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Beschluss

3 K 299/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.000.-EUR festgesetzt. Gründe 1 I. Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtschutz gegen die Verfügung des Landratsamts X. vom 14.01.2004, mit der ihm die Fahrerlaubnis der Klasse B, M und L unter Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit entzogen worden ist. 2 Die Führerscheinstelle des Antragsgegners erfuhr mit Mitteilung der Polizeidirektion X. vom 17.11.2003, dass der Antragsteller am 21.10.2003 in einer Polizeikontrolle als Fahrer eines PKW wegen des Verdachts auf Drogenkonsum und -besitz auffiel. Eine etwa 1 ¼ Stunden nach der Kontrolle entnommene Blutprobe ergab nach dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin, Tübingen, einen Nachweis von 3,7 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC) und 40,0 ng/ml Tetrahydrocannabinol-Carbonsäure (THC-COOH). Nach einer von der Führerscheinbehörde eingeholten Auskunft der Staatsanwaltschaft X., wurde das Ermittlungsverfahren nicht auf eine Straftat nach § 316 StGB ausgedehnt. 3 Nach vorheriger schriftlicher Anhörung des Antragstellers verfügte der Antragsgegner die angegriffene Fahrerlaubnisentziehung vom 14.01.2004. Über den hiergegen bislang ohne Begründung eingelegten Widerspruch des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren beruft sich der Antragsteller auf die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG. 4 II. Der Antrag ist entsprechend §§ 86 Abs. 3 und 88 VwGO als kombinierter Antrag auf Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auszulegen und in dieser Form zulässig. Gegenüber der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist er auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtet (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 2. Var. und Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO); bezüglich der gleichfalls verfügten Androhung der Wegnahme des Führerschein, also der Anwendung unmittelbaren Zwanges, kommt einem Widerspruch schon kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung zu, sodass hier der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die richtige Form des einstweiligen Rechtschutzes ist (§§ 80 Abs. 5 Satz 1 1. Var. und Abs. 2 Satz 2 VwGO, 12 LVwVG). 5 Der Antrag ist jedoch nicht begründet. 6 In dem angegriffenen Bescheid ist das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Sind nämlich für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen. 7 Die Anordnung des Sofortvollzugs ist auch in der Sache nicht zu beanstanden. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an dem Sofortvollzug einer Fahrerlaubnisentziehung wegen mangelnder Fahreignung liegt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg dann vor, wenn gegenwärtig die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass dem Betreffenden die zum Führen eines Kraftfahrzeugs unumgängliche körperliche und geistige Eignung fehlt und somit ernstlich zu befürchten ist, dass er bereits vor einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährdet (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 6.7.1998 - 10 S 639/98 - und vom 29.9.1994 - 10 S 2383/94 - m.w.N.). Eine solche hohe Wahrscheinlichkeit mangelnder Fahreignung ist im vorliegenden Fall anzunehmen. Die Entziehungsverfügung dürfte deswegen rechtmäßig sein, sodass ihr Sofortvollzug im überwiegenden öffentlichen Interesse liegt. 8 Nach § 3 Abs. 1 StVG in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.3.2003 (BGBl. I, S. 310) sowie § 46 Abs. 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) muss die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis entziehen, wenn sich deren Inhaber im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 1 FeV (in Verbindung mit §§ 2 Abs. 4, 3 Abs. 1 StVG) als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Die in § 3 Abs. 1 StVG vorausgesetzte Ungeeignetheit kann nur angenommen werden, wenn erwiesene Tatsachen vorliegen, die mit ausreichender Sicherheit auf das Fehlen der notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen an Fahrzeugführer schließen lassen. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV (BGBl. I 1998, S. 2253 ff.) vorliegen. Die erwiesenen Tatsachen müssen objektiv einen Sachverhalt erkennbar machen, aus dem die Verwaltungsbehörde Rückschlüsse auf eine mit hoher Wahrscheinlichkeit feststehende Ungeeignetheit ziehen kann. Es reicht nicht aus, wenn die Ungeeignetheit lediglich möglich erscheint. Es ist Sache der Verwaltungsbehörde, den Nachweis der Tatsachen zu führen (vgl. § 2 Abs. 7 StVG), der Betroffene ist allerdings eventuell verpflichtet, an diesem Nachweis persönlich mitzuwirken, insbesondere durch Vorlage eines Gutachtens (§§ 46 Abs. 3, 11, 13 und 14 FeV). Nach § 11 Abs. 7 FeV unterbleibt die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens, wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Fahrerlaubnisbehörde feststeht. 9 Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes - ausgenommen Cannabis - die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen. Durch § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV i.V.m. der Anlage 4 FeV nimmt der Verordnungsgeber - wozu er gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 c StVG befugt ist - eine Bewertung der Auswirkungen bestimmter Verhaltensweisen und Erkrankungen auf die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen vor. Dies geschieht dadurch, dass die auf wissenschaftlicher Grundlage gewonnenen und in den „Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung“ des Gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin zusammengefassten Erkenntnisse in die FeV integriert und damit normativ als für den Regelfall zutreffend gekennzeichnet werden. 