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Urteil

4 K 4796/03

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Das Urteil ist für die Beklagte wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 600,00 EUR abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt den Austritt der Landesapothekerkammer aus der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA). 2 Die Beklagte ist die berufsständische öffentliche Berufsvertretung der Apotheker, eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, der der Kläger, approbierter Apotheker und Inhaber einer Apotheke in A., als Pflichtmitglied angehört. Die Beklagte ist - wie alle 17 Landesapothekerkammern - zusammen mit den 17 Apothekerverbänden und -vereinen Mitglied in der beigeladenen ABDA, einem nicht rechtsfähigen Verein. Diese bezweckt nach § 1 Abs. 1 ihrer Satzung „die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/ -verbände in der Bundesrepublik Deutschland“. 3 Mit Schreiben vom 13.08.2003 wandte sich der Kläger an die Beklagte und beantragte deren Austritt aus der ABDA bis zum 31.12.2003. Zur Begründung führte er an, durch das dilettantische Vorgehen der Landesapothekerkammer und der ABDA im Gesetzgebungsverfahren zur Neuregelung der Arzneimittelerstattung seien dem Kläger Schäden erstanden. Die Landesapothekerkammer überschreite durch die ihr rechtlich zurechenbare Tätigkeit der ABDA mit der Verwendung der LAK-Mitgliedsbeiträge auch für LAV-Mitglieder, dem Auseinandersetzungsverzicht nebst daraus resultierenden strafrechtlich relevanten Untreueverdachts der beteiligten Organe etc. ihren gesetzlich definierten Aufgabenbereich. Die Beteiligung der Landesapothekerkammer an der ABDA führe zu einer Mischverwaltung und zu einer Funktionsausweitung über die gesetzlichen Grenzen des Gesetzes über die öffentliche Berufsvertretung, die Berufspflichten, die Weiterbildung und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker und Dentisten (Heilberufe-Kammergesetz - HeilBKG -) hinaus. Die ABDA nehme ein allgemeinpolitisches Mandat wahr, ihr Finanzgebaren sei dubios, unter anderem würden 30 % der Zwangsmitgliedbeiträge an sie abgeführt, ohne dass ein Auseinandersetzungsanspruch für die Mitglieder bei einem eventuellen Austritt bestehe. Die Landesapothekerkammer gliedere wesentliche Aufgaben an die ABDA aus und privatisiere sie damit entgegen den gesetzlichen Bestimmungen. Für den Fall der Untätigkeit der Beklagten kündigte der Kläger gerichtliche Schritte an. 4 Die Beklagte antwortete dem Kläger, ihre Vertreterversammlung am 26.11.2003 werde sich mit der Angelegenheit befassen. 5 Bereits am 20.11.2003 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er für die Dauer seiner Mitgliedschaft Verurteilung der Beklagten zum Austritt aus der ABDA zum frühestmöglichen Zeitpunkt sowie zur Unterlassung der Ausübung ihrer Mitgliedschaftsrechte in der ABDA begehrt. Zur Begründung trägt er vor, das Grundrecht des Art. 2 Abs. 1 GG auf freie Entfaltung der Persönlichkeit schütze auch davor, durch mittelbare Zwangsmitgliedschaft von "unnötigen" Körperschaften in Anspruch genommen zu werden. Die Beklagte verlasse mit ihrer Mitgliedschaft in der ABDA und der damit verbundenen "Hochzonung" von Aufgaben, Verschleierung von Zahlungsströmen und Verschiebung von Vermögenswerten den Kreis der ihr von Gesetzes wegen zugewiesenen Aufgaben. Der in der gesetzlich sanktionierten "Verkammerung" liegende Eingriff lasse sich nur dann rechtfertigen, wenn er zur Erfüllung einer legitimen öffentlichen Aufgabe angemessen erscheine. Eine berufsständische Kammer dürfe keine anderen und keine weitergehenden Aufgaben wahrnehmen, als die, die ihr durch Gesetz zugewiesen seien. Dieser Spielraum lasse sich auch nicht durch eine Mitgliedschaft in Organisationen oder durch eine Mitwirkung in Verbänden erweitern, die ihrerseits andere oder weitergehende Aufgaben wahrnehmen. Unzulässig sei auch eine gruppenspezifische Interessenpolitik, die nicht den Interessen der Gesamtheit der Mitglieder diene. Die Mitgliedschaft in der ABDA sei zunächst mit dem Demokratieprinzip unvereinbar, denn der ABDA fehle eine ununterbrochene organisatorisch-personelle demokratische Legitimation. Die Kammer sei auf die strikte Einhaltung des gesetzlich normierten Aufgabenkreises verpflichtet, sie dürfe keine anderen und keine weitergehenden Aufgaben wahrnehmen, als ihr gesetzlich anvertraut seien. Daher sei es einer öffentlich-rechtlichen Zwangskörperschaft auch verwehrt, ihr Tätigkeitsfeld durch Mitgliedschaft in privatrechtlichen Verbänden oder Vereinen mittelbar zu erweitern. Zulässig sei dies nur, wenn der Aufgabenbereich des Verbandes nicht über den der Kammer hinaus gehe. Außerdem sei die Beklagte wegen § 4 Abs. 1 Nr. 6 HeilBKG gehalten, innerhalb des ihr übertragenen Aufgabenkreises keine Gewichtungen vorzunehmen, die einen Teil der Pflichtmitglieder zu Lasten anderer Mitglieder bevorzugten; die Kammer habe die Aufgabe, eine abwägende und ausgleichende Förderung des Gesamtinteresses zu verfolgen, eine reine Interessenvertretung sei verboten. Gleichfalls unzulässig sei die Wahrnehmung eines allgemein-politischen Mandats durch die Publikationen der ABDA. 6 Gegen all diese Beschränkungen verstoße die Beklagte mit ihrer Mitgliedschaft. Bereits ein Vergleich der ABDA-Satzung mit dem Aufgabenkatalog der Beklagten in § 4 HeilBKG belege die Erweiterung des Betätigungsfeldes. Danach habe die Beklagte die zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung zu beraten und zu unterstützen, während die ABDA sich in § 1 Abs. 3 b ihrer Satzung das Ziel setze, in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Mitgliedsorganisation hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, welche mit Fragen der Arzneiversorgung zu tun haben, zu verhandeln. Als territorial begrenzte, berufsständische Kammer dürfe die Beklagte aber weder zu Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung, die zudem außerhalb ihres Aufgabenbereiches lägen, Stellung nehmen, noch mit den zuständigen Vereinigungen oder Einrichtungen verhandeln. Die Aktivitäten der ABDA gingen über eine bloße Bündelung paralleler Interessen hinaus. Die Beklagte habe innerhalb der ABDA keinen bestimmenden Einfluss auf den Inhalt der Stellungnahmen und der Ziele der Verhandlungen, die die ABDA in allen Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung führe. Damit bestehe die Gefahr, dass sich die ABDA Anliegen der dort ebenfalls repräsentierten Apothekervereine zu eigen mache und der Kläger diese berufspolitischen Auffassungen der ABDA dann zwangsläufig mitzutragen habe. 7 Unzulässig seien insbesondere die erwerbswirtschaftlichen Aktivitäten der ABDA, an denen die Beklagte über ihre Mitgliedschaft teilhabe. So sei die ABDA an der I. GmbH beteiligt, deren Aufgabe das Erheben, Speichen und Bearbeiten packungsbezogener und verwaltungstechnischer Arzneimitteldaten sei. Diese Aufgaben seien solche, die im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden könnten und auch wahrgenommen würden. Gleiches gelte über den durch treuhänderische Gesellschafter geführten G.