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Urteil

A 12 K 10986/04

VG STUTTGART, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Klage eines afghanischen Asylbewerbers ist unbegründet, wenn die behauptete Verfolgung durch frühere Verfolger (Taliban) aufgrund der Lageänderung nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. • Für die Bejahung einer individuellen Verfolgungsgefahr nach § 60 Abs.1 AufenthG ist konkret darzulegen, weshalb heutige staatliche oder nichtstaatliche Akteure gerade den Betroffenen treffen würden; bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe reicht nicht aus. • Gefahren, die einer großen Bevölkerungsgruppe allgemein drohen, sind nach Gesetzesaufbau und Rechtsprechung primär durch generelle Verwaltungserlasse zu erfassen; eine Gerichtsprüfung auf Einzelfallfeststellung nach § 60 Abs.7 Satz1 AufenthG scheidet regelmäßig aus, wenn oberste Landesbehörden einen Abschiebestopp erlassen haben. • Die Richtlinie 2004/83/EG (Art.15c) steht einer nationalen Differenzierung zwischen individueller und allgemeiner Gefährdung nicht entgegen; eine Vorlage an den EuGH ist nur letztinstanzlichen Gerichten vorbehalten.
Entscheidungsgründe
Kein Asyl- oder Abschiebungsschutz bei entfremdeter Vorverfolgung und allgemeiner Gefährdung • Klage eines afghanischen Asylbewerbers ist unbegründet, wenn die behauptete Verfolgung durch frühere Verfolger (Taliban) aufgrund der Lageänderung nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit besteht. • Für die Bejahung einer individuellen Verfolgungsgefahr nach § 60 Abs.1 AufenthG ist konkret darzulegen, weshalb heutige staatliche oder nichtstaatliche Akteure gerade den Betroffenen treffen würden; bloße Zugehörigkeit zu einer Volksgruppe reicht nicht aus. • Gefahren, die einer großen Bevölkerungsgruppe allgemein drohen, sind nach Gesetzesaufbau und Rechtsprechung primär durch generelle Verwaltungserlasse zu erfassen; eine Gerichtsprüfung auf Einzelfallfeststellung nach § 60 Abs.7 Satz1 AufenthG scheidet regelmäßig aus, wenn oberste Landesbehörden einen Abschiebestopp erlassen haben. • Die Richtlinie 2004/83/EG (Art.15c) steht einer nationalen Differenzierung zwischen individueller und allgemeiner Gefährdung nicht entgegen; eine Vorlage an den EuGH ist nur letztinstanzlichen Gerichten vorbehalten. Der Kläger, ein paschtunischer Staatsangehöriger aus Afghanistan, stellte 1998 einen Asylantrag in Deutschland und machte Verfolgung durch die Taliban sowie frühere politische Aktivitäten in Pakistan geltend. Das Bundesamt lehnte 1999 den Antrag ab und verneinte sowohl Asylberechtigung als auch Abschiebungshindernisse; der Kläger klagte. Er rügte Verfolgungsgefahr wegen seiner Mitgliedschaft in der Pashtoons Social Democratic Party und verwies auf familiäre Bedrohungen sowie gesundheitliche Beeinträchtigungen. Das Verwaltungsgericht führte Anhörungen durch und prüfte, ob gegenwärtig eine auf den Kläger zielende Verfolgung oder ein sonstiges Abschiebungsverbot vorliegt. Zudem bat der Kläger alternativ um Vorlage einer Richtlinienfrage an den EuGH. Die Behörde beantragte Abweisung der Klage; das Gericht entschied durch den Berichterstatter. • Zulässigkeit: Die Klage war zulässig, die Entscheidung konnte durch den Berichterstatter erfolgen (§§87 Abs.2,3 VwGO). • Keine aktuelle Verfolgungsgefahr: Die vom Kläger geschilderte Verfolgung durch die Taliban beruht auf Vorfällen vor 2001; diese Gruppierung ist im Raum Kabul nicht mehr in der Lage, gezielte Verfolgungen durchzuführen, sodass keine hinreichende Wahrscheinlichkeit einer fortdauernden Verfolgung nach Art.16a GG bzw. §60 Abs.1 AufenthG besteht. • Unzureichende Individualisierung: Der Kläger konnte nicht überzeugend darlegen, weshalb heutige staatliche Stellen oder relevante nichtstaatliche Akteure gerade ihn aufgrund asylrelevanter Merkmale verfolgen würden; ethnische Zugehörigkeit allein begründet keinen Individualschutz. • Parteizugehörigkeit ohne Exponiertheit: Die PSDP ist klein und überwiegend im Ausland organisiert; eine Verfolgung wie bei exponierten früheren Funktionsträgern oder Tätern, die Vergeltung befürchten müssten, ist beim Kläger nicht ersichtlich. • Indizien gegen Verfolgungsfurcht: Rückkehr des Vaters trotz Problemen und Ausstellung/Erneuerung eines afghanischen Passes sprechen gegen die gegenwärtige Verfolgungsgefahr; dies ist ein wertbares Indiz, ohne Alleinbeweiswirkung. • Keine Feststellung sonstiger Abschiebungsverbote: Medizinische Beschwerden erreichen nicht den für ein individuelles Abschiebungsverbot erforderlichen Gefahrengrad; allgemeine Risiken wie Lebensmittelknappheit betreffen große Bevölkerungsgruppen und sind nach Gesetzesaufbau durch Landeserlasse (z.B. §60a Abs.1 AufenthG) zu regeln. • Verfassungskonforme Auslegung und Richtlinienkonformität: Die nationale Regelung und die Rechtsprechung, die eine gerichtliche Feststellung allgemeiner Gefahren nur in engen Ausnahmefällen zulässt, verstoßen nicht gegen Art.15c der Richtlinie 2004/83/EG; die Norm und ihre Erwägungen unterscheiden zwischen individueller Bedrohung und allgemeinen Gefahren. • Keine Vorlage an den EuGH: Eine Vorlage der Richtlinienfrage an den EuGH kam nicht in Betracht, da das Verwaltungsgericht nicht letztinstanzlich ist und daher nicht vorlageberechtigt nach den einschlägigen EG-Vertragsbestimmungen war. • Rechtsfolgen: Die Abschiebungsandrohung und die Ablehnung der Asylanerkennung sind rechtmäßig; deshalb war die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Die Klage wurde vollständig abgewiesen; der Kläger erhielt weder Anerkennung als Asylberechtigter noch Feststellung eines Abschiebungsverbots. Begründend führt das Gericht aus, dass die frühere Verfolgung durch die Taliban aufgrund der Lageänderungen nicht mehr mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fortbesteht und der Kläger nicht dargetan hat, weshalb heutige staatliche oder relevanten nichtstaatlichen Akteure gerade ihn individuell verfolgen würden. Medizinische Beschwerden und allgemeine Notsituationen wie Lebensmittelknappheit begründen kein individuelles Abschiebungsverbot; solche allgemeinen Gefahren sind durch Verwaltungserlasse zu regeln. Die Abschiebungsandrohung ist damit rechtmäßig, und die Prozesskosten sind dem Kläger aufzuerlegen (Gerichtskostenfreiheitsregelung ausgenommen für den beteiligten Bundesbeauftragten).