10 Die genannten Vorschriften bedürfen allerdings der Interpretation im Lichte der Verfassung und insbesondere im Hinblick auf den allgemeinen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sowie im Hinblick auf sich ändernde wissenschaftliche Erkenntnisse. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 20.6.2002 (1 BvR 2062/96 - NJW 2002, S. 2378) einerseits betont, dass das Interesse der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben es gebieten, hohe Anforderungen an die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu stellen. Andererseits seien angesichts der Schwere des durch eine Fahrerlaubnisentziehung bewirkten Grundrechtseingriffs in die allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG strenge Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme im Einzelfall zu stellen. 11 Es kann im vorliegenden Eilverfahren offen bleiben, welche Konsequenzen diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, die zu § 15 b Abs. 2 StVZO a.F. erging und sich mit der Fahreignung bei Cannabiskonsum befasst, über die dargestellten allgemeinen Erwägungen hinaus für andere Fahrerlaubnisverfahren und den Konsum anderer Drogen als Cannabis hat. Eine durch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebotene einschränkende Interpretation der Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV ergibt sich jedenfalls bereits aus der Vorbemerkung der Anlage. Nach Ziffer 3 der Vorbemerkung gelten die Bewertungen der Anlage 4 für den Regelfall. Kompensationen durch besondere menschliche Veranlagung, durch Gewöhnung, durch besondere Einstellung oder durch besondere Verhaltenssteuerungen und -umstellungen sind möglich. 12 Dementsprechend kommt der Bewertung in Ziffer 9.1 der Anlage 4 nur eine - widerlegbare - Vermutung der fehlenden Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu (ebenso HessVGH, Beschluss vom 14.1.2002 - 2 TG 3008/01 - ; a.A. wohl OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.11.2000, DAR 2001,183). Auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg stellt in seinen Entscheidungen darauf ab, dass mit § 46 Abs. 1 FeV i.V.m. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV eine abschließende, keine Ausnahme zulassende Vorschrift über die Beurteilung der Fahreignung bei Betäubungsmittelkonsum nicht eingeführt worden ist. Er erkennt Ausnahmen von der Regel dann an, wenn in der Person des Betäubungsmittelkonsumenten Besonderheiten bestehen, die darauf schließen lassen, dass seine Fähigkeit, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher, umsichtig und verkehrsgerecht zu führen, sowie sein Vermögen, zwischen dem Konsum von Betäubungsmitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr zuverlässig zu trennen, nicht erheblich herabgesetzt sind (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 24.5.2002 - 10 S 835/02 - VBlBW 2003, S. 23 und vom 28.5.2002 - 10 S 2213/01 - VBlBW 2003, S. 25). 13 Nach diesen Maßgaben dürfte die Entziehung der Fahrerlaubnis des Antragstellers aber nach dem gegenwärtigen Sachstand, wie er sich aus den beigezogenen Behördenakten und den Schriftsätzen der Beteiligten ergibt, zu Recht erfolgt sein. 14 Es steht nämlich fest, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Cannabis ein Kraftfahrzeug geführt und damit bewiesen hat, dass er zwischen dem Konsum und der Teilnahme am Verkehr nicht trennen kann. Die deutlich über eine Stunde nach der Kontrolle und damit nach der Fahrt entnommene Blutprobe ergab eine immer noch deutlich über der Nachweisgrenze liegende Konzentration des eigentlichen Wirkstoffs der Droge, des THC. Neben der gefundenen Carbonsäure, die ein Hinweis auf früheren Konsum ist, ist damit hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsteller kurz vor oder während der Fahrt Cannabis konsumiert haben muss. Damit ist auch hinreichend wahrscheinlich, dass im Falle des Antragstellers keine Tatsachen bekannt sind, die ein Abweichen von der Regelvermutung in Ziff. 9. 2.2 rechtfertigen könnten. Zur Sache hat er selber bislang nichts vorgetragen. 15 Entgegen der Auffassung des Antragstellers steht der Entscheidung auch nicht die Sperrwirkung des § 3 Abs. 3 Satz 1 StVG entgegen. Nach dieser Vorschrift darf die Behörde einen Sachverhalt nicht berücksichtigen, der Gegenstand eines Strafverfahrens ist, in dem eine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommt. Gegen den Antragsteller lief zwar zum Zeitpunkt des Bescheides ein Strafverfahren im Sinne dieser Vorschrift. Eine Entziehung der Fahrerlaubnis kommt dort aber nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass keine Anhaltspunkte für eine Straftat nach den hier allein in Frage kommenden §§ 315 c oder 316 StGB vorliegen, die zu einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB führen könnten. Dies hat die Staatsanwaltschaft X. dem Gericht noch einmal auf Nachfrage bestätigt. Das Polizeiprotokoll und das Gutachten bestätigen dementsprechend auch nur das Vorliegen der Voraussetzungen des § 24 a StVG. 16 Dem Antragsteller ist angesichts diesen Sachstands zuzumuten, so lange ohne Fahrerlaubnis auszukommen, bis mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden kann, dass von ihm keine Gefahren bei einer Teilnahme am Straßenverkehr ausgehen. Selbst drohende Nachteile für die berufliche Existenz sind nicht berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.6.1996 - 11 B 38/96 -). 17 Als Folge der Vollziehbarkeit der Fahrerlaubnisentziehung hat der Antragsteller seinen Führerschein abzuliefern (§§ 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, 47 Abs. 1 Satz 1 u. 2 FeV), sodass die entsprechende Aufforderung und die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs, nämlich der Wegnahme des Führerscheins durch die Polizei (§§ 20, 26, 28 LVwVG) dem Gesetz entspricht. 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 25 Abs. 2, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NVwZ 1996, 563 ff).