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Beschluss

6 K 3466/04

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert für dieses Verfahren wird auf EUR 5.000,-- festgesetzt Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers, der bei sachdienlicher Auslegung darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.07.2003 gegen die für sofort vollziehbar erklärte Baueinstellungsverfügung des Landratsamts G. vom 29.04.2004 wiederherzustellen und gegen die im o.g. Bescheid enthaltene Zwangsgeldandrohung anzuordnen, ist zulässig (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 und 4, Abs. 5 VwGO, § 12 LVwVG), hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Bescheids des Landratsamtes G. überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. 2 Das Landratsamt G. hat die sofortige Vollziehung der Baueinstellungsverfügung formell ordnungsgemäß angeordnet und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Diesem Erfordernis ist Genüge getan, wenn - wie im vorliegenden Fall geschehen - die die Anordnung der sofortigen Vollziehung betreffenden Erwägungen erkennen lassen, welche Gründe im Einzelnen hierfür aus der Sicht der Behörde maßgebend waren. Im Übrigen ist bei einer Baueinstellungsverfügung in aller Regel die sofortige Vollziehung geboten, um weitere Baumaßnahmen, die den vorhandenen möglicherweise rechtswidrigen Zustand weiter verfestigen würden, zu verhindern (vgl. VGH Baden-Württ., Beschlüsse v. 30.09.1970, BRS 23 Nr. 204, v. 31.01.1984 - 5 S 3142/83 - und v. 01.02.1993, VBlBW 1993, 431). 3 Ist zwischen den Parteien streitig, ob eine zu errichtende Garage aufgrund ihrer Größe, Beschaffenheit und Lage noch als Garage bzw. Nebenanlage oder Gebäudeteil angesehen werden kann und besteht insoweit Klärungsbedarf, so kann zunächst eine Baueinstellungsverfügung erlassen werden. 4 Rechtsgrundlage für die angefochtene Verfügung des Landratsamtes G. ist § 64 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 4 LBO. Danach kann die Baurechtsbehörde die Einstellung von Bauarbeiten anordnen, wenn die Ausführung eines nach § 49 LBO genehmigungspflichtigen, nach § 51 LBO kenntnisgabepflichtigen oder nach § 70 LBO zustimmungspflichtigen Vorhabens entgegen § 59 LBO begonnen oder abweichend von den im Kenntnisgabeverfahren eingereichten Bauvorlagen errichtete werden soll, und die Abweichung nicht nach § 50 LBO verfahrensfrei ist. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist streitig, ob die vom Antragsteller auf seinem Grundstück Flst.Nr. ..., Landkreis G. begonnen Bauarbeiten an seiner Doppelgarage mit Satteldach zulässig sind, weil die Doppelgarage mit ihren drei Ebenen (Keller, Garagengeschoss und Dachgeschoss) nach Auffassung der Antragsgegnerin nicht mehr zu den nach dem einschlägigen Bebauungsplan „...“ vom 21.10.1987 in nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Garagen gerechnet und auch nicht als Nebenanlage nach § 23 Abs. 5 BauNVO zugelassen werden kann. Ausweislich von Ziffer 1.6 des genannten Bebauungsplanes sind Garagen in den überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen nur zulässig, wenn ein Mindestabstand zwischen Straßengrenze und Garage von 3 m eingehalten wird. Unabhängig davon, dass jedenfalls in einem Teilbereich die geplante Doppelgarage nicht den geforderten Mindestabstand zur Straßengrenze „...