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Urteil

4 K 244/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die 1942 und 1944 geborenen Kläger sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro: Sie gehören dem Volk der Roma an. Sie wurden in Pristina geboren und lebten bis 1999 im Kosovo. Nach dem im Verwaltungsverfahren vorgelegten Lebenslauf der Klägerin Ziffer 2 hielten sie sich seit 13.09.1999 in Subotica auf, wo damals deren Vater und Mutter sowie Brüder und deren Kinder lebten. 1 Ende März 2002 reisten die Kläger in das Bundesgebiet zu ihrem hier lebenden Sohn und dessen Familie ein. Seit dieser Zeit werden die Kläger durchgängig geduldet, wobei die Duldungen unter der auflösenden Bedingung einer Möglichkeit der Rückkehr in das Heimatland stehen. 2 Mit Bescheiden vom 26.06.2002 forderte das Landratsamt Heilbronn die Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen und drohte ihnen für den Fall der nicht fristgemäß bis 15.08.2002 erfolgten Ausreise die Abschiebung nach Jugoslawien an. 3 Am 19.07.2002 legten die Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung legten sie ärztliche Bescheinigungen des Facharztes für Psychiatrie H. vom 28.01.und 27.10.2003 vor, wonach bei der Klägerin Ziffer 2 eine posttraumatische Belastungsstörung mit einhergehender depressiver Symptomatik diagnostiziert worden sei, die eine ständige medikamentöse Behandlung sowie ein Mal im Monat supportive Gesprächsinterventionen erforderlich machten. Das Landratsamt Heilbronn veranlasste darauf hin eine amtsärztliche Untersuchung zur Frage der Reisefähigkeit der Klägerin Ziffer 2 durch das eigene Kreisgesundheitsamt. Auf die Stellungnahme Dr. A. vom 23.04.2003, in der die Diagnose bestätigt und festgestellt wurde, dass für einen anhaltenden Gesundungsprozess eine dauerhafte Regelung des Aufenthalts Grundvoraussetzung sei, wird verwiesen. 4 Mit Bescheid vom 17.12.2003 wies das Regierungspräsidium Stuttgart die Widersprüche als unbegründet zurück. Zur Begründung wird ausgeführt: Ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG sei vorliegend nicht substantiiert vorgetragen worden. die Kläger hätten zunächst die Möglichkeit, sich auch in Gebiete außerhalb des Kosovos zu begeben, wo sie als Angehörige der Roma nicht gefährdet seien. Die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen sowie die amtsärztliche Stellungnahme ergäben nach Maßgabe der von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg aufgestellten Anforderungen kein nachprüfbares Krankheitsbild einer posttraumatischen Belastungsstörung. Auch sei hiernach die Behandlung im Bundesgebiet offensichtlich bislang nicht erfolgreich gewesen und gehe über eine ambulante Behandlung nicht hinaus. Es finde lediglich ein Mal im Monat eine fünfzehnminütige Therapie statt, was nicht über die im Heimatland zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten hinaus gehe. Auch schlage die Behandlung mit Psychopharmaka nicht an. Eine qualifizierte Psychotherapie sei bisher an den Sprachbarrieren gescheitert. 5 Der Widerspruchsbescheid wurde am 18.12.2003 zugestellt. 6 Am 19.01.2004 - einem Montag - haben die Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der sie erneut auf den Gesundheitszustand der Klägerin Ziffer 2 verweisen und eine weitere ärztliche Bescheinigung von Herrn H. vom 26.01.2004 vorlegen. 7 Sie beantragen sinngemäß schriftsätzlich, 8 die Verfügung des Landratsamts vom 26.06.2002 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.12.2003 aufzuheben sowie festzustellen, dass ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegt. 9 Der Beklagte ist der Klage aus den Gründen der angegriffenen Entscheidungen entgegen getreten. 10 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen. 11 Dem Gericht lagen die vom Landratsamt Heilbronn geführten Ausländerakten der Kläger sowie die Widerspruchsakten des Regierungspräsidiums Stuttgart vor. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO). 12 Eine Klage, mit der die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG durch einen Verwaltungsakt begehrt wird, ist unzulässig, wenn eine Verpflichtungsklage, die eine Verpflichtung zur Erteilung von Duldungen bzw. von Aufenthaltsbefugnissen zum Ziel hat, statthaft ist. Es widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO, die Subsidiarität der Feststellungsklage allein mit der Begründung zu verneinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts würden als Beklagte auch nicht vollstreckungsfähige Feststellungsurteile beachten. 