Urteil
6 K 1956/03
Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Der Kläger wurde am 03.08.1982 in ... geboren. Er ist türkischer Staatsangehöriger. Die ersten zehn Lebensjahre verbrachte er in der Türkei, wo er auch vier Jahre lang die Schule besuchte. 1992 reisten zunächst seine Eltern und drei jüngere Geschwister ins Bundesgebiet ein, später (ebenfalls 1992) kam der Kläger mit zwei weiteren Geschwistern nach. Die Eltern des Klägers und drei seiner Geschwister sind seit 07.05.1996 als Asylberechtigte anerkannt. Der Kläger selbst und die weiteren Geschwister haben diese Rechtsstellung nicht (Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 10.11.1995 - A 10 K ... -). 2 Der Kläger erhielt erstmals am 30.05.1996 eine befristete Aufenthaltserlaubnis, die in der Folge mehrfach verlängert wurde; am 25.04.2002 erhielt der Kläger dann eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis. 3 Der Kläger verließ die Hauptschule Anfang 1999 ohne Abschluss. Auch den Hauptschulabschluss im Rahmen eines Berufsvorbereitungsjahres erlangte er nicht. Ab Juli 2000 war er als Staplerfahrer bei der Firma ... tätig. Im April 2002 kündigte ihm die Firma. In der Folgezeit war er bis zu seiner Inhaftierung beschäftigungslos. 4 Am 26.09.2001 heiratete der Kläger eine Cousine, die seit August 2001 in Deutschland lebt und Asylbewerberin ist. Dessen ungeachtet setzte der Kläger seine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen fort. Dieser erzählte er wiederum nichts von seiner Eheschließung. 5 Der Kläger begann, Alkohol und Drogen zu konsumieren sowie an Glücksspielautomaten zu spielen. Dadurch bekam er hohe Schulden. 6 Das Amtsgericht Waiblingen verurteilte den Kläger am 03.02.2000 wegen Erpressung, versuchter Erpressung, Unterschlagung und Körperverletzung zu einer Arbeitsauflage und zur Schadenswiedergutmachung. 7 Am 25.05.2000 verurteilte ihn das Amtsgericht Waiblingen wegen vorsätzlicher Körperverletzung und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung des Urteils vom 03.02.2000 zu einer Arbeitsweisung von 70 Stunden. 8 Durch Urteil des Amtsgerichts Waiblingen vom 10.10.2001 wurde er wegen vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Schmerzensgeldauflage verurteilt; von weiteren Maßnahmen wurde im Hinblick auf einen verbüßten Jugendarrest abgesehen. 9 Am 05.06.2002 wurde der Kläger festgenommen. Das Landgericht Stuttgart verurteilte ihn am 06.11.2002 unter Einbeziehung des Urteils vom 10.10.2001 zu der Jugendstrafe von vier Jahren und sechs Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit versuchtem schweren Raub und mit schwerer räuberischer Erpressung. Der Kläger verbüßt diese Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt Adelsheim. 10 Nach vorheriger Anhörung des Klägers wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - ihn durch Verfügung vom 08.04.2003 aus dem Bundesgebiet aus. Es ordnete die sofortige Vollziehung der Ausweisung an. Ferner drohte es ihm die Abschiebung in die Türkei auf seine Kosten ohne Setzung einer Frist zur freiwilligen Ausreise an. Er wurde darauf hingewiesen, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden könne, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei. Zur Begründung führte das Regierungspräsidium aus, die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG für die sogenannte Ist-Ausweisung lägen vor. Da der Kläger als Minderjähriger ins Bundesgebiet eingereist sei und seit 25.04.2002 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis besitze, genieße er den besonderen Ausweisungsschutz des § 48 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AuslG. Danach lägen schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in der Regel in den Fällen des § 47 Abs. 1 AuslG vor. Anhaltspunkte dafür, dass