1.89 - NVwZ 1992, 879). Der Ausschluss von Vergnügungsstätten in einem Gebiet nach der Baunutzungsverordnung, in welchem sie sonst zulässig sind, würde sich nach § 1 Abs. 5 BauNVO richten (BVerwG, Beschl. v. 22.05.1987 - 4 N 4.86 - juris Rn. 16). Die Anwendung dieser Norm setzt aber das Vorhandenseins eines positiven Festsetzungskatalogs voraus (so BVerwG, Beschl. v. 15.08.1991 - 4 N 1.89 - NVwZ 1992, 879 juris Rn. 28), woran es bei der Ortsbausatzung der Beklagten fehlt. Daher ist in diesen Fällen § 1 Abs. 9 BauNVO anzuwenden (vgl. nochmals BVerwG, Beschl. v. 15.08.1991, a.a.O.). b) Der Ausschluss von sonstigen „Wettbüros“ (Wettvermittlungsstellen), die keine Vergnügungsstätten sind, richtet sich ohnehin nach § 1 Abs. 9 BauNVO (vgl. Urt. d. Kammer v. 27.07.2021 - 2 K 3463/20 - juris; v. 08.06.2021 - 2 K 3066/19 - unveröffentlicht). Im vorliegenden Fall ist die Ermächtigungsgrundlage für beide bauplanungsrechtlichen Ausschlüsse also dieselbe. 2. Die Voraussetzungen der gemeinsamen Ermächtigungsgrundlage sind erfüllt. Nach § 1 Abs. 9 BauNVO kann der Plangeber beim Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe festsetzen, dass nur bestimmte Arten der in den Baugebieten allgemein oder ausnahmsweise zulässigen baulichen oder sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind. Mit der Zulassung „nur bestimmter Arten“ in § 1 Abs. 9 BauNVO wird der Satzungsgeber ermächtigt, innerhalb einer Nutzungsart bestimmte Unterarten zuzulassen oder nicht zuzulassen. Voraussetzung für eine solche Feindifferenzierung nach bestimmten Sparten ist deren Rechtfertigung durch besondere - über die Erforderlichkeit in § 1 Abs. 3 BauGB hinausgehende - städtebauliche Gründe, wie sie sich aus § 1 Abs. 5 BauNVO ergeben (vgl. VG Stuttgart, 5. Kammer, Urt. v. 24.07.2020 - 5 K 3148/18 - juris Rn. 52). Besondere städtebauliche Gründe (i.S.d. § 1 Abs. 9 BauNVO) setzen also nicht das Vorliegen besonders gewichtiger städtebaulicher Gründe voraus. Der besonderen Rechtfertigung bedarf lediglich die auf Nutzungsunterarten ausgedehnte, im Vergleich zu § 1 Abs. 5 BauNVO zusätzlich differenzierende Zulässigkeitsbestimmung. Es muss also dargelegt werden, warum es gerade des Ausschlusses oder der Beschränkung eines bestimmten Anlagentyps bedarf (Spannowsky, in: BeckOK BauNVO, Stand: Dezember 2020, § 1 BauNVO Rn. 235). Zu verneinen ist das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe, wenn die Gemeinde keine plausiblen planerischen Überlegungen angestellt hat. Dies kann etwa der Fall sein, wenn willkürliche und nicht begründbare Differenzierungen vorgenommen werden. Bei der Annahme des Vorliegens derartiger Missbrauchstatbestände ist jedoch Zurückhaltung geboten; es genügt, wenn die Gemeinde nachvollziehbare Planungsziele formuliert und die Festsetzungen der Erreichung dieser Ziele dienen können (Bönker, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Auflage 2018, § 1 Rn. 213). Nach diesen Maßstäben begegnet sowohl der Ausschluss von „Vergnügungsstätten“ als auch (sonstiger) „Wettbüros“ durch den Bebauungsplan „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)“ der Beklagten vom 15.05.2014 keinen Bedenken. a) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen besonderer städtebaulicher Gründe ist jener des Satzungsbeschlusses oder jedenfalls jener des Inkrafttretens der Satzung (so auch Bay. VGH, Beschl. v. 21.11.2012 - 15 ZB 10.1796 - juris Rn. 6; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Feb. 2021, § 1 BauNVO Rn. 104; so auch für das Vorliegen der städtebaulichen Erforderlichkeit nach § 1 Abs. 