13 Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag schon nicht zulässig. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Zwar kann im Verhältnis zur Ausländerbehörde anders als im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.1999 - 9 C 16.99 - E 110, 111) kein Verpflichtungsausspruch des Inhalts ergehen, dass die Behörde verpflichtet wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG durch einen Verwaltungsakt festzustellen, denn eine dem § 31 Abs. 3 AsylVfG vergleichbare Vorschrift fehlt im Ausländergesetz, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Subsidiarität nicht eingewandt werden kann. Die Kläger können jedoch nach Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens eine statthafte Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Duldungen, die nicht unter der auflösenden Bedingung einer Möglichkeit der Rückkehr ins Heimatland stehen. bzw. - weiter gehend - von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG. Im Rahmen dieses Verfahrens wird als Vorfrage geprüft, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Bejahendenfalls hat die Ausländerbehörde daraufhin gem. § 55 Abs. 2 3. Alt. AuslG im Ermessenswege zu entscheiden, ob die Abschiebung deswegen ausgesetzt werden soll, sofern keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 08.04.1997 - 1 C 12.94 - E 104, 210). Soweit teilweise in der Rechtsprechung des BVerwG unter Berufung auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung eine Feststellungsklage gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts trotz einer möglichen Leistungsklage für zulässig erachtet wird mit der Erwägung, die Beklagte werde auch ein nicht vollstreckungsfähiges Urteil beachten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rdn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung), so kann dem mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO und die ausdrücklich in die VwGO aufgenommenen Bestimmungen über die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 und § 172 nicht gefolgt werden. Schenke (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 28) weist zutreffend und überzeugend darauf hin, dass die allenfalls in Betracht zu ziehende teleologische Reduktion der Vorschrift unzulässig ist, weil in Klageverfahren nach der VwGO Beklagter einer Feststellungsklage wie auch einer Leistungsklage typischerweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss (ablehnend auch Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 43 Rdn. 35). Etwas anderes gilt unbestritten allerdings dann, wenn der Feststellungsrechtsschutz effektiver wäre bzw. über das eigentliche Leistungsbegehren hinaus ginge (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.04.1997 - 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 29). Ein solcher Fall liegt jedoch hier ersichtlich nicht vor, denn die Frage, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, ist eine Vorfrage für die Entscheidung über die Duldungserteilung (bzw die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis), ohne dass eine spezifische gerichtliche Feststellung in weiter gehendem Umfang die Rechtsstellung des Ausländers klären könnte. 14 Hält eine Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich und schaltet deshalb eine andere sachkundige Behörde ein, so ist es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn ohne die sachkundige Behörde zu einer Nachbesserung aufzufordern deren Stellungnahme als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wird. 15 Für ein mögliches künftiges Verwaltungsverfahren merkt das Gericht allerdings in diesem Zusammenhang Folgendes an: Im Widerspruchsbescheid wird u.a. bemängelt, dass das amtsärztliche Gutachten, das vom Landratsamt Heilbronn eingeholt wurde, in seiner Aussagekraft nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genüge. Wenn aber die Verwaltungsbehörde ausdrücklich eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält und deshalb eine andere sachkundige Behörde einschaltet, dürfte es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 LVwVfG kaum vereinbar sei, wenn deren Stellungnahme als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wird mit der Begründung, es ergebe sich heraus kein "nachprüfbares Bild der Krankheit", ohne die sachkundige Behörde zu einer Nachbesserung aufzufordern. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass im amtsärztlichen Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für einen anhaltenden Gesundungsprozess eine dauerhafte Regelung des Aufenthalts Grundvoraussetzung sei. Hierauf wird überhaupt nicht eingegangen, obwohl doch die Frage aufgeworfen und daher auch zu beantworten ist, ob die damit von der Amtsärztin ersichtlich gemeinten stabilen und sicheren Lebensverhältnisse auf absehbare Zeit im Heimatland hergestellt werden können. 16 Hat die Ausländerbehörde zu Unrecht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint, kann im gerichtlichen Verfahren keine teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung ausgesprochen werden, da es sich um ein fakultatives Abschiebungshindernis handelt. Eine Abschiebungsandrohung ist auch dann nicht teilweise hinsichtlich des Zielstaats aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen, und das der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. 17 Soweit sich die Klagen gegen die Abschiebungsandrohungen wenden, sind sie als Anfechtungsklage zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Nach § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Allerdings ist nach Satz 2 der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Ist dies zu Unrecht unterblieben, wird nach Satz 3 die Abschiebungsandrohung im gerichtlichen Verfahren nur insoweit hinsichtlich dieses Zielstaats teilweise aufgehoben. Das im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehende Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird hier ausdrücklich nicht erwähnt, was darin begründet liegt, dass es sich insoweit nur um ein fakultatives Abschiebungshindernis handelt und lediglich eine Ermessenentscheidung der Behörde eröffnet. Demzufolge kann auch in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint hatte, im gerichtlichen Verfahren keine teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung ausgesprochen werden. Allerdings soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 19.11.1996 – 1 C 6.95 – E 102, 249) dann, wenn in den Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung erlässt, eine entspr. Anwendung von § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG geboten sein, wenn die Ausländerbehörde nicht nur die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für gegeben erachtet, sondern auch das Ermessen entsprechend zugunsten des Betroffenen ausüben will oder das Ermessen auf Null reduziert ist. Diese Auffassung ist jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 S. 1 und 2 nicht zu vereinbaren und greift in unzulässiger Weise in die Kompetenz des Gesetzgebers zur Regelung der Modalitäten des Verwaltungsverfahrens ein. Im Übrigen würde mit dieser Auffassung ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch aufgetan. Denn eine Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und eine insoweit erfolgte Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG würde lediglich zu einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG führen können (vgl. hierzu GK-AuslR, § 55 AuslG Rdn. 33), welche die Abschiebungsandrohung aber gerade unberührt ließe (vgl. GK-AsylVfG, § 34 Rdn. 46). Selbst wenn also im vorliegenden Fall nicht nur die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorlägen, sondern darüber hinaus auch von einer Ermessensreduzierung auszugehen wäre, wäre die Abschiebungsandrohung in ihrem rechtlichen Bestand - auch nicht teilweise - berührt, weshalb die Klagen auch insoweit abzuweisen sind. Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage des Klägers Ziffer 1 auch insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil selbst bei Vorliegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses bei seiner Ehefrau hieraus mit Rücksicht auf Art. 6 GG nur ein nicht zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis und damit unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG resultieren würde (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - E 105, 322). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Gründe Das Gericht konnte trotz des Ausbleibens von Beteiligten zur Sache verhandeln und entscheiden, da in den ordnungsgemäßen Ladungen auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO). Es entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch den Vorsitzenden (vgl. § 87 a Abs. 2 VwGO). 12 Eine Klage, mit der die Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG durch einen Verwaltungsakt begehrt wird, ist unzulässig, wenn eine Verpflichtungsklage, die eine Verpflichtung zur Erteilung von Duldungen bzw. von Aufenthaltsbefugnissen zum Ziel hat, statthaft ist. Es widerspricht dem eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO, die Subsidiarität der Feststellungsklage allein mit der Begründung zu verneinen, juristische Personen des öffentlichen Rechts würden als Beklagte auch nicht vollstreckungsfähige Feststellungsurteile beachten. 