eine Abweichung von der Regelvermutung gerechtfertigt sein könnten, seien weder ersichtlich noch vorgetragen. Das abgeurteilte kriminelle Fehlverhalten des Klägers lasse eine hohe Verwerflichkeit und Missachtung von Rechten dritter Personen erkennen. Unabhängig davon wiege zum einen der Ausweisungsanlass schwer und bestehe zum zweiten eine konkrete Wiederholungsgefahr. Es sei offensichtlich, dass seine Persönlichkeit kriminelle Strukturen aufweise und dass er deshalb nicht willens oder in der Lage sei, die hiesige Rechtsordnung zu beachten. Ihm könne keinesfalls eine günstige Sozialprognose gestellt werden. Da schwer wiegende Ausweisungsgründe vorlägen, sei die Rechtshürde des § 48 Abs. 1 AuslG überwunden. Im Übrigen diene die Ausweisung dem herausragenden öffentlichen Interesse an der wirksamen Bekämpfung der Gewaltkriminalität. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit stehe dem generalpräventiven Ausweisungsgrund nicht entgegen. Auch § 48 Abs. 2 Satz 2 AuslG mache die Ausweisung nicht unzulässig. Aufgrund von § 47 Abs. 3 Satz 3 AuslG dürfe im Falle des Klägers lediglich eine Ermessensentscheidung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes darüber getroffen werden, ob die Ausweisung aus dem Bundesgebiet aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens gerechtfertigt sei oder nicht. Hierfür gebe § 45 Abs. 2 AuslG bindende Vorgaben. Auch wenn der Kläger sich schon seit etwa 10 Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, so habe doch gleichwohl das herausragende öffentliche Interesse an seiner Ausweisung als Maßnahme der polizeilichen Gefahrenabwehr nicht hinter seinem privaten Interesse, von der Ausweisung verschont zu bleiben, zurückzutreten. Insbesondere gehe von ihm auch zukünftig eine hohe Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung aus. Er könne weder eine abgeschlossene Schulausbildung noch eine berufliche Qualifikation vorweisen. Eine eigene tragfähige Existenzgrundlage habe er sich ebenfalls nicht schaffen können. Das von ihm bei der Firma ... erzielte Erwerbseinkommen habe nicht ausgereicht, um seinen hohen Geldbedarf decken zu können. Vielmehr befinde er sich in einer nahezu ausweglosen finanziellen Misere, was letztlich auch Anlass für ihn gewesen sei, die nunmehr abgeurteilte schwer wiegende Gewaltstraftat zu begehen. Durch die von ihm verschuldete Kündigung des Arbeitsverhältnisses habe sich diese Misere weiter verschärft. Die Ausweisung zerstöre deshalb eine im Bundesgebiet aufgebaute sichere wirtschaftliche Lebensbasis nicht. Schutzwürdige persönliche Bindungen lägen vor, denn seine Eltern und seine Geschwister sowie seine Ehefrau lebten im Bundesgebiet und hätten - mit Ausnahme der Ehefrau - wohl ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht. Sein privates Interesse am weiteren erlaubten Verbleib im Bundesgebiet erhalte aber kein derartiges Gewicht, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung von öffentlicher Sicherheit und Ordnung zurückzutreten hätte. Der Eingriff in das Grundrecht aus Art. 6 GG sei erforderlich. Das Aufenthaltsrecht seiner Familienangehörigen hänge auch nicht von seinem Aufenthaltsrecht ab. Soweit das Verhältnis zu seiner Ehefrau betroffen sei, bleibe darauf hinzuweisen, dass keine familiäre Lebensgemeinschaft mit der Ehefrau bestanden habe. Darüber hinaus sei die Eheschließung nicht aus eigenem Entschluss zustande gekommen. Deshalb habe der Kläger seine Beziehung zu einer deutschen Staatsangehörigen auch nach erfolgter Eheschließung unverändert fortgesetzt. Duldungsgründe nach § 55 Abs. 2 AuslG lägen nicht vor. Die Ausweisung stehe auch im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im engeren Sinne. Dem Kläger sei eine Rückkehr in seinen Heimatstaat zuzumuten, zumal es nicht feststehe, dass