-Verlag GmbH, welcher die Pharmazeutische Zeitung und die Kundenzeitschrift "Neue Apothekenillustrierte" herausgäbe. Ebenso verhalte es sich mit der M.GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Vermittlung von Waren und Dienstleistungsangeboten für Apotheken, die Marktforschung, die Durchführung von betriebswirtschaftlichen Veranstaltungen für Apotheker und deren Mitarbeiter, die Herausgabe und der Vertrieb von Zeitschriften und sonstigen Druckerzeugnissen zur Information von Apotheken und Verbrauchern sowie die Vornahme artverwandter Geschäfte sei. Dieses Unternehmen vergebe das Zeichen "Nur in der Apotheke" für das Ergänzungssortiment. Dies habe mit den Aufgaben einer Kammer nicht einmal mehr ansatzweise etwas zu tun. Ein weiteres Tochterunternehmen sei die W.GmbH, die zusammen mit dem G.-Verlag erhebliche Gewinne an die ABDA ausschütte. 8 Die ABDA vertrete ferner nachhaltig und in erster Linie die berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen selbstständiger Apothekenleiter, also der Apothekeninhaber. Dies zeigten ihre Jahresberichte und die von ihr veranstaltete Messe Expopharm. Eine solche Bevorzugung der Apothekeninhaber sei mit der Verpflichtung der Kammer zur Neutralität innerhalb einer inhomogenen Mitgliedschaft nicht zu vereinbaren. 9 Schließlich sei auch zu beanstanden, dass Beitragsleistungen des Klägers für verbandsfremde Zwecke verwendet würden, indem diese zur Subventionierung für Tochterunternehmen der ABDA genutzt würden und das wirtschaftliche Risiko auf die Mitglieder der Beklagten abgewälzt würde. Hierbei komme hinzu, dass die Beklagte auf Grund des § 12 Abs. 2 S. 2 2. Hs. der Satzung der ABDA keinen Auseinandersetzungsanspruch gegenüber der ABDA habe, obwohl diese über erhebliche Vermögenswerte und thesaurierte Gewinne verfüge. Die Beklagte verschenke damit das Geld des Klägers. 10 Im Übrigen habe die Beigeladene mittlerweile auf Grund ihrer Größe einen steuernden Einfluss auf die Mitgliedskammern. Bei der Mittelverwendung durch die ABDA gebe es erhebliche Unregelmäßigkeiten, was die hessische Landesapothekerkammer gerügt habe. Die Beigeladene stehe unter dem Primat der Gewinnerzielung, nur am Rande dienten diese wirtschaftlichen Beteiligungen der Aufgabenerfüllung der Beklagten. Die ABDA-Beteiligung W.GmbH vertreibe aufbereitete Daten für die Ärzteschaft im In- und Ausland; dies sei ein typisches Beispiel für die Wahrnehmung fremder Aufgaben. Zu vermuten sei, dass die Mitgliedschaft der Beklagten in der Beigeladenen objektiv den Tatbestand der Untreue erfülle. 11 Der Kläger beantragt, 12 die Beklagte zu verurteilen, für die Dauer der Mitgliedschaft des Klägers 13 1. zum frühest möglichen Zeitpunkt aus der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände - ABDA - auszutreten und 14 2. bis dahin ihre auf Vereins-, Gesellschafts- und Zivilrecht gründenden Mitgliedschaftsrechte in der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände - ABDA - nicht mehr auszuüben. 15 Die Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Zur Begründung verweist sie zunächst darauf, der Kläger sei als selbstständiger Apothekeninhaber durch eine behauptete Benachteiligung anderer Kammermitglieder nicht in eigenen Rechten verletzt. 18 Der Gesetzgeber in Baden-Württemberg habe auf ein restriktives Verständnis des Aufgabenbereichs der Kammer dadurch reagiert, dass er die Verbandsklausel in § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG eingefügt habe, wonach zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen die Kammer berechtigt sei, mit Kammern des gleichen Berufs oder anderer Heilberufe, mit Verbänden, die gesetzlichen Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllten oder sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von S. 1 wahrnehmen, Arbeitsgemeinschaften zu bilden. Damit liege die Mitgliedschaft der Beklagten in der ABDA innerhalb des gesetzlich zugewiesenen Aufgabenbereichs, sowohl was die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammerangehörigen nach § 4 Abs. 1 S. 1 HeilBKG angehe, als auch hinsichtlich der Mitwirkung im Gesetzgebungsverfahren. Zusätzlich sei die Mitgliedschaft in der ABDA durch die Verbandsklausel des § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG gedeckt, denn dieser gehörten Kammern des gleichen Berufs und mit den Apothekervereinen Verbände an, die sowohl gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllten als auch sonstige berufsbezogene Belange im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 1 HeilBKG wahrnähmen. Gebunden seien diese Arbeitsgemeinschaften dabei nicht strikt an den Aufgabenkatalog des § 4 Abs. 1 S. 1, sondern müssten zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen tätig sein. Was hierzu gehöre, bleibe bis zu einer äußersten verfassungsrechtlichen Grenze der Entscheidung ihrer Organe überlassen. 19 Im Übrigen treffe es nicht zu, dass die ABDA in erster Linie die wirtschaftlichen Interessen der selbstständigen Apothekerinhaber vertrete, die Kammer sei auch nicht auf eine Wahrnehmung der beruflichen Belange der Gesamtheit der Kammerangehörigen beschränkt. Es komme hinzu, dass das Leitbild des Apothekerberufs der selbstständige Apotheker sei. 20 Ein allgemein-politisches Mandat nehme die ABDA durch ihre eigene Tätigkeit und durch die von ihr herausgegebenen Zeitschriften nicht war. Dies folge insbesondere nicht aus der überregionalen Tätigkeit und dem Verhandlungsauftrag an die ABDA in Fragen der Arzneiversorgung. Die Tätigkeit der ABDA habe immer einen Bezug auf Berufs- und Standesinteressen der Apotheker, die nach der Intention des § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG auch national und international wahrzunehmen seien. 21 Ein bestimmender Einfluss der Beklagten bei der ABDA sei durch nichts vorgeschrieben; es entspreche dem Wesen der Mitgliedschaft, dass man auch überstimmt werden könne. 