“ einhält, sieht das Gericht durchaus Klärungsbedarf für die Frage, ob das geplante Gebäude noch zu den nach dem Bebauungsplan in den nicht überbaubaren Grundstücksflächen zulässigen Garagen gehört. Auch stellte sich die Frage, ob das Gebäude jedenfalls als Nebenanlage i.S.v. § 23 Abs. 5 Satz 1 BauNVO bzw. als Gebäudeteil gem. § 23 Abs. 5 Satz 2, § 6 Abs. 1 Satz 2 LBO zugelassen werden kann. 5 Die Antragsgegnerin weist in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hin, dass bei einem Gebäude bzw. Gebäudeteil, bei dem die Nutzfläche der Garage (91,50 m 2 ) deutlich unter der Nutzfläche der sonstigen Nutzung (159 m 2 ) liegt, nicht mehr von einem Garagengebäude gesprochen werden kann. Da das Untergeschoss (Lager, Keller, Öllager/Heizung) und das Dachgeschoss (Abstellraum) aber mit dem Garagengeschoss sowohl rechtlich als auch tatsächlich eine Einheit bilden, hält das Gericht es für nicht zulässig, die Nutzungen in einen - nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes „...“ vom 21.10.1987 - zulässigen Garagenanbau und in eine nach §§ 23 Abs. 5 Satz 1, 14 BauNVO genehmigungsfähige Nebenanlage aufzuteilen. Auch ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, das geplante Gebäude bzw. die im UG und Obergeschoss geplanten Keller- und Lagerräume als Nebenanlagen gem. § 23 Abs. 5 Satz 1 bzw. Satz 2 BauNVO zu gestatten. Die Antragsgegnerin hat insoweit mit Schreiben vom 23.09.2004 nachvollziehbar dargelegt, warum die Voraussetzungen für eine zulässige Nebenanlage nicht erfüllt sind, nachdem es ausweislich der eingereichten Pläne an einer räumlich-gegenständlichen Unterordnung dieses Gebäudes zum Hauptgebäude fehlt. Für eine Ausnahme nach § 23 Abs. 5 Satz 2 BauNVO fehlt es hingegen an der Einhaltung der Vorgaben des § 6 Abs. 1 LBO (u.a. Wandfläche max. 25 m 2 ). 6 Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn die Behörde bis zur völligen Aufklärung der erforderlichen Fakten die Fortführung der Bauarbeiten unterbindet. Es besteht generell ein öffentliches Interesse daran, dass keine vollendeten Tatsachen dadurch geschaffen werden, dass möglicherweise genehmigungspflichtige und nicht genehmigungsfähige Baumaßnahmen durchgeführt werden. Auch in Fällen nicht offenkundig fehlender Genehmigungsfähigkeit rechtfertigt es der mit der sofortigen Baueinstellung verfolgte Zweck, der Baurechtsbehörde eine vom Fortgang der Bauarbeiten unbeeinflusste Prüfung des Vorhabens zu ermöglichen und die Bauarbeiten bis zu einer möglichen Klärung der Sach- und Rechtslage zumindest vorläufig zu unterbinden (vgl. VGH Baden-Württ., Beschlüsse v. 22.09.2003 – 8 S 1970/03 -, v. 20.09.1988 - 8 S 2171/88 - und v. 10.12.1993, VBlBW 1994, 196). Soweit der Antragsteller hingegen rügt, eine vollständige Einstellung der Bauarbeiten sei nicht gerechtfertigt, nachdem die Errichtung der Doppelgarage an gleicher Stelle, allerdings mit einem Flachdach, bereits im November 2003 für zulässig angesehen worden sei, bleibt es ihm unbenommen auf sein Risiko die Freigabe von konkreten Bauarbeiten auf der Grundlage der ursprünglichen, im Kenntnisgabeverfahren mit Lageplan vom 26.08.2003 und Deckblattänderung vom 23.09.2003 sowie mit Bauzeichnungen des Architekten A. F. angezeigten Arbeiten zur Errichtung einer Doppelgarage mit Flachdach zu beantragen. 7 Auch die Zwangsgeldandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Dies stellt der Antragsteller auch nicht in Abrede. 8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 9 Die Streitwertfestsetzung erfolgt gem. §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Ziff. 2 GKG. Da die Entscheidung über die Baueinstellung einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren gleichkommt, mithin eine Reduzierung auf die Hälfte nicht angezeigt ist, legt das Gericht für die Baueinstellung den Auffangstreitwert zu Grunde. Das zusammen mit der Grundverfügung angedrohte Zwangsgeld bleibt hingegen außer Betracht (vgl. insoweit Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit v. 07/08. Juli 2004, Ziff. 1.6.2).