er in Deutschland nach seiner Haftentlassung als unqualifizierte Kraft einen dauerhaften Arbeitsplatz finden werde. Der Kläger müsse die ausländerrechtlichen Konsequenzen seines eigenen kriminellen Fehlverhaltens tragen. Das Europäische Niederlassungsabkommen stehe der Ausweisung ebenfalls nicht entgegen. Seine vor der Inhaftierung bestehende Rechtsposition aus Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 sei nach Art. 6 Abs. 2 ARB 1/80 erloschen. Art. 6 Abs. 2 Satz 2 ARB 1/80 sei auch auf das Zugangsrecht des Familienangehörigen nach Art. 7 Sätze 1, 2 ARB 1/80 anzuwenden. Eine solche Rechtsposition sei damit ebenfalls erloschen. Daher könne der Ausweisung Art. 14 Abs. 1 ARB 1/80 von vornherein nicht entgegenstehen. Im Übrigen seien deshalb generalpräventive Erwägungen weiterhin zulässig. Auch Art. 8 EMRK werde nicht verletzt. Mit wirksamer Bekanntgabe dieser Verfügung besitze der Kläger keine Aufenthaltsgenehmigung mehr, obwohl er aufenthaltsgenehmigungspflichtig bleibe. Deshalb sei er vollziehbar zur Ausreise verpflichtet. §§ 51, 53 AuslG stünden einer Abschiebung nicht entgegen. - Die Verfügung wurde den früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers am 11.04.2003 zugestellt. 11 Am 09.05.2003 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt vor, der Beklagte habe bei seiner Ermessensentscheidung nicht sämtliche Aspekte seiner Persönlichkeit, der Tat und seines Verhaltens im Strafvollzug gewürdigt. Die Rechte eines türkischen Arbeitnehmers auf der Grundlage des ARB 1/80 erlaubten eine Ausweisung nicht mehr zur Abschreckung Dritter. Zu prüfen sei daher allein die Spezialprävention. Die vor der Tat vom 02.07.2002 liegenden Verurteilungen hätten keine Fälle massiver Gewaltkriminalität betroffen. Bei der zuletzt abgeurteilten Tat handle es sich um eine Spontantat nach einer durchzechten Nacht. Der zur Tatzeit 19 Jahre alte Kläger habe sich in einer schweren Ausnahmesituation befunden. Er sei verzweifelt über seine Situation gewesen, sich als Ehemann der aufgezwungenen Ehe nicht stellen zu können und zugleich seine vorherige Geliebte zu verlieren. In dieser Situation hätten sich seine psychosomatischen Beschwerden verstärkt. Hinzu sei die kurz zuvor erfolgte Kündigung des Arbeitsplatzes gekommen, die er vor der Familie und seiner Ehefrau ebenfalls verheimlicht habe. In dieser Situation sei er in finanzielle Schwierigkeiten geraten; er habe Drogen genommen und Alkohol getrunken. Die Tat selbst sei logisch nicht durchdacht gewesen und mit irrationalen Erwägungen durchsetzt gewesen. Auch sein Verhalten im Jugendstrafvollzug sei in die Betrachtung mit einzubeziehen. Er habe sich in ... einer Gewalt- und Aggressionstherapie unterzogen; sein Strafvollzugsverhalten sei tadellos. Er habe den Hauptschulabschluss mit einer durchschnittlichen Gesamtnote von 2,8 nachgeholt. Seit 17.07.2003 stehe er in einem Ausbildungsverhältnis bei einem Maler- und Lackiermeister. Das 3. Lehrjahr könne er im offenen Vollzug außerhalb der Vollzugsanstalt absolvieren. Später könne er bei einer Malerfirma in ... in seinem erlernten Beruf arbeiten. Er sei durch den Strafvollzug nachhaltig abgeschreckt und deutlich beeindruckt. Seine Verbindlichkeiten seien in einem Umfang, der rückführbar sei. Er habe auch die Absicht, sich von seiner Ehefrau scheiden zu lassen. Von einer schwer wiegenden Wiederholungsgefahr könne nicht mehr die Rede sein. Die genannten atypischen Umstände seines Falles habe der Beklagte nicht ausreichend gewürdigt. Ferner seien seine Eltern sowie drei Geschwister als Asylberechtigte anerkannt. Die Großfamilie ... aus ... sei in der Türkei als Unterstützer terroristischer Vereinigungen registriert. Er müsse bei Rückkehr in sein Heimatland aufgrund seines Familiennamens und seiner Herkunft mit sofortiger Verhaftung und Folterung rechnen. Auch türkische Behörden verfügten über Computer und Personenstandsregister, mit denen die Verwandtschaftsverhältnisse sofort offen gelegt werden könnten. 