3 BauGB, Bay. VGH, Urt. v. 10.12.2020 - 1 N 16.682, 1 N 16.896 - juris Rn. 44). Spätere Veränderungen kann der Plangeber nicht berücksichtigen; sie sind daher grundsätzlich auch nicht geeignet, die Wirksamkeit des Planes nachträglich in Frage zu stellen. Dem entspricht, dass der Gesetzgeber eine nachträgliche Anpassungspflicht von Bebauungsplänen in § 1 Abs. 4 BauGB nur gegenüber geänderten Zielen der Raumordnung normiert, nicht aber gegenüber nachträglichen geänderten ordnungsrechtlichen Rahmenbedingungen angeordnet hat (vgl. aber nachfolgend unter 3.). b) In der Begründung ihres Bebauungsplans führt die Beklagte als tragfähigen besonderen städtebaulichen Grund an, es soll vermieden werden, dass herkömmliche gewerbliche Nutzungen von gewinnträchtigeren Nutzungen wie Vergnügungsstätten und anderen Wettbüros verdrängt werden und es dadurch zu einer Verzerrung des Boden- und Mietpreisgefüges kommt. Das ist für die Kammer nachvollziehbar und jedenfalls nicht als willkürlich zu beanstanden. Für diese Auffassung streitet auch die gutachterliche Stellungnahme von Prof. Dr. A... vom 03.04.2020, die sich explizit mit städtebaulichen Wirkungen von Wettvermittlungsstellen, die keine Vergnügungsstätten sind, auseinandersetzt. 3. Die bauplanungsrechtlichen Ausschlüsse verstoßen auch nicht gegen höherrangiges Recht, etwa die Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG oder die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 56 Abs. 1 AEUV. Ein zulässiger Eingriff in die - hier betroffene - Berufsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG erfordert eine kompetenzgemäß erlassene gesetzliche Grundlage, die durch hinreichende, der Art der betroffenen Betätigung und der Intensität des jeweiligen Eingriffs Rechnung tragende Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt ist und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.01.2016 - 1 BvL 6/13 - NJW 2016, 700; BVerwG, Urt. v. 16.12.2016 - 8 C 6.15 - BVerwGE 157, 126). Reine Berufsausübungsbeschränkungen können grundsätzlich durch jede vernünftige Erwägung des Gemeinwohls legitimiert werden, soweit Eingriffszweck und Eingriffsintensität in einem angemessenen Verhältnis stehen. Objektive und subjektive Berufswahlbeschränkungen sind dagegen nur zum Schutz überragender Gemeinwohlgüter zulässig Es ist vornehmlich Sache des Gesetzgebers, auf der Grundlage seiner wirtschafts-, arbeitsmarkt- und sozialpolitischen Vorstellungen und Ziele und unter Beachtung der Sachgesetzlichkeiten des betreffenden Sachgebiets zu entscheiden, welche Maßnahmen er im Interesse des Gemeinwohls ergreifen will. Zudem ist auch der Anwendungsbereich der unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit eröffnet. Wie der Kläger zu Recht ausführt, ist die speziellere Dienstleistungsrichtlinie 2006/123/EG vom 12.12.2006 (Abl. L Nr. 376 S. 36ff.) auf die Vermittlung von Sportwetten nach ihrem Art. 2 Abs. 2 h nicht anwendbar. Der Kläger bietet aber eine Dienstleistung im Sinne von Art. 57 Abs. 2 Buchst. a AEUV an, die gewerbliche Vermittlung von Sportwetten, deren Veranstalter seinen Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, hier auf Malta, hat (vgl. zum Vorliegen eines insoweit grenzüberschreitenden Sachverhalts VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.01.2021 - 2 S 1948/19 - juris Rn. 167), so dass der Anwendungsbereich von Art. 56 AEUV eröffnet ist (ähnlich auch EuGH, Urt. v. 30.04.2014 - C-390/12 - juris Rn. 39 für Regelungen zu Glückspielautomaten). Zwar wirken bauplanungsrechtliche Ausschlüsse für bestimmte bauliche Nutzungen oder Anlagen in Bebauungsplänen nicht diskriminierend, sie können aber als Beschränkung der Dienstleistungserbringung im weitesten Sinne verstanden werden („die Ausübung des Dienstleistungsverkehrs weniger attraktiv zu machen“, so etwa EuGH, Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 58; so auch Müller-Graf, in: Streinz, EUV/AEUV, 3. Aufl. 2018, Art. 56 AEUV Rn. 87). Das gilt ungeachtet dessen, dass Erwägungsgrund Nr. 9 der - hier nicht anwendbaren - Dienstleistungsrichtlinie deren Erstreckung auf „Vorschriften bezüglich der Stadtentwicklung oder Bodennutzung, der Stadtplanung und der Raumordnung“ ausschließt. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. nur Urt. v. 11.02.2021 - C-407/19 - juris Rn. 61) lassen sich Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit allerdings durch „zwingende Gründe des Allgemeininteresses“ rechtfertigen. Für die Auslegung dieses Begriffs bietet Erwägungsgrund Nr. 40 der - hier nicht anwendbaren - Dienstleistungsrichtlinie mit seinem Hinweis auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs gleichwohl eine gute Orientierung. Danach gehören zu diesen Gründen auch der „Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt einschließlich der Stadt- und Raumplanung“ (so auch EuGH, Urt. v. 30.01.2018 - C-360/15 und C-31/16 - NVwZ 2018, 307, juris Rn. 135). Allerdings muss die Anwendung solcher Gründe verhältnismäßig erfolgen (vgl. nur EuGH, Urt. v. 03.04.2021 - C-555/19 - juris Rn. 56 ff.). In den bauplanungsrechtlichen Ausschlüssen der Beklagten ist aber weder eine unzulässige Beschränkung der Berufsfreiheit noch der Dienstleistungsfreiheit zu erblicken. a) Die Beklagte hat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bebauungsplans keinen unverhältnismäßigen bauplanungsrechtlichen Totalausschluss von Wettvermittlungsstellen im gesamten Stadtgebiet erzeugt. Ihr von Prof. Dr. A... erstelltes Vergnügungsstättenkonzept vom 13.01.2012 bekennt sich bereits auf S. 1 f. (aber auch S. 155) dazu, dass auf ihrer Gemarkung ausreichend Flächen für die Errichtung von Wettvermittlungseinrichtungen verbleiben müssen. Die Definition der „Zulässigkeitsbereiche“ erfolgt auf S. 162 ff. des Konzepts. Soweit der Kläger vorträgt, dass einzelne baurechtliche Vorschriften - etwa baurechtliche Mindestabstände in diesen Zulässigkeitsbereichen - die Ansiedlung von (weiteren) Wettvermittlungsstellen weitgehend verhindern, sind dies Fragestellungen, die in Verfahren zu klären sind, in denen es auf derartige, gegenüber der Festsetzung der Zulässigkeitsbereiche nachrangige Vorschriften tatsächlich ankommt, da eine Baugenehmigung in einem solchen „Zulässigkeitsbereich“ begehrt wird. b) Der Kläger macht geltend, seit Inkrafttreten von § 20b LGlüG im Februar 2021 mit seinen Mindestabständen für Wettvermittlungsstellen untereinander und zu Einrichtungen, die dem Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen dienen, seien bauplanungsrechtlichen Ausschlüsse von Wettvermittlungsstellen überflüssig geworden und damit nicht mehr als Beschränkung der Berufsfreiheit und der Dienstleistungsfreiheit zu rechtfertigen. Daher dürften sie jetzt nicht mehr angewendet werden, da es faktisch ansonsten zu einem Totalausschluss von Vergnügungsstätten im gesamten Stadtgebiet der Beklagten komme. Der Berichterstatter teilt zwar die Auffassung des Klägers, dass bei einem Zusammenwirken von Bau(planungs)recht und Glückspielrecht Wettvermittlungsstellen im Gebiet der Beklagten nicht mehr zulässig sein dürften (hierzu aa). Dies führt aber jedenfalls unter den derzeitigen Voraussetzungen nicht dazu, dass die Ausschlussregelungen in Bebauungsplänen unwirksam bzw. unanwendbar sind, um die effektive Durchsetzung von Grundrechten oder Grundfreiheiten zu gewährleisten (hierzu bb). aa) Der Berichterstatter teilt die Auffassung des Klägers, dass bei einem Zusammenwirken von bauplanungsrechtlichen Ausschlüssen und Glückspielrecht keine Wettvermittlungsstelle in der Landeshauptstadt mehr zulässig sein dürfte. Dabei darf allerdings nicht verkannt werden, dass aufgrund der restriktiven Regelungen des Landesglückspielgesetzes auch unabhängig von baurechtlichen Regelungen - jedenfalls in „attraktiven“ zentralen Gebieten - keine neue Wettvermittlungsstelle mehr zulässig sein dürfte, weil bereits die glückspielrechtlichen Mindestabstände, insbesondere zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern (ab dem 12. Lebensjahr, vgl. LT-Drs. 16/9488, S. 27) und Jugendlichen, dies ausschließen. bb) Jedenfalls unter den derzeitigen Voraussetzungen führt dies aber nicht dazu, dass Ausschlussregelungen in Bebauungsplänen überflüssig und in der Folge unanwendbar bzw. unwirksam sind. Es erscheint dem Berichterstatter zwar nicht per se ausgeschlossen, dass baurechtliche Ausschlussregelungen deswegen nachträglich unanwendbar bzw. unwirksam werden, weil sich die (ordnungs-)rechtlichen Rahmenbedingungen geändert haben (hierzu (1)). Jedenfalls derzeit sind die Ausschlussregelungen aber noch erforderlich bzw. angemessen (hierzu (2)). (1) Beim Zusammenspiel von Baurecht und Glückspielrecht ist aus Sicht des potentiellen Betreibers einer Wettvermittlungsstelle letztlich zwischen vier Konstellationen zu differenzieren: - Eine (geplante) Wettvermittlungsstelle kann sich innerhalb eines baurechtlichen Zulässigkeitsbereichs befinden und die glückspielrechtlichen Mindestabstände einhalten, sodass dem Betrieb nichts entgegensteht. Hierbei handelt es sich - wie gesehen - jedenfalls unter den derzeitigen Bedingungen wohl um einen theoretischen Fall. - Einer (geplanten) Wettvermittlungsstelle können sowohl baurechtliche Ausschlussregeln als auch glückspielrechtliche Vorschriften entgegenstehen. Dies wäre etwa der Fall, wenn der Kläger heute (also ohne glückspielrechtlichen „Bestandsschutz“) auf dem Vorhabengrundstück eine Wettvermittlungsstelle betreiben wollte. In einem solchen Fall liegt tatsächlich eine Belastungskumulation vor. Allerdings ist diese - anders als etwa bei zwei anfallenden Steuern, die jeweils belasten - nicht grund- bzw. unionsrechtlich dahingehend auflösbar, dass eine der Belastungen wegfällt, z.B. indem baurechtliche Ausschlussregeln nicht angewendet werden. Vielmehr müsste der potentielle Betreiber einer Wettvermittlungsstelle in diesem Fall beide seinem Ziel entgegenstehenden Hindernisse beseitigen. Auf die Frage, ob tatsächlich bei dem später hinzukommenden Eingriff anzusetzen ist (vgl. Urt. d. Kammer v. 27.07.2021 - 2 K 3463/20 - juris), also auf ein zeitliches Rangverhältnis im Falle einer Belastungskumulation abzustellen ist, kommt es jedenfalls im Ergebnis nicht an. - Einer (geplanten) Wettvermittlungsstelle können weiter nur glückspielrechtliche Regelungen entgegenstehen, etwa wenn eine Wettvermittlungsstelle im baurechtlichen Zulässigkeitsbereich entstehen soll und die weiteren baurechtlichen Vorschriften, z.B. Mindestabstände, einhält (oder diese für unwirksam erklärt werden) aber die glückspielrechtlichen Mindestabstände nicht eingehalten werden. - Zuletzt kann eine (geplante) Wettvermittlungsstelle glückspielrechtliche Mindestabstände einhalten, aber baurechtlich unzulässig sein, sich insbesondere außerhalb eines baurechtlichen Zulässigkeitsbereichs befinden. In dieser Konstellation - in der wiederum keine Belastungskumulation vorliegt - erscheint es dem Berichterstatter perspektivisch bedenkenswert, über die Erforderlichkeit bzw. Angemessenheit des bauplanungsrechtlichen Ausschlusses nachzudenken. Denn die städtebauliche Begründung, dass ein trading-down-Effekt durch das gehäufte Auftreten von Wettvermittlungsstellen in einem Bereich verhindert werden soll (vgl. A..., Gutachten zur Steuerung von Vergnügungsstätten, 13.01.2012, S. 13, 161), müsste erneut auf ihre Tragfähigkeit im Lichte des Grund- und Unionsrechtsschutzes überprüft werden, wenn dies bereits durch glückspielrechtliche Abstandsregelungen faktisch gewährleistet wird. Zwar hat der Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung zurecht darauf verwiesen, dass Bauplanungsrecht und Glückspielrecht vollkommen andere Ziele verfolgen, allerdings ändert dies nichts daran, dass im Rahmen der grund- bzw. unionsrechtlichen Erforderlichkeits- oder Angemessenheitsprüfung danach gefragt werden muss, ob ein hinreichender Grund für eine Beschränkung von Freiheiten (noch) existiert. Es erscheint dem Berichterstatter in dieser Konstellation nicht ausgeschlossen, dass baurechtliche Ausschlussregelungen nachträglich unanwendbar bzw. unwirksam werden. (2) Allerdings führt dieser Gedanke nicht dazu, dass die baurechtlichen Ausschlussregelungen im vorliegenden Fall schon derzeit nicht erforderlich bzw. angemessen und damit unanwendbar oder unwirksam sind. Denn zum einen existieren noch eine Vielzahl an Wettvermittlungsstellen wie die des Klägers, die zwar glückspielrechtlichen „Bestandsschutz“ genießen, aber außerhalb der baurechtlichen Zulässigkeitsbereiche betrieben werden. In diesen Fällen kann nicht darauf verwiesen werden, dass die glückspielrechtliche Abstandsregelung - die noch überhaupt keine Anwendung findet - möglicherweise die Erforderlichkeit oder Angemessenheit der baurechtlichen Ausschlussregelungen beeinträchtigt. Zum anderen wurde bereits im Urteil der Kammer vom 27.07.2021 (2 K 3463/20 - juris) darauf verwiesen, dass eine Nichtanwendung der bauplanungsrechtlichen Ausschlüsse zum jetzigen Zeitpunkt „verfrüht“ wäre. Denn die Verfassungs- und Unionsrechtskonformität von § 20b LGlüG, der nach Ansicht des Berichterstatters mit erheblichem Gewicht in Freiheitsrechte der Betreiber von Wettvermittlungsstellen eingreift, ist noch nicht verbindlich festgestellt. Gegen die verfrühte Nichtanwendung von bauplanungsrechtlichen Ausschlüssen spricht zuletzt, dass dadurch Personen (wie der Kläger) begünstigt würden, die - baurechtlich illegal - bereits eine Wettvermittlungsstelle betrieben und vor dem glückspielrechtlichen Stichtag diese bei der Gewerbebehörde angezeigt haben. Das mit diesem Verfahren in Zusammenhang stehende Verfahren wegen einer Nutzungsuntersagung gegen den Kläger wurde durch die Mitteilung eines „potentiellen Wettbürobetreibers“ angestoßen (vgl. Bl. 1 der Behördenakte), der sich darüber beschwerte, dass ihm mitgeteilt worden sei, dass ein Wettbüro in Stuttgart Ost unzulässig sei, weswegen er von diesem Vorhaben Abstand genommen habe und nun sehen müsse, dass doch ein Wettbüro betrieben werde. Jedenfalls in dieser „Übergangsphase“, in der die glückspielrechtlichen Vorgaben in vielen Fällen noch nicht anwendbar sind, kann die Anwendbarkeit der bauplanungsrechtlichen Ausschlüsse nicht unter Verweis auf eine effektive Durchsetzung des grund- oder unionsrechtlichen Schutzes verneint werden. III. Der Kläger besitzt schließlich keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung vom wirksamen bauplanungsrechtlichen Ausschluss. Ein solcher würde nach § 31 Abs. 2 BauGB voraussetzen, dass die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, einer der drei Befreiungsgründe vorliegt und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. Diese Voraussetzungen sind jedenfalls nicht alle erfüllt. Die Gewährung einer Befreiung für den Kläger würde die Grundzüge der Planung berühren. Diese ergeben sich aus der den Festsetzungen des Bebauungsplans zugrundeliegenden und in ihnen zum Ausdruck kommenden planerischen Konzeption. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwiderläuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto näher liegt der Schluss auf eine Änderung der Planungskonzeption, die nur im Wege der (Um-)Planung möglich ist (BVerwG, Urt. v. 09.08.2018 - 4 C 7.17 - BVerwGE 162; 363; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 07.07.2017 - 3 S 381/17 - VBlBW 2018, 34). Schon seinem Namen, aber auch seinem Inhalt nach dient der gesamte Plan „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2)“ der Beklagten vom 15.05.2014 (nur) dazu, Vergnügungsstätten und vergleichbare Betriebe zu reglementieren, so dass eine Abweichung von derartigen Festsetzungen offensichtlich die Grundzüge der Planung berührt. IV. Nachdem der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Frage, ob geänderte ordnungsrechtliche Rahmenbedingungen für Wettbüros Einfluss auf bestehende planungsrechtliche Ausschlüsse haben könnten, hat Bedeutung für eine Vielzahl weiterer, teilweise schon in der Kammer anhängiger Verfahren, so dass die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung für die Änderung der Nutzung eines Ladengeschäfts zu einer Wettvermittlungsstelle. Er ist Mieter einer Einheit im Erdgeschoss des Gebäudes X-Straße 1 im Stadtteil Ost der Beklagten. In dieser von der X-Straße aus gesehenen vorderen Einheit wurde ursprünglich ein Laden betrieben, für den in den 1970-er Jahren eine Baugenehmigung erteilt wurde. In der von der X-Straße aus gesehenen hinteren Einheit, die von der Straße kommend über denselben Zugang zu erreichen ist, wird von einem Bruder des Klägers eine Gaststätte mit Live-Übertragungen von Sportereignissen betrieben. In der vorderen Einheit betreibt der Kläger eine Wettvermittlungsstelle. Einer „Kurzauskunft Gewerbe“ kann entnommen werden, dass der Kläger bereits im Jahr 2015 als nicht eingetragener Einzelunternehmer die Neugründung eines Betriebs zum 01.01.2015 anmeldete. Die Tätigkeit wird als „Einzelhandel mit Zeitschriften, Süßwaren, Getränken und Zigaretten sowie Vermittlung von Sportwetten“ beschrieben. Bereits Ende 2014 wurde deswegen ein Eingriffsverfahren eingeleitet, das am 30.06.2016 in einer Nutzungsuntersagung mündete (vgl. das Verfahren 2 K 2035/20). Das Vorhabengrundstück ist weniger als 400 m Luftlinie von der Realschule Ostheim sowie weniger als 500 m Luftlinie von der Raichberg Realschule entfernt und liegt im Geltungsbereich folgender Satzungen: - des Bebauungsplans 1893/16 der Beklagten mit zeichnerischen Festsetzungen; - des Baustaffelplans 1935/500 der Beklagten vom 01.08.1935, der für das Grundstück als Art der baulichen Nutzung „Baustaffel 7 - Wohngebiet“ nach der Ortsbausatzung der Beklagten vom 25.06.1935 festsetzt; - des am 15.05.2014 in Kraft getretenen Bebauungsplans „Vergnügungsstätten und andere Einrichtungen“ im Stadtbezirk Stuttgart-Ost (Stgt 265.2; im Folgenden: „Vergnügungsstättensatzung“). Nach § 1 Abs. 1 dieser Vergnügungsstättensatzung sind Vergnügungsstätten nicht zulässig. § 2 dieser Vergnügungsstättensatzung, der die „Zulässigkeit anderer Einrichtungen“ regelt, bestimmt u.a., dass „Wettbüros“ nicht zulässig sind (§ 2 Abs. 2). In der Begründung der Vergnügungsstättensatzung wird ausgeführt: „Wettbüros, die nicht unter die Vergnügungsstättendefinition fallen, werden ebenso ausgeschlossen, da sie gemäß der Vergnügungsstättenkonzeption für Stuttgart das gleiche Störpotential entfalten wie Spielhallen.