13 Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag schon nicht zulässig. Nach § 43 Abs. 2 VwGO kann die Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann. Zwar kann im Verhältnis zur Ausländerbehörde anders als im Asylverfahren gegenüber dem Bundesamt (vgl. BVerwG, U.v. 23.11.1999 - 9 C 16.99 - E 110, 111) kein Verpflichtungsausspruch des Inhalts ergehen, dass die Behörde verpflichtet wird, das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG durch einen Verwaltungsakt festzustellen, denn eine dem § 31 Abs. 3 AsylVfG vergleichbare Vorschrift fehlt im Ausländergesetz, weshalb unter diesem Gesichtspunkt die Subsidiarität nicht eingewandt werden kann. Die Kläger können jedoch nach Durchführung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens eine statthafte Verpflichtungsklage erheben mit dem Ziel einer Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung von Duldungen, die nicht unter der auflösenden Bedingung einer Möglichkeit der Rückkehr ins Heimatland stehen. bzw. - weiter gehend - von Aufenthaltsbefugnissen nach § 30 Abs. 3 oder 4 AuslG. Im Rahmen dieses Verfahrens wird als Vorfrage geprüft, ob die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen. Bejahendenfalls hat die Ausländerbehörde daraufhin gem. § 55 Abs. 2 3. Alt. AuslG im Ermessenswege zu entscheiden, ob die Abschiebung deswegen ausgesetzt werden soll, sofern keine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (vgl. hierzu auch BVerwG, U.v. 08.04.1997 - 1 C 12.94 - E 104, 210). Soweit teilweise in der Rechtsprechung des BVerwG unter Berufung auf die zivilgerichtliche Rechtsprechung eine Feststellungsklage gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts trotz einer möglichen Leistungsklage für zulässig erachtet wird mit der Erwägung, die Beklagte werde auch ein nicht vollstreckungsfähiges Urteil beachten (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., § 43 Rdn. 28 m.w.N. aus der Rechtsprechung), so kann dem mit Rücksicht auf den eindeutigen Wortlaut des § 43 Abs. 2 VwGO und die ausdrücklich in die VwGO aufgenommenen Bestimmungen über die Vollstreckung gegen die öffentliche Hand nach § 170 und § 172 nicht gefolgt werden. Schenke (Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 28) weist zutreffend und überzeugend darauf hin, dass die allenfalls in Betracht zu ziehende teleologische Reduktion der Vorschrift unzulässig ist, weil in Klageverfahren nach der VwGO Beklagter einer Feststellungsklage wie auch einer Leistungsklage typischerweise eine juristische Person des öffentlichen Rechts sein muss (ablehnend auch Bader u.a., VwGO, 2. Aufl., § 43 Rdn. 35). Etwas anderes gilt unbestritten allerdings dann, wenn der Feststellungsrechtsschutz effektiver wäre bzw. über das eigentliche Leistungsbegehren hinaus ginge (vgl. z.B. BVerwG, U.v. 29.04.1997 - 1 C 2.95 - NJW 1997, 2534; Kopp/Schenke, a.a.O., § 43 Rdn. 29). Ein solcher Fall liegt jedoch hier ersichtlich nicht vor, denn die Frage, ob ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegt, ist eine Vorfrage für die Entscheidung über die Duldungserteilung (bzw die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis), ohne dass eine spezifische gerichtliche Feststellung in weiter gehendem Umfang die Rechtsstellung des Ausländers klären könnte. 14 Hält eine Verwaltungsbehörde in einem Verwaltungsverfahren eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich und schaltet deshalb eine andere sachkundige Behörde ein, so ist es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nicht vereinbar, wenn ohne die sachkundige Behörde zu einer Nachbesserung aufzufordern deren Stellungnahme als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wird. 15 Für ein mögliches künftiges Verwaltungsverfahren merkt das Gericht allerdings in diesem Zusammenhang Folgendes an: Im Widerspruchsbescheid wird u.a. bemängelt, dass das amtsärztliche Gutachten, das vom Landratsamt Heilbronn eingeholt wurde, in seiner Aussagekraft nicht den Anforderungen der Rechtsprechung genüge. Wenn aber die Verwaltungsbehörde ausdrücklich eine weitere Sachverhaltsaufklärung für erforderlich hält und deshalb eine andere sachkundige Behörde einschaltet, dürfte es mit dem Amtsermittlungsgrundsatz nach § 24 Abs. 1 LVwVfG kaum vereinbar sei, wenn deren Stellungnahme als nicht genügend aussagekräftig beurteilt wird mit der Begründung, es ergebe sich heraus kein "nachprüfbares Bild der Krankheit", ohne die sachkundige Behörde zu einer Nachbesserung aufzufordern. In diesem Zusammenhang fällt auch auf, dass im amtsärztlichen Gutachten ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass für einen anhaltenden Gesundungsprozess eine dauerhafte Regelung des Aufenthalts Grundvoraussetzung sei. Hierauf wird überhaupt nicht eingegangen, obwohl doch die Frage aufgeworfen und daher auch zu beantworten ist, ob die damit von der Amtsärztin ersichtlich gemeinten stabilen und sicheren Lebensverhältnisse auf absehbare Zeit im Heimatland hergestellt werden können. 