12 Durch Schriftsatz vom 05.03.2004 trägt der Kläger weiter vor, er habe seit einigen Monaten erkannt, dass er auch zu seiner Verantwortung gegenüber seiner Ehefrau stehen müsse, die ihm regelmäßig Briefe in die Vollzugsanstalt schreibe, ihn jedoch aufgrund ihrer räumlichen asylrechtlichen Beschränkung nicht besuchen könne. Die frühere Beziehung zu der deutschen Freundin sei seit rund drei Monaten beendet. Er habe erkannt, dass die Fortführung der außerehelichen Beziehung ein Fehler gewesen sei. Seine Ehefrau habe ihm insoweit verziehen. Er wolle mit seiner Ehefrau alsbald eine Familie gründen und die eheliche Lebensgemeinschaft fortsetzen. Seine Ehefrau sei durch seine Haftsituation psychisch schwer krank geworden. Dies ergebe sich aus vorgelegten ärztlichen Attesten. - Durch Schreiben vom 29.03.2004 legte der Kläger dann noch einen Berufsausbildungsvertrag zum Maler- und Lackiererhandwerk vor. 13 Der Kläger beantragt, 14 die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart - Bezirksstelle für Asyl - vom 08.04.2003 aufzuheben; hilfsweise, Nr. 3 der Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.04.2003, soweit eine Abschiebung in die Türkei angedroht wird, aufzuheben. 15 Der Beklagte beantragt, 16 die Klage abzuweisen. 17 Er erwidert, die Verfügung sei ermessensfehlerfrei. Entgegen der Auffassung des Klägers seien generalpräventive Gründe auch im Hinblick auf den ARB 1/80 zulässig. Ein sozial erwünschtes beanstandungsfreies Verhalten während der Haftverbüßung stelle den Normalfall dar, so dass hieraus nicht der Schluss einer Läuterung mit der Folge eines straffreien Verhaltens nach der Haftentlassung gezogen werden könne. Im Übrigen gelte der Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung als der für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgebende Zeitpunkt. Die erlassene Abschiebungsandrohung sei ebenfalls rechtmäßig. Der Kläger sei nicht als Asylberechtigter anerkannt, und § 51 Abs. 1 AuslG stehe ihm deshalb nicht zur Seite. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge habe bei ihm auch keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG festgestellt. Seine Behauptung, er müsse bei seiner Rückkehr mit sofortiger Verhaftung und Folterung allein wegen seines Familiennamens und seiner Herkunft rechnen, sei zum einen durch nichts belegt und zum anderen auch fernliegend. Schließlich handle es sich beim Namen „...“ um einen sehr häufig vorkommenden türkischen Familiennamen. Soweit der Kläger sich auf Art. 6 GG berufe, habe vor seiner Inhaftierung eine eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau gar nicht bestanden. Ferner stehe die Ehefrau im Asylverfahren und habe mithin kein Aufenthaltsrecht; sie halte sich zudem erst wenige Jahre im Bundesgebiet auf. Aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen könnten deshalb aus dieser Ehe für ihn nicht hergeleitet werden. Hieran könne auch der Umstand nichts ändern, dass sich die Ehefrau des Klägers in psychiatrischer Behandlung befinde. 18 Das Gericht hat von der Justizvollzugsanstalt ... einen Bericht über das Verhalten des Klägers im Strafvollzug angefordert. Auf die Auskunft der Justizvollzugsanstalt ... vom 15.01.2004 wird Bezug genommen. 19 In der mündlichen Verhandlung legte der Kläger ein Zeugnis vom 28.07.2004, eine Ausbildungsbescheinigung vom 29.04.2004 sowie Arbeitsbescheinigungen für seinen Vater vor. Weiter gab er an, er spreche neben Deutsch Kurdisch (Kurmanci). Er könne sich auch auf Türkisch verständigen. In seiner Familie werde Kurdisch gesprochen. Sein Vater habe viele Jahre als Arbeitnehmer gearbeitet, inzwischen sei er selbständig (er habe eine Dönerbude). Seine Mutter sei Hausfrau. Er habe vor seiner Inhaftierung die ganze Zeit bei den Eltern gewohnt. Er habe sich zunächst von seiner Ehefrau scheiden lassen wollen. Im Knast habe er nicht viel mit ihr zu tun gehabt. Von der deutschen Freundin habe er sich getrennt. Seine Frau sei Asylbewerberin; sie wohne noch bei seinen Eltern. Er wolle die Ehe mit ihr führen. Er mache eine Ausbildung zum Maler und Lackierer; er sei im zweiten Lehrjahr. Seine Eltern, Onkel, Tanten und Brüder würden ihn in der Haft besuchen. Seine Ehefrau, die einen Asylfolgeantrag gestellt habe, habe nur eine Duldung mit einer räumlichen Beschränkung, so dass sie ihn nicht besuchen könne. Er habe den Hauptschulabschluss gemacht. Er wolle seine Ausbildung zu Ende bringen und in seinem neu erlernten Beruf tätig sein. Später wolle er die Dönerbude seines Vaters übernehmen. 20 Der Prozessbevollmächtigte des Klägers trug noch vor, der Kläger genieße Vollzugslockerungen; dies zeige sich auch daran, dass der Kläger ohne Handschellen zur Verhandlung gebracht worden sei. Bei ihm habe sich eine deutliche Läuterung und Wandlung ergeben. Er habe sich seiner Ehefrau zugewandt. Die Tat, wegen der er am 06.11.2002 verurteilt worden sei, sei die Spontantat eines Betrunkenen gewesen. Das Gericht habe Jugendstrafrecht angewandt. Bei ihm bestehe keine Wiederholungsgefahr mehr, auch habe er keine wesentlichen Schulden mehr. Da er sich auf den ARB 1/80 berufen könne, habe die Ausweisung keinen rechtlichen Bestand. 21 Der Vertreter des Beklagten erwiderte hierauf, der Kläger habe keine ARB-Position. Daher sei der Zeitpunkt des Erlasses der behördlichen Verfügung maßgebend. Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 sei nicht anzuwenden, weil der Vater des Klägers im Zeitpunkt des Nachzugs dem regulären Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung gestanden sei. Als der Kläger eingereist sei, sei sein Vater Asylantragsteller gewesen und habe eine Aufenthaltsgestattung gehabt. Es habe sich damit um keinen erlaubten Nachzug gehandelt. Art. 7 Satz 2 ARB 1/80 scheitere daran, dass der Kläger noch keine Berufsausbildung abgeschlossen habe. 22 Die einschlägigen Akten des Beklagten liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Entscheidungsgründe 23 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 24 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Ausweisung zutreffend auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestützt und sodann gemäß § 47 Abs. 3 S. 3 AuslG eine Ermessensentscheidung getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 114 S. 1 VwGO). Das Vollzugsverhalten des Klägers macht die Ermessensentscheidung entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unvollständig: Zum einen kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an (vgl. dazu noch die Ausführungen weiter unten), zum anderen weist das Regierungspräsidium Stuttgart zu Recht darauf hin, dass ein ordentliches Verhalten im Strafvollzug der Normalfall sei (oder sein sollte), so dass hieraus allein keine Folgerungen zu Gunsten des Betroffenen abgeleitet werden können. 25 Der Kläger hat keine Rechte aus dem ARB 1/80, so dass eine Ausweisung nicht nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -) eingeschränkt ist. Maßgebend ist also - mit Ausnahme der Prüfung von Art. 8 EMRK - der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. 26 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht; im Übrigen wären erworbene Ansprüche ohnehin durch die Strafhaft erloschen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80). Er ist aber auch nicht Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der die Genehmigung erhalten hat, zu ihm zu ziehen (Art. 7 Satz 1 ARB 1/80). Aus den Behördenakten ergibt sich, dass seine Eltern 1992 als Asylbewerber nach Deutschland gekommen sind; bis zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte am 07.05.1996 waren sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG. Türkische Asylbewerber, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und die während der Dauer des Asylverfahrens auf Grund einer Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausgeübt haben, genießen aber nur ein vorläufiges, auf die Dauer des Asylverfahrens beschränktes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position allein vom positiven Ausgang ihres Asylverfahrens abhängig ist, kann bei ihnen nicht von einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ im Sinne des ARB 1/80 ausgegangen werden (so zutreffend Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentierung zum ARB 1/80, Nr. 2.8.1.). Mithin ist der Kläger 1992 nicht mit einer Genehmigung zu einem dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands angehörenden türkischen Arbeitnehmer gekommen, sondern selbst als Asylbewerber. Auf den Zeitpunkt seiner Einreise kommt es aber an, so dass es irrelevant ist, dass der Vater des Klägers nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter ein Aufenthaltsrecht bekommen hat und sodann dem regulären Arbeitsmarkt angehörte (vgl. zum Zeitpunkt Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Seite 234, RdNr. 227). Art. 7 Satz 1 ARB/80 bezweckt nämlich nach der Rechtsprechung des EUGH, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeitnehmer ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (Urteile vom 17.04.1997, Kadiman, Sammlung 1997, I - 2133 und vom 22.06.2000, Eyüp, Sammlung 2000, I - 4747 RdNr. 26). Eine Familienzusammenführung, bei der der türkische Arbeitnehmer nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört, ist also nicht förderungswürdig. 27 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Art 7 Satz 2 ARB 1/80, weil seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist. 28 Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf Art. 8 EMRK berufen. Auch wenn insoweit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, DÖV 2004, 542 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR -), bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung keine Bedenken. Der Eingriff in die Ehe des Klägers ist nicht unverhältnismäßig, weil der Kläger bisher noch gar keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Er hat trotz seiner Heirat seine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen fortgesetzt, und zwar noch bis vor kurzem. Sein Prozessbevollmächtigter hat noch im Schriftsatz vom 16.12.2003 ausgeführt, der Kläger habe die Absicht, sich scheiden zu lassen. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit seiner Ehefrau nunmehr doch zusammenleben möchte, ist es nach wie vor so, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft wegen der Haft nicht aufgenommen werden konnte. Seine Ehefrau hat ihn nach seinen eigenen Angaben in der Haft auch nicht besucht, wobei dies allerdings mit der räumlichen Einschränkung ihrer „Duldung“ begründet wurde. 29 Auch der Eingriff in das Zusammenleben mit den Eltern und Geschwistern ist verhältnismäßig. Der Kläger ist erwachsen; weder ist er auf seine Familie angewiesen noch diese auf ihn (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 13.07.1995, Nasri, InfAuslR 1996, 1). Gegenüber einem Eingriff in das Familienleben wiegen die von dem Kläger begangenen Straftaten deutlich schwerer. 30 Verbleibt es nach allem bei der Rechtslage nach deutschem Recht, so erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugend begründete Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO). 