OffeneUrteileSuche
Urteil

A 17 K 11834/03

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
13Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Tatbestand 1 Die Klägerin ist Staatsangehörige der Demokratischen Republik Kongo. Sie wurde am XXX in Deutschland geboren und stellte am 11.02.2002 einen Asylantrag. Zur Begründung trug sie insbesondere vor: In der Demokratischen Republik Kongo hätten junge Menschen keinen Zugang zu Ausbildung. Die allgemeine und insbesondere die medizinische Versorgung seien schlecht. 2 Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 30.05.2003 - abgeschickt mit Einschreiben am 10.06.2003 - den Asylantrag ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und drohte die Abschiebung an. 3 Am 18.06.2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich zusätzlich auf das Menschenrecht auf Heimat nach Art. 2 Abs. 2 LVerf. Dieses Recht bestehe unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit. 4 In der mündlichen Verhandlung hat sie insbesondere vorgetragen: Ihr Vater lebe seit 14 Jahren in Deutschland. Er arbeite in einer Metzgerei. Alle seine Verwandten in der Demokratischen Republik Kongo lebten nicht mehr. Die Großeltern väterlicherseits seien beide gestorben. Die Schwester des Vaters lebe in Angola. Zu Onkel und Tanten des Vaters, die in Kinshasa gelebt hätten, bestehe seit über 16 Jahren kein Kontakt mehr. Ihr Vater habe sich auch politisch betätigt. 5 Ihre Mutter lebe seit 12 Jahren in Deutschland. Sie sei im Alter von 17 Jahren hierher gekommen. Ihre Mutter habe eine Schwester in Kinshasa. Dort lebe auch ihre Großmutter mütterlicherseits, die 67 Jahre alt sei. Zum Bruder ihrer Mutter bestehe kein Kontakt. Sie habe gehört, dass die Schwester ihrer Mutter und ihre Großmutter mütterlicherseits ab und zu in einer Mietwohnung lebten, wenn Geld da sei; im übrigen hätten sie keinen richtigen Wohnsitz. Ihre Mutter habe außerdem noch zwei Geschwister in der Bundesrepublik Deutschland. Ihre Mutter sei schwanger und betätigte sich politisch. 6 Die neue Sicherheitslage sei schlecht; dies sei vom Staat zu verantworten. Es bestehe für ihre Eltern die Gefahr, wegen ihrer politischen Tätigkeiten verhaftet zu werden. Dann sei sie selbst gefährdet. Ihre Eltern hätten auch keine Überlebensstrategien entwickeln können, da sie sich schon lange Zeit außerhalb der Demokratischen Republik Kongo aufgehalten hätten. 7 Die Klägerin beantragt, 8 die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und hilfsweise des § 53 AuslG für das Heimatland vorliegen, 9 und den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 30.05.2003 aufzuheben. 10 Die Beklagte beantragt, 11 die Klage abzuweisen. 12 Der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat keinen Antrag gestellt. 13 Die im Sitzungsprotokoll genannten Auskünfte, Stellungnahmen und Unterlagen sind die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 15 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 17 Ein Asylanspruch besteht nicht. 18 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nachteile aufgrund der allgemeinen Zustände im Heimatstaat, z.B. Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen u. Ä. genügen nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Die politische Verfolgung muss dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, im Heimatstaat - oder einem sicheren Teil davon (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO) - zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, und v. 16.4.1985, DVBl. 1985, 956; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143). Bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Schließlich darf der Asylbewerber nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sein (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). 19 Nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffene Nachfluchttatbestände führen grundsätzlich nur zu einer Anerkennung als Asylberechtigte(r), wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 AsylVfG). Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgängen in der Bundesrepublik Deutschland beruht, muss hierfür der volle Nachweis erbracht werden, im Übrigen genügt die Glaubhaftmachung, die zur vollen richterlichen Überzeugung i.S.d. § 108 VwGO vom Vorliegen der behaupteten Umstände und von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Gefahr politischer Verfolgung führen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1983, BVerwGE 68, 171, und v. 16.