16 Hat die Ausländerbehörde zu Unrecht die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint, kann im gerichtlichen Verfahren keine teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung ausgesprochen werden, da es sich um ein fakultatives Abschiebungshindernis handelt. Eine Abschiebungsandrohung ist auch dann nicht teilweise hinsichtlich des Zielstaats aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorliegen, und das der Ausländerbehörde eingeräumte Ermessen auf Null reduziert ist. 17 Soweit sich die Klagen gegen die Abschiebungsandrohungen wenden, sind sie als Anfechtungsklage zulässig, jedoch in der Sache nicht begründet. Nach § 50 Abs. 3 S. 1 AuslG steht das Vorliegen von Abschiebungshindernissen und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55 dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen. Allerdings ist nach Satz 2 der Staat zu bezeichnen, in den der Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht abgeschoben werden darf. Ist dies zu Unrecht unterblieben, wird nach Satz 3 die Abschiebungsandrohung im gerichtlichen Verfahren nur insoweit hinsichtlich dieses Zielstaats teilweise aufgehoben. Das im vorliegenden Fall allein in Betracht zu ziehende Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG wird hier ausdrücklich nicht erwähnt, was darin begründet liegt, dass es sich insoweit nur um ein fakultatives Abschiebungshindernis handelt und lediglich eine Ermessenentscheidung der Behörde eröffnet. Demzufolge kann auch in den Fällen, in denen die Ausländerbehörde zu Unrecht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG verneint hatte, im gerichtlichen Verfahren keine teilweise Aufhebung der Abschiebungsandrohung ausgesprochen werden. Allerdings soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht (vgl. U.v. 19.11.1996 – 1 C 6.95 – E 102, 249) dann, wenn in den Fällen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG die Ausländerbehörde die Abschiebungsandrohung erlässt, eine entspr. Anwendung von § 50 Abs. 3 S. 2 AuslG geboten sein, wenn die Ausländerbehörde nicht nur die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG für gegeben erachtet, sondern auch das Ermessen entsprechend zugunsten des Betroffenen ausüben will oder das Ermessen auf Null reduziert ist. Diese Auffassung ist jedoch mit dem eindeutigen Wortlaut des Absatzes 3 S. 1 und 2 nicht zu vereinbaren und greift in unzulässiger Weise in die Kompetenz des Gesetzgebers zur Regelung der Modalitäten des Verwaltungsverfahrens ein. Im Übrigen würde mit dieser Auffassung ein nicht zu begründender Wertungswiderspruch aufgetan. Denn eine Gefahrenlage im Sinne von § 53 Abs. 6 S. 2 AuslG und eine insoweit erfolgte Anordnung der obersten Landesbehörde nach § 54 AuslG würde lediglich zu einer Duldung nach § 55 Abs. 2 AuslG führen können (vgl. hierzu GK-AuslR, § 55 AuslG Rdn. 33), welche die Abschiebungsandrohung aber gerade unberührt ließe (vgl. GK-AsylVfG, § 34 Rdn. 46). Selbst wenn also im vorliegenden Fall nicht nur die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 S. 1 AuslG vorlägen, sondern darüber hinaus auch von einer Ermessensreduzierung auszugehen wäre, wäre die Abschiebungsandrohung in ihrem rechtlichen Bestand - auch nicht teilweise - berührt, weshalb die Klagen auch insoweit abzuweisen sind. Nur der Vollständigkeit halber soll darauf hingewiesen werden, dass die Klage des Klägers Ziffer 1 auch insoweit schon deshalb keinen Erfolg haben kann, weil selbst bei Vorliegen eines zwingenden Abschiebungshindernisses bei seiner Ehefrau hieraus mit Rücksicht auf Art. 6 GG nur ein nicht zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis und damit unter dem Gesichtspunkt der rechtlichen Unmöglichkeit ein Duldungsgrund nach § 55 Abs. 2 AuslG resultieren würde (vgl. BVerwG, U.v. 11.11.1997 - 9 C 13.96 - E 105, 322). 18 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 159 S. 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO.