Urteil
7 K 5164/03
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2003 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für September 2003 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 214,23 EUR zu bewilligen. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt Leistungen nach den Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). 2 Der am 29.11.1984 geborene Kläger ist algerischer Staatsangehöriger. Sein Aufenthalt wird nach Ablehnung seines Asylantrags in der Bundesrepublik Deutschland derzeit geduldet. 3 Am 17.07.2003 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG. Mit Bescheid vom 29.08.2003 lehnte die Beklagte unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Klägers den Antrag für den Monat September 2003 ab. Sie stellte dabei dem Bedarf des Klägers in Höhe von 214,23 EUR Einkünfte aus Bundeserziehungsgeld in Höhe von 307,00 EUR gegenüber, das an die Lebensgefährtin des Klägers, ..., für deren Tochter bezahlt wurde. Für diese hatte der Kläger seine Vaterschaft anerkannt. 4 Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 10.09.2003 Widerspruch erhoben, über den bislang nicht entschieden wurde. Am 08.12.2003 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung geltend gemacht, nicht ihm, sondern seiner Lebensgefährtin werde Erziehungsgeld gewährt. Seine Lebensgefährtin sei selbst Sozialhilfeempfängerin und nicht leistungsfähig, sie könne den Kläger nicht unterhalten. Es widerspreche dem Zweck des Erziehungsgeldes, dieses als Unterhaltsleistung zu verwenden. Das Erziehungsgeld diene vielmehr der Erziehung von Kindern. 5 Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich, 6 den Bescheid der Beklagten vom 29.08.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm für September 2003 Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 214,23 EUR zu bewilligen. 7 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 8 die Klage abzuweisen. 9 Sie trägt vor, es sei unstreitig, dass der Kläger mit der Mutter des gemeinsamen Kindes in eheähnlicher Gemeinschaft zusammen lebe. ... beziehe für sich und die gemeinsame Tochter Sozialhilfeleistungen und Erziehungsgeldleistungen. Anders als nach § 77 BSHG sei gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG unabhängig vom Grund der Zahlung und einer etwaigen Zweckbestimmung jeder wertmäßige Zufluss beachtlich. Die einschränkende Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG sei bei der Bewilligung von Leistungen gemäß §§ 3, 4 und 6 AsylbLG nicht anwendbar. Das BSHG gehe von einer anderen Bewertung des Einkommens- und Vermögenseinsatzes aus als das AsylbLG. Die Berücksichtigung des Erziehungsgeldes bei der Gewährung von Leistungen nach dem AsylbLG sei daher rechtmäßig. 10 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Behördenakten verwiesen, die dem Gericht bei seiner Entscheidung vorgelegen haben. Entscheidungsgründe 11 Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für September 2003 einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 214,23 EUR. 13 Der Kläger ist als geduldeter Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG anspruchsberechtigt. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach § 3 AsylbLG. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahme- oder vergleichbaren Einrichtungen, kann neben dem Taschengeld der weitere Bedarf durch Geldleistungen gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG gedeckt werden. Der von der Beklagten ermittelte Bedarf des Klägers für den genannten Zeitraum wird seiner Höhe nach vom Kläger nicht angegriffen und kann daher als gegeben unterstellt werden. 14 Die Auszahlung von Erziehungsgeld bleibt bei der Berechnung des Einkommens hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen unberücksichtigt. Dies regelt § 8 BErzGG. 15 Zu Unrecht aber rechnet die Beklagte das an ... geleistete Erziehungsgeld auf den Bedarf des Klägers an. Grundsätzlich ist zwar gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Beklagte zwar vom sozialhilferechtlichen Begriff des Einkommens ausgeht und alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen rechnet, dagegen die Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG im Rahmen der Asylbewerberleistungen nicht anwendet. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass mangels entsprechender Verweisungsvorschrift die Ausnahmenorm des § 77 BSHG nicht für Leistungen nach dem AsylbLG Anwendung findet (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2001 - 12 A 11164/01 - FEVS 53, 452). Die Beklagte verkennt jedoch, dass nach § 8 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleibt. Das an ... bezahlte Landeserziehungsgeld ist eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung des Landes Baden-Württemberg. Das Gericht hat auch keinerlei Zweifel, dass Leistungen nach dem AsylbLG Sozialleistungen im Sinne des BErzGG sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ab 01.01.2005 § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG ausdrücklich außer den Sozialleistungen auch Leistungen nach dem AsylbLG benennt, da es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine nachträgliche Erweiterung des Anwendungsbereichs handelt. 16 § 8 BErzGG ist als speziellere Rechtsvorschrift geeignet, den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht näher definierten Begriff des Einkommens inhaltlich einzuschränken. Nach allgemeinen Grundsätzen für Normenkonflikte verdrängt auf der Ebene gleichrangiger Gesetze die speziellere Norm die allgemeinere Regelung (lex spezialis derogat legi generali). Die nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zwar grundsätzlich zulässige Anrechnung des Einkommens der nicht ehelichen Lebensgefährtin des Klägers erlaubt im gegebenen Fall somit nicht, die Anrechnung des an die Lebensgefährtin geleisteten Erziehungsgeldes als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gründe 11 Das Gericht hat ohne mündliche Verhandlung entschieden, nachdem die Beteiligten hierauf verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). 12 Die nach § 75 VwGO zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29.08.2003 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat für September 2003 einen Anspruch auf Leistungen nach dem AsylbLG in Höhe von 214,23 EUR. 13 Der Kläger ist als geduldeter Ausländer nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG anspruchsberechtigt. Die Höhe des Anspruchs bemisst sich nach § 3 AsylbLG. Bei einer Unterbringung außerhalb von Aufnahme- oder vergleichbaren Einrichtungen, kann neben dem Taschengeld der weitere Bedarf durch Geldleistungen gem. § 3 Abs. 2 AsylbLG gedeckt werden. Der von der Beklagten ermittelte Bedarf des Klägers für den genannten Zeitraum wird seiner Höhe nach vom Kläger nicht angegriffen und kann daher als gegeben unterstellt werden. 14 Die Auszahlung von Erziehungsgeld bleibt bei der Berechnung des Einkommens hinsichtlich der Gewährung von Sozialleistungen unberücksichtigt. Dies regelt § 8 BErzGG. 15 Zu Unrecht aber rechnet die Beklagte das an ... geleistete Erziehungsgeld auf den Bedarf des Klägers an. Grundsätzlich ist zwar gem. § 7 Abs. 1 S. 1 AsylbLG Einkommen und Vermögen, über das verfügt werden kann, von dem Leistungsberechtigten und seinen Familienangehörigen, die im selben Haushalt leben, vor Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen. Nicht zu beanstanden ist dabei, dass die Beklagte zwar vom sozialhilferechtlichen Begriff des Einkommens ausgeht und alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert zum Einkommen rechnet, dagegen die Ausnahmevorschrift des § 77 Abs. 1 BSHG im Rahmen der Asylbewerberleistungen nicht anwendet. Auch das Gericht ist der Auffassung, dass mangels entsprechender Verweisungsvorschrift die Ausnahmenorm des § 77 BSHG nicht für Leistungen nach dem AsylbLG Anwendung findet (vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 15.11.2001 - 12 A 11164/01 - FEVS 53, 452). Die Beklagte verkennt jedoch, dass nach § 8 Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) das Erziehungsgeld und vergleichbare Leistungen der Länder als Einkommen bei Sozialleistungen, deren Zahlung von anderen Einkommen abhängig ist, unberücksichtigt bleibt. Das an ... bezahlte Landeserziehungsgeld ist eine dem Bundeserziehungsgeld vergleichbare Leistung des Landes Baden-Württemberg. Das Gericht hat auch keinerlei Zweifel, dass Leistungen nach dem AsylbLG Sozialleistungen im Sinne des BErzGG sind. Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass ab 01.01.2005 § 8 Abs. 1 Satz 1 BErzGG ausdrücklich außer den Sozialleistungen auch Leistungen nach dem AsylbLG benennt, da es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung und nicht um eine nachträgliche Erweiterung des Anwendungsbereichs handelt. 16 § 8 BErzGG ist als speziellere Rechtsvorschrift geeignet, den in § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG nicht näher definierten Begriff des Einkommens inhaltlich einzuschränken. Nach allgemeinen Grundsätzen für Normenkonflikte verdrängt auf der Ebene gleichrangiger Gesetze die speziellere Norm die allgemeinere Regelung (lex spezialis derogat legi generali). Die nach §§ 7 Abs. 1 Satz 2 AsylbLG, 122 Satz 1, 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG zwar grundsätzlich zulässige Anrechnung des Einkommens der nicht ehelichen Lebensgefährtin des Klägers erlaubt im gegebenen Fall somit nicht, die Anrechnung des an die Lebensgefährtin geleisteten Erziehungsgeldes als Einkommen der Haushaltsgemeinschaft. 17 Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.