Urteil
A 10 K 10342/03
VG STUTTGART, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Klage teilweise stattgegeben: Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG war insoweit rechtswidrig, als Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland) als Zielstaat bestimmt wurde.
• Asylrechtlicher Schutz nach §51 Abs.1 AuslG wurde nicht bejaht; individuelle politische Verfolgung oder glaubhafte Gruppengefährdung wurden nicht dargetan.
• Bei allgemein extremer Gefahrenlage kann §53 Abs.6 AuslG Abschiebungshindernis begründen, auch wenn kein individueller Art.3-EMRK-Folterfall vorliegt.
• Zielstaatsbestimmung in Abschiebungsandrohung muss einen Staat bezeichnen; die Angabe "Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland)" ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Teilweiser Abschiebungsschutz bei extremer Gefahrenlage; fehlerhafte Zielstaatsbestimmung • Klage teilweise stattgegeben: Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG war insoweit rechtswidrig, als Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland) als Zielstaat bestimmt wurde. • Asylrechtlicher Schutz nach §51 Abs.1 AuslG wurde nicht bejaht; individuelle politische Verfolgung oder glaubhafte Gruppengefährdung wurden nicht dargetan. • Bei allgemein extremer Gefahrenlage kann §53 Abs.6 AuslG Abschiebungshindernis begründen, auch wenn kein individueller Art.3-EMRK-Folterfall vorliegt. • Zielstaatsbestimmung in Abschiebungsandrohung muss einen Staat bezeichnen; die Angabe "Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland)" ist unzulässig. Der Kläger, palästinensischer Herkunft aus dem Westjordanland, stellte im September 2001 in Deutschland einen Asylantrag. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 30.01.2003 ab und erklärte, Abschiebungshindernisse nach §§51,53 AuslG lägen nicht vor; Zielstaat sei "Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland)". Der Kläger behauptete, von Hamas-Mitgliedern zwangsrekrutiert worden zu sein und einem Selbstmordattentat entgangen zu sein; das Amt bewertete dies als unglaubhaft. Der Kläger klagte und begehrte Feststellungen nach §§51,53 AuslG. Das Gericht hielt die Klage nur teilweise für begründet: die Anspruchsgründe nach §51 Abs.1 AuslG wurden verneint, wohl aber liegen nach §53 Abs.6 AuslG abschiebungsrechtliche Hindernisse vor; zudem sei die Zielstaatsbenennung rechtsfehlerhaft. • Keine Feststellung nach §51 Abs.1 AuslG: Der Kläger hat keine genügende Glaubhaftmachung individueller politischer Verfolgung erbracht; seine Schilderungen wiesen Widersprüche und verzögerte Angaben auf, sodass das Gericht nicht zur vollen Überzeugung gelangte. • Keine Gruppenverfolgung: Trotz erheblicher Gewaltlage in den Autonomiegebieten rechtfertigen die israelischen Sicherheitsmaßnahmen gegen Terroristen nicht generell die Annahme einer gruppenbezogenen politischen Verfolgung aller Palästinenser; Voraussetzungen der erforderlichen Verfolgungsdichte sind nicht erfüllt. • Beweiswürdigung und Informationslage: Das Vorbringen des Klägers steht im Widerspruch zu Berichten (Auswärtiges Amt, DOI), die für die betrachtete Zeit eine Rekrutierungspraxis der Hamas als überwiegend freiwillig darstellen. • Abschiebungshindernis nach §53 Abs.6 AuslG bejaht: Die gegenwärtige Sicherheitslage in Israel und den palästinensischen Gebieten stellt eine extreme Gefahrenlage dar (Terror- und Gegenterrorakte) und kann deshalb allgemeine Abschiebungshindernisse begründen, soweit eine allgemeine Gefährdung die Sperrwirkung überwindet. • Kein Abschiebungsverbot nach §53 Abs.4 AuslG/Art.3 EMRK: Es liegen keine Anhaltspunkte für eine individuelle, gezielte Folter- oder Misshandlungsgefahr des Klägers über die allgemeine Gefährdung hinaus vor. • Fehlerhafte Zielstaatsbestimmung: Die Angabe "Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet (Westbank)" benennt keinen Staat im Sinne des §50 Abs.2 AuslG und ist daher unzulässig und aufzuheben. • Nebenfolgen: Die verbleibende Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung sind ansonsten formell wirksam; die Feststellung eines Abschiebungshindernisses berührt die materielle Rechtmäßigkeit der Androhung nicht. Das Gericht hob den Bescheid insoweit auf, als die Ablehnung von Abschiebungshindernissen nach §53 Abs.6 AuslG und die Zielstaatsangabe Israel/Palästinensisches Autonomiegebiet (Westjordanland) betroffen waren, und verpflichtete die Behörde festzustellen, dass für den Kläger die Voraussetzungen des §53 Abs.6 AuslG für Israel vorliegen. Die weitergehende Klage auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach §51 Abs.1 AuslG sowie sonstiger §53-Gründe wurde abgewiesen, weil der Kläger seine individuelle Verfolgung nicht glaubhaft machte und auch eine gruppenbezogene Verfolgungsdichte nicht festgestellt werden konnte. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig; die Behörde trägt einen Anteil der Verfahrenskosten. Insgesamt gewann der Kläger insoweit, dass wegen der extremen Gefährdungslage ein Abschiebungshindernis besteht und die fehlerhafte Zielstaatsbezeichnung zu korrigieren ist; seine weitergehenden asylrechtlichen Begehren wurden jedoch zurückgewiesen.