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 16). Der Vortrag muss schlüssig und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). 20 Auf eigene Asylgründe beruft sich die Klägerin nicht. Ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG entfällt von vornherein, da die Klägerin ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach der Geburt, sondern mehr als fünf Jahre später gestellt hat. Im Übrigen wurde ihr Vater nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. Urteil vom 01.03.2002 - rechtskräftig seit 23.03.2002 - A 1 K 13446/01 -); im Klageverfahren ihrer Mutter (A 17 K 13793/03) sind nur Abschiebungshindernisse im Streit. 21 Schließlich droht der Klägerin nicht Sippenhaft im weiteren Sinne. Nach den vorhandenen Unterlagen gibt es keinerlei Erkenntnisse dazu, dass in der Demokratischen Republik Kongo Kinder im Alter der Klägerin deswegen gefährdet seien könnten, weil sich die Eltern (exil-)politisch betätigen oder gesucht werden. 22 Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es besteht nicht die Gefahr politischer Verfolgung i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG. 23 Die oben dargelegten Gründe für die Versagung der Asylgewährung gelten auch hier. Denn die Voraussetzungen eines Asylbegehrens und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, und vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 23.04.1992 - A 13 S 965/92 -). 24 Darüber hinausgehende Gründe für eine Verfolgungsgefahr liegen nicht vor. Insbesondere bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe, und der Status des politischen Flüchtlings i. S. d. Art. 1 A Nr. 2 GK ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - BVerwG 1 C 21.87 -). Dabei genügt auch insoweit nicht die subjektive Verfolgungsfurcht; entscheidend ist vielmehr eine begründete Furcht. Es gilt für die Verfolgungsgefahr der Maßstab, der bei der Prüfung des Asylanspruchs angewandt wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, aaO.). 25 Ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG ist nicht gegeben. Denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG, wobei es sich insoweit um einen einheitlichen nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001, BVerwGE 114, 27). Die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift liegen nicht vor. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für die erst sieben Jahre alte Klägerin die Gefahr besteht, in der Demokratischen Republik Kongo gefoltert zu werden. Hierauf hat sie sich im übrigen selbst nicht berufen. Diese Ausführungen gelten auch für Abs. 2 der Vorschrift, der für die Gewährung von Abschiebungsschutz die Gefahr der Todesstrafe voraussetzt. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des Abs. 4 der Vorschrift nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass kongolesische Sicherheitsbehörden Eltern und Kinder trennen. Auch die Klägerin selbst hat hierzu keinerlei konkrete Hinweise vorgelegt. Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten. 27 Weiter liegen nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Es ist für den Fall der Rückkehr oder der Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben zu erwarten. 28 Für die in der Demokratischen Republik Kongo bestehende allgemein schlechte Versorgung- und Sicherheitslage ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gesperrt, weil die damit zusammenhängenden Gefahren der gesamten Bevölkerung drohen (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -; vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973, und vom 12.07.2001, NVwZ 2002, 101). Diese Gefahren können nur im Rahmen des § 54 AuslG berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung nach § 54 AuslG gewährt (BVerwG, Urt. vom 04.06.1996, InfAuslR 1996, 289). Eine solche Anordnung existiert aber nicht. 29 Es ist nicht davon auszugehen, dass in der Demokratischen Republik Kongo eine extreme Gefahrenlage der Gestalt besteht, dass im Falle der Rückkehr oder Abschiebung dorthin ein Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A -) Aber nur dann geböten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren (BVerwG, Urt. vom 12.07.2001, a.a.O. m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssten dann nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise alsbald nach Rückkehr Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -). Von einer solchen extremen allgemeinen Gefahrenlage ist nach Auskunftslage nicht auszugehen. 30 Zwar sind die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Versorgung mit Lebensmitteln in der Demokratischen Republik Kongo schwierig. Es herrscht aber - jedenfalls im Raum Kinshasa, auf den hier abzustellen ist, da Abschiebungen nur dorthin möglich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O.), - keine akute Unterversorgung .Es besteht auch grundsätzlich für Rückkehrer die Möglichkeit, Unterstützung durch die traditionelle Solidarität im Familienverband zu erhalten, ohne dass dies zwingend erforderlich wäre; weiter ist davon auszugehen, dass sich Rückkehrer finanziell besser stellen als die in der Demokratischen Republik Kongo lebende übrige Bevölkerung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O., mit Nachweisen). 31 Auch die gesundheitliche Situation von Rückkehrern stellt keine extreme Gefährdungslage i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG dar (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 18.04.2002, a.a.O.) Dies gilt auch für außerhalb der Demokratischen Republik Kongo geborene und aufgewachsene Kinder (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. vom 05.03.2003 - 4 LB 124/02 - und vom 10.02.2003 - 4 L 169/02 - ; OVG Bremen, Beschl. vom 28.11.2002 - OVG 1 A 375/02.A -). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in der Demokratischen Republik Kongo drohende Gefahr der Erkrankung an Malaria. 32 Allerdings ist davon auszugehen, dass Personen, die außerhalb der Demokratischen Republik Kongo geboren und aufgewachsen sind oder längere Zeit im nicht endemischen Ausland gelebt haben, nicht bzw. nicht mehr die Semi-Immunität besitzen, die die Einheimischen in gewissem Umfang vor einer Erkrankung an Malaria oder einem schweren Krankheitsverlauf schützt. Es besteht auch für diese Personengruppen die Gefahr, alsbald nach Rückkehr an einer schweren Malaria zu erkranken, die ohne Behandlung in 50% der Fälle tödlich verläuft. Die Gefahr eines schweren bzw. tödlichen Verlaufs lässt sich aber praktisch immer dadurch vermeiden, dass sich infizierte Personen umgehend einer Behandlung unterziehen. Eine solche Behandlung ist in Ländern wie der Demokratischen Republik Kongo, in denen Malariaerkrankungen sehr häufig sind, standardisiert und wird regelmäßig bei allen Krankheitsanzeichen eingeleitet, die auf eine Malariaerkrankung hindeuten. Sie ist auch - insbesondere für Rückkehrer - wirtschaftlich erschwinglich; Bedürftige können sie kostenlos erhalten. Dabei ist Rückkehrern zumutbar, zu Beginn der Behandlung auf die Problematik der fehlenden Semi-Immunität hinzuweisen, damit die Behandlung darauf eingerichtet werden kann. Hinweise darauf, dass Kinder unter fünf Jahren nicht erfolgreich behandelt werden könnten, sind in den verwerteten Unterlagen nicht ersichtlich. Darüber hinaus können gerade Rückkehrer einem Malaria-Risiko durch Verwendung imprägnierter Moskitonetze ganz wesentlich vorbeugen. Dies alles ergibt sich insgesamt aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (Dr. Junghanss vom 09.02.2001 und 15.10.2001; Dr. Ochel vom 27.06.2002; Prof. Burchard vom 10.07.2002; Dr. Hatz vom 17.07.2002; Prof. Dietrich vom 02.04.2002; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 18.04.2002, Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. vom 05.03.2003 und vom 10.02.2003, OVG Bremen, Beschl. vom 28.11.2002, jew. a.a.O.) 33 Zusätzlich ist zum Vortrag der Klägerin folgendes auszuführen: 34 Die Klägerin gehört keiner besonderen Risikogruppe an. Insbesondere gehört sie nicht zu den Kindern im Alter bis zu fünf Jahren, für die nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 13.11.2002 (aaO) die vorhandene Erkenntnislage keine abschließende Beurteilung für die Gewährung von Abschiebungsschutz ermöglicht. 35 Auch aus den familiären Umständen der Klägerin ergeben sich keine Besonderheiten. Dabei ist - selbstverständlich - nur die Situation zugrunde zu legen, dass die erst sieben Jahre alte Klägerin nicht allein, sondern mit ihren Eltern in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben wird. Dies bedeutet, dass eine Abschiebung dann nicht droht, wenn einem Elternteil in Deutschland Abschiebungsschutz oder ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird. Die Frage einer politischen oder sonstigen Gefährdung der Eltern der Klägerin bei deren Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ist deshalb allein in deren Verfahren, nicht aber im vorliegenden Verfahren der Klägerin zu prüfen. 36 Im vorliegenden Falle liegen bei den Eltern der Klägerin keine Besonderheiten vor, aufgrund derer sie - die Eltern - anders als andere Eltern in der Demokratischen Republik Kongo nicht in der Lage wären, für die Klägerin zu sorgen. Die Eltern der Klägerin halten sich zwar schon 14 bzw. 12 Jahre außerhalb der Demokratischen Republik Kongo auf. Sie lebten aber vor ihrer Einreise nach Deutschland lange in ihrem Heimatland. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie sich dort wieder zurecht finden können, zumal die Schwester und die Mutter der Mutter der Klägerin noch in Kinshasa leben. Dass dem Gericht dabei die schwierige Versorgungslage in der Demokratischen Republik bekannt ist, ergibt sich aus den Ausführungen oben. 37 Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 2 LVerf aufgeführten "unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat" und auf eine Verletzung der Maßstäbe, die durch § 1666 BGB gesetzt werden, beruft, handelt sich um nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die im Asylverfahren nicht geprüft werden. 38 Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. 39 Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG sind gegeben. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte besteht nicht; eine Aufenthaltsgenehmigung liegt nicht vor. 40 Die Abschiebungsandrohung ist auch insoweit rechtmäßig, als nicht die Demokratische Republik Kongo als Staat bezeichnet ist, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG stehen einer Abschiebung dorthin nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen. 41 Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Übrigen und von Duldungsgründen steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung von vornherein nicht entgegen (§§ 50 Abs. 3 Satz 1, 51 Abs. 4 Satz 1 AuslG). 42 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dass für die Klägerin eine extreme Gefährdung besteht, an Malaria oder sonstigen Tropenkrankheiten oder anderen Krankheiten, insbesondere Durchfallerkrankungen zu erkranken und zu sterben, Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde, von amnesty international, des UNHCR und von Dr. Junghanss einzuholen (entsprechend dem Schriftsatz vom 16.01.2004), hat nicht stattgegeben werden müssen. Soweit es um das Nichtvorhandensein unterstützungsfähiger familiärer Bindungen gegangen ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Situation der vorhandenen Verwandtschaft darstellen können. Im Übrigen liegen dem Gericht ausführliche Erkenntnismittel vor, die über die gegenwärtige Lage in der Demokratischen Republik Kongo berichten und in ausreichendem Maße Rückschlüsse auf etwa drohende Gefährdungen zulassen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären. Gründe 15 Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO). 16 Die zulässige Klage ist unbegründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG). 17 Ein Asylanspruch besteht nicht. 18 Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann politisch, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Nachteile aufgrund der allgemeinen Zustände im Heimatstaat, z.B. Hunger, Naturkatastrophen oder allgemeine Auswirkungen von Unruhen u. Ä. genügen nicht (BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, BVerfGE 80, 315). Die politische Verfolgung muss dem Asylsuchenden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen, sodass es ihm nicht zumutbar ist, im Heimatstaat - oder einem sicheren Teil davon (vgl. BVerfG, Beschl. v. 10.7.1989, aaO) - zu bleiben oder dorthin zurückzukehren (BVerwG, Urt. v. 29.11.1977, BVerwGE 55, 82, und v. 16.4.1985, DVBl. 1985, 956; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 1.7.1987, BVerfGE 76, 143). Bei Vorverfolgung gilt ein herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Schließlich darf der Asylbewerber nicht bereits in einem anderen Staat vor Verfolgung sicher gewesen sein (§ 27 Abs. 1 AsylVfG). 19 Nach Verlassen des Herkunftslandes aus eigenem Entschluss geschaffene Nachfluchttatbestände führen grundsätzlich nur zu einer Anerkennung als Asylberechtigte(r), wenn dieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht (§ 28 AsylVfG). Soweit die Verfolgungsfurcht auf Vorgängen in der Bundesrepublik Deutschland beruht, muss hierfür der volle Nachweis erbracht werden, im Übrigen genügt die Glaubhaftmachung, die zur vollen richterlichen Überzeugung i.S.d. § 108 VwGO vom Vorliegen der behaupteten Umstände und von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit für die Gefahr politischer Verfolgung führen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 8.11.1983, BVerwGE 68, 171, und v. 16.4.1985, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 16). Der Vortrag muss schlüssig und unter Angabe genauer Einzelheiten erfolgen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.3.1983, Buchholz 402.24 § 28 AuslG Nr. 44). 20 Auf eigene Asylgründe beruft sich die Klägerin nicht. Ein Anspruch auf Familienasyl nach § 26 AsylVfG entfällt von vornherein, da die Klägerin ihren Asylantrag nicht unverzüglich nach der Geburt, sondern mehr als fünf Jahre später gestellt hat. Im Übrigen wurde ihr Vater nicht als Asylberechtigter anerkannt (vgl. Urteil vom 01.03.2002 - rechtskräftig seit 23.03.2002 - A 1 K 13446/01 -); im Klageverfahren ihrer Mutter (A 17 K 13793/03) sind nur Abschiebungshindernisse im Streit. 21 Schließlich droht der Klägerin nicht Sippenhaft im weiteren Sinne. Nach den vorhandenen Unterlagen gibt es keinerlei Erkenntnisse dazu, dass in der Demokratischen Republik Kongo Kinder im Alter der Klägerin deswegen gefährdet seien könnten, weil sich die Eltern (exil-)politisch betätigen oder gesucht werden. 22 Es besteht ebenfalls kein Anspruch auf Verpflichtung zur Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Es besteht nicht die Gefahr politischer Verfolgung i.S. des § 51 Abs. 1 AuslG. 23 Die oben dargelegten Gründe für die Versagung der Asylgewährung gelten auch hier. Denn die Voraussetzungen eines Asylbegehrens und des Feststellungsanspruchs nach § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.02.1992 - 9 C 59.91 -, und vom 18.01.1994, NVwZ 1994, 497; VGH Bad.-Württ., Beschl. vom 23.04.1992 - A 13 S 965/92 -). 24 Darüber hinausgehende Gründe für eine Verfolgungsgefahr liegen nicht vor. Insbesondere bestehen keine subjektiven Nachfluchtgründe, und der Status des politischen Flüchtlings i. S. d. Art. 1 A Nr. 2 GK ist nicht gegeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992 - BVerwG 1 C 21.87 -). Dabei genügt auch insoweit nicht die subjektive Verfolgungsfurcht; entscheidend ist vielmehr eine begründete Furcht. Es gilt für die Verfolgungsgefahr der Maßstab, der bei der Prüfung des Asylanspruchs angewandt wird (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.01.1994, aaO.). 25 Ein Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG ist nicht gegeben. Denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. 26 Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1, 2, 4 AuslG, wobei es sich insoweit um einen einheitlichen nicht weiter teilbaren Streitgegenstand handelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2001, BVerwGE 114, 27). Die Voraussetzungen des Abs. 1 der Vorschrift liegen nicht vor. Es sind keinerlei Anhaltspunkte dafür gegeben, dass für die erst sieben Jahre alte Klägerin die Gefahr besteht, in der Demokratischen Republik Kongo gefoltert zu werden. Hierauf hat sie sich im übrigen selbst nicht berufen. Diese Ausführungen gelten auch für Abs. 2 der Vorschrift, der für die Gewährung von Abschiebungsschutz die Gefahr der Todesstrafe voraussetzt. Es liegen aber auch die Voraussetzungen des Abs. 4 der Vorschrift nicht vor. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass kongolesische Sicherheitsbehörden Eltern und Kinder trennen. Auch die Klägerin selbst hat hierzu keinerlei konkrete Hinweise vorgelegt. Im Übrigen wird auf die bisherigen Ausführungen verwiesen, die hier entsprechend gelten. 27 Weiter liegen nicht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vor. Es ist für den Fall der Rückkehr oder der Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben zu erwarten. 