31 Die Klage hat auch nicht mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Regierungspräsidium Stuttgart weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger abgelehnter Asylbewerber ist. Daraus folgt, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart zu prüfen hatte, sondern das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ob der Kläger von politischer Verfolgung betroffen ist oder ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen (vgl. die Regelungen in §§ 51 Abs. 2 S. 2 AuslG, 42 Satz 1 AsylVfG). Folgerichtig hat der Kläger inzwischen beim Bundesamt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG und das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Schon dies zeigt, dass die Klage mit dem Hilfsantrag mangels Entscheidungskompetenz des Regierungspräsidiums Stuttgart ins Leere geht. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gründe 23 Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 08.04.2003 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). 24 Das Regierungspräsidium Stuttgart hat die Ausweisung zutreffend auf § 47 Abs. 1 Nr. 1 AuslG gestützt und sodann gemäß § 47 Abs. 3 S. 3 AuslG eine Ermessensentscheidung getroffen, die rechtlich nicht zu beanstanden ist (§ 114 S. 1 VwGO). Das Vollzugsverhalten des Klägers macht die Ermessensentscheidung entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht unvollständig: Zum einen kommt es auf den Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung an (vgl. dazu noch die Ausführungen weiter unten), zum anderen weist das Regierungspräsidium Stuttgart zu Recht darauf hin, dass ein ordentliches Verhalten im Strafvollzug der Normalfall sei (oder sein sollte), so dass hieraus allein keine Folgerungen zu Gunsten des Betroffenen abgeleitet werden können. 25 Der Kläger hat keine Rechte aus dem ARB 1/80, so dass eine Ausweisung nicht nach der neuen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 03.08.2004 - 1 C 29.02 -) eingeschränkt ist. Maßgebend ist also - mit Ausnahme der Prüfung von Art. 8 EMRK - der Zeitpunkt des Erlasses der Ausweisungsverfügung. 26 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 nicht; im Übrigen wären erworbene Ansprüche ohnehin durch die Strafhaft erloschen (Art. 6 Abs. 2 S. 2 ARB 1/80). Er ist aber auch nicht Familienangehöriger eines dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands angehörenden türkischen Arbeitnehmers, der die Genehmigung erhalten hat, zu ihm zu ziehen (Art. 7 Satz 1 ARB 1/80). Aus den Behördenakten ergibt sich, dass seine Eltern 1992 als Asylbewerber nach Deutschland gekommen sind; bis zu ihrer Anerkennung als Asylberechtigte am 07.05.1996 waren sie im Besitz einer Aufenthaltsgestattung nach § 55 AsylVfG. Türkische Asylbewerber, die im Besitz einer Aufenthaltsgestattung sind und die während der Dauer des Asylverfahrens auf Grund einer Arbeitserlaubnis eine Beschäftigung ausgeübt haben, genießen aber nur ein vorläufiges, auf die Dauer des Asylverfahrens beschränktes Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet. Da eine gesicherte aufenthaltsrechtliche Position allein vom positiven Ausgang ihres Asylverfahrens abhängig ist, kann bei ihnen nicht von einer „ordnungsgemäßen Beschäftigung“ im Sinne des ARB 1/80 ausgegangen werden (so zutreffend Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, Kommentierung zum ARB 1/80, Nr. 2.8.1.). Mithin ist der Kläger 1992 nicht mit einer Genehmigung zu einem dem regulären Arbeitsmarkt Deutschlands angehörenden türkischen Arbeitnehmer gekommen, sondern selbst als Asylbewerber. Auf den Zeitpunkt seiner Einreise kommt es aber an, so dass es irrelevant ist, dass der Vater des Klägers nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter ein Aufenthaltsrecht bekommen hat und sodann dem regulären Arbeitsmarkt