22 Schließlich seien auch die erwerbswirtschaftlichen Aktivitäten der ABDA nicht zu beanstanden: Körperschaften des öffentlichen Rechts könnten sich eigenwirtschaftlich im Rahmen privatrechtlicher Organisationsformen betätigen. Die ABDA sei ein Berufsverband und unterhalte keinen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb im steuerrechtlichen Sinn. Schon die Tätigkeit des Apothekers selbst habe im übrigen einen gewerblichen Einschlag. Die vom Kläger genannten erwerbswirtschaftlichen Verbindungen seien sämtlich berufsbezogen. Dies gelte sowohl für das Verlagsprogramm des G.-Verlages, das berufsbezogene Werke und das Mitteilungsorgan „Pharmazeutische Zeitung“ umfasse, wie auch für die Tätigkeit der I.GmbH, die mit der Sammlung und Weitergabe von Informationen über die geltenden Herstellerabgabepreise für Arzneimittel die Einhaltung der Preisvorschriften für Arzneimittel ermögliche und damit an der ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung mitwirke. An der M.GmbH schließlich seien keine Apothekerkammern, sondern nur die Apothekerverbände beteiligt. 23 Es liege letztendlich auch keine Aufgabenüberschreitung vor, weil die Beklagte die ABDA mit Beitragsmitteln unterstütze, denn deren Tätigkeit sei eine gesetzliche Aufgabenwahrnehmung der Beklagten im Rahmen des Kammergesetzes, ähnlich wie es bei Handwerkskammern hinsichtlich ihrer Mitgliedschaft im Zentralverband des Deutschen Handwerks der Fall sei. 24 Die Beigeladene stellt keinen Antrag. 25 Sie trägt ergänzend vor, die wirtschaftlichen Beteiligungen der ABDA dienten nicht zuletzt auch dazu, Beitragsbelastungen ihrer Mitglieder und damit mittelbar auch des Klägers zu vermeiden. Sie dienten aber in erster Linie der Aufgabenerfüllung und erfolgten nicht aus Gründen der Gewinnerzielung. Der Aufbau der ABDA folge demokratischen Grundsätzen nach deren Satzung. Die Tätigkeit der ABDA diene keineswegs einseitig den Interessen der selbstständigen Leiter öffentlicher Apotheken, sondern allen Apothekern. Die Apothekerkammern hätten eine strukturelle Mehrheit in der ABDA. Der G.-Verlag und die W.GmbH machten keine jährlichen Gewinnausschüttungen, sondern hätten einmalig Beiträge zum Erwerb eines Gebäudes in Berlin geleistet. Die herausgegebene Pharmazeutische Zeitung sei eine der führenden pharmazeutischen Fachzeitschriften, die sich ausschließlich mit apothekerbezogenen Themen befasse. Sie sei nicht allgemein-politisch tätig. 26 Am 03.12.2003 habe ABDA in der Mitgliederversammlung ihre Satzung geändert und sich eine Haushalts- und Kassenordnung gegeben. Es treffe nicht zu, dass es in der ABDA ein "Primat der Gewinnorientierung" gäbe und die Interessenvertretung ihrer Mitglieder zurückgedrängt worden sei. Die ABDA habe ein Interesse daran, dass ihre Tochterunternehmen auf einer wirtschaftlich gesunden Basis stünden, dabei stelle die Thesaurierung von Gewinnen sich als Ausdruck vorsichtiger und umsichtiger Finanzplanung dar. Die W.GmbH betreibe keine kammerfremden Aufgaben, indem sie aufbereitete Daten an die Ärzteschaft vertreibe. Vielmehr stelle diese Datensammlung die notwendige Grundlage für die Anwendung der Arzneimittelpreisverordnung dar. Hierbei arbeite sie mit der I.GmbH zusammen und erfülle Aufgaben der Kammer, da es nach den einschlägigen sozialrechtlichen Vorschriften erforderlich sei, dass sowohl der verschreibende Arzt als auch der Apotheker über die gleichen Informationen verfügten. Die Fachmesse Expopharm diene der fachlichen Information über Apothekenbedarf und wende sich an das Fachpublikum der Apotheker. 27 Das Sozialministerium Baden-Württemberg teilte auf Anfrage des Gerichts mit Schreiben vom 14.06.2004 mit, für eine aufsichtsrechtliche Prüfung der Mitgliedschaft der Landesapothekerkammer in der ABDA habe nach der gesetzlichen Klarstellung im Gesetz vom 24.11.1999, durch den der heutige § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG eingefügt worden sei, keine Veranlassung bestanden. 28 Dem Gericht liegt der Schriftverkehr des Klägers mit der Beklagten vor. Darauf und auf die gewechselten Schriftsätze wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 29 I. Die Klage ist als Leistungs- (Klageantrag zu 1) und Unterlassungsklage (Klageantrag zu 2) zulässig. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO scheidet aus, weil die Handlungen, die der Kläger von der Beklagten verlangt - Austritt aus der beigeladenen ABDA und bis dahin Unterlassung der Betätigung in dieser Arbeitsgemeinschaft -, keine Verwaltungsakte sind. Vielmehr handelt es sich um die Abgabe einer Willenserklärung bzw. ein tatsächliches Unterlassen. Der Kläger ist auch klagebefugt, da er durch eine mögliche Aufgabenüberschreitung der Beklagten in seinen Rechten als Mitglied einer Zwangskörperschaft verletzt sein kann. 30 II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Austritt der Beklagten aus der ABDA und auf Unterlassung der weiteren Betätigung dort. Ein solcher Anspruch kann sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben, weil dieses Grundrecht nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; BVerwG, Urteile v. 10.06.1986 - 1 C 9/86 und 1 C 4/86 -, NJW 1987, 337 und BVerwGE 74, 254 = NJW 1987, 338) auch davor schützt, durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, d.h. die Inanspruchnahme muss in dem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maß durch die Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt sein. Überschreitet eine Körperschaft, deren Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Auf einen Nachteil für den einzelnen der Körperschaft Zugehörigen kommt es nicht an. Eine derartige Aufgabenüberschreitung kann die Kammer indessen nicht feststellen. 31 1. Zunächst zeigt dies ein Vergleich der Satzung der ABDA vom 30.06.1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.12.2003, mit der gesetzlichen Aufgabenumschreibung der Kammern in § 4 HeilBKG: § 1 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen nennt als Zweck der Bundesvereinigung die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 HeilBKG nennt als Aufgabe der Kammern die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder. Diese Aufgabenbeschreibungen unterscheiden sich in der Wahrnehmung von beruflichen Belangen bzw. gemeinsamer Interessen nicht inhaltlich, sondern nur in Bezug auf den Adressatenkreis, nämlich die Apothekerkammern und -vereine einerseits und die Apotheker andererseits. Ebenfalls als Wahrung beruflicher Belange i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HeilBKG ist die in § 1 Abs. 3 Buchstabe a der Satzung der Beigeladenen beschriebene Aufgabe anzusehen, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung zu vermitteln, sie zu beraten und über alle für die Apothekerin/den Apotheker wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, des Arzneimittelwesens, des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu unterrichten. Die ABDA hat damit die Aufgabe übernommen, den Informationsfluss zwischen ihren Mitgliedsverbänden zu organisieren und bei diesen einen gleichen Informationsstand im Hinblick auf allgemeine Entwicklung im Gesundheitswesen herzustellen. Der Unterschied der Aufgaben einer Landesapothekerkammer liegt wieder in der Überregionalität. Hierzu regelt § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG ausdrücklich die Berechtigung der Bildung überregionaler Arbeitsgemeinschaften zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift gerade auch eine Tätigkeit wie die der Beigeladenen vorgesehen bzw. die bereits aufgenommene Tätigkeit der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und gesetzlich abgesichert hat. Dies zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Baden-Württemberg vom 16.07.1999 in der Landtagsdrucksache 12/4278 unter B. zu Art. 1 Nr. 3, wo die ABDA als bereits bestehende Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene ausdrücklich erwähnt wird. Daher kann die Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 07.07.2004 nicht nachvollzogen werden, die Beigeladene habe die Aufnahme dieser „Verbandsklausel“ durch Täuschung des Gesetzgebers erschlichen. 32 Ebenfalls vergleichbar ist die in § 4 Abs. 1 Ziff. 8 HeilBKG umschriebene Aufgabe der Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung mit der „Verhandlungsaufgabe“ in § 1 Abs. 3 Buchstabe b der Satzung der Beigeladenen. Dort ist umschrieben, die Bundesvereinigung solle in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Mitgliedsorganisation hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, welche mit Fragen der Arzneiversorgung zu tun haben, verhandeln. Einen sachlichen Unterschied zur Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden kann die Kammer hierin nicht sehen, zumal gerade Verhandlungen - etwa hinsichtlich der Kostenerstattung von Arzneimitteln - der Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und auch der Wahrung ihrer Berufsinteressen dienen. Diese Aufgabe umschreibt die von der Beigeladenen auch sehr aktiv wahrgenommene Lobbytätigkeit für die Interessen der Apothekerschaft auf Bundesebene. 33 Es ergibt sich, dass die Beigeladene mit den angesprochenen, aber auch mit den weiteren in § 1 Abs. 3 Ziff. c bis f ihrer Satzung beschriebenen Aufgaben den gesetzlichen Aufgabenkreis des § 4 HeilBKG nicht verlässt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere noch darauf hinzuweisen, dass in § 4 Abs. 2 S. 1 HeilBKG geregelt ist, dass die Kammern befugt sind, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. Dies bedeutet, dass der Aufgabenkatalog des § 4 Abs. 1 Satz 1 HeilBKG nicht als abschließend zu betrachten ist, und dass eine aktive berufs- und standespolitische Tätigkeit und eine Lobbyarbeit auf dem Feld der Gesundheitspolitik ausdrücklich vorgesehen ist. Damit bedeutet die Mitgliedschaft der Beklagten in der ABDA die Wahrnehmung der ihr selbst obliegenden Aufgaben und keine Übertragung dieser Aufgaben auf einen außenstehenden Dritten, die Betätigung in der ABDA ist somit Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 06.05.2004, - VG 14 A 385.98 -). Es gilt damit das Gleiche wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Mitgliedschaft der Handwerkskammern beim deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des deutschen Handwerks (Urt. vom 10.06.1986 - 1 C 4.86 - aaO.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt dort ausdrücklich fest, dass die Koordinierung und Sicherstellung einer überregionalen Aufgabenwahrnehmung durch einen privaten Verein die gesetzlichen Grenzen des Aufgabenbereichs nicht überschreitet. 34 2. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Beigeladene mit ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit den gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich der Apothekerkammern verlässt und sich nicht mehr auf die Wahrung der Berufs- und Standesinteressen bzw. der Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder beschränkt. 35 a) Der Beigeladenen kann zunächst nicht vorgehalten werden, sie überschreite dadurch ihre Aufgaben, dass sie Stellungnahmen zu allgemeinpolitischem Inhalt abgegeben hätte. Eine solche Stellungnahme überschritte, läge sie denn vor, eindeutig die Grenzen des Betätigungsfeldes einer Zwangskörperschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1981- 5 C 56.79-, BVerwGE 64, 298 ff. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.12.1999 - 8 A 395/97 -, GewArch 2000, 378 ff.). Eine derartige Tätigkeit mit allgemeinpolitischem Inhalt, etwa durch Veröffentlichung von Meinungsartikeln ohne Bezug zur Apothekerschaft oder zur Gesundheitspolitik, konnte der Kläger nicht konkret benennen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beigeladene in einem solchen Sinn betätigt. 36 b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der beigeladenen Bundesvereinigung mit den privat organisierten Apothekervereinen und -verbänden zusammenarbeitet und dass diese in der Mitgliederversammlung der ABDA ca. 1/3 der Stimmen stellen. 37 Zunächst ist in der „Verbandsklausel“ des § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG die Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen oder sonstige berufsbezogene Belange i.S.v. S. 1 wahrnehmen, ausdrücklich erlaubt. Beide Alternativen treffen auf die Landesapothekerverbände und -vereine zu. Diese erfüllen, wie von der Beklagten dargelegt, nach §§ 129 Abs. 2, 5 und 6, 293 Abs. 5 SGB V gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung. Außerdem nehmen sie sonstige berufsbezogene Belange der Apotheker, nämlich die der selbstständigen Apotheker war, ohne notwendigerweise das komplette Aufgabenspektrum des § 4 Abs. 1 HeilBKG abzudecken. 38 Damit nimmt das HeilBKG auch die vom Kläger gerügte „Doppelrepräsentanz“ der selbstständigen Apotheker in der von Apothekerkammern und -verbänden gebildeten Arbeitsgemeinschaft nicht nur in Kauf, sondern billigt die bei der Gesetzesänderung 1999 vorgefundenen tatsächlichen Strukturen der ABDA, was sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (siehe oben). 39 Das Gericht kann daher auch keine Rechtsvorschrift finden, die eine Sicherstellung der gleichmäßigen Repräsentanz angestellter und selbstständiger Apotheker in einer derartigen Arbeitsgemeinschaft verlangen oder eine zusätzliche Berücksichtigung der gleichzeitig noch im Apothekerverband organisierten selbstständigen Apotheker verbieten würde. Der vorliegende Fall ähnelt damit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.06.1986 (1 C 4.86, aaO.) entschiedenen Konstellation, wo es um die Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Zentralverband des deutschen Handwerks ging, in dem auch die Fachverbände des deutschen Handwerks als wirtschaftliche Interessenverbände der Handwerksunternehmer vertreten waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat es ausdrücklich gebilligt, dass durch die Beteiligung bei dem Zentralverband eine Willensbildung ermöglicht wird, in die die wirtschaftlichen Unternehmerinteressen einfließen, wobei die von den Handwerkskammern zu verfolgenden „Interessen des Handwerks“ den Maßstab bilden. Die Entscheidung über die Betätigung in dem Zentralverband trifft die einzelne Handwerkskammer in einem Entscheidungsprozess, der den gesetzlichen Vorschriften der Handwerksordnung entsprechen muss. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Auch hier hat sich die Beklagte durch ihre nach den gesetzlichen Vorschriften des HeilBKG gebildeten Organe für eine Betätigung in der Beigeladenen entschieden, wobei die Satzung der ABDA (in § 1 Abs. 2 S. 2) die gesetzlichen Zuständigkeiten der Apothekerkammern ausdrücklich unberührt lässt - eine derartige Verbindlichkeit ihrer Beschlüsse für die einzelne Kammer dürfte sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zumessen. Da das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung keine Fortführung der gesetzlich angeordneten Drittelrepräsentanz der Gesellen in der Handwerkskammer auf der Ebene des Zentralverbands verlangt, gilt dies erst recht auch hier, wo sich keine derartige Schutzvorschrift für eine Teilgruppe der Mitglieder der Apothekerkammer im Gesetz findet. Die Kammer teilt damit die zentrale These des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 06.05.2004 (Az.: VG 14 A 385.98) nicht, „dass die binnendemokratisch geforderte Beteiligungs- und Mitwirkungschance der einzelnen Pflichtmitglieder durch die eingegangenen Kooperationen nicht verloren gehen dürfe, sondern erhalten bleiben müsse“. Für die Beigeladene als Arbeitsgemeinschaft gibt es kein Gebot der Strukturgleichheit (vgl. dazu auch Pietzcker, Kammerrecht in Bewegung, NJW 1987, 305ff.; ebenso BVerfG, Beschluss v. 05.12.2002 - 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98 - zur Mitwirkung Außenstehender in Wasserverbänden). Dies fordert auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff.) nicht, wenn es - im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer - betont, dass die Pflichtmitgliedschaft eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion habe, weil sie auch dort, wo das allgemeine Interesse einen gesetzlichen Zwang verlange, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeide und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setze. So liegt es auch im vorliegenden Fall: Wenn den Pflichtmitgliedern der Beklagten die stärkere Repräsentanz der selbstständigen Apothekeninhaber in der ABDA nicht mehr gefällt, steht es ihnen frei, einen Beschluss zum Austritt aus der ABDA zu fassen. Im Übrigen ist durch die Satzungsbestimmung zur Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung in § 11 Abs. 4 der Satzung der Beigeladenen ein strukturelles Übergewicht der Kammern gegenüber den Apothekerverbänden und -vereinen gewährleistet, was sich auch anhand der von der Beigeladenen am 13.07.2004 übermittelten Zahlen zeigt. 40 c) Die Kammer kann schließlich auch in dem Umstand keine Aufgabenüberschreitung durch die Beklagte erkennen, dass sich die Beigeladene durch die mit ihr verbundenen Unternehmen wirtschaftlich in gewissem Umfang betätigt. Grundsätzlich existiert kein Verbot für öffentlich-rechtliche Körperschaften, sich privatrechtlicher Formen zu bedienen und ihre Aufgaben durch privat organisierte Unternehmen zu erfüllen. Selbstverständlich gibt es auch kein Verbot einer Gewinnerzielung, vielmehr sind beitragsfinanzierte Körperschaften gehalten, ihre Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Die Beiträge der Kammern sind an den Aufwand gebunden (§ 23 Abs. 1 HeilBKG), die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung, ist für Beitragspflichtige einsehbar und die Rechnungsführung bedarf der Entlastung (§ 25 HeilBKG). Die Führung wirtschaftlicher Unternehmungen als Handelsgesellschaften durch und über die ABDA kann daher nur dann bedenklich sein, wenn allein die Erzielung von Gewinnen Zweck der Tätigkeit wird und der Zweck der Erfüllung von gesetzlichen Kammeraufgaben in den Hintergrund tritt (vgl. dazu Starck, die Wahrnehmung von Kammeraufgaben durch Handelsgesellschaften - dargestellt am Beispiel der Apothekerkammern - in: Freiheit und Verantwortung im Verfassungsstaat, Festgabe zum 10-jährigen Jubiläum der Gesellschaft für Rechtspolitik, herausgegeben von Rüthers und Stern, München 1984). 41 aa) Die I.GmbH befasst sich mit der Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe packungsbezogener und verwaltungstechnischer Arzneimitteldaten, vor allem Preisinformationen. Sie fördert damit die Transparenz und die Einhaltung der für Arzneimittel geltenden Preisvorschriften. Diese Tätigkeit hat thematischen Bezug zur Berufsausübung des Apothekers und fällt in den Bereich der in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 HeilBKG beschriebenen Aufgaben. 42 bb) Der G.-Verlag verlegt Bücher und Zeitschriften für die pharmazeutische Wissenschaft und Praxis, insbesondere die Pharmazeutische Zeitung, die auch als Mitteilungsorgan der Beigeladenen dient. Auch hier ist ein unmittelbarer Bezug zu den Kammeraufgaben des § 4 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4 und 8 HeilBKG unverkennbar, denn es geht um die Information, Fort- und Weiterbildung sowohl der Kammermitglieder als auch Dritter. Dass der G.-Verlag daneben auch noch eine Versandbuchhandlung betreibt und dem von ihm erreichten Personenkreis ein allgemeines Angebot macht, hat den Charakter einer Randerscheinung im Verhältnis zum Schwerpunkt der Betätigung dieses Verlags. Nach dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Handelsregisterauszug ist Gesellschaftsgegenstand der „Verlag von wissenschaftlichen Fach-Zeitschriften, insbesondere die Herausgabe der Zeitschrift „Pharmazeutische Zeitung“ sowie von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Informationsmedien auf allen für die pharmazeutische Wissenschaft und Praxis und das gesamte Gesundheitswesen wichtigen Gebieten, insbesondere die Herausgabe der Zeitschrift „Neue Apothekenillustrierte“, sowie die Vornahme artverwandter Geschäfte“. Dies prägt die Tätigkeit des Unternehmens. Ein unzulässiger Zwang zur Abnahme einer pharmazeutischen Fachzeitschrift für die Kammermitglieder (wie im vom BVerwG, Urt. v. 24.09.1981 - 5 C 53.79 -, BVerwGE 64, 115 ff. entschiedenen Fall) besteht nicht. 43 cc) Gleiches gilt für die W.GmbH. Diese Gesellschaft stellt Informationsmaterial über Arzneimittel und Werbemittel für Apotheken her und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Auch diese Tätigkeit hat direkten Bezug zur Berufstätigkeit der Kammermitglieder und zu den Kammeraufgaben der Information und Weiterbildung nach dem HeilBKG. 44 dd) Hinsichtlich der Tätigkeit der V.GmbH erhebt der Kläger keine Rügen mehr. Ausführungen erübrigen sich auch zur M.GmbH, an der die Beigeladene unwidersprochen nicht beteiligt ist. 45 Eine rechtswidrige Überschreitung des vom Gesetz für die Aufgabenerfüllung gezogenen Rahmens ist damit auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen nicht feststellbar, da diese Betätigung auf die Wahrung der beruflichen Belange der Mitglieder der Beklagten ausgerichtet ist. Damit besteht weder der Anspruch auf Austritt aus der beigeladenen Bundesvereinigung noch der Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Betätigung. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. 48 Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass. Gründe 29 I. Die Klage ist als Leistungs- (Klageantrag zu 1) und Unterlassungsklage (Klageantrag zu 2) zulässig. Eine Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO scheidet aus, weil die Handlungen, die der Kläger von der Beklagten verlangt - Austritt aus der beigeladenen ABDA und bis dahin Unterlassung der Betätigung in dieser Arbeitsgemeinschaft -, keine Verwaltungsakte sind. Vielmehr handelt es sich um die Abgabe einer Willenserklärung bzw. ein tatsächliches Unterlassen. Der Kläger ist auch klagebefugt, da er durch eine mögliche Aufgabenüberschreitung der Beklagten in seinen Rechten als Mitglied einer Zwangskörperschaft verletzt sein kann. 30 II. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Austritt der Beklagten aus der ABDA und auf Unterlassung der weiteren Betätigung dort. Ein solcher Anspruch kann sich aus Art. 2 Abs. 1 GG ergeben, weil dieses Grundrecht nach ständiger Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 21.07.1998 - 1 C 32.97 -, BVerwGE 107, 169; BVerwG, Urteile v. 10.06.1986 - 1 C 9/86 und 1 C 4/86 -, NJW 1987, 337 und BVerwGE 74, 254 = NJW 1987, 338) auch davor schützt, durch Pflichtmitgliedschaft von „unnötigen“ Körperschaften in Anspruch genommen zu werden, d.h. die Inanspruchnahme muss in dem am Verhältnismäßigkeitsprinzip ausgerichteten Maß durch die Wahrnehmung legitimer öffentlicher Aufgaben gerechtfertigt sein. Überschreitet eine Körperschaft, deren Errichtung am Maßstab des Art. 2 Abs. 1 GG zu messen ist und ihre verfassungsrechtliche Rechtfertigung im Wesentlichen in der Repräsentation der Interessen ihrer Mitglieder findet, ihren gesetzlichen Aufgabenbereich, greift sie ohne die erforderliche Rechtsgrundlage in dieses Grundrecht ein. Auf einen Nachteil für den einzelnen der Körperschaft Zugehörigen kommt es nicht an. Eine derartige Aufgabenüberschreitung kann die Kammer indessen nicht feststellen. 31 1. Zunächst zeigt dies ein Vergleich der Satzung der ABDA vom 30.06.1992, zuletzt geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.12.2003, mit der gesetzlichen Aufgabenumschreibung der Kammern in § 4 HeilBKG: § 1 Abs. 1 der Satzung der Beigeladenen nennt als Zweck der Bundesvereinigung die Wahrnehmung und Förderung der gemeinsamen Interessen der in ihr zusammengeschlossenen Apothekerkammern und Apothekervereine/-verbände in der Bundesrepublik Deutschland. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 HeilBKG nennt als Aufgabe der Kammern die Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder. Diese Aufgabenbeschreibungen unterscheiden sich in der Wahrnehmung von beruflichen Belangen bzw. gemeinsamer Interessen nicht inhaltlich, sondern nur in Bezug auf den Adressatenkreis, nämlich die Apothekerkammern und -vereine einerseits und die Apotheker andererseits. Ebenfalls als Wahrung beruflicher Belange i.S.v. § 4 Abs. 1 Nr. 1 HeilBKG ist die in § 1 Abs. 3 Buchstabe a der Satzung der Beigeladenen beschriebene Aufgabe anzusehen, den Meinungs- und Erfahrungsaustausch zwischen den Mitgliedsorganisationen der Bundesvereinigung zu vermitteln, sie zu beraten und über alle für die Apothekerin/den Apotheker wichtigen Vorgänge auf dem Gebiet des Gesundheitswesens, des Arzneimittelwesens, des wirtschaftlichen und sozialen Lebens zu unterrichten. Die ABDA hat damit die Aufgabe übernommen, den Informationsfluss zwischen ihren Mitgliedsverbänden zu organisieren und bei diesen einen gleichen Informationsstand im Hinblick auf allgemeine Entwicklung im Gesundheitswesen herzustellen. Der Unterschied der Aufgaben einer Landesapothekerkammer liegt wieder in der Überregionalität. Hierzu regelt § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG ausdrücklich die Berechtigung der Bildung überregionaler Arbeitsgemeinschaften zur Wahrung von Berufs- und Standesinteressen. Dies bedeutet, dass der Gesetzgeber mit dieser Vorschrift gerade auch eine Tätigkeit wie die der Beigeladenen vorgesehen bzw. die bereits aufgenommene Tätigkeit der Beigeladenen zur Kenntnis genommen und gesetzlich abgesichert hat. Dies zeigt die Begründung des Gesetzentwurfs der Landesregierung Baden-Württemberg vom 16.07.1999 in der Landtagsdrucksache 12/4278 unter B. zu Art. 1 Nr. 3, wo die ABDA als bereits bestehende Arbeitsgemeinschaft auf Bundesebene ausdrücklich erwähnt wird. Daher kann die Auffassung des Klägers im Schriftsatz vom 07.07.2004 nicht nachvollzogen werden, die Beigeladene habe die Aufnahme dieser „Verbandsklausel“ durch Täuschung des Gesetzgebers erschlichen. 32 Ebenfalls vergleichbar ist die in § 4 Abs. 1 Ziff. 8 HeilBKG umschriebene Aufgabe der Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden in Fragen der Gesetzgebung und der Verwaltung mit der „Verhandlungsaufgabe“ in § 1 Abs. 3 Buchstabe b der Satzung der Beigeladenen. Dort ist umschrieben, die Bundesvereinigung solle in allen Angelegenheiten von allgemeiner, über den Bereich einer Mitgliedsorganisation hinausgehender Bedeutung mit Behörden, Körperschaften, Vereinigungen, Einrichtungen und sonstigen Stellen, welche mit Fragen der Arzneiversorgung zu tun haben, verhandeln. Einen sachlichen Unterschied zur Beratung und Unterstützung der zuständigen Behörden kann die Kammer hierin nicht sehen, zumal gerade Verhandlungen - etwa hinsichtlich der Kostenerstattung von Arzneimitteln - der Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder und auch der Wahrung ihrer Berufsinteressen dienen. Diese Aufgabe umschreibt die von der Beigeladenen auch sehr aktiv wahrgenommene Lobbytätigkeit für die Interessen der Apothekerschaft auf Bundesebene. 33 Es ergibt sich, dass die Beigeladene mit den angesprochenen, aber auch mit den weiteren in § 1 Abs. 3 Ziff. c bis f ihrer Satzung beschriebenen Aufgaben den gesetzlichen Aufgabenkreis des § 4 HeilBKG nicht verlässt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere noch darauf hinzuweisen, dass in § 4 Abs. 2 S. 1 HeilBKG geregelt ist, dass die Kammern befugt sind, innerhalb ihres Aufgabenkreises weitere Aufgaben zu übernehmen und Vorstellungen und Anträge an die zuständigen Stellen zu richten. Dies bedeutet, dass der Aufgabenkatalog des § 4 Abs. 1 Satz 1 HeilBKG nicht als abschließend zu betrachten ist, und dass eine aktive berufs- und standespolitische Tätigkeit und eine Lobbyarbeit auf dem Feld der Gesundheitspolitik ausdrücklich vorgesehen ist. Damit bedeutet die Mitgliedschaft der Beklagten in der ABDA die Wahrnehmung der ihr selbst obliegenden Aufgaben und keine Übertragung dieser Aufgaben auf einen außenstehenden Dritten, die Betätigung in der ABDA ist somit Teil der Aufgabenwahrnehmung durch die Beklagte (vgl. auch VG Berlin, Urt. v. 06.05.2004, - VG 14 A 385.98 -). Es gilt damit das Gleiche wie in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der Mitgliedschaft der Handwerkskammern beim deutschen Handwerkskammertag und beim Zentralverband des deutschen Handwerks (Urt. vom 10.06.1986 - 1 C 4.86 - aaO.). Das Bundesverwaltungsgericht stellt dort ausdrücklich fest, dass die Koordinierung und Sicherstellung einer überregionalen Aufgabenwahrnehmung durch einen privaten Verein die gesetzlichen Grenzen des Aufgabenbereichs nicht überschreitet. 34 2. Das Gericht kann auch nicht feststellen, dass die Beigeladene mit ihrer tatsächlich ausgeübten Tätigkeit den gesetzlich umschriebenen Aufgabenbereich der Apothekerkammern verlässt und sich nicht mehr auf die Wahrung der Berufs- und Standesinteressen bzw. der Wahrnehmung der beruflichen Belange der Kammermitglieder beschränkt. 35 a) Der Beigeladenen kann zunächst nicht vorgehalten werden, sie überschreite dadurch ihre Aufgaben, dass sie Stellungnahmen zu allgemeinpolitischem Inhalt abgegeben hätte. Eine solche Stellungnahme überschritte, läge sie denn vor, eindeutig die Grenzen des Betätigungsfeldes einer Zwangskörperschaft (vgl. BVerwG, Urt. v. 17.12.1981- 5 C 56.79-, BVerwGE 64, 298 ff. sowie OVG Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 09.12.1999 - 8 A 395/97 -, GewArch 2000, 378 ff.). Eine derartige Tätigkeit mit allgemeinpolitischem Inhalt, etwa durch Veröffentlichung von Meinungsartikeln ohne Bezug zur Apothekerschaft oder zur Gesundheitspolitik, konnte der Kläger nicht konkret benennen. Es ist nicht ersichtlich, dass sich die Beigeladene in einem solchen Sinn betätigt. 36 b) Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Beklagte in der beigeladenen Bundesvereinigung mit den privat organisierten Apothekervereinen und -verbänden zusammenarbeitet und dass diese in der Mitgliederversammlung der ABDA ca. 1/3 der Stimmen stellen. 37 Zunächst ist in der „Verbandsklausel“ des § 4 Abs. 1 S. 3 HeilBKG die Bildung von Arbeitsgemeinschaften mit Verbänden, die gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung erfüllen oder sonstige berufsbezogene Belange i.S.v. S. 1 wahrnehmen, ausdrücklich erlaubt. Beide Alternativen treffen auf die Landesapothekerverbände und -vereine zu. Diese erfüllen, wie von der Beklagten dargelegt, nach §§ 129 Abs. 2, 5 und 6, 293 Abs. 5 SGB V gesetzliche Aufgaben in der Sozialversicherung. Außerdem nehmen sie sonstige berufsbezogene Belange der Apotheker, nämlich die der selbstständigen Apotheker war, ohne notwendigerweise das komplette Aufgabenspektrum des § 4 Abs. 1 HeilBKG abzudecken. 38 Damit nimmt das HeilBKG auch die vom Kläger gerügte „Doppelrepräsentanz“ der selbstständigen Apotheker in der von Apothekerkammern und -verbänden gebildeten Arbeitsgemeinschaft nicht nur in Kauf, sondern billigt die bei der Gesetzesänderung 1999 vorgefundenen tatsächlichen Strukturen der ABDA, was sich aus den Gesetzesmaterialien ergibt (siehe oben). 39 Das Gericht kann daher auch keine Rechtsvorschrift finden, die eine Sicherstellung der gleichmäßigen Repräsentanz angestellter und selbstständiger Apotheker in einer derartigen Arbeitsgemeinschaft verlangen oder eine zusätzliche Berücksichtigung der gleichzeitig noch im Apothekerverband organisierten selbstständigen Apotheker verbieten würde. Der vorliegende Fall ähnelt damit der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 10.06.1986 (1 C 4.86, aaO.) entschiedenen Konstellation, wo es um die Mitgliedschaft einer Handwerkskammer beim Zentralverband des deutschen Handwerks ging, in dem auch die Fachverbände des deutschen Handwerks als wirtschaftliche Interessenverbände der Handwerksunternehmer vertreten waren. Das Bundesverwaltungsgericht hat es ausdrücklich gebilligt, dass durch die Beteiligung bei dem Zentralverband eine Willensbildung ermöglicht wird, in die die wirtschaftlichen Unternehmerinteressen einfließen, wobei die von den Handwerkskammern zu verfolgenden „Interessen des Handwerks“ den Maßstab bilden. Die Entscheidung über die Betätigung in dem Zentralverband trifft die einzelne Handwerkskammer in einem Entscheidungsprozess, der den gesetzlichen Vorschriften der Handwerksordnung entsprechen muss. Nichts anderes gilt im vorliegenden Fall: Auch hier hat sich die Beklagte durch ihre nach den gesetzlichen Vorschriften des HeilBKG gebildeten Organe für eine Betätigung in der Beigeladenen entschieden, wobei die Satzung der ABDA (in § 1 Abs. 2 S. 2) die gesetzlichen Zuständigkeiten der Apothekerkammern ausdrücklich unberührt lässt - eine derartige Verbindlichkeit ihrer Beschlüsse für die einzelne Kammer dürfte sie sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch nicht zumessen. Da das Bundesverwaltungsgericht in der zitierten Entscheidung keine Fortführung der gesetzlich angeordneten Drittelrepräsentanz der Gesellen in der Handwerkskammer auf der Ebene des Zentralverbands verlangt, gilt dies erst recht auch hier, wo sich keine derartige Schutzvorschrift für eine Teilgruppe der Mitglieder der Apothekerkammer im Gesetz findet. Die Kammer teilt damit die zentrale These des Verwaltungsgerichts Berlin im Urteil vom 06.05.2004 (Az.: VG 14 A 385.98) nicht, „dass die binnendemokratisch geforderte Beteiligungs- und Mitwirkungschance der einzelnen Pflichtmitglieder durch die eingegangenen Kooperationen nicht verloren gehen dürfe, sondern erhalten bleiben müsse“. Für die Beigeladene als Arbeitsgemeinschaft gibt es kein Gebot der Strukturgleichheit (vgl. dazu auch Pietzcker, Kammerrecht in Bewegung, NJW 1987, 305ff.; ebenso BVerfG, Beschluss v. 05.12.2002 - 2 BvL 5/98 und 2 BvL 6/98 - zur Mitwirkung Außenstehender in Wasserverbänden). Dies fordert auch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 07.12.2001 - 1 BvR 1806/98 -, NVwZ 2002, 335 ff.) nicht, wenn es - im Hinblick auf die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer - betont, dass die Pflichtmitgliedschaft eine freiheitssichernde und legitimatorische Funktion habe, weil sie auch dort, wo das allgemeine Interesse einen gesetzlichen Zwang verlange, die unmittelbare Staatsverwaltung vermeide und stattdessen auf die Mitwirkung der Betroffenen setze. So liegt es auch im vorliegenden Fall: Wenn den Pflichtmitgliedern der Beklagten die stärkere Repräsentanz der selbstständigen Apothekeninhaber in der ABDA nicht mehr gefällt, steht es ihnen frei, einen Beschluss zum Austritt aus der ABDA zu fassen. Im Übrigen ist durch die Satzungsbestimmung zur Stimmenverteilung in der Mitgliederversammlung in § 11 Abs. 4 der Satzung der Beigeladenen ein strukturelles Übergewicht der Kammern gegenüber den Apothekerverbänden und -vereinen gewährleistet, was sich auch anhand der von der Beigeladenen am 13.07.2004 übermittelten Zahlen zeigt. 40 c) Die Kammer kann schließlich auch in dem Umstand keine Aufgabenüberschreitung durch die Beklagte erkennen, dass sich die Beigeladene durch die mit ihr verbundenen Unternehmen wirtschaftlich in gewissem Umfang betätigt. Grundsätzlich existiert kein Verbot für öffentlich-rechtliche Körperschaften, sich privatrechtlicher Formen zu bedienen und ihre Aufgaben durch privat organisierte Unternehmen zu erfüllen. Selbstverständlich gibt es auch kein Verbot einer Gewinnerzielung, vielmehr sind beitragsfinanzierte Körperschaften gehalten, ihre Mittel wirtschaftlich und sparsam einzusetzen. Die Beiträge der Kammern sind an den Aufwand gebunden (§ 23 Abs. 1 HeilBKG), die Jahresrechnung unterliegt der Prüfung, ist für Beitragspflichtige einsehbar und die Rechnungsführung bedarf der Entlastung (§ 25 HeilBKG). Die Führung wirtschaftlicher Unternehmungen als Handelsgesellschaften durch und über die ABDA kann daher nur dann bedenklich sein, wenn allein die Erzielung von Gewinnen Zweck der Tätigkeit wird und der Zweck der Erfüllung von gesetzlichen Kammeraufgaben in den Hintergrund tritt (vgl. dazu Starck, die Wahrnehmung von Kammeraufgaben durch Handelsgesellschaften - dargestellt am Beispiel der Apothekerkammern - in: Freiheit und Verantwortung im Verfassungsstaat, Festgabe zum 10-jährigen Jubiläum der Gesellschaft für Rechtspolitik, herausgegeben von Rüthers und Stern, München 1984). 41 aa) Die I.GmbH befasst sich mit der Erhebung, Bearbeitung und Weitergabe packungsbezogener und verwaltungstechnischer Arzneimitteldaten, vor allem Preisinformationen. Sie fördert damit die Transparenz und die Einhaltung der für Arzneimittel geltenden Preisvorschriften. Diese Tätigkeit hat thematischen Bezug zur Berufsausübung des Apothekers und fällt in den Bereich der in § 4 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 HeilBKG beschriebenen Aufgaben. 42 bb) Der G.-Verlag verlegt Bücher und Zeitschriften für die pharmazeutische Wissenschaft und Praxis, insbesondere die Pharmazeutische Zeitung, die auch als Mitteilungsorgan der Beigeladenen dient. Auch hier ist ein unmittelbarer Bezug zu den Kammeraufgaben des § 4 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 4 und 8 HeilBKG unverkennbar, denn es geht um die Information, Fort- und Weiterbildung sowohl der Kammermitglieder als auch Dritter. Dass der G.-Verlag daneben auch noch eine Versandbuchhandlung betreibt und dem von ihm erreichten Personenkreis ein allgemeines Angebot macht, hat den Charakter einer Randerscheinung im Verhältnis zum Schwerpunkt der Betätigung dieses Verlags. Nach dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen Handelsregisterauszug ist Gesellschaftsgegenstand der „Verlag von wissenschaftlichen Fach-Zeitschriften, insbesondere die Herausgabe der Zeitschrift „Pharmazeutische Zeitung“ sowie von Büchern, Zeitschriften und sonstigen Informationsmedien auf allen für die pharmazeutische Wissenschaft und Praxis und das gesamte Gesundheitswesen wichtigen Gebieten, insbesondere die Herausgabe der Zeitschrift „Neue Apothekenillustrierte“, sowie die Vornahme artverwandter Geschäfte“. Dies prägt die Tätigkeit des Unternehmens. Ein unzulässiger Zwang zur Abnahme einer pharmazeutischen Fachzeitschrift für die Kammermitglieder (wie im vom BVerwG, Urt. v. 24.09.1981 - 5 C 53.79 -, BVerwGE 64, 115 ff. entschiedenen Fall) besteht nicht. 43 cc) Gleiches gilt für die W.GmbH. Diese Gesellschaft stellt Informationsmaterial über Arzneimittel und Werbemittel für Apotheken her und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Auch diese Tätigkeit hat direkten Bezug zur Berufstätigkeit der Kammermitglieder und zu den Kammeraufgaben der Information und Weiterbildung nach dem HeilBKG. 44 dd) Hinsichtlich der Tätigkeit der V.GmbH erhebt der Kläger keine Rügen mehr. Ausführungen erübrigen sich auch zur M.GmbH, an der die Beigeladene unwidersprochen nicht beteiligt ist. 45 Eine rechtswidrige Überschreitung des vom Gesetz für die Aufgabenerfüllung gezogenen Rahmens ist damit auch im Hinblick auf die wirtschaftliche Betätigung der Beigeladenen nicht feststellbar, da diese Betätigung auf die Wahrung der beruflichen Belange der Mitglieder der Beklagten ausgerichtet ist. Damit besteht weder der Anspruch auf Austritt aus der beigeladenen Bundesvereinigung noch der Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Betätigung. 46 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es bestand keine Veranlassung, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen gemäß § 162 Abs. 3 VwGO aus Billigkeit dem Kläger aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und damit kein Kostenrisiko auf sich genommen (§ 154 Abs. 3 VwGO). 47 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO. 48 Für eine Zulassung der Berufung bestand kein Anlass. Sonstige Literatur 49 Beschluss vom 15. Juli 2004 50 Der Streitwert wird gemäß §§ 25 Abs. 2, 13 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO auf 8.000,00 EUR festgesetzt. Auf jeden Klageantrag entfallen 4.000.-- EUR.