28 Für die in der Demokratischen Republik Kongo bestehende allgemein schlechte Versorgung- und Sicherheitslage ist die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG gesperrt, weil die damit zusammenhängenden Gefahren der gesamten Bevölkerung drohen (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002 - A 6 S 967/01 -; vgl. BVerwG, Urt. vom 27.04.1998, NVwZ 1998, 973, und vom 12.07.2001, NVwZ 2002, 101). Diese Gefahren können nur im Rahmen des § 54 AuslG berücksichtigt werden. In diesen Fällen wird Abschiebungsschutz grundsätzlich nur durch eine generelle Regelung nach § 54 AuslG gewährt (BVerwG, Urt. vom 04.06.1996, InfAuslR 1996, 289). Eine solche Anordnung existiert aber nicht. 29 Es ist nicht davon auszugehen, dass in der Demokratischen Republik Kongo eine extreme Gefahrenlage der Gestalt besteht, dass im Falle der Rückkehr oder Abschiebung dorthin ein Ausländer gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert wäre (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 18.04.2002 - 4 A 3113/95.A -) Aber nur dann geböten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, trotz Fehlens einer Ermessensentscheidung nach §§ 53 Abs. 6 S. 2, 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG zu gewähren (BVerwG, Urt. vom 12.07.2001, a.a.O. m.w.N.). Die drohenden Gefahren müssten dann nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht sein, dass sich daraus bei objektiver Betrachtung die begründete Furcht ableiten lässt, in erheblicher Weise alsbald nach Rückkehr Opfer der extremen Gefahrenlage zu werden (BVerwG, Urteil vom 19.11.1996 - 1 C 6.95 -). Von einer solchen extremen allgemeinen Gefahrenlage ist nach Auskunftslage nicht auszugehen. 30 Zwar sind die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse und die Versorgung mit Lebensmitteln in der Demokratischen Republik Kongo schwierig. Es herrscht aber - jedenfalls im Raum Kinshasa, auf den hier abzustellen ist, da Abschiebungen nur dorthin möglich sind (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O.), - keine akute Unterversorgung .Es besteht auch grundsätzlich für Rückkehrer die Möglichkeit, Unterstützung durch die traditionelle Solidarität im Familienverband zu erhalten, ohne dass dies zwingend erforderlich wäre; weiter ist davon auszugehen, dass sich Rückkehrer finanziell besser stellen als die in der Demokratischen Republik Kongo lebende übrige Bevölkerung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O., mit Nachweisen). 31 Auch die gesundheitliche Situation von Rückkehrern stellt keine extreme Gefährdungslage i. S. d. § 53 Abs. 6 AuslG dar (VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 18.04.2002, a.a.O.) Dies gilt auch für außerhalb der Demokratischen Republik Kongo geborene und aufgewachsene Kinder (vgl. Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. vom 05.03.2003 - 4 LB 124/02 - und vom 10.02.2003 - 4 L 169/02 - ; OVG Bremen, Beschl. vom 28.11.2002 - OVG 1 A 375/02.A -). Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die in der Demokratischen Republik Kongo drohende Gefahr der Erkrankung an Malaria. 32 Allerdings ist davon auszugehen, dass Personen, die außerhalb der Demokratischen Republik Kongo geboren und aufgewachsen sind oder längere Zeit im nicht endemischen Ausland gelebt haben, nicht bzw. nicht mehr die Semi-Immunität besitzen, die die Einheimischen in gewissem Umfang vor einer Erkrankung an Malaria oder einem schweren Krankheitsverlauf schützt. Es besteht auch für diese Personengruppen die Gefahr, alsbald nach Rückkehr an einer schweren Malaria zu erkranken, die ohne Behandlung in 50% der Fälle tödlich verläuft. Die Gefahr eines schweren bzw. tödlichen Verlaufs lässt sich aber praktisch immer dadurch vermeiden, dass sich infizierte Personen umgehend einer Behandlung unterziehen. Eine solche Behandlung ist in Ländern wie der Demokratischen Republik Kongo, in denen Malariaerkrankungen sehr häufig sind, standardisiert und wird regelmäßig bei allen Krankheitsanzeichen eingeleitet, die auf eine Malariaerkrankung hindeuten. Sie ist auch - insbesondere für Rückkehrer - wirtschaftlich erschwinglich; Bedürftige können sie kostenlos erhalten. Dabei ist Rückkehrern zumutbar, zu Beginn der Behandlung auf die Problematik der fehlenden Semi-Immunität hinzuweisen, damit die Behandlung darauf eingerichtet werden kann. Hinweise darauf, dass Kinder unter fünf Jahren nicht erfolgreich behandelt werden könnten, sind in den verwerteten Unterlagen nicht ersichtlich. Darüber hinaus können gerade Rückkehrer einem Malaria-Risiko durch Verwendung imprägnierter Moskitonetze ganz wesentlich vorbeugen. Dies alles ergibt sich insgesamt aus den dem Gericht vorliegenden Unterlagen (Dr. Junghanss vom 09.02.2001 und 15.10.2001; Dr. Ochel