angehörte (vgl. zum Zeitpunkt Renner, Ausländerrecht in Deutschland, 1998, Seite 234, RdNr. 227). Art. 7 Satz 1 ARB/80 bezweckt nämlich nach der Rechtsprechung des EUGH, die Familienzusammenführung im Aufnahmemitgliedstaat zu fördern, um die Beschäftigung und den Aufenthalt des türkischen Arbeitnehmers, der dem regulären Arbeitsmarkt des betreffenden Mitgliedstaates angehört, dadurch zu erleichtern, dass die Familienangehörigen, die zu dem Wanderarbeitnehmer ziehen durften, zunächst bei diesem leben dürfen und später zudem das Recht erhalten, in diesem Staat eine Beschäftigung aufzunehmen (Urteile vom 17.04.1997, Kadiman, Sammlung 1997, I - 2133 und vom 22.06.2000, Eyüp, Sammlung 2000, I - 4747 RdNr. 26). Eine Familienzusammenführung, bei der der türkische Arbeitnehmer nicht dem regulären Arbeitsmarkt angehört, ist also nicht förderungswürdig. 27 Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen des Art 7 Satz 2 ARB 1/80, weil seine Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist. 28 Der Kläger kann sich aber auch nicht mit Erfolg auf Art. 8 EMRK berufen. Auch wenn insoweit auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Verhandlung abzustellen ist (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27.01.2004 - 10 S 1610/03 -, DÖV 2004, 542 im Anschluss an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR -), bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausweisung keine Bedenken. Der Eingriff in die Ehe des Klägers ist nicht unverhältnismäßig, weil der Kläger bisher noch gar keine eheliche Lebensgemeinschaft geführt hat. Er hat trotz seiner Heirat seine Beziehung mit einer deutschen Staatsangehörigen fortgesetzt, und zwar noch bis vor kurzem. Sein Prozessbevollmächtigter hat noch im Schriftsatz vom 16.12.2003 ausgeführt, der Kläger habe die Absicht, sich scheiden zu lassen. Auch wenn man zu Gunsten des Klägers davon ausgeht, dass er mit seiner Ehefrau nunmehr doch zusammenleben möchte, ist es nach wie vor so, dass eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft wegen der Haft nicht aufgenommen werden konnte. Seine Ehefrau hat ihn nach seinen eigenen Angaben in der Haft auch nicht besucht, wobei dies allerdings mit der räumlichen Einschränkung ihrer „Duldung“ begründet wurde. 29 Auch der Eingriff in das Zusammenleben mit den Eltern und Geschwistern ist verhältnismäßig. Der Kläger ist erwachsen; weder ist er auf seine Familie angewiesen noch diese auf ihn (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 13.07.1995, Nasri, InfAuslR 1996, 1). Gegenüber einem Eingriff in das Familienleben wiegen die von dem Kläger begangenen Straftaten deutlich schwerer. 30 Verbleibt es nach allem bei der Rechtslage nach deutschem Recht, so erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmäßig. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die überzeugend begründete Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO). 31 Die Klage hat auch nicht mit dem Hilfsantrag Erfolg. Das Regierungspräsidium Stuttgart weist zu Recht darauf hin, dass der Kläger abgelehnter Asylbewerber ist. Daraus folgt, dass nicht das Regierungspräsidium Stuttgart zu prüfen hatte, sondern das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ob der Kläger von politischer Verfolgung betroffen ist oder ob Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestehen (vgl. die Regelungen in §§ 51 Abs. 2 S. 2 AuslG, 42 Satz 1 AsylVfG). Folgerichtig hat der Kläger inzwischen beim Bundesamt die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 AuslG und das Wiederaufgreifen des Verfahrens beantragt. Schon dies zeigt, dass die Klage mit dem Hilfsantrag mangels Entscheidungskompetenz des Regierungspräsidiums Stuttgart ins Leere geht. 32 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.