“ Am 18.10.2018 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Baugenehmigung zur Nutzungsänderung „Ladengeschäft in Wettvermittlungsstelle ohne Aufenthaltscharakter“. Im Bauantrag ist im vorderen Teil der Einheit eine ca. 23 m² große Wettvermittlungsstelle vorgesehen. Laut der Betriebsbeschreibung diene die Wettannahmestelle dem Verkauf von Sportwetten und sei vergleichbar mit einer Toto-/Lotto-Oddset-Annahmestelle. Ein Amüsiercharakter solle nicht entstehen. Vielmehr diene das Geschäft konkret der Vorbereitung der Wettabgabe (Durchsicht des Angebots, Ausfüllen von Wettscheinen, Zahlung des Wetteinsatzes). Auch Wettgewinne würden ausgezahlt. Es würden Wetten aus allen Bereichen des Sports angeboten, nicht aber Wetten auf Pferde- und andere Tierrennen. Live-Wetten würden nicht angeboten, Wettquoten würden an wenigen Flachbildschirmen angezeigt. Eine TV-Übertragung finde nicht statt, andere Spielmöglichkeiten (z.B. Spielautomaten) würden ebenso wenig angeboten wie Getränke oder Speisen. Es seien keine Sitzgelegenheiten und auch keine Tische zum Sitzen vorgesehen. Mit Bescheid vom 19.12.2018 lehnte die Beklagte den Bauantrag unter Verweis auf § 2 Abs. 2 der Vergnügungsstättensatzung ab. Den hiergegen am 27.12.2018 eingelegten Widerspruch wies das Regierungspräsidium Stuttgart mit Bescheid vom 23.03.2020 zurück. Das Bauvorhaben sei planungsrechtlich unzulässig, da es als Wettbüro in Form einer Vergnügungsstätte einzustufen sei, die Variationsbreite des genehmigten Ladengeschäfts verlasse und den Festsetzungen der Vergnügungsstättensatzung widerspreche. Nach der notwendigen Einzelfallbetrachtung handle es sich vorliegend um ein Wettbüro im Sinne einer Vergnügungsstätte und nicht um eine bloße Wettannahmestelle. Hierfür genüge es, wenn Quoten und Quotenänderung sowie Wettinformationen über Monitore angezeigt würden. Die Kunden erhielten hierdurch die Möglichkeit zum Abschluss von Livewetten und würden entsprechend zum längeren Aufenthalt in den Räumlichkeiten animiert. Gegen die Einstufung als Wettbüro spreche nicht, dass es an Sitzgelegenheiten oder TV-Bildschirmen zur Übertragung von Sportereignissen fehle und das weder Getränke noch Speisen verkauft würden. Dies seien lediglich weitere Indizien für das Vorliegen einer Vergnügungsstätte, aber keine unabdingbare Voraussetzung hierfür. Die Erteilung einer Befreiung (§ 31 Abs. 2 BauGB) sei zu Recht abgelehnt worden, da durch die Erteilung einer Befreiung die Grundzüge der Planung, insbesondere die Schaffung eines Nachahmungseffektes, erheblich berührt würden. Mit am 06.04.2020 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage erhoben. Zu deren Begründung macht er geltend, er habe einen Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung. Falls das Vorhaben von der Vergnügungsstättensatzung erfasst sei, sei die Planung der Beklagten als Verhinderungsplanung unzulässig, denn die stadtgebietsweite Planung der Beklagten und das inzwischen für Wettvermittlungsstellen geltende Landesglückspielgesetz führten dazu, dass es keinen einzigen Standort im gesamten Gebiet der Beklagten mehr gebe, in dem Wettvermittlungsstellen zulässig seien. Bei den Bereichen, in denen Spielhallen und Wettbüros zulässig seien, handle es sich um eng umrissene Gebiete in den Stadtzentren in der City, Bad Cannstatt, Feuerbach, Vaihingen, Weilimdorf und Zuffenhausen. In diesen Gebieten befänden sich regelmäßig Schulen und Einrichtungen für Kinder und Jugendliche, die glücksspielrechtlich die Ansiedlung von Vorhaben blockierten, da Wettvermittlungsstellen nach § 20b Abs. 1 und 2 LGlüG einen Mindestabstand von 500 m Luftlinie zu Einrichtungen zum Aufenthalt von Kindern und Jugendlichen einhalten müssten. Das Zusammenspiel von Baurecht und Glückspielrecht bewirke einen kumulativen Grundrechtseingriff. Eine Bauleitplanung die dazu führe, dass im Gemeindegebiet keine Wettbüros mehr zulässig seien, sei abwägungsfehlerhaft und stelle eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufs- und Eigentumsfreiheit von Wettbürobetreibern dar. Der Ausschluss von Wettvermittlungsstellen in der Vergnügungsstättensatzung verstoße auch gegen Unionsrecht, nämlich die Dienstleistungsfreiheit. Der Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit lasse sich nur durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls rechtfertigen, an denen es hier fehle. Die Beklagte müsse nach den Vorgaben des Unionsrechts dynamisch nachweisen, dass ihre Ausschlüsse von Wettvermittlungsstellen geeignet und erforderlich seien. Dafür genüge ein einmal eingeholtes Gutachten nicht, wenn sich die Rahmenbedingungen durch neue ordnungsrechtliche Vorgaben verändert hätten. Mit Blick auf die ordnungsrechtlichen Vorgaben im Landesglückspielgesetz seien die Ausschlüsse im Bebauungsplan nicht mehr erforderlich und daher nicht anzuwenden, um eine effektive Durchsetzung des Unionsrechts zu gewährleisten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, ihm unter Aufhebung des Bescheids der Beklagten vom 19.12.2018 und des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 23.03.2020 die beantragte Baugenehmigung für eine Nutzungsänderung einer Ladenfläche in eine Wettvermittlungsstelle zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt insbesondere vor, das Vorhaben des Klägers sei wegen des unmittelbaren räumlichen Zusammenhangs mit der bestehenden Gaststätte seines Bruders als Vergnügungsstätte einzustufen und daher bereits nach § 1 Abs. 1 ihrer Vergnügungsstättensatzung unzulässig. Beide Nutzungseinheiten verfügten über eine gemeinsame innere Verbindung über das Treppenhaus des Gebäudes, in der Wettvermittlungsstelle selbst sei keine Toilette ausgewiesen, das Personal-WC der Sportsbar werde auch vom Personal der Wettvermittlungsstelle genutzt. Das Vorhaben wäre aber auch unzulässig, wenn die Wettvermittlungsstelle isoliert zu betrachten sei; es läge jedenfalls ein Wettbüro im Sinne des § 2 Abs. 2 ihrer Vergnügungsstättensatzung vor. Auch bei Wettbüros, die keine Vergnügungsstätten sind, bestehe die Gefahr, dass es zu einem trading-down-Effekt komme bzw. diese verstärkt werde, wie dies auch tatsächlich zu beobachten sei. Diese Überlegung sei nachgehend durch die Beklagte nochmals hinterfragt worden, wozu auch ein Gutachter um entsprechende Einschätzung gebeten worden sei. Dieses Gutachten sei zu dem Ergebnis gekommen, dass Wettbüros und Wettvermittlungsstellen ohne Verweilcharakter im Ergebnis ein vergleichbares Störpotenzial aufwiesen. Die Beteiligten haben der Entscheidung durch den Berichterstatter zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akte der Beklagten Bezug genommen.