vom 27.06.2002; Prof. Burchard vom 10.07.2002; Dr. Hatz vom 17.07.2002; Prof. Dietrich vom 02.04.2002; vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. vom 13.11.2002, OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. vom 18.04.2002, Schleswig-Holsteinisches OVG, Beschl. vom 05.03.2003 und vom 10.02.2003, OVG Bremen, Beschl. vom 28.11.2002, jew. a.a.O.) 33 Zusätzlich ist zum Vortrag der Klägerin folgendes auszuführen: 34 Die Klägerin gehört keiner besonderen Risikogruppe an. Insbesondere gehört sie nicht zu den Kindern im Alter bis zu fünf Jahren, für die nach Auffassung des VGH Baden-Württemberg im Urteil vom 13.11.2002 (aaO) die vorhandene Erkenntnislage keine abschließende Beurteilung für die Gewährung von Abschiebungsschutz ermöglicht. 35 Auch aus den familiären Umständen der Klägerin ergeben sich keine Besonderheiten. Dabei ist - selbstverständlich - nur die Situation zugrunde zu legen, dass die erst sieben Jahre alte Klägerin nicht allein, sondern mit ihren Eltern in die Demokratische Republik Kongo abgeschoben wird. Dies bedeutet, dass eine Abschiebung dann nicht droht, wenn einem Elternteil in Deutschland Abschiebungsschutz oder ein Aufenthaltsrecht zuerkannt wird. Die Frage einer politischen oder sonstigen Gefährdung der Eltern der Klägerin bei deren Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo ist deshalb allein in deren Verfahren, nicht aber im vorliegenden Verfahren der Klägerin zu prüfen. 36 Im vorliegenden Falle liegen bei den Eltern der Klägerin keine Besonderheiten vor, aufgrund derer sie - die Eltern - anders als andere Eltern in der Demokratischen Republik Kongo nicht in der Lage wären, für die Klägerin zu sorgen. Die Eltern der Klägerin halten sich zwar schon 14 bzw. 12 Jahre außerhalb der Demokratischen Republik Kongo auf. Sie lebten aber vor ihrer Einreise nach Deutschland lange in ihrem Heimatland. Deshalb ist davon auszugehen, dass sie sich dort wieder zurecht finden können, zumal die Schwester und die Mutter der Mutter der Klägerin noch in Kinshasa leben. Dass dem Gericht dabei die schwierige Versorgungslage in der Demokratischen Republik bekannt ist, ergibt sich aus den Ausführungen oben. 37 Soweit sich die Klägerin auf eine Verletzung des in Art. 2 Abs. 2 LVerf aufgeführten "unveräußerlichen Menschenrecht auf die Heimat" und auf eine Verletzung der Maßstäbe, die durch § 1666 BGB gesetzt werden, beruft, handelt sich um nicht zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, die im Asylverfahren nicht geprüft werden. 38 Die Androhung der Abschiebung ist rechtmäßig. 39 Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 AsylVfG sind gegeben. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte besteht nicht; eine Aufenthaltsgenehmigung liegt nicht vor. 40 Die Abschiebungsandrohung ist auch insoweit rechtmäßig, als nicht die Demokratische Republik Kongo als Staat bezeichnet ist, in den nicht abgeschoben werden darf (§ 50 Abs. 3 Satz 2 AuslG). Abschiebungshindernisse nach §§ 51, 53 Abs. 1 bis 4 AuslG stehen einer Abschiebung dorthin nicht entgegen. Insoweit wird auf die Ausführungen oben verwiesen. 41 Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen im Übrigen und von Duldungsgründen steht dem Erlass einer Abschiebungsandrohung von vornherein nicht entgegen (§§ 50 Abs. 3 Satz 1, 51 Abs. 4 Satz 1 AuslG). 42 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, dass für die Klägerin eine extreme Gefährdung besteht, an Malaria oder sonstigen Tropenkrankheiten oder anderen Krankheiten, insbesondere Durchfallerkrankungen zu erkranken und zu sterben, Gutachten des Instituts für Afrika-Kunde, von amnesty international, des UNHCR und von Dr. Junghanss einzuholen (entsprechend dem Schriftsatz vom 16.01.2004), hat nicht stattgegeben werden müssen. Soweit es um das Nichtvorhandensein unterstützungsfähiger familiärer Bindungen gegangen ist, hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Situation der vorhandenen Verwandtschaft darstellen können. Im Übrigen liegen dem Gericht ausführliche Erkenntnismittel vor, die über die gegenwärtige Lage in der Demokratischen Republik Kongo berichten und in ausreichendem Maße Rückschlüsse auf etwa drohende Gefährdungen zulassen. 43 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO in entsprechender Anwendung. Es besteht keